Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. August 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 57 9. September 2013 (Mit Urteil 5A_773/2013 vom 05. März 2014 hat das Bundesgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war). Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schlenker Aktuar ad hocEgli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 22. April 2013, mitgeteilt am 25. April 2013, in Sachen der Beschwerdeführe- rin, betreffend Errichtung einer Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.Die am 1931 geborene Frau X. ist verwitwet, kinderlos und lebt alleine in ihrem ehemaligen Haus. Nach mehreren Knochenbrüchen und Operati- onen ist sie auf eine Gehhilfe angewiesen. Das Haus verlässt sie nicht mehr und die sozialen Kontakte sind spärlich. B.In der Folge kümmerte sich das Ehepaar AB., insbesondere A., um X.. Ihm gab sie sämtliche Vollmachten zwecks der Verwaltung ihres Vermögens und Einkommens. A. erledigte für sie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten. C.Im Jahre 2007 überschrieb X._____ ihr Haus an B., wobei ihr ein le- benslanges Wohnrecht eingeräumt wurde. Im gleichen Jahr bezog A. im Einverständnis mit X._____ ihre nahezu ganzen Ersparnisse im Betrag von CHF 115‘000.00 und verwendete dieses Geld für die Errichtung eines eigenen Wäsche- reiunternehmens. D.Die AHV-Rente von X._____ in der Höhe von monatlich CHF 2‘340.00 ver- waltet A._____ und übergibt ihr jeweils CHF 600.00 bzw. 700.00 für ihre persönli- chen Bedürfnisse (Essen, Coiffeur etc.). Mit der Zeit liess die Betreuungsintensität nach und der Unterhalt des Hauses durch A._____ wurde vernachlässigt. A._____ macht hierfür nach eigenen Aussagen seine starke berufliche Beanspruchung verantwortlich. E.Aufgrund von Mitteilungen der Spitex (erstmals am 9. Januar 2013), welche X._____ seit längerer Zeit betreut, und einer Nachbarin, gemäss welcher A._____ X._____ nicht gut behandle, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de (KESB) Engadin/Südtäler ein Abklärungsverfahren. Dies wurde X._____ mit Schreiben vom 18. Januar 2013 mitgeteilt. F.In dessen Verlauf machten sowohl Frau C., Putzhilfe und Vertraute, als auch der Hausarzt Dr. med. D. negative Äusserungen über das Verhal- ten von A._____ gegenüber X.. X. teilte den Vertretern der KESB En- gadin/Südtäler mehrfach mit, sie wolle sich aus der Abhängigkeit von A._____ lö- sen und sie sei mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Darüber wurde A._____ sowohl schriftlich als auch anlässlich eines Gesprächs informiert. Gegen Ende März 2013 teilte X._____ der KESB Engadin/Südtäler telefonisch mit, dass sie ihre Meinung geändert habe und die Errichtung einer Beistandschaft ab-
Seite 3 — 24 lehne. Sie habe sich mit A._____ ausgesprochen und er habe ihr versprochen, dass er sich wieder vermehrt um sie kümmern werde. Dabei blieb X._____ auch anlässlich der Behördenanhörung der KESB Engadin/Südtäler vom 19. April 2013, an welcher auch A._____ teilnahm. G.Im Bericht vom 7. Februar 2013, welcher während des Verfahrens von der KESB Engadin/Südtäler bei Dr. med. D._____ eingeholt wurde, kommt dieser zum Schluss, dass X._____ absolut urteilsfähig sei. Sie realisiere nun aber, dass sie vom Ehepaar AB._____ wahrscheinlich bewusst betrogen worden sei und sie ha- be Angst vor A._____ und dessen Drohungen. H.Die KESB Engadin/Südtäler entschied als Kollegialbehörde am 22. April 2013 wie folgt: „1. Für X._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen ei- ner Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbun- denen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkom- mens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Gel- tendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Ver- waltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Ban- ken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein; c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patien- tenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinrei- chende medizinische Betreuung zu sorgen (insbesondere Verkehr mit Ärz- ten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist; d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Ge- meinden, Betreibungsamt;
Seite 4 — 24 e. Versicherungen: stets für eine ausreichende geeignete Versicherungsde- ckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversi- cherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); f. soziale Teilhabe: soweit möglich und nötig für eine angemessene Tages- struktur und ausreichende soziale Kontakte von X._____ besorgt zu sein; g. soweit erforderlich die Post von X._____ zu öffnen; h. soweit erforderlich die Wohnräume von X._____ zu betreten. 3. E._____ (O.1_____) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, unverzüglich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen; c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewah- ren. 5. Die Beiständin ist gehalten: a. der KESB jedes Jahr (erstmals per Ende 2013) die Rechnung samt Belege sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung sowie die Lage der betrof- fenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu in- formieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 6. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1740.-- festgesetzt. 7. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 1 und 3) im Totalbetrag von Fr. 1740.-- werden X._____ auferlegt und bleiben vorläufig beim Verfahren. 8. (Rechtsmittelbelehrung)
Seite 5 — 24 9. (Mitteilung)“ I.Die Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler begründete diesen Ent- scheid damit, dass sich bei Frau X._____ ein Schwächezustand aufgrund körperli- cher Beeinträchtigung, einer Unerfahrenheit in der Erledigung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie einer Einschränkung der Willensbildung und Willenskraft manifestiere. Die soziale Isolation und die mangelnde Willensbil- dung und Willenskraft würden X._____ daran hindern, sich in genügendem Masse selbst Hilfe zu organisieren, Dritte mit der Vertretung ihrer wohlverstandenen In- teressen zu beauftragen und deren Handlungen zu kontrollieren. Die vorhandene Unterstützung durch die Familie AB._____ sei nicht zuverlässig, sondern proble- matisch. Dass X._____ während des Abklärungsverfahrens mehrmals die Mei- nung bezüglich der zu errichtenden Beistandschaft wechselte, dies häufig nach Gesprächen mit A._____ tat - zuletzt als dieser ihr gegen Ende des Verfahrens wieder mehr Aufmerksamkeit in Aussicht gestellt hatte - und die Tatsache, dass sie A._____ ihr gesamtes Vermögen schenkte, womit sie sich in eine vollständige Abhängigkeit begab, würden deutlich auf eine Schutz- und Hilfsbedürftigkeit hin- weisen. Es sei zu vermuten, dass X._____ unter erheblichem Druck von A._____ stehe und sich nicht wehren könne. Zudem sei davon auszugehen, dass X._____ die Tragweite weiterer einschneidender Handlungen nicht erkenne. X._____ müs- se aufgrund des geschilderten Schwächezustandes und dem damit einhergehen- den Unvermögen, die persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegen- heiten selbständig besorgen zu können, vertreten werden. Da sie schlussendlich mit der Beistandschaft nicht einverstanden gewesen sei, habe sie auch keinen Beistand vorgeschlagen. Die Einsetzung einer aussenstehenden Betreuungsper- son sei damit angezeigt, sinnvollerweise eine private Beiständin. Es würden keine Hinweise dagegen sprechen, E._____ mit der Mandatsführung zu beauftragen. J.Gegen diesen Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 22. April 2013 liess X._____ durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, am 27. Mai 2013 Beschwerde erheben. Es wurden fol- gende Rechtsbegehren gestellt: „1. Es seien die Ziffern 1 bis 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 2. Ev. sei Ziffer 3 aufzuheben und A._____ als Vertretungs- und Vermögensbei- stand einzusetzen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Seite 6 — 24 K.Rechtsanwältin lic. iur. Sturzenegger rügt in der Beschwerde zunächst, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. So beste- he zwischen X._____ und der Familie AB._____ ein sehr enges, faktisches Eltern- Kind-Verhältnis. A._____ sei stets ernsthaft um X._____ besorgt, auch wenn er die täglichen Besuche aufgrund seiner beruflichen Belastung zeitlich hätte verkür- zen müssen und teilweise seinen Bruder damit betraut hätte, ihr das Mittagessen zu bringen. X._____ habe sich durch A._____ nicht eingeschüchtert oder schlecht behandelt gefühlt, sondern zunächst ein wenig „bemuttert“. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass A._____ nicht mehr genügend zum Haus schaue, da er stets das Notwendige vorkehre. Des Weiteren wird bestritten, dass die Familie AB._____ Erbschleicher seien. X._____ habe die Liegenschaft aus freiem Willen überschrieben und unter Beizug von entsprechenden Experten. Die Rente reiche überdies zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, weswegen A._____ sogar persönlich die nicht gedeckten Kosten übernehme. Die Behauptung, A._____ habe X._____ anlässlich der Behördenanhörung vom 19. April 2013 auf- gefordert, sich gegen eine Beistandschaft auszusprechen, treffe ebenfalls nicht zu. Rechtsanwältin lic. iur. Sturzenegger moniert weiter verschiedene Rechtsverlet- zungen. So liege bei X._____ kein geistiger Schwächezustand vor, welcher Aus- gangspunkt für die Errichtung der Beistandschaft darstelle. Der Bericht von Dr. med. D._____ attestiere X._____ volle Urteilsfähigkeit. Sie sei überdies fähig, sich selbst adäquate Hilfe für jene Tätigkeiten zu besorgen, die sie selbst nicht mehr erledigen wolle. Es werde somit bestritten, dass das Subsidiaritätsprinzip bei der Errichtung der Beistandschaft Berücksichtigung fand. Die Vorinstanz habe im Wei- teren nicht dargelegt, inwiefern das Wohl von X._____ gefährdet sein solle und inwieweit eine bestellte Beiständin einer allfälligen, relevanten Gefährdung entge- genwirken könne. Eine Gefährdung des Wohles von X., welche sie nicht selbst beseitigen (lassen) könne, bestehe nicht. Im Übrigen sei die Verhältnismäs- sigkeit von der Vorinstanz nicht dargelegt worden. Die Entscheidbegründung er- weise sich ebenfalls als ungenügend, zumal die Vorinstanz nicht festhalte, welche Vermögenswerte durch die Beiständin zu verwalten seien. X. lehne die Bei- ständin denn auch ab, da sie persönlich und altersmässig nicht zu ihr passe und auch Zweifel an der fachlichen Geeignetheit bestehen würden. Sie würde auch kaum Zeit haben, sich im gleichen Umfange wie A._____ um sie zu kümmern und Anfahrtskosten würden nunmehr das knappe Budget von X._____ belasten. Die Beistandschaft sei somit zu Unrecht erfolgt.
Seite 7 — 24 Zuletzt wird die Unangemessenheit des Entscheids eine Beistandschaft zu errich- ten und Frau E._____ als Beiständin einzusetzen gerügt. Insbesondere erweise sich auch die Kostenfolge für X._____ als unangemessen. L.Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 stellte die KESB Enga- din/Südtäler folgende Anträge: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen.“ Sie verzichtete ausdrücklich auf einen Wiedererwägungsentscheid. M.Die KESB Engadin/Südtäler äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort zu den einzelnen Punkten der Beschwerde. Sie hielt zunächst fest, dass der Schwächezustand aufgrund der mangelnden Fähigkeit in der Willensbildung und Willenskraft, der eingeschränkten Mobilität und des Unvermögens, die administra- tiven Angelegenheiten selbst zu erledigen, bestehe. Die Urteilsfähigkeit im Sinne der Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit werde nicht bestritten. Die KESB Enga- din/Südtäler bestreite das beschriebene gute Verhältnis zwischen X._____ und der Familie AB.. Der Unterhalt des Hauses sei offensichtlich vernachlässigt worden, wovon man sich anlässlich des Behördengespräches hätte überzeugen können. Die Ausreden von A. seien fadenscheinig. Bezüglich der knappen finanziellen Situation von X._____ hält die KESB Engadin/Südtäler fest, dass der Lebensunterhalt mit der Rente und dem Ersparten durchaus hätte bestritten wer- den können, hätte A._____ die Spende von CHF 115'000.00 nicht angenommen. Die behaupteten Zuwendungen von A._____ an X._____ - seinen Angaben ent- sprechend CHF 126‘932.80 - seien nicht belegt und für den Lebensunterhalt nicht notwendig gewesen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass A._____ für X._____ nie korrekt Buch geführt habe. Die KESB Engadin/Südtäler hält weiter fest, dass die relevante Gefährdung des Wohls von X._____ in einer einengenden sozialen Isolation und dem psychischen Druck, verursacht durch A., bestehe. Die private Beiständin könne die soziale Isolation durchbrechen und X. die soziale Teilhabe wieder ermöglichen. E._____ habe bereits Er- fahrung als private Beiständin. Sie sei kompetent und habe aufgrund ihrer bevor- stehenden Pensionierung genügend Zeit, sich um X._____ zu kümmern. X._____ habe überdies nicht E._____ abgelehnt, sondern - auf Drängen von A._____ - ei- ne Beistandschaft im Allgemeinen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung sei unter Berücksichti-
Seite 8 — 24 gung der schwierigen Beziehung mit A._____ die geeignetste Massnahme, um den Schwächezustand von X._____ auszugleichen. N.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Begründungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Engadin/Südtäler betreffend Beistandschaft für die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 eröffnet, womit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwen- dung findet. 2.a)Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Gesetzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Botschaft Erwach- senenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessordnung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusammenhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht jedoch nicht. Zur Beschwerde legi- timiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter Anderen die am Verfahren be- teiligten Personen, und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB di- rekt betroffene Person (Steck, in; Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Schmid, Erwachsenen- schutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwer- defrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet ein- zureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB).
Seite 9 — 24 b)Die Beschwerdeführerin liess innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Aus- führungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 4.a)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). b) Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwen- dung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit Nachweisen; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). c)Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhal- tes, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf un- richtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur An- wendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). d)Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse
Seite 10 — 24 Unangemessenheit gerügt werden, nicht bloss - wie im Verfahren vor Bundesge- richt - Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunter- schreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Ziff. 3 fällt auch die An- gemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der angefochtenen Anordnung. 5.Anfechtungsobjekt in der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 22. April 2013 über die zu errichtende Vertretungs- beistandschaft nach Art. 394 ZGB, einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Per- son dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwäche- zustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen (soziale Vorausset- zung) resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. ent- sprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB). 6.a)Die KESB Engadin/Südtäler führt aus, dass sich bei X._____ ein Schwächezustand aufgrund körperlicher Beeinträchtigung, einer Unerfahrenheit in der Erledigung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie einer Einschränkung der Willensbildung und Willenskraft manifestiere. Die Beschwerde- führerin bestreitet diese Auffassung mit Verweis auf die ihr von Dr. med. D._____ attestierte volle Urteilsfähigkeit und bemerkt, dass von einem psychischen Schwächezustand aufgrund des Angewiesenseins auf einen Gehstock nicht ge- sprochen werden könne. Die von Dr. med. D._____ weiter festgestellte Gutgläu- bigkeit reiche für die Annahme eines Schwächezustandes ebenfalls noch nicht aus. b)Das Gesetz nennt als Schwächezustände ausdrücklich die geistige Behin- derung, die psychische Störung sowie als Generalklausel ähnliche in der Person liegende Schwächezustände. Die Generalklausel dient als Auffangsnorm und er- möglicht den Schutz von Betagten, die unter ähnlichen Defiziten leiden wie Men- schen mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Störung. Um Auswüchse in der Annahme eines Schwächezustandes zu verhindern, ist eine restriktive An- wendung der Generalklausel angezeigt (Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam-Kommentar zum Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 17 zu Art. 390 ZGB).
Seite 11 — 24 Anwendungsfälle sind z.B. extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft (Botschaft Erwachsenenschutz, 7043). Ferner liegt bei gewissen sehr schweren körperlichen Gebrechen wie schwerer Lähmung, Taubblindheit usw. ein Schwächezustand vor (Botschaft Erwachsenenschutz, 7043). Die Erwachsenen- schutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderli- chen Erkundigungen ein, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Sie kann auch eine geeignete Stelle oder Person mit Abklärungen beauf- tragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). c)Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich körperlich in einem Masse beein- trächtigt, das es ihr nicht mehr erlaubt, das Haus selbstständig zu verlassen. Die Unerfahrenheit in der Erledigung gewisser finanzieller und administrativer Angele- genheiten geht aus den Akten hervor (vgl. Dossier KESB, act. 15). Die Beschwer- deführerin räumt ein, dass sie solche Aufgaben und Angelegenheiten seit langem nicht mehr selbst erledige. Dass damit keine Unerfahrenheit einhergehe, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiter ausführt, kann nicht nachvollzogen werden und wird von ihr auch nicht weiter erläutert. Damit wird deutlich, dass sie aufgrund eines Schwächezustandes im Sinne des Gesetzes ihre Angelegenheiten in wesentlichem Umfange nicht mehr selbst besorgen kann. Dazu kommt - wie auch die KESB Engadin/Südtäler feststellt - eine Einschränkung der Willensbil- dung und Willenskraft. Wie in der Rechtsprechung immer wieder betont wird, be- steht die Urteilsfähigkeit aus einem intellektuellen und willensmässigen Element. Die Urteilsfähigkeit setzt folglich voraus, dass eine Person Sinn, Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung erkennen und würdigen und gemäss dieser Einsicht vernünftig handeln kann, und zwar aus freiem Willen (BGE 127 I 6, 19 E. 7b; 124 III 7 E. 1a; 120 V 435). Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, Sinn, Nutzen und Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und zu würdigen, wird hier nicht in Abrede gestellt. Die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin ihr ganzes Vermögen im Hinblick auf eine nicht näher bestimmte Gegenleistung verschenkt hat, lässt nicht das Gegenteil vermuten. Die Beschwer- deführerin hat sich offenkundig mehrmals und gegenüber mehreren Personen verzweifelt über ihre Lebenssituation geäussert. Sie habe Angst von A., wol- le sich von den AB. lösen. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ge- spräch mit A._____ Ende März 2013 plötzlich ihre Meinung änderte und keine Hil- fe mehr in Anspruch nehmen wollte, ist nicht nachvollziehbar, nicht glaubwürdig und kann im Hinblick auf die Sachlage nur dahingehend interpretiert werden, dass sie von A._____ beeinflusst wurde und unfähig war bzw. ist, zu widerstehen. Inso-
Seite 12 — 24 fern liegt eine das normale Mass übersteigende Willensschwäche vor. Den Aus- führungen der Beschwerdeführerin, wonach diese ihre Meinung bezüglich der Bei- standschaft erst änderte, als ihr bewusst wurde, was eine Beistandschaft bedeu- ten würde, kann kein Glaube geschenkt werden. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich des Erstgespräches mit der KESB Engadin/Südtäler vom 29. Januar 2013 und des Gesprächs vom 31. Januar 2013 über die Beistandschaft als mögli- che Lösung informiert (vgl. Dossier KESB, act. 7 und act. 10). Am 21. Februar 2013 erhielt die Beschwerdeführerin ein Schreiben der KESB Engadin/Südtäler betreffend „ Errichtung einer Beistandschaft für Frau X.“ zur Kenntnis. Die- ses Schreiben enthielt weitere Informationen zur Beistandschaft unter Beilage der entsprechenden Gesetzesartikel (vgl. Dossier KESB, act. 18). Anlässlich des Ge- sprächs vom 19. März 2013 wurden mit der Beschwerdeführerin sogar die Aufga- ben des künftigen Beistandes im Detail besprochen (vgl. Dossier KESB, act. 19). Insofern kann nicht von einer mangelhaften Aufklärung ausgegangen werden. Das bezeichnete Unvermögen in der Willenskraft und Willensbildung deckt sich mit dem medizinischen Bericht von Dr. med. D.. Dieser spricht der Be- schwerdeführerin zunächst absolute Urteilsfähigkeit zu, befürchtet jedoch, dass die Beschwerdeführerin unter Druck von A._____ „Verträge über ihren Besitz un- terzeichnet hat, und Vollmachten zu ihrem Nachteil unterzeichnete (...)“. Dr. med. D._____ geht folglich auch von einer Willensschwäche aus. Insofern liegt eine fachärztliche Abklärung über den Schwächezustand vor. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Schwächezustand, der in einer Kumulati- on verschiedener Defizite besteht. Sie ist körperlich beeinträchtigt, unerfahren in der Erledigung bestimmter finanzieller und administrativer Aufgaben und unfähig, fremder Beeinflussung Widerstand zu leisten, womit zumindest aktuell von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB ausgegangen werden muss. Von einer blossen Gutgläubigkeit, wie die Beschwerdeführerin ausführt, kann nicht die Rede sein. 7.a)Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errich- ten zu können. Vielmehr tritt als soziale Voraussetzung und als Folge des Schwächezustandes das Unvermögen, eigene Angelegenheiten zu besorgen oder beispielsweise mittels Erteilung einer entsprechender Vollmacht besorgen zu las- sen, als kumulative Voraussetzung hinzu (Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 229; Meier, a.a.O., N 18 zu Art. 390 ZGB; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 390 ZGB). Der betroffenen Person fehlt insofern die Fähigkeit zur Ausübung des
Seite 13 — 24 Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten oder sie ist dermassen eingeschränkt, dass die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidfindung nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist (Rosch, in; Rosch/Büchler/Jakob, das neue Erwachsenenschutzrecht - Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Bern/Luzern/Zürich 2011, N 3 zu Art. 390 ZGB). Denkbar ist auch die Unfähigkeit, zweckmässig im eigenen wohlverstandenen Interesse tätig werden zu können (Henkel, a.a.O., N 18 zu Art. 390 ZGB). Bezeichnet die betroffene Person einen Stellvertreter im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, muss ihr jedoch die Fähigkeit bleiben, diesen zu überwachen, zu instruieren und gegebenenfalls ent- lassen zu können (vgl. Meier, a.a.O., N 24 zu Art. 390 ZGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als Angelegenheiten kommen solche persönlicher oder wirt- schaftlicher Natur in Frage, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssituation stehen (Rosch, a.a.O., N 3 zu Art. 390 ZGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass nur bei Unvermögen, wichtige und relevante Angelegenheiten besorgen zu können, eine Beistandschaft in Frage kommt (Rosch, a.a.O., N 3 zu Art. 390 ZGB). Die zu besorgenden Ange- legenheiten und Geschäfte müssen im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB an- stehen und nach einer notwendigen Erledigung rufen, ohne dass zeitliche Dring- lichkeit gefordert wäre (Botschaft Erwachsenenschutz, 7043). b) Die KESB Engadin/Südtäler sah als Folge des Schwächezustandes die Un- fähigkeit, die persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten be- sorgen zu können. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter dem Titel der „Subsi- diarität“ jedoch die Unfähigkeit zur Beibringung adäquater Hilfe. Sie habe sich im- mer wieder beraten lassen und selbstständig Hilfe in Anspruch genommen. Herr AB._____ sorge für sie und er sei darauf bedacht, dass sie weder Betreibungen erhalte noch Schulden mache. Ihm sei das bisher zweifellos gelungen. c)Der Schwächezustand der Beschwerdeführerin führt dazu, dass sie offen- sichtlich die wichtigen anstehenden administrativen und finanziellen Angelegen- heiten und Geschäfte nicht selbstständig erledigen kann. Eindrücklich ist in die- sem Zusammenhang das Telefonat der Beschwerdeführerin an die KESB Enga- din/Südtäler vom 15. Februar 2013. Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich die- ses Gesprächs darüber, dass sich die Rechnungen stapeln würden und sie nicht wisse, wann Herr AB._____ die Rechnungen das letzte Mal abgeholt habe. Sie wisse nicht, was sie mit den Rechnungen machen solle, sie hätte nie etwas damit zu tun gehabt. Früher hätte ihr Mann alles erledigt und später nun Herr AB._____.
Seite 14 — 24 Mit A._____ hat die Beschwerdeführerin einen Vertreter bezeichnet, welcher ihre Angelegenheiten und Geschäfte besorgen sollte. Ganz offensichtlich ist dieser jedoch keine adäquate Hilfe mehr, zumal die zunehmende Vernachlässigung der Betreuung der Beschwerdeführerin erst Anstoss zur Untersuchung durch die KESB Engadin/Südtäler gab. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwer- deführerin ihre Interessen durch A._____ nicht vertreten sieht. Die nun anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten, stark im Widerspruch zu den mehrfa- chen Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Enga- din/Südtäler und Dritten stehenden Aussagen, wonach A._____ halt so sei und sich nun kümmern würde (vgl. Dossier KESB, act. 23 und 28), überzeugen das Gericht nicht. Der Meinungsumschwung kam erst im Nachgang zum Gespräch mit A._____ Ende März 2013. Ausserdem wurde auch während der Behördenan- hörung vom 19. April 2013 von den Anwesenden eine Einflussnahme von A._____ gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist offen- sichtlich nicht mehr in der Lage, A._____ als ihren Stellvertreter zu kontrollieren, zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (vgl. BGE 134 III 385). Dies wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin in einem beinahe vollständigen Abhängigkeitsverhältnis zu A._____ steht. Ihm hat sie praktisch ihr ganzes Ver- mögen übergeben, er verwaltet die monatliche Rente, sie hat seiner Frau das Haus überschrieben und Kontakt zur Aussenwelt scheint vorwiegend über ihn möglich zu sein. Wie bereits erläutert, ist die Unfähigkeit der fehlenden adäquaten Überwachung des Stellvertreters mit dem Unvermögen, überhaupt einen zu be- zeichnen, gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht fähig, die an- stehenden administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu erledigen bzw. hierfür adäquate Hilfe beizuziehen. 8.Der Schwächezustand und das Unvermögen, eigene Angelegenheiten zu besorgen bzw. besorgen zu lassen, müssen zusammen eine relevante Gefähr- dung des Wohls der betroffenen Person bewirken. Das Eingreifen der Erwachse- nenschutzbehörde zur Behebung der Gefahr muss unter dem Aspekt Selbstbe- stimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) als unumgänglich erscheinen (Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommen- tar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB). 9. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin betrifft persönliche wie vermö- gensrechtliche Bereiche. Die Beschwerdeführerin hat sich mehrmals dazu geäus- sert, dass sie Angst vor A._____ habe. Sie ist nicht in der Lage, sich zu wehren. Dies einerseits aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, die sie daran hin-
Seite 15 — 24 dert, das Haus zu verlassen, und andererseits infolge einer emotionalen und fi- nanziellen Abhängigkeit von A.. Die Beschwerdeführerin lebt in einer einen- genden sozialen Isolation. 10.a) Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Er- wachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehen- de Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welches in Art. 389 Abs. 2 ZGB geregelt ist, gebietet, dass jede behördliche Massnahme er- forderlich und geeignet zu sein hat. Die Beschwerdebegründung zielt im wesentlichen dahin, dass die Errichtung einer Beistandschaft gegen das Prinzip der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit ver- stosse, da die Beschwerdeführerin durch A., der zusammen mit seiner Ehe- frau und den Kindern für sie die Familie bedeuten würde, im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hinreichend unterstützt werde. Selbstredende Voraussetzung einer hinreichenden Hilfestellung ist die Geeignetheit des Hilfeleistenden. Dazu gehört nicht nur, dass derjenige etwa zur Vermögensverwaltung in der Lage ist, sondern dass auch Gewähr dafür besteht, dass dieser den Auftrag ohne Verfol- gung eigener Interessen, mit der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der hilfs- bedürftigen Person und in gegenseitigem Vertrauen wahrnimmt. Ist dies nicht der Fall, so hat die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft zu errichten und eine Person, die die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, einzusetzen. b)Die KESB Engadin/Südtäler kam offenbar zum Schluss, dass die Interes- sen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gewahrt würden, wenn A._____ für sie jene Tätigkeiten ausführt, für die sie Hilfe benötigt - dies mit gutem Grund. Of- fenbar kurz nachdem A._____ die Unterstützungstätigkeit für die Beschwerdefüh- rerin aufgenommen hatte, erreichte er, dass die Beschwerdeführerin die Liegen- schaft mit einem Verkehrswert von einer halben Million Franken auf seine Ehefrau überschrieb, wobei der Beschwerdeführerin ein Wohnrecht belassen wurde. Dass A._____ dafür verbindliche Verpflichtungen hinsichtlich seiner künftigen Unterstüt- zungstätigkeit - ausser seiner offenbar mündlich abgegebenen Absichtserklärung - eingegangen wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Im selben Zeitraum hob er aufgrund seiner Vollmacht nahezu alle Ersparnisse (CHF 115‘000.00) der Be- schwerdeführerin bei der Bank ab und verwendete sie für eigene Zwecke. Dass A._____, wie behauptet, in der Zwischenzeit diesen Betrag durch Zahlungen von
Seite 16 — 24 Rechnungen für die Beschwerdeführerin mehr als zurückbezahlt habe, ist durch die offenbar selbst angefertigte Abrechnung keineswegs hinreichend belegt, wie die KESB Engadin/Südtäler denn auch zu Recht festhält. Zudem bleibt unberück- sichtigt, dass A._____ während all den Jahren auch die monatliche AHV-Rente der Beschwerdeführerin verwaltet und ihr lediglich CHF 600.00 bzw. CHF 700.00 pro Monat überlässt, womit sie erst noch für zahlreiche persönliche Bedürfnisse (Coiffeur etc.) selbst aufkommen muss. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass man sich vor der Überschreibung des Hauses bei ver- schiedensten Fachleuten habe beraten lassen. Dies diente offenbar insbesondere der Milderung der Steuerfolgen für die Eheleute AB.. Die Behändigung na- hezu des gesamten Vermögens durch die Eheleute AB. steht klar im Wider- spruch zu deren angeblichen Fürsorge gegenüber der Beschwerdeführerin. Diese hat - sogar nach Eingeständnis von A._____ - denn auch nach einer gewissen Zeit nachgelassen und die Beobachtungen der Spitex, der Reinigungshilfe, der Nach- barn und der KESB Engadin/Südtäler können nicht einfach in den Wind geschla- gen werden. Dass A._____ unter den gegebenen Umständen für diese Aufgaben nicht in Frage kommt, steht ausser Zweifel. Die KESB Engadin/Südtäler hat des- halb völlig zu Recht eine Beistandschaft errichtet und eine Beiständin eingesetzt. Dies ist in Anbetracht der Umstände erforderlich und zur Durchbrechung der Ein- flussnahme von A._____ auf die Beschwerdeführerin auch geeignet. 11.a) Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist im konkreten Einzelfall eine Beistandschaft nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Beistandschaftsart zu bestimmen, danach sind die Aufgabenbereiche und die Einzelaufgaben mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person zu gestalten (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388 - 399 ZGB). Zusätzlich kann die Handlungsfähigkeit in bestimmten Bereichen eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist auch hier stets zu beachten (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388 - 399 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person be- stimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche werden nach Massgabe von Art. 391 ZGB bestimmt. Die Vertretungsbeistandschaft kann auch die Vermögens- verwaltung umfassen, wobei dann Art. 395 ZGB zusätzlich zur Anwendung ge- langt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vertretungsbefugnis nur Geschäfte und
Seite 17 — 24 Angelegenheiten umfassen darf, welche die hilfsbedürftige Person aufgrund ihres Schwächezustandes nicht selbst erledigen oder zweckmässig erledigen kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7016). b)Vorliegend wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Zusätzlich wurden Aufgaben- bereiche betreffend Wohnen (stets geeignete Wohnsituation), Medizin und Ge- sundheit (hinreichend medizinische Betreuung, Verkehr mit Ärzten und Medizin- personal, Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit), öffentliche Verwaltung (Verkehr mit entsprechenden Stellen), Versicherungen (ge- eignete Versicherungsdeckung und -leistung) und soziale Teilhabe (angemessene Tagesstruktur und genügend soziale Kontakte) gestaltet. Die Beiständin wurde zudem ermächtigt, die Post der Beschwerdeführerin soweit erforderlich zu öffnen und soweit nötig die Wohnräume der Beschwerdeführerin zu betreten. Die Be- schwerdeführerin rügt, dass die Verhältnismässigkeit der angeordneten Vertre- tungs- und Vermögensbeistandschaft von der Vorinstanz nicht dargelegt worden sei. Es fehle zudem an einer Erklärung, inwiefern das Wohl der Beschwerdeführe- rin gefährdet sei und durch die zu errichtende Beistandschaft behoben werden könne. Im Entscheid der Vorinstanz werde auch nicht festgehalten, welche Ver- mögenswerte durch die Beiständin zu verwalten seien, was nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. c)Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits mehrmals dargelegt, aufgrund des vorliegenden Schwächezustandes nicht fähig, die sich ihr stellenden finanziellen und administrativen Aufgaben selbst zu erledigen, weswegen die Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft für die von der Vorinstanz bezeichne- ten Aufgabenbereiche, welche Aufgaben der Administration und des Rechtsver- kehrs umfassen, unumgänglich ist. Der Schwächezustand wird damit in geeigneter Weise kompensiert. Die Wahl der zu verwaltenden Bereiche ist verhältnismässig, zumal die Aufgaben bisher auch von einer Drittperson - A._____ - erledigt wurden und keine weitergehenden Eingriffe vorgesehen sind. Da das Einkommen der Be- schwerdeführerin nur aus einer AHV-Rente besteht und das einzige Konto nur einen geringen Saldo aufweist und ausser dem Wohnrecht keine weiteren Vermö- genswerte mehr ersichtlich sind, hat die KESB Engadin/Südtäler festgehalten, dass das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Vermögensverwaltung falle. Dies ist - insbesondere mit Blick auf die einfachen finanziellen Verhältnisse - ohne weiteres zulässig (Henkel, a.a.O., N 11 zu Art. 395 ZGB). Dass sich die Bei- ständin anhand der Bankauszüge, Steuerunterlagen etc. ein Bild über den Vermö-
Seite 18 — 24 gensstand machen muss und ein Inventar zu erstellen hat, ist bereits gesetzlich vorgesehen (Art. 405 Abs. 1 und 2 ZGB). Zu präzisieren ist, dass unter den Titel „Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen“ (vgl. Dispositiv Ziff. 2 lit. a) auch die Abklärung der Um- stände der Behändigung des Sparguthabens der Beschwerdeführerin fallen muss (ist es als Darlehen anzusehen, wieweit Rückzahlungen erfolgt und belegbar sind etc.). 12.a) Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich ge- eignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Eignung eines Beistandes oder einer Beiständin ist anhand des Einzelfalles zu bestimmen. Da der Beistand oder die Beiständin mit der hilfsbedürftigen Person ein Vertrauensverhältnis aufbauen sollte, ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige Person und der Beistand oder die Beiständin möglichst zueinander passen (Reusser, in; Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 24 zu Art. 400 ZGB). In fach- licher Hinsicht ist ein Beistand oder eine Beiständin dann geeignet, wenn sie über die im konkreten Fall erforderliche Fachkompetenz verfügt. Bei komplexeren Fäl- len, wo besonderes Fachwissen verlangt wird, ist in aller Regel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betreuen (Reusser, a.a.O., N 25 zu Art. 400 ZGB). Die hilfsbedürftige Person kann eine Vertrauensperson als Beistand oder Beistän- din vorschlagen, wobei dem Wunsch zu entsprechen ist, wenn die vorgeschlagen- en Person geeignet und zur Übernahme der Beistandschaft bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Lehnt die hilfsbedürftige Person eine bestimmte Person als Beistand ab, so wird auch diesem Wunsch soweit tunlichst entsprochen (Art. 401 Abs. 3 ZGB). b)Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr das Vorschlagsrecht nicht gewährt und ihr Wunsch, E._____ nicht als Beiständin haben zu wollen, nicht beachtet worden sei. Die Beiständin wohne überdies in O.1_____, womit die Hin- und Her- fahrt zwecks Erfüllung des Mandates hohe Kosten verursachen würde. Die Be- schwerdeführerin zweifelt weiter an der persönlichen wie der fachlichen Eignung der Beiständin. Die fachliche Eignung sei nicht kritisch überprüft worden und die Beiständin passe auch überhaupt nicht zu der Beschwerdeführerin, sie würden aus unterschiedlichen sozialen Schichten stammen, würden altersmässig relativ weit auseinanderliegen und es sei nicht möglich, in ihr einen geachteten Partner
Seite 19 — 24 für die Beschwerdeführerin zu sehen. Es werde auch daran gezweifelt, dass die Beiständin die für die Wahrnehmung des Mandats erforderliche Zeit habe bzw. die gleiche Zeit wie A._____ investieren könne. Dieser sei besser geeignet für das Mandat. Die Vorinstanz habe mit dem Entscheid, Frau E._____ als Beiständin einzusetzen, unangemessen gehandelt. c)Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Engadin/Südtäler am 31. Januar 2013 ausdrücklich auf die Ausübung des Vorschlagsrechts im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB verzichtete, mit der Begrün- dung, dass sie keine geeignete Person kennen würde (vgl. Dossier KESB, act. 10). Sie äusserte während des ganzen folgenden Verfahrens ebenfalls keinen Wunsch, eine bestimmte Person mit der Beistandschaft betrauen zu wollen, da sie sich nach ihrem Meinungsumschwung auf den Standpunkt stellte, die bisherige Betreuung durch A._____ würde genügen. Wieso es an der persönlichen Eignung zur Übernahme des Mandats mangeln soll, kann nicht nachvollzogen werden, insbesondere inwiefern die sozialen Schichten, aus denen die beiden Frauen stammen, total anders sein sollen. E._____ ist Schweizerin und spricht Schweizerdeutsch, ihr ausländischer Name gründet auf ihren indischen Vater, sie hat die Handelsschule absolviert und hat auf diversen Banken gearbeitet. Aktuell ist sie zu 60% in der Personalabteilung des F._____ in O.2_____ tätig, wobei sie noch dieses Jahr pensioniert wird. Sie erfüllt somit ähn- liche Voraussetzungen wie A., welcher auch ausländische Wurzeln hat, eine verwandte Ausbildung hat und auch in einem Hotel arbeitete. Auch er ist jünger, deutlich jünger als E., und mit ihm hat sich die Beschwerdeführerin zumin- dest in der Anfangszeit gut verstanden und eine oft als „faktisches Eltern-Kind- Verhältnis“ bezeichnete Beziehung geführt. Inwiefern nun E.'s_____ Persönlichkeit nicht geeignet sein soll, ist schleierhaft. Es ist im Gegenteil vom Vorliegen bester Voraussetzungen für eine künftige geachtete Partnerschaft auszugehen. Die Di- stanz von 22 km zwischen O.3_____ und O.1_____, dem Wohnort von E., scheint vertretbar und verursacht keine unverhältnismässigen Kosten. E. erfüllt in Anbetracht ihrer Ausbildung und dessen, dass sie bereits ein ähnliches Mandat inkl. Vermögensverwaltung erfolgreich führte, auch die Anforderungen an die Fachkompetenz im konkreten Fall. Die vorliegende Beistandschaft präsentiert sich in sozialer und finanzieller Hinsicht als überschaubar und die Ernennung einer privaten Beiständin ist sinnvoll, da insbesondere die Aufgaben betreffend soziale Kontakte und regelmässige Hausbesuche wichtig sind. Eine Berufsbeistandschaft ist somit nicht notwendig. Des Weiteren ergeht aus den Akten nirgends, dass sich
Seite 20 — 24 die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen die Übergabe des Mandats an E._____ aussprach. Sie wehrte sich vielmehr gegen die Beistandschaft an sich. Dass A._____ nicht als Beistand in Frage kommt, ist bereits mehrmals erläutert worden. Ihm fehlt es zudem an Objektivität, Unabhängigkeit und emotionaler Di- stanz gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. Reusser, a.a.O., N 24 zu Art. 400 ZGB). Die KESB Engadin/Südtäler kam offensichtlich zum Schluss, dass auch die im Betreibungsregisterauszug von E._____ ersichtliche Betreibung in der Höhe von CHF 112‘436.85 deren Eignung nicht ausschliessen würde. In Anbetracht dessen, dass die Betreibung bereits im Oktober 2010 erfolgte, keine weiteren Be- treibungen registriert sind und man ansonsten gute Erfahrungen mit E._____ ge- macht zu haben schien, durfte die KESB Engadin/Südtäler auch ohne weiteres von der grundsätzlichen Eignung ausgehen. Die Vorinstanz handelte damit kei- neswegs unangemessen. 13.a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kosten erhoben. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Entscheidet die Kollegialbehörde, beträgt die Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 30‘000.00 (Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV). Die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten für die Sachverhaltsab- klärung sind Bestandteil der Verfahrenskosten und sind der Entscheidgebühr zu- zuschlagen (Art. 26 KESV). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der be- troffenen Person zu tragen (Art. 27 Abs. 1 KESV), sofern nicht besondere Um- stände den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung der Kosten nahele- gen und das Verfahren selbstredend nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet wur- de (Art. 28 KESV und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird von der Un- tersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht (Art. 446 ZGB). Das Recht wird von Amtes wegen angewandt (Art. 446 Abs. 4 ZGB). Diese Verfahrensgrundsätze sind von zentraler Bedeutung, da es in den Verfahren vor der KESB nicht bloss um Interessenskonflikte zwischen Privaten geht, sondern vielmehr um das Wohl von Kindern oder von schutzbedürftigen Erwachsenen. Es geht daher (auch) um die Verwirklichung von öffentlichen Interessen. Das Kindes- und Erwachsenenschutz- recht ist dementsprechend nur formell Zivilrecht. Von der Natur der Sache her handelt es sich um öffentliches Recht im Kleide des Zivilrechts. Es muss deshalb zwingend und von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Anschauungen und Interes-
Seite 21 — 24 sen der beteiligten Parteien, richtig und umfassend verwirklicht werden (Au- er/Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 446 ZGB). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die erwähnten Grundsätze nicht auch für den Kostenpunkt gelten sollten. Auf dieser Grundlage steht denn auch die kantonale Ausführungsgesetzgebung zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. So sieht weder Art. 63 Abs. 3 EGzZGB noch Art. 28 KESV vor, dass besondere Verhältnisse nur auf Antrag zu berücksichtigen wären. Art. 25 Abs. 1 KESV hält weiter fest, dass die Entscheidgebühr unter anderem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person zu bemessen ist. Die KESB ist damit verpflichtet, alle nötigen Informationen über die finanzielle Si- tuation der betroffenen Person einzuholen und insbesondere zu prüfen, ob beson- dere Umstände im Sinne von Art. 28 KESV und Art. 63 Abs. 4 EGzZGB vorliegen, welche unter Umständen zum Verzicht auf die Kostenerhebung führen können (vgl. zum Ganzen die Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts vom 6. Au- gust 2013, ZK1 13 65, E. 6). Da es sich bei den besagten Bestimmungen um sog. „kann“-Vorschriften handelt, steht es im Ermessen der KESB, ob den Umständen beim Kostenentscheid Rechnung getragen wird oder nicht. Findet ein festgestellter „besonderer Umstand“ keine Berücksichtigung beim Kostenentscheid, kann die Rüge der Unangemessenheit nach Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorgebracht wer- den. Die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Befreiung von Gerichtskosten bzw. von der Entscheidgebühr ist damit nicht not- wendig. Wird hingegen die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO beantragt, so ist ein entspre- chendes Gesuch einzureichen (Art. 58 Abs. 2 lit. c und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 117 ff. ZPO; dies in Übereinstimmung mit der Rechtslage unter dem alten Vormundschaftsrecht, vgl. PKG 2002 Nr. 16 E. 1). Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch schränkt die Übernahme von Rechtsvertre- tungskosten durch den Staat indessen von vornherein ein. Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB wird in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen, womit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn eine Ausnahme dargelegt werden kann (vgl. zum Ganzen die Abschreibungsverfügung des Kan- tonsgerichts vom 6. August 2013, ZK1 13 65, E. 5). b)Der Beschwerdeführerin wurden im Verfahren vor der KESB Enga- din/Südtäler die Kosten von insgesamt CHF 1740.00 (CHF 300.00 Entscheidge-
Seite 22 — 24 bühr und CHF 1440.00 aufwandbezogene Gebühren) auferlegt. Die Beschwerde- führerin rügt diese Kostenauferlegung und verweist auf ihre, der KESB Enga- din/Südtäler bekannten, bescheidenen finanziellen Situation. c)Die KESB Engadin/ Südtäler hat in Ziffer 7 des Dispositivs die Verfahrens- kosten im Totalbetrag von CHF 1‘740.00 X._____ auferlegt. In Ziffer 6 der Erwä- gungen schlüsselt sie diese Kosten in eine Grundgebühr von CHF 300.00 für die allgemeine Fallführung und in CHF 1‘440.00 für den Stundenaufwand für Ab- klärungen von Mitgliedern der Behörde und Mitarbeitenden der KESB auf. Weder das EGzZGB noch die KESV sehen eine Aufteilung der Verfahrenskosten in eine Grund- und eine Abklärungsgebühr vor. Art. 25 Abs. 1 KESV bestimmt wohl, dass sich die Entscheidgebühr unter anderem nach dem Aufwand bestimmt, so dass es im Rahmen der Festlegung der Verfahrenskosten behördenintern sinnvoll sein kann, sich über die effektiv aufgelaufenen Kosten Rechenschaft abzulegen. In- dessen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 KESV noch weitere Kriterien bei der Festle- gung der Entscheidgebühr mitbestimmend (Interesse am Entscheid und wirt- schaftliche Verhältnisse), so dass ein blosses Abstellen auf eine Aufwandberech- nung - wie im vorliegenden Fall - problematisch ist. Schlussendlich ist gemäss Art. 25 Abs. 2 KESV ohnehin eine alle massgeblichen Kriterien berücksichtigende Pauschalentschädigung festzulegen, die nicht nur dem Kostendeckungsgrundsatz sondern auch dem Äquivalenzprinzip zu genügen hat. Die Beschwerdeführerin lebt nach Hingabe ihres Vermögens an die Eheleute AB._____ aktenkundig in finanziell sehr bescheidenen Verhältnissen. Das einzige Einkommen besteht aus einer Rente von monatlich CHF 2‘340.00. Dies reicht er- fahrungsgemäss kaum für die Deckung des Notbedarfs für eine Einzelperson aus. Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin über ein unentgeltliches Wohnrecht. Gemäss Gesetz fallen indessen auch bei einem Wohnrecht gewisse Auslagen an (vgl. Art. 776 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 765 und Art. 767 sowie Art. 778 ZGB). Wie hoch diese allenfalls sind und wie die weiteren Positionen der Existenzmini- mumberechnung aussehen, wurde von der KESB Engadin/Südtäler nicht abge- klärt. Dies ist von ihr im Zusammenhang mit der Prüfung eines besonderen Um- standes im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB und Art. 28 KESV nachzuholen. Dabei ist zu betonen, dass Art. 28 KESV in den lit. a) bis c) die besonderen Um- stände nicht abschliessend aufzählt (“insbesondere“). Ohne weiteres kann davon ausgegangen werden, dass die in Art. 25 Abs. 1 KESV verlangte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dahingehend zu verstehen ist, dass eine Mittello- sigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, welche grundsätzlich zur unentgeltlichen
Seite 23 — 24 Rechtspflege berechtigt, ebenfalls als besonderer Umstand gemäss dieser Ver- ordnungsbestimmung angesehen werden kann. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen, Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung des Kostenpunkts an die KESB Engadin/Südtäler zurückzuweisen. 14.a) Nach Art. 10 der Verordnung über die Gebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwer- de zwischen CHF 500.00 und CHF 8‘000.00. Die Kosten werden nach den allge- meinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung verteilt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). b)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1‘500.00 festgesetzt und gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu 9/10 (= CHF 1‘350.00) zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10 (= CHF 150.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO), welcher die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 400.00 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). Eine Kostenübernahme durch den Staat im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerde bei Berück- sichtigung aller Umstände als mutwillig erscheint. c)Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin beschränkt auf den Kostenpunkt die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt (Art. 118 Abs. 2 ZPO). Diese, mit der Beurteilung des Kostenpunkts entstandenen Kosten, sind im Hauptentscheid zu liquidieren (Art. 122 ZPO). Infolge des Obsiegens der Beschwerdeführerin in diesem Punkt wurde dieser Teil der Gerichtsgebühr dem Kanton Graubünden auferlegt, welcher der Beschwerdeführerin für ihren diesbezüglichen Aufwand für die Anwaltskosten eine angemessene, zum vollen Tarif (CHF 240.00/ Stunde ohne Honorarvereinba- rung) berechnete, aussergerichtliche Entschädigung von CHF 400.00 bezahlt. Ein grösserer Aufwand ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für die Aus- führungen zum Kostenpunkt zweifellos nicht entstanden. Damit sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vollständig und ohne allfällige Nachzahlungs- pflicht der Beschwerdeführerin (Art. 123 ZPO) liquidiert.
Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids der KESB Engadin/Südtäler wird aufgehoben. 2.Die Sache wird zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer- deführerin und zur neuen Entscheidfällung im Kostenpunkt an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 3.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu 9/10 zu Lasten der Be- schwerdeführerin und zu 1/10 zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 400.00 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen. 6.Es wird festgestellt, dass die Kosten der teilweise gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege endgültig und ohne Bestehen einer Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO liquidiert sind. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: