ZK1 2011 6

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 16. Mai 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 6 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Bochsler Aktuarin ad hoc Hunger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten M. vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 2. Februar 2011, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 30. September 2010, gleichentags mitgeteilt, ermahnt die Vormundschaftsbehörde Kreis D. X. gestützt auf Art. 273 Abs. 2 und Art. 307 Abs. 3 ZGB, dem Kindsvater, Y., das Besuchsrecht von einem Tag pro Woche gegenüber seiner Tochter Z. gestützt auf die geltende Besuchsrechtsvereinbarung vom 18. September 2008 zu ermöglichen. Des Weiteren wurde X. ausdrücklich darauf hingewiesen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Tochter zum Vater beeinträchtigt. Die Weisung erging unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. B.Mit Gesuch vom 8. Oktober 2010 gelangte X. an den Bezirksgerichtspräsi- denten M. und ersuchte diesen um unentgeltliche Rechtspflege sowie um die Er- nennung von Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch als Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kreis D. vom 30. September 2010. C.Mit Verfügung vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 2. Februar 2011, verfüg- te der Bezirksgerichtspräsident M. was folgt:

  1. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur unentgeltlichen Prozess- führung vom 8. Oktober 2010 wird abgewiesen.
  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. (Rechtsmittelbelehrung).
  4. (Mitteilung). Zur Begründung führte er aus, die finanziellen Voraussetzungen seien nicht gegeben. X. sei es möglich, monatliche Rückstellungen in der Höhe von Fr. 376.– zu machen. Unter diesen Umständen könne von einer Erfolgsprognose, die einge- reichte Beschwerde betreffend, abgesehen werden. D.Dagegen liess X. am 14. Februar 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:
  5. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums M. vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 2. Februar 2011, sei aufzuheben.
  6. Es sei der Beschwerdeführerin für das vor Bezirksgericht M. hängige Be- schwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 30. September 2010 der Vormundschaftsbehörde Kreis D. in Sachen Z., geb. 21.07.2008, die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin zu bezeichnen.

Seite 3 — 9 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei vom Bruttoeinkommen statt von Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Zudem sei nur ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– eingesetzt worden und nicht derjenige für einen alleinerziehender Schuldner von Fr. 1'350.–. Des Weiteren rechtfertige es sich, den Grundbetrag um einen Zuschlag von 20% zu erweitern. Dieser Zuschlag diene der bedarfsgerechten Deckung einer beschei- denen Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben. Berücksichtige man diese Tat- sachen so resultiere ein Fehlbetrag von Fr. 752.–, weshalb es der Beschwerdefüh- rerin nicht zumutbar sei, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen. E.In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2011 führte der Bezirksgerichts- präsident M. aus, er verzichte bezüglich der Berechnung des Grundbedarfs und der Möglichkeit, Rückstellungen für Gerichts- und Anwaltskosten zu bilden auf weitere Bemerkungen. Hingegen sei im Lichte von Art. 42 Abs. 2 ZPO/GR in ma- terieller Hinsicht summarisch zu prüfen, ob die Anträge von X. erfolgsverspre- chend seien. Die Stadt D. hat keine Stellungnahme eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen

  1. a) Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (im folgenden URP genannt) steht wohl im Zusammenhang mit einem Hauptverfah- ren. Es weist aber eine grössere Selbständigkeit auf als eine lediglich das Haupt- verfahren betreffende prozessleitende Verfügung (z.B. Beweisverfügung). Schon in der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO/GR; BR 320.000) war dagegen ein selbständiges Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden vorgesehen (Beschwerde gemäss Art. 47a ZPO/GR). Eine URP-Verfügung wird denn auch als prozessleitende Verfügung sui generis bezeichnet (vgl. ZGRG 4/03, S. 159). Aus diesem Grund kommt Art. 405 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO/CH; SR 272) zur Anwendung, wonach für die Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung in Kraft ist. Die angefochtene Verfügung wurde

Seite 4 — 9 am 2. Februar 2011 mitgeteilt, so dass gemäss Art. 121 ZPO/CH das Beschwer- deverfahren nach Art. 319 ff. ZPO/CH zur Anwendung kommt. b) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenhei- ten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Ver- bindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO/CH) kann gemäss Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO/CH in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erho- ben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO/CH). Die Beschwerde vom 14. Februar 2011 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. 2.Die unentgeltliche Rechtspflege kann zwei – nicht notwendigerweise zu- sammen zu verfügende – Wirkungen haben. Einerseits umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten, anderseits umfasst sie die gerichtliche Bestellung eines Rechts- beistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO/CH). Beim vorlie- genden Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten M. im vormundschaftlichen Verfahren. Im kantona- len Recht wird die vormundschaftliche Ordnung von Behörden und Verfahren primär durch die Art. 42 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) geregelt. Daran hat sich auch nach dem In- krafttreten der Revision des EGzZGB auf den 1. Januar 2011 nichts geändert. a) Die Beschwerdeführerin beantragt zum einen die unentgeltliche Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht M.. Bezüglich der Gerichtskosten enthält das Vormundschaftsrecht eine autonome Regelung (vgl. PKG 2002 Nr. 16; Art. 46 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), weshalb diesbezüg- lich das zivilprozessuale Verfahren gemäss Art. 117 ff. ZPO/CH nicht zur Anwen- dung kommt. Das Verfahren der Vormundschaftsbeschwerde ist in Art. 61 ff. EGzZGB geregelt. Daraus ist ersichtlich, dass über den Erlass der Gerichtskosten bei Bedürftigkeit gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB grundsätzlich das Bezirksgericht zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 EGzZGB). Vorliegend ist das Hauptverfahren noch vor dem Bezirksgericht M. hängig, weshalb das Gesamtgericht im Hauptver- fahren für den allfälligen Erlass von Verfahrenskosten zuständig ist.

Seite 5 — 9 b) Des Weiteren wird die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Verfahren vor dem Bezirksgericht M. beantragt. Die Rechtsgrundlagen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vormundschaftlichen Verfahren finden sich in den Art. 46, Art. 58 und Art. 63 EGzZGB. Im Gegensatz zur unent- geltlichen Prozessführung kommt bezüglich der Rechtsverbeiständung das ordent- liche Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung (Art. 58 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 117 ff. ZPO/CH; vgl. PKG 2002 Nr. 16); dies gilt für das Verfahren vor allen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB) und somit auch für das Verfahren vor dem Bezirksgericht. Gemäss Art. 58 Abs. 2 EGzZGB richten sich die Voraussetzungen der Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die Bestellung und die Kostenfolge ausdrücklich nach den Bestimmungen der ZPO/CH. 3.Das Gesuch um URP wurde am 8. Oktober 2010 gestellt. Der Bezirksge- richtspräsident M. hatte somit anhand der Bestimmung der ZPO/GR (Art. 42 ff.) zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters gegeben waren (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH), wobei allerdings festzuhalten ist, dass in materieller Hinsicht keine Unterschiede zur neuen ZPO/CH bestehen (vgl. Art. 117 f. ZPO/CH). Zu prüfen war somit vorab, ob bei der Gesuchstellerin eine Prozessarmut besteht. 4.Der Bezirksgerichtspräsident M. hat grundsätzlich richtig das Einkommen der Gesuchstellerin ihrem Existenzminimum gegenübergestellt und daraus seine Schlussfolgerung gezogen, ob die Voraussetzungen der URP in finanzieller Hin- sicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin rügt einen einzelnen Punkt dieser Berechnung und damit den Schluss der Vorinstanz, es sei X. möglich, monatliche Rückstellungen zu machen. Dies ist im Folgenden zu überprüfen, wobei festzuhal- ten ist, dass die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht frei überprüft; in Bezug auf die Feststellungen des Sachverhaltes kann das Kantonsgericht von Graubünden indessen nur eingreifen, wenn diese offen- sichtlich unrichtig erfolgt sind (Art. 320 ZPO/CH). 5.Der Bezirksgerichtspräsident M. ist davon ausgegangen, der Monatslohn von X. betrage Fr. 4'559.– zuzüglich Fr. 380.– Anteil am 13. Monatslohn. Die Be- schwerdeführerin rügt, dies stelle den Bruttolohn dar, wohingegen bei der Berech- nung der Voraussetzungen der URP vom Nettolohn auszugehen ist. Dieser Ein- wand ist zutreffend, da massgeblich ist, welche Mittel der Gesuchstellerin zur Be- streitung des Lebensbedarfs in der Tat zur Verfügung stehen (vgl. ZGRG 4/03, S. 171). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde einen Lohnausweis für

Seite 6 — 9 das Jahr 2010 eingereicht, auf welchem die Sozialabzüge und der Nettolohn auf- geführt sind. Es kann somit von einem anerkannten monatlichen Nettolohn einsch- liesslich Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 4'476.–, ausgegangen werden. 6.Der Bezirksgerichtspräsident M. hat in seiner Verfügung vom 26. Januar 2011 festgehalten, die von X. bezogenen Unterhaltsbeiträge für die Tochter Z. (gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde D. vom 22. Januar 2009 Fr. 800.– pro Monat) seien ihr nicht als Einkommen anzurechnen (siehe Verfügung Ziff. 3 Abs. 2). Gleichzeitig hat er aber in seiner Berechnung des Grundbedarfs sowohl einen Grundbetrag von Fr. 400.– und die Krankenkasse für die Tochter angerechnet. Dieses Vorgehen hält nicht Stand. Gemäss dem vom Bezirksge- richtspräsidenten M. zitierten Bundesgerichtsentscheid 115 Ia 325 ist es grundsätzlich wohl zutreffend, dass bei der Abklärung der Bedürftigkeit nur das eigene Einkommen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen ist; dazu gehören die von ihr empfangenen Unterhaltsbeiträge für von ihr betreute Kinder nicht. Wenn diese Beiträge aber ausser Acht zu lassen sind, so dürfen umgekehrt selbstver- ständlich nicht bei der Berechnung des Notbedarfs die für das Kind getätigten Auslagen angerechnet werden. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang diese Ausgaben wegzulassen bzw. entsprechend zu kürzen (Grundbetrag und Kranken- kassenprämie für das Kind, Kürzung der Wohnkosten; siehe ZGRG 4/03, S. 169 sowie Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/ Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 117 ZPO; Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger, Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 117 ZPO; beide unter Hinweis auf BGE 115 Ia 325 und 7B.35/2005). Das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidenten M. hätte zur Folge, dass die Gesuch- stellerin im Zusammenhang mit ihrem URP-Gesuch durch ihre Kinderbetreuung doppelt bevorteilt wäre, indem einerseits bei den Einnahmen die Unterhaltsbeiträ- ge unberücksichtigt blieben und andererseits bei den Ausgaben die Mehraufwen- dungen für das Kind trotzdem aufgerechnet würden, was nicht angeht. 7.Die Berechnung des Grundbedarfs weist indessen noch weitere Fehler auf, auf die nachfolgend kurz einzugehen ist: –Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss dem Be- schluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen vom 18. April 2009 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 der Grund- betrag für Alleinerziehende Fr. 1'350.– beträgt. Zu diesem Betrag kommt im

Seite 7 — 9 Rahmen der Berechnung der Prozessarmut ein Zuschlag von 20% dazu, mithin Fr. 270.– (vgl. ZGRG 4/03, S. 170). Wegzulassen ist nach dem Ge- sagten der Grundbetrag für Z.. –Bei den Mietkosten rechtfertigt sich eine Reduktion auf Fr. 1'000.– pro Mo- nat, da ohne Zweifel ein Anteil daran als durch die Kinderbetreuung verur- sacht zu gelten hat. –Bei den Krankenkassenprämien entfällt nach dem Gesagten von vornherein der Beitrag für das Kind. Sodann können nur die Kosten der obligatorischen Versicherung (KVG) angerechnet werden, somit Fr. 223.– (ZGRG 4/03, S. 170). –Die durchschnittlichen monatlichen Betreuungskosten für Z. betragen gemäss Zahlungsbelegen Fr. 460.–. –Für Fahrten zum Arbeitsplatz macht die Beschwerdeführerin die Kosten ei- nes Generalabonnements SBB von Fr. 258.– pro Monat geltend, was an- gemessen ist. Im weiteren führt sie aus, sie benötige das eigene Fahrzeug für Fahrten nach M. bzw. K., um die Tochter Z. zur Betreuerin V. bzw. an 71 Tagen pro Jahren zur Grossmutter zu fahren. Es wird nicht begründet, weshalb gerade eine Betreuung im einige Kilometer entfernten M. notwen- dig ist und eine solche am Wohnort nicht möglich wäre. Da D. über eine SBB-Station verfügt und die Fahrten nach Zürich auch von dort aus möglich sind, sind diese Kosten für den zusätzlichen Fahrweg als nicht notwendig einzustufen. Einzig die rund 2.5 Male pro Monat, wenn Z. von der Gross- mutter betreut wird und dadurch grundsätzlich die Betreuungskosten einge- spart werden können, sind als zusätzliche Fahrkosten anzurechnen, was Fr. 38.50 pro Monat ausmacht. Da Z. hingebracht und wieder abgeholt wer- den muss, ist der doppelte Retour-Weg zu berechnen, was Fr. 77.– pro Monat ergibt. Dafür fallen aber keine Parkplatzgebühren an. Dieser Auf- wand an zusätzlichen Fahrten ist bei dieser kurzen Distanz ohne weiteres zumutbar. Sodann will X. für auswärtige Mahlzeiten insgesamt Fr. 196.– pro Monat als Berufsauslagen anrechnen lassen. Zu berücksichtigen ist, dass sie an 163 Tagen in Zürich arbeitet und dafür Betreuungskosten geltend macht. Die Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums sehen bereits einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'350.– für Alleinerziehende vor, in wel- chem die Kosten für Nahrung enthalten sind. An diesen Arbeitstagen spart

Seite 8 — 9 sie somit die Verpflegung zu Hause ein (13.5 Tage pro Monat). Es rechtfer- tigt sich daher, lediglich Fr. 50.– pro Monat als zusätzlichen Verpflegungs- aufwand anzurechnen. Dies ergibt demnach zu berücksichtigende Berufs- auslagen von insgesamt Fr. 385.– pro Monat. –Die Steuern betragen gemäss Angaben in der Beschwerde Fr. 196.– pro Monat. –Aus dem Gesagten ergibt sich folgender Zusammenzug: GrundbetragFr.1'350.– Zuschlag 20%Fr.270.– MietkostenFr.1'000.– KrankenkasseFr.223.– BetreuungskostenFr.460.– BerufsauslagenFr.385.– SteuernFr.196.– BedarfFr.3'884.– NettolohnFr.4'476.– BedarfFr.3'884.–./. ÜberschussFr.592.– 8.Gemäss Praxis ist die URP nicht zu bewilligen, wenn der Überschuss es gestattet, die Prozesskosten eines relativ einfachen Verfahrens innert einem Jahr zu finanzieren (ZGRG 4/03, S. 163). Vorliegend geht es um ein solches Verfahren. Der Überschuss, berechnet für ein Jahr, beträgt Fr. 7’104.–. Mit diesem Betrag könnten selbst bei vollständigem Unterliegen ohne weiteres die Gerichtsgebühr, die eigenen Anwaltskosten und die allfällige aussergerichtliche Entschädigung an die Gegenpartei bezahlt werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (die Kostenbefreiung gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das Gesuchsverfahren selbst). Gemäss bisheriger Praxis wurde in solchen Fällen ein sogenannter „Sozialtarif“ angewendet (vgl. ZRGR 4/03, S. 165); d.h. es wird eine Gebühr an der untersten Stufe des Ge- bührentarifs angewendet. Vorliegend betragen die Kosten Fr. 500.– (vgl. Art. 10 Abs. 1 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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