Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 24. April 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 23 1. Mai 2012 Urteil I. Zivilkammer Besetzung: VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Gian Reto Bühler, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 24. Februar 2011, in Sachen der Y., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 29 I. Sachverhalt A.Y., geboren am A., und X., geboren am B., schlossen am C. vor dem Zivil- standsamt D. die Ehe. Sie sind Eltern der Kinder E., geboren am F., G., geboren am H., und I., geboren am J.. Seit dem 1. August 2001 lebt das Ehepaar X.-Y. ge- trennt. Am 11. Februar 1982 hatte X. von seinem Vater ein Grundstück in der Gemeinde D. zu Eigentum übernommen. Von 1982 bis 1984 wurde auf diesem Grundstück ein Zweifamilienhaus errichtet, das in der Folge auch die Ehegatten X.-Y. bewohn- ten. B.Y. instanzierte am 28. April 2009 beim Kreispräsidenten Thusis eine Ehe- scheidungsklage. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 18. Juni 2009 schlossen die Ehegatten folgende Teil-Ehescheidungskonvention: "IGemeinsames Scheidungsbegehren Die Eheleute X.-Y. kommen überein, ihre Ehe nach mehrjähriger Trennung aufzulösen und beantragen dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein übereinstimmend die Scheidung der Ehe. IINebenfolgen der Scheidung Die Beurteilung der Nebenfolgen der Scheidung überlassen die Parteien dem Gericht, soweit diese nicht in einer Ehescheidungskonvention geregelt werden können. Die Eheleute kommen überein, entsprechende Verhand- lungen im Anschluss an die Sühneverhandlung aufzunehmen und das Pro- tokoll zu diesem Zwecke 3 Monate offen zu lassen." Am 15. September 2009 erliess der Kreispräsident Thusis eine Abschreibungsver- fügung und überwies die Angelegenheit an das Bezirksgerichtspräsidium Hin- terrhein. C/1.Anlässlich der Anhörungen durch den Bezirksgerichtspräsidenten Hin- terrhein vom 17. November 2009 bestätigten beide Ehegatten ihren Scheidungs- willen. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2009 wurde die Frist für die zweimonatige Bedenkzeit ausgelöst. Die Parteien erklärten mit Schreiben vom 18. Januar 2010 (X.) und vom 19. Januar 2010 (Y.), am Begehren auf Eheschei- dung sowie am Willen, die Beurteilung der Nebenfolgen vorbehältlich einer einver- nehmlichen Regelung dem Bezirksgericht Hinterrhein zu überlassen, festzuhalten. C/2.Am 25. Januar 2010/9. Februar 2010 schlossen die Parteien eine zweite Teil-Ehescheidungskonvention, in der sie sich über den Vorsorgeausgleich, den Verzicht auf Unterhaltsansprüche, die Kosten und – mit Ausnahme der Auseinan- dersetzung über die eheliche Liegenschaft – auch über das Güterrecht einigten.

Seite 3 — 29 C/3.Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2010 setzte der Bezirksge- richtspräsident Hinterrhein den Parteien Frist zur Einreichung ihrer Anträge zu den strittigen Nebenfolgen an. X. stellte in seiner Eingabe vom 8. Juni 2010 folgende Rechtsbegehren: "1. Scheidungsanspruch Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Nachehelicher Unterhalt In Genehmigung der 2. Teil-Ehescheidungskonvention vom 25.01./ 09.02.2010 sei von der Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltes abzusehen. 3. BVG/Pensionskasse In Genehmigung der 2. Teil-Ehescheidungskonvention vom 25.01./ 09.02.2010 sei eine vollständige hälftige Aufteilung der von den Partei- en während der Ehe geäufneten BVG-Guthaben vorzunehmen. 4. Güterrecht a. Die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend die eheliche Liegenschaft "K." in D. mit der Parzellennummer L. sei gemäss Ge- setz vorzunehmen. b. Im Übrigen sei die güterrechtliche Auseinandersetzung entspre- chend der 2. Teil-Ehescheidungskonvention vorzunehmen. 5.Kostenfolge a. In Genehmigung der 2. Teil-Ehescheidungskonvention seien die im Zusammenhang mit der ersten und zweiten Teil- Ehescheidungskonvention entstandenen amtlichen Kosten unter den Parteien hälftig aufzuteilen und es seien die ebenfalls in diesem Zusammenhang entstandenen ausseramtlichen Kosten wettzu- schlagen. b. Im Übrigen unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y.." Y. beantragte in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2010, was folgt: "1. Scheidung der Ehe der Parteien. 2.Richterliche Genehmigung der Teil-Ehescheidungskonventionen vom 18. Juni 2009 und 25. Januar/09. Februar 2010. 3.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau eine weitere Aus- gleichszahlung in Höhe von CHF 197'000.00, insgesamt somit CHF 254'529.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zahl- bar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu be- zahlen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Seite 4 — 29 Beide Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, zu den von der Gegenseite eingereichten Anträgen Stellung zu nehmen. Y. stellte in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2010 das Begehren, X. habe dem Gericht einen in den Akten erwähnten roten Ordner einzureichen. Auf eine eigentliche Stellungnahme verzichtete sie, hielt in- des fest, dass sämtliche Ausführungen des Ehemannes, denen sie nicht aus- drücklich zustimme, als bestritten zu gelten hätten. X. reichte seine Stellungnahme am 16. August 2010 ein, wobei er unverändert an seinen Begehren gemäss Ein- gabe vom 8. Juni 2010 festhielt und überdies die Abweisung der Begehren von Y. in den strittigen Punkten beantragte. Mit Beweisverfügung vom 31. August 2010 schloss der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein den Schriftenwechsel, erklärte die mit den Rechtsschriften eingereich- ten Urkunden für relevant und forderte X. zur Edition verschiedener Urkunden auf. C/4.Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 stellte Y. das folgende neue Rechtsbe- gehren: "Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau eine weitere Ausgleichszah- lung in Höhe von CHF 247'000.00, insgesamt somit CHF 304'529.00, allen- falls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu bezahlen." Diesen Antrag erhob Y. im Zusammenhang mit einer im Jahr 2007 erfolgten Er- höhung des die eheliche Liegenschaft betreffenden Hypothekardarlehens durch X.. Mit Ergänzung zur 2. Teilehescheidungskonvention vom 18. Januar 2011/21. Januar 2011 konnten sich die Parteien über diesen Punkt einigen. D.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein fand am 26. Ja- nuar 2011 statt. Mit Urteil vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 24. Februar 2011, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein, wie folgt: „1. Die zwischen Y., geboren am A., von D., und X., geboren am B., von M., vor Zivilstandsamt D. am C. geschlossene Ehe wird geschieden. 2.a) Die folgende Konvention der Parteien vom 25.1./9.2.2010 wird gericht- lich genehmigt: Güterrechtliche Auseinandersetzung Die Parteien erklären hiermit, im Rahmen der im Anschluss an die Anhörung vor Bezirksgerichtspräsidium Thusis geführten Verhand- lungen eine güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des beweglichen Vermögens vorgenommen und sich dabei wie folgt ge- einigt zu haben: Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was sich zur Zeit der Unter- zeichnung dieser Vereinbarung in ihrem Besitz befindet, bezie- hungsweise auf deren Name lautet. Zudem verpflichtet sich der

Seite 5 — 29 Ehemann, seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 57'529.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils, zu leisten, resultierend aus einer ermittelten Errungen- schaft des Ehemannes von Fr. 259'978.95 und der Ehefrau von Fr. 144'920.80. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass weitere Verhandlungen geführt werden mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft und es erklärtes Ziel ist, sich hierüber ebenfalls gütlich zu verständigen. Sollte dies nicht möglich sein, müsste dieser Punkt durch Gerichtsurteil ent- schieden werden. Teilung der Vorsorgeguthaben Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben hälftig geteilt werden nach Massgabe des Wertes im Zeitpunkt der Scheidung. Der entspre- chende Betrag wird zu gegebener Zeit ermittelt und dem Gericht bekannt gegeben. Die Vorsorgeunternehmung des Ehemannes sei in der Folge richterlich anzuweisen, den ermittelten Betrag ab dem Konto N., O., dem Vorsorgekonto der Ehefrau, P. (Vertrags- Nummer Q., Vers. Nr. R.), zu überweisen. Unterhaltsanspruch nach Art. 125 ZGB Beide Parteien verzichten gegenseitig auf Unterhaltsleistungen. Kosten Die im Zusammenhang mit der ersten und zweiten Teileheschei- dungskonvention sowie der Ergänzung der zweiten Teileheschei- dungskonvention entstandenen amtlichen Kosten werden unter den Parteien hälftig geteilt. Die ebenfalls in diesem Zusammenhang ent- standenen ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b) Ebenfalls gerichtlich genehmigt wird die Ergänzung zur genannten Konvention vom 18./21.1.2011 mit folgendem Wortlaut: Güterrechtliche Auseinandersetzung Im Rahmen der Verhandlungen betreffend der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der ehelichen Liegen- schaft hat sich der Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau eine weite- re Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 50'000.00, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu leisten. Diese Ausgleichszahlung resultiert aus einer mit Vertrag für eine Festhy- pothek vom 25./29.08.2007 erfolgten Aufstockung der Hypothekar- darlehensschuld in der Höhe von Fr. 100'000.00. Die übrigen sich aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergebenden An- sprüche im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft sind durch Gerichtsurteil zu bestimmen.

Seite 6 — 29 Kosten Die im Zusammenhang mit der ersten und zweiten Teileheschei- dungskonvention (inkl. vorstehender Ergänzung) entstandenen amt- lichen Kosten werden unter den Parteien hälftig geteilt. Die eben- falls in diesem Zusammenhang entstandenen ausseramtlichen Kos- ten werden wettgeschlagen. 3.a) X. wird verpflichtet, Y. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 107'529.00 (Fr. 57'529.00 gemäss 2. Teil-Ehescheidungskonvention vom 25.1./9.2.2010 und Fr. 50'000.00 gemäss Ergänzung der 2. Teil- Ehescheidungskonvention vom 18./21.1.2011) innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. b) Zudem wird X. verpflichtet, Y. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 156'324.00 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Ur- teils zu leisten. 4.Die O., wird angewiesen, Fr. 62'546.05 zzgl. Zins seit dem 30. Sep- tember 2010 vom Freizügigkeitskonto N., lautend auf X., auf das Vor- sorgekonto der Ehefrau, P. (Vertrags-Nummer Q., Vers. Nr. R.), zu überweisen (BGE 129 V 251 E. 3 und 4). 5.Die Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein von Fr. 6'720.00, insgesamt Fr. 6'970.00, gehen zu einem Drittel (Fr. 2'320.00) zu Lasten der Klägerin und zu zwei Dritteln (Fr. 4'650.00) zu Lasten des Beklagten, der die Klägerin überdies mit Fr. 2'700.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat. 6.(Rechtsmittelbelehrungen) 7.(Mitteilung)" E.Gegen dieses Urteil erklärte X. mit Eingabe vom 28. März 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er erhebt folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien Ziff. 3.b und 5. des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 26.01./24.02.2011 aufzuheben. 2.Es sei X. zu verpflichten, Y. eine im Zusammenhang mit der güter- rechtlichen Auseinandersetzung betreffend die Liegenschaft "K.", Par- zellennummer L. in D. stehende Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 44'570.00 zu bezahlen. 3.Y. sei zu verpflichten, mindestens 9/10 der Kosten des Kreisamtes Thusis sowie der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Y. sei zu verpflichten, mindestens 9/10 der gemäss Honorarnote vom 26.01.2011 geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in der Höhe von Fr. 19'493.50 zu bezahlen. 4.Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWSt. für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubün- den zu Lasten von Y.."

Seite 7 — 29 Y. beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 2. Mai 2011, was folgt: "1. Abweisung der Berufung. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklä- gers." Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 zeigte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Parteien an, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegen- den Berufungsverfahren nicht erforderlich erscheine und über die Berufung somit aufgrund der Akten entschieden werde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein erging am 26. Januar 2011 und wurde am 24. Februar 2011 mitgeteilt. Dementsprechend findet auf das vorliegende Verfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwen- dung. b.Das angefochtene Urteil stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar und hat eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- zum Gegenstand. Es kann daher mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a u. Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). c.Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Der Berufungskläger X. reichte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Hinterrhein vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 24. Februar 2011, am 28.

Seite 8 — 29 März 2011 ein. In Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erfolgte die Eingabe damit fristgerecht. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. d.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die güterrechtliche Auseinan- dersetzung betreffend das Grundstück "K." in D.. Das Bezirksgericht Hinterrhein verpflichtete X. in Ziffer 3b des Dispositivs des angefochtenen Urteils, Y. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 156'324.-- zu leisten. X. beantragt in seiner Berufung, die erwähnte Ziffer des Urteilsdispositivs aufzuheben und ihn im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung betref- fend die erwähnte Liegenschaft zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 44'570.-- an Y. zu verpflichten. Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung. 2.Zunächst ist im Berufungsverfahren die güterrechtliche Zuordnung der Lie- genschaft zu beurteilen. a.Bei der güterrechtlichen Zuordnung von Grundeigentum muss in einem ers- ten Schritt geklärt werden, ob das Grundstück zum Vermögen der Frau oder des Mannes gehört oder ob es gemeinsames Vermögen darstellt. Die Zuweisung er- folgt nach sachenrechtlichen Grundsätzen; abzustellen ist auf den Grundbuchein- trag (vgl. G. Steck, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, N 18 ff. zu Art. 196 ZGB). Vorliegend erweist es sich als unbestritten, dass die fragliche Liegenschaft Mannesgut darstellt, steht sie gemäss Grundbuchauszug vom 12. November 2008 (BB 10) doch im Alleineigentum von X.. b/aa. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Grundstück zur Errungen- schaft oder zum Eigengut des Ehemannes gehört. Diese Zuordnung erfolgt nach den gesetzlichen Kriterien von Art. 197–199 ZGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes der güterrechtlichen Surrogation. Massgeblicher Zeitpunkt ist derje- nige des Eigentumserwerbs. Nachträgliche Änderungen des Beteiligungsverhält- nisses bewirken keine Massenumteilung (Steck, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 196 ZGB). b/bb. Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, stel- len von Gesetzes wegen Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Hat ein Ehegatte vor der Eheschliessung ein Grundstück erworben, wird dieses folglich seinem Eigen- gut zugeordnet.

Seite 9 — 29 Mit Abtretungsvertrag auf künftige Erbschaft vom 11. Februar 1982 erwarb X. von seinem Vater S. einen Bauplatz in der Gemeinde D. im Umfang von 972 m 2 (BB 11). Die Ehe zwischen Y. und X. wurde am C. geschlossen. Somit handelt es sich beim fraglichen Grundstück um einen Vermögenswert, der X. zu Beginn des Güterstands bereits gehörte, so dass dieser dem Eigengut zuzuordnen ist. An die- ser Zuordnung ändert auch der Umstand nichts, dass auf dem Bauplatz nach der Eheschliessung ein Zweifamilienhaus erstellt wurde, selbst wenn die dafür ver- wendeten Errungenschaftsmittel den Wert des Grundstücks deutlich übersteigen würden. Die Zuordnung eines Vermögensgegenstands zu einer Masse ist grundsätzlich nicht veränderbar und ist, wie bereits angetönt, in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der betreffende Vermögenswert in das Vermögen des erwer- benden Ehegatten gelangt (BGE 132 III 145 ff. [149 f.], E. 2.2.3 = Pra 2006, Nr. 142, S. 979 ff.). Auch die Vorinstanz wies das Grundstück in diesem Sinn dem Eigengut des Berufungsklägers zu (E. 6, S. 14 f., des angefochtenen Urteils), eine Erkenntnis, die von Letzterem geteilt wird. b/cc. Die Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das besagte Grundstück bilde nicht Eigengut, sondern Errungenschaft des Eheman- nes. Sie beruft sich dabei auf eine Lehrmeinung, nach der von der Zuteilung vor- ehelich erworbener Vermögenswerte zum Eigengut eine Ausnahme denkbar ist, wenn der Vermögenswert zwar vor der Heirat, aber in unmittelbarem Zusammen- hang mit dieser ausschliesslich auf Kredit erworben wurde (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zu Art. 181–220 ZGB, Bern 1992, N 23 zu Art. 197 ZGB). Nach Ansicht von Y. ist dies vorliegend klar der Fall. Der Ver- trag vom 11. Februar 1982 stehe in engem Zusammenhang mit der damals bereits beschlossenen Ehe der Parteien. Zudem handle es sich beim Abtretungsvertrag rechtlich um einen reinen Kaufvertrag, wobei der Kaufpreis von Fr. 15'000.-- durch Übernahme einer Hypothek zu bezahlen gewesen sei. Somit liege ein reiner Kre- ditkauf vor. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz handle es sich nicht um eine gemischte Schenkung, hätten die Fr. 15.-- pro m 2 , zu welchen der Berufungs- kläger das Grundstück erhalten habe, doch den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprochen. Dies ergebe sich aus dem Nachtrag zum erwähnten Abtretungsvertrag vom 18. April 1996, in dem S. dem Berufungskläger weitere 238 m 2 Boden im Ge- biet "K." zu einem Anrechnungswert von Fr. 15.-- pro m 2 abgetreten habe. Be- gründet worden sei dieser Preis mit dem Umstand, dass die Liegenschaft des Er- werbers (Parzelle Nr. L.) flächenmässig grossen Servitutsbelastungen unterliege. Zudem sei ausdrücklich festgehalten worden, dass ein allfälliger Mehrwert nicht der Ausgleichspflicht unterliege.

Seite 10 — 29 b/dd. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Während ein Zusammen- hang der Grundstücksabtretung mit der wenige Wochen später erfolgten Ehe- schliessung zwischen den Parteien durchaus angenommen werden kann, ist das Vorliegen eines Kreditkaufs klar zu verneinen, war die Übernahme des Grunds- tücks doch lediglich zu einem Teil entgeltlich. So wurde im Abtretungsvertrag auf künftige Erbschaft vom 11. Februar 1982 (BB 11) zwar vereinbart, dass der An- rechnungswert von Fr. 15'000.-- vom Erwerber durch Übernahme eines Teils der Hypothekarschuld des Abtreters zu tilgen war. Zu beachten ist nun aber, dass der Anrechnungswert für das Grundstück nicht dem tatsächlichen Bodenwert ent- sprach, sondern erheblich darunter lag. Gemäss Schätzung vom 9. November 1984 (BB 18) betrug der Preis für einen Quadratmeter Boden damals nämlich Fr. 40.--, so dass das fragliche Grundstück an sich einen Wert von rund Fr. 39'000.-- (972 m 2 à Fr. 40.-- = Fr. 38'880.--) hatte. Der Grundstückserwerb erfolgte daher zum überwiegenden Teil (Fr. 39'000.-- ./. Fr. 15'000.-- = Fr. 24'000.--) unentgelt- lich, so dass es sich, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, um eine ge- mischte Schenkung und nicht um einen reinen Kreditkauf handelte. Dass im Nachtrag zum Abtretungsvertrag auf Anrechnung künftiger Erbschaft vom 18. April 1996 (BB 13) ein Anrechnungswert von Fr. 15.-- pro m 2 festgelegt wurde, trifft zu. Dieser Wert steht aber in klarem Widerspruch zur amtlichen Schätzung aus dem Jahr 1984, in der, wie erwähnt, bereits von einem Quadratmeterpreis von Fr. 40.-- ausgegangen worden war. Ins Gewicht fällt sodann, dass auch die vom Ehemann edierte Kostenzusammenstellung im roten Ordner vom 6. Mai 1982 von einem höheren Bodenwert als Fr. 15.-- pro m 2 ausging. Das Bauland wurde dort mit Fr. 30'000.-- bewertet, was einem Quadratmeterpreis von rund Fr. 30.-- ent- spricht (Fr. 30'000.-- ÷ 972 m 2 = Fr. 30.85). Schliesslich ist zu beachten, dass im Abtretungsvertrag vom 16. Juni 1995 (BB 12), in welchem dem Berufungskläger von seinem Vater auf Anrechnung künftiger Erbschaft weitere 40 m 2 Land abgetre- ten worden waren, ein Anrechnungswert von Fr. 50.-- pro m 2 festgelegt worden war. Im erwähnten Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Fr. 50.-- pro m 2 gemäss Auskunft des kantonalen Schätzungsbezirks dem derzeit aktuellen Quadratmeterpreis für Grundstücke der betroffenen Zone entspreche. Ebenfalls am 16. Juni 1995 erwarb X. überdies von der Gemeinde D. 48 m 2 Land zu einem Quadratmeterpreis von Fr. 40.-- (BB 16). In den Verträgen vom 16. Juni 1995 wurde somit durchwegs von Bodenpreisen ausgegangen, die der amtlichen Schätzung aus dem Jahr 1984 entsprechen bzw. sogar darüber liegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Preis von Fr. 15.-- pro m 2 dem Verkehrswert entsprochen hätte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass für die

Seite 11 — 29 von der Berufungsbeklagten behauptete hohe Servitutsbelastung jeglicher Nach- weis fehlt. Gemäss Grundbuchauszug vom 12. November 2008 (BB 10) ist die Parzelle Nr. L. des Berufungsklägers jedenfalls lediglich mit einem am 2. März 2001 eingetragenen Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzellen Nr. 26 und 30 belastet. Dass früher weitere Belastungen bestanden hätten, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Der tiefere Bodenpreis im Abtretungsvertrag vom 18. April 1996 wurde somit offensichtlich im Hinblick auf die Erbteilung stipuliert, um die Ausglei- chungspflicht für den Mehrwert nachträglich auszuschliessen. b/ee. Zusammenfassend steht fest, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Zuweisung der Liegenschaft zum Eigengut des Ehemannes auszugehen ist, da die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zuteilung zur Errungenschaft nicht gegeben sind. Weshalb diese Zuteilung im Ergebnis nicht sachgerecht sein sollte, wie die Berufungsbeklagte vorbringt, ist nicht ersichtlich, zumal ihre Argu- mentation auf falschen Annahmen zu den Finanzierungsanteilen des Eigenguts des Ehemannes basiert. Dieses trug weit mehr als zu 1.5% zur Finanzierung der Liegenschaft bei (vgl. dazu E. 5b/bb nachfolgend). Ferner wird damit übersehen, dass gerade die Mehr- und Minderwertbeteiligung im Vermögen eines Ehegatten letztlich dazu führt, dass es vom wirtschaftlichen Ergebnis her betrachtet keine Rolle spielt, welcher Masse der Vermögenswert selbst zugeordnet wird und wel- che Gütermasse auf eine variable Ersatzforderung verwiesen bleibt (Heinz Haus- heer/Thomas Geiser, Güterrechtliche Sonderprobleme, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum neuen Eherecht, ASR Band 503, Bern 1986, S. 79 ff., S. 91). 3a.Steht die Zuteilung des Grundstücks zum Eigengut des Ehemannes fest, ist als Nächstes zu klären, ob Ersatzforderungen bestehen. So besitzt die Errungen- schaft des Ehemannes, hat diese einen Beitrag zur Liegenschaftsfinanzierung ge- leistet, gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB eine beidseitig variable Ersatzforderung. Soweit sich die Ehefrau mit ihrem Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung an der Erstellung des Wohnhauses beteiligt hat, erwächst ihr eine einseitig varia- ble Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB (Steck, a.a.O., N 23 ff. u. N 28 zu Art. 196 ZGB). Unbestritten ist, dass für den Bau des Zweifamilienhauses ein Baukredit bzw. ein Hypothekardarlehen von Fr. 240'000.-- in Anspruch genommen wurde (BB 14). Gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet diese Schuld diejenige Gütermasse, der die Liegenschaft angehört, in casu also das Eigengut (vgl. BGE 123 III 152 ff. [158], E. 6b/aa; Steck, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 196 ZGB).

Seite 12 — 29 b.Der Ehemann anerkannte im vorinstanzlichen Verfahren Ersatzforderungen seiner Errungenschaft gegen das Eigengut im Betrag von Fr. 51'240.-- (Eingabe vom 8. Juni 2010, S. 6). Zunächst wurden zwischen 1984 und 1996 aus Mitteln der Errungenschaft Amorti- sationen des Hypothekardarlehens im Betrag von insgesamt Fr. 30'000.-- vorge- nommen. Das Darlehen wurde von Fr. 240'000.-- auf Fr. 210'000.-- reduziert (BB 14 u. 15). Im Weiteren tilgte X. am 27. Dezember 1991 mit Mitteln seiner Errungenschaft den Schuldanteil von Fr. 15'000.-- an der Hypothek seines Vaters, den er gemäss Ab- tretungsvertrag vom 18. Februar 1982 übernommen hatte (BB 11, angehefteter Beleg). Schliesslich erwarb der Ehemann mit Kaufvertrag vom 16. Juni 1995 von der Ge- meinde D. 48 m 2 Land, welche auf seine Parzelle Nr. L. übertragen wurden; dies zu einem Preis von Fr. 1'920.-- (BB 16). Infolge Umzonung musste X. der Ge- meinde im Jahr 1999 eine Nachzahlung von Fr. 4'320.-- leisten (BB 17). Die bei- den Zahlungen über total Fr. 6240.-- erfolgten nach Angaben des Ehemannes ebenfalls aus seiner Errungenschaft. Aufgrund der Verhandlungsmaxime sind diese zugestandenen Ersatzforderungen der Errungenschaft des Ehemannes gegen sein Eigengut ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen. c/aa. Die Ehefrau machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Errungen- schaft des Ehemannes besitze eine weitere Ersatzforderung über Fr. 184'000.--. Sie argumentierte, der Bau des Wohnhauses habe Fr. 439'000.-- gekostet. Zur Finanzierung sei ein Hypothekardarlehen von Fr. 240'000.-- aufgenommen wor- den. Überdies habe sie Fr. 15'000.-- aus ihrem Eigengut geleistet. Im Restbetrag von Fr. 184'000.-- lägen Eigenleistungen der Ehegatten sowie von Kollegen vor, die als Errungenschaft zu qualifizieren seien (Plädoyer RA Fryberg, S. 5–7). c/bb. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Differenz zwischen dem im Jahr 1984 geschätzten Wert der Liegenschaft (recte: des Wohn- hauses) von Fr. 439'000.-- und der damals darauf lastenden Hypothek von Fr. 240'000.-- durch Eigenleistungen der Parteien zustande gekommen war und ord- nete den entsprechenden Betrag von Fr. 199'000.-- der Errungenschaft zu (E. 7b, S. 16, des angefochtenen Urteils). Damit bezifferte das Gericht die Ersatzforde- rung der Errungenschaft sogar noch um Fr. 15'000.-- höher als von der Ehefrau

Seite 13 — 29 selbst geltend gemacht; dies deshalb, weil es die Ersatzforderung des Eigenguts der Ehefrau für in die Liegenschaft investierte voreheliche Ersparnisse als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtete (E. 7c, S. 16 f., des angefochtenen Ur- teils). c/cc. In seiner Berufung macht X. geltend, mit dieser Erkenntnis habe das Be- zirksgericht Hinterrhein den Verhandlungsgrundsatz und die Regeln über die Be- hauptungs- und Beweislast verletzt, habe es doch lediglich auf Behauptungen der Klägerin abgestellt, die weder als substanziiert behauptet noch als bewiesen zu gelten hätten. Die Beweislast für ihre Behauptung, es seien beim Hausbau sowohl Eigenleistungen beider Ehegatten als auch der Kollegen erbracht worden, trage die Berufungsbeklagte. Erforderlich sei dabei der strikte Beweis. Im Falle von In- vestitionen gehörten zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Dass die Klägerin entsprechende Nachweise erbracht habe, werde be- stritten. So sei deren Eingabe vom 30. Juni 2010 praktisch bar jeglicher konkreter Behauptungen, werde doch lediglich lakonisch festgehalten, dass beide Ehegatten und auch Kollegen Eigenleistungen wie beispielsweise Erdarbeiten, Holzarbeiten, etc. erbracht hätten. Dieser Hinweis sei zu allgemein gefasst und genüge einer substantiierten Behauptung nicht. Es überrasche daher auch nicht, dass die Beru- fungsbeklagte keine einschlägigen Beweise ins Recht gelegt habe. Was die einge- legte Schätzung betreffe, so stehe nicht fest, dass die Differenz zwischen dem amtlich geschätzten Neuwert des Wohnhauses von Fr. 439'000.-- und der darauf lastenden Hypothek von Fr. 240'000.-- den von den Ehegatten bzw. den Kollegen erbrachten Arbeitsleistungen entspreche. Die Festlegung des Schätzungswerts bzw. des Neuwerts einer Liegenschaft sei nämlich keineswegs nur von den Bau- kosten, sondern auch von zahlreichen anderen, den Wert des Schätzungsobjekts beeinflussenden Faktoren abhängig. Mithin habe die Berufungsbeklagte durch Vorlage der amtlichen Schätzung vom 9. November 1984 mitnichten glaubhaft gemacht und schon gar nicht bewiesen, dass die von den Ehegatten bzw. den Kollegen angeblich erbrachten Arbeitsleistungen effektiv Fr. 199'000.-- betragen hätten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass für die Ermittlung des Neuwerts die mittleren Gestehungskosten am Standort der Gebäude massgebend seien und sich der Neuwert damit lediglich auf Vergleichswerte stütze. Sei eine entspre- chende Leistung der Errungenschaft nicht nachgewiesen, könne es folglich auch nicht zu einer Mehrwertbeteiligung kommen. Letztlich betrage die Errungen- schaftsbeteiligung insgesamt Fr. 89'140.-- (Mehrwert des Bodens Fr. 37'908.-- plus vom Berufungskläger anerkannter Betrag von Fr. 51'240.--), so dass die Ehe-

Seite 14 — 29 frau an der Eigengutsliegenschaft des Ehemannes mit Fr. 44'570.-- partizipiere (vgl. Berufung, S. 7–12). c/dd. Die Berufungsbeklagte weist in ihrer Berufungsantwort zunächst darauf hin, dass das Wohnhaus vor rund 30 Jahren erstellt wurde. Es sei weltfremd, zu ver- langen, dass eine Partei nach so langer Zeit noch genau wisse, welche Arbeits- leistungen wer erbracht habe, und dies nicht nur zu behaupten, sondern auch noch zu beweisen. In der erstinstanzlichen Rechtsschrift sei zudem ausgeführt worden, dass der Ehemann über eine Bauabrechnung verfüge; diese sei zur Editi- on verlangt worden. Sodann sei in den Rechtsschriften stets behauptet worden, das im Eigentum des Ehemannes stehende Grundstück stelle Errungenschaft dar. Auch bezüglich der Eigenleistungen beim Hausbau sei Errungenschaft geltend gemacht worden. Ein entsprechender Nachweis müsse nicht erbracht werden, da für das Vorliegen von Errungenschaft die Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB spreche. Im Übrigen sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der amtlich geschätzte Neu- bzw. Zeitwert von Fr. 439'000.-- den tatsächlichen Bau- kosten entspreche. Gemäss der sich im roten Ordner befindenden Kostenzusam- menstellung vom 6. Mai 1982 habe der Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt selbst mit Baukosten von Fr. 359'000.-- und der Architekt mit solchen von Fr. 389'000.-- gerechnet. Bei diesen Berechnungen habe es sich um ungefähre An- gaben gegenüber der kreditgebenden Bank gehandelt. Dass die Kosten letztlich um ca. Fr. 50'000.-- teurer zu stehen gekommen seien, sei nichts Aussergewöhn- liches. Was die Fr. 15'000.-- aus dem Eigengut der Ehefrau beträfen, so sei in der Rechtsschrift dargelegt worden, dass die Genannte am 4. Mai 1982 ab ihrem Kon- to Fr. 15'000.-- abgehoben und in den Bau des Hauses investiert habe. Dabei könne es sich, nachdem die Parteien am C. geheiratet hätten, lediglich um Eigen- gut der Ehefrau handeln. Insgesamt stehe der Ehefrau jedenfalls eine Ausgleichs- zahlung in der Höhe von über Fr. 190'000.-- zu (Berufungsantwort, S. 5–8). d.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist nachfolgend zunächst auf die Frage der Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf güterrechtliche Ersatzforde- rungen einzugehen und danach zu beurteilen, inwieweit die Parteien den entspre- chenden Pflichten bzw. Obliegenheiten nachgekommen sind. 4a.Die Berufungsbeklagte beruft sich vorliegend zu Unrecht auf Art. 200 Abs. 3 ZGB, nach welchem alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegen- teils als Errungenschaft gilt. Die Bestimmung enthält nur eine Vermutung über die Massenzugehörigkeit, sagt aber nichts aus zur Beweislast für Investitionen. Dies- bezüglich greift die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Dass Mittel der

Seite 15 — 29 Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermö- gensgegenstandes des Eigenguts beigetragen haben, muss beweisen, wer die Investition der Errungenschaft in das Eigengut und einen allfälligen Mehrwertanteil behauptet. Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2009, 5A_822/2008, E. 3.2 u. 3.3, m.w.H.). Somit trägt in casu die Berufungsbeklagte die Beweislast für ihre Behauptung, dass bei der Erstellung des Wohnhauses durch sie, ihren Ehemann und ihre Kol- legen Eigenleistungen im Betrag von Fr. 184'000.-- erbracht worden sind. b/aa. Betrachtet man die Substanziierung der geltend gemachten Ersatzforde- rungen die Eigenleistungen betreffend, so sind die Ausführungen in der Eingabe der Ehefrau vom 30. Juni 2010 tatsächlich sehr knapp gehalten. Immerhin be- hauptete die Genannte, dass seitens beider Ehegatten sowie von Kollegen Eigen- leistungen wie beispielsweise Erdarbeiten, Holzarbeiten, etc. erbracht worden sei- en. Ebenso brachte sie vor, dass der Ehemann aufgrund seiner Anstellung bei der Baufirma T. über entsprechendes Werkzeug wie Bagger etc. verfügt habe. So- dann stellte Y. den Antrag auf Edition der Bauabrechnung samt Belegen aus den Händen des Ehemannes. Die Eingabe der Ehefrau enthält schliesslich auch einen Hinweis auf den Verkehrswert des Gebäudes, der gemäss Schätzung aus dem Jahr 1984 erheblich über den mit dem Baukredit finanzierten Baukosten lag. Berücksichtigt man vorliegend noch den Zeitablauf – das Haus wurde vor rund 30 Jahren gebaut –, so ist die Substanziierung der Ehefrau gerade noch als ausrei- chend zu betrachten. b/bb. Ebenfalls knapp ausgefallen sind die Ausführungen des Rechtsvertreters der Ehefrau anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer RA Fry- berg, S. 5 ff.); dies, obwohl nach der Edition des roten Ordners präzisere Angaben zu Art und Umfang der Eigenleistungen durchaus möglich gewesen wären. Das Schwergewicht der Begründung wurde wiederum auf die hohe Differenz zwischen der Hypothek und dem amtlich geschätzten Neuwert des Gebäudes gelegt. Im- merhin ist auch hier festzustellen, dass aus dieser Differenz sowohl die Tatsache, dass Eigenleistungen erbracht wurden, als auch der wertmässige Umfang dieser Leistungen abgeleitet wurden. Zudem wurden die Leistungen ausdrücklich als sol- che der Errungenschaft beansprucht. Insofern wurde den Anforderungen an die Substanziierung ebenfalls Genüge getan.

Seite 16 — 29 c.Die Frage ist nun, ob und inwieweit die Vorinstanz die Ersatzforderung für Eigenleistungen als erwiesen erachten durfte. c/aa. Die Schätzung aus dem Jahr 1984, auf die die Berufungsbeklagte Bezug nimmt, wird vom Berufungskläger als untaugliches Beweismittel betrachtet. Zur Begründung seiner Ansicht beruft er sich auf weite Strecken auf die Verordnung über die amtlichen Schätzungen (SchV, BR 850.110). Allerdings ist zu beachten, dass diese Verordnung erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, im Jahr 1984 da- her noch nicht galt. Zudem bildet die amtliche Schätzung vom 9. November 1984 (BB 18), die einen Neu- bzw. Zeitwert des Gebäudes von Fr. 439'000.-- ausweist, entgegen den Ausführungen in der Berufung doch ein gewichtiges Indiz, dass die effektiven Baukosten höher waren als die durch das Hypothekardarlehen finan- zierte Summe. Die Schätzung bildet daher zumindest eine taugliche Grundlage für die natürliche Vermutung, dass nebst dem Hypothekardarlehen Eigenmittel einge- setzt und/oder Eigenleistungen erbracht worden sind; dies im Sinne einer Bewei- serleichterung, ohne eine eigentliche Beweislastumkehr zu bewirken. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort hat nämlich nicht der Ehemann nach- zuweisen, dass der Bau lediglich Fr. 240'000.-- gekostet hat. Für sich allein stellt die amtliche Schätzung aus dem Jahr 1984 aber noch keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass die Ehegatten selbst Eigenleistungen im Umfang der Differenz zwischen Neuwert des Wohnhauses und Baukredit erbracht haben. Nur eigene Leistungen der Ehegatten wären nämlich als Leistungen der Errungenschaft zu betrachten, währenddem unentgeltliche Leistungen seitens von Kollegen dem Eigengut anzurechnen wären. Zudem ist allein mit der erwähnten Schätzung ebenfalls nicht nachgewiesen, dass die nicht über den Baukredit abge- goltenen Leistungen Dritter aus Mitteln der Errungenschaft finanziert wurden. In diesem Sinn geht die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die gesamte Diffe- renz zwischen dem Baukredit und dem amtlich geschätzten Neuwert des Gebäu- des der Errungenschaft zuzuweisen ist, klar zu weit. In die Beweiswürdigung einzubeziehen sind nun aber die weiteren Beweismittel, insbesondere die vom Ehemann edierten Unterlagen im roten Ordner. Vom Rechtsvertreter der Ehefrau wird die Qualität der darin enthaltenen Bauabrech- nung zwar in Frage gestellt, hält er in der Berufungsantwort doch fest, der Ordner enthalte keine Bauabrechnung, die diesen Namen verdiene. Dennoch können daraus verschiedene Umstände abgeleitet werden.

Seite 17 — 29 c/bb. Aus der "Kostenzusammenstellung für Zweifamilienhaus in D." vom 6. Mai 1982 geht hervor, dass der Ehemann selbst vor Baubeginn mit Baukosten von Fr. 359'200.-- rechnete, also mit rund Fr. 120'000.-- mehr als der Baukredit von Fr. 240'000.--. Dies entspricht der Bankpraxis, die im Rahmen einer ersten Hypothek eine Belehnung von ca. 2/3 des Liegenschaftswerts zulässt. Die Finanzierung der Baukosten von Fr. 359'000.-- sollte gemäss der erwähnten Zusammenstellung abgesehen von der Hypothek über Eigenkapital und Eigenleistungen erfolgen. Bereits am 6. Mai 1982 war für Baumaterialien und Maschinen Fr. 49'000.-- an Eigenkapital aufgewendet worden. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Hochzeit, die am C. stattgefunden hatte, scheint klar, dass die Aufwendungen von Fr. 49'000.-- aus vorehelichen Ersparnissen und damit aus dem Eigengut der Eheleute getätigt wurden (zur Frage, ob es sich dabei um Eigengut der Ehefrau oder um solches des Ehemannes gehandelt hat, vgl. E. 4d nachfolgend). Im Weiteren befindet sich im roten Ordner eine handschriftliche, nach Arbeitsgat- tungen aufgegliederte Kostenzusammenstellung, die unter Abzug des für das Bau- land eingesetzten Preises von Fr. 30'000.-- ebenfalls auf Gesamtkosten von Fr. 359'000.-- lautet. Dieser Zusammenstellung ist die im vorangehenden Abschnitt erwähnte Summe von Fr. 49'000.-- an in den Bau des Wohnhauses investiertem Eigenkapital ebenfalls zu entnehmen (Ziff. 2 [Aushub- u. Erdarbeiten], Fr. 5'000.--; Ziff. 3 [Maurer- und Betonarbeiten, Kanalisation], Fr. 9'000.--; Ziff. 5 [Zimmerarbei- ten], Fr. 35'000.--; total Fr. 49'000.--). Zudem sind gemäss Zusammenstellung wei- tere Eigenkapitalleistungen in der Höhe von rund Fr. 15'000.-- erfolgt (Ziff. 8 [Gip- serarbeiten], Fr. 5'000.--; Ziff. 15 [Isolation], Fr. 2'000.--; Ziff. 29 [Erschliessungs- kosten], Fr. 1'000.--; Ziff. 30 [Werkanschlüsse Wasser, Elektrizität], Fr. 4'800.--; Ziff. 34 [Gebühren und Versicherungen], Fr. 600.--; Ziff. 36 [Diverse Kosten], Fr. 1'000.--; total Fr. 14'400.--). Die entsprechenden Positionen werden weder als Ei- genleistungen bezeichnet noch erfolgte deren Bezahlung über das Baukreditkon- to, weshalb von Eigenkapitalleistungen ausgegangen werden kann. Woher die Eigenkapitalmittel von Fr. 15'000.-- stammten, ist nicht bei allen Positionen klar. Im Allgemeinen gilt jedoch die Vermutung, dass eine Schuld durch jene Gütermasse beglichen wird, der sie auch zuzuordnen ist (Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 4. A., Basel 2010, N 17 zu Art. 209 ZGB). Da es sich vorliegend um eine Eigengutsliegenschaft handelt, die entsprechenden Schulden daher dem Eigengut zuzuordnen sind, ist zu vermu- ten, dass die Zahlungen aus dem Eigengut des Ehemannes stammten, zumal be- züglich der fraglichen rund Fr. 15'000.-- auch keine Eigengutsbehauptung der Ehefrau vorliegt.

Seite 18 — 29 Insgesamt wurden somit Baukosten im Umfang von rund Fr. 65'000.-- aus Eigen- gutsmitteln finanziert. c/cc. In der handschriftlichen Kostenzusammenstellung werden im Weiteren Baukosten in der Höhe von Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.-- als Eigenleistungen be- zeichnet (Ziff. 3 [Maurer- und Betonarbeiten, Kanalisation], Fr. 9'000.--; Ziff. 5 [Zimmerarbeiten], Fr. 5'000.--; Ziff. 8 [Gipserarbeiten], Fr. 2'000.--; Ziff. 15 [Isolati- onsarbeiten], Fr. 3'000.--; Ziff. 17 [Unterlagsböden], Fr. 2'500.--; Ziff. 21 [Schrei- nerarbeiten bzw. Küche], Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 15'000.--; Ziff. 26 [Baureinigung], Fr. 1'000.--; Ziff. 27 [Garten- und Umgebungsarbeiten], Fr. 1'000.--; total Fr. 68'500.--). Dass der Ehemann als gelernter Zimmermann und Angestellter einer Baufirma diese Arbeiten ausgeführt hat, erscheint ohne Weiteres plausibel. Was nun auffällt, ist, dass in der Baukostenzusammenstellung keine Kosten für Architektur-, Bauleitungs- und Ingenieurleistungen enthalten sind. Es ist jedoch ersichtlich, dass diese Positionen zwischenzeitlich ebenfalls als Eigenleistungen bezeichnet und auch beziffert worden waren, danach aber ausradiert wurden. Da sich X. auf der Kostenzusammenstellung selbst als Architekt bezeichnete, recht- fertigt es sich, die Kosten für Architektenhonorar und Bauleitung als weitere Eigen- leistung des Ehemannes zu betrachten. In der Regel belaufen sich Honorarkosten auf 10–20% der Baukosten. Nimmt man vorliegend zu Gunsten des Ehemannes einen tieferen Prozentsatz von 5% an, so ist von Kosten im Bereich von Fr. 18'000.-- auszugehen (5% von Fr. 360'000.--). Insgesamt können somit Eigenleistungen von mindestens Fr. 80'000.-- als erstellt gelten, welche gestützt auf Art. 197 ZGB als Investitionen der Errungenschaft zu qualifizieren sind. Mangels Anhaltspunkten für erhebliche Arbeitsleistungen der Ehefrau ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Errungenschaft des Ehe- mannes handelt. d/aa. Zu prüfen verbleibt die von der Ehefrau geltend gemachte Ersatzforderung ihres Eigenguts in der Höhe von Fr. 15'000.--. In ihrer Eingabe vom 30. Juni 2010 führte Y. aus, sie habe vor der Ehe ersparte Mittel in das Haus investiert. Am 4. Mai 1982 habe sie ab ihrem Konto Fr. 15'000.-- abgehoben und damit eine Rech- nung der U. bezahlt. Als Beweis offerierte die Ehefrau das von ihr geführte Kassa- buch. Zudem wurde die Bauabrechnung des Ehemannes zur Edition verlangt. Wie in Erwägung 3c/bb festgehalten, erachtete die Vorinstanz diese Ersatzforderung als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (E. 7c, S. 16 f., des angefochtenen Ur- teils).

Seite 19 — 29 d/bb. Die Beweislast für die Behauptung der Ehefrau, dass sie aus ihrem Eigen- gut Fr. 15'000.-- für den Hausbau eingesetzt hat, trägt sie selbst. Wer Investitionen aus einer bestimmten Gütermasse in einen Vermögenswert des anderen Ehegat- ten behauptet, hat einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Verbrauch bestimmter Geldbeträge und der Bezahlung konkreter Rechnungen nachzuweisen. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist daher nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermas- se im Einzelfall (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2009, 5A_822/2008, E. 3.3; Regina E. Aebi-Müller/Laura Jetzer, Beweislast und Be- weismass im Ehegüterrecht, AJP 2011, S. 287 ff., S. 301 Fn. 126). d/cc. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Kassabuch allein (KB 15) als Beweis nicht genügend ist, was auch für den blossen Nachweis des Bestehens vorehelicher Ersparnisse gilt (vgl. KB 14). Aus der vom Ehemann edierten hand- schriftlichen Bauabrechnung geht nun aber klar hervor, dass ein Teil des für die Baukosten verwendeten Eigenkapitals von der Ehefrau stammte. Namentlich deckt sich der Eintrag im Kassabuch, wo am 4. Mai 1982 eine à Konto-Zahlung an die U. über Fr. 15'000.-- aufgeführt ist, mit einem Eintrag in der Bauabrechnung, in der unter Ziffer 5 (Zimmerarbeiten) eine Zahlung der Ehefrau ("Y.") über Fr. 15'000.--, datiert mit dem 4. Mai 1982, vermerkt ist. Sowohl die Höhe des Betrags wie auch das Datum der Zahlung und der Zahlungsempfänger stimmen überein, so dass die geltend gemachte Ersatzforderung der Ehefrau ausgewiesen ist. Vom in Erwägung 4c/bb erwähnten Eigenkapital von Fr. 49'000.-- –genauer gesagt vom für die Zimmerarbeiten von Fr. 35'000.-- verwendeten Eigenkapital – sind somit Fr. 15'000.-- dem Eigengut der Ehefrau zuzuweisen. e.Zusammenfassend ergeben sich für die Erstellung des Wohnhauses fol- gende Finanzierungsanteile: Baukredit/HypothekardarlehenFr.240'000.-- Eigengut EhemannFr.50'000.-- Eigengut EhefrauFr.15'000.-- Errungenschaft EhemannFr.80'000.-- TotalFr.385'000.--

Seite 20 — 29 5.Die eheliche Liegenschaft erfuhr im Laufe der Jahre eine Wertsteigerung. Aus diesem Grund ist nun in einem letzten Schritt zu klären, wie die Ehegatten bzw. deren Gütermassen an diesem Mehrwert zu beteiligen sind. a/aa. Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Da sich die Errungenschaft des Ehemannes an der Finanzierung der in seinem Eigengut stehenden ehelichen Liegenschaft beteiligt hat (vgl. E. 3b u. 4c/cc), steht ihr gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB ein Anteil am Mehrwert der Liegenschaft zu, was auch die Vorinstanz im Grundsatz richtig erkannt hat (E. 7d, S. 17, des ange- fochtenen Urteils). Zu beachten ist, dass an der Grundstücksfinanzierung auch ein Hypothekardarlehen beteiligt war. Haben mehrere Massen zum Erwerb, zur Ver- besserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes i.S.v. Art. 209 Abs. 3 ZGB beigetragen und wurde ein Teil der Finanzierung durch Dritte mittels einer Hypothek geleistet, so entfällt ein Mehrwertanteil an sich auch auf die durch das Grundstück gesicherte Forderung des Dritten. Damit stellt sich die Frage, wie der Mehrwert, der auf die Drittfinanzierung mittels der Hypothek entfällt, zwischen der Masse, zu der die Liegenschaft gehört, und derjenigen, die i.S.v. Art. 209 Abs. 3 ZGB einen Beitrag geleistet hat, aufzuteilen ist. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung sieht vor, dass dieser Mehrwert proportional auf die beteiligten Gütermas- sen aufgeteilt wird. Diese anteilsmässige Aufteilung ist gerechtfertigt, weil das ganze Vermögen des Eigentümers – und damit beide Gütermassen – für die Hy- pothek haftet (BGE 132 III 145 ff. [150], E. 2.3.2 = Pra 2006, Nr. 142, S. 979 ff.; BGE 123 III 152 ff. [158 ff.], E. 6b/bb; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 27 u. N 30 zu Art. 209 ZGB). a/bb. Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beige- tragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so ent- spricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegen- wärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB).

Seite 21 — 29 Gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB besitzt auch das Eigengut der Ehefrau, das sich ebenfalls an der Liegenschaftsfinanzierung beteiligt hat (vgl. E. 4d), einen An- spruch auf Beteiligung am Mehrwert. Die genannte Bestimmung unterscheidet sich von Art. 209 Abs. 3 ZGB unter anderem dadurch, dass nicht auf das Verhält- nis der Netto-, sondern auf dasjenige der Bruttoinvestitionen (Eigen- und Fremd- mittel) abzustellen ist. Der Umstand, dass der Ehepartner einen Beitrag i.S.v. Art. 206 ZGB an die Liegenschaft erbracht hat, führt nicht per se dazu, dass ihm ein proportionaler Anteil an dem aufgrund des dinglich gesicherten Drittkredits einge- tretenen Mehrwert zusteht; dies deshalb, weil für den Hypothekarkredit allein der Eigentümerehegatte haftet und der andere Ehegatte davon in aller Regel nicht berührt wird. Der auf das Hypothekardarlehen entfallende Mehrwert kommt daher allein dem Eigentümerehegatten, in casu dem Ehemann, zugute (BGE 123 III 152 ff. [158 ff.], E. 6b/bb in fine; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 35 zu Art. 206 ZGB). b.Bevor nun die Mehrwertberechnung vorgenommen werden kann, muss noch geklärt werden, wie hoch der massgebende Mehrwert ist bzw. auf welche Weise dieser zu bestimmen ist. b/aa. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. E. 7d u. 7e, S. 17 f., des an- gefochtenen Urteils) berechnet sich der Mehrwert bei einer Liegenschaft auf der Grundlage des Werts des überbauten Grundstücks. Da die Liegenschaft ein Gan- zes bildet, besteht kein Anlass, zwischen dem Wert des Bodens und demjenigen der Baute zu unterscheiden (BGE 132 III 145 ff. [151], E. 2.3.4 = Pra 2006, Nr. 142, S. 979 ff.). Der Mehrwert ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Anfangswert im Zeit- punkt der Begründung der Beteiligung durch einen Beitrag nach Art. 206 ZGB bzw. Art. 209 Abs. 3 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der Mehrwertbeteiligung (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 17 zu Art. 206 ZGB, N 24 zu Art. 209 ZGB). b/bb. Der Anfangswert fällt mit dem Anschaffungswert zusammen, wenn der mehrwertanteilsberechtigte Beitrag im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Ver- mögenswertes geleistet worden ist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 18 zu Art. 206 ZGB). Vorliegend gehören zum Anschaffungswert zunächst die Kosten für den Erwerb des Baulands, wobei aufgrund der Tatsache, dass der Erwerb gröss- tenteils unentgeltlich war (vgl. E. 2b/dd), vom Verkehrswert auszugehen ist. Da das fragliche Land bei der Anschaffung eine Grösse von 972 m 2 aufwies und der entsprechende Verkehrswert Fr. 40.-- pro m 2 betrug (BB 18), ist von einem Bo- denwert von gerundet Fr. 39'000.-- auszugehen. Finanziert wurde der Boden

Seite 22 — 29 durch eine Schuldübernahme, d.h. Fremdkapital, im Betrag von Fr. 15'000.-- (vgl. BB 11). Im Jahr 1991 wurde die Schuld durch Mittel der Errungenschaft getilgt (vgl. E. 3b). Der Rest, d.h. Fr. 24'000.--, wurde dem Ehemann in Anrechnung künf- tiger Erbschaft überlassen, weshalb die entsprechende Summe Eigengut darstellt. Da bei der Mehrwertberechnung, wie dargelegt, nicht zwischen Boden- und Ge- bäudewert zu unterscheiden ist, können in casu die in den Jahren 1995 und 1996 erfolgten Parzellenerweiterungen nicht von dieser Berechnung ausgeklammert werden. Die Erweiterungen sind auch im massgeblichen Endwert – dem amtlich geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft aus dem Jahr 2003 (vgl. sogleich E. 5b/cc) – enthalten, wobei sie wertmässig nicht ausgeschieden werden können, zumal der Verkehrswert nicht einfach der Summe des Bodenwerts und des Ge- bäudewerts entspricht, sondern das Resultat einer Gesamtbewertung bildet. Sind die Parzellenerweiterungen im Endwert enthalten, müssen die entsprechenden Anschaffungskosten im massgebenden Anfangswert ebenfalls berücksichtigt wer- den. Insgesamt waren die Parzellenerweiterungen mit Kosten von Fr. 17'000.-- verbunden. Die Bezahlung des Kaufpreises für den Erwerb von 48 m 2 Land von der Gemeinde D. in den Jahren 1995 bzw. 1999 ist der Errungenschaft des Ehe- mannes anzurechnen, und zwar mit gerundet Fr. 6'000.-- (vgl. E. 3b). Im Jahr 1995 erwarb der Ehemann weitere 40 m 2 Boden mittels Erbvorbezug. Der Ge- genwert dieses Vorbezugs von Fr. 2'000.-- ist seinem Eigengut anzurechnen (vgl. BB 12). Schliesslich erhielt der Ehemann im Jahr 1996 mittels Erbvorbezug noch- mals 238 m 2 Land (vgl. BB 13). Der Vertrag vom 18. April 1996 hält einen Anrech- nungswert von Fr. 3'570.-- bzw. von Fr. 15.-- pro m 2 fest, doch wurde bereits dar- auf hingewiesen, dass der vereinbarte Anrechnungswert erheblich unter dem da- maligen Verkehrswert von Fr. 40 pro m 2 lag (vgl. E. 2b/dd). Unter diesen Umstän- den ist von einem unentgeltlichen – somit dem Eigengut zuzuschlagenden – Er- werb in der Höhe des Verkehrswerts von rund Fr. 9'000.-- (238 m 2 à Fr. 40.-- = Fr. 9'520.--) auszugehen. Die Kosten für die Erstellung des Wohnhauses beliefen sich auf Fr. 385'000.--, wobei Fr. 240'000.-- auf Fremdkapital, Fr. 50'000.-- auf Eigengut des Ehemannes, Fr. 15'000.-- auf Eigengut der Ehefrau und Fr. 80'000.-- auf Errungenschaft des Ehemannes zurückzuführen sind (vgl. E. 4e). Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die Errungenschaft des Ehemannes das Fremdkapital in den Jahren 1984 bis 1996 im Betrag von Fr. 30'000.-- amortisierte (vgl. BB 14 und 15 sowie E. 3b). Eine Amortisation stellt eine Teilrückzahlung der Schuld dar, weshalb die Masse, die zur Amortisation beigetragen hat, einen Anspruch auf Rückerstattung dessen hat, was sie bezahlt hat, und gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB am Mehrwert der Lie-

Seite 23 — 29 genschaft beteiligt ist (BGE 132 III 145 ff. [150 f.], E. 2.3.3 = Pra 2006, Nr. 142, S. 979 ff.). Dass die Ehefrau selbst auf der Amortisation keine Mehrwertbeteiligung geltend gemacht hat, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen. Zum einen ist es eine Rechtsfrage, ob eine unbestrittene Beitragsleistung der anderen Güter- masse eines Ehegatten zu einer Mehrwertbeteiligung führt bzw. wie diese zu be- rechnen ist. Zum anderen hat die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren insge- samt höhere Ersatzforderungen von Fr. 197'000.-- bzw. eventualiter Fr. 163'574.-- geltend gemacht; das Gericht ist im Rahmen der eingeklagten Anträge nicht an die einzelnen Rechnungspositionen gebunden (Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], Zürich Basel Genf 2010, N 10 zu Art. 58 ZPO). Zusammenfassend ergibt sich ein Anschaffungswert von insgesamt Fr. 441'000.--, der folgenden Gütermassen zuzuordnen ist: Errungenschaft Ehemann Eigengut Ehemann Eigengut Ehefrau Fremdkapital Fr. 39'000.-- (Landerwerb) 15'000.--24'000.-- Fr. 17'000.-- (Parzellenerweiterungen) 6'000.--2'000.-- 9'000.-- Fr. 385'000.-- (Baukosten Wohnhaus) 80'000.-- 30'000.-- 50'000.--15'000.--210'000.-- Fr. 441'000.-- (Total Investitionen) 131'000.--85'000.--15'000.--210'000.-- b/cc. Der Endwert ergibt sich aus dem Verkehrs- oder Ertragswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 19 f. zu Art. 206 ZGB). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Ehemannes (vgl. die Eingabe des Ehemannes vom 8. Juni 2010, S. 7; Plädoyer Bühler, S. 10) sind die hypothekarischen Belastungen bei der Ermittlung des massgeblichen Endwerts nicht vom Verkehrswert abzuziehen (vgl. Steck, a.a.O., N 22a zu Art. 206 ZGB).

Seite 24 — 29 Im vorliegenden Fall ist – gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Par- teien – auf die amtliche Schätzung vom 29. September 2003 (KB 5) abzustellen. Nach dieser weist die Liegenschaft einen Verkehrswert von Fr. 684'000.-- auf. Bei dieser Ausgangslage bleiben die seit der Schätzung eingetretenen Wertverände- rungen, seien sie konjunktureller Art oder durch allfällige weitere Investitionen ent- standen, ausser Betracht. Allerdings haben die Parteien diesen mit der Ergänzung der 2. Teil-Ehescheidungskonvention Rechnung getragen. Eine Berücksichtigung der darin vereinbarten Ausgleichszahlung von Fr. 50'000.-- bei der vorliegenden Abrechnung über die Liegenschaft des Ehemannes wird in der Berufung – anders als vor der Vorinstanz (vgl. Plädoyer Bühler, S. 12) – nicht mehr geltend gemacht. b/dd. Der vorliegend massgebliche Mehrwert beläuft sich somit insgesamt auf Fr. 243'000.-- (Fr. 684'000.-- ./. Fr. 441'000.--). c/aa. Bestehen Ersatzforderungen sowohl zu Gunsten des anderen Ehegatten als auch zu Gunsten der anderen Gütermasse desselben Ehegatten, ist die Be- rechnung des Mehrwertanteils in zwei Schritten vorzunehmen: In einem ersten Schritt ist der Mehrwert im Verhältnis der Bruttoinvestitionen auf den Ehemann und die Ehefrau aufzuteilen. In einem zweiten Schritt ist der auf den Eigentümer- ehegatten entfallende Mehrwert im Verhältnis der Nettoinvestitionen auf dessen Eigengut und dessen Errungenschaft aufzuteilen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 35 zu Art. 206 ZGB). Vorliegend ist bei der Berechnung des Mehrwertanteils zusätzlich zu berücksichti- gen, dass nicht alle Investitionen, die in der in E. 5b/bb enthaltenen Tabelle aufge- führt sind, beim Erwerb des Bodens im Jahr 1982 bzw. im Rahmen des Hausbaus in den Jahren 1982 bis 1984 erfolgten. So wurde die – mit Errungenschaftsmitteln getätigte – Amortisation des Hypothekardarlehens im Umfang von Fr. 30'000.-- kontinuierlich über einen Zeitraum von rund 12 Jahren vorgenommen. Theoretisch sind bei einer zeitlichen Staffelung mehrerer Beiträge in den gleichen Vermö- genswert mehrere Mehrwertberechnungen vorzunehmen, um der fortlaufenden Veränderung des Beteiligungsverhältnisses von Eigengut und Errungenschaft Rechnung zu tragen. Allerdings erweist sich bei kontinuierlichen Teilbeiträgen, namentlich bei der regelmässigen Amortisation von Hypotheken, eine fortlaufende Mehrwertaufteilung oft als undurchführbar, weshalb von einer Durchschnittsbe- rechnung auszugehen ist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 21 u. 23 zu Art. 206 ZGB in Verbindung mit N 24 zu Art. 209 ZGB). In casu ist dem Umstand der zeitli- chen Staffelung der Amortisationen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Ge- samtamortisation bei der Ermittlung des Beteiligungsverhältnisses von Errungen-

Seite 25 — 29 schaft und Eigengut des Ehemannes lediglich in reduziertem Umfang berücksich- tigt wird. Die erwähnten Überlegungen gelten auch für die mit Mitteln der Errun- genschaft vorgenommene Rückzahlung des beim Bodenerwerb übernommenen Schuldanteils von Fr. 15'000.--. Diese erfolgte erst 1991, so dass streng genom- men ebenfalls eine gestaffelte Mehrwertberechnung mit je unterschiedlichem Be- teiligungsverhältnis der Gütermassen vorzunehmen wäre. Dafür müsste indessen der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Schuldentilgung bekannt sein, was nicht der Fall ist. Entsprechend drängt sich auch hier eine reduzierte Berück- sichtigung der Schuldrückzahlung auf. Vorliegend erscheint aufgrund der zeitli- chen Abläufe eine Reduktion um 1/3 als angemessen, was bedeutet, dass die Amortisation und die Schuldrückzahlung für die Mehrwertanteilsberechnung ins- gesamt lediglich in einem Betrag von Fr. 30'000.-- statt Fr. 45'000.-- zu berück- sichtigen sind. An der fehlenden Kenntnis des Verkehrswerts der Liegenschaft im fraglichen Zeit- punkt scheitert schliesslich auch die gestaffelte Mehrwertberechnung, die hinsicht- lich der in den Jahren 1995 bis 1999 erfolgten Parzellenerweiterungen vorzuneh- men wäre. Die Erweiterungen sind wie dargelegt mit Fr. 11'000.-- dem Eigengut und mit Fr. 6000.-- der Errungenschaft des Ehemannes zuzuschlagen (E. 5b/bb). Diesbezüglich bleibt nur die Lösung, für die gesamte Dauer bzw. für den gesam- ten Mehrwert auf das Beteiligungsverhältnis mit den Parzellenerweiterungen ab- zustellen. Im Ergebnis wirkt sich das zwar zu Lasten der Ehefrau aus, indem sich sowohl ihr Anteil an den Bruttoinvestitionen als auch der Anteil der Errungenschaft des Ehemannes an den Nettoinvestitionen reduziert. Die Reduktion ist indes mi- nimal. Zudem zeitigt die gewählte Vorgehensweise auf den Ausgang des vorlie- genden Verfahrens keinerlei Einfluss, da der Berufungsbeklagten ohnehin nicht mehr zugesprochen werden kann als im vorinstanzlichen Verfahren. c/bb. Die Berechnung der Mehrwertanteile gestaltet sich nun wie folgt: An die Gesamtinvestitionen von Fr. 441'000.-- leistete die Ehefrau aus ihrem Eigengut einen Beitrag von Fr. 15'000.-- oder 3.4%. Damit steht dem Eigengut der Ehefrau ein Betrag von gerundet Fr. 8'265.-- am Mehrwert von Fr. 243'000.-- zu. Zusam- men mit dem ursprünglichen Beitrag von Fr. 15'000.-- hat das Eigengut der Ehe- frau somit eine Ersatzforderung von Fr. 23'265.--. Die restlichen Investitionen von Fr. 426'000.-- oder 96.6% gelten als Investitionen des Ehemannes. Auf ihn entfallen daher gerundet Fr. 234'735.-- des Mehrwerts von insgesamt Fr. 243'000.--. Dieser Betrag ist nun im Verhältnis der Nettoinvesti- tionen auf das Eigengut und die Errungenschaft des Ehemannes aufzuteilen. Das

Seite 26 — 29 Eigengut beteiligte sich mit Fr. 85'000.-- und die Errungenschaft mit Fr. 131'000.-- am Liegenschaftserwerb (vgl. E. 5b/bb). Wie in E. 5c/aa erwähnt, ist die Nettoin- vestition der Errungenschaft aufgrund der zeitlichen Staffelung der Beiträge um Fr. 15'000.-- zu reduzieren, so dass diese noch Fr. 116'000.-- beträgt. Daraus ergibt sich ein Total der anrechenbaren Nettoinvestitionen von Fr. 201'000.--, wobei Fr. 116'000.-- oder 57.7% auf die Errungenschaft und Fr. 85'000.-- oder 42.3% auf das Eigengut entfallen. Die Errungenschaft partizipiert somit mit Fr. 135'442.-- (57.7% von Fr. 234'735.--) und das Eigengut mit Fr. 99'293.-- (42.3% von Fr. 234'735.--) am Mehrwert. Zusammen mit dem ursprünglichen Beitrag von Fr. 131'000.-- hat die Errungenschaft des Ehemannes eine Ersatzforderung von Fr. 266'442.--. Dem Eigengut des Ehemannes kommt insgesamt Fr. 184'293.-- zu (Fr. 85'000.-- + Fr. 99'293). 6a.Der Anspruch von Y., der aus der – nicht konventionsweise erledigten – güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich der ehelichen Liegenschaft resul- tiert, beträgt aufgrund der vorangehenden Erwägungen insgesamt Fr. 156'486.--, bestehend aus der Ersatzforderung ihres Eigenguts (inkl. Mehrwertanteil) gegen das Eigengut des Ehemannes im Betrag von Fr. 23'265.-- sowie dem hälftigen Anteil an der Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes (inkl. Mehr- wertanteil) gegen sein Eigengut von Fr. 133'221.-- (1/2 von Fr. 266'442.--, Art. 215 Abs. 1 ZGB). Von der Vorinstanz erhielt die Ehefrau – wenn auch mit abweichen- der Begründung – Fr. 156'324.--, also praktisch denselben Betrag, zugesprochen. Unter diesen Umständen erweist sich die Berufung von X. als unbegründet und ist abzuweisen. b/aa. Die Berufungsbeklagte bringt in der Berufungsantwort vor, es sei im Urteil festzuhalten, dass die ihr zustehende Ausgleichszahlung ab 27. März 2011 mit 5% zu verzinsen sei. b/bb. Nach Art. 218 Abs. 2 ZGB sind die Beteiligungsforderung und der Mehr- wertanteil, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen. Bei gerichtlicher Auflösung des Güterstands beginnt die Verzin- sungspflicht mit der Rechtskraft des Urteils (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 14 zu Art. 218 ZGB). Unter diesen Umständen besteht keine Grundlage dafür, die Ver- zinsung der vorliegend umstrittenen Ausgleichszahlung bereits ab 27. März 2011 anzuordnen. Fällig geworden ist mittlerweile die der Ehefrau in Ziffer 3a des Dis- positivs des vorinstanzlichen Urteils zugesprochene Ausgleichszahlung von Fr. 107'529.--. Soweit diese noch nicht getilgt worden ist, besteht daher eine entspre-

Seite 27 — 29 chende Verzinsungspflicht. Auch das braucht indes nicht explizit angeordnet zu werden, sondern ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids lediglich im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), weshalb die unangefochten gebliebene Ziff. 3a des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. 7a.Der Berufungskläger strebt mit seiner Berufung auch die Aufhebung der in Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils enthaltenen Kostenregelung an. Das Bezirksgericht Hinterrhein verpflichtete X., zwei Drittel der kreisamtlichen so- wie der gerichtlichen Kosten zu übernehmen sowie eine ausseramtliche Entschä- digung von Fr. 2'700.-- an Y. zu leisten. In der Berufung wird beantragt, die Beru- fungsbeklagte habe mindestens 9/10 der Kosten des Kreisamtes Thusis sowie der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Zudem sei die Genannte zu ver- pflichten, mindestens 9/10 der gemäss Honorarnote vom 26. Januar 2011 geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens in der Höhe von Fr. 19'493.50 zu bezahlen. b.In der Berufungsbegründung finden sich keinerlei Ausführungen zu diesen Rechtsbegehren. Namentlich wird nicht dargelegt, ob und inwieweit der Beru- fungskläger die vorinstanzliche Kostenverteilung auch für den Fall der inhaltlichen Bestätigung des angefochtenen Urteils als ungerechtfertigt erachtet. Auf den ent- sprechenden Antrag ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wäre im Übrigen selbst bei Eintreten auf diesen Punkt eine Änderung der Kostenverteilung bzw. eine höhere Belastung der Ehefrau nicht angebracht, zumal jene im einzig strittig gebliebenen Punkt über- wiegend obsiegt hat. So strebte Y. vor Vorinstanz den Erhalt einer Summe von Fr. 197'000.-- bzw. eventualiter Fr. 163'574 an (vgl. Plädoyer RA Fryberg, S. 1), währenddem ihr X. Fr. 38'430.20 (vgl. die Eingabe vom 8. Juni 2010, S. 8) bzw. gar nichts (vgl. Plädoyer Bühler, S. 12) zugestehen wollte. Zugesprochen wurden der Ehefrau letztlich Fr. 156'324.--. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vor- instanz die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise festsetzte und bei de- ren Bemessung die Honorarnote des Rechtsvertreters des Ehemannes ausser Acht liess, zumal darin auch die Bemühungen im Zusammenhang mit den konven- tionsweise geregelten Punkten enthalten sind, für welche die Parteien das Wett- schlagen der Kosten vereinbart haben. 8.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der

Seite 28 — 29 unterliegenden Partei auferlegt. Da die vorliegende Berufung, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann, abgewiesen wird, unterliegt der Berufungskläger. Er hat folglich die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- zu tragen. Überdies hat er die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten reichte keine Hono- rarnote ein, weshalb die Parteientschädigung nach den Tarifen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei einem ordentlichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250]) und in Berücksichtigung der mutmasslich notwendigen Bemühungen erscheint ein Betrag von Fr. 2‘500.-- als angemessen, allfällige Spesen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

Seite 29 — 29 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen zu Lasten von X., der Y. eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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