ZK1 2013 17

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. April 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 17 1. Mai 2013 (Mit Urteil 5D_128/2013 vom 14. August 2013 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen). Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schlenker Aktuar ad hocCoray In der zivilrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B., Obere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz, gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos vom 18. Juli 2012, mitgeteilt am 29. August 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Entschädigung des Beirats, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) vom 17. März/1. Juli 2009 wurde X._____ zum neuen Beirat (gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) von A., geboren am 15. Mai 1965, ernannt. B.Am 18. September 2009 nahm X. per Unterschrift zur Kenntnis, dass die Entschädigungsansätze für die Betreuung des von ihm angenommenen vor- mundschaftlichen Mandates gemäss ordentlicher Praxis im Sinne von Art. 27 und 28 der bis am 31. Dezember 2012 gültigen Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe (BR 215.100) gelten und ange- wendet werden. Gemäss Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung haben Beiräte An- spruch auf eine von der Vormundschaftsbehörde anlässlich der Rechnungsprü- fung oder der Berichtsgenehmigung festzusetzende Entschädigung von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- pro Jahr. Gemäss Abs. 2 kann dieser Betrag bei besonderer Bean- spruchung angemessen erhöht, jedoch höchstens verdoppelt werden. C.Mit Schreiben vom 4. März 2010 beantragte X._____ der Vormundschafts- behörde eine Stundenentschädigung in der Höhe von Fr. 100.-- für den Mehrauf- wand, welcher ihm durch die Suche einer neuen Unterkunft für A._____ entstehe. D.Die Vormundschaftsbehörde lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 17. März 2010, mitgeteilt am 24. März 2010, ab. Sie stellte X._____ jedoch in Aus- sicht, dass die Arbeitsintensität des Mandats bei der Festsetzung der Entschädi- gung gewürdigt werde, indem bei ausgewiesenem hohem Aufwand die Höchstsät- ze (Fr. 2‘000.--) gemäss Verordnung angewendet würden. E.Am 30. März 2011 stellte X._____ der Vormundschaftsbehörde den Jah- resbericht betreffend die Beiratschaft von A._____ für die Periode vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 zu. Darin beantragte er die maximale Entschädigung gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Geschäftsführung und Ent- schädigung der vormundschaftlichen Organe. F.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 legte X._____ das Mandat als Beirat von A._____ nieder. Er begründete dies insbesondere mit der negativen Grund- haltung der Vormundschaftsbehörde und seinem fehlendem Vertrauen in dieselbe. G.Am 21. März 2012 stellte X._____ der Vormundschaftsbehörde den Jah- resbericht über die Beiratschaft über A._____ für die Periode vom 1. Januar 2011

Seite 3 — 13 bis 31. Dezember 2011 zu. Darin beantragte er wiederum die maximale Entschä- digung gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe. Zudem führte er aus, dass er die Beiratschaft nicht weiterführen könne. H.Nach der Überprüfung der von X._____ eingereichten Rechnungen bis En- de Februar 2012 im Zusammenhang mit der Beiratschaft über A._____ kam die Vormundschaftsbehörde am 18. Juli 2012, mitgeteilt am 29. August 2012, zu fol- gendem Beschluss betreffend Genehmigung der Schlussrechnung gemäss Art. 423 aZGB und Art. 452 aZGB: „1. Die vom bisherigen Beirat lic. iur. X._____ eingereichte Schlussrech- nung für die Periode vom 1. August 2009 bis zum 29. Februar 2012 schliesst mit einem Aktivsaldo von ca. Fr. 484‘000.00, der Vorschlag beträgt ca. Fr. 55‘055.00 (siehe Anhang). Weil die Schlussrechnung keine exakten Auskünfte über Vermögen und Vorschlag ergibt, kann die Schlussrechnung nicht genehmigt werden. 2. Der Bericht vom 30. März 2011 von X._____ wird zur Kenntnis ge- nommen. 3. Die Entschädigung des Mandatsträgers wird im Sinne von Art. 28 der VO über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftli- cher Organe auf Fr. 5‘177.00 exklusive nachgewiesener Auslagen festgesetzt (siehe Anhang). 4. Der bisherige Mandatsträger lic. iur. X._____ wird verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde zu Handen des Mündels A._____ Fr. 13‘796.70 an zu viel bezogenen Entschädigungen innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Beschlusses zurückzubezahlen. 5. Der bisherige Mandatsträger X._____ wird aufgefordert, die fehlenden Belege für die Betreuung und das Wohnen im ARGO-Wohnheim nachzureichen. 6. Die Gebühr der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos im Sinne von Art. 26 und Art. 30 der VO über die Geschäftsführung und Ent- schädigung vormundschaftlicher Organe beträgt Fr. 4‘269.00 und die Beschlussgebühr beträgt Fr. 100.00 (siehe Anhang). Der Gesamtbe- trag von Fr. 4‘369.00 ist vom neuen Beirat C._____ mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Lasten des Mündels an die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos zu überweisen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ I.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Septem- ber 2012 (Poststempel: 10. September 2012) Beschwerde an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

Seite 4 — 13 „1. Der [Beschluss] vom 18. Juli 2012 (Protokollauszug), mitgeteilt am 29. August 2012, in Sachen A._____ betreffend Genehmigung der Schlussrechnung sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer gem. beilegender Rechnung (Art. 2 Abs. 2 HV; BR 310.250).“ Er begründete seine Anträge damit, dass die Vormundschaftsbehörde nicht zu- ständig sei, eine zu viel bezogene Entschädigung zu Handen des Mündels auto- ritär zurückzufordern. Vielmehr müsste der Verbeiständete eine solche Zivilforde- rung auf dem Wege des Zivilprozesses durchsetzen. Zudem habe der Beschwer- deführer alle nötigen Dokumente für eine saubere Schlussrechnung eingereicht und er habe sich nicht einen Betrag von Fr. 18‘973.70 aus dem Vermögen des Verbeiständeten auszahlen lassen. J.Am 15. Oktober 2012 (Poststempel: 16. Oktober 2012) beantragte die Vor- mundschaftsbehörde in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Da der Beschwerdeführer sich aus dem Vermögen des Verbeiständeten bedient und sich eine Entschädigung ausbezahlt habe, sei die Vormundschaftsbehörde be- rechtigt, die entsprechende Rechnung nicht zu genehmigen und eine zu hohe und eigenmächtig bezogene Entschädigung zurückzufordern. Die Berichts- und Rech- nungslegung sei mangelhaft, da die Monate Januar und Februar 2012 nicht berücksichtigt worden seien. Der Betrag von Fr. 18‘973.70 sei zudem belegt, da bei der Vormundschaft verschiedene Rechnungen vorhanden seien. Die vom Bei- rat geltend gemachten Aufwendungen seien überdies in der Sache selbst zu hoch, da sich die für A._____ zu führende Rechnung einfach gestalte. K.In der Replik vom 18. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer An- gaben zu den einzelnen Rechnungen und hielt an seinen Ausführungen und Rechtsbegehren seiner Beschwerdeschrift fest. L.In der Duplik vom 25. Januar 2013 beantragte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos (ehemals Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos) innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter ge- setzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen, sofern darauf eingetreten werden könne. M.Am 31. Januar 2013 verfügte das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Über- weisung der Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, da nach In- krafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 gemäss Weisung der Justizaufsichtskammer JAK 12 40 vom 15./23. November

Seite 5 — 13 2012 sämtliche Akten der per 31. Dezember 2012 noch nicht entschiedenen Fälle an das neu zuständige Kantonsgericht von Graubünden zur weiteren Behandlung zu überweisen waren. N.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Am 1. Januar 2013 hängige Verfahren werden von der neu zu- ständigen Behörde weitergeführt unter Anwendung des neuen Verfahrensrechts (Art. 14a SchlTZGB). Die bisher verfahrensleitende Behörde ist verpflichtet, den Fall unverzüglich der neu zuständigen Behörde zu übergeben (Konferenz der Kan- tone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) [Hrsg.], Praxisanleitung Er- wachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, Rz 13.18; Weisung Justizaufsichts- kammer des Kantonsgericht von Graubünden vom 15. November 2012, JAK 12 40). Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB), weshalb das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos somit die Sache zu Recht dem Kantonsgericht von Graubünden zur Entscheidung überwiesen hat. b)Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde (ehemals Vormund- schaftsbehörde) kann nach Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind nach Abs. 2 die am Verfah- ren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Per- sonen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Be- schwerdeführer ist als ehemaliger Beirat von A._____ (gemäss Art. 396 Abs. 1 und 2 aZGB) im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Gegen den unter altem Recht ergangenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde konnte innert 10 Tagen (Art. 61 Abs. 1 aEGzZGB) schriftlich und begründet Be- schwerde beim Bezirksgericht Prättigau/Davos geführt werden. Die Beschwerde vom 9. September 2012 (Poststempel: 10. September 2012) gegen den am 29. August 2012 mitgeteilten Beschluss vom 18. Juli 2012 wurde rechtzeitig einge- reicht, da der Beschluss am 31. August 2012 dem Beschwerdeführer am Post-

Seite 6 — 13 schalter zugestellt wurde (vgl. Anhang zu act. KB A). Auf die im Übrigen formge- recht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. c)Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung entscheiden. Im vorliegenden Verfahren wurde vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Aus diesem Grund sind aus einer mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsge- richt von Graubünden keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb es seinen Entscheid aufgrund der Akten fällt. 2.a)Gemäss Art. 14a SchlTZGB findet ab Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts auch materiell das neue Recht Anwendung. Im vorlie- genden Verfahren ist eine Beschwerde betreffend Genehmigung bzw. Nichtge- nehmigung einer Schlussrechnung eines Beirats, dessen Prüfung von der Vor- mundschaftsbehörde noch unter der Herrschaft des aufgehobenen Vormund- schaftsrechts vorgenommen wurde, zu prüfen. Vom Kantonsgericht von Graubün- den zu beurteilen ist somit, ob die Vormundschaftsbehörde die alten Bestimmun- gen richtig angewendet hat. Dabei gilt es allerdings festzuhalten, dass das neue Recht (vgl. Art. 404 und Art. 425 ZGB) in Bezug auf die Festlegung der Entschädi- gung und die Überprüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung im Vergleich zum alten Recht (Art. 416 und Art. 451 ff. aZGB) keine wesentlichen Änderungen brachte. b)Im Mittelpunkt der Beschwerde steht die Frage, ob die Vormundschafts- behörde zu Recht die Entschädigung des Beirats auf Fr. 5‘177.-- festgelegt und ob der Beschwerdeführer die darüber hinaus bezogenen Fr. 13‘796.70 an Honorar zurückzuerstatten hat. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik muss als anerkannt gelten, dass er in der Tat dem Verbeiständeten den Betrag von Fr. 18‘973.70 für seine Handlungen im Zusammenhang mit der Beiratschaft in Rechnung gestellt und diesen Betrag direkt vom Vermögen von A._____ bezogen hat.

Seite 7 — 13 c)Bei der Überprüfung der von der Vormundschaftsbehörde festgelegten Ent- schädigung sind grundsätzlich drei Punkte von Bedeutung. Erstens gilt es zu prü- fen, welche Tätigkeiten üblicherweise zu den Aufgaben eines Beirates gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB gehörten. Zweitens muss die Frage geklärt werden, ob vom Beirat Aufgaben wahrgenommen wurden, die über die Tätigkeiten von Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB hinausgingen und speziell - allenfalls zum Anwaltstarif - zu entschädigen waren. Schliesslich muss geprüft werden, welche gesetzlichen Grundlagen und Vereinbarungen bezüglich der Höhe der Entschädigung des Bei- rates bestanden. 3.a) Der Beschwerdeführer war als Beirat von A._____ gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB im Sinne einer kombinierten Beiratschaft bestellt. Dabei oblagen ihm dieselben Aufgaben, wie sie bei einer Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 aZGB) und bei einer Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 aZGB) anfallen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band II, 3. Abteilung, Das Vormundschaftsrecht, 1. Teilband, Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360-397 ZGB, 3. Aufl., Bern 1984, N 147 zu Art. 395 ZGB). Bei der kombinierten Beiratschaft obliegt dem Beirat die Verwaltung des Vermögens, wie wenn der Verbeiratete unter Vormundschaft stehen würde, und er hat daher die Pflicht zur umfassenden, das ganz Vermögen einbeziehenden Ver- waltung (Schnyder/Murer, a.a.O., N 124 zu Art. 395 ZGB). Des Weiteren muss der Verwaltungsbeirat der Vormundschaftsbehörde nicht nur einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einreichen, sondern er muss auch während der Amts- führung periodisch berichten und abrechnen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 140 zu Art. 395 ZGB). Der Verwaltungsbeirat hat überdies das Recht und die Pflicht zur beschränkten persönlichen Fürsorge, wobei gleichzeitig immer auch eine wirt- schaftliche Schutzbedürftigkeit vorliegen muss. Im Falle des Art. 395 Abs. 2 aZGB muss immer ein Vermögen vorhanden sein. Dabei dürfen dem Verbeirateten keine Weisungen erteilt werden und es darf auch kein Zwang auf ihn ausgeübt werden. Trotz diesen Einschränkungen umfasst die Beiratschaft unter anderem folgende Bereiche der persönlichen Fürsorge: persönliche Beratung, Hilfe bei der Arbeits- beschaffung, Beistand bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Vermitteln ärztlicher Dienste etc. (Schnyder/Murer, a.a.O., N 24 ff. und N 123 zu Art. 395 ZGB). b)Im Folgenden sind daher die einzelnen, vom Beirat bzw. von seinem An- waltsbüro gestellten Rechnungen, welche von der Vormundschaftsbehörde bean- standet werden, dahin zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand über die eben beschriebenen Tätigkeiten eines Beirats gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB hin- ausgeht und deshalb zusätzlich zu entschädigen ist.

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  • Rechnung vom 29. März 2011 über Fr. 613.30 Bei dieser Rechnung handelt es sich um einen anwaltlichen Aufwand im Zusam- menhang mit dem Fahrausweis des Verbeirateten. Diese Rechnung wurde von Dr. iur. B._____ gestellt und betrifft eine anwaltliche Tätigkeit, die schon vor der Er- nennung des Beschwerdeführers zum Beirat datiert (27. März 2007 bis 22. De- zember 2008). Diese Rechnung ist aus erwachsenenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und es kann davon ausgegangen werden, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch erbracht wurden. Bemerkenswert ist lediglich, dass diese Rechnung erst über zwei Jahre nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit gestellt wurde und die Auszahlung durch den im gleichen Büro tätigen neuen Bei- rat erst am 7. Februar 2012 - also kurz vor Beendigung des Mandats als Beirat - erfolgte. Trotz dieser Auffälligkeiten kann diese Rechnung aber genehmigt wer- den.
  • Rechnung vom 21. März 2012 über Fr. 3‘809.95 Mit dieser Rechnung werden - ebenfalls kurz vor Abschluss des Mandats als Bei- rat - von der Kanzlei des Beschwerdeführers ausgeführte Buchhaltungs- und Schreibarbeiten in Rechnung gestellt. Diese stellen nun typische Arbeiten dar, welche zu einer Vermögensverwaltung gehören. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Konzeption der kombinierten Beiratschaft davon ausging, dass die Vormundschaftsbehörde für ein solches Mandat nur Personen wählt, welche für diese Aufgabe geeignet erscheinen und umgekehrt nur Personen ein solches Amt annehmen, welche sich selber als be- fähigt ansehen, die normalerweise damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Die Beauftragung Dritter mit einzelnen vom Beirat zu erfüllenden Aufgaben kommt somit von vornherein erst dann in Frage, wenn es um ausserordentliche Arbeiten geht, für die Spezialwissen notwendig ist. Von einem ausgebildeten Rechtsanwalt darf ohne weiteres erwartet werden, dass er in der Lage ist, eine einfache Buch- haltung für Privatpersonen (nach der Ausdrucksweise der Vormundschaftsbehör- de eine „Milchbüchleinrechnung“) zu führen. Betrachtet man die bei den Akten liegenden Buchhaltungen, so enthalten diese in der Tat nichts anderes als eine einfache Auflistung der Einnahmen und Ausgaben mit Angabe des entsprechen- den Gewinns bzw. Verlusts. Dazu war der Beschwerdeführer als Jurist und Rechtsanwalt ohne weiteres fähig. Wenn er es bevorzugt, diese einfache Arbeit von seinem Sekretariat ausführen zu lassen, so ist er selbstverständlich nicht be- fugt, diesen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Vielmehr bildet dies Teil seiner Tätigkeit, welche in seiner Entschädigung als Beirat enthalten ist. Es kann

Seite 9 — 13 nämlich nicht angehen, als Beirat die vereinbarte bzw. festgelegte Pauschalen- tschädigung entgegenzunehmen und wesentliche, zur Ausführung dieses Mandats gehörende Arbeiten an Dritte zu vergeben und diese aus dem Vermögen des Ver- beirateten vergüten zu lassen. Diese Rechnung wurde von der Vormundschafts- behörde somit zu Recht nicht genehmigt.

  • Rechnung vom 27. Februar 2012 über Fr. 3‘580.20 Nebst der Entschädigung für das Amt als Beirat in der Höhe von Fr. 2‘000.-- sind in dieser Rechnung noch weitere Bemühungen verrechnet. Nicht einzusehen ist, inwiefern zur Pauschalentschädigung noch weitere Positionen zu entschädigen wären. Alle Tätigkeiten standen offensichtlich in Zusammenhang mit der Beirat- schaft. Der Brief vom 2. Dezember 2012 wurde zudem zum grossen Teil in eige- ner Sache verfasst, da es darin mehrheitlich um eine höhere Entschädigung des Beirats ging. Ohnehin ist es Teil der Aufgabe des Beirats, jährlich Bericht an die Vormundschaftsbehörde (vgl. Art. 423 aZGB) zu erstatten. Abzulehnen ist sodann eine eigenmächtige Aufrechnung eines Teuerungszuschlags zur Pauschalen- tschädigung. Abgesehen davon, darf der Beirat nicht einfach dem Verbeirateten Rechnung für seine Tätigkeit stellen, sondern er hat zunächst bei der Vormund- schafsbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese befindet anschlies- send darüber (vgl. Art. 416 und 423 aZGB), nach Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verord- nung über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe eine Entschädigung zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- pro Jahr, welche maximal
  • bei besonderer Beanspruchung - verdoppelt werden kann, zuzusprechen. Der Beirat durfte also - laut den Ausführungen im Schreiben der Vormundschafts- behörde vom 17. März 2010 - nicht einmal von vornherein davon ausgehen, dass ihm das Doppelte der jährlichen Höchstentschädigung gemäss Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe zustehe. Insofern durfte er erst recht nicht eigenmächtig einen Teue- rungszuschlag verrechnen. Es ist Sache des Verordnungsgebers, darin enthaltene Entschädigungsansätze von Zeit zu Zeit der Teuerung anzupassen. Ohne eine entsprechende Klausel in der Verordnung selbst, ist es den Anwendern der Ver- ordnung selbstredend untersagt, eine seit Inkrafttreten der Verordnung aufgelau- fene Teuerung zu berechnen. Die Vormundschaftsbehörde hat daher zu Recht die über die festgelegte Entschädigung (Ansatz: Fr. 2‘000.-- pro Jahr) hinausgehen- den Entschädigungsansprüche abgelehnt. Dasselbe gilt für die Rechnungen über Fr. 2‘344.90 vom 29. März 2011 (Entschädigung 2010) und über Fr. 1‘172.45 vom
  1. März 2011 (Entschädigung 2009).

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  • Rechnungen vom 29. März 2011 über Fr. 1‘607.-- und 29. März 2011 über 3‘795.60 für Buchhaltung und Steuererklärungen Mit diesen Rechnungen werden wiederum von der Kanzlei des Beschwerdefüh- rers ausgeführte Buchhaltungs- und Schreibarbeiten in Rechnung gestellt, welche der Beschwerdeführer selber hätte ausführen müssen und nicht mit zusätzlicher Verrechnung auf Dritte hätte übertragen dürfen. Diese Rechnungen wurden des- halb zu Recht von der Vormundschaftsbehörde nicht genehmigt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen bezüglich der Rechnung vom 21. März 2012 über Fr. 3‘809.95 verwiesen werden. c)Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Vormundschaftsbehörde (mit Ausnahme der Rechnung vom 29. März 2011 über Fr. 613.30) sämtliche Rech- nungen zu Recht nur im Umfang von Fr. 5‘177.-- genehmigt hat. Dieser Betrag entspricht denn auch der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädi- gung vormundschaftlicher Organe und den Vereinbarungen zwischen dem Be- schwerdeführer und der Vormundschaftsbehörde zu Beginn des Mandats (act. BB 2-4). Anzumerken bleibt, dass die fraglichen Tätigkeiten, welche vom Beirat vor- genommen wurden, ohnehin nicht eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif ge- rechtfertigt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.309/2002 vom 3. Dezember 2002, E. 2.1 sowie Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, Art. 360-456 ZGB, Art.14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 20 zu Art. 404 ZGB). d)Genehmigt das Gericht folglich die Rechnung vom 29. März 2011 über Fr. 613.30, so führt dies dazu, dass der Beirat aus dem Vermögen des Verbeirateten Fr. 13‘183.40 zu viel bezogen hat (Fr. 18‘973.70 - Fr. 5177.-- - Fr. 613.30). 4.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vormundschaftsbehörde im Zusammenhang mit der Festsetzung der Entschä- digung des Beirats geltend. Ob eine solche Verletzung seitens der Vormund- schaftsbehörde tatsächlich stattgefunden hat, kann indessen offen gelassen wer- den, da sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäss bundesgerichtlicher Praxis geheilt worden wäre. Es liegt nämlich keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und das Kantonsgericht verfügt im Beschwerdeverfahren über volle Kognition (Art. 450a ZGB). 5.a)Die Vormundschaftsbehörde verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rück- zahlung des zu viel bezogenen Betrags von Fr. 13‘796.70 (nunmehr wären es Fr. 13‘183.40). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Vormund-

Seite 11 — 13 schaftsbehörde für den Erlass eines solchen Entscheids. Dem ist zuzustimmen. Auszugehen ist davon, dass durch den zweifelsfrei widerrechtlichen eigenmächti- gen Bezug von Honoraren aus dem Vermögen des Verbeirateten durch den Be- schwerdeführer der entsprechende Schaden bereits eingetreten ist. Um einen derartigen, im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts entstandenen Schaden wieder gut zu machen, sieht das Gesetz die Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 426 aZGB vor (gleicher Meinung Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I [nachfolgend: BSK-ZGB], Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 20 zu Art. 423 ZGB). b)Intertemporalrechtlich richtet sich die Haftung, wenn das schädigende Er- eignis vor Inkraftreten des neuen Rechts eingetreten und abgeschlossen ist, nach dem bisherigen Recht, wobei es keine Rolle spielt, wann der Anspruch geltend gemacht wird. Für die Verjährung ist dabei ebenfalls das bisherige Recht massge- bend (Reusser, a.a.O., N 38 zu Art. 14 SchlTZGB). Gemäss Art. 426 aZGB in Verbindung mit Art. 454 Abs. 1 aZGB verjährt die Verantwortlichkeitsklage ge- genüber dem Vormund mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussrech- nung. Art. 49 aEGzZGB hält zudem fest, dass für den Fall, dass der Schaden, für den der Vormund oder die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde verantwortlich sind, nicht gedeckt wird, für den Ausfall in erster Linie der Kreis und in zweiter Li- nie der Kanton haftet (Art. 427 Abs. 2 aZGB). Daraus folgt, dass für solche Hand- lungen des Vormunds bzw. des Beirats keine Kausalhaftung des Kantons gege- ben ist. Vielmehr ist der Vormund bzw. der Beirat direkt haftbar. Die Verantwort- lichkeitsklage ist dabei durch den neuen Beirat einzuleiten (Schnyder/Murer, a.a.O., N 131 zu Art. 395 ZGB; BGE 85 II 468). c)Bei der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 Abs. 1 aZGB sind insbe- sondere die Vorschriften über die Verjährung zu beachten. Die einjährige Ver- jährungsfrist beginnt mit der nach Art. 453 aZGB erfolgten Zustellung der am Ende der Vormundschaft zu erstellenden Schlussrechnung des Vormunds (Art. 451 aZGB) zu laufen. Massgebend ist dabei die Zustellung des Beschlusses der Vor- mundschaftsbehörde über die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der Schluss- rechnung (Forni/Piatti, BSK-ZGB, N 3 zu Art. 454/455 ZGB). Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde betreffend Genehmigung der Schlussrechnung gemäss Art. 423 aZGB und Art. 452 aZGB erging im vorliegenden Verfahren am 18. Juli 2012 und wurde am 29. August 2012 mitgeteilt. Somit begann die einjährige Ver- jährungsfrist gemäss Art. 454 aZGB am 31. August 2012, nachdem der Beschluss dem neuen Beirat bzw. Beistand zugestellt wurde, zu laufen. Anzumerken bleibt,

Seite 12 — 13 dass die einjährige Verjährungsfrist unabhängig eines allfälligen Weiterzugs des vorliegenden Entscheides läuft. 6.Weiter ist von der neu zuständigen KESB Prättigau/Davos zu prüfen, ob allenfalls eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB einzuleiten wäre. Angesichts des Um- stands, dass die Entschädigung grundsätzlich von Anfang an klar umrissen war und der gerade für einen Rechtsanwalt als bekannt vorauszusetzenden Vorschrif- ten des Vormundschaftsrechts, dass die Entschädigung zuerst von der Vormund- schaftsbehörde festzulegen ist und es an sich keiner weiteren Erklärungen bedarf, dass sich der Beirat nicht einfach selbst aus dem Vermögen des Verbeirateten bedienen darf, sind hinreichende Verdachtsmomente vorhanden, welche eine nähere strafrechtliche Überprüfung gemäss Art. 158 StGB allenfalls rechtfertigen würden. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass schon aufgrund übermässiger Bezüge des Beschwerdeführers die Schlussrechnung zu Recht nicht genehmigt wurde. Schliesslich kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde auch aus anderen Gründen (unzureichende Belege, unvollständi- ge Perioden [nur bis Ende 2011 statt bis Ende Februar 2012]) gerechtfertigt ist. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 2‘000.-- je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer (reduzierten) aussergerichtlichen Entschädigung an den Beschwerdeführer rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht. Einerseits ist X._____ selbst Rechtsanwalt und er hätte diese Beschwerde ohne weiteres selber führen können. Andererseits war das eigenmächtige Verhalten des Beirats einzi- ger Grund der Beschwerde, welches auch vom Kantonsgericht von Graubünden nicht gebilligt wurde.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des angefochte- nen Beschlusses vom 18. Juli 2012 wird aufgehoben. 2.Es wird festgestellt, dass der vom früheren Beirat X._____ zu Unrecht aus dem Vermögen des Verbeiständeten A._____ bezogene Betrag von Fr. 13‘183.40 vom neuen Beistand C._____ mittels Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen ist. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Graubünden
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GR_KG_006
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Entscheidungsdatum
29.04.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026