Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 10. Juni 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 49 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzBrunner AktuarWolf In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt An- dreas Howald, Marktgasse 38, 3000 Bern 7, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten G. vom 5. November 2010, mitge- teilt am 8. November 2010, in Sachen der V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e A . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsteller und Be- schwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Am 13. Dezember 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Kreise A. über X. eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 ZGB. Auf- grund einer allgemeinen psycho-physischen Erschöpfung trat er am 18. Februar 2008 in die B. in C. ein, welche er am 15. August 2008 verliess. Da der Beistand anfangs 2008 die ungenügende Kooperation von X. bemängelte und für eine zweckmässige Aufgabenerfüllung eine andere vormundschaftliche Massnahme als notwendig erachtete, wurde der B. ein Gutachten in Auftrag gegeben. Es sollte Auskunft über die Urteils- und Handlungsfähigkeit von X. sowie über allenfalls empfohlene Massnahmen erteilen. Im Gutachten vom 5. September 2008 wurde eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. B.Die Ehe zwischen X. und seiner Ehefrau wurde mit Urteil vom 24. Novem- ber 2008 durch das Amtsgericht D. geschieden. X. wurde zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 580'000.-- an seine Ehefrau verpflichtet. Er verfügte offensichtlich über grosse Vermögenswerte. Sein Vorschlag betrug im September 2001 über Fr. 1'200'000.-- und er war Eigentümer von sechs Liegenschaften in E., welche sein Eigengut darstellten. Gegen das Scheidungsurteil des Amtsgerichts D. vom 24. November 2008 erklärte X. Appellation beim Obergericht des Kantons F.. Aufgrund neuer Urkunden wurde ihm am 30. April 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, F., als Rechtsbeistand bestellt. C.Am 23. Dezember 2008 reichte X. beim „Amtsgericht G.“ (recte: Bezirksge- richtsausschuss G.) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die „Amtsvormundschaft H.“ (recte: Vormundschaftsbehörde der Kreise A.) ein (Verfahren 120-2008-19) und beantragte unter anderem, diese sei raschestmöglich vom fraglichen Auftrag zu entbinden. Vorgeschlagen werde eine „lose Beiratschaft in C.“, um etwas später, wenn sich dies eingespielt habe, eine „komplette Lösung“ ins Auge zu fassen. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 erfolgte ein „Nachtrag“ zur Aufsichtsbe- schwerde vom 23. Dezember 2008, worin X. Ausführungen zu seinem Notbedarf, seiner Flucht aus der B. und zur Verlegung seines Falles machte. Am 30. Januar 2009 folgte ein Protest, da sein Notbedarf zu seinen Ungunsten abgeändert wor- den sei. Zudem wurde die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Howald beantragt, und zwar „rückwirkend ab Auftrags-Erteilung“ an diesen. Mit Gesuch vom 13. Februar 2009 stellte X., vertreten durch Rechtsanwalt Ho- wald, Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren
Seite 3 — 13 vor der Aufsichtsbehörde (Verfahren 130-2009-16). Als unentgeltlicher Rechtsver- treter sei ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Guyan beizuordnen. Rechtsanwalt Guy- an erklärte jedoch auf Anfrage, X. nicht mehr zu vertreten. Am 2. April 2009 teilte der Bezirksgerichtspräsident G. X. mit, dass gestützt auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. I. vom 5. März 2009 das Verfahren 120-2008- 19 so lange sistiert werde, bis er in der Lage sei, an einer Hauptverhandlung teil- zunehmen. Ebenso wurde offenbar mit der Behandlung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege im Verfahren 130-2009-16 zugewartet. D.Mit ärztlichem Bericht vom 15. August 2009 teilte Dr. med. I. der Vormund- schaftsbehörde mit, dass bei X. keine narzisstische Persönlichkeitsstörung, son- dern das Chronische Müdigkeitssyndrom (CFS) vorliege. E.Am 15. August 2009 reichte X. eine „zweite“ Aufsichtsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde der Kreise A. ein (Verfahren 120-2009-16). Darin er- suchte er (Antrag 24) unter anderem rückwirkend „ab Beginn der Eskapaden [...] im Herbst 2008“ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Howald (Verfahren 130-2009-118). Am 6. September 2009 lie- ferte X. eine „Nachinformation“ zur Aufsichtsbeschwerde vom 15. August 2009 und entband insbesondere Dr. med. I. von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Mit Schreiben vom 19. September 2009 beantragte X. unter anderem die unverzügli- che Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde A. vom 13. Dezem- ber 2007 sowie wiederum die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 19. Oktober 2009 ersuchte Rechtsanwalt Wüthrich, ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren 120-2009-16 einzusetzen. Mit Schreiben vom 3. September 2009 sistierte der Bezirksgerichtspräsident G. auch das Verfahren 120-2009-16, bis sich X. gesundheitlich in der Lage fühle, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen. Im Verfahren 130-2009-118 bezüglich un- entgeltliche Rechtspflege rügte der Bezirksgerichtspräsident wiederholt das Feh- len aussagekräftiger Unterlagen und erklärte, das Verfahren bis zu deren Vorlie- gen pendent zu halten. F.Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Februar / 21. September 2010, mitgeteilt am 12. November 2010, entschied der Bezirksgerichtsausschuss G. in den Ver- fahren 120-2008-19 und 120-2009-16 wie folgt: „1. Die beiden Aufsichtsbeschwerden werden als erledigt abgeschrieben bzw. vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Seite 4 — 13 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Gegen diesen Beschwerdeentscheid wurde Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden ergriffen. Das Verfahren (ZK1 2010 51) ist zurzeit sistiert. G.Mit Verfügung vom 5. November 2010, mitgeteilt am 8. November 2010, entschied das Bezirksgerichtspräsidium G. in den Verfahren 130-2009-16 und 130-2009-118 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wie folgt: „1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Auf- sichtsbeschwerdeverfahren gegen die Vormundschaftsbehörde A. vom 13. Fe- bruar 2009 resp. 19. Oktober 2009 werden abgewiesen. 2. Diese Verfügung kann nach Art. 47a ZPO innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgericht von Graubünden in C. mit zivilrechtlicher Beschwerde ange- fochten werden. 3. [Mitteilung]“ Es wurde begründet, trotz wiederholter Hinweise seitens des Gerichtes fehlten nach wie vor aussagekräftige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers. Weder aktuelle Rentenbescheide der Pensionskasse oder der Ausgleichskasse, noch ein Mietvertrag oder ein Urteilsauszug über die Unterhalts- verpflichtungen von X. lägen vor. Unklarheit herrsche über seine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft sowie über allfälliges Grundeigentum. Unabhängig von der Art der Berechnung sei es dem Gesuchsteller zudem möglich, die mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten selbst zu tra- gen. H.Dagegen erhob X., vertreten durch Rechtsanwalt Howald, am 29. Novem- ber 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgen- de Anträge: „1. Die Verfügung vom 5. November 2010 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Be- schwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand, zu gewähren.
Seite 5 — 13 Der Beschwerdeführer führte aus, seine Prozessarmut sei dem urteilenden Ge- richt von Seiten des früheren Vertreters, Rechtsanwalt Wüthrich, hinreichend klar und vollständig dargelegt und dokumentiert worden. Insbesondere habe er die Unterlagen eines identischen und aktuellen Gesuches für den Beschwerdeführer für ein hängiges Zivilverfahren vor dem Obergericht des Kantons F. zur Verfügung gestellt. Letzteres sei vom Obergericht im April 2009 vollumfänglich gutgeheissen worden. Das urteilende Gericht hätte gegebenenfalls von Amtes wegen die erfor- derlichen Untersuchungen einzuleiten gehabt, gelte doch in diesem Verfahren die Offizialmaxime. Er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um für die Kosten dieses Verfahrens aufzukommen, ohne in finanzielle Bedrängnis zu kommen. Das Gesamtbild des vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Behördenhandelns ihm gegenüber habe zu einer Behördenohnmacht geführt, aus der er sich insbe- sondere angesichts der bedrohten Rechtsgüter als juristischer Laie und nachweis- lich kranker Mensch nicht ohne anwaltliche Unterstützung zu befreien vermocht habe. Eine anwaltliche Vertretung sei damit erforderlich. I.Das Bezirksgerichtspräsidium G. liess sich nicht vernehmen; erst auf spezi- elle Aufforderung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. April 2011 erfolgte am 11. April 2011 eine Erläuterung zum Verfahrensablauf. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten G. erging am 5. November 2010 und wurde am 8. November 2010, somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011, mit- geteilt. Anwendbar ist damit gemäss Art. 405 Abs. 1 der CH-ZPO noch die Zivil- prozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000). Die am 29. No- vember 2010 eingereichte Beschwerde ist daher als Beschwerde gemäss Art. 47a in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO entgegenzunehmen. 2.a)Unentgeltliche Rechtspflege, verstanden als Oberbegriff, kann zwei - nicht notwendigerweise zusammen zu verfügende - Wirkungen haben, nämlich einer- seits die Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten sowie andererseits die Bestellung eines Rechtsvertreters auf Kosten des Gemeinwesens. Die Rechts-
Seite 6 — 13 grundlage für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vormundschaft- lichen Verfahren findet sich in den Art. 46, 58 und 63 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100). Nach Art. 58 Abs. 2 EGzZGB richten sich die Voraussetzungen, Bestellung und Kostenfolge des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Dies gilt für die Verfahren vor allen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB). Bezüglich der amtlichen Kosten enthält das Vormundschaftsrecht eine autonome Regelung, weshalb diesbezüglich das zivilprozessuale Verfahren nicht zur Anwendung ge- langt. Im Falle der Bedürftigkeit können die Verfahrenskosten erlassen werden (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Das Rechtsmittel gegen den erst mit dem Endentscheid zu fällenden Kostenentscheid ist dabei das gleiche wie gegen den Entscheid in der Hauptsache (vgl. PKG 2002 Nr. 16 E. 1; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 43 vom 9. Dezember 2010, E. 1.a). Der vorliegend in der Hauptsache zuständige Bezirksgerichtsausschuss G. hatte demnach zusammen mit dem Hauptsacheentscheid (Beschwerdeentscheid vom 5. Februar / 21. September 2010) auch über den Erlass der amtlichen Kosten zu befinden, was er offenbar - im abschlägigen Sinne - auch getan hat (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs des Beschwerdeentscheides). Wollte sich X. gegen die Auferle- gung der Verfahrenskosten zur Wehr setzen, stand ihm nach dem Gesagten nur die Berufung gegen den Hauptsacheentscheid offen. Die Verfahren 130-2009-16 und 130-2009-118 betreffend „Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes“, welche in der hier beschwerdeweise ange- fochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten G. vom 5. November 2010 mündeten, konnten somit - trotz der allenfalls missverständlichen Bezeichnung, die jedenfalls kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen vermöchte (vgl. BGE 108 III 23 E. 3) - von vornherein nicht die amtlichen Kosten zum Gegen- stand haben. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist sie folglich offen- sichtlich unzulässig, weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist. b)Bezüglich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kommen hingegen die Bestimmungen von Art. 42 ff. ZPO zur Anwendung. Gemäss Art. 47a in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). Mit kurzer Begründung ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweis-
Seite 7 — 13 mittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 6.e zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anstrebt, ist demnach auf seine Beschwerde grundsätzlich ein- zutreten. 3.Nach Art. 12 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen Gerichtsor- ganisationsgesetzes (aGOG, BR 173.000) entscheiden die Kammern des Kan- tonsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern und Richterinnen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 aGOG entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde – wie bereits gezeigt wurde oder noch gezeigt werden wird – offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet ist, entscheidet der Vorsitzende der I. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Fest- stellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwer- deinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zu- stande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen oder auf offensichtlichem Versehen beruhen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wo das Gesetz dem Richter einen Er- messensspielraum einräumt, liegt eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermes- sen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stos- sender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht den Entscheid selbst; andernfalls weist es die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 5.In der Sache stellt sich die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident G. zu Recht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne abgewiesen hat, als er für den Beschwerdeführer die Ernennung eines Rechtsvertreters auf Kosten des Gemeinwesens abgelehnt hat. a)Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist Ausdruck der Fürsor- gepflicht des Staates. Niemand soll bloss aus finanziellen Gründen auf die Durch-
Seite 8 — 13 setzung seiner Rechte vor den staatlichen Gerichten und gerichtsnahen Behörden verzichten müssen (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündneri- scher Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Pra- xis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003, S. 158). Als Grundvoraussetzungen gelten die Bedürftigkeit einer Partei und die fehlende Aus- sichtslosigkeit des Verfahrens. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist nur zu er- nennen, wenn dies überdies zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers als not- wendig erscheint (vgl. Art. 58 EGzZGB, Art. 46 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c CH- ZPO). Ob die Bestellung eines Rechtsbeistandes als notwendig erscheint, hängt von verschiedenen Kriterien ab, beispielsweise von der Komplexität des Verfah- rens und der sich stellenden Rechtsfragen, von der Rechtskundigkeit des Ge- suchstellers, vom Umstand, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Waffen- gleichheit), von der persönlichen Situation des Antragstellers (Alter, Sprache, ge- sundheitliche Verfassung) etc. (Brunner, a.a.O., S. 173; vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2010, N 10 ff. zu Art. 118 CH-ZPO; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, N 5 ff. zu Art. 118 CH-ZPO). Der Anspruch auf un- entgeltliche Verbeiständung fällt nicht dahin, wenn das Verfahren vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht wird, wie dies auch vorliegend der Fall war. Es kann dann aber ein strengerer Massstab angesetzt werden (Emmel, a.a.O., N 10 zu Art. 118 CH-ZPO, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht geht nicht so weit, dass es dem Rechtssuchenden völlig frei ge- stellt wäre, wen er als Rechtsvertreter wählen will oder er sich gar im nämlichen Verfahren gleichzeitig durch mehrere Rechtsanwälte auf Staatskosten vertreten lassen könnte. Vielmehr bestimmt der Staat den unentgeltlichen Rechtsvertreter, obwohl die Wünsche des Gesuchstellers in der Regel berücksichtigt werden (Brunner, a.a.O., S. 173). Ebenfalls ausgeschlossen ist ein beliebiger Anwalts- wechsel. Der unentgeltliche Rechtsvertreter tritt zum Staat in ein sogenanntes Sonderstatusverhältnis, d.h. er wird vom Staat ernannt und auch von diesem aus seiner Funktion entlassen. Für die Auswechslung eines Anwalts gelten strenge Regeln. Dabei ist insbesondere auf eine saubere zeitliche Abgrenzung zu achten, um Doppelspurigkeiten – und damit hohe Kosten für den Staat – zu vermeiden (vgl. dazu PKG 2007 Nr. 4 E. 3.c/bb ff.). b)In den vorinstanzlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren hatte der Beschwer- deführer Kontakt zu mehreren Rechtbeiständen, nämlich zu den Rechtsanwälten Howald, Wüthrich und Guyan. Wie der Vielzahl der vom Beschwerdeführer per-
Seite 9 — 13 sönlich der Vorinstanz eingereichten Eingaben zu entnehmen ist, soll jeder dieser drei Rechtsanwälte Beiträge im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer ange- strebte Ziel erbracht haben. Von einem Zusammenwirken der Rechtsvertreter im Sinne einer Arbeitsteilung oder einer zeitlichen Abgrenzung mit genau definierten Zeitabschnitten ihrer Tätigkeiten kann jedoch nicht gesprochen werden. Die Rechtsanwälte Howald und Wüthrich stellten ohne ersichtliche Koordination je für sich selbst Gesuche, als unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt zu werden, und auch die Ernennung von Rechtsanwalt Guyan als un- entgeltlicher Rechtsbeistand wurde beantragt. Sinnbildlich für die völlig fehlende Koordination mag erscheinen, dass Rechtsanwalt Howald am 13. Februar 2009 namens des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt Guyan ersuch- te, worauf dieser auf Anfrage des Bezirksgerichtspräsidenten mitteilte, den Be- schwerdeführer gar nicht mehr zu vertreten. Der Staat ist aber ohnehin nicht ver- pflichtet, mehrere parallel tätige Rechtsvertreter zu honorieren (Urteil der I. Zivil- kammer ZK1 10 43 vom 9. Dezember 2010, E. 5.a), weshalb die Beschwerde be- reits aus diesem Grunde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. c)In der Beschwerde verlangte Rechtsanwalt Howald namens des Beschwer- deführers, im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Vormundschaftsbehörde A. als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt zu werden. Es kann nun nicht dar- um gehen, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu be- stellen, damit er in der Lage ist, seine Rechte in den Verfahren 120-2008-10 und 120-2009-16 vor dem Bezirksgerichtsausschuss G. hinreichend zu wahren. Diese Verfahren wurden nämlich mit dem Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts- ausschusses G. vom 5. Februar / 21. September 2010, mitgeteilt am 12. Novem- ber 2010, abgeschlossen. In der Zwischenzeit wurde dieser Beschwerdeentscheid bereits am Kantonsgericht angefochten (Verfahren ZK1 10 51). Obwohl der Be- schwerdeführer - wie gesagt - schon zur Zeit der vorinstanzlichen Aufsichtsbe- schwerdeverfahren Kontakte zu drei verschiedenen Rechtsanwälten hatte, zog er es vor, seine Beschwerden an den Bezirksgerichtsausschuss stets selbst zu ver- fassen und verschiedentlich zu ergänzen. Eine nennenswerte Tätigkeit von Rechtsanwalt Howald - ausser der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der un- entgeltlichen Prozessführung vom 13. Februar 2009 - ist nicht ersichtlich und an der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 5. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer nicht durch Rechtsanwalt Howald, sondern durch Rechts- anwalt Wüthrich vertreten. Obwohl es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass ein anderer Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege führt als jener, der das Gesuch gestellt hat, ver-
Seite 10 — 13 langt Rechtsanwalt Howald beschwerdeweise klar seine eigene Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Es kann dabei ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es Rechtsanwalt Howald nur um sein eigenes Honorar geht, weil er nur sich selbst als unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Aufsichtsbeschwerde- verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss G. einsetzen lassen möchte. Dies ist aber nicht möglich, denn Rechtsanwalt Howald kann sich nicht selbst als unent- geltlicher Rechtsbeistand für einen Verfahrensabschnitt einsetzen lassen, in wel- chem bereits Rechtsanwalt Wüthrich für den Beschwerdeführer tätig war und mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gescheitert ist (vgl. Urteil der I. Zi- vilkammer ZK1 10 43 vom 9. Dezember 2010, E. 5.b). Da die Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss G. mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides ab- geschlossen wurden, ist eine irgendwie geartete Tätigkeit von Rechtsanwalt Ho- wald in diesen Verfahren nicht mehr denkbar, so dass ohne weiteres festgestellt werden kann, dass die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss G. keinen Sinn mehr macht. Weder können die allenfalls ungenügenden Eingaben des Beschwerdeführers ergänzt noch andere Vorhaben durch einen Rechtsanwalt rückwirkend getroffen werden. Die Beschwerde ist somit von vornherein aussichtslos und daher auch aus diesen Gründen abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. d)Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seinen diversen Eingaben von einem „Team“ von „Betreuern“ (beispielsweise KB 4) und/oder „Hel- fern“ (beispielsweise KB 5) beraten und unterstützt wird, wie er selbst regelmässig in seinen Rechtsschriften betont. Auch die beim Beschwerdeführer diagnostizier- ten Krankheiten liefern keine Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um eine Wahr- nehmungsstörung handeln könnte. Dies lässt den Schluss zu, dass er auch ohne Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bei seiner Interessenwahrung nicht auf sich allein gestellt ist und die Wahrung seiner Rechte hinreichend ge- währleistet ist. Sodann kann nicht umhin, festgestellt zu werden, dass jemand, der offenbar in der Lage ist, mehr oder weniger gleichzeitig mehrere Rechtsanwälte mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen, wohl nicht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Staat angewiesen ist. Auch aus die- sem Grund ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. e)Die Beschwerde ist schliesslich auch wegen der Verletzung der Mitwir- kungspflicht des Beschwerdeführers abzuweisen. Bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte der Bezirksgerichtspräsident G. dem Beschwerdeführer mit, bis zum Vorliegen namentlich aufgeführter Unterlagen nicht über das Gesuch um Erteilung unentgeltlicher Prozessführung zu entscheiden. Die Aufforderung zur
Seite 11 — 13 Einreichung aussagekräftiger Unterlagen wurde sodann am 26. Oktober 2009 wiederholt, worauf das Gesuch mangels Reaktion des Beschwerdeführers am 5. November 2010 abgewiesen wurde. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag keinen Mietvertrag für die von ihm geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'350.-- ein. Ohne Zweifel genügt in diesem Zusammenhang nicht, im Wesentlichen lediglich auf ein - erst im Be- schwerdeverfahren eingereichtes - Urteil des Obergerichtes des Kantons F. vom 28. April 2010 zu verweisen; dies gilt umso mehr, als der Bezirksgerichtspräsident ausdrücklich und wiederholt aufschlussreiche Unterlagen einverlangt hat. Zudem ergibt sich die geltend gemachte Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau von Fr. 2'000.-- pro Monat nicht aus dem besagten obergerichtlichen Urteil und andere Belege werden in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer weder eingereicht noch angerufen. Verweigert ein Ge- suchsteller auch auf gerichtlich angesetzte Nachfrist Angaben oder Belege, die zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sind, so kann die Bedürftigkeit ohne Weiteres verneint werden (Brunner, a.a.O., S. 159; Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 CH-ZPO; Emmel, a.a.O., N 7 zu Art. 119 CH-ZPO, je mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es ist nun nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht, weshalb die vom Bezirksgerichtspräsidenten einverlangten Belege und Angaben - wozu auch Aus- führungen über die im Scheidungsurteil vom 24. November 2008 des Amtsgerichts D. festgestellten Liegenschaften und anderen Vermögenswerten gehören (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 43 vom 9. Dezember 2010, E. 6) - für die Beurteilung der Prozessarmut nicht erforderlich sein sollten. Überhaupt ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. November 2010 unterlas- sen hat, sich mit dem vorinstanzlichen Abweisungsgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Einzelnen auseinanderzusetzen und so seiner Pflicht zur Beschwerdebegründung nicht nachgekommen ist. So verliert der Beschwerdefüh- rer etwa kein Wort über den vorinstanzlich wiederholt eingeforderten Mietvertrag, dessen Fehlen gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung schliesslich unter anderem zur Abweisung des Gesuchs um Erteilung der unent- geltlichen Prozessführung führte. Ohne auf die Voraussetzung der Prozessarmut weiter einzugehen, ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde auch aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 122 Abs. 1 ZPO).
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Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: