Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 10. Dezember 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 8815. Dezember 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, Postfach 553, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 11. Juli 2013, mitgeteilt am 23. Juli 2013, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Hartbertstrasse 1, Postfach 540, 7002 Chur, betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils (nachehelicher Unterhalt), hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A/1.Y., geboren am 1957, und X., geboren am 1943, schlossen am 10. November 1989 vor dem Zivilstandsamt A. die Ehe. Sie sind Eltern von C., geboren am 1990. A/2.Per 1. Juli 2005 hoben die Eheleute XY. ihren gemeinsamen Haus- halt auf. Die Tochter C._____ verblieb unter der Obhut der Mutter. In der Tren- nungsvereinbarung vom 7. März 2006/5. April 2006 verpflichtete sich X._____ un- ter anderem, für seine Ehefrau und seine Tochter einen monatlichen Unterhalts- beitrag von insgesamt Fr. 5‘240.-- inklusive Kinderzulagen zu leisten. Auf C._____ entfiel dabei ein Anteil von Fr. 1‘760.-- zuzüglich Kinderzulagen. Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 10. November 2008 wurde die ursprüngliche Trennungsvereinbarung insofern abgeändert, dass sich X._____ zur Leistung ei- nes monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 2‘400.-- an Y._____ sowie zur Über- nahme sämtlicher Unterhaltskosten für die inzwischen mündig gewordene Tochter C._____ verpflichtete. A/3.Mit Urteil der Gerichtspräsidentin 6b des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 10. Februar 2010, in Rechtskraft erwachsen am 26. Februar 2010, wurde die Ehe zwischen Y._____ und X._____ geschieden und die zwischen den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 25. August 2009 sowie ein Nachtrag dazu vom 14. Januar 2010 gerichtlich genehmigt. In der Ehe- scheidungskonvention vom 25. August 2009 wurde unter anderem vereinbart, dass X._____ seiner Ehefrau im Sinne einer Dauerrente einen monatlich im Vor- aus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘000.-- leistet (Ziff. 2.1 der Eheschei- dungskonvention). Ausserdem ging X._____ die Verpflichtung ein, dafür zu sor- gen, dass die Tochter C._____ einen monatlichen Wohnkostenbeitrag von Fr. 600.-- bezahlt, solange sie bei der Mutter wohnt (Ziff. 2.2 der Ehescheidungskon- vention). Der Anspruch der Ehefrau aus dem Vorsorgeausgleich sollte im Betrag von Fr. 1‘000.-- monatlich durch die nacheheliche Unterhaltsrente und darüber hinaus durch die zwischen den Parteien getroffene güterrechtliche Vereinbarung abgegolten werden (Ziff. 3 der Ehescheidungskonvention; Nachtrag vom 14. Ja- nuar 2010). Die Unterhaltsregelung basiert bei X._____ auf einem steuerrechtlich relevanten Einkommen von Fr. 96‘000.-- sowie einem Vermögen von rund Fr. 800‘000.-- und bei Y._____ auf einem Erwerbseinkommen von rund Fr. 36‘000.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 500‘000.-- (Ziff. 2 in fine der Ehescheidungskonvention).
Seite 3 — 24 B.X._____ reichte am 26. Januar 2012 beim Vermittleramt des Bezirks Prätti- gau/Davos ein Schlichtungsgesuch ein. Dabei erhob er folgende Rechtsbegehren: „1. Die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente von Fr. 2‘000.00 sei ab 1.02.2012 aufzuheben, eventuell erheblich zu reduzie- ren. 2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 600.00 an die Beklagte als mo- natlichen Wohnkostenbeitrag für die Tochter sei aufzuheben. 3.Die Verpflichtung der Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von Fr. 11‘359.20 zuzüglich 5% Zins seit 27.09.2011. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.” Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 teilte der Vermittler dem Kläger mit, dass er seine sachliche Zuständigkeit nicht für gegeben erachte, soweit die Klage die Abänderung des Scheidungsurteils betreffe, da für streitige Abänderungsverfahren kein Schlichtungsverfahren vorgesehen sei. X._____ wurde Frist bis am 21. Fe- bruar 2012 angesetzt, um mitzuteilen, ob er dennoch am Schlichtungsgesuch festhalte oder gegebenenfalls die Klage zurückziehen wolle. Offenbar beharrte der Kläger in der Folge auf der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung, doch führte diese nicht zu einer Einigung, so dass X._____ mit Datum vom 24. Februar 2012, der Post übergeben am 21. September 2012, die Klagebewilligung erteilt wurde. C/1.Am 27. November 2012 reichte X._____ beim Bezirksgericht Prätti- gau/Davos eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils betreffend den nachehelichen Unterhalt ein. Diese verband er mit einer Forderungsklage. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente von Fr. 2‘000.00 sei ab 1.02.2012 aufzuheben, eventuell erheblich zu reduzie- ren. 2.Die Verpflichtung der Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von Fr. 11‘359.20 zuzüglich 5% Zins seit 27.09.2011. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.” Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 setzte das Bezirksgericht Prättigau/Davos der Beklagten Frist bis 17. Januar 2013 zur Einreichung der Klageantwort an. Am 10. Januar 2013 ersuchte die Beklagte das Gericht um Sistierung des Verfahrens, mit der Begründung, dass die Parteien inzwischen Vergleichsverhandlungen auf- genommen hätten. Der Kläger liess sich zum Sistierungsgesuch nicht vernehmen. Nachdem die Vergleichsbemühungen gescheitert waren, lehnte der Bezirksge- richtspräsident Prättigau/Davos mit prozessleitender Verfügung vom 1. März 2013 das Sistierungsgesuch der Beklagten ab und setzte für die Einreichung der Kla-
Seite 4 — 24 geantwort Frist bis 22. März 2013 an. Y._____ beantragte in ihrer Klageantwort vom 1. März 2013, was folgt: „1. 1.1Auf die Klage sei nicht einzutreten. 1.2Eventualiter: Die Klage sei abzuweisen. 1.3Subeventualiter: Die nacheheliche Unterhaltszahlung gemäss Scheidungsurteil des Gerichtskreises XIII Bern-Laupen vom 10.02.2012 sei angemessen herabzusetzen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers.” Der Kläger reichte am 11. April 2013 eine Replik ein, in der er seine Klagebegeh- ren bestätigte. Ebenso hielt die Beklagte in ihrer Duplik vom 6. Mai 2013 unverän- dert an ihren Anträgen gemäss Klageantwort fest. Zusätzlich beantragte sie, das Verfahren vorab auf die Frage des Eintretens zu begrenzen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 ersuchte der Kläger das Gericht, den Verfahrensantrag der Beklag- ten zu übergehen, hingegen möglichst rasch eine Einigungsverhandlung anzuset- zen. C/2.Am 5. Juni 2013 wurde die Beweisverfügung erlassen, wobei unter ande- rem die von den Parteien eingereichten Urkunden für relevant erklärt und ver- schiedene Editionen angeordnet wurden. Der Antrag der Beklagten, das Verfahren vorab auf die Frage des Eintretens zu begrenzen, wurde abgewiesen. Zudem gab der Bezirksgerichtspräsident dem Ersuchen des Klägers auf Durchführung einer Einigungsverhandlung keine Folge, nachdem sich die Beklagte dagegen gestellt hatte. C/3.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand am 11. Juli 2013 statt. Dabei liess der Kläger die Forderungsklage gemäss Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren fallen. Die Beklagte zog infolgedessen ihrerseits den Nichtein- tretensantrag gemäss Ziffer 1.1 ihrer Rechtsbegehren zurück. Mit Entscheid vom 11. Juli 2013, mitgeteilt am 23. Juli 2013, erkannte das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos, wie folgt: „1. Die Klage betreffend Forderung in der Höhe von CHF 11‘359.20 zu- züglich 5% Zins seit 27. September 2011 gestützt auf die Trennungs- vereinbarung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben und vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gestri- chen. 2.Die Klage betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils des Ge- richtskreises VIII Bern-Laupen vom 10./26. Februar 2010 (Aufhebung bzw. Reduktion der Dauerrente von CHF 2‘000.00 ab 1. Februar 2012) wird abgewiesen.
Seite 5 — 24 3.Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von CHF 5‘000.00 gehen zulasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 4.X._____ hat Y._____ ausseramtlich mit CHF 13‘923.45 zu entschädi- gen. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Rechtsmittelbelehrung) 7.(Rechtsmittelbelehrung) 8.(Mitteilung)” D/1.Gegen dieses Urteil erklärte X._____ mit Eingabe vom 4. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er erhebt folgende Rechtsbe- gehren: „1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente von Fr. 2‘000.00 sei ab 1.02.2012 aufzuheben, eventuell erheblich zu reduzieren. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.” Zugleich wird in der Berufung der formelle Antrag auf Durchführung einer mündli- chen Verhandlung mit Befragung der Parteien gestellt. D/2.Y._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 11. Oktober 2013, was folgt: „1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Eventualiter: Die nacheheliche Unterhaltszahlung gemäss Schei- dungsurteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 10.02.2012 sei angemessen herabzusetzen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% MWST, zulasten des Berufungsklägers. 4.Verfahrensantrag: Es sei auf eine Verhandlung gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO zu verzichten.” D/3.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte den Parteien am 21. Oktober 2013 mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. In der Folge liess der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 seine Kostennote für das Berufungsverfahren zukommen. Am 29. Oktober 2013 nahm der Berufungs- kläger zur Honorarnote von Rechtsanwalt Mengiardi Stellung, wobei er die Stel- lungnahme mit einer unaufgeforderten Replik verband. Diese wurde zu den Akten genommen und der Berufungsbeklagten am 31. Oktober 2013 zur Kenntnis ge- bracht. Am 27. Dezember 2013 liess der Berufungskläger dem Kantonsgericht Korrespondenzen zwischen den Parteien zukommen, die die Frage der Voraus-
Seite 6 — 24 zahlung des im Scheidungsurteil festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeitrags betreffen. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben diese Schreiben keinen Einfluss, weshalb von einer Kenntnisgabe an die Berufungsbeklagte abge- sehen werden konnte. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Das angefochtene Urteil stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar und hat eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- zum Gegenstand. Es kann daher mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). b.Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbe- gründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger X._____ reichte seine Berufung gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos vom 11. Juli 2013, mitgeteilt am 23. Juli 2013, am 4. September 2013 ein, so dass die Eingabe unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. b und Art. 146 Abs. 1 ZPO fristgerecht erfolgte. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, weshalb darauf eingetreten werden kann. c.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsge- richts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Or- ganisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). d.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob und gegebenen- falls ab wann und in welchem Umfang die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, die X._____ seiner geschiedenen Ehefrau Y._____ aufgrund des Scheidungsurteils vom 10. Februar 2010 zu leisten hat, herabzusetzen sind.
Seite 7 — 24 2.Zu beurteilen ist zunächst der prozessuale Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit Befragung der Parteien. a.Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder sein Urteil aufgrund der Akten fällen. Der Entscheid hierüber liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestal- tungsspielraum zukommt. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfah- rens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – namentlich wegen zulässiger neuer Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien im Berufungsver- fahren zu wenig Aufschluss geben, weshalb sich eine Berufungsverhandlung ins- besondere zwecks Parteibefragung (Art. 191 ZPO) aufdrängt. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). b/aa. Vorliegend ersucht der Berufungskläger darum, eine mündliche Berufungs- verhandlung durchzuführen, wobei er seinen Antrag einerseits damit begründet, dass die bereits vor erster Instanz beantragte Vermittlungsverhandlung umgangen worden sei. Andererseits wird vorgebracht, beide Parteien wollten die Interessen der Tochter C._____ berücksichtigen, die unter dem Streit ihrer Eltern leide. Im Weiteren beantragt der Berufungskläger, beide Parteien richterlich zu befragen (Berufung, S. 11 Ziff. 4). Die Berufungsbeklagte stellt sich den Anträgen des Beru- fungsklägers entgegen. Sie macht geltend, es seien bereits sehr eingehende Ver- gleichsgespräche geführt worden. Den Interessen der volljährigen gemeinsamen Tochter sei es ferner in keiner Weise dienlich, wenn ihre Eltern noch einmal per- sönlich vor Gericht erscheinen müssten. Auch eine Parteibefragung sei nicht an- gezeigt, sei eine solche doch bereits im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführt worden (Berufungsantwort, S. 10 Rz. 27 f.). b/bb. In casu sind keine Gründe ersichtlich, die eine mündliche Berufungsver- handlung als geboten erscheinen lassen. Abgesehen davon, dass keine Beweise abzunehmen sind, hatten die Parteien sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in den Berufungsschriften Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und zu den gegnerischen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Ihre Aus- führungen sowie die eingereichten Akten geben zu den zu beurteilenden Tat- und
Seite 8 — 24 Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Unter diesen Umständen kann auch von einer Parteibefragung abgesehen werden, zumal weder ersichtlich ist noch vom Berufungskläger substantiiert dargelegt wird, zu welchen Tatsachen die Parteien befragt werden sollen und inwiefern die Aussagen der Berufungsparteien zu neu- en und entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Selbstredend kann eine Parteibefragung auch nicht der Einbringung zusätzlicher Tatsachen, deren Geltendmachung im bisherigen Verfahren versäumt wurde, dienen. Daran vermag auch der Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Vermittlungsverhandlung durchgeführt, nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass gestützt auf Art. 284 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 291 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch in streitigen Abänderungsverfahren eine Einigungsver- handlung durchzuführen wäre (vgl. BGE 138 III 366 ff. sowie Annette Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 284 ZPO). Allerdings ist zu be- achten, dass vorliegend – nachdem das Verfahren fälschlicherweise durch ein Schlichtungsbegehren eingeleitet worden war – bereits eine Schlichtungsverhand- lung durchgeführt wurde. Ausserdem steht fest, dass die Parteien nach Einrei- chung der Klage beim Bezirksgericht eingehende aussergerichtliche Vergleichs- verhandlungen führten (vgl. Klageantwort, S. 2 Rz. 2; BB 5 u. 6). In Anbetracht dieser zwei erfolglosen Versuche, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, wie auch des Umstands, dass sich die Beklagte in der vorinstanzlichen Duplik (Duplik vom 6. Mai 2013, S. 3 Rz. 36) einer gerichtlichen Einigungsverhandlung explizit entgegen stellte, lehnte der Bezirksgerichtspräsident in seiner Beweisver- fügung vom 5. Juni 2013 die Durchführung einer solchen Verhandlung zu Recht ab. Im Berufungsverfahren ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu erwarten, dass zwischen den Parteien eine Einigung erzielt werden kann. Auch unter diesem Aspekt ist eine mündliche Verhandlung somit nicht geboten, zumal im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Parteivortritt bei fehlender Aussicht auf eine Einigung den Interessen der gemeinsamen Tochter dienen sollte. Demzu- folge ist der Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit Befragung der Parteien abzuweisen. 3a.Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil sollen die Nebenfolgen der Schei- dung grundsätzlich auf Dauer und mit Bestandeskraft geregelt werden. Indes lässt sich die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung oftmals nur beschränkt vorhersehen. Eine unerwartete Verände- rung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich fest- gelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Diesem
Seite 9 — 24 Sachverhalt trägt Art. 129 Abs. 1 ZGB dadurch Rechnung, dass eine nacheheliche Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse her- abgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann. Art. 129 ZGB gilt sowohl für eine gerichtlich festgesetzte als auch für eine in einer Konvention vereinbarte Rente, es sei denn, die Parteien haben die Abänderbarkeit nach Art. 127 ZGB ausgeschlossen (Ingeborg Schwenzer, in: FamKomm Schei- dung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, N 3 zu Art. 129 ZGB). b.Der Begriff „Veränderung der Verhältnisse“ bezieht sich lediglich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, d.h. auf das Einkommen (insbesondere Erwerbs- und Renteneinkommen sowie Vermögensertrag) und das Vermögen so- wie auf die Belastungen (Annette Spycher/Urs Gloor, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 4. A., Basel 2010, N 6 zu Art. 129 ZGB; Heinz Haus- heer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 09.08 u. 09.40). In Betracht kommt zunächst eine Verschlechterung der Leis- tungsfähigkeit des Verpflichteten, sei es aufgrund geringeren Einkommens oder aufgrund höherer finanzieller Belastungen (Schwenzer, a.a.O., N 9 zu Art. 129 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.110 u. 09.131). Sodann kann eine Ver- besserung der Verhältnisse des Berechtigten eintreten, insbesondere infolge un- erwarteter Aufnahme oder Ausweitung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder infolge geringeren Bedarfs (Schwenzer, a.a.O., N 13 zu Art. 129 ZGB). Eine sol- che Verbesserung kann nach dem Wortlaut von Art. 129 Abs. 1 ZGB indessen nur dann zu einer Abänderung führen, wenn die ursprüngliche Rente den gebühren- den Unterhalt einschliesslich des Vorsorgeunterhalts voll deckt. Ist dies nicht der Fall, fällt die Verbesserung der Verhältnisse bis zum Betrag des gebührenden Un- terhalts ausser Betracht. Wurde im Scheidungsurteil der Betrag der Unterdeckung nicht festgehalten, so mag zwar eine Vermutung dafür sprechen, dass die zuge- sprochene Rente den gebührenden Unterhalt deckt. Im Rahmen von Art. 129 Abs. 1 ZGB kann diese jedoch widerlegt werden (Schwenzer, a.a.O., N 12 zu Art. 129 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.110). Nicht zu berücksichtigen ist ein Abänderungsgrund, der auf ein freiwilliges und einseitiges Handeln des Schuldners zurückzuführen ist, so lange, als vom Schuld- ner zusätzliche Anstrengungen erwartet werden dürfen und ihm ein hypotheti- sches Einkommen aufgerechnet werden kann. Der Schuldner soll die Folgen der seine Lebensführung betreffenden Entscheide selber tragen und nicht auf seine Unterhaltsgläubiger abwälzen können (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 5A_9/2009, E. 3, m.w.H.; Spycher/Gloor, a.a.O., N 11 zu Art. 129 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.131).
Seite 10 — 24 c.Eine nachträgliche Abänderung kommt nur in Frage, wenn sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsschuldners oder des Unter- haltsgläubigers erheblich und dauerhaft verändert haben. Unbedeutende oder bloss vorübergehende Schwankungen der Leistungsfähigkeit oder des Bedarfs vermögen eine Abänderung nicht zu rechtfertigen (Schwenzer, a.a.O., N 8 zu Art. 129 ZGB). Handelt es sich um eine langjährige Unterhaltsrente, sind an das Krite- rium der Dauerhaftigkeit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse äus- serst strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 5A_9/2009, E. 3; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.124). Über den Geset- zestext hinaus verlangen Lehre und Rechtsprechung als dritte Voraussetzung zu- dem, dass die Veränderung unvorhersehbar gewesen sein muss (Spycher/Gloor, a.a.O., N 9 zu Art. 129 ZGB). In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die nach der Festlegung der Rente ein- getreten sind und im ursprünglichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht wer- den konnten. Auch nachträgliche Veränderungen können eine Abänderung jedoch nur begründen, wenn diesen bei der Festsetzung der Rente noch nicht zum Vor- aus Rechnung getragen worden ist. Bei bereits im Scheidungszeitpunkt voraus- sehbaren Veränderungen ist im Zweifel davon auszugehen, dass diese bei der ursprünglichen Festsetzung oder Vereinbarung der Rente berücksichtigt wurden, jedenfalls diejenigen, die – wenn auch erst in der Zukunft – sicher oder sehr wahr- scheinlich waren (BGE 138 III 289 ff. [292], E. 11.1.1; Schwenzer, a.a.O., N 5 u. 7 zu Art. 129 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.126). d.Da die Abänderungsklage keine Revision des Scheidungsurteils bezweckt, ist nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet vielmehr das Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemes- sung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungs- richter gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsrichters im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Die Berufung auf eine Abweichung zwi- schen den Angaben im Scheidungsurteil und den tatsächlichen Verhältnissen im Scheidungszeitpunkt ist den Parteien versagt. Der im Scheidungszeitpunkt gege- benen Lebensstellung hat das Abänderungsgericht die aktuelle gegenüberzustel- len und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnis- se erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben. Sind die drei Kriterien der Erheblichkeit, der Dauerhaftigkeit und der Unvorhersehbarkeit erfüllt, führt dies nicht zu einer vollständigen Neufestsetzung der Unterhaltsrente, sondern zu einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts vom 4.
Seite 11 — 24 Februar 2009, 5A_9/2009, E. 3, m.w.H.; BGE 131 III 189 ff. [199 f.], E. 2.7.4; Gloor/Spycher, a.a.O., N 6 zu Art. 129 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.14). 4.Der Berufungskläger begründete die Notwendigkeit einer Abänderung des Scheidungsurteils vom 10. Februar 2010 vor Vorinstanz zunächst damit, dass sich seine finanzielle Situation im Vergleich zur Scheidung erheblich verschlechtert habe. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos kam im angefochtenen Urteil demge- genüber zum Schluss, dem Kläger sei der Beweis, dass sich seine Einkommens- verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verschlechtert hätten, nicht gelungen. Dasselbe gelte für die geltend gemachte Vermögensreduktion (E. 4.3 u. 4.4., S. 9 ff., des angefochtenen Urteils). Diese Erkenntnis beanstandet der Beru- fungskläger in verschiedener Hinsicht. a.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Einwände des Berufungs- klägers zum vornherein nicht eingegangen werden kann, soweit diese die im Scheidungsurteil getroffene Regelung als solche betreffen. So hält der Genannte fest, als juristischer Laie und ohne anwaltliche Vertretung seien für ihn die Folgen der Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention nicht im Detail voraussehbar gewesen (Berufung, S. 3 Ziff. 3). Andernorts macht er sinngemäss geltend, er ha- be der Berufungsbeklagten die von ihr bewohnte Liegenschaft in O.1_____ zu ei- nem zu niedrigen Wert überlassen (Berufung, S. 8 Ziff. 3d). Wie in E. 3d festgehal- ten, ist der Abänderungsrichter an die Feststellungen und Wertungen im Schei- dungsurteil gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsrichters im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten, weshalb den Parteien die Berufung auf eine Abweichung zwischen den Angaben im Scheidungsurteil und den tatsächli- chen Verhältnissen im Scheidungszeitpunkt versagt ist. Insofern ist im Abände- rungsverfahren, ungeachtet der fehlenden anwaltlichen Vertretung bei Abschluss der Ehescheidungskonvention, ein Zurückkommen auf das Scheidungsurteil aus- geschlossen. b/aa. In Bezug auf seine Einkünfte bringt der Berufungskläger zunächst vor, die Vorinstanz habe bei ihm zu Unrecht sämtliche Einkommen zusammengerechnet. Richtigerweise hätten von seinen veranlagten Einkünften die Kinderrenten an C._____, der Eigenmietwert der von ihm bewohnten Liegenschaft sowie im Jahr 2011 auch das Einkommen seiner neuen Ehefrau abgezogen werden müssen. Derart bereinigt habe er im Jahr 2010 Einnahmen von Fr. 80‘509.-- und im Jahr 2011 solche von Fr. 75‘698.-- erzielen können. Das Einkommen von Fr. 96‘000.--, auf welches anlässlich der Ehescheidung abgestellt worden sei, habe er in den
Seite 12 — 24 nachfolgenden Jahren somit deutlich nicht mehr erreichen können (Berufung, S. 3 ff. Ziff. 3a). b/bb. Um beurteilen zu können, ob sich die Einkünfte des Berufungsklägers im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt effektiv verändert haben, ist zunächst zu er- mitteln, von welchem Einkommen das Scheidungsgericht ausging bzw. aus wel- chen Komponenten sich dieses zusammensetzte. Gemäss Scheidungskonvention vom 25. August 2009 (KB 3) basierte die getroffene Unterhaltsregelung bei X._____ auf einem steuerrechtlich relevanten Einkommen von Fr. 96‘000.--. Im Begleitschreiben an das Scheidungsgericht vom 3. September 2009 (KB 10), das der damalige Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten verfasst hatte, wurde fest- gehalten, dass sich das monatliche Renteneinkommen des Berufungsklägers auf Fr. 3‘300.-- seitens der Pensionskasse und auf Fr. 1‘858.-- seitens der AHV belau- fe und er daneben Mieteinkünfte aus ererbten Liegenschaften von durchschnittlich mindestens Fr. 2‘000.-- bis Fr. 2‘500.-- pro Monat erziele. Daraus ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. E. 4.3.2, S. 9 f., des angefochtenen Urteils), annähernd das „steuerrechtlich relevante“ Einkommen von jährlich Fr. 96‘000.-- (bzw. monatlich Fr. 8‘000.--) gemäss Ehescheidungskonvention (Fr. 3‘300.-- + Fr. 1‘858.-- + Fr. 2‘500.-- = Fr. 7‘658.-- x 12 = Fr. 91‘896.--). Im Scheidungszeitpunkt wurde auf der Einkommensseite somit auf die persönlichen Renteneinkünfte des Berufungsklägers von monatlich Fr. 5‘158.-- sowie die von ihm durchschnittlich erzielten Mieteinkünfte von monatlich Fr. 2‘500.-- abgestellt. Diese Faktoren, also die persönlichen Renteneinnahmen sowie die Mieteinkünfte, sind nachfolgend im Hinblick auf eine allfällige Veränderung im Vergleich zum Scheidungsurteil zu prü- fen. Es darf somit nicht einfach, wie der Kläger dies im erstinstanzlichen Verfahren tat (vgl. Klage, S. 4 Ziff. 7 f.; KB 15), auf das steuerbare Einkommen, also dasjeni- ge Einkommen, das nach Vornahme aller steuerrechtlich zulässigen Abzüge für die Veranlagung der Steuern massgebend ist, abgestellt werden. Auch in der Be- rufung nimmt der Berufungskläger eine falsche Vergleichsbasis, wenn er die ge- samten veranlagten Einkünfte nimmt und davon die Kinderrenten, den Eigenmiet- wert und das Einkommen seiner neuen Ehefrau abzieht. c/aa. Was die persönlichen Renteneinnahmen des Berufungsklägers betrifft, so ist aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen nicht bewiesen, dass es seit der Scheidung anfangs 2010 zu einer massgeblichen Verringerung gekommen wäre: Für das Jahr 2010 weist die Steuerveranlagung (KB 13) ein Renteneinkommen von Fr. 28‘988.-- aus der ersten Säule und ein solches von Fr. 46‘424.-- aus der
Seite 13 — 24 zweiten Säule, total somit ein solches von Fr. 75‘412.--, aus. In diesem Betrag sind offenbar auch die Kinderrenten für die Tochter C._____ enthalten, was die Vorinstanz in der Tat nicht berücksichtigt hat (vgl. E. 4.3.5, S. 11, des angefochte- nen Urteils). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beru- fungskläger den Nachweis, wie hoch die Kinderrenten im Jahr 2010 waren, schul- dig blieb und zu dieser Frage lediglich Behauptungen vorbrachte. Stellt man auf die Angaben des Berufungsklägers ab (Zusammenstellung in KB 16, Angaben in der Berufung S. 5), entfiel auf die Kinderrenten ein Betrag von Fr. 14‘948.--. Damit beliefen sich die persönlichen Renten des Berufungsklägers im Jahr 2010 auf Fr. 60‘464.--, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5‘039.-- entspricht. Vergleicht man diesen mit den der Scheidungskonvention zu Grunde liegenden Annahmen (Pensionskasse Fr. 3‘300.--, AHV Fr. 1‘858.--, total Fr. 5‘158.--), so ergibt sich, dass die Renteneinkünfte 2010 lediglich um Fr. 119.-- pro Monat und damit unwe- sentlich sanken. Die Differenz ergibt sich im Übrigen vermutungsweise aus dem AHV-Splitting infolge der Scheidung und war daher vorhersehbar. Aus diesen Aus- führungen geht hervor, dass sich die Renteneinkünfte des Berufungsklägers im Jahr 2010 nicht erheblich vermindert haben und der entsprechende Schluss der Vorinstanz im Ergebnis daher nicht zu beanstanden ist. Auch für das Jahr 2011 ist keine erhebliche Verringerung der Renteneinnahmen nachgewiesen. Im Recht liegt lediglich – obwohl vom Berufungskläger als Steuer- veranlagung bezeichnet – eine Steuerrechnung, die ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 50‘000.-- ausweist (KB 14). Rückschlüsse auf die Höhe der persönli- chen Renten des Berufungsklägers im Jahr 2011 lassen sich daraus nicht ziehen. Selbst wenn man auf die eigene Zusammenstellung des Berufungsklägers (KB 16) abstellen würde, wäre indes keine Einkommensreduktion ausgewiesen. Die Pen- sionskassenrente belief sich nach der erwähnten Zusammenstellung auf Fr. 39‘760.--, was einem monatlichen Betrag von Fr. 3‘313.-- entspricht und somit mit den Annahmen in der Scheidungskonvention (rund Fr. 3‘300.--) übereinstimmt. Aus der AHV erhielt der Berufungskläger im Jahr 2011 nach eigenen Angaben Fr. 20‘604.--, monatlich demnach Fr. 1‘717.--. Hier liegt eine Abweichung zu der im Scheidungszeitpunkt angenommenen Rente von Fr. 1‘858.-- pro Monat vor, die mit einem Betrag von Fr. 141.-- indes wiederum gering ist. Selbst wenn man daher von den Behauptungen des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren aus- gehen würde, die indes in keiner Art und Weise mit Beweisen untermauert sind, wäre im Jahr 2011 nicht von einer erheblichen Verschlechterung der persönlichen Renteneinkünfte im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt auszugehen.
Seite 14 — 24 Für das Jahr 2012 fehlt es sodann nicht nur an Beweisen für eine Verminderung der Renteneinkünfte, sondern auch an rechtzeitig vorgebrachten Behauptungen. Dies, obwohl bei der Klageeinleitung Ende November 2012 bekannt und mittels Rentenbescheinigungen oder Bankbelegen auch beweisbar gewesen wäre, wel- che monatlichen Rentenleistungen der Berufungskläger für sich bzw. für seine Tochter damals erhielt. c/bb. Auch daraus, dass er die Unterhaltskosten für die mündige Tochter C._____ trägt und zu diesem Zweck die Kinderrenten aus erster und zweiter Säule an die Genannte weiterleitet, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich dabei nicht um eine Veränderung der Verhältnisse handelt, sondern um Umstände, denen bereits in der Scheidungskonvention Rechnung getragen wurde. Gemäss Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der geschie- denen Ehefrau vom 3. September 2009 (KB 10) sollte mit dem vereinbarten Un- terhaltsbetreffnis eine annähernde Gleichstellung der Einkommensbasis unter Berücksichtigung des vom Ehemann allein getragenen Unterhaltsbedarfs der Tochter erreicht werden. Beachtet man nun, dass dem Berufungskläger gestützt auf die Scheidungskonvention von seinem Einkommen von Fr. 96‘000.-- nach Ab- zug der Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte von Fr. 24‘000.-- ein jährli- ches Einkommen von Fr. 72‘000.-- verbleibt, während dem sich die Einkünfte der Letztgenannten auf Fr. 60‘000.-- pro Jahr belaufen (eigenes Einkommen Fr. 36‘000.-- zuzüglich Unterhalt Fr. 24‘000.--), so kann nur dann von einer Gleichstel- lung der Einkommensbasis gesprochen werden, wenn die Differenz zu Gunsten des Berufungsklägers von Fr. 12‘000.-- dazu dient, die Unterhaltskosten für C._____ zu decken. Die Auslagen für die Tochter wurden bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers daher berücksichtigt. Hinzu kommt, dass dem Berufungskläger für die Unterhaltszahlungen an C._____ zusätzlich die Kinderrenten aus erster und zweiter Säule von nach eigenen Anga- ben rund Fr. 15‘000.-- pro Jahr zur Verfügung stehen. Sein für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts massgebliches Einkommen von jährlich Fr. 96‘000.-
Seite 15 — 24 (vgl. Art. 285 Abs. 2 u. Abs. 2 bis ZGB). Im Scheidungszeitpunkt wurde das wie er- wähnt indes bereits berücksichtigt, indem die entsprechenden Renten gar nicht in das beim Berufungskläger massgebliche Einkommen von Fr. 96‘000.-- einflossen. Die Weiterleitung der Renten an C._____ hat demnach aber auch keinen Einfluss auf dieses Einkommen; namentlich wird es dadurch nicht vermindert. Der Einwand des Berufungsklägers, die Kinderrenten für C._____ würden ab Sep- tember 2014 wegfallen, wobei davon auszugehen sei, dass jene weiterhin auf fi- nanzielle Unterstützung angewiesen sein werde, ist nicht zu hören. Ein Wegfall der Kinderrenten – damals noch mit Wirkung ab 2014 – wurde erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, ohne dass zugleich darge- tan worden wäre, weshalb ein Vorbringen im Rahmen des doppelten Schriften- wechsels nicht möglich gewesen wäre (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Nähere Angaben zu Zeitpunkt und Grund des Wegfalls, geschweige denn irgendwelche Beweise für sein Vorbringen blieb der Berufungskläger schuldig. Weshalb die Kinderrenten im Herbst 2014 eingestellt werden sollen, ist denn auch nicht nachvollziehbar. Sollte sich C._____ weiterhin in Ausbildung befinden, würden die Renten erst mit ihrem vollendeten 25. Altersjahr am 1. August 2015 entfallen (vgl. Art. 22 ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG [SR 831.10], Art. 17 i.V.m. Art. 20 u. Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG [SR 831.40]). Fallen sie schon zu einem früheren Zeitpunkt weg, kann davon aus- gegangen werden, dass dies infolge Beendigung der Ausbildung geschieht. Damit würde aber auch die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner Tochter enden, so dass das Entfallen der Kinderrenten gar keine nachteiligen fi- nanziellen Folgen für ihn hätte. Nicht zuletzt ist im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht für C._____ zu beach- ten, dass die Ansprüche mündiger Kinder gegenüber denjenigen eines geschie- denen Ehegatten zurücktreten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.31). Damit wäre der Mündigenunterhalt ohnehin kein Grund für eine Herabsetzung des nacheheli- chen Unterhalts, sondern höchstens Anlass für eine Neuaufteilung der Unterhalts- last unter den Eltern. Über eine solche ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu befinden. d/aa. Im Weiteren beanstandet der Berufungskläger die Erkenntnis der Vor- instanz, dass sich seine Mieteinnahmen seit Abschluss der Ehescheidungskon- vention bzw. Erlass des Scheidungsurteils nicht erheblich, dauernd und unvorher- gesehen zu seinen Ungunsten entwickelt hätten. Er bringt zunächst vor, anlässlich der Hauptverhandlung bei formloser Befragung wiederholt zu Protokoll gegeben zu haben, weshalb er Mindereinnahmen zu verzeichnen habe. Die erwähnten
Seite 16 — 24 Aussagen seien zu keiner Zeit bestritten worden, weshalb es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass die Vorinstanz diese einfach übergangen habe. Sodann macht der Berufungskläger geltend, entgegen den Ausführungen des Be- zirksgerichts habe er aus Mieten über die Jahre weit unter Fr. 2‘000.-- bis Fr. 2‘500.-- monatlich eingenommen, was aus den Steuerunterlagen ersichtlich sei. Bezüglich des Hauses „D._____“ habe zwar bis 2016 ein Mietvertrag mit Zinsen von Fr. 4‘500.-- pro Monat inklusive Nebenkosten bestanden. Der Mieter habe die Mietzinsen indes nicht immer bezahlt und sei überdies im Jahr 2012 verstorben. Als man danach das Haus geräumt habe, seien erhebliche Kosten entstanden. In der Folge sei es nicht möglich gewesen, dauerhaft einen Nachmieter zu finden, welcher das Haus zu einem vergleichbaren Mietzins übernehme, weshalb sich der Berufungskläger entschieden habe, die Liegenschaft selbst zu bewohnen und dafür seine Wohnung an der _____strasse zu vermieten. Damit sei aufgezeigt, dass die Schlüsse der Vorinstanz, die Vermögenseinbusse sei nicht begründet und freiwillig, falsch seien (Berufung, S. 7 f. Ziff. 3c). d/bb. Dieser Argumentation des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. In der Scheidungskonvention ging man davon aus, dass jener aus ererbten Liegen- schaften Mieteinkünfte von durchschnittlich mindestens Fr. 2‘000.-- bis Fr. 2‘500.-- pro Monat, d.h. von mindestens Fr. 24‘000.-- bis Fr. 30‘000.-- pro Jahr, erzielen kann (vgl. E. 4b/bb). Die Steuerveranlagung für das Jahr 2010 (KB 13) weist Lie- genschaftserträge von Fr. 39‘240.-- aus, was einem monatlichen Ertrag von Fr. 3‘270.-- entspricht. Für die nachfolgenden Jahre liegen keine Nachweise hinsicht- lich der Mietzinseinnahmen vor. Unter diesen Umständen ist weder für das Jahr 2010 noch für die nachfolgenden Jahre bewiesen, dass sich die Mieteinkünfte des Berufungsklägers vermindert hätten. Selbst nach seinen eigenen, indes unbewie- senen Angaben lagen die Liegenschaftserträge im Jahr 2011 im Übrigen aber noch bei Fr. 40‘664.-- (KB 16). Zu beachten ist ferner, dass der Berufungskläger selbst vorbringt, er vermiete jetzt die vorher von ihm bewohnte Wohnung an der _____strasse. Auch führte er an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er zwei weitere 2.5- Zimmer-Wohnungen während mehrerer Wochen im Jahr vermiete (vgl. das Proto- koll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 3). Es steht daher fest, dass der Berufungskläger weiterhin Einnahmen aus Vermietung generiert. Angaben bzw. Beweise zu den mit den erwähnten drei Wohnungen erzielten Mieteinkünften feh- len indessen. Unter diesen Umständen fehlt aber auch ein Nachweis, dass der Berufungskläger effektiv weniger Einnahmen erzielt, als die der Scheidungskon- vention zu Grunde gelegten Fr. 2‘000.-- bis Fr. 2‘500.-- pro Monat. Der Schluss
Seite 17 — 24 der Vorinstanz, seit Abschluss der Ehescheidungskonvention bzw. seit Erlass des Scheidungsurteils hätten sich die Mieteinnahmen nicht erheblich, dauernd und unvorhergesehen zu Ungunsten des Berufungsklägers entwickelt, erweist sich damit als korrekt. d/cc. An Beweisen fehlt es auch hinsichtlich der Behauptung des Berufungsklä- gers, er könne die fraglichen Erträge deshalb nicht erzielen, weil er eine seiner Liegenschaften, das Haus „D._____“, gezwungenermassen selbst bewohne. We- der die Mietzinsausfälle bei bestehendem Mietvertrag (BB 17), die Beendigung des Mietverhältnisses oder die infolgedessen angefallenen ausserordentlichen Unterhaltskosten noch der Umstand, dass sich die fragliche Liegenschaft gar nicht mehr, auch nicht zu einem geringeren Preis als Fr. 4‘500.-- pro Monat, vermieten liesse, sind belegt. Im Rechtsschriftenwechsel wurde ein Rückgang der Mietzins- einnahmen als Grund für die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Berufungsklägers im Übrigen nicht einmal behauptet. Die diesbezüglichen Aus- führungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind als verspätet zu erachten, zumal der Berufungskläger mit keinem Wort dazu Stellung nahm, wes- halb die fraglichen Umstände trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten vorge- bracht werden können (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO). Da der Berufungskläger an der Hauptverhandlung auch keine entsprechenden Beweise anführte – in engen Grenzen wäre dies nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO noch möglich gewesen –, ord- nete die Vorinstanz zu Recht keine ergänzenden Beweisabnahmen an. Die Aus- sagen des Berufungsklägers anlässlich der formlosen Befragung vor erster In- stanz vermögen den Beweis für seine (verspätet vorgebrachten) Behauptungen selbstredend nicht zu erbringen, insbesondere auch, weil diese Aussagen entge- gen seinen Ausführungen nicht als anerkannt gelten können. So hatte die Beru- fungsbeklagte in ihrer Duplik vom 6. Mai 2013 (Duplik, Rz. 44) ausdrücklich be- stritten, dass sich die Mietzinseinnahmen aus zwingenden Gründen reduziert hät- ten. Die Vorinstanz stellte unter diesen Umständen zu Recht nicht einfach auf die Aussagen des Berufungsklägers ab, weshalb deren Nichtberücksichtigung sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Fehlt sodann ein Nachweis dafür, dass der Um- zug bzw. die damit verbundene Verminderung der Einnahmen zwingend war, ist auch der Schluss des Bezirksgerichts, dass von einem freiwilligen Verzicht auf die entsprechenden Mieteinkünfte auszugehen sei, nicht zu beanstanden. Dieser frei- willige Verzicht ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich und rechtfertigt keine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau (vgl. E. 3b). e/aa. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe den un- nachvollziehbaren und falschen Schluss gezogen, dass sein Vermögen nicht er-
Seite 18 — 24 heblich vermindert worden sei. Effektiv habe sich sein Vermögen jährlich um ca. Fr. 100‘000.-- reduziert, wobei der Grund dafür leicht ersichtlich, von der Vor- instanz aber völlig übergangen worden sei. So ständen dem stark verringerten tatsächlich verfügbaren Einkommen des Berufungsklägers die Unterhaltszahlun- gen an seine geschiedene Frau von jährlich Fr. 24‘000.-- und diejenigen an die Tochter gegenüber. Die Letzteren hätten in die Rechnung einzufliessen, seien doch nicht nur Veränderungen in Einkommen und Vermögen, sondern auch ge- stiegene Belastungen zu berücksichtigen. Im Verlauf der Jahre seien die Kosten für C._____ unerwartet stark angestiegen. So habe er an jene im Jahr 2008 Fr. 13‘772.50, im Jahr 2009 Fr. 24‘694.--, im Jahr 2010 Fr. 25‘950.40, im Jahr 2011 Fr. 28‘811.60 und im Jahr 2012 Fr. 21‘810.80 bezahlt. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Berufungskläger aus seinen Sozialversicherungen keine Zah- lungen mehr für C._____ erhalten werde und damit pro Jahr rund Fr. 15‘000.-- weniger Einnahmen werde generieren können. Der absolut unzumutbare Vermö- gensverzehr sei somit vorwiegend in der Einkommenseinbusse, den Unterhalts- zahlungen an seine geschiedene Frau und den immer grösser werdenden Zah- lungen an seine Tochter begründet. Vor der Scheidung sei demgegenüber kein Vermögensverzehr auszumachen gewesen, weshalb nicht verlangt werden könne, dass der Berufungskläger jetzt zur Finanzierung seines Unterhalts auf seine Er- sparnisse zurückgreife. Der extreme Vermögensverzehr gehe sogar über 100% über die in Lehre und Rechtsprechung genannte Willkürgrenze von jährlich einem Zehntel des Reinvermögens, welches die Freigrenze übersteige, hinaus (Beru- fung, S. 5 ff. Ziff. 3b). e/bb. Diese Ausführungen des Berufungsklägers verfangen nicht. Gemäss Scheidungskonvention vom 25. August 2009 (KB 3) basierte die getroffene Unter- haltsregelung auf einem Vermögen von rund Fr. 800‘000.--. Aus den eingereichten Akten ist nun für die Zeit nach der Scheidung kein erheblicher Vermögensverzehr ersichtlich. Gemäss Steuerveranlagungen reduzierte sich das Reinvermögen des Berufungsklägers von Fr. 750‘098.-- im Jahr 2009 (KB 12) auf Fr. 727‘289.-- im Jahr 2010 (KB 13). Für die darauffolgenden Jahre liegen mangels Einreichung der entsprechenden Steuerveranlagungen oder anderer Belege keine Angaben zum Vermögen des Berufungsklägers vor. Zwar geht aus der Steuerrechnung für das Jahr 2011 (KB 14) ein steuerbares Vermögen von Fr. 515‘700.-- hervor. Das steu- erbare Vermögen ist indessen nicht mit dem einleitend erwähnten Reinvermögen vergleichbar. Um dieses zu ermitteln, wären zum steuerbaren Vermögen unter anderem die Steuerfreibeträge für den Berufungskläger und seine neue Ehefrau von Fr. 130‘000.-- sowie für die Tochter C._____ von Fr. 26‘000.-- zu addieren.
Seite 19 — 24 Selbst dann wären mangels konkreter Angaben zu den Vermögenswerten des Berufungsklägers aber noch keine Schlüsse auf dessen Gesamtvermögen mög- lich. Eine erhebliche Vermögensminderung ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen. Im Übrigen ginge eine solche nicht einmal aus der eigenen Zu- sammenstellung des Berufungsklägers (KB 16) hervor. Im Jahr 2011 blieben die Werte von Wertschriften und Liegenschaften sowie die Hypothekarschulden im Vergleich zum Jahr 2010 praktisch unverändert. Lediglich die weiteren Schulden erhöhten sich unmassgeblich um rund Fr. 3‘500.--. Angaben für die Jahre 2012 und 2013 fehlen. Nicht relevant sind vorliegend bereits vor der Scheidung einge- tretene Vermögensminderungen. So kam es gemäss den im Recht liegenden Steuerveranlagungen (KB 11 u. 12) zwischen 2008 und 2009 zu einem erhebli- chen Einbruch beim Wertschriftenvermögen, welches sich von Fr. 171‘633.-- auf Fr. 59‘781.-- reduzierte. Es handelt sich dabei indes um einen Umstand, der im Zeitpunkt der Scheidung bekannt war. Seit der Scheidung im Jahr 2010 ist auf- grund des Gesagten ein erheblicher Vermögensverzehr nicht ausgewiesen. e/cc. Fehlt der Beweis für eine erhebliche Abnahme des Vermögens des Beru- fungsklägers im Vergleich zur Scheidung, würden sich Ausführungen zu den Gründen, die der Genannte für eine Vermögensminderung anführt, an sich erübri- gen. Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hingewiesen, dass sich die entsprechenden Einwände des Berufungsklägers als unberechtigt erweisen. So wurde bereits dargelegt, dass sich weder die persönlichen Renteneinnahmen des Berufungsklägers noch seine Mietzinseinnahmen nachweisbar in nennenswertem Umfang verringert haben (E. 4c/aa u. 4d). Unverändert blieben auch die nachehe- lichen Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte von Fr. 24‘000.--. Im Weiteren ist weder nachgewiesen, dass der Berufungskläger in den letzten Jahren an seine Tochter C._____ tatsächlich Zahlungen in der behaupteten Grössenordnung ge- leistet hat, noch kann davon gesprochen werden, dass die Unterhaltsbeiträge un- erwartet stark zugenommen hätten. Die nach eigenen Angaben geleisteten Zah- lungen entsprechen von 2010 bis 2012 im Durchschnitt (Fr. 25‘524.--) ungefähr dem Betrag von 2009 (Fr. 24‘694.--). Über die Angemessenheit dieser Beiträge kann und muss vorliegend nicht entschieden werden. Fest steht jedoch, dass dem Berufungskläger gemäss Scheidungskonvention Fr. 12‘000.-- pro Jahr mehr an Einkommen zur Verfügung steht als der Berufungsbeklagten, um damit den Un- terhalt an C._____ zu leisten. Dazu kommen die Kinderrenten von Fr. 15‘000.-- pro Jahr (vgl. E. 4c/bb). Verfügte der Berufungskläger in den letzten Jahren für den Unterhalt an C._____ somit jeweils über einen Betrag von Fr. 27‘000.--, ist nicht ersichtlich, weshalb sich sein Vermögen bei Zahlungen an jene im Bereich
Seite 20 — 24 von Fr. 25‘000.-- erheblich hätte reduzieren sollen. Was das behauptete Entfallen der Kinderrenten im Jahr 2014 betrifft, kann schliesslich auf Erwägung 4c/bb vor- stehend verwiesen werden. f.Aufgrund vorstehender Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass eine erhebliche, dauerhafte und nicht vorherseh- bare Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers nicht nachgewiesen ist. Die Frage, ob seine neue Ehefrau im Rahmen des Zumut- baren gehalten wäre, einen grösseren Anteil an den Familienunterhalt zu leisten und den Berufungskläger damit bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu un- terstützen (vgl. Rz. 10 der Berufungsantwort), braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. 5.Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung bzw. Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts machte der Berufungskläger vor der Vorinstanz im Wei- teren geltend, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten verbessert hätten. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verneinte eine solche Ver- besserung bzw. liess die Frage mit der Begründung, es stehe nicht fest, ob im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente habe festge- setzt werden können, offen (E. 4.5, S. 13, des angefochtenen Urteils). a.In der Berufung wird vorgebracht, die Berufungsbeklagte vermiete ihr Haus in O.1_____, weshalb sie ein neues, sicheres und erhebliches Einkommen erziele, welches nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Bezirksgericht gehe davon aus, dass der Berufungsbeklagten aus der Vermietung der Liegenschaft kaum nen- nenswerte Einkünfte zukämen. 2011 habe der Nettoertrag jedoch Fr. 18‘720.-- betragen, was die Vorinstanz bei der Beurteilung der finanziellen Situation kom- plett ausklammere. Allein dies vermöge schon eine erhebliche Reduktion des nachehelichen Unterhalts zu begründen. Aber auch das Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten weise tendenziell nach oben. Zuletzt habe sie jährlich Fr. 33‘727.-- verdient, wobei zu vermuten sei, dass sie auf Einkommen verzichte, könnte sie doch problemlos mehr als 67% arbeiten. Berücksichtige man bei der Berufungsbeklagten sowohl die Einnahmen aus Vermietung wie auch jene aus der Arbeitslosenversicherung, habe sie im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 56‘347.-- und im Jahr 2011 ein solches von Fr. 72‘222.-- erzielt (Berufung, S. 8 ff. Ziff. 3d). b.Es trifft zu, dass die Berufungsbeklagte seit 2010 Mieteinnahmen erzielt, die in der Scheidungskonvention nicht berücksichtigt worden sind. Diese Einnahmen resultieren daraus, dass jene – nach eigenen Angaben, um die finanziellen Folgen
Seite 21 — 24 der im Jahr 2010 eingetretenen Arbeitslosigkeit zu mildern (vgl. Rz. 22 der Kla- geantwort vom 1. März 2013) – ihr Ein- in ein Zweifamilienhaus umbaute und die dadurch zusätzlich entstandene Wohnung vermietet. Die Mieteinkünfte belaufen sich exklusive Nebenkosten auf rund Fr. 1‘900.-- monatlich, was einem jährlichen Ertrag im Bereich von Fr. 23‘000.-- entspricht (vorinstanzliche Editionen, act. 2). Gleichzeitig erhöhte sich die Hypothekarlast der Berufungsbeklagten im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt nur leicht. Aus den von der Genannten eingereichten Steuerunterlagen geht hervor, dass sich die auf der betroffenen Liegenschaft las- tende Hypothekarschuld im Jahr 2010 von Fr. 550‘000.-- auf Fr. 580‘000.-- erhöh- te (KB 13 u. 14). Die Hypothekarzinsen betrugen im Jahr 2009 Fr. 10‘496.-- (BB 13), im Jahr 2010 Fr. 11‘380.-- (BB 14) und im Jahr 2011 Fr. 13‘007.-- (BB 19). Aus diesen Umständen wird ersichtlich, dass der Berufungsbeklagten selbst unter Berücksichtigung der leicht gestiegenen Zinsbelastung sowie der Kosten für den Unterhalt der Wohnung ein zusätzliches Einkommen zufliesst, welches im Rah- men einer Abänderungsklage grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Unter den konkreten Umständen ist eine Anrechnungspflicht indessen zu vernei- nen, namentlich vor dem Hintergrund, dass ein Unterhaltsberechtigter im Rahmen der ihm zugestandenen Lebenshaltung frei über die Verwendung seiner Mittel ent- scheiden kann (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.125). Indem der Berufungsbe- klagten im Rahmen der Scheidung die von ihr bewohnte Liegenschaft belassen wurde, wurde ihr auch die Möglichkeit eingeräumt, das Haus ganz oder teilweise zu vermieten und damit Erträge zu erzielen. Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Berufungsbeklagte mit der Teilvermietung des Hauses im Vergleich zur Schei- dung in ihrem Wohnkomfort erheblich eingeschränkt hat. Gibt sich die Genannte in diesem Sinn mit einer bescheideneren Lebenshaltung zufrieden, um damit allfälli- ge Ausfälle beim Erwerbseinkommen zu kompensieren oder auch um Rücklagen für die Zukunft zu bilden, so darf ihr das nicht zum Nachteil gereichen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Mieteinnahmen nach dem Auszug der Tochter auch dem Ersatz des dadurch wegfallenden Wohnkostenbeitrags des Berufungs- klägers dienen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich nicht, die Mietzinsen im Rahmen von Art. 129 ZGB zu berücksichtigen und als Anlass für eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags zu nehmen. Wie hoch die Mieterträge effektiv sind, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. c.Was das Einkommen der Berufungsbeklagten betrifft, ist festzustellen, dass die getroffene Unterhaltsregelung bei Y._____ auf einem Erwerbseinkommen von rund Fr. 36‘000.-- pro Jahr basiert (Ziff. 2 in fine der Ehescheidungskonvention, KB 3). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist nicht ersichtlich, dass
Seite 22 — 24 sich dieses Einkommen seit der Scheidung erheblich verbessert hätte. Im Jahr 2010 erzielte die Berufungsbeklagte Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von Fr. 17‘185.-- sowie Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung von Fr. 16‘127.--, total demnach solche von Fr. 33‘312.-- (BB 14). Weshalb der Berufungskläger von ei- nem Erwerbseinkommen von Fr. 29‘300.-- zuzüglich der Arbeitslosengelder von Fr. 16‘127.-- ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2011 beliefen sich die Ein- nahmen der Berufungsbeklagten aus Erwerbstätigkeit auf Fr. 25‘881.-- (BB 15) und diejenigen aus der Arbeitslosenversicherung auf Fr. 2‘702.-- (BB 19), was ei- nem Gesamteinkommen von Fr. 28‘583.-- entspricht. Da Basis der Scheidungs- konvention die Einkünfte der Berufungsbeklagten aus Erwerbstätigkeit bildeten, darf nicht, wie der Berufungskläger dies tut, auf das steuerbare Einkommen von Fr. 50‘800.-- abgestellt werden, wie es sich unter Einrechnung der Unterhaltsbei- träge und der Liegenschaftserträge sowie nach Vornahme der zulässigen Abzüge präsentiert. 2012 erzielte die Berufungsbeklagte ein Erwerbseinkommen von Fr. 33‘175.-- (BB 20). Ihre Einkünfte lagen in den Jahren 2010 bis 2012 somit sogar unter dem der Scheidungskonvention zu Grunde liegenden Betrag von Fr. 36‘000.--. Da die Parteien im Zeitpunkt der Scheidung von einem anrechenbaren Arbeitspensum der Ehefrau von 70% ausgingen (KB 10, S. 2), kann im Übrigen nicht davon gesprochen werden, dass die Berufungsbeklagte auf Einkommen ver- zichte, indem sie nicht mehr als 67% arbeitet. Zusammenfassend fehlt ein Nach- weis, dass sich die Einkommenssituation der Berufungsbeklagten verbessert hat, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt. d.Ist aufgrund des Gesagten nicht von einer erheblichen, dauernden und un- vorhersehbaren Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Berufungsbeklag- ten auszugehen, kann die Frage, ob im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt wurde, offen gelassen werden. Von der Be- rufungsbeklagten wird dies im Hinblick auf den Umstand, dass Fr. 1‘000.-- des zugesprochenen nachehelichen Unterhalts von Fr. 2‘000.-- ihre Ansprüche aus dem Vorsorgeausgleich abgelten, verneint (Berufungsantwort, Rz. 23). e.Zusammenfassend steht fest, dass weder eine massgebliche Verschlechte- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers noch eine zu berück- sichtigende Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Berufungsbeklagten eingetreten ist, so dass kein Anlass besteht, den nachehelichen Unterhalt für die Berufungsbeklagte aufzuheben oder zu reduzieren. Unter diesen Umständen ist das vorinstanzliche Urteil zu schützen und die Berufung abzuweisen.
Seite 23 — 24 6a.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b/aa. Die Berufung von X._____ wird abgewiesen. Damit unterliegt der Beru- fungskläger, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- zu tragen hat. b/bb. Darüber hinaus hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das vor- liegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter von Y., Rechtsanwalt Mengiardi, erhebt in seiner Kostennote vom 24. Oktober 2013 eine Honorarforderung inklusive Spesen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 4‘380.-- (act. D.7). Der geltend gemachte Aufwand von knapp 16 Stunden für das Prüfen der Berufung, die Ausarbeitung der Berufungsantwort und die Rück- sprache mit der Mandantin wird vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers als übertrieben bezeichnet, doch erweist sich dieser Aufwand, wenn auch an der obe- ren Grenze liegend, im Ergebnis als angemessen. Rechtsanwalt Mengiardi hat sich nicht darauf beschränkt, das vorinstanzliche Plädoyer zu wiederholen, son- dern hat sich detailliert mit den Ausführungen in der Berufung inklusive der dort zitierten Judikatur auseinandergesetzt. Im Übrigen entspricht der verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.-- der Honorarvereinbarung vom 9. März 2012 (vor- instanzliche Rechtsschriften, act. 10) und erweist sich nach Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) als üblich. Die ausseramtliche Entschädigung, die X. Y._____ für das Berufungsverfahren zu leisten hat, wird somit auf Fr. 4‘380.-- festgelegt.
Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen zu Lasten von X.. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. b) X. hat Y._____ eine Parteientschädigung von Fr. 4‘380.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: