Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 26. April 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 76/77 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In den zivilrechtlichen Berufungen des X., Gesuchsgegner, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, und der Y., Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 10. Oktober 2012, mitgeteilt am 30. Oktober 2012, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 34 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 30. März 1983, iranische Staatsbürgerin, und X., geboren am 9. Februar 1972, schweizerisch-iranischer Doppelbürger, heirateten am 15. Januar 2006 in Teheran (Iran). Im Oktober 2006 zog die Ehefrau zu ihrem Ehe- mann nach Chur. X. arbeitete während der Ehe und arbeitet auch heute noch bei der G. als Informatiker. Y. war Hausfrau. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. B.Nach einem gemeinsamen Ferienaufenthalt im Mai 2011 blieb die Ehefrau alleine im Iran zurück, während der Ehemann wieder nach Chur reiste. Die Grün- de hierfür werden von den Parteien unterschiedlich geschildert. Im Oktober 2011 kehrte die Ehefrau nach Chur zurück, wo sie anfänglich von der Stadt Chur unter- stützt wurde. Seit Mitte Mai 2012 arbeitet Y. bei F., wobei sie im Stundenlohn ent- löhnt wird und gemäss Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ar- beitspensum hat. C.Am 12. Dezember 2011 reichte Y. beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff. ZGB mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit Mai 2011 getrennt leben. 2.Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren Unterhalt rückwirkend seit dem 12. Oktober 2011 und für die künftige Dauer der ehelichen Trennung monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘500.00, zu leisten. 3.Es sei die Benützung des Hausrates zu regeln und der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ihre Gegenstände herauszugeben. 4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 5.Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihre Krankenkassenprämien vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2011, CHF 2‘738.80, zu leisten. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchgeg- ners.“ D.In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2012 liess X. die Abweisung des Gesuchs beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Zusätzlich beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die von der Ehefrau im Iran an- hängig gemachte Klage auf Aushändigung von 110 Ein-Bahare-Azadi- Goldmünzen (sogenannte Morgengabe), welche einer Scheidungsklage gleich- komme.

Seite 3 — 34 E.Mit Schreiben vom 6. März 2012 ersuchten die beiden Parteien um Sistie- rung des Verfahrens um sechs Monate, woraufhin das Bezirksgericht Plessur die- ses bis am 30. September 2012 sistierte. F.Am 24. August 2012 reichte Y. sodann eine Scheidungsklage beim Be- zirksgericht Plessur ein und beantragte parallel dazu am 27. August 2012, das bis zum 30. September 2012 sistierte Eheschutzverfahren als Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen weiterzuführen. Aufgrund der eingereichten Schei- dungsklage lud das Bezirksgericht Plessur die Parteien gestützt auf Art. 291 Abs. 1 ZPO zu einer Einigungsverhandlung auf den 10. Oktober 2012 ein. G.Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte der Rechtsvertreter von X. mit, dass seit dem 8. August 2012 im Iran ein vom Ehemann instanziertes Eheschei- dungsverfahren anhängig sei, weshalb die Zuständigkeit der schweizerischen Ge- richte sowohl für Eheschutzmassnahmen als auch für eine Scheidungsklage ent- falle. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 bestritt der Rechtsvertreter der Ehefrau die Beweiskraft des zum Nachweis der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage im Iran eingelegten Dokuments und ersuchte unter Hinweis auf Art. 10 IPRG, welcher un- abhängig von der Zuständigkeit für die Ehescheidung jedenfalls die Zuständigkeit des schweizerischen Massnahmegerichts begründe, um Durchführung der Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen. H.Anlässlich der am 10. Oktober 2012 vor Bezirksgericht Plessur durchge- führten getrennten und gemeinsamen Anhörung kam es zu keinen eigentlichen Einigungsverhandlungen, da - wie dies das Bezirksgericht Plessur im Protokoll festhielt - noch Abklärungen bezüglich Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zu machen seien. Aus diesem Grund kam es lediglich zu einer Befragung beider Par- teien und zu einem Entscheid bezüglich vorsorglicher Massnahmen. Im Hinblick auf diesen Entscheid reichte Y. ein neues Rechtsbegehren ein, mit welchem sie ihre Anträge gemäss Eheschutzgesuch vom 12. Dezember 2011 erneuerte, unter Ziffer 2 jedoch neu was folgt beantragte: „2.a)Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren Unterhalt rückwirkend seit dem 12. Oktober 2011 bis zum April 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘500.00 zu leisten. b) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren Unterhalt vom 1. Mai 2012 an für die Dauer des Ehescheidungsverfah- rens monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘700.00 zu leisten, unter Abzug der bisher geleisteten Zahlungen von total CHF 5‘000.00.“

Seite 4 — 34 X. äusserte sich zu den Rechtsbegehren dahingehend, dass er Y. keinen Unterhalt schulde, da es sich um keine lebensprägende Ehe handle, er ihr bereits mehrmals Geld gegeben habe und sie zudem noch jung, gesund und kinderlos sei, womit sie ohne weiteres selber für ihren Unterhalt aufkommen könne. I.Mit Entscheid vom 10. Oktober 2012, mitgeteilt am 30. Oktober 2012, er- kannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Y. und X. sind berechtigt ab dem 24. August 2012 getrennt zu leben. 2.Das Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2011-768) wird abgeschrie- ben. 3.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. für die Dauer des Schei- dungsverfahrens rückwirkend ab 24. August 2012 im Voraus monatlich CHF 2‘700.00 zu bezahlen. 4.Die Gütertrennung wird rückwirkend auf den 27. August 2012 ange- ordnet. 5.X. wird verpflichtet, Y. die Krankenkassenprämien vom Mai 2011 bis 31. Dezember 2011, in der Höhe von CHF 2‘738.80 zu bezahlen. 6.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘200.00 gehen zu 2/3 (CHF 800.00) zu Lasten von X. und zu 1/3 (CHF 400.00) zu Lasten von Y.. b) Die zu Lasten von X. gehenden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00 sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzah- lungsschein zu bezahlen. c) Die zu Lasten von Y. gehenden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kan- tons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. d) X. hat Y. mit CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergericht- lich zu entschädigen. 7.(Rechtsmittelbelehrung). 8.(Mitteilung).“ J.Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 12. November 2012 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Aufhebung der Dispositivziffern 3, 5, 6a), 6b), 6c) und 6d). 2.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sowohl die gerichtlichen, wie auch die aussergerichtlichen Kosten und Entschädigungen (inkl. Parteientschädigung zugunsten des Berufungsklägers) für die vor- instanzlichen Verfahren sowie auch für das kantonsgerichtliche Ver- fahren zu übernehmen.“ Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 3 und 4 des schweizerisch-iranischen Niederlassungsabkommens sowohl die

Seite 5 — 34 Scheidung als auch die vorsorglichen Massnahmen in Anwendung von iranischem Recht abzuhandeln seien. Darüber hinaus werde die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ohnehin bestritten, da er bereits am 8. August 2012 im Iran die Schei- dungsklage instanziert habe. Aufgrund dessen habe die Vorinstanz ihn zu Unrecht zu hohen Unterhaltsleistungen zugunsten seiner Ehefrau verurteilt. Auch wenn man aber Schweizerisches Recht anwenden würde, hätte die Ehefrau keinen An- spruch auf Unterhaltsleistungen, da sie aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit und der Tatsache, dass sie keine Kinder haben, selbst für ihren Unterhalt auf- kommen könne. Zudem sei aktenkundig, dass die Parteien zwischen Mai 2011 und Dezember 2011 bereits getrennt gewesen seien, weshalb es sich nicht recht- fertige, dass er die Krankenkassenprämien für seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 2‘738.80 nachzahlen müsse. Letztlich sei Y. entgegen den Ausführungen der Vor- instanz auch nicht mehrheitlich mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen, wes- halb die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten im Schlüssel 2/3 zu 1/3 zu Las- ten des Ehemannes nicht statthaft sei. K.In ihrer Berufungsantwort vom 26. November 2012 beantragte Y. die Ab- weisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Plessur sowie vor dem Kantonsgericht Graubünden zulasten des Berufungsklägers. Bezüglich der Zuständigkeit führte sie unter Bezugnahme auf Art. 10 IPRG aus, dass schweizerische Gerichte vor- sorgliche Massnahmen auch dann anordnen könnten, wenn sie in der Sache selbst nicht zuständig seien. Zudem sei ohnehin kein Ehescheidungsverfahren im Iran nachgewiesen worden, bei den eingebrachten Beweismitteln des Ehemannes handle es sich nicht um offizielle Gerichtsurkunden oder sonstige offizielle Doku- mente, weshalb kein Beweis vorliege, dass tatsächlich ein Ehescheidungsverfah- ren im Iran hängig sei. Darüber hinaus sei das vom Ehemann erwähnte Niederlas- sungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vorliegend nicht anwendbar, da der Ehemann neben der irani- schen auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitze. Anwendbar sei vor- liegend schweizerisches Recht. Y. bestätigte im Übrigen ebenfalls, dass die Par- teien seit Mai 2011 getrennt leben würden. Die Krankenkassenprämien für den Zeitraum vom Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 seien aber trotzdem vom Ehemann zu bezahlen, da diese Teil der Lebenshaltungskosten der Ehefrau dar- stellen würden und die Ehefrau für diesen Zeitraum kein Einkommen habe gene- rieren können. Mangels ausreichender Eigenversorgungskapazität habe die Ehe- frau Anspruch auf Unterhalt während des Ehescheidungsverfahrens. Somit recht- fertige es sich, die Unterhaltspflicht des Ehemannes ab 12. Oktober 2011 bis April

Seite 6 — 34 2012 auf monatlich Fr. 3‘500.00 und ab Mai 2012 für die Dauer des Eheschei- dungsverfahrens auf monatlich Fr. 2‘700.00 festzusetzen. L.Auch Y. reichte am 12. November 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1., 4. sowie 6. des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids seien aufzuheben. 2.Die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei insofern aufzuheben, als sie dem Antrag der Berufungsklägerin auf rückwirken- de Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vor dem 24. Au- gust 2012 nicht entspricht. 3.Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit Mai 2011 getrennt leben. 4.Es sei die Gütertrennung rückwirkend auf den 12. Dezember 2011 an- zuordnen. 5.a) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren Unterhalt rückwirkend seit dem 12. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘500.00, zu leis- ten. b) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren Unterhalt vom 1. Mai 2012 an für die Dauer des Ehescheidungs- verfahrens monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘700.00 zu leisten, unter Abzug der bisher geleisteten Zahlun- gen von total CHF 5‘000.00. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Plessur sowie vor dem Kantonsge- richt Graubünden zulasten des Berufungsbeklagten.“ Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass von beiden Parteien an- erkannt sei, dass sie seit Mai 2011 getrennt leben würden. Da sie seit dem 12. Oktober 2011 wieder in der Schweiz lebe und seit Mai 2012 ein eigenes Einkom- men erziele, rechtfertige es sich, die Unterhaltspflicht des Ehemannes ab 12. Ok- tober 2011 bis zum April 2012 auf monatlich Fr. 3‘500.-- und seit Mai 2012 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens auf monatlich Fr. 2‘700.-- festzusetzen. M.In seiner Berufungsantwort vom 26. November 2012 beantragte X. die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. Zur Begründung brachte er vor, dass, obwohl die Ehegatten tatsächlich bereits seit April 2010 getrennt leben würden, von ihm aus ohne weiteres festgestellt werden könne, dass die Parteien seit Mai 2011 ge- trennt leben würden. Zudem müsse der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 3‘500.-- angerechnet werden, da sie jung, gesund und kinder- los sei. Die Ehefrau könne durchaus für ihren eigenen Unterhalt aufkommen, wes- halb für die Verpflichtung des Ehemannes zu weiterreichenden Unterhaltszahlun-

Seite 7 — 34 gen kein Raum bestehe. Darüber hinaus sei ohnehin die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte zu verneinen. Unabhängig davon seien jedoch in jedem Fall sowohl die Scheidung als auch vorsorgliche Massnahmen in Anwendung von ira- nischem Recht abzuhandeln. N.Mit Schreiben vom 29. November 2012 vereinigte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die beiden Berufungsverfahren. O.Am 10. Dezember 2012 reichte Y. ihre Replik ein und hielt an ihren am 12. November 2012 gestellten Rechtsbegehren fest. P.Auch X. hielt in seiner Duplik vom 28. Dezember 2012 an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich reichte er ein ins Englische übersetztes Dokument ein, wonach die Ehefrau gegen das iranische Scheidungsurteil Beru- fung eingelegt haben soll. Q.Am 14. Januar 2013 liess Y. eine Stellungnahme zu den von X. mit der Du- plik eingereichten Beweismitteln einreichen. Da es sich weder um das Original noch um eine Kopie einer offiziellen Gerichtsurkunde des teheranischen Familien- gerichts handle, sondern lediglich um eine Fotokopie einer angeblichen Überset- zung einer nicht vorhandenen Gerichtsurkunde, komme dem Dokument keine Be- weiskraft zu. R.Am 12. bzw. 26. November 2012 reichte Y. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für beide Berufungsverfahren ein. Mit Verfügung vom 28. November 2012, mitgeteilt am 29. November 2012, entsprach die Vorsitzende der I. Zivil- kammer diesem Gesuch (ERZ 12 470). S.Mit Verfügung vom 14. November 2012 wurde X. aufgefordert, bis zum 26. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zu leisten. Da der ent- sprechende Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 29. No- vember 2012 eine Nachfrist bis zum 10. Dezember 2012 angesetzt. Am 10. De- zember 2012 ersuchte X. sodann um Bewilligung von Ratenzahlungen für die Leistung des Kostenvorschusses, worauf er zur Einreichung der erforderlichen Belege zum Nachweis der fehlenden liquiden Mittel aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung kam X. nur unvollständig nach, weshalb sein Gesuch um Ratenzah- lung mit Verfügung vom 25. Januar 2013 abgewiesen und ihm unter Hinweis auf die in Art. 101 Abs. 3 ZPO statuierten Säumnisfolgen eine letztmalige, nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 4. Februar 2013 zur Leistung des nach einer ersten Zahlung von Fr. 600.-- noch ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt wurde.

Seite 8 — 34 Anstatt den Kostenvorschuss zu leisten ersuchte X. mit Schreiben vom 4. Februar 2013 erneut um eine letzte Frist zur Erledigung der Restanz bis zum 28. Februar 2013, was mit Verfügung vom 15. Februar 2013 abgelehnt wurde. Ein am 7. März 2013 gestelltes Wiedererwägungsgesuch wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Schreiben vom 14. März 2013 ab. T.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Beim Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 1.1). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung angefochten werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, ist die Berufung aller- dings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren Fr. 10'000.-- übersteigt. Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Ent- scheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Be- gehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 308 N 8; Miriam A. Gehri, in: Geh- ri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 308 N 6; Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 39 f.; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 308 N 24 f.). Da die Parteien ein Scheidungsverfahren eingeleitet haben, ist davon auszugehen, dass die streitige Unterhaltspflicht in jedem Fall die Dauer des erstinstanzlichen Hauptverfahrens umfasst. Letztlich bleibt aber der Zeitraum des Verfahrens ungewiss. Bei ungewis- ser oder unbeschränkter Dauer ist für den Streitwert grundsätzlich auf den zwan- zigfachen Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten auf

Seite 9 — 34 den Barwert abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Vorliegend übersteigen allerdings nur schon die rückwirkend beantragten Unterhaltsbeiträge, welche Gegenstand der Berufung der Ehefrau sind, für die Zeit von 12. Oktober 2011 bis 23. August 2012 den Betrag von Fr. 30‘000.--. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Berufung einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechts- mittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. b)Auch X. hat seine Berufung frist- und formgerecht eingereicht. Jedoch hat er innert der ihm angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist die fristgerechte Leistung des Kostenvor- schusses Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Die Nichtleistung des Kostenvorschusses führt somit nach Ablauf der Nachfrist zum Nichteintreten auf die Klage (so ausdrücklich Art. 101 Abs. 3 ZPO). Entsprechendes gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Wird der vom Berufungsklä- ger geforderte Kostenvorschuss weder innert Frist noch innert einer zwingend an- zusetzenden Nachfrist geleistet, tritt die Berufungsinstanz auf die Berufung nicht ein (Peter Reetz, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, vor Art. 308 - 318 N 19). Diese Säumnisfolge ist spätestens mit Ansetzung der Nachfrist anzu- drohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO), was vorliegend sogar mehrmals erfolgt ist. Dem- nach kann auf die Berufung von X. nicht eingetreten werden. Als Folge davon kann der angefochtene Entscheid, namentlich auch die Verpflichtung des Ehe- mannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 2‘700.-- mit Wir- kung ab 24. August 2012, nicht mehr zu Ungunsten der Ehefrau geändert werden (Verbot der reformatio in peius). Auf die vom Ehemann erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass vorsorglicher Massnah- men und des anwendbaren Rechts ist somit nur noch insoweit einzugehen, als sie einer Verpflichtung zu weitergehenden Leistungen, namentlich einer Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen für die Zeit vom 12. Oktober 2011 bis zum 24. August 2012, entgegenstehen könnten und er diese auch in seiner Berufungsantwort vor- bringt. 2.a)Zumal die Parteien beide iranische (bzw. iranisch-schweizerische) Staats- bürger sind und seit längerer Zeit in der Schweiz wohnen, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es liege ein Sachverhalt mit Auslandbezug vor. Die internationale Zuständigkeit wurde alsdann richtigerweise nach Massgabe des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) geprüft, da es im Bereich der internationalen Zuständigkeit für Ehescheidungsklagen weder multi- noch bilatera-

Seite 10 — 34 le Staatsverträge gibt. Insofern richtet sich diese ausschliesslich nach den Be- stimmungen des IPRG (Jametti Greimer, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, Anh. IPR N 5 und 70). Hinsichtlich der Zuständigkeit findet demnach das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien (SR 0.142.114.362) von vornherein keine Anwendung, da dieses nur das an- wendbare Recht regelt. In der Folge hat die Vorinstanz offen gelassen, ob die Zu- ständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen auf Art. 62 Abs. 1 IPRG ge- stützt werden könnte, und hat sie stattdessen in Anwendung von Art. 10 IPRG und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht (Entscheid E. 6). b)Im Berufungsverfahren beanstandet der Ehemann namentlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer längeren Dauer bis zum Vorliegen eines Schei- dungsurteils im Iran ausgegangen sei. Bereits an der Einigungsverhandlung habe er dargelegt, dass in Kürze mit einem Scheidungsurteil im Iran zu rechnen sei. Dieses Scheidungsurteil sei dann auch tatsächlich wenige Tage nach der Zustel- lung des angefochtenen Entscheides ergangen, könne jedoch aus übersetzungs- technischen Gründen noch nicht mit englischer Übersetzung eingelegt werden (Berufungsantwort S. 6 f.). Der Ehemann beruft sich somit auf neue Tatsachen und Beweismittel, was gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig ist. Jedoch ist bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Übersetzung eingegangen, so dass der Inhalt der neuen Urkunde (ZK1 12 76 act. B/2) nicht überprüft werden kann. In seiner Duplik vom 28. Dezember 2012 (S. 2) führte der Ehemann über- dies unter Verweis auf ein in englischer Übersetzung vorgelegtes Dokument (act. C/7) selber aus, dass die Ehefrau im Iran gegen das dort ergangene Scheidungs- urteil Berufung eingelegt habe. Falls also tatsächlich ein Scheidungsurteil im Iran ergangen ist, ist es jedenfalls noch nicht rechtskräftig. Der Ehemann übersieht zudem, dass ein allfälliges ausländisches Scheidungsurteil die schweizerische Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Schei- dungsverfahrens nicht dahinfallen lässt, sofern die diesbezüglichen Vorausset- zungen bis dahin gegeben waren (Urteil des Bundesgerichts 5A_677/2007 vom 21. April 2008, E. 4). c)Vorliegend ist sodann nach wie vor ungewiss, ob das iranische Urteil in der Schweiz anerkannt werden könnte. Dies hängt unter anderem davon ab, ob das ausländische Verfahren vor der Scheidungsklage in der Schweiz anhängig ge- macht wurde, was primär im Hauptverfahren, das heisst im schweizerischen Scheidungsverfahren, zu beurteilen sein wird. Entsprechend begründet Art. 62

Seite 11 — 34 Abs. 1 IPRG eine schweizerische Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Mass- nahmen, sofern die Unzuständigkeit des schweizerischen Gerichts nicht offen- sichtlich oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Allfällige Zweifel an der schweizerischen Zuständigkeit, wie sie im angefochtenen Entscheid (Erwägung 4) gestützt auf die bis zur Einigungsverhandlung vorgelegten Dokumente (Schei- dungsverfahren act. III/1-3) geäussert werden, genügen nicht, um die Kompetenz des Massnahmerichters hinfällig werden zu lassen (zum Ganzen BGE 126 III 257). Die Ehefrau hat bereits vor der Einigungsverhandlung die Beweiskraft der eingelegten Dokumente bestritten und namentlich eingewendet, dass die Bestäti- gung des iranischen Anwaltes nicht zu beweisen vermögen würde, ob und wann im Iran ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden sei (Scheidungsver- fahren act. IV/12). Zwischenzeitlich hat der Ehemann bei der Vorinstanz zwar wei- tere Dokumente zum Nachweis des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage im Iran eingereicht (act. III/4-6). Wie aber die Ehefrau in ihrer Replik (S. 4 ff.) zu Recht einwendet, fehlt es nach wie vor an einer durch die zu- ständige Schweizer Botschaft beglaubigten Gerichtsurkunde samt dazugehöriger Übersetzung, welche sowohl den Zeitpunkt der Klageeinreichung, als auch jenen des Eintritts der Rechtshängigkeit bestätigen würde. Unter diesen Umständen kann zum jetzigen Zeitpunkt kaum schon von einer offensichtlichen Unzuständig- keit der schweizerischen Gerichte ausgegangen werden. Letztlich kann diese Fra- ge indessen offen gelassen werden, da selbst bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 62 IPRG jedenfalls die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach Art. 10 IPRG gegeben sind. d)Die Vorinstanz hat Art. 10 IPRG in seiner bis Ende 2010 geltenden Fassung zitiert und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen, die im Kern den bereits vor Inkrafttreten des IPRG entwickelten Grundsatz des lückenlosen Rechtsschutzes im Sinne einer Gewährleistung des notwendigen und unverzügli- chen Schutzes durch Massnahmen in internationalen Scheidungen bestätigte (BGE 134 III E. 3.4). Mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessord- nung am 1. Januar 2011 wurde Art. 10 IPRG allerdings revidiert und entspricht neu Art. 13 ZPO. Die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Anordnung vor- sorglicher Massnahmen besteht demzufolge, wenn sie entweder in der Hauptsa- che zuständig sind (lit. a) oder aber wenn die Massnahmen in der Schweiz voll- streckt werden sollen (lit. b). Auch in der neuen Fassung begründet Art. 10 IPRG demnach eine von der Hauptsachenzuständigkeit unabhängige internationale Zu- ständigkeit schweizerischer Gerichte für vorsorgliche Massnahmen. Diese Zu- ständigkeit liegt darin begründet, dass bei vorsorglichen Massnahmen in der Re-

Seite 12 — 34 gel schnelles Handeln geboten ist (Schramm/Buhr, in: Furrer/Girsberger/Müller- Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 10 N 1; Berti, in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Berti [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 10 N 1). Die zum bisherigen Recht unter dem Aspekt des Rechts- schutzbedürfnisses entwickelte Rechtsprechung wird in der Lehre daher auch un- ter dem neuen Recht als massgeblich erachtet (Schramm/Buhr, a.a.O., Art. 10 N 7 und 10). Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher richtig erkannt, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch ein schweizerisches Gericht trotz hängigem Scheidungsverfahren im Ausland zulässig ist, wenn eine der folgenden fünf Vor- aussetzungen erfüllt ist: (1.) wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem Art. 276 ZPO (vormals Art. 137 ZGB) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.) wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert ange- messener Frist entscheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 5a und b). Diese Rechtsprechung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 10 IPRG für den Fall, dass im Ausland eine Scheidungsklage hängig ist, wird auch in der Lehre bestätigt (Ivo Schwander, AJP 2001, S. 609; Paul Volken, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 62 N 10; Lukas Bopp, in: BSK, Internationales Privat- recht, a.a.O., Art. 62 N 10). Vorliegend ist unbestritten, dass das iranische Gericht bis anhin keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet hat. Soweit aktenkundig ist seitens des Ehemannes auch unbestritten geblieben, dass das iranische Rechtssystem gar keine Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO bzw. Art. 137 aZGB kennt. Vielmehr berief er sich für den Fall einer Zuständigkeit schweizeri- scher Gerichte seinerseits auf die Anwendbarkeit des iranischen Rechts und schloss sich dabei der gegnerischen Darstellung an, wonach der Frau nach die- sem Recht weder nach Auflösung der Ehe noch während der Dauer eines hängi- gen Ehescheidungsverfahrens Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann zustün- den (Scheidungsverfahren act. IV/14 mit Verweis auf act. IV/12 sowie auch Beru- fungsantwort S. 9). Selbst wenn aber entgegen der Darstellung der Parteien das iranische Recht derartige vorsorgliche Massnahmen zuliesse, wären solche in der Schweiz sodann kaum innert nützlicher Frist vollstreckbar (vgl. allgemein zur aus- serhalb des Anwendungsbereichs des Lugano-Übereinkommens fraglichen Voll- streckbarkeit ausländischer vorsorglicher Massnahmen in der Schweiz

Seite 13 — 34 Schramm/Buhr, a.a.O., Art. 10 N 1 sowie Jametti Greiner, a.a.O., N 46 und 49). Damit liegt zumindest eine der vom Bundesgericht definierten Fallgruppen vor, weshalb die schweizerische Massnahmezuständigkeit zu Recht bejaht wurde. e)Anzumerken ist schliesslich, dass zumindest das Eheschutzgesuch in der Schweiz vor der Scheidungsklage im Iran anhängig gemacht wurde. Bei der Ein- reichung dieses Gesuchs war die Zuständigkeit der Vorinstanz gestützt auf Art. 23 ZPO zweifellos gegeben, und zwar unabhängig von der ausländischen Nationalität der Parteien (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, Rz. 1.04 f.). Diese Zuständigkeit blieb trotz Einleitung einer Scheidungsklage grundsätzlich bestehen (sog. perpetuatio fori), beschränkte sich aber nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Massnahmen für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (BGE 129 III 60 E.2 und 134 III 326 E. 3.2). Mit BGE 138 III 646 wurde diese Rechtsprechung nun allerdings dahinge- hend präzisiert, dass auch ein erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ge- fällter Entscheid des Eheschutzrichters seine Wirkung über die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus entfaltet, sofern kein Kompetenzkonflikt besteht, d.h. vor dem Entscheid des Eheschutzrichters nicht bereits ein Massnahmeverfahren eingeleitet wurde. Soweit diese für Binnensachverhalte vorgenommene Präzisie- rung auch im internationalen Verhältnis gilt, wäre die im November 2011 begrün- dete Zuständigkeit des Eheschutzrichters durch die spätere Scheidungsklage im Iran somit unberührt geblieben, solange von keiner Partei ein Massnahmegesuch gestellt wurde. Ob ein Begehren um Fortsetzung des Eheschutzverfahrens als Massnahmeverfahren für sich alleine zu einer Beschränkung der Zuständigkeit des Eheschutzrichters geführt hätte, kann in Anbetracht dessen, dass die vor- instanzliche Abschreibung des Eheschutzverfahrens unangefochten geblieben ist (vgl. nachstehend E. 4), offen gelassen werden. 3.Was das anwendbare Recht anbelangt, hat sich der Ehemann bereits vor der Vorinstanz auf das schweizerisch-iranische Niederlassungsabkommen beru- fen, welches auch vorsorgliche Massnahmen für die Dauer eines Scheidungspro- zesses erfasse und hiefür die Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts vorse- he (Scheidungsverfahren act. IV/14). Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Niederlassungsabkommens mit der Begründung verneint, dass die Aufzählung in dessen Art. 8 Abs. 4 Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht betreffe (Entscheid E. 6a). Diese Auslegung des Niederlassungsabkommens wird vom Ehemann in seiner Berufungsantwort (S. 8 f.) zu Recht kritisiert. Das Bundesge- richt hat nämlich bereits in 5C.98/2000 in Übereinstimmung mit der auch in der Berufungsantwort zitierten Lehre erkannt, dass die denkbar weite Umschreibung

Seite 14 — 34 des Anwendungsbereichs im genannten Artikel (nebst Ehe, Ehescheidung und Trennung „alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts“) dafür spreche, dass auch vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom Abkommen erfasst würden. Allerdings hilft dem Ehemann diese Feststellung nicht weiter. Denn gemäss einem anderen Entscheid des Bundesgerichts (5A_197/2007) scheitert die Anwendung des Niederlassungsabkommens nämlich an dessen persönlichem Geltungsbereich, der nach bundesgerichtlicher Auslegung auf Personen mit aus- schliesslich iranischer Staatsangehörigkeit beschränkt ist. Auch Geiser/Jametti Greiner (BSK, Internationales Privatrecht, a.a.O., Art. 37 N 9) vertreten die Auffas- sung, dass iranische oder schweizerische Staatsangehörige, die noch eine andere Bürgerschaft besitzen, aber auch schweizerisch-iranische Doppelstaater sowie Drittstaater vom Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Kaiserreich Persien nicht erfasst werden. Vorliegend ist durch den mit dem Eheschutzgesuch eingereichten Familienausweis (act. II/2) erstellt, dass der Ehemann das Bürgerrecht von Chur besitzt und er demzufolge - allenfalls neben der iranischen - die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Damit entfällt eine Anwendung des Niederlassungsabkommens und es greift Art. 62 Abs. 2 IPRG, wonach die vorsorglichen Massnahmen dem schweizerischen Recht unterstehen. Weshalb die Ehefrau mit ihrer Berufung auf diese Rechtslage rechtsmissbräuchlich handeln soll (Berufungsantwort S. 9), ist nicht nachvollzieh- bar. Ob die Ehefrau selber nie Schweizerin werden wollte und sie die Schweiz hasst oder nicht, ändert nichts daran, dass der Ehemann sie nach der Heirat zu sich in die Schweiz geholt hat und die Ehe in der Schweiz gelebt wurde, weshalb es ihr nicht verwehrt sein kann, hier nach der Trennung die ihr nach hiesigem Recht zustehenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. 4.Y. beantragt in ihrer Berufung die Änderung der Ziffern 1 (Trennungszeit- punkt), 3 (Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen mit Wirkung ab 12. Oktober 2011), 4 (Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 12. Dezember 2011) und 6 (Kostenpunkt). Nicht angefochten ist die ihrem Gesuch entsprechende Verpflich- tung des Ehemannes zur Bezahlung der Krankenkassenprämien 2011 (Ziffer 5), welche als Folge des Nichteintretens auf die Berufung des Ehemannes im vorlie- genden Verfahren nicht mehr zu überprüfen ist. Ebenfalls nicht angefochten wurde Ziffer 2, mit welcher die Vorinstanz das Eheschutzverfahren abgeschrieben hat. Dies erstaunt insofern, als sich die Ehefrau im Zusammenhang mit der Gütertren- nung explizit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches beruft (Berufung S. 8), während die Vorinstanz diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Be- gehrens um Weiterführung des Eheschutzverfahrens als Massnahmeverfahren

Seite 15 — 34 abstellte (Entscheid E. 8). Die Vorinstanz scheint letzteres als neues Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen verstanden zu haben, welches an die Stelle des früheren, mit der Scheidungsklage hinfällig gewordenen Eheschutzgesuches ge- treten ist. Damit wurde verkannt, dass die Einreichung der Scheidungsklage ein noch hängiges Eheschutzgesuch nicht einfach gegenstandslos macht, sondern letzteres in jedem Fall zu Ende zu führen ist. Denn auch wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungs- klage gegeben ist, wirkt sein Entscheid - unabhängig davon, ob er vor oder nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ergangen ist - darüber hinaus, bis der für vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens zustän- dige Richter, dessen Zuständigkeit seinerseits auf die Zeit nach Rechtshängigkeit der Scheidungsklage beschränkt ist, etwas anderes verfügt (Six, a.a.O., Rz. 1.63 f. mit Verweis auf BGE 129 III 60, sowie präzisierend neuerdings BGE 138 III 646). Soweit das Begehren auf Weiterführung des Eheschutzverfahrens als Massnah- meverfahren samt den an der Einigungsverhandlung gestellten Anträgen (welche notabene nach wie vor den in die Kompetenz des Eheschutzrichters fallenden Zeitraum vor Rechtshängigkeit der Scheidungsklage betrafen) überhaupt als selbständiges Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und nicht bloss als durch neue Tatsachen (Stellenantritt, bereits erbrachte Unterhaltsleistungen) be- dingte Änderung des ursprünglichen Eheschutzgesuches gemeint war, hätte da- her streng genommen ein neues Verfahren eröffnet werden müssen, welches in der Folge mit dem pendenten Eheschutzverfahren vereinigt und durch einen ge- meinsamen Entscheid (für den ganzen Zeitraum seit Einreichung des Eheschutz- gesuches) hätte erledigt werden können (Six, a.a.O., Rz. 1.66). Die Abschreibung des Eheschutzverfahrens erweist sich demzufolge als falsch, ist jedoch mangels formeller Anfechtung durch die Ehefrau, die sich auch in der Berufungsbegrün- dung nirgends zu der vorstehenden Problematik äussert, für das Berufungsverfah- ren als gegeben hinzunehmen. Auf die Konsequenzen für die Beurteilung der Be- rufungsanträge der Ehefrau wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 5.Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmun- gen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Für die vorsorglichen Massnahmen gilt damit wie unter dem bisherigen Recht, dass diese in einem raschen Verfahren erlassen werden müssen. Es kommen mithin die Vorschriften über das summari- sche Verfahren unter Einbezug der Art. 272 und Art. 273 ZPO zur Anwendung (Beatrice van de Graaf in: Paul Oberhammer [Hrsg.] Kurzkommentar ZPO, Basel

Seite 16 — 34 2010, Art. 276 N 3). Art. 272 ZPO statuiert im Sinne der Wahrheitsfindung im Fa- milienprozess die Untersuchungsmaxime für sämtliche eherechtlichen Verfahren im summarischen Verfahren. Dies steht im Gegensatz zu Art. 277 ZPO, der für das Scheidungsverfahren im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts den Verhandlungsgrundsatz vorsieht. Im Be- reich des vorliegend im Streite liegenden vorsorglichen Ehegattenunterhalts gilt dabei der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern ledig- lich festzustellen. Dafür hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Im Übrigen obliegt es den Parteien, das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und – soweit erfor- derlich – zu belegen (Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, fampra.ch 2010, S. 257 mit Hinweis; Sutter-Somm/Vontobel, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 272 N 14; Stefanie Pfänder Bau- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 272 N 5). Als Beweismass genügt dabei hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftma- chen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 276 N 14; Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 271 N 12). Als Folge der beschränkten Untersuchungsmaxime galt gemäss bisheriger Praxis der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden, dass auch die Berufungsinstanz in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen hat und die in Art. 317 ZPO statuierte Novenbeschränkung nicht zum Tragen kommt (vgl. zuletzt Urteil des Kantonsgerichts ZK1 12 3 vom 15. März 2012, E. 2 mit Verweis auf Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 317 N 14 und Spühler, a.a.O., Art. 317 N 7). Diese Pra- xis kann in Anbetracht von BGE 138 III 625 jedenfalls in Verfahren mit beschränk- ter Untersuchungsmaxime nicht mehr aufrecht erhalten werden. Künftig können Noven im Berufungsverfahren demnach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zugelassen werden, wobei von der einbringenden Partei - ausser in offensichtlichen Fällen - jeweils darzulegen ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall stellen die vom Ehemann eingereichten Urkunden - mit Ausnahme der Privatkreditverträge (act. C.5 und C.6), welche allerdings bereits bei den Akten der Vorinstanz sind (Eheschutzverfahren act. III.10/12) - echte No- ven dar und sind daher grundsätzlich zuzulassen. Für die Entscheidfindung sind diese aber ohnehin irrelevant.

Seite 17 — 34 6.a)Zum anlässlich der Einigungsverhandlung erneuerten Begehren der Ehe- frau, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit Mai 2011 getrennt leben, hat die Vorinstanz erwogen, dass nicht klar erstellt sei, seit wann die Par- teien ununterbrochen getrennt leben würden. Insbesondere die Tatsache, dass die Parteien das bereits seit dem 13. Dezember 2011 rechtshängige Eheschutzver- fahren am 6. März 2012 hätten sistieren lassen und erst Ende August 2012 durch die Ehefrau eine Scheidungsklage eingereicht worden sei, mache es nicht möglich einen Trennungszeitpunkt nachzuweisen. Die einzige eindeutige Komponente in dieser Sache sei die Scheidungsklage der Ehefrau, datierend vom 24. August 2012, weshalb das Gericht feststelle, dass die Parteien seit diesem Zeitpunkt be- rechtigt seien, getrennt zu leben (Entscheid E. 7a). Aufgrund derselben Überle- gungen hat die Vorinstanz dem Begehren der Ehefrau um rückwirkende Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen nicht entsprochen (Entscheid E. 7b/bb am Ende). Diesbezüglich erhebt die Ehefrau in ihrer Berufung den Vorwurf einer unrichtigen, den Untersuchungsgrundsatz missachtenden Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund der Angaben der Parteien in den Rechtsschriften des Eheschutzverfahrens sei von beiden Seiten anerkannt gewesen, dass sie bereits damals getrennt gelebt hätten. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens habe es keine gegeben und hätten auch aus der Sistierung des Eheschutzverfah- rens nicht abgeleitet werden können. Bei allfälligen Zweifeln des Vorderrichters hätte er die Parteien im Sinne von Art. 272 ZPO befragen müssen, was nicht ge- schehen sei (Berufung S. 7). Der Ehemann stellt sich in seiner Berufungsantwort (S. 2 f.) hingegen auf den Standpunkt, die Parteien würden in Tat und Wahrheit bereits seit April 2010 getrennt leben. Es sei aber richtig, dass er es im vorinstanz- lichen Verfahren offen gelassen habe, ab wann die Parteien tatsächlich getrennt leben würden. Da beide Parteien eine Ehescheidungsklage instanziert hätten, stel- le das konkrete Trennungsdatum ohnehin keine relevante Grösse mehr dar. Von ihm aus könne aber ohne weiteres festgestellt werden, dass die Parteien seit Mai 2011 getrennt leben würden, obwohl dies weder mit der Realität übereinstimme, noch die Ehefrau an einer solchen Feststellung ein Rechtsschutzinteresse habe. b)Aufgrund der Äusserungen beider Parteien im Berufungsverfahren steht fest, dass die Parteien seit Mai 2011 ununterbrochen getrennt leben. Für die - so- weit aktenkundig - erstmals in der Berufungsantwort erhobene und nicht näher substantiierte Behauptung eines früheren Trennungszeitpunkts gibt es in den Ak- ten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr steht sie in Widerspruch zur eigenen Dar- stellung des Ehemannes, im März 2011 zwei Wochen gemeinsame Ferien im Iran gebucht und sich wegen der in dieser Zeit erfolgten Hospitalisierung des Vaters

Seite 18 — 34 kurz nach der Rückkehr zu einer erneuten gemeinsamen Reise in den Iran ent- schlossen zu haben. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz aus der blossen Sistierung des Eheschutzverfahrens auf eine mögliche Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushaltes geschlossen hat, zumal die anschliessen- den Scheidungsklagen der Parteien eher gegen eine zwischenzeitliche Wieder- annäherung sprechen und sich auch der Ehemann nie auf eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens berufen zu haben scheint. Aus seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2012 geht stattdessen hervor, dass er die eheliche Wohnung bereits aufgegeben hatte und er zur fraglichen Zeit bei seiner Mutter wohnte, was durch die eingereichten Lohnabrechnungen, in welchen ab August 2011 die neue Adres- se figurierte, bestätigt wird. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz anstelle des Zeit- punkts des tatsächlichen Getrenntlebens, wie von der Ehefrau beantragt, die Be- rechtigung zum Getrenntleben festgestellt hat, weshalb die angefochtene Ziffer 1 auch wegen Verletzung der Dispositionsmaxime aufzuheben ist. Beizupflichten ist dem Ehemann allerdings darin, dass an der selbständigen Feststellung des Zeit- punkts des Getrenntlebens gar kein schützenswertes Interesse besteht. Soweit der Zeitpunkt der Trennung für eine auf Art. 114 ZGB gestützte Scheidungsklage relevant ist, ist ein allfälliges Feststellungsinteresse mit dem beidseits geäusserten Scheidungswunsch hinfällig geworden. Der Zeitpunkt des Getrenntlebens kann sodann für den Beginn der Unterhaltspflicht von Bedeutung sein, falls vom belang- ten Ehegatten die Dauer des Getrenntlebens bestritten wird. Jedoch besteht auch dann kein eigenständiges Feststellungsinteresse, da dieses im Leistungsbegehren auf Unterhaltszahlungen untergeht. Fehlt es an einem rechtlich geschützten Inter- esse an der Feststellung des Zeitpunkts des Getrenntlebens, ist auf das entspre- chende Begehren nicht einzutreten (Six, a.a.O., Rz. 2.03 f.). c)Die Gründe für die Trennung werden von den Parteien unterschiedlich ge- schildert. Die Ehefrau macht insbesondere geltend, dass ihr der Ehemann, während eines gemeinsamen Ferienaufenthalts im Iran im Frühjahr 2011, den Pass sowie den Ausländerausweis B weggenommen habe. Er habe verhindern wollen, dass sie weiter in der Schweiz lebe. Der Ehemann sei daraufhin alleine in die Schweiz zurückgereist und habe die Ehefrau gegen ihren Willen im Iran zurückgelassen. Erst nachdem die Schweizer Botschaft in Teheran, die Fremden- polizei Graubünden sowie weitere iranische Behörden die Situation abgeklärt hät- ten, sei es ihr im Oktober 2011 möglich gewesen, wieder in die Schweiz zurückzu- reisen. Der Ehemann führt hingegen aus, dass die Ehefrau ihm während ihres gemeinsamen Aufenthalts im Iran mitgeteilt habe, dass sie definitiv nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde. Die Mutter der Ehefrau habe ihm gegenüber

Seite 19 — 34 darauf bestanden, dass er sich von ihrer Tochter trenne. Aus diesem Grund habe der Ehemann, mit dem Einverständnis der Ehefrau, ihren Pass sowie den Auslän- derausweis B mit sich in die Schweiz genommen. Diesbezüglich bleibt festzuhal- ten, dass die Darstellung des Ehemannes wenig glaubhaft erscheint. Es ist insbe- sondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau ihrem Ehemann den Reise- pass mit in die Schweiz gegeben haben soll. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau aktenkundig bereits im Juni 2011 anwaltliche Hilfe zur Organisation ihrer Rückkehr in die Schweiz in Anspruch genommen hat (Scheidungsverfahren act. II/11), spricht gegen die Darstellung des Ehemannes. Letztlich können die Gründe für die Trennung aber ohnehin offen gelassen werden, da jedenfalls im Zeitpunkt des Eheschutzgesuches eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens auch für den Ehemann nicht mehr in Frage kam und selbst für den Fall, dass die Tren- nung ursprünglich von der Ehefrau gewünscht worden sein sollte, von einer be- gründeten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne von Art. 176 ZGB auszugehen wäre. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung wird in Fällen, in de- nen sich der Trennungswille durch Aufhebung des gemeinsamen Haushalts be- reits manifestiert hat, nämlich regelmässig eine ernsthafte eheliche Störung be- jaht, welche gleichzeitig als zum Getrenntleben berechtigende Gefährdung der Persönlichkeit gilt (Art. 175 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.01 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Ehemann mit seinen Ausführungen zu den Umständen der Trennung darauf abzielen sollte, die Voraussetzungen für Massnahmen gemäss Art. 176 ZGB in Frage zu stellen, sind diese bereits an dieser Stelle zurückzuweisen. 7.a)Die Ehefrau beantragt ferner, die Gütertrennung rückwirkend auf den 12. Dezember 2011 anzuordnen, und begründet dies ausschliesslich damit, dass sie zu diesem Zeitpunkt das Eheschutzgesuch eingereicht habe. Die Gütertrennung wird nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angeordnet, wenn dies ein Ehegatte bean- tragt und es „die Umstände rechtfertigen“. Es muss also kein wichtiger Grund wie in Art. 185 ZGB vorliegen. Dient die Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Vorbereitung der Scheidung, besteht in der Praxis die Tendenz, die Gütertrennung anzuordnen, denn bei dauerhafter Auflösung des gemeinsamen Haushaltes exis- tiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und es liegt kein hinreichender Grund mehr vor, die engen wirtschaftlichen Bindungen, die durch Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten (Heberlein/Bräm, in: Breitschmid/Rumo- Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Fami- lienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 176 N 8; Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Schei-

Seite 20 — 34 dung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 176 N 41). Die Ehefrau lässt bei ihrem Antrag jedoch ausser Acht, dass die Vorinstanz das Begehren um Weiter- führung des Eheschutzverfahrens als selbständiges Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnamen behandelte und zum Anlass nahm, das Eheschutzverfahren ab- zuschreiben. Ein Rückbezug der Wirkungen der im Massnahmeverfahren ange- ordneten Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesu- ches ist damit an sich ausgeschlossen. Vorliegend hat der Ehemann in seiner Be- rufungsantwort (S. 4) allerdings ausdrücklich ausgeführt, gegen die Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 12. Dezember 2011 nichts einzuwenden zu haben. Von diesem Zugeständnis kann Vormerk genommen werden mit der Folge, dass Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufgehoben und entspre- chend dem einvernehmlich bestimmten Stichtag neu gefasst wird (Six, a.a.O., Rz. 2.196). b)Was das vom Ehemann thematisierte Verhältnis des hiesigen Entscheides mit dem von der Ehefrau im Iran anhängig gemachten Verfahren betreffend Mor- gengabe betrifft, ist vorab festzuhalten, dass die als vorsorgliche Massnahme er- gangene Anordnung der Gütertrennung noch keinen definitiven Entscheid darüber beinhaltet, ob die güterrechtlichen Verhältnisse dem schweizerischen Recht unter- stehen. Diese Frage wird - die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte vorausgesetzt - im Hauptverfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 52-57 IPRG zu entscheiden sein. Die Anwendung des schwei- zerischen Rechts wird nur insoweit in Betracht kommen, als die Vereinbarung im „Ehevertrag“ der Parteien (Eheschutzverfahren act. II/9: lit. A der „Marriage Terms and Conditions“) keine Rechtswahl im Sinne von Art. 52 f. IPRG beinhaltet. Solan- ge die Anwendung des schweizerischen Rechts nicht offensichtlich ausgeschlos- sen ist, muss die Anordnung der Gütertrennung indessen zulässig sein. Einer sol- chen steht auch das im Iran hängige Verfahren auf Zahlung der im „Ehevertrag“ vereinbarten Morgengabe („Marriage Portion“) nicht entgegen. Deren Rechtsnatur und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die von der Ehefrau geltend gemachten unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche werden ebenfalls im Hauptverfahren zu klären sein, soweit hierfür eine schweizerische Zuständigkeit gegeben ist. 8.a)Zur Hauptsache wendet sich die Ehefrau mit ihrer Berufung gegen die Ab- weisung ihrer Unterhaltsbegehren für die Zeit ab ihrer Rückkehr in die Schweiz bis zur Einreichung der Scheidungsklage. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass es gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB grundsätzlich möglich sei, einen Unterhaltsbeitrag bis ein Jahr rückwirkend vor Einreichung des Begehrens zu verlangen. Weil aber

Seite 21 — 34 einerseits die Aussagen der Parteien betreffend Zeitpunkt der Aufnahme des Ge- trenntlebens stark divergieren würden und ein eindeutiger Trennungszeitpunkt nicht ausgewiesen sei und andererseits die Scheidungsklage erst am 24. August 2012 beim Bezirksgericht Plessur rechtshängig gemacht sowie das Eheschutzver- fahren auf Gesuch der Parteien bis am 30. September 2012 sistiert worden sei, müsse das Gericht davon ausgehen, dass sich die Parteien bezüglich Bestreitung des ehelichen Unterhalts bis dahin einig gewesen seien. Entsprechend würden der Ehefrau Unterhaltsbeiträge erst ab dem Datum der Scheidungsklage, also ab dem 24. August 2012 gewährt (Entscheid E. 7b/bb am Ende). Diese Begründung der Vorinstanz vermag tatsächlich nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, bestand kein Grund, am tatsächlichen Getrenntleben der Parteien zu zweifeln. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz aus der Sistierung des Eheschutzverfahrens auf eine zeitweilige Einigkeit der Parteien in der Unterhaltsfrage schliessen. An der Einigungsverhandlung hat die Ehefrau den bereits im Eheschutzverfahren gestell- ten Antrag auf Zusprechung von monatlich Fr. 3‘500.-- ab 12. Oktober 2011 wie- derholt und mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich aufgenommene eigene Er- werbstätigkeit mit Wirkung ab 1. Mai 2012 auf monatlich Fr. 2‘700.-- reduziert, un- ter Anrechnung der bereits erbrachten Zahlungen von total Fr. 5‘000.-- in der Zeit von März 2012 bis September 2012 durch den Ehemann. Aus dem Antrag geht ohne weiteres hervor, dass die Ehefrau die während der Sistierung des Ehe- schutzverfahrens erbrachten Leistungen nicht als ausreichend erachtete und aus ihrer Sicht damit keine einvernehmliche Regelung erfolgt war. Der Ehemann sei- nerseits hat im Rahmen der Einigungsverhandlung die Unterhaltspflicht in grundsätzlicher Hinsicht bestritten und in diesem Zusammenhang auch ausge- führt, dass die Ehefrau bereits mehrmals Geld von ihm bekommen habe (Schei- dungsverfahren act. IV/13; Entscheid S. 3). Das Bestehen einer aussergerichtli- chen Einigung hat er indessen nicht geltend gemacht. Auch im Berufungsverfah- ren hat er keine dahingehenden Einwendungen erhoben. Das Begehren auf rück- wirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ist daher zu prüfen, zumal mit der Abschreibung des Eheschutzverfahrens die Sperrwirkung für die Zeit vor Rechts- hängigkeit der Scheidungsklage dahingefallen und eine rückwirkende Zuspre- chung damit auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen möglich ist (BGE 129 III 60 E. 3). Die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bezieht sich zwar auf Art. 137 Abs. 2 letzter Satz aZGB, der anders als dessen übrige Absätze nicht in Art. 276 ZPO überführt wurde, gilt indessen auch unter dem neuen Recht (Annette Spycher, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band II, Bern 2012, Art. 276 N 1).

Seite 22 — 34 b)Was die beantragte Höhe der Unterhaltsbeiträge betrifft, geht die Ehefrau in Anlehnung an die Unterhaltsbemessung der Vorinstanz für die Zeit ab Rechtshän- gigkeit der Scheidungsklage davon aus, dass beide Parteien ungefähr denselben Grundbedarf von rund Fr. 3‘040.-- hätten und der resultierende Einkommensüber- schuss hälftig zu teilen sei (Berufung S. 10 ff.). In rechtlicher Hinsicht stützt sie sich dabei auf ihren Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 und 164 ZGB, welcher den Ehegatten auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens einen Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung gewährleiste (Replik S. 8 f.). Der Ehemann vertritt in der Berufungsantwort (S. 5) dagegen den Standpunkt, dass der Grundbedarf der Ehefrau maximal Fr. 2‘000.-- bis 2‘200.-- pro Monat betrage und sie bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3‘500.--, welches sie sich als junge, gesunde und kinderlose Frau anrechnen zu lassen habe, ohne weiteres selber für ihren Unterhalt aufkommen könne. Damit spricht er sich zumindest sinngemäss gegen eine Unterhaltsbemessung anhand der Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussteilung aus. In seiner Duplik (S. 3) wehrt er sich sodann explizit gegen eine hälftige Aufteilung des Überschusses, wobei er einerseits geltend macht, vor- derhand auch noch die Steuern für die Ehefrau zu bezahlen, und andererseits einwendet, dass mit der Aufteilung des Überschusses die güterrechtliche Ausein- andersetzung vorweggenommen und ihm die Finanzierung der von der Ehefrau abverlangten Morgengabe verunmöglicht würde. c)Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der sowohl nach bisherigem (Art. 137 aZGB) als auch nach neuem Recht (Art. 276 ZPO) beim Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar ist, setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schul- det. Während der Dauer der Ehe müssen beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Möglichkeiten (Art. 163 Abs. 1 ZGB), für die zusätzlichen Kosten aufkommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Beide Ehegat- ten haben während der ganzen Dauer der Ehe Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der bisherigen Lebenshaltung. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rah- men seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese be- gründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseiti- gen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Über-

Seite 23 — 34 schussverteilung. Gemäss dieser Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwi- schen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen. Letzteres kann namentlich bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist. In derartigen Fällen ist auch der während der Ehe geschuldete Unterhaltsbeitrag anhand einer konkreten Berechnung der für die eheliche Lebenshaltung anfallen- den Kosten zu bestimmen. Der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführte Lebensstandard bildet generell – auch bereits während der Dauer des Scheidungsprozesses – die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch des Ehe- gatten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf nicht dazu führen, dass über den Umweg der hälftigen Tei- lung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögens- verschiebung eintritt, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegneh- men würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezember 2008, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 114 II 26, BGE 126 III 8 E. 3c, BGE 119 II 314 E. 4b/bb, BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 118 II 376 E. 20b). d)Vorliegend hat sich die Vorinstanz – wie dies in Graubünden bei der Be- messung von Unterhaltsbeiträgen sowohl im Rahmen von Eheschutzverfahren als auch bei Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren einer weit verbreiteten Praxis entspricht – ebenfalls für die Anwendung der sog. Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung entschieden, wogegen grundsätz- lich nichts einzuwenden ist. Dies bedeutet aber nicht, dass für den vorliegend strit- tigen Zeitraum einfach auf die Unterhaltsfestsetzung der Vorinstanz für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage abzustellen ist. Letztere kann aufgrund des Verbotes der reformatio in peius zwar nicht mehr geändert werden, immerhin fällt aber auf, dass die Ehefrau mit dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘700.-- und dem eigenen Einkommen von durchschnittlich knapp Fr. 1‘900.-- er- heblich mehr Mittel zur Verfügung stehen dürften als während des ehelichen Zu- sammenlebens. Wie aus den Akten (Eheschutzverfahren act. III/6-7) hervorgeht, wurde dem Ehemann erst kurz vor der Trennung eine markante Lohnerhöhung gewährt. Im Jahre 2010 lag sein Nettoeinkommen (samt 13. Monatslohn und Er- folgsanteil) noch lediglich bei etwa Fr. 6‘500.-- pro Monat (Eheschutzverfahren act. III/9). Davon wurde nachweislich ein Betrag von Fr. 712.80 für die Rückzahlung

Seite 24 — 34 und Verzinsung des im Jahre 2009 eingegangenen Privatkredits verwendet (Ehe- schutzverfahren act. III/12-13), womit noch rund Fr. 5‘800.-- für die Bestreitung des ehelichen Unterhaltes verblieben. Bei einem Grundbedarf von schätzungswei- se Fr. 4‘300.--, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, einem ange- messenen Betrag für Wohnkosten in der Grössenordnung von Fr. 1‘600.--, Kran- kenkassenprämien von Fr. 640.-- (Eheschutzverfahren act. II/10) und der für ein steuerbares Einkommen von Fr. 63‘000.-- berechneten Steuerlast von monatlich ca. Fr. 430.--, resultierte ein gemeinsamer Überschuss von Fr. 1‘500.--, was in etwa dem von der Vorinstanz errechneten Überschussanteil für einen Ehegatten alleine entspricht. Diesem Umstand hätte bei der Verteilung des Überschusses an sich Rechnung getragen werden müssen, denn die Aufteilung des Überschusses soll die Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung ermöglichen. Soweit vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein Teil des Einkommens nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung (welche auch in Form der Schuldentil- gung erfolgen kann) diente und die Mehrkosten des Getrenntlebens gedeckt sind, darf keine unbeschränkte Aufteilung des Überschusses stattfinden. Denn ein über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten besteht nicht (Six, a.a.O., Rz. 2.171 sowie PKG 2010 Nr. 19 E. 14 mit weiteren Hinweisen). Zumindest für den vorliegend strittigen Zeitraum ist daher eine den Verhältnissen vor der Tren- nung angemessene Aufteilung des Überschusses vorzunehmen. Zu beachten ist ausserdem, dass bei rückwirkender Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in ver- stärktem Masse auf die tatsächlich angefallenen Lasten Rücksicht zu nehmen ist und eine Anrechnung hypothetischer Bedarfspositionen für einen in der Vergan- genheit liegenden Zeitraum im Allgemeinen nicht gerechtfertigt ist (Urteil des Bun- desgerichts 5A_62/2007 vom 24. August 2007, E. 7). e)Die Ehefrau macht sowohl für sich als auch für den Ehemann einen Grund- bedarf von Fr. 3‘042.65 geltend, nämlich einen Grundbetrag von Fr. 1‘200.--, einen Mietzins von Fr. 1‘200.--, Krankenkassenprämien von Fr. 342.65 und Steuern von Fr. 300.--. Was ihre eigenen Mietkosten betrifft, wird seitens des Ehemannes in- dessen zu Recht eingewendet, dass sie für ihr Zimmer im Hotel Schweizerhaus viel weniger zu bezahlen hatte. Durch den schon vor der Vorinstanz eingelegten Leistungsentscheid der Stadt Chur (Eheschutzverfahren act. II/4) sind Wohnkos- ten von Fr. 660.-- ausgewiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein höherer Betrag als der tatsächliche angerechnet werden sollte. Aber auch auf Seiten des Ehemannes fielen in fraglichem Zeitraum keine derart hohen Mietkosten an. Gemäss Stellungnahme vom 20. Januar 2012 wohnte er in der fraglichen Zeit bei

Seite 25 — 34 seiner Mutter, welcher er monatlich zwischen Fr. 500.-- und 1‘000.-- bezahlte. Da jedoch entsprechende Zahlungsbelege fehlen, ist dem Ehemann unter dem As- pekt der Gleichbehandlung auch ein Betrag von Fr. 660.-- für Wohnkosten zuzu- gestehen. Hinsichtlich der Krankenkassenprämien gilt zu beachten, dass der Ehemann gemäss Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheides zur separaten Bezah- lung von Fr. 2‘738.80 für die im Jahre 2011 angefallenen Prämien der Ehefrau (KVG und VVG) verpflichtet wurde. Demzufolge sind die Krankenkassenprämien nicht nochmals im Bedarf der Ehefrau, sondern in demjenigen des Ehemannes anzurechnen (auf 10 Monate verteilt Fr. 270.-- pro Monat). Im Jahre 2012 waren sodann die Krankenkassenprämien der Ehefrau durch die individuelle Prämien- verbilligung gedeckt (Scheidung act. II/10), weshalb auch für dieses Jahr eine An- rechnung entfallen muss. Für den Ehemann sind Prämien von Fr. 322.10 ausge- wiesen (Eheschutzverfahren act. III/17). Unter vorläufiger Ausklammerung der Steuern belief sich der Grundbedarf der Ehefrau im vorliegend zur Diskussion ste- henden Zeitraum demzufolge auf Fr. 1‘860.--, während beim Ehemann ein Grund- bedarf von gerundet Fr. 2‘450.-- zu berücksichtigen ist. Zu weiteren Bedarfspositi- onen wie etwa den vor Vorinstanz als notwendige Berufsauslage geltend gemach- ten Autokosten äussert sich der Ehemann im Berufungsverfahren nicht mehr, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit Bezug auf die Steuern stellt sich der Ehemann auf den Standpunkt, dass solche im Grundbedarf bekanntlich nicht berücksichtigt würden (Berufungsantwort S. 4 f.). Damit scheint er auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung Bezug zu nehmen, welche eine Anrechnung der Steuerlast im Grundbedarf bei knappen finanziellen Verhältnissen ausschliesst (BGE 127 III 289). Bei ausreichenden Verhältnissen, wie sie auch vorliegend ge- geben sind, werden Steuern dagegen praxisgemäss berücksichtigt, sei dies durch Hinzurechnung zum Grundbedarf oder aber im Rahmen der Aufteilung des Über- schusses (in diesem Sinne Six, a.a.O., Rz. 2.166). Von letzterem geht offenbar auch der Ehemann aus, der gegen die hälftige Teilung des Überschusses unter anderem einwendet, dass er vorderhand auch noch die Steuern der Ehefrau be- zahle (Duplik S. 3). Diese neue, nicht näher substantiierte Behauptung ist im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu hören. Es liegt indessen auf der Hand, dass für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum entgegen der Darstellung der Ehefrau nicht von einer gleichmässigen steuerlichen Belastung der Ehegatten ausgegangen werden kann. Im Steuerrecht ist bekanntlich der Ende Jahr bestehende Zivilstand massgebend für die Besteuerung der gesamten Steuerperiode. Somit werden die sich im Laufe eines Jahres trennenden Ehegatten für das gesamte Jahr getrennt besteuert. Der Ehemann hatte daher im Jahre 2012 die Steuern für das gesamte Einkommen des Jahres 2011 - und zwar neu zum höheren Alleinstehendentarif -

Seite 26 — 34 zu entrichten. Ausgehend von einem im Vergleich zu 2010 um rund Fr. 15‘000.-- höheren steuerbaren Einkommen (Lohnerhöhung, Wegfall der Abzüge für Ehe- frau), für welches der Online-Rechner der kantonalen Steuerverwaltung eine Steuerlast von gesamthaft über Fr. 12‘000.-- ausweist, ist die monatliche Steuer- belastung des Ehemannes für den fraglichen Zeitraum daher auf rund Fr. 1‘000.-- zu veranschlagen. Die Ehefrau hatte dagegen im Jahre 2012 noch gar keine Steuern zu entrichten, so dass ihr höchstens die Rückstellungen für die im Folge- jahr fällig werdenden Steuern angerechnet werden können. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass auf den im Jahr 2012 erzielten Einkünften (eigenes Einkommen und bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge) noch keine nennenswerten Steuern anfal- len, weshalb lediglich den auf den nachzubezahlenden Unterhaltsbeiträgen fällig werdenden Steuern Rechnung zu tragen ist. Dafür erscheint etwa die Hälfte des geltend gemachten Betrages als ausreichend. Der jeweilige Grundbedarf erhöht sich dem Gesagten zufolge auf Fr. 2‘000.-- für die Ehefrau und auf Fr. 3‘450.-- für den Ehemann. In Zusammenhang mit seinem Bedarf verweist der Ehemann in seiner Berufungsantwort (S. 6) weiter auf zwei Privatkreditverträge aus den Jahren 2009 und 2011, deren Verwendung für gemeinsame Zwecke er bereits im vor- instanzlichen Verfahren dargelegt habe. Sinngemäss hält er daran fest, dass die entsprechenden Kreditraten bei seinem Bedarf zu berücksichtigen seien. Was den im November 2011 aufgenommenen Kredit von Fr. 20‘000.-- betrifft, fällt eine An- rechnung von vornherein ausser Betracht, da dieser erst nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts abgeschlossen wurde und nach der Darstellung des Ehemannes in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2012 der Finanzierung der von der Ehefrau im Iran geforderten Bezahlung der Morgengabe gedient haben soll. Der andere Kredit im Betrage von Fr. 35‘000.-- datiert hingegen aus der Zeit des gemeinsamen Haushaltes und wurde bis Ende 2011 nachgewiesenermassen vertragskonform abbezahlt (Eheschutzverfahren act. III/13). Nach der Darstellung des Ehemannes wurde dieser Kredit zwecks Unterstützung beider Familien der Parteien im Iran eingegangen, während die Ehefrau eine Verwendung für gemein- same Bedürfnisse in Abrede stellt und - allerdings erstmals in ihrer Replik (S. 14) - Vermutungen äussert, dass der Ehemann den Kredit für die Finanzierung eines auf den Namen seines Bruders erfolgten Hauskaufes im Iran verwendet habe. Ir- gendwelche Belege für seine Darstellung konnte der Ehemann - wie die Vorin- stanz richtig feststellte - nicht vorlegen. Dasselbe gilt indessen für die Darstellung der Ehefrau. Unter diesen Umständen scheint es gerechtfertigt, dem Ehemann die Mittel für die Rückzahlung des Kredits zumindest insoweit zu belassen, als dies ohne Beeinträchtigung der dem ehelichen Standard entsprechenden Lebenshal-

Seite 27 — 34 tung der Ehefrau möglich ist. Darauf wird nach Prüfung des verfügbaren Einkom- mens zurückzukommen sein. f)Die Vorinstanz hat ihrer Unterhaltsberechnung für die Zeit ab dem 24. Au- gust 2012 ohne nähere Begründung ein Einkommen des Ehemannes von Fr. 7‘289.40 und ein solches der Ehefrau von Fr. 1‘889.30 zugrunde gelegt. Letzteres entspricht in etwa dem in den Monaten Juni bis August 2012 durchschnittlich er- zielten Nettolohn bei F. (Scheidung act. II/7 [bei korrekter Berechnung resultiert ein Betrag von Fr. 1990.65, wovon allerdings noch die Ferienentschädigung in Abzug zu bringen wäre: Six, a.a.O., Rz. 2.129]). In ihrer Berufung beziffert die Ehefrau ihr Durchschnittseinkommen von Juni bis Oktober 2012 neu mit Fr. 2‘019.50, setzt in ihrer Berechnung aber wiederum den Betrag von Fr. 1‘889.30 ein. Erst in der Replik nennt sie ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘851.20, wo- bei sie nunmehr den Abzug der Ferienentschädigung berücksichtigt zu haben scheint. Unter diesen Umständen kann für die Zeit ab Mai 2012 von einem tatsächlichen Einkommen von gerundet Fr. 1‘900.-- ausgegangen werden. Nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf den seitens des Ehemannes bereits in der Stellungnahme vom 20. Januar 2012 erhobenen Einwand, der Ehefrau sei ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen, welches weit mehr als „das ihr eheschutz- rechtlich zustehende Existenzminimum“ abzudecken vermöge. In seiner Beru- fungsantwort (S. 5) erneuert der Ehemann diesen Einwand und beziffert das der Ehefrau hypothetisch anzurechnende Einkommen auf mindestens Fr. 3‘500.--. Auch wenn das Vorgehen der Vorinstanz den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben- den Begründungsanforderungen wohl kaum genügt, wurde im Ergebnis doch zu Recht von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen. Ent- sprechend kommt auch für den vorliegend zu Debatte stehenden Zeitraum eine solche nicht in Frage, zumal bei rückwirkender Unterhaltsfestsetzung die Berück- sichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Unterhaltsberechtig- ten grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.255/2003 vom 5. November 2003). Wie der Ehemann sodann in der Beru- fungsantwort selber darlegt, setzt die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nebst der Zumutbarkeit, welche vorliegend aufgrund von Alter und Gesund- heit der Ehefrau einerseits sowie der Ehedauer anderseits zweifellos zu bejahen ist, auch die tatsächliche Möglichkeit einer (erweiterten) Erwerbstätigkeit voraus (BGE 128 III 4 E. 4a). Als Folge davon ist für die erstmalige Aufnahme einer Er- werbstätigkeit nach einer Ehe mit traditioneller Rollenteilung eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, welche je nach konkreten Gegebenheiten bis zu ei- nem Jahr oder mehr betragen kann (vgl. auch BGE 129 III 421 E. 2.2; Urteil des

Seite 28 — 34 Bundesgerichts 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007; 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011; 5A_244/2012 vom 10. September 2012). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehefrau bis zur Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Nach der Rückkehr aus dem Iran wurde die Ehefrau zunächst von der Stadt Chur unter- stützt, wobei die Unterstützung an die Auflage der sofortigen Arbeitsbemühungen unter Zuhilfenahme der zuständigen Amtsstellen geknüpft wurde. Nach rund sechs Monaten konnte die Ehefrau sodann eine Arbeitsstelle antreten, wenn auch noch ohne garantiertes Arbeitspensum. Für eine Frau ausländischer Herkunft oh- ne Berufserfahrung in der Schweiz und - soweit aktenkundig - ohne besondere berufliche Qualifikationen hat sie ihre Möglichkeiten ausgeschöpft. Demnach sind die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im zu beurteilenden Zeitraum nicht gegeben. Allerdings wird sich die Ehefrau weiterhin um eine Vollzeitstelle bemühen müssen, um nicht später den Vorwurf einer unge- nügenden Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität zu riskieren. Das Einkommen des Ehemannes wird von der Ehefrau in ihrer Berufung auf min- destens Fr. 7‘000.-- zuzüglich 13. Monatslohn beziffert, wobei der Unterhaltsbe- rechnung für die Zeit bis April 2012 ein Einkommen von Fr. 7‘000.-- und danach ein solches von Fr. 7‘352.60 zugrunde gelegt wurde. Diese Zahlen bewegen sich ungefähr im Bereich des von der Vorinstanz eingesetzten Einkommens. Der Ehe- mann macht geltend, er verdiene nachweislich nur Fr. 6‘660.-- netto pro Monat inklusive 13. Monatslohn. Aus den der Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnun- gen (Eheschutzverfahren act. III/8) ergibt sich für das Jahr 2011 - wenn man zu seinen Gunsten beim Januarlohn statt von Fr. 6‘000.-- noch vom tieferen Lohn von Fr. 5‘650.-- ausgeht - ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 7‘260.--. Darin eingeschlossen ist nebst dem 13. Monatslohn auch ein vom Geschäftsergebnis abhängiger und teilweise in Aktien ausbezahlter Erfolgsanteil. Bereits im Jahr 2010 wurde ein solcher Erfolgsanteil ausbezahlt, zumal der Bruttolohn gemäss Lohnausweis (Eheschutzverfahren act. III/9) mit Fr. 89‘479.-- um rund Fr. 5‘000.-- über dem Soll-Lohn gemäss Arbeitsvertrag (Eheschutzverfahren act. III/6) liegt. Entsprechend darf angenommen werden, dass der Ehemann auch für das Jahr 2012 einen Erfolgsanteil in ähnlicher Grösse erhalten hat, ansonsten er zweifellos den mit Berufungsantwort angekündigten Lohnausweis 2012 noch eingereicht hät- te. Dass er dies unterlassen hat, lässt darauf schliessen, dass damit mindestens ein so hohes Einkommen, wie von der Ehefrau geltend gemacht, belegt worden wäre. Folglich ist auch für den in Frage stehenden Zeitraum von einem durch- schnittlichen Einkommen von gerundet Fr. 7‘300.-- auszugehen.

Seite 29 — 34 g)Nach den vorangegangenen Ausführungen beläuft sich der Bedarf der Ehe- frau auf Fr. 2‘000.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Miete Fr. 660.--, Steuern Fr. 140.--) und derjenige des Ehemannes auf Fr. 3‘450.-- (Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Miete Fr. 660.--, Krankenversicherungsprämien Fr. 320.--, Nachzahlung Prämien Ehefrau Fr. 270.--, Steuern Fr. 1‘000.--), was zu einem Gesamtbedarf beider Ehegatten von Fr. 5‘450.-- führt. Diesem Betrag stand in einer ersten Phase das Einkommen des Ehemannes von Fr. 7‘300.-- gegenüber, was zu einem Überschuss von Fr. 1‘850.-- (Fr. 7‘300.-- - Fr. 5‘450.--) führte. Ab Mai 2012 erhöhte sich zufolge der Erwerbsaufnahme der Ehefrau das Gesamteinkommen auf Fr. 9‘200.-- (Ehemann Fr. 7‘300.--, Ehefrau Fr. 1‘900.--), so dass sich bei gleichbleibendem Bedarf ein Überschuss von Fr. 3‘750.-- ergab (Fr. 9‘200.-- - Fr. 5‘450.--). Bei diesen Verhält- nissen erscheint es gerechtfertigt, dem Ehemann den für die Rückzahlung des Privatkredites erforderlichen Betrag von Fr. 712.80 zuzugestehen, bevor der Überschuss hälftig geteilt wird. Für die erste Phase wird demnach vom Über- schuss von Fr. 1‘850.-- die Kreditrate von Fr. 710.-- abgezogen, woraus noch ein Betrag von Fr. 1‘140.-- bleibt, welcher hälftig zu teilen ist. Dies führt dazu, dass beiden Ehegatten ein Überschussanteil von Fr. 570.-- zusteht (Fr. 1‘140 / 2). Für die zweite Phase bedeutet dies, dass vom Überschuss von Fr. 3‘750.-- vorgängig ebenfalls die Kreditrate von Fr. 710.-- abzuziehen ist, bevor der Überschuss hälftig geteilt wird. Daraus resultiert aus dem Überschuss für jeden Ehegatten ein Anteil von Fr. 1‘520.-- (Fr. 3‘040 / 2). Für die Ehefrau ergibt sich damit in der ersten Pha- se ein Gesamtanspruch von Fr. 2‘570.-- (Fr. 2‘000.-- + Fr. 570.--), was zu einem an die Ehefrau zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von monatlich aufgerundet Fr. 2‘600.-- führt. Für die zweite Phase ergibt sich für die Ehefrau ein Gesamtan- spruch von Fr. 3‘520.-- (Fr. 2‘000.-- + Fr. 1‘520.--), womit nach Abzug des eigenen anrechenbaren Einkommens von Fr. 1‘900.-- ein an die Ehefrau zu entrichtender Unterhaltsbeitrag von monatlich gerundet Fr. 1‘600.-- resultiert. Damit hat die Ehe- frau in der ersten Phase (Gesamtanspruch Fr. 2‘570.--) im Vergleich zum eheli- chen Lebensstandard zwar eine gewisse Einbusse hinzunehmen, welche in der zweiten Phase (Gesamtanspruch Fr. 3‘520.--) indessen kompensiert wird. Weitere Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz sind vorliegend nicht gerechtfertigt, da der hohe Überschuss hauptsächlich Folge der beidseitigen Einschränkung bei den Wohnkosten ist, von welcher indessen beide Ehegatten gleichermassen profitieren sollen. Dementsprechend sind die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 12. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 auf monatlich Fr. 2‘600.-- und für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 23. August 2012 auf Fr. 1‘600.-- festzusetzen.

Seite 30 — 34 9.a)Die Vorinstanz hat die Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unter- liegens verteilt, wobei die Nichtgewährung der Rückwirkung für die Unterhaltsbei- träge und der beantragten Hausratsregelung mit 1/3 gewichtet wurde. Entgegen der in der Berufungsantwort vertretenen Auffassung wurde die Abschreibung des Eheschutzverfahrens zu Recht nicht zusätzlich zu Lasten der Ehefrau bewertet. Bei Abschreibungen können die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen verteilt werden, wobei neben den Gründen, die zur Gegenstandslosig- keit geführt haben, auch der mutmassliche Prozessausgang miteinbezogen wer- den kann (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 107 N 8). Vorliegend erfolgte die Abschreibung des Eheschutzverfahrens wegen weitgehend gleichlau- tender Anträge im Massnahmeverfahren, in welchem auf die Eingaben der Partei- en im vorangehenden Verfahren zurückgegriffen werden konnte. Der dort angefal- lene Aufwand durfte daher dem Massnahmeverfahren zugerechnet und dessen Ausgang entsprechend verteilt werden. Unter Einbezug des Ergebnisses des Be- rufungsverfahrens erhöht sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nochmals zugunsten der Ehefrau, zumal zum vollständigen Obsiegen hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage das ebenfalls überwiegende Obsiegen hinsichtlich der rückwirkend geforderten Unterhaltsbei- träge hinzukommt. Allerdingt sieht Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren die Möglichkeit einer vom Verfahrensausgang abweichenden Kosten- verteilung vor und erlaubt damit den Einbezug weiterer Umstände wie etwa die regelmässig beidseitige Verantwortlichkeit am das gerichtliche Verfahren auslö- senden familienrechtlichen Konflikt, die gegenseitige Unterhalts- und Beistands- pflicht der Ehegatten oder auch die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Rüegg, a.a.O., Art. 107 N 6). So werden namentlich in erstinstanzlichen Ehe- schutzverfahren die Gerichtskosten regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hälftig geteilt und die Parteikosten wettgeschlagen (Six, a.a.O., Rz. 1.68). Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verteilungskriterien rechtfertigt es sich vorliegend, an der vorinstanzlichen Kostenverteilung festzuhalten. b)Die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich nach den- selben Kriterien vorzunehmen, wobei aber der Prozessausgang regelmässig stär- ker zu gewichten ist. Hinsichtlich des Hauptstreitpunktes ist X. zu rund 70 % unter- legen. Zudem ist auf seine eigene Berufung nicht eingetreten worden und seine Einwendungen betreffend internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht wurden abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 zulasten von X. und zu 1/5 zulasten von Y.. Für den Aufwand im Verfahren ZK1 12

Seite 31 — 34 76 ist Y. voll zu entschädigen, für den Aufwand der eigenen Berufung hat sie An- spruch auf eine Parteientschädigung im Umfang vom 3/4 des eigenen Honorars, welchem die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung im Umfang von 1/4 des Aufwandes des gegnerischen Rechtsvertreters gegenübersteht. In der vom Rechtsvertreter von Y. eingereichten Honorarnote vom 9. Januar 2013 wird für beide Berufungsverfahren ein Aufwand von 26 h ausgewiesen. Davon entfallen 9 h auf Arbeiten in Zusammenhang mit der Berufungsantwort im Verfahren ZK1 12 76 (26./27. November 2012). Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass ein grosser Teil der Berufungsantwort auch für die Replik (ZK1 12 77) verwendet wer- den konnte, für welche nur 5.5 h in Rechnung gestellt wurden. Somit erscheint es als gerechtfertigt, von den für die Berufungsantwort angegebenen 9 Stunden 3 Stunden an das eigene Berufungsverfahren anzurechnen. Die Parteientschädi- gung für das Verfahren ZK1 12 76 ist somit auf der Basis eines Aufwandes von 6 h festzusetzen, was bei einem ordentlichen Stundenansatz von Fr. 240.-- und un- ter hälftiger Anrechnung der Barauslagen zu einem (abgerundeten) Total von Fr. 1‘575.-- (inkl. 8 % MwSt.) führt. Auf das Verfahren ZK1 12 77 entfällt alsdann ein Aufwand von 20 h, woraus unter Einbezug der Barauslagen und der MwSt. eine Honorarforderung von rund Fr. 5‘200.-- resultiert. Dies erscheint in Anbetracht der sich stellenden, teilweise nicht alltäglichen Sach- und Rechtsfragen noch vertret- bar. Beim Rechtsvertreter des Ehemannes ist in Anbe-tracht der viel kürzeren Eingaben, die sich auf weite Strecken auf Wiederholungen früherer Ausführungen beschränken, mit Sicherheit ein geringerer Aufwand angefallen. Mangels Einrei- chung einer Honorarnote wird sein Aufwand in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf 10 h geschätzt. Mit dem in der Honorarvereinbarung vom 15. De- zember 2011 (Eheschutzverfahren act. III/18) verabredeten Stundenansatz von Fr. 250.-- ergibt sich damit ein Honoraranspruch von rund Fr. 2‘700.-- (inkl. 8 % MwSt.). Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ergibt sich folglich ein Anspruch von Fr. 3‘225.-- zugunsten von Y.. Gesamthaft resultiert demnach eine Parteientschädigung zugunsten von Y. von Fr. 4‘800.--. c)Y. wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. No- vember 2012 (ERZ 12 470) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechts- anwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann zum Rechtsvertreter ernannt. Dementspre- chend gehen die ihr auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dasselbe gilt für denjenigen Teil der Kosten ihres Rechtsvertreters, den sie aufgrund des teilweisen Unterliegens selber zu tragen hat (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Für die restlichen Kosten der Rechtsvertretung von Y. hat der Kanton dagegen nur aufzukommen, wenn sich

Seite 32 — 34 die ihr zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Letzteres ist in der Regel durch einen Verlustschein nachzuwei- sen. Soweit die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nicht geradezu ausge- schlossen erscheint, ist aber auch für diesen Fall die aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung festzusetzen. Mir Honorarnote vom 9. Januar 2013 machte der Rechtsvertreter von Y. für beide Be- rufungsverfahren einen Zeitaufwand von 26 h geltend, was unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit der Sache noch als angemes- sen bezeichnet werden kann. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Hin- zurechnung der Auslagen von pauschal Fr. 40.-- und 8 % MwSt. resultiert damit ein Entschädigungsanspruch von gesamthaft Fr. 5‘659.20. Davon entfällt - ent- sprechend den vorstehenden Überlegungen zur Verteilung des Aufwandes auf die einzelnen Verfahren - ein Anspruch von Fr. 4‘341.60 auf das Verfahren ZK1 12 77, wovon wiederum ein Betrag von Fr. 2‘581.20 (= 3/4 des Honoraranspruchs [Fr. 3‘256.20] abzüglich der dem Ehemann geschuldeten Parteientschädigung [Fr. 675.--]) durch die Y. zugesprochene Parteientschädigung gedeckt wird. Der als Folge des teilweisen Unterliegens direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigende Teil der Rechtsvertretungskosten beläuft sich demnach auf Fr. 1‘760.40 (= Fr. 4‘341.60 - Fr. 2‘581.20). Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung kann sodann die Bezahlung der restlichen Entschädigung im Umfang von Fr. 3‘898.80 (= Fr. 5‘659.20 - Fr. 1‘760.40) aus der Gerichtskasse verlangt werden.

Seite 33 — 34 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung von X. wird nicht eingetreten. 2.Die Berufung von Y. wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben. 3.Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 12. Dezember 2011 angeordnet. 4.X. wird verpflichtet, Y. folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a)für die Zeit vom 12. Oktober 2011 bis 30. April 2012 Fr. 2‘600.-- pro Monat und ab 1. Mai 2012 bis und mit 23. August 2012 Fr. 1‘600.-- pro Monat, wo- bei die bereits erbrachten Unterhaltszahlungen von total Fr. 5‘000.-- ange- rechnet werden können b)mit Wirkung ab 24. August 2012 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens monatlich im Voraus Fr. 2‘700.-- 5.Im Übrigen wird ihre Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 6.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu 1/5 zu Las- ten von Y. und zu 4/5 zu Lasten von X., wobei der von ihm geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 600.-- mit seinem Kostenanteil verrechnet wird. b)X. hat Y. für das Berufungsverfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 4‘800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 7.a)Die Y. auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichts- kasse genommen. b)Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Y. für das Be- rufungsverfahren wird auf gesamthaft Fr. 5‘659.20 (inkl. Bar-auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wird im Umfang von Fr. 1‘760.40 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.

Seite 34 — 34 Im Umfang von Fr. 3‘898.80 kann die Bezahlung aus der Gerichtskasse verlangt werden, sofern sich die Y. zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich erweist; die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlust- schein nachzuweisen. c)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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