Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, den 11. Juli 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 2813. Juli 2012 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenSchlenker und Michael Dürst Aktuar ad hocTrümpler In der zivilrechtlichen Berufung der X . S A , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Maloja vom 27. April 2012, mitgeteilt am 27. April 2012, in Sachen Y . A G , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen die Berufungsklägerin, betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.Die X. SA (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist im Grundbuch eingetragene Eigentümerin von 14 von insgesamt 15 Stockwerkeinheiten auf der Stammparzelle Nr. 55 in S.. Gestützt auf die Baubewilligung der Gemeinde vom 4. September 2008 sollte das bestehende Gebäude auf Parzelle Nr. 55 („Chesa Flugi“) ausge- kernt und unter Beibehaltung der historischen Aussenmauern ausgebaut werden. Aufgrund ihrer Offerte datierend vom 10. März 2010 wurde die Y. AG (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) zu einem Werklohn von Fr. 1‘600‘000.-- mit der Aus- führung der Baumeisterarbeiten beauftragt. B.Im Verlaufe der Bauarbeiten stürzte am 4. Juni 2010 ein Teil der zu erhal- tenden, historischen Aussenmauer des Gebäudes ein, sodass die Arbeiten einst- weilen eingestellt werden mussten. Gestützt auf entsprechende Bewilligungen der Gemeinde wurde in der Folge die gesamte Umfassungsmauer abgerissen und im Hofstattrecht das Gebäude durch die neuerlich beauftragte Berufungsbeklagte wieder aufgebaut. C.Mit Gesuch vom 17. Januar 2012 gelangte die Berufungsbeklagte an das Bezirksgericht Maloja und verlangte die vorläufige Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts. Sie habe für die Berufungsklägerin in der Zeit vor und nach dem Fassadeneinsturz Arbeiten im Umfang von insgesamt Fr. 2‘747‘114.-- verrichtet. Die Berufungsklägerin habe bis dato nur Zahlungen von Fr. 1‘675‘270.-- (recte: Fr. 1‘675‘217.-- [gemäss dem im Gesuch vom 17. Januar 2012 zitierten Schreiben der Berufungsklägerin vom 16. Dezember 2011; vgl. Beilage 8 der Berufungsbe- klagten]) ausgerichtet und sei nicht mehr willens, vor Klärung des Schadenfalles vom 4. Juni 2010 weitere Beträge zu bezahlen. Es werde deswegen für den offe- nen Betrag von Fr. 1‘071‘897.-- die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf den bezeichneten Grundstücken der Parzelle Nr. 55 verlangt. Mit Entscheid vom 18. Januar 2012 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Malo- ja superprovisorisch die vorläufige Eintragung des begehrten Bauhandwerker- pfandrechtes auf den Grundstücken S52‘647 bis S52‘661 der Parzelle Nr. 55 im Grundbuch der Gemeinde S. und lud die Berufungsklägerin zur Stellungnahme ein. Diese beantragte am 10. Februar 2012 die Abweisung des Gesuchs um vor- läufige Eintragung, soweit die Pfandsumme von insgesamt Fr. 107‘620.-- über- schritten werde. Am 23. März 2012 modifizierte die Berufungsbeklagte ihr Rechts- begehren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes und verlangte − aufgrund einer für den Schaden vom 4. Juni 2010 erhaltenen Zahlung von Fr. 133‘000.-- einer Haftpflichtversicherung − nur mehr die Eintragung einer
Seite 3 — 18 reduzierten Pfandsumme von insgesamt Fr. 938‘897.--. Am 27. April 2012 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das modifizierte Gesuch der Beru- fungsbeklagten gut und verfügte die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zulas- ten der Stockwerkeinheiten der Berufungsklägerin wie folgt: „1. Das Gesuch vom 23. März 2012 wird gutgeheissen und die mit Entscheid vom 18. Januar 2012 zu Gunsten der Gesuchstellerin angeordnete superprovi- sorische Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts wird für eine reduzierte Pfandsumme von CHF 938‘897.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011, wie folgt geändert: im Grundbuch S.
Seite 4 — 18 10. auf der Stockwerkeinheit S52‘656, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 63‘542.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 11. auf der Stockwerkeinheit S52‘657, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 62‘592.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 12. auf der Stockwerkeinheit S52‘658, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 34‘143.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 13. auf der Stockwerkeinheit S52‘659, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 80‘613.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 14. auf der Stockwerkeinheit S52‘660, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 59‘747.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 15. auf der Stockwerkeinheit S52‘661, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 92‘940.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011.“ Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja folgte dem Einwand der Berufungsklä- gerin nicht, wonach für die Arbeiten vor dem Einsturz der Aussenmauern des Ge- bäudes am 4. Juni 2010 und jenen nach diesem Ereignis kein einheitlicher Sach- verhalt vorliege. Vielmehr sei es unbillig, wenn für die im Rahmen des ursprüngli- chen Projekts gemachten Arbeiten ein Bauhandwerkerpfandrecht gänzlich verwei- gert werde. Die geltend gemachte Pfandsumme sei insbesondere aufgrund der Visierung der entsprechenden Rechnungen durch den von der Berufungsklägerin angestellten Vertrauensingenieur glaubhaft gemacht worden. D.Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 27. April 2012 erhob die Berufungsklägerin am 10. Mai 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 27. April 2012 [...] sei aufzu- heben und das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechtes auf den nachstehend aufgeführten Grundstücken in der Gemein- de St. Moritz [recte: S.] zugunsten der Berufungsbeklagten für den gesamthaf- ten Betrag von CHF 938‘897.-, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2011, sei voll- umfänglich abzuweisen: a. auf der Stockwerkeinheit S52‘649, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 102‘425.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011;
Seite 5 — 18 b. auf der Stockwerkeinheit S52‘647, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 113‘805.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; c.auf der Stockwerkeinheit S52‘648, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 28‘452.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; d. auf der Stockwerkeinheit S52‘650, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 39‘833.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; e. auf der Stockwerkeinheit S52‘651, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 59‘747.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; f.auf der Stockwerkeinheit S52‘652, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 61‘645.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; g. auf der Stockwerkeinheit S52‘653, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 45‘522.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; h. auf der Stockwerkeinheit S52‘654, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 30‘349.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; i.auf der Stockwerkeinheit S52‘655, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 63‘542.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; j.auf der Stockwerkeinheit S52‘656, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 63‘542.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; k.auf der Stockwerkeinheit S52‘657, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 62‘592.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; l.auf der Stockwerkeinheit S52‘658, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 34‘143.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; m. auf der Stockwerkeinheit S52‘659, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 80‘613.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; n. auf der Stockwerkeinheit S52‘660, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 59‘747.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; o. auf der Stockwerkeinheit S52‘661, Parz. Nr. 55, Grundbuch S., CHF 92‘940.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011. 2. Das Grundbuch[amt] Oberengadin sei anzuweisen, die superprovisorische Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte auf den Stockwerkeinheiten gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens in der Gemeinde St. Moritz [recte: S.] zugunsten der Berufungsbeklagten für den Betrag von insgesamt CHF 938‘897.-, zuzüglich Zins zu 5 % Zins sei[t] 16. Januar 2011, zu löschen [...]; 3. [...]. 4. [...].“
Seite 6 — 18 Als Begründung führt die Berufungsklägerin an, dass die Vorinstanz unzutreffend angenommen habe, dass für sämtliche Arbeiten ein einheitlicher Fristenlauf für das Gesuch um vorläufige Anmerkung (recte: Vormerkung) eines Bauhandwer- kerpfandrechts bestehe. Die Arbeiten der Berufungsbeklagten gliederten sich in drei Phasen, woraus sich ein zweigeteilter Fristenlauf ergebe. Für die Arbeiten der ersten Phase, d.h. für Arbeiten auf Grundlage des ersten Werkvertrages bis zum Mauereinsturz am 4. Juni 2010 und Aufräumarbeiten nach dem Einsturz, hätte die Berufungsbeklagte ein eigenes Gesuch um provisorische Vormerkung eines Bau- handwerkerpfandrechtes stellen müssen. Nach dem Einsturz der Aussenmauer sei eine Weiterführung der Baumeisterarbeiten durch die Berufungsbeklagte nicht von Anfang weg klar gewesen. Diese habe denn auch erneut offerieren müssen. Die Ausführungen der Neubauarbeiten auf Grundlage eines zweiten Werkvertra- ges und unter einer zweiten Baubewilligung stünden sodann nicht in direktem, funktionellem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bauprojekt. Dies liege auch aufgrund der Andersartigkeit der Bauausführung auf der Hand. Ferner hält die Be- rufungsklägerin fest, dass sie den werkvertraglich vereinbarten Pauschalbetrag von Fr. 1‘600‘000.-- anerkenne, hingegen die Höhe der Werklohnforderung der Berufungsbeklagten von Fr. 2‘168‘606.70 bestreite, soweit diese den vertraglich vereinbarten Umfang überschreite. Gemäss Rechnungsstellung der Berufungsbe- klagten belaufe sich der offene Betrag für die Arbeiten am Neubau per 15. De- zember 2011 zudem auf Fr. 199‘248.70. Es gehe nicht an, dass im Rahmen des Summarverfahrens betreffend vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfand- rechts eine offensichtlich überhöhte und aktenwidrige Vergütungsforderung als Grundlage für die Festlegung der Pfandsumme diene. Auch liege eine Doppelan- meldung eines Bauhandwerkerpfandrechts durch eine Subunternehmerin für die gleiche Leistung vor. Die Berufungsbeklagte mache entsprechend einen Siche- rungsanspruch für einen Werklohnanteil geltend, dessen Grundlage ein durch eine Subunternehmerin erschaffener Mehrwert sei. Aufgrund des Mehrwertprinzips sei klar, dass eine derartige mehrfache Sicherung unzulässig sei und damit eine Re- duktion der Pfandsumme des Bestellers des Subunternehmers zu erfolgen habe. Wegen einer Abschlagszahlung der Berufungsklägerin vom 12. Dezember 2011 reduziere sich die Pfandsumme fernerhin um weitere Fr. 20‘000.--. E.Am 22. Mai 2012 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Be- rufung und demgemäss die Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz vom 27. April 2012. Die von der Berufungsklägerin beanstandeten Punkte würden alle- samt materiell-rechtliche Fragen darstellen, die grundsätzlich nicht im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu beurteilen seien. Das Beweismass im
Seite 7 — 18 summarischen Verfahren bertreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts sei extrem herabgesetzt und bestehe in der blossen Glaubhaftma- chung. Im Zweifel sei die vorläufige Eintragung zu bewilligen, wobei es genüge, dass der Unternehmer nachweise, dass ein Anspruch auf ein Bauhandwerker- pfandrecht möglich sei. Vorliegend sei dies der Fall, weshalb die Vorinstanz zu Recht die vorläufige Eintragung bewilligt habe und die Berufung abzuweisen sei. Betreffend die Rüge der Berufungsklägerin, es bestehe ein zweigeteilter Fristen- lauf, gehe die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass ein einheitlicher Sachverhalt gegeben sei. Zwischen den drei Phasen der Tätigkeit der Berufungsbeklagten bestünde eindeutig ein innerer Zusammenhang, was zwingend auch zu einem einheitlichen Fristenlauf führe. Es werde zudem bestritten, dass die Berufungsbe- klagte Zahlungen erhalten habe, die ihren Werklohn deckten. Vielmehr seien die als Pfandsumme geltend gemachten Beträge im Sinne der Werklohnforderungen der Berufungsbeklagten nach wie vor offen. Ebenfalls werde bestritten, dass die Berufungsbeklagte und ihre Subunternehmerin für eine identische Pfandsumme die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erwirkt hätten. Letzt- lich sei die von der Berufungsklägerin angeführte Abschlagszahlung vom 12. De- zember 2011 im Betrag von Fr. 20‘000.-- bereits im Gesuch um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 17. Januar 2012 bzw. 10. Februar 2012 berücksichtigt gewesen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Auf die weiteren Ausführun- gen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Für das Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Prozessrecht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Der angefochtene Ent- scheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Maloja vom 27. April 2012 wurde der Berufungsklägerin am 30. April 2012 und damit nach dem Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessord- nung Anwendung. b)Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich gemäss herrschender Lehre und
Seite 8 — 18 Rechtsprechung um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinweisen auf zahlreiche Publikatio- nen zur neuen eidgenössischen ZPO; dazu auch RAINER SCHUMACHER, Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte für die Anordnung des vorläufigen Grundbuch- eintrags eines Bauhandwerkerpfandrechts − ZPO 6 V, in: Baurecht 2/2012, S. 72 ff.). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden solche Entscheide fernerhin als Zwischen- und nicht mehr als Endentscheide angesehen (BGE 137 III 589 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_541/2011 vom 3. Januar 2011; diese Rechtsprechung zusammenfassend: RAINER SCHUMACHER, Bauhand- werkerpfandrecht: Rechtsmittel im summarischen Verfahren betreffend vorläufigen Grundbucheintrag, in: Baurecht 2/2012, S. 74 ff.). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und b ZPO sind sowohl erstinstanzliche Zwischenentscheide als auch erstinstanz- liche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angele- genheiten notwendig zu erreichende Streitwert von Fr. 10‘000.-- ist vorliegend bei Weitem erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich ferner aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Nach Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO gilt in An- gelegenheiten betreffend vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) − wie es auch vorliegend der Fall ist − das summarische Verfahren. Gleiches gilt im Übrigen auch aufgrund von Art. 249 lit. d Ziff. 11 ZPO für die Vor- merkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je 10 Tage, wobei die Berufung unter Bei- lage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 311 i.V.m. Art. 314 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Maloja vom 27. April, mitgeteilt am 30. April 2012, gerichtete Be- rufung ging dem Kantonsgericht von Graubünden am 10. Mai 2012 form- und fristgerecht zu. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die Berufung einzutreten ist. 2.Wie bereits erwähnt, findet vorliegend gemäss Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO das summarische Verfahren Anwendung. Hierbei handelt es sich um ein beschränktes Verfahren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck des summarischen Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst liquide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne
Seite 9 — 18 Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, d.h. unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vordergrund stehende Beweismittel darstellt. Auch im summarischen Verfahren muss grundsätzlich der volle Beweis abge- nommen werden. Die Beschränkung der Beweismittel in Art. 254 ZPO führt mithin nicht zu einer Beschränkung des Beweismasses. Ausnahmen im Sinne einer Be- schränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachung gelten nur, wo diese im Gesetz speziell vorgesehen sind, was nach Art. 961 Abs. 3 ZGB gerade bei der vorläufigen Eintragung ins Grundbuch der Fall ist (vgl. STEPHAN MAZAN, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 ff. und N 10 zu Art. 254: ferner MYRIAM A. GEHRI/MICHAEL KRAMER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 1 ff. zu Art. 254; MARCO CHEVALIER, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 1 ff. zu Art. 254). Die vor- läufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB wird demgemäss durch den Richter verfügt, wenn der Anspruch glaubhaft gemacht wurde. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die be- hauptete Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Das Beweismass der blossen Glaubhaftmachung ist im summarischen Verfahren betreffend die vorläufige Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ins Grundbuch besonders stark her- abgesetzt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf die vorläufige Ein- tragung nur verweigert werden, wenn das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen beziehungsweise die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Eintragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandrechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintra- gung zu überlassen (RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auf- lage, Zürich 2008, N 1394 ff.; JÜRG SCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 16 zu Art. 961). Nach Art. 961 Abs. 3 ZGB hat der Unternehmer allerdings keinen absoluten Anspruch auf den vorläufigen Grundbucheintrag. Be- reits im summarischen Verfahren darf die Gerichtsbehörde den Anspruch auf ein Baupfandrecht umfassend abklären und das Gesuch um den vorläufigen Grund-
Seite 10 — 18 bucheintrag ablehnen, wenn der Baupfandanspruch ausgeschlossen ist (SCHUMA- CHER, Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1394 in fine). 3.a)Die Vorinstanz hat die superprovisorisch angeordnete Vormerkung der vor- läufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 18. Januar 2012 für eine Pfandsumme von total Fr. 938‘897.--, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2012, mit Entscheid vom 27. April 2012 bestätigt. Die Berufungsklägerin macht nun im Rechtsmittelverfahren geltend, dass für die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Arbeitsleistungen bezüglich der Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts kein einheitlicher Fristenlauf angenommen werden dürfe und des- halb der angefochtene Entscheid vom 27. April 2012 aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts in erheblichem Um- fang abzuweisen sei. Namentlich gelte es zwischen Bauarbeiten, welche gestützt auf die erste Baubewilligung geleistet wurden (Arbeiten bis zum Einsturz der Aus- senmauern am 4. Juni 2010 einschliesslich Aufräumarbeiten) und Bauarbeiten, welche aufgrund der zweiten Baubewilligung (Neu- bzw. Wiederaufbau des Ge- bäudes) ausgeführt wurden, zu unterscheiden. Für die erste Phase sei die Frist zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abgelaufen, da die Aufräumar- beiten spätestens am 17. Dezember 2010 abgeschlossen gewesen seien. Für den entsprechenden Rechnungsbetrag von total Fr. 576‘365.35 (Rechnung vom 23. Mai 2010 über Fr. 57‘717.55 [inkl. MWST] und Rechnung vom 17. Dezember 2010 über 518‘647.60 [inkl. MWST]) sei das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts somit verspätet erfolgt. b)Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfol- gen. Diese im Vergleich zum früheren Recht um einen Monat verlängerte Frist ist seit 1. Januar 2012 in Kraft und gilt rückwirkend auch für bereits früher geleistete Bauarbeiten (vgl. RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht − Ergän- zungsband zur 3. Aufl., Zürich 2011, N 468). Würde der Ansicht der Berufungsklä- gerin gefolgt, so wäre auf jeden Fall offensichtlich, dass die Anmeldung des Bau- handwerkerpfandrechts für die erste Phase verspätet erfolgte. Zu prüfen ist somit, ob in der Tat die für eine vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vorausgesetzten und hier zur Diskussion stehenden Baumeisterarbeiten in zwei (oder sogar drei) selbständige Abschnitte aufgegliedert werden können, deren je- weilige Vollendung eigenständige Fristenläufe auslösen konnte. c)Grundsätzlich beginnt die viermonatige Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erst zu laufen, nachdem der
Seite 11 — 18 Unternehmer alle Verrichtungen, die er gemäss Werkvertrag schuldet, ausgeführt hat (vgl. SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1106). Dies bedeutet indes nicht, dass die Arbeit nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge unterteilt wer- den dürfte. Solange die Arbeitsvorgänge für eine einheitliche Arbeit ausgeführt werden und entsprechend einen inneren Zusammenhang aufweisen, beginnt die Frist erst nach Vollendung des letzten Arbeitsganges zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn formell getrennte Werkverträge abgeschlossen wurden und zwischen den anfänglich vereinbarten und später notwendig gewordenen Leistungen ein enger Konnex vorhanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.232/2001 vom 19. No- vember 2011 E. 3a mit weiteren Verweisen; SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfand- recht, a.a.O., N 1166 und N 1186 jeweils in fine). Ebenfalls keinen unterschiedli- chen Fristbeginn hat eine Bestellungsänderung zur Folge, wenigstens solange der Gesamtcharakter des Werkes bestehen bleibt (vgl. SCHUMACHER, Bauhandwer- kerpfandrecht, a.a.O., N 1179). Selbst im Falle, dass ein Werkvertrag vorzeitig aufgelöst wird und hernach im Auftrag des Werkbestellers weitere Arbeiten folgen, läuft die Frist effektiv erst ab Vollendung dieser Arbeiten (vgl. ANDRÉ BRITSCHGI, Das belastete Grundstück beim Bauhandwerkerpfandrecht, Diss. Luzern, Zürich 2008, S. 56; BGE 120 II 389 E. 1). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei mehreren Arbeitsvorgängen dann von einem einheitlichen Fristbeginn ausgegangen wird, wenn die Arbeitsvorgänge oder die einzelnen Bauwerke eine funktionale Einheit bilden und/oder zwischen den verschiedenen (Baumeister-)Leistungen sonstwie ein enger Konnex besteht. d) Wendet man nun die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so führt dies zum klaren Schluss, dass in casu ein einheitlicher Fristenlauf an- genommen werden muss, der erst mit Vollendung der letzten Arbeiten durch die Berufungsbeklagte im Dezember 2011 ausgelöst wurde. Richtig ist wohl, dass diese Schlussfolgerung − entgegen den Erwägungen der Vorinstanz − nichts da- mit zu tun hat, dass die Berufungsbeklagte die Verantwortung für den Mauerein- sturz gemäss Expertenbericht nur zu 14 % trägt und es deshalb unbillig wäre, ihr die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu verweigern. Vielmehr ist massgebend, dass die verschiedenen Bauabschnitte Teile eines Ganzen waren. Obwohl der schriftliche Werkvertrag nicht bei den Akten liegt, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Baumeisterarbeiten für den Umbau der „Chesa Flugi“ gemäss Baubewilligung vom 4. September 2008 Gegenstand des Werkver- trages bilden. Zu den Leistungen in diesem Sinne gehörten sowohl die völlige Auskernung des bestehenden Gebäudes „Chesa Flugi“ als auch die Neukonstruk- tion des Gebäudes unter blosser Beibehaltung der Aussenmauern (vgl. die Bau-
Seite 12 — 18 bewilligung vom 4. September 2008, die Werkvertragsofferte vom 10. März 2010 sowie die Bilder im Expertenbericht vom 21. Dezember 2011 [berufungsklägeri- sche Beilagen 4-6]). Nach dem Fassadeneinsturz vom 4. Juni 2010 änderte sich an den ursprünglichen Bauzielen lediglich, dass auch die Aussenmauern in Ausü- bung des Hofstattrechts neu aufgezogen werden mussten (vgl. die Baubewilligung vom 14. Januar 2011 [berufungsklägerische Beilage 8]). Es kann somit vorliegend ohne Weiteres von einer einheitlichen Arbeit ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass diese Arbeit aufgrund des nicht vorhersehbaren Ereignisses vom 4. Juni 2010 ungewollt in mehrere Arbeitsgänge unterteilt werden musste und al- lenfalls erst durch eine Bestellungsänderung (oder das Zustandekommen neuer Werkverträge) vollendet werden konnte. Vorliegend kann die durch den Mauerein- sturz bedingte Aufräumarbeit und die zusätzliche Erstellung neuer Aussenmauern in diesem Sinne als eine Bestellungsänderung innerhalb desselben Werkvertrages angesehen werden, die nicht unterschiedliche Fristenläufe auslösen konnte. Eine andere Annahme liesse sich im Rahmen des beschränkten Beweismasses im vor- liegenden summarischen Verfahren keinesfalls rechtfertigen. Für die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes ist demnach davon auszugehen, dass die Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB für alle erbrachten Arbeitsleistungen gewahrt wurde. 4.Die Berufungsklägerin bestreitet fernerhin die Höhe der geltend gemachten Pfandsumme. Hierbei gilt es zu beachten, dass bei der vorläufigen Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts die Höhe der vertragsgemässen Vergütungsfor- derung, welche mit der zu sichernden Forderungssumme identisch ist, lediglich glaubhaft gemacht werden muss (Art. 961 Abs. 3 ZGB), wobei die Höhe der Ver- gütungsforderung wiederum die Höhe der Pfandsumme bestimmt (vgl. SCHUMA- CHER, Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 577 ff. sowie zum Beweismass N 1394 f.). Wie bereits vorne in Erwägung 2 erwähnt, ist das Beweismass der blossen Glaubhaftmachung im summarischen Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ins Grundbuch besonders stark herabgesetzt (SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1394). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf die vorläufige Eintragung nur ver- weigert werden, wenn das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht als ausgeschlos- sen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Sinne dieser eben erwähnten Lehre und Rechtsprechung ist zu prüfen, ob vorliegend die geltend gemachte Pfandsumme von Fr. 938‘897.-- von der Berufungsbeklagten hinreichend glaub- haft gemacht wurde. Auf Seite 4 ihres Gesuchs vom 17. Januar 2012 beziffert die Berufungsbeklagte ihren Aufwand für das Jahr 2010 mit Fr. 576‘365.35 (inkl.
Seite 13 — 18 MWST) und belegt diesen mit drei Rechnungen vom 23. Mai 2010 und 17. De- zember 2010 (Beilagen 4−6 der Berufungsbeklagten). Dass sie in dieser Zeit auch entsprechende Baumeister- und (nach dem Fassadeneinsturz) Aufräumarbeiten vorgenommen hat, ist unbestritten und die Rechnungsbelege können ohne Weite- res als glaubhaft betrachtet werden. Für die Arbeiten, welche nach der Erteilung der zweiten Baubewilligung vom 14. Januar 2011 in eben diesem Jahr geleistet wurden, beansprucht die Berufungsbeklagte einen Gesamtbetrag von Fr. 2‘168‘606.70 (inkl. MWST). Dabei stützt sie sich auf die vom Ingenieurbüro E. AG visierte Rechnung vom 19. Dezember 2011 (Beilage 7 der Berufungsbeklag- ten). Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufungsschrift, dass der die Rech- nung unterzeichnende Ingenieur der E. AG ein Mandat für die Freigabe von Rech- nungen gehabt habe. Allerdings bestreitet sie nicht, dass dieser Ingenieur von ihr beigezogen wurde und dass er offenbar die Rechnungen der Berufungsbeklagten geprüft hat. Es rechtfertigt sich deshalb für das vorliegende Verfahren ohne Weite- res die Annahme, dass die in Rechnung gestellten Leistungen der Berufungsbe- klagten glaubhaft dargelegt wurden. 5.Nicht zu hören ist ferner auch der Einwand der Berufungsklägerin, es seien bloss Fr. 1‘600‘000.-- für die Baumeisterarbeiten vereinbart gewesen. Aktenmäs- sig nachgewiesen ist, dass im März 2010 ein Werklohn von Fr. 1‘600‘000.-- ab- gemacht wurde (vgl. berufungsklägerische Beilage 5). Zu diesem Zeitpunkt wurde allerdings noch von der Erhaltung der historischen Aussenfassaden ausgegangen. Dass nach dem Fassadeneinsturz neue Aussenmauern zu erstellen waren und eine Bestellungsänderung vorgenommen wurde, ist offensichtlich. Dies zog die logische Folge nach sich, dass auch der Werklohn entsprechend höher ausfiel. Grundsätzlich ist somit vom glaubhaft gemachten Aufwand von Fr. 576‘365.35 (inkl. MWST) für das Jahr 2010 und von Fr. 2‘168‘606.70 (inkl. MWST) für das Jahr 2011 auszugehen. Dies zusammengezählt ergibt indessen nicht die Summe von Fr. 2‘747‘114.-, wie auf Seite 5 des Gesuchs vom 17. Januar 2012 festgehal- ten wurde, sondern die Summe von Fr. 2‘744‘972.05 (inkl. MWST). Davon abzu- ziehen ist einmal der von beiden Parteien anerkannte Totalbetrag der Akontozah- lungen der Berufungsklägerin von Fr. 1‘675‘217.-- sowie der von der Haftpflicht- versicherung an die Berufungsbeklagte ausbezahlte Betrag von Fr. 133‘000.-- (vgl. die Eingabe der Berufungsbeklagten an das Bezirksgericht Maloja vom 23. März 2012, S. 3 sowie Beilage 8 der Berufungsbeklagten). Zieht man diese Beträge von der Gesamtforderung von Fr. 2‘744‘972.05 ab, so ergibt dies eine Forderungs- summe von Fr. 936‘755.05 (statt die von der Berufungsbeklagten aufgrund des erwähnten Rechnungsfehlers geltend gemachte Summe von Fr. 938‘897.--). Dies
Seite 14 — 18 führt zu einer im Grundbuch vorläufig einzutragenden Pfandsumme von Fr. 936‘755.05, aufgeteilt nach Wertquoten auf die einzelnen Stockwerkeinheiten. Diese Korrektur um total Fr. 2‘141.95 ist auf jeden Fall vorzunehmen. 6.Zu prüfen bleiben die weiteren Einwände der Berufungsklägerin, welche ihrer Auffassung nach Einfluss auf die Höhe der Pfandsumme haben. Zunächst bringt die Berufungsklägerin vor, es liege ein unzulässiges doppeltes Bauhand- werkerpfandrecht vor, indem eine Subunternehmerin der Berufungsbeklagten, die F. AG, selbständig ein Bauhandwerkerpfandrecht geltend gemacht habe und die- ses gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 2. Febru- ar 2012 mit einer Pfandsumme von total Fr. 91‘628.70 provisorisch eingetragen worden sei (vgl. berufungsklägerische Beilagen 15 und 16). Die Berufungsbeklag- te bestreitet diesen Sachverhalt und wendet ein, der genaue Sachverhalt müsse im Hauptprozess geklärt werden. Wohl stellt die Berufungsbeklagte nicht in Abre- de, dass die F. AG von ihr als Subunternehmerin für gewisse spezielle Arbeiten am Gebäude Chesa Flugi beigezogen wurde. Angesichts der in den Erwägungen 2 und 4 dargestellten Gerichtspraxis und herrschenden Lehre dürfte der betreffen- de, auf die Subunternehmerin fallende Betrag von total Fr. 91‘628.70 von der vor- läufig einzutragenden Pfandsumme zugunsten der Berufungsbeklagten nur abge- zogen werden, wenn nahezu mit Sicherheit angenommen werden könnte, dass dieser Betrag (bzw. der Aufwand der Subunternehmerin) in den als glaubhaft er- achteten Rechnungen der Berufungsbeklagten enthalten ist. Dies ist indessen nicht der Fall, da keine der Rechnungen hinreichenden Bezug auf Entschädigun- gen für Fremdleistungen der F. AG nimmt. Es bleibt somit dem ordentlichen Pro- zessverfahren vorbehalten, die in diesem Zusammenhang bestehenden offenen Fragen zu klären. 7.Dieselben Grundsätze beweisrechtlicher Natur gelten auch für den weiteren Einwand der Berufungsklägerin, sie habe am 12. Dezember 2011 eine weitere Abschlagszahlung von Fr. 20‘000.-- geleistet, welche im Verfahren vor der Vorin- stanz unberücksichtigt geblieben sei. Die Berufungsbeklagte macht hierzu geltend, dass dieser Betrag bereits in ihrem Gesuch vom 17. Januar 2012 (respektive 10. Februar 2012) berücksichtigt worden sei. Ob dies zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Am 16. Dezember 2011 hat die Berufungsklägerin näm- lich ihrerseits bestätigt, dass bislang Zahlungen von insgesamt Fr. 1‘675‘217.-- geleistet worden seien (vgl. Beilage 8 der Berufungsbeklagten). Wenn also die Zahlung von Fr. 20‘000.-- bereits am 12. Dezember 2011 überwiesen wurde, so muss davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag in der vier Tage später be- zifferten Summe der Gesamtabschlagszahlungen enthalten ist. Sollte dies entge-
Seite 15 — 18 gen dieser Ansicht nicht der Fall sein, so wäre dies von der Berufungsklägerin im Hauptprozess aufzuzeigen. In diesem Verfahren kann dieser Einwand indessen nicht berücksichtigt werden. 8.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass lediglich auf- grund eines Rechnungsfehlers der Berufungsbeklagten eine minime Korrektur an der Pfandsumme vorzunehmen ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Geltungsdauer der vorsorglichen Massnah- me beziehungsweise der vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dingli- cher Rechte genau festzulegen. Gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB setzt das Gericht dem Ansprecher einerseits eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der An- sprüche. Andererseits wird die Wirkung der Vormerkung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Endurteils beschränkt. Der Grundbuchverwalter hat die Vormer- kung von Amtes wegen zu löschen, wenn die entsprechende definitive Eintragung vorgenommen wird oder der Ansprecher die Klage nicht innert Frist eingeleitet hat (JÜRG SCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 13 f. zu Art. 961). Die im angefochtenen Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Maloja ver- fügte Frist zur Klageanhebung bis zum 29. Oktober 2012 wird im vorliegenden Verfahren im Sinne der vorangehenden Erwägungen bestätigt. 9. a) Gemäss Art. 105 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen fest- gesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, wobei die Parteien auch Kostennoten einreichen können. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung grundsätzlich nur auf Antrag der betreffenden Partei festgesetzt (vgl. nur MYRIAM A. GEHRI/MICHAEL KRAMER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 105). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. b)Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Deren Anträge erweisen sich allesamt als unbegründet; lediglich aufgrund eines Rechnungsfehlers muss Ziffer 1 des ange- fochtenen Entscheides aufgehoben werden. Die untergeordnete Anpassung der Pfandsumme rechtfertigt keine Aufteilung der Prozesskosten. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- sind demnach der Berufungsklägerin aufzuer- legen. Diese hat überdies die Berufungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Eine Honorarnote wurde von der Berufungsbeklagten nicht einge- reicht, so dass ihr Aufwand zu schätzen ist. Dem Kantonsgericht erscheint dabei
Seite 16 — 18 eine Entschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. MwSt.) als gerechtfertigt. Die vorinstanz- lichen Kosten werden im Sinne von Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 27. April 2012 belassen.
Seite 17 — 18 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird dahin entschieden, dass die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 27. April 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird für eine Pfand- summe von CHF 936‘755.05, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011, wie folgt gewährt: im Grundbuch S.
Seite 18 — 18 10. auf der Stockwerkeinheit S52‘656, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 63‘397.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 11. auf der Stockwerkeinheit S52‘657, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 62‘450.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 12. auf der Stockwerkeinheit S52‘658, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 34‘064.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 13. auf der Stockwerkeinheit S52‘659, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 80‘428.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 14. auf der Stockwerkeinheit S52‘660, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 59‘612.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011; 15. auf der Stockwerkeinheit S52‘661, Parz. Nr. 55, im Eigentum der Ge- suchsgegnerin 2, für den Betrag von CHF 92‘729.-, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2011.“ 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte ausserdem für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1‘200.-- inkl. MWSt aussergerichtlich zu entschädi- gen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: