Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 18. März 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 45 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RichterPräsident Brunner und Vizepräsident Schlenker RedaktionAktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der A., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, gegen den Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 2. September 2010, mitgeteilt am 15. September 2010, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin gegen die V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e P r ä t t i g a u / D a v o s , Berglistutz 8, 7270 Davos Platz, Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Beiratschaft (Zustimmung zu Demission als VR), hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 2. und 20. November 2009 erstattete B., Amtsvormund des Kreises Z., der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos (nachfolgend Vormundschaftsbehörde) eine Gefährdungsmeldung in Bezug auf A., . A. habe ihn über ihre finanzielle und persönliche Situation orientiert und mitgeteilt, dass sie den Überblick über ihr Leben verloren habe. Während des Gesprächs habe sie einen stark verwirrten Eindruck gemacht. In der Folge wurde A. zweimal von C., Präsident der Vormundschaftsbehörde, einvernommen. Anlässlich der Sitzung vom 3. Februar 2010 verweigerte sie die Unterzeichnung jedwelchen Dokuments, solange ihre Tochter nicht anwesend sei. Während der neu angesetzten Einvernahme am 16. Februar 2010, welcher wunschgemäss auch ihre Tochter beiwohnte, gab sie nach Erläuterung der rechtlichen Konsequenzen einer kombinierten Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB zu Protokoll, sie wolle lieber eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 ZGB. Zudem gab sie ihrem Wunsch Ausdruck, das Haus (die D. AG) in der Familie zu belassen. Die Unterzeichnung des entsprechenden Protokolls verweigerte sie erneut. B.Mit Beschluss vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 19. Februar 2010, entschied die Vormundschaftsbehörde was folgt: „1. Für A. wird gestützt auf Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB eine kombinierte Beiratschaft errichtet. Der Verbeirateten wird die Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihr Einkommen und Vermögen entzogen. 2.Zum Beirat wird B., Amtsvormund, Rathaus, Z., ernannt. Dem Beirat obliegen, nebst den übrigen im Gesetz vorgesehenen Angelegenheiten, die vollständige Einkommens- und Vermögensverwaltung, sowie die persönliche Betreuung der Verbeirateten. Er hat der Vormundschaftsbehörde alle zwei Jahre Bericht und Rechnung zu erstatten. 3.A. wird darauf hingewiesen, dass sie während der Dauer der Beiratschaft keinerlei Rechtsgeschäfte abschliessen oder Verpflichtungen eingehen darf, welche ihr Vermögen oder ihre Einkünfte belasten. Aus den Erträgnissen ihres Vermögens darf A. die in Art. 395 Abs. 1 ZGB genannten Geschäfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beirates abschliessen. 4.Der Beirat hat der Vormundschaftsbehörde innert 30 Tagen seit Mitteilung des vorliegenden Beschlusses im Sinne von Art. 398 ZGB ein Inventar (Formular) über das Vermögen der Verbeirateten einzureichen. 5.Die Errichtung dieser Massnahme ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gemäss Art. 375 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 2 ZGB
Seite 3 — 16 im Amtsblatt des Wohnsitzes und im kantonalen Amtsblatt (Graubünden) zu veröffentlichen. 6.Die Gebühr der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos im Sinne von Art. 26a der VO über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe beträgt Fr. 350.00 zuzüglich der Kosten für die Publikationen und ist durch den Beirat, zu Lasten der Verbeirateten, mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos innert 30 Tagen zu überweisen.“ C.Gestützt auf diesen Beschluss unterbreitete B. der Vormundschaftsbehörde am 1. April 2010 Bericht mit folgenden Anträgen: „1. Genehmigung des Vermögensinventares (Eröffnungsinventar) für A. im Sinne von Art. 398 ZGB; 2.behördliche Zustimmung zur Kündigung und Einforderung - gegebenenfalls unter Führung eines Zivilprozesses (Forderungsklage)
Seite 4 — 16 4.Dem vom Beirat vorgeschlagenen Vorgehen, wonach er für sein Mündel die Demission als Verwaltungsratspräsidentin der D. AG gegenüber ebendieser und dem Handelsregisteramt erklären werde, wird im Sinne von Art. 412 ZGB und Art. 421 Ziff. 7 ZGB zugestimmt. Damit verbunden ist der Auftrag zur Löschung der Unterschriftsberechtigung von A. durch den Beirat. 5.(Genehmigungsgebühr/Verzicht). 6.(Rechtsmittelbelehrung).“ E.Mit Schreiben vom 6. Juni 2010 wandte sich A. an die Vormundschaftsbehörde. Darin führte sie aus, der Beschluss vom 21. April 2010 mache deutlich, wie falsch sie eingeschätzt werde. Dass sie sich in einem finanziellen Engpass befinde, weil ihre Galerie unter Wasser gestanden habe, sei doch keine Sünde. Sie habe die Worte „Beistand“ und „Beirat“ nicht gekannt, sondern aufgrund des Wasserschadens lediglich Hilfe gesucht. Sie ersuche die Vormundschaftsbehörde deshalb, ihre Beschlüsse vom 17. Februar und 21. April 2010 zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erhob A. sodann „Einsprache“ (recte: Beschwerde) beim Bezirksgericht (recte: Bezirksgerichtsausschuss) Prättigau/Davos. Darin machte sie geltend, mit dem Beschluss vom 4. Juni 2010 (recte: 21. April 2010, mitgeteilt am 4. Juni 2010) nicht einverstanden zu sein. Es komme für sie nicht in Frage, dass ihre Unterschriftsberechtigung der D. AG, welche das Lebenswerk ihres Mannes und ihr selbst sei, gelöscht werde. F.Mit Beschwerdeentscheid vom 2. September 2010, mitgeteilt am 15. September 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos als erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde wie folgt: „1. Die Beschwerde der A. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos vom 21. April 2010, mitgeteilt am 4. Juni 2010, wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 + Schreibgebühren von Fr. 300.00) werden A. erlassen. 3.Der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ G.Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde, wobei sie sinngemäss die Verletzung höchstpersönlicher Rechte geltend machte. Mit Schreiben vom 11. November
Seite 5 — 16 2010 machte die Vorsitzende der I. Zivilkammer A. darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe aufgrund der sehr rudimentären Begründung sowie des gänzlichen Fehlens eines Antrags die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfülle und räumte ihr zur Verbesserung eine Nachfrist von 14 Tagen ein, andernfalls die Berufung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden müsste. Mit Schreiben vom 16. November 2010 gestand A. ein, Schulden sowie wegen des Wasserschadens eine Unordnung im Haus und in der Galerie gehabt zu haben. Aus diesem Grund habe ihr die Familie ihrer Schwester geraten, einen Beistand zu nehmen. Beistand und Beirat seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe Hilfe gesucht, welche ihr von der Vormundschaftsbehörde aus unfairem Grund gegeben worden sei. H. Mit Verfügung vom 26. November 2010 wurde von der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos die Edition sämtlicher die Berufungsklägerin betreffenden Akten verlangt. Diese wurden dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 zugestellt. Von der ihr mit derselben Verfügung eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Eingaben der Berufungsklägerin und den gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Beschlusses machte die Vormundschaftsbehörde keinen Gebrauch. Auf die Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid und in den Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 16 daraus aber ersichtlich, dass die Berufungsklägerin die Errichtung der Beiratschaft als solche anficht und sinngemäss bestreitet, dass dafür ein genügender Grund bestehe. Da gegenüber Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben ist, wenn klar erkannt werden kann, was sie wollen, ist die vorliegende, fristgerecht eingereichte Berufung als den Formvorschriften genügend zu betrachten (Thomas Geiser, Basler Kommentar I, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, N 41 zu Art. 420 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. September 1999, ZF 99 50, E. 1). b)Die Vorinstanz hat festgehalten, das Beschwerderecht stehe dem Mündel - da es sich um ein höchstpersönliches Recht handle - um seiner Persönlichkeit willen zu, so dass es selber Beschwerde führen könne, wenn es urteilsfähig sei. Dies gilt ebenso für das Recht, in der nämlichen Angelegenheit gegen den vor- instanzlichen Entscheid Berufung einzulegen. Dabei wird anerkannt, dass sowohl für die Beschwerde an die Vorinstanz als auch für den vorliegenden Weiterzug keine volle Handlungsfähigkeit vorausgesetzt ist, ansonsten eine Verbeiratete ein solches Verfahren nie einleiten könnte. Die Urteilsfähigkeit hingegen muss gegeben sein, wobei daran keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 420 ZGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht aus den Akten nicht hervor, dass dies bei der Berufungsklägerin nicht der Fall wäre. Die vorstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass auf die Berufung vom 5. Oktober/16. November 2010 eingetreten werden kann. 2. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 2. September 2010, mitgeteilt am 15. September 2010. Darin hat die Vorinstanz die Auffassung vertreten, die von A. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 21. April 2010 erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2010 richte sich lediglich gegen Ziffer 4 dessen Dispositivs und somit einzig gegen die darin angeordnete Demission als Verwaltungsratspräsidentin der D. AG (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils). Zutreffend ist, dass A. in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2010 einzig ihre Unterschriftsberechtigung für die D. AG thematisiert hat. Aufgrund des klaren Wortlauts der Beschwerdeschrift ist die von der Vorinstanz festgestellte Beschränkung des Beschwerdegegenstandes daher nicht zu beanstanden. b) Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz mit der Eingabe von A. vom 6. Juni 2010 an die Vormundschaftsbehörde auseinandergesetzt und festgehalten, dass
Seite 7 — 16 auf ihr darin enthaltenes Begehren um Rücknahme des Beschlusses vom 17. Februar 2010 (Errichtung der Beiratschaft) nicht eingetreten werden könne, soweit diese Eingabe überhaupt als Beschwerde entgegenzunehmen wäre. Der betreffende Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei nämlich beschwerdefähig gewesen, indessen habe A. es unterlassen, diesen innert Frist anzufechten. Auch diese Feststellung ist insoweit zutreffend und nicht zu beanstanden, als der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 19. Februar 2010, mangels fristgerechter Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist und die Errichtung der Beiratschaft daher unabhängig davon, aus welchem Grund deren Anfechtung unterblieben sein mag, nicht mehr Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens bilden kann. In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu berücksichtigen, dass der Entscheid über die Errichtung einer Beiratschaft analog dem Entmündigungsentscheid der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist, weil die Handlungsfähigkeit dafür ein zu hohes Rechtsgut darstellt. Diese kann nicht wegen der unterlassenen Anfechtung eines unrichtigen Entscheides auf Dauer verwirkt sein. Wie eine Entmündigung darf daher auch eine Verbeiratung in einem neuen, späteren Verfahren nochmals auf ihre Richtigkeit überprüft werden, bzw. die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit darf auch dann verlangt werden, wenn der Grund für ihren Entzug nie bestanden hat (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Band II, 3. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1984, N 156 zu Art. 373 ZGB, N 55 zu Art. 397 ZGB; Geiser, a.a.O., N 21 f. zu Art. 373 ZGB, N 2 zu Art. 397 ZGB). Damit stellt sich die Frage, ob eine derartige Überprüfung auch noch im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren hätte erfolgen müssen. c)Vorliegendenfalls hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. Juni 2010 ein Begehren um Rücknahme des Beschlusses vom 17. Februar 2010 und damit sinngemäss um Aufhebung der angeordneten Beiratschaft gestellt, und zwar nicht im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos, sondern bei der Vormundschaftsbehörde selber. Damit hat sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht, bei der dafür zuständigen Behörde (Art. 44 Abs. 1 EGzZGB) einen grundsätzlich jederzeit möglichen Antrag auf Aufhebung der Beiratschaft zu stellen, der wie bereits dargelegt auch damit begründet werden kann, dass gar nie ein Grund für deren Errichtung bestanden habe (vgl. Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 433 ff. ZGB sowie Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 5 N 53 und § 4 N 189 ff., und Geiser, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 439 und N. 6 zu Art. 433). Die Vormundschaftsbehörde hat
Seite 8 — 16 das Gesuch der Berufungsklägerin nicht behandelt, sondern zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos weitergeleitet. Derselbe war als Beschwerdeinstanz indessen weder berechtigt noch verpflichtet, über das Aufhebungsbegehren zu entscheiden. Zum einen war die Beiratschaft als solche - da formell rechtskräftig geworden - gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zum andern hätte eine Behandlung dieser Frage durch die Beschwerdeinstanz eine unzulässige Verkürzung des kantonalen Instanzenzugs zur Folge gehabt. Allerdings hätte es die Vorinstanz mit der Feststellung, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf das Begehren um Rücknahme des Beschlusses vom 17. Februar 2010 nicht eingetreten werden könne, nicht bewenden lassen dürfen. Vielmehr hätte sie in ihrer Funktion als erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 42 Abs. 1 EGzZGB) dafür besorgt sein müssen, dass sich die Vormundschaftsbehörde mit dem Wiedererwägungs- bzw. Aufhebungsbegehren der Berufungsklägerin in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise befasst und darüber mit einem seinerseits wieder beschwerdefähigen Beschluss entscheidet. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz gemäss ihren eigenen Urteilserwägungen bezweifelte, dass die an die Vormundschaftsbehörde gerichtete Eingabe vom 6. Juni 2010 überhaupt als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Nachdem die Vorinstanz die gebotene Rücküberweisung an die Vormundschaftsbehörde unterlassen hat, ist dies im vorliegenden Berufungsverfahren - unabhängig von dessen weiteren Ausgang - nachzuholen. Entsprechend ist die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos anzuweisen, den Antrag auf Wiedererwägung bzw. Aufhebung der Beiratschaft im Sinne der Erwägungen zu behandeln. d)In diesem Zusammenhang wird die Vormundschaftsbehörde zu beachten haben, dass vorliegend keine Beiratschaft auf eigenes Begehren (analog Art. 372 ZGB) zur Diskussion steht. Für die Aufrechterhaltung der kombinierten Beiratschaft bedarf es daher - wie schon für deren Errichtung - des Vorliegens eines Entmündigungsgrundes gemäss Art. 369 ff. ZGB. Trotz des missverständlichen Wortlauts von Art. 395 ZGB besteht in Lehre und Rechtsprechung nämlich Einhelligkeit darüber, dass angesichts der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte, den die Beschränkung der Handlungsfähigkeit darstellt, die Beachtung des Legalitätsprinzips es keinesfalls gestattet, jedwelche Gründe, die für eine Entmündigung nicht ausreichen, für eine Verbeiratung genügen zu lassen. Vielmehr muss hiefür einer der gesetzlich umschriebenen Schwächezustände (z.B. Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung oder Misswirtschaft) gegeben sein, der sich lediglich in
Seite 9 — 16 quantitativer Hinsicht, d.h. hinsichtlich des Ausmasses der sich daraus ergebenden Schutzbedürftigkeit, von den eigentlichen Entmündigungsgründen unterscheidet (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 2 f. zu Art. 395 ZGB; Brigitte Bachmann, Die Beiratschaft (Art. 395 ZGB) de lege lata und de lege ferenda, Zürich 1990, S. 82 ff.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 11 zu Art. 395 ZGB). Hohes Alter und finanzielle Schwierigkeiten - wie dies vorliegend der Fall ist - reichen dagegen für sich allein nicht aus, um die Errichtung einer Beiratschaft gegen des Willen des Betroffenen zu rechtfertigen. Bei Zweifeln an der Begründetheit der Massnahme ist - auch im Aufhebungsverfahren - eine fachärztliche Begutachtung einzuholen, insbesondere wenn es um eine Beiratschaft geht, die auch die Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 2 ZGB erfasst, und die bisher getätigten Abklärungen keinen zweifelsfreien Schluss hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der von der Massnahme betroffenen Person zulassen (Geiser, a.a.O., N 15 zu Art. 397 ZGB sowie N 14 zu Art. 439 ZGB; BGE 113 II 228 E. 7.a/b S. 231 f.). Zu beachten ist ferner, dass nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung keine der drei Arten der Beiratschaft (Mitwirkungsbeiratschaft, Verwaltungsbeiratschaft und kombinierte Beiratschaft) zur vollständigen Entziehung der Verfügung über das Einkommen führt. Soll eine kombinierte Beiratschaft - wie dies im vorliegenden Fall gemacht wurde - zusätzlich mit einer Einkommensverwaltung verbunden werden, ist dies nur mit der Zustimmung des Betroffenen - in Form einer freiwilligen Übertragung der Einkommensverwaltung auf den Beirat - möglich. Da die Einkommensverwaltung in einem solchen Fall aber nicht auf gesetzlicher Vorschrift, sondern ausschliesslich auf dem freien Willen des Betroffenen beruht, bleibt der Widerruf der Einwilligung zur Einkommensverwaltung (und damit verbunden die sofortige Aufhebung derselben) jederzeit möglich (Schnyder/Murer, a.a.O., N 29 zu Art. 395 ZGB; Langenegger, a.a.O., N 16 und 18 zu Art. 395 ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2005, 5C.190/2005, E. 4.2). Zumindest insoweit, als die Vormundschaftsbehörde in Ziffer 1 ihres Beschlusses vom 17. Februar 2010 den Entzug der Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin in Bezug auf ihr Einkommen angeordnet hat, wäre dem Aufhebungsbegehren der Berufungsklägerin demnach ohne weiteres Folge zu leisten. Drängt sich bei der Berufungsklägerin im konkreten Fall die Anordnung der Einkommensverwaltung auf, so wäre sie zu entmündigen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 30 und 168 zu Art. 395 ZGB), sofern denn ein gesetzlicher Grund hiefür tatsächlich vorliegt. In Erinnerung zu rufen ist der Vormundschaftsbehörde schliesslich, dass im Aufhebungsverfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensprinzipien gelten wie bei der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme (so explizit auch Art. 52
Seite 10 — 16 Abs. 2 EGzZGB). Dies gilt namentlich für das Recht des Betroffenen, im Verfahren um Anordnung oder Aufhebung einer Beiratschaft mündlich angehört zu werden (Geiser, a.a.O., N 14 zu Art. 397 ZGB sowie N. 20 zu Art. 439 in Verbindung mit N. 11 zu Art. 434; vgl. zum Zweck der persönlichen Anhörung auch BGE 113 II 228 E. 6). Dies geschieht nach bündnerischem Recht grundsätzlich durch Vorladung des Betroffenen zu einer mündlichen Verhandlung vor der Gesamtbehörde, auf welche nur mit dessen schriftlichem Einverständnis oder bei erwiesener Urteilsunfähigkeit verzichtet werden kann (Art. 59 Abs. 1 und 2 EGzZGB). Nachdem vorliegend vor Errichtung der Beiratschaft trotz fehlender Verzichtserklärung der Berufungsklägerin (vgl. act. 15 der VB-Akten) keine Anhörung vor der Gesamtbehörde stattgefunden hat, wird dies im Aufhebungsverfahren zwingend nachzuholen sein. Im übrigen drängt sich im vorliegenden Fall aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Berufungsklägerin sowie des mit einer Verbeiratung verbundenen schweren Eingriffs in deren Persönlichkeitsrechte auch die Frage auf, inwieweit sie zur selbständigen Prozessführung und somit zu einer sachgerechten Vertretung ihrer eigenen Interessen überhaupt im Stande ist. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in Fällen fraglicher Urteils- und/oder Handlungsfähigkeit, oder auch nur bei eingeschränkter Postulationsfähigkeit, vom Zivilrichter eine Rechtsverbeiständung von Amtes wegen angeordnet werden kann. Dies gilt im vormundschaftlichen Verfahren und namentlich im Entmündigungsverfahren ebenso, wenn nicht gar vermehrt, wenn man bedenkt, dass weitreichende Eingriffe in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte auf dem Spiel stehen (PKG 2002 Nr. 16 E. 2.c). Die Vormundschaftsbehörde wird daher vorweg abzuklären haben, ob die Berufungsklägerin tatsächlich in der Lage ist, ihre Interessen sachgerecht zu vertreten oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes erforderlich erscheint. 3. a) In der Ergänzung der Berufungsschrift (Eingabe vom 16. November 2010) ist die Berufungsklägerin nicht mehr explizit auf die Anordnung der Demission als Verwaltungsratspräsidentin der D. AG eingegangen. Nachdem sie allerdings die Beiratschaft als solche für ungerechtfertigt erachtet, erscheint klar, dass sie auch die zwangsweise Demission als Verwaltungsratspräsidentin nach wie vor ablehnt. Trotz des Fehlens konkreter Rügen seitens der Berufungsklägerin ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die diesbezügliche Anordnung der Vormundschaftsbehörde einer Überprüfung, wie sie bei Vormundschaftsbeschwerden im Sinne von Art. 420 ZGB auch das
Seite 11 — 16 Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde von Amtes wegen vorzunehmen hat (Geiser, a.a.O., N. 4 und N. 16 ff. zu Art. 420 ZGB), standhält. b)Die Vormundschaftsbehörde hat die Anordnung der Demission auf Art. 412 in Verbindung mit Art. 421 Ziff. 7 ZGB gestützt. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Demission mit keinem Wort eingegangen, sondern hat diese einzig unter dem Aspekt der Interessenlage geprüft. So hat sie namentlich in Erwägung gezogen, dass sich aus den Akten deutlich ergebe, dass die Beschwerdeführerin mit grossen finanziellen Schwierigkeiten kämpfe; per 5. März 2010 weise sie einen Passivenüberschuss von Fr. 226'507.03 auf. Dass sie überschuldet sei, werde von der Beschwerdeführerin gar selber zugestanden. Ferner stehe fest, dass sie keinen Weg sehe, sich aus eigener Kraft aus dieser finanziellen Misere befreien zu können. Ein wirkungsvoller Weg zur Sanierung der Finanzen sei gewiss jener, dass Guthaben eingezogen würden. In diesem Zusammenhang liege es im Interesse der Beschwerdeführerin, in den Besitz ihres der D. AG gewährten Darlehens von Fr. 27'780.45 zu gelangen. Es liege jedoch auf der Hand, dass sie diesen Geldbetrag nicht erhältlich machen könne, nachdem sie als Verwaltungsratspräsidentin nicht über Einzelunterschrift verfüge, sondern hierfür der Zustimmung ihrer Tochter bedürfe, welche sie nach menschlichem Ermessen indes nicht erhalten dürfte. Des Weiteren datiere der letzte Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2006, so dass angenommen werden müsse, die Beschwerdeführerin vermöge den an sie als Verwaltungsratspräsidentin gesetzlich gestellten Pflichten und Obliegenheiten schon seit längerem nicht mehr nachzukommen. Es dränge sich deshalb geradezu auf, dass sie ihr Mandat abgebe, zumal die Säumnis eines Verwaltungsratsmitglieds auch strafrechtlich wirksam werden könne. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Aktien, die sie an der D. AG gehalten habe, jüngst an ihre Enkel verschenkt, womit sie ihre Bindung zur Gesellschaft weiter gelockert habe, so dass nicht einzusehen sei, weshalb sich ihr Verbleib im Verwaltungsrat der Firma rechtfertigen könnte. Mit Rücksicht auf das Vorerwogene und unter pflichtgemässem Abwägen der Vor- und Nachteile liege die Demission als Verwaltungsratspräsidentin sowie die Löschung der Unterschriftsberechtigung eindeutig im Interesse der Beschwerdeführerin. Ob die von der Vorinstanz gewürdigten Umstände in allen Punkten zutreffen, kann aufgrund der dem Kantonsgericht vorliegenden Akten - selbst nach Beizug sämtlicher Akten der Vormundschaftsbehörde - nicht überprüft werden. Immerhin fällt auf, dass sich die Aktien der D. AG gemäss den Detailangaben zum Eröffnungsinventar (act. 7 der VB-Akten) nach wie vor in
Seite 12 — 16 einem auf die D. AG und die Berufungsklägerin lautenden Schrankfach befinden und ein Beleg dafür, dass die im GV-Protokoll vom 11. Mai 2007 vermerkte Absicht der Berufungsklägerin, ihr Aktienpaket auf den Zeitpunkt ihres 89. Geburtstages den beiden Enkelkindern zu schenken, rechtswirksam umgesetzt wurde, nicht bei den Akten liegt. Ob die Vermögenssituation der Berufungsklägerin, deren Passivenüberschuss einzig und allein auf ihre Solidarschuldnerschaft für ein der D. AG gewährtes Hypothekardarlehen in Höhe von Fr. 250'000.-- zurückzuführen ist, unter diesen Umständen als ausreichend abgeklärt erachtet werden darf, erscheint zumindest als zweifelhaft. Dazu kommt, dass der Berufungsklägerin vor der Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde über das Eröffnungsinventar und die damit zusammenhängenden Anträge des Beirates - soweit aktenkundig - keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, was als schwere Verletzung ihres Gehörsanspruchs zu werten ist. Ob der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben wäre oder der Verfahrensmangel allenfalls im darauffolgenden Beschwerdeverfahren geheilt wurde, kann an dieser Stelle allerdings offengelassen werden, zumal sich der Beschluss auch in materieller Hinsicht als fehlerhaft erweist. Selbst wenn nämlich die Demission aus dem Verwaltungsrat der D. AG unter Umständen im Interesse der Berufungsklägerin liegen mag, ändert dies nichts daran, dass es für deren Anordnung gegen ihren Willen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine solche ist entgegen der Auffassung der Vormundschaftsbehörde für unter Beiratschaft stehende Personen nicht gegeben. c)Wie bereits dargelegt, hat die Vormundschaftsbehörde ihrem Beschluss die Bestimmungen von Art. 412 ZGB und Art. 421 Ziff. 7 ZGB zugrunde gelegt. Diese Bestimmungen gelten schon von ihrem Wortlaut her nur für bevormundete Personen. Ungeachtet der Frage, ob die genannten Bestimmungen auf die Übernahme bzw. Weiterführung einer organschaftlichen Stellung bei einer juristischen Person überhaupt zur Anwendung gelangen oder darüber der Vormund in alleiniger Kompetenz entscheidet (vgl. dazu Eugen Bucher, Berner Kommentar, Band I, 2. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1976, N 344 ff. zu Art. 19 ZGB), sind sie für verbeiratete Personen nicht anwendbar. Im Bereiche einer Mitwirkungsbeiratschaft, bei welcher es für bestimmte, im Gesetz abschliessend aufgeführte Geschäfte eines Zusammenwirkens des Verbeirateten und des Beirates bedarf und dem Beirat mithin gerade nicht die Funktion eines gesetzlichen Vertreters zukommt, ist eine Anwendung der Art. 421 und 422 ZGB von vornherein ausgeschlossen (Riemer, a.a.O., § 5 N 25; Langenegger, a.a.O., N
Seite 13 — 16 11 zu Art. 395 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 105 zu Art. 395 ZGB; Bachmann, a.a.O., S. 119). Im Bereiche einer Verwaltungsbeiratschaft - und damit zusammenhängend auch bei einer kombinierten Beiratschaft - sind die beiden Bestimmungen zwar grundsätzlich analog anwendbar (Riemer, a.a.O., § 5 N 29; Langenegger, a.a.O., N 15 zu Art. 395 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 143 zu Art. 395 ZGB; Bachmann, a.a.O., S. 127 f.). Allerdings stellt sich für einige Geschäfte die Frage der behördlichen Mitwirkung gar nicht, weil die entsprechenden Handlungen nur von der verbeiständeten bzw. verbeirateten Person selber vorgenommen werden können bzw. nicht der Zustimmung des Amtsträgers bedürfen. Insoweit findet unter anderem die von der Vormundschaftsbehörde für die Anordnung der Demission herangezogene Bestimmung des Art. 421 Ziff. 7 ZGB auf die Beiratschaft keine Anwendung (Geiser, a.a.O., N 7 f. zu Art. 421/422 ZGB; Kurt Affolter/Daniel Steck/Urs Vogel, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, N 17 zu Art. 421-422 ZGB). Zum selben Ergebnis gelangt man - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird
Seite 14 — 16 Handlungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht eine relativ starke Einschränkung des Bereichs, in dem sich die Verbeiratete völlig frei verpflichten kann, resultiert, bleibt sie bei Entscheidungen bezüglich der Erwerbstätigkeit, der Eingehung der alltäglichen Rechtsgeschäfte, der persönlichen Lebensgestaltung etc. „frei“ (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 1999, ZF 99 47, E. 3.a sowie Riemer, a.a.O., § 5 N 20 ff., sowie Geiser, a.a.O., N 8 zu Art. 395 ZGB). Damit im Einklang steht, dass die Organstellung bei einer juristischen Person durch die Errichtung einer Beiratschaft nach herrschender Lehre nicht beeinflusst wird. Sowohl unter Mitwirkungs- als auch unter Verwaltungsbeiratschaft stehende Personen können ohne weiteres Mitglieder eines Verwaltungsrates werden bzw. bleiben, handelt es sich doch bei Art. 395 ZGB um eine singuläre Ausnahmebestimmung, die eine eingeschränkte Interpretation verlangt. Eine Mitwirkung des Beirates ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen notwendig, wobei die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat nicht dazu gehört (Katja Roth Pellanda, Organisation des Verwaltungsrates, Zürich/St. Gallen 2007, N 214; a.M. Adrian Plüss, Die Rechtsstellung des Verwaltungsratsmitgliedes, Zürich 1990, S. 7 mit Hinweisen auf die seiner Ansicht nach unzutreffende herrschende Auffassung). Daraus erhellt, dass die von der Vormundschaftsbehörde angeordnete und vom Beirat zu vollziehende Demission der Berufungsklägerin als Verwaltungsratspräsidentin unzulässig ist, zumal damit dem Beirat mehr Kompetenzen zugewiesen würden, als im Gesetz für diese vormundschaftliche Massnahme vorgesehen sind. Mit anderen Worten würde die Handlungsfähigkeit der Verbeirateten zusätzlich beschränkt bzw. die Wirkungen der Beiratschaft ausgedehnt, was nach dem oben Gesagten gerade nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 412 ZGB bzw. Art. 421 Ziff. 7 ZGB entspricht. e)Fehlt es für die zwangsweise Anordnung der Demission der Berufungsklägerin aus dem Verwaltungsrat der D. AG an der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage, ist die Berufung gutzuheissen und sowohl der angefochtene Beschwerdeentscheid als auch Ziffer 4 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 21. April 2010 aufzuheben. Sollte die Vormundschaftsbehörde im Rahmen des noch an die Hand zu nehmenden Aufhebungsverfahrens zur Auffassung gelangen, dass eine Demission der Berufungsklägerin zu deren eigenem Schutz erforderlich wäre, bliebe - soweit die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären - einzig der Weg über eine Entmündigung . 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Berufungsklägerin, welche mit ihren Begehren durchgedrungen ist, keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge
Seite 15 — 16 gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos, welche der Berufungsklägerin allerdings gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ohnehin erlassen worden sind, zu Lasten des Bezirks Prättigau/Davos (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB), während die Kosten des Berufungsverfahrens vom Kanton Graubünden zu tragen sind (PKG 1995 Nr. 6 E. 4.c sowie PKG 2000 Nr. 6 E. 3). Der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin ist praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, zumal das Verfassen ihrer verschiedenen Eingaben nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden war und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung auch nicht beantragt wurde.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 2. September 2010, mitgeteilt am 15. September 2010, wird aufgehoben. 2.Ziffer 4 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos vom 21. April 2010, mitgeteilt am 4. Juni 2010, wird aufgehoben. 3.Die Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos wird angewiesen, den Antrag auf Wiedererwägung/Aufhebung der Beiratschaft im Sinne der Erwägungen zu behandeln. 4.Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Bezirks Prättigau/Davos. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: