Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 3. September 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 745. September 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Via Tinus 3, Postfach 88, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 12. September 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen, Hornbachstrasse 50, Postfach 235, 8034 Zürich, betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils (Kindesunterhalt), hat sich ergeben:
Seite 2 — 34 I. Sachverhalt A/1.Y., geboren am 1973, und X., geboren am 1971, schlossen am 9. Dezember 1994 vor dem Zivilstandsamt O.1 die Ehe. Aus der Ehe gingen die Kinder A., geboren am 1995, und B., gebo- ren am 1996, hervor. A/2.Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2000, mitgeteilt am 10. Januar 2001, wurde die Ehe zwischen Y. und X._____ geschieden. Die beiden Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mut- ter gestellt. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfol- gen verpflichtete sich X._____ unter anderem zur Leistung von indexierten Kin- desunterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 800.-- pro Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, dies bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes (Ziff. 3.II.1.3 i.V.m. Ziff. 3.II.3 des Urteils). Ausserdem ging X._____ die Verpflich- tung ein, an Y._____ bis zum 31. Dezember 2008 einen indexierten nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 660.-- pro Monat zu leisten (Ziff. 3.II.2 i.V.m. Ziff. 3.II.3 des Urteils). Gemäss Scheidungsurteil gingen die Parteien von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 5'500.-- bei X._____ und von Fr. 3'800.-- bei Y._____ aus, jeweils für ein Pensum von 100%, inklusive 13. Mo- natslohn, exklusive Kinderzulagen (Ziff. 3.II.4.1 des Urteils). Der Notbedarf (enges Existenzminimum) wurde für X._____ mit Fr. 3'080.-- und für Y._____ mit Fr. 5'465.-- beziffert (Ziff. 3.II.4.2 des Urteils). B/1.Im Januar 2003 schloss Y._____ mit C._____ die Ehe. Die Kinder A._____ und B._____ leben nach wie vor bei ihrer Mutter. B/2.X._____ verheiratete sich am 27. Februar 2004 mit D., geboren am 1969. Die Eheleute XD. sind Eltern der Kinder E., geboren am 2004, und F., geboren am 2008. C/1.Am 31. Oktober 2011 reichte X. beim Präsidenten des Bezirksge- richts Maloja eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils betreffend den Kindesunterhalt ein. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Ziff. 3.II.1.3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen U/G/CE000114/Ca vom 21. Dezember 2000 in Sachen Y._____ und X._____ sei wie folgt abzuändern: X._____ verpflichtet sich mit Wirkung ab 1. November 2011, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder (A._____, geb.
Seite 3 — 34 1995, und B., geb. 1996) monatlich im Voraus je- weils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 400.00 bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes, zahlbar an Y., auch über die Mündigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind in ihrem Haus- halt lebt bzw. keine eigenen Ansprüche stellt und falls es nicht eine andere Zahlstelle bezeichnet. Die erwähnten Unterhaltsbeiträge reduzieren sich während der Lehr- dauer um monatlich Fr. 100.00, wenn es sich bei der Erstausbildung um eine Lehrstelle handelt. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.” Y._____ beantragte in ihrer Klageantwort vom 9. Dezember 2011 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. C/2.Mit Schreiben vom 23. März 2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Parteien darauf hin, dass in streitigen Abänderungsverfahren gemäss Art. 291 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO eine Einigungsverhandlung durchzuführen sei. Widersetze sich die beklagte Partei einer Klage indessen grundsätzlich, könne auf eine solche Verhandlung verzichtet werden. Davon sei vorliegend auszuge- hen. Sollten die Parteien auch auf einen Parteivortritt an der Hauptverhandlung verzichten wollen, bitte er um entsprechende Mitteilung. Im Säumnisfall werde Verzicht auf einen Vortritt angenommen und das Gericht werde die Angelegenheit auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden. Am 26. März 2012 teilte die Be- klagte mit, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Der Kläger bestätigte mit Schreiben vom 2. April 2012, auf eine Einigungsverhandlung wie auch auf eine Hauptverhandlung zu verzichten, letzteres indes nur unter dem Vorbehalt, dass ihm nochmals das Recht zur Stellungnahme zur Eingabe der Ge- genpartei gewährt werde. In der Folge ordnete der Bezirksgerichtspräsident Maloja einen zweiten Schriften- wechsel an. Der Kläger hielt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2012 an sei- nen Anträgen fest. Dasselbe tat die Beklagte in ihrer Eingabe vom 30. April 2012. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erfolgte ein erneuter Hinweis des Bezirksge- richtspräsidenten an die Parteien, dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bun- desgerichts auch bei der Abänderung von Scheidungsurteilen in jedem Fall vor- weg eine Einigungsverhandlung durchzuführen sei. Bislang sei dies unterblieben. Fehle es indes an einer Vergleichsbereitschaft seitens der Beklagten, könne auf eine Einigungsverhandlung verzichtet und bei gleichzeitigem Verzicht auf eine
Seite 4 — 34 Hauptverhandlung ein Entscheid gefällt werden. In diesem Sinn wurde den Partei- en Gelegenheit eingeräumt, zur Vergleichsbereitschaft und zur Durchführung einer Einigungsverhandlung Stellung zu nehmen, unter Hinweis darauf, dass bei einem Verzicht der Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde. Die Parteien bestätigten mit Schreiben vom 20. Juli 2012 und vom 6. August 2012 das Fehlen von Ver- gleichsbereitschaft bzw. den Verzicht auf eine Einigungsverhandlung. C/3.Mit Entscheid vom 12. September 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012, er- kannte das Bezirksgericht Maloja, wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr von CHF 2'500.- wird dem Kläger auferlegt. 3.Der Kläger hat die Beklagte mit CHF 5'005.80 inkl. MwSt. ausseramt- lich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrungen) 5.(Mitteilung)” D/1.Gegen dieses Urteil erklärte X._____ mit Eingabe vom 5. November 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er erhebt folgende Rechtsbe- gehren: „1. Es seien die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2.Ziff. 3.II.1.3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen U/G/CE000114/Ca vom 21. Dezember 2000 in Sachen Y._____ und X._____ sei wie folgt abzuändern: X._____ verpflichtet sich mit Wirkung ab 1. November 2011, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder (A._____, geb. 1995, und B., geb. 1996) monatlich im Voraus je- weils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 400.00 jeweils bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Ab- schluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes, zahlbar an Y., auch über die Mündigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind in ihrem Haushalt lebt bzw. keine eigenen Ansprüche stellt und falls es nicht ei- ne andere Zahlstelle bezeichnet. Die erwähnten Unterhaltsbeiträge reduzieren sich während der Lehr- dauer um monatlich Fr. 100.00, wenn es sich bei der Erstausbildung um eine Lehrstelle handelt. 3.Es sei die ausseramtliche Entschädigung in Ziff. 3 des angefochtenen Urteils nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. 4.Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten.” Zugleich wurde der formelle Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand- lung gestellt.
Seite 5 — 34 Ebenfalls am 5. November 2012 reichte X._____ für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Diesem wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. April 2014 (ERZ 12 462) entsprochen. D/2.Y._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 10. Dezember 2012, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Das angefochtene Urteil stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar und hat eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- zum Gegenstand. Es kann daher mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a u. Abs. 2 ZPO). b.Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbe- gründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Überdies bestimmt Art. 131 ZPO, dass sowohl die Ein- gaben wie auch die Beilagen in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen sind. Der Berufungskläger X._____ reichte seine Berufung gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Maloja vom 12. September 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012, am 5. November 2012 ein, so dass die Eingabe unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht erfolgte. Entgegen der Bestimmung von Art. 131 ZPO wurden zwar die Beilagen lediglich in einfacher Ausfertigung eingelegt. Der Beru- fungskläger hat die fehlenden Exemplare indes innert der mit Verfügung vom 6. November 2012 (act. D.1) angesetzten Nachfrist eingereicht, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung eingetreten werden kann. c.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsge-
Seite 6 — 34 richts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Or- ganisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). d.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Höhe der ordentlichen Un- terhaltsbeiträge, die X._____ an seine Kinder aus erster Ehe, A._____ und B._____, ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens zu leisten hat. Im Wei- teren strebt der Berufungskläger – unabhängig vom Erfolg seiner Berufung in der Hauptsache – eine Reduktion der von ihm gemäss vorinstanzlichem Urteil an die Berufungsbeklagte zu leistenden ausseramtlichen Entschädigung an. 2.Zu beurteilen ist zunächst der prozessuale Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. a.Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Entscheid hierüber liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspiel- raum zukommt. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens an- zuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – namentlich wegen zulässiger neuer Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren zu we- nig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). b.Der Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung steht im Widerspruch zu seinem im vorinstanzlichen Verfahren erklärten Verzicht auf eine Verhandlung, zumal von seiner Seite keine Gründe vorgebracht werden, inwiefern sich die Situation verändert haben soll. Ohnehin wird in der Berufungsschrift mit keinem Wort begründet, weshalb sich die Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung als notwendig erweist. Gründe, die eine Berufungsverhandlung als geboten erscheinen lassen, sind denn auch nicht ersichtlich. Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in den Berufungsschriften Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und zu den gegnerischen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Ihre Ausführun-
Seite 7 — 34 gen sowie die eingereichten Akten geben zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Beweise sind keine mehr abzunehmen (vgl. E. 3, E. 8e/dd). Unter diesen Umständen ist der Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. 3a.Im Weiteren ist der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Edition der Steuererklärung 2011 durch die Berufungsbeklagte zu prüfen. Zur Begründung dieses Antrags wird vorgebracht, es sei bereits vor der Vorinstanz ein entspre- chendes Editionsbegehren gestellt worden. Da keine Beweisverfügung erlassen worden sei, hätten die in der Steuererklärung vorhandenen Zahlen bei der Urteils- bildung nicht berücksichtigt werden können. Für die Beurteilung, ob eine Redukti- on der Kinderalimente gerechtfertigt sei und vor allem, in welcher Höhe, wäre die Steuererklärung indes eine wichtige Grundlage gewesen. Diese hätte auch ge- zeigt, inwieweit die Familie der Berufungsbeklagten vom Einkommen ihres Ehe- mannes profitieren könne und wie sich der Bedarf der Kinder A._____ und B._____ gemessen an der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit beider Eltern und deren Familien verändert habe (Berufung, S. 5). b/aa. In der Tat beantragte der Berufungskläger bereits in der Klageschrift (S. 5 f.) und in der Stellungnahme zur Klageantwort (S. 2) unter anderem die Edition der Lohnausweise sowie der Steuererklärungen der Berufungsbeklagten für das Jahr 2010 bzw. 2011; dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Unterhaltslast für alle Beteiligten ausgeglichen sein soll. Die Vor- instanz behandelte die erwähnten Beweisanträge nicht, da sie das Vorliegen eines Abänderungsgrundes auf Seiten des Berufungsklägers verneinte und daraus schloss, dass es sich erübrige, auf weitere Abänderungskriterien einzugehen (E. 4d, S. 6, des angefochtenen Urteils). Demnach prüfte die Vorinstanz auch die wirtschaftliche Situation der Berufungsbeklagten nicht bzw. ging offenbar davon aus, dass deren allfällige Verbesserung für sich allein keinen Abänderungsgrund darstelle. b/bb. Es trifft zu, dass Veränderungen der Leistungsfähigkeit des obhutsberech- tigten Elternteils im Abänderungsverfahren nur begrenzt zu berücksichtigen sind. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit soll primär in Form von besseren Le- bensbedingungen dem Kind zugute kommen. Nichtsdestotrotz soll die Unterhalts- last für alle Beteiligten ausgewogen bleiben und insbesondere für einen unter- haltspflichtigen Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, nicht übermäs- sig schwer werden, weshalb das Gericht eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vornehmen muss, um über die Notwendig-
Seite 8 — 34 keit einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags im konkreten Fall zu befinden (vgl. E. 4b/bb u. 4b/cc nachfolgend). Unter diesen Umständen stellen die finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten einen rechtserheblichen Umstand dar, wes- halb im Grundsatz ein Anspruch des Berufungsklägers besteht, dass seinem – im Übrigen rechtzeitig gestellten – Beweisantrag entsprochen wird. Zu beachten ist allerdings, dass in casu die Ausgewogenheit der Unterhaltslast bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel beurteilt werden kann (vgl. dazu insbesondere E. 7 nachfolgend), weshalb sich die Edition der Steuererklärung der Berufungsbeklagten als nicht notwendig erweist. Nicht erforderlich sind insbeson- dere Abklärungen zum Einkommen des Ehemannes der Genannten. Zwar hat nach Art. 278 Abs. 2 ZGB jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unter- haltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Bei- standspflicht des Stiefelters gegenüber seinem Ehegatten indessen vor (BGE 120 II 285 ff. [287 f.], E. 2b; Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 4. A., Basel 2010, N 6 zu Art. 278 ZGB; vgl. auch die Hinweise in E. 8e/bb). Aufgrund dieser Subsidiarität würde die Beistandspflicht des Ehemannes der Berufungsbeklagten erst greifen, wenn weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte selbst den Barbedarf der gemeinsamen Kinder aus eigenen Mitteln decken könnten. Dies ist, wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. insbesonde- re E. 8 nachstehend), nicht der Fall. Jedenfalls aber kann das Einkommen des Ehemannes der Berufungsbeklagten keinen Grund dafür bilden, ihr einen höheren Teil der Unterhaltslast zuzumuten, als sie aus eigenen Mitteln tragen kann, einzig um den Berufungskläger als leiblichen Vater zu entlasten. So soll die Heirat des anderen für den nicht obhutsberechtigten Elternteil im Prinzip kostenneutral sein; dieser hat keinen Anspruch darauf, vom Stiefelternteil entlastet zu werden (Breit- schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 278 ZGB). Umgekehrt hat die Berufungsbeklagte nie geltend gemacht, dass ihr Ehemann mangels eines genügenden eigenen Ein- kommens auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Es kann somit davon ausge- gangen werden, dass jener selbst für seinen Unterhalt aufkommt und im Notbedarf der Berufungsbeklagten daher einzig die auf sie persönlich entfallenden Kosten zu berücksichtigen sind. Da diese Kosten wie erwähnt aufgrund der vorhandenen Akten ermittelt werden können, ist der Beweisantrag des Berufungsklägers abzu- weisen. 4a.Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin ein- geschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah- men (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder,
Seite 9 — 34 wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zuste- hen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). b/aa. Kommt es zu einer Scheidung, regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Unterhaltsbeitrag des nicht sor- geberechtigten Elternteils. Dieser Beitrag kann über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Soll der Unterhaltsbeitrag später geändert werden, richten sich die materiellen Voraussetzungen für eine Änderung nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Art. 286 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass das Gericht den Unterhaltsbei- trag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festsetzt oder aufhebt. b/bb. Mit der Wendung "Veränderung der Verhältnisse" sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse angesprochen (Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 09.40). Erheblich ist eine Veränderung, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbei- trags bezüglich Dauer und Umfang von Gewicht ist (Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, N 5 zu Art. 286 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.41). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art. 282 ZPO (vormals Art. 143 ZGB) im Scheidungsurteil vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Wullschleger, a.a.O., N 6 zu Art. 286 ZGB). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, sofern der künftigen und seither tatsächlich eingetretenen Entwicklung der Ver- hältnisse nicht bereits bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags Rechnung ge- tragen wurde (BGE 128 III 305 ff. [310 f.], E. 5b; Wullschleger, a.a.O., N 5 zu Art. 286 ZGB).
Seite 10 — 34 Die Abänderung des Unterhaltsbeitrags des Kindes setzt voraus, dass neue, er- hebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine andere Regelung als zwingend erscheinen lassen. Denn das Abänderungsverfahren hat nicht zum Zweck, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einrei- chung des Abänderungsgesuchs. Der Eintritt eines neuen – erheblichen und dau- erhaften – Umstands führt indessen nicht automatisch zu einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags. Nur wenn die Unterhaltspflicht zwischen den zwei El- ternteilen angesichts der im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Umstände unausgewogen wird, kann eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags in Frage kommen. Das Gericht kann sich daher nicht darauf beschränken, eine Änderung in der Situation eines der Elternteile festzustellen, um das Gesuch gutzuheissen; es muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vornehmen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Beitrags im konkreten Fall zu befinden. Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingungen, muss es alsdann den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemen- te aktualisiert hat (BGE 137 III 604 ff. [606], E. 4.1, m.w.H. = Pra 2012 Nr. 62). b/cc. Eine im Abänderungsverfahren relevante Veränderung kann beim Unter- haltsschuldner eintreten, bspw. durch eine Erhöhung bzw. Verminderung seines Einkommens oder seines Bedarfs, aber auch beim Kind als Unterhaltsgläubiger, z.B. durch eine Erhöhung oder Verminderung seines Bedarfs oder eine Zunahme seiner Eigenversorgungskapazität. Die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge ist im Abänderungsverfahren hingegen nur be- grenzt zu berücksichtigen, da dieser seine Unterhaltsleistungen im Regelfall in natura erbringt. Namentlich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des obhuts- ausübenden Elternteils soll primär dem Kind zugute kommen. Eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht rechtfertigt sich nach Lehre und Rechtsprechung nur, wenn die Unterhaltspflicht für den Schuldner eine besonders grosse Belastung darstellt, die sich mit Rücksicht auf die Besserstellung des anderen Elternteils und die Un- terhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr rechtfertigen lässt. Das ist namentlich der Fall, wenn dem Unterhaltsschuldner mit den gelten- den Unterhaltsbeiträgen bloss der minimale Existenzbedarf verbleibt, während auf Seiten des Inhabers der elterlichen Sorge gute Verhältnisse vorliegen, so dass das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird (BGE 134 III 337 ff. [339 ff.], E. 2.2.2 = Pra 2009 Nr. 5; Daniel Summermatter, Zur Abände-
Seite 11 — 34 rung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., S. 55 ff.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.42 ff.; Breitschmid, a.a.O., N 13 zu Art. 286 ZGB). Die Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners bzw. die Gründung einer neuen Familie kann mit einer Zunahme der Belastung durch Unterhaltspflichten gegenü- ber der Ehefrau sowie den Kindern aus der neuen Ehe verbunden sein und eine Abänderungsklage begründen, weil unterhaltsberechtigte Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln sind und deshalb bei be- schränkten finanziellen Mitteln die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe zu Gunsten der Kinder aus zweiter Ehe herabzuset- zen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2007, 5A_384/2007, E. 2; Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 286 ZGB; Wullschleger, a.a.O., N 7a zu Art. 286 ZGB). c/aa. Sind sich die Eltern über die Neuregelung des Unterhalts nicht einig, ent- scheidet darüber das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Ge- richt (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Die Klage auf Abänderung des im Scheidungsurteil festgesetzten Kindesunterhalts ist eine Unterart der Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB (Summermatter, a.a.O., S. 39; Annette Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 12 zu Art. 295 ZPO). Materiell unterliegt die Klage, wie bereits dargelegt, den Bestimmungen des Kindesrechts (Art. 284 Abs. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 134 Abs. 2 ZGB und Art. 276 ff. ZGB). In verfahrensmässiger Hin- sicht ist Art. 284 Abs. 3 ZPO zu beachten, nach welchem für streitige Änderungs- verfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss gelten. Art. 284 Abs. 3 ZPO geht Art. 295 ZPO vor; die gerichtliche Klage auf Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungs- oder Trennungsurteils ist auch dann keine selbstän- dige Klage i.S.v. Art. 295 ZPO, wenn sie ausschliesslich Kinderbelange zum Ge- genstand hat (Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 7 zu Art. 295 ZPO; Spycher, a.a.O., N 9 u. N 12 zu Art. 295 ZPO; Summermatter, a.a.O., S. 42 f.). Dem Inhaber der elterlichen Sorge kommt im Verfahren eine umfassende Pro- zessstandschaft für das Kind zu (BGE 136 III 365 ff. [367 f.], E. 2.1 f.). c/bb. Nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO, die auch für die Abänderungsklage gelten, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime) (Spycher, a.a.O., N 13 zu Art. 284 ZPO; Steck, a.a.O., N 3 zu Art. 296 ZPO; differenzierend Summermatter, a.a.O., S. 45 ff.).
Seite 12 — 34 5a.Das Bezirksgericht Maloja befasste sich im angefochtenen Urteil zunächst mit den Einkünften des Berufungsklägers, wobei es ein massgebendes Nettoein- kommen von Fr. 7'000.-- pro Monat ermittelte. In der Folge berechnete das Gericht den monatlichen Grundbedarf des Berufungsklägers, wobei es zum Schluss kam, dieser betrage Fr. 3'695.70. Daraus resultierte ein Überschuss von Fr. 3'304.30. Im Anschluss hielt die Vorinstanz fest, unter Beachtung des Umstands, dass der Überschuss im Scheidungszeitpunkt bloss Fr. 2'420.-- betragen habe und der Tat- sache, dass der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau ab 1. Januar 2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu bezahlen habe, sei keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation eingetreten. Deshalb sei bereits die erste Voraussetzung für die Abänderung der den Kindern aus erster Ehe zu zahlenden Unterhaltsbei- träge im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt. Unter diesen Umständen erü- brige es sich, auf die weiteren Abänderungskriterien einzugehen und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (E. 4, S. 4 ff., des angefochtenen Urteils). b.Der Berufungskläger rügt in seiner Eingabe unter anderem, dass die Vor- instanz es mit dieser Vorgehensweise zu Unrecht unterlassen habe, den Bedarf der Kinder aus erster und zweiter Ehe wie auch die Leistungsfähigkeit der ersten Ehefrau zu ermitteln (Berufung, S. 5 ff.). Diese Rüge erweist sich als zutreffend, greift das Vorgehen der Vorinstanz doch in der Tat zu kurz. Wie in E. 4b/cc dargelegt, können die Gründung einer neuen Fa- milie bzw. die damit verbundenen zusätzlichen Unterhaltspflichten einen Abände- rungsgrund bilden. Um zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Situation des Beru- fungsklägers durch die Wiederverheiratung bzw. durch die Geburt der Kinder aus zweiter Ehe tatsächlich erheblich und dauernd verschlechtert hat, müssen die Un- terhaltsbedürfnisse der neuen Familie ermittelt werden. Es genügt nicht, bloss ei- ne isolierte Betrachtung des Einkommens und des persönlichen Bedarfs des Beru- fungsklägers vorzunehmen. In diesem Sinn kann die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, auch nicht allein aufgrund eines Vergleichs des im Scheidungszeitpunkt und des aktuell bestehenden Überschus- ses beurteilt werden. Entscheidend ist vielmehr, welche Unterhaltspflichten mit dem jeweiligen Überschuss erfüllt werden müssen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Vergleich der gesamten Situation erforderlich ist. Verbleibt nach Erfüllung der Unterhaltspflichten im Vergleich zu den Annahmen im Scheidungs- zeitpunkt unter Einbezug des Notbedarfs der gesamten Familie ein geringerer Überschuss, ist eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zu bejahen.
Seite 13 — 34 c/aa. Nach Ziff. 3.II.4.1 des Scheidungsurteils (KB 10) gingen die Parteien im Zeitpunkt der Scheidung bei X._____ von einem monatlichen Nettoerwerbsein- kommen von Fr. 5'500.-- (100%, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aus. Seinen Notbedarf bezifferten die Parteien in Ziff. 3.II.4.2 des Scheidungsurteils mit Fr. 3'080.--. Daraus resultierte im Scheidungszeitpunkt ein Überschuss von Fr. 2'420.-- pro Monat, aus dem der Berufungskläger den Unterhalt für seine beiden Kinder aus erster Ehe von je Fr. 800.-- sowie denjenigen an seine erste Ehefrau von Fr. 660.-- leisten musste. Ihm verblieb damit ein persönlicher Überschuss von Fr. 160.--, der sich nach dem Wegfall des Ehegattenunterhalts – nach Angaben der Berufungsbeklagten erfolgte die Wiederverheiratung im Januar 2003 – auf monatlich Fr. 820.-- erhöhte. Bei Einleitung der Abänderungsklage betrug der Überschuss des Berufungsklägers, ginge man von den Feststellungen der Vor- instanz aus, bei einem Nettoeinkommen von Fr. 7'000.-- und einem Notbedarf von rund Fr. 3'700.-- monatlich Fr. 3'300.--. Dieser Überschuss ist auf den ersten Blick in der Tat höher als derjenige im Scheidungszeitpunkt von Fr. 2'420.--. Allerdings hat der Berufungskläger damit nun Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern zu erfüllen. Bei Gleichbehandlung aller Kinder und Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der indexierten Höhe von Fr. 877.-- pro Kind wäre hierfür ein Betrag von Fr. 3'508.-- notwendig. Hinzu kommt die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ge- genüber der zweiten Ehefrau, soweit ihr nicht zumutbar bzw. möglich ist, den ei- genen Unterhalt selbst zu bestreiten. Der persönliche Überschuss des Berufungs- klägers wird daher vollständig konsumiert. Dass sich die wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers durch die Zunahme der Familienlasten verschlechtert hat, ist unter diesen Umständen evident, so dass selbst nach den Berechnungen der Vorinstanz Grund für eine Überprüfung sowie eine allfällige Anpassung der beste- henden Unterhaltspflicht bestanden hätte. c/bb. Nachfolgend sind die Berechnungen der Vorinstanz nun zu überprüfen bzw. zu vervollständigen. Zum einen beanstandet der Berufungskläger nämlich auch die vom Bezirksgericht vorgenommene Ermittlung seines Notbedarfs. Zum ande- ren erfordert die Beurteilung, ob durch die Zunahme an Familienlasten tatsächlich eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Berufungsklägers einge- treten ist, wie dargelegt eine Berücksichtigung der Unterhaltsbedürfnisse der ge- samten zweiten Familie. 6a.Zunächst ist das Nettoeinkommen des Berufungsklägers zu ermitteln, der zu 100% als Küchenchef im Hotel H._____ in O.2_____ tätig ist. Im Juni 2011 wurde ihm – nach Abzug eines Beitrags von Fr. 240.-- für Verpflegung – ein Netto- lohn von Fr. 7'459.10 ausbezahlt, darin eingeschlossen ein Anteil am 13. Monats-
Seite 14 — 34 lohn von Fr. 325.--, Kinderzulagen von Fr. 440.-- sowie Pauschalspesen von Fr. 200.-- (KB 8). Kinderzulagen sind als ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hin- zuzuzählen, sondern bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu de- ckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 ff. [64], E. 4.2.3). Ohne Kinderzulagen und Spesen, indes mit Aufrechnung des Verpfle- gungsabzugs, belief sich das Nettoeinkommen des Berufungsklägers auf Fr. 7'059.10. Dies gilt auch für den Monat Juli 2011 (KB 8a). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil daher zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'000.-- aus (E. 4b, S. 4, des angefochtenen Urteils). Seitens der Berufungsbe- klagten wurde diese Summe denn auch nie bestritten (vgl. Klageantwort, S. 2). Zum Zeitpunkt der Scheidung waren die Parteien von einem monatlichen Nettoer- werbseinkommen des Berufungsklägers von Fr. 5'500.-- ausgegangen (Ziff. 3.II.4.1 des Scheidungsurteils [KB 10]). Sein Einkommen hat sich demnach um Fr. 1'500.-- pro Monat erhöht. b/aa. Den Notbedarf des Berufungsklägers bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 3'695.-- (E. 4c, S. 5 f., des angefochtenen Urteils), wobei in der Berufung gerügt wird, dieser Betrag sei zu tief (Berufung, S. 8 f.). Die Ermittlung des Bedarfs erfolgt nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG aus dem Jahr 2009. Der Grundbetrag des Berufungsklägers beläuft sich auf Fr. 850.--, was dem hälfti- gen Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'700.-- entspricht. Die Mietkosten für die eheliche Wohnung betragen Fr. 2'150.--, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (KB 3). An das eigene Existenzminimum kann dem Berufungskläger lediglich die Hälfte dieser Beträge, demnach Fr. 1'075.-- für die Miete und Fr. 100.-- für die Ne- benkosten, angerechnet werden, benutzt er die Wohnung doch zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern. Durch die Vorinstanz wurde der Wohnkostenanteil des Klägers auf Fr. 1'612.50 bzw. Fr. 150.-- (drei Viertel der Gesamtkosten) festgesetzt, worin allerdings auch der auf die beiden Kinder entfallende Anteil enthalten ist. Letzterer kann bei der Ermittlung des per- sönlichen Notbedarfs nicht berücksichtigt werden. Die Kosten für Strom sind im Grundbetrag enthalten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.30) und daher entgegen der Ansicht des Berufungsklägers beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht gesondert zu veranschlagen. Für seine obligatorische Krankenversicherung nach KVG bezahlte der Berufungskläger im Jahr 2011 Fr. 270.-- pro Monat (KB 4). Der Prämienaufwand für die Zuatzversicherung nach VVG kann nicht berücksich- tigt werden (BGE 134 III 323 ff.). In den Notbedarf ebenfalls nicht einzurechnen
Seite 15 — 34 sind entgegen der Vorinstanz sodann die Kosten für das Telefon sowie für Radio und Fernsehen (BGE 126 III 353 ff. [356 f.], E. 1a/bb), ebensowenig wie diejenigen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, sind Letztere doch im Grundbetrag enthalten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.30). Für die im Betrieb eingenomme- ne auswärtige Verpflegung, welche ihm gemäss Lohnabrechnung mit einem Ab- zug von Fr. 240.-- in Rechnung gestellt wird, rechtfertigt sich kein Zuschlag, zumal dem Berufungskläger damit keine vom Grundbetrag nicht gedeckten Mehrkosten entstehen. Was die Kosten für den Arbeitsweg betrifft, so macht der Berufungs- kläger geltend, er sei zur Ausübung seines Berufes auf ein Auto angewiesen, da er oft bis spät abends arbeiten müsse. Für Autoleasing, Benzin, Versicherung und Verkehrssteuern falle ein Betrag von Fr. 844.-- pro Monat an (Klage, S. 3 f.). Zu beachten ist indes, dass zwischen dem Wohnort des Berufungsklägers O.3_____ und seinem Arbeitsort O.2_____ eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, weshalb die geltend gemachten Autokosten, wie übrigens auch die Miet- kosten für einen Parkplatz, nicht angerechnet werden können. Zu berücksichtigen sind jedoch die Kosten für ein Busabonnement von Fr. 48.-- pro Monat (vgl. E. 4c/bb, S. 6, des angefochtenen Urteils). Sodann erscheint es plausibel, dass der Berufungskläger als Küchenchef an manchen Tagen bis spät abends arbeiten muss. Da der letzte Bus zwischen O.2_____ und O.3_____ um 22.24 Uhr ver- kehrt, steht für den Heimweg mit dem öffentlichen Verkehr an diesen Tagen keine Verbindung mehr zur Verfügung. Dem Berufungskläger sind unter diesen Um- ständen Kosten für ein Taxi anzurechnen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2013, 5A_797/2012, E. 4.4.2 f.). In der Berufung geht der Genannte von 40 Tagen jährlich aus, an denen er für den Heimweg ein Taxi benötigt und macht hierfür Kosten in der Höhe von Fr. 50.-- pro Fahrt bzw. total Fr. 2'000.-- pro Jahr geltend (Berufung, S. 8). Demgemäss sind die Kosten für das Taxi mit Fr. 167.-- pro Monat zu beziffern. Schliesslich ist noch auf die Berufsauslagen einzugehen, die in der Klage ohne nähere Begründung mit Fr. 85.-- beziffert wurden (Klage, S. 4). In der Stellungnahme vom 18. April 2012 (S. 3) und insbesondere in der Beru- fung (S. 8 f.) wurde präzisiert, dass der Berufungskläger für Jacken, Schuhe, Mes- ser und Fachliteratur jährliche Ausgaben von rund Fr. 8'680.-- habe, weshalb über die Pauschalspesen hinaus noch mindestens Fr. 500.-- pro Monat an notwendigen Berufsauslagen zu berücksichtigen seien. Die entsprechenden Kosten sind aller- dings in keiner Art und Weise nachgewiesen, so dass diesen nicht Rechnung ge- tragen werden kann und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszuge- hen ist, dass die Berufsauslagen des Berufungsklägers mit den Pauschalspesen von Fr. 200.-- pro Monat abgedeckt sind. Die Frage, ob die in der Berufung vorge- brachten Behauptungen zu den Berufsauslagen als unechte Noven überhaupt zu-
Seite 16 — 34 gelassen werden dürften, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerlast von der Vorinstanz im Notbedarf zu Unrecht berücksichtigt wurde; bei engen finanziellen Möglichkeiten sind die Steuern ausser Acht zu lassen (BGE 126 III 353 ff. [356], E. 1a/aa). Zu- sammenfassend ergibt sich für den Berufungskläger der folgende anrechenbare monatliche Grundbedarf: GrundbetragFr.850.00 Anteil MietkostenFr.1'075.00 Anteil NebenkostenFr.100.00 Krankenversicherung (KVG)Fr.270.00 Arbeitsweg ÖVFr.48.00 Arbeitsweg TaxiFr.167.00 TotalFr.2'510.00 Die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe seinen Grundbedarf mit Fr. 3'695.-- zu tief angesetzt, erweist sich unter diesen Umständen als unberechtigt. Die Annahme des Bezirksgerichts erweist sich vielmehr als zu hoch. b/bb. Zu beachten ist nun, dass der Berufungskläger nicht nur sich selbst zu ver- sorgen hat, sondern auch die beiden Kinder aus zweiter Ehe, E._____ und F.. Der Bedarf neuer gemeinsamer Kinder ist, steht die Gründung einer neuen Familie als Abänderungssachverhalt in Frage, in die Bedarfsrechnung des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen (Wullschleger, a.a.O., N 7a zu Art. 286 ZGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist dabei der Bedarf der Kinder – ste- hen doch knappe finanzielle Verhältnisse zur Diskussion – nicht anhand der Zür- cher Tabellen, sondern nach betreibungsrechtlichen Richtlinien zu ermitteln. So- dann ist auch der Bedarf der zweiten Ehefrau, D., zu berücksichtigen, wird doch auch sie vom Berufungskläger unterstützt. Bei Klageeinreichung betreute sie die beiden gemeinsamen Kinder und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Frage, ob eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht, um den Ehemann bei der Erfüllung vorbestehender Unterhaltspflichten gegenüber vorehelichen Kindern unterstützen zu können, ist – ergibt sich bei den tatsächlich gegebenen Verhält- nissen ein Abänderungsbedarf – im Rahmen der Neufestsetzung des Unterhalts zu klären (vgl. E. 8d). Die Bedarfsrechnung der zweiten Ehefrau sowie der Kinder aus zweiter Ehe prä- sentiert sich wie folgt: Als Grundbetrag für D._____ ist wie beim Berufungskläger der hälftige betreibungsrechtliche Grundbetrag für ein Ehepaar, d.h. Fr. 850.--, einzusetzen. Für die Kinder belaufen sich die Grundbeträge auf jeweils Fr. 400.--.
Seite 17 — 34 Die Miet- und Nebenkosten für die eheliche Wohnung von Fr. 2'150.-- bzw. Fr. 200.-- (KB 3) wurden zur Hälfte, d.h. zu Fr. 1'075.-- bzw. Fr. 100.--, beim Beru- fungskläger in die Berechnung einbezogen, weshalb an dieser Stelle noch die an- dere Hälfte zu berücksichtigen ist. Die Krankenversicherung schlägt bei der zwei- ten Ehefrau mit Fr. 297.-- und bei den Kindern (für die praxisgemäss auch die Prämien der Zusatzversicherungen anerkannt werden) mit Fr. 82.-- (E.) bzw. Fr. 70.-- (F.) zu Buche (KB 4). Damit ergibt sich folgender zusätzlicher Grundbedarf: Grundbetrag EhefrauFr.850.00 Grundbetrag KinderFr. 800.00 Anteil MietkostenFr.1‘075.00 Anteil NebenkostenFr.100.00 Krankenversicherung EhefrauFr.297.00 Krankenversicherung KinderFr.152.00 TotalFr.3‘274.00 Davon entfallen bei etwa gleichmässiger Verteilung der Wohnkosten rund Fr. 1‘540.-- auf die Ehefrau und Fr. 1‘734.-- auf die beiden Kinder. b/cc. Der Notbedarf für die gesamte zweite Familie beläuft sich aufgrund vorste- hender Berechnungen auf Fr. 5'784.-- (Berufungskläger Fr. 2'510.--, D._____ Fr. 1'540.--, E._____ und F._____ Fr. 1’734.--). Im Scheidungszeitpunkt betrug der Notbedarf des Berufungsklägers Fr. 3'080.-- (Ziff. 3.II.4.2 des Scheidungsurteils [KB 10]). Die Wiederverheiratung und Gründung der neuen Familie führte somit zu einem Anstieg des Bedarfs um Fr. 2'704.--, womit sich der Bedarf des Berufungs- klägers seit dem Scheidungsurteil deutlich mehr erhöht hat als sein Einkommen (Fr. 1'500.--, vgl. E. 6a). c.Zur Deckung des Notbedarfs der zweiten Familie stehen das Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 7'000.-- sowie die Kinderzulagen von je Fr. 220.--, total somit Fr. 7'440.-- pro Monat, zur Verfügung. Im Ergebnis resultiert ein Über- schuss von Fr. 1'656.--. Berücksichtigt man die aktuellen Unterhaltsbeiträge von je Fr. 877.--, die der Berufungskläger aus diesem Überschuss an die Kinder aus ers- ter Ehe zu leisten hat, ergibt sich ein Manko von rund Fr. 100.--. Im Zeitpunkt der Scheidung verblieb dem Berufungskläger demgegenüber ein persönlicher Über- schuss von Fr. 160.--, der sich nach dem Wegfall des Ehegattenunterhalts, spätestens per 1. Januar 2009, auf monatlich Fr. 820.-- erhöhen sollte. Unter die- sen Umständen ist – vergleicht man die massgeblichen Parameter im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs mit denjenigen im Scheidungszeitpunkt
Seite 18 — 34 – von einer erheblichen und dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers auszugehen, die grundsätzlich Anlass dafür bietet, die Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe zu überprüfen und ge- gebenenfalls anzupassen. Wie in E. 4b/bb festgestellt, führt der Eintritt eines neuen, erheblichen und dauer- haften Umstands nicht automatisch, sondern lediglich dann, wenn die Unterhalts- pflicht zwischen den zwei Elternteilen angesichts der im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Umstände unausgewogen wird, zu einer Abänderung des Kin- desunterhaltsbeitrags. Das Gericht hat daher eine Abwägung der jeweiligen Inter- essen des Kindes und eines jeden Elternteils vornehmen, um über die Notwendig- keit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu befinden. Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingungen, muss es alsdann den Unter- haltsbeitrag neu festsetzen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vor- ausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente aktualisiert hat. In diesem Sinn ist nachfolgend auch auf die Situation der ersten Ehefrau und der Kinder aus ers- ter Ehe einzugehen. 7a/aa. Y._____ erzielte im August und im September 2011 mit einer Tätigkeit von 80% bei der G.AG ein monatliches Einkommen von netto Fr. 5'619.-- (BB 1). Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 500.-- und Hinzurechnung des Anteils am 13. Monatslohn ergibt sich ein anrechenbares Nettoeinkommen von Fr. 5'546.-- pro Monat. Damit ist trotz reduziertem Pensum eine Verbesserung der Einkom- menssituation um Fr. 1'746.-- pro Monat ausgewiesen, ging man bei der ersten Ehefrau gemäss Scheidungsurteil doch von einem Einkommen von Fr. 3'800.-- (100%, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aus (Ziff. 3.II.4.1 des Schei- dungsurteils [KB 10]). a/bb. Der Berufungskläger bringt vor, mit dem Erreichen des 15. Altersjahrs von B. sei der Berufungsbeklagten eine 100%-Tätigkeit zumutbar (Berufung, S. 7). Da das aktuelle Einkommen der Berufungsbeklagten ausreicht, um ihre Be- dürfnisse und insbesondere auch diejenigen ihrer Kinder zu decken (vgl. E. 7c u. 8d nachfolgend), besteht indessen kein Anlass, die Frage einer Pensenerhöhung bzw. der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens zu prüfen. Auszuge- hen ist vielmehr vom tatsächlichen Einkommen. b/aa. Was den Notbedarf der Berufungsbeklagten sowie der bei ihr lebenden Kinder aus der ersten Ehe, A._____ und B._____, betrifft, so wurde im Berufungs- verfahren wie auch vor der Vorinstanz darauf verzichtet, einen bestimmten Betrag
Seite 19 — 34 geltend zu machen bzw. zu belegen. Allerdings kann der Notbedarf aufgrund der eingereichten Urkunden und der im Kanton O.5_____ geltenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie gestützt auf Er- fahrungswerte und allgemein zugängliche Informationen geschätzt werden. Da sich die Berufungsbeklagte im Januar 2003 wieder verheiratet hat, ist ihr als Grundbetrag der hälftige Betrag für ein Ehepaar von Fr. 1'700.--, somit Fr. 850.--, anzurechnen. Für die Kinder belaufen sich die Grundbeträge auf je Fr. 600.--. Die Mietkosten für das vom Ehepaar YC._____ und von den Kindern aus erster Ehe bewohnte Haus betragen inklusive Nebenkosten Fr. 2'725.-- (BB 5). Es erscheint gerechtfertigt, davon rund Fr. 1'000.-- der ersten Ehefrau und je Fr. 400.-- den bei- den Kindern anzurechnen, womit sie zusammen rund 2/3 des Mietzinses tragen und für den Ehemann der Berufungsbeklagten ein Anteil von Fr. 925.-- verbleibt. Die Krankenversicherung schlägt bei der Berufungsbeklagten mit Fr. 270.-- (BB 4) und bei den Kindern mit geschätzt je Fr. 100.-- (kantonale Durchschnittsprämie O.5_____ 2011 Fr. 88.-- zuzüglich Zusatzversicherung) zu Buche. Die Berufsaus- lagen von Y._____ werden auf Fr. 50.-- geschätzt. Für den Arbeitsweg von O.4_____ nach O.5_____ werden ihr Fr. 120.-- pro Monat angerechnet (Kosten für einen I.-Netzpass für 4 Zonen, jährlich Fr. 1'431.--). Sodann wird ange- nommen, dass sich die Berufungsbeklagte während ihrer Arbeitszeit – die sich gemäss eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 30. April 2012 auf fünf, teil- weise sogar sechs Tage verteilt – auswärtig verpflegen muss, was monatliche Mehrkosten von Fr. 180.-- (220 Tage à Fr. 10.--) verursacht. Damit ergeben sich – unter vorläufiger Ausklammerung allfälliger Ausbildungskos- ten der Kinder – die folgenden anrechenbaren monatlichen Grundbedarfe: Y.: GrundbetragFr.850.00 Anteil Wohnkosten (inkl. NK)Fr.1'000.00 Krankenversicherung (KVG)Fr.270.00 BerufsauslagenFr.50.00 ArbeitswegFr.120.00 Auswärtige VerpflegungFr.180.00 TotalFr.2'470.00 Sohn A._____: GrundbetragFr.600.00 Anteil Wohnkosten (inkl. NK)Fr.400.00 Krankenversicherung (KVG/VVG) Fr.100.00
Seite 20 — 34 TotalFr.1'100.00 Tochter B.: GrundbetragFr.600.00 Anteil Wohnkosten (inkl. NK)Fr.400.00 Krankenversicherung (KVG/VVG) Fr.100.00 TotalFr.1'100.00 b/bb. Der Notbedarf für die Berufungsbeklagte und die zwei Kinder aus erster Ehe beläuft sich aufgrund vorstehender Berechnungen auf Fr. 4'670.-- (Beru- fungsbeklagte Fr. 2'470.--, A. Fr. 1'100.--, B._____ Fr. 1'100.--). Im Schei- dungszeitpunkt betrug der entsprechende Notbedarf Fr. 5'465.-- (Ziff. 3.II.4.2 des Scheidungsurteils [KB 10]). Damit hat sich der Bedarf im Vergleich zur Scheidung um Fr. 795.-- reduziert. c.Zur Deckung des Notbedarfs von Fr. 4'670.-- stehen das Einkommen der Berufungsbeklagten von Fr. 5'546.--, die Kinderzulagen von je Fr. 250.-- sowie die Unterhaltsbeiträge von je Fr. 877.--, total somit Fr. 7'800.--, zur Verfügung. Im Er- gebnis resultiert ein Überschuss von Fr. 3'130.--. Im Zeitpunkt der Scheidung be- trug der Überschuss Fr. 595.-- (Einkommen Fr. 3'800.-- + Unterhaltsbeiträge Kin- der Fr. 1'600.-- + eigener Unterhaltsbeitrag Fr. 660.-- ./. Bedarf Fr. 5'465.--), also nur rund einen Fünftel des heutigen Betrags. Nach dem Wegfall des bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Ehegattenunterhalts hätte sich gemäss Scheidungsur- teil gar ein Manko von Fr. 65.-- ergeben, sofern für jenen Zeitpunkt noch von den- selben Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen gewesen wäre. d.Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich die wirtschaftli- chen Verhältnisse der Parteien nicht nur beim Berufungskläger, sondern auch bei der Berufungsbeklagten erheblich und dauerhaft verändert haben. Beim Beru- fungskläger trat eine Verschlechterung ein, die bei Aufrechterhaltung der Unter- haltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe zu einem monatlichen Manko von rund Fr. 100.-- führt. Demgegenüber sollte ihm gemäss Scheidungsurteil ein persönli- cher Überschuss von Fr. 160.-- bzw. nach Wegfall des Ehegattenunterhalts von Fr. 820.-- zukommen. Bei der Berufungsbeklagten kam es zu einer Verbesserung der Verhältnisse. Ihr Überschuss, der im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 595.-- pro Monat betrug und bei unveränderten Bedarfs- und Einkommenszahlen bei Been- digung des Ehegattenunterhalts gänzlich weggefallen wäre, hat sich mittlerweile auf Fr. 3'130.-- erhöht. Unter diesen Umständen kann die Unterhaltspflicht zwi- schen den zwei Elternteilen nicht mehr als ausgewogen bezeichnet werden, so
Seite 21 — 34 dass es notwendig wird, die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an seine Kinder aus erster Ehe neu festzusetzen. 8a/aa. Der Grund für die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge liegt vorliegend primär in den beim Berufungskläger hinzugekommenen Familienlasten, welche zu einer erheblichen und dauerhaften Verminderung seiner Leistungsfähigkeit geführt haben, während die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auf Seiten der Berufungsbeklagten für sich alleine keine Abänderung derselben gerechtfertigt hätte. Es liegt daher nahe, für das Ausmass der Anpassung auf die bei ihm einge- tretene Veränderung der Leistungsfähigkeit abzustellen. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 5c/aa), basierten die im Scheidungsverfahren vereinbarten und ge- nehmigten Unterhaltsbeiträge auf einem Überschuss von Fr. 2‘420.--, womit der Berufungskläger rund 2/3 seines Überschusses für den Kindesunterhalt aufzu- wenden hatte. An diesem Verhältnis sollte sich auch mit dem Wegfall des Ehegat- tenunterhalts nichts ändern. Aktuell beläuft sich der Überschuss des Berufungs- klägers nach Deckung der neuen Familienlasten noch auf Fr. 1‘656.--. Soll das bisherige Verhältnis beibehalten werden, wären die Unterhaltsbeiträge für die Kin- der aus erster Ehe somit auf gesamthaft rund Fr. 1‘100.-- zu reduzieren. Zu prüfen bleibt, ob eine derartige Reduktion den Interessen sämtlicher Beteiligter ausrei- chend Rechnung trägt. a/bb. Was die Belastung des Berufungsklägers anbelangt, lässt sich feststellen, dass ihm mit der erwähnten Reduktion immerhin ermöglicht wird, nicht nur den betreibungsrechtlichen Notbedarf, sondern den erweiterten Grundbedarf seiner neuen Familie fast vollständig zu decken. Mit dem erweiterten, dem sog. familien- rechtlichen Grundbedarf können Kosten berücksichtigt werden, die in einem Haushalt normalerweise entstehen und einen wichtigen Bedarfsposten im Rah- men des Unterhalts der Familie darstellen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.37). Dementsprechend sind zum Notbedarf der zweiten Familie von Fr. 5'784.-- die Prämien für die VVG-Zusatzversicherungen der Eltern von Fr. 95.-- (KB 4, vgl. dazu Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.36) und für die Hausrat- und Privathaft- pflichtversicherung von rund Fr. 50.-- (KB 3, vgl. dazu Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.38) sowie die geltend gemachten Kosten von Fr. 190.-- für Telefon und Radio/Fernsehen (Klage, S. 4; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.46 u. 02.48) hin- zuzurechnen. Sodann sind auch die Steuern zu berücksichtigen (vgl. E. 6b/aa; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.42). Der Berufungskläger macht eine Steuerlast von Fr. 580.-- geltend (vgl. Klage, S. 4), was unter den gegebenen Umständen indes als zu hoch erscheint. In Anbetracht der zu versteuernden Einkünfte des Berufungsklägers (inkl. Kinderzulagen) von rund Fr. 90'000.-- und der zulässigen
Seite 22 — 34 Abzüge von geschätzt rund Fr. 40'000.-- (Berufsauslagen ca. Fr. 4'000.--, Versi- cherungsprämien ca. Fr. 8'000.--, reduzierte Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe Fr. 13'200.--, allgemeiner Abzug für die Kinder aus zweiter Ehe Fr. 15'500.--) ist ein steuerbares Einkommen im Bereich von Fr. 50'000.-- bis Fr. 55'000.-- realistisch, was mit einer monatlichen Steuerbelastung von ca. Fr. 250.-- verbunden ist. Der erweiterte Grundbedarf der Familie XD._____ liegt damit bei rund Fr. 6'370.--, womit sich bei Einkünften von total Fr. 7‘440.-- ein verfügbarer Betrag von ca. Fr. 1‘070.-- ergibt. b.Die Berufungsbeklagte ihrerseits ist dank der im Vergleich zum Schei- dungszeitpunkt verbesserten finanziellen Verhältnisse in der Lage, eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf total Fr. 1‘100.-- aufzufangen und selber einen entspre- chenden höheren Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten. Ihr erweiterter Grundbedarf liegt unter Berücksichtigung der üblichen Zuschläge für Versicherun- gen und Telekommunikation (total ca. Fr. 250.--) sowie einer Steuerlast von ge- schätzt Fr. 900.-- pro Monat (Erfahrungswert von ca. zwei Monatslöhnen bei Be- steuerung zum Verheiratetentarif) bei rund Fr. 3‘620.--. Bei einem Nettoeinkom- men von Fr. 5'546.-- verbleibt ihr nach Deckung des eigenen Bedarfs von Fr. 3'620.-- immer noch ein Überschuss von mindestens Fr. 1'900.-- pro Monat. Selbst wenn davon ein Betrag von Fr. 654.-- zur Kompensation der tieferen Unterhalts- beiträge für die Kinder aufgewendet werden müsste, verfügt sie damit nach wie vor über einen Überschuss von rund Fr. 1‘250.--, welcher es ihr ermöglicht, sich und ihren Kindern einen höheren Lebensstandard zu finanzieren. Abgesehen da- von wird sie durch den abnehmenden Betreuungsbedarf und die eigenen Einkünf- te der Kinder (vgl. dazu E. 8e) zunehmend entlastet. c/aa. Hinsichtlich der Bedürfnisse der Kinder liegt auf der Hand, dass mit dem reduzierten Unterhaltsbeitrag – selbst unter Einbezug der für sie ausgerichteten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen – deren Grundbedarf nicht mehr gedeckt wird. Dies im Gegensatz zum Grundbedarf der Kinder aus zweiter Ehe, der in der vor- stehenden Berechnung des familienrechtlichen Grundbedarfs des Berufungsklä- gers vollständig berücksichtigt wurde. Damit stellt sich die Frage, ob eine derartige Reduktion mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder vereinbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Dieser Grund- satz der Geschwistergleichbehandlung gilt auch für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und ebenso zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern.
Seite 23 — 34 Unterschiedlichen Unterhaltsbedürfnissen, sei dies aufgrund unterschiedlicher Er- ziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnisse oder unterschiedlicher Le- benshaltungskosten am Wohnort der Kinder, darf indessen Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlos- sen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen. Leben unterhaltsberechtigte Kinder mit an sich vergleichbaren Unterhaltsbedürfnissen in verschiedenen Haushalten, können sich unterschiedliche Beiträge nur schon daraus ergeben, dass die Höhe des Unterhaltsbeitrages eben nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Un- terhaltspflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils abhängt (BGE 126 III 353 [358 f.], E. 2b sowie Wullschleger, a.a.O., N. 58 zu Art. 285 und Breitschmid, a.a.O, N. 17 zu Art. 285). Vorliegend wurde bereits dargelegt, dass die Berufungsbeklagte in relativ guten finanziellen Verhältnissen lebt. Im Gegensatz zur zweiten Ehefrau des Berufungs- klägers ist sie damit ohne weiteres in der Lage, für einen Teil des Grundbedarfs der gemeinsamen Kinder aufzukommen. Unter diesen Umständen ist es nach der dargelegten Rechtsprechung zulässig, wenn der anhand seines persönlichen Existenzminimums berechnete Überschuss des Berufungsklägers nicht gleich- mässig auf alle Kinder verteilt wird, sondern die Verteilung nach Massgabe ihrer effektiven Bedürfnisse und unter Einbezug der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils vorgenommen wird. Soweit eine derartige Verteilung zur Folge hat, dass der Grundbedarf der Kinder aus zweiter Ehe vollständig vom Berufungsklä- ger gedeckt wird, während jener der Kinder aus erster Ehe teilweise von deren Mutter oder aus eigenen Einkünften der Kinder zu decken ist, beruht dies auf ei- nem sachlichen Grund und bedeutet keine Verletzung des Grundsatzes der Ge- schwistergleichbehandlung. c/bb. Etwas anderes ist auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht abzuleiten. In BGE 137 III 59 wurde zwar die Vorgehensweise zur Um- setzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Kinder bei knappen finanziel- len Verhältnisses des Unterhaltspflichtigen, wie sie bereits in BGE 127 III 68 (70 f.) E. 2c aufgezeigt worden war, bestätigt und insoweit präzisiert, dass der Unter- haltsschuldner nur im für ihn allein massgeblichen Existenzminimum geschützt ist. Als Folge davon sind zur Ermittlung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit, anhand deren sich all seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten bemessen, nur die ihn persönlich betreffenden Bedarfspositionen zu berücksichti- gen, während der Bedarf der mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder in einem ersten Schritt auszuklammern ist (BGE 137 III 59 [63] E. 4.2.2). Zugleich
Seite 24 — 34 hat das Bundesgericht aber auch die Möglichkeit ungleicher Unterhaltsbeiträge bestätigt und in diesem Zusammenhang explizit festgehalten, dass die Höhe des Unterhaltsbeitrages auch von den finanziellen Verhältnissen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils abhängt (BGE 137 III 59 [62] E. 4.2.1). Bei der Vertei- lung des persönlichen Überschusses des Unterhaltsschuldners kann und muss daher nicht bloss den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kinder, sondern auch den finanziellen Verhältnissen deren Mütter Rechnung getragen werden. Fehlt es der mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden Mutter an der erforderlichen Leistungsfähigkeit und ist diese bei bestehender Ehe – namentlich als Folge der Betreuungspflichten gegenüber den Kindern – gar selber auf Unterhaltsleistungen desselben angewiesen, ist dies folglich bei der Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Dabei kommt letzterem zwar insofern ein Vorrang zu, als in Fällen, wo die finanziellen Mittel in beiden Haushalten nicht ausreichen, um den Grundbedarf der Kinder zu decken, der Unterhaltsanspruch der (neuen) Ehegattin zurückzustehen hat. Soweit die frühere Ehegattin aber in der Lage ist, für einen Teil des Grundbedarfs der gemeinsamen Kinder aufzukommen, besteht kein Grund, die Unterhaltsbedürfnisse der neuen Ehegattin generell ausser Acht zu lassen. In einem solchen Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Interessen- abwägung, in welche sowohl das schutzwürdige Vertrauen der ersten Familie in den Bestand eines Scheidungsurteils als auch die berechtigten Bedürfnisse der zweiten Familie einzubeziehen sind. Dabei spricht das Kriterium des Vertrauens- schutzes zweifellos dafür, dass die bestehenden Unterhaltspflichten durch die neue Ehe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden sollten. Daher haben der Un- terhaltsschuldner wie auch die neue Ehegattin – letztere aufgrund der ihr oblie- genden Beistandspflicht – ihre Leistungsfähigkeit in verstärktem Masse auszu- schöpfen. Zudem hat sich die zweite Familie allenfalls mit einem tieferen Lebens- standard zu begnügen. Die Einschränkungen bei der Lebenshaltung sollten indes- sen nicht derart weit gehen, dass sie im Vergleich zu jener der ersten Familie als unverhältnismässig erscheinen. Je besser die wirtschaftliche Stellung der ersten Familie ist, desto eher ist dem Unterhaltsschuldner auch die Deckung der Unter- haltbedürfnisse seiner zweiten Familie zu ermöglichen (vgl. dazu Thomas Gaba- thuler, Neue Familienlasten und Scheidungsunterhalt, Anwaltsrevue 2011 S. 179 ff., sowie allgemein zur Frage des Rangverhältnisses zwischen Unterhaltsgläubi- gern Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.22 ff.). d/aa. Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten, ob einer Reduktion der Unterhaltsbei- träge die Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers entgegensteht, bzw. ob dieser die Leistung eines Beitrags an die eigene Familie zugemutet werden
Seite 25 — 34 kann, um ihrem Ehemann die Bezahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ging D._____, wie schon in E. 6b/bb dargelegt, keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmerte sich um die beiden gemeinsamen Kinder, die damals drei und sieben Jahre alt waren. Die Vorinstanz äusserte sich einzig im Zusammenhang mit den im Bedarf des Be- rufungsklägers anrechenbaren Wohnkosten zur hypothetischen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Berufungsklägers. Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, die- ser sei eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar, da die Kinder mittlerweile den Kin- dergarten bzw. die Schule besuchen würden (E. 4c/bb, S. 5, des angefochtenen Urteils). Vom Berufungskläger wird bestritten, dass seiner Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Berufung, S. 4 ff.), weshalb diese Frage nach- folgend wie erwähnt zu prüfen ist. d/bb. Gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 278 Abs. 2 ZGB haben die Ehe- gatten einander bei der Erziehung von vorehelichen Kindern im Grundsatz finanzi- ell auszuhelfen, wenn auch in erster Linie die Eltern des vorehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Wo die Mittel des ei- nen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem Beitrag an den ehelichen Unter- halt seinen Anteil an den Unterhalt des vorehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Stiefelternteil eine indirekte Beistandspflicht, die in Ausnahmefällen auch zur Folge haben kann, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (BGE 127 III 68 ff. [71 ff.], E. 3; Ur- teil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 5A_352/2010, E. 6.2.2). Die Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber seinem Ehegatten gilt nur im Rah- men des Zumutbaren. Beistand ist dort zumutbar, wo die Mittel des Stiefelternteils dies in Abwägung der allseitigen Bedürfnisse und Möglichkeiten erlauben. Dem Kindeswohl kommt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besondere Bedeutung zu. Vergleichsweise zu berücksichtigen ist aber auch die Situation des anderen leiblichen Elternteils (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2010, 5A_241/2010, E. 5.4, 5.5. u. 5.7; Breitschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 278 ZGB). Die erwähnte Beistandspflicht ist noch in weiterer Hinsicht limitiert. Zum einen ist sie subsidiär zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern. Deren Leistungsfähigkeit, mit- hin auch diejenige des Inhabers der elterlichen Sorge, ist vorgängig auszuschöp- fen. Sodann muss dem Stiefelternteil Beistand nach Deckung des eigenen Exis-
Seite 26 — 34 tenzbedarfs und desjenigen seiner eigenen Kinder möglich sein. Schliesslich ist die Beistandspflicht betragsmässig auf jenen Unterhalt beschränkt, den das Kind ohne die Wiederverheiratung maximal vom Elter zugute hätte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 5A_352/2010, E. 6.2.2; Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 278 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 03.20, sowie die Hin- weise in E. 3b/bb). d/cc. Vorwegzunehmen ist, dass der Auffassung des Berufungsklägers, es er- scheine heute angesichts der hohen Scheidungsrate und der Normalität von Patchworkfamilien nichts als angebracht, alle Ehefrauen in Bezug auf die Ver- pflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gleich zu behandeln und die sog. 0-8/10-15/16-Regel zu Gunsten des Kindeswohls auch für die zweite Ehefrau an- zuwenden (Berufung, S. 7), nicht gefolgt werden kann. Diese widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 9. November 2010 (5A_241/2010, E. 5.4) hielt das Bundesgericht explizit fest, die Richtlinie, wonach die Aufnahme einer Teilzeitarbeit nach Vollendung des 10. Altersjahres des jüngs- ten Kindes und die Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit nach Vollendung dessen 16. Altersjahres als zumutbar erachtet wird, gelte lediglich für lebensprägende Ehen. Die Situation des neuen Ehegatten bei Wiederverheiratung sei nicht mit der- jenigen des geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Der neuen Ehefrau könne ge- rade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbringung seiner Unter- haltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Unterhaltsverpflich- tung geheiratet habe. Der zitierte Entscheid bezog sich zwar auf den nacheheli- chen Unterhalt; er muss analog aber wohl auch beim Kindesunterhalt gelten. Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau des Beru- fungsklägers hängt unter diesen Umständen von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles ab. d/dd. Unter den vorliegend gegebenen Umständen besteht keine Pflicht der zwei- ten Ehefrau des Berufungsklägers, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nament- lich ist zu beachten, dass der Bedarf der vorehelichen Kinder B._____ und A._____ durch die Beiträge der leiblichen Eltern gedeckt werden kann bzw. dass die Einkünfte der Berufungsbeklagten ohne Weiteres ausreichen, um die Redukti- on der Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers aufzufangen. Damit braucht nicht auf die subsidiäre Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers zurückge- griffen zu werden. Im Übrigen wäre auch die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verneinen, nicht nur vor dem Hintergrund der guten finanziel- len Situation der Berufungsbeklagten, sondern schwergewichtig auch zum Wohl der Kinder aus der zweiten Ehe. E._____ und F._____ verfügen aufgrund ihres
Seite 27 — 34 Alters noch über ein erhebliches Interesse an einer konstanten Betreuung durch ihre Mutter, die dadurch zwar keinen finanziellen, dennoch aber einen erheblichen Beitrag an den Unterhalt der Familie leistet. Das Gesagte gilt ungeachtet dessen, dass die Ehefrau des Berufungsklägers vor dem Umzug ins O.6_____ im eigenen Betrieb mitgearbeitet hat. Eine solche Tätigkeit ist nicht vergleichbar mit einer An- stellung, die eine Fremdbetreuung erforderlich macht. Davon, dass eine freiwillige Leistungsminderung vorliegt, wie die Berufungsbeklagte geltend macht (Stellung- nahme vom 30. April 2012, S. 2), kann nicht gesprochen werden. Zwar geschah der berufliche Wechsel des Ehemannes ins O.6_____ freiwillig, diesem dürften aber wirtschaftliche Motive zugrunde gelegen haben; jedenfalls ist er nicht reversi- bel. Ebensowenig ergibt sich die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätig- keit aufgrund der von der Berufungsbeklagten geforderten Gleichbehandlung der zweiten Ehefrau des Berufungsklägers mit ihr selbst (vgl. Klageantwort, S. 3 un- ten). Dass die Berufungsbeklagte mit Kindern im gleichen Alter im Zeitpunkt der Scheidung voll erwerbstätig war, war wohl Folge davon, dass dem Berufungsklä- ger damals die Leistungsfähigkeit fehlte, um seiner geschiedenen Frau einen be- darfsdeckenden Unterhaltsbeitrag zahlen zu können. Aktuell lassen es die finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien zu, dass nicht nur der Bedarf aller Kinder gedeckt ist, sondern dass der Berufungskläger darüber hinaus auch den Unterhalt seiner zweiten Ehefrau bestreiten kann. Diese hat aufgrund der vorbestehenden Unter- haltspflicht ihres Ehemannes jedoch gewisse Einschränkungen in ihrem Lebens- standard hinzunehmen, indem lediglich ihr erweiterter Notbedarf gedeckt und jeg- licher Sonderbedarf ausgeschlossen wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 5A_233/2009, E. 4). Wird die Pflicht zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verneint, kann offen gelassen werden, ob die Ehefrau des Berufungsklägers überhaupt ein bedarfsdeckendes Einkommen realisieren könnte, oder ob die mit der Aufnahme einer Teilzeiter- werbstätigkeit verbundenen Kosten für Drittbetreuung, die Berufsauslagen sowie die Steuerprogression das Einkommen aufwiegen würden, wie der Berufungsklä- ger dies geltend macht (Berufung, S. 4 ff.). e/aa. In Zusammenhang mit den effektiven Bedürfnissen der Kinder aus erster Ehe bleibt sodann festzustellen, dass A._____ gemäss Lehrvertrag vom 5. Mai 2011 (BB 6) von August 2011 bis August 2014 eine Maurerlehre absolviert. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens befand er sich somit bereits in Ausbildung. Der Berufungskläger bringt vor, aufgrund dieses Umstands sei es A._____ zumutbar, einen Betrag von Fr. 100.-- an den eigenen Bedarf zu leisten (Berufung, S. 7).
Seite 28 — 34 e/bb. Ein Lehrlingslohn des Kindes kann als Herabsetzungsgrund in Frage kom- men, wenn bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge davon ausgegangen wur- de, das Kind werde eine weiterführende Schule besuchen und kein eigenes Ein- kommen erzielen oder wenn – angesichts des Alters des Kindes – die Frage der späteren Ausbildung noch gar nicht berücksichtigt werden konnte. Gleicht dieser Lohn aber nur eine nichterfolgte Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach Altersstu- fen aus, so ist dies bei der Herabsetzung zu berücksichtigen oder – je nach Höhe des Lehrlingslohns und der durch die Lehre entstehenden Zusatzkosten – auf eine Berücksichtigung sogar ganz zu verzichten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.46). In Anbetracht des Alters der Kinder bei der Scheidung – A._____ war da- mals fünf Jahre und B._____ vier Jahre alt – ist vorliegend unwahrscheinlich, dass der Lehrlingslohn bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt wurde, waren damals doch weder der Ausbildungsweg der Kinder noch die Höhe eines allfälligen Lehrlingslohns absehbar. Unter diesen Umständen kann auch ausge- schlossen werden, dass der Verzicht auf eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nach Altersstufen mit Blick auf den Lehrlingslohn erfolgte, wie von der Berufungs- beklagten geltend gemacht (Stellungnahme vom 30. April 2012, S. 4). Unabhängig davon, ob der Lehrlingslohn vorliegend einen selbständigen Abänderungsgrund bilden würde, ist er bei der Neufestsetzung des Unterhalts im Rahmen der hierfür notwendigen Interessenabwägung bzw. der Aktualisierung der massgeblichen Pa- rameter in jedem Fall zu berücksichtigen. e/cc. Gemäss Lehrvertrag beträgt der Bruttolohn von A._____ im ersten Lehrjahr Fr. 930.--, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'300.-- und im dritten Lehrjahr Fr. 1'890.--, wo- bei zusätzlich ein 13. Monatslohn gewährt wird (Ziff. 7 des Lehrvertrags). Dieser Lohn erscheint im Verhältnis zu den Lehrlingslöhnen in anderen Branchen über- durchschnittlich hoch, so dass A._____ selbst unter Berücksichtigung der Ausbil- dungskosten in der Lage ist, zu einem Teil selbst an seinen Unterhalt beizutragen. Im ersten Lehrjahr liegt sein Lohn netto im Bereich von Fr. 943.-- (Lohn brutto Fr. 930.-- ./. Sozialabzüge von ca. 6.5 % = Fr. 870.-- zuzüglich Anteil am 13. Monats- lohn von Fr. 73.--). Davon abzuziehen sind zunächst die Kosten für die Nachhilfe, die sich gemäss Vorbringen der Berufungsbeklagten auf Fr. 60.-- wöchentlich be- laufen (K9, BB 7). Bei 40 Schulwochen entspricht dies einem Betrag von Fr. 2'400.-- pro Jahr bzw. Fr. 200.-- pro Monat. Den Arbeitsweg absolviert A._____ gemäss Stellungnahme vom 30. April 2012 (S. 3) per Velo. Kosten für auswärtige Verpflegung fallen an Schultagen sowie bei Arbeit im Lehrbetrieb an. Bei Verset- zungen an auswärtige Arbeitsorte werden die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber bezahlt (Art. 60 LMV 2012–2015 in Verbindung mit Art. 5 lit. d der Protokollverein-
Seite 29 — 34 barung zum LMV zu den «Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge» sowie zur «Berechtigung zum Abschluss von Anschlussverträgen»). Unter diesen Umstän- den dürften sich die Kosten für auswärtige Verpflegung auf maximal Fr. 150.-- pro Monat belaufen. Das Schulmaterial geht zu Lasten des Lehrbetriebs (Ziff. 6 des Lehrvertrags). Demgegenüber hat der Lehrling für Berufskleidung und Schulweg selbst aufzukommen (Ziff. 6 u. 10 des Lehrvertrags), wobei dies Kosten von ma- ximal Fr. 200.-- pro Monat verursachen dürfte. Unter diesen Umständen bleibt vom Lehrlingslohn ein Betrag von rund Fr. 400.-- übrig, so dass es bereits im ersten Lehrjahr zumutbar erscheint, dass A._____ den vom Berufungskläger geltend ge- machten Beitrag von Fr. 100.-- an den eigenen Unterhalt übernimmt. Erst recht gilt dies für das zweite Lehrjahr, in dem der Bruttolohn von A._____ von Fr. 930.-- auf Fr. 1'300.-- steigt, was mit einer entsprechenden Erhöhung seines Überschusses verbunden ist. Kann A._____ zur Deckung seines Grundbedarfs von Fr. 1‘100.-- selber einen Beitrag von Fr. 100.-- leisten, verbleibt nach Abzug der Kinderzulage von Fr. 250.-- ein Unterhaltsbedarf von Fr. 750.--. Daran kann der Berufungskläger – geht man davon aus, dass ihm für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe ein Betrag von insgesamt Fr. 1‘100.-- zur Verfügung steht – einen Betrag von Fr. 500.-
Seite 30 — 34 Jahre alt werden, erhöht sich gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien doch in diesem Zeitpunkt der Grundbetrag des jeweiligen Kindes von Fr. 400.-- auf Fr. 600.--. e/ee. Was B._____ betrifft, so hält die Berufungsbeklagte in der Berufungsant- wort fest, ihre Tochter habe bis im Sommer 2012 die Sekundarschule in O.7_____ besucht und nehme seither an einem Motivationssemester der Pro BIP (Berufs- Integrations-Programm für Jugendliche) in O.8_____ teil. Auf den Sommer 2013 suche sie eine Lehrstelle. Beim erwähnten Motivationssemester handelt es sich um ein Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung mit einer Entschä- digung von rund Fr. 450.-- pro Monat (Art. 97b AVIV). Das Programm dauert sechs Monate und kann bei Bedarf bis max. ein Jahr verlängert werden. Die Kos- ten werden durch die Arbeitslosenkasse und die Praktikumsbetriebe gedeckt. Ausser für Fahr- und Verpflegungskosten dürften somit keine Auslagen anfallen. In der anschliessend geplanten Lehre kann davon ausgegangen werden, dass B._____ einen Lohn von mindestens Fr. 600.-- monatlich bezieht. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, dass sie ab August 2012 ebenfalls selbst mit Fr. 100.-- an den eigenen Unterhalt beiträgt. Bis zum Abschluss der Sekundar- schule beläuft sich ihr Unterhaltsbedarf demnach auf Fr. 850.-- (Grundbedarf Fr. 1‘100.-- ./. Kinderzulage Fr. 250.--), wovon der Berufungskläger Fr. 600.-- tragen kann. Auf die Berufungsbeklagte entfällt somit wiederum ein Anteil von Fr. 250.--. Ab 1. August 2012 reduziert sich der Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers auf Fr. 500.--, wobei die Differenz von Fr. 100.-- von B._____ selbst zu tragen ist. 9a.Zusammenfassend steht aufgrund vorstehender Erwägungen fest, dass die Voraussetzungen einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an seine Kinder aus erster Ehe erfüllt sind. Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 127 III 503 ff.; BGE 117 II 368 ff.), so dass die Reduktion der Unterhaltsbeiträge vorliegend – wie im Übrigen auch vom Berufungskläger beantragt – ab 1. November 2011 anzuordnen ist. Die Unter- haltspflicht des Berufungsklägers für A._____ wird ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. August 2013 auf Fr. 500.-- und vom 1. September 2013 an auf Fr. 300.-- pro Monat reduziert. Für B._____ erfolgt vom 1. November 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine Reduktion auf Fr. 600.-- und vom 1. August 2012 an eine solche auf Fr. 500.-
Seite 31 — 34 b.Der Regelung im Scheidungsurteil vom 21. Dezember 2000 sowie dem An- trag des Berufungsklägers entsprechend dauert die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes. Auch bezüglich der Zahlungsmodalitäten ist die unbestrittene und im Berufungsan- trag entsprechend wiedergegebene Regelung des Scheidungsurteils zu überneh- men. Demnach sind die Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter zu leisten, auch über die Mündigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind in ihrem Haushalt lebt bzw. keine eigenen Ansprüche stellt und falls es nicht eine andere Zahlstelle bezeich- net. Als unbestritten erweist sich auch die Indexierung der Unterhaltsbeiträge, doch ist diese von Amtes wegen an den im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abän- derung gültigen Indexstand anzupassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2004, 5C.27/2004, E. 5). Die in Ziff. 3.II.3 des Scheidungsurteils enthalte- ne Indexklausel kann bzw. muss folglich aufgehoben werden, zumal ihr in Bezug auf den Ehegattenunterhalt ohnehin keine Bedeutung mehr zukommt. Die Berufung ist unter diesen Umständen teilweise gutzuheissen. 10a/aa.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu so- wohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren darf das Gericht von diesen Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). a/bb. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten aufgrund der Klageabweisung dem Kläger auferlegt und diesen verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 5'005.80 ausseramt- lich zu entschädigen (E. 5 sowie Ziff. 2 u. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Berufung in der Hauptsache ist auch der vorinstanzliche Kostenspruch zu korrigieren. Betrachtet man die Rechts- begehren der Parteien, so ergibt sich, dass der Berufungskläger sowohl vor Vor- instanz als auch im Berufungsverfahren eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe von je Fr. 877.-- auf je Fr. 400.-- bzw. im Falle einer Lehre auf je Fr. 300.-- pro Monat anstrebte. Die Berufungsbeklagte stellte sich ei- ner Verminderung der Unterhaltsbeiträge entgegen. Zugesprochen wird A._____ im Ergebnis ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- vom 1. November 2011 bis zum 31. August 2013 und von Fr. 300.-- vom 1. September 2013 bis zum
Seite 32 — 34 Abschluss der Erstausbildung. B._____ erhält vom 1. November 2011 bis zum 31. Juli 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- und ab 1. August 2012 bis zum Abschluss der Erstausbildung einen solchen von Fr. 500.--. Damit drang der Berufungskläger mit seinen Anträgen rein rechnerisch zwar etwas mehr als zur Hälfte durch. In Anbetracht des in familienrechtlichen Verfahren zulässigen Ermessens rechtfertigt es sich dennoch, die Kosten für beide Instanzen je hälftig den Parteien zu überbinden und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu lassen. Unter diesen Umständen braucht auf die Einwendungen des Berufungs- klägers gegen die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung (Berufung, S. 9) nicht mehr eingegangen zu werden. Ebenso kann offengelassen werden, ob das entsprechende Berufungsbegehren hätte beziffert werden müssen. b.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. April 2014 (ERZ 12 462) wurde X._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger zu seiner Rechtsver- treterin ernannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskos- ten und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers reichte am 5. Mai 2014 eine Honorarnote ein (act. D.8), in der sie einen Aufwand von 11.50 Stunden geltend macht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) ergibt das ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'300.--, wozu die Barauslagen von Fr. 89.-- treten. Mehrwertsteuer wird keine geltend gemacht. Im Ergebnis resultiert ein Honoraran- spruch von Fr. 2'389.--. Dieser Anspruch erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen, wes- halb die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der erwähnten Höhe festgesetzt wird. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 33 — 34 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksge- richts Maloja vom 12. September 2012 wird aufgehoben. 2.In Abänderung von Ziff. 3.II.1.3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen U/G/CE000114/Ca vom 21. Dezember 2000 wird X._____ verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes A._____ und seiner Tochter B._____ mit Wir- kung ab 1. November 2011 die folgenden, im Voraus zahlbaren monatli- chen Beiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher und gesetzlicher Kinderzu- lagen, zu leisten:
Seite 34 — 34 4. a) Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 2'500.-- gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. c) Die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 2'389.-- (inkl. Spesen) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. April 2014 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: