Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 9008. April 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Brunner AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Mar- ty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 7. Mai 2013, mitgeteilt am 8. Juli 2013, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Berufungsklä- gerin, betreffend Forderung (Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen), hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 25. November 1999, mitgeteilt am 27. Januar 2000, wurde die Ehe zwischen X._____ und Y._____ geschieden. Die Kinder A., geboren am 1990, und B., geboren am 1992, wurden unter die alleinige elterliche Gewalt der Mutter gestellt und der Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je Fr. 600.00 zuzüglich Kinderzu- lagen bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit der Kinder verpflichtet. B.Am 10. August 2002 heiratete Y. die pakistanische Staatsangehörige Z.. Aus dieser Verbindung gingen die drei Kinder C., geboren am 2004, D., geboren am 2005, und E., geboren am 2007, hervor. C.Da Y. seiner Unterhaltsverpflichtung nur ungenügend nachkam, stell- te X., welche in der Zwischenzeit ebenfalls wieder geheiratet hatte, am 5. November 2007 beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um Anwei- sung an den Schuldner (Proz-Nr. 130-2007-164). Nach Einreichung einer Ver- nehmlassung durch Y._____ erfolgte am 5. Dezember 2007 die Gutheissung des Gesuchs. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die F.AG, wurde ange- wiesen, mit Wirkung ab Dezember 2007 jeweils den Betrag von Fr. 1'200.00 direkt auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. D.Nachdem Y. am 24. Januar 2008 beim Bezirksgericht Imboden eine Klage um Abänderung der an seine Töchter aus erster Ehe zu leistenden Kinder- unterhaltsbeiträge eingereicht hatte, wurde die Gegenpartei zur Einreichung ihrer Prozessantwort aufgefordert. Diese blieb aus, sodass das Verfahren seinen Fort- gang fand und das Bezirksgericht mit Urteil vom 27. Januar 2009, mitgeteilt am 23. März 2009 (Proz-Nr. 110-2008-16), auf Abweisung der Klage erkannte, mit der Begründung, die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters (die Tochter A._____ war zwischenzeitlich mündig geworden und Y._____ von seiner Unterhaltspflicht be- freit) reiche trotz Familienneugründung aus, um der jüngeren Tochter B._____ weiterhin Unterhalt in Höhe von Fr. 600.00 zu entrichten. B._____ erreichte am 9. Juli 2010 das Mündigkeitsalter. E.Nachdem Y._____ die für seine Tochter B._____ bestimmten Unterhaltsbei- träge auch über die Mündigkeit hinaus an X._____ geleistet hatte, reichte er am 6. Oktober 2011 beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um sofortige

Seite 3 — 17 Aufhebung der Schuldneranweisung ein. Diesem wurde mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Oktober 2011, mitgeteilt am gleichen Tag, entsprochen (Proz- Nr. 135-2011-301). Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde die Anordnung bestätigt und die F.AG definitiv angewiesen, ab sofort keine unterhaltsbe- dingten Lohnabzüge mehr zu tätigen. F.Am 30. September 2011 meldete Y. die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Bezirks Imboden an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhand- lung vom 23. November 2011 bezog der Kläger am 30. November 2011 die Kla- gebewilligung, welche er mit Klage vom 27. Februar 2012 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte. Die Rechtsbegehren lauteten: "A. Erste Stufe 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Unterlagen zur Beurteilung des Unterhaltsanspruches ihrer Tochter B., insbesondere Unter- lagen über die Absolvierung einer Ausbildung, die berufliche Tätigkeit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Lebenshaltungs- kosten, etc. seit deren Abschluss der obligatorischen Schulzeit bis de- ren Mündigkeit herauszugeben. B.Zweite Stufe 2.Hauptantrag Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die zu Unrecht bezoge- nen Unterhaltsbeiträge seit Abschluss der obligatorischen Schulzeit ih- rer gemeinsamen Tochter, B., nebst Zins zu 5 % seit Rechts- hängigkeit des Verfahrens zurück zu erstatten. Als Streitwert für die Rückforderung sei von CHF 30'000.00 auszugehen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sei dem Kläger Gelegenheit zur genauen Bezifferung des Forderungsanspruches zu geben. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten." G.In ihrer Klageantwort vom 29. Mai 2012 beantragte die Beklagte die kosten- fällige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu präzisieren. Am 24. September 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, erliess der Bezirksgerichtspräsident die Beweisverfügung. Darin wurde die Beklagte aufgefordert, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der allfälligen Absolvierung einer Ausbildung durch B._____ sowie Urkunden über die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Dem Kläger wurde der Haupt- beweis unter anderem dafür auferlegt, dass seine Tochter B._____ bereits seit Abschluss ihrer obligatorischen Schulzeit wirtschaftlich selbständig war.

Seite 4 — 17 H.Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 forderte der Bezirksgerichtspräsident den Kläger zur Bezifferung seiner Forderung auf. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 modifizierte Y._____ seinen Hauptantrag insoweit, als er den Forderungsbe- trag definitiv auf Fr. 15'648.00 festlegte. Die Beklagte beantragte in der Folge mit Eingabe vom 22. April 2013 die Abweisung der Klage. I.Mit Entscheid vom 7. Mai 2013, mitgeteilt am 8. Juli 2013, erkannte das Bezirksgericht Imboden was folgt: "1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 15'648.00 zuzüglich 5% Zins seit 30. September 2011 zu bezah- len. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten der Beklagten und sind dem Bezirksgericht Imboden mittels des beiliegen- den Einzahlungsscheines innert 30 Tagen zu überweisen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine ausseramtliche Ent- schädigung von CHF 12'104.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]." Zur Begründung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte ihrer Informations- und Editionspflicht im vorliegenden Verfahren nur teilweise nachgekommen sei. Aufgrund der eingereichten Urkunden stehe fest, dass B._____ ein zehntes Schuljahr begonnen, dieses aber bereits anfangs Oktober 2008 wieder abgebrochen habe. Am 13. Juli 2009 habe sie eine Lehrstelle als Coiffeuse angetreten. Über eine allfällige Erwerbstätigkeit von B._____ im Zeit- raum von Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 sei nichts bekannt und die Beklagte habe sich dazu weder in den Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung geäussert, obwohl durch sie als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge von B._____ leicht hätte dargetan werden können, dass diese in der Zeit vom Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 keinem Erwerb nachgegangen sei. Diese Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten - das geltend gemachte Zeugnisverweige- rungsrecht gehe an der Sache vorbei - sei im Rahmen der Beweiswürdigung ent- sprechend zu berücksichtigen. Die Weigerung der Auskunftserteilung sei als Zu- geständnis hinsichtlich der Richtigkeit der durch den Kläger aufgestellten Behaup- tungen zu betrachten. Insofern sei davon auszugehen, dass B._____ in der Zeit von Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 wirtschaftlich selbständig gewesen sei. Im Weiteren habe die Beklagte jene Mittel zu Unrecht bezogen, welche der Kläger seiner Tochter nach Eintritt der Mündigkeit, mithin nach dem 9. Juli 2010, geleistet habe, da die Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil längstens bis zum Errei- chen des Mündigkeitsalters bestanden habe. Die Beklagte mache nicht geltend,

Seite 5 — 17 sie habe das an sie ausbezahlte Geld an ihre Tochter weiter geleitet. Es gelte die Verhandlungsmaxime. In Anbetracht dessen sei der klageweise geltend gemachte Gesamtbetrag von Fr. 15'648.00 nicht zu beanstanden und die Klage vollumfäng- lich gutzuheissen. J.Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 9. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Klage des Berufungsbeklagten sei, soweit darauf eingetreten wer- den kann, vollumfänglich abzuweisen. 3.Die vorinstanzlichen und die vor Kantonsgericht entstandenen Ge- richtskosten seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerle- gen. 4.Die im vorinstanzlichen und dem kantonsgerichtlichen Verfahren ent- standenen ausseramtlichen Kosten seien der Berufungsklägerin durch den Berufungsbeklagten vollumfänglich zu erstatten." Zur Begründung brachte die Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, dass zwar nach Art. 275a ZGB eine Informationspflicht des sorgeberechtigten Elternteils be- stehe, diese aber mit der Mündigkeit des Kindes ende. Die Pflicht gehe indessen unter, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil kein Interesse an der Entwicklung des Kindes zeige. Darüber hinaus hätten erhebliche Konflikte zwischen den Par- teien geherrscht. Die Vorinstanz hätte deshalb den ersten Teil der Stufenklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abweisen müssen. Aufgrund des feh- lenden Rechtsschutzinteresses sei auch die Beweisverfügung widerrechtlich und werde angefochten. Ausser den von der Mutter eingereichten Unterlagen existier- ten keine weiteren. Obschon die Anweisung in der Beweisverfügung nicht genau spezifiziert gewesen sei, habe sie alle verfügbaren Unterlagen eingereicht. Daraus entnehme die Vorinstanz, dass B._____ ein zehntes Schuljahr begonnen habe, dieses jedoch bereits Anfangs Oktober 2008 wieder abgebrochen habe. Jedoch seien weder der Schulaustritt noch eine Erwerbstätigkeit bewiesen. Bei der ältes- ten Tochter habe der Vater verstanden, dass er nur bis zum 18. Geburtstag zahlen müsse, obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befunden habe. Ihm sei also immer klar gewesen, dass er - auch bei der zweiten Tochter - ab Mündigkeit unter keinen Umständen mehr bezahlen müsse. Trotzdem gehe die Vorinstanz von einem Irrtum aus. K.In seiner Berufungsantwort vom 9. Oktober 2013 beantragte Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und

Seite 6 — 17 Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin. Im Weiteren seien aus Händen der Berufungsklägerin Kontoauszüge für die Mo- nate Juli bis Dezember 2010 sowie für die Monate Januar bis September 2011 zu edieren. Es sei B._____ gewesen, welche ihren Vater abgelehnt und jeglichen Kontakt verwehrt habe. Er, der Vater, habe sich sehr wohl für seine Tochter inter- essiert. Im Übrigen bestehe der Informationsanspruch gemäss Art. 275a ZGB un- geachtet der fehlenden Kommunikation. Er richte sich vorliegend an die Mutter, da er eine Zeitspanne betreffe, in der B._____ noch minderjährig gewesen sei. Auch die Forderung sei an die Mutter als Empfängerin der geleisteten Unterhaltszahlun- gen gerichtet. Die Mutter habe trotz sämtlicher Bemühungen jegliche Auskunft über die Tochter verweigert, weshalb er als Vater ein Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung des vorliegenden Auskunftsbegehrens habe. Er habe die nöti- gen Informationen nicht bei Dritten einholen können, welche an der Erziehung und Betreuung der Tochter beteiligt gewesen seien. Die Gegenseite habe keine Bele- ge für die Zeitspanne nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit bis zum Erreichen der Mündigkeit eingereicht. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass B._____ in dieser Zeit wirtschaftlich selbständig gewesen sei. Was das von der Gegenseite behauptete Fehlen eines Irrtums betreffe, sei festzuhal- ten, dass jede Art von Irrtum zur Rückforderung berechtige; entschuldbar müsse er jedenfalls nicht sein. L.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 wies die zu diesem Zeitpunkt mit der Prozessleitung betraute Richterin den Berufungsbeklagten darauf hin, dass sich die zur Edition beantragten Kontoauszüge für die Monate Juli bis Dezember 2010 bereits bei den Akten befänden. Bestehen bleibe somit einzig der Antrag auf Editi- on der Kontoauszüge für die Monate Januar bis September 2011. M.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte der Berufungsbeklagte mit, dass der Antrag um Edition der Kontoauszüge für die Monate Januar bis September 2011 zurückgezogen werde. N.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 17 II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Im- boden handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann. Strittig sind vorliegend be- reicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht be- zahlter Unterhaltsbeiträge. Die Streitigkeit ist somit vermögensrechtlicher Natur. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist somit nicht der Streit- wert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanz- lichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. statt vieler Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO). Dieser lag in Anbetracht der im vorinstanzli- chen Verfahren gestellten Anträge bei Fr. 15'648.00. Die Berufung ist demnach zulässig. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). b)Die übrigen Formerfordernisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die Berufung einzutreten ist. 2.Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung des Berufungsbe- klagten als solche, für seine Tochter B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 600.00 bis zu deren wirtschaftlichen Mündigkeit, längstens aber bis zur Volljährigkeit zu bezahlen. Der Kläger und Berufungsbeklagte ist jedoch der Auffassung, er habe für zwei Zeitspannen den Unterhalt zu Unrecht bezahlt, näm- lich für die Zeit von Oktober 2008 bis Juni 2009 und die Zeit von August 2010 bis Oktober 2011.
  2. a) Bezüglich der ersten Zeitspanne (Oktober 2008 bis Juni 2009) erwog die Vorinstanz, aufgrund der eingereichten Urkunden stehe fest, dass B._____ ein zehntes Schuljahr begonnen, dieses aber bereits anfangs Oktober 2008 wieder abgebrochen habe. Am 13. Juli 2009 habe sie eine Lehrstelle als Coiffeuse ange- treten. Über eine allfällige Erwerbstätigkeit von B._____ im Zeitraum von Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 sei nichts bekannt und die Beklagte habe sich dazu

Seite 8 — 17 weder in den Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung geäussert, obwohl durch sie als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge von B._____ leicht hätte dargetan werden können, dass diese in der Zeit vom Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 keinem Erwerb nachgegangen sei. Diese Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten - das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht gehe an der Sache vorbei - sei im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berück- sichtigen. Die Weigerung der Auskunftserteilung sei als Zugeständnis hinsichtlich der Richtigkeit der durch den Kläger aufgestellten Behauptungen zu betrachten. Insofern sei davon auszugehen, dass B._____ in der Zeit von Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 wirtschaftlich selbständig gewesen sei (angefochtener Ent- scheid, E. 2b und 3). Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, dass zwar nach Art. 275a ZGB eine Informationspflicht des sorgeberechtigten Elternteils bestehe, diese aber mit der Mündigkeit des Kindes ende. Die Pflicht gehe indessen unter, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil kein Interesse an der Entwicklung des Kindes zeige. Darüber hinaus hätten erhebliche Konflikte zwischen den Parteien geherrscht. Die Vorinstanz hätte deshalb den ersten Teil der Stufenklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abweisen müssen. Aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses sei auch die Beweisverfügung widerrechtlich und werde angefochten. Ausser den von der Mutter eingereichten Unterlagen existierten kei- ne weiteren. Obschon die Anweisung in der Beweisverfügung nicht genau spezifi- ziert gewesen sei, habe sie alle verfügbaren Unterlagen eingereicht. Daraus ent- nehme die Vorinstanz, dass B._____ ein zehntes Schuljahr begonnen habe, die- ses jedoch bereits Anfangs Oktober 2008 wieder abgebrochen habe. Jedoch sei- en weder der Schulaustritt noch eine Erwerbstätigkeit bewiesen (Berufung, S. 5 ff.). Der Berufungsbeklagte bringt insofern vor, es sei B._____ gewesen, welche ihren Vater abgelehnt und jeglichen Kontakt verwehrt habe. Er, der Vater, habe sich sehr wohl für seine Tochter interessiert. Im Übrigen bestehe der Informati- onsanspruch gemäss Art. 275a ZGB ungeachtet der fehlenden Kommunikation. Er richte sich vorliegend an die Mutter, da er eine Zeitspanne betreffe, in der B._____ noch minderjährig gewesen sei. Auch die Forderung sei an die Mutter als Emp- fängerin der geleisteten Unterhaltszahlungen gerichtet. Die Mutter habe trotz sämtlicher Bemühungen jegliche Auskunft über die Tochter verweigert, weshalb er als Vater ein Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung des vorliegenden Aus- kunftsbegehrens habe. Er habe die nötigen Informationen nicht bei Dritten einho- len können, welche an der Erziehung und Betreuung der Tochter beteiligt gewe- sen seien. Die Gegenseite habe keine Belege für die Zeitspanne nach Absolvie- rung der obligatorischen Schulzeit bis zum Erreichen der Mündigkeit eingereicht.

Seite 9 — 17 Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass B._____ in dieser Zeit wirt- schaftlich selbständig gewesen sei (Berufungsantwort, S. 6 ff.). b)Vorauszuschicken ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Kläger bzw. Berufungsbeklagten das Rechtsschutzinteresse an der Klage betreffend Rückfor- derung der angeblich zu Unrecht bezahlten Unterhaltsbeiträge abzusprechen wä- re. Jedenfalls führt das von der Beklagten bzw. Berufungsklägerin behauptete Desinteresse an der Tochter B._____ - selbst wenn zutreffend - nicht zum Unter- gang des Informationsanspruchs gemäss Art. 275a ZGB. Tangiert ist davon ledig- lich die Frage, ob der sorgeberechtigte Elternteil in einem solchen Fall den ande- ren Elternteil aktiv zu informieren hat bzw. ob die entsprechenden Informationen bei Dritten einzuholen sind (vgl. zum Ganzen Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 7 f. zu Art. 275a ZGB; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 275a ZGB). Insofern erschliesst sich auch nicht, inwiefern die vorinstanz- liche Beweisverfügung widerrechtlich sein sollte. Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis dafür, dass B._____ bereits seit Abschluss ihrer obligato- rischen Schulzeit wirtschaftlich selbständig war und dass die beklagte Partei die Unterhaltsbeiträge zu Unrecht bezogen hat (BG act. I.6, S. 2 f.). Dies steht in Ein- klang mit der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach diejenige Per- son das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Die Beweisverfügung ist in dieser Hinsicht somit nicht zu bean- standen. Die Beweislast für die Zahlung einer Nichtschuld liegt folglich beim Klä- ger; dieser hat im hier interessierenden Zusammenhang namentlich zu beweisen, dass B._____ in der Zeit von Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 wirtschaftlich selbständig war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kläger im Rahmen der Stufenklage bzw. als ersten Teil davon lediglich die Edition von Unterlagen durch die Beklagte verlangt hat. Dass diese nicht alle geliefert hat, ist nicht erwiesen. Das Schreiben der Schulleitung O.1_____ vom 3. Oktober 2008 (BG act. III.12) ist kein Beweis für den Abbruch des 10. Schuljahres von B._____, sondern erklärt nur das Prozedere im Hinblick auf einen Schulabbruch. Andere Beweismittel sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Der Kläger hätte ohne weite- res die Möglichkeit gehabt, entsprechende Belege bezüglich eines tatsächlichen Schulabbruchs bei der Schule einzuholen, zumal er gestützt auf Art. 275a Abs. 2 ZGB explizit Anspruch auf Auskunft gehabt hätte. Die entsprechenden Beweise hätten als aufgrund der Editionen aufscheinenden neuen Tatsachen auch im Nachhinein noch eingeholt werden können. Ebensowenig ist in irgendeiner Art und

Seite 10 — 17 Weise nachgewiesen, dass - für den Fall eines vorzeitigen Schulabgangs - B._____ wirtschaftlich selbständig gewesen wäre. Die damaligen Umstände, na- mentlich die Beistandschaft (vgl. BG act. III.6, III.8 und III.13-15), weisen eher in eine andere Richtung. Der Nachweis, dass B._____ im Zeitraum von Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 wirtschaftlich selbständig gewesen sei, wird damit nicht einmal ansatzweise erbracht. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz ist offensichtlich unhaltbar. c)Die Vorinstanz geht von einer Verletzung der prozessualen Mitwirkungs- pflicht bei der Beweiserhebung im Sinne von Art. 164 ZPO durch die Beklagte aus, weil sie sich weder in den Rechtsschriften noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit von B._____ im fraglichen Zeitraum geäussert habe (angefochtener Entscheid, E. 2b). Selbst wenn eine solche Verletzung tatsächlich vorliegen würde, beschlägt dies die Verteilung der Beweislast nicht. Es findet in diesem Fall nämlich keine Beweislastumkehr statt, sondern das Verhalten der Partei wird bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Das Gericht würdigt das unkooperative und renitente Verhalten der Partei frei. Im Extremfall darf das Ge- richt dabei die Angaben des Gegners als richtig annehmen (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 4 ff. zu Art. 164 ZPO; Joëlle Lendenmann, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 164 ZPO). Wenn wie im vorliegenden Fall aber der positive Be- weis durch den Kläger möglich gewesen wäre, indem dieser bei der Schulleitung O.1_____ gestützt auf Art. 275a Abs. 2 ZGB ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, ob B._____ im Oktober 2008 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) tatsächlich das zehnte Schuljahr abgebrochen hat, kann diesbezüglich die vom Kläger behauptete und von der Vorinstanz angenommene Verweigerung der Mit- wirkung der Beklagten von vornherein nicht dazu führen, dass die Beweislosigkeit zu ihren Lasten geht. Vor dem Hintergrund, dass es der Kläger unterlassen hat, den Abbruch des zehnten Schuljahres durch B._____ zu belegen, kann das Schweigen der Beklagten, die den Schulabbruch bestreitet, nicht als positiver Nachweis des Gegenteils angesehen werden. Ebensowenig lässt sich dadurch die von der Vorinstanz getroffene Annahme aufrechterhalten, die Beklagte habe es unterlassen, Unterlagen betreffend einer allfälligen Erwerbstätigkeit von B._____ im massgeblichen Zeitraum einzureichen (angefochtener Entscheid, E. 3). Somit gilt festzuhalten, dass der Beweis, es sei bezüglich des Zeitraums von Oktober 2008 bis und mit Juni 2009 eine Nichtschuld bezahlt worden, vom Kläger nicht erbracht wurde. Der klageweise geltend gemachte Betrag von Fr. 5'888.00 ist

Seite 11 — 17 demnach unbegründet und die Klage diesbezüglich zu Unrecht gutgeheissen wor- den, was zur entsprechenden Gutheissung der Berufung führt. 4. a) Was die zweite Zeitspanne (August 2010 bis Oktober 2011) betrifft, hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe jene Mittel zu Unrecht bezogen, welche der Kläger seiner Tochter nach Eintritt der Mündigkeit, mithin nach dem 9. Juli 2010, geleistet habe, da die Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil längstens bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters bestanden habe. Jeder Irrtum berechtige zur Rückforderung. Ein Irrtum liege beim Kläger ohne weiteres vor. Die Beklagte ma- che ausserdem nicht geltend, sie habe das an sie ausbezahlte Geld an ihre Toch- ter weiter geleitet. Es gelte die Verhandlungsmaxime (angefochtener Entscheid, E. 3). Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, der Kläger habe bei seiner ältes- ten Tochter verstanden, dass er nur bis zum 18. Geburtstag zahlen musste, ob- wohl sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befunden habe. Ihm sei also immer klar gewesen, dass er - auch bei der zweiten Tochter - ab Mündigkeit unter keinen Umständen mehr bezahlen müsse. Trotzdem gehe die Vorinstanz von ei- nem Irrtum aus (Berufung, S. 9 ff.). Der Berufungsbeklagte hält mit der Vorinstanz fest, dass jede Art von Irrtum zur Rückforderung berechtige; entschuldbar müsse er jedenfalls nicht sein (Berufungsantwort, S. 10 f.). b)Das Schweizerische Zivilgesetzbuch enthält keine Regeln über die Rück- forderung von Kindesalimenten. Entsprechend sind die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) anwendbar (BGE 129 III 646 E. 2.3 m.w.H.). Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen be- reichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Allerdings kann, wer eine Nicht- schuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzu- weisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (sog. Kondiktionssperre; Art. 63 Abs. 1 OR). Jede Art von Irrtum, Rechtsirrtum oder Tat- irrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, berechtigt zur Rückforderung (BGE 129 III 646 E. 3.2). Der Irrtum ist durch den auf ungerechtfertigte Bereiche- rung Klagenden zu beweisen; hierfür genügt nicht bereits, dass die Rechtsgrund- losigkeit der Leistung dargetan ist (Paul Oberhammer/Christian Fraefel, in: Honsell [Hrsg.], Obligationenrecht, Kurzkommentar, Basel 2014, N 5 zu Art. 63 OR mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.212/2002 vom 9. November 2002 E. 4.3). Ein Irrtum liegt jedoch dann vor, wenn nach den Umständen des Falles (vorbehalten die Leistung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht) vernünftigerweise

Seite 12 — 17 ausgeschlossen werden kann, dass eine Schenkung vorliegt (BGE 64 II 121 E. 5f; Urteil des Bundesgerichts 4C.212/2002 vom 9. November 2002 E. 4.3; Oberham- mer/Fraefel, a.a.O., N 5 zu Art. 63 OR). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sind die Anspruchsgrundlagen nach Art. 63 OR bezüglich der Zeitspanne von August 2010 bis Oktober 2011 erfüllt. Der Kläger hat eine Nichtschuld bezahlt, weil gemäss Scheidungsurteil des Bezirksge- richts Imboden vom 27. Januar 2009 die Zahlungspflicht an seine Ex-Ehefrau bzw. die Beklagte (spätestens) mit der Mündigkeit von B._____ endete. Aufgrund des gemäss Akten ausgewiesenen und unbestritten schlechten Verhältnisses zwi- schen dem Kläger, seiner Ex-Frau und seiner Tochter B._____ kann eine Schen- kung ausgeschlossen werden. Der Kläger befand sich - allenfalls auch aufgrund der Schuldneranweisung an seinen Arbeitgeber - in einem offenbaren Irrtum über seine Zahlungspflicht. Dass der Irrtum klar grobfahrlässig war, ist nach dem zuvor Ausgeführten ohne Belang. c)Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfän- ger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Der Bereicherte hat die Umstände, die seine Rückerstattungspflicht ausschliessen oder mindern, zu beweisen (BGE 92 II 168 E. 6c). Im Berufungsverfahren macht die Beklagte erstmals geltend, sie habe das vom Kläger erhaltene Geld an B._____ bzw. an die Vormundschaftsbehörde weiterge- leitet (vgl. Berufung, S. 9 f.). Sie ist damit zum vornherein ihrer unter der Verhand- lungsmaxime auferlegten Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Eine Berücksichtigung im Berufungsverfahren ist - da kein zulässiges Novum vor- liegt - nicht möglich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte zwar zwei Dokumente eingereicht (BG act. III.10 und III.11), welche be- legen, dass sie während einer gewissen Zeit - nämlich bis Juni 2010 - die Alimente samt Kinderbeiträgen an die Vormundschaftsbehörde weitergeleitet hatte. Für die hier interessierende Zeit von August 2010 bis Oktober 2011 finden sich in den Ak- ten aber keine entsprechenden Belege. Im Übrigen wäre auch sehr fraglich, ob der entsprechende Beweis, wenn er sich auch auf die hier interessierende Periode beziehen würde, zu einem anderen Resultat führen könnte. Denn erstens fehlen die entsprechenden Behauptungen in den Rechtsschriften und Parteivorträgen, sodass ein "überschiessendes Beweisergebnis" nicht zu beachten wäre (vgl. Chri- stoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,

Seite 13 — 17 Bern 2012, N 36 zu Art. 55 ZPO). Zweitens fehlte der Beklagten - gerade auch aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften - der gute Glaube hinsichtlich der Berechtigung der empfangenen Zahlungen im Sinne von Art. 64 OR. Bei Bös- gläubigkeit bzw. dann, wenn der Bereicherte mit der Rückerstattungspflicht hätte rechnen müssen, kann die Rückzahlung aber auch nach einer allfälligen Entrei- cherung nicht verwehrt werden (vgl. Hermann Schulin, in: Honsell/Vogt/Wie-gand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 19 ff. zu Art. 64 OR). Der den Zeitraum von August 2010 bis Oktober 2011 betreffende Teil der Klage über Fr. 9'780.00 ist demnach ausgewiesen. Der angefochtene Ent- scheid ist in diesem Umfang nicht zu beanstanden, was zur entsprechenden Ab- weisung der Berufung führt. 5.Somit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass, unter Zugrundelegung des bezüglich der Kostenverteilung massgeblichen erstinstanzlichen Streitwertes von Fr. 15'648.00, der Kläger bezüglich Fr. 9'780.00 und damit zu rund 6/10 ob- siegt hat bzw. dass - bei gleichbleibendem Streitwert - die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren im umgekehrten Verhältnis, d.h. zu 4/10, durchgedrungen ist. a)Entsprechend dieses Verfahrensausganges und des Antrages der Beru- fungsklägerin sind die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens neu festzusetzen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten der Vorinstanz von Fr. 5'000.00 gehen deshalb im Um- fang von 6/10 (= Fr. 3'000.00) zu Lasten der Beklagten bzw. Berufungsklägerin und im Umfang von 4/10 (= Fr. 2'000.00) zu Lasten des Klägers bzw. Berufungs- beklagten. Letztere gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BG act. IV.8) zunächst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZ- PO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 123 ZPO. b)Den gleichen Grundsätzen folgend sind die ausseramtlichen Kosten zu ver- teilen. Der Rechtsvertreter des Klägers reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote in Höhe von Fr. 12'104.95 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ein (BG act. I.9 und IV.5). Die Höhe der Honorarforderung, welche die Vorinstanz als angemessen qualifiziert hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4),

Seite 14 — 17 wird von der Berufungsklägerin als solche nicht beanstandet. Auch der Beru- fungsbeklagte bzw. sein Rechtsvertreter rügt nicht, dass die Vorinstanz seine aus- seramtliche Entschädigung auf Basis des für die unentgeltliche Rechtsvertretung geltenden (reduzierten) Stundenansatzes von Fr. 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250]) festgesetzt hat, obwohl er dort vollständig obsiegt hat. Darauf ist somit nicht mehr zurückzukommen. An Schranken des erstinstanzlichen Gerichts reichte der Rechtsvertreter der Beklag- ten eine Honorarnote in Höhe von Fr. 9'940.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ein (BG act. IV.6), welche nicht zu beanstanden ist. Nach Verrechnung der gegensei- tigen Ansprüche (6/10 zu 4/10) ergibt sich folglich ein Anspruch des Klägers bzw. Berufungsbeklagten auf aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 3'286.85 (inkl. MWSt.). Der als Folge des teilweisen Unterliegens des Klägers direkt aus der Gerichtskas- se zu entschädigende Teil der Kosten seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) beträgt 8/10 des Honorars nach dem Tarif für die un- entgeltliche Rechtsvertretung und beläuft sich somit auf Fr. 9'683.95 (inkl. Baraus- lagen und MWSt.). Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung kann sodann die Bezahlung der restlichen Entschädigung im Umfang von Fr. 2'421.00 (2/10 von Fr. 12'104.95) aus der Gerichtskasse verlangt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückerstattung durch Y._____ (Art. 123 ZPO). c)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 6/10 der Berufungsklägerin und zu 4/10 dem Berufungsbeklagten auf- erlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Be- rufungsentscheide (Art. 9 und Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.00 angemessen, welche von den Parteien im genannten Verhältnis zu tragen ist. Gleiches gilt für die Parteientschädigungen. Da die Rechtsvertreter der Parteien im Berufungsverfahren keine Kostennoten eingereicht haben, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich im konkre- ten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint ein zu entschädigender Aufwand von je 8 Stunden als angemessen. Die Parteientschädigung ist in diesem Fall auf Basis eines Stundenansatzes von Fr. 240.00 zu berechnen, sodass - zu- züglich 3% Spesenpauschale und 8% MWSt. - eine Honorarforderung von je Fr. 2'135.80 resultiert. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (6/10 zu 4/10) ergibt sich folglich ein Anspruch des Berufungsbeklagten auf Entschädigung von Fr. 427.20 (Fr. 1'281.50 - Fr. 854.30).

Seite 15 — 17 d)Y._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 13. März 2015 (ERZ 13 297) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsan- walt Dr. iur. Marco Ettisberger zum Rechtsvertreter ernannt. Dementsprechend gehen die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens unter dem Vorbehalt der Rück- forderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dasselbe gilt für denjenigen Teil der Kosten seines Rechtsver- treters, den er aufgrund des teilweisen Unterliegens selber zu tragen hat (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter von Y._____ ist für einen nach Ermessen festgelegten Aufwand von acht Stunden zu entschädigen. Bei einem in diesem Zusammenhang geltenden Stundenansatz von Fr. 200.00 ergibt sich - zuzüglich 3% Spesenpauschale und 8% MWSt. - ein Honorar von Fr. 1'779.85. Davon sind bereits 2/10 (6/10 - 4/10) durch die zugesprochene Parteientschädigung gedeckt. Der als Folge des teilweisen Unterliegens direkt aus der Gerichtskasse zu ent- schädigende Teil der Rechtsvertretungskosten beträgt demnach 8/10 des Hono- rars nach dem Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung und beläuft sich auf Fr. 1'423.90 (inkl. Barauslagen und MWSt.). Im Falle der Uneinbringlichkeit der Par- teientschädigung kann sodann die Bezahlung der restlichen Entschädigung im Umfang von Fr. 355.95 (2/10 von Fr. 1'779.85) aus der Gerichtskasse verlangt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückerstattung durch Y._____ (Art. 123 ZPO).

Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt:

  1. a) Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 7. Mai 2013 (Proz. Nr. 115-2012-7) auf- gehoben. b) X._____ wird verpflichtet, Y._____ Fr. 9'780.00 zuzüglich 5% Zins seit 30. September 2011 zu bezahlen.
  2. a) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5'000.00 wer- den zu 4/10 Y._____ und zu 6/10 X._____ auferlegt, welche Y._____ über- dies mit Fr. 3'286.85 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen hat. b) Die Y._____ auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die über die zugesprochene Parteientschädigung hinausgehenden Kosten sei- nes Rechtsvertreters von Fr. 9'683.95 (inkl. Barauslagen und MWSt.) gehen infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2011-300) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Imboden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 123 ZPO. Im Umfang von Fr. 2'421.00 kann die Bezahlung aus der Gerichtskasse verlangt werden, sofern sich die Y._____ zugesprochene Parteientschädi- gung als uneinbringlich erweist.
  3. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 gehen zu 6/10 zu Lasten von X._____ und zu 4/10 zu Lasten von Y.. b) X. hat Y._____ für das Berufungsverfahren zudem eine Parteien- tschädigung von Fr. 427.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. c) Die Y._____ auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 1'600.00 gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 13. März 2015 (ERZ 13 297) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Y._____ für das Berufungsverfahren wird auf gesamthaft Fr. 1'779.85 (inkl. Barauslagen und MWSt.) festgesetzt.

Seite 17 — 17 Sie wird im Umfang von Fr. 1'423.90 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Im Umfang von Fr. 355.95 kann die Bezahlung aus der Gerichtskasse ver- langt werden, sofern sich die Y._____ zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich erweist. e) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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