Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 12. August 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 18 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker AktuarBlöchlinger In der zivilrechtlichen Berufung der A.X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur, vom 9. März 2011, mitgeteilt am 9. März 2011, in Sachen gegen B.X., Beru- fungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.A.X. und B.X. heirateten am 19. Juni 1998. Sie sind die Eltern der bei- den Töchter C.X., geboren am 1998, und D.X., geboren am 2001. Die Familie nahm Wohnsitz in F.. Im April 2004 trennte sich das Ehepaar. A.X. zog mit den beiden Töchtern nach E.. B.X. verblieb in F.. B.Am 21. Juni 2010 machte B.X. beim Vermittleramt des Kreises G. die Scheidungsklage anhängig. Nachdem die Parteien ein gemeinsames Schei- dungsbegehren unterzeichnet hatten, wurde die Angelegenheit dem Bezirks- gericht Plessur überwiesen. Da keine Einigung über die Nebenfolgen der Ehe- scheidung erzielt werden konnte, eröffnete das Gericht den Schriftenwechsel. C.1.Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 liess A.X. beim Einzelrichter des Be- zirksgerichts Plessur ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende An- träge gestellt wurden:
Seite 3 — 30 2.In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 liess B.X. folgende Be- gehren stellen: 1.Ziff. 3 und 4 des Gesuchs seien vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteien lebten bereits seit mehr als sechs Jahren getrennt. Die Gesuchstellerin habe kein Rechtschutzinteresse an der richterlichen Feststellung dieser Tatsache. Gleich verhalte es sich beim zweiten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin, nachdem sich die beiden Kinder bereits seit ihrer Trennung in ihrer Obhut befänden. Alsdann hätten sich die Parteien bei der Trennung darauf geeinigt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt der Familie einen monatlichen Beitrag in Höhe von CHF 2'412.00 inklusive Kinderzulagen leiste. Nachdem die Gesuchstellerin ab November 2009 die Kinderzulagen selbst bezogen habe, sei der Betrag im gegenseitigen Einvernehmen auf CHF 2'000.-- reduziert worden. Die Gesuchstellerin sei beim Abschluss der Vereinbarung von ihrer Schwester und deren Ehemann, die beide als Anwälte tätig seien, beraten worden. Die damals zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren getroffene Vereinbarung gelte auch im Ehe- scheidungsverfahren weiter. Die Gesuchstellerin habe nicht aufgezeigt, inwie- weit sich die Verhältnisse erheblich verändert hätten oder offensichtlich unzu- treffend gewürdigt worden seien. Entsprechend bestehe auch keine Rechtfer- tigung, die getroffene Vereinbarung abzuändern. Im Übrigen habe die Ge- suchstellerin auch keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge. D.Mit am 9. März 2011 erlassener und gleichentags mitgeteilter Verfügung erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur: 1.Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben und diese Trennung im April 2004 vollzogen haben. 2.Für die Dauer der Trennung werden die Kinder C.X., geb. 1998, und D.X., geb. 2001, unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, weiterhin an den Unterhalt der Familie einen monatlich pränumerando zahlbaren Unterhalts- beitrag von CHF 2'000.00 (CHF 750.00 Kind und CHF 500.00 Ehefrau) zu bezahlen. 4.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 gehen zulasten der gesuchstellenden Partei. Die gesuchstellende Partei hat die gesuchsgegnerische Partei mit CHF 700.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
Seite 4 — 30 Da die gesuchstellende Partei mit einer Bewilligung zur unentgeltli- chen Prozessführung prozessiert, werden die Kosten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt der Tren- nung hätten sich die Parteien grundsätzlich auch über die vom Gesuchsgeg- ner zu leistenden Unterhaltsbeiträge geeinigt. Bis zur Einreichung des Ge- suchs um vorsorgliche Massnahmen am 12. Januar 2011 seien keinerlei Ge- spräche, Korrespondenzen oder dergleichen zwischen den Parteien zur Höhe der Unterhaltsbeiträge aktenkundig. Auch anlässlich der Anhörung vom 30. September 2010 sei diese Frage kein Thema gewesen. Ausserhalb der Schei- dung bzw. während dieses Verfahrens bedürfe die Regelung des Getrenntle- bens nicht zwingend der Festlegung bzw. Genehmigung durch den Richter. Es stehe den Parteien vielmehr frei, sich einvernehmlich zu verständigen und nach den getroffenen Vereinbarungen zu leben. Verbindlich werde die Rege- lung der Nebenfolgen, wenn der Richter diese rechtskräftig festgelegt oder die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien genehmigt habe. Dies bedeute allerdings noch nicht, dass bei einer Anrufung des Richters sämtliche Parteivereinbarungen ohne weiteres hinfällig würden. Vielmehr könnten auch frühere Abmachungen auf ihre Verhältnismässigkeit und Angemessenheit überprüft und allenfalls genehmigt werden. Vorliegend hätten die Parteien über Jahre der von ihnen getroffenen Unterhaltsregelung nachgelebt. Sie erweise sich nicht als unverhältnismässig, nachdem sie es offensichtlich beiden Partei- en erlaubt habe, ihren Lebensunterhalt während der Trennungszeit zu bestrei- ten und auch noch gewisse Sparguthaben zu äufnen. Das Vorliegen von Wil- lensmängeln oder geänderten Verhältnissen werde von keiner Partei geltend gemacht. Der Schriftenwechsel im Hauptverfahren werde in Kürze geschlos- sen sein, so dass in absehbarer Zeit ein Urteil des Sachrichters vorliegen wer- de. Auch unter diesem Aspekt erscheine es nicht richtig, in eine bereits sieben Jahre praktizierte Regelung einzugreifen. Das Gesuch um Zusprechung höhe- rer Unterhaltsbeiträge sei deshalb abzuweisen und die bisherige Unterhaltsre- gelung zu genehmigen. E.1.Gegen diese Verfügung liess A.X. am 21. März 2011 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
Seite 5 — 30 2.a) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Kinder C.X., geboren am 1998, und D.X., ge- boren am 2001 sowie an ihren eigenen Unterhalt rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 und für die künftige Dauer der ehelichen Trennung monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge von total CHF 4'365.00, abzüglich der bereits geleisteten Un- terhaltsbeiträge von CHF 2000.00 pro Monat seit dem 10. Januar 2010, zu leisten. 2.b) Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung den Berufungsbeklagten zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin an den Unterhalt der Kinder C.X., geboren am 1998, und D.X., geboren am 2001 sowie an ihren eigenen Unterhalt rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 und für die künftige Dauer der ehelichen Trennung monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von total CHF 4'365.00, abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 2000.00 pro Monat seit dem 10. Januar 2010, zu leisten. 3Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten. 2.In seiner Berufungsantwort vom 4. April 2011 stellte B.X. Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung. 3. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Beim Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E.1.1.). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung angefochten werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.-- übersteigt. Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch strei-
Seite 6 — 30 tig war (vgl. dazu Spühler, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz / Theiler, in Sutter-Somm / Hasen- böhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner / Gasser / Schwan- der, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 24 zu Art. 308 ZPO). a)Nachdem alle nicht vermögensrechtlichen Begehren des Massnahme- verfahrens rechtskräftig erledigt wurden und lediglich die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor (BGE 116 II 493). b)Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von CHF 2'365.-- im Streit. Dieser Betrag wird von der Berufungsklägerin zusätzlich zu dem vom Berufungsbe- klagten anerkannten Betrag von CHF 2'000.-- rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 für die künftige Dauer der Trennung gefordert. Da die Parteien ein Scheidungsverfahren eingeleitet haben, ist davon auszugehen, dass die strei- tige Unterhaltspflicht in jedem Fall die Dauer des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens umfasst. Wohl darf grundsätzlich erwartet werden, dass dieses Verfah- ren bis Ende 2011 seinen Abschluss gefunden hat. Letztlich bleibt aber der Zeitraum des Verfahrens ungewiss. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dau- er ist für den Streitwert grundsätzlich auf den zwanzigfachen Betrag der ein- jährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten auf den Barwert abzu- stellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von Unterhaltsleistungen von CHF 2'365.-- oder jährlich 28'380.-- ist allerdings auch ohne diese Vervielfachung auf das Zwanzigfache bereits aufgrund des bis zum heutigen Zeitpunkt aufge- laufenen Betrags von einem Streitwert von über CHF 30'000.-- auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzu- treten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzu- gebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. 2.Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Anwendbarkeit der Bestimmung ist jedoch auf Verfahren beschränkt, in welchem es an den Parteien liegt, dem Gericht gestützt auf die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO die
Seite 7 — 30 ihren Begehren zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. In Verfahren hingegen, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, mithin die Untersuchungsmaxime nach Art. 55 Abs. 2 ZPO beachtlich ist, sind neue Taschen und/oder Beweismittel noch bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen (Botschaft zur ZPO, 7375, Reetz / Hilber, in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 13 f. zu Art. 317 ZPO; Peter Volkart, in: Brunner / Gasser / Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, N. 17 zu Art. 317 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Beru- fungsklägerin und den gemeinsamen Töchtern. Bei der Prüfung der Unter- haltspflicht gegenüber den Kindern, welche nicht getrennt vom Ehegattenun- terhalt vorgenommen werden kann, gelangt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Die von den Parteien im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen wie auch die von ihnen ins Recht gelegten neuen Beweismittel sind demnach beachtlich. Den massgeblichen Sachverhalt hat das Gericht darüber hinaus von Amtes wegen festzustellen. 3.Die Vorinstanz hat den Anspruch der Berufungsklägerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Bereich des Unterhalts unter anderem auch deshalb verneint, weil in absehbarer Zeit der Entscheid im Scheidungsverfah- ren vorliegen dürfte und es unter diesem Aspekt nicht richtig sei, in die von den Parteien während sieben Jahre beachtete Vereinbarung einzugreifen. Diese Argumentation mag aus verfahrensökonomischer Sicht richtig sein; sie vermag die Abweisung des von der Berufungsklägerin gestellten Begehrens aber nicht zu rechtfertigen. Zwar kann es durchaus sein, dass allfällige vor- sorgliche Massnahmen schon bald durch das in Rechtskraft erwachsende Ur- teil in der Hauptsache abgelöst werden. Bis dahin verliert die Berufungsklä- gerin jedoch nicht ihren Anspruch auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen. So gilt zum einen darauf hinzuweisen, dass der Erlass von Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens im Gegensatz zum einstweiligen Rechtsschutz in anderen Bereichen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt und insofern wohl eine Notwendigkeit, nicht aber auch eine Dringlichkeit für deren Anordnung bestehen muss (vgl. Leuenberger, FamKomm Scheidung, Band II; Anh. ZPO, N: 4 zu Art. 276 ZPO; Michael Czi- tron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, 1995 S. 9). Ob Massnahmen für einen kurzen oder längeren Zeitraum Bedeu- tung haben, ist insofern irrelevant. Zum anderen hat die Berufungsklägerin -
Seite 8 — 30 was gesetzlich an sich möglich ist (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 ZGB) - eine Unterhaltsregelung mit einjähriger Rückwirkung beantragt. Gegenstand des Verfahrens bildet demnach nicht nur die Unter- haltspflicht während einer allenfalls nur kurz währenden Zeit in der Zukunft. Und schliesslich steht zum heutigen Zeitpunkt auch noch gar nicht fest, ob das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache unangefochten in Rechtskraft er- wächst. Es kann mit anderen Worten durchaus sein, dass den beantragten vorsorglichen Massnahmen auch über den Erlass des vorinstanzlichen Urteils hinaus Bedeutung zukommt. 4.Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, die Vorin- stanz habe zu Unrecht darauf geschlossen, dass seine Mandantin mit den ge- stützt auf eine Vereinbarung geleisteten Unterhaltszahlungen einverstanden gewesen sei. Entgegen der diesbezüglichen Feststellung in der angefochtenen Verfügung habe A.X. den Berufungsbeklagten immer wieder mündlich auf ihre knappe finanzielle Situation aufmerksam gemacht. Der Berufungsbeklagte ha- be sich jedoch geweigert, ihr mehr Unterhalt zu leisten und habe damit ge- droht, wegzuziehen oder auszuwandern, falls sie höhere Beiträge geltend ma- chen würde. Die Abmachung sei zudem getroffen worden, ohne im Einzelnen den Umfang oder die Höhe der Leistungen zu bestimmen. Aus Angst, dadurch die gesamten Unterhaltszahlungen zu verlieren, habe sich die Berufungskläge- rin nicht zu einem früheren Zeitpunkt an das Gericht gewandt. Ausserdem ha- be sie angenommen, dass die Scheidung rasch erfolgen würde. Auch sei die Berufungsklägerin damals - entgegen der Behauptung der Gegenpartei - nicht anwaltlich beraten worden. Demgegenüber lässt der Berufungsbeklagte aus- führen, die Parteien hätten unbestrittenermassen eine Vereinbarung getroffen, an welche sie sich beide über Jahre gehalten hätten. Diese Vereinbarung und die Angemessenheit der vereinbarten Unterhaltsbeiträge sei der Grund gewe- sen, dass sich die Berufungsklägerin nicht früher an das Gericht gewandt ha- be. Die Berufungsklägerin sei bei Abschluss der Vereinbarung anwaltlich durch ihre Schwester beraten worden. Letztere habe denn auch im Jahre 2010 eine Scheidungskonvention ausgearbeitet, in welcher in etwa Unterhaltszah- lungen vorgeschlagen worden seien, wie sie während Jahren bezahlt worden seien. Auch die von der Berufungsklägerin geäusserte Angst vor einem Verlust der Unterhaltsleistungen infolge eines Wegzugs des Berufungsbeklagten sei nicht der Grund für ein Zuwarten gewesen. Selbst wenn der Berufungsbeklag- te zu Beginn der Auseinandersetzung je eine Äusserung in diese Richtung gemacht haben sollte, sei diese nicht ernst gemeint gewesen. Das habe auch
Seite 9 — 30 der Berufungsklägerin bewusst sein müssen, nachdem der Berufungsbeklagte derart an seinen Kindern hänge. a) Die Parteien haben sich, was unbestritten ist, bei ihrer Trennung im Jahre 2004 darauf geeinigt, dass B.X. an seine Ehefrau und die beiden Töch- ter monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'412.00 inklusive Kinder- zulagen leistet. Ab November 2009 bezahlte B.X. noch CHF 2'000.00, nach- dem seine Ehefrau die Kinderzulagen selbst bezog. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin beruhte dabei die bei der Trennung geschlossene Ver- einbarung sehr wohl auf einer detaillierten Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen. Vom Berufungsbeklagten wurde im Scheidungsverfahren eine Zusammenstellung über Einkommen und Ausgaben ins Recht gelegt, die of- fenkundig der damals getroffenen Abmachung zugrunde gelegt wurde (vgl. Akten Scheidungsverfahren, Klägerische Beilagen act. 4). In dieser Zusam- menstellung wurden die damals erzielten Einkommen berücksichtigt. Aber auch bei den Grundbeträgen wurde auf die damaligen (tieferen) Ansätze ab- gestellt. b)Die Vereinbarungen wurden vor Anhängigmachung der Scheidungs- klage getroffen, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem bei richterlicher Rege- lung des Getrenntlebens die erforderlichen Massnahmen im sogenannten Eheschutzverfahren erlassen werden. Nach Anhängigmachung der Eheschei- dung sind demgegenüber die Verhältnisse für die Dauer des Verfahrens vom Richter über den Erlass von vorsorgliche Massnahmen zu regeln, wobei allfäl- lige richterliche Eheschutzmassnahmen ihre Gültigkeit behalten, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB ab- geändert beziehungsweise ersetzt werden (BGE 129 III 61). c)Sowohl richterliche Eheschutzmassnahmen wie auch richterlich erlas- sene vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens können nur dann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben (vgl. Art. 179 ZGB, Art. 276 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB; Isenring / Kessler, Basler Kommentar, Band I, N. 3 zu Art. 179 ZGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Nicht gesetzlich geregelt ist, was dann zu gelten hat, wenn die Par- teien vorerst einvernehmlich - ohne Einschaltung des Gerichts - Vereinbarun- gen bezüglich ihres Getrenntlebens treffen, und alsdann eine Partei beim Richter ein Gesuch um Erlass von Massnahmen stellt, welche mit den einver- nehmlich getroffenen Regelungen im Widerspruch stehen. Selbstverständlich
Seite 10 — 30 muss einer früher getroffenen Vereinbarung vorweg immer dann die Wirkung versagt bleiben, wo ein wesentlicher Irrtum (Art. 24 OR) oder andere Mängel wie Täuschung oder Furchterregung den Abschluss der Vereinbarung beein- flusst haben. Sodann erscheint klar, dass bei Regelungen, die der Untersu- chungsmaxime unterliegen, vorweg keine Einschränkung in der Überprüfbar- keit bestehen kann. Vereinbarungen über nicht frei verfügbare Ansprüche - darunter fällt vorliegend die Regelung des Kinderunterhalts - stellen lediglich eigenständige Parteianträge dar, welche für das Gericht nicht bindend sind (vgl. Annette Dolge, in: Brunner / Gasser / Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 12 zu Art. 279 ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt unabhängig von den Angaben und Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen. Aber auch in Punkten, in denen - wie etwa beim Ehegattenunterhalt - die Verhandlungsmaxime beachtlich ist, darf das Vorlie- gen von wesentlichen Veränderungen nicht zur Voraussetzung gemacht wer- den. Auszugehen ist diesbezüglich vom Wesen der Vereinbarung und den Wirkungen der Ehe im Allgemeinen. Während der Ehe besteht zwischen den Ehegatten eine umfassende Beistands- und Zusammenwirkungspflicht. Diese Pflichten fallen grundsätzlich nicht dahin, wenn sich die Ehegatten zur Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 175 ZGB entschliessen. Treffen die Ehegatten in Bezug auf ihr Getrenntleben ohne Einschaltung des Gerichts eine Vereinbarung, so kommt den darin enthaltenen Regelungen in- sofern keine wesentlich andere Bedeutung zu wie ihren während intakter Ehe getroffenen Abreden. Daran ändert auch nichts, dass die Parteien allenfalls beim Abschluss der Vereinbarung anwaltlich beraten wurden. Die Verein- barung gibt auch diesfalls nur das zum Ausdruck, was die Parteien in Bezug auf ihr Getrenntleben als angezeigt erachten. Wie bei einer während intakter Ehe getroffenen Abrede wird die Trennungsvereinbarung als Regelung ver- standen, die gelten soll, solange man glaubt, diese trage der Situation ange- messen Rechnung. Entsprechend besteht vorweg auch kein Grund, bei Anru- fung des Richters bei Uneinigkeit danach zu unterscheiden, ob die Parteien vorgängig eine einvernehmliche Regelung in Bezug auf ihr Getrenntleben ge- schlossen haben oder erstmals überhaupt solche Regelungen getroffen wer- den müssen. Nur dieser eingeschränkten Bedeutung entsprechend ist die Vereinbarung deshalb auch in den späteren Erlass von Massnahmen zu wür- digen. Ausgehend von den Behauptungen der Parteien hat das Gericht dem- zufolge in allen strittigen Punkten - unabhängig davon, ob die Untersuchungs- oder die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt und ungeachtet des Umstands, dass die Parteien zuvor unter Umständen schon geraume Zeit ei-
Seite 11 — 30 ner einvernehmlich getroffenen Vereinbarung nachgelebt haben - abzuklären, welche Regelungen in der konkreten Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angemessen erscheinen. Dabei sind beim richterlichen Entscheid zwar sowohl die von den Parteien geschlossene Vereinbarung als bisherige Regelung bezüglich der Aufgabenteilung und Geldleistungen wie auch die seither eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs 1 Ziff. 1 ZGB; Urteil 5A_848/2010 des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011 E. 2.3.1.). Nicht von Relevanz ist jedoch, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft verändert haben (vgl. Urteil ZK1 11 20 der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. Juli 2011 E. 3.b) mit Hinweis auf die die Verfügung PZ 2001 155 des Kantonsgerichts- präsidiums Graubünden vom 26. November 2001, E. 2; Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, St. Gallen 1995, S. 223; Bräm, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung, Teil- band II 1 c, 3. Aufl. Zürich 1998, N. 9 zu Art. 179 ZGB). d)Von Bedeutung ist das Bestehen einer früheren Übereinkunft darüber hinaus aber auch für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der gerichtlich festge- setzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Haben sich die Ehegatten im Rahmen ih- rer Privatautonomie nämlich aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung ver- ständigt, müssen sich - solange die Verständigung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt - beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als of- fensichtlich unangemessen erweist. Eine rückwirkende Zusprechung von Un- terhaltsbeiträgen ist deshalb in derartigen Fällen regelmässig ausgeschlossen (vgl. ZR 104 Nr. 58 Erw. 4 S. 223). Diese für das Eheschutzverfahren gelten- den Grundsätze können ohne weiteres herangezogen werden, wenn die ge- richtliche Regelung der Unterhaltsbeiträge wie im vorliegenden Fall erstmals im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verlangt wird (vgl. Urteil ZK1 11 20 der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. Juli 2011 E. 3.b). e)Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Berufungsklägerin - nach- dem sie die bestehende Regelung nicht mehr gelten lassen will - durchaus Anspruch auf eine vorbehaltlose richterliche Prüfung des eigenen Unterhalts- anspruchs und der Ansprüche der Kinder. Vorweg ausser Betracht fällt hinge- gen die Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum, in welcher der Vereinbarung unwidersprochen nachgelebt wurde. So vermag auch die
Seite 12 — 30 Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe sich aus Angst, die gesamten Unterhaltszahlungen zu verlieren, nicht zu einem früheren Zeitpunkt an das Gericht gewandt, nicht zu überzeugen. Wie aus den vorinstanzlichen Akten folgt, war sie spätestens seit Ende Juni 2010 anwaltlich vertreten. Am 9. Juli 2010 stellte sie im Hinblick auf das Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Darin wurde vorbehaltlos auf die bestehende Unterhaltspflicht des Berufungsbe- klagten verwiesen. Auch nachdem die Verhandlungen betreffend Abschluss einer Scheidungskonvention gescheitert waren, wurde darauf verzichtet, um- gehend mittels eines Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen höhere Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einzu- fordern. Ein entsprechendes Begehren wurde erst am 12. Januar 2011 einge- reicht. Der Vereinbarung wurde demnach unwidersprochen auch noch wäh- rend eines längeren Zeitraums nachgelebt, in welchem die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten war und die Frage der Unterhaltspflicht im Zusammenhang mit der Scheidung zwangsläufig erörtert werden musste. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in jenem Zeitraum oder gar schon zu- vor nur aus Angst, ihren Unterhaltsbeitrag zu verlieren, an der Regelung fest- hielt und auf die Anrufung des Richters verzichtete. Ausgehend davon, dass die Berufungsklägerin die Vereinbarung bis in den Januar 2011 akzeptierte, fällt die Zusprechung von höheren Zahlungen somit überhaupt erst für den Monat Februar 2011 in Betracht. 5.Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die bestehende, auf eine Vereinbarung gestützte Unterhaltsregelung den Verhältnissen angemessen Rechnung trage, und verpflichtete den Berufungsbeklagten weiterhin die bis- her geleisteten Beiträge in Höhe von CHF 2'000.-- (je CHF 750.-- für die Kin- der, CHF 500.-- für die Berufungsklägerin) zu bezahlen. Wie die Berufungsklä- gerin jedoch zu Recht geltend macht, beschränkte sich die Vorinstanz auf die blosse Feststellung der Angemessenheit der bisherigen Leistungen. Eine nachvollziehbare Prüfung des Gesuchs im Rahmen einer Unterhaltsberech- nung, in welcher die aktuellen Verhältnisse gewürdigt werden, unterlieb. Eine solche Begründung vermag dem verfassungsrechtlich (Art. 29 Abs. 2 BV) wie auch in Art. 53 ZPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu genügen. So braucht sich zwar das Gericht nicht mit jedem tatsächlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Zumindest die entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel, welche die Behörde beim Erlass eines Entschei- des berücksichtigt, haben indessen in der Begründung aufzuscheinen (BGE
Seite 13 — 30 127 III 576 E. 2.c S. 578; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Frage der Angemessenheit einer Unter- haltsleistung, hat sich der Richter letztlich mit den in den Rechtsschriften dar- gelegten Einkommensverhältnissen und dem Bedarf der Parteien auseinan- derzusetzen und die Unterhaltspflicht im Rahmen einer eigenen Berechnung festzulegen. Nachdem es an solchen richterlichen Darlegungen fehlt, ist im Ergebnis auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Vor- instanz zur Feststellung gelangt ist, die dem Grundsatze nach vor 7 Jahren einvernehmlich festgelegte Unterhaltszahlungen würden den massgeblichen Verhältnissen nach wie vor Rechnung tragen. Die Berufung erweist sich inso- fern als begründet. 6.Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfah- ren geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der ersten Instanz nicht eingeschränkt ist und den Parteien mit der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. Tarkan Göksü, in Brunner / Gasser / Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 40 f. zu Art. 53 ZPO; BGE 133 I 201 mit zahlreichen Hinweisen; PKG 1993 Nr. 28). Der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts kommt im vorliegenden Berufungsverfahren dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zu. Na- mentlich ist auch - nachdem auch die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder beantragt wird - die Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs 2 ZPO) beachtlich. Beide Parteien haben sich alsdann im Berufungsverfahren umfassend zur fraglichen Unterhaltspflicht geäussert. Nachteile entstehen ih- nen durch die Beurteilung der Unterhaltspflicht im Berufungsverfahren insofern nicht. Die Rückweisung würde letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Beide Parteien verlangen denn auch primär die Beurteilung und nicht die Rückweisung zur Neubeurteilung. Ist demnach eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich, kann auf die Rückweisung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO) verzichtet werden. 7. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt der Richter die Geldbe- träge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Während der Dauer der Ehe müssen beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Möglichkeiten (Art. 163 Abs. 1 ZGB), für die zusätzlichen Kosten aufkommen, die durch die Füh- rung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Beide Ehegatten haben
Seite 14 — 30 während der ganzen Dauer der Ehe Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teil- habe an der bisherigen Lebenshaltung. Der bis zur Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts geführte Lebensstandard bildet generell – auch bereits wäh- rend der Dauer des Scheidungsprozesses – die obere Schranke für den Un- terhaltsanspruch des Ehegatten. Das hat auch vorliegend zu gelten, wo die Parteien seit rund 7 Jahren getrennt leben. Nur bei sehr langem vorgängigem Getrenntleben der Ehegatten während mindestens 8 bis 10 Jahren ist aus- nahmsweise auf den Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei wäh- rend der Trennungszeit abzustellen (vgl. BGE 130 III 537 E. 2.2. S. 539 f.; BGE 121 III 201; Gloor / Spycher, Basler Kommentar, Band I, N. 3 zu Art. 125 ZGB). 8.Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor. Dieses geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss es sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010, E. 2.1. mit weiteren Hinwei- sen). a)Die Berufungsklägerin vertritt - wie aus ihren Eingaben folgt - die Auffassung, die Unterhaltsansprüche seien im Rahmen einer Gegenüberstel- lung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit an- schliessender Überschussverteilung zu ermitteln. Demgegenüber macht der Berufungsbeklagte geltend, da die Parteien lediglich während sechs Jahren verheiratet gewesen seien und nun seit sieben Jahren getrennt lebten, sei kei- ne solche Berechnung angezeigt. Vielmehr sei der gebührende Unterhalt zu ermitteln. Von diesem sei alsdann das Einkommen abzuziehen und so der Un- terhaltsbeitrag zu berechnen. b)Die vom Berufungsbeklagten vertretene Argumentation ist insoweit wi- dersprüchlich, als er selbst in seiner Berufungsantwort den Bedarf - namentlich jenen der Berufungsklägerin und der Kinder - sehr restriktiv nach den bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Grundsät- zen errechnet, was offenkundig nicht der mit dem gebührenden Unterhalt ab- zugeltenden Lebenshaltung entspricht. So wird von keiner der Parteien be- hauptet, dass die Parteien während intakter Ehe ein Leben am Existenzmini- mum führten. Haben die Parteien und die Kinder bei dieser fraglos lebensprä- genden Ehe grundsätzlich Anspruch auf Beibehaltung des bis zur Aufhebung
Seite 15 — 30 des gemeinsamen Haushaltes geführten Lebensstandards, beschränkt sich die Unterhaltspflicht folglich auch nicht auf die Finanzierung des Existenzmi- nimums, wenn tatsächlich mehr Mittel vorhanden sind. Bei durchschnittlichen Verhältnissen, wie sie vorliegend bestehen, ist darüber hinaus auch nicht an- zunehmen, dass während der Ehe nennenswerte Sparquoten gebildet wurden und mehr Einkommen vorhanden ist, als für die Deckung der trennungsbe- dingten Mehrkosten erforderlich ist. So verfügen zwar beide Ehegatten jeweils über ein Barvermögen von rund CHF 35'000.--. Mittel in dieser Grösse können aber - insbesondere bei dem Dreipersonenhaushalt der Berufungsklägerin - schwerlich als nennenswerte Ersparnisse angesehen werden. In erster Linie verstehen sie sich als Rückstellungen für grössere Anschaffungen oder Ausla- gen (Prozesskosten, Autokauf, zahnärztliche Spezialbehandlungen), die nicht über das laufende Einkommen bezahlt werden können. Nachgerade bei sol- chen Verhältnissen erscheint - zumindest was die Unterhaltspflicht während laufendem Scheidungsverfahren betrifft - die Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung angezeigt (BGE 134 III 577 E. 3 S. 578 ff.; Gloor / Spy- cher, a.a.O., 36 f. zu Art. 125 ZGB; Hausheer / Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.61c S. 74). c)Schliesslich lässt sich auch nicht einfach behaupten, die Berufungsklä- gerin und die Kinder hätten keinen Anspruch auf eine allfällige Überschussbe- teiligung, da der bisherige Unterhalt, der keinen eigentlichen Überschussanteil enthielt, zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausreichte. Stehen mehr Mittel zur Verfügung, haben sowohl die Eltern als auch die Kinder Anspruch auf Teilhabe an einer höheren Lebenshaltung (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 12). Ebensowenig ist vorliegend davon auszugehen, dass die Zuweisung von freien Mitteln an die Berufungsklägerin und die Kinder zu einer unzulässigen Vermögensverschiebung führt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezember 2008, E. 2.1, mit Hinweisen). Dafür ist - wie noch aufzuzeigen sein wird - der zu verteilende Überschuss vorweg zu gering. 9.Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Eigenversorgungs- kapazität bzw. die Leistungsfähigkeit der Ehegatten. Auf diesen Punkt ist demnach als erstes einzugehen. a) Die Berufungsklägerin führt aus, sie sei zu 40% als Physiotherapeutin beim I. beschäftigt und erziele ein Nettoeinkommen von CHF 2'488.70 pro Monat. Infolge gesundheitlich bedingter, dauernder Beeinträchtigung ihrer Er-
Seite 16 — 30 werbsfähigkeit könne sie ihr Pensum nicht erhöhen und werde in Zukunft nicht mehr verdienen als bis anhin. Der Berufungsbeklagte macht geltend, das Ein- kommen der Berufungsklägerin sei deutlich höher. Gemäss Lohnausweis des Jahres 2009 erziele die Berufungsklägerin - ohne Berücksichtigung der Kin- derzulagen - ein Einkommen von CHF 2'601.25. Aus den bei den Akten lie- genden Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2010 sei auf ein Einkommen von ca. CHF 3'400.-- zu schliessen. Den Lohnausweis 2010 habe die Berufungsklägerin nicht eingereicht. Daraus müsse geschlossen werden, dass ihr monatliches Nettoeinkommen wohl höher liegen dürfte. Das ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis sei nicht glaubhaft. aa)Die Berufungsklägerin hat - entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten - den Lohnausweis des Jahres 2010 durchaus ins Recht gelegt (vgl. Scheidungsverfahren, Beilagen Ehefrau act. 32). Demgemäss er- zielte die Berufungsklägerin im besagten Jahr einen Nettolohn von CHF 37'493.--. In diesem Betrag enthalten sind Kinderzulagen in Höhe von CHF 4'810.--. Aktuell belaufen sich die im Kanton I. ausgerichteten Kinderzulagen für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr auf CHF 200.-- und für Kinder vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr auf CHF 210.-- pro Monat. Diese ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Entsprechend ist von einem Einkommen von jährlich netto CHF 32'683.-- auszugehen. Dies entspricht einem Monatslohn von netto CHF 2'723.60. Allerdings weist die Be- rufungsklägerin im Scheidungsverfahren (Replik S. 6) in Bezug auf ihr Ein- kommen im Jahre 2010 darauf hin, dass sie in den Monaten April und Mai 2010 aufgrund eines Handgelenkbruchs einer Kollegin ihr Pensum um 10% erhöht habe. Nach den besagten zwei Monaten hätten sich bei ihr Burn-out Symptome eingestellt. In derselben Rechtsschrift bestätigte die Berufungs- klägerin zusätzlich auch ein jährliches Zusatzeinkommen im Jahr 2010 von CHF 480.-- für 12 Stunden Arbeit in einer Physiotherapiepraxis in E.. Gemäss eigenen Ausführungen hat die Berufungsklägerin einer Kollegin nach der Ge- burt von deren Kind während 6 Wochen mit 2 Stunden Arbeit unterstützt. Die Tätigkeit - so die Berufungsklägerin - sei ein Freundschaftsdienst und nicht von Dauer gewesen. Wann genau diese Arbeitsleistungen erbracht wurden, wurde nicht dargelegt. Ebensowenig wurden für die Einkünfte ein Beweis an- geboten. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren eingereicht wurde alsdann ein Arztzeugnis, das vom 29. Juni 2010 datiert (Akten vorsorgliches Mass-
Seite 17 — 30 nahmeverfahren, GS act. 13). Darin wird festgehalten, dass die Berufungsklä- gerin in ärztlicher Behandlung sei und neben ihren Aufgaben in der Erziehung und im Haushalt keiner beruflichen Arbeitstätigkeit von mehr als 40% nachge- hen könne. ab)A.X. hat neben ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin für die beiden Kin- der zu sorgen. Mit einem Arbeitspensum von 40% hat die Berufungsklägerin - geht man von der zur Frage der zumutbaren Erwerbspflicht bei gleichzeitigen Betreuungspflichten entwickelten Rechtsprechung aus - bis anhin mehr als ausreichend dazu beigetragen, den mit der Trennung verbundenen finanziel- len Mehraufwand zu decken. So gilt darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit grundsätzlich erst dann erwartet werden kann, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10, bestätigt in Urteil 5A_6/2009 des Bundesgerichts vom 30. April 2009 E. 2.2.; Urteil 5A_210/2008 des Bundesgerichts vom 14. November 2008 E. 3.3.). Von der Berufungsklägerin nun bereits für die verbleibende Dauer des Scheidungsverfahrens einen weiteren Ausbau ihrer Erwerbstätig- keit zu verlangen, erscheint nicht gerechtfertigt. Zum einen gilt darauf hinzu- weisen, dass die jüngere Tochter D.X. am _ gerade erst das 10. Altersjahr er- reicht hat. Zum anderen ist auch C.X., welche am _ dreizehn Jahre alt wird, klarerweise noch in erheblichem Mass auf die Betreuung durch die Mutter an- gewiesen. ac) Ist der Berufungsklägerin vorderhand eine Tätigkeit von 40% anzurech- nen, sind die im April und Mai 2010 erbrachten Mehrleistungen wie auch die Zusatztätigkeit ausser Acht zu lassen. Üblicherweise wird der Berufungskläge- rin ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'773.45 ausgerichtet. Im April und Mai 2010 waren es indessen aufgrund der Mehrleistungen CHF 3'662.85 (April) bzw. CHF 3'366.90 (Mai). Die in Abzug zu bringenden Differenzbeträge belau- fen sich demzufolge auf CHF 889.40 (April) und CHF 593.45 (Mai), total somit CHF 1'482.85. Ausgehend vom vorstehend in Ziffer 9.aa) errechneten Netto- jahreslohn von CHF 32'683.-- errechnet sich nach Abzug von CHF 1'482.85 ein anrechenbares Nettoeinkommen von jährlich CHF 31'200.15 bzw. monat- lich CHF 2'600.--. Nicht geprüft zu werden braucht, ob einem Ausbau der Er- werbstätigkeit der Berufungsklägerin dauerhaft, das heisst über den Abschluss des Scheidungsverfahrens hinaus gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Angemerkt sei lediglich, dass das mehr als ein Jahr alte unpräzise Arztzeugnis schwerlich als Beleg für eine dauerhaft auf 40% reduzierte Erwerbsfähigkeit angesehen werden kann.
Seite 18 — 30 b)Der Berufungsbeklagte, der als Revierförster tätig ist, behauptet, das ihm anrechenbare monatliche Einkommen belaufe sich unter Einbezug des 13. Monatslohns auf CHF 6'436.40. Gemäss den von ihm ins Recht gelegten Lohnabrechnungen für die ersten 6 Monate des Jahre 2010 - ein Lohnausweis für das Jahr 2010 liegt nicht vor - wurde ihm zwar viermal - nämlich im Januar, März, April und Juni Beträge in der angegebenen Höhe ausgerichtet (vgl. Ak- ten des Scheidungsverfahrens, kläg. Beilagen act. 11). Das anrechenbare Ge- halt ist aber zweifellos höher. So wurde dem Berufungsbeklagten gemäss Lohnausweis (vgl. vorsorgliche Massnahmen, GS, act. 25) bereits im Jahre 2009 ein Nettolohn von CHF 87'531.--, was monatlich netto CHF 7'294.25 ent- spricht, ausgerichtet. Wohl sind in diesem Betrag noch die Kinderzulagen ent- halten. Gemäss Ausführungen des Berufungsbeklagten - die Berufungskläge- rin äussert sich zu dieser Frage nicht - war dies bis und mit Oktober 2009 der Fall (vgl. Stellungnahme S. 3 Ziff. 6). Im Jahre 2009 beliefen sich die Kinder- zulagen im Kanton Graubünden auf CHF 220.--. Entsprechend ist für den Zeit- raum Januar bis Oktober ein Betrag von CHF 4'400.-- in Abzug zu bringen. Es verbleibt eine Lohnsumme von CHF 83'131.--, was einem monatlichen Ein- kommen von netto CHF 6'927.60 entspricht. Der Berufungsbeklagte arbeitet nach wie vor an derselben Arbeitsstelle und es insofern auch nicht ersichtlich, weshalb er heute weniger verdienen sollte. Auch der Berufungsbeklagte ver- mag dafür keine Erklärung zu liefern. Letztlich dürfte es sich so verhalten, dass in den Auszahlungen von CHF 6'436.40 der 13. Monatslohn - entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten - nicht mit eingeschlossen ist. So besteht vorweg gar kein Grund, dem Berufungsbeklagten diesen Lohnbestandteil in monatlichen Teilbeträgen auszurichten. Ausgehend davon ist das dem Beru- fungsbeklagten anzurechnende Einkommen auf CHF 6'927.50 zu veranschla- gen. 10.In Bezug auf ihren Bedarf verlangt die Berufungsklägerin die Berück- sichtigung eines Grundbetrags von CHF 1'350.--. Für die Tochter C.X. veran- schlagt sie einen Grundbetrag von CHF 600.-- und für D.X. einen solchen von CHF 400.--. Im weiteren macht die Berufungsklägerin Wohnkosten von CHF 1'480.--, Krankenversicherungskosten von total CHF 493.90, spezielle Kinder- auslagen (Musikschule) von CHF 120.--, Kosten für die Haushaltversicherung von CHF 30.70, berufsbedingte Autofahrkosten von CHF 400.--, Berufsausla- gen und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 230.--, Telefon- /Internetkosten von CHF 50.-- und eine Steuerlast von CHF 1'000.-- geltend.
Seite 19 — 30 Weitere CHF 550.-- will die Berufungsklägerin als Beitrag an ihre Altersvorsor- ge angerechnet erhalten. a)Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 ist bei der Bedarfsberechnung für eine alleinstehende Person mit Erziehungspflichten ein Grundbetrag in Höhe von CHF 1'350.-- zu berücksichtigen. Für ein Kind bis 10 Jahren beträgt der Grundbetrag CHF 400.--. Bei einem Kind über 10 Jahren beläuft sich der massgebliche Grundbetrag auf CHF 600.--. Die von der Berufungsklägerin gel- tend gemachten Beträge entsprechen demzufolge der Praxis, wobei auch für die Tochter D.X., welche im August 2011 das 10. Lebensjahr erreicht, von Am- tes wegen ab September 2011 ein Betrag von CHF 600.-- zu veranschlagen ist. Unbestritten sind auch die von der Berufungsklägerin ausgewiesenen Mietkosten von CHF 1'480.--. Für die Krankenkasse bezahlt die Berufungsklä- gerin für sich und die Kinder aktuell jährlich CHF 6'805.80, wobei sie in den Genuss von einer jährlichen Prämienverbilligung in Höhe von CHF 876.-- kommt (vgl. Akten URP-Gesuch, act. 23 und 24). Damit belaufen sich die an- rechenbaren Krankenkassenkosten auf jährlich CHF 5'928.80 bzw. monatlich CHF 494.15. b)In Bezug auf die Autokosten macht die Berufungsklägerin geltend, die Anreise zu ihrer Arbeitsstelle mit der Eisenbahn würde zu einem täglichen Mehraufwand von über einer Stunde führen. Der Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Benutzung der öffentlichen Verkehrs- mittel sei ohne weiteres zumutbar. Auf der Strecke E. - I. würden die Züge in Abständen von 20 Minuten fahren. Die Zugreise dauere 12 Minuten. Entspre- chend würden auch keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen. ba)A.X. ist für ihre Arbeit nicht auf ein Auto angewiesen. Sie benutzt ihr Fahrzeug lediglich für die Fahrt zur Arbeit. Eine Anrechnung der Fahrzeugkos- ten ist diesfalls grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn die Fahrt mit dem Auto zum Arbeitsplatz eine unumgängliche Auslage darstellt (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, Band I, 2010, N. N. 28 zu Art. 93 SchKG und N. 22 f. zu Art. 92 SchKG, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Unumgänglich ist - zumindest was die Anrechnung von Fahrkosten bei einer eherechtlichen Unterhaltsberechnung betrifft - nicht mit unvermeidbar gleichzusetzen. Selbst wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel an sich möglich ist, fällt die Anrechnung der Fahrkosten bei Benützung des Autos nicht vorweg ausser Betracht. Bestehen Alternativen, sind die Vor- und Nachteile gegeneinander
Seite 20 — 30 abzuwägen. Eine Anrechnung der Autofahrkosten erscheint insofern dann ge- rechtfertigt, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu einem un- verhältnismässigen Zeitaufwand führt. Wann ein Zeitaufwand unverhältnis- mässig ist, lässt sich dabei nicht pauschal bestimmen. Als Richtschnur kann der regelmässig bei der Steuerveranlagung geltende Grundsatz herangezogen werden, wonach sich die Benützung des Autos immer dann rechtfertigt, wenn damit eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück bei Hinfahrt am Morgen und Rückkehr am Abend) erzielt werden kann. bb) Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, dauert die Zugfahrt von E. nach I. (Bahnhof) lediglich 12 Minuten. Hinzuzurechnen ist jedoch noch der Zeitbedarf für die Wegstrecken von und zu den Bahnhöfen und - nachdem die Abfahrtszeiten vorgegeben sind - allfällige Wartezeiten. Unter Berücksichti- gung von Wohn- und Arbeitsort und der massgeblichen Fahrpläne von Bus und Bahn zeigt sich, dass die Berufungsklägerin für ihren Arbeitsweg bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit kaum mehr als 45 Minuten rechnen muss. Mit dem Auto beträgt der Zeitbedarf - wie die Überprüfung mit einem Routenplaner zeigt - rund 25 Minuten. Damit erscheint der Zeitbedarf bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel weder unverhältnismässig, noch ergibt sich bei Benützung des Privatfahrzeugs ein erheblicher Zeitgewinn. Ent- sprechend hat die Berufungsklägerin auch keinen Anspruch auf Abgeltung der Autokosten. Zu berücksichtigen sind lediglich die tieferen Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, welche sich - wie die Internetre- cherche ergibt - bei einem Streckenabonnement auf monatlich CHF 73.50 be- laufen. bc)Zuzusprechen ist der Berufungsklägerin jedoch ein Betrag für die Kos- ten der auswärtigen Verpflegung. Eine Rückkehr am Mittag ist bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel vom Zeitbedarf kaum möglich und macht vom Erholungszweck der Mittagspause schlicht keinen Sinn. Gemäss Richtlinien sind pro auswärtiger Hauptmahlzeit CHF 9.-- bis CHF 11.-- an den Bedarf an- zurechnen. Angesichts der von der Berufungsklägerin ausgeübten Tätigkeit erscheinen CHF 10.-- angemessen. In Bezug auf die Zahl der abzugeltenden Mahlzeiten ist von den Angaben der Berufungsklägerin in ihrer Steuererklä- rung auszugehen (vgl. vorsorgliche Massnahmen, GS act. 10). Demgemäss fallen an 100 Arbeitstagen Kosten für auswärtige Verpflegung an. Der anre- chenbare Betrag beläuft sich folglich pro Jahr auf CHF 1'000.-- bzw. monatlich auf CHF 83.--.
Seite 21 — 30 c)Ebenfalls nicht gerechtfertigt ist die Anrechnung des von der Berufungs- klägerin geltend gemachten Betrags von CHF 550.-- für den Ausbau ihrer Al- tersvorsorge. Die Parteien sind noch nicht geschieden. Damit haben die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unerhaltsleistungen einzig der Abdeckung der in dieser Zeit anfallenden Lebenshaltungskosten zu dienen. Ein Anspruch, während laufender Ehe eine eigene Altersvorsorge aufzubauen, besteht nicht (vgl. Hausheer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB; Thomas Geiser, Die Auswirkungen der AHV und der beruflichen Vorsorge auf die Scheidung, de lege lata et ferenda, in: recht 1991 S. 3). Als- dann hängt die Frage, ob die Berufungsklägerin für den Aufbau einer ausrei- chenden Vorsorge Anspruch auf zusätzliche Mittel hat, wesentlich von den ihr aus Art. 122 f. ZGB zufliessenden Mittel ab. Darüber ist grundsätzlich erst im Urteil betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden. Nachdem während laufendem Scheidungsverfahren nur die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen zu erlassen sind (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO) und die von der Beru- fungsklägerin verlangten Mittel nicht die Deckung der laufenden Kosten, son- dern die Absicherung im Alter bezwecken, muss - damit die Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen bejaht werden kann - zumindest eine Gefährdung dieser für die Zukunft geschuldeten Ansprüche glaubhaft sein. Die Berufungs- klägerin beschränkt sich jedoch auf die pauschale Behauptung, sie benötige ein Altersguthaben von CHF 170'536.55 und bringt nichts vor, was den Schluss auf eine Gefährdung ihrer Vorsorgeansprüche gegenüber dem Beru- fungsbeklagten rechtfertigen würde. Entsprechend ist auf die Zusprechung von Mitteln für den Aufbau der Altersvorsorge abzusehen. d)Gegen die Berücksichtigung der von der Berufungsklägerin geltend ge- machten Auslagen für die Hausratversicherung und das Telefon/Internet wen- det der Berufungsbeklagte ein, diese Kosten seien bereits im Grundbetrag berücksichtigt. Das trifft zu (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG). Nach der Praxis des Kantonsgerichts werden solche Auslagen nur dann zu- sätzlich an den Bedarf angerechnet, wenn - was ansonsten regelmässig der Fall ist - beide Parteien sich gegenseitig Mittel zur Deckung dieser Auslagen zugestehen. Nachdem eine solche Bereitschaft vorliegend nicht besteht, ist von der Anrechnung dieser Auslagen abzusehen. e) Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der von der Beru- fungsklägerin geforderte Betrag von monatlich CHF 120.-- für die von den Kin- dern besuchte Musikschule sei nicht anrechenbar, da solche Auslagen bereits durch den Grundbetrag gedeckt seien. Diese Auffassung erweist sich als un-
Seite 22 — 30 zutreffend. Gemäss Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums sind besondere Auslagen für die Schu- lung der Kinder zusätzlich zu berücksichtigen. Der Anrechnung dieser Ausla- gen, die in der Höhe unbestritten blieben, steht insofern nichts entgegen. f)Für die Steuern verlangt die Berufungsklägerin die Anrechnung eines monatlichen Betrags von CHF 1'000.--. Eine solch hohe Steuerlast besteht offenkundig nicht. Zwar werden der Berufungsklägerin mit dem vorliegenden Entscheid höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Wie eine Online-Berech- nung unter Berücksichtigung der Faktoren 2009 und unter Hinzurechnung der zusätzlich fliessenden Unterhaltsleistungen zeigt, beläuft sich ihre monatliche Steuerlast jedoch lediglich auf rund CHF 370.-- pro Monat. 11.Beim Bedarf des Berufungsbeklagten unbestritten geblieben sind der Grundbetrag (CHF 1'200.--) und die Mietkosten von CHF 1'000.--. Glaubhaft belegt (vgl. Scheidungsverfahren, kläg. Beilagen act. 5) sind auch die vom Be- rufungsbeklagten geltend gemachten Krankenkassenprämien von CHF 343.25. Von der Berufungsklägerin bestritten sind schliesslich die vom Beru- fungsbeklagten geltend gemachten Autokosten, die Kosten der auswärtigen Verpflegung, die Besuchsrechtskosten und die Steuerlast. a)Der Berufungsbeklagte verlangt die Anrechnung von monatlichen Beträ- gen von CHF 600.-- für Autospesen und von CHF 400.-- für auswärtige Ver- pflegung. Diesbezüglich führt er aus, er sei als Forstwart für die Ausübung sei- ner Tätigkeit auf ein Auto angewiesen und nehme seine Mahlzeiten auswärts ein. aa)Ausser Frage steht, dass der Berufungsbeklagte aus beruflichen Grün- den auf ein Auto angewiesen ist. Allerdings werden ihm die daraus resultie- renden Aufwendungen weitgehend vergütet. Wie der vertraglichen Vereinba- rung zwischen dem Forstrevier H. und dem Fortrevier F. (vgl. Scheidungsakten kläg. Beilagen act. 8) zu entnehmen ist, hat der Berufungsbeklagte grundsätz- lich zwei Dienstorte, nämlich L. und F.. Der Wohnort ist F.. Innerhalb der Re- viere hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf eine Kilometerentschädigung von 80 Rappen. Für solche Fahrten macht der Berufunbeklagte denn auch keine Entschädigung geltend. Letztlich verlangt er diese nur für die Fahrten zum anderen Revier. Wohl sieht die Vereinbarung nun vor, dass der Revier- förster ausserhalb der Reviere Anspruch auf Abgeltung seiner Spesen nach Massgabe der kantonalen Personalverordnung hat. Nach der kantonalen Per-
Seite 23 — 30 sonalverordnung besteht jedoch nur Anspruch auf Entschädigung von Dienst- fahrten (Art. 25 Abs. 1 lit. e PV, BR 170.410). Dazu gehört der Arbeitsweg, mithin die Anreise zum Dienstort nicht. Fahrten vom Wohnsitz in F. bzw. dem Dienstort F. in das andere Revier sind folglich als Arbeitsweg nicht entschädi- gungspflichtig. Nur so ist es letztlich auch zu erklären, dass der Berufungsbe- klagte die betreffenden Unkosten als Berufsauslagen in den Steuererklärung 2009 geltend gemacht und - wie die Veranlagungsverfügungen belegen - auch angerechnet erhalten hat (vgl. Akten vorsorgliches Massnahmeverfahren, GS, act. 10, Steuererklärung; Akten Scheidungsverfahren, kläg. Beilagen act. 9 und 10, Veranlagungsverfügungen). Nicht gerechtfertigt ist hingegen die Höhe des geltend gemachten Betrags. Gemäss der vorerwähnten Steuererklärung fallen dem Berufungsbeklagten für solche Fahrten jährlich 3'960 Kilometer an. Bei einer Abgeltung mit 60 Rappen entspricht dies einem Betrag von CHF 2'376.--, womit monatlich CHF 198.-- anrechenbar sind. ab)Mit der nämlichen Begründung wie im Falle der Berufungsklägerin ist dem Berufungsbeklagten schliesslich auch ein Teil der geforderten Entschädi- gung für auswärtige Verpflegung zuzusprechen. Soweit er im Revier F. tätig ist, kann ihm ohne Weiteres zugemutet werden, das Mittagessen daheim ein- zunehmen. Ist er hingegen im anderen Revier beschäftigt, macht die Rückkehr nach Hause vom Zeitbedarf, dem Erholungszweck der Mittagspause aber auch von den Kosten her keinen Sinn. Gemäss Steuererklärung 2009 fallen dem Berufungsbeklagten an 110 Tagen Auslagen für auswärtige Verpflegung an. Wie dargelegt wurde, sind gemäss Richtlinien pro auswärtiger Hauptmahl- zeit CHF 9.-- bis CHF 11.-- an den Bedarf anzurechnen. Ausgehend von der Tätigkeit des Berufungsbeklagten erscheint die Berücksichtigung des Ansat- zes von CHF 11.-- gerechtfertigt. Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten ein Betrag von jährlich CHF 1210.-- bzw. monatlich CHF 100.80 an den monat- lichen Bedarf anzurechnen. b)Weitere CHF 500.-- beansprucht der Berufungsbeklagte für die Abgel- tung der mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Fahrkosten. Frag- los fallen dem Berufungsbeklagten solche Kosten an, nachdem die Kinder in E. leben und das Besuchsrecht regelmässig in dem rund 170 km entfernten F. ausgeübt wird. Die Berufungsklägerin weist indessen in ihrer im Scheidungs- verfahren eingereichten Replik (S. 5) darauf hin, dass man sich in der Mitte der Wegstrecke - bei der Autobahnraststätte in O. - treffe. Dass die Parteien sich üblicherweise den Fahraufwand teilen, erscheint nur schon allein aufgrund der bei Hin- und Rückfahrt anfallenden Distanz von 340 km glaubhaft. In Bezug
Seite 24 — 30 auf die Anzahl der anfallenden Fahrten ist von der gegenwärtigen Besuchs- und Ferienrechtsregelung auszugehen. Im Scheidungsverfahren forderte der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf die gegenwärtigen Verhältnisse ein Be- suchsrecht von 2 Wochenenden pro Monat und ein Ferienrecht von 4 Wochen pro Jahr. Die Berufungsklägerin stellte demgegenüber den Antrag, es sei dem Berufungsbeklagten ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat so- wie drei Wochen Ferien einzuräumen. Dass das vom Berufungsbeklagten be- anspruchte Besuchs- und Ferienrecht der bestehenden Regelung entspricht, wurde von der Berufungsklägerin allerdings nicht bestritten. Plausible Gründe, weshalb der Berufungsbeklagte während laufendem Scheidungsverfahren sei- ne Kinder nicht mehr im gewohnten Umfang sehen soll, werden von der Beru- fungsklägerin nicht genannt. So vermag die räumliche Entfernung - nachdem sich diesbezüglich bis anhin offenbar keine Probleme ergeben haben und ein regelmässiger Umgang mit dem Vater im Interesse der Kinder steht - zumin- dest im vorliegenden Massnahmeverfahren keinen Grund darzustellen, um bei der Abgeltung der mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts verbun- denen Kosten eine andere Regelung zu berücksichtigen. Ausgehend von 24 jährlichen Fahrten, geteiltem Reiseweg und einer Kilometerentschädigung von 60 Rappen ist dem Berufungsbeklagten demnach für die Ausübung des Be- suchs- und Ferienrechts ein Betrag in Höhe von jährlich CHF 2'448.-- (4080 x CHF 0.60) bzw. monatlich CHF 204.-- zuzusprechen. Allerdings rechtfertigt es sich angesichts der geteilten Wegstrecke auch, denselben Betrag dem Bedarf der Kinder aufzurechnen. Bei den diesbezüglichen Kosten handelt es sich im Kern um besondere Kinderbetreuungskosten, welche nicht durch den Grund- betrag abgedeckt werden (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 32 S. 915 zu Art. 93 SchKG) und gestützt auf die vorerwähnte Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. c)Für die Steuern verlangt B.X. die Anrechnung eines monatlichen Be- trags von CHF 510.--. Dieser Betrag entspricht der bisherigen Steuerlast. Auf- grund dessen, dass der Berufungsbeklagte - wie nachstehend dargelegt wird - höhere Unterhaltleistungen zu zahlen hat, verringert sich diese Auslagen. Wie eine Online-Berechnung unter Berücksichtigung der Faktoren 2009 und unter Abzug der zusätzlich geschuldeten Unterhaltsleistungen zeigt, hat B.X. mit einer Steuerlast von rund CHF 310.-- pro Monat zu rechnen. 12.Unter Berücksichtung der vorstehend dargelegten Faktoren ergibt sich demnach folgende Unterhaltsberechnung:
Seite 25 — 30 a) Unterhalt bis zum 10. Altersjahr von D.X. A.X. mit C.X. und D.X. B.X. Grundbetrag der Parteien von C.X. von D.X. 1350.00 600.00 400.00 1200.00 Wohnung1480.001000.00 Krankenkasse494.15343.25 öV / Auto 73.50198.00 auswärtige Verpflegung83.00100.80 Musikschule120.00 Besuchs-/Ferienrecht204.00204.00 Steuern370.00310.00 Zwischentotal5174.653356.05 abzüglich Kinderzulagen-410.00 Total Minimalbedarf4764.653356.05-8120.70 Einkommen2600.006927.609527.60 Zulagen Gesamteinkünfte Überschuss1406.90 b)Im August 2011 wird D.X. 10 Jahre alt. Ab September 2011 ist folglich auch für sie ein Grundbetrag von CHF 600.-- zu veranschlagen. Damit erhöht sich der Bedarf auf Seiten der Berufungsklägerin und der Kinder auf CHF 4'964.65. Der Überschuss reduziert sich demzufolge auf CHF 1'206.90. 13.Verbleibt nach Abzug der familienrechtlichen Existenzminima ein Über- schuss, so ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Eine Aufteilung nach Hälften ist indessen dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn ein Ehegatte für minderjährige Kinder aufkommt (BGE 126 III 8 ff.). In diesem Fall ist die Aufteilung so vorzunehmen, dass auch die Kinder an der höheren Lebenshaltung der Parteien teilhaben können. In welchem Mass die Kinder am Überschuss partizipieren sollen und damit vom Grundsatz der hälftigen Auftei-
Seite 26 — 30 lung abzuweichen ist, entscheidet sich dabei nach den konkreten Umständen. Massgebend sind insbesondere die Höhe des Freibetrages, die persönlichen Bedürfnisse der Eltern sowie die Zahl, das Alter und der Bedarf der Kinder (vgl. dazu Aeschlimann / Bähler / Freivogel, FamKomm Scheidung, Band II, Anhang UB, S. 458 f. N. 72 ff.). a)Der verbleibende Überschuss ist nicht derart gross, dass er den Par- teien ein deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard er- möglicht. Er reicht letztlich nur für punktuelle Verbesserungen in der Le- benshaltung aus. Die beiden Kinder sind bereits 10 und 13 Jahre alt. Ihrem Bedürfnis nach altersgemässer Förderung wurde insoweit Rechnung getragen, als solche Kosten - soweit sie geltend gemacht wurden - in den Grundbetrag mit eingerechnet wurden. Hobbys, mit welchen besondere Auslagen verbun- den sind, gehen offenbar weder die Eltern noch die Kinder nach. Zu berück- sichtigen gilt hingegen, dass die Kinder jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater verbringen. Will der Vater mit den Kindern etwas unternehmen, fallen Auslagen an, die im Bedarf nicht berücksichtigt wurden. Ausgehend davon erscheint es gerechtfertigt, den Überschuss zu 3/5 der Berufungsklägerin mit den Kindern und zu 2/5 dem Berufungsbeklagten zuzuweisen. Damit ergeben sich folgende Unterhaltsleistungen: b)Unterhalt bis zum 10. Altersjahr von D.X. Anteil am Überschuss von 1'406.90 844.10562.80 Bedarf4764.653356.05 bereinigter Gesamtbedarf5608.753918.85 abzgl. eigenes Einkommen-2600.00-6927.60 Unterhaltsbeitrag3008.75-3008.75 c)Unterhalt ab dem 10. Altersjahr von D.X. Anteil am Überschuss von 1'206.90 724.10482.80 Bedarf4964.653356.05 bereinigter Gesamtbedarf5688.753838.85 abzgl. eigenes Einkommen-2600.00-6927.60
Seite 27 — 30 Unterhaltsbeitrag3088.75-3088.75 d)Wie aus der vorstehenden Berechnung folgt, ist die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin und den Kindern nach Massgabe der aktuellen Verhältnisse deutlich höher als jene gemäss Vereinbarung. Das ist einerseits darauf zurückzuführen, dass sich das Jah- reseinkommen des Berufungsbeklagten zwischenzeitlich doch um annähernd CHF 14'000.-- gesteigert hat. Diese zusätzlichen Mittel kamen bis anhin allein dem Berufungsbeklagten zugute. Zum anderen hat die Erhöhung ihren Grund darin, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Jahre 2004 beim Bedarf deutlich tiefere Grundbeträge Berücksichtigung fanden. So wurden für die beiden Kinder noch jeweils CHF 250.-- pro Monat veranschlagt. Dass den Bedürfnissen der nunmehr 7 Jahre älteren Kindern mit solchen Beträgen nicht mehr Rechnung getragen wird, ist offenkundig. Schon allein aus diesen Grün- den kann die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht mehr als eine der Sache angemessene Regelung verstanden werden. An ihr ist folglich auch nicht festzuhalten und es sind der Berufungsklägerin und den beiden Kindern stattdessen Unterhaltsbeiträge im errechneten Gesamtumfang zuzu- sprechen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Bedarfspositionen erscheint es dabei gerechtfertigt, beginnend mit dem Monat Februar 2011 der Tochter D.X. bis zum Erreichen des 10. Alters- jahrs einen Betrag von CHF 800.-- und danach einen solchen von CHF 1'000.-
Seite 28 — 30 Ausnahme ist namentlich für familienrechtliche Prozesse vorgesehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). a) Sowohl in Würdigung des Verfahrens als familienrechtlicher Prozess wie auch vom Ausgang her erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 800.--) wie auch jene des Berufungsverfah- rens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. So gilt zum einen zu berücksich- tigten, dass auch der Kinderunterhalt festzulegen war, was letztlich von beiden Parteien gleichermassen zu vertreten ist. Darüber hinaus bewegt sich auch das Obsiegen und Unterliegen beider Parteien in ähnlichem Rahmen. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren wird für das Berufungsverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.-- erhoben. An- zumerken gilt, dass A.X. im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Entsprechend sind die ihr für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stel- len. Die CHF 1'000.--, welche A.X. im Berufungsverfahren auferlegt wurden, sind hingegen von der Berufungsklägerin persönlich zu tragen, nachdem ihr für diesen Verfahrensabschnitt gestelltes Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege aufgrund der vorstehend in Ziff. 8.b) erwähnten Rück- stellungen abgewiesen wurde (vgl. ERZ 11 169). b)Aus den nämlichen Überlegungen und unter Berücksichtigung dessen, dass beiden Parteien in etwa der gleich grosse Aufwand entstanden ist, sind die Parteienentschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beru- fungsverfahrens wettzuschlagen.
Seite 29 — 30 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des an- gefochtenen Entscheids des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirksge- richts Plessur vom 9. März 2011 werden aufgehoben. 2.B.X. wird verpflichtet, A.X. folgende, monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) ab Februar 2011 bis und mit August 2011 CHF 3'000.--, nämlich CHF 800.-- für die Tochter D.X., CHF 1'000.-- für die Tochter C.X. und CHF 1'200.-- für A.X., b) ab August 2011 und für die effektive Dauer des Scheidungsverfah- rens CHF 3'080.--, nämlich je CHF 1'000.-- für D.X. uns C.X. und CHF 1'080.-- für A.X.. 3.B.X. ist berechtigt, Unterhaltsleistungen, die er für den Zeitraum ab dem
Seite 30 — 30 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: