Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. Februar 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 12518. Februar 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner Aktuar ad hocDecurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 31. Oktober 2013, mitgeteilt am 7. November 2013, in Sachen des Be- schwerdeführers gegen lic. iur. Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ma- rco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, betreffend Ausstand, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.A., geboren am 2010, ist die Tochter der unverheirateten Eltern Y. und X.; letzterer anerkannte seine Vaterschaft am 9. Dezember 2010 vor dem Zivilstandsamt Oberengadin. A._____ steht unter der alleinigen el- terlichen Sorge der Mutter. Da sich die getrennt lebenden Kindseltern über das Besuchsrecht nicht einigen konnten, regelte die Vormundschaftsbehörde der Krei- se Oberengadin/Bergell dieses mit Beschluss vom 12. September 2011. In der Folge hatten sich das Bezirksgericht Maloja und das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschwerden der Eltern zu befassen, da diese mit der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht einverstanden waren. Im Entscheid vom 14. März 2012 wies das Bezirksgericht Maloja die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell an, zur Sicherstellung der korrekten Ausübung des im selben Entscheid erneut festgesetzten Besuchsrechts eine Besuchsrechtsbei- standschaft nach Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu errichten. Die von Y._____ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 9. Oktober 2012 ab. B.Im November 2012 befasste sich die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell mit der Errichtung der im Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012 angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft. Mit Schreiben vom 14. November 2012 gab sie den Kindseltern Gelegenheit, vom Vorschlags- recht bezüglich der Wahl des Beistandes Gebrauch zu machen. Am 26. November 2012 liessen sich die Eltern – nachdem sie sich bezüglich des Besuchsrechts of- fenbar vorübergehend einigen konnten – gemeinsam dahingehend verlauten, dass sie das Errichtungsverfahren so lange sistieren möchten, bis sie sich bei der Behörde melden würden. Zudem schlugen sie G._____ als Beiständin für A._____ vor, falls eine Einsetzung dennoch nötig werden sollte. Mit Schreiben vom 6. De- zember 2012 teilte die Vormundschaftsbehörde Y._____ mit, dass die Angelegen- heit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler (wel- che per 1. Januar 2013 an die Stelle der Vormundschaftsbehörde der Kreise Obe- rengadin/Bergell getreten war) übertragen werde und die Errichtung der Beistand- schaft deshalb bis zum ersten Quartal 2013 sistiert werde. C.In der Zwischenzeit gelangte X._____ am 19. November 2012 mit einem Gesuch an das Bezirksgericht Maloja, mit welchem er die Vollstreckung des Ur- teils vom 14. März 2012 verlangte. Da sich Y._____ offenbar auf den Standpunkt gestellt habe, er dürfe seine Tochter bis zum Einsetzen eines Beistandes nicht

Seite 3 — 12 mehr sehen, wollte er sie unter Androhung von Straffolgen gemäss Art. 292 StGB gerichtlich verpflichten lassen, ihm die Ausübung des ihm zustehenden Besuchs- rechts zu gestatten. Wegen fehlender Prozessvoraussetzungen wurde jedoch auf dieses Gesuch nicht eingetreten (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Oktober 2013). Am 13. Dezember 2012 liess X._____ durch seinen Rechtsver- treter gegenüber dem Bezirksgericht Maloja bestätigen, dass er trotz Einleitung des erwähnten Vollstreckungsgesuchs mit einer Sistierung des Einsetzungsver- fahrens bis Mitte Januar 2013 einverstanden sei. D.Am 30. Januar 2013 erstattete B., die Grossmutter von A., zu- handen der KESB Engadin/Südtäler eine Gefährdungsmeldung. Wegen des un- passenden Verhaltens von X._____ seiner Tochter gegenüber sei das Kindeswohl gefährdet und die Besuche müssten begleitet stattfinden oder bis auf weiteres sis- tiert werden. Daraufhin leitete die KESB ein Abklärungsverfahren ein und hörte die Parteien am 21. Februar 2013 sowohl zur Errichtung der Beistandschaft als auch zur eingegangenen Gefährdungsmeldung gemeinsam an. Am darauffolgenden Tag konkretisierte und ergänzte B._____ ihre Gefährdungsmeldung und Y._____ reichte zwei ausführliche Schreiben sowie eine Einschätzung der Lage ihres Be- kannten C._____ nach, was die KESB dazu veranlasste, den Entscheid zwecks eingehender Prüfung dieser neu vorgebrachten Tatsachen in pendenter Sache aufzuschieben. X._____ zeigte sich über diese Aufschiebung nicht erfreut und stellte der KESB eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwer- de in Aussicht. Am 24. Februar 2012 reichte er der KESB Schreiben von D._____ und E._____ ein, welche sich beide zu seinen Gunsten und damit gegen eine Ge- fährdung des Kindeswohls aussprachen. Am 7. März 2013 liess Y._____ der KESB ihrerseits zwei fachärztliche Berichte des Pädiaters Dr. med. F._____ zu- kommen. Gestützt auf diese Unterlagen sowie auf diverse weitere in der Zwi- schenzeit erfolgten Eingaben der Eltern errichtete die KESB Engadin/Südtäler mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 11. März 2013 eine Besuchsrechtsbeistand- schaft und ernannte G._____ zur Mandatsträgerin. Gemäss der Umschreibung des Aufgabenbereichs in Dispositivziffer 2 hatte die Beiständin unter anderem sechs Besuche innert drei Monaten nach Erhalt des Entscheides zu begleiten. E.Am 28. August 2013 stellte Y._____ bei der KESB ein Gesuch um Abände- rung der Regelung des persönlichen Verkehrs. Am 13. November 2013 beantragte sie gar, das Besuchsrecht zwischen A._____ und X._____ superprovisorisch und hernach im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid

Seite 4 — 12 über die Abänderung des Besuchsrechts zu sistieren, worauf die KESB gemäss dem prozessleitenden Entscheid vom 15. November 2013 jedoch nicht eintrat. F.In der Zwischenzeit reichte X._____ am 11. September 2013 beim Kan- tonsgericht von Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde ein, in welcher er bean- tragte, die Angelegenheit einer anderen KESB zu übertragen oder die KESB En- gadin/Südtäler eventualiter darauf hinzuweisen, sich an die Urteile des Bezirksge- richts Maloja resp. des Kantonsgerichts von Graubünden zu halten. Die KESB En- gadin/Südtäler sei nämlich fachlich überfordert, setze die gerichtlichen Anweisun- gen willkürlich um und sei zudem insofern befangen, als Y._____ als Präsidentin der ehemaligen Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell tätig gewesen sei. Da sich das Kantonsgericht als nicht zuständig erklärte, wandte sich X._____ mit seiner Aufsichtsbeschwerde am 20. September 2013 an das Depar- tement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Darin führte er wiederum aus, die KESB sei fachlich überfordert, setze die Anweisungen der Gerichte will- kürlich um und nehme einseitig die Interessen der Kindesmutter wahr. Den Vor- wurf der Befangenheit erhob er indes nicht mehr. G.Mit Schreiben vom 27. September 2013 beschied das DJSG X., dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden dem DJSG nur administrativ unter- stellt und deshalb in der Rechtsanwendung unabhängig seien; aufgrund der fach- lichen Unabhängigkeit der KESB seien inhaltliche Weisungen in Einzelfällen durch das DJSG ausgeschlossen. Mangels Zuständigkeit verzichtete das DJSG auf eine formelle Bearbeitung der Beschwerde. Stattdessen forderte das DJSG die KESB Engadin/Südtäler im nämlichen Schreiben vom 27. September 2013 auf, die Be- gehren von X. (inklusive dessen Ausstandsbegehren) als justiziable Fragen innert nützlicher Frist zu bearbeiten. H.Nach Anhörung von Y._____ am 24. Oktober 2013 stellte die KESB Enga- din/Südtäler in Bezug auf die Beschwerde von X._____ im Entscheid der Kollegi- albehörde vom 31. Oktober 2013, mitgeteilt am 7. November 2013, folgendes fest: "1.Die Vorwürfe an die fachliche Arbeit der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Engadin/Südtäler sind unbegründet und entbehren jeglicher sachlicher Grundlage. 2.Es gibt weder objektive Gründe oder andere konkrete Hinweise, die auf eine Befangenheit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Seite 5 — 12 (KESB) Engadin/Südtäler hinweisen würden. Es liegen keine Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Ziff. f ZPO vor. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung)" I.Gegen diesen Entscheid der KESB Engadin/Südtäler reichte X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein. Darin beantragte er was folgt: "1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Die Angelegenheit in Sachen A., geb. 2010, sei der KESB Engadin/Südtäler zu entziehen und es sei damit die KESB Nordbünden, Chur, allenfalls eine andere Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde im Kanton Graubünden zu beauftragen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Begründend führte er aus, der angefochtene Entscheid widerspreche den Urteilen des Bezirksgerichtes Maloja vom 14. März 2012 und des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 und stelle insofern eine Pflichtverletzung der KESB Enga- din/Südtäler dar, als das vorgesehene Besuchsrecht nicht umgesetzt werde und die Errichtung der am 14. März 2012 durch das Bezirksgericht Maloja angeordne- ten Besuchsbeistandschaft ein Jahr gedauert habe. Zudem sei die KESB auf sei- ne Anliegen oftmals nicht eingegangen. So beispielsweise, als er einen unausge- wogenen Zwischenbericht der Beiständin vom 4. Juli 2013 bemängelte oder deren Absetzung beantragt hatte. Demgegenüber seien Anträge der Kindsmutter stets viel rascher und ohne Rücksicht auf seine Interessen behandelt worden. Auf die Gefährdungsmeldung der Grossmutter von A. habe die KESB trotz fehlen- der konkreter Verdachtsmomente unverzüglich Abklärungen vorgenommen und diese Meldung zum Anlass genommen, sich über die Gerichtsurteile hinwegzuset- zen. Dabei seien die entlastenden Aussagen von E. zu Gunsten des Be- schwerdeführers gar nicht berücksichtigt worden. Angesichts dieser krassen Pflichtverletzungen habe die KESB Engadin/Südtäler als gesamte Behörde in den Ausstand zu treten. Zudem liege der Verdacht nahe, dass die KESB die Kindsmut- ter bevorzuge, weil diese früher Präsidentin der Vormundschaftsbehörde der Krei- se Oberengadin/Bergell gewesen sei.

Seite 6 — 12 J.Während Y._____ auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte die KESB Engadin/Südtäler am 13. Januar 2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantrag- te darin die Abweisung der Beschwerde unter den gesetzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. K.Am 13. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einem Schreiben der Kindsmutter an die KESB vom 31. Januar 2013, in welches er erst im Rahmen der Vernehmlassung der KESB Einsicht erhalten hatte. Sodann reich- te er mit Schreiben vom 14. Februar 2014 zwei weitere Dokumente ein, welche sich bereits bei den Prozessakten befanden (act. 64/12 KESB). L.Auf die Begründungen der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten, und gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gilt das neue Recht ab diesem Zeitpunkt. Da auf hängige Verfahren ebenfalls das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 14a Abs. 2 Schlusstitel zum ZGB), ist die vorliegende Beschwerde gestützt auf das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu beurteilen. b)Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beim zuständigen Ge- richt Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100] ist das Kantonsge- richt von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Auch wenn die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinn- gemäss anwendbar sind, besteht kein direkter Zusammenhang zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Steck, in; Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 zu Art. 450 ZGB). Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwer- defrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist

Seite 7 — 12 beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 beim Kantonsgericht von Graubün- den eingereichte Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht, weshalb dar- auf einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). b)Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwen- dung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind sowie die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit Nachweisen; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). c)Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhal- tes, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststel- lung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverlet- zung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). d)Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur – wie im Verfahren vor Bundesge- richt – Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunter- schreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Ziff. 3 fällt auch die An- gemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der angefochtenen Anordnung. 3.a)Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom

Seite 8 — 12 Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Aus- führungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b)Den gleichen Vorbehalt zu Gunsten der Zivilprozessordnung statuiert Art. 56 Abs. 1 EGzZGB für das Verfahren vor der KESB. Dies gilt auch für die vor- liegend interessierenden Ausstandsvorschriften von Art. 47 ff. ZPO (vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht, 7022; für die früheren Vormundschaftsbehörden vgl. auch PKG 1998 Nr. 3). 4.a)Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter ohne Einwirkungen sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 2 zu Art. 47 ZPO). Art. 47 ZPO konkretisiert dieses verfassungsmässige Grundrecht durch einen nicht abschliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgründen (Abs. 1 lit. a-e), welcher durch eine allgemeine Generalklausel, wonach eine Gerichtsper- son in den Ausstand zu treten hat, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung" be- fangen ist, ergänzt wird (Abs. 1 lit. f). Eine Befangenheit in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken; vorausgesetzt wird nicht, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 2; BGE 134 I 238 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung sol- cher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönliche Eindrücke nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen (vgl. Weber, a.a.O., N 3 zu Art. 47 ZPO mit di- versen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit anderen Wor- ten muss gewährleistet sein, dass der Prozessausgang aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2). Ein Ausstandsverfahren wird entweder auf Veranlassung der betroffenen Gerichtsperson selbst (Art. 48 ZPO) oder als

Seite 9 — 12 Folge eines Ausstandsbegehrens einer Partei gemäss Art. 49 ZPO in Gang ge- setzt. b)Der Beschwerdeführer verlangt, dass die KESB Engadin/Südtäler als ge- samte Behörde in den Ausstand zu treten habe. Dabei verkennt er, dass aufgrund der persönlichen Natur der in Art. 47 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ausstandsgrün- den grundsätzlich nur die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Vorlie- gen eines Ausstandsgrundes abgelehnt werden können, nicht jedoch ein Ent- scheidungsgremium als Ganzes (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 sowie 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit weite- ren Hinweisen; Weber, a.a.O., N 18 zu Art. 47 ZPO). Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer gegen bestimmte Mitglieder der KESB, für welche ebenfalls die Bestimmungen für Gerichtspersonen gemäss Art. 47 ff. ZPO gelten, separat ent- sprechende Ausstandsbegehren stellen und begründen müssen. Der Beschwer- deführer führt indes kein einziges Behördenmitglied namentlich auf, bei welchem ein Ausstandsgrund gegeben wäre. Er macht nur gegen die KESB als solche Ausstandsgründe geltend, was grundsätzlich von vornherein unzulässig ist. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine Übertragung der vorliegenden An- gelegenheit an die KESB Nordbünden. Die Zuweisung eines Falles an eine ande- re Behörde ist jedoch nur dann angezeigt, wenn so viele Behördenmitglieder in den Ausstand treten müssten, dass die Behörde selbst unter Beizug der Stellver- treter nicht mehr beschlussfähig wäre (vgl. für die gerichtlichen Behörden Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Dies dürfte bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, so wie sie im Kanton Graubünden organisiert sind, wohl niemals der Fall sein, da die Mitglieder aller KESB zur Stell- vertretung in anderen KESB berechtigt und verpflichtet sind (Art. 38 Abs. 3 EGz- ZGB). c)Selbst wenn Ausstandsgründe gegen einzelne Behördenmitglieder erhoben worden wären, ergibt sich aus der näheren Betrachtung, dass die vorgebrachten Ausstandsgründe allesamt nicht stichhaltig sind. Im Grossen und Ganzen sieht der Beschwerdeführer den hauptsächlichen Ausstandsgrund darin, dass sich die Behörde im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens betreffend das Besuchsrecht des Vaters derart viele Verfahrensfehler, Verzögerungen und Benachteiligungen zu seinen Ungunsten habe zuschulden kommen lassen, dass auf eine Befangen- heit der Behörde geschlossen werden müsse. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass Verfahrens- oder Einschätzungsfehler ebenso wenig Ausdruck einer Vorein- genommenheit sind wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler

Seite 10 — 12 in der Verhandlungsführung (Urteil des Bundesgerichts 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Solche Fehler begründen nur im Falle besonders krasser oder wie- derholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit in- folge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. dazu Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 47 ZPO, und Wullschleger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 35 zu Art. 47 ZPO, jeweils mit weite- ren Hinweisen; PKG 1992 Nr. 17). d)Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können der KESB keine krassen Fehler vorgeworfen werden, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen und damit einen Ausstandsgrund begründen würden. So steht es beispielsweise nicht im Widerspruch zum Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012, dass die KESB im Entscheid vom 11. März 2013 ein zeitlich begrenztes begleitetes Besuchsrecht angeordnet hat. Angesichts der tatsächli- chen bisherigen Ausübung des Besuchsrechts und der in der Zwischenzeit erfolg- ten Gefährdungsmeldung war die KESB gestützt auf Art. 315b Abs. 1 und 2 ZGB befugt, die gerichtlichen Anordnungen im Sinne des Kindeswohls entsprechend anzupassen. Des Weiteren sind die gerügten Verzögerungen bei der Errichtung der Beistandschaft nicht nur objektiv begründbar (u.a. durch die Neuorganisation der Kindesschutzbehörde oder die nötigen Zusatzabklärungen zufolge der Ge- fährdungsmeldung), sondern wurden zu einem grossen Teil auch durch das zwar legitime, aber teilweise kontraproduktive Verhalten der Parteien verursacht – zu denken ist hier etwa an die verschiedenen Rechtsmittel mit aufschiebender Wir- kung, das gemeinsame Sistierungsbegehren oder die zahlreichen nachgereichten Unterlagen. Auch in Bezug auf die angebliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs sind der KESB keine krassen Verfahrensfehler vorzuwerfen, welche den Anschein der Befangenheit erwecken würden. Zum Vorwurf der unverhältnismäs- sigen Einleitung eines Abklärungsverfahrens im Zusammenhang mit der Gefähr- dungsmeldung ist festzuhalten, dass die KESB hierzu geradewegs verpflichtet war (vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. a EGzZGB). Auch insofern kann mitnichten von einer schweren Amtspflichtverletzung gesprochen werden. Daran ändert auch das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13. Februar 2014 an das Kantonsgericht erwähnte Vorgehen der KESB Engadin/Südtäler im Zusammenhang mit der Einholung eines ärztlichen Berichts bei Dr. F._____ nichts. Von krassen Verfahrensfehlern, die für einzelne Mitglieder des KESB einen Ausstandsgrund begründen würden, kann somit keine Rede sein. Statt nun

Seite 11 — 12 Ausstandsgründe geltend zu machen, hätte der Beschwerdeführer gegen Ent- scheide der KESB vielmehr rechtzeitig Beschwerde führen müssen, wenn er darin eine widerrechtliche oder unangemessene Handlungsweise der KESB gesehen hätte. Dasselbe gilt für die gerügten Rechtsverzögerungen (vgl. Art. 450a Abs. 1 und 2 ZGB). Keinen Ausstandsgrund bildet auch die Tatsache, dass Y._____ früher Prä- sidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin/Bergell (der Vor- gängerorganisation der KESB Engadin/Südtäler) gewesen ist. Es ist unbestritten, dass Y._____ derzeit nicht mehr Behördenmitglied ist. Nach ständiger Gerichts- praxis bildet der Umstand, dass eine Behörde über einen Fall eines ausgeschie- denen Mitglieds zu befinden hat, keinen Ausstandsgrund für frühere Kollegen (vgl. PKG 1990 Nr. 20 und 1980 Nr. 15). e)Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 5.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hat somit der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- zu tragen 6.Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Unmöglichkeit eines pauschalen Ausstandsbegehrens entscheidet der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwen- dung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'700.-- verrechnet. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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