Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 14. Juni 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 2819. August 2011 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung der B. und des C., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 6. April 2011, mitgeteilt am 13. April 2011, in Sachen der Berufungskläger gegen die V o r m u n d s c h a f t s - b e h ö r d e S u r s e l v a , Rathaus, 7130 Ilanz, Berufungsbeklagte, betreffend Beistandschaft, Obhutsentzug und Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.1.Bei A., geboren am _, wurde im Jahre 2001 ein angeborenes, infantiles psychoorganisches Syndrom (GG 404) diagnostiziert. Als Folge davon fiel er be- reits im Kindergarten durch Verhaltensauffälligkeiten und Konzentrationsstörungen auf. Sein Verhalten wurde schnell untragbar, weshalb für ihn eine Förderhilfe ein- gesetzt wurde. A. verbrachte seine Kindergartenzeit in der Folge in Einzelbetreu- ung in der Kindergruppe und teils ohne die anderen Kinder. Im Sommer 2003 wurde er in der D. in Z. eingeschult und wohnte auch dort. Im Frühjahr 2004 for- derte sein Klassenlehrer eine Umplatzierung von A., um ihn adäquater fördern zu können. Nach einer dreitägigen Schnupperzeit trat er im Mai 2004 ins Sonder- schulheim Y. ein. 2.Seit den Sommerferien 2009 vermehrten sich bei A. Gewaltausbrüche. Aus diesem Grund wohnte er seit Anfang September 2009 nicht mehr im Schulheim Y., sondern besuchte die Schule täglich von zu Hause aus nur noch als externer Schüler. Nachdem sich die Situation immer mehr zugespitzt hatte und A. auch als externer Schüler nicht mehr tragbar war, wurde er vom Schulheim Y. im Februar 2010 freigestellt. Noch während dem Aufenthalt im Schulheim Y. wurde A. im Februar 2010 im Rahmen einer Krisenintervention für vier Wochen in die Time-Out Klasse (TOK) umplatziert. Gemäss Standortbericht vom 12. März 2010 hat sich A. sehr schnell an die Tagesstruktur gewöhnt. Ohne eine 1:1 Bereuung sei es ihm jedoch kaum möglich, Aufträge zu erfüllen. Im emotionalen Bereich falle auf, dass bei ihm kaum eine Selbststeuerung vorhanden sei. Dieser fehlende „Buffer“ könne dazu führen, dass er auf Kleinigkeiten empfindlich und manchmal gar aggressiv reagiere, wo- durch er entweder innert Sekunden von Eskalationsstufe 1 auf 10 schalte oder in ein emotionales Tief falle, so dass er depressionsähnliche Züge aufweise. Unter anderem deshalb sowie aufgrund des Umstands, dass per 15. März 2010 ein wei- terer Jugendlicher in die TOK integriert wurde, konnte der erwähnte Betreuungs- grad bei A. nicht mehr wahrgenommen werden. Zudem war nach Auffassung der TOK bei A. der Auftrag nach dem Time-Out nicht mehr klar bzw. bezog sich nicht auf den Kernauftrag der TOK, weshalb die Empfehlung abgegeben wurde, auf eine Verlängerung des Aufenthalts zu verzichten. 3.Am 4. März 2010 errichtete die Vormundschaftsbehörde Surselva für A. mit Zustimmung seiner Eltern eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB und be- auftragte Amtsvormund E., den Eltern in der Erziehung ihres Sohnes in Rat und
Seite 3 — 25 Tat beizustehen, ihre Interessen in den laufenden Angelegenheiten der Suche nach einer geeigneten Jugendstation bzw. Jugendheim zu vertreten sowie deren Finanzierung zu wahren und den Abschluss der obligatorischen Schule und der Ausbildung zu überwachen. Am 14. April 2010 stellte E. bei der Vormundschafts- behörde Surselva den Antrag, die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) mit der Abklärung zu beauftragen, welche stationäre Institution (Betreuung- seinrichtung) A. benötige, um aufgrund seiner Defizite den Schulabschluss und später eine Ausbildung absolvieren zu können. Dieser Antrag wurde Tags darauf genehmigt. 4.Im Gutachten der KJP vom 23. Juni 2010 wurde im Sinne einer gutachterli- chen Einschätzung unter anderem festgehalten, dass die Eltern alleine nicht in der Lage seien, die Erziehung von A. zu tragen, die Suche nach einer sinnvollen Plat- zierung aber unterstützten. Auch A. selbst sei an einer Verbesserung seiner Situa- tion interessiert und bereit, eine Fremdplatzierung mitzutragen und aktiv mitzuar- beiten. Es wurde sodann festgestellt, dass bei A. eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens in Kombination mit niedriger Intelligenz vorliege. Die Kardi- nalsymptome der hyperkinetischen Störung seien beeinträchtigte Aufmerksamkeit, Überaktivität und Impulsivität. Die Störungen des Sozialverhaltens seien durch ein sich wiederholendes und andauerndes Muster dissozialen, aggressiven oder auf- sässigen Verhaltens charakterisiert. Es beinhalte Verletzungen alterstypischer so- zialer Erwartungen in grober bis gröbster Form. Bei A. stelle sich die Gesamtsitua- tion derart dar, dass bei ihm die ICD 10 Diagnose F90.1 gestellt werden müsse. Er erfülle hierfür alle wichtigen Kriterien, seine Gesamtbelastung werde aber durch die niedrige Intelligenz noch vergrössert. Dies habe zur Folge, dass für ihn Situati- onen, die mit dauerhafter intellektueller Überforderung einhergingen, auch unter optimaler Betreuung nicht zu bewältigen seien, weshalb eine kontextuelle Adapti- on bereits frühzeitig erwogen werden müsse. Nach Einschätzung des Gutachters benötige A. weiterhin und dauerhaft eine integrierte kinder- und jugendpsychiatri- sche Behandlung, welche aus psychotherapeutischen, edukativen und medika- mentösen Anteilen bestehen und, wenn immer möglich, die ganze Familie als Sys- tem miteinschliessen sollte. In Bezug auf die weitere Behandlung und Betreuung von A. gab der Gutachter die Empfehlung ab, ihn weiterhin in einem Schulheim zu platzieren. Die gewählte Einrichtung sollte für ihn eine umfassende und dauerhafte Unterbringung gewährleisten können, die ihn auch beim Aufbau beruflicher Per- spektiven unterstütze. Dabei müssten folgende wesentlichen Voraussetzungen Beachtung finden:
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Seite 5 — 25 aufgrund seiner früheren Verhaltensweisen nicht bereit gewesen seien, ihn aufzu- nehmen. Anschliessend erfolgte die Anmeldung von A. im H., woraufhin von den Heimver- antwortlichern die Rückmeldung einging, dass A. vorerst auf die Warteliste gesetzt werde und eine Aufnahme desselben frühestens anfangs 2011 möglich sei. Einer erneuten Anfrage bei der sozialpädagogischen Zirkusschule „G.“ wurde eine Ab- sage erteilt, da man dort nicht bereit war, A. wieder aufzunehmen. Es wurde aber in Aussicht gestellt, dass eine Wiederaufnahme durchaus möglich sei, sofern A. in einer anderen Einrichtung einige Monate mit positivem Verlauf verbracht habe. Am 11. Januar 2011 fand in der Institution H. in V. ein Informations- /Aufnahmegespräch statt, an welchem A., dessen Eltern sowie dessen Beistand anwesend waren. Dabei wurde seitens der Heimleitung klargestellt, dass für eine allfällige Aufnahme von A. ein Einweisungsentscheid bzw. ein Obhutsentzug durch die zuständige Vormundschaftsbehörde vorausgesetzt werde. 9.Nachdem der Beistand am 21. Januar 2011 die definitive Bestätigung der Heimleitung des H. erhalten hatte, kam es am 26. Januar 2011 zu einer weiteren Besprechung zwischen A., dessen Eltern, dessen Beistand sowie dem Präsiden- ten der Vormundschaftsbehörde Surselva. Seitens des Präsidenten der Vormund- schaftsbehörde wurde abermals aufgezeigt, dass für die Aufnahme im H. eine Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 ZGB notwendig sei. Die Eltern von A. erklärten sich daraufhin handschriftlich „einverstanden mit der Aus- weitung der Beistandschaft für A. auf Art. 310 ZGB mit Fremdplatzierung und E. als Amtsbeistand“. 10.Unter Berücksichtigung der definitiven Aufnahmebestätigung der Heimlei- tung des H. verfasste der Beistand am 28. Januar 2011 seinen periodischen Be- richt und beantragte gleichzeitig die Ausweitung der vormundschaftlichen Mass- nahmen auf die Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 ZGB. B.1.Mit Beschluss des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde Surselva vom 2. Februar 2011 in Sachen A. betreffend Beistandschaft, Obhutsentzug und Un- terbringung wurde gestützt auf Art. 53 EGzZGB folgendes beschlossen: „1. Die für A. bestehende Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird beibe- halten. 2. Die Obhut des Vaters und der Mutter über A. wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben. 3. Der Amtsbeistand E. wird weiterhin mandatiert. Dieser wird angewie- sen:
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Seite 7 — 25 3.Die Vormundschaftsbehörde Surselva beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D.Mit Entscheid vom 6. April 2011, mitgeteilt am 13. April 2011, erkannte das Bezirksgericht Surselva als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vormundschafts- sachen was folgt: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (Entscheidgebühr CHF 2'000.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und sind dem Ge- richt innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezah- len. 3.a) Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kan- tonsgericht von Graubünden, Engadinstrasse 24, Postfach, 7002 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begrün- det einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 und 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). b) Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Engadinstrasse 24, Postfach, 7002 Chur, innert 10 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzurei- chen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 4. (Mitteilung).“ E.1.Gegen diesen Entscheid liessen B. und C. mit Eingabe vom 26. April 2011 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden als zweit-instanzliche Aufsichts- behörde in Vormundschaftssachen einreichen. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Surselva vom 10. Februar 2011 und der diesem zugrundeliegende Präsidialentscheid vom 2. Februar 2011 aufzuheben. 2. Vorliegender Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vorinstanz bzw. dem Beistand von A. sei es gerichtlich zu un- tersagen, während des hängigen Berufungsverfahrens A. fremdzuplat- zieren, insbesondere nach H.. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich 8% MWSt zu Lasten der Vormundschaftsbehör- de Surselva.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei auf das im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug gerügte Vorgehen der Vormund- schaftsbehörde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingegangen und die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug seien vorliegend nicht erfüllt, da A.
Seite 8 — 25 durch seine Eltern nicht gefährdet werde. Ferner sei die Unterbringung von A. im H. hinsichtlich aller Kriterien ungeeignet und nicht im Sinne des Kindeswohls; doch selbst bei Geeignetheit sei sie nicht verhältnismässig. Schliesslich hätten der Bei- stand und die Vormundschaftsbehörde es unterlassen, andere Unterbringungs- und Ausbildungsmöglichkeiten – wie etwa den Verzicht auf einen ordentlichen Schulabschluss zugunsten einer IV-Anlehre im geschützten Rahmen – zu prüfen und erst im vorinstanzlichen Verfahren eine mögliche Umplatzierung nach einem dreimonatigen Aufenthalt im H. in Aussicht gestellt. 2.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 27. April 2011 wur- de der Vormundschaftsbehörde Surselva und dem Beistand von A. bis zum Ent- scheid über die aufschiebende Wirkung die Vollstreckung des angefochtenen Be- schlusses vorläufig untersagt. 3.Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 verzichtete die Vormundschaftsbehörde Surselva unter Hinweis auf die Aktenlage auf die Einreichung einer Berufungsant- wort sowie auf eine Stellungnahme hinsichtlich des Antrags auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. Das Bezirksgericht Surselva liess sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen. 4.Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2011 erteilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Berufung gestützt auf Art. 314a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 397e Ziff. 4 ZGB die aufschiebende Wirkung und ordnete eine mündliche Berufungsverhandlung an. Ferner wurde E. aufgefordert, dem Kantonsgericht sämtliche im Zuge der Beistandschaft für A. angelegten Akten sowie einen Kurz- bericht zur Frage, ob und auf welchen Zeitpunkt hin eine Aufnahme von A. im H. weiterhin möglich sei, zur Edition zuzustellen. Ebenfalls zur Edition aufgefordert wurde die IV-Stelle Graubünden in Bezug auf sämtliche Akten betreffend die Ab- klärung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung von A.. F.Am 14. Juni 2011 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren B. und C. mit ihrem Sohn A., deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Diego Quinter, sowie der Präsident der Vor- mundschaftsbehörde Surselva, I., und der Beistand, E.. Zunächst wurden die An- träge der Berufung verlesen. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusam- mensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Sodann wurde festgestellt, dass die Berufungsklä- ger von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit waren. Im Einverständnis mit den Berufungsklägern wurde auf das Verlesen weiterer Akten verzichtet und
Seite 9 — 25 zur Bereinigung des Beweisverfahrens übergegangen. Die Vorsitzende stellte fest, dass die mit Verfügung vom 18. Mai 2011 vom Beistand und der IV-Stelle Graubünden zur Edition verlangten Akten fristgerecht eingegangen sind. Einwän- de hiergegen wurden von den Parteien keine erhoben. Danach wurde das Be- weisverfahren unter dem Vorbehalt einer richterlichen Befragung der Berufungs- kläger, deren Sohnes und des Beistands sowie der Beweisergänzung von Amtes wegen geschlossen. Im darauffolgenden Parteivortrag hielt Rechtsanwalt Quinter an seinen Anträgen gemäss Berufung vom 26. April 2011 fest. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde Surselva plädierte auf Abweisung der Berufung. In der Folge wurden A., dessen Eltern, B. und C., sowie der Beistand, E., von der Vorsit- zenden befragt. Anschliessend erhielt Rechtsanwalt Quinter Gelegenheit zur Re- plik, wovon er Gebrauch machte. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde, I., verzichtete auf eine Duplik. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die weitergehenden Ausführun- gen in den Rechtsschriften und im Rahmen der Plädoyers sowie auf die Aussagen der Parteien anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, nach- folgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Die Berufungskläger haben – der im angefochtenen Entscheid erteilten Rechtsmittelbelehrung folgend – innert 10 Tagen seit Zustellung Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. In der Berufungsbegründung stellen sie sich allerdings auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Rechtmittelbelehrung kön- ne nicht korrekt sein. Diese impliziere damit, dass es sich um ein summarisches Verfahren handle, was nicht richtig sei. Beinhalte die Kindesschutzmassnahme die Unterbringung in einer Anstalt, so seien gemäss Art. 314a ZGB die Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug anwendbar. Es handle sich somit um ein „einfaches, rasches Verfahren“. Auch aus anderen Gesetzesbestimmungen ergä- ben sich keine Anhaltspunkte, dass die von der Vorinstanz gemachte Rechtsmit- telbelehrung richtig wäre. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. b.Die Regelung des Verfahrens in Vormundschaftssachen mit Einschluss des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) ist – nach der- zeit noch geltendem Recht – grundsätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken, Sache der Kantone. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1.
Seite 10 — 25 Januar 2011, deren Geltungsbereich gemäss Art. 1 lit. b ZPO lediglich die gericht- lichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfasst, nichts geändert. Die Kantone sind daher frei, ob sie das vormundschaftliche Verfahren (samt Weiter- zug) wie bisher regeln oder hierfür die neue ZPO für anwendbar erklären (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 7 zu Art. 1 ZPO; Dominik Vock, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 1 ZPO). Entspre- chend wird im Kanton Graubünden das Kindesschutz- und Vormundschaftsrecht nach wie vor in den Art. 41 und 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) geregelt. Dasselbe gilt für den Wei- terzug von Entscheiden der Vormundschaftsbehörde an das Bezirksgericht als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (Art. 60 ff. EGzZGB). Einzig für den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde (Art. 42 Abs. 2 EGzZGB) verweist das kantonale Recht in Art. 64 EGzZGB – wie auch in anderen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 20d Abs. 2, Art. 25a Abs. 2, Art. 38 EGzZGB) – auf die Berufung gemäss Schweizerischer ZPO, die insoweit als kan- tonales Recht zur Anwendung gelangt. Zugleich wurden die bisher in Art. 64 EGz- ZGB enthaltenen besonderen Bestimmungen (Rechtsmittelfrist, Begründungs- pflicht, Novenrecht, Anordnung der aufschiebenden Wirkung) mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO ersatzlos gestrichen. Was bis anhin klar geregelt war, muss nun durch Auslegung dieses – nur scheinbar eindeutigen – Verweises auf das eidgenössische Recht ermittelt werden. Eine Verbesserung dieser wenig zu- friedenstellenden Situation ist erst mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 in Aussicht. c.Da sich die vorliegende Berufung gegen eine Heimplatzierung richtet, findet sich die Lösung unmittelbar im Bundesrecht. Die behördliche Einweisung in ein (Schul-)Heim ist regelmässig als fürsorgerische Freiheitsentziehung zu qualifizie- ren (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 310 ZGB mit Hinweisen). Ist die Entziehung der elterlichen Obhut – wie es vorliegend der Fall ist – mit der Einweisung in eine Anstalt verbunden, muss diese aufgrund von Art. 314a ZGB einer gerichtlichen Beurteilung zugäng- lich sein. Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung ist dabei der Richter von Bundesrechts wegen für die Überprüfung beider Vorkehren zuständig; gegen den Obhutsentzug ist die Beschwerde nach Art. 420 ZGB nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 5C.302/2001 vom 15. Januar 2002, E. 1 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001, E. 1.a; BLVGE 1993 S. 129 ff.). Massgebend sind somit ausschliesslich die Bestimmun-
Seite 11 — 25 gen über das Verfahren bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB). Gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB kann gegen den Entscheid über die fürsor- gerische Freiheitsentziehung innert 10 Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht angerufen werden. Die Frist nach Art. 397d Abs. 1 ZGB betrifft – wie aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt – grundsätzlich nur das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren. Die Kantone müssen jedoch gestützt auf Art. 75 Abs. 2 BGG für die gerichtliche Beurteilung ein zweistufiges Verfahren vorsehen und haben dem- entsprechend auch zu regeln, welches Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden kann (Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, Basel 2010, N 28 zu Art. 397d ZGB). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich insofern nach kantonalem Recht. Zu beachten sind dabei allerdings die Vor- gaben, welche das Bundesrecht an das Verfahren betreffend fürsorgerische Frei- heitsentziehung in den Kantonen im Allgemeinen (Art. 397e ZGB) und vor Gericht im Besonderen (Art. 397f ZGB) macht. d.Gemäss Art. 64 EGzZGB kann gegen Entscheide des Bezirksgerichts be- treffend die Anordnung, die Änderung oder die Aufhebung von vormundschaftli- chen Massnahmen (vgl. Art. 52 Abs. 2 EGzZGB) die Berufung gemäss Zivilpro- zessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. Verweist Art. 64 EGzZGB auf die Berufung nach ZPO, kommt Letztere demnach – wie bereits erwähnt – als kantonales Recht zur Anwendung. Die ZPO unterscheidet dabei grundsätzlich zwei Arten der Berufung, nämlich die Berufung im ordentlichen Verfahren, welche innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben ist, und die Berufung im summarischen Verfahren, bei der die Frist zur Einreichung zehn Tage beträgt. Welches Berufungsverfahren und damit auch welche Berufungsfrist beachtlich sind, regelt Art. 64 EGzZGB nicht. In Beachtung der bereits erwähnten Vorgaben, welche das übergeordnete Recht an das Verfahren stellt, hat sich das Berufungsverfahren indessen fraglos nach den Bestimmungen des summarischen Verfahrens zu richten. So gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 397f Abs. 1 ZGB das Gericht bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einem raschen und einfachen Verfahren zu entscheiden hat. Das hat selbstredend auch für das Rechtsmittelverfahren zu gelten (Geiser, a.a.O., N 1 zu Art. 397f ZGB). Das Be- schleunigungsgebot verlangt insbesondere, dass das Gericht die Sache ausser- halb der Reihenfolge behandelt und Gerichtsferien sowie Rechtsstillstand nicht gelten (Geiser, a.a.O., N 11 zu Art. 397f ZGB mit Hinweisen; vgl. bezüglich den Anforderungen an ein rasches Verfahren auch Eugen Spirig, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band, Teilband II 3a, Zürich 1995, N 49 ff. zu Art. 397f ZGB). Kämen die Bestimmungen des ordentlichen Berufungsverfahrens
Seite 12 — 25 zur Anwendung, würde es – schöpfen Berufungskläger und Berufungsbeklagter die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Fristen aus – bereits mehr als 60 Ta- ge dauern, bis der erste Schriftenwechsel abgeschlossen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 ZPO). Noch grösser ist der Zeitbedarf dann, wenn – was im ordentlichen Berufungsverfahren möglich ist (vgl. Art. 313 ZPO) – die Gegenpartei in der Berufungsantwort die Anschlussberufung erhebt und der berufungsklägeri- schen Partei wiederum 30 Tage zur Einreichung einer Anschlussberufungsantwort eingeräumt werden müssen. Eine solche Verfahrensdauer allein für den Schrif- tenwechsel widerspricht klar dem Erfordernis eines raschen Verfahrens. Im Ge- gensatz dazu sind im summarischen Verfahren nicht nur die Fristen zur Erhebung der Berufung wie auch zur Einreichung der Berufungsantwort mit jeweils 10 Tagen deutlich geringer. Es entfällt auch die Möglichkeit der Anschlussberufung (Art. 314 Abs. 2 ZPO) und anders als im ordentlichen Verfahren kommt es im summari- schen Verfahren auch nicht zu einem Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit sprechen die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden An- forderungen klar dafür, dass im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen über die Berufung in Summarsachen zur Anwendung gelangen. e.Im Einklang mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Berufungs- verfahren in Summarsachen steht schliesslich, dass das Verfahren betreffend An- ordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist (Geiser, a.a.O., N 1 zu Art. 397e ZGB). In diesem Bereich ist grundsätzlich das summarische Verfahren vorgesehen (vgl. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen das summarische Verfahren spricht auch nicht, dass dieses zugunsten der Raschheit gewissen Beschränkungen – dies im Bereich der Beweisführung und im Beweismass – unterliegt. Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass das Verfah- ren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung kraft übergeordnetem Bundes- recht von der Untersuchungsmaxime und dem Offizialprinzip beherrscht wird (vgl. Geiser, a.a.O., N 2 zu Art. 397e ZGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge- richts 5C.171/2004 vom 1. November 2004, E. 2.2 ff. [publiziert als BGE 130 III 734 E. 2.2. ff. S. 734 ff.]) und letztlich – wie bereits dargelegt wurde – von einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszugehen ist. In solchen Fällen be- steht im summarischen Verfahren nach der ZPO keine Beweismittelbeschränkung (Art. 254 Abs. 2 lit. c und Art. 255 lit. b ZPO). Verlangt wird diesfalls auch nicht ein Glaubhaftmachen, sondern der strikte Beweis (vgl. Stephan Mazan, Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 255 ZPO). Dass die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die Bestimmungen des summarischen Berufungsverfahrens mit einer zehntätigen Berufungsfrist hinge-
Seite 13 — 25 wiesen hat, erweist sich demnach entgegen der Auffassung der Berufungskläger als zutreffend. f.Ebenfalls beachtlich ist das übergeordnete Recht schliesslich in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung. Zwar folgt aus Art. 315 ZPO, dass die Be- rufung sowohl im ordentlichen wie auch im summarischen Verfahren die Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt. Da- von abweichend sieht Art. 397e Ziff. 4 ZGB jedoch bei der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung vor, dass die aufschiebende Wirkung von der Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder dem Gericht erteilt werden kann. Mit diesem von Gesetzes wegen vorgesehenen Entzug der aufschiebenden Wirkung wird sicher- gestellt, dass die nötige persönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Der Entscheid ist zwar noch nicht formell rechtskräftig, wohl aber vollstreck- bar (vgl. Geiser, a.a.O. N 16 zu Art. 397e ZGB). Die aufschiebende Wirkung tritt folglich im Berufungsverfahren nicht gestützt auf Art. 315 ZPO von Gesetzes we- gen ein, sondern ist von der Berufungsinstanz – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind – kraft übergeordnetem Recht nach Art. 397e Ziff. 4 ZGB mittels prozessleitender Verfügung anzuordnen. Entsprechend hat die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 18. Mai 2011 der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es, nachdem bereits der erstinstanzlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, der ursprünglich vorgesehene Aufnahmetermin zwischenzeitlich längst verstrichen sei und die Vormundschaftsbehörde Surselva selber keine besondere zeitliche Dringlichkeit der Unterbringung geltend mache, in Anbetracht der mit einer Um- platzierung verbundenen Belastungen für das Kind angezeigt erscheine, für die Dauer des Berufungsverfahrens den bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten. Diese Verfügung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Die vorausgegan- genen Erwägungen stehen im Übrigen auch im Einklang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches für die gerichtliche Beurteilung von Ent- scheiden über eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin eine zehntägige Frist (Art. 439 Abs. 2 neu ZGB, BBl 2006 S. 7072, 7161) und – vorbehältlich einer ge- genteiligen Anordnung – keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 neu ZGB, BBl 2006 S. 7087, 7166) vorsieht (vgl. zum Ganzen Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 19 vom 16. Mai 2011, E. 3.a ff.). 2.Die Berufungskläger beanstanden zunächst zu Recht, dass die Vorinstanz auf das im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug gerügte Vorgehen der Vor- mundschaftsbehörde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingegangen ist.
Seite 14 — 25 a.Bereits in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 21. Februar 2011 (act. I/1, S. 2 f.) wurde die Vollständigkeit des von der Vormundschaftsbehörde übermittelten Dossiers bemängelt. Nachdem die Vormundschaftsbehörde mit Ver- fügung des Bezirksgerichts Surselva vom 22. Februar 2011 ausdrücklich zur Ein- reichung sämtlicher bei Beschlussfassung vorgelegener Akten aufgefordert wor- den war, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Beilagen zur Vernehmlassung (Pli IV) um deren vollständiges Dossier handelt. Bei ihrem Ent- scheid stützte sich die Vormundschaftsbehörde demnach einzig auf die darin be- findlichen Aktenstücke. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um das Gutachten der KJP vom 23. Juni 2010 (act. IV/12), den periodischen Bericht der Amtsvor- mundschaft Surselva vom 28. Januar 2011 (act. IV/15) sowie die ergänzenden Ausführungen ihres Präsidenten in dessen vorangegangenem Präsidialbeschluss vom 2. Februar 2011 (act. IV/17). Ein Protokoll der Standortbestimmung vom 2. November 2010 fehlt ebenso wie ein solches der Besprechung vom 26. Januar 2011. Ungeachtet dessen ist die Vormundschaftsbehörde unter Hinweis auf die gesamte Aktenlage und die Aussagen der Eltern von A. zum Schluss gelangt, die elterliche Obhut sei aufzuheben. Wie bereits im Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 16 vom 3. Mai 2010 ist die Vormundschaftsbehörde daher erneut an ihre Pflicht zur gehörigen Aktenführung, namentlich auch zur Protokollierung von (entscheid- relevanten) Besprechungen mit den Betroffenen bzw. von der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienenden Anhörungen (so explizit auch Art. 53 Abs. 2 EGz- ZGB), zu erinnern (vgl. E. 5.b S. 12 f.). Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend geschehen – ohne schriftliche Verzichtserklärung der Betroffenen von der gesetz- lich vorgeschriebenen Vorladung vor die beschlussfassende Gesamtbehörde ab- gesehen wird (Art. 59 Abs. 1 und 2 EGzZGB). b.Ob die Berufungskläger anlässlich der Besprechung vom 26. Januar 2011 behördlicherseits unter Druck gesetzt wurden bzw. nicht wussten, was sie unter- zeichneten (vgl. vorinstanzliches Plädoyer, act. III/16, S. 8) oder ob die Unter- zeichnung der offenbar vom Präsidenten der Vormundschaftsbehörde handschrift- lich redigierten Zustimmungserklärung (act. IV/14) auf deren zeitweiligen Einsicht in die Notwendigkeit eines Eintritts ihres Sohnes in den H. beruhte, wie dies die Berufungsbeklagte in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz geltend gemacht hat (vgl. act. I/2, S. 3), lässt sich im Nachhinein – insbesondere auch wegen der fehlenden Protokollierung – nicht mehr eruieren. Dies ist indessen kein Grund, darauf mit keinem Wort einzugehen und im angefochtenen Entscheid nicht einmal zu erwähnen, dass die Berufungskläger ihre Zustimmung zum Entzug der elterli- chen Obhut bereits mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2011
Seite 15 — 25 (act. III/3) haben widerrufen lassen. Vielmehr hätte sich die Feststellung aufge- drängt, dass die Zustimmungserklärung alles andere als klar formuliert ist. So ist für einen Laien kaum ersichtlich, dass mit einer „Ausweitung der Beistandschaft auf Art. 310 ZGB mit Fremdplatzierung“ ein Entzug der elterlichen Obhut gemeint ist. Ebenso wenig lässt sich der betreffenden Erklärung eine Zustimmung der Be- rufungskläger zur Unterbringung ihres Sohnes im konkret zur Diskussion stehen- den H. entnehmen. Rechtsanwalt Quinter ist daher darin zuzustimmen, dass die von den Berufungsklägern unterzeichnete Erklärung nicht als eigenes Begehren der Eltern um Anordnung eines Obhutsentzugs qualifiziert werden kann (vgl. act. III/16, S. 8). Hinzu kommt, dass die Berufungskläger mit dieser Erklärung jeden- falls nicht auf einen Vortritt vor die Gesamtbehörde verzichtet haben. Insofern hät- te die Vormundschaftsbehörde ohne nochmalige Anhörung der Eltern sowie von A. gar nicht Beschluss fassen dürfen, ist doch das Kind gemäss Art. 314 Ziff. 1 ZGB vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson persön- lich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (BGE 131 III 409 E. 4.4.2 S. 413; Urteil des Bundesgerichts 5C.149/2006 vom 10. Juli 2006, E. 1.2). Im Übrigen hätte die Vormundschafts- behörde noch vor ihrer Beschlussfassung vom zwischenzeitlich erfolgten Widerruf der Zustimmung Kenntnis erhalten, wenn der gesetzlich vorgesehene Verfahrens- ablauf eingehalten worden wäre. c.Weder in der Beschwerde noch in der Berufung gerügt, aber von Amtes wegen – und zwar selbst im Falle einer Bestätigung der Einweisung von A. in den H. – zu korrigieren wäre der angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde insofern, als er es mit der Aufhebung der elterlichen Obhut bewenden lässt und darin nicht selbst die Unterbringung im H. angeordnet wird. Wie aus der Begrün- dung des Präsidialbeschlusses vom 2. Februar 2011 hervorgeht (act. IV/17, S. 4), sollte die Obhut nach Auffassung der Vormundschaftsbehörde auf den Amtsbei- stand, E., übertragen werden (daher wohl auch die Ausstellung einer Ernen- nungsurkunde als Beistand gemäss Art. 308 und 310 ZGB [act. IV/19]). Damit ver- kennt die Vormundschaftsbehörde – und offensichtlich auch die Vorinstanz, die dagegen in ihrer Funktion als erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehör- de nicht eingeschritten ist – jedoch, dass mit dem Entzug des Obhutsrechts die Vormundschaftsbehörde zur Inhaberin desselben wird und als solche selber über die Art der Unterbringung zu entscheiden hat. Wohl kann sie die Abklärung eines geeigneten Unterbringungsorts und den Vollzug einer Fremdplatzierung delegie- ren, nicht aber den Entscheid über die Fremdplatzierung selbst (Christoph Häfeli,
Seite 16 — 25 Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vor- mundschaftswesen [ZVW] 2001, S. 114 und 118). Genauso wenig wie ein Vor- mund – von dringlichen Fällen abgesehen – über die Unterbringung des Mündels in eine Anstalt selbständig befinden kann (Art. 405a ZGB), kann diese Aufgabe einem blossen Beistand übertragen werden. 3.a.Die Berufungskläger machen weiter geltend, es bestehe überhaupt kein Grund für einen Obhutsentzug. So werde A. durch sie sicherlich nicht gefährdet, was auch seitens der Vormundschaftsbehörde nie behauptet worden sei; ebenso wenig gehe die Vorinstanz davon aus. Aus dem Sachverhalt und den diversen Gutachten ergehe vielmehr, dass sie bezüglich der Betreuung ihres Sohnes sehr offen und gegenüber den Behörden und Einrichtungen hilfsbereit seien. Die Vor- schläge der Vormundschaftsbehörde seien von ihnen bis zum hier zu diskutieren- den Entscheid stets konstruktiv unterstützt worden und sie hätten auf die Hand- lungen der Behörde vertraut. Es bestehe somit nicht der geringste Grund, ihnen die Obhut über ihren Sohn zu entziehen, da sie jeder sinnvollen Platzierung des- selben zugestimmt hätten. Mit der Verweigerung der Platzierung in den H. kämen sie lediglich ihrer elterlichen Pflicht, im Sinne des Kindeswohls zu handeln, nach. Die Vormundschafsbehörde hält dem entgegen, dass ein Obhutsentzug für die Aufnahme im H. notwendig sei und ihre bisherige Vorgehensweise der bei Kin- desschutzmassnahmen geforderten Stufenfolge von Art. 307 ZGB entspreche. Denn aus heutiger Sicht entspreche die Einweisung von A. in den H. der Vorgabe, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. Ohne diese Einweisung resp. ohne diesen Obhutsentzug würde A. eine ordentliche Beschulung verpassen und damit Schaden nehmen. b.Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass bei A. weder eine Massnahme nach Art. 307 ZGB noch die nach Art. 308 ZGB angeordnete Bei- standschaft ausgereicht habe, um seine Entwicklung in die gewünschten Bahnen zu lenken. Die zahlreichen Umplatzierungen, die stetigen Ein- und Austritte in Schulen, Kinderheimen und dergleichen sowie die damit verbundene Ohnmacht bzw. Hilflosigkeit der Eltern hätten mit grosser Deutlichkeit aufgezeigt, dass die bis dahin getroffenen Massnahmen bei weitem nicht ausreichten und weitere Mass- nahmen dringendst ergriffen werden müssten, um dem Wohl von A. gerecht wer- den zu können. Nach all den tatsächlichen Feststellungen seien die Eltern von A. durch dessen Verhalten überfordert, könnten ihm nicht genügend Halt sowie stüt- zende Strukturen geben und seien seit längerem nicht mehr in der Lage, die mit der Obhut verbundene Verantwortung zu tragen. Angesichts der im vorliegenden Fall nicht bestrittenen Gefährdung des Wohls von A. spreche all dies für den Ent-
Seite 17 — 25 zug der Obhut sowie die Einweisung in eine geeignete Institution. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger habe die Vormundschaftsbehörde sodann sehr wohl andere Massnahmen und vor allem andere Institutionen geprüft, diese aber als nicht erfolgversprechend verworfen oder aber – was die Aufnahme von A. be- treffe – von den Institutionen negative Antworten erhalten. So sei insbesondere auch der Verbleib bei den Eltern bzw. auch die Einbindung tagsüber in eine Schu- le als untaugliches Mittel betrachtet worden, da dies bei A. nicht zum gewünschten Ergebnis führen würde. c.Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung mündiger oder entmündigter Personen genügt die blosse Gefährdung des Kindeswohls. Sie liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Un- erheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weite- ren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Ver- schulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu le- gen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg ge- blieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bun- desgerichts 5C.71/2005 vom 24. April 2005, E. 3.1, und 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002, E. 3.1, je mit Hinweisen). Dies ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips und unterstreicht den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen (Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Voraus- setzung der Wegnahme bildet schliesslich aber auch das zweite Tatbestandsele- ment, nämlich dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. In Be- tracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe oder Heimpflege, letz- teres namentlich aufgrund besonderer Erziehungs- oder Betreuungsbedürfnisse, die ihren Grund nicht notwendig im Ausfall der Eltern, sondern in der Behebung von persönlichen, entwicklungs- oder bildungsmässigen Defiziten welcher Ursa- che auch immer haben (Breitschmid, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 310 ZGB). Wie bereits eingangs erwähnt ist die behördliche Einweisung in ein (Schul-)heim (mit speziel- lem, heilpädagogisch ausgerichtetem Unterricht) regelmässig als fürsorgerische Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Bei dieser handelt es sich um eine selbstän- dige Massnahme und sie ist als – im Rahmen der Anordnungen von Art. 310 Abs.
Seite 18 — 25 1 ZGB – intensivster Eingriff subsidiär gegenüber Familienpflege oder Unterbrin- gung in einer betreuten Wohngruppe. Angemessen ist die fürsorgerische Frei- heitsentziehung dort, wo Probleme (auch) in der Person des Kindes liegen bzw. aufgrund ungenügender Betreuung durch die Eltern entstanden sind oder die Ab- klärung nur stationär erfolgen kann (Breitschmid, a.a.O., N 12 f. zu Art. 310 ZGB). d.Wie in der Berufung zu Recht hervorgehoben wird, haben die Berufungs- kläger, denen selber keine erzieherischen Defizite vorzuwerfen sind und die A. nun offenbar seit Oktober 2010 zuhause betreuen, ohne dass es in dieser Zeit – abgesehen von zwei bereits zuvor eingegangenen Beanstandungen der Schul- ratspräsidentin der Gemeinde Castrisch (vgl. Fallführungsjournal der Amtsvor- mundschaft Surselva, S. 6) – zu nennenswerten negativen Vorkommnissen ge- kommen ist, in der Vergangenheit stets Hand zu einer den Bedürfnissen ihres Sohnes angemessenen ärztlichen Versorgung, Schulung und Unterbringung (kin- derpsychiatrische Behandlung, heilpädagogische Früherziehung, Sonderschulung in D. und Y., anschliessende Platzierungen im Internat F. und im G.) geboten. Entsprechend stand ein Obhutsentzug in den Jahren zuvor gar nie zur Diskussion, weshalb die von der Vorinstanz – offensichtlich in Anlehnung an die Begründungs- linie in dem von ihr mehrfach zitierten Bundesgerichtsentscheid 5C.102/2002 – angeführte Überforderung der Eltern an der Sache vorbeigeht. Der dem besagten Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit vom vorliegend zu beurteilenden, als die betreffende Vorinstanz eine ambulante Therapie als un- tauglich erachtete, da sie die bei der Tochter festgestellte Fehlentwicklung nicht innert nützlicher Frist aufzufangen vermöge und sich abgesehen davon auch als ungenügend erweise, zumal deren Mutter aufgrund ihrer eigenen Labilität nicht in der Lage sei, verlässlich zu kooperieren und ihrer Tochter den für eine ambulante Therapie unerlässlichen begleitenden Halt zu geben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5C.102/2002 vom 31. Mai 2002, E. 3.2). Solange die Eltern aber – wie vor- liegend geschehen – die besondere Betreuungsbedürftigkeit ihres Kindes erken- nen und selber für Abhilfe sorgen, liegt keine im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB relevante Gefährdung des Kindeswohls vor. Demzufolge hätte die Vormund- schaftsbehörde, zumal sie ja noch von der Zustimmung der Eltern zur Unterbrin- gung im H. ausging, gar keine Aufhebung der elterlichen Obhut verfügen dürfen. Dies ergibt sich auch aus dem für den Kindesschutz generell geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher einer rein prophylaktischen An- ordnung des Obhutsentzugs zur Absicherung einer Fremdplatzierung entgegen- steht (vgl. Häfeli, a.a.O., S. 114). Die Zulässigkeit der vom H. formulierten Auf- nahmebedingung (Vorliegen eines behördlichen Aufnahmebeschlusses), welche
Seite 19 — 25 im Bericht des Amtsbeistands vom 28. Januar 2011 denn auch als eigentlicher Grund für den Antrag auf Aufhebung der elterlichen Obhut genant wurde (vgl. act. IV/15, S. 2), erscheint unter diesen Umständen fraglich. Rechtlich korrekt umzu- setzen wäre sie allenfalls mit einem von der einvernehmlichen Platzierung Kennt- nis nehmenden Beschluss mit gleichzeitiger Beauftragung des Beistands zur Überwachung ihres Vollzugs. e.Eine grundlegende Veränderung hat die rechtliche Situation indessen mit dem – nach Darstellung der Vormundschaftsbehörde erst nach deren Beschluss- fassung bekannt gewordenen – Widerruf der Zustimmungserklärung der Eltern (act. III/3) sowie der anschliessenden Beschwerde an die Vorinstanz (act. I/1) er- fahren. Diese hatte bei der Beurteilung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob ein ausreichender Grund für einen Obhutsentzug vorliegt, den neu hin- zugetretenen Umstand der fehlenden Zustimmung der Eltern selbstverständlich mitzuberücksichtigen. Ob die Berufungskläger mit dem Widerruf ihrer Zustimmung tatsächlich einen Grund gesetzt haben, den von der Vormundschaftsbehörde an- geordneten Obhutsentzug zu bestätigen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Unterbringung von A. im H. als notwendige und geeignete Massnahme zu qualifi- zieren ist. Ist dies der Fall, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der elter- lichen Obhut entgegen den Ausführungen in der Berufung (S. 8) offensichtlich er- füllt, zumal die Verweigerung der Zustimmung zu einer notwendigen Massnahme unweigerlich zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. 4.a.Die Berufungskläger bringen in diesem Zusammenhang vor, eine Unter- bringung im H. erscheine für ihren Sohn als ungeeignet. Diese Anstalt sei ein Or- gan des Amtes für Justizvollzug des Kantons U.. Darin würden unter anderem Kinder platziert, welche mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien. Dies sei zweifel- los nicht der richtige Ort für A., da er durch den dortigen Aufenthalt stigmatisiert und asozialisiert werde. Darüber hinaus gerate er dort mit kriminellen Jugendli- chen in Kontakt, was bei seiner Faszination für Kriminelles sicherlich keinen posi- tiven Einfluss auf seine Entwicklung hätte. Diese Haltung werde auch von J., Heimleiter des Schulheims Y., sowie von Dr. med. K. geteilt, welche durchaus Möglichkeiten in Erwägung gezogen hätten, die milder seien. Weshalb die Vorin- stanz mit keinem Wort auf diese Ausführungen eingegangen sei, sei nicht nach- vollziehbar. b.An der grundsätzlichen Eignung des H., der – wie von der Vorinstanz zu- treffend festgestellt – sämtliche im Gutachten der KJP gestellten Anforderungen
Seite 20 — 25 erfüllt, bestehen nach Auffassung des angerufenen Gerichts keine Zweifel. Die von den Berufungsklägern geäusserten Bedenken hinsichtlich des für ihren Sohn ungünstigen Kontakts mit kriminellen Jugendlichen sind zwar durchaus nachvoll- ziehbar und verständlich, werden aber durch die sich aus dem umfassenden be- treuerischen und pädagogischen Angebot ergebenden Vorzüge wettgemacht. An- gesichts der beschränkten Anzahl von Einrichtungen, die für die Aufnahme von Kindern mit gravierenden Verhaltensstörungen überhaupt in Frage kommen, der Vielzahl der negativ beantworteten Platzierungsanfragen des Beistands (vgl. Fall- führungsjournal der Amtsvormundschaft Surselva) sowie der gesamten Entwick- lung von A. scheint der H. zur fraglichen Zeit die beste, wenn nicht die einzige Lö- sung gewesen zu sein. Unter den vorliegend gegebenen Umständen dürfen an die Eignung der betreffenden Institution denn auch keine unrealistischen Anforderun- gen gestellt werden (vgl. Breitschmid, a.a.O, N 8 zu Art. 314/314a ZGB). Ob die Einweisung in den H. als für A. geeignet zu qualifizieren ist, hängt allerdings auch davon ab, welche Einrichtung innerhalb dieser Institution konkret für ihn vorgese- hen ist. Im Bericht des Beistands (act. IV/15) wie auch im Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde (act. IV/18) ist von einem Eintritt in eine geschlossene Ein- richtung die Rede. Eine solche steht gemäss Website des H. in Form von ge- schlossen geführten Wohngruppen für eine ca. drei Monate dauernde Kriseninter- vention sowie Abklärung/Massnahmenplanung zur Verfügung. Die Vorinstanz ist dagegen – ohne diesbezüglich irgendwelche Abklärungen zu tätigen – davon aus- gegangen, dass für A. wohl die Wohngruppe „L.“ (offene, eng betreute Wohngrup- pe für aus der Schule ausgeschlossene Oberstufenschüler) in Betracht komme. Aus den vom Beistand edierten Akten (vgl. Dossier H.) geht nun aber hervor, dass für A. ein Eintritt in die offene Wohngruppe M. mit Besuch der angegliederten Werkschule vorgesehen war. Die Vorinstanz hat damit die Eignung mit Bezug auf eine andere als die effektiv vorgesehene Einrichtung bejaht. c.Als widersprüchlich erweist sich der angefochtene Entscheid sodann, wenn die Vorinstanz einerseits von der Notwendigkeit einer dauerhaften Unterbringung zwecks Ermöglichung eines Schul- sowie Lehrabschlusses spricht, sie anderer- seits aber die von der Vormundschaftsbehörde im Rahmen ihrer Vernehmlassung (act. I/2, S. 3) erstmals zur Sprache gebrachte Befristung auf drei Monate mit an- schliessender Möglichkeit eines erneuten Eintritts in die Zirkusschule G. aufgreift. Von einem derart kurzen Aufenthalt im H. wäre in Anbe-tracht der bei A. diagnos- tizierten schweren (krankhaften) Verhaltensstörung wohl kaum eine nachhaltige Wirkung zu erwarten, womit gleichzeitig auch deren Eignung in Frage gestellt würde. Die Verantwortlichen des H. selber gehen in Bezug auf die eng betreuten
Seite 21 — 25 Wohngruppen denn auch von einer erfahrungsgemässen Aufenthaltsdauer von 9 bis 18 Monaten aus. Sollte im Vorfeld der Beschlussfassung daher tatsächlich von einem dreimonatigen Aufenthalt die Rede gewesen sein, was indessen nicht ak- tenkundig ist und insbesondere auch aus dem angefochtenen Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde in keiner Weise hervorgeht, dürfte damit eher der in der Re- gel auf diese Dauer befristete Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung als der gesamte Aufenthalt im H. gemeint gewesen sein. Klar ist dies jedoch nicht. d.Im Zusammenhang mit der Frage der Eignung des H. kritisieren die Beru- fungskläger ferner die Auffassung der Vormundschaftsbehörde, wonach A. unbe- dingt einem ordentlichen Schulabschluss zuzuführen sei. Dem sei zu widerspre- chen, da A. gemäss Einschätzung seines längjährigen Schulleiters ohnehin nie- mals in der Lage sein werde, eine ordentliche Lehre zu absolvieren. Es sei höchs- tens eine Lehre im geschützten IV-Rahmen zu bewerkstelligen. Die Unterbringung im H. sei damit hinsichtlich aller Kriterien ungeeignet und nicht im Sinne des Kin- deswohls. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass der Vormundschaftsbehör- de bzw. dem Beistand die Zielsetzung eines ordentlichen Schulabschlusses mit anschliessender Berufsausbildung nicht a priori zum Vorwurf gemacht werden kann. Ein ordentlicher Schulabschluss wäre grundsätzlich zu befürworten, wenn die Chancen hierfür aussichtsreich und realistisch wären. In diesem Fall wäre die Einweisung in den H. aufgrund der Akten in der Tat die einzige Alternative. Auf der anderen Seite ist aber offenkundig, dass der genannten Zielsetzung eine gewisse Fehleinschätzung der schulischen Leistungen von A. zugrunde liegt. Wie der Bei- stand anlässlich der richterlichen Befragung bestätigt hat, ist er der Meinung, dass bei A. die kognitiven Einschränkungen aufgrund der Zeugnisse nicht sehr markant seien und dieser deshalb im Stande sei, einen ordentlichen Schulabschluss zu erlangen. Dabei wird ganz offensichtlich verkannt, dass es sich bei den fraglichen Zeugnissen um Sonderschulzeugnisse handelt, deren Noten einen den individuel- len Lernzielen angepassten Leistungsstand und nicht einen an den Normen des Regelklasseunterrichts gemessenen wiedergeben. Aus den Zeugnissen allein kann folglich nicht geschlossen werden, A. verfüge über ausreichende Fähigkei- ten, einen ordentlichen Schulabschluss ohne eine seinen speziellen Bedürfnissen angepasste Betreuung absolvieren zu können. Dennoch hat sich die Vorinstanz der Auffassung des Beistands offensichtlich angeschlossen und die Eignung des H. mitunter auch aus diesem Grund als gegeben erachtet. Dabei ist sie in ihrer Begründung mit keinem Wort auf die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Stel- lungnahmen von Dr. med. K. (act. III/11) und J., Heimleiter des Schulheims Y. (act. III/15), eingegangen. Dr. med. K. führte darin aus, er könnte sich ein ambu-
Seite 22 — 25 lantes Setting vorstellen, bei dem A. zu Hause wohne und in der ARGO im Hin- blick auf die spätere IV-Berufsausbildung ein Praktikum absolviere. Seines Wis- sens müsste in diesem Fall eine vorzeitige Ausschulung durch das Schulinspekto- rat geprüft und ausgesprochen werden. Die ambulante Therapie könnte sodann bei ihm stattfinden. Gemäss J. sei für die Bezugspersonen von A. bereits vor sei- nem Austritt aus dem Schulheim Y. klar gewesen, dass eine Ausbildung in der freien Marktwirtschaft nicht möglich sei. Da er nicht die schulischen und kognitiven Ressourcen aufweise und auch seines Verhaltens wegen einen besonderen Be- treuungsbedarf benötige, hätten sie für ihn nach seiner Schulzeit eine Ausbildung in einem „geschützten Rahmen“ geplant. Er ginge davon aus, dass eine Ausbil- dung im „geschützten Rahmen“, also eine IV-Anlehre, auch jetzt noch eine gute und angepasste Lösung wäre. Aufgrund der im Recht liegenden Akten erscheint es tatsächlich fraglich, ob die Absolvierung der obligatorischen Schulzeit, von wel- cher A. das 8. Schuljahr nunmehr beinahe vollständig versäumt hat, im heutigen Zeitpunkt noch im wohlverstandenen Interesse des Jugendlichen liegt. Zum einen könnte er ohne-hin keinen ordentlichen Realschulabschluss, sondern bestenfalls einen Abschluss als Sonderschüler erlangen. Zum anderen scheint die Vollendung der obligatorischen Schulzeit entgegen den diesbezüglichen Annahmen des Bei- stands auch keine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung durch die Invalidenversicherung (IV) zu sein. Jedenfalls wurde der Abbruch der Sonderschulung im entsprechenden Case Report der IV bis anhin nicht als Hinderungsgrund aufgeführt. Unter diesen Umständen er- scheint es daher als angezeigt, die Vormundschaftsbehörde Surselva bzw. den Beistand von A. mit der Abklärung möglicher Ausbildungsalternativen, insbeson- dere der Möglichkeit einer IV-Anlehre, zu beauftragen. e.Eine Einweisung in den H. erscheint schliesslich aber auch aufgrund der Opposition der Eltern wie auch von A. selbst nicht als erfolgversprechend, womit auch die Eignung der betreffenden Massnahme nicht mehr als gegeben betrachtet werden kann. Erfahrungsgemäss sind von einer Massnahme eher Erfolge zu er- warten, wenn die betroffene Person hinter dieser stehen und die Notwendigkeit derselben nachvollziehen kann. Ist die Person wie im vorliegenden Fall noch min- derjährig, ist es umso wichtiger, dass auch deren Eltern Bereitschaft signalisieren, ihrem Kind die hierfür erforderliche, uneingeschränkte Unterstützung anzubieten, und ihm zu verstehen geben, dass die betreffende Massnahme für seine zukünfti- ge Entwicklung unerlässlich und zu seinem Besten ist. Dies ist vorliegend offen- kundig nicht der Fall. Die Eltern lehnen – wie sie selbst sagen – die Einweisung in den H. zu 100 % ab und befürchten darüber hinaus, dass ihr Sohn aufgrund des
Seite 23 — 25 Kontakts zu Jugendlichen mit krimineller Vergangenheit negativen Einflüssen aus- gesetzt würde. Diese ablehnende Haltung der Eltern gegenüber der betreffenden Institution hat sich auch auf A. übertragen, der die Auffassung vertritt, er gehöre nicht in ein Gefängnis bzw. einen Justizvollzug. Unter diesen Umständen erscheint es mitunter auch unter dem Aspekt des Kindeswohls weder sinnvoll noch erfolg- versprechend, die angeordnete Massnahme gegen den Willen von A. und seinen Eltern erzwingen zu wollen. Unter den gegebenen Umständen liefe die vorgese- hene Massnahme auch den Empfehlungen der KJP zuwider, welche in ihrem Gut- achten unter anderem eine gute kommunikative Vernetzung zwischen Therapie, Eltern, Schule und Wohnheim als wesentliche Voraussetzung betrachtet (vgl. act. IV/12, S. 18). Eine solche erscheint angesichts der ablehnenden Haltung der El- tern gegenüber dem H. aber ausgeschlossen, weshalb bereits aus diesem Grund nicht ernsthaft mit einem erfolgreichen und für die Entwicklung von A. positiven Ergebnis der betreffenden Massnahme zu rechnen ist. Vielmehr hat die Vormund- schaftsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Beistand abzuklären, welche mögli- chen Ausbildungsalternativen auf A. und seine speziellen Betreuungsbedürfnisse zugeschnitten sind und seinen Fähigkeiten und Interessen entsprechen. Dabei hat sie auch die Möglichkeiten einer allfälligen IV-Anlehre ins Auge zu fassen. f.Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die Berufung gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Surselva vom 10. Februar 2011 und der diesem zugrundeliegende Präsidialbe- schluss vom 2. Februar 2011 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vormundschaftsbehörde Surselva zurückgewiesen. 5.a.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Berufungsklägern, welche mit ihren Begehren durchgedrungen sind, keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgericht Surselva zu Las- ten des Bezirks Surselva (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB), während die Kosten des Beru- fungsverfahrens vom Kanton Graubünden zu tragen sind (PKG 2000 Nr. 6 E. 3; 1995 Nr. 6 E. 4.c). b.Bei diesem Ergebnis ist den Berufungsklägern zudem eine aussergerichtli- che Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO und Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB). Rechtsanwalt Quinter hat für das vorinstanzliche Verfahren eine Honorarnote in Höhe von Fr. 5'296.10 (inkl. MWSt und Barauslagen [act. III/17]), basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 250.-- für den eigenen Aufwand und von Fr. 200.-- für den Aufwand seines Substituten, eingereicht. Angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 der
Seite 24 — 25 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) ist dem Rechtsvertreter praxisgemäss ein Stun- denansatz von Fr. 240.-- bzw. seinem Substituten ein solcher von Fr. 180.-- zuzu- gestehen und die Honorarnote entsprechend anzupassen. Rechtsanwalt Quinter hat für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insge- samt 21.2 Stunden geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erscheint und deshalb nicht zu beanstanden ist. Davon entfallen 9.75 Stunden auf ihn selbst und 11.45 auf seinen Substituten. In Anwendung der reduzierten Stundenansätze resultiert daraus für das Verfahren vor Vorinstanz ein Honorar von insgesamt Fr. 5'035.30 (Fr. 2'340.-- [9.75 x Fr. 240.--] + Fr. 2'061.-- [11.45 x Fr. 180.--] + Fr. 261.30 Barauslagen + Fr. 373.-- Mehrwertsteuer [8 % von 4'662.30]). Demnach hat der Bezirk Surselva die Beru- fungskläger für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'035.30 aussergerichtlich zu entschädigen. In Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren, dessen Kosten zufolge Obsiegens der Berufungskläger dem Kanton Graubünden auferlegt wer- den, macht Rechtsanwalt Quinter eine Entschädigung von Fr. 1'931.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) geltend. Diese Honorarforderung entspricht einem Aufwand von 7.25 Stunden und erscheint ebenfalls gerechtfertigt. Da sich auch diesbezüglich keine Vereinbarung bei den Akten befindet, sind die Stundenansätze analog den vorangegangenen Ausführungen zu reduzieren. Bei 6.85 geleisteten Arbeitsstun- den von Rechtsanwalt Quinter sowie 0.4 Arbeitsstunden seines Substituten ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'905.10 (Fr. 1'644.-- [6.85 x Fr. 240.--]
Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bezirks- gerichts Surselva vom 6. April 2011 sowie der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde Surselva vom 10. Februar 2011 und der diesem zugrunde- liegende Präsidialbeschluss vom 2. Februar 2011 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zwecks Abklärung möglicher Ausbildungsalternativen unter Berücksichtigung einer allfälligen IV-Anlehre an die Vormundschaftsbehörde Surselva zurückgewiesen. 2.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Las- ten des Bezirks Surselva, welcher B. und C. überdies mit Fr. 5'035.30 (inkl. MWSt und Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher B. und C. überdies mit Fr. 1'905.10 (inkl. MWSt und Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG, SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: