Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 18. April 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 83/84 30. April 2013 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzSchlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der Zivilsache der X., Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, und des Y., Beschwerdeführer und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart, vom 13. November 2012, mitgeteilt am 20. November 2012, in Sachen der Parteien, betreffend Eheschutz (Abänderung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Y. und X. heirateten am 22. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus die- ser Ehe gingen die Kinder S., geboren am 17. Oktober 1987, und T., geboren am 6. Februar 1992, hervor, welche heute bereits mündig sind. B.Am 10. Mai 2011 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, woraufhin am
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Seite 4 — 11 2.Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau X. die folgenden, monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Seite 5 — 11 könne. Die angegebenen monatlichen Einnahmen von Fr. 327.-- würden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. I.Anlässlich der auf den 23. Oktober 2012 angesetzten Verhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Anträge und Begründungen gemäss den schriftlichen Eingaben. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Mit Entscheid vom 13. November 2012, mitgeteilt am 20. No- vember 2012, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart alsdann was folgt: „1. Das Gesuch wird vollumfänglich abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: GerichtsgebührenCHF995.00 SchreibgebührenCHF275.00 BarauslagenCHF86.00 TotalCHF1‘356.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil von X. wird gestützt auf die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege vom 01. Oktober 2012 auf die Gerichtskasse genommen. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge wird ein Anwaltshonorar im Betrag von CHF 2‘435.40 zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. X. ist zur Rückzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ J.Gegen den Kostenentscheid liess Y. am 30. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen und beantragte was folgt: „1. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart in Höhe von CHF 1‘356.00 seien der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen. Diese sei zu verpflichten, den Beschwerdefüh- rer aussergerichtlich mit CHF 3‘000.00, nebst 8 % Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ K.In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 beantragte X. die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Seite 6 — 11 L.Am 3. Dezember 2012 reichte X. zudem Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Land- quart vom 13.11.2012 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab dem 1.2.2012 an den Unterhalt der Berufungsklä- gerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen. 2.Ziff. 2 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Land- quart vom 13.11.2012 sei aufzuheben und dem Berufungsbeklagten seien die Kosten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Gleichzeitig liess X. auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, welches mit Verfügung vom 4. Januar 2013, mitgeteilt am 7. Januar 2013 (ERZ 12 499), gutgeheissen wurde. M.Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 beantragte Y. die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. N.An der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden - nach der Einholung weiterer Stellungnahmen sowie von Unterlagen bei der G. zum Einkommen von X. - auf den 18. April 2013 angesetzten Instrukti- onsverhandlung nahmen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teil. Im Verlau- fe der Verhandlung einigten sich die Parteien schliesslich auf folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung: „Ref.: ZK1 12 83/84 Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache der X., D., Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, und des Y., B. 763, _ C., Beschwerdeführer und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen
Seite 7 — 11 den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart, vom 13. November 2012, mitgeteilt am 20. November 2012, in Sachen der Parteien, betreffend Eheschutz (Abänderung), schliessen die Parteien in den vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Verfahren auf Vorschlag des Vorsitzenden folgenden gerichtli- chen Vergleich:
Seite 8 — 11 II. Erwägungen 1.Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Berufungen bzw. Beschwerden gegen Eheschutzentscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht und damit auch für die Genehmigung von Vergleichen, die im Verlaufe eines solchen Verfahrens abgeschlossen wurden, liegt grundsätzlich bei der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen eines Vergleichs offensichtlich erfüllt, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn dieser wie vorliegend unter Mitwirkung des Kammervorsitzenden sowie im Beisein der Rechtsvertreter der Parteien zustande gekommen ist, kann die Genehmigung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen. 2.Eheschutzmassnahmen sind von ihrem Zweck her nicht auf Dauer ange- legt. Sie werden regelmässig im Summarverfahren angeordnet, das auf rasche Entscheidung abzielt, nur begrenzt Beweiserhebungen zulässt und deshalb oft keine umfassende Abklärung der Sachlage gestattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2009 vom 15. April 2009). Mit Blick darauf besitzen sie nur beschränkte materielle Rechtskraft (Isenring/Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen somit zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Anpassung wirkt in die Zukunft, kann jedoch aus Billigkeitsgründen ausnahmswei- se auch rückwirkend in Frage kommen. Eine Änderung ist zudem zulässig, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der getroffene Entscheid im Ergebnis nicht gerechtfertigt war, weil das Gericht keine zuverlässige Kenntnis der Tatsachen hatte und der Entscheid deshalb auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte (Heberlein/Bräm, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 179 N 1). 3.Ausgangspunkt für das vorliegende Abänderungsverfahren bildet das Urteil ZK1 11 75 des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Januar 2012. Damals wurde ab 1. Januar 2012 von einem Einkommen des Ehemannes von monatlich Fr. 7‘600.-- und - gestützt auf die IV-Verfügung vom 1. Juli 2010 - von einem mo- natlichen Einkommen der Ehefrau von Fr. 2‘600.-- ausgegangen. Im Urteil wurde aber auch ausgeführt, dass - sollte dieses Einkommen in Zukunft nicht realisierbar sein - ein Abänderungsgesuch gestellt werden könne (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 75 vom 31. Januar 2012 E. 6a). Die Ehefrau macht ent- sprechend im Abänderungsgesuch vom 14. September 2012 im Wesentlichen
Seite 9 — 11 geltend, dass sie nicht so viel verdienen könne, wie ursprünglich angenommen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens musste festgestellt werden, dass X. zwar nicht die angenommenen Fr. 2‘600.-- pro Monat verdient, sie aber gleichwohl ein Ein- kommen von rund Fr. 1‘200.-- erzielen kann, zumal das tatsächliche Einkommen auch aufgrund der Angaben der G. nicht genau eruiert werden konnte. X. wird sich für die Zukunft überlegen müssen, ob es nicht angezeigt wäre, eine andere Tätig- keit auszuüben, bei welcher sie ein höheres Einkommen erzielen könnte. 4.a)Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen haben sich die Parteien nun darauf geeinigt, dass Y. mit Wirkung ab 1. September 2012 an den Unterhalt von X. mo- natlich Fr. 2‘500.-- leistet. Dabei wird von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von Fr. 7‘600.-- ausgegangen und einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von rund Fr. 1‘200.-- ([Provisionen rund Fr. 21‘000.-- ٪ Fahrspesen Fr. 2‘400.-- ٪ Einkäufe Fr. 3‘600.-- = rund Fr. 15‘000.--] ÷ 12 = Fr. 1‘250.-- ٪ Büroma- terial Fr. 40.--). Die Fr. 3‘600.-- für Einkäufe entsprechen in etwa der Hälfte des von X. geltend gemachten Aufwandes in der Annahme, sie könne diese Ware auch wieder verwerten. Weiterer von X. geltend gemachter Aufwand war entweder nicht belegt oder ist bereits im Grundbedarf berücksichtigt. Der Grundbedarf des Ehemannes setzt sich folgendermassen zusammen: Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Wohnung Fr. 1‘600.--, Krankenkassenprämie Fr. 277.--, Telefon/Internet Fr. 200.--, Auto Fr. 600.--, Versicherungen Fr. 100.--, Steuern Fr. 400.-- und Amortisation Fr. 583.--. Dies führt zu einem Grundbedarf des Ehemannes von total Fr. 4‘960.--. Der Grundbedarf der Ehefrau setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Wohnung Fr. 1‘000.--, Krankenkassenprämie Fr. 362.--, Telefon/Internet Fr. 200.--, Auto Fr. 403.--, Versicherungen Fr. 100.-- und Steuern Fr. 300.--. Dies führt zu einem Grundbedarf der Ehefrau von total Fr. 3‘565.--. b)Dazu ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen ist. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Die Parteien erzielen vorliegend zusammen ein Einkommen von Fr. 8‘800.-- (Fr. 1‘200.-- + Fr. 7‘600.--). Der Grundbedarf beider Parteien beläuft sich insgesamt auf Fr. 8‘525.-- (Fr. 3‘565.-- + Fr. 4‘960.--). Somit ergibt sich ein Überschuss von Fr. 275.--, welcher hälftig zu teilen ist. Demnach erschien es als gerechtfertigt, den Unterhaltsbeitrag von Y. an X. auf monatlich Fr. 2‘500.-- festzulegen. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Parteien mit dem gericht- lichen Vergleich vom 18. April 2013 über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt
Seite 10 — 11 haben, wobei inhaltlich keine offensichtlich unangemessenen Regelungen getrof- fen wurden. Zudem hat sich der vorsitzende Richter davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde. Willensmängel wie Irrtum, absichtliche Täuschung oder Drohung sind nicht ersichtlich. Es ist da- von auszugehen, dass sich beide Parteien über die Tragweite der getroffenen Vereinbarung im Klaren sind und, soweit sie damit Verbindlichkeiten begründet oder auf Ansprüche verzichtet haben, weder unbedacht noch übereilt gehandelt, sondern sich den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs reiflich überlegt haben. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist mit Bezug auf die strittigen Punkte vollständig. Die gerichtliche Vereinbarung vom 18. April 2013 ist somit zu genehmigen und tritt anstelle der Ziffer 2 des eheschutzrichterlichen Ent- scheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 13. Novem- ber 2012 wird aufgehoben. 2.Y. wird in Abänderung der Ziffer 2 des eheschutzrichterlichen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Januar 2012 verpflichtet, mit Wirkung ab 1. September 2012, an den Unterhalt von X. für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 2‘500.-- zu bezahlen. 3.Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. 4.Das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren werden als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 5.a)Die Kosten der Verfahren von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b)Die X. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 3‘298.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden unter Vorbe- halt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die ent- sprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 4. Januar 2013 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichts- kasse bezahlt. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7.Mitteilung an: