Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 18. Februar 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 5 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Hunger In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Gian Reto Bühler, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums G. vom 18. Januar 2011, mitgeteilt am 18. Januar 2011, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Be- klagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Olivier Gigon, Promenade 132A, 7260 Davos Dorf, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Mit Scheidungsurteil vom 29. Januar 2010, mitgeteilt am 5. Februar 2010, in Rechtskraft erwachsen am 5. Februar 2010, erkannte das Bezirksgerichtspräsidi- um G. zwischen den Parteien unter anderem was folgt (Proz. Nr. 130-2009-157):
Seite 3 — 16 setzung von Unterhaltsbeiträgen. Gleichzeitig ersuchte er den Kreispräsidenten aufgrund von Verhandlungen mit dem Sozialamt von einer Ansetzung einstweilen abzusehen und das Vermittlungsbegehren der Gegenpartei lediglich zur Kenntnis zu bringen. C.Mit Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB vom 19. August 2010 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 5. Februar 2010 an das Bezirksgericht G. stellte X. folgende Rechtsbegehren:
Seite 4 — 16 b) Ab 1. April 2010 monatlich: Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungs- urteil vom 5. Februar 2010 auf den Ersten eines jeden Monats inkl. 5% Verzugszins jeweils ab dem Ersten eines jeden Monats. 3. Unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers. F.Nachdem zwischenzeitlich die Vermittlungsverhandlung durchgeführt und am 23. September 2010 der Leitschein ausgestellt worden war, prosequierte X. die Streitsache mit Prozesseingabe vom 14. Oktober 2010 an das Bezirksgericht G. mit folgendem Rechtsbegehren:
Seite 5 — 16 habe sich erhöht. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Gesuchsteller be- reits im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammengelebt habe. Somit habe sich bezüglich Existenzbedarfs nichts geändert und der Gesuchsteller könne sich deshalb nicht auf veränderte Verhältnisse berufen. H.Gegen diese Verfügung liess X. am 28. Januar 2011 Berufung gemäss Art. 308 ZPO mit superprovisorischem Verfahrensantrag an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Anträgen:
Seite 6 — 16 Berufungskläger seit der Geburt der ausserehelichen Tochter Z. mit deren Mutter zusammenlebe. Wenn aus einem Konkubinatsverhältnis ein Kind hervorgegangen sei, müsse von einem faktischen Familienverhältnis gesprochen werden. Dieses sei unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis. Stelle man das monatliche Nettoerwerbseinkommen von Fr. 5'127.– dem Existenzbedarf von Fr. 4'601.00 gegenüber, so resultiere le- diglich ein Überschuss von Fr. 526.–. Dies entspreche der effektiven Leistungs- fähigkeit, weshalb der verfügte Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'800.– in das Existenzminimum des Berufungsklägers eingreife. I.In ihrer Berufungsantwort vom 14. Februar 2011 stellte Y. folgende Anträ- ge:
Seite 7 — 16 tenzbedarf von Fr. 6'701.00 ausgegangen. In der Berufungseingabe habe er die- sen jedoch ohne Begründung auf Fr. 4'601.00 gesenkt. Durch diese erhebliche Reduktion bestätige der Berufungskläger de facto die Verfügung vom 18. Januar 2011. Schliesslich würden die Fr. 4'601.00 bestritten, da die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht korrekt angewendet worden seien. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers hätten sich seit der Scheidung nicht verändert. Wie die Berechnungen zeigen würden, reiche das heutige Einkommen trotz Entrichtung der Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 2'100.00 aus, den Existenzbedarf des Berufungsklägers vollumfänglich zu de- cken. Zudem könne die Berufungsbeklagte nicht auf die Unterhaltszahlungen ver- zichten. Trotz Teilzeitbeschäftigung könne sie den Existenzbedarf nicht decken. Da der Berufungskläger die Unterhaltszahlungen eigenmächtig vollständig bzw. teilweise eingestellt habe, habe sich die Berufungsbeklagte die Unterhaltszahlun- gen durch den Sozialdienst bevorschussen lassen müssen. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfol- gend eingegangen. II. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefoch- tenen Entscheides in Kraft war oder ist. Da die angefochtene Verfügung am 18. Januar 2011 mitgeteilt wurde, untersteht das dagegen zu ergreifende Rechts- mittel demnach dem neuen Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung. Daran ändert der Umstand, dass das vor Bezirksgericht G. nach wie vor hängige Hauptverfahren auf Abände- rung des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO nach der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO- GR; BR 320.000) weiterzuführen ist, nichts. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426, E. 2.2; Urteil des Bundesgericht 5A_9/2007 vom 20. April 2007). Für vor-
Seite 8 — 16 sorgliche Massnahmen im Rahmen eines Abänderungsprozesses hat das Bun- desgericht keine Besonderheiten erkannt, die eine abweichende Behandlung ge- bieten würden (Urteil des Bundesgericht 5A_9/2007 vom 20. April 2007, E. 1.2.4). Anders als gewöhnliche prozessleitende Verfügungen, die im Rahmen eines or- dentlichen Verfahrens ergehen und mangels eines verfahrensabschliessenden Charakters weiterhin nach altem Recht anzufechten sind (vgl. ZK1 11 2 mit weite- ren Hinweisen), fallen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungs- verfahren bzw. einem Abänderungsverfahren daher unter Art. 405 ZPO, was hin- sichtlich des Weiterzugs zur Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts führt. 2.Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. Strittig ist vorliegend die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Dauer des Abänderungsverfahrens, mithin eine vermögensrechtliche Angelegen- heit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beru- fungsbeklagten (act. 04 S. 3) ist diese Streitwertgrenze im vorliegenden Fall selbst dann erreicht, wenn für die Frage der Berufungsfähigkeit des Massnahmeent- scheids auf den Streitwert des Massnahmeverfahrens und nicht auf denjenigen der Hauptsache abzustellen wäre (so Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, Art. 308 N. 41; a.M. Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 308 N. 8 sowie Gehri, ZPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 308 N. 6). Die Dauer des Hauptverfahrens, in welchem es um die Abänderung des Scheidungsurteils vom 5. Februar 2010 geht, ist ungewiss; infolgedessen ist es auch die Dauer der vor- sorglichen Massnahmen. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapi- talwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts massgeblich ist dabei derjenige Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides noch strittig war (Spühler, a.a.O., Art. 308 N. 8). In seinem Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB vom 19. August 2010 hat der Berufungskläger die vollständige Sistierung sowohl der Unterhalts- beiträge an die beiden Söhne, E. und D., als auch des nachehelichen Unterhaltes an Y. verlangt. Strittig waren demnach Unterhaltsleistungen in Höhe von Fr. 2'100.– pro Monat bzw. Fr. 25'200.– pro Jahr, womit der Streitwert unter Berück- sichtigung der ungewissen Dauer der Sistierung klarerweise über der massgebli- chen Grenze von Fr. 10’000.– liegt. Weshalb das Rechtsbegehren des Berufungs-
Seite 9 — 16 klägers für die Berechnung des Streitwertes pauschal um einen Drittel gekürzt werden sollte, wie dies die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort ebenfalls geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Im Berufungsverfahren – wie übrigens bereits im Hauptverfahren – hat der Berufungskläger sein Rechtsbegehren zwar insofern reduziert, als er den beiden Kindern einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 263.– pro Monat zugestand. Zusammen mit dem sistierten nachehelichen Unter- halt beläuft sich die von ihm anbegehrte vorsorgliche Kürzung aber immer noch auf Fr. 1’574.– pro Monat bzw. Fr. 18'888.– pro Jahr. Selbst wenn er sich schon im Massnahmeverfahren auf dieses reduzierte Begehren beschränkt hätte, wäre da- her die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht worden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der ursprüngliche Antrag allein dem Zweck gedient hätte, die Berufungsfähigkeit des Verfahrens zu erreichen. Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 ZPO) ist daher einzutreten. 3.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Herabsetzung der Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 900.– auf je Fr. 263.– pro Monat. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht der Richter den Sachverhalt von Amtes und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 ZPO). Die genannte Bestimmung übernimmt inhaltlich vollumfänglich die Regelung des bisherigen Rechts. Soweit Kinderbelange strittig sind, kommt daher die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im Verfahren über vorsorgliche Massnah- men sowie im Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung gelangt (Schweighauser, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, Art. 296 N. 3 ff.). Dies bedeutet, dass in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO auch die Berufungsinstanz neue Tatsachen und/oder Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen hat und die in Art. 317 ZPO statu- ierte Novenbeschränkung nicht zum Tragen kommen (Reetz/Hilber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, Art. 317 N. 14). Die mit der Berufung und Berufungsantwort eingelegten neuen Urkunden (u.a. betref- fend Alimentenbevorschussung infolge ausgebliebener Unterhaltszahlungen) er- weisen sich demnach als zulässig. 4.Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nicht über die definitive Herabset- zung der im Scheidungsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge zu entschei- den – diese Frage ist noch Gegenstand des vor dem Bezirksgerichts G. hängigen Hauptverfahrens –, sondern einzig über deren vorläufige Herabsetzung. Eine der- artige vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Abänderungsverfahrens ist
Seite 10 — 16 gemäss Lehre und Rechtsprechung zwar zulässig, unterliegt aber sehr strengen Voraussetzungen und ist nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren. Grundvor- aussetzung bildet zunächst das Vorliegen liquider tatsächlicher Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2007 vom 20. April 2007 Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.101/2005 vom 12. August 2005 Erw. 3). Dies bedeutet, dass die vorsorgliche Herabsetzung eine positive Hauptsachenprognose voraus- setzt. Soll schon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Unterhaltsbeitrag gekürzt oder aufgehoben werden, bedarf es darüber hinaus eines dringenden Be- dürfnisses hiefür, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil solange vollstreckt werden muss und Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine vorsorgliche Änderung ist allenfalls dann möglich, wenn der Schuldner ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Unterhaltsleistungen während des Abänderungs- prozesses in der ursprünglichen Höhe auszurichten. Zum anderen muss die Her- absetzung schon während des Verfahrens der anderen Partei zumutbar sein. Beim Entscheid über eine vorläufige Herabsetzung sind daher nicht bloss die In- teressen des Unterhaltspflichtigen, sondern auch diejenigen des Unterhaltsbe- rechtigten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5P.101/2005 vom 12. August 2005, Erw. 3, und Urteil des Bundesgerichts 5P.226/2001 vom 9. August 2001, Erw. 2a, beide mit Verweis auf BGE 118 III 228). 5. a) Vorliegend erachtete die Vorinstanz die dauerhafte Einkommensreduktion um monatlich Fr. 325.– als erwiesen, was von der Berufungsbeklagten in der Be- rufungsantwort (S. 4 f.) in Frage gestellt wurde. Fest steht, dass der Berufungsklä- ger seine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Einzelfirma „R.“ im März 2010 auf- gegeben hat (KB 6) und dass sein Einkommen aus einer 100%-Anstellung als Sa- nitär-Monteur bei der S. AG in F. aktuell Fr. 5’127.– (inklusive Anteil 13. Monats- lohn, aber ohne Kinderzulagen) beträgt (KB 7 und 8). Weder aus dem angefoch- tenen Entscheid noch aus dem Scheidungsurteil (KB 3) geht dagegen hervor, von welchem Einkommen im Scheidungsurteil ausgegangen wurde. Das Scheidungs- urteil genügt daher den Anforderungen von Art. 143 Ziff. 1 aZGB offensichtlich nicht. Gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Parteien kann vorliegend indessen davon ausgegangen werden, dass sowohl die Konven- tion als auch das Scheidungsurteil auf der Steuererklärung des Berufungsklägers für das Jahr 2008 (KB 5) basierten. Aus dieser ist ersichtlich, dass das Einkom- men aus der dannzumal 80%-igen Anstellung bei der Firma S. AG Fr. 57'455 (inkl. Kinderzulagen) betrug. Dies entspricht einem Monatslohn von Fr. 4'127.90 (zuzüg-
Seite 11 — 16 lich Kinderzulagen von Fr. 660.–). Das Einkommen aus selbständigem Nebener- werb wurde mit Fr. 15'888.– angegeben, was Fr. 1'324.– pro Monat entspricht. Daraus folgt, dass der Berufungskläger im Jahr 2008 total Fr. 5’451.90 pro Monat verdient hat. Sein derzeitiges Einkommen liegt demnach tatsächlich um Fr. 324.90 bzw. knapp 6 % unter demjenigen des Jahres 2008. b)Diese rechnerisch ausgewiesene Einkommensreduktion veranlasste den Bezirksgerichtspräsidenten dazu, die Unterhaltsbeiträge um insgesamt Fr. 300.– zu kürzen, ohne vorgängig zu prüfen, ob die zuvor dargelegten weiteren Voraus- setzungen für eine vorsorgliche Herabsetzung vorliegen. Nicht geprüft hat er aber auch, ob die ermittelte Einkommensreduktion voraussichtlich als erhebliche, dau- ernde und nicht vorgesehene Veränderung im Sinne von Art. 129 bzw. 134 ZGB zu qualifizieren sein wird. Wie in der Berufungsantwort zu Recht geltend gemacht wird, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht schon im Schei- dungsverfahren mit gewissen, bei Selbständigerwerbenden durchaus üblichen Einkommensschwankungen gerechnet wurde. Zudem ist aus den Lohnabrech- nungen (KB 8) ersichtlich, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit offen- bar Pikettzulagen bezogen hat, was auch bei einer 100%-Anstellung der Fall sein dürfte. Ob unter diesen Umständen tatsächlich eine dauerhafte Einkommensre- duktion im geltend gemachten Umfang vorliegt, wird im Hauptverfahren daher si- cherlich noch vertieft zu prüfen sein. c)Selbst wenn dem so wäre, fehlt es vorliegend aber jedenfalls an den Vor- aussetzungen, um die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme über das von der Vorinstanz verfügte Ausmass hinaus herabzusetzen. Zu beachten ist einerseits, dass die Kinder auf die Unterhaltsbei- träge des Berufungsklägers angewiesen sind, zumal die Berufungsbeklagte mit ihrem eigenen Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 2’400.– pro Monat (BB 8– 12) kaum den eigenen Grundbedarf zu decken vermag. Dem Berufungskläger selbst verbleiben dagegen mit den reduzierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 900.– pro Kind monatlich Fr. 3'327.–. Dies reicht aus, um seinen Grundbedarf zu de- cken. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gehört nämlich zumindest der Bedarf seiner neuen Lebenspartnerin nicht zum anrechenbaren Bedarf. BGE 106 III 11, auf den der Berufungskläger in diesem Zusammenhang verweist, muss aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls im Verhält- nis zu Unterhaltsgläubigern als überholt bezeichnet werden. Fest steht, dass zwi- schen nicht verheirateten Lebenspartnern keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen. Dies wird denn auch vom Berufungskläger zu Recht nicht behauptet. Beiträge des Unterhaltsschuldners an eine Person, für welche keine gesetzliche
Seite 12 — 16 Unterhaltspflicht besteht, sind aber - wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_496/2010 vom 13. September 2010, Erw. 3, explizit festgehalten hat - nicht in dessen Bedarfsberechnung einzubeziehen; auf jeden Fall gehen sämtliche famili- enrechtlichen Unterhaltspflichten solchen freiwillig erbrachten Unterstützungsleis- tungen vor. Dies bedeutet, dass eine durch eine Lebensgemeinschaft bewirkte Zusatzbelastung des Unterhaltsschuldners, soweit sie nicht den Lebensunterhalt von in dieser Beziehung geborenen Kindern betrifft, anders als bei Wiederverhei- ratung unter keinen Umständen als Herabsetzungsgrund gelten kann. Hingegen sind Einsparungen, die der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsverpflichteten mit einer neuen Partnerin mit sich bringt, auf seiner Seite bedarfssenkend zu berück- sichtigen (vgl. ZK1 09 6 Erw. 8e sowie ERZ 09 63 Erw. 2cc). Dabei ist nicht zuläs- sig, dass der Unterhaltspflichtige einen grösseren Teil der Lebenskosten über- nimmt und damit bei seinem Existenzminimum faktische Unterhaltsbeiträge an seine Lebenspartnerin berücksichtigt würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N. 08.103). Demzufolge ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kosten des Konkubinatshaushalts wie Grundbetrag und Miete auf die Konkubinatspartner aufzuteilen sind. Gesteht man dem Berufungskläger ferner zu, dass er mit Rücksicht auf die von seiner Le- benspartnerin gegenüber die gemeinsame Tochter erbrachten Betreuungsleistun- gen alleine für deren Barbedarf aufzukommen hat, ergibt sich bei korrekter Be- rechnung somit folgender anrechenbarer Grundbedarf: Grundbetrag:Fr.850.–½ Ehepaar Wohnungskosten:Fr.770.–½ Miete (KB 10) Krankenkasse:Fr.173.–(KB 11) Steuern:Fr.80.–Onlineberechnung mit Faktoren der Steuererklärung 2008 (KB 5) Grundbetrag Tochter: Fr.400.– Krankenkasse Tochter: Fr.59.–(KB 13) Total:Fr. 2’332.– Die vom Berufungskläger geltend gemachten weiteren Positionen (Telefon, Versi- cherungen, Strom) sind entweder im Grundbetrag enthalten oder gar nicht Be- standteil des geschützten Existenzminimums. Für den Berufungskläger resultiert demnach ein Überschuss von fast Fr. 1'000.–, der sich mit dem Bezug der indivi- duellen Prämienverbilligung für die Krankenkasse unter Umständen sogar noch erhöhen liesse. Selbst wenn ihm aus Rücksicht auf die aktuell offenbar fehlende Leistungsfähigkeit der Partnerin ein höherer Teil der Haushaltskosten anzurech- nen wäre und ihm unter diesem Aspekt der Bedarf eines Alleinstehenden zuge- standen würde (Grundbetrag von Fr. 1'200.– und Mietkosten von Fr. 1’000.–), ver-
Seite 13 — 16 bliebe im Übrigen noch ein Überschuss von rund Fr. 400.–. Daraus folgt, dass die Leistungsfähigkeit im Umfang der vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge klar gegeben ist, weshalb eine darüber hinausgehende vorläufige Herabsetzung der- selben nicht in Frage kommt. d)Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, fehlt es vorliegend bereits am dringenden Bedürfnis für eine sofortige Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, so dass die im Massnahmeverfahren vorzunehmende Hauptsachenprognose an sich offen bleiben kann. Immerhin ist dem Berufungskläger an dieser Stelle in Er- innerung zu rufen, dass das Abänderungsverfahren nicht die Korrektur des Schei- dungsurteils bezweckt, sondern der Anpassung an veränderte Verhältnisse dient. Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpassung des darin festgesetzten Kin- desunterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen dessen vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welche Unterhaltsbeiträge auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheinen. Aus- gangspunkt bildet das Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Le- benshaltung der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegen hat. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen hat das Abänderungsgericht die aktuelle Le- benshaltung gegenüber zu stellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben. Dabei soll das aus dem Scheidungsurteil hervorgehende Verhältnis zwi- schen Leistungsfähigkeit und Unterhaltsbeitrag aufrechterhalten bleiben, wenn sich ein Ehegatte zu einem höheren Unterhaltsbeitrag verpflichtet hat, als er nach Gesetz geschuldet gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 vom 30. April 2004, Erw. 2.1 und 4.1; BGE 120 II 177, E. 3). Damit im Einklang steht, dass nur inso- weit, als die Voraussetzungen für eine Abänderung überhaupt gegeben sind, mit anderen Worten tatsächlich veränderte Verhältnisse im Sinne des Gesetzes (Er- heblichkeit, Dauerhaftigkeit, Unvorhersehbarkeit) vorliegen, das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007). Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten, dass dem Berufungskläger, der zugestandener- massen bereits im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens mit der neuen Lebens- partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammengelebt hat, eine Berufung auf einen erhöhten Bedarf verwahrt ist, kaum beanstanden lassen. Selbst wenn schliesslich die Voraussetzungen für eine Abänderung als erfüllt zu erachten wären, würde jedenfalls der Bedarf der neuen Familie dem Unterhaltsanspruch der Kinder aus der ersten Ehe nicht von vornherein vorgehen. Wie das Bundesge-
Seite 14 — 16 richt in seinem kürzlich ergangenen und zur Publikation bestimmten Urteil vom 30. November 2010 (5A_272/2010) bestätigt hat, sind nämlich alle unterhaltsberech- tigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen fi- nanziell gleich zu behandeln. Um dieses Ziel zu erreichen, sind zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in einem ersten Schritt sowohl sämtliche kinderbezogenen Positionen (unabhängig davon, ob die Kinder im gleichen oder in einem anderen Haushalt leben) als auch die ei- nen neuen Ehegatten betreffenden Positionen auszuklammern. Letzteres ist eine Folge davon, dass auch der neue Ehegatte des Unterhaltsschuldners gegenüber dessen Kindern nicht privilegiert werden darf. Entsprechend hat das Bundesge- richt seine Rechtsprechung zum Schutz des Existenzminimums des Unterhalts- schuldners dahingehend verdeutlicht, dass letzterer lediglich für seine eigene Per- son die Sicherung der Existenz beanspruchen kann bzw. er nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen ist. Soweit der Unterhaltsschuldner seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen erwachsenen Personen teilt, ist ihm - nach Massgabe deren tatsächli- cher oder hypothetischer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - lediglich ein ange- messener Anteil an den gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum an- zurechnen. Die Erfolgsaussichten der Abänderungsklage erscheinen unter diesen Umständen - jedenfalls hinsichtlich des Umfangs der beantragten Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge - als gering. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist. Damit erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 7.Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 8 der Verordnung über die Verfahrenskosten im Zivilprozess; BR 320.070) zulasten des Berufungsklägers, welcher der Berufungs- beklagten zudem die im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen und die Kos- ten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’200.– (inkl. MwSt. und Barlauslagen) als angemessen. Über die von beiden Parteien gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit separaten Verfügungen entschieden.
Seite 15 — 16 8.In Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG ergeht dieser Entscheid in einzel- richterlicher Kompetenz.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.– gehen zulas- ten des Berufungsklägers, welcher der Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren überdies eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: