Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 12. Dezember 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 6114. Dezember 2012 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker Aktuar ad hocLudwig In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Gelbes Haus, 7220 Schiers, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 13. Sep- tember 2012, mitgeteilt am 17. September 2012, in Sachen des Beschwerdefüh- rers, betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Am 17. Februar 2011 stellte X. ein Gesuch an das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos, es sei ihm für sein seit Januar 2010 hängiges Ehescheidungsverfah- ren und für das im September 2010 von seiner Ehefrau eingeleitete Verfahren über den Erlass vorsorglicher Massnahmen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er stellte darin die Anträge: „1. X. sei die unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor dem Be- zirksgericht Prättigau/Davos gegen Y. betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen (Proz.Nr. 110-2010-29) zu erteilen. 2.X. sei die unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor dem Be- zirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos betreffend Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Proz.Nr. 130-2010- 107) zu erteilen. 3. Es sei die Unterzeichnende zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren und im Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen von X. zu ernennen. 4.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.“ Den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung begründete er damit, er sei bis anhin guter Hoffnung gewesen, das Scheidungs- und Massnahmeverfahren könne ohne er- heblichen finanziellen Aufwand gütlich abgeschlossen werden. Nun sei der Ab- schluss einer Ehescheidungskonvention aber in weite Ferne gerückt, weshalb auch mit erheblich höheren Anwalts- und Gerichtskosten zu rechnen sei. Obwohl er bereits zu Beginn der beiden Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege gehabt habe, habe er das Gesuch darum erst jetzt eingereicht. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war im betreffenden Scheidungsverfahren der Schriftenwechsel durch Parteimitteilungen vom 12. November 2010 abge- schlossen und vom Bezirksgericht Prättigau/Davos am 4. Februar 2011 eine Be- weisverfügung erlassen worden, worin X. zudem aufgefordert worden war, binnen Frist bis zum 24. Februar 2011 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 3‘000.- an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zu leisten. Im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen war im Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung der doppelte Schriftenwechsel abgeschlossen und das Bezirksge- richt Prättigau/Davos hatte den Parteien mit Vorladung vom 4. Februar 2011 den 9. März 2011 als Termin für die mündliche Verhandlung mitgeteilt. B.Mit Entscheid vom 15. März 2011 hielt das Bezirksgericht Prättigau/Davos fest, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Seite 3 — 14 beantragten Umfang seien erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller im Verfahren betref- fend Ehescheidung und Nebenfolgen die unentgeltliche Rechtspflege in Anwen- dung von Art. 117 lit. a und b ZPO gewährt und als unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Gesuchstellers Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg ernannt werde. C.Auf Grundlage einer erfolgten Einigung der Parteien in der am 9. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend den Erlass vor- sorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren beendete das Bezirksgericht Prättigau/Davos am 24. März 2011 das Verfahren mit Erlass einer dahingehenden Verfügung, in welcher es die Verfahrenskosten auf CHF 300.- festsetzte und je hälftig auf die Parteien verteilte. Die ausseramtlichen Kosten sollten wettgeschla- gen werden. D.Im Ehescheidungsverfahren erging am 26. Mai 2011, mitgeteilt am 5. Juli 2011, ein Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, gegen welches die Ehefrau von X. am 3. August 2011 mit Berufung und dieser selbst am 7. September 2011 mit Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden gelangten. Mit Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2012, mitgeteilt am 25. Juni 2012, wurden die erhobene Berufung und die Anschlussberufung zufolge eines unter den Parteien getroffenen Vergleichs abgeschrieben. Bezüglich der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren legte die Verfügung fest, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte zu Lasten der beiden Parteien gehen und die ausser- amtlichen Kosten wettgeschlagen werden sollten. Für die X. auferlegten Kosten findet sich im Verfügungsdispositiv die Formulierung: „3.c) Die X. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertre- tung werden unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 15. März 2011 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos bezahlt.“ E.Am 4. September 2012 reichte Rechtsanwältin Rita Marugg dem Bezirksge- richt Prättigau/Davos, gestützt auf die am 15. März 2011 erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, je eine detaillierte Honorarnote für das Eheschei- dungsverfahren und für das Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen im Ehescheidungsverfahren ein. Die Honorarnote für das Eheschei- dungsverfahren umfasste Leistungen von gesamthaft 38 h 5 min., erbracht zwi- schen dem 29. Januar 2010 und dem 31. Mai 2012, und belief sich unter Ein- schluss von Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 8‘530.20. Diejenige für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen umfasste Leistungen von ge- samthaft 13 h 35 min., erbracht zwischen dem 4. Oktober 2010 und dem 25. März

Seite 4 — 14 2011, und belief sich unter Einschluss von Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 3‘043.14. Der geltend gemachte Gesamtbetrag des Honorars für beide Verfahren belief sich demnach auf CHF 11‘573.35, der Zeitaufwand auf 41 h 40 min. F.Am 13. September 2012, mitgeteilt am 17. September 2012, entschied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos, die von Rechtsanwältin Rita Marugg zur Entschädigung geltend gemachten Aufwendungen könnten, da dies in der Regel so gehandhabt werde, nur ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege, also ab Mitte Februar 2011, berücksichtigt werden. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung könnten allerdings ge- wisse Kosten, welche vor Gesuchseinreichung angefallen seien, wie beispielswei- se der Aufwand zur Erstellung des Gesuches selbst, anerkannt werden. Die Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos berücksichtige daher den ab Mitte Februar 2011 angefallenen Aufwand der Rechtsanwältin im Rahmen von 15 h zu- züglich 3 h des vor Gesuchseinreichung angefallenen Aufwands und kürzte damit die geltend gemachte Honorarforderung auf CHF 3‘369.60. G.Gegen diesen Entscheid erhob X. mit Eingabe vom 24. September 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden unter Stellung der folgenden Anträge: „1. Die Ziffer 1. des Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos in Sachen des X. betreffend Festsetzung der Entschädigung vom 13. September 2012 sei aufzuheben. 2.Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Ehescheidungsverfahren zwischen X. und Y. vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos sei mit CHF 8‘530.20 festzusetzen. 3. Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Eheschei- dungsverfahren zwischen X. und Y. vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos sei mit CHF 3‘043.15 festzusetzen. 4.Eventualiter sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Ehescheidungsver- fahren sowie im Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Aufwände der Rechtsvertre- terin zu berücksichtigen, die ab Rechtshängigkeit der zwei genannten Verfahren entstanden sind. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden, eventuell zu Lasten der Vorinstanz.“ Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, im Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege sei darauf hingewiesen worden, dass die zugrundeliegenden Verfahren bereits seit einigen Monaten rechtshängig gewesen

Seite 5 — 14 seien. Der Gesuchsteller sei anfänglich davon ausgegangen, dass die Verfahren ohne erheblichen finanziellen Aufwand gütlich abgeschlossen werden könnten, welche Auffassung sich dann jedoch nicht bewahrheitet habe. Damit führe das Gesuch eine Begründung auf, warum die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend für die gesamte Dauer der Verfahren hätte bewilligt werden sollen. Im Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 15. März 2011 habe der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos sodann entschieden, das Gesuch im beantragten Umfang gutzuheissen. Das Gesuch habe aber klar auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gesamten Verfahren, und damit ab der jewei- ligen Rechtshängigkeit, gelautet. Mit der Gutheissung des Gesuchs und unter Verzicht auf die Festlegung eines Datums für den Wirkungseintritt der unentgeltli- chen Rechtspflege habe der Bezirksgerichtspräsident den im Gesuch gestellten Anträgen vorbehaltlos entsprochen, weshalb nun im Genehmigungsentscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 15. März 2011 nicht mehr abge- ändert werden könne. Ein weiterer Hinweis darauf, dass dem Gesuch mit Wirkung ab der Rechtshängigkeit der zugrundeliegenden Verfahren entsprochen worden sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass die jeweiligen Gerichtskosten der Verfah- ren in vollem Umfang auf die Gerichtskasse gegangen seien. Da die unentgeltli- che Rechtspflege sowohl die Prozessführung als auch die Rechtsvertretung um- fasse, müsse für die Kostentragung der letzteren nun das gleiche gelten wie für die Gerichtskosten. H.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos nahm am 8. Oktober 2012 zu der erhobenen Beschwerde wie folgt Stellung: „1. Auf die Beschwerde des X. vom 24. September 2012 sei nicht einzu- treten, eventualiter sei sie abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerde- führenden Partei.“ Zur Begründung der Begehren wird angeführt, die unentgeltliche Rechtsvertreterin von X. habe die Beschwerde im Namen ihres Mandaten erhoben, legitimiert dazu wäre sie jedoch nur in eigenem Namen gewesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Falls diesem Begehren nicht nachgekommen werde, so sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin von X. im Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mitnichten ausdrücklich eine Rückwirkung derselben beantragt habe, was sie jedoch, in Kenntnis einer dies erfordernden, langjährigen Praxis, hätte tun müssen. Auch im Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prät-

Seite 6 — 14 tigau/Davos vom 15. März 2011 sei sodann eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausdrücklich verfügt worden. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Der angefochtene Entscheid betrifft die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin in zwei Verfahren, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) anhängig gemacht und nach Art. 404 Abs. 1 ZPO erstinstanzlich nach den Bestimmungen des alten Verfahrensrechts – der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (im Fol- genden: ZPO-GR) – zu Ende zu führen waren. Letztere sah – anders als die Schweizerische Zivilprozessordnung, gemäss welcher die Liquidation der Pro- zesskosten bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Teil des Kosten- spruchs des Hauptverfahrens ist (Art. 122 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 ZPO) – in Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR ein spezielles Verfahren für die Festsetzung der Ent- schädigung bei der unentgeltlichen Rechtspflege vor: Der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen, erstinstanzlichen Gerichtes setzt dabei nach dem Abschluss des Verfahrens und nach der Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters fest. Auf dieser Bestimmung scheint auch der angefochtene Entscheid zu basieren, obwohl die Bewilligung zur unentgeltli- chen Rechtspflege ohne nähere Prüfung der übergangsrechtlichen Problematik gestützt auf die Bestimmungen der Schweizerischen ZPO erteilt worden war. Kor- rekterweise wäre der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren nach Massgabe des bisherigen, kantonalen Prozessrechts zu prüfen gewesen (Urteil des Bundesgerichtes 4A_116/2011 vom 6. Mai 2011, E. 1.1). Hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen indessen keine für das vorliegende Verfahren relevanten Unterschiede. Auch die Grundsätze zur Festsetzung der Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes haben mit Inkrafttreten des neuen Rechts keine Änderungen erfahren und entsprechen nach wie vor den bisher entwickelten Leitsätzen der kantonalen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 28. November 2011, E. 2). Die auf das neue Recht gestützte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat

Seite 7 — 14 somit keine über das bisherige Recht hinausgehenden Ansprüche begründet. Ebensowenig konnte sie sich auf die Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschä- digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung auswirken, zumal das in den jewei- ligen Hauptverfahren anwendbare kantonale Recht eine Honorarfestsetzung durch das Gericht im Rahmen des Hauptentscheides gar nicht kennt. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Honorarfestsetzung zu Recht unbestritten geblieben. b)Der Entscheid betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- treterin wurde am 17. September 2012 und damit nach Inkrafttreten der Schweize- rischen ZPO mitgeteilt. Für die Wahl des Rechtsmittels ist daher die ZPO mass- gebend (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Nach der Systematik der ZPO ist die Entschädi- gung als Teil des Kostenspruchs im Endentscheid festzusetzen, weshalb für des- sen alleinige Anfechtung einzig die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden offensteht (Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Das Verfahren über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird praxisgemäss der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Gleiches hat für das in der ZPO-GR vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung zu gelten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 41 vom 13. August 2012, E. 1, m.w.H.). Dies führt dazu, dass die Vorschriften des summari- schen Verfahrens sinngemäss anwendbar sind und folglich die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit Eingabe vom 24. September 2012 ist die- se Frist gewahrt worden, weshalb – da auch die übrigen Formerfordernisse nach Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO erfüllt sind – auf die Beschwerde eingetreten werden kann. c)Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Prättigau/Davos beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012, auf die erhobene Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der unentgeltliche Rechtsbeistand ein Rechtsmittel gegen die Entschädigungsfestsetzung in eigenem Namen erhe- ben müsse, wogegen dies vorliegend im Namen des Mandanten geschehen sei. Die Zusprechung einer höheren Entschädigung liege aber im Interesse des Rechtsvertreters, und keineswegs in demjenigen der vertretenen Partei. Die Ein- zelrichterin des Bezirksgerichts Prättigau/Davos stützt diese Ansicht auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 28. November 2011, E. 1.c, an welcher Stelle – mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – festgehalten wird, eine Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegen die Entschä- digungsfestsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung komme nur dieser

Seite 8 — 14 Rechtsvertretung selbst zu. Allerdings betraf diese Feststellung – wie auch die im kantonsgerichtlichen Entscheid zitierte Literatur und Rechtsprechung des Bundes- gerichts – den Fall, in welchem sich die unentgeltliche Rechtsvertretung gegen die Kürzung ihres Honorars für Aufwendungen in einem von der Bewilligung zur un- entgeltlichen Prozessführung unbestrittenermassen erfassten Zeitraum zur Wehr setzte. In einer derartigen Konstellation ist, mit Rücksicht auf das Nachforderungs- recht des Staates (Art. 45 Abs. 2 ZPO-GR, bzw. Art. 123 ZPO), tatsächlich nicht ersichtlich, inwiefern die verbeiständete Partei an einer Erhöhung der Entschädi- gung ihres Rechtsbeistandes interessiert sein könnte. Eine davon abweichende Interessenlage liegt jedoch vor, wenn im Rahmen der Honorarfestsetzung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung die Frage nach dem zeitlichen Umfang einer Bewil- ligung zur unentgeltlichen Rechtspflege umstritten ist: Soweit nämlich der Rechts- vertretung eine staatliche Entschädigung für Leistungen, welche vor der Gesuch- seinreichung erbracht wurden, versagt bleibt, muss der Verbeiständete unter Um- ständen selbst für das Honorar seiner Rechtsvertretung aufkommen (vgl. dazu Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 200). Damit besteht ein eigenes Interesse des Vertretenen, dass die staatliche Entschädigung der Rechtsvertretung auch diejenigen Leistungen erfasst, welche vor der Gesuchseinreichung erbracht wurden. Es liegt mithin die gleiche Interessenlage vor, wie wenn ein Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wird, wogegen der Gesuchsteller unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert ist (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 121, N 2; Huber, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, Art. 121, N 5). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist im vorlie- genden Fall demnach zu bejahen. Ob daneben die Rechtsvertreterin auch in eige- nem Namen zur Beschwerde legitimiert gewesen wäre (was die kantonale Praxis bisher bejaht hat; vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 11 15 vom 27. April 2011, E. 1.d sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 21 vom 16. Juni 2010, E. 1.a), kann dabei offengelassen werden. d)Mit der Beschwerde kann nach Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes oder ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine be-

Seite 9 — 14 schränkte Kognition, es ist dafür eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich. In der Prüfung der richtigen Rechtsanwendung enthal- ten ist nach einhelliger Lehre auch die Frage der Angemessenheit, wobei sich die Rechtsmittelinstanz jedoch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, in dem Sinne, als dass ein Ermessensspielraum der Vorinstanz respektiert und erst bei einem eigentlich unangemessenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz kor- rigierend eingegriffen wird. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid – welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspiel- raums getroffen wurde – auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig er- scheint (Reetz / Theiler, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 310, N 36). 2.a)Umstritten ist vorliegend die Tragweite der mit Entscheid des Bezirksge- richtspräsidenten Prättigau/Davos vom 15. März 2011 gewährten unentgeltlichen Verbeiständung in zeitlicher Hinsicht. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prätti- gau/Davos ging in ihrem Entscheid vom 13. September 2012 betreffend die Hono- rarfestsetzung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin davon aus, es müsse man- gels expliziter Regelung des Wirkungseintritts der unentgeltlichen Rechtspflege beim Grundsatz bleiben, wonach die unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab der Gesuchseinreichung bewilligt werde und daher vor Einreichung des Ge- suchs angefallene Kosten nur in sehr engem Rahmen anerkannt werden könnten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass sich der Bezirksgerichtsprä- sident Prättigau/Davos zum Zeitpunkt des Wirkungseintritts sehr wohl geäussert habe, indem er den auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesam- te Verfahren lautenden Anträgen trotz des Hinweises auf die nachträglich erfolgte Gesuchstellung vorbehaltlos entsprochen und auf die Festlegung eines vom Ge- such abweichenden Stichtages verzichtet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist klarzustellen, dass die An- träge im Gesuch zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf eine rückwirkende Gewährung derselben lauten. Vielmehr wurde in allgemeiner Weise die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in den beiden hängigen Verfahren samt unentgeltlicher Verbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin beantragt. Auch in der Begründung des Gesuches ist nirgends die Rede von einer rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; wohl wurde begrün- det, weshalb das Gesuch erst zu einem späten Zeitpunkt gestellt wurde, weshalb

Seite 10 — 14 aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen sei und die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend für die gesamte Verfahrensdauer bewilligt werden solle, wurde indessen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht dargelegt. Dies, obwohl ein solches Vorgehen, mit Rücksicht auf die – sowohl nach bisheri- gem wie auch nach neuem Verfahrensrecht – nur ausnahmsweise, das heisst bei Vorliegen besonderer Umstände, erfolgende rückwirkende Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, zu erwarten gewesen wäre. Entsprechend bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos auch kein Anlass, sich in seinem Entscheid vom 15. März 2011 zum Beginn der Wirkungen der bewilligten unent- geltlichen Rechtspflege zu äussern. Aus der in Ziffer 2 enthaltenen Erwägung, wonach das Gesuch im beantragten Umfang gutgeheissen werde, kann demnach nichts abgeleitet werden. In Ziffer 3 des Entscheides wurde eine allgemeine For- mulierung gewählt und die unentgeltliche Rechtspflege „im Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen“ gewährt. Damit wurde weder zum Ausdruck ge- bracht, dass der Staat die Rechtspflegekosten erst ab dem Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung übernehme, noch dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das gesamte Scheidungsverfahren gelte. Die verwendete Formulierung lässt vielmehr darauf schliessen, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe seiner Verfügung die ständige Gerichtspraxis in solchen Verfahren zugrunde gelegt, wonach die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt entfaltet, in welchem das Gesuch zugestellt wird. Die Kenntnis dieser Gerichtspraxis seitens der Rechtsvertreterin des Gesuchstel- lers durfte er voraussetzen, weshalb ein spezieller Hinweis, dass diese auch im vorliegenden Fall Anwendung finde, nicht nötig war (vgl. Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 10 21 vom 16. Juni 2010, E. 4). Anzumerken bleibt, dass der Verzicht auf die Festlegung eines Stichtages zudem nicht ungewöhnlich ist: Zwar ist solches in der Praxis mancher Bezirksgerichte üblich, mit der Folge, dass diese bei der Festsetzung der Entschädigung an den rechtskräftig festge- setzten Stichtag gebunden sind (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 11 15 vom 27. April 2011, E. 4; Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses von Graubünden ZB 05 38 vom 3. Oktober 2005, E. 5.a) – die Zweck- mässigkeit eines derartigen Vorgehens wurde indessen durch das Kantonsgericht von Graubünden verschiedentlich in Frage gestellt. Der Verzicht auf die Festle- gung eines Stichtages ermöglicht es dem Richter nämlich, bei der Prüfung der Honorarnote nach Abschluss des Verfahrens eine sachgerechte Abgrenzung zu treffen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden ZB 07 36 vom 17. Oktober 2007, E. 4b in fine). Mit der allgemeinen Formulierung in seinem Entscheid vom 15. März 2011 hat der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos

Seite 11 — 14 somit die kantonsgerichtliche Empfehlung umgesetzt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Abgrenzung des entschädigungsberechtigten Aufwandes dem Honorar- festsetzungsverfahren vorbehalten bleiben sollte. Kann dem Entscheid vom 15. März 2011 nach dem Gesagten nicht die Bedeutung einer rückwirkenden Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege beigemessen werden, so kann auch keine Rede davon sein, die Einzelrichterin habe bei der Festsetzung der Entschädigung die ursprüngliche Bewilligung abgeändert beziehungsweise teilweise widerrufen. Dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf eines Verstosses gegen das Willkür- verbot und gegen Art. 120 ZPO ist damit die Grundlage entzogen. b)An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Einwände in der Be- schwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im konkreten Fall die Entbindung von sämtlichen Gerichtskosten zur Folge hatte, nicht abgeleitet werden, dass auch die Kosten der Rechtsvertretung für das gesamte Verfahren von der Bewilligung um- fasst sein müssten. Vorab handelt es sich beim Anspruch auf (vorläufige) Befrei- ung von den Gerichtskosten (unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne) und beim Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nämlich um zwei von- einander zu unterscheidende Ansprüche, die sich hinsichtlich der Voraussetzun- gen und damit unter Umständen auch hinsichtlich des Beginns ihrer Wirkungen nicht vollständig decken (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden ZB 06 4 vom 24. März 2006, E. 9.a). Zudem liegt es in der Natur der Ansprüche, dass sich der Grundsatz der Nichtrückwirkung unterschiedlich aus- wirkt: Während die Kosten der anwaltlichen Vertretung mit dem Fortgang des Ver- fahrens kontinuierlich ansteigen, werden die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens festgesetzt, und auch Vorschüsse werden häufig erst zu Beginn des Beweisverfahrens oder vor der Hauptverhandlung eingefordert. Soweit das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch vor oder, wie vorlie- gend, aus Anlass der erstmaligen Einforderung des Kostenvorschusses gestellt wird, werden die Gerichtskosten demnach von der Bewilligung noch vollständig erfasst, während die vor dem Gesuch angefallenen Anwaltskosten ausgeklammert bleiben. Keine andere Bedeutung kann in diesem Zusammenhang der im Beru- fungsverfahren ergangenen Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2012 zukommen: Zwar ist es zutreffend, dass in Ziffer 3.c dieser Verfügung – als Folge des im Berufungsverfahren erzielten Vergleiches, welcher auch die Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten beinhaltete – ange- ordnet wurde, die Kosten der Rechtsvertretung seien gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 15. März 2011 dem Kanton

Seite 12 — 14 Graubünden in Rechnung zu stellen und aus der Bezirksgerichtskasse zu bezah- len. Dabei handelte es sich indessen um eine Standardformulierung, mit welcher die Wirkungen des Entscheides vom 15. März 2011 in zeitlicher Hinsicht nicht ab- geändert werden konnten. Indem in der fraglichen Dispositivziffer ausdrücklich auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos Bezug genommen wurde, blieb die Abgrenzung des unter die staatliche Entschädigungspflicht fallen- den Aufwandes im Rahmen des Honorarfestsetzungsverfahrens selbstredend vorbehalten. c)Kann weder aus dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prätti- gau/Davos vom 15. März 2011 noch aus den in den Hauptverfahren ergangenen Entscheiden eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abgeleitet werden, so lag es in der Kompetenz der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Prättigau/Davos, im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung über die Anre- chenbarkeit der vor Gesuchseinreichung erbrachten Leistungen zu entscheiden. Dass sie dabei die in der kantonalen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze missachtet hätte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat in seiner Recht- sprechung zu einer allfälligen Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege, dies vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, die Ausgestaltung der unentgeltlichen Rechtspflege als den Kantonen anheim gestellt erkannt und ledig- lich aus Art. 4 aBV respektive Art. 29 Abs. 3 BV verfassungsmässige Minimalga- rantien derselben hergeleitet. Nicht in dieser Minimalgarantie enthalten ist jedoch ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da es nicht Ziel derselben sein kann, den Schutz der unbemittelten Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung durch ihren Anwalt zu gewährleisten, weshalb eine Partei, die vorerst auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts prozessiert, nicht damit rechnen kann, der Staat würde im Nachhinein bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch rückwirkend ihre Prozesskosten übernehmen. Eine Rückwirkung kommt nach der bundesrecht- lichen Minimalgarantie daher nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es we- gen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshand- lung nicht möglich war, gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203, E. 2. ff.; Urteil des Bundesgerichtes 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.2 ff.; für die bündnerische Zivilprozessordnung s. PKG 2002 Nr. 14, E. 2.c, S. 130 ff., mit dem Hinweis, dass sich im Falle einer rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege überdies Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bedürftigkeit einstellten, da auch diese rückwirkend zu erfolgen hät-

Seite 13 — 14 te). Daran hat sich mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung nichts geändert (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO; Emmel, a.a.O., Art. 119, N 4; Huber, a.a.O., Art. 119, N 12; Rüegg, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 119, N 5). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos hat den anwaltlichen Aufwand für beide beantragten Verfahren ab Mitte Februar 2011 zuzüglich dreier Stunden anerkannt, womit auch der Aufwand für die Ausarbeitung und Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, welcher in den Honorarnoten notabene nicht aufgeführt ist, ausreichend abgedeckt ist. Die Voraussetzungen für eine wei- tergehende Rückwirkung sind vorliegend nicht erfüllt. Die enttäuschte Hoffnung auf eine rasche und einvernehmliche Erledigung des Verfahrens allein rechtfertigt keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zudem zeichnete sich mit der Eröffnung des Schriftenwechsels im Hauptverfahren ein Ansteigen des anwaltlichen Aufwandes ab. Die Folgen des Zuwartens mit der Ge- suchseinreichung bis zur Fristansetzung für den Gerichtskostenvorschuss können nicht nachträglich auf den Staat abgewälzt werden. Die Beschwerde erweist sich dadurch als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Beschwerdeführers. Nicht zur Anwendung gelangt im Rahmen einer Be- schwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters die Bestimmung von Art. 119 Abs. 6 ZPO, wonach ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskos- ten erhoben werden. Diese Vorschrift betrifft nur das Bewilligungsverfahren selbst, nicht aber ein damit zusammenhängendes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470, E. 6.5.5 f., S. 474 f.). In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Gerichts- kosten vorliegend auf CHF 1‘500.- festgesetzt.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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12.12.2012
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