Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 31. August 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 5123. September 2011 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner Aktuar ad hocLuzi In der zivilrechtlichen Berufung des Y., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 13. Juli 2011, in Sachen X . A G , Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Maag, Riesbachstrasse 57, 8034 Zürich, gegen den Gesuchsteller und Berufungskläger, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Feststellungsklage gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 9. Dezember 2009 hiess das Bezirksgericht Hinterrhein eine Klage der X. AG gegen Y. betreffend Herausgabe eines Schuldbriefes gut und sprach der Klägerin zulasten des Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 39'274.– zu. Eine von Y. gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 12. April 2010 ab (ZK1 10 6) und sprach ihrerseits der X. AG eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'702.80 zulasten von Y. zu. Die Gesamtsumme der aussergerichtlichen Entschädigungen belief sich somit auf Fr. 44'976.80. B.Am 21. September 2010 liess Y. beim Kantonsgericht von Graubünden ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 12. April 2010 einreichen. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er in der Zwischenzeit über ein Korrespondenzschreiben verfüge, unter dessen Berücksichtigung von einem anderen, für die Klägerin X. AG nachteiligem Tatsachenfundament ausgegangen werden müsse. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden trat mit Urteil vom 24. September 2010 (ZK1 10 42) auf das Revisionsgesuch nicht ein, unter Hinweis auf das Novenverbot und die Praxis zur Zulässigkeit der Revision unter dem damaligen bündnerischen Zivilprozessrecht. C. Die beiden Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. April 2010 (betreffend Berufung) sowie vom 24. September 2010 (betreffend Revision) wurden von Y. an das Bundesgericht weitergezogen, wobei das Bundesgericht in beiden Fällen die Rechtsmittel abwies. Alle Urteile sind somit in materielle Rechtskraft erwachsen. D.Die X. AG setzte die ihr zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigungen im Betrag von Fr. 44'976.80 zuzüglich Zinsen gegen Y. in Betreibung. Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein vom 23. Juni 2011 aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 44'976.80 nebst Zins von 5 % seit dem 1. April 2010. Mit Verfügung vom 2. August 2011, mitgeteilt am 3. August 2011, wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden (KSK 11 58) eine von Y. mit Eingabe vom 7. Juli 2011 gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

Seite 3 — 11 E. Bereits vor dem Entscheid der Einzelrichterin SchKG über die Rechtsöffnung hatte Y. mit Eingabe vom 9. Juni 2011 beim Bezirksgericht Hinterrhein eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG eingereicht und darin beantragt, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Schuld in der Höhe von Fr. 44'976.80 nicht bestehe. Ferner wurde anbegehrt, die Betreibung in dieser Sache sei aufzuheben und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. Die X. AG beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2011, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen, eventualiter sei darauf nicht einzutreten. F.Mit Entscheid vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am selben Tag, wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein das Gesuch um vorsorgliche Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG ab. Zur Begründung wurde einerseits ausgeführt, dass für das Eintreten auf die negative Feststellungsklage und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in formeller Hinsicht ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorausgesetzt werde, was im zu beurteilenden Fall nicht gegeben sei, da gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Juni 2011 Beschwerde erhoben worden sei. Andererseits führte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein aus, dass dem Gesuch auch in materieller Hinsicht nicht entsprochen werden könne, da die negative Feststellungsklage nicht als sehr wahrscheinlich begründet erscheine, was für die vorläufige Einstellung der Betreibung jedoch vorausgesetzt werde. G.Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein erhob Y. am 29. Juli 2011 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein, ER in Zivilsachen, vom 13.07.2011 sei bezüglich Disp. Ziff. 1 und 2 aufzuheben. 2.Es sei ein Entscheid im Sinne der bei der Vorinstanz, mit Eingabe vom 09.06.2011 eingebrachten Anträgen zu fällen, nämlich:

  1. Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklagten (Zahlungsbefehl Betreibungsamt A., Betr. Nr. _, vom 05.04.2011) per CHF 44'976.80, nebst Zins und Kosten, nicht besteht;
  2. Die Betreibung Nr. _, des BA A., vom 05.04.2011, für CHF 44'976.80, nebst Zins und Kosten, sei aufzuheben, ev. einzustellen;
  3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen;

Seite 4 — 11 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3.Ev., die Sache sei im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen. 4.Der Berufung sei gegebenenfalls, d.h. insofern als „vorsorgliche Massnahmen“ betroffen sein sollten (Art. 315 Abs. 4 ZPO), aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, in sämtlichen Verfahren.“ Zur Begründung wird zunächst vorgebracht, dass der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, was der Feststellung der Vorinstanz, der Zahlungsbefehl sei nicht in Rechtskraft erwachsen, entgegenstehe. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheide betreffend Herausgabe des Schuldbriefes, um deren Kostenfolge es in der betreffenden Betreibung gehe, auf falscher tatsächlicher Grundlage entschieden worden seien, da aufgrund des Novenrechts des damals anwendbaren bündnerischen Zivilprozessrechtes die massgebenden Beweismittel nicht mehr ins Recht gelegt werden konnten. Aus den beiden abgewiesenen Revisionsgesuchen könne deshalb nicht gefolgert werden, dass bezüglich der negativen Feststellungsklage die Prozesschancen der Gläubigerin besser stünden als diejenigen des Schuldners. Überdies wird geltend gemacht, dass das Novenverbot des bündnerischen Zivilprozessrechts aus Sicht der vereinheitlichten ZPO irregulär und die Referenz auf unter dem alten bündnerischen Zivilprozessrecht ergangene Urteile folglich rechtswidrig sei. H.Mit Berufungsantwort vom 17. August 2011 beantragte die Berufungsbeklagte Folgendes: „ 1.Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Berufungskläger und/oder dessen Rechtsvertreter seien mit einer angemessenen Ordnungsbusse im Sinne von Art. 128 ZPO zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers.“ In der Berufungsantwort wird geltend gemacht, dass die Vorbringen des Berufungsklägers gegen die Entscheide betreffend Herausgabe des Schuldbriefes sowohl vom Kantonsgericht als auch dem Bundesgericht bereits beurteilt worden seien, der Berufungskläger damit folglich nicht zu hören sei. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil, und die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung der Betreibung seien nicht gegeben, da ein Erfolg mit der negativen Feststellungsklage unwahrscheinlich sei. Betreffend den Ordnungsbussenantrag wird geltend gemacht, der

Seite 5 — 11 Berufungskläger habe in der Berufungsschrift den Vorwurf des Prozessbetruges erhoben und damit den im Gerichtsverfahren zu beachtenden Anstand verletzt. I.Mit Eingabe vom 25. August 2011 nahm der Berufungskläger Stellung zum Ordnungsbussenantrag und beantragte diesbezüglich: „ 1.Der Antrag gemäss Berufungsantwort vom 17.08.2011 auf Ausfällung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 128 ZPO sei abzuweisen; 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ K.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und dem angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 13. Juli 2011 ist die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Bei dieser vorläufigen Einstellung der Betreibung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche vom Richter am Betreibungsort auf Antrag hin oder von Amtes wegen angeordnet werden kann nach Eingang einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Bodmer/Bangert, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 19 zu Art. 85a SchKG). Während die negative Feststellungsklage im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren behandelt wird (vgl. Marginalie von Art. 85a SchKG), wird die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ihrer Natur als vorsorgliche Massnahme nach im summarischen Verfahren behandelt (Art. 248 lit. d der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), und zwar durch den Einzelrichter am zuständigen Bezirksgericht (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).
  2. a) Gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen über vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren kann Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden eingelegt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Der bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Berufung verlangte Streitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend

Seite 6 — 11 gegeben, da sich die negative Feststellungsklage, im Rahmen welcher die vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Massnahme ersucht wird, auf die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 44'976.80.– bezieht. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Eingabe vom 29. Juli 2011 ist insoweit ordnungsgemäss erfolgt. b)Die Frist für die Einreichung der Berufung gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide beträgt gemäss Art. 248 lit. d ZPO in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein wurde am 13. Juli 2011 mitgeteilt und gemäss der „Track & Trace“ - Zustellinformation der Post am 15. Juli 2011 vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Turnes, in Empfang genommen. Fristbeginn war somit gemäss der Regelung von Art. 142 Abs. 1 ZPO der 16. Juli 2011 und die zehntägige Berufungsfrist endete am 25. Juli 2011. Die Berufungsschrift von Y. wurde am 29. Juli 2011 bei der Post aufgegeben. Die Eingabe erfolgte somit grundsätzlich verspätet. c)Zu prüfen ist jedoch vorliegend, ob allenfalls ein Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO die Eingabefrist verlängert hat. Dies ist grundsätzlich nicht gegeben, da im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO müssen die Parteien jedoch auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hingewiesen werden. Ein derartiger Hinweis fehlte in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung, so dass die rechtlichen Konsequenzen aus dem Unterbleiben dieses Hinweises zu prüfen sind. In der Literatur wird – unter Hinweis auf die Ausführungen in der Botschaft (Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur schweizerischen ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7309) – einhellig die Ansicht vertreten, dass bei fehlendem Hinweis sich die Parteien trotz den Ausnahmebestimmungen auf den Fristenstillstand berufen können (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 4 zu Art. 145 ZPO; Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 8 zu Art. 145 ZPO; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 17 zu Art. 145 ZPO). Mit dem Hinweis gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO sollen die Parteien offensichtlich über die Ausnahme gewisser Verfahren vom Fristenstillstand in Kenntnis gesetzt werden. Aus der Berufungsschrift (S. 3, Ziff. 2) geht hervor, dass Rechtsanwalt Turnes aber bereits Kenntnis von den Regelungen der ZPO über den Fristenstillstand hatte und

Seite 7 — 11 letztlich von der offensichtlich falschen Annahme ausging, dass die zehntägige Frist gewahrt sei und er sich im „ordentlichen und vereinfachten Verfahren“ befinde. Ob unter diesen Umständen die Schutzbestimmung von Art. 145 Abs. 3 ZPO auch greift und ob diese Bestimmung dazu dienen soll, krasse prozessuale Fehler des berufsmässigen Rechtsvertreters zu korrigieren (oder ob in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis beispielsweise zum Bundesgerichtsgesetz sich eine Partei nur im Rahmen von Treu und Glauben auf die fehlerhafte oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung berufen kann [vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376; ablehnend Benn, a.a.O., N 8 zu Art. 145 ZPO]) kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Die Berufung erweist sich – wie nachstehend darzulegen ist – nämlich ohnehin als offensichtlich unbegründet. 3.Der Berufungskläger geht von der offenkundig falschen Annahme aus, dass die Vorinstanz bereits über die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entschieden habe. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 13. Juli 2011 ist jedoch nur ein Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a SchKG als vorsorgliche Massnahme, wie sie vom Berufungskläger und Gesuchsteller selbst in Ziffer 3 des Klagebegehrens vom 9. Juni 2011 beantragt wurde. Der Entscheidgegenstand wird im angefochtenen Entscheid denn auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Ingress, Komposition, Begründung). Auf die Rechtsbegehren in der Berufungsschrift gemäss Ziff. 2, Unterziffer 1 und 2, welche nicht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG, sondern die Klage gemäss Art. 85a SchKG als solche betreffen, kann folglich nicht eingetreten werden. 4. a) Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 13. Juli 2011 das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung mit einer doppelten Begründung abgewiesen: Einerseits sei die formelle Voraussetzung, wonach für das Eintreten auf die negative Feststellungsklage und das Gesuch um vorsorgliche Massnahme ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegen müsse, nicht gegeben (dazu nachfolgend lit. b), und andererseits sei die Gutheissung der Hauptklage nicht wahrscheinlich, was für eine vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG jedoch verlangt würde (dazu nachfolgend lit. c). b)Zur Annahme der Vorinstanz, es liege noch kein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid vor, da gegen den Entscheid vom 23. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht worden sei, entgegnet der Berufungskläger, der Beschwerde komme gemäss Art. 325 ZPO

Seite 8 — 11 keine aufschiebende Wirkung zu, womit er offenbar ausdrücken will, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Juni 2011 rechtskräftig sei, obwohl er selber dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat. Die Klage gemäss Art. 85a SchKG stellt einen zusätzlichen Rechtsbehelf dar, mit dem der Schuldner durch den Richter feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der Gesetzgeber wollte mithin dem Betriebenen, der es unterlassen hat, sich rechtzeitig zu verteidigen, als «Notbehelf» ein zusätzliches Verteidigungsmittel zur Verfügung stellen, um ihm so den Weg der Rückforderungsklage zu ersparen (BGE 125 III 149 E. 2c S. 151 f.). Der Anwendungsbereich beschränkt sich dem Zweck dieses Rechtsbehelfs nach auf Fälle, in welchen der Schuldner nicht mehr mit anderen Mitteln gegen die Fortsetzung der Betreibung ankämpfen kann. Das Bundesgericht spricht denn auch davon, dass der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt sein muss, da andernfalls die Betreibung ohnehin von Gesetzes wegen eingestellt ist (Art. 78 Abs. 1 SchKG; BGE 125 III 149 E. 2c, S. 153). Dies ist nicht der Fall, solange Rechtsmittel gegen ein für den Schuldner ungünstig verlaufendes erstes Rechtsöffnungsverfahren bestehen. Die Möglichkeit zur Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittel ist vorliegend gegeben, woran auch der inzwischen ergangene Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. August 2011 (KSK 11 58), mitgeteilt am 3. August 2011, nichts ändert, da immer noch ein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensteht, mit der Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung zu verlangen. Die Berufung scheitert somit schon an diesem Punkt. c)Sodann hat die Vorinstanz völlig zu Recht angenommen, dass der Erfolg der Hauptklage nicht sehr wahrscheinlich sei. Die Argumentationslinie des Berufungsklägers geht dahin, dass er nunmehr im Besitze eines Dokumentes sei, welches ihm das Obsiegen im früheren Zivilprozess gegen die X. AG betreffend Herausgabe eines Schuldbriefes erlaubt hätte. Der Berufungskläger trägt insoweit die gleiche Begründung vor, welche er bereits in den beiden Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht vorbrachte. Er hält denn auch fest, dass die Einreichung dieses neuen Beweismittels ihm aufgrund der damals geltenden Bündner Zivilprozessordnung und der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden versagt gewesen sei. In der Folge macht er nun jedoch geltend, dass die inzwischen in Kraft getretene neue schweizerische Zivilprozessordnung die Beweiseinlage gestattet hätte. Vor diesem Hintergrund sei die Referenz auf die unter dem alten bündnerischen Zivilprozessrecht gefällten Urteile rechtswidrig.

Seite 9 — 11 Diese Begründung ist bereits in ihrem Ansatz geradezu abwegig. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 9. Dezember 2009 sowie das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. April 2010 in der gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobenen zivilrechtlichen Berufung (ZK1 10 6) sind nach Abweisung der entsprechenden Beschwerde durch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2011, 5A_669/2010) auch hinsichtlich des Kostenpunktes in materielle Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls materiell rechtkräftig geworden ist der nachträgliche Revisionsentscheid in dieser Sache (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. September 2010, ZK1 10 42, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2011, 5A_794/2010). Dies ist im Verfahren gemäss Art. 85a SchKG zu beachten. Eine Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die auf den gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigungen beruhende Schuld nicht mehr bestehe, kann nur noch mit Einreden aus den früheren Urteilen selbst oder mit Tatsachen begründet werden, die nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorangehenden Urteile eingetreten sind (vgl. Bodmer/Bangert, a.a.O., N 11a zu Art. 85a SchKG). Dabei sind selbstverständlich Tatsachen gemeint, die mit dem Klagefundament, das heisst mit dem Prozessstoff, in wesentlichem Zusammenhang stehen, und nicht eine Änderung der rechtlichen Grundlagen betreffend das Verfahrensrecht. Ein Verfahren ist nach jenem Prozessrecht abzuwickeln, welches im betreffenden Zeitpunkt in Kraft ist (vgl. auch die Übergangsbestimmung von Art. 404 ZPO), und es kann selbstredend nicht sein, das nach Inkrafttreten neuer verfahrens- rechtlicher Bestimmungen rechtskräftig gewordene Fälle neu aufgerollt werden. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass auch nach Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel nur möglich ist, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Dem Revisionsentscheid des Kantonsgerichts (ZK1 10 42) ist jedoch zu entnehmen, dass Y. bereits rund zwei Wochen vor der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren im Besitz des fraglichen Beweismittels war und dieses trotzdem nicht ins Recht gelegt hat. Es liegt somit keine „nachträgliche erhebliche Tatsache“ vor, die der Berufungskläger erst nach Abschluss des Verfahrens erfahren hätte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), sodass auch nach neuem Recht eine Revision ausgeschlossen wäre. d)Die Berufung erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist demnach abzuweisen. Aufgrund dieser offensichtlichen Unbegründetheit wird die vorliegende Berufung gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO vom Vorsitzenden der

Seite 10 — 11 zuständigen I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]) in einzelrichterlicher Kompetenz beurteilt. 5.Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 17. August 2011, der Berufungskläger sei wegen des in der Berufungsschrift geäusserten Vorwurfs des Prozessbetrugs mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen. Wie die Berufungsbeklagte selbst ausführt, blieb der Vorwurf jedoch ohne nähere Begründung und es wird nicht näher dargetan, gegen wen sich dieser Vorwurf konkret richtet. Eine hinreichende Grundlage für die Aussprechung einer Ordnungsbusse fehlt somit. Allerdings bestimmt Art. 128 Abs. 3 ZPO, dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.– bestraft werden. Wie aus der Begründung des vorliegenden Entscheides hervorgeht, muss die Berufung – soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann – als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden. Gewisse Begründungen, mit denen der Berufungskläger rechtskräftige Entscheide zu seinen Gunsten korrigieren will, dürften die Grenze zur Mutwilligkeit bereits überschritten haben. Dem Berufungskläger und seinem Rechtsvertreter wird deshalb ausdrücklich eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO angedroht, sofern weiterhin in der gleichen Weise prozessiert wird. 6.Der vom Berufungskläger gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Abweisung des Antrags auf Aussprechung einer Ordnungsbusse rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 und Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.– angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten überdies eine aussergerichtliche Entschädigung gemäss Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'334.90 zu leisten (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO und Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abgewiesen. 2.Der Antrag auf Aussprechung einer Ordnungsbusse wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– gehen zulasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 1'334.90 zu entschädigen hat. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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31.08.2011
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