Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 18 25. Juni 2013 ZK1 13 19 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinMosca In den zivilrechtlichen Berufungen des X., Gesuchsteller, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgasse 65, 7002 Chur, und der Y., Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 27. November 2012, mitgeteilt am 21. Januar 2013, betreffend Abänderung eines Eheschutzentscheids, hat sich ergeben:

Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 28. März 1973, und X., geboren am 8. April 1972, heirateten am 4. Mai 2006 vor dem Zivilstandsamt D.. Aus dieser Ehe ging die Tochter A., geboren am 18. Juli 2007, hervor. B.Ende März/anfangs April 2012 trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau blieb mit der Tochter A._____ in der ehelichen Wohnung, während der Ehemann zum Bruder der Ehefrau an der B._____ 16 in D._____ zog. C.Am 23. Mai 2012 liess Y._____ beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein Gesuch um Erlass superprovisorischer eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie im Wesentlichen die Zuweisung der Obhut über die Tochter A._____ unter Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts für den Vater sowie die Verpflichtung von X._____ zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts für die Monate Mai und Juni 2012 von je CHF 4‘000.00 an sich und die Tochter A._____ beantragte. Darüber hinaus stellte sie das Begehren, X._____ habe dem Gericht verschiedene Urkunden einzureichen, wie sämtliche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse seit Januar 2012, Bemühungen bezüglich Arbeitserwerb, ge- naue Angaben über seine fixen Kosten sowie über sein Vermögen. Nach Vorlie- gen dieser Unterlagen sei Y._____ die Möglichkeit einzuräumen, Anträge betref- fend der vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu stellen. Schliesslich stellte sie den Antrag, es sei die Gütertrennung per 23. Mai 2012 anzuordnen. D.Mit Entscheid vom 24. Mai 2012 wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und räumte X._____ eine bis zum 14. Juni 2012 erstreckte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein. E.In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 erklärte sich X._____ damit einverstanden, dass die Obhut über die Tochter A._____ der Ehefrau zugewiesen wird, unter Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts (jedes zweite Wo- chenende). Sodann sei ihm das Recht einzuräumen, mit der Tochter A._____ drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Hinsichtlich des Unterhalts ersuchte er um Verpflichtung zur Zahlung von CHF 1‘750.00 für den Monat April 2012, CHF 1‘305.00 für den Monat Mai, CHF 1‘205.00 für den Monat Juni sowie (provisorisch) von CHF 3‘100.00 für den Monat Juli 2012. Davon sollen jeweils CHF 900.00 auf die Tochter A._____ entfallen.

Seite 3 — 28 F.Am 15. Juni 2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur statt. G.Mit Entscheid vom 25. Juni 2012, mitgeteilt am 26. Juni 2012, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur: „1. Das Sistierungsgesuch des Ehemannes wird abgeschrieben. 2. Vorliegend wird von folgenden, anlässlich der Verhandlung vom 15.6.2012 erzielten Einigungen und Erklärungen der Parteien Vormerk genommen, nämlich, dass a. die Parteien übereinstimmend erklärt haben, seit dem 4.4.2012 ge- trennt zu leben, b. die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Ehe- frau und der Tochter A._____ zugeteilt wird. Die Gesuche können in den entsprechenden Punkten abgeschrieben werden. 3. Die elterliche Obhut über A., geboren am 18.7.2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen. 4. Der Ehemann und Vater ist berechtigt, A. jedes zweite Wochen- ende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und sie für drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 5. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt von Ehefrau und Tochter A._____ für die Dauer des Getrenntlebens, erstmals für Juli 2012, im Voraus monatlich insgesamt CHF 3‘100.00 (für A._____ CHF 900.00) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 6. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau – nach deren Mitteilung ihrer Kon- toverbindung per Mail – mit Valuta vom 18.6.2012 folgende Beiträge an den Unterhalt, wobei davon jeweils CHF 900.00 für den Unterhalt von A._____ bestimmt sind: a. Für April 2012CHF1‘750.00 b. Für Mai 2012CHF1‘305.00 c. Für Juni 2012CHF1‘205.00 Hinzu kommen für diese drei Monate gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, die der Ehemann der Ehefrau für den Unterhalt der Tochter zu leisten hat. 7. Zwischen den Parteien wird per 23.5.2012 die Gütertrennung ange- ordnet. 8. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘500.00 gehen je hälftig zu Las- ten der Ehegatten und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Ta- gen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Eine ausser- amtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen. 9. (Rechtsmittelbelehrung)

Seite 4 — 28 10. (Mitteilung)“ H.Am 5. November 2012 liess X._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen einreichen, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziffer 5 des Entscheides vom 25./26.06.2012 sei per 30. November 2012 zu widerrufen. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter A., geb. 18.07.2007, ab 1. Dezember 2012 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus Fr. 500.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit und solange er solche bezieht, an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. 3. Formeller Antrag 3.1 Es sei in Rahmen einer superprovisorischen Verfügung der Gesuch- steller in Abänderung von Ziffer 5 des Entscheides vom 25./26.06.2012 zu verpflichten, ab 1. Dezember 2012 für die Dauer des vorliegenden Abänderungsverfahrens einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 500.00 für die Tochter A. an die Gesuchs- gegnerin zu bezahlen. Er sei des Weiteren von der Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau zu befreien. 3.2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher MWSt) zulasten der Gesuchsgegnerin.“ I.Mit Verfügung vom 6. November 2012 wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur das Gesuch von X._____ um Erlass superprovisori- scher Massnahmen ab, räumte Y._____ Frist zur Stellungnahme ein und lud die Parteien zur mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 vor. J.Mit innert erstreckter Frist am 21. November 2012 eingereichter Vernehm- lassung liess Y._____ Folgendes beantragen: „1. Das Gesuch des Ehemannes sei abzuweisen. 2. Es seien folgende Anordnungen zu treffen: a) Die C._____ Bank, E._____ 22/24, F._____ sei anzuweisen, fol- gende Konti zu sperren: Konto 557988, lautend auf X._____ sowie Konto Nr. 385230, lautend auf X._____ (A.). b) X. sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, ohne Zustimmung der Ehefrau über seine Konti, so insbesondere über sein Konto bei der N._____ zu verfügen. Es sei eine superprovisorische Verfügung zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägers.“ K.Mit Verfügung vom 22. November 2012 wurde das Gesuch von Y._____ um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgelehnt.

Seite 5 — 28 L.Am 27. November 2012 fand die mündliche Verhandlung vor dem Einzel- richter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur statt. Anlässlich dieser Verhand- lung liess X._____ das Eventualbegehren stellen, er sei zu verpflichten, den Un- terhaltsbeitrag an die Ehefrau und an die Tochter noch während zwei Monaten gemäss Entscheid vom 25./26. Juni 2012 zu bezahlen und die Ziffer 5 dieses Ent- scheids sei erst nach diesem Zeitpunkt im Sinne der Rechtsbegehren abzuändern. M.Mit Entscheid vom 27. November 2012, mitgeteilt am 21. Januar 2013, er- kannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur: „1.a) In Abänderung der Ziffer 5 des eheschutzrichterlichen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 25./26. Juni 2012 (Proz. Nr. 135-2012-421) wird X._____ verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ und A._____ für die Dauer des Getrenntle- bens die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  • bis zum 31. Januar 2013:CH 3'100.00;
  • ab 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2013:CHF 1'500.00;
  • für Juni 2013:CHF 1'700.00;
  • für Juli 2013: CHF 1'900.00;
  • für August 2013:CHF 2'100.00;
  • für September 2013:CHF 2'300.00;
  • für Oktober 2013:CHF 2'500.00;
  • ab 1. November 2013:CHF 2'700.00. b) Sämtliche in Ziffer 1/a genannten Unterhaltsbeiträge beinhalten je- weils einen Beitrag an den Unterhalt von A._____ in der Höhe von CHF 900.00. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats sowie zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.
  1. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (Entscheidgebühren) gehen je hälftig zulasten der Parteien. X._____ hat seinen hälftigen Anteil an den Gerichtskosten mit beiliegendem Einzahlungsschein in- nert 30 Tagen an das Bezirksgericht Plessur zu bezahlen. Da Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, geht ihr hälf- tiger Anteil an den Gerichtskosten - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO
  • zulasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen.
    1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
    2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y._____, Rechtsanwalt lic.iur.
    et oec. Pius Fryberg, wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zulas- ten des Kantons Graubündens mit CHF 1'835.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichts- kasse bezahlt.
  1. (Rechtsmittelbelehrung)
  2. (Mitteilung)"

Seite 6 — 28 N.Dagegen liess X._____ am 31. Januar 2013 Berufung an das Kantonsge- richt von Graubünden erheben. Er beantragt: "1. Ziffern 1 (a und b), 2 und 3 (a und b) des angefochtenen Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur betreffend Abänderung Eheschutz vom 27.11.2012/21.01.2013 (Proz. Nr. 135-2012-852) sei- en aufzuheben. 2. In Abänderung der Ziffer 5 des eheschutzrichterlichen Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 25./26.06.2012 (Proz. Nr. 135-2012-421) sei X._____ zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter A., geb. 18.7.2007, per 1. Februar 2013 monatlich im Voraus, Fr. 500.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kin- der-bzw. Ausbildungszulagen, soweit und solange er solche bezieht, an Y. zu bezahlen. 3. Formeller Antrag: Es sei im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung X._____ in Abänderung der Ziffer 5 des Entscheides vom 25./26.06.2012 (Proz. Nr. 135-2012-421) zu verpflichten, ab 1. Februar 2013 für die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 500.00 für die Tochter A._____ an die Kindesmutter zu bezahlen. Er sei des Weiteren von der Ausrichtung eines Unterhalts- beitrages für Y._____ zu befreien. 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher MWSt) für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren zulasten der Ehefrau.“ Mit Berufungsantwort vom 14. Februar 2013 liess Y._____ die kostenfällige Ab- weisung der Berufung von X._____ beantragen. O.Am 1. Februar 2013 liess Y._____ ihrerseits Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 27. November 2012 erheben. Sie beantragt: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des X._____ um Abänderung des Entscheides vom 25./26. Juni 2012 sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Berufungsantwort vom 18. Februar 2013 liess X._____ beantragen, die Beru- fung von Y._____ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt) zulasten von Y._____. P.Mit Verfügung vom 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, erkannte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden:

Seite 7 — 28 „1. X._____ wird in Abänderung von Ziffer 5 des Eheschutzentscheides vom 25./26. Juni 2012 sowie in Abänderung der Ziffer 1 des angefoch- tenen Entscheides vorsorglich verpflichtet, ab 1. Februar 2013 für die Dauer der Berufungsverfahren, längstens aber bis Ende Juni 2013 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  1. Februar 2013Fr. 3‘100.00
  2. März 2013Fr. 3‘100.00
  3. April 2013Fr.900.00
  4. Mai 2013Fr.900.00
  5. Juni 2013Fr.900.00
  6. Die Kosten blieben bei der Prozedur.
  7. (Mitteilung)“ Q.Zuvor, am 20. März 2013, fand eine Einigungsverhandlung in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, welche zu keiner einvernehmlichen Regelung führte. R.Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schut- ze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Beide Beru- fungen wurden frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie eingetreten wer- den kann. 2.a)Eheschutzmassnahmen sind von ihrem Zweck her nicht auf Dauer ange- legt. Sie werden regelmässig im Summarverfahren angeordnet, das auf rasche Entscheidung abzielt, nur begrenzt Beweiserhebungen zulässt und deshalb oft

Seite 8 — 28 keine umfassende Abklärung der Sachlage gestattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2009 vom 15. April 2009). Der Richter hat daher einen grossen Ermes- sensspielraum. Mit Blick darauf besitzt der Entscheid nur beschränkte materielle Rechtskraft (Isenring/Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010). Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an, sofern sich die Ver- hältnisse verändert haben, respektive es hebt diese Massnahme auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Ver- änderung der Verhältnisse eingetreten ist oder sich tatsächliche Umstände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erweisen (vgl. auch Urteils des Bundesgerichts 5P. 473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3). Im Unterhaltspunkt ist darauf abzustellen, ob die massgebenden Berechnungsgrund- lagen – Einkommen und Existenzminima der Parteien – seit Eintritt der formellen Rechtskraft des abzuändernden Eheschutzentscheids eine Veränderung erfahren haben. Dabei sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauer geringer als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. auch BGE 127 III 474), denn Eheschutzmassnahmen haben provisorischen Cha- rakter, sind auf eine kürzere Zeitspanne ausgerichtet und können grundsätzlich unbeschränkt nach oben und unten wieder abgeändert werden (Haus- heer/Reusser/Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., Bern 1999, N 10 zu Art. 179 ZGB). Art. 179 Abs. 1 ZGB spricht denn auch (nur) von veränderten Verhältnissen, ohne das Kriterium der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit (anders als Art. 129 Abs. 1 ZGB) aufzuführen. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält. Erheblich ist die Änderung, wenn die Fortdauer der bisherigen Massnahme Treu und Glauben widerspräche. Bei der Frage, was erheblich ist, kommt es dabei massgeblich auf die finanziellen Verhältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer als bei guten wirt- schaftlichen Verhältnisse ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, M._____ 2008, Rz. 4.05). Obwohl im Abänderungsverfahren in Bezug auf Unter- haltsbeiträge eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkom- men zu erfolgen hat, ist auf diejenigen Punkte, welche keine dauerhafte und er- hebliche Änderung erfahren haben, nicht zurückzukommen (Six, a.a.O., Rz. 4.06 mit weiteren Hinweisen). b)Eine Änderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbei-

Seite 9 — 28 geführt wird. Wo aber die reale Möglichkeit einer Wiederherstellung des früheren Zustandes fehlt (zum Beispiel Erzielung eines Einkommens im bisherigen Umfang nach selbstverschuldeter Kündigung), muss eine Abänderung zulässig bleiben (Six, a.a.O., Rz. 4.03 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P. 255/2003 vom 5. November 2003). c)Die Anpassung wirkt grundsätzlich in die Zukunft. Bei nicht rückwirkender Modifikation bleibt die früher getroffene Massnahme in Kraft, bis der Abände- rungsentscheid rechtskräftig geworden ist (BGE 111 II 107). Billigkeitsüberlegun- gen können nach gerichtlichem Ermessen indessen Abweichungen im Sinne eines Hinausschiebens des Wirkungsbeginns um eine kurze Übergangszeit oder eine Vorverlegung bis zur Gesuchseinreichung rechtfertigen (Vetterli, in: FamKommen- tar, Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. Bern 2011, N 4 zu Art. 179 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 E.1; BK-Isenring/Kessler,a.a.O., N 8 zu Art. 179 ZGB). 3.a)Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht an- genommen hat, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid be- treffend Eheschutz vom 25./26. Juni 2012 im eheschutzrichterlichen Sinne dauer- haft und erheblich verändert. Es ist unbestritten, dass X._____ bei der Bank G._____ als Kundenberater angestellt war und dabei im Jahr 2010 ein monatli- ches Nettoeinkommen von rund CHF 12‘000.-- erzielt hat (Proz. Nr. 135-2012- 852, act. GG 2). Beim Erlass des eheschutzrichterlichen Entscheids vom 25./26. Juni 2012 war er arbeitslos und bezog seit 15 Monaten eine Arbeitslosenentschä- digung von monatlich rund Fr. 7‘100.--, was ihm bei der Unterhaltsberechnung als einziges Einkommen angerechnet worden ist. Sodann ist erstellt, dass X._____ in den Monaten April 2012 bis Juni 2012 von der Arbeitslosenkasse Förderungsbei- träge zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat. Nach Ab- schluss der von der Arbeitslosenkasse bewilligten Planungsphase konnte er die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen und erhob wieder Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Proz. Nr. 135-2012-852, act. GS 7). Mit Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2012 ist X._____ auf den 1. November 2012 bei der H._____ GmbH als Finanzintermediär angestellt worden (dito, act. GS 4). Diese neu gegründete Gesellschaft wurde am 11. Oktober 2012 mit I._____ – dem Schwager des Gesuchstellers und dem Bruder der Gesuchsgegnerin - als einzi- gem Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (dito, act. GS 3). Auf den 31. Oktober 2012 hat sich X._____ von der Arbeitsvermittlung ab- gemeldet und hat seither keine Arbeitslosenentschädigung mehr bezogen (dito,

Seite 10 — 28 act. GS 5). Dem Arbeitsvertrag kann entnommen werden, dass X._____ seit dem

  1. November 2012 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'600.00 erzielt (brutto CHF 1'700.00 abzgl. 5.05 % AHV, abzgl. 1.1% ALV; dito, act. GS 4). Dar- aus hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Gesuchstellers verändert hätten, womit die erste Voraussetzung für eine Abänderung des Eheschutzentscheids gegeben sei. Eine Reduktion des monatlichen Einkommens von CHF 7'100.00 auf CHF 1'593.75 stellt - auch wenn sie wie nachstehend dargelegt wird, so absolut nicht hingenommen werden kann - zweifelsohne eine Veränderung der Verhältnisse im eheschutzrichterlichen Sinne sowie im Sinne der Rechtsprechung dar. Dies entgegen der Auffassung von Y._____, welche in ihrer Berufung behauptet, von einer dauerhaften Änderung der Verhältnisse könne keine Rede sein, zumal der Ehemann bereits im Gesuch vom
  2. November 2012 ausführen liess, ab 1. Dezember 2012 sei er nicht mehr in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 3'100.00 zu bezahlen. Das Ge- such um Abänderung habe er somit eingereicht, ehe überhaupt festgestanden habe, welchen Lohn und welche Einkünfte er im Dezember 2012 erzielen werde. Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass der Arbeitsvertrag mit der aktuellen Arbeit- geberin am 29. Oktober 2012 abgeschlossen worden ist. Sowohl der Arbeitsbe- ginn als auch der Lohn wurden darin vereinbart. Es trifft somit nicht zu, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches die Höhe des Lohnes des Gesuchstellers für den Dezember 2012 nicht fest stand. Vielmehr wurde das Abänderungsgesuch eingereicht, nachdem eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse im ehe- schutzrichterlichen Sinne beim Unterhaltspflichtigen eingetreten war. b)Es stellt sich sodann die Frage, ab welchem Zeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse sich dauerhaft und erheblich im eheschutzrichterlichen Sinne verän- dert haben, das heisst, ab welchem Zeitpunkt eine Änderung der im Eheschutz- entscheid vom 25. Juni 2012 festgesetzten Unterhaltsbeiträge zulässig ist. Diese Frage ist auch davon abhängig, ab wann X._____ ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Ein- kommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unter- haltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflich- ten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Selbst bei Beeinträchtigung der Leis- tungsfähigkeit in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (BGE 128 III 4 E. 4.a mit Hinweis auf BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGE 119 II 314 Nr. 61 und BGE 121 III 297 Nr. 60). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist teilweise Kritik

Seite 11 — 28 erwachsen. Es wird vertreten, dass dem Ehegatten, der sein Einkommen böswillig vermindert, ein hypothetisches Erwerbseinkommen selbst dann angerechnet wer- den soll, wenn sich die Verminderung nicht mehr rückgängig machen lässt (vgl. dazu Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung, Diss. Bern 1996, S. 80/81; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, M._____ 1999, N 48 zu Art. 125 ZGB). Diese Frage wurde schliesslich im eben zitierten BGE 128 III 4 E. 4.a offen gelassen. Vorliegend ist im Berufungsverfahren die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab dem Monat Februar 2013 strittig. Die Vorinstanz hat X._____ verpflichtet, ab 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2013 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1‘500.00 zu be- zahlen und danach jeweils monatlich ansteigend höhere Beträge. Auch die Vorin- stanz ist somit davon ausgegangen, dass X._____ mehr leisten könne und müsse, als er selbst zu leisten bereit ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Rahmenfrist von X._____ für den Bezug von Leistungen der Arbeitslo- senversicherung entgegen seiner Behauptung nicht Ende März 2013, sondern Ende August 2013 abgelaufen wäre (vgl. Abrechnung der Arbeitslosenkasse Graubünden von Mai 2012, Proz. Nr. 135-2012-421, act. GG 6). Insgesamt war X._____ berechtigt, 400 Taggelder zu beziehen. Ende Mai 2012 hatte er noch ei- nen Restanspruch von 209 Taggeldern (dito, act. GG 6). Geht man davon aus, dass X._____ jeden Monat sein Kontingent ausgeschöpft hätte, so wären bei 21.70 durchschnittlichen Arbeitstagen pro Monat die Taggelder Ende März 2013 aufgebraucht gewesen. Danach wäre er mit anderen Worten nicht mehr berechtigt gewesen, Arbeitslosengelder zu beziehen. Bis Ende März 2013 hätte X._____ aber weiterhin eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von CHF 7'100.00 be- ziehen können. Daraus hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass X._____ ohne dringlichen Grund auf die weiteren monatlichen Arbeitslosenentschädigun- gen bis zum 31. März 2013 verzichtet und somit seine eigene Leistungskraft selbstverschuldet vermindert habe. Dennoch wurde dem Gesuchsteller bis Ende März 2013 keine hypothetisch höhere Leistungskraft angerechnet, zumal die Chancen des Gesuchstellers, bis Ende März 2013 eine andere Arbeitsstelle zu finden, als gering eingestuft wurden und es als nicht zumutbar erachtet wurde, sein Arbeitsverhältnis bei der H._____ GmbH aufzukündigen, um allenfalls für ei- nen kurzen Zeitraum vor Ende März 2013 wieder einen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung zu generieren. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts kann sich dieser Argumentation nur teilweise anschliessen.

Seite 12 — 28 X._____ hat freiwillig und ohne eigentliche Not auf die Arbeitslosenentschädigung verzichtet und hätte die Vermögensverwaltungstätigkeit - wenn denn schon keine andere Tätigkeit gefunden werden konnte - bei der H._____ GmbH auch etwas später aufnehmen können, das heisst ab 1. April 2013. Eine plausible Begrün- dung, weshalb er mit seiner Tätigkeit unbedingt im November 2012 hat beginnen müssen, ist der Gesuchsteller schuldig geblieben. Wenn schon der Gesuchsteller bei der Anmeldung der H._____ GmbH bei der J._____ als Selbstregulierungsor- ganisation als Kontaktperson angegeben werden musste, so wäre ein Zuwarten mit der Gründung der GmbH auch durchaus zumutbar gewesen, zumal der Schwager des Gesuchstellers und Bruder der Gesuchsgegnerin der einzige Ge- sellschafter und der Geschäftsführer der im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragenen Gesellschaft ist. Keine Rolle spielt in diesem Zusam- menhang die vom Gesuchsteller vorgebrachte Begründung, seine Arbeitgeberin und somit auch er als Funktionsträger habe zum Zeitpunkt des Mitgliedschaftsge- suchs durch die Finanzintermediation bereits einen Jahresbruttoerlös von über CHF 19'000.00 erzielt und mit dem nächsten Kunden wäre die Grenze von CHF 20'000.00 Jahresbruttoerlös überschritten worden. Insofern sei die Mitgliedschaft einer Selbstregulierungsorganisation auch im Hinblick auf Art. 7 des Bundesge- setzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG; SR 955.0) dringlich gewesen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass die H._____ GmbH im November 2012 die Mitgliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation dringlich anstreben musste und der Gesuchsteller Kontaktperson zwischen der Gesellschaft und der J._____ wurde, so hätten die Gründung der GmbH und die Einleitung dieser Schritte auch einige Monate später, das heisst im März 2013, erfolgen können. Es musste dem Gesuchsteller bewusst sein, dass er sich eben bereits anlässlich seiner Anstellung bei der H._____ GmbH bei der Arbeitsvermittlung abmelden musste und somit selbstverschuldet das monatliche Einkommen von CHF 7'100.00 auf CHF 1'593.75 reduzierte. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vertritt aufgrund der dargelegten Rechtslage die Ansicht von Spycher und Sutter/Freiburghaus (vgl. E. 3.b), wonach es in diesem Fall nicht darauf ankommt, ob der Gesuchsteller die Einkommensreduktion rückgängig machen kann oder nicht und verpflichtet X._____ - entgegen der Vorinstanz -, für die Monate Februar 2013 und März 2013, die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur in seinem Entscheid vom 25. Juni 2012 festgesetzten CHF 3'100.00 pro Monat an Unterhaltszahlungen zu leisten. c)Was die darauffolgenden Monate betrifft, teilt die I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Änderung der Verhältnisse

Seite 13 — 28 des Gesuchstellers ab 1. April 2013 dauerhaft und erheblich im eheschutzrichterli- chen Sinn ist und somit die Voraussetzungen für die Abänderung des eheschutz- richterlichen Entscheids vom 25./26. Juni 2012 gegeben und die Unterhaltszah- lungen an die Gesuchsgegnerin und der Tochter A._____ entsprechend anzupas- sen sind. Wie bereits ausgeführt, ist die Reduktion des monatlichen Einkommens jedenfalls zweifellos erheblich im eheschutzrichterlichen Sinn. Zudem ist die Ände- rung für einen im Eheschutzverfahren zu beachtenden Zeitraum auch als hinrei- chend dauerhaft zu qualifizieren, auch wenn nach einer gewissen Zeit – wie noch darzulegen sein wird – die frühere Leistungsfähigkeit wieder wird erreicht werden können. 4.Nachfolgend sind – um die Höhe der Unterhaltszahlungen festlegen zu können - die Existenzminima der Parteien sowie der Tochter A._____ zu bestim- men. Sodann wird auf das Einkommen beider Parteien einzugehen sein. a) Ausgangspunkt für das Existenzminimum von Y._____ und ihrer Tochter A._____ bildet der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 25./26. Juni 2012. Damals wurde ein Existenzminimum von CHF 4'538.50 berück- sichtigt (vgl. Gesuch des X._____ vom 5. November 2012 um Abänderung der Eheschutzverfügung, S. 3, Rz 4: Grundbetrag CHF 1'350.00, Grundbetrag A._____ CHF 400.00, Miete CHF 1'895.00, Krankenkasse CHF 209.00, ÖKK CHF 55.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 150.00, Telefon, Radio, TV/Versicherungen CHF 100.00, Steuern CHF 380.00). Auch die Vorinstanz ist unverändert von ei- nem Existenzminimum von CHF 4'500.00 ausgegangen (vorinstanzliches Urteil, Ziff. 4 lit. c, S. 14). Zu Recht rügt X., ein Mietzins von CHF 1'895.00 für eine alleinerziehende Mutter und der Tochter (5.5-Zimmerwohnung) sei zu hoch. Unter dieser Position könnten höchstens CHF 1'400.00 berücksichtigt werden. Unter den gegebenen finanziellen Umständen erscheint es angemessen, die Mietkosten für eine 3 bis 3.5-Zimmerwohnung anzurechnen. Diese belaufen sich in D. auf rund CHF 1'400.00. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dazu eine angemes- sene Frist zur Anpassung der Wohnkosten zu gewähren. Der zu berücksichtigen- de Betrag ist auf den nächsten Kündigungstermin hin auf ein Normalmass herab- zusetzen. Dieser Termin kann indessen nicht vor Eröffnung des Eheschutzent- scheides liegen, falls in diesem die Umstellungspflicht erstmals festgehalten wor- den ist (vgl. Six, a.a.O, Rz 2.97 mit weiteren Hinweisen; BGE 129 III 526, wo sechs Monate als angemessen erachtet wurden). Die Kündigungstermine sind vorliegend - mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten - Ende März und Ende September (Proz. Nr. 135-2012-421, act. GS 3). Hierzu gilt es festzustellen, dass

Seite 14 — 28 bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. März 2013 die Wohnungs- frage thematisiert und klargestellt wurde, dass ab 1. Oktober 2013 der Mietzins im bisherigen Umfang nicht mehr angerechnet werden könne. Demnach erscheint es gerechtfertigt, ab 1. Oktober 2013 den tieferen Mietzins von monatlich CHF 1'400.00 anzurechnen. Sodann macht der Gesuchsteller geltend, in Mankofällen seien die Steuern nicht zu berücksichtigen. Dies entspricht der Praxis des Bun- desgerichts (vgl. BGE 126 III 353). Der Grundbedarf der Ehefrau beträgt somit vom 1. April 2013 bis Ende September 2013 CHF 4'159.00 (ohne Steuern). Unter Berücksichtigung von Steuern im Umfang von Fr. 380.00 resultiert ein Betrag von CHF 4'539.00. Ab 1. Oktober 2013 ist der tiefere Mietzins von CHF 1'400.00 anzu- rechnen. Ohne Steuern beläuft sich der Grundbetrag somit auf CHF 3'664.00 (mit Steuern auf CHF 4'044.00). b)Das Einkommen von Y._____ liegt unverändert bei CHF 3'068.00 inklusive CHF 220.00 Kinderzulagen. Sie arbeitet als Sekretärin/Assistentin in einer An- waltskanzlei in einem 50%-Pensum. In diesem Zusammenhang gilt es zu beach- ten, dass die Ehefrau grundsätzlich aufgrund des noch jungen Alters von A._____ (bald 6-jährig) nicht arbeiten müsste, es aber trotzdem tut (vgl. dazu BGE 129 III 257; Die Praxis 2003, Nr. 175, S. 971f.). Entgegen der Ansicht von X._____ ist also nicht zu prüfen, ob der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden müsste. c)X._____ hat sein Existenzminimum im Gesuch um Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen vom 5. November 2012 (S. 6, RZ 10) mit CHF 1'100 beziffert (Grundbetrag CHF 850.00, Krankenkasse CHF 150.00, Rückstellungen für Fran- chise, Selbstbehalt und Steuern CHF 100.00). Wohnkosten wurden keine berück- sichtigt, zumal X._____ seit Aufnahme seiner Tätigkeit bei der H._____ GmbH unentgeltlich bei seinem Schwager lebt. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, X._____ sei auf diesem Existenzminimum so lange zu behaften, bis er mit seinem Einkommen aus der Gesellschaft zusätzlich zu seinem Existenzminimum von CHF 1'100.00 das ungedeckte Existenzminimum der Gesuchsgegnerin und von A._____ in der Höhe von rund CHF 1'500.00 zu decken vermöge. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang verkannt, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung in sämtlichen Bereichen des Familienrechts der Grundsatz gilt, wonach bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der zahlungspflichtigen Partei in je- dem Fall das Existenzminimum zu belassen ist (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; BGE 133 III 57 E. 3 S. 59 mit Hinweisen). Der Grundbetrag für einen allein- stehenden Schuldner beläuft sich auf CHF 1‘200.00 (vgl. Richtlinien für die Be-

Seite 15 — 28 rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009). Ab 1. April 2013 bewohnt X._____ sodann eine 2 ½-Zimmerwohnung in K.. Der Mietzins beträgt CHF 800.00 (inkl. Nebenkosten). Die Krankenkassenprämien nach KVG belaufen sich auf monatlich CHF 148.65 (Proz. Nr. 135-2012-852, act. GS 6) und die monatliche Prämie der Zusatzversicherung nach VVG beträgt CHF 23.00 (Proz. Nr. 135-2012-421, act. GG 11). Sodann ist der regelmässig anfallen- de Selbstbehalt in der Höhe von CHF 100.00 anzurechnen. Für Versicherungen werden CHF 100.00 addiert. Auslagen für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen (Six, a.a.O., Rz 2.122). Da der Gesuchsteller nun in K. wohnt, rechtfertigt es sich, ihm für die auswärtige Verpflegung monatlich CHF 200.00 an- zurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind die Kosten, welche dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr mit seiner Tochter erwachsen (Ur- teil des Bundesgerichts 7B. 145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.3); Aufwendun- gen in der Höhe von CHF 200.00 erscheinen angemessen. Schliesslich gilt es zu beachten, dass bei Unterdeckung die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Insgesamt beläuft sich demnach der Grundbe- darf des Ehemannes, wie es anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. März 2013 thematisiert worden ist und im Grundsatz unwidersprochen geblieben ist - zumal dieser Grundbedarf nach denselben Grundsätzen wie jener der Ehefrau festgelegt wird (vgl. oben E. 4.a) - somit auf CHF 2‘766.50. Mit den Steuern im Umfang von CHF 300.00 beträgt der Grundbedarf CHF 3‘066.50. d)aa) Wie bereits ausgeführt, hat X._____ mit Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2012 eine unbefristete Erwerbstätigkeit als Finanzintermediär bei der neu gegrün- deten H._____ GmbH aufgenommen. Sein jährliches Bruttojahreseinkommen be- trägt CHF 20‘400.00, das heisst CHF 1‘593.75 netto pro Monat. Dieser Lohn ist tief, zu tief. Bei den Akten befinden sich die vom Gesuchsteller zu Handen der Ar- beitslosenversicherung erstellten Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühun- gen für die Monate Mai 2011 bis März 2012 sowie die Monate Juli 2012 bis Okto- ber 2012 (Proz. Nr. 135-2012-852, act. GS 1 und 2). Daraus ist ersichtlich, dass sich X._____ - entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin - intensiv um eine Ar- beitsstelle bemüht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Tatsa- che, dass in den letzten Jahren im Bankensektor in der Schweiz zahlreiche Stellen abgebaut worden sind, als gerichtsnotorisch zu werten. Somit ist erstellt, dass es für X._____ in der momentanen Wirtschaftslage schwierig ist, eine gut entlöhnte Stelle zu finden.

Seite 16 — 28 bb)Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2012 wurde X._____ als Vizeprä- sident der H._____ GmbH angestellt und sein Aufgabenbereich umfasst die Ver- mögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Akquisition von privaten und institutionellen Kunden (Proz. Nr. 135-2012-852, act. GS 4, Ziff. 2). Die I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach X._____ zumindest ein materielles Organ der Gesellschaft ist. X._____ selber betont zwar immer wieder, ein einfacher Angestellter der H._____ GmbH zu sein. Dem Proto- koll der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur kann aber entnommen werden, dass X._____ bestätigte - verglichen mit I._____ - in Bezug auf das Geschäft das grössere Know-How zu besitzen. I._____ habe, nachdem er die Uhrmacherschule absolviert habe, zuerst als Uhrmacher gearbei- tet und später Uhren verkauft. In D._____ besitze er ein Goldschmiedatelier und sei zudem für eine Niederlassung in M._____ verantwortlich. Er sei vor allem an der "Front", in der Kundenakquisition in einem Uhrengeschäft in L._____ und in seinem Geschäft in D._____ tätig. Nebenbei habe er auf privater Basis Geld in- vestiert. Er habe schon seit über einem Jahr Geld auf einem eigenen Konto bei der C._____ angelegt. Das Geschäft der H._____ GmbH würden sie wie folgt führen: I._____ in Form eines Investor/Business Angel und er als Angestellter. Er habe den Vermögensverwaltungsteil übernommen, I._____ sei für die Kundenak- quisition zuständig. I._____ habe zudem das Gründungskapital der GmbH in der Höhe von CHF 20'000.00 bezahlt (Protokoll der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, S. 8). Mit Wirkung ab 14. November 2012 wurde der Gesuchsteller als Einzelpro- kurist der fraglichen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Gemäss Anga- ben von X._____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bezieht I._____ keinen Lohn mit seiner Tätigkeit für die H._____ GmbH. Er gehe seiner Erwerbs- tätigkeit im Goldschmiedatelier nach (Protokoll der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz, S. 10). Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass der Gesuchsteller ein bedeu- tender Funktionsträger der Gesellschaft ist. Er weist ein abgeschlossenes Wirt- schaftsstudium auf und verfügt über die Erfahrung auf dem Bankensektor, zumal er Kundenberater bei der Bank G._____ und Co. war. X._____ ist der Finanz- fachmann. Es mag zutreffen, dass I._____ - neben X._____ - Kundenakquisition betreibt. Die Anlageberatung und Vermögensverwaltung obliegt jedoch X.. Darum ist die I. Zivilkammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz überzeugt, dass er eine beherrschende Stellung innerhalb der Gesellschaft einnimmt und auch mitbestimmend ist in Bezug auf die Höhe der ausgeschütteten Löhne. Daran ändert auch die E-Mail von I. an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers vom 29. Januar 2013 nichts. Darin erklärt ersterer, X._____ sei Funktionsträger in

Seite 17 — 28 Sachen Investitionen der Kundengelder, jedoch nicht zuständig für die Strategie und Budgetierung des Geschäfts. X._____ sei lediglich Angestellter der H._____ GmbH und trage keine besondere Verantwortung und übe keine leitende Funktion aus. Zudem könne er X._____ jederzeit kündigen und ihn durch eine ähnlich quali- fizierte Person ersetzen. Diese Ausführungen sind absolut unglaubhaft und stehen in Widerspruch zu den Angaben vor der Vorinstanz. Vielmehr ist, wie obenstehend dargelegt, davon auszugehen, dass X._____ ein bedeutender Funktionsträger innerhalb der H._____ GmbH ist. Immerhin wurde X._____ als Vizepräsident die- ser Gesellschaft angestellt (Proz. Nr. 135-2012-852, act. GS 4, Ziff. 2). Sodann gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass zwischen X._____ und I._____ ein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. cc)Gemäss der bei den Akten liegenden E-Mail von I._____ an die Rechtsver- treterin des Gesuchstellers vom 29. Januar 2013 weigert sich ersterer, Auskünfte über die Höhe des Lohns des Gesuchstellers sowie über die Auslagen des Ge- schäfts zu erteilen. Dies sei eine interne Angelegenheit. Anlässlich der Einigungs- verhandlung vom 20. März 2013 bekräftigte X._____ den Eindruck, dass keine Angaben über die Auslagen des Geschäftes, über die Lohnentwicklung sowie über die Strategie und Budgetierung der H._____ GmbH gemacht werden wollen. Gemäss Art. 165 Abs. 1 lit. c ZPO kann I._____ grundsätzlich die Mitwirkung bei der Beweiserhebung verweigern, zumal er der Schwager von X._____ ist. Verwei- gert hingegen X._____ die Mitwirkung, so hat er die sich daraus ergebenden Fol- gen zu tragen. Verweigert nämlich eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Das destruktive Verhalten einer Partei im Beweisverfahren führt jedoch nicht dazu, dass ohne weiteres die Darstellung der anderen Partei als erstellt gelten darf (Ur- teil des Bundesgerichts 4P.85/2005 vom 20. Juni 2005 E. 3). Als erste Folge der Verweigerung ergibt sich aber, dass die Partei ihre eigene Beweissituation ver- schlechtert, wenn sie wegen der von ihr befürchteten Nachteile darauf verzichtet, zu einer ihr obliegenden Beweisführung beizutragen (Hans Schmid, in: Kurzkom- mentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 157 ZPO). dd)Wie noch zu zeigen sein wird, rechnet die I. Zivilkammer des Kantonsge- richts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Gesuchsteller ein hypotheti- sches Einkommen an. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen beziehungsweise behaupteten Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewi-

Seite 18 — 28 chen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen wer- den, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zu- zumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient beziehungsweise angibt, verdienen zu können. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, selbst wenn der Unterhaltsschuldner sein Einkommen zuvor freiwillig vermindert hat (BGE 128 III 4 S. 5, E. 4 mit weite- ren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5P. 255/2003 vom 5. November 2003 E. 4). Um das (hypothetische) Einkommen des Gesuchstellers bestimmen zu können, muss zunächst auf die Entwicklung des Vermögensvolumens der H._____ GmbH eingegangen werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Ausführungen des Gesuch- stellers zum verwalteten Vermögensvolumen der Gesellschaft dürftig. Er gesteht zu, dass das Volumen Ende November 2012 CHF 1'914‘000.00 betrug (S. 6 der Berufung); ebenso gesteht er zu, dass das Volumen Ende Dezember 2012 rund CHF 3'000'000.00 war. Bereits nach zwei Monaten wurde also ein Volumen von rund CHF 3'000'000.00 generiert (S. 8 der Berufung). Dass das Volumen danach nicht mehr anwachsen soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Die von der Vorin- stanz - hypothetisch - angenommene monatliche Erhöhung um CHF 500'000.00 ist realistisch und nicht plausibel widerlegt. Im vorliegend interessierenden Zeit- raum ab April 2013 wird deshalb angenommen, dass das Volumen auf CHF 5'000'000.00 angestiegen ist. Unbestrittenermassen betragen die Einnahmen der Procarus 1% des verwalteten Vermögensvolumens (vgl. Protokoll der Hauptver- handlung vor Vorinstanz, S. 10). Der Anteil des Gesuchstellers wird, wie dies schon die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zutreffend festgelegt hat, auf 80% der Einnahmen der Gesellschaft festgelegt. Dabei wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteils S. 17 f.), der führenden Stellung des Gesuchstellers in der Gesellschaft Rechnung getragen, nämlich der Tatsache, dass X._____ auch in Zukunft in einem 100%-Pensum für die Gesellschaft tätig sein wird sowie des Umstandes, dass innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums ein beträchtliches Vermögensvolumen an Kundengeldern aufgebaut worden ist. Die restlichen 20% verbleiben I._____ und der H._____ GmbH, wobei es nicht Sache der I. Zivilkammer ist, den genauen Betrag festzulegen, welcher für Auslagen der Gesellschaft zur Verfügung steht und die Summe zu bestimmen, welche I._____ verbleibt, dies umso mehr nicht, weil I._____ – wie bereits dargelegt (vgl. E-Mail vom 29. Januar 2013) - jegliche Angaben verweigert. Tabellarisch lässt sich die Einkommensentwicklung des Gesuchstellers wie folgt darstellen (Beträge in CHF):

Seite 19 — 28 Verwaltetes Vermögensvo- lumen Einnahmen Procarus 1% (monatlich) Anteil Procarus

  • I._____ 20% Anteil X._____ 80% April 20135'000'000.004'166.67833.323'333.35 Mai 20135'500'000.004'583.33916.663'666.67 Juni 20136'000'000.005'000.001'000.004'000.00 Juli 20136'500'000.005'416.671'083.344'333.33 August 20137'000'000.005'833.331'166.664'666.67 September 20137'500'000.006'250.001'250.005'000.00 Oktober 20138'000'000.006'666.671'333.345'333.33 November 20138‘500‘000.007‘083.331‘416.665‘666.67 Dezember 20139'000'000.007'500.001'500.006'000.00 Januar 20149'500'000.007'916.661'583.326'333.34 Februar 201410'000'000.008'333.331'666.666'666.67 März 201410'500'000.008'750.001'750.007'000.00 April 201411'000'000.009'166.661'833.327'333.34 Mai 2014 11'500'000.009'583.331'916.667'666.67 Juni 201412'000'000.0010'000.002'000.008'000.00 ee)Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nun zu prü- fen, ob die Einkommenssteigerung für X._____ möglich und zumutbar ist. Beide Fragen können im vorliegenden Fall bejaht werden. Wie bereits ausgeführt, ist zu berücksichtigen, dass X._____ eine führende Stellung in der Gesellschaft ein- nimmt und innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums ein beachtliches Vermögensvo- lumen an Kundengeldern aufgebaut worden ist. Ende Dezember 2012, somit nach zwei Monaten, betrug das Vermögensvolumen bereits CHF 3‘000‘000.00, was unbestritten ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Gesuchsteller denn auch sehr optimistisch über den Geschäftsgang geäussert (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 10/11). Wie X._____ anlässlich der Instruktionsverhandlung versichert hat, arbeitet er zu 100% für die H._____ GmbH. Es ist deshalb möglich und zumutbar, dass X._____ die darge- legte Einkommenssteigerung erzielt. 5.Für die Berechnung des Unterhalts ab April 2013 rechtfertigt es sich, auf- grund des steigenden Einkommens des Gesuchstellers jeweils den Einkommens- durchschnitt von drei Monaten (April/Mai/Juni 2013 und so weiter) zu berücksichti- gen, bis der Betrag von CHF 3'100.00 gemäss Eheschutzentscheid vom 25./26. Juni 2012 erreicht ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass, solange eine Unterde- ckung besteht, die Steuerlast des Rentenschuldners ausser Betracht bleiben muss (BGE 126 III 353 S. 356, E. 1a/aa). Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Ehegatten ein Über- schuss, so sind die Steuern beim Grundbedarf des Rentenschuldners hingegen

Seite 20 — 28 hinzuzurechnen (BGE 126 III 353 S. 356, E. 1a/aa e contrario). Die Zuweisung des verbleibenden Überschusses ist alsdann bei gemeinsamen unmündigen Kin- dern, die bei einem der Ehegatten wohnen, im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (Six, a.a.O., Rz 2.172). Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts befolgt mit anderen Worten für die Unterhalts- festsetzung das sogenannte zweistufige Vorgehen, wonach zuerst der konkrete Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und sodann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel (bei Kindern im Verhältnis von ei- nem zu zwei Dritteln) auf die Ehegatten verteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4 mit Hinweis auf BGE 134 II 145 ff.). a)Im vorliegenden Fall beträgt der Grundbedarf der Ehefrau in den Monaten April bis Ende September 2013 - wo der höhere Mietzins berücksichtigt wird – CHF 4‘159.00 (ohne Steuern), beziehungsweise CHF 4‘539.00 (mit Steuern in der Höhe von CHF 380.00). Davon sind die Kinderzulagen von CHF 220.00 gemäss Praxis der Bundesgerichts (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2011 vom 26. September 2011 E. 4.3) in Abzug zu bringen, was CHF 3‘939.00 (ohne Steuern), beziehungsweise CHF 4‘319.00 (mit Steuern) ergibt. Demgegenüber ist der Grundbedarf des Ehemannes ab dem 1. April 2013 mit CHF 2‘766.50 (ohne Steuern), beziehungsweise CHF 3‘066.50 (mit Steuern von CHF 300.00) zu veranschlagen. Addiert man den Grundbedarf der Ehefrau (ohne Steuern) von CHF 3‘939.00 und denjenigen des Ehemannes in der Höhe von CHF 2‘766.50, ergibt dies einen Betrag von CHF 6‘705.50, beziehungsweise mit Steu- ern CHF 7‘385.50 (CHF 4‘319.00 + CHF 3‘066.50). Das Einkommen von Y._____ liegt bei CHF 3'068.00. Nach Subtraktion der Kinderzulagen von CHF 220.00 ver- bleiben noch CHF 2‘848.00. Das hypothetische Einkommen von X._____ wird für den Monat April 2012 auf CHF 3‘333.35 festgesetzt und steigert sich monatlich, wie der vorstehenden Tabelle entnommen werden kann. Werden die beiden Ein- kommen für die Monate April bis September 2013 addiert, ergeben sich folgende Beträge (jeweils in CHF): April 2013 Mai 2013Juni 2013Juli 2013August 2013 September 2013 Einkommen Ehefrau 2‘848.002‘848.002‘848.002‘848.002‘848.002‘848.00 Einkommen Ehemann 3‘333.353‘666.674‘000.004‘333.334‘666.675‘000.00 Summe der 6‘181.356‘514.676‘848.007‘181.337‘514.677‘848.00

Seite 21 — 28 Einkommen Eine Gegenüberstellung des Grundbedarfs beider Ehegatten (CHF 6‘705.50, be- ziehungsweise mit Steuern CHF 7‘385.50) und des Einkommens zeigt, dass bis Mai 2013 eine volle Unterdeckung besteht. Ab Juni 2013 ist ansteigend ein Über- schuss zu verzeichnen, wobei die Steuern im Juli 2013 noch nicht berücksichtigt werden können. Ab August 2013 kann eine Überschussrechnung mit Hinzurech- nung der Steuern gemacht werden (CHF 7‘514.67 minus CHF 7‘385.50), im Sep- tember 2012: CHF 7‘848.00 minus CHF 7‘385.50. b)Der Grundbedarf der Ehefrau ist ab Oktober 2013 aufgrund der zu beach- tenden günstigeren Wohnkosten mit CHF 3‘444.00 (ohne Steuern), beziehungs- weise mit CHF 3‘824.00 (mit Steuern von CHF 380.00) zu veranschlagen. Dem- gegenüber bleibt der Grundbedarf des Ehemannes ab dem 1. April 2013 unverän- dert, nämlich CHF 2‘766.50 (ohne Steuern), beziehungsweise CHF 3‘066.50 (mit Steuern von CHF 300.00). Werden der Grundbedarf der Ehefrau und des Ehe- mannes addiert, so ergeben sich die Summen von CHF 6‘210.50 (ohne Steuern), beziehungsweise CHF 6‘890.50 (mit Steuern). c)Eine Gegenüberstellung des Einkommens und des Grundbedarfs des Ehemannes in den Monaten April bis Juni 2013 ergibt Folgendes (Beträge jeweils in CHF): April 2013Mai 2013Juni 2013 Einkommen Ehemann 3‘333.353‘666.674‘000.00 Grundbedarf Ehemann 2‘766.502‘766.502‘766.50 Überschuss566.85900.171‘233.50 Demnach rechtfertigt es sich, dass X._____ für die Monate April bis und mit Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen hat (Durchschnitt der drei Monate). Da der Unterhalts- beitrag an die Tochter A._____ auf CHF 900.00 festgesetzt wird, erhält die Ge- suchsgegnerin für sich selbst im fraglichen Zeitraum keine Unterhaltsleistungen. d)Was die Monate Juli, August und September 2013 betrifft, gilt es zu beach- ten, dass ab August 2013 eine Überschussrechnung mit Hinzurechnung der Steu- ern zu machen ist. Juli 2013 Einkommen Ehemann4‘333.33 Grundbedarf Ehemann2‘766.50 Überschuss1‘566.83

Seite 22 — 28 Für den Monat August 2013 sind die beiden Einkommen (CHF 2‘848.00 + CHF 4‘666.67) zu addieren, was einen Betrag von CHF 7‘514.67 ergibt. Nach Subtrak- tion des Gesamtgrundbedarfs von CHF 7‘385.50 verbleibt ein Überschuss von CHF 129.17. 2/3 dieses Überschusses, nämlich CHF 86.00 kommen der Ehefrau und der Tochter zugute und 1/3 (CHF 43.00) verbleibt dem Gesuchsteller. Subtra- hiert man vom Grundbedarf (mit Steuern) der Ehefrau in der Höhe von CHF 4‘319.00 ihr Einkommen, so ergibt dies die Summe von CHF 1‘471.00. Nach Addi- tion des Anteils am Überschuss von CHF 86.00, ergibt dies CHF 1‘557.00. Auch für den Monat September 2013 sind die beiden Einkommen (CHF 2‘848.00 + CHF 5‘000.00) zusammenzuzählen, was einen Betrag von CHF 7‘848.00 ergibt. Nach Subtraktion des Gesamtgrundbedarfs von CHF 7‘385.50, verbleibt ein Über- schuss von CHF 462.50. 2/3 dieses Überschusses, nämlich CHF 308.00 kommen der Ehefrau und Tochter zugute und 1/3 (CHF 154.50) verbleibt dem Gesuchstel- ler. Subtrahiert man vom Grundbedarf (mit Steuern) der Ehefrau in der Höhe von CHF 4‘319.00 ihr Einkommen von CHF 2‘848.00, so ergibt dies eine Summe von CHF 1‘471.00. Nach Addition des Anteils am Überschuss von CHF 308.00 CHF ergibt dies 1‘779.00. Der Unterhaltsbeitrag für die Monate Juli, August und Sep- tember 2013 beläuft sich im Durchschnitt somit auf CHF 1‘630.00 (1‘566.83+1‘557.00+1‘779.00 = 4‘902.83:3 = 1‘634.27) zuzüglich allfällige Kinder- zulagen. e)Der Unterhaltsanspruch von Y._____ für die Monate Oktober bis Dezember 2013 setzt sich wiederum aus ihrem Grundbedarf unter Hinzurechnung der Steu- ern sowie ihres Anteils am Überschuss zusammen. Davon ist ihr Einkommen in Abzug zu bringen. Oktober 2013November 2013Dezember 2013 Einkommen Ehefrau2‘848.002‘848.002‘848.00 Einkommen Ehemann5‘333.335‘666.676‘000.00 Summe beider Einkommen8‘181.338‘514.678‘848.00 Minus Grundbedarf beider Ehegatten 6‘890.506‘890.506‘890.50 1‘290.831‘624.171‘957.50 Anteil Überschuss von 2/3860.001‘083.001‘305.00 Oktober 2013November 2013Dezember 2013 Grundbedarf Ehefrau3‘824.003‘824.003‘824.00 Minus ihres Einkommen2‘848.002‘848.002‘848.00 976.00976.00976.00 Anteil Überschuss von 2/3860.001‘083.001‘305.00 Summe1‘836.002‘059.002‘281.00

Seite 23 — 28 Der von X._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für die fraglichen drei Monate beläuft sich auf CHF 2‘060.00 (Durchschnitt der drei Monate) zuzüglich allfällige Kinderzulagen. f)Der bereits vorstehend dargelegten Berechnung folgend, ergeben sich für die Monate Januar, Februar und März 2014 folgende Unterhaltszahlungen (Beträ- ge jeweils in CHF): Januar 2014Februar 2014März 2014 Einkommen Ehefrau2‘848.002‘848.002‘848.00 Einkommen Ehemann6‘333.346‘666.677‘000.00 Summe beider Einkommen9‘181.349‘514.679‘848.00 Minus Grundbedarf beider Ehegatten 6‘890.506‘890.506‘890.50 2‘290.842‘624.172‘957.50 Anteil Überschuss von 2/31‘527.201‘749.451‘971.65 Januar 2014Februar 2014März 2014 Grundbedarf Ehefrau3‘824.003‘824.003‘824.00 Minus ihres Einkommen2‘848.002‘848.002‘848.00 976.00976.00976.00 Plus Anteil Überschuss von 2/3 1‘527.201‘749.451‘971.65 Summe2‘503.202‘725.452‘947.65 Der vom Gesuchsteller zu leistende Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin und die Tochter A._____ beträgt CHF 2‘725.00 (wiederum der Durchschnitt der drei Monate) zuzüglich allfällige Kinderzulagen. g) Ab April 2014 beläuft sich der zu bezahlende Unterhaltbeitrag, wie noch zu zeigen sein wird, auf CHF 3’100.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen. Mehr als dieser Betrag kann nicht zugesprochen werden, da Y._____ auch nicht mehr ver- langt hat und mit dem abzuändernden Eheschutzentscheid vom 25. Juni 2012 kein diesen Betrag übersteigender Unterhalt zugesprochen worden ist. April 2014 Einkommen Ehefrau2‘848.00 Einkommen Ehemann7‘333.14 Summe beider Einkommen10‘181.34 Minus Grundbedarf beider Ehegatten 6‘890.50 3‘290.84 Anteil Überschuss von 2/32‘193.90 April 2014 Grundbedarf Ehefrau3‘824.00 Minus ihres Einkommen2‘848.00

Seite 24 — 28 976.00 Plus Anteil Überschuss von 2/3 2‘193.90 Summe3‘169.90 h)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass X._____ in Abänderung von Ziffer 5 des Eheschutzentscheides vom 25./26. Juni 2012 sowie in Abänderung der Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides zu verpflichten ist, an den Unterhalt von Y._____ und A._____ für die Dauer des Getrenntlebens die fol- genden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: -Februar und März 2013 je CHF 3‘100.00 -April, Mai und Juni 2013 jeCHF 900.00 -Juli, August und September 2013 jeCHF 1‘630.00 -Oktober, November und Dezember 2013 jeCHF 2‘060.00 -Januar, Februar und März 2014 jeCHF 2‘725.00 -Ab April 2014CHF 3‘100.00 Sämtliche Unterhaltsbeiträge beinhalten jeweils einen Beitrag an den Unterhalt von A._____ in der Höhe von CHF 900.00. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats sowie zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezah- len. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2012 liess die Gesuchsgegne- rin sinngemäss den Antrag stellen, die auf den Namen X._____ und A._____ lau- tenden Konten seien zu sperren, respektive X._____ sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, ohne Zustimmung der Ehefrau über seine Konten zu verfügen. Diesen Antrag wies die Vorinstanz mit der Be- gründung ab, Y._____ habe nicht genügend dargelegt, dass die Gefahr bestehe, der Gesuchsteller könnte diese Konten räumen. Mit der Berufung kritisiert Y._____ die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, ohne indessen ihren Antrag um Sper- rung der fraglichen Konten zu erneuern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.Im Resultat ist somit festzuhalten, dass sowohl die Berufung von X._____ als auch die Berufung von Y._____ teilweise gutzuheissen sind. 8.a)Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die

Seite 25 — 28 Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann aber in familienrechtlichen Verfahren auch von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b)Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat zwar das vorinstanzliche Urteil insofern korrigiert, als die Höhe der jeweiligen mo- natlichen Unterhaltsbeiträge etwas abweicht. Die Gesamtsumme der zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge im gleichen Zeitraum ist jedoch annähernd identisch. X._____ liess sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Berufungsgericht bean- tragen, er sei zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 500.00 zu bezahlen, vor Vorinstanz ab 1. Dezember 2012, vor dem Berufungsgericht ab

  1. Februar 2013. Die Ehefrau verlangte vor beiden Instanzen einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘100.00. Wenn man die zugesprochenen Unterhalts- beiträge mit den beantragten vergleicht, stellt man fest, dass beide Parteien unge- fähr zu gleichen Teilen obsiegt haben beziehungsweise unterlegen sind. Deshalb erscheint es angemessen, es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung zu belas- sen. c)Was die Verteilung der Gerichtskosten vor Kantonsgericht betrifft, gilt es zu beachten, dass vor Vorinstanz zusätzlich die Frage über die Sperrung der auf den Namen X._____ und A._____ lautenden Konten strittig war. Da diese Problematik aber eher von untergeordneter Bedeutung war, rechtfertigt es sich, die Gerichts- kosten der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Parteien ebenfalls je zur Hälfte aufzuerlegen. In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht als Berufungsinstanz eine Ent- scheidgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 30‘000.00 (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Vorliegend erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 4‘000.00 als angemessen. Die ausserge- richtlichen Kosten werden – bei diesem Verfahrensausgang - wettgeschlagen.
  2. a) Da X._____ mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts vom 13. März 2013 (ERZ 13 42) die unentgeltliche Rechtspflege er- teilt und Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni zur Rechtsvertreterin er- nannt worden ist, gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die

Seite 26 — 28 Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Entschä- digung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Art. 123 ZPO) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Rechtsvertreterin von X._____ machte unter Anwendung des reduzierten Stundentarifs von CHF 200.00 ein Honorar von CHF 4‘134.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (vgl. Ho- norarnote vom 12. Juni 2013). Dieses erscheint unter Berücksichtigung des not- wendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von X._____ wird dementspre- chend auf CHF 4‘134.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest- gesetzt. b)Ebenfalls mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts vom 13. März 2013 (ERZ 13 44) wurde Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt lic. iur et oec. Pius Fryberg zum Rechtsver- treter ernannt. Darum gehen die Y._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kos- ten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kan- tons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Auch in diesem Fall bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO vorbehalten. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Art. 123 ZPO) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Rechtsvertreter von Y._____ reichte mit Datum vom 12. Juni 2013 eine Honorarnote über den Betrag von CHF 3‘744.80 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu den Ak- ten. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen, weshalb die reduzierte Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Y._____ auf CHF 3‘744.80 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

Seite 27 — 28 III. Demnach wird erkannt: 1.Sowohl die Berufung von X._____ (ZK1 13 18) als auch die Berufung von Y._____ (ZK1 13 19) werden teilweise gutgeheissen. 2.X._____ wird in Abänderung von Ziffer 5 des Eheschutzentscheides vom 25./26. Juni 2012 sowie in Abänderung der Ziffer 1 des angefochtenen Ent- scheides verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ und A._____ für die Dauer des Getrenntlebens die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Februar und März 2013 je CHF3‘100.00 April, Mai und Juni 2013 jeCHF 900.00 Juli, August und September 2013 jeCHF1‘630.00 Oktober, November und Dezember 2013 jeCHF2‘060.00 Januar, Februar und März 2014 jeCHF2‘725.00 Ab April 2014CHF3‘100.00 In den Unterhaltsbeiträgen ist jeweils der Betrag an den Unterhalt von A._____ in der Höhe von CHF 900.00 enthalten. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats sowie zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kin- der- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3.Im Übrigen werden die beiden Berufungen abgewiesen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschla- gen. 5.a)Die X._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsver- tretung im Berufungsverfahren werden gestützt auf die ihm gewährte un- entgeltliche Rechtspflege (ERZ 13 42) dem Kanton Graubünden in Rech- nung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. b)Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von X._____ wird auf CHF 4‘134.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest- gesetzt.

Seite 28 — 28 c)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6.a)Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertre- tung im Berufungsverfahren werden gestützt auf die ihr gewährten unent- geltliche Rechtspflege (ERZ 13 44) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. b)Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Y._____ wird auf CHF 3‘744.80 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest- gesetzt. c)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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