Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 9. Dezember 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 43 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. März 2011 nicht eingetreten worden). Urteil I. Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenKantonsrichterin Michael Dürst und Kantonsrichter Bochsler RedaktionAktuarin ad hoc Peng In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, Marktgasse 38, 3000 Bern 7, gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell vom 17. August 2010, mitgeteilt am 1. September 2010, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Am 21. November 2007 stellte X. einen schriftlichen Antrag auf Unterstützung bei der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Unter keinen Umständen wollte X. in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden. Er trat am 18. Februar 2008 in die Klinik Waldhaus in Chur ein, weil er an einer allgemeinen psycho-physischen Erschöpfung litt. Am 15. August 2008 verliess X. die Klinik wieder. Seine Krankenkasse war nicht mehr bereit, die Kosten für ein Einzelzimmer zu übernehmen. Seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Da der Beistand anfangs 2008 die ungenügende Kooperation von X. bemängelte und für eine zweckmässige Aufgabenerfüllung eine andere vormundschaftliche Massnahme als notwendig erachtete, wurde der Klinik Waldhaus ein Gutachten in Auftrag gegeben. Es sollte Auskunft über die Urteils- und Handlungsfähigkeit von X. sowie über allenfalls empfohlene Massnahmen erteilen. Im Gutachten vom 5. September 2008 wurde eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. B.Mit Schreiben vom 7. November 2008 teilte Rechtsanwalt Andreas Howald der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell mit, dass die Schwester von X. ihn beauftragt habe, die Interessen ihres Bruders zu wahren. X. habe in dieses Vorgehen eingewilligt (act. 06.1/9) und am 17. Oktober 2008 eine Anwaltsvollmacht unterschrieben (vgl. act. 01.1/2). C.Die Ehe zwischen X. und seiner Ehefrau wurde mit Urteil vom 24. November 2008 durch das Amtsgericht Sursee geschieden. X. wurde zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 580'000.– an seine Ehefrau verpflichtet. Er verfügte offensichtlich über grosse Vermögenswerte. Sein Vorschlag betrug im September 2001 über Fr. 1'200'000.– (act. 06.1/10 S. 24 f.) und er war Eigentümer von sechs Liegenschaften in A., welche sein Eigengut darstellten (act. 06.1/10 S. 13). D.Ende 2008 begann X., Vorwürfe gegen die Klinik Waldhaus und die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell zu erheben. Er reichte Beschwerden beim Bezirksgericht Maloja ein. Im Januar 2009 wurde das Verfahren betreffend Überprüfung der vormundschaftlichen Massnahme sistiert, weil X. ein zweites ärztliches Gutachten beibringen wollte. Rechtsanwalt Andreas
Seite 3 — 12 Howald verfasste zwischen Anfang 2009 bis Mitte 2009 mehrere Schreiben für ihn zuhanden der Vormundschaftsbehörde. E.Gegen das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Sursee vom 24. November 2008 erklärte X. Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern. Aufgrund neuer Urkunden wurde ihm am 30. April 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Luzern, als Rechtsbeistand bestellt (act. 06.1/27). F.Mit ärztlichem Bericht vom 15. August 2009 teilte Dr. med. B. der Vormundschaftsbehörde mit, dass bei X. keine narzisstische Persönlichkeitsstörung, sondern das Chronische Müdigkeitssyndrom (CFS) vorliege. G.Am 1. Oktober 2009 wendete sich Rechtsanwalt Thomas Wüthrich an die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell. Er schrieb, dass X. ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft (act. 06.1/28). Dem Schreiben lag eine Vollmacht von X. vom 29. September 2009 bei. Am 23. Oktober 2009 stellte Rechtsanwalt Thomas Wüthrich bei der Vormundschaftsbehörde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er verwies dabei auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. April 2009, in welchem er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden war. Daraufhin teilte die Vormundschaftsbehörde ihm am 10. November 2009 mit, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern sie nicht davon entbinde, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eigenständig zu prüfen. Deshalb ersuche sie ihn, dieses in finanzieller Hinsicht (Bedürftigkeit des Gesuchsstellers) im Einzelnen zu begründen (act. 06.1/32). Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 kam Rechtsanwalt Thomas Wüthrich dieser Aufforderung nach und reichte Urkunden betreffend die finanziellen Verhältnisse von X. ein (act. 06.1/34). Rechtsanwalt Thomas Wüthrich ergänzte seinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft mit Schreiben vom 1. Februar 2010. Er machte geltend, die Auffassung der Vormundschaftsbehörde treffe nicht zu, dass die Beistandschaft nicht aufgehoben werden könne, da ein Verfahren betreffend Errichtung einer anderen vormundschaftlichen Massnahme hängig sei. Ein solches Verfahren sei nie ordnungsgemäss eröffnet worden. Zudem weise das Gutachten der Klinik Waldhaus vom 5. September 2008 erhebliche Mängel auf und sei veraltet. X. sei in der Lage, selbst Hilfspersonen beizuziehen, wenn er Hilfe benötige. Eine
Seite 4 — 12 vormundschaftliche Massnahme sei deshalb nicht notwendig. Sie wäre auch gar nicht vollziehbar, weil X. nicht gewillt sei, mit einer Betreuungsperson der Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell zusammenzuarbeiten. H.Mit Urteil vom 28. April 2010 erkannte das Obergericht des Kantons Luzern, dass sich die Appellation von X. im Güterrechtspunkt als unbegründet erweise und vollumfänglich abzuweisen sei. Das Gericht ging wie die Vorinstanz bis zum September 2001 von einem gemeinsamen ehelichen Vermögen von weit über einer Million Franken aus (vgl. act. 06.1/42). I.Am 17. August 2010, mitgeteilt am 1. September 2010, erliess die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell folgenden Beschluss: „1. Die für X. von der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin und Bergell am 13./20. Dezember 2007 errichtete vormundschaftliche Massnahme, eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 ZGB, wird aufgehoben. 2.Der vom Beistand C., Amtsvormund, eingereichte Schlussbericht vom 12. August 2010 wird genehmigt. 3.Herr C. wird unter Vorbehalt der Geltendmachung der Verantwortlichkeit gemäss Art. 426 ff. ZGB und Art. 454/455 ZGB mit bestem Dank für die gelei[s]teten Dienste aus seinem Amt als Beistand entlassen und entlastet. 4.Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Hiergegen steht die zivilrechtliche Beschwerde gemäss [Art.] 232 ZPO offen, welche innert 20 Tagen bei[m] Kantonsgericht Graubünden erhoben werden kann. 5.Für seine Bemühungen vom 20. Dezember 2007 bis zum 17. August 2010 wird der Beistand mit Fr. 4'500.– entschädigt. Der Betrag geht zulasten von X. und ist innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses zuhanden der Amtsvormundschaft Oberengadin, 7503 Samedan, mittels beiliegenden Einzahlungsscheins zu begleichen. 6.Die Amtskosten der Vormundschaftsbehörde für dieselbe Periode betragen Fr. 1'400.– und die Gebühren Fr. 600.–. Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten der Klinik Waldhaus/PDGR in Höhe von Fr. 1'930.00. Herr X. wird angewiesen, den zu seinen Lasten gehenden Gesamtbetrag von Fr. 3'930.00 innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses der Vormundschaftsbehörde einzuzahlen. 7.(Mitteilung).“ Mit Schreiben vom 30. August 2010 reichte Rechtsanwalt Thomas Wüthrich eine Honorarnote über insgesamt Fr. 1'226.65 inkl. Mehrwehrsteuer für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ein.
Seite 5 — 12 J.Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde erhob X., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, am 13. September 2010 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja. Er stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell vom 17. August 2010/1. September 2010 seien aufzuheben. 2.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Seite 6 — 12 Vermögenswerte er verfüge. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Scheidungsverfahren könne jedenfalls nicht als Präjudiz gelten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im vormundschaftlichen Verfahren gutzuheissen. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis zugestellt, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. M.Am 16. November 2010 reichte Rechtsanwalt Andreas Howald unaufgefordert eine Stellungnahme ein, worin er darlegte, dass es einer Partei jederzeit freistehe, in einem laufenden Verfahren ihre anwaltliche Verbeiständung zu wechseln. Zur Legitimation des Rechtsvertreters bedürfe es lediglich einer Vollmacht. Zudem begründete er seine Auffassung, warum eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Fall notwendig gewesen sei. Weil dieses Schreiben ohne Rücksprache mit seinem Klienten erfolgte, nahm er am 19. November 2010 eine Ergänzung der Eingabe vor, nachdem er Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hatte. Er wies nochmals darauf hin, dass es in Anbetracht der drohenden Rechtsnachteile, insbesondere angesichts des drohenden Entzugs der Handlungsfähigkeit, dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten gewesen sei, als juristischer Laie seine Rechte ohne anwaltliche Verbeiständung selbständig zu wahren. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Unentgeltliche Rechtspflege, verstanden als Oberbegriff, kann zwei Wirkungen besitzen, nämlich einerseits die Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten sowie andererseits die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde. Für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vormundschaftlichen Verfahren finden sich die Rechtsgrundlagen in den Art. 46, 58 und 63 des Einführungsgesetztes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100). Nach Art. 58 Abs. 2 EGzZGB richten sich die Voraussetzungen, Bestellung und Kostenfolge des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000). Dies gilt für die Verfahren vor allen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB). Bezüglich der amtlichen Kosten enthält das
Seite 7 — 12 Vormundschaftsrecht eine autonome Regelung, weshalb diesbezüglich das zivilprozessuale Verfahren nicht zur Anwendung gelangt. Im Falle der Bedürftigkeit können die Verfahrenskosten erlassen werden (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Das Rechtsmittel gegen den erst mit dem Endentscheid zu fällenden Kostenentscheid ist das gleiche wie gegen den Entscheid in der Hauptsache. Deshalb muss bezüglich der Überbindung der amtlichen Kosten Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja geführt werden (vgl. Art. 61 EGzZGB; zum Ganzen PKG 2002 Nr. 16 E. 1 S. 137 f.). Mit Beschwerde vom 13. September 2010 hat X. auch den Kostenentscheid der Vormundschaftsbehörde beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja angefochten. Er hat aber nicht gerügt, dass die Voraussetzungen für den Kostenerlass gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 EGzZGB vorgelegen hätten. Die ungenaue Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vermag nicht, ein nicht gegebenes Rechtsmittel und damit eine neue Zuständigkeit zu schaffen (BGE 108 III 23 E. 3 S. 25 f.). Soweit mit der Beschwerde eine Befreiung von den Verfahrenskosten der Vormundschaftsbehörde verlangt wird, kann deshalb nicht darauf eingetreten werden. b)Mit Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kommen hingegen die Bestimmungen von Art. 42 ff. ZPO zur Anwendung. Gemäss Art. 47a in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). Mit kurzer Begründung ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Soweit mit vorliegendem Rechtsmittel die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes angestrebt wird, ist daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die
Seite 8 — 12 Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen oder auf offensichtlichem Versehen beruhen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt, liegt eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1 S. 72). Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht den Entscheid selbst; andernfalls weist es die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 3.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eigentlich die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell und nicht die Gesamtbehörde zuständig gewesen wäre, über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden (vgl. PKG 2002 Nr. 16 E. 1.b S. 138). Diese Verletzung der funktionellen Zuständigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Sie wäre aber auch von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der angefochtene Entscheid nichtig wäre. Zwar fallen die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde als Nichtigkeitsgründe in Betracht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide jedoch nur nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367). Im vorliegenden Fall war die fehlende Kompetenz der Vormundschaftsbehörde nicht offensichtlich, weshalb kein von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund vorliegt. 4.Rechtsanwalt Andreas Howald hatte vor der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Somit hatte die Vormundschaftsbehörde nur das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich zu beurteilen. In der Beschwerdeschrift wird nun das Gesuch gestellt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Andreas Howald als Rechtsvertreter zu ernennen. Dies ist unzulässig, weil neue Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren nicht mehr gestellt werden dürfen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Da es im vorliegenden Verfahren nur um die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes geht (vgl. vorn E. 1.a f.), die Nichtberücksichtigung von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich nicht angefochten wurde und die Ernennung von
Seite 9 — 12 Rechtsanwalt Andreas Howald aus prozessualen Gründen nicht möglich ist, kann der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden sein. 5.Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Gericht trotzdem die grundsätzliche Frage zu beurteilen hätte, ob die Voraussetzungen der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegeben sind, und anschliessend von Amtes wegen einen Rechtsvertreter unabhängig von den Parteianträgen zu bestimmen hätte, verkennt der Beschwerdeführer wesentliche Grundsätze des Rechtsinstituts der unentgeltlichen Rechtspflege. a)Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Staates. Niemand soll bloss aus finanziellen Gründen auf die Durchsetzung seiner Rechte vor den staatlichen Gerichten und gerichtsnahen Behörden verzichten müssen (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003 S. 158). Als Grundvoraussetzungen gelten die Bedürftigkeit einer Partei und die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens (Art. 42 ZPO). Wenn nötig ist dem Rechtssuchenden auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen. Ob die Bestellung eines Rechtsbeistandes als notwendig erscheint, hängt von verschiedenen Kriterien ab, beispielsweise von der Komplexität des Verfahrens und der sich stellenden Rechtsfragen, von der Rechtskundigkeit des Gesuchstellers, vom Umstand, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Waffengleichheit), von der persönlichen Situation des Antragstellers (Alter, Sprache, gesundheitliche Verfassung) etc. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung fällt nicht dahin, wenn das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wie dies auch vorliegend der Fall war. Es kann dann aber ein strengerer Massstab angesetzt werden. Die Fürsorgepflicht geht nicht soweit, dass es dem Rechtssuchenden völlig frei gestellt wäre, wen er als Rechtsvertreter wählen will oder er sich gar im nämlichen Verfahren gleichzeitig durch mehrere Rechtsanwälte auf Staatskosten vertreten lassen könnte. Vielmehr bestimmt der Staat den unentgeltlichen Rechtsvertreter, obwohl die Wünsche des Gesuchstellers in der Regel berücksichtigt werden (Brunner, a.a.O., S. 173). Ebenfalls ausgeschlossen ist ein beliebiger Anwaltswechsel. Der unentgeltliche Rechtsvertreter tritt zum Staat in ein sogenanntes Sonderstatusverhältnis, d.h. er wird vom Staat ernannt und auch von diesem aus seiner Funktion entlassen. Für die Auswechslung eines Anwalts gelten strenge Regeln. Dabei ist insbesondere auf eine saubere zeitliche Abgrenzung zu achten,
Seite 10 — 12 um Doppelspurigkeiten – und damit hohe Kosten für den Staat – zu vermeiden (vgl. dazu PKG 2007 Nr. 4 E. 3.c/bb ff. S. 21 ff.). Im vorliegenden Fall traten im Verlaufe des vormundschaftlichen Verfahrens zwei Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer auf, nämlich Rechtsanwalt Andreas Howald und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich. Rechtsanwalt Andreas Howald arbeitete schwergewichtig von Ende 2008 bis Mitte 2009 für X.. Nachher wurde er erst wieder tätig, als die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell am 17. August 2010 beschloss, die Beistandschaft aufzuheben. In der Zwischenzeit vertrat ab dem 1. Oktober 2009 Rechtsanwalt Thomas Wüthrich den Beschwerdeführer (vgl. act. 06.1/28). Von einem Zusammenwirken beider Anwälte im Sinne einer Arbeitsteilung oder einer zeitlichen Abgrenzung mit genau definierten Zeitabschnitten ihrer Tätigkeiten kann nicht gesprochen werden. Vielmehr intervenierten beide ohne sichtbare Absprache mit den gleichen Zielen bei der Vormundschaftsbehörde. Nur Rechtanwalt Thomas Wüthrich stellte aber schon vor der Vormundschaftsbehörde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, während Rechtsanwalt Andreas Howald eine derartige Bewilligung für seinen Klienten mit ihm als unentgeltlichem Rechtsvertreter über das Beschwerdeverfahren erlangen will. Dies ist ausgeschlossen. In einem Verfahren kann immer nur ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand bezeichnet werden. Der Staat ist nicht verpflichtet, mehrere parallel tätige Rechtsvertreter zu honorieren. Somit ist das von Rechtsanwalt Andreas Howald in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesen Gründen unzulässig. b)Es ist wohl nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege führt als jener, der das Gesuch gestellt hat. Dabei kann er aber nicht sich selbst als unentgeltlichen Rechtsvertreter für einen Verfahrensabschnitt einsetzen lassen, in welchem bereits ein anderer Rechtsvertreter für den Gesuchsteller tätig war und mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gescheitert ist. c)Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für vor der Gesuchseinreichung entstandene Kosten besteht (vgl. PKG 2002 Nr. 14). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es Rechtsanwalt Andreas Howald nur um sein eigenes Honorar geht, weil er nur sich selbst als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde
Seite 11 — 12 der Kreise Oberengadin/Bergell einsetzen lassen möchte. Wie erwähnt wäre eine „Doppelvertretung“ auch gar nicht möglich (vgl. vorn E. 5.a). Daraus kann geschlossen werden, dass Rechtsanwalt Andreas Howald im Grunde genommen nicht den entsprechenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlichem Rechtsvertreter) anfechten will, sondern im Beschwerdeverfahren versucht, ein neues Gesuch mit ihm selbst als Rechtsbeistand zu stellen. Diese Überlegung trifft umso mehr zu, als es im vorliegenden Verfahren nur um die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und nicht um die Übernahme der amtlichen Kosten gehen kann (vgl. vorn E. 1.a f.). Ein solches Gesuch wäre schon deshalb verspätet, weil das vormundschaftliche Verfahren bereits abgeschlossen ist und weil es bei der falschen Instanz gestellt wurde. Schliesslich wäre es aussichtslos, da im vorliegenden Fall keine Gründe bestehen, rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege für bereits vor der Gesuchseinreichung entstandene Kosten zu gewähren. Die Beschwerde ist also auch aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6.Unter diesen Umständen muss auf die Voraussetzung der Prozessarmut nicht eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass nicht jeder Zweifel ausgeräumt ist, was die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers anbelangt. Gemäss Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2010 bestand im Jahre 2001 immerhin ein gemeinsames eheliches Vermögen von weit über einer Million Franken. Zudem war der Beschwerdeführer Eigentümer von sechs Liegenschaften in A., welche sein Eigengut darstellten (Scheidungsurteil des Amtsgerichts Sursee vom 24. November 2008, act. 06.1/10 S. 13). Im Lichte von Art. 43 Abs. 1 ZPO wären mit Sicherheit Ausführungen dazu nötig gewesen, wo dieses Vermögen geblieben ist bzw. wie es in den wenigen Jahren vollständig aufgebraucht werden konnte. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr und Schreibgebühr) vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 122 Abs. 1 ZPO).
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 208.– gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: