Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. Mai 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 1906. Juli 2011 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Leuzinger, Hauptstrasse 47, Basler-Haus, 8750 Glarus, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 18. Februar 2011, mitgeteilt am 11. März 2011, in Sachen der V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e Y . , Berufungsbeklagte, gegen die Berufungskläger, betreffend Obhutsentzug und Heimplatzierung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.1.A. wurde am 27. Dezember 1995 als Sohn von B. und C. in Z. geboren. Im Dezember 2004 wurde die Ehe von B. und C. geschieden. Das Sorgerecht über A. wurde der Mutter zugewiesen. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. (nachfolgend Vormundschaftsbehörde) vom 13. September 2005 wurde von der Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für A. gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts X. vom 2. Dezember 2004 Kenntnis genommen und eine Beiständin ernannt. Aufgrund eines Schreibens von Dr. med. D., Chefarzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden (KJPD), vom 21. September 2006, gemäss welchem er sich veranlasst sah, der Vormundschaftsbehörde die Erweiterung der vormundschaftlichen Massnahmen zu empfehlen, errichtete diese mit Beschluss vom 20. Februar 2007 für A. zusätzlich zur geführten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB. Mandatsträgerin war bis am 22. Februar 2010 E. (Amtsvormundschaft des Kreises Y.). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 23. Februar 2010 wurde für A. F. (Amtsvormundschaft des Kreises Y.) mit gleichlautendem Auftrag als Beistand ad interim und mit Beschluss vom 22. Juni 2010 als ordentlicher Beistand eingesetzt. 2.Am 29. Juli 2010 unterzeichneten A. und B. eine Zustimmungserklärung, in welcher sie sich einverstanden erklärten, dass A. für die Dauer der restlichen Schulzeit in einer geeigneten Institution (Jugendheim, Sonderschulheim) platziert wird, der Beistand bei der Vormundschaftsbehörde entsprechend Antrag auf Platzierung stellen kann und sie auf Vorsprache vor der Gesamtbehörde anlässlich der Beschlussfassung verzichten. Dieser Erklärung vorausgegangen war die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen A. wegen einer Serie von Straftaten, die er zusammen mit anderen Jugendlichen verübt hatte. 3.Am 27. August 2010 beantragte der Beistand die Platzierung von A. in einem Schul- bzw. Sonderschulheim sowie im Zusammenhang mit der Finanzierung der Heimkosten die Ausweitung seines Auftrags auf die entsprechende Rechnungsführung. Am 29. August 2010 teilte er mit, dass der Kanton die Kostengutsprache für die nächsten drei Schuljahre erteilt habe und dass die Zusage vom G. vorliege, gemäss welcher A. nach den Herbstferien (in der Woche vom 25. Oktober 2010) eintreten könne. 4.Anlässlich der Behördensitzung vom 5. Oktober 2010 stellten A. und B. die Notwendigkeit eines Schulheimeintritts in Frage, da sich die Verhältnisse dank des
Seite 3 — 25 zwischenzeitlich erfolgten Wohnungs- und Klassenwechsels erheblich verbessert hätten. Nach Rücksprache mit ihrem damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Mauro Lardi, erklärten sie sich schliesslich unter dem Vorbehalt, dass A. an den Wochenenden jeweils nach Hause darf, mit dem Heimeintritt einverstanden. Mit Beschluss vom gleichen Tag nahm die Vormundschaftsbehörde von der einvernehmlichen Platzierung von A. im Sonderschulheim G. Kenntnis und passte den Auftrag des Beistands entsprechend an. 5.Gegen diesen Beschluss erhoben B. und A. am 18. Oktober 2010 Beschwerde (Proz. Nr. 120-2010-36) beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur. Mit Verfügung vom 8. November 2010 wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. B.An der Behördensitzung vom 27. Oktober 2010 erschienen B. und A. mit ihrem neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Erich Leuzinger. Mit Datum gleichen Tags, mitgeteilt am 1. November 2010, beschloss die Vormundschaftsbehörde betreffend Obhutsentzug und Platzierung in einem Heim was folgt: „1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass B. und A. gegen den Beschluss der Behörde vom 05.10.2010 (Kenntnisnahme einvernehmliche Platzierung von A. im G. und Ausweitung des Auftrags von F.) Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss erhoben und damit ihr Einverständnis mit der Platzierung von A. zurückgezogen haben. 2. Die elterliche Obhut über A. wird B. (Mutter) entzogen und A. wird zur weiteren Behandlung im Sonderschulheim G. platziert. 3. Der Beistand wird in Ergänzung zu seinem bestehenden Auftrag gemäss den Beschlüssen vom 20.02.2007/22.06.2010/05.10.2010 beauftragt, ein allenfalls notwendiges therapeutisches Setting für eine adäquate Aufarbeitung der Belastungen von A. (z.B. Verarbeitung der zeitweisen Trennung von der Mutter) sicherzustellen. 4. (Gebühren). 5. (Gebühren).“ C.1.Gegen diesen Beschluss erhoben B. und A. mit Eingabe vom 12. November 2010 ebenfalls Beschwerde (Proz. Nr. 10-2010-39) beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin (recte Vorinstanz) vom 27. Oktober 2010 betreffend Obhutsentzug und Heimplatzierung von A. vollumfänglich aufzuheben bzw. allenfalls dessen Nichtigkeit festzustellen. 2. Eventuell sei der angefochtene Beschluss abzuändern und A. ohne Obhutsentzug in einer geeigneten Tagesschule unterzubringen bzw. zumindest in einem anderen Sonderschulheim, insbesondere einem im Kanton Graubünden gelegenen.
Seite 4 — 25 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Es sei das Verfahren mit dem bereits pendenten Verfahren Proz. Nr. 120-2010-36 zu vereinigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (recte Vorinstanz).“ 2.Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. November 2010 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. 3.Mit Schreiben vom 29. November 2010 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren Proz. Nr. 120-2010-39 bis zur Erledigung des Verfahrens Proz. Nr. 120- 2010-36. D.Am 18. Februar 2011 fand im Verfahren Proz. Nr. 120-2010-36 die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur statt. Dabei machte der Vorsitzende dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Vorschlag, im Anschluss an dieselbe die Sistierung des Verfahrens Proz. Nr. 120-2010-39 aufzuheben und dazu – insbesondere aus prozessökonomischen Gründen – ebenfalls gleich die Hauptverhandlung durchzuführen. Rechtsanwalt Leuzinger erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. In der Folge wurde auf die erste Beschwerde (Proz. Nr. 120-2010-36) nicht eingetreten. In der anschliessenden Hauptverhandlung betreffend das zweite Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 120- 2010-39) erkannte das Bezirksgericht Plessur als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen mit Entscheid vom 18. Februar 2011, mitgeteilt am 11. März 2011, wie folgt: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'040.00 (Entscheidkosten CHF 400.00; Kosten Bericht KJP CHF 1'640.00) gehen zu Lasten von B. und A.. Dieser Betrag ist dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 3.a) Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Engadinstrasse 24, 7000 Y., innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). b) Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Engadinstrasse 24, 7000 Y., innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 4. (Mitteilung).“
Seite 5 — 25 E.Gegen diesen Entscheid liessen B. und A. mit Eingabe vom 24. März 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei stellten sie folgende Anträge: „1. Es seien die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses der Berufungsbeklagten (recte Vorinstanz) vom 18. Februar 2011 aufzuheben. 2. Es sei der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Kreis Y. vom 27. Oktober 2010 betreffend Obhutsentzug und Heimplatzierung von A. vollumfänglich aufzuheben. 3.Eventuell sei der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Kreis Y. vom 27.Oktober 2010 abzuändern und A. ohne Obhutsentzug in einer geeigneten Tagesschule unterzubringen bzw. zumindest in einem anderen Sonderschulheim, insbesondere einem im Kanton Graubünden gelegenen. 4.Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit diese nicht schon von Gesetzes wegen eintreten sollte. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten (recte Vorinstanz) bzw. hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vormundschaftsbehörde Kreis Y..“ In ihrer Begründung rügen die Berufungskläger im Wesentlichen eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- und des Subsidiaritätsprinzips, eine ungenügende Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit sowie eine willkürliche Beweiswürdigung mit einer unzulässig düsteren Prognose, welche sich nicht belegen lasse, zu ihren Ungunsten aber dennoch geschehe. Zudem fehle es an einer aktuellen kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärung. Im Gegenteil werde auf einen erst 2 ½ Jahre später nacherstellten Bericht des KJP vom 22. September 2010 sowie auf einen offenkundig unhaltbaren Bericht der Schuldirektion Y. vom 26. Oktober 2010 abgestellt. E.Mit Stellungnahme vom 7. April 2011 beantragte die Vormundschaftsbehörde die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. F.Mit Verfügung vom 19. April 2011 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. G.Am 16. Mai 2011 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren B. und A. mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Leuzinger, sowie der Beistand von A., F.. Die Vormundschaftsbehörde hatte bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2011 auf die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Zunächst
Seite 6 — 25 wurden die Anträge der Berufung verlesen. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Einverständnis mit den Berufungsklägern wurde auf das Verlesen weiterer Akten verzichtet und zum Beweisverfahren übergegangen. Dieses wurde unter dem Vorbehalt, dass der Rechtsvertreter der Berufungskläger den bereits mit Berufung gestellten Antrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen und -psychologischen Gutachtens im Rahmen seines Plädoyers erneuert, sowie einer richterlichen Befragung von A. und B. geschlossen. Im Anschluss daran wurden sowohl A. als auch B. von der Vorsitzenden befragt. F. verwies in seinen ergänzenden Bemerkungen im Wesentlichen auf die aktenkundigen Berichte. Im darauffolgenden Parteivortrag hielt Rechtsanwalt Leuzinger an seinen Anträgen gemäss Berufung vom 24. März 2011 fest und erneuerte insbesondere den Antrag auf Einholung eines umfassenden kinderpsychiatrischen und –psychologischen Gutachtens. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen in den Rechtsschriften und im Plädoyer sowie auf die anlässlich der richterlichen Befragung getätigten Aussagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.Der Klarheit halber ist vorab auf die etwas seltsam anmutende Verfahrensleitung der Vorinstanz einzugehen. Diese hat entgegen dem entsprechenden Antrag in der zweiten Beschwerde von einer Verfahrensvereinigung abgesehen und stattdessen zunächst in beiden Verfahren auf den 25. November 2010 zu (separaten) Hauptverhandlungen vorgeladen. Im ersten Beschwerdeverfahren hat sie in der Folge trotz des offensichtlich begründeten und letztlich auch zum Urteil erhobenen Nichteintretensantrags der Vormundschaftsbehörde sowie trotz der Tatsache, dass die erste Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden war, als deren Anfechtungsobjekt durch den neuen Beschluss der Vormundschaftsbehörde ersetzt wurde, eine Beweisergänzung (Abklärungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie [KJP]) angeordnet. Das zweite Beschwerdeverfahren wurde gleichentags sistiert und schliesslich im Rahmen der zweiten Hauptverhandlung zur ersten Beschwerde die Aufhebung der Sistierung und sofortige Durchführung der Hauptverhandlung zur
Seite 7 — 25 zweiten Beschwerde beschlossen. Diese Verfahrensleitung hat zur Folge, dass in der vorliegenden Angelegenheit zwei Entscheide ergangen sind, wovon lediglich der im zweiten Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 120-2010-39) gefällte Entscheid auch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Indes befinden sich praktisch sämtliche relevanten Akten im Dossier des ersten Beschwerdeverfahrens (Proz. Nr. 120-2010-36), welches daher ebenfalls beigezogen werden musste. 2.Die Berufungskläger haben – der im angefochtenen Entscheid erteilten Rechtsmittelbelehrung folgend – innert 10 Tagen seit Zustellung Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. In der Berufungsbegründung stellen sie sich allerdings auf den Standpunkt, die Vorinstanz gehe in ihrer Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise von einer 10-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anstelle einer 30-tägigen Frist aus. Dies treffe nun aber ganz offensichtlich nicht zu, da sich der Begriff des summarischen Verfahrens in Art. 311 Abs. 1 ZPO eo ipso nur auf solche nach derselben ZPO beziehen könne. Abgesehen davon erkläre die einschlägige kantonale Gesetzgebung das vormundschaftsrechtliche Verfahren auch sonst nirgends als summarisch. Demnach betrage die Berufungsfrist vorliegend 30 Tage, weshalb sich die Berufungskläger ausdrücklich vorbehielten, innert der nächsten 20 Tage die bereits eingereichte Berufungsschrift zu ergänzen. Ebenso komme der Berufung von Gesetzes wegen ohne weiteres die aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 ZPO). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 3.a.Die Regelung des Verfahrens in Vormundschaftssachen mit Einschluss des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) ist – nach derzeit noch geltendem Recht – grundsätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken, Sache der Kantone. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011, deren Geltungsbereich gemäss Art. 1 lit. b ZPO lediglich die gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfasst, nichts geändert. Die Kantone sind daher frei, ob sie das vormundschaftliche Verfahren (samt Weiterzug) wie bisher regeln oder hierfür die neue ZPO für anwendbar erklären (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 7 zu Art. 1 ZPO; Dominik Vock, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 1 ZPO). Entsprechend wird im Kanton Graubünden das Kindesschutz- und Vormundschaftsrecht nach wie vor in den Art. 41 und 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR
Seite 8 — 25 210.100) geregelt. Dasselbe gilt für den Weiterzug von Entscheiden der Vormundschaftsbehörde an das Bezirksgericht als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (Art. 60 ff. EGzZGB). Einzig für den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde (Art. 42 Abs. 2 EGzZGB) verweist das kantonale Recht in Art. 64 EGzZGB – wie auch in anderen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 20d Abs. 2, Art. 25a Abs. 2, Art. 38 EGzZGB) – auf die Berufung gemäss Schweizerischer ZPO, die insoweit als kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Zugleich wurden die bisher in Art. 64 EGzZGB enthaltenen besonderen Bestimmungen (Rechtsmittelfrist, Begründungspflicht, Novenrecht, Anordnung der aufschiebenden Wirkung) mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO ersatzlos gestrichen. Was bis anhin klar geregelt war, muss nun durch Auslegung dieses – nur scheinbar eindeutigen – Verweises auf das eidgenössische Recht ermittelt werden. Eine Verbesserung dieser wenig zufriedenstellenden Situation ist erst mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 in Aussicht. b.Im vorliegenden Fall zeigt sich die Problematik der neuen kantonalen Regelung in Bezug auf die Berufungsfrist sowie die aufschiebende Wirkung der Berufung. Da sich die Berufung gegen eine Heimplatzierung richtet, findet sich die Lösung indessen unmittelbar im Bundesrecht. Die behördliche Einweisung in ein (Schul-)Heim ist regelmässig als fürsorgerische Freiheitsentziehung zu qualifizieren (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 310 ZGB mit Hinweisen). Ist die Entziehung der elterlichen Obhut – wie es vorliegend der Fall ist – mit der Einweisung in eine Anstalt verbunden, muss diese aufgrund von Art. 314a ZGB einer gerichtlichen Beurteilung zugänglich sein. Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung ist dabei der Richter von Bundesrechts wegen für die Überprüfung beider Vorkehren zuständig; gegen den Obhutsentzug ist die Beschwerde nach Art. 420 ZGB nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2002, 5C.302/2001, E. 1 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2001, 5C.84/2001, E. 1.a; BLVGE 1993 S. 129 ff.). Massgebend sind somit ausschliesslich die Bestimmungen über das Verfahren bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB). c.Gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB kann gegen den Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung innert 10 Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht angerufen werden. Die Frist nach Art. 397d Abs. 1 ZGB betrifft – wie aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt – grundsätzlich nur das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die Kantone müssen jedoch gestützt auf Art. 75 Abs. 2 BGG
Seite 9 — 25 für die gerichtliche Beurteilung ein zweistufiges Verfahren vorsehen und haben dementsprechend auch zu regeln, welches Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden kann (Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, N 28 zu Art. 397d ZGB). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich insofern nach kantonalem Recht. Zu beachten sind dabei allerdings die Vorgaben, welche das Bundesrecht an das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung in den Kantonen im Allgemeinen (Art. 397e ZGB) und vor Gericht im Besonderen (Art. 397f ZGB) macht. d.Gemäss Art. 64 EGzZGB kann gegen Entscheide des Bezirksgerichts betreffend die Anordnung, die Änderung oder die Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen (vgl. Art. 52 Abs. 2 EGzZGB) die Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. Verweist Art. 64 EGzZGB auf die Berufung nach ZPO, kommt Letztere demnach – wie bereits erwähnt – als kantonales Recht zur Anwendung. Die ZPO unterscheidet dabei grundsätzlich zwei Arten der Berufung, nämlich die Berufung im ordentlichen Verfahren, welche innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben ist, und die Berufung im summarischen Verfahren, bei der die Frist zur Einreichung zehn Tage beträgt. Welches Berufungsverfahren und damit auch welche Berufungsfrist beachtlich sind, regelt Art. 64 EGzZGB nicht. In Beachtung der bereits erwähnten Vorgaben, welche das übergeordnete Recht an das Verfahren stellt, hat sich das Berufungsverfahren indessen fraglos nach den Bestimmungen des summarischen Verfahrens zu richten. So gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 397f Abs. 1 ZGB das Gericht bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einem raschen und einfachen Verfahren zu entscheiden hat. Das hat selbstredend auch für das Rechtsmittelverfahren zu gelten (Geiser, a.a.O., N 1 zu Art. 397f ZGB). Das Beschleunigungsgebot verlangt insbesondere, dass das Gericht die Sache ausserhalb der Reihenfolge behandelt und Gerichtsferien sowie Rechtsstillstand nicht gelten (Geiser, a.a.O., N 11 zu Art. 397f ZGB mit Hinweisen; vgl. bezüglich den Anforderungen an ein rasches Verfahren auch Eugen Spirig, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band, Teilband II 3a, Zürich 1995, N 49 ff. zu Art. 397f ZGB). Kämen die Bestimmungen des ordentlichen Berufungsverfahrens zur Anwendung, würde es – schöpfen Berufungskläger und Berufungsbeklagter die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Fristen aus – bereits mehr als 60 Tage dauern, bis der erste Schriftenwechsel abgeschlossen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 ZPO). Noch grösser ist der Zeitbedarf dann, wenn – was im ordentlichen Berufungsverfahren möglich ist (vgl. Art. 313 ZPO) – die Gegenpartei in der
Seite 10 — 25 Berufungsantwort die Anschlussberufung erhebt und der berufungsklägerischen Partei wiederum 30 Tage zur Einreichung einer Anschlussberufungsantwort eingeräumt werden müssen. Eine solche Verfahrensdauer allein für den Schriftenwechsel widerspricht klar dem Erfordernis eines raschen Verfahrens. Im Gegensatz dazu sind im summarischen Verfahren nicht nur die Fristen zur Erhebung der Berufung wie auch zur Einreichung der Berufungsantwort mit jeweils 10 Tagen deutlich geringer. Es entfällt auch die Möglichkeit der Anschlussberufung (Art. 314 Abs. 2 ZPO) und anders als im ordentlichen Verfahren kommt es im summarischen Verfahren auch nicht zu einem Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit sprechen die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen klar dafür, dass im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen über die Berufung in Summarsachen zur Anwendung gelangen. e.Im Einklang mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Berufungsverfahren in Summarsachen steht schliesslich, dass das Verfahren betreffend Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist (Geiser, a.a.O., N 1 zu Art. 397e ZGB). In diesem Bereich ist grundsätzlich das summarische Verfahren vorgesehen (vgl. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen das summarische Verfahren spricht auch nicht, dass dieses, wie die Berufungskläger offenbar geltend machen, zugunsten der Raschheit gewissen Beschränkungen – dies im Bereich der Beweisführung und im Beweismass – unterliegt. Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung kraft übergeordnetem Bundesrecht von der Untersuchungsmaxime und dem Offizialprinzip beherrscht wird (vgl. Geiser, a.a.O., N 2 zu Art. 397e ZGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom
Seite 11 — 25 dass die Berufung sowohl im ordentlichen wie auch im summarischen Verfahren die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt. Davon abweichend sieht Art. 397e Ziff. 4 ZGB jedoch bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, dass die aufschiebende Wirkung von der Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder dem Gericht erteilt werden kann. Mit diesem von Gesetzes wegen vorgesehenen Entzug der aufschiebenden Wirkung wird sichergestellt, dass die nötige persönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Der Entscheid ist zwar noch nicht formell rechtskräftig, wohl aber vollstreckbar (vgl. Geiser, a.a.O. N 16 zu Art. 397e ZGB). Die aufschiebende Wirkung tritt folglich im Berufungsverfahren entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht gestützt auf Art. 315 ZPO von Gesetzes wegen ein, sondern ist von der Berufungsinstanz – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind – kraft übergeordnetem Recht nach Art. 397e Ziff. 4 ZGB mittels prozessleitender Verfügung anzuordnen. Entsprechend hat die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 19. April 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Diese Verfügung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus stehen die vorausgegangenen Erwägungen auch im Einklang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches für die gerichtliche Beurteilung von Entscheiden über eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin eine zehntägige Frist (Art. 439 Abs. 2 neu ZGB, BBl 2006 S. 7072, 7161) und – vorbehältlich einer gegenteiligen Anordnung – keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 neu ZGB, BBl 2006 S. 7087, 7166) vorsieht. 4.a.Zu keinem anderen Ergebnis führt die Auslegung von Art. 64 EGzZGB für die übrigen Kindesschutz- und Vormundschaftssachen. Sinn und Tragweite der fraglichen Bestimmung ist nämlich unter Einbezug der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Qualifizierung des Vormundschaftsverfahrens als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ermitteln (vgl. PKG 2004 Nr. 6 E. 1.c.bb.fff., 1996 Nr. 6 E. 1.a). Für letztere erklärt die ZPO in Art. 248 lit. e denn auch ausdrücklich das summarische Verfahren – allerdings unter Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) und daher ohne Beweismittelbeschränkung (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO) – für anwendbar. Als Folge davon ist der Verweis in Art. 64 EGzZGB zwingend als Verweis auf die Berufung in Summarsachen (Art. 314 ZPO) zu verstehen. Daraus ergeben sich für Berufungen in Vormundschaftssachen generell folgende verfahrenrechtliche Grundsätze: Die Frist zur Einreichung der Berufung sowie der Berufungsantwort beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer Anschlussberufung ist
Seite 12 — 25 nicht möglich (Art. 314 Abs. 2 ZPO), was allerdings ohnehin nur in Verfahren denkbar wäre, in denen dem Berufungskläger nebst der – ausser im Kostenpunkt nicht zur Anfechtung legitimierten – Vormundschaftsbehörde (vgl. PKG 1996 Nr. 1 E. 1.b) eine weitere Partei gegenüber stünde. Sodann gilt der Fristenstillstand nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), worauf die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Damit wird der besonderen Natur des summarischen Verfahrens Rechnung getragen, das vor allem eine rasche Erledigung des Verfahrens verlangt (Peter Reetz/Sarah Hilber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 23 zu Art. 314 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 314 ZPO). Die Berufung ist wie bis anhin schriftlich zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und das weitere Verfahren richtet sich nach den Art. 316 ff. ZPO, wobei die Rechtsmittelinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unabhängig vom Vorliegen besonderer Voraussetzungen (vgl. PKG 1995 Nr. 5 E. 1.b) anordnen kann (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Als Folge der Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) gilt sodann auch die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht. Die Berufungsinstanz hat mithin neue Tatsachen und/oder Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung (von Amtes wegen) zu berücksichtigen; d.h. bis zu diesem Zeitpunkt können sie von den Parteien des Berufungsverfahrens vorgebracht werden (Reetz/Hilber, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). b.Keine besondere Regelung besteht bei Berufungen in Summarsachen in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung. Diesbezüglich sieht Art. 315 ZPO – ausser bei Berufungen betreffend Gegendarstellungsrecht und vorsorglichen Massnahmen – generell vor, dass Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge gehemmt werden und die vorzeitige Vollstreckung einer besonderen Anordnung der Rechtsmittelinstanz bedarf. Sieht indessen ein Kanton – wie es der Kanton Graubünden in Art. 42 EGzZGB getan hat – zwei Aufsichtbehörden vor und kann der Entscheid der unteren an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden, so handelt es sich dabei nicht um ein vom kantonalen Recht ausgestaltetes Rechtsmittel, sondern um eine Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB, und die diesbezüglichen bundesrechtlichen Grundsätze gelangen zur Anwendung. Für das erstinstanzliche Verfahren sieht Art. 61 Abs. 4 EGzZGB vor, dass der Beschwerde nur auf Anordnung des Bezirksgerichtspräsidenten aufschiebende Wirkung zukommt. Dieselbe Regelung muss auch für das zweitinstanzliche Verfahren Geltung haben, verlangt doch das Gebot eines einfachen und damit auch möglichst einheitlichen
Seite 13 — 25 Verfahrens, dass dieses Rechtsmittel den gleichen Grundsätzen folgt, wie jenes an die erste Aufsichtsbehörde (vgl. Geiser, a.a.O., N 4 und 38 zu Art. 420 ZGB). Es wäre denn auch völlig sinnwidrig, wenn mit der Berufung die bisher gegebene Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde von Gesetzes wegen wieder dahinfallen würde und in jedem einzelnen Fall eine richterliche Anordnung ergehen müsste, um den bisherigen Zustand wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten. Aus dem Gleichlauf von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren ergibt sich zudem, dass im Berufungsverfahren wie bis anhin von der Erhebung von Kostenvorschüssen abzusehen ist (Art. 61 Abs. 3 EGzZGB im Gegensatz zu Art. 98 ZPO) und auch die Kostenverteilung nach den Grundsätzen von Art. 63 Abs. 2 und 3 EGzZGB sowie Art 58 Abs. 4 EGzZGB anstelle von Art. 104 ff. ZPO zu erfolgen hat. c.Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hinsichtlich Rechtsmittelfrist (Art. 450b neu ZGB, BBl 2006 S. 7085 f., 7166) und aufschiebender Wirkung (Art. 450c neu ZGB, BBl 2006 S. 7086, 7166) eine gegenteilige Regelung bringen wird, wobei gemäss kantonaler Anschlussgesetzgebung zugleich der direkte Weiterzug an das Kantonsgericht eingeführt werden soll (vgl. Entwurf für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG zum ZGB] des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom März 2011, S. 24). Solange das kantonale Recht indessen ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren vorsieht, erscheint eine 30-tägige Berufungsfrist mit dem in Vormundschaftssachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. 5.a.Die Vorinstanz hat die Prozessfähigkeit von A. unter Verweis auf Art. 314a Abs. 2 ZGB, wonach ein Kind, das das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen kann, verneint und ist auf seine Beschwerde, soweit sie die Heimplatzierung betrifft, nicht eingetreten. Hingegen hat sie seine Prozessfähigkeit in Bezug auf den Obhutsentzug bejaht und ist auf diesen Teil der Beschwerde eingetreten (E. 2, S. 6). Die Vorinstanz ist dabei offenbar von einer parallelen Anwendbarkeit der Bestimmungen von Art. 397d ZGB und Art. 420 ZGB ausgegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 3.b hiervor) verdrängt die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 397d ZGB jedoch die ansonsten gegen den Obhutsentzug gegebene Beschwerde nach Art. 420 ZGB. Für den Kanton Graubünden ist diese Differenzierung allerdings von geringer Relevanz, da das kantonale Recht für beide Fälle dieselbe Zuständigkeit und – unter Vorbehalt von Art. 54-56 EGzZGB – auch dieselbe Verfahrensregelung vorsieht. Soweit trotzdem auch für
Seite 14 — 25 Graubünden von einem Ausschluss der Beschwerde nach Art. 420 ZGB bei gleichzeitiger Anfechtung der Heimplatzierung auszugehen ist, kann dies jedenfalls nur insoweit gelten, als dadurch die eigenständige Beschwerdebefugnis des unter 16-jährigen (urteilsfähigen) Kindes hinsichtlich des Obhutsentzugs nicht ausgeschaltet wird. Mit anderen Worten muss dem Kind die Beschwerde gegen den Obhutsentzug auch dann offenstehen, wenn dem Inhaber der elterlichen Sorge nur das Verfahren gemäss Art. 397d ZGB zur Verfügung steht. Unter diesem Aspekt hat die Vorinstanz die Prozessfähigkeit von A. zu Recht bejaht. b.Nicht geprüft hat die Vorinstanz dagegen, ob A. im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten wurde. Rechtsanwalt Leuzinger stützt seine auch für A. geltende Vertretungsbefugnis nämlich auf eine ausschliesslich von der Mutter unterzeichnete Vollmacht (vgl. Proz. Nr. 120-2010-36 act. II.4 sowie Beschwerdeverfahren act. 01/3). In Anbetracht der möglichen Interessenkollision stellt sich indes die Frage, ob B. im vorliegenden Verfahren von der gesetzlichen Vertretung ihres Sohnes auszuschliessen ist. Nachdem A. anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung im Rahmen der richterlichen Befragung allerdings bestätigt hat, den angefochtenen Entscheid bzw. den Beschluss der Vormundschaftsbehörde ebenfalls anfechten zu wollen, ist diese Frage obsolet geworden und dessen rechtsgültige Vertretung vor Gericht folglich zu bejahen. 6.Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung mündiger oder entmündigter Personen genügt die blosse Gefährdung des Kindeswohls. Sie liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung des Kindes trifft, ist unerheblich. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2002, 5C.117/2002, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips und unterstreicht den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen (Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Voraussetzung der Wegnahme bildet schliesslich aber auch das zweite Tatbestandselement, nämlich dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute
Seite 15 — 25 Wohngruppe oder Heimpflege, letzteres namentlich aufgrund besonderer Erziehungs- oder Betreuungsbedürfnisse, die ihren Grund nicht notwendig im Ausfall der Eltern, sondern in der Behebung von persönlichen, entwicklungs- oder bildungsmässigen Defiziten welcher Ursache auch immer haben (Breitschmid, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 310 ZGB). Wie bereits eingangs erwähnt ist die behördliche Einweisung in ein (Schul-)heim (mit speziellem, heilpädagogisch ausgerichteten Unterricht) regelmässig als fürsorgerische Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Bei dieser handelt es sich um eine selbständige Massnahme und sie ist als – im Rahmen der Anordnungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB – intensivster Eingriff subsidiär gegenüber Familienpflege oder Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe. Angemessen ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung dort, wo Probleme (auch) in der Person des Kindes liegen bzw. aufgrund ungenügender Betreuung durch die Eltern entstanden sind oder die Abklärung nur stationär erfolgen kann (Breitschmid, a.a.O., N 12 f. zu Art. 310 ZGB). 7.a.Die Berufungskläger halten am bereits vor der Vorinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines umfassenden kinderpsychiatrischen und –psychologischen Gutachtens fest und haben diesen vor Kantonsgericht erneuert. Eine fachärztliche Abklärung erscheine als geboten, weil für die Unterbringung eines Kindes in einer Anstalt die Regeln des fürsorgerischen Freiheitsentzugs kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers sinngemäss gälten (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Würde es sich beim Berufungskläger um einen Erwachsenen handeln, wäre es wohl nahezu undenkbar und ausgeschlossen, dass eine solche Einweisung ohne ärztliche Begutachtung rechtmässig erfolgen könnte. Der angefochtene Entscheid verletze somit auch die genannte Norm. b.Gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahren Beweise abnehmen. Es steht ihr zudem frei, ermessensweise auch Beweisabnahmen der ersten Instanz zu wiederholen oder den Prozessstoff durch Abnahme neuer – von der ersten Instanz nicht abgenommener – Beweise zu ergänzen. Die Berufungsinstanz ist dabei in der Instruktion und in der Durchführung der Beweisabnahme ebenso frei wie die erste Instanz. Entsprechend kann sie etwa Zeugen vernehmen, einen Augenschein durchführen, ein Gutachten einholen, eine schriftliche Auskunft einverlangen sowie die Parteien befragen oder eine Beweisaussage anordnen. Die Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens erfolgt dabei auf Antrag einer Partei oder – in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime gilt – von Amtes wegen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 47 f. zu Art. 316 ZPO). Die Untersuchungsmaxime gilt sowohl im Verfahren der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen als auch im Verfahren der
Seite 16 — 25 gerichtlichen Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2006, 5C.294/2005, E. 4.1). Indessen schliesst die Untersuchungsmaxime eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2009, 5A_522/2009, E. 4.2). c.Nach Art. 397e Ziff. 5 ZGB darf bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Diese Vorschrift gilt im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Unmündigen nicht unmittelbar, sondern sinngemäss (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen nur Kinder, die schwer geschädigt sind, vor der Entscheidung über die geeignete Unterbringung unter psychiatrische Beobachtung gestellt werden. Wo es um erzieherische Schwierigkeiten eines Kindes geht, die milieu- und entwicklungsbedingt sind, kann der Verzicht auf den Beizug eines Sachverständigen hingegen nicht a priori beanstandet werden. Eine kinderärztliche und kinderpsychiatrische Begutachtung ist dann anzuordnen, wenn aufgrund der bisherigen Abklärung die Vermutung besteht, eine anstaltspsychiatrische Betreuung sei notwendig (BGE 131 III 409 E. 4.3 S. 410; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2006, 5C.294/2005, E. 4.1). d.Demnach ist die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens vorliegendenfalls nur dann zwingend, wenn die bisherigen Abklärungen eine anstaltspsychiatrische Betreuung als voraussichtlich notwendig erscheinen lassen bzw. eine psychische Krankheit im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) zur Diskussion steht. Selbst wenn die für A. gestellten Diagnosen (gemäss ICD-10: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, unterdurchschnittliche Intelligenz sowie IV anerkanntes Geburtsgebrechen 404 [psychoorganisches Syndrom]) als derartige (schwere) Krankheit zu qualifizieren sein sollten, ist mit den im Recht liegenden Berichten der KJP vom 22. September 2010 und 12. Januar 2011 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.66 und act. VI.7) sowie des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom 2. September 2010 (Proz. Nr. 120-2010-39 act. IV.76) jedenfalls bereits eine ausreichende fachärztliche Abklärung der Heimbedürftigkeit von A. erfolgt. Nicht beantwortet wurde im Bericht der KJP einzig die Frage nach möglichen negativen Auswirkungen einer Heimplatzierung auf A. bzw. dessen Beziehung zu seiner Mutter (vgl. Bericht vom 12. Januar 2011 [Proz. Nr. 120-2010-36 act. VI.7, S. 6]). Dazu gibt nun aber der Zwischenbericht des Sonderschulheims vom 2. Mai 2011
Seite 17 — 25 (Beschwerdeverfahren act. 09) erste Aufschlüsse. Zudem wurde allfälligen trennungsbedingten Belastungen von A. bereits im Beschluss der Vormundschaftsbehörde insofern Rechnung getragen, als der Beistand mit der Sicherstellung der für deren Aufarbeitung erforderlichen therapeutischen Massnahmen beauftragt wurde, weshalb eine vorgängige gutachterliche Prognosestellung nicht zwingend erforderlich erscheint. Zusätzlicher Abklärungsbedarf bestünde – wenn überhaupt – höchstens hinsichtlich der Mutter, deren Erziehungsfähigkeit aufgrund eigener psychischer Probleme erheblich beeinträchtigt zu sein scheint. Mit den in den Berichten der beiden Beistände und der Heilpädagogin wiedergegebenen Beobachtungen zum (erzieherischen) Verhalten der Mutter scheint jedoch auch dieser Punkt hinreichend belegt (vgl. Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.28, 44, 49). Dies gilt umso mehr, als sie mit ihrem unmittelbar nach Beginn der Strafuntersuchung geäusserten Wunsch nach einer sofortigen Fremdplatzierung die eigene Überforderung selber deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Unbehelflich und absolut haltlos ist in diesem Zusammenhang auch die anlässlich der richterlichen Befragung getätigte Aussage der Berufungsklägerin, wonach F. nach der Aufdeckung der Delikte ihren Zustand des Ärgers und der Ratlosigkeit ausgenützt habe. Hierfür ergeben sich aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte. e.Nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist indessen die in Zusammenhang mit dem Antrag auf Begutachtung vorgebrachte Rüge der Berufungskläger, wonach sich die Vorinstanz mit ihren Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme zum Bericht der KJP vom 9. Februar 2011 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. VI.2) in keiner Art und Weise auseinandergesetzt und dadurch deren rechtliches Gehör verletzt habe. Nachdem die Vorinstanz den fraglichen Bericht auf den an der Hauptverhandlung gefällten Beweisergänzungsbeschluss selber in Auftrag gegeben (Proz. Nr. 120-2010-36 act. VI.13) und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die bis dahin beigebrachten Unterlagen als nicht ausreichend erachtete, hätte sie in ihrem Entscheid zumindest kurz darlegen müssen, weshalb die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwände die Verwertbarkeit des Berichts nicht zu erschüttern vermögen und derselbe in Verbindung mit den übrigen Unterlagen zu einem für die Entscheidung hinlänglichen Beweisergebnis geführt hat. Dies ist im vorliegenden Urteil nachzuholen, was indessen nicht bedeutet, dass sich das angerufene Gericht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2.b S. 102 f., 112
Seite 18 — 25 Ia 107 E. 2.b S. 110 mit Hinweisen). – Soweit der Verfasserin des Berichts – wie auch der Klassenlehrerin von A. in der Oberstufe, die von der untersuchenden Psychologin offenbar für zwei Tests schriftlich befragt wurde (vgl. Proz Nr. 120- 2010-36 act. VI.7, Ziff. 4.4 und 4.5, S. 3 f.) – einfach jede berufliche Qualifikation abgesprochen wird, handelt es sich um blosse Behauptungen und teilweise (soweit mangelnde Sprachkenntnisse geltend gemacht werden) auch um Umstände, welche – wenn sie denn zuträfen – direkt im Anschluss an die Untersuchung und nicht erst nach Vorliegen des Berichts hätten gerügt werden müssen. Was die Nachvollziehbarkeit des Berichts anbelangt, so trifft es wohl zu, dass die Art und Weise, wie die Testergebnisse wiedergegeben werden, teilweise Fachkenntnisse voraussetzt. Dies gilt beispielsweise für die Ziffer 4.2, welche auch von der Vormundschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2011 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. VI.5, S. 1) falsch interpretiert wurde. Gemäss im Internet publiziertem Handbuch zum Grundintelligenztest CFT-20-R (abrufbar unter www.unifr.ch) besteht vorerwähnter Test aus zwei gleichartig aufgebauten Testteilen mit je vier Untertests (Reihenfortsetzen, Klassifikationen, Matrizen und topologische Schlussfolgerungen). Es wird somit entgegen der Auffassung der Vormundschaftsbehörde nicht auf frühere Untersuchungen Bezug genommen. Zutreffend ist sodann, dass einzelne Antworten in der Tat keine Begründung enthalten, sondern lediglich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden. Dies ändert indessen nichts daran, dass der fragliche Bericht in seiner Gesamtheit und insbesondere auch in Verbindung mit dem früheren Behandlungsbericht der KJP vom 22. September 2010 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.66) sowie den Berichten der Heilpädagogin H. (Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.46-49) als schlüssig, nachvollziehbar und in sich stimmig zu qualifizieren ist. Die Einholung eines kinderpsychiatrischen und –psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich und der entsprechende Antrag mithin abzuweisen. Auf weitere Kritikpunkte der Berufungskläger ist sodann – soweit erforderlich – im konkreten Sachzusammenhang einzugehen. 8.a.Soweit in der Berufung geltend gemacht wird, aufgrund der im Bericht der KJP vom 12. Januar 2011 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. VI.7) gestellten Diagnosen (nur gerade eine „einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ und eine „unterdurchschnittliche Intelligenz“) fehle es an jeglichen haltbaren Gründen für eine Heimeinweisung, vielmehr seien vorliegend einzig flankierende schulische Massnahmen notwendig, so wird verkannt, dass A. als Folge dieser Gebrechen gemäss übereinstimmender Beurteilung der involvierten Fachpersonen sowohl in schulischer als auch in ausserschulischer Hinsicht besondere Bedürfnisse
Seite 19 — 25 aufweist, die ohne Unterbringung in einem Schulheim nicht in erforderlichem Ausmasse befriedigt werden können. Was den schulischen Förderbedarf im Sinne einer internen Sonderschulung anbelangt, ist dieser bereits durch die entsprechende Verfügung des Amts für Volksschule und Sport (AVS) vom 1. Oktober 2010 – basierend auf dem Antrag des SPD vom 2. September 2010 (Proz. Nr. 120-2010-39 act. IV. 76), in welchem wiederum massgeblich auf die Beurteilung der Heilpädagogin H. vom 19. August 2010 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.49) abgestellt wurde – ausgewiesen. Letzterer mag zwar durchaus unter dem Eindruck der kurz zuvor angehobenen Strafuntersuchung entstanden sein, deckt sich aber auf weite Strecken mit ihrem Übergabebericht vom 1. Juni 2010 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.46). Darin werden A. zwar – wie in den Lernberichten, welche von den Berufungsklägern immer wieder hervorgehoben werden – durchaus Fortschritte im schulischen und sozialen Bereich attestiert, zugleich werden aber der enorm hohe Aufwand für die Lehrpersonen, der nach wie vor tiefe Lernstand von A. und seine Defizite im Arbeits- und Sozialverhalten thematisiert. Dass einzig der Bericht der Schuldirektion Y. vom 26. Oktober 2010 (Proz. Nr. 120-2010.36 act. IV.67), welcher sich auf die Beurteilung der neuen Klassenlehrerin an der Oberstufe stützt, negativ ausgefallen ist, trifft demnach offensichtlich nicht zu. Unbehelflich ist sodann der in der Stellungnahme zum Bericht der KJP enthaltene Verweis auf die Zeugnisnoten von A., zumal im dazugehörigen Lernbericht (Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.47) explizit darauf hingewiesen wird, dass A. in Form einer integrierten Förderung mit Lernzielanpassungen (IF+) unterrichtet wird und alle Noten in den kognitiven Fächern seinen individuellen Lernfortschritt und nicht den an der Klassennorm gemessenen zeigen. Nachdem die Beurteilung der Oberstufenlehrerin bzw. der Bericht der Schuldirektion Y. für den Sonderschulentscheid des AVS nicht mehr relevant war, stösst die in der Berufung erneut dagegen vorgebrachte Kritik weitgehend ins Leere. Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass der Beistand diese erst nachträglich organisiert hat. Allerdings bestand für diesen bis zum Widerruf der bereits in den Sommerferien erteilten und gemäss Tätigkeitsbericht des Beistandes vom 2. Mai 2011 (Beschwerdeverfahren act. 11, S. 3) noch im September 2010 bestätigten Zustimmung zur Heimplatzierung auch kein Anlass, die Sonderschulbedürftigkeit von A. zusätzlich zu belegen. Umgekehrt bestand für die Schule spätestens nach Erhalt der Sonderschulverfügung des AVS vom 1. Oktober 2010 kein Grund mehr, die Mutter B. mit den in den ersten Schulwochen aufgetretenen Problemen zu konfrontieren. Die Feststellungen der Schuldirektion – Probleme im
Seite 20 — 25 Sozialverhalten, mangelnde Eignung des Fachlehrersystems und Bedürfnis einer individuellen Betreuung – decken sich sodann mit den Befürchtungen der Heilpädagogin H. und der Erfahrungstatsache, dass sich Lernschwächen in der Oberstufe verstärkt auswirken und eine schulische Überforderung häufig mit vermehrten Auffälligkeiten im Sozialverhalten einhergeht. Dass A. – wie von den Berufungsklägern geltend gemacht – von seinen derzeitigen Lehrpersonen im Sonderschulheim G. als absolut unauffälliger Schüler wahrgenommen wird, erstaunt unter diesem Aspekt denn auch wenig und lässt sich ohne weiteres dem verbesserten Umfeld (viel kleinere Klasse mit individueller, seinem Lernstand angepasster Förderung) zuschreiben. Hinzu kommt, dass A. aufgrund seines Jahrgangs bereits im neunten Schuljahr sein müsste, weshalb zumindest fraglich ist, ob die zuständigen Behörden der Stadt Y. einen über die obligatorische Schulzeit hinausgehenden Besuch der Oberstufe bewilligen würden (vgl. Art. 12 des kantonalen Schulgesetzes [BR 421.000]). Von einer schulisch konsolidierten Situation ohne Notwendigkeit irgendwelcher Veränderungen kann unter diesen Umständen jedenfalls keine Rede sein. b.Ausschlaggebend für die Bewilligung einer internen Sonderschulung war – wie aus dem Abklärungsbericht des SPD vom 2. September 2010 (Proz. Nr. 120- 2010-39 act. IV.76) mit aller Deutlichkeit hervorgeht – indessen nicht allein der schulische, sondern vor allem auch der ausserschulische Förderbedarf. So wurde die Anmeldung ausdrücklich mit den ausserordentlichen schulischen und familiären Verhältnissen (schulischer und familiärer Notstand) begründet und auf die Notwendigkeit einer klar strukturierten, umfassenden und ganzheitlichen Betreuung und Förderung von A. hingewiesen. Aufgenommen wurden damit die im Bericht der Heilpädagogin H. mehrfach geschilderten erzieherischen Schwierigkeiten von B., welche der Heimplatzierung zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich zugestimmt hat. Wenn sie heute geltend macht, zur hinlänglichen Beaufsichtigung und Betreuung ihres Sohnes selber in der Lage zu sein, und von einer unzulässigen Unterstellung erzieherischen Versagens spricht, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht nur die Heilpädagogin und der gegenwärtige Beistand, sondern auch bereits die frühere Amtsträgerin und der KJPD erzieherische Defizite beobachtet haben. Hinzu kommt, dass die Fremdplatzierung von A. bereits vor Aufdeckung der Straftaten zur Diskussion stand und dem Tätigkeitsbericht des Beistandes zufolge B. selbst ihrem Sohn mit einer Internatsplatzierung gedroht hatte. Nach Anhebung der Strafuntersuchung gestand sie mit dem Antrag auf sofortige Fremdplatzierung sogar selbst zu, dass sie sich der angemessenen Erziehung ihres Sohnes nicht mehr gewachsen fühlte.
Seite 21 — 25 Der in der Berufung erhobene Vorwurf, Vormundschaftsbehörde und Vorinstanz würden ihr allein deswegen erzieherisches Versagen unterstellen, weil sie als alleinstehende und erwerbstätige Mutter nicht in der Lage sei, einen 15- bis 16- jährigen Knaben rund um die Uhr unter Kontrolle zu haben, erweist sich damit als reine Polemik. Weder im Beschluss der Vormundschaftsbehörde noch im angefochtenen Entscheid ist von einem erzieherischen Versagen von B. die Rede; ebenso wenig wird ihr die Erwerbstätigkeit zum Vorwurf gemacht. Vielmehr werden ihre seit dem Sommer 2010 getätigten Bemühungen um eine Verbesserung der Betreuungssituation ausdrücklich gewürdigt, im Ergebnis aber mit Rücksicht auf die von den Fachleuten übereinstimmend festgestellten besonderen Bedürfnisse von A., die auch und gerade den ausserschulischen Bereich beschlagen, zu Recht als nicht ausreichend qualifiziert. Bei A. besteht erwiesenermassen ein erhöhter Bedarf nach engmaschigen Kontrollen und klaren Strukturen, welcher im familiären Umfeld – auch unter besseren Voraussetzungen als den vorliegend gegebenen – nicht mehr gewährleistet werden kann. Umso mehr drängt sich eine Heimplatzierung auf, wenn man die objektiv und subjektiv ungünstigeren Verhältnisse (alleinerziehende Mutter, durch eigene psychische Schwierigkeiten beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit bzw. fehlende erzieherische Konsequenz) in die Beurteilung mit einbezieht. Eine kindgerechte Entfaltung und Entwicklung ist unter diesen Umständen nicht möglich (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 5A_478/2008, E. 4.2.1, und vom 26. April 2005, 5C.71/2005, E. 3.3). c.In Bezug auf die von A. begangenen Delikte wird in der Berufung an sich zu Recht darauf hingewiesen, dass diese überwiegend in einen relativ kurzen Zeitraum (Juli 2010) gefallen sind, teilweise Bagatellcharakter aufweisen und für die Anordnung einer jugendstrafrechtlichen Massnahme offenbar nicht ausreichen. Der Delinquenz wird im angefochtenen Entscheid mit der mehr als eine A4-Seite füllenden Aufzählung denn auch tatsächlich etwas zu viel Gewicht beigemessen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die im Sommer 2010 verübten Straftaten zu Recht als Indiz für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls beurteilt wurden. Die Gefahr eines Abgleitens in die Kriminalität wurde von der Heilpädagogin H. in ihrem Bericht vom 19. August 2010 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.49, S. 4) explizit thematisiert und unter Hinweis auf die bei A. gegebenen Risikofaktoren und verschieden Vorkommnisse während der Primarschulzeit einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Kommt hinzu, dass A. gemäss Einschätzung der ermittelnden Polizeibeamtin praktisch keine Schuld anerkennen konnte und die Auswirkungen seiner Taten nicht richtig einzuschätzen vermochte
Seite 22 — 25 (Proz. Nr. 120-2010-36 act. V.3, S. 14), was unter anderem auf die bei ihm diagnostizierte Intelligenzschwäche zurückzuführen sein dürfte (vgl in diesem Sinne auch den Bericht der KJP vom 12. Januar 2011, S. 5 oben [Proz. Nr. 120- 2010-36 act. VI.7]. Unter diesen Umständen lassen sich die in der Berufung kritisierten Präventionsüberlegungen der Vorinstanz wie auch der Vormundschaftsbehörde denn auch nicht beanstanden. Im Gegenteil scheinen die Berufungskläger zu verkennen, dass Prävention der eigentliche Sinn und Zweck von Kindesschutzmassnahmen ist und mit der Anordnung einer durch die bisherigen Entwicklung gebotenen Fremdplatzierung nicht zugewartet werden muss, bis sich das von den Fachleuten prognostizierte Risiko verwirklicht hat. d.Soweit in der Berufung kritisiert wird, der Obhutsentzug werde unzulässigerweise mit der Uneinsichtigkeit der Berufungskläger motiviert, wird offensichtlich verkannt, dass im Vormundschaftsrecht die Wahl der gebotenen Massnahme häufig von Einsicht und Kooperationsbereitschaft der Betroffenen abhängt, hat letztere doch regelmässig zur Folge, dass auf die Handlungsfähigkeit beschränkende Massnahmen verzichtet werden kann (vgl. etwa zum Verhältnis von Beistandschaft und Entmündigung die Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 2003, 5C.262/2002, E. 4.1, sowie vom 9. Februar 2009, 5A_13/2009, E. 6.1). Auch im vorliegenden Fall hätte die Vormundschaftsbehörde auf einen Obhutsentzug verzichtet, wenn die Berufungskläger ihre Zustimmung zur ursprünglichen einvernehmlich vorbereiteten Heimplatzierung nicht zurückgezogen hätten. Wie aus den Akten hervorgeht, war die Zusammenarbeit der Berufungsklägerin mit dem Beistand bereits in der Vergangenheit durch ihre wankelmütige Haltung bzw. ihre Unfähigkeit, gemeinsam getroffene Entscheidungen über eine längere Zeit hinweg mitzutragen, erschwert worden. Die fehlende Kooperationsbereitschaft, die ihrerseits auf die mangelnde Einsicht in die Notwendigkeit der Fremdplatzierung zurückzuführen ist, durfte von der Vormundschaftsbehörde und der Vorinstanz daher zu Recht als Grund für die Aufhebung der elterlichen Obhut gewertet werden, zumal der angestrebte Zweck – nämlich die für eine gesunde Entwicklung von A. notwendige Konstanz in der Erziehung und Betreuung – nur auf diesem Weg zu erreichen ist. e.In Bezug auf die in der Berufung beanstandete Eignung des Sonderschulheims G. kann auf den im Berufungsverfahren eingeholten Verlaufsbericht (act. 09) sowie auf die aus dem Internet bezogenen Informationen (Portrait, Heimkonzept, Personal etc.; abrufbar unter G.) verwiesen werden. Die im vorinstanzlichen Verfahren angesprochenen „Skandale“ scheinen gemäss neueren Zeitungsmeldungen ebenfalls überwunden zu sein. Die Möglichkeit einer
Seite 23 — 25 kantonsinternen Unterbringung wurde sodann bereits vom Beistand geprüft, scheiterte jedoch an der damaligen Ablehnung der Berufungskläger (Therapiehaus bzw. Jugendstation I.) bzw. dem fehlenden Platzangebot in den Schulheimen V. und U. (Proz. Nr. 120-2010-36 act. IV.51, S. 3 f.). Abgesehen vom mangelnden Platzangebot in geeigneten Institutionen ist ohnehin zu bezweifeln, ob ein weiterer Wechsel von A. in ein anderes Schulheim – wie von den Berufungsklägern im Eventualbegehren gefordert – zum jetzigen Zeitpunkt der Gesamtsituation sowie dem aktuellen Entwicklungsstand von A. zuträglich wäre. Dem Zwischenbericht des Sonderschulheims vom 2. Mai 2011 (Berufungsverfahren act. 09) ist nämlich zu entnehmen, dass sich A. im G. nach anfänglichen Schwierigkeiten und etwas längerer Eingewöhnungsphase gut eingelebt, sich im Gruppenleben integriert und sich überdies lokalen Vereinen angeschlossen hat. Auch mit der neuen Schulsituation scheint er sich mittlerweile gut zurechtzufinden. Diesen durchaus positiven Einschätzungen stehen die in jeglicher Hinsicht gegenteiligen Aussagen der Berufungskläger entgegen. So äusserte sich A. dahingehend, dass es ihm zuhause jeweils gut gehe, seine Laune jedoch absacke, wenn er am Sonntagabend wieder ins Schulheim gehen müsse. Dort ginge es „drunter und drüber“; so würden Lehrer angeflucht, Schüler lägen auf dem Boden und auf Tischen herum etc. Seine schulischen Leistungen hätten sich seit dem Heimeintritt in den Keller entwickelt und würden stetig sinken. In die gleiche Richtung gingen die Aussagen seiner Mutter. Ihr zufolge vergesse ihr Sohn neuerdings vieles und zwar auch innerhalb kurzer Zeiträume. Generell sei seine Selbständigkeit nicht mehr gegeben, seit er sich im Schulheim befinde. Darüber hinaus gehe dort vieles unter, insbesondere was den mathematischen Bereich betreffe. Das Gericht konnte sich während der richterlichen Befragung des Eindrucks der Beeinflussung von A. durch seine Mutter nicht erwehren. Sowohl vom Wortlaut der getätigten Äusserungen her als auch aufgrund der von beiden Berufungsklägern übertriebenen und einseitigen Darstellung der im Sonderschulheim G. angeblich herrschenden Zustände wirkten die Antworten von A. teilweise vorbereitet bzw. mit seiner Mutter abgesprochen. Insgesamt waren die entsprechenden Schilderungen – insbesondere unter Berücksichtigung der von den Heimverantwortlichen durchaus für positiv befundenen Entwicklung von A. – wenig glaubhaft und die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber der betreffenden Institution scheint sich auch auf den Sohn übertragen zu haben. Unter den vorliegend gegebenen Umständen ist es nun aber von immenser Bedeutung, A. auch für seine weitere Entwicklung eine gewisse Beständigkeit und Struktur angedeihen zu lassen, um zu verhindern, dass er wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt. Unter diesem Gesichtspunkt ist es aber geradezu
Seite 24 — 25 kontraproduktiv, A. in einer anderen Institution unterzubringen. Er würde erneut aus einer Umgebung herausgerissen, an welche er sich eben erst zu gewöhnen vermochte und wo er sich inzwischen eingelebt hat. Auf diese Weise lässt sich keine Beständigkeit erzielen. Darüber hinaus bestünde bei einem erneuten Standortwechsel die Gefahr, dass die zwischenzeitlich erzielten Fortschritte insbesondere im sozialen Bereich sowie die damit verbundenen Anstrengungen der verschiedenen Lehr- und Fachpersonen vereitelt würden und A. in seiner Entwicklung wieder empfindlich zurückgeworfen würde. Auch dies gilt es zu verhindern. Zudem erfolgt eine Unterbringung im von den Berufungsklägern vorgeschlagenen Therapiehaus I. immer im Hinblick auf den Eintritt in die öffentliche Schule. Da A. – wie erwähnt – aufgrund seines Jahrgangs jedoch bereits im neunten Schuljahr sein müsste, ist es zumindest fraglich, ob die zuständigen Behörden einen über die obligatorische Schulzeit hinausgehenden Besuch der Oberstufe bewilligen würden. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen, insbesondere des Aspekts der Beständigkeit sowie der bereits erfolgten Integration im G., gilt indes ohnehin als erstellt, dass eine neuerliche Umplatzierung den Bedürfnissen und dem Kindeswohl von A. zuwiderlaufen würde. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 9.a.Aus rechtlicher Sicht sind nach den vorangegangenen Ausführungen sowohl der Obhutsentzug als auch die Heimweinweisung nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtmässig und die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. b.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungskläger (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 EGzZGB). Der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. wird praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen (PKG 1995 Nr. 6 E. 4.b).
Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungskläger. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: