Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 29. Juni 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 6/929. Juni 2012 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterSchlenker und Michael Dürst AktuarPers In der zivilrechtlichen Angelegenheit der A., Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch MLaw Franziska Christina Säuberli, c/o Visinoni & Metzger, Postfach 45, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen B., Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Clemens Wymann, Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin, sowie C., Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. September 2011, mitgeteilt am 3. Januar 2012, betreffend erbrechtliche Auseinandersetzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.1.Am 3. November 2005 verstarb D., geboren am _, mit letztem Wohnsitz in Z.. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau A., geboren am _, bevor- mundet und vertreten durch den Amtsvormund E., mit derzeitigem Aufenthalt im Pflegeheim F. in Y., sowie die Nachkommen B., geboren am _, und C., geboren am _. 2.Am 28. Mai 2004 errichtete D. beim Notar lic. iur. G. eine letztwillige Verfü- gung (Testament), worin er die Ehefrau auf den Pflichtteil setzte und die verfügba- re Quote zu gleichen Teilen seinen Kindern zukommen liess. 3.Auf Antrag des Vormundes von A. vom 1. Dezember 2005 ordnete das Kreisamt X. mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 über den Nachlass von D. ein Sicherungsinventar an und beauftragte Notar lic. iur. G. mit dessen Aufnahme. Das entsprechende Sicherungsinventar datiert vom 28. Februar 2007 und wurde den gesetzlichen Erben durch das Kreisamt X. mit Verfügung vom 16. März 2007 eröffnet. Im Sicherungsinventar wird ein Gesamtvermögen des Nachlasses – ohne das Inventar in der vom Erblasser bewohnten Wohnung in Z. und den Liegen- schaften – von Fr. 372'352.70 aufgeführt, wobei allein Fr. 371'710.40 als Gutha- ben des Nachlasses gegenüber B. für den Erbvorbezug der Parzelle Nr. , Plan 2 im Grundbuch der Gemeinde Z. (Fr. 328'000.--), die Ablösung des lebenslängli- chen und unentgeltlichen Wohnrechts auf Parzelle Nr., Plan 2 im Grundbuch der Gemeinde Z. (Fr. 35'520.--), sowie Bezüge und Bezahlungen ab dem H. Konto Nr. _ (Fr. 8'190.40) beziffert wurde. B.Mit Eingabe vom 15. April 2008 meldete A. beim Kreisamt X. gegen B. und C. eine Klage betreffend Teilung des Nachlasses von D. sel. zur Vermittlung an. Die Rechtsbegehren lauteten dabei wie folgt: „1. Es sei der Nachlass des am 3. November 2005 verstorbenen Erblas- sers D. sel. festzustellen und zu teilen. Dabei seien auch die der Aus- gleichung und/oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zu- wendungen / Rechtsgeschäfte sowie der güterrechtliche Anspruch der Klägerin zu berücksichtigen bzw. festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass der Klägerin ein Viertel des Nachlasses von D. sel. zusteht. 3. Es seien die der Herabsetzung unterliegenden Rechtsgeschäfte her- abzusetzen soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin er- forderlich ist. 4. Es sei die Grösse der Erbteile im Sinne der obigen Ziffern 1 – 3 rech- nerisch festzustellen und die Beklagten zu verpflichten, den der Kläge-
Seite 3 — 22 rin zustehenden Betrag aus Güterrecht sowie Erbteil zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November 2005 auszubezahlen. 5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Anlässlich der Sühneverhandlung vom 20. Juni 2008 stellten B. und C. folgende Anträge: „1. Accepter il testamaint scu gnieu scrit da sar G.! 2. Bunificher a B. ils fits per l’ütilisaziun da la chesa 129 zieva la mort da D.. Fit chesa= 7 x 1’500.-- =10’500.-- Fit magazin= 28 x 800.-- =19’200.-- Purter intuorn roba= 3 x 1'500.-- = 4’500.-- Totel34’200.-- 3. Pajer il monumaint e la fossa (ca. 4'000.-) 4. Alluntanamaint da s-charf etc. (ca. 8'000.-) 5. Sbütter las chüsas davart l’avuadia 6. Tuot ils cuosts (tribunel, güdisch da pêsch, advocats etc.) tenor la ledscha.” C.Da die angestellten Vergleichsversuche erfolglos blieben, wurde am 15. Oktober 2008 der Leitschein ausgestellt. Mit Prozesseingabe vom 4. November 2008 wurde die Klage rechtzeitig ans Bezirksgericht Maloja prosequiert, wobei A. folgendes Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei der Nachlass des am 3. November 2005 verstorbenen Erblas- sers D. sel. festzustellen und zu teilen. Dabei seien auch die der Aus- gleichung und/oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zu- wendungen / Rechtsgeschäfte sowie der güterrechtliche Anspruch der Klägerin zu berücksichtigen bzw. festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass der Klägerin ein Viertel des Nachlasses von D. sel. zusteht. 3. Es seien die der Herabsetzung unterliegenden Rechtsgeschäfte her- abzusetzen soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin er- forderlich ist. Nun konkretisiert, Beweisergebnis und somit Rektifikation vorbehal- ten: Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, nach seiner Wahl a) entweder mindestens die Liegenschaft Parz. Nr. _, Grundbuch Z., an die Klägerin als Alleinerbin von D. sel. zu übertragen, Zug um Zug gegen Bezahlung eines vom Gericht festzusetzenden Geldbe- trages,
Seite 4 — 22 b) oder der Klägerin einen vom Gericht festzusetzenden Geldbe- trag, mindestens aber CHF 837'500, nebst Zins zu 5 % seit dem 3. November 2005 zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in beiden Fällen so festzusetzen sind, dass die Klägerin ihren Pflichtteil von einem Viertel der um den Wert der von D. sel. an den Beklagten 1 am 14. September 1993 und am 24. Mai (recte 26. Mai) 2004 veräusserten Liegenschaften vermehrten Erbschaft von D. sel. ungeschmälert erhält. Zu diesem Zwecke sei der Teilungswert der Erbschaft D. sel. zuzüg- lich der der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Rechtsge- schäfte vom 14. September 1993 und vom 24. Mai (recte 26. Mai) 2004 festzustellen, soweit erforderlich durch richterliche Einholung eines Bewertungsgutachtens für die besagten Liegenschaften, und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes der Um- fang des klägerischen Pflichtteils und der zulässige Maximalwert der Begünstigung des Beklagten 1 festzusetzen. Dem Beklagten 1 sei durch das Gericht eine angemessene Frist an- zusetzen zur Ausübung der oberwähnten Wahl unter Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil aufgrund der Wert- anrechnung gemäss Variante b (Auszahlung) ergeht. 4. Es sei die Grösse der Erbteile im Sinne der obigen Ziffern 1 – 3 rech- nerisch festzustellen und die Beklagten zu verpflichten, den der Kläge- rin zustehenden Betrag aus Güterrecht sowie Erbteil zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November 2005 auszubezahlen (vorbehältlich anderer Wahlrechtsausübung gemäss Ziff. 3 vorstehend). 5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Während C. stillschweigend auf die Einreichung einer Prozessantwort verzichtete und sich auch nicht am Verfahren beteiligte, stellte B. innert zweimalig erstreckter Frist mit Klageantwort vom 12. Januar 2009 folgende Anträge: „1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte 1 mit der Erbteilung des Nachlasses des am 3. November 2005 verstorbenen Erblassers D. sel., geb. am _, von Z. und W., wohnhaft gewesen in Z., einverstanden sei. 2. Herabsetzung 2.1 Auf die Herabsetzungsklage sei nicht einzutreten. 2.2 Im Falle des Eintretens sei die Klage abzuweisen. 3. Es sei der vom Beklagten 1 der Klägerin geschuldete Pflichtteil mit Fr. 82'160.50 festzulegen. 4. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, sei die Klage abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Replik vom 24. Februar 2009 hielt A. unverändert an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein und Prozesseingabe vom 4. November 2008 fest, während B. in seiner Duplik vom 20. April 2009 eine dahingehende Anpassung vornahm, als
Seite 5 — 22 der von ihm der Klägerin geschuldete Pflichtteil nurmehr noch mit Fr. 76'048.10 festzulegen sei (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens). D.Mit Beweisverfügung vom 25. Juni 2009 stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, dass die Parteien übereinstimmend die Teilung der Erbschaft von D. sel. beantragten. Nachdem sich der Nachlass wesentlich aus Grund-stücken zu- sammensetze, werde die Einholung von Schätzungen für die Nachlassfeststellung erforderlich. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja ordnete daher eine Verkehrs- resp. Ertragswertschätzung diverser Parzellen in den Grundbüchern der Gemein- den Z. (Parz. Nrn._) an. Gleichzeitig wurde den Parteien die Möglichkeit ein- geräumt, bis spätestens am 14. Juli 2009 schriftlich formulierte Expertenfragen und -vor-schläge einzureichen. Die entsprechenden Expertisen des kantonalen Schätzungsbezirks 1 datieren vom 31. August 2010 bzw. vom 4. März 2011 (Nachtrag zur Expertise). E.Mit Urteil vom 14. September 2011, mitgeteilt am 3. Januar 2012, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Auf die Herabsetzungsklage wird nicht eingetreten bzw. diese wird ab- gewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers D. sel. am 3. November 2005 CHF 406'445.45 betrug. 3. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers zu einem Viertel der Klägerin und den Beklagten 1 und 2 zu je drei Achtel zusteht. 4. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten 1 CHF 328'000.- als Vorbe- zug an seinem Erbanteil anzurechnen sind. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 15'000.-, den Schreibge- bühren von CHF 1'000.-, der Gutachterkosten von insgesamt CHF 12'125.70 sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel den Beklagten 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den jeweils ge- samten Betrag. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten 1 mit CHF 11'937.50 aus- seramtlich zu entschädigen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8(Mitteilung).“ F.Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 2. Februar 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben (ZK1 12 9): „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 14. September 2011, mit- geteilt am 3. Januar 2012, Proz.Nr. _, sei vollumfänglich aufzuheben.
Seite 6 — 22 2. Es sei der Nachlass des am 3. November 2005 verstorbenen Erblas- sers D. sel. festzustellen und zu teilen. 3. Es sei der güterrechtliche Anspruch der Klägerin zu berücksichtigen bzw. festzustellen: 3.1 Güterrechtlich sei mindestens festzustellen: BankguthabenCHF 19'348.20 Ablösung WohnrechtCHF 35'520.00 Guthaben gegenüber Beklagten 1CHF 8'190.40 Darlehen I. GmbHCHF 89'560.85 Stammanteile I. GmbHCHF 8'000.00 MöbelCHF 2'100.00 Total ErrungenschaftCHF 162'719.45 Anspruch der KlägerinCHF 81'359.75 3.2 Als Eigengut der Klägerin sei mindestens festzustellen: SchmuckCHF 2'200.00 3.3 Als Nachlass vor Ausgleichung und Herabsetzung sei mindestens fest- zustellen: Errungenschaft des ErblassersCHF 81'359.75 ./. Erbgangs- und ErbschaftsschuldenCHF 5'014.25 TotalCHF 76'345.50 4. Es seien die der Ausgleichung unterliegenden lebzeitigen Zuwendun- gen/Rechtsgeschäfte zu berücksichtigen, resp. festzustellen: Der Ausgleichung unterliegt mindestens der Abtretungsvertrag vom 14. September 1993 betreffend die Parzelle Nr. _, Grundbuch Gemeinde Z., d.h. die lebzeitige Zuwendung in der Höhe von mindestens CHF 1'968'000.00. 5. Es seien die der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendun- gen/Rechtsgeschäfte herabzusetzen soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin erforderlich ist und diese nicht der Ausglei- chung unterworfen sind. 5.1 Der Herabsetzung unterliegen mindestens der Abtretungsvertrag vom 14. September 1993 betreffend die Parzelle Nr. _, Grundbuch Ge- meinde Z., d.h. die lebzeitige Zuwendung in der Höhe von mindestens CHF 1'968'000.00, und der Kaufvertrag vom 26. Mai 2004, d.h. die lebzeitige Zuwendung in der Höhe von mindestens CHF 2'234'400.00. 5.2 Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, nach seiner Wahl: a) entweder mindestens die Liegenschaft Parz. Nr. _, Grundbuch Z., an die Klägerin als Alleinerbin von D. sel. zu übertragen, Zug um Zug gegen Bezahlung eines vom Gericht festzusetzenden Geldbetrages; b) oder der Klägerin einen vom Gericht festzusetzenden Geldbetrag, mindestens aber CHF 1'069'686.40, nebst Zins zu 5 % seit dem 3. No- vember 2005 zu bezahlen; wobei die Geldbeträge in beiden Fällen so festzusetzen sind, dass die Klägerin ihren Pflichtteil von einem Viertel, der um den Wert der von D.
Seite 7 — 22 sel. an den Beklagten 1 am 14. September 1993 und am 26. Mai 2004 veräusserten Liegenschaften vermehrten Erbschaft von D. sel. unge- schmälert erhält. 5.3 Zu diesem Zwecke sei der Nachlass der Erbschaft von D. sel. zuzüg- lich der der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Rechtsgeschäfte vom 14. September 1993 und vom 24. Mai (recte 26. Mai) 2004 von mindestens CHF 4'278'745.50 festzustellen. NachlassCHF 76'345.50
Seite 8 — 22 Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2012 beantragte A. die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde und stellte den formellen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Berufung im Verfahren ZK1 12 9 zu sistieren. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien sowie im ange- fochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Obwohl das Bezirksgericht Maloja den vorliegenden Fall erst im Jahre 2011, also nach Inkrafttreten der Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011, beurteilt hat, hat es zu Recht noch die Verfahrensbe- stimmungen der alten Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) angewendet, da gemäss Übergangsbestimmung für Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO unverändert geblieben ist die beson- dere Verfahrensbestimmung für die Erbteilungsklage gemäss Art. 85 des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100). Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist hingegen das neue Recht massgebend (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b.Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegen- heit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten wer- den kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Maloja vom 14. September 2011, mitgeteilt am 3. Januar 2012, mit Eingabe vom 2. Februar 2012 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.
Seite 9 — 22 c.Die von B. angefochtenen Dispositivziffern 5 und 6 des vor-instanzlichen Urteils haben die Verteilung der Gerichtskosten sowie der Partei-entschädigung zum Gegenstand; es handelt sich dabei mithin um einen Kostenentscheid, der selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/ Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Er hat mithin zu Recht das Rechtsmittel der Be- schwerde ergriffen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich auch diesbezüglich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen das Urteil vom 14. September 2011, mitgeteilt am 3. Januar 2012, eingereichte Beschwerde vom 2. Februar 2012 erfolgte innert der gesetzlichen Frist. Da auch die übrigen Sachurteilsvor- aussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde ebenfalls einzutreten. d.Da vorliegendenfalls sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfah- ren die gleichen Parteien – nämlich die gesetzlichen Erben des Erblassers D. sel. – involviert sind und beide Rechtsmitteleingaben dasselbe Anfechtungsobjekt zum Gegenstand haben, werden die jeweiligen Verfahren zwecks Vereinfachung des Prozesses vereinigt (Art. 125 lit. c ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 5 zu Art. 125 ZPO). Damit wird der von A. in ihrer Beschwerdeantwort gestellte Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Berufung hinfällig, weshalb sich wei- tergehende Ausführungen hierzu erübrigen. 2.Unbestritten ist, dass bei der Teilung des Nachlasses eines erstverstorbe- nen Ehegatten vorab die güterrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden hat, um überhaupt den Nachlass feststellen zu können. Die Ehegatten D. sel. und A. standen mangels eines abweichenden Ehevertrags gestützt auf Art. 181 ZGB un- ter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). a.Unter den Parteien herrscht über die Grundzüge der güterrechtlichen Aus- einandersetzung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, Einigkeit. Ebenso sind sich die Parteien darüber einig, dass der Schmuck, dessen Bewertung mit ge-
Seite 10 — 22 samthaft Fr. 2'200.-- von den Parteien nicht in Frage gestellt wird (vgl. Register 9 des Expertisedossiers), als einziger Vermögenswert Eigengut darstellt. Uneinig sind sie sich aber darin, welchem Ehegatten dieses Eigengut zusteht. Die Vorin- stanz hat es allein aufgrund des Umstands, dass zu den Schmuckstücken auch ein Damensiegelring mit Sternzeichen „Stier“ gehört, die Berufungsklägerin jedoch im Sternzeichen „Krebs“ geboren ist, als glaubhaft erachtet, dass die Schmuckstü- cke Familienerbstücke des Erblassers gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. 3.b/cc S. 9). Die Berufungsklägerin kritisiert diesbezüglich zu Recht, dieser Um- stand stelle noch keinen genügenden Beweis dar, dass sich die betreffenden Schmuckstücke allesamt im Eigengut des Erblassers befänden, zumal auch sie selbst vorverstorbene Verwandte habe (vgl. Berufung MLaw Säuberli, ZK1 12 9, act. A.01, S. 20 f.). Betrachtet man im Sicherungsinventar die unter dem Titel „Schmuck“ aufgelisteten Wertgegenstände, so lässt sich einzig feststellen, dass diese sowohl dem Ehemann (z.B. Gedenkmünze) als auch der Ehefrau (Damen- schmuckstücke) gehören oder aber Familienerbstücke beider Seiten sein könnten. Ein hinreichender Beweis ist aufgrund der Akten nicht zu erbringen. Bei Vorliegen von Beweislosigkeit nimmt das Gesetz in Art. 200 Abs. 2 ZGB an, dass die betref- fenden Vermögenswerte im Miteigentum beider Ehegatten stehen. Davon ist im vorliegenden Fall denn auch auszugehen. Bei der Auflösung des Güterstandes sind Vermögenswerte im Miteigentum demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der ein überwiegendes Interesse nachweist. Allerdings ist der andere Ehegatte entspre- chend zu entschädigen (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Da der Ehemann verstorben ist und die Ehefrau auch noch im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zuweisung der Vermögenswerte an sie begehrt, sind ihr diese Schmuckstücke unter Anrechnung der Hälfte des Schätzungswerts, d.h. von Fr. 1'100.-- an den Nachlass des Ehe- mannes, ungeteilt zuzuweisen. b.Bei der Feststellung der Errungenschaft gehen alle Parteien zusammen mit der Vorinstanz von den gleichen Positionen aus (siehe Berufung MLaw Säuberli, ZK1 12 9, act. A.01, S. 10 ff.; Berufungsantwort RA Wymann, ZK1 12 9, act. A.02, Ziff. 5 S. 3; angefochtenes Urteil, S. 9 ff.). Bei der Zusammenfassung der Positio- nen auf Seite 12 des angefochtenen Urteils (E. 3.i) ist der Vorinstanz beim Betrag für die Ablösung des Wohnrechts allerdings ein Fehler unterlaufen, indem nur Fr. 35‘320.-- eingesetzt wurden. In der diese Position begründenden Erwägung (E. 3.d/cc, S. 9 f.) wurde der richtige Betrag gemäss Sicherungsinventar, nämlich Fr. 35‘520.--, eingesetzt. Dieser offensichtliche Rechnungs- bzw. Schreibfehler ist zu korrigieren, so dass die Errungenschaft insgesamt Fr. 162‘719.45 (anstatt Fr. 162‘519.45) beträgt und der Anteil der Ehegatten je Fr. 81‘359.75 (anstatt Fr.
Seite 11 — 22 81‘259.75) ausmacht. Hinzu kommen noch je Fr. 1‘100.-- aus Eigengut. Unter Überlassung der Schmuckstücke gemäss Sicherungsinventar an die Ehefrau er- gibt der in den Nachlass fallende Anteil des Ehemannes aus Güterrecht somit Fr. 82‘459.75. Von diesem Betrag sind gemäss übereinstimmenden Anträgen der Parteien Fr. 5‘014.25 als Todesfallkosten in Abzug zu bringen, so dass letztlich von einem reinen Nachlass (ohne Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen) von Fr. 77‘445.50 auszugehen ist. 3.Zu diesem eben festgestellten Nachlass kommen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers hinzu, welche der Ausgleichungspflicht unterliegen. Die Beru- fungsklägerin verlangt, dass B. die im Jahre 1993 mittels Erbvorbezugsvertrag erhaltene Liegenschaft, Parzelle Nr. _ in Z., im Betrage von Fr. 1‘968‘000.-- zur Ausgleichung zu bringen hat. Es handle sich dabei um eine unentgeltliche lebzei- tige Zuwendung auf Rechnung zukünftiger Erbschaft. Weder im Abtretungsvertrag noch im Testament sei der Berufungsbeklagte von der Ausgleichungspflicht befreit worden. Die Ausgleichung erfolge gestützt auf Art. 630 ZGB nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbgangs, also Ende 2005. Wie die Expertise vom 31. August 2010 ergeben habe, sei das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. _ kein Ab- bruchobjekt gewesen und der Verkehrswert habe zum Zeitpunkt des Erbgangs Fr. 1‘968‘000.-- betragen. Da der Abtretungsvertrag keine Verfügung von Todes we- gen sei, liege vorliegend darüber hinaus auch kein formgültiger Ausgleichungsdis- pens vor (Berufung MLaw Säuberli, ZK1 12 9, act. A.01, S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat dagegen gemäss damaligem Vertrag als Ausgleichungswert den Betrag von Fr. 328‘000.-- festgelegt, was von B. anerkannt wurde (Berufungsantwort RA Wy- mann, ZK1 12 9, act. A.02, Ziff. 6.1 S. 3 f.). a.Die Ausgleichung im Sinne der Art. 626 ff. ZGB ist als Vorbereitung und Vorstufe der Erbteilung zu betrachten, steht sie doch in engem Zusammenhang mit der Feststellung der zu teilenden Erbmasse. Der Ausgleichungspflicht unterlie- gen nur zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte unentgeltliche Zuwendungen an Präsumtiverben, worunter gemäss überwiegender Lehre insbesondere Schenkun- gen fallen (Rolando Forni/Giorgio Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 9 ff. zu Art. 626 ZGB; Jurij Benn, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, Diss. Zürich 2000, S. 22 ff.). Art. 626 ZGB hält zwei Hauptfälle auseinander; gemäss Abs. 1 sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erb- anteil zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zu-
Seite 12 — 22 gewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Während die erste Kategorie – die gesetzlichen Erben – für die erhaltenen Vorempfänge vermutungsweise nicht ausgleichungspflichtig ist, unterstehen die in Abs. 2 von Art. 626 ZGB erwähnten Nachkommen – zumindest für bestimmte Kategorien von Zuwendungen – einer vom Gesetz vermuteten Ausgleichungspflicht, die nur durch einen ausdrücklichen (formlosen) Dispens des Erblassers beseitigt werden kann. Letztlich hängt also die Frage nach der Ausgleichungspflicht eines Miterben vom Willen des Erblassers ab; danach erfolgt diese entweder, wenn der Erblasser sie angeordnet hat (Abs. 1), oder dann, wenn sie nicht ausdrücklich wegbedungen wurde (Abs. 2). In die- sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Aufzählung in Art. 626 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend ist; gemeinsam ist allen in dieser Bestimmung erwähnten Zu- wendungen der Ausstattungscharakter. Die Verfügungen haben den Zweck, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 2 E. 2.a mit weiteren Hinweisen). Die auf die Gleichbehandlung der Erben gerichteten Bestimmungen über die Ausgleichung sind freilich dispositiver Natur. So kann der Erblasser den Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung ganz oder teilweise von der Ausglei- chungspflicht entbinden, wofür es in den Fällen von Art. 626 Abs. 2 ZGB einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Ebenso kann er entgegen der Regelung von Art. 630 Abs. 1 ZGB, wonach die Ausgleichung nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbgangs oder bei einer vorher veräusserten Sache nach dem hierbei erzielten Erlös erfolge, eigene, vom Gesetz abweichende Vorschriften in Bezug auf die Bestimmung des Anrechnungswerts aufstellen oder ihn bereits konkret (ziffernmässig) festschreiben (vgl. BGE 131 III 49 E. 4.2 S. 56; Urteil des Bundes- gerichts 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003, E. 3.1; Paul Eitel, Berner Kommentar, Band III, 2. Abteilung, 3. Teilband, Bern 2004, N 7 und 45 ff. zu Art. 626 ZGB). Aufgrund der dispositiven Natur der Regeln über die Ausgleichungsanordnungen sind diese entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift (vgl. Berufung MLaw Säuberli, ZK1 12 9, act. A.01, Ziff. 23 S. 16; siehe auch Berufungsantwort RA Wymann, ZK1 12 9, act. A.02, Ziff. 6.1 S. 4 unter Hinweis auf BGE 118 II 282 E. 3) auch formlos gültig. Verlangt wird einzig, dass der in Art. 626 Abs. 2 ZGB vorgesehene Ausglei- chungsdispens – in der Zuwendung selber oder später – ausdrücklich erfolgt (BGE 118 II 282 E. 3 S. 286; Forni/Piatti, a.a.O., N 18 zu Art. 626 ZGB; Eitel, a.a.O., N 56 ff. zu Art. 626 ZGB; Arnold Escher, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1960, N 44 ff. zu Art. 626 ZGB).
Seite 13 — 22 b.Die Abtretung der Parzelle Nr. _ im Grundbuch der Gemeinde Z. durch den späteren Erblasser D. an seinen Sohn B. (öffentlich beurkundeter Abtretungsver- trag auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 14. September 1993, KB 10) erfolgte, wie zu Recht unbestritten geblieben ist, unentgeltlich. Im Vertrag wurde weder ein Kaufpreis noch eine sonst wie geartete Gegenleistung vereinbart. Vielmehr wurde ausdrücklich festgehalten, dass es sich um einen unverzinslichen Erbvorbezug handle, welchen sich der Empfänger, wie ebenso unmissverständlich erklärt wur- de, anlässlich der dannzumaligen Teilung des väterlichen Nachlasses an seinen Erbanteil anrechnen zu lassen habe. Beim genannten Geschäft handelt es sich also um eine zu Lebzeiten des Erblassers getroffene, unentgeltliche, der Ausglei- chung nach Art. 626 Abs. 1 ZGB unterliegende Zuwendung. Damit kann offen bleiben, ob der gegenüber Nachkommen vorgenommenen Abtretung von Grun- deigentum Ausstattungscharakter zukommt, was – wäre dem so – zur Folge hätte, dass die Ausgleichung auch gestützt auf Art. 626 Abs. 2 ZGB Pflicht wäre. Die Parteien liessen es im vorgenannten Abtretungsvertrag indes nicht mit der abstrakten Erklärung bewenden, dass der Erbvorbezug (die Abtretung des besag- ten Grundstücks auf Rechnung künftiger Erbschaft) ausgleichungspflichtig sei. Vielmehr bestimmten sie einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Anrech- nungswert, der für das betreffende Geschäft konkret mit Fr. 328‘000.-- beziffert worden ist. Ferner wurde darin die Bestimmung aufgenommen, wonach sich B. diese Abtretung bei der künftigen Erbteilung am Nachlass des Abtreters anrech- nen zu lassen und im Sinne von Art. 626 ZGB mit dem aufgeführten Anrech- nungswert von Fr. 328‘000.-- zum Ausgleich zu bringen habe (S. 2). Diese Er- klärung kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der auszuglei- chende Anrechnungswert unabhängig von weiteren Kriterien und möglichen Wert- veränderungen definitiv festgelegt werden sollte (vgl. Forni/Piatti, a.a.O., N 1 zu Art. 630 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003, E. 3.2.1). Auch die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, auf- grund der gewählten Wortwahl sei klar, dass der Erblasser nicht den beim Erb- gang oder später geltenden, sondern den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebenden Verkehrswert als Anrechnungswert deklariert habe (vgl. angefoch- tenes Urteil, E. 6.c/cc S. 14). Der Ausgleichungswert wurde im entsprechenden Abtretungsvertrag mithin gültig und in der Höhe verbindlich festgelegt, womit B. von weiteren, den Betrag von Fr. 328‘000.-- übersteigenden Ausgleichungspflich- ten befreit ist. c.Geradezu abwegig ist das Ansinnen der Berufungsklägerin, wonach B. den heutigen Wert der betreffenden Parzelle auszugleichen habe, d.h. nachdem er das
Seite 14 — 22 ursprüngliche Gebäude abgebrochen und darauf ein Mehrfamilienhaus erstellt hat. Dieses hat er mit seiner Partnerin selbst finanziert (vgl. Beilagen Eingabe B. vom 14.08.09, Proz.Nr. _) und es bestehen darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte, dass er zusätzlich zur Parzelle auch die Mittel zur Finanzierung des Mehrfamilien- hauses erhalten hätte. Massgebend ist aber zum vornherein nur der Verkehrswert der Zuwendung im Zeitpunkt des Erbgangs (BGE 133 III 416 E. 6.3.1 S. 417 f.). Da der Ausgleichungswert vom Erblasser aber bereits im Erbvorbezugs- bzw. Ab- tretungsvertrag gültig und verbindlich festgelegt worden ist, sind diese Überlegun- gen im vorliegenden Fall indes ohnehin nicht von Belang und die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.a.Im Weiteren macht die Berufungsklägerin einen Herabsetzungstatbestand geltend. Aufgrund dessen, dass der Erblasser dem Berufungsbeklagten die be- sagte Liegenschaft, deren Verkehrswert sich zum Zeitpunkt des Todes auf Fr. 1‘968‘000.-- belaufen habe, unentgeltlich abgetreten habe, liege unbestrittener- massen eine Schmälerung der Erbansprüche der Berufungsklägerin (Verletzung ihres Pflichtteils) gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB vor. Würde also diese Zuwendung zu Lebzeiten nicht zum Ausgleich gebracht, unterliege sie der Herabsetzung und der Nachlass betrage Fr. 2‘044‘345.50 (Fr. 76‘345.50 + Fr. 1‘968‘000.--). Unab- hängig davon, ob die unentgeltliche Zuwendung (Parzelle Nr. _, Grundbuch Z.) der Ausgleichung oder der Herabsetzung unterliege, sei dem Nachlass die lebzei- tige Zuwendung in der Höhe von mindestens Fr. 2‘234‘400.-- (Verkauf der Grunds- tücke in den Grundbüchern Z. [ohne Parzelle Nr. _] und V.) zuzurechnen. So habe der Erblasser dem Berufungsbeklagten eineinhalb Jahre vor seinem Tod alle Grundstücke, die er bis dahin noch in seinem Eigentum gehabt habe, zum viel zu tiefen Preis von Fr. 268‘000.-- verkauft. Gemäss Expertisen vom 31. August 2010 hätten diese im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aber einen Verkehrswert von mindestens Fr. 2‘503‘000.-- gehabt. Damit habe der Erblasser ganz klar die Verfü- gungsbeschränkung gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB umgehen wollen. Diese lebzeiti- ge Zuwendung in der Höhe von mindestens Fr. 2‘234‘400.-- (Fr. 2‘503‘000.-- ab- züglich Fr. 268‘000.--) unterliege zwar nicht der Ausgleichung, sei aber für die Be- rechnung des Pflichtteils zum Nachlass zuzurechnen. Entsprechend betrage der Nachlass Fr. 4‘278‘745.50 (Fr. 2‘044‘345.50 + Fr. 2‘234‘400.--[Berufung MLaw Säuberli, ZK1 12 9, act. A.01, S. 16 ff.]). Der Berufungsbeklagte dagegen macht Verjährung der Herabsetzungsklage gemäss Art. 533 ZGB geltend. b.Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterwor-
Seite 15 — 22 fen sind (Art. 527 Ziff. 1 ZGB). Eine lebzeitige Zuwendung des nachmaligen Erb- lassers unterliegt der Herabsetzung, wenn sie ganz oder teilweise unentgeltlich war. Das trifft zu, wenn keine oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Wert erbracht worden ist, das heisst, wenn der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, so dass ein Missverhältnis besteht (BGE 120 III 417 E. 3.a S. 420 mit weiteren Hinweisen). Diese Zuwendungen kön- nen jedoch nur herabgesetzt werden, wenn sie der Ausgleichung entgehen. Das Bundesgericht lässt in konstanter Rechtsprechung unter Art. 527 Ziff. 1 ZGB alle diejenigen Zuwendungen fallen, welche ihrer Natur nach – objektiv – der Ausglei- chung unterständen, ihr aber durch eine gegenteilige Verfügung des Erblassers - subjektiv – entzogen worden sind. In Frage kommen beispielsweise Zuwendungen des Erblassers an Nachkommen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB, die der Erb- lasser von der Ausgleichungspflicht befreit hat (Forni/Piatti, a.a.O., N 4 zu Art. 527 ZGB mit Hinweisen). Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. Entgegen der Marginalie und dem Wortlaut von Art. 533 ZGB handelt es sich nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht um eine Verjährung, sondern um eine Verwir- kung der Klage bzw. des Gestaltungsrechts (Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Abt/ Weibel (Hrsg.), Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N 1 zu Art. 533 ZGB; Forni/Piatti, a.a.O., N 1 zu Art. 533 ZGB). Die einjährige Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch eine Zuwendung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch beeinträchtigte Erbe von der Verletzung seiner Rechte und damit vom Klagegrund Kenntnis erhalten hat. Die Frist beginnt somit frühestens mit dem Erbgang, in der Regel jedoch mit Eröffnung der Verfügung. Der Erbe muss somit sowohl um den Tod des Erblas- sers, um die eigene Berufung als auch um die Existenz einer ihn im Pflichtteil be- einträchtigenden Zuwendung wissen. Er muss die Pflichtteilsverletzung zumindest für wahrscheinlich halten; eine absolute Kenntnis ist nicht verlangt. Auch von der Höhe des Nachlasses muss er nur eine ungefähre Kenntnis haben. Eine letztwilli- ge Verfügung braucht dem betroffenen Erben mithin nicht vollständig bekannt zu sein, wenn er wenigstens erkennen kann, dass seine Ansprüche verletzt sind. Aus diesem Grund ist – wie bereits vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO – auch ein unbeziffertes Rechtsbegehren möglich und zuzulassen (Hrubesch-
Seite 16 — 22 Millauer, a.a.O., N 4 zu Art. 533 ZGB; Forni/Piatti, a.a.O., N 3 zu Art. 533 ZGB je- weils mit Hinweisen). c.Die Vorinstanz ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, die Herabsetzungs- klage sei verjährt. In ihren Erwägungen hat sie ausgeführt, es stehe vorliegend fest, dass der Amtsvormund seit spätestens 19. November 2003 gesetzlicher Ver- treter der Berufungsklägerin gewesen sei. Dieser habe den Kaufvertrag vom 26. Mai 2004, mit welchem der Erblasser dem Berufungsbeklagten sämtliche Grunds- tücke verkauft habe, mitunterzeichnet. Zudem sei ihm die Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 16. März 2007, mit welcher ihm das Sicherungsinventar zugestellt worden sei, bekannt gewesen. Somit habe er spätestens Ende März 2007 Kenntnis über die Aktiven und Passiven des Nachlasses des Erblassers ge- habt. Gleichzeitig habe er erkennen müssen, dass der Erblasser durch den Ver- kauf seiner sämtlichen Grundstücke mit grösster Wahrscheinlichkeit den Pflicht- teilsanspruch der Berufungsklägerin verletzt habe. Folglich sei die am 15. April 2008 eingereichte Klageanmeldung zu spät erfolgt und die Herabsetzungsklage damit verjährt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.d/cc S. 17). Diese Ausführungen sowie diejenigen des Berufungsbeklagten in Bezug auf die Herabsetzungsklage bzw. deren Verjährung (vgl. Berufungsantwort RA Wymann, ZK1 12 9, act. A.02, Ziff. 7 S. 7 ff.) sind zutreffend, weshalb ihnen gefolgt werden kann. Aufgrund der Aktenlage hat als erstellt zu gelten, dass der Amtsvormund bereits vor dem Tod des Erblassers bestellt war und von den Abtretungen bzw. Verkäufen Kenntnis hatte. Spätestens mit Zustellung des Sicherungsinventars am 16. März 2007, wel- ches auch dem Amtsvormund mitgeteilt wurde (KB 7), hatte die Berufungsklägerin Kenntnis über den Nachlass sowie eine mögliche Pflichtteilsverletzung, zumal die früheren Zuwendungen bekannt waren bzw. der Kaufvertrag vom 26. Mai 2004 betreffend diverse Parzellen in den Grundbüchern der Gemeinden Z. und V. vom Amtsvormund sogar mitunterzeichnet wurde (BB 5). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Kenntnisnahme die Eröffnung bzw. Mitteilung des Testaments nicht massgebend, braucht doch eine letztwillige Verfügung dem Erben nicht vollständig bekannt zu sein. Vielmehr reicht es hierfür aus, dass er wenigstens erkennen kann, dass seine Ansprüche mögli- cherweise verletzt sind. Die Pflichtteilsverletzung muss mithin für wahrscheinlich gehalten werden (vgl. E. 4.b), was vorliegendenfalls zweifelsohne spätestens mit Zustellung des Sicherungsinventars am 16. März 2007 der Fall war. Die erst am 15. April 2008 eingereichte Klageeinleitung (KB 3) erfolgte für die Herabsetzungs- klage somit verspätet und die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als un-
Seite 17 — 22 begründet. Unter diesen Umständen braucht auch auf eine mögliche Pflichtteils- verletzung nicht eingegangen zu werden. 5.Der Nachlass von D. sel. setzt sich nach den vorangegangenen Ausführun- gen somit aus dem Nachlass im Todeszeitpunkt nach Abzug der Todesfallkosten in Höhe von Fr. 77‘445.50 (vgl. E. 2.b) sowie dem zur Ausgleichung zu bringenden Erbvorbezug von B. in Höhe von Fr. 328‘000.-- (siehe E. 3.b) zusammen und beläuft sich demnach auf einen Betrag von insgesamt Fr. 405‘445.50. Was die Verteilung des Nachlasses anbelangt, so ist unter den Parteien sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beru- fungsklägerin, welche gemäss Testament des Erblassers auf den Pflichtteil ge- setzt wurde, ein Viertel und den Berufungsbeklagten je drei Achtel zustehen (KB 5, S. 2). Die Berufungsklägerin hat demnach Anspruch auf eine Berechnungs- summe von Fr. 101‘361.40 zuzüglich des Betrags von Fr. 81‘359.75 aus der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (vgl. E. 2.b) sowie der Schmuckgegenstände im Wert von Fr. 2‘200.-- (vgl. E. 2.a); der Anteil am Nachlass der Berufungsbeklagten, B. und C., beträgt damit folglich je Fr. 152‘042.05. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin einzig in Bezug auf die Zuweisung der Schmuckgegenstände bei gleichzeitiger Anrechnung der Hälfte des Schätzungswerts derselben durchzudringen vermochte und die Beru- fung im Übrigen abzuweisen ist. 6.a.Mit Kostenbeschwerde vom 2. Februar 2012 (ZK1 12 6) beantragt B., es seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 den Be- klagten 1 und 2 aufzuerlegen. Zudem sei die Klägerin zu verpflichten, den Beklag- ten 1 für das Verfahren vor der Vorinstanz mit Fr. 29‘843.-- ausseramtlich zu ent- schädigen. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vorin- stanz mit Verweis auf die gestellten Anträge und das jeweilige Obsiegen und Un- terliegen die Gerichtskosten zu 1/3 den Beklagten 1 und 2 auferlegt und dem Be- klagten 1 lediglich eine Parteikostenentschädigung von 1/3 zugesprochen habe. Immerhin habe die Klägerin vor der Vorinstanz beantragt, es sei ihr ein Betrag von Fr. 837‘500.-- zuzusprechen, während der Beklagte 1 die Zusprechung eines Be- trags von Fr. 76‘048.10 zugunsten der Klägerin anbegehrt habe. Die Vorinstanz habe den Pflichtteil alsdann auf Fr. 101‘611.40 festgesetzt. Vom Betrag von Fr. 761‘451.60, welchen die Klägerin mehr gefordert habe, seien somit lediglich Fr. 25‘563.30 oder 3.36 % gutgeheissen worden, womit sie mit ihrem Rechtsbegehren im Umfang von 96.64 % unterlegen sei (vgl. Beschwerde RA Wymann, ZK1 12 6, act. A.01, Ziff. 3 S. 3). Letztlich lägen auch keine besonderen Umstände vor, wel-
Seite 18 — 22 che ein Abweichen von der Kostentragungsregel nach Art. 122 ZPO-GR rechtfer- tigen würden. Die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die Abweisung der Beschwer- de und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 85 Abs. 4 EGzZGB die Kosten nach freiem Ermessen habe verteilen kön- nen; das ihr zustehende Ermessen habe sie weder überschritten noch miss- braucht. Damit sei die Kostenverteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen ha- be, gerechtfertigt und zu schützen. Komme die Beschwerdeinstanz wider Erwarten zum Schluss, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben sei, da diese ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe, sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gemäss erstinstanzlicher Praxis in erbrechtlichen Angelegenheiten im Kanton Graubünden einerseits die amtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte hätte auferlegen und die ausseramtlichen Kosten hätte wettschlagen können. An- dererseits wäre zumindest die Kostennote des Rechtsvertreters des Beklagten 1 auf Fr. 20‘459.70 zu kürzen. Bei einer Kostenverteilung von 1/3 zu 2/3, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, hätten der Klägerin damit maximal Fr. 6‘819.90 als Parteientschädigung zugunsten des Beklagten 1 auferlegt werden dürfen. Hät- te der Beklagte 1 gar zur Hälfte obsiegt, so hätte die Vorinstanz die Klägerin den- noch nicht zu mehr verpflichten können, als sie es letztlich getan habe. Bei hälfti- gem Obsiegen hätten der Klägerin dagegen nur Fr. 10‘229.85 als Parteientschädi- gung zugunsten des Beklagten 1 auferlegt werden dürfen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid sei damit auch unter diesem Aspekt zu schützen und die Be- schwerde im Ergebnis jedenfalls abzuweisen (vgl. Beschwerdeantwort MLaw Säuberli, ZK1 12 6, act. A.02, Ziff. 47 f. S. 22 f.). b.Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet auch Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO und N 4 zu Art. 320 ZPO). Die Kognitionsbefugnis geht somit bei der Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO weiter als diejenige bei der Beschwerde nach Art. 232 ZPO-GR, wo- nach dieses Rechtsmittel nur wegen Gesetzesverletzungen und damit auch we- gen Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, nicht aber wegen Un- angemessenheit, ergriffen werden konnte. Während die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition überprüft wer- den kann, gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei
Seite 19 — 22 «offensichtlich unrichtig» gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 4 f. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 1 f. zu Art. 320 ZPO je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht käme der Rechtsmittelinstanz in Bezug auf den Kostenpunkt dann volle Kognition zu, wenn – was nach herr- schender Lehrmeinung möglich sein soll – eine Partei im Anschluss an eine Hauptberufung ihrerseits eine Anschlussberufung erhebt, welche sich lediglich gegen den Kostenpunkt richtet (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 17 und N 42 f. zu Art. 313 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 110 ZPO; Ivo W. Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 313 ZPO; Alexander Brunner, in: Paul Oberhammer (Hrsg)., Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 10 zu Art. 313 ZPO; vgl. auch das Urteil des Obergerichts Zürich LB110047 vom 13. Januar 2012, E. 2.2.b). Vorlie- gend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 122 ZPO-GR verletzt, indem sie ungerechtfertigterweise von dessen Kostentragungsregel abgewichen sei. Mithin wird eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht, welche vom Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz nach dem Gesagten mit voller Kognition überprüft werden kann. c.Ausgangspunkt für die Kostenverteilung bei Erbteilungsklagen bildet die Spezialbestimmung von Art. 85 Abs. 4 EGzZGB, welche von derjenigen in Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR abweicht und – noch mehr als Satz 3 dieser Bestimmung – die Zuteilung der Kosten dem freien Ermessen des Richters anheim stellt. Dies be- deutet indes nicht, dass der Richter die Kosten völlig nach Belieben verteilen darf. Er hat ohne weiteres miteinzubeziehen, in welchem Ausmass die Parteien mit ih- ren Anträgen erfolgreich waren und ob sie unnötigen Aufwand verursachten. Da- neben dürfen aber auch weitere, in Art. 122 ZPO-GR nicht erwähnte Kriterien berücksichtigt werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14 E. 7.b). So ist gerade bei Erbtei- lungsklagen für alle Parteien grundsätzlich gleichermassen von Bedeutung, dass über ihre Teilungsansprüche abschliessend gerichtlich entschieden wird, damit eine saubere Grundlage für die Auflösung der Erbengemeinschaft besteht. So- dann ist in Erbteilungsangelegenheiten vielfach für die eine Partei der Zugang zu relevanten Fakten schwieriger als für andere, in höherem Masse in die Vermögen- sentwicklung des Erblassers einbezogene Erben, so dass für jene die Beurteilung
Seite 20 — 22 der Ansprüche von vornherein mit grösseren Schwierigkeiten verbunden ist. Letz- teres ist gerade im vorliegenden Fall von Bedeutung, da die lebzeitigen Zuwen- dungen der Liegenschaften alleine zwischen dem Erblasser und B. erfolgten. Un- ter diesen Umständen liesse sich eine Kostenverteilung praktisch ausschliesslich nach Obsiegen bzw. Unterliegen nicht rechtfertigen. Rein rechnerisch wäre der Antrag von B. in der Beschwerde zwar durchaus nachvollziehbar. Damit wird aber insbesondere das Kriterium des gemeinsamen Interesses aller drei Erben an der Feststellung und Teilung des Nachlasses zu wenig berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Klägerin gemäss dem vor-instanzlichen Urteil alleine 2/3 der Kosten zu tragen hat, während sich das restliche Drittel auf die Erben B. und C. aufteilt. Un- ter diesen Umständen kann auch bei dieser rein rechnerischen Diskrepanz nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz ihr freies Ermessen nicht pflichtgemäss aus- geübt habe. d.Nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen Kosten ist sodann die aussergerichtliche Entschädigung zu verteilen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR). Bei einer Verteilung im Verhältnis von 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten des Beklagten hat dies zur Folge, dass der Aufwand des beklagtischen Rechtsver- treters im Umfang von einem Drittel zu entschädigen ist. In seiner Beschwerde macht der Beklagte und Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 35‘812.50 geltend (vgl. Be- schwerde RA Wymann, ZK1 12 6, act. A.01, Ziff. 11 S. 6); ein Drittel davon ent- spricht einem Betrag von Fr. 11‘937.50. Eine Parteientschädigung in eben dieser Höhe wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer aber bereits von der Vorin- stanz zugesprochen, womit die vorinstanzliche Kostenverteilung auch in diesem Punkt rechtens und nicht zu beanstanden ist. Die Kostenbeschwerde erweist sich somit als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 7.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). a.Im Berufungsverfahren ist die Berufungsklägerin praktisch vollständig unter- legen. Sie vermochte mit ihren Rechtsbegehren einzig in Bezug auf die Zuweisung der Schmuckgegenstände unter gleichzeitiger Anrechnung der Hälfte des Schät- zungswerts durchzudringen, was im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zur Feststellung eines um Fr. 1‘000.-- geringeren Nachlasses von D. sel. von Fr. 405‘445.50 führt. Dieser Umstand ist angesichts dessen, dass sie sowohl in der
Seite 21 — 22 Frage der Ausgleichung sowie der Herabsetzung unterlegen ist, allerdings ver- nachlässigbar. Hinzu kommt, dass im Berufungsverfahren die Kriterien des Obsie- gens und Unterliegens stärker zu gewichten sind, als dies noch vor erster Instanz der Fall war. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Das Beschwerdeverfahren war demgegenüber lediglich von untergeordneter Natur und entspricht rund einem Achtel des Aufwands, welcher für das Berufungsverfahren erforderlich war. Da der Beschwerdeführer mit seiner Kostenbeschwerde ebenfalls vollständig unterlegen ist, geht der entsprechende Anteil zu seinen Lasten. Kostenbefreit ist C., welche sich am Berufungs- und Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und sich mit dem vor- instanzlichen Urteil abgefunden hat. b.Nach den gleichen Grundsätzen wie die Gerichtskosten sind auch die aus- sergerichtlichen Entschädigungen festzusetzen. Da keine der Parteien im vorlie- genden Berufungs- und Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt, wobei die gegenseitigen Ansprüche zu verrechnen sind. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der zeitlichen Inanspruchnahme für die Ausarbei- tung der Rechtsschriften kann wohl von einem vergleichbaren Aufwand der beiden Rechtsvertreter ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Rechtsschriften der Rechtsvertreterin von A. unnötig ausschweifend sind. Dies gilt namentlich für die Beschwerdeantwort, welche sich im Wesentlichen aus Wiederholungen des bereits in der Berufungsschrift Ausgeführten zusammensetzt und mitunter auch deshalb unnötig umfangreich ausgefallen ist. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren ist die Zusprechung eines Interessenwertzu- schlags im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, spricht Art. 3 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) doch unmissverständlich von ei- nem „einmaligen“ Interessenwertzuschlag. Unter Berücksichtigung der Gewich- tung des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens sowie des jeweiligen Obsie- gens und Unterliegens der Parteien erscheint vorliegendenfalls eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zugunsten von B. in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt) als angemessen.
Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird dahingehend entschieden, als in Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 14. September 2011 festgestellt wird, dass der Nachlass des Erblassers D. sel. am 3. November 2005 Fr. 405‘445.50 betrug. Im Übrigen wird die Beru- fung abgewiesen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen zu Lasten von A.. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von B. und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- wird B. durch das Kantonsgericht erstattet. 4.A. wird verpflichtet, B. für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: