Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 5. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 6008. März 2013 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung der B., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 11. April 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, in Sachen der A., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend paulianische Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.1.A. ist die Tochter von C. und D. (ehemals E.). Die Ehe von C. und D. wurde mit Urteil vom 27. Januar 1972 geschieden. Am 15. Dezember 1990 hei- ratete C. B.. Diese Ehe blieb bis zum Tod von C. am 5. September 2006 beste- hen. 2.Mit Ehevertrag vom 18. Februar 2002 vereinbarten C. und B. die Güter- trennung und nahmen gleichzeitig zahlreiche Vermögensdispositionen unter- einander vor. Nach dem Ableben von C. erwies sich sein Nachlass als über- schuldet. Grund dafür war im Wesentlichen die im Jahr 1972 im Rahmen der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarte und mit dem Tod von C. fällig gewordene güterrechtliche Abgeltung von Fr. 1‘000‘000.-- zuguns- ten seiner damaligen Ehefrau, D.. Mit Datum vom 4. Dezember 2008 wurde über den Nachlass von C. deshalb der Konkurs eröffnet und die konkursamtli- che Liquidation angeordnet. 3.Am Konkurs gegen den Nachlass von C. (Konkurs Nr. _ vor dem Kon- kursamt Surselva) beteiligte sich auch A.. Am 4. September 2008 hatte ihr D. nämlich die Forderung von Fr. 1‘000‘000.-- gegen den Nachlass von C. abge- treten. Neben der Grundforderung meldete A. auch den vom 5. September 2006 bis zum 31. Dezember 2008 auf diese aufgelaufenen Zins von Fr. 113‘205.15 im Konkurs an, somit einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘113‘205.15. Als Treffnis am Konkursergebnis wurde A. ein Betrag von Fr. 34‘387.-- ausbe- zahlt. Ein Betrag von Fr. 1‘078‘818.15 blieb somit ungedeckt. Vor diesem Hin- tergrund liess sich A. gestützt auf Art. 260 SchKG den Anspruch der Masse auf Anfechtung der zwischen C. und B. in Vollziehung des Ehevertrags vom 18. Februar 2002 vorgenommenen Vermögensdispositionen abtreten, woraufhin das Konkursamt Surselva ihr Frist bis zum 11. Mai 2009 einräumte, um gegen B. in dieser Angelegenheit Klage zu erheben. B.Am 27. April 2009 liess A. die Klage beim Kreisamt Cadi zur Vermittlung anmelden. Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2009 keine Einigung erzielt werden konnte, wurde A. am 25. Februar 2010 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren:

  1. a. Die Beklagte sei zur Rückgabe i.S.v. Art. 291 SchKG
  • der L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z.

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  • der L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z.
  • der L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z.
  • des Alpteilrechts an der F., bestehend am Grundstück Nr. _ des Liegenschaften und Servituten-Registers der Gemeinde Z. zu verpflichten. b. Das Konkursamt Surselva sei anzuweisen, die vollstre- ckungsrechtliche Beschlagnahme der Objekte zu vollziehen und die Objekte der Masse abzuliefern. c. Eventualantrag: Sofern die Beklagte die Liegenschaften, ein- zelne Liegenschaften oder Teilflächen davon oder das Alp- teilrecht nicht mehr hat, sei sie zur Zahlung des aus dem Verkauf erzielten Nettoerlöses an die Klägerin zu verpflich- ten.
  1. a. Die Beklagte sei zur Rückgabe i.S.v. Art. 291 SchKG der Fisher-Lodge „G.“, Parzelle Nr. _, Plan _ des Grundbuches von Y., X., samt den zugehörigen Fischerei-Rechten zu ver- pflichten. b. Das Konkursamt Surselva sei anzuweisen, die vollstre- ckungsrechtliche Beschlagnahme der Objekte zu vollziehen und die Objekte der Masse abzuliefern. c. Eventualantrag: Sofern die Beklagte diese Objekte oder ein- zelne Teile davon nicht mehr hat, sei sie zur Zahlung des aus dem Verkauf erzielten Nettoerlöses an die Klägerin zu verpflichten.
  2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die durch sie ab dem Konto des C. gemäss Seite 15, oben, Ziff. 3.5 des Ehevertrages auf Gütertrennung bezogenen Betrages von CHF 29‘033.00, nebst Zins zu 5 % ab dem Datum des Bezugs, der Klägerin zu erstat- ten.
  3. Unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren:
  4. Die Klage sei abzuweisen.
  5. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin zuzüg- lich 7,6% Mehrwertsteuer.“

Seite 4 — 24 C.Mit Prozesseingabe vom 18. März 2010 prosequierte A. die vorliegende Streitsache unter Erneuerung der Rechtsbegehren gemäss Leitschein innert Frist an das Bezirksgericht Surselva. D.In ihrer Prozessantwort vom 20. Mai 2010 hielt B. ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. Gleichzeitig reichte sie beim Bezirks- gerichtspräsidium Surselva ein gegen die Klägerin gerichtetes Gesuch um Si- cherstellung der ausseramtlichen Kosten ein. Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und A. verpflichtet, zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten von B. eine Sicherheitsleistung von Fr. 13‘000.-- zu bezahlen. E.In der Replik vom 29. Juni 2010 beziehungsweise in der Duplik vom 13. September 2010 hielten beide Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe beziehungsweise Prozessantwort fest. F.Mit Beiurteil des Bezirksgerichts Surselva vom 17. Dezember 2010, mit- geteilt am 3. Januar 2011, wurde die von A. mit Eingabe vom 15. November 2010 gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 3. November 2010 angehobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und B. verpflichtet, den zwischen ihr und der H. geschlossenen Kaufvertrag über die Fisherlodge in X. zu edieren. G.Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Surselva vom 11. April 2011 passte der Rechtsvertreter von A. im Rahmen seines Parteivortrags Ziffer 2.a des klägerischen Rechtsbegehrens wie folgt an: „Die Beklagte sei zu verpflichten, den aus dem Verkauf der Fisher- Lodge „G.“, Parzelle Nr. _, Plan _ des Grundbuches von Y., X., samt den zugehörigen Fischerei-Rechten erzielten Nettoerlös an die Klägerin zu verpflichten [recte: zu bezahlen], nämlich mindes- tens Fr. 145‘105.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2008.“ Mit Entscheid vom 11. April 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, erkannte das Be- zirksgericht Surselva wie folgt: „1. Die Anfechtungsklage von A. gegen B. wird gutgeheissen. 2. Der aufgrund des Ehevertrags vom 18. Februar 2002 durch die Beklagte erfolgte Erwerb der Grundstücke -L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z., -L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z.,

Seite 5 — 24 -L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z. und -Alpteilrecht (Nr. 203) an der F., bestehend am Grundstück Nr. _ des Liegenschaften und Servituten-Registers der Gemeinde Z. ist zwangsvollstreckungsrechtlich unwirksam und es sind die- se Grundstücke im Konkurs Nr. _ vor dem Konkursamt Sur- selva in die Konkursmasse einzubeziehen und zugunsten der Klägerin zu verwerten. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 145‘105.-- sowie den Betrag von Fr. 29‘033.--, letzteren zu- züglich Zins von 5 % seit 15. Dezember 2009, zu bezahlen. 4. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- sowie die Kos- ten des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus: -der Gerichtsgebühr vonFr. 8‘900.-- -dem Streitwertzuschlag vonFr. 10‘000.-- -der Schreibgebühr vonFr. 1‘100.-- -den Barauslagen vonFr. -.-- total somitFr. 20‘000.-- gehen zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat die Klägerin ausserdem ausseramtlich mit Fr. 26‘362.65 zu entschädigen. Der von der Klägerin dem Bezirksgericht Surselva entrichtete Betrag von Fr. 13‘000.-- zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Beklagten wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Klägerin zurückerstattet. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ H.Gegen diesen Entscheid liess B. mit Eingabe vom 5. September 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen er- heben: „MATERIELL

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  1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, unter vollumfängli- cher Abweisung der Anfechtungsklage von A..
  2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das hierseitige Verfahren. FORMELL
  3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, zur Deckung der mutmasslichen Parteientschädigung eine Sicherheitsleistung von Fr. 5‘000.00, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu leisten.
  4. a. Bis zum Eingang der verlangten Sicherheit sei das hängige Berufungsverfahren mit sofortiger Wirkung zu sistieren. b. Eventuell sei mindestens bis zum Eingang der verlangten Sicherheit die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Vertröstung auszusetzen.“ I.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2011, mitgeteilt am 9. September 2011, wurden die formellen Anträge gemäss Ziffer 3 und 4 der Berufung vom 5. September 2011 abgewiesen. Diese Verfü- gung blieb in der Folge unangefochten. J.In ihrer Berufungsantwort vom 10. Oktober 2011 beantragte A. die Ab- weisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils; unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Berufungsklägerin. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 11. April 2011 wurde den Parteien am 4. Juli 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröff- net. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilpro- zessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

Seite 7 — 24 2.a.Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be- rufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustel- lung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b.Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Gutheissung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 308 ZPO). Zudem über- steigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 11. April 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, unter Berücksichtigung des Fristen- stillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2011 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 5. September 2011 alsdann fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 3.Die formellen Anträge der Berufungsklägerin gemäss Ziffer 3 und 4 der Berufung vom 5. September 2011 wurden von der Vorsitzenden der I. Zivil- kammer bereits mit Verfügung vom 7. September 2011, mitgeteilt am 9. Sep- tember 2011, abgewiesen (act. G.01). Diese Verfügung blieb in der Folge un- angefochten, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. Dies gilt umso mehr, als in der besagten Verfügung eine Auseinandersetzung mit den Anträgen der Berufungsklägerin stattgefunden hat und die Abweisung der- selben unter Angabe von Gründen erfolgte. 4.Die Berufungsklägerin hält – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – nach wie vor dafür, die abgetretene Forderung, mittels welcher die Berufungs- beklagte ihre Klage nach Art. 285 ff. SchKG führe, sei schon deshalb abzuwei- sen, weil die ihr zugrunde liegende Abtretung nichtig sei, handle es sich dabei doch um einen höchstpersönlichen Anspruch, der der Abtretung nicht zugäng- lich sei. Die Berufungsbeklagte habe damit kein schützenswertes Klageinteres-

Seite 8 — 24 se; schon aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Entscheid als falsch. Folglich sei er aufzuheben und die gegnerische Klage abzuweisen. a.Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die von D. an A. abgetretene Forderung sei sowohl in der Ehescheidungskonvention vom 11. Oktober 1971 und später auch im zwischen C. und B. geschlossenen Ehevertrag vom 18. Fe- bruar 2002 explizit als güterrechtliche Forderung bezeichnet worden. Die aus den aufgeführten Urkunden unmissverständlich und klar hervorgehende Ein- ordnung der fraglichen Forderung als eine solche aus Güterrecht dürfe ohne weiteres als richtig angesehen werden, solange nicht das Gegenteil bewiesen sei. Mit dem Hinweis, dass D. gegenüber C. unter den damals gegebenen Um- ständen auch Anspruch auf Unterhaltszahlungen gehabt hätte, vermöge der beklagtische Rechtsvertreter die Vermutung jedenfalls nicht zu widerlegen, dass die der Ehefrau zugesicherte Leistung von 2.2 Mio. Franken vollumfäng- lich der Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen gedient habe. Konkrete Anhaltspunkte, wonach eine güterrechtliche Abgeltung in der vereinbarten Höhe nicht gerechtfertigt gewesen sei, würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Abstellend auf die Ehescheidungskonvention vom 11. Oktober 1971 sowie auf den Ehevertrag vom 18. Februar 2002 sei somit davon auszu- gehen, dass die noch ausstehende und per Todestag von C. fällig gewordene Forderung im Güterrecht begründet sei. Für solche Forderungen bestünden aber keine Abtretungsbeschränkungen, weshalb die am 4. September 2008 erfolgte Abtretung der fraglichen Forderung gültig zustande gekommen sei. Im Übrigen gelte auch für Unterhaltsansprüche kein absolutes Abtretungsverbot. Sofern der Schutz des Unterhaltsgläubigers dies nicht speziell erfordere, könn- ten nämlich auch solche rechtsgültig abgetreten werden. Vorliegend dürfe da- von ausgegangen werden, dass D. so viele Jahre nach Auflösung der Ehe mit C. ihre Existenz anderweitig gesichert habe und für die Bestreitung ihres Le- bensunterhalts nicht mehr auf die per Todestag fällig gewordene Abgeltung ih- res ehemaligen Ehemannes angewiesen sei. Selbst wenn es sich bei der ver- einbarten Abgeltung also um eine Unterhaltsforderung handeln würde, stünde einer Abtretung daher nichts im Wege. Die von D. am 4. September 2008 vor- genommene Abtretung sei somit in jedem Fall rechtsgültig und A. sei dadurch Gläubigerin der gegen C. bzw. gegen dessen Nachlass bestehenden Forderung von Fr. 1‘000‘000.-- geworden (angefochtener Entscheid, E. 4.2 S. 9 f.). b.Die von der Berufungsklägerin hiergegen geltend gemachten Einwände erweisen sich allesamt als unbehelflich. Dies gilt zunächst einmal für den Ein- wand, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf den Rechtsstandpunkt gestellt,

Seite 9 — 24 beim Betrag von Fr. 2‘200‘000.-- handle es sich um einen solchen ausschliess- lich güterrechtlicher Natur, und sie habe sich in ihrer Begründung unzutreffen- derweise auf die Ehescheidungskonvention vom 11. Oktober 1971 sowie auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 1972 abge- stützt. Gerade aus diesen Urkunden ergebe sich nämlich, dass die Ehefrau (D.) sich gegen diese Abfindung als „unter allen Titeln“ auseinandergesetzt erklärt habe und ihr insbesondere dafür „keine Ansprüche gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB“ zustünden. – Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist der Wortlaut der zwischen C. und D. am 11. Oktober 1971 geschlossenen Schei- dungskonvention eindeutig und spricht klar für einen Anspruch aus Güterrecht. So sollten gemäss Ziffer II./2 Absatz 2 der Scheidungskonvention alle unter Ziff. 1 und 2 oben genannten Leistungen (Fr. 2‘200‘000.--) von C. auf Grund von Art. 214 Abs. 1 aZGB erfolgen und Vorschlagsanteil sein. Mit ihrer Erfüllung erklär- ten sich die Parteien alsdann per Saldo aller Ansprüche und unter allen Titeln auseinandergesetzt. Insbesondere sollten E. keine Ansprüche gestützt auf Art. 151 (Entschädigung und Genugtuung) und 152 (Unterhalt) aZGB zustehen (vgl. bB 20, S. 2 f. sowie das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 1971, kB 8, S. 5 f.). Art. 214 Abs. 1 der zum damaligen Zeitpunkt gülti- gen Fassung des ZGB (aZGB) bestimmte für den Fall, dass sich nach der Aus- scheidung des Mannes- und des Frauengutes ein Vorschlag ergibt, dieser zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehe- mann oder seinen Erben gehört. Hierbei handelt es sich unbestrittenermassen um einen Anspruch güterrechtlicher Natur. Nichts anderes ergibt sich aus dem Ehe- und Erbvertrag zwischen C. und B. vom 18. Februar 2002. Auch darin wird im Zusammenhang mit dem per Todestag von C. fällig werdenden Betrag von 1‘000‘000.-- jeweils von einer Privatschuld von C. gegenüber seiner geschiede- nen Ehegattin D. aus Güterrecht gesprochen (vgl. kB 7, S. 9 und 15). Unter dem Aspekt der freien Parteidisposition bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zwischen Ehegatten stellt die betreffende Scheidungskonvention vom 11. Okto- ber 1971 eine gültige Parteivereinbarung dar, die es im vorliegenden Verfahren zu respektieren gilt. Am Umstand, dass die entsprechende Kapitalzahlung nach dem Willen der Parteien güterrechtlicher Natur sein sollte, vermag auch die in die Scheidungskonvention aufgenommene Saldoklausel nichts zu ändern. Ent- scheidend sind nämlich nicht die theoretisch möglichen Ansprüche der Ehegat- ten, wie sie von Gesetzes wegen bestanden hätten, sondern vielmehr die von den Parteien konkret vereinbarten und gerichtlich genehmigten Ansprüche. Ein rechtsgültiger Verzicht auf allfällige Ansprüche nach Art. 151 und 152 aZGB war denn auch ohne weiteres möglich und zulässig (Walter Bühler/Karl Spühler, in:

Seite 10 — 24 Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch, Band II, 1. Abteilung, 1. Teilband, 2. Hälfte, Bern 1980, N 84 und N 90 zu Art. 151 ZGB). Ob als „Gegenleistung“ für einen solchen Verzicht eine grosszügigere güterrechtliche Leistung versprochen worden ist, ist für die Quali- fikation der vereinbarten Leistung letztlich irrelevant. Die Berufungsklägerin irrt sodann, wenn sie dem Scheidungsgericht vorhält, dieses wäre gestützt auf Art. 214 Abs. 1 aZGB verpflichtet gewesen, das eheliche Vermögen nach dem Stand, den es in diesem Zeitpunkt gehabt habe, rechnerisch aufzuteilen in ein Mannes- und Frauengut einerseits und in einen Rest andererseits. Wie bereits erwähnt, unterliegen sowohl güterrechtliche Ansprüche als auch Unterhaltsan- sprüche der freien Parteidisposition. Dies hat zur Folge, dass dem Scheidungs- gericht diesbezüglich lediglich eine eingeschränkte Überprüfungspflicht zu- kommt. So hat das Bundesgericht in seiner Praxis zum damaligen Art. 158 Ziff. 5 aZGB festgehalten, dass der Richter bei Vereinbarungen über die rein ver- mögensrechtlichen Folgen der Scheidung grundsätzlich den Parteiwillen zu re- spektierten habe und die Genehmigung deshalb nur aus wichtigen Gründen verweigern dürfe. Ein solcher liege vor, wenn die von den Parteien getroffene Lösung unklar oder unvollständig sei, eine Partei durch die im Prozess entstan- dene Lage ausgenützt worden sei oder wenn die Lösung in einer durch Billig- keitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Rege- lung abweiche (vgl. BGE 121 III 393 E. 5.c S. 395 f. sowie Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Aus dem Umstand, dass dem Scheidungsurteil keine Angaben zur Höhe und Zusammensetzung des ehelichen Vermögens und den sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüchen der Ehefrau zu ent- nehmen sind, kann die Berufungsklägerin daher nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Soweit mit der vereinbarten Kapitalleistung – wie von der Berufungskläge- rin geltend gemacht – teilweise auch Ansprüche nach Art. 151/152 aZGB hätten abgegolten werden sollen, spricht sodann die Zahlungsmodalität für die vorlie- gend zur Diskussion stehende Rate klarerweise gegen den Charakter einer Un- terhaltsleistung. Damit wäre nämlich nicht mehr der mit dem Tod des Eheman- nes entfallende Unterhaltsanspruch, sondern vielmehr die mit der Scheidung weggefallene erbrechtliche Anwartschaft, welche unter dem Gesichtspunkt von Art. 151 aZGB zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O. N 28 zu Art. 151 ZGB sowie N 27 zu Art. 153 ZGB), abgegolten worden. Als un- behelflich erweist sich ferner auch die Rüge der Berufungsklägerin, die Vorin- stanz habe ihre diesbezüglichen Vortragungen völlig unerhört und völlig unbe- achtet gelassen und sei stattdessen den unsubstantiierten und unbewiesenen Behauptungen der Gegenseite gefolgt. Wie bereits an anderer Stelle ausge-

Seite 11 — 24 führt, hat sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht auf die Behauptungen der Klägerin abgestützt, sondern auf die Scheidungskonvention, das Schei- dungsurteil sowie den Ehevertrag (worin der Anspruch der geschiedenen Ehe- gattin ebenfalls als güterrechtlich qualifiziert worden ist), was aus den dargeleg- ten Gründen rechtens und folglich nicht zu beanstanden ist. c.Kommt dem abgetretenen Anspruch nach dem Gesagten keine unter- haltsrechtliche Natur zu, stossen die in der Berufung erneut vorgetragenen Aus- führungen zur Abtretungsfeindlichkeit von Unterhaltsansprüchen von vornherein ins Leere. Davon abgesehen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auch für unterhaltsrechtliche Ansprüche gemäss Art. 151/152 aZGB kein abso- lutes Abtretungsverbot gilt (vgl. zur Differenzierung zwischen dem Unterhalts- anspruch als Ganzes, welcher nicht abgetreten werden kann, und der Forde- rung auf den einzelnen Unterhaltsbeitrag, deren Abtretung möglich ist Büh- ler/Spühler, a.a.O., N 103 f. zu Art. 151 ZGB sowie auch Eugen Spirig, in: Peter Gauch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band, Teilband V 1k, Zürich 1_3, N 166 zu Art. 164 OR). Gegenstand der vorliegend zur Diskussion stehenden Abtretung sind zudem keine periodischen Unterhalts- leistungen, sondern eine Kapitalabfindung, die, gleichgültig, ob sie Entschädi- gung, Genugtuung oder Unterhalt darstellt, sowohl aktiv als auch passiv vererb- lich wäre (vgl. Spühler/Bühler, a.a.O., N 6 zu Art. 153 ZGB). Auch dieser Um- stand spricht gegen ein absolutes Abtretungsverbot, welches aus der höchst- persönlichen Natur des Anspruchs abgeleitet wird. Soweit die Berufungskläge- rin im Weiteren dafür hält, im vorliegenden Fall werde eine Forderung zweck- entfremdet, die einst als Abfindung für den Verzicht auf Unterhalt stipuliert wor- den sei, kann ihr auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden, zumal eine derartige Abfindung nicht ohne weiteres mit einer Unterhaltsleistung gleichge- setzt werden kann. Soweit die Berufungsklägerin einwendet, die Bemerkung der Vorinstanz, wonach die Mutter der Klägerin fast 30 Jahre später wohl nicht mehr auf die Fr. 1‘000‘000.-- angewiesen sei, sei völlig unbelegt, ist dies zwar durchaus zutreffend, indessen kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, da diesem Argument insgesamt keine entscheidrelevante Bedeutung zu- kam. d.Die Berufungsklägerin bezeichnet sodann die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach aus den aufgeführten Urkunden unmissverständlich hervorgehe, dass es sich bei der Forderung von Fr. 2‘200‘000.-- aus dem Jahre 1972 um eine reine güterrechtliche Vorschlagszahlung handle, als sachverhaltswidrig. Diese Behauptung sei von der Klägerin weder substantiiert noch bewiesen wor-

Seite 12 — 24 den. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Wie bereits mehrfach dargelegt, ergibt sich die güterrechtliche Natur des Anspruchs unmittelbar aus der Schei- dungskonvention vom 11. Oktober 1971 (bB 20) sowie aus dem Scheidungsur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 1972 (kB 8). Analog zu öffentli- chen Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB ist diesen Dokumenten Beweiskraft beizumessen, solange nicht der Gegenbeweis erbracht wird; es besteht mit Be- zug auf deren Inhalt mithin eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit. Zu de- ren Entkräftung kann die blosse Wahrscheinlichkeit, dass die Ehefrau unter- haltsberechtigt gewesen wäre, nicht ausreichen. Vielmehr bedürfte es eines Nachweises von Umständen, dass der Wortlaut der Scheidungskonvention nicht dem effektiven Parteiwillen entsprach (vgl. Hans Schmid/Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 29 ff. zu Art. 9 ZGB). Einen solchen Gegenbeweis vermochte die Berufungsklägerin vorliegendenfalls nicht zu erbringen. e.Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz auf- grund der Aktenlage zu Recht zur Auffassung gelangt ist, der fragliche An- spruch sei güterrechtlicher Natur und dementsprechend abtretbar. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 5.Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, die Berufungsbeklagte ha- be fälschlicherweise einzig die lediglich subsidiär anwendbare paulianische An- fechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG erhoben, obschon sie ihre Ansprüche gestützt auf Art. 193 ZGB hätte geltend machen müssen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung könne nämlich nicht zur Anfechtungspauliana gegrif- fen werden, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen stehe. Eine Klage nach Art. 193 ZGB habe die Berufungsbeklagte aber zu keinem Zeitpunkt angehoben. Entsprechend erweise sich, dass die Vorinstanz eine solche in un- zulässiger Weise geprüft und auch noch verneint habe. Die Anspruchskonkur- renz zwischen Art. 193 ZGB und Art. 285 ff. SchKG habe zur Folge, dass die rechtlich ordentlich erhobene Klage nach Art. 193 ZGB zunächst abgewiesen werden müsse, bevor die paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG geführt bzw. abgenommen werden könne. Dies sei in casu nicht erfolgt. Für die Abnahme geschweige denn Gutheissung der einzig geführten Anfech- tungspauliana bestehe somit keine rechtliche Grundlage, weshalb der ange- fochtene Entscheid unzulässig und folglich aufzuheben sei. a.Gemäss Art. 193 Abs. 1 ZGB kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen

Seite 13 — 24 konnten, durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güter- rechtliche Auseinandersetzungen dieser Haftung nicht entzogen werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Ehegatten durch güterrechtlich relevante Vermögensverschiebungen vom Schuldner- zum Nichtschuldnerehegatten den Gläubigern Haftungssubstrat entziehen (BGE 127 III 1 E. 3.a.aa S. 7; 119 Ia 445 E. 3.c S. 457). Dies soll einerseits durch die Möglichkeit des Zugriffs auf Vermögenswerte trotz Wechsels des Rechtsträgers und andererseits durch ei- ne (akzessorische und subsidiäre) Bereicherungshaftung, sofern ein direkter Zugriff nicht mehr möglich ist, erreicht werden (Heinz Hausheer/Regina Aebi- Müller, in: Honsell/Vogt/Gei-ser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 1 f. zu Art. 193 ZGB). Dabei ist es unerheblich, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde. Dagegen dienen die Rechtsbehelfe nach Art. 285 ff. SchKG dem Gläubiger dazu, Werte, die dem Schuldnervermögen durch be- stimmte Rechtshandlungen entzogen worden sind, dem Haftungssubstrat unter Beachtung unterschiedlicher zeitlicher Schranken wieder zuzuführen. Das Bun- desgericht hat mit Zustimmung der herrschenden Lehre erkannt, dass nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden kann, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen steht. Obwohl die Bestimmungen von Art. 285 ff. SchKG und Art. 193 ZGB aus der Sicht des Gläubigerschutzes betrachtet in einem erkennbaren Zusammenhang stehen und somit trotz unterschiedlichen Voraussetzungen von Anspruchskonkurrenz ausgegangen werden kann, muss die Anwendbarkeit von Art. 193 ZGB vor derjenigen der paulianischen Rechts- behelfe geprüft werden. Denn letztere sind offensichtlich nicht anwendbar, wenn der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB durchdringt, weil diesfalls auch der Nachteil, vor dem die Art. 285 ff. SchKG schützen, wegfällt (BGE 127 III 1 E. 2.a S. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 285 SchKG mit weiteren Hinweisen). b.Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung den zuvor zitierten Bundes- gerichtsentscheid (BGE 127 III 1) zwar zutreffend wiedergegeben; indessen verkennt sie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Der Vorrang von Art. 193 ZGB bedeutet entgegen ihrer Auffassung nämlich nicht, dass in jedem Fall zuerst eine solche Klage erhoben werden müsste. Vielmehr kann auch direkt Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG erhoben werden, woraufhin vom Ge- richt vorfrageweise zu prüfen ist, ob die Anfechtungsklage wegen Bestehens

Seite 14 — 24 eines Anspruchs gemäss Art. 193 ZGB ausgeschlossen ist (so auch die Kon- stellation in BGE 111 III 43 = Pra 1985 Nr. 152, wo das Bundesgericht letzteres bejaht und folglich auf die Anfechtungsklage nicht eingetreten ist). Wer Anfech- tungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG erhebt, ist für diejenigen Tatsachen be- hauptungs- und beweispflichtig, die seinen Anspruch begründen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 26 zu Art. 286 SchKG). Das Bestehen eines Anspruchs nach Art. 193 ZGB stellt dagegen eine rechtshindernde Tatsache dar, wofür die beklagte Par- tei behauptungs- und beweispflichtig ist. Da es sich hierbei um einen Einwand rechtlicher Natur handelt, ist dessen Geltendmachung auch erst im Rahmen der Hauptverhandlung möglich, soweit dabei auf rechtzeitig eingebrachte Tatsa- chen und Beweismittel abgestützt wird. Die Prüfung der von der Beklagten und Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Surselva erstmalig erhobenen Einwendung der unzulässigen Klageart (vgl. Plädoyer RA Portmann, act. III./29, S. 11 ff.) stellt eine Frage der Rechtsanwendung dar, welche die Vorinstanz gemäss dem damals anwendbaren Art. 117 Abs. 2 ZPO- GR von Amtes wegen vorzunehmen hatte. Hierbei handelt es sich um den all- gemein anerkannten Grundsatz „iura novit curia“, welcher vom Gericht nicht speziell genannt werden musste. Inwiefern die Prüfung einer von der Beklagten und Berufungsklägerin selbst erhobenen Einrede rechtlicher Natur in der Folge deren rechtliches Gehör verletzen sollte, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe mit ihrer hypothetischen Prüfung einer imaginären Klage nach Art. 193 ZGB die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime in nicht hinnehmbarer Weise verletzt, weil ihr (der Berufungsklägerin) keinerlei rechtli- che Möglichkeiten zugestanden hätten, um sich gegen eine (materiell abgewie- sene) Klage nach Art. 193 ZGB zur Wehr zu setzen, erweist sich unter den ge- gebenen Umständen denn auch als unbegründet. c.Für den Fall, dass das Gericht die Voraussetzungen einer Klage nach Art. 193 ZGB hätte prüfen dürfen, wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz eine unzutreffende materielle Begründung vor. Erstens sei das angebliche Zitat der Vorinstanz falsch, wonach unter Hinweis auf den Basler Kommentar für ei- ne Klage aus Art. 193 ZGB nur Änderungen des Güterstandes geeignet seien, welche einen Wechsel zur Gütergemeinschaft, eine Aufhebung der Güterge- meinschaft oder eine inhaltliche Anpassung dieses Güterstandes beinhalten würden. Und zweitens falle nach just diesen Kommentatoren jede vorzeitige Vermögensverschiebung im Hinblick auf die Vorschlagsbeteiligung bzw. Ge- samtgutteilung unter die Anfechtungsmöglichkeit von Art. 193 ZGB. Ebenso wenig überzeuge sodann die vor-instanzliche Auffassung, wonach die Eheleute

Seite 15 — 24 C. und B. im Ehevertrag vom 18. Februar 2002 jede an die Berufungsklägerin erfolgte Vermögensabtretung als Abgeltung von bestehenden Schulden oder als Ausgleich für die Einräumung von Rechten ausgewiesen hätten, womit es sich gar nicht um güterrechtliche Ansprüche handle, weshalb die angefochte- nen Dispositionen nicht unter die von Art. 193 ZGB gemeinten Handlungen fie- len. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, hat die Vorinstanz die Rechtslage entgegen der berufungsklägerischen Ansicht korrekt dargestellt; die Argumente der Berufungsklägerin verdienen mithin auch in dieser Hinsicht keine Zustim- mung. d.Nach dem Zweck von Art. 193 ZGB kommt es entscheidend darauf an, dass die Begründung oder Änderung eines Güterstandes die Stellung der bis- herigen Gläubiger eines Ehegatten verschlechtert. Wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat, ist dies beim Wechsel von der Errungenschaftsbeteili- gung zur Gütertrennung (oder umgekehrt) nicht der Fall. Darunter fallen viel- mehr die Begründung der Gütergemeinschaft zu Beginn der Ehe, ein Wechsel von der Gütergemeinschaft oder zur Gütergemeinschaft sowie gegebenenfalls ein Wechsel innerhalb der Gütergemeinschaft (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 10 f. zu Art. 193 ZGB; vgl. auch Heinz Hausherr/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1992, N 9 ff. zu Art. 193 ZGB, wonach die Begründung und die Änderung eines Güterstands die in Art. 193 ZGB vorgesehenen Folgen nur haben können, wenn eine Güterge- meinschaft als Ausgangspunkt oder als Ziel des Rechtsgeschäfts in Frage steht). Angesichts dessen, dass der Zweck des zwischen C. und B. abge- schlossenen Ehe- und Erbvertrags vom 18. Februar 2002 gerade darin be- stand, einen Wechsel vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung zu bewirken (kB 7, S. 9), ist ein möglicher Haftungsanspruch gestützt auf Art. 193 ZGB nach den vorangegangenen Ausführungen ausge- schlossen. Als unbehelflich erweist sich auch die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge, die von der Vorinstanz unter Ver- weis auf Aebi/Müller (a.a.O., N 11 zu Art. 193 ZGB) zitierte Kommentarstelle beziehe sich nur auf die Gütergemeinschaft. In Kombination mit der dieser Textpassage, welche sich in der Tat einzig auf die Gütertrennung bezieht, vor- angehenden Fussnote (Aebi/Müller, a.a.O., N 10 zu Art. 193 ZGB) ergibt sich die von der Vorinstanz richtig dargestellte Rechtslage ohne weiteres (vgl. die- selbe Erwägung weiter oben). Demnach ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung

Seite 16 — 24 nicht per se zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt habe, nicht zu bean- standen. e/aa. Unter dem Begriff der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne von Art. 193 ZGB versteht das Gesetz jedes Rechtsgeschäft unter Ehegatten, das zur Erfüllung eines vom Güterrecht beherrschten Anspruchs abgeschlossen wird; wichtig ist, dass der Grund der Zuwendung die Erfüllung einer güterrecht- lichen Forderung ist. Keine güterrechtliche Auseinandersetzung stellt demge- genüber das Tilgen von Forderungen zwischen Ehegatten dar, die auch zwi- schen nicht verheirateten Personen bestehen könnten, wie beispielsweise das Erfüllen eines Schenkungsversprechens, die Eigentumsübertragung in Erfüllung eines Kaufvertrags, die Gewährung eines Darlehens und dergleichen. Die Be- stimmung erfasst auch keine Rechtsgeschäfte, mit denen eine Schuld getilgt wird, die ihren Rechtsgrund in den Wirkungen der Ehe im Allgemeinen hat. Ein Gläubiger kann somit nicht den Ehegatten seines Schuldners belangen, bloss weil letzterer seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist. Dies gilt nicht nur für die Erfüllung von Forderungen im Rahmen der Art. 163 und Art. 164 ZGB, sondern auch für das Regeln von Schulden nach Art. 165 ZGB (Haus- heer/Reusser/Geisser, a.a.O., N 14 zu Art. 193 ZGB; BGE 123 III 438 = Pra 1_8 Nr. 52; vgl. auch Martina Florinda Paula Bosshardt, Der Gläubigerschutz nach Art. 193 ZGB, in: Der Bernische Notar 2007/2008, S. 226). Keine güterrechtli- che Auseinandersetzung ist sodann die Rücknahme von Vermögenswerten nach Art. 205 Abs. 1 ZGB, welche sich im Besitz des anderen Ehegatten befin- den. Der Rücknahmeanspruch stützt sich nämlich nicht auf Güterrecht, sondern folgt aus Art. 641 ZGB. Die Aufgabe des Besitzes reicht für den Gläubiger- schutz nach Art. 193 ZGB nicht aus. Ebenso wenig stellt die Zuweisung eines Vermögenswerts an einen Ehegatten nach Art. 205 Abs. 2 ZGB aufgrund der Auflösung von Miteigentum eine güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne von Art. 193 ZGB dar, da sich das Recht auf Auflösung des Miteigentums be- reits aus dem Sachenrecht (Art. 650 ZGB) ergibt. Das Eherecht regelt nur eine besondere Art der Teilung, welche allerdings nicht notwendigerweise mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammenfallen muss. Auch der Hinweis in Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die Regelung der gegenseitigen Schulden führt zu keinen güterrechtlichen Ansprüchen, deren Erfüllung die Gläubiger verletzen könnte. Er erinnert lediglich daran, dass die Ehegatten ihre gegenseitigen, sich aus anderen Rechtsnormen ergebenden Forderungen im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung zu regeln haben (Hausheer/Reusser/ Geiser,

Seite 17 — 24 a.a.O., N 20 f. zu Art. 193 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 14 zu Art. 193 ZGB). e/bb. Aus den im Ehe- und Erbvertrag (kB 7) enthaltenen Feststellungen zu den von C. und B. eingebrachten Gütern und deren per Ende 2001 vorhande- nen Vermögen geht hervor, dass die Eheleute keine Errungenschaft gebildet haben und demzufolge auch kein Beteiligungsanspruch der Ehefrau gemäss Art. 215 ZGB getilgt wurde. Bei den unter dem Titel der güterrechtlichen Aus- einandersetzung vorgenommenen Vermögensdispositionen ging es zum einen um die blosse Rücknahme von eingebrachten Gütern der Ehefrau. In diesem Sinne hielten die Parteien fest, dass B. die schon immer in ihrem Alleineigen- tum stehenden Liegenschaften im Grundbuch der Gemeinde Z. behalte (Ziff. 3.3) und deren gemeinsames Wertschriften-Portefeuille zu dem von der Ehe- frau in die Ehe eingebrachten Wert von Fr. 92‘000.-- (Ziff. 3.4) sowie deren ge- meinsames Bargeld im von der Ehefrau in die Ehe eingebrachten Wert von Fr. 195‘000.-- ihr gehöre (Ziff. 3.5). Wie bereits ausgeführt, stützt sich der Rück- nahmeanspruch nicht auf Güterrecht, sondern folgt mit Bezug auf die Liegen- schaften aus Art. 641 ZGB einerseits und mit Bezug auf das Bargeld bzw. das Wertschriften-Portefeuille aus Art. 195 ZGB andererseits (vgl. hierzu auch Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 195 ZGB). Zum anderen dienten die Vermögenszuweisungen der Tilgung von Schulden nicht-güterrechtlicher Natur, d.h. von Schulden, die nicht durch den Wechsel des Güterstandes ent- standen sind und deren Tilgung auch ausserhalb des Ehevertrags möglich ge- wesen wäre. Dies gilt einerseits für die Übertragung des Maiensässes in „I.“ (Ziff. 3.1), mit welcher im Ergebnis eine Vielzahl von Ansprüchen der Ehefrau befriedigt wurde, die ihren Rechtsgrund allesamt ausserhalb des Güterrechtes hatten. Mit dem in Höhe des amtlich geschätzten Verkehrswerts festgesetzten Übernahmepreis von Fr. 334‘000.-- verrechnet wurde namentlich eine Entschä- digung für die Bereitstellung der im Eigengut von B. stehenden Wohnung in Höhe von Fr. 84‘000.-- (Ziff. 3.1.1). Soweit man hierbei nicht von einer freiwilli- gen Leistung des Ehemannes ausgehen will, handelt es sich um die Tilgung von Ansprüchen aus Art. 165 Abs. 2 ZGB, welche nach den vorausgegangenen Erwägungen nicht unter die Haftung von Art. 193 ZGB fallen (vgl. auch das Ur- teil des Bundesgerichts 5A_302/2009 vom 2. Juli 2009, E. 3.2). Als weitere Ver- rechnungsforderung wurde der der Ehefrau gesetzlich zustehende Hausfrauen- lohn für die vergangenen zehn Jahre zum Betrag von Fr. 96‘000.-- aufgeführt (Ziff. 3.1.2). Damit dürfte ein Anspruch nach Art. 164 ZGB gemeint gewesen sein, dessen Erfüllung von der Haftung nach Art. 193 ZGB ebenfalls ausge-

Seite 18 — 24 schlossen ist. Vom Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB nicht erfasst werden sodann die übrigen Verrechnungsforderungen, zumal weder die Entschädigun- gen für die Einräumung eines lebzeitigen und unentgeltlichen Wohnrechts am Maiensäss in Höhe von Fr. 15‘580.-- (Ziff. 3.1.1) bzw. an der Wohnung der Ehe- frau von Fr. 55‘692.-- (Ziff. 3.1.3) noch die der Ehefrau anlässlich des Ge- schäftsverkaufs und damit noch vor der Heirat zugesagte Gewinnbeteiligung in Höhe von Fr. 180‘000.-- (Ziff. 3.1.4) als vom ehelichen Güterrecht beherrschte Ansprüche qualifiziert werden können. Gleiches gilt mit Bezug auf die Übertra- gung der Fisher-Lodge in X. samt Fischereirechten an die Ehefrau und die gleichzeitige Einräumung eines lebzeitigen und unentgeltlichen Nutzniessungs- rechts zu Gunsten des Ehemanns (Ziff. 3.2). Der vertraglich festgeschriebene Übernahmepreis zum Marktwert von Fr. 100‘000.-- sollte zunächst mit der Restschuld des Ehemannes aus dem Gewinnbeteiligungsanspruch der Ehefrau und alsdann mit dem Kapitalwert des eingeräumten Nutzniessungsrechts in Verrechnung gebracht werden. Auch bei diesen Ansprüchen handelt es sich mithin um solche sachenrechtlicher bzw. obligationenrechtlicher Natur, was ei- ne Anwendung von Art. 193 ZGB wiederum ausschliesst. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach es sich bei den im Ehe- und Erbvertrag festgehaltenen Rechtshandlungen nicht um die Erfüllung spezifisch güterrechtlicher Ansprüche handle, sondern die jeweiligen Dispositionen vielmehr zur Tilgung von gegen- seitigen Schulden der Ehegatten und zur Abgeltung der dem Ehemann ein- geräumten Rechte erfolgt seien, ist somit rechtens und nicht zu beanstanden. Dass besagte Rechtshandlungen trotz des Umstands, dass sie formal unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommen worden sind, nicht unter die von Art. 193 Abs. 1 ZGB gemeinten Handlungen im Zuge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung fallen, ist ebenfalls zutreffend. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die ange- fochtenen Rechtshandlungen bzw. die in diesem Zusammenhang geltend ge- machte Gläubigerbenachteiligung weder Folge einer Begründung oder Ände- rung des Güterstandes noch Folge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung waren, so dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 193 ZGB vorliegend nicht gegeben sind und die Berufungsbeklagte zur Geltendmachung allfälliger Befriedigungsansprüche gegen das Vermögen der Berufungsklägerin zu Recht die paulianische Anfechtungsklage gewählt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 12). f.Die Rüge der Berufungsklägerin, welche die Rechtsprechung der Vorin- stanz überdies als widersprüchlich und willkürlich bezeichnet (vgl. Berufung RA

Seite 19 — 24 Portmann Ziff. 18 S. 12 f.), ist nach den vorangegangenen Ausführungen unbe- helflich und ihr kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Weitergehen- de Ausführungen hierzu erübrigen sich und es kann auf die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen werden. Die Berufung erweist sich folglich auch in die- sem Punkt als unbegründet. 6.a.Soweit die Berufungsklägerin in ihrer weiteren Begründung dafür hält, dass eine Klage nach Art. 285 ff. SchKG ohnehin abzuweisen wäre, und sich in diesem Zusammenhang in aller Ausführlichkeit mit dem Ehe- und Erbvertrag sowie dessen Charakter als öffentlicher Urkunde, welche für die durch sie be- zeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen würde und deshalb nicht leichtfertig als unwahr abgetan werden dürfe, auseinandersetzt, ist sie nicht zu hören. Die Gültigkeit des öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrags sowie der darin enthaltenen Feststellungen und Erklärungen der Parteien wird von der Vorin- stanz nämlich in keinster Weise in Frage gestellt. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb bereits aus diesem Grund. b.Gleiches gilt hinsichtlich des im Ehe- und Erbvertrag veranschlagten Schätzungswerts für das Maiensäss „I.“ und das Alp-Teilrecht „J.“ von Fr. 334‘000.-- sowie des Marktwerts für die Fisher-Lodge „G.“ samt Fischereirech- ten von Fr. 100‘000.-- (Ziff. 3.1 und 3.2). Soweit die Berufungsklägerin die Be- hauptung der zu tiefen Schätzung bzw. des zu tiefen Anrechnungswerts als falsch und unbelegt kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den entsprechenden Schätzungswert des Maiensässes im angefochtenen Urteil mit keinem Wort in Zweifel gezogen hat. Ebenso wenig hat die Vorinstanz irgend- welche Anhaltspunkte dafür erblickt, dass das Grundstück „G.“ einen erheblich höheren Wert als den vertraglich festgehaltenen Marktwert aufgewiesen haben soll. Auch der Umstand, dass C. nur wenige Wochen nach der Übertragung der Fisher-Lodge „G.“ an seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen erkennen musste, dass er wohl nicht mehr wie bisher zum Lachsfischen nach X. reisen kann, weshalb die entsprechende Liegenschaft baldmöglichst verkauft wurde, wird den Parteien im angefochtenen Entscheid nicht zum Vorwurf gemacht. Die entsprechenden Rügen der Berufungsklägerin zielen mithin ins Leere. c.Die Berufungsklägerin macht namentlich im Zusammenhang mit dem Anspruch aus Gewinnbeteiligung in Höhe von Fr. 180‘000.-- geltend, die Beru- fungsbeklagte habe nicht überzeugend substantiieren, geschweige denn be- weisen können, dieser sei simuliert gewesen. Auch dieser Einwand zielt an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid einlässlich

Seite 20 — 24 mit den einzelnen im Ehe- und Erbvertrag aufgeführten Vermögensdispositio- nen auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der Leistungen, welche die Berufungsklägerin für die von ihrem Ehemann empfangenen Liegenschaften erbracht hat, festgestellt, dass ihrerseits nur sehr beschränkt Werte an C. über- gegangen seien. So seien C. nach dem Vollzug der vereinbarten Vermögens- dispositionen an Stelle der bisherigen Vollrechte an seinen Liegenschaften bloss noch beschränkte dingliche Rechte in Form von Nutzniessungsrechten verblieben und er habe seiner Ehefrau für die vorgenommenen Dispositionen zudem noch eine Restschuld von Fr. 29‘033.-- abgelten müssen. Einzig das Wohnrecht, welches C. eingeräumt worden sei, sei eine substantielle Leistung aus dem Vermögen der Berufungsklägerin gewesen. Indes gelte es festzuhal- ten, dass Wohnrechte unübertragbar und unvererblich seien, was zur Folge habe, dass sie nicht für einen Dritten gepfändet werden könnten und zudem mit dem Tod des Berechtigten untergingen. Bereits die Tatsache, dass die Beru- fungsklägerin die Leistungen ihres Ehemannes unter anderem mit der Einräu- mung eines Wohnrechts abgegolten habe, habe zu einer Verminderung des Haftungssubstrats für die übrigen Gläubiger von C. geführt, da ein Wohnrecht nicht gepfändet und verwertet werden könne und deshalb keinen Marktwert aufweise. Eine Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 288 SchKG sei schon aus diesem Grunde gegeben. Abgesehen vom eben behandelten Wohnrecht habe die Gegenleistung aus dem Vermögen der Berufungsklägerin in der Ver- rechnung von Forderungen bestanden, welche ihr gemäss Ehevertrag gegenü- ber dem Ehemann zugestanden hätten. Die aus Händen von C. erfolgte Über- tragung verschiedener Vermögenswerte an die Berufungsklägerin sei also in einem ganz wesentlichen Teil zum Zwecke der Schuldentilgung erfolgt. Da- durch seien C. Vermögenswerte entzogen worden, ohne dass sich auf der an- deren Seite seine Aktiven gemehrt hätten; es hätten sich lediglich seine Passi- ven verringert, wodurch sich nichts zu Gunsten der übrigen Gläubiger ergeben habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte die Tilgung von Schulden aber zumindest dann als anfechtbar, wenn ein hernach in Konkurs gefallener Schuldner diese trotz einer bereits angespannten finanziellen Lage vorgenommen habe. Nach einer Gegenüberstellung der aufgrund der Akten ausgewiesenen Aktiven und Passiven von C. ist die Vorinstanz in zutreffender Weise zur Auffassung gelangt, dass sich C. beim Abschluss des Ehe- und Erb- vertrags vom 18. Februar 2002 nicht bloss in einer angespannten finanziellen Lage befunden habe, sondern bereits überschuldet gewesen sei. In diesem Zeitpunkt habe für ihn somit kein finanzieller Spielraum bestanden, um ohne Benachteiligung der übrigen Gläubiger die Schulden gegenüber seiner Ehefrau

Seite 21 — 24 zu tilgen. Wer unter solchen Umständen aber dennoch Schulden tilge, indem er einen oder einzelne Gläubiger befriedige, müsse aufgrund der hierzu bestehen- den Rechtsprechung gewärtigen, dass seine Leistungen paulianisch anfechtbar seien (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.3 S. 16 ff.). Daraus erhellt nun aber, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung entgegen der Argumentation der Beru- fungsklägerin mit keinem Wort von einer Tilgung simulierter Schulden ausge- gangen ist. Hingegen hat sie C. zum Vorwurf gemacht, im Wissen darum, dass die verbleibenden Aktiven zur Begleichung der Schuld gegenüber seiner frühe- ren Ehegattin nicht mehr ausreichen werden, Schulden gegenüber seiner da- maligen Ehefrau getilgt zu haben bzw. seine damalige Ehefrau im Wissen und mit Willen zur Benachteiligung der geschiedenen Ehegattin begünstigt zu ha- ben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, musste diese Gläubigerbe- vorzugung für C. nämlich bereits deshalb erkennbar gewesen sein, weil ihm nach Vollzug des Ehe- und Erbvertrags als Aktiven nur noch Wertschriften im Wert von Fr. 15‘000.-- sowie ein Bankguthaben von Fr. 79‘411.-- verbleiben und diese zur Tilgung der nach wie vor bestehenden Schuld von Fr. 1‘000‘000.-- ganz offensichtlich niemals ausreichen würden. Trotzdem sollte die Berufungs- klägerin nach dem Willen von C. für ihre Guthaben vollumfänglich befriedigt werden. Da C. bei Abschluss des Vertrags seit längerem keiner Erwerbstätig- keit mehr nachgegangen sei, habe er auch nicht darauf vertrauen dürfen, zu neuem Vermögen zu kommen und die übrigen Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt noch befriedigen zu können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.4 S. 19). Angesichts dieser Umstände ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach C. seine Ehefrau bewusst habe bevorzugen wollen und eine dolose Ab- sicht im Sinne von Art. 288 SchKG vorhanden gewesen sei, nicht zu beanstan- den. Einzig in Zusammenhang mit der subjektiven Voraussetzung der Bevortei- lungsabsicht hat sich die Vorinstanz sodann auch zu einem Teil der im Ehever- trag anerkannten Schulden geäussert und dabei erwogen, dass sich diese Ab- sicht vorliegend auch in der Anerkennung von Schulden für Hausfrauenarbeit und für die Gewährung von Wohnung und Unterkunft sowie anhand der Ein- räumung eines Wohnrechts für die Benützung der ehelichen Wohnung zeige. All diese Dispositionen würden auf eine Kommerzialisierung der Ehegemein- schaft hinauslaufen und mit dem Wesen der Ehe, insbesondere mit der eheli- chen Beistandspflicht (Art. 159 ZGB), in krassem Widerspruch stehen. Für die Tatsache, dass C. beim Abschluss des Ehevertrages Leistungen abgegolten habe, welche in einer ehelichen Gemeinschaft als selbstverständlich gelten, gebe es kaum eine andere Erklärung als jene, die Ansprüche seiner Ehefrau an seinem Vermögen unter allen erdenklichen Titeln erhöhen zu wollen, um sie auf

Seite 22 — 24 diese Weise gegenüber den übrigen Gläubigern zu bevorzugen (vgl. angefoch- tener Entscheid, E. 5.4 S. 20). Die Bereitschaft zur Abgeltung von Leistungen seiner Ehefrau, welche gemessen daran, dass C. einen Grossteil seines in die Ehe eingebrachten Vermögens für die Bestreitung des gemeinsamen Lebens- unterhaltes verwendet und unbestrittenermassen auch den Umbau der im Ei- gentum der Ehefrau stehenden Wohnung zu einem wesentlichen Teil finanziert hat, offenkundig nicht über das von Art. 159 bzw. Art. 163 ZGB geforderte Mass hinausgingen, wurden von der Vorinstanz somit als zusätzliches, nicht aber als ausschlaggebendes Indiz für die dolose Absicht von C. gewertet, was bei den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Dem Einwand der Berufungsklägerin, es sei C. auch posthum nicht vorzuwerfen, dass er sie mit- tels Ehevertag habe begünstigen wollen, ist nach den vorstehenden Ausführun- gen nicht zu folgen. d.Als unbehelflich erweist sich auch der weitere Einwand der Berufungs- klägerin, wonach sich nicht beweisen lasse, dass sie ihrerseits in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 288 SchKG erfüllt habe. In subjektiver Hinsicht muss die Schädigungsabsicht des Gläubigers für den Begünstigten erkennbar gewesen sein. Das ist der Fall, wenn dieser bei Anwendung der nach den Um- ständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erken- nen können und müssen, dass als Folge der angefochtenen Handlung mögli- cherweise eine Gläubigerschädigung eintritt, wobei blosse Fahrlässigkeit genügt (BGE 1_ III 265 E. 2 S. 267; 134 III 452 E. 4.2 S. 456; vgl. auch Staehe- lin, a.a.O., N 18 zu Art. 288 SchKG). Dass für die Berufungsklägerin vorliegen- denfalls sowohl die finanziell angespannte Situation bzw. die Überschuldung von C. einerseits als auch der Umstand, dass sie durch die Begleichung der im Ehe- und Erbvertrag vereinbarten Vermögensdispositionen gegenüber anderen Gläubigern – namentlich gegenüber D. – begünstigt wurde, andererseits er- kennbar waren, kann unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft in Zwei- fel gezogen werden. Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz ist in jeder Hinsicht überzeugend. So sei dem Ehe- und Erbvertrag zu entnehmen, dass dieser vornehmlich auf Verlangen der Berufungsklägerin abgeschlossen wor- den sei. Als Beweggrund dafür habe sie die Schuldverhältnisse ihres Eheman- nes gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau D. sowie gegenüber ihr selbst erwähnt und weiter ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, für diese Verbind- lichkeit ihres Mannes einzustehen und auf ihre eigene Forderung zu verzichten (kB 7, S. 9). Dieser einleitenden Erklärung könne nun ohne weiteres entnom- men werden, dass bei der Berufungsklägerin konkrete Befürchtungen bestan-

Seite 23 — 24 den hätten, ihr Ehemann vermöge die gegenüber D. bestehende Verbindlichkeit nicht zu decken und sie müsste allenfalls mit ihrem eigenen Vermögen für diese haften. Die Berufungsklägerin sei über die Vermögensverhältnisse ihres Ehe- mannes sehr wohl im Bilde gewesen und habe auch festgestellt, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage sein würde, die Schulden gegenüber D. und gegenüber ihr voll zu decken. Wer unter solchen Umständen nicht nur die Gütertrennung vereinbare, sondern gleichzeitig auch eigene For- derungen voll und ganz begleichen lasse, müsse erkennen, dass für die übrigen Gläubiger noch viel weniger übrig bleibe und diese damit benachteiligt bzw. ge- schädigt würden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.5 S. 20 f.). Mit diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin nicht einmal ansatzweise auseinander, sondern begnügt sich vielmehr damit, die subjektive Voraussetzung der Erkennbarkeit ihrerseits in Abrede zu stellen. 7.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Einwände von B. allesamt als unbegründet erweisen und das Bezirksgericht Surselva die Anfechtungsklage von A. zu Recht gutgeheissen hat. Mit den rechtlichen Fol- gen dieser Gutheissung hat sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht auseinandergesetzt, weshalb auf eingehende Ausführungen hierzu verzichtet und stattdessen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), vollumfänglich zu Lasten der unterliegenden Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf Fr. 10‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels eingereichter Honorarnote seitens des Rechtsvertreters der Berufungsbeklag- ten wird deren Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen bestimmt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie dem damit ver- bundenen Aufwand für die Ausfertigung der Berufungsantwort erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt und Spesen) als an- gemessen.

Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 12‘000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvor- schusses von Fr. 2‘000.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kan- tonsgericht erstattet. 3.Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsver- fahren mit Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffen- de Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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