Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. Juli 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 33 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 25. August 2011 nicht eingetreten worden). Urteil I. Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterPräsident Brunner und Kantonsrichter Hubert RedaktionAktuarin ad hoc Gadient Stecher In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Berufungsklägerin 1, V., Berufungsklägerin 2, Y., Berufungsklägerin 3, gegen den Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes C. vom 17. März 2011, mitgeteilt am 13. April 2011, in Sachen der Berufungsklägerinnen 1 und 2 gegen die V o r - m u n d s c h a f t s b e h ö r d e C . , Berufungsbeklagte, betreffend kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.X., geboren am 2. Februar 1929, und seine Ehegattin Y., geboren am 4. Januar 1926, leben in getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus an der Dorfstrasse 16 in A., welches sich im Eigentum der Familie befindet. Sie haben vier gemeinsame Töchter. Die drei Töchter Z., V. und W. sind ebenfalls in je sepa- raten Wohnungen im Mehrfamilienhaus an der Dorfstrasse 16 wohnhaft. Sie wa- ren bis anhin gemeinsam um die Regelung der persönlichen Fürsorge und Pflege ihrer Eltern besorgt. Z. und V. haben sodann auch die Verwaltung des Vermögens der Eltern übernommen. Die Tochter J. lebt in B.. B. a) Am 24. November 2010 führten Vertreter der Vormundschaftsbehörde C. einen Hausbesuch bei den Ehegatten XY. durch. Mit separaten Beschlüssen vom 8. Dezember 2010, mitgeteilt am 10. Januar 2011, verfügte die Vormundschafts- behörde C. bezüglich der Ehegatten X. bzw. Y. was folgt:

  1. Für X. / Y. wird gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB eine kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft errichtet.
  2. Zur Beiständin wird H., Amtsvormundin, A., ernannt. Die Amtsdauer richtet sich sinngemäss nach Art. 415 ZGB.
  3. Der Beiständin obliegt die persönliche Betreuung und die vollständige Ein- kommens- und Vermögensverwaltung der Verbeiständeten. Sie hat der Behörde im Sinne von Art. 423 ZGB (recte: 413 ZGB) alle zwei Jahre ihren Bericht und die Rechnung samt Belegen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Dies erstmals per 31. Dezember 2011.
  4. Verfügungen, welche über die normale Vertretungs- und Verwaltungstätig- keit hinausgehen, darf die Beiständin nur auf Grund besonderer Ermächti- gung vornehmen, die ihr der / die Vertretene selbst oder wenn er / sie hier- zu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt (Art. 419 und Art. 421 ZGB).
  5. Die Beiständin hat der Vormundschaftsbehörde innert 30 Tagen seit Mittei- lung des vorliegenden Beschlusses im Sinne von 398 ZGB ein Inventar über das Vermögen des / der Verbeiständeten per 01. Januar 2011 einzu- reichen.
  6. (Kosten).
  7. (Rechtsmittelbelehrung).
  8. (Mitteilung).

Seite 3 — 16 Die Einsetzung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft wurde im We- sentlichen mit dem Gesundheitszustand und der Belastungssituation der Eltern sowie erheblicher Unstimmigkeiten zwischen den Töchtern, welche sich bis anhin um die Finanzen und die persönliche Pflege gekümmert hätten, begründet. b) ba) In seinem Arztzeugnis vom 20. Dezember 2010 führte Dr. med. K., A., zu- handen der Vormundschaftsbehörde aus, er könne bestätigen, dass die Töchter der Familie XY. nicht miteinander auskämen. Y. realisiere diese Situation, sei je- doch mit dem Konflikt völlig überfordert und leide unter den Streitigkeiten. X. da- gegen sei aufgrund seiner Demenz nicht mehr einvernahmefähig und scheine die Situation nicht zu verstehen. Da sich die Kinder uneinig seien, erscheine eine ge- wisse Regelung von aussen als notwendig und sinnvoll, um die Eltern etwas zu entlasten. bb)L., Dipl. Pflegefachfrau, Spitex A., führte in ihrer Situationsanalyse vom 4. Januar 2011 aus, die Eheleute XY. würden nach mehreren Zwischenfällen nun- mehr separate Wohnungen bewohnen. Von der nicht in A. wohnhaften Tochter fühle sich Frau XY. bedroht. Die drei in A. wohnhaften Töchter gingen häufig bei der Mutter ein und aus. Uneinigkeiten würden oft und sehr heftig in deren Beisein ausgetragen, wobei es gar zu Handgreiflichkeiten kommen könne. Frau XY. sei von dieser Situation völlig überfordert. Zu ihrem Ehemann, welcher unter fortge- schrittener Demenz leide, bestehe nur wenig Kontakt, da Frau XY. mit dieser Si- tuation nicht umgehen könne. In ihren Gesprächen äussere sie sich neben Kind- heitserinnerungen häufig bezüglich Erb- und Geldangelegenheiten verbunden mit grosser Angst sowie bezüglich der Situation im Haus, unter welcher sie sehr leide. Frau XY. weine oft, wenn sie von den Töchtern erzähle, könne sich jedoch auch hart über diese äussern. Ihrer Einschätzung nach läge die Problematik insbeson- dere im familiären Umfeld, wobei sich die Situation mit dem Ehemann beruhigt habe. Das Verhältnis zu den Töchtern sei jedoch nach wie vor schwer belastet. C. a) Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 erhoben V. und Z. Beschwerde gegen die beiden gleichlautenden Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde C. vom 8. Dezember 2010. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es handle sich um gesetzeswidrige Beschlüsse. Sie hätten der Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die drei in A. wohnhaften Schwestern Pflege und Regelung der finanziellen Angelegenheiten ihrer Eltern wieder persönlich übernähmen. Es handle sich folg- lich um einen unrechtmässigen Enteignungsversuch gegen das Wohl der Eltern. Das verfügte Inventar sei bis anhin nicht erstellt worden. Im Zeitpunkt des Haus- besuches durch die Vormundschaftsbehörde hätten sich die Schwestern noch

Seite 4 — 16 nicht geeinigt gehabt, dies sei aber mittlerweile der Fall. Die Mutter Y. habe ihrer Tochter V. am 26. August 2010 zudem eine Vollmacht bezüglich Administration und Verwaltung für das der Familie gehörende Mehrfamilienhaus in A. ausgestellt. b)Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte V. der Vormundschaftsbehörde C. im Weiteren mit, dass die Person der Beiständin H. abgelehnt werde. c)Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2011 beantragte die Vormundschafts- behörde C. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zunächst gelte es die Beschwerdelegitimation zu überprüfen, da es vorab um die Sicherung eines allfäl- ligen Erbes zu gehen scheine. Die Unterschrift von W. fehle sodann auf der Be- schwerde. Die Ablehnung der eingesetzten Beiständin H. werde aufgrund der hängigen Beschwerde nicht weiter geprüft. Im Weiteren wurde an der Begründung der angefochtenen Beschlüsse festgehalten. D.Am 17. März 2011 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht C. statt. Mit Beschwerdeentscheid vom 17. März 2011, mitgeteilt am 13. April 2011, er- kannte das Bezirksgericht C. als erstinstanzliche Beschwerdeinstanz in Vormund- schaftssachen was folgt:

  1. Die Beschwerde der Z. und der V. gegen die beiden Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde C. je vom 8. Dezember 2010, mitgeteilt am
  2. Januar 2011, in Sachen X. und Y. wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 + Schreibgebühr von Fr. 300.00) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von Z. und von V.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids an die Bezirksge- richtskasse C. zu überweisen (PC 70-3922-1).
  4. (Rechtsmittelbelehrung).
  5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid).
  6. (Mitteilung). E. a) Dagegen erhoben Y., V. sowie Z. mit Eingabe vom 30. April 2011, einge- gangen am 4. Mai 2011, Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheis- sung der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde C. vom
  7. Dezember 2010 bezüglich der Ehegatten X. und Y.. Im Wesentlichen wurde von den Berufungsklägerinnen geltend gemacht, dass die notwendigen Schritte für Regelung von Pflege und Verwaltung familienintern getroffen worden seien und

Seite 5 — 16 die Neuorganisation seit dem 13. Dezember 2010 bestens funktioniere. Es beste- he deshalb keinerlei Veranlassung für eine vormundschaftliche Massnahme, ins- besondere bestehe auch kein „finanzieller Druck“. Die Person H. als Beiständin werde abgelehnt. b)Das Bezirksgericht C. verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai 2011 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlas- sung. Die Vormundschaftsbehörde C. verwies in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 auf den Beschwerdeentscheid und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Berufung. Bezüglich des zu erstellenden Inventars sei klarzustellen, dass die eingesetzte Beiständin ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen habe und dies- bezüglich die Rechtskraft der Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 abgewartet werde. Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) aa) Die Regelung des Verfahrens in Vormundschaftssachen mit Einschluss des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist - unter Vor- behalt der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken - Sache der Kanto- ne. An diesem Grundsatz hat sich auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011, deren Geltungsbereich gemäss Art. 1 lit. b ZPO die gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfasst, nichts geändert. Die Kantone sind daher frei, ob sie das vormundschaftliche Ver- fahren (samt Weiterzug) wie bis anhin regeln oder hierfür die neue ZPO für an- wendbar erklären (vgl. Sutter-Somm/Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leu- enberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 1; Vock, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 1). Entsprechend wird im Kanton Graubünden das Kindesschutz- und Vormund- schaftsrecht nach wie vor in den Art. 41 und 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) geregelt. Einzig für den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde (Art. 42 Abs. 2 EGzZGB) verweist das kantonale Recht in Art. 64 EGzZGB auf die Beru- fung gemäss Schweizerischer ZPO, die insoweit als kantonales Recht zur Anwen- dung gelangt. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung sind unter Einbezug der in

Seite 6 — 16 Lehre und Rechtsprechung anerkannten Qualifizierung des Vormundschaftsver- fahrens als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ermitteln (PKG 2004 Nr. 6 E. 1.c.bb.fff., S. 41; 1996 Nr. 6 E. 1.a je mit Hinweisen). Für letztere erklärt die ZPO in Art. 248 lit. e ausdrücklich das summarische Verfahren – allerdings unter Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) und daher ohne Beweis- mittelbeschränkung (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO) – für anwendbar. Damit muss der Verweis in Art. 64 EGzZGB als Verweis auf die Berufung in Summarsachen (Art. 314 ZPO) mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen verstanden werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass für Berufungen in Vormundschaftssa- chen eine Frist von zehn Tagen gilt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist schrift- lich zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und das weitere Verfahren richtet sich nach den Art. 316 ff. ZPO. Als Folge der Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) gilt sodann auch die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Novenbeschrän- kung nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zum Beginn der Urteilsberatung vorgebracht werden bzw. sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 14 zu Art. 317; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010, N 7 zu Art. 317). ab)Fraglich ist zunächst, ob die vorliegende Berufung fristgerecht erfolgt ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes C. vom 17. März 2011 war den Beschwerdeführerinnen am 13. April 2011 mitgeteilt worden. Gemäss Auszug der Post (act. 06.1) bzw. Bestätigung der Vorinstanz vom 8. Juli 2011 (act. 06) wurde der Beschwerdeentscheid von Z. am 18. April 2011 abgeholt und an V. am 21. April 2011 zugestellt. Die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden wurde sodann am 2. Mai 2011 der Post zur Zustellung übergeben (Poststempel). Damit ergibt sich zunächst einmal, dass die Berufung von V. frist- gemäss erhoben wurde. Ihr war das Urteil erst am 21. April 2011 zugegangen, womit die Berufungsfrist von zehn Tagen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim 1. Mai 2011 um einen Sonntag handelte, mit Erhebung der Be- rufung am 2. Mai 2011 gewahrt wurde. Dagegen ist die Berufung von Z. nicht frist- gerecht erfolgt. Dabei gilt es noch einmal darauf hinzuweisen, dass vorliegend das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt, weshalb kein Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO (Ostern) zu berücksichtigen ist (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Allerdings sieht Art. 145 Abs. 3 ZPO im Weiteren vor, dass die Partei- en auf die Ausnahmen gemäss Absatz 2 hinzuweisen sind. Die Vorinstanz hat es im angefochtenen Beschwerdeentscheid versäumt, die Beschwerdeführerinnen

Seite 7 — 16 auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Aus der genannten Bestimmung folgt, dass den Parteien im Falle eines fehlenden oder eines fehlerhaften Hinwei- ses keine Nachteile erwachsen dürfen, mit anderen Worten die Frist stillsteht wie im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren (vgl. Benn, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 1. Auflage, Basel 2010, N 8 zu Art. 145 mit weiteren Hinweisen). Die Recht- sprechung zum Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) und zu den bisherigen kantonalen Zivilprozessordnungen bürdete die Folgen fehlerhafter Rechtsmittelbe- lehrungen teilweise den Parteien auf (vgl. etwa BGE 135 III 374, E. 1.2.2.1, wo- nach sich die Parteien auf fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen nur dann verlas- sen dürfen, soweit dies nicht gegen Treu und Glauben verstösst, was bei rechts- kundigen oder anwaltlich vertretenen Parteien regelmässig der Fall ist, etwa dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre). Fraglich ist, ob diese bisherige Rechtsprechung auf die Regelung der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden ist, oder ob sich dies aufgrund des an sich klaren Wortlautes nicht als sachgerecht erweist (vgl. zum Ganzen Benn, Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 145). Da die Berufung von V. jedenfalls frist- und formgemäss erhoben wurde, kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich unbeantwortet bleiben, ob dies bei Z. aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Ausnahmen gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO durch die Vorinstanz ebenfalls anzu- nehmen wäre. b)Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation der beiden Schwestern Z. und V. bejaht. ba)Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 420 Abs. 1 ZGB der Bevormun- dete sowie jedermann, der ein Interesse geltend machen kann. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Handlungen des Vormundes und der Vormundschafts- behörde, sondern gleichermassen auch auf die Handlungen der anderen Amtsträ- ger, etwa solche des Beistandes (Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 9 zu Art. 420). Demnach ist bei der Beschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB in erster Linie das Mündel bzw. die verbeiständete, verbeiratete oder von einem Entscheid über eine fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung betroffene Person legitimiert (Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., N 28 zu Art. 420). Daneben ist jedermann zur Beschwerde legitimiert, der ein Interesse hat. In diesem Sinne ist die Legitimation nicht nur gegeben, wenn der Dritte die Interessen der vom Beschluss betroffenen Person wahrnehmen will, sondern auch, wenn es ihm um den Schutz eigener Interessen geht. Der Dritte

Seite 8 — 16 kann hingegen nicht beliebige eigene Interessen verfolgen, da ihm im Vormund- schaftsverfahren keine subjektiven Rechte zustehen und deren Wahrung in der Regel in einem Zivilprozess zu erfolgen hat (BGE 121 III 1 E. 2b; 103 II 170 E. 2; Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 und 31 zu Art. 420). Es muss sich viel- mehr um Interessen handeln, welche mit der strittigen Massnahme geschützt wer- den sollen und die deshalb vom Vormund oder der Vormundschaftsbehörde hät- ten berücksichtigt werden müssen (Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 420 mit Hinweisen). bb)Die Beschwerdelegitimation der beiden Schwestern ist in Bestätigung der Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu bejahen. Aus zahlreichen Schreiben in den Akten ergibt sich durchaus glaubhaft, dass Z. und V. die Verwal- tung des im Eigentum der Eltern bzw. der Familie stehenden Wohnhauses in A. übernehmen möchten und dies zumindest teilweise mittlerweile auch an die Hand genommen haben. Dass es den Töchtern dabei lediglich um eigene finanzielle Interessen gehe, wie die Vormundschaftsbehörde argumentierte, ginge zu weit. Eine fachmännische Verwaltung des Vermögens der Eltern bzw. der Familie liegt jedenfalls auch im unmittelbaren Interesse der von der Verfügung betroffenen El- tern, weshalb die beiden Berufungsklägerinnen zumindest auch deren Interessen wahrnehmen. Dass die Sicherung und möglichst gute Verwaltung des Vermögens der Eltern auch im Interesse von deren Töchtern ist, vermag daran nichts zu än- dern. Da die autonome Regelung der Vermögensverwaltung durch Familienmit- glieder durch die Errichtung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft verunmöglicht würde, ist die Beschwerdelegitimation und damit auch die Legitima- tion zur Berufung von Z. und V. zu bejahen. c)Die Mutter Y. hat sich am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht be- teiligt, hat jedoch die Berufung an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde mit unterzeichnet. Da sie sich am Verfahren vor der Vorinstanz nicht beteiligt hat, mithin die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde C. vom 8. Dezember 2010 selbst nicht angefochten hat, kann auf ihre – gewissermassen im Rahmen eines Zwischeneinstieges erfolgte – Berufung nicht eingetreten werden. Rein faktisch schadet ihr dies indessen insofern nicht, als die Beschwerde- und Berufungslegitimation von Z. und V. wie soeben dargelegt gegeben ist. d)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Berufung von Y. nicht eingetreten werden kann, dass die Frage, ob auf die Berufung von Z. einge- treten werden kann, hier letztlich offen gelassen werden kann und dass auf die

Seite 9 — 16 Berufung von V. einzutreten ist, weshalb das Rechtsmittel insofern auch materiell zu beurteilen ist. 2.Mit Verfügungen der Vormundschaftsbehörde C. vom 8. Dezember 2010, mitgeteilt am 10. Januar 2011, war eine kombinierte Vertretungs- und Verwal- tungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB bezüg- lich den Ehegatten X. und Y. angeordnet worden. Die Beiständin war insbesonde- re mit der persönlichen Betreuung und der vollständigen Einkommens- und Ver- mögensverwaltung der Verbeiständeten beauftragt worden. a) aa) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vor- mundschaftsbehörde gemäss Art. 392 ZGB unter anderem dann einen Beistand, wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krank- heit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln, noch selbst einen Vertreter zu bezeichnen vermag (Ziff. 1). Die Beistandschaft kommt als Massnah- me in Frage, wenn die betroffene Person aller Voraussicht nach bereit sein wird, den Beistand zu ihrem eigenen Wohle gewähren zu lassen bzw. ihre Handlungs- fähigkeit nicht zum eigenen Schaden zu benutzen. Die Anordnung kommt jedoch auch ohne Einverständnis der mit Schwächezustand behafteten Person in Frage, soweit zu erwarten ist, dass sie sich schliesslich mit der Vertretung durch den Bei- stand abfinden und mit diesem, soweit erforderlich, kooperieren wird, diesen zu ihrem eigenen Wohl wird gewähren lassen (Langenegger, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 4 und 8 zu Art. 392; BGE 111 II 13; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2003 [5C.262/2002] E. 4.1). Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist sodann das Unvermögen der betroffenen Person, in einer oder mehreren Angele- genheiten zweckmässig zu handeln, woraus sich deren besondere Schutzbedürf- tigkeit ergibt (Langenegger, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 392). Als Ver- hinderungsgründe gelten neben den ausdrücklich genannten Gründen der Krank- heit und Abwesenheit etwa Altersschwäche, Überforderung, Mangel an Einsicht oder Unerfahrenheit (Hrubesch-Millauer, in: Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf (Hrsg.), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Handkommentar, Zürich 2006, N 9 zu Art. 392). Dieses Unvermögen ist zudem nur dann gegeben, wenn durch die be- troffene Person, die sich unmittelbar selber nicht oder nicht gehörig um die Wah- rung ihrer Interessen kümmern kann, kein gewillkürter Vertreter im Sinne von Art. 32 ff. OR mit der Interessenwahrung beauftragt werden kann. Diesem Sachverhalt ist das Unvermögen, die Handlungen eines Vertreters zu kontrollieren, gleichzu- setzen (Langenegger, Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 392 mit weiteren Hinweisen). Die Fähigkeit, die Tätigkeit eines Vertreters zu überwachen, ist nicht

Seite 10 — 16 leichthin zu verneinen; es genügt, wenn die betroffene Person die Vertrauenswür- digkeit und die Fähigkeiten des Vertreters zur Erledigung der vorgesehenen oder zu erwartenden Angelegenheiten zu beurteilen, die Aktivitäten des Vertreters ins- gesamt zu überblicken und mit den eigenen Interessen in Beziehung zu setzen vermag (Langenegger, Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 392 mit weiteren Hinweisen). Welche vormundschaftliche Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die per- sönliche Freiheit. Eine konkrete Massnahme erscheint als verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Schutzzweck zu erreichen und wenn sie die Freiheit des Betroffenen weder stärker noch schwächer beschränkt, als dies nach Massgabe des Schutzzweckes notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2003 [5C.262/2002] E. 4 mit Hinweisen) Die Beistandschaft stellt in der Stu- fenfolge der möglichen vormundschaftlichen Massnahmen zwar den schwächsten Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar, dennoch gilt es stets zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der Prinzipien der Verhältnismäs- sigkeit und der Subsidiarität erforderlich ist oder ob nicht andere Hilfestellungen ausreichen. In vielen Fällen ist trotz Unvermögens der betroffenen Person eine Beistandschaft nicht erforderlich, weil Angehörige in Erfüllung der ehelichen Bei- standspflicht oder als Geschäftsführer ohne Auftrag das Erforderliche vorkehren (Langenegger, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 392 mit Hinweisen). ab)Die Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB lässt sich mit der Vermö- gensverwaltung gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB kombinieren. Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 393 ZGB das Erforderliche anzuordnen und unter anderem bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen (Ziff. 2), einen Beistand zu ernennen. Durch die Kombination von Art. 392 Ziff. 1 ZGB mit Art. 393 Ziff. 2 ZGB wird – bei entsprechender Umschreibung der Aufga- ben des Beistandes – eine umfassende Personen- und Vermögenssorge auf Dau- er ermöglicht. Eine derartige Anordnung ist oft bei der so genannten Altersbei- standschaft angezeigt bzw. überhaupt bei psychisch behinderten Personen, die breite Betreuungs- und Vertretungsbedürfnisse haben, diese jedoch wegen feh- lender Urteilsfähigkeit nicht in Form eines eigenen Begehrens auszudrücken ver- mögen (vgl. Langenegger, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 und 22 zu Art. 392; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 4 zu Art. 393).

Seite 11 — 16 b) ba) Fraglich ist damit zunächst, ob bei den beiden Verfügungsadressaten von einem Unvermögen, in einer oder mehreren Angelegenheiten zweckmässig zu handeln, auszugehen ist, woraus sich die geforderte besondere Schutzbedürftig- keit ergäbe. Als Verhinderungsgründe gelten wie soeben dargelegt neben den Gründen der Krankheit und Abwesenheit etwa Altersschwäche oder Überforde- rung. Dass ein derartiger Schwächezustand bei X. vorliegt, ergibt sich aus den Akten unzweifelhaft. Dieser leidet gemäss Arztbericht von Dr. med. K. an einer Demenzerkrankung, welche derart fortgeschritten sei, dass er das Geschehen nicht mehr verstehe und auch nicht zur Sache einvernommen werden könne. Die- se Einschätzung wird durch L., Pflegefachfrau der Spitex, bestätigt, welche ihrer- seits von einer fortgeschrittenen Demenz ausgeht. Eine Befragung von X. zur Sa- che durch die Vormundschaftsbehörde bzw. durch das Bezirksgericht erwies sich ebenfalls als nicht möglich. Fraglich ist jedoch, ob bei Y. ein Verhinderungsgrund gegeben ist. Dr. med. K. hält fest, diese realisiere zwar die Konfliktsituation in der Familie, sei jedoch völlig überfordert und leide unter den Streitigkeiten. L., welche Y. betreute, hält übereinstimmend fest, diese sei von der Situation mit ihren Töchtern völlig über- fordert. Sie äussere sich häufig zu Erb- und Geldangelegenheiten verbunden mit grosser Angst und leide stark unter den Unstimmigkeiten zwischen den Töchtern. Sowohl Dr. med. K. als auch L. attestieren damit Y., dass diese zwar die Vorgänge durchaus wahrnehme, jedoch von der Konfliktsituation völlig überfordert und damit nicht fähig sei, zweckmässig und zur Wahrung ihrer eigenen Interessen einzugrei- fen. Dr. med. K. hält ergänzend fest, eine gewisse Regelung von aussen erschei- ne zur Entlastung als notwendig und sinnvoll. Es muss damit bei Y. von einem Überforderungszustand ausgegangen werden, der es ihr voraussichtlich andau- ernd verunmöglicht, in ihren persönlichen Angelegenheiten von gewisser Tragwei- te – im Besonderen auch im Bereich der Verwaltung des Vermögens bzw. generell im Zusammenhang mit der Regelung der Finanzen, worauf noch im Speziellen einzugehen sein wird – zweckmässig, entsprechend ihren Interessen und unab- hängig zu handeln. So zeigte sich auch anlässlich der Befragung durch den Vor- mundschaftspräsidenten, dass diese dem Gespräch, soweit es die Konflikte in der Familie betraf, zwar grundsätzlich noch folgen konnte, bezüglich einer möglichen Beistandschaft jedoch keine adäquaten Antworten zu geben vermochte (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 3). Es erscheint insgesamt, dass es ihr aufgrund der äus- serst belastenden Konfliktsituation gar nicht mehr möglich ist, sich eine eigenstän- dige Meinung zu bilden, geschweige, dass es ihr möglich wäre, aus eigener Initia- tive, notwendige Entscheide zum eigenen Wohle zu treffen. Zu prüfen bleibt, ob

Seite 12 — 16 dieses Unvermögen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB notwendig macht. bb)Fraglich ist, wie in diesem Zusammenhang die von Y. an ihre Tochter aus- gestellte Vollmacht zu werten ist. In einer Vollmacht vom 26. August 2010 führte sie aus, sie bestätige, dass V. als Bevollmächtigte für Administration und Verwal- tung für ihr Haus in A. im Interesse aller arbeite. Zwar ist es dem Grundsatze nach so, dass kein Unvermögen im Sinne von Art. 392 ZGB anzunehmen ist, wenn ein gewillkürter Vertreter mit der Interessenwahrung der betroffenen Person betraut wurde bzw. werden kann. Allerdings gilt es zu prüfen, ob es der betroffenen Per- son möglich ist, die Aktivitäten des Vertreters angemessen zu überprüfen. Im vor- liegenden Fall gilt es diesbezüglich miteinzubeziehen, dass Y. eine ihrer Töchter bevollmächtigen wollte, obgleich entsprechend der Einschätzung der Fachperso- nen der Ursprung der Problematik im familiären Umfeld, im Konflikt zwischen den Töchtern, geortet werden muss. Y. erscheint nicht als fähig, ihren Töchtern etwas entgegenzusetzen. L. hält in ihrem Bericht fest, es komme immer wieder zu hefti- gen, ja sogar handgreiflichen Streitigkeiten im Beisein der Mutter. Y. äussere re- gelmässig Ängste in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten und leide erheb- lich unter der familiären Konfliktsituation. Sodann muss zumindest in Frage gestellt werden, ob die Berufungsklägerinnen, welche die Regelung von Verwaltung und Finanzen übernehmen wollen, lediglich die ureigenen Interessen ihrer Eltern ver- treten würden. Aus mehreren Schreiben ergibt sich, dass diverse Unstimmigkeiten und Unklarheiten unter anderem bezüglich Erbvorbezügen bestehen. In einem Schreiben vom 15. März 2011 bestätigte V. etwa, sie habe die verschwundenen „Erbvorbezüge“ zu keiner Zeit erhalten, welche offensichtlich nicht an ihre Schwestern ausbezahlt worden seien, obwohl diese dafür Steuern bezahlt hätten (vgl. Akten Vorinstanz kB 8). Die Stockwerkeigentumseinheiten des Wohnhauses an der Dorfstrasse 16 in A. hatte X. offenbar im Jahr 2002 infolge Erbvorbezuges an die Töchter Z. und W. je zu hälftigem Miteigentum mit gleichzeitiger Begrün- dung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechtes an der Gesamtliegenschaft zugunsten beider Eltern abgetreten (act. 01.1). Drei von vier Töchtern wohnen sodann in je separaten Wohnungen im betreffenden Wohnhaus. Schliesslich be- klagen sich zwei der vier Schwestern ausdrücklich über fehlende Information und Nichteinbezug bei Fällung von Entscheiden durch die andern beiden Schwestern. So äusserte W. anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht C., dass mit ihr nichts besprochen werde und sie jeweils keine Ahnung habe, was laufe. Da sie zu wenig informiert werde bzw. unzureichend in die Entscheidfindung eingebun- den werde, begrüsse sie die Einsetzung einer Beistandschaft für ihre Eltern und

Seite 13 — 16 damit eine neutrale Ansprechperson ausdrücklich (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7 f.). J. ihrerseits beklagte sich entsprechend den Ausführungen der Vormund- schaftsbehörde C. in den angefochtenen Beschlüssen vom 8. Dezember 2010, dass sie von ihren Schwestern nicht mehr über ihre Eltern informiert werde. Es spreche niemand ausser ihr Vater mit ihr und sie habe weder Einblick noch Zu- gang zu ihrer Familie (S. 2). Insgesamt ergibt sich damit eine komplexe Konstella- tion verschiedenster, nicht gänzlich zu überblickender Interessenlagen und es ste- hen diverse gegenseitige Vorwürfe im Raum. Es ist in Einbezug dieser ungünsti- gen Umstände nicht gewährleistet, dass Y. die Tätigkeiten ihrer Töchter – sei es V. als gewillkürte Vertreterin oder aber auch eine der anderen Töchter als allfällige Geschäftsführerinnen ohne Auftrag – angemessen überwachen könnte, deren Handlungen mit ihren eigenen Interessen in Beziehung zu setzen vermöchte und wenn nötig intervenieren könnte, falls nicht in ihren Interessen gehandelt würde. Daraus folgt, dass das festgestellte Unvermögen von Y. entgegen den entspre- chenden Vorkehrungen der Berufungsklägerinnen nicht durch eine angemessene Vertretung aus dem Familienkreis ausgeglichen werden kann. Damit zeigt sich aber, dass sich die Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB für beide Elternteile auch in Nachachtung der Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität als erforderlich erweist und keine anderen, weniger weit gehenden Hilfestellungen ausreichen würden. Schliesslich kann auch davon ausgegangen werden, dass beide Ehegatten aller Voraussicht nach bereit sein werden, die eingesetzte Beiständin zu ihrem eigenen Wohle gewähren zu lassen. Ein entsprechendes Einverständnis liegt zwar nicht vor und Y. hat die Berufung an das Kantonsgericht mit unterzeichnet. Dennoch ist zu erwarten, dass sie sich, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und Klarheit herrscht, schliesslich mit der Vertretung durch die Beiständin abfinden und die Vorteile dieser Regelung für sie persönlich erkennen wird. c)Im Besonderen erweist sich aufgrund der gemachten Ausführungen auch eine Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB als notwendig, da sich gerade der Bereich der Vermögensverwaltung im vorliegenden Fall als kom- plex und wichtig erweist. Zunächst ist mit der Liegenschaft in A. ein erheblicher, verwaltungsbedürftiger Vermögenswert vorhanden, an welchem den Ehegatten zumindest ein lebenslanges Nutzniessungsrecht zukommt. Das Verhältnis unter den Eheleuten, welche mittlerweile in separaten Wohnungen leben, ist gemäss Darlegung von L. jedoch erheblich gestört. Im Weiteren ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass zwischen den Töchtern der Familie etwa Unklar- heit bezüglich Erbvorbezügen herrscht, was offensichtlich Mitursache für die hefti-

Seite 14 — 16 gen Unstimmigkeiten zwischen diesen ist. So machte Z. noch anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung geltend, sie habe einen Erbvorbezug wohl versteu- ert, aber nie erhalten, worüber sie Aufklärung erwarte. Ohnehin müsse nun alles sauber abgeklärt werden. Auf die diesbezügliche eidesstattliche Erklärung von V. vom 15. März 2011, welche ebenfalls nicht zur Klärung der Sachlage beitragen konnte, ist bereits vorgängig hingewiesen worden. In der Berufung wird hierzu ausgeführt, J. sei die einzige der Schwestern, welche bereits mit ihrer ausbezahl- ten Erbschaft angeblich ein Haus erworben habe, jedoch eine Erbvorbezahlung von Fr. 370'000.-- ebenfalls nicht erhalten habe. Gegenüber Dritten beklage die ausser Haus lebende Tochter angeblich den Diebstahl an ihrem Erbe durch V. (vgl. Berufung S. 6 letzter Abschnitt). X. vermag den Vorgängen aufgrund der fort- geschrittenen Demenz nicht mehr zu folgen. Die Mutter Y. konnte offenbar die diesbezüglichen Unklarheiten bis anhin ebenfalls nicht beseitigen, was ihr Unver- mögen, in diesem Bereich sachgerecht zu handeln, bestätigt. Nicht zuletzt weist auch die Berufungsklägerin Z. darauf hin, dass diesbezüglich Klarheit zu schaffen sei. Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund der innerfamiliären Konfliktsituation eine befriedigende Klärung und eine Regelung der Vermögensverwaltung im Sin- ne von X. und Y. nur durch eine unabhängige Fachperson und damit durch die Errichtung einer Verwaltungsbeistandschaft zu erwarten. Insgesamt ergibt sich damit, dass sich die Errichtung einer kombinierten Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft bezüglich Verwaltung, Administration und Buchhaltung als sachgerecht erweist und nicht zu beanstanden ist. Es bleibt noch einmal klarzustellen, dass hiervon die Regelung der Pflege und persönlichen Fürsorge von X. und Y., welche durch zwei der Töchter erfolgt, weiterhin nicht tangiert ist. 3.Schliesslich gilt es festzustellen, dass gegen die Einsetzung von Amtsvor- mundin H. als Beiständin sowie gegen die ihr zugewiesenen Aufgaben entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerinnen nichts einzuwenden ist. Es wurde von diesen denn auch nichts Substanzielles vorgebracht, was gegen die Person H. oder deren Fachkompetenz sprechen würde. Es handelt sich bei H. um eine sach- verständige Person und die ihr zugewiesenen Aufgaben bewegen sich im Rahmen der kombinierten Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Insbesondere spricht auch nicht gegen die Eig- nung von H., dass sie bis anhin nicht tätig wurde und kein Inventar erstellen konn- te, dies hat vielmehr einzig mit dem laufenden Verfahren zu tun.

Seite 15 — 16 Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig und die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten der Berufungsklägerinnen (Art. 106 ZPO und Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 EGzZGB). Der Vormundschaftsbehörde wird pra- xisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen (PKG 1995 Nr. 6 E. 4.b).

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerinnen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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