ZK1 2013 35

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Juli 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 3526. Juli 2013 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schlenker AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden, vom 27. Februar 2013, mitgeteilt am 14. März 2013, in Sachen der Y. und des Z._____, Be- rufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Rayonverbot im Sinne von Art. 28b ZGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Z._____ und X._____ wohnten zeitweilig zusammen, waren jedoch nie ver- heiratet. Sie sind Eltern des am _____ 2009 geborenen Kindes A.. Nach verschiedenen Differenzen kam es zum Bruch der Beziehung und am 1. Septem- ber 2012 zum Auszug von X. mit dem Sohn A._____ aus der Liegenschaft von Z._____ am S2._____ in O1.. Z. ging kurz darauf eine neue Be- ziehung mit Y._____ ein, welche in der Folge bei ihm einzog. X._____ versuchte danach erfolglos, Z._____ wieder zurückzugewinnen. B.Am Abend des 17. November 2012 wollte X._____ den Sohn A._____ nach dem Besuchswochenende beim Vater in dessen Liegenschaft abholen. Dort ver- schaffte sie sich nach Angaben von Z._____ Zutritt zum Haus, woraufhin es zu einem Aufeinandertreffen mit Y._____ kam, welches mit einer verbalen Auseinan- dersetzung zwischen den beiden Frauen endete. Daraufhin reichte Z._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen X._____ wegen Hausfriedensbruchs ein. C.Am 14. Januar 2013 kam es am Arbeitsort von Z._____ an der S1._____ in O1._____ zu einem neuerlichen Vorfall zwischen Y._____ und X.. Letztere betrat ebenfalls das Reisebüro, nachdem Z. die Türe für Y._____ geöffnet hatte. Nach zunächst nur verbalen Attacken von X._____ kam es schliesslich auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Y._____ suchte in der Folge das Kan- tonsspital in O1._____ auf, wo Kontusionen an Rippen, Wirbelsäule und Ober- bauch festgestellt wurden. Daraufhin reichte Y._____ am 24. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige und Strafantrag gegen X._____ we- gen einfacher Körperverletzung ein. D.Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 stellten Z._____ und Y._____ beim Be- zirksgericht Imboden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 263 ZPO mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, sich näher als 500 Meter an die Gesuchstellerin anzunähern. 2.Der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, sich in einem Umkreis von we- niger als 200 Meter vom Wohnhaus des Gesuchstellers am S2._____ in 7000 O1._____ aufzuhalten. 3.Der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, sich in einem Umkreis von we- niger als 200 Meter vom Arbeitsort des Gesuchstellers an der S1._____ in O1._____ aufzuhalten.

Seite 3 — 13

4.Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 3 hiervor sind allesamt mit dem aus-

drücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Bus-

se bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Arti-

kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

5.Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 3 hiervor und der Hinweis auf Art. 292

StGB gemäss Ziff. 4 hiervor sind im Sinne von superprovisorischen

Massnahmen unverzüglich zu erlassen, ohne vorherige Anhörung der

Gesuchsgegnerin.

6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegne-

rin.“

E.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden verzichtete in der Folge auf

den Erlass einer superprovisorischen Massnahme und forderte X._____ zur Ein-

reichung einer schriftlichen Vernehmlassung auf. Dieser Aufforderung kam

X._____ fristgemäss nach und beantragte mit Stellungnahme vom 27. Februar

2013 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden

könne.

F.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Ein-

zelrichter am Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 27. Februar 2013, mitge-

teilt am 14. März 2013, wie folgt:

„1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird X._____ richter-

lich untersagt

  1. sich Y._____ auf weniger als 50 Meter anzunähern;
  2. die Liegenschaft von Z._____ am S2._____ in O1._____ zu betre-

ten und sich unmittelbar davor aufzuhalten, wobei allfällige Kin-

desübergaben in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien vor

der erwähnten Liegenschaft vorbehalten bleiben;

c) sich im Eingangsbereich und vor dem Schaufenster am Arbeitsort

von Z._____ an der S1._____ in O1._____ aufzuhalten und die

Geschäftsräumlichkeiten zu betreten.

2.Die in Ziff. 1 genannten Verbote ergehen allesamt unter Hinweis auf

Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zu-

ständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht

Folge leistet.

3.Den Gesuchstellern wird im Sinne von Art. 263 ZPO eine Frist von 30

Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides angesetzt, um die ordentli-

che Klage beim Gericht einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf fal-

len die in Ziff. 1 ausgesprochenen Massnahmen dahin.

4.Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 2‘500.00 gehen einstweilen

unter solidarischer Haftung zu Lasten der Gesuchsteller. Die definitive

Kosten- und Entschädigungsregelung wird dem Hauptverfahren vor-

behalten.

Seite 4 — 13 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ G.Gegen diesen Entscheid vom 27. Februar 2013, mitgeteilt am 14. März 2013, liess X._____ mit Eingabe vom 25. März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch vom 24. Januar 2013 vollumfänglich abzuweisen. 2.Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Imboden seien den Ge- suchstellern aufzuerlegen, welche solidarisch zu verpflichten seien, die Gesuchsgegnerin für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden aus- seramtlich mit CHF 3‘000.00 (MwSt. inbegriffen) zu entschädigen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten.“ H.In ihrer Berufungsantwort vom 8. April 2013 liessen Z._____ und Y._____ die Abweisung der Berufung unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Berufungsklägerin beantragen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.Angefochten wird ein Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imbo- den, mit welchem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 263 ZPO teilweise gutgeheissen worden ist. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Beru- fung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert des zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Entscheid grundsätz- lich berufungsfähig ist. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Da auch die übri- gen Frist- und Formvorschriften erfüllt sind, ist auf die Berufung vom 25. März 2013 einzutreten.

Seite 5 — 13 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anordnung von vor- sorglichen Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens im Sinne von Art. 263 ZPO. a)Vorsorgliche Massnahmen sind materielle Anordnungen des Gerichts, mit denen einer Partei vor oder während des ordentlichen Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Es geht also um den provisorischen richterlichen Schutz einer Rechtsposition zur Abwehr von Nachteilen. Die vorsorgliche Mass- nahme kann grundsätzlich gegen jede mögliche faktische oder rechtliche Verän- derung begehrt werden, durch welche der Erfolg eines gewonnenen Prozesses gefährdet werden könnte. Im weitesten Sinn ist Zweck der vorsorglichen Mass- nahme die Vermeidung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, be- sonders durch Veränderung des bestehenden Zustands. Ausserdem dienen die vorsorglichen Massnahmen der Regelung bestimmter, vom Prozess nur mittelbar berührter Rechtsverhältnisse für die Dauer des Prozesses im Sinne einer vorläufi- gen Friedensordnung. Ihrer Natur und ihrem Zweck entsprechend müssen vor- sorgliche Massnahmen bereits vor der Rechtshängigkeit des eigentlichen Prozes- ses beantragt werden können. Ansonsten würden vorsorgliche Massnahmen ihrer Kernfunktion, der Gewährung von raschem Rechtsschutz, beraubt. Art. 263 ZPO trägt dieser Selbstverständlichkeit Rechnung und hält gleichzeitig fest, dass zwi- schen dem Erlass der Massnahme und der zeitnahen Einleitung des Hauptpro- zesses ein zwingender Zusammenhang besteht. Der Gesuchsteller darf also nicht nur eine provisorische Klärung der Rechtslage anstrengen, sondern muss - im Sinne einer Prosequierungslast - den definitiven Rechtsschutz suchen (vgl. zum Ganzen Sprecher in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basel 2010, N. 1 ff. zu Vor Art. 261-269; Huber in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1 ff. zu Art. 261). Im vorliegenden Fall wurde diese Voraussetzung erfüllt, indem am Bezirksgericht Imboden fristge- recht eine entsprechende Klage anhängig gemacht wurde. b)In Bezug auf das Verfahren ist festzuhalten, dass das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu begründen ist. Schliesslich müssen die Vo- raussetzungen glaubhaft gemacht werden. Kann der Gesuchsteller nicht nachwei- sen, dass ihm eine Berechtigung zukommt, so ist mittels vorsorglicher Massnah- men auch nichts zu schützen. Der Verfügungsanspruch gibt den Rahmen der vor- sorglichen Massnahme ab. Obwohl in den Akten nirgends explizit ausgeführt, geht es bei der Hauptklage im vorliegenden Fall offensichtlich um eine Klage wegen

Seite 6 — 13 Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB. Allerdings bleibt unklar, welche Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz die Kläger geltend machen wollen (vgl. Art. 28a ZGB) oder ob die Begehren im Verfahren betreffend Erlass vorsorg- licher Massnahmen als Anträge im Hauptverfahren eingebracht werden sollen. Diese Klarstellung wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil eine vorsorgliche Massnahme stets in einem Bezug zur Hauptsache stehen muss. Dies gilt auch dann, wenn das Hauptverfahren noch nicht eingeleitet worden ist (vgl. Güngerich in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, N. 11 zu Art. 261). Der Richter muss wissen, auf welche Rechtsfolge das Begehren in der Hauptsache lautet. Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Gesuchsteller auf vorsorglichen Rechtsschutz angewiesen ist und zuverlässig die auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen notwendige Hauptsachenprognose abgege- ben werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich gewisse allgemeine Vor- aussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme einerseits und des - im vorliegenden Fall massgeblichen - Annäherungs- beziehungsweise Aufent- haltsverbots gemäss Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB andererseits decken. Das gilt insbesondere für das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Kriterium der Verhält- nismässigkeit der Massnahme spielt dabei nicht nur bei der Frage, ob eine vor- sorgliche Massnahme zu erlassen ist, eine Rolle, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer allenfalls getroffenen Massnahme. Unter diesem Aspekt ist nach- folgend die von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Massnahme zu prüfen. 3.Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um den von Art. 28b ZGB beab- sichtigten Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen. a)Die neu eingeführte Bestimmung des Art. 28b ZGB ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten; sie basiert auf der im Jahre 2000 eingereichten parlamentarischen Initiative „Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft“. Art. 28b ergänzt und konkretisiert den Persönlichkeitsschutz von Art. 28 ff. in Fällen, wo die Persönlichkeit einer Person durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen be- droht oder verletzt wird. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Begriffe Ge- walt, Drohungen und Nachstellungen in Abs. 1 näher zu umschreiben. Der Begriff Gewalt umfasst die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen. Da nicht jedes sozial unkorrek- te Verhalten eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, muss der Grad der Verlet- zung eine gewisse Intensität aufweisen. Von einer Drohung ist auszugehen, wenn widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit in Aussicht gestellt werden. Die Drohung muss ernst zu nehmen sein; dies ist dann der Fall, wenn die bedrohte

Seite 7 — 13 Person um ihre physische, psychische, sexuelle oder soziale Integrität oder dieje- nige nahe stehender Personen fürchtet. Sodann ist unter dem Begriff der Nach- stellungen (engl. Stalking) das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person über einen längeren Zeitraum zu verstehen. Typische Verhaltensweisen sind ge- zieltes Ausspionieren, Auflauern in der Nähe des Wohnortes oder Arbeitsplatzes, Drang nach physischer Nähe, stetiges Verfolgen und Aufsuchen, Belästigen oder Bedrohen. Die Nachstellungen lösen bei den betroffenen Personen in der Regel grosse Furcht aus und müssen wiederholt auftreten (vgl. Dörr in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, N. 2 zu Art. 28b; Aebli-Müller in: Breit- schmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1- 456 ZGB, 2. Auflage 2012, N. 2 ff. zu Art. 28b; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2008 vom 14. April 2008 E. 2.1). b)Um zu verhindern, dass Unterlassungsbegehren nach langem Prozessieren zu spät wirksam werden, besteht die Möglichkeit einer vorsorglichen Massnahme. Diese kann angeordnet werden, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verlet- zung befürchten muss und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Die Schutzmassnahmen müssen jedoch verhältnis- mässig sein, denn sie greifen regelmässig in grundrechtlich geschützte Positionen der beklagten Person ein. Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Recht auf persönliche Freiheit ist jedoch nicht absolut geschützt (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Grund- rechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforder- lich und dem Betroffenen zumutbar sein muss. So ist etwa eine Wohnungsaus- weisung oder ein Rayonverbot regelmässig sowohl geeignet als auch erforderlich, das Opfer wirksam vor künftigen Verletzungshandlungen zu schützen, und das Recht auf Benützung einer Wohnung oder der Aufenthalt an einem bestimmten Ort (einer gewaltausübenden oder nachstellenden Person) ist grundsätzlich weni- ger gewichtig als das Recht auf Leben und körperliche Integrität des Opfers, so dass die Massnahmen dem Täter auch zumutbar sind. Es ist jedoch nachzuwei- sen, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung droht. Die Verwirklichung der Verletzung muss ernstlich zu befürchten sein, wobei die Erwartung genügt, dass die Persönlichkeitsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte, wenn das verbotene Verhalten ausgeführt würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, verlangt eine Prognose im Einzelfall, namentlich die Beurteilung, ob das Ver-

Seite 8 — 13 halten des/der Beklagten eine künftige Gewalt-, Drohungs- oder Nachstellungs- handlung befürchten lässt (vgl. zum Ganzen, FamPra 3/2009, S. 542 ff.). 4.Vor der Vorinstanz liessen Z._____ und Y._____ ein Annäherungsverbot von 500 Metern an die Wohnung sowie von 200 Metern an den Arbeitsort des Ge- suchstellers beantragen. Bereits die Vorinstanz relativierte diese Anträge und re- duzierte die beantragten Massnahmen stark. So untersagte sie X., sich Y. auf weniger als 50 Meter anzunähern, die Liegenschaft am S2._____ in O1._____ zu betreten oder sich unmittelbar davor aufzuhalten, und sich im Ein- gangsbereich und vor dem Schaufenster am Arbeitsort von Z._____ aufzuhalten und die Geschäftsräumlichkeiten zu betreten. Die Berufungsklägerin bringt dage- gen vor, die getroffenen Vorkehrungen seien unter den gegebenen Umständen unnötig und damit unverhältnismässig. Sie habe ausser im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sohn keine Veranlassung, sich dem Grundstück von Z._____ zu nähern. Es hätte daher genügt, ihr ein Hausverbot auszusprechen, was bereits der Fall sei. Ein zusätzliches Rayonverbot mache keinen Sinn. Das gleiche gelte auch für das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten von Z.. Was den Vorfall vom 14. Januar 2013 betreffe, so hätten bei Y. keine Verletzungen festge- stellt werden können. Ausserdem habe Y._____ sie ebenfalls tätlich angegriffen. Das Strafverfahren werde zeigen, wer zuerst begonnen habe. a)Im vorliegenden Fall stützen sich die Gesuchsteller im Wesentlichen auf zwei Vorkommnisse vom 17. November 2012 und vom 14. Januar 2013. Nicht massgeblich ist demgegenüber der zu den Akten gelegte SMS-Verkehr zwischen X._____ und Z._____ aus dem gleichen Zeitraum. Die ausgetauschten Mitteilun- gen enthalten keinerlei Drohungen und gehen inhaltlich nicht über das hinaus, was in einer schmerzlichen Trennungssituation gewöhnlich vorkommen kann. Ausser- dem betreffen sie lediglich eine kurze Zeitspanne, nämlich vom 17. bis 18. No- vember 2012 und vom 9. bis 16. Januar 2013, wobei es sich nur um vereinzelte Textnachrichten handelt. Jedenfalls steht fest, dass es nicht dieser SMS-Verkehr war, der Z._____ zu einem Antrag gemäss Art. 28b ZGB veranlasste. Eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung ist nicht erkennbar und unter diesem Aspekt auch nicht zu befürchten. Deshalb erübrigt es sich, näher darauf einzugehen. Es sind somit einzig die von den Berufungsbeklagten angesprochenen Vorfälle vom 17. November 2012 und vom 14. Januar 2013 unter dem Gesichtswinkel von Art. 28b ZGB zu beurteilen.

Seite 9 — 13 b)Wie die Parteien übereinstimmend darlegten, war für das Wochenende vom 17./18. November 2012 mit X._____ vereinbart worden, dass Z._____ sein Be- suchsrecht gegenüber dem Sohn A._____ wahrnehmen und ihn zu sich auf Be- such nehmen könne. An diesem Wochenende war auch Y._____ im Wohnhaus im S2._____ in O1._____ anwesend. Am Abend habe X._____ ihren Sohn abholen wollen, weshalb sie sich zum Wohnhaus begeben habe. Dort kam es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen X._____ und Y., was Z. zu einer Strafanzeige gegen die Berufungsklägerin wegen Hausfriedens- bruchs veranlasste. Am Abend des 14. Januar 2013 kam es gemäss Aussagen der Parteien zu einem neuerlichen Zusammentreffen zwischen X._____ und Y., diesmal am Arbeitsort von Z. im B._____ an der S1._____ in O1.. Dort kam es zunächst wiederum zu einer verbalen, später auch zu ei- ner tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen, wobei aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen der Parteien unklar ist, ob die tätlichen Angriffe nur von X. oder von beiden Beteiligten ausgingen. Aufgrund des ärztlichen Be- richts steht jedoch fest, dass Y._____ keine schwerwiegenden Verletzungen da- vontrug. c)Was den erstgenannten Vorfall betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht lange Zeit nach der Ausweisung von X._____ mit dem Sohn A._____ aus dem gemeinsamen Haushalt geschah. Dass die Berufungsklägerin zu dieser Zeit und vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse - insbesondere dem Umstand, dass Z._____ bereits mit einer neuen Partnerin zusammenwohnte - noch aufge- wühlt war und auch wenig darüber erfreut war, dass der gemeinsame Sohn bereits ein Besuchswochenende mit dem Vater und dessen neuer Freundin verbrachte, ist nachvollziehbar. Schwerer wiegt dagegen das Verhalten von X._____ am 14. Januar 2013 im B.. Es mag wohl sein, dass sie in ihrer Hoffnung auf eine Wiedervereinigung mit Z. abermals enttäuscht wurde. Dies rechtfertigt je- doch keineswegs die aggressive Auseinandersetzung mit Y.. Im vorliegen- den Fall gilt es nun abzuschätzen, ob aufgrund dieser Vorfälle damit gerechnet werden muss, dass künftig widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit sei- tens von X. drohen und die von der Vorinstanz auferlegten Schutzmass- nahmen demzufolge geeignet, erforderlich und der Berufungsklägerin zumutbar sind. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass sich X._____ am 17. November 2012 nicht lediglich zum Zwecke einer Belästigung vor das Wohnhaus von Z._____ begeben hatte, sondern vereinbarungsgemäss ihren Sohn abholen woll- te. Auch bezüglich des Vorfalls am 14. Januar 2013 bringt sie vor, nicht völlig un- erwartet vor dem Reisebüro aufgetaucht zu sein, vielmehr sei dies so zwischen ihr

Seite 10 — 13 und Z._____ vereinbart gewesen. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass X._____ keine Absicht hegte oder hegt, Y._____ über längere Zeit zu verfolgen oder zu belästigen. Zumindest ihr Besuch vom 17. November 2012 war mit Z._____ abgesprochen gewesen und die beiden Begegnungen mit Y._____ entsprangen eher dem Zufall, als dass sie so geplant gewesen waren. Jedenfalls kann aufgrund dieser zwei Vorkommnisse nicht auf ein gezieltes Nach- stellen geschlossen werden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Y._____ weitere gewalttätige Attacken von X._____ befürchten muss. Für Z._____ trifft dies ohnehin nicht zu, da dieser unbestrittenermassen nicht Opfer der Aus- einandersetzung war. Das Verbot der Annäherung an Y._____ auf weniger als 50 Meter ist demzufolge als Massnahme zum Schutz der Gesuchstellerin nicht not- wendig. Es fehlt aber auch an der Geeignetheit der Massnahme, da es sich in ei- ner Stadt, insbesondere im Zentrum und in den Läden nicht vermeiden lässt, dass sich die beiden Frauen begegnen, zumal sie sich oft in O1._____ aufhalten. Über- dies ist zu berücksichtigen, dass X._____ durch die Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung gewarnt ist und somit ein nochmaliges aggressives Vorgehen gegen Y._____ weitere rechtliche Konsequenzen nach sich zöge. Unter diesem Aspekt kann davon ausgegangen werden, dass sie diesbezüglich in Zukunft Zurückhaltung üben wird. Gleiches gilt auch in Bezug auf das an X._____ ausge- sprochene Verbot, die Liegenschaft von Z._____ am S2._____ in O1._____ zu betreten oder sich davor aufzuhalten. Auch hier fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich die Berufungsklägerin inskünftig im Sinne einer Belästigung vor das Wohn- haus des Berufungsbeklagten begeben wird. Dass sie ohne Zustimmung des Hausherrn die Liegenschaft nicht mehr betreten darf, weiss sie spätestens seit der Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs. Eine weitere Massnahme, die solches verhindern soll, erscheint daher nicht als notwendig. Schliesslich ist auch das Ver- bot gegen X., sich vor oder im B. in O1., dem Arbeitsort von Z., aufzuhalten, unangemessen und unnötig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich Y._____ in aller Regel nicht dort aufhält und Z._____ offensichtlich kei- nen Schutz vor X._____ benötigt. d)Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorausset- zungen für die Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB in Verbindung mit Art. 263 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind beziehungsweise die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen nicht verhältnismässig sind. Die bei- den bisherigen Vorfälle lassen nicht darauf schliessen, dass es zu künftigen Ver- letzungen kommen wird, welche eine solche Intensität erreichen, dass sich eine derartige Grundrechtseinschränkung rechtfertigen würde. Wie bereits dargelegt

Seite 11 — 13 wurde, stellt nicht jedes sozial unkorrekte Verhalten bereits eine Persönlichkeits- verletzung dar, welche Massnahmen nach Art. 28b ZGB erforderlich macht. Vor- liegend wird dem Schutz von Y._____ mit anderen Massnahmen (Hausverbot, Strafanzeige) genügend Rechnung getragen. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 27. Februar 2013 aufzuheben. 5.Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. In Fällen gemäss Art. 263 ZPO (Massnahmeverfahren vor Rechtshängigkeit der Hauptsa- che) findet jedoch ein selbstständiges, vom Hauptprozess losgelöstes Verfahren statt, das durch Endentscheid abgeschlossen wird. Die im Rahmen eines solchen Verfahrens anfallenden Kosten sind regelmässig im Massnahmeentscheid selbst zu verteilen. Dies erscheint insbesondere bei Abweisung des Gesuchs als selbst- verständlich (vgl. Sterchi in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung Band I, N. 11 zu Art. 104). a)Da die I. Zivilkammer mit dem vorliegenden Urteil einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu ent- scheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Pro- zesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Be- zirksgerichts Imboden von Fr. 2‘500.-- gehen folglich unter solidarischer Haftbar- keit zu Lasten von Z._____ und Y.. Diese haben X. - ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit - für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden ausserge- richtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter von X._____ reichte vor der Vorin- stanz keine Honorarnote zu den Akten, verweist jedoch auf die Honorarnote der Gegenseite, welche einen zeitlichen Aufwand von rund 10 Stunden geltend mach- te. In Anwendung des üblichen Stundenansatzes von Fr. 240.-- ergibt dies - unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer - eine Parteientschädigung von Fr. 2‘592.--. b)Nach den gleichen Grundsätzen sind die Kosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche die Berufungsklä- gerin zudem aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Gerichtskosten werden dabei auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Parteientschädigung ist mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festzusetzen, wobei vorliegendenfalls eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2‘000.-- inkl. MWSt, was einem zeitlichen Aufwand von rund 7.5 Stunden zu einem Stundenan-

Seite 12 — 13 satz von Fr. 240.-- entspricht, als den konkreten Umständen angemessen er- scheint. c)Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil- kammer vom 13. Mai 2013 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (ERZ 13 100). Für den Fall der Uneinbringlichkeit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung ist daher die aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung der unentgeltli- chen Rechtsvertretung festzusetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dabei gilt es zu beachten, dass für die Bemessung der letzteren ein Stundenansatz von Fr. 200.-- anzuwenden ist (Art. 5 HV). Bei einem berechtigten Aufwand von 7.5 Stunden sowie 8 % MWSt resultiert demnach ein Betrag von Fr. 1‘620.--. Mit der allfälligen Zahlung aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf die Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgeho- ben. 2.Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Imboden von Fr. 2‘500.-- ge- hen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Z._____ und Y., welche X. ausserdem - ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit - für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘592.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen haben. 3.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen unter solidari- scher Haftbarkeit zu Lasten von Z._____ und Y., welche X. ausserdem - ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit - eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen haben. b)Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Berufungsklä- gerin wird auf Fr. 1‘620.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung – welche in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist – kann die Entschädigung im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ERZ 13 100) zulasten des Kan- tons Graubünden geltend gemacht werden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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24.07.2013
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