Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 07. Juni 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 3413. Juli 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5A_672/2012 vom 03. April 2013 abgeschrieben worden, soweit darauf einzutre- ten war). Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker AktuarinMosca In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, in Sachen der Y., Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklä- gerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler Fontana, Obere Gasse 24, 7002 Chur, gegen den Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberu- fungsbeklagten, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,
Seite 2 — 49 hat sich ergeben: I. Sachverhalt A.X., geboren am 22. April 1964, und Y., geboren am 7. Oktober 1967, heira- teten am 7. Juli 1989 vor dem Zivilstandsamt B.. Aus der Ehe gingen die Kinder C., geboren am 21. November 1990, und D., geboren am 30. Juni 1992, hervor. B.Am 4. Februar 1998 schlossen X. und Y. einen Ehevertrag auf Gütertrennung ab. Darin vereinbarten sie im Wesentlichen, das bisher im Miteigentum stehende Einfamilienhaus in F. der Ehefrau zu Alleineigentum zuzuweisen. Dem Ehemann wurde die ganze Beteiligung an der einfachen Gesellschaft „P. Architekturbüro“ zu- gewiesen. Letztere hatte X., der sich als gelernter Maurer zum diplomierten Polier und Bauleiter weitergebildet hatte, im März 1995 zusammen mit S. und EE. gegrün- det. Per 1. Juli 1999 wurde die einfache Gesellschaft in die P. AG überführt, an welcher X. nach dem Ausscheiden von EE. zu 50% beteiligt war. Als Angestellter dieser AG erzielte er in den Jahren 2003 bis 2006 ein durchschnittliches Jahresein- kommen von netto rund Fr. 200‘000.--. Daneben war er an diversen Baugesellschaf- ten beteiligt, aus denen ihm zusätzliche Einkünfte in unterschiedlicher Höhe zuflos- sen. Ende 2006 schied er aus der AG und den Baugesellschaften aus, wobei ihm mehrere Liegenschaften mit einem Verkehrswert von gesamthaft Fr. 3‘784‘000.-- und einer hypothekarischen Belastung von Fr. 2‘478‘800.-- zu Alleineigentum über- tragen wurden. Seit April 2007 ist X. unter der Einzelfirma G. als selbständiger Bau- leiter und General- bzw. Totalunternehmer tätig. Im September 2009 gründete er zusammen mit zwei Partnern zusätzlich die G. AG, welche im Jahr 2010 in FF. un- benannt wurde. C.Y., welche vor der Heirat eine Ausbildung als medizinische Praxisassistentin absolviert hatte, übernahm zu Beginn der Ehe die Haushaltführung und Kinderbe- treuung. Ab 1997 arbeitete sie im Umfang von 10% auf ihrem erlernten Beruf. Ab 1999 war sie zusätzlich in der Administration der P. AG tätig, wo sie ihr Pensum von anfänglich zwischen 20% und 30% sukzessive auf 60% ausweitete. Im Jahr 2004 gab sie wegen gesundheitlicher Probleme und dem Wunsch, sich wieder vermehrt der Betreuung der Kinder widmen zu können, beide Arbeitsstellen auf. Seit Juni 2006 arbeitet sie zu 50% auf ihrem angestammten Beruf als medizinische Praxisas- sistentin. Daneben vertreibt sie auf selbständiger Basis Aloe-Vera-Produkte. D.Nachdem sich die Parteien am 7. April 2006 getrennt hatten, ersuchte Y. den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 um Er-
Seite 3 — 49 lass von Eheschutzmassnahmen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels und einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imbo- den als Eheschutzrichter mit Verfügung vom 4. April 2007, mitgeteilt am 19. April 2007, wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Wirkung ab 1. April 2006 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Das Wohnhaus an der Via E. in F. wird für die effektive Dauer der Tren- nung der Ehefrau und den beiden Kindern zur alleinigen Nutzung zuge- teilt. 3. (Ablehnung des Antrags auf Herausgabe von Gegenständen) 4. Die Kinder C., geboren am 21. November 1990, und D., geboren am 30. Juni 1992, werden für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die al- leinige Obhut der Mutter gestellt. 5. (Besuchsrecht) 6. a) X. wird verpflichtet, seiner Familie für die effektive Dauer der Trennung monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten:
Seite 4 — 49 Der der Ehe entsprossene Sohn C., geboren 21.11.1990, wird mit Be- ginn ab 01.12.2007 und für die restliche Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. 5. (Besuchsrecht) 6. a. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer der Trennung mo- natliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrich- ten:
Seite 5 — 49 2. Es sei die Teil-Konvention der Parteien vom 8. Mai 2008 gerichtlich zu genehmigen, d.h., 2.1 der Sohn C., geboren am 21. November 1990, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Vaters X. zu stellen. 2.2 die Tochter D., geboren am 30. Juni 1992, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter Y. zu stellen. 2.3 X. sowie Y. sei das Recht einzuräumen, das jeweils nicht in ihrer Obhut stehende Kind jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich drei Wochen Ferien mit dem Kind zu ver- bringen. Dabei seien die Besuchsrechte terminlich so zu platzieren, dass die Kinder die Wochenenden jeweils im gleichen Haushalt ver- bringen. Im Übrigen beabsichtigen die Parteien eine flexible Handhabung des Besuchsrechts unter Wahrung berechtigter Interessen aller Be- teiligten. Bezüglich Weihnachts- und Neujahrsfeiertage soll die einvernehmli- che Regelung der Parteien weiter gelten. Die Kinder befinden sich damit vom 24. Dezember 2008 bei der Mutter, ab 25. Dezember (mittags) beim Vater, danach ab 1. Januar 2009 (mittags) bis 2. Ja- nuar abends wieder bei der Mutter. Die nächst folgenden Weih- nachts- und Neujahrstage soll die umgekehrte Regelung gelten. 3. X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter D. bis zu deren Mün- digkeit einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zuzüglich allfällige vertragliche oder ge- setzliche Kinderzulagen zu bezahlen. 4. X. sei zu verpflichten, Y. monatlich im Voraus auf den ersten folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Seite 6 — 49
Seite 7 — 49 7. Vermögensverhältnisse Y. sei zu verpflichten, an X. unter dem Titel „Vermögensentflechtung“ einen Betrag von Fr. 221'982.35 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 8. Kostenfolge Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y..“ In der Folge erhielten beide Parteien Gelegenheit, jeweils zu den von der Gegen- partei eingereichten Anträgen Stellung zu nehmen. I.Am 10. Dezember 2008 erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Be- weisverfügung. Darin forderte er unter anderem die Parteien zur Edition verschie- dener Urkunden auf und ordnete eine Expertise betreffend den tatsächlichen Ge- winn der von X. gegründeten Einzelfirma G. für die Jahre 2007 und 2008 an. Da sich die Parteien nicht auf einen Experten einigen konnten, ernannte der Bezirks- gerichtspräsident Imboden mit Verfügung vom 17. Juni 2009 H., dipl. Wirtschafts- prüfer, als Experten. Die Expertise datiert vom 15. Dezember 2009. Nachdem die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert worden waren, liess Y. mit Eingabe vom 25. Januar 2010 die Rückweisung des Gutachtens zur Ergänzung beantragen, zu- mal der Experte die Fragen 2 bis 5 nicht beantwortet habe. Zudem sei X. seit dem 4. September 2009 Präsident des Verwaltungsrates der G. AG. Entsprechend sei zu prüfen, welche Auswirkungen dies auf die Einkommenssituation des X. habe. X. verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 ordnete in der Folge der Bezirksgerichtspräsi- dent Imboden eine Ergänzung der Expertise an, um die gegenwärtige Einkommens- situation des X. zu ermitteln. Abgelehnt wurde hingegen das Begehren um Prüfung des bei zumutbarer Anstrengung erzielbaren Gewinnes. Nachdem X. mit Schreiben vom 2. Februar 2010 acht Urkunden eingereicht hatte, welche über seine Stellung in der Aktiengesellschaft Auskunft gaben, verzichtete Y. mit Schreiben vom 11. Fe- bruar 2010 auf die Ergänzung der Expertise. J.Am 13. April 2010 fand die Hauptverhandlung statt. Mit Urteil vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, erkannte das Bezirksgericht Imboden: „1. Die am 7. Juli 1989 vor Zivilstandsamt B. geschlossene Ehe der Y. und des X. wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2.Die Tochter D., geboren am 30. Juni 1992, wird unter die alleinige elter- liche Sorge der Mutter gestellt.
Seite 8 — 49 Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seine Tochter an zwei Wochen- enden im Monat von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu besu- chen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien im Jahr mit ihr zu verbringen. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichti- gung der Interessen des Kindes frei regeln. 3.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter D. über die Mündig- keit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- zu- züglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu entrichten. 4.X. wird verpflichtet, Y. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge wie folgt zu entrichten:
Seite 9 — 49 Ausseramtlich hat X. die Gegenpartei mit Fr. 20'000.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 11. (Mitteilung)“ K.Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, liess X. am 16. August 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 8 und 10 des angefochtenen Ur- teils aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: a. Es sei davon abzusehen, den Beklagten und Berufungskläger zu ver- pflichten, ab 01.07.2010 Mündigenunterhalt für die Tochter D., gebo- ren 30.06.1992, zu bezahlen. b. Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei kein nachehelicher Unter- halt zuzusprechen. c. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Be- klagten und Berufungskläger unter dem Titel „Vermögensentflech- tung“ den Betrag von Fr. 221'928.35 zu bezahlen. d. Die Kosten der Vorinstanz seien der Klägerin und Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen. Zudem sei die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Beklagten und Berufungskläger für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich mit Fr. 65'718.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 2.(Beweisanträge) 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehr- wertsteuer zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten auch für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden.“ Unter dem Titel „Beweisanträge“ reichte X. verschiedene neue Urkunden ein, er- neuerte den bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Edition von Urkunden aus Händen von Y. (Steuererklärung 2009, Jahresabschluss O. 2009, Arbeitssuchbemühungen) und stellte den teilweise neuen Antrag auf Einvernahme von M. sowie N. als Zeugen. L.Am 27. August 2010 liess sodann Y. Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, er- klären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es seien die Ziffern 8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt zu ändern: a) X. sei zu verpflichten, Y. aus Güterrecht nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils Fr. 297'500.--, entsprechend der Hälfte der zur Rückzah- lung fällig gewordenen Darlehensschuld auf der Liegenschaft 321, Plan 6, E., im Grundbuch der Gemeinde F., zu bezahlen.
Seite 10 — 49 Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Parteien güterrechtlich ausein- andergesetzt sind. b) Die Kosten der Vorinstanz seien vollumfänglich X. aufzuerlegen. Die- ser sei zudem zu verpflichten, Y. für das Verfahren vor dem Bezirks- gericht Imboden ausseramtlich mit Fr. 24'872.-- zu entschädigen. Eventuell, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte für das Verfahren vor der Vorinstanz zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden sollte, sei die Rechnung des Gegenanwaltes auf den notwendigen Aufwand zu kürzen; insbesondere seien die ver- rechneten Stunden um einen Drittel zu reduzieren. 2. a) Die Berufung sei abzuweisen. b) Eventuell, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflich- tet werden sollte, sei ihr hierfür eine Zahlungsfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberu- fungsbeklagten.“ Auch die Ehefrau stellte mit der Rechtsmitteleingabe diverse Beweisanträge (Ur- kunden, Expertise zum tatsächlich erzielten bzw. bei zumutbarer Anstrengung er- zielbaren Einkommen von X. aus der Einzelfirma G. und der G. AG) und nahm zu den Beweisanträgen von X. Stellung. Mit Verfügung vom 7. September 2010 erhielt X. die Gelegenheit, sich bis zum 28. September 2010 zu den Beweisanträgen in der Anschlussberufung vernehmen zu lassen, wovon er mit Stellungsnahme vom 18. Oktober 2010 innert erstreckter Frist Gebrauch machte. M.Den Beweisanträgen der Parteien wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 30. März 2011 insoweit entsprochen, als die mit der Berufung und der Anschlussberufung eingereichten Urkunden zu den Akten genommen wurden. Y. wurde sodann aufgefordert, dem Kantonsgericht bis spätestens 2. Mai 2011 die Steuererklärung 2009 mit sämtlichen Hilfsblättern und den Jahresabschluss O. 2009 einzureichen. Im Übrigen wurde das mit der Berufung gestellte Editionsbegehren sowie die beantragten Zeugeneinvernahmen abgewie- sen. Ebenfalls abgewiesen wurde der mit der Anschlussberufung gestellte Antrag auf Einholung einer ergänzenden Expertise zum tatsächlich erzielten beziehungs- weise bei zumutbarer Anstrengung erzielbaren Einkommen von X. aus der Einzel- firma G. und der G. AG. Schliesslich wurde Y. von Amtes wegen aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis spätestens 2. Mai 2011, eine schriftliche Zu- stimmung ihrer Tochter D. zur Festlegung des Mündigenunterhaltes im Rahmen des Scheidungsverfahrens und zur Prozessführung durch die Mutter einzureichen. Die-
Seite 11 — 49 ser Aufforderung kam Y., die zwischenzeitlich wieder ihren Ledigennamen ange- nommen hatte, fristgerecht nach. N.Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts liess X. ein „Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO)/Abänderung einer aussergerichtlichen Vereinbarung“ einrei- chen. Er beantragte, der vereinbarte Unterhaltsbeitrag an Y. und seine Tochter D. in der Höhe von insgesamt Fr. 4'650.-- (Fr. 1'000.-- für D. und Fr. 3'650.-- für die Y.) sei mit Beginn ab Gesuchseinreichung für die Dauer des Berufungsverfahrens zu sistieren, eventuell nach richterlichem Ermessen herabzusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er erziele ein tieferes Einkommen. Zudem machte er einen höheren Bedarf infolge neuer Familienlasten geltend. Am 11. März 2011 habe er U. geheiratet hat und am 22. März 2011 sei er Vater von V. geworden. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 12. August 2011, mitgeteilt am 9. September 2011, wurde das Gesuch teilweise gutge- heissen und X. verpflichtet, an den Unterhalt von Y. und der Tochter D. mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 monatlich Fr. 2‘900.-- respektive Fr. 600.-- zu bezahlen. O.Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden vom 7. Juni 2011 waren beide Parteien sowie deren Rechts- vertreter anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zu- sammensetzung des Gerichts erhoben. Nachdem das Beweisverfahren unter Vor- behalt eines Zurückkommens auf die abgelehnten Beweisanträge und der richterli- chen Parteibefragung geschlossen worden war, erhielten die Parteivertreter Gele- genheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter von X. bestätigte anlässlich seines Vortrages im Wesentlichen seine Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung. Eine Änderung betraf den Un- terhaltsbeitrag für die Tochter D., der neu mit Wirkung ab 1. August 2011 auf mo- natlich Fr. 600.-- reduziert werden sollte. In seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 16. August 2010 hatte er noch die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung ab Eintritt der Mündigkeit verlangt. Eine weitere Änderung betraf die „güterrechtliche“ Ausgleichszahlung. Statt den in der schriftlichen Berufungserklärung beantragten Fr. 221'928.25 stellte er neu den Antrag auf Bezahlung von Fr. 207'981.90. Schliesslich erneuerte er auch den mit Verfügung vom 30. März 2011 abgewiese- nen Beweisantrag um Zeugeneinvernahme von M.. Im Anschluss daran nahm die Rechtsvertreterin von Y. zur Berufung Stellung und begründete ihre Anschlussbe- rufung. Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler hielt unverändert an den Anträgen gemäss Anschlussberufung fest. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Aus-
Seite 12 — 49 fertigung ihres Plädoyers zu den Akten. Im Anschluss an die Parteivorträge wurden Y. und X. von der Vorsitzenden formfrei befragt, bevor die Hauptverhandlung mit der Replik und Duplik geschlossen wurde. Am 9. Juni 2011 wurde den Parteien das Urteil im Dispositiv ohne Begründung mit- geteilt (Art. 121 Abs. 2 ZPO). Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 liess X. die schriftliche Ausfertigung des vollständig begründeten Urteils beantragen. Auf die Begründung der Anträge in der Berufung und Anschlussberufung, die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil sowie das Ergebnis der formfreien Befragung und die Beweisanträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen
Seite 13 — 49 Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Die vorliegende Berufung von X. vom 16. August 2010 gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, wurde so- wohl frist- als auch formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungser- klärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formu- lierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO-GR). Die Mitteilung der Berufungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schrei- ben des Bezirksgerichts Imboden vom 17. August 2010. Die von Y. am 27. August 2010 erhobene Anschlussberufung ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. 3.Wie aus den vorstehend aufgeführten Berufungs- und Anschlussberufungs- anträgen hervorgeht, ist das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt (Ziff. 1) sowie hinsichtlich der Regelung der Elternrechte für die Tochter D. (Ziff. 2), der beruflichen Vorsorge (Ziff. 6 und 7) und der Genehmigung der verschiedenen Teilkonventionen (Ziff. 9) unangefochten geblieben. Insoweit ist das Urteil somit rechtskräftig gewor- den. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden demzufolge die vor- instanzliche Beurteilung der unter dem Titel „Vermögensentflechtung“ gestellten Forderungen zwischen den Ehegatten, die Höhe des Unterhaltes für die während des Verfahrens mündig gewordene Tochter D. sowie der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau. Da die Höhe des Unterhalts vom Ergebnis der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung abhängen kann, ist vorweg – entsprechend auch der gesetzli- chen Systematik – auf diesen Punkt einzugehen. 4. a) Die Parteien haben am 4. Februar 1998 einen Ehevertrag auf Gütertrennung abgeschlossen (bB 52). Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung zieht die Be- endigung der Gütertrennung, wie sie vorliegend im Rahmen der Scheidung vorzu- nehmen ist, keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich, da die Vermögen getrennt voneinander bleiben und die Auflösung abgesehen von der Auf- lösung von Miteigentum gemäss Art. 251 ZGB auch keine güterrechtlichen An- sprüche entstehen lässt (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum ZGB, Bd. II, 1. Abt., 3. Teilbd. 1. Unterteilbd., Bern 1996, N 13 vor Art. 247 ff. ZGB). Im-
Seite 14 — 49 merhin sind auch bei der Gütertrennung gegenseitige Schulden, insofern sie fällig sind, zu tilgen. Sofern sich Vermögenswerte des einen Ehegatten im Besitze des anderen Ehegatten befinden, sind diese zurückzunehmen. Massgebend sind dabei die Normen des Obligationenrechts und des Sachenrechts (Hausheer/Reusser/Gei- ser, a.a.O., N 14 vor Art. 247 ff. ZGB). b)Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte X. von seiner Ehefrau die Bezahlung von insgesamt Fr. 221‘982.35. Dabei handelte es sich einerseits um eine Forderung auf Rückerstattung von aus seinem Vermögen stammenden Guthaben auf deren Bankkonti in Höhe von Fr. 66'991.95. Anderseits machte X. geltend, die Ehefrau habe ihm für seine Investitionen in das in ihrem Alleineigentum stehende Ferien- haus auf Q. einen Betrag von Fr. 140'990.40 und für eine von ihm bezahlte Möbel- lieferung einen solchen von Fr. 14‘000.-- zu bezahlen. Y. bestritt diese Forderungen und verlangte stattdessen, der Ehemann habe ihr als Folge davon, dass sie die auf dem Einfamilienhaus in F. lastende Solidarschuld der Ehegatten zurückbezahlt habe, die Hälfte davon, d.h. Fr. 297'500.-- zu ersetzen, was von X. seinerseits be- stritten wurde. Die Vorinstanz schützte die Forderung der Ehefrau vollumfänglich, während sie jene des Ehemannes lediglich im Umfang der Kontoguthaben von Fr. 66‘991.35 guthiess und letzteren dementsprechend zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 230‘508.05 an die Ehefrau verpflichtete. Mit seiner Berufung wendet sich X. gegen die von der Vorinstanz bejahte Ersatz- pflicht für die Hälfte der von der Ehefrau getilgten Hypothekarschuld und erneuert mit Ausnahme der Rückerstattungsforderung für die Möbellieferung, welche er an- lässlich der Berufungsverhandlung fallen gelassen hat, seine vor Vorinstanz geltend gemachten Forderungen (Fr. 66‘991.95 und Fr. 140‘990.40, total Fr. 207‘982.35). Y. verlangt dagegen mit der Anschlussberufung die Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Rückerstattung der Kontoguthaben in Höhe von Fr. 66'991.95. ca)In Zusammenhang mit den Kontoguthaben machte X. im Rahmen des vorin- stanzlichen Schriftenwechsels geltend, dass von Mai 2002 bis zur Trennung der Ehegatten Ende März 2006 seine Einkünfte insbesondere auf das auf den Namen von Y. lautende UBS Konto Nr. 0208-91747.40Z geflossen seien (Fr. 96'650.-- im Jahr 2002, Fr. 199'990.-- im Jahr 2003, Fr. 174'000.-- im Jahr 2004, Fr. 228'500 im Jahr 2005 und Fr. 43'500.-- im Jahr 2006, insgesamt somit Fr. 742'640.--). 60% dieser der Ehefrau zur Verwaltung anvertrauten Einkünfte seien für den Familien- unterhalt verwendet worden. Vom UBS Konto Nr. 0208-91747.40Z habe die Beru- fungsbeklagte verschiedentlich grosse Beträge auf weitere auf ihren Namen lau-
Seite 15 — 49 tende Konten (PC-Konto Nr. 70-45893-9, Konto Raiffeisenbank Imboden Nr. 51585.82, GKB-Konto Nr. CA 386.289.500) übertragen, nämlich Fr. 58'500.-- im Jahr 2002, Fr. 11'800.-- im Jahr 2003, Fr. 97'200.-- im Jahr 2004, Fr. 142'100.-- im Jahr 2005 sowie Fr. 23'400.-- im Jahr 2006, insgesamt somit Fr. 433'000.-- In der Folge habe die Ehefrau regelmässig grössere Bezüge insbesondere vom Konto Nr. 51585.82 bei der Raiffeisenbank sowie vom Konto Nr. CA 386.289.500 bei der GKB getätigt, über welche sie Auskunft zu geben habe (vgl. Anträge Ehemann vom 16. September 2008, S. 27 ff. sowie bB 60-64). Dieser Aufforderung ist die Ehefrau, welche den Geldmittelfluss nicht in Abrede stellte, in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2008 (S. 12 ff.) nachgekommen, indem sie die Gründe für die einzelnen vom Ehemann geltend gemachten Geldbezüge lückenlos auflistete und dafür Be- lege einreichen liess. Bereits mit Schreiben vom 28. März 2008 (kB 88) hatte die Ehefrau den Ehemann im übrigen umfassend über die besagten Geldbezüge auf- geklärt und ausgeführt, dass sämtliche Bezüge und deren Verwendung in Abspra- che und mit dem Einverständnis des Ehemannes erfolgt seien. Da X. im weiteren Verfahren gegen die von der Ehefrau vorgebrachte Begründung nicht substantiiert opponiert hatte, folgerte die Vorinstanz, dass einzig noch die Frage zu prüfen sei, ob das auf den verschiedenen Konten der Ehefrau per 31. März 2006 vorhandene Restguthaben von insgesamt Fr. 66'991.95 Eigengut von X. darstelle, und bejahte in der Folge diese Frage. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einkünfte des Ehe- mannes, welche vorerst auf das UBS Konto Nr. 0208-91747.40Z geflossen und so- dann von Y. auf weitere auf ihren Namen lautende Konti transferiert worden seien, seien vor allem für die Bestreitung des laufenden Familienunterhalts verwendet wor- den. Die Mittel seien von der Ehefrau verwaltet worden. Grundlage dafür habe nicht eine stillschweigende oder durch konkludentes Verhalten geschlossene vertragliche Vereinbarung gebildet, sondern eine über Jahre praktizierte Gewohnheit, mit der Intention, das Einkommen der Familie im Falle finanzieller Schwierigkeiten des Ehe- mannes mit seiner damaligen Firma P. (deren Teilhaber er ja war) sicherzustellen. Vorliegend fehle ein verlässlicher Beweis, wonach X. sämtliche nicht für den Fami- lienunterhalt verwendeten Mittel der Ehefrau vorbehaltlos habe überlassen wollen. Rechtlich gesehen handle es sich um verbliebenes Vermögen des Ehemannes, über welches dieser nach Massgabe von Art. 247 ZGB vollumfänglich verfügungs- berechtigt sei. Dem folgend habe die Ehefrau dem Ehemann die Fr. 66'991.95 zurückzuerstatten. cb) Dieser Argumentation hält Y. im Rahmen ihrer Anschlussberufung entgegen, es gebe keinen Rechtsgrund für die Rückzahlung der auf ihren Konten vorhandenen Guthaben von Fr. 66'991.--, zumal die Parteien weder schriftlich noch konkludent
Seite 16 — 49 einen Vertrag abgeschlossen hätten, woraus die Rückerstattungspflicht resultieren würde. X. habe nicht mehr auf die Konti von Y. überwiesen, als angesichts des ge- hobenen Lebensstandards der Parteien für den gesamten Unterhalt und für eine angemessene Sparquote der Ehefrau notwendig gewesen sei. Dem Ehemann seien insbesondere sämtliche Erträge aus den Baugesellschaften zugeflossen, wel- che er laufend wieder investiert habe. So habe er ein Aktienpaket erwirtschaftet, das bei seinem Ausscheiden aus der P. AG mit Fr. 778'450.-- bewertet worden sei. Für eine Rückzahlung von Kontoguthaben in Anwendung der Bestimmungen über das Auftragsrecht oder der ungerechtfertigten Bereicherung bestehe im vorliegen- den Fall kein Raum. Der Berufungskläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz das Restguthaben von Fr. 66'991.-- richtigerweise als sein Ei- gengut qualifiziert habe. Nicht mehr in Frage stellt er die Geldbezüge, über welche die Ehefrau, wie bereits ausgeführt, umfassend Auskunft erteilt hat. Somit bleibt ein- zig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Rückerstattungspflicht für den Betrag von Fr. 66'991.95 bejaht hat. cc)Unbestritten ist, dass ein Grossteil des Lohnes des Berufungsklägers seit Mai 2002 auf Konten der Ehefrau überwiesen wurde und davon im Zeitpunkt der Tren- nung noch Fr. 66'991.95 vorhanden waren. Strittig ist, mit welchem Willen die Par- teien bei dieser Transaktion gehandelt haben. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass er das Geld der Ehefrau lediglich zur Verwaltung überlassen habe und es daher – soweit es nicht für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei – zurückzuerstatten sei. Die Berufungsbeklagte hingegen vertritt die Ansicht, dass ihr dieses Geld nicht einzig für den Unterhalt der Familie, sondern auch als Betrag zur freien Verfügung und zur Ermöglichung einer Sparquote überlassen wor- den sei. Sinngemäss wird seitens der Berufungsbeklagten damit nicht eine Schen- kung, sondern die Erfüllung einer eherechtlichen Verpflichtung geltend gemacht. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beweislast für einen derartigen Partei- willen die Ehefrau trifft. Dieser Beweis scheitert vorliegend an den Äusserungen ih- rer eigenen vormaligen Rechtsvertreterin. Letztere hatte sowohl vorprozessual als auch im Rahmen des 2007 durchgeführten Eheschutzverfahrens ausgeführt, dass X. im Frühjahr 2002 entschieden habe, das Privatvermögen und sein künftiges Ein- kommen via das auf ihn lautende Lohnkonto bei der UBS auf Konti lautend auf Y. zu übertragen. Dies sei in Absprache mit seinem damaligen Anwalt geschehen, um das Einkommen sicherzustellen, falls die P. in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollte. X. habe aufgrund der Vollmachtsregelung zu allen Konti Zugriff gehabt. Er habe EC-Karten, eine Visa-Karte sowie eine Master-Karte besessen und habe Zu- gang zum Internet-Banking gehabt. Auch habe er jederzeit Zugang zu sämtlichen
Seite 17 — 49 Bank- und Postbelegen gehabt. Seit dem Jahr 2000 habe Y. überdies jährlich ein Budget für die Ausgaben der gesamten Familie sowie eine Übersicht über die im Vorjahr tatsächlich getätigten Ausgaben erstellt und jeweils Herrn C. zur Prüfung unterbreitet. Die Vollmachten zu ihren Konti habe Y. erst nach der Trennung als Folge von Drohungen seitens von X. löschen lassen (vgl. bB 55 und 59). Diese Darstellung hat die Berufungsbeklagte im Rahmen der richterlichen Befragung an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt. Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts daher zum Schluss, dass der Über- weisung des Lohnes des Ehemannes auf die auf den Namen der Ehefrau lautenden Konti eine Art fiduziarischer Abrede zugrunde lag (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 5A_189/2010 vom 12. Mai 2010 Erw. 4). Die Ehefrau wurde zwar formell al- leinige Gläubigerin der Bankguthaben, die damit vor dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes geschützt werden sollten, hatte diese aber entsprechend den Anwei- sungen des Ehemannes zu verwenden und blieb mit der (obligatorischen) Verpflich- tung belastet, ihm die Guthaben auf dessen Verlangen hin zurückzuerstatten. Über- dies konnte der Ehemann dank der ihm erteilten Vollmachten (inklusive Internet- Banking) beziehungsweise der ihm überlassenen Bankkarten sogar direkt auf die Guthaben zugreifen. Wirtschaftlich gesehen war er damit Inhaber der Bankgutha- ben geblieben, weshalb für die Annahme einer Schenkungsabsicht oder auch nur der Absicht, der Ehefrau einen allfälligen Überschuss definitiv zur freien Verfügung zu überlassen, kein Raum bleibt. Den für eine derartige Absicht erforderlichen Nach- weis konnte die hierfür beweispflichtige Ehefrau jedenfalls nicht erbringen. Die An- schlussberufung erweist sich demnach als unbegründet. da)Die Forderung des Berufungsklägers auf Rückerstattung von Fr. 140‘990.-- für in das Ferienhaus Q. investiertes Vermögen hat die Vorinstanz abgewiesen. Da- bei folgte sie im Wesentlichen der Argumentation der Berufungsbeklagten und führte zur Begründung namentlich aus, dass die von Y. mit Wissen des Ehemannes für den Liegenschaftskauf verwendeten Mittel wie auch die weiteren Investitionen als ihr unentgeltlich zugewendet zu betrachten seien. X. sei sich bewusst gewesen, dass die Ehefrau das Ferienhaus in Q. nur mit Mitteln aus seinem Erwerbseinkom- men bezahlen könne. Er sei damit einverstanden gewesen, dass sie als Alleinei- gentümerin im Grundbuch eingetragen werde. In seinem Verhalten spiegle sich da- her der Wille zur Schenkung, sowohl was die Verwendung von seinem Eigengut zur Entrichtung des Kaufpreises als auch was die über die P. AG getätigten Investitio- nen und die gegenüber den Verkäufern verrechneten Leistungen betreffe. Dies vor dem Hintergrund des guten Geschäftsganges der P. in den Jahren 2003 bis 2005 und angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau mit ihrem eigenen Einkommen
Seite 18 — 49 ebenfalls an den Familienunterhalt beigetragen habe. Selbst wenn man das Vorlie- gen einer Schenkung verneine, führe dies sodann nicht zur Rückzahlungspflicht, zumal es aufgrund der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse und des markanten Ausbaus des Liegenschaftenvermögens durch den Ehemann gerecht- fertigt erscheine, der Ehefrau im Sinne von Art. 164 ZGB einen angemessenen Bei- trag zur freien Verfügung zuzugestehen und ihr folglich die vom Ehemann mit dem Liegenschaftserwerb und den Renovationsarbeiten getätigten Zahlungen als Eigen- gut zu belassen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, es treffe nicht zu und es fehle auch der erforderliche strikte Beweis dafür, dass der Berufungskläger den Willen gehabt habe, der Berufungsbeklagten die aus seinem Eigengut stammenden Gelder für die Immobilie zu schenken. Es sei zu berücksichtigen, dass das Einkom- men des Klägers auf Konti der Ehefrau geflossen sei und diese sich daran grosszü- gig bedient habe. Vom Einkommen des Ehemannes im Zeitraum zwischen Mai 2002 und Ende März 2006 in der Höhe von Fr. 742'940.-- seien die besagten Fr. 66'991.-- und die Summe für den Hauskauf von Fr. 140'990.-- verblieben. Der rest- liche Betrag von Fr. 534'659.-- hätten die Parteien und ihre Kinder zusammen mit den Einkünften der Ehefrau von Fr. 152'639.-- verbraucht, weshalb Y. keinen wei- tergehenden Anspruch gestützt auf Art. 164 ZGB habe. Vielmehr stehe ihm ein Rückforderungsrecht für die im Ferienhaus investierten Mittel zu, zumal vorliegend in Bezug auf dessen Erwerb von einer stillen einfachen Gesellschaft auszugehen sei und ihm nach dem Verkauf der Liegenschaft und der damit einhergehenden Auf- lösung der einfachen Gesellschaft an sich ein Teil des Gesellschaftsgewinns, min- destens aber seine Einlagen zu erstatten seien. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. db)Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass Y. am 15. März 2005 das Ferienhaus im Q. (samt darin befindliches Mobiliar und Inventar) zum Preis von Fr. 380'000.-- von den Eheleuten T. zu Alleineigentum erworben hat (bB 65). Im Rahmen der richterlichen Befragung an der Berufungsverhandlung hat die Berufungsbeklagte dazu ausgeführt, dass die Erstehung des Ferienhauses ein ge- meinsames Projekt der Familie gewesen sei. Der Ehemann habe Kontakt zu den Eheleuten T. geknüpft und habe auch veranlasst, dass der Kauf allein auf ihren Namen erfolgt sei. X. hat dieser Darstellung nicht widersprochen, den Kauf auf den Namen der Ehefrau allerdings wiederum damit begründet, das Ferienhaus dem Zu- griff von Gläubigern zu entziehen; die P. AG habe damals hohe Schulden aufgewie- sen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Im Umfang von Fr. 300'000.-- ist der Kauf durch die Aufnahme einer Hypothek bei der UBS fremdfinanziert worden (bB 66). Darüber hinaus wurde der Kaufpreis mit aus den Einkünften des Eheman-
Seite 19 — 49 nes stammenden Mitteln bezahlt, indem am 24. Februar 2005 vom Konto bei der Raiffeisenbank Fr. 48'000.-- (bB 62) sowie am 25. Februar 2005 vom Konto bei der GKB Fr. 28'000.-- bezogen wurden (bB 63). Die Grundbuchgebühren und Handän- derungssteuern in der Höhe von Fr. 7'300.-- sind an 29. April 2005 dem UBS-Konto 0208-917457.40Z belastet worden (bB 60). Damit ist erstellt, dass Eigenmittel des Ehemannes von gesamthaft Fr. 83‘300.-- für den Erwerb des Ferienhauses verwen- det wurden. Ob und welche Absprachen die Ehegatten in Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises getroffen haben, geht aus den Akten hingegen nicht hervor und wurde auch von keiner Seite unter Beweis gestellt. Beide Parteien argu- mentieren vielmehr mit dem sich aus den Umständen ergebenden Parteiwillen, wor- auf nachfolgend zurückzukommen sein wird. Durch die Aussagen der Zeugin T. be- legt ist sodann, dass der Kaufpreis im Hinblick auf eine mögliche Verrechnung mit dem Architekturhonorar der P. AG für den Neubau der Eheleute T. in EE. um Fr. 20‘000.-- reduziert wurde (vgl. act. IV./1 S. 2 f.). Der genannte Betrag wurde in der Folge tatsächlich von der Honorarforderung der P. AG in Abzug gebracht (bB 69), was gemäss Aussagen des als Zeugen einvernommenen Geschäftspartners von X., S., zur Folge hatte, dass X. Ende Jahr Fr. 20‘000.-- weniger Gewinn ausbezahlt worden sei (vgl. act. IV./3 S. 5 f). Gestützt auf diese Aussagen kann als erstellt gelten, dass X. mit weiteren Fr. 20‘000.-- zum Erwerb des Ferienhauses beigetra- gen hat. Ob Y. von dieser Transaktion Kenntnis hatte, geht aus den Akten allerdings wiederum nicht hervor. Von S. bestätigt wurde des weitern, dass verschiedene Aus- und Umbauten am Ferienhaus im Betrag von gesamthaft Fr. 37‘690.40 unter Ver- wendung von fiktiven Rechnungen (vgl. bB 67 und 68) über die P. AG bzw. die mit ihr verbundenen Baugesellschaften abgerechnet wurden; auch dies soll seinen Aussagen zufolge dazu geführt haben, dass X. Ende Jahr weniger Gewinn erhalten habe (vgl. act. IV./3 S. 4). Im Ergebnis sind demnach Arbeiten an der Liegenschaft der Ehefrau im Wert von Fr. 37‘690.40 durch den Ehemann finanziert worden, wobei auch hier ein Beweis dafür fehlt, dass die Ehefrau von den internen Abmachungen über die Verbuchung der fraglichen Rechnungen gewusst hat. Ausgewiesen ist schliesslich, dass Y. die Liegenschaft im Q. am 13. Juli 2007 zum Preis von Fr. 480'000.-- zuzüglich Fr. 40‘000.-- für das Mobiliar und Inventar wieder veräussert hat (bB 70 und 71). dc)Ob bei dieser Sachlage die Indizien für die Annahme eines Schenkungswillen
Seite 20 — 49 Vermögen des Berufungsklägers im Falle finanzieller Schwierigkeiten der P. AG bzw. der verschiedenen Baugesellschaften vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Allerdings ist vom Berufungskläger selber das Vorliegen eines fiduziari- schen Erwerbs zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Vor Vorinstanz hat sich X. vielmehr auf das Bestehen eines Vermögensverwaltungsauftrages (Art. 195 ZGB) berufen. Vor Kantonsgericht macht der Berufungskläger nun neu das Beste- hen einer stillen einfachen Gesellschaft geltend, wobei ihm nach dem Verkauf der Liegenschaft und der damit einhergehenden Auflösung der einfachen Gesellschaft ein Teil des Gesellschaftsgewinns, mindestens aber seine Einlagen zu erstatten seien. Diese widersprüchliche und nicht vollständig nachvollziehbare Argumenta- tion des Berufungsklägers spricht eher gegen einen vertraglichen Rückerstattungs- anspruch, der ja einen entsprechenden übereinstimmenden Parteiwillen vorausset- zen würden. Zwar ist die rechtliche Qualifikation eines Vertragsverhältnisses unab- hängig von den von den Parteien verwendeten Bezeichnungen vorzunehmen, wes- halb die Anrufung einer falschen bzw. einer im Verlaufe des Verfahrens geänderten Rechtsgrundlage die Annahme eines Rückerstattungsanspruches nicht gänzlich ausschliesst. Das prozessuale Verhalten der Berufungsklägers beweist indessen, dass ihm selber, geschweige denn der Berufungsbeklagten die rechtliche Tragweite des damaligen Vorgehens kaum bewusst war und die Frage einer Rückerstattung der aus dem Vermögen des Ehemannes stammenden Leistungen im Falle einer Trennung oder auch nur eines Verkaufes der Liegenschaft jedenfalls nie ausdrück- lich angesprochen wurde. Eine Rückerstattungspflicht könnte unter diesen Umstän- den nur angenommen werden, wenn eine solche als stillschweigend vereinbart zu gelten hätte. Nachdem ein dahingehender tatsächlicher Konsens der Parteien nicht erstellt ist, würde dies wiederum voraussetzen, dass nicht allein der Berufungsklä- ger von der späteren Rückerstattung seiner Leistungen ausgegangen wäre, son- dern aufgrund der gesamten Umstände auch der Berufungsbeklagten klar sein musste, dass ihr die in das Ferienhaus investierten Eigenmittel des Ehemannes nicht definitiv überlassen würden und sie diese zu einem späteren Zeitpunkt zurück- zuerstatten hätte. Seitens der Berufungsbeklagten wird dies unter Verweis auf das ausserordentlich hohe Einkommen des Berufungsklägers und den guten Geschäfts- gang, welches es plausibel erscheinen lasse, dass der Ehemann seine Ehefrau habe daran teilhaben lassen wollen, in Abrede gestellt. Auch die Vorinstanz sieht im überdurchschnittlichen Einkommen des Berufungsklägers, welches ihm trotz des gehobenen Lebensstandards der Familie einen markanten Ausbau seines privaten Liegenschaftenvermögens erlaubt habe, einen Grund, die Leistungen des Eheman- nes im Zuge des Liegenschaftserwerbs wenn nicht als Schenkung, so zumindest als eine Art Abgeltung des Anspruchs der Ehefrau auf einen angemessenen Betrag
Seite 21 — 49 zur freien Verfügung im Sinne von Art. 164 ZGB zu qualifizieren. Diesbezüglich wird seitens des Berufungsklägers zwar zu Recht eingewendet, dass die Ehefrau mit der Verwendung des Lohnes des Ehemannes auch für ihre eigenen Bedürfnisse den sich aus Art. 164 ZGB ergebenden Anspruch bereits konsumiert hat. Vom Beru- fungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich zugestanden wurde indessen, dass das Einkommen der Ehefrau ebenfalls vollständig für den Familien- unterhalt verbraucht wurde (vgl. Plädoyer RA Caviezel S. 8). Dies deckt sich mit den im Recht liegenden Akten, aus denen hervorgeht, dass der Lohn der (von 1999 bis 2004 teilzeitig erwerbstätigen) Ehefrau - allein in den Jahren 2001 bis 2004 insge- samt über Fr. 150'000.-- (bB 15-19) - fortlaufend für den Unterhalt der Familie, na- mentlich für die Begleichung der Kreditkartenrechnungen, verwendet wurde (bB 64). Im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe hatte die Ehefrau damit auf die Bil- dung eigener Ersparnisse verzichtet, während der Ehemann trotz der grosszügigen Lebenshaltung der Familie ein stattliches Vermögen aufbauen konnte. So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger bei seinem Austritt aus der P. AG verschiedene Liegenschaften übernehmen konnte, deren Steuerwert sich im Jahre 2007 auf Fr. 2‘989‘000.-- belief. Setzt man für diese Liegenschaften den amtlich geschätzten Verkehrswert von total Fr. 3‘784‘000.-- (bB 37) ein, erhöht sich das in der Steuererklärung 2007 (bB 30) mit Fr. 595‘830.-- deklarierte Reinvermö- gen auf beinahe 1,4 Millionen Franken. Unter diesen Umständen erscheint die vollständige Verwendung des eigenen Einkommens der Ehefrau für den Familien- unterhalt als überproportionaler Beitrag im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB, wofür sie zweifellos eine angemessene Entschädigung hätte beanspruchen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte das Verhalten ihres Ehemannes beim Erwerb des Ferienhauses auf Q. als willentliche Vermögensübertragung zu ihren Gunsten interpretiere. Tatsächlich durfte sie in An- betracht der beschriebenen finanziellen Verhältnisse und ihrer eigenen Leistungen für den Familienunterhalt nach Treu und Glauben ohne weiteres davon ausgehen, dass der Berufungsbeklagte ihr die im Ferienhaus investierten Mittel definitiv über- lassen wollte. Für die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Rückerstattungs- pflicht, sei diese nun auftrags- oder gesellschaftsrechtlicher Natur, bleibt nach dem Gesagten kein Raum, weshalb die Abweisung der entsprechenden Forderung im Ergebnis zu bestätigen ist. In diesem Punkt erweist sich die Berufung demnach als unbegründet. ea) Umstritten ist schliesslich die von der Vorinstanz bejahte Ersatzpflicht des Berufungsklägers für die Hälfte der von der Berufungsbeklagten abgelösten Hypo- thekarschuld. Gemäss Ehevertrag auf Gütertrennung vom 4. Februar 1998 erhielt
Seite 22 — 49 Y. unter dem Titel Vorschlagsanteil und als Abgeltung der Erträge aus beruflicher Tätigkeit das Einfamilienhaus in F. (Parzelle Nr. 321 Plan 6 „E.“) zu Alleineigentum (bB 52). In Ziff. 1 lit. a wurde festgehalten, dass die Pfandhaft der auf der Liegen- schaft lastenden Darlehensschuld gemäss den entsprechenden Grundpfandver- schreibungen davon unberührt bleibe. Am 16. Februar 1998 schlossen die Eheleute eine Ergänzung zum Ehevertrag auf Gütertrennung ab (bB 53), mit folgendem In- halt: „Auf der Liegenschaft lastet das Grundpfand zugunsten des Schweizeri- schen Bankvereins, Chur, von Fr. 595'000.-- mit maximal 10% Zins, 1. Rang, datiert vom 5.10.1994. Die bisherigen Miteigentümer X. und Y. sind Solidar- schuldner. An diesem Schuldverhältnis ändert sich nichts. Das Darlehens- verhältnis zwischen X. und dem Schweizerischen Bankverein bleibt beste- hen.“ In der Folge wurde das grundpfandgesicherte Darlehensverhältnis erneuert, wobei die Ehegatten die entsprechenden Kreditverträge mit der UBS für eine Festhypo- thek im Betrag von Fr. 245‘000.-- (kB 67) und eine Liborhypothek im Betrage von Fr. 350‘000.-- (kB 68) wiederum als Solidarschuldner abschlossen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 kündigte die UBS sowohl die gewährte Festhypothek als auch die Libor-Hypothek mit Wirkung auf den 1. beziehungsweise 19. September 2008 (kB 69). Während die Rückzahlung der Liborhypothek mittels Aufnahme einer neuen Hypothek bei der Raiffeisenbank erfolgte, tilgte die Ehefrau die Festhypothek unter anderem durch Aufnahme eines Darlehens bei ihren Eltern in der Höhe von Fr. 180'000.--. Das gewährte Darlehen wurde durch Errichtung einer Kapitalgrund- pfandverschreibung an 2. Pfandstelle abgesichert (kB 72 und 110). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens forderte Y. von X. aufgrund seiner Stellung als Solidar- schuldner den Betrag von Fr. 297’500.--, was der Hälfte der Darlehenschuld von Fr. 595'000.-- auf der Liegenschaft in F. entspricht. eb)Die Vorinstanz hat die Forderung gutgeheissen und erwogen, dass im Aus- senverhältnis zweifellos eine Solidarschuld vorliege. Die Übernahme der Liegen- schaft in F. durch die Ehefrau habe gemäss den Erklärungen im Vertrag auf Güter- trennung und in der Ergänzung dazu nichts an der Solidarschuldnerstellung des Ehemannes gegenüber der Bank geändert. Mit der erfolgten Kündigung des pfand- gesicherten Darlehens durch die UBS sei der Gesamtbetrag zur Rückzahlung fällig geworden. Soweit ein Solidarschuldner den Gläubiger durch Zahlung oder Verrech- nung befriedige, würden dadurch auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Diese Befreiung im externen Verhältnis führe vorbehältlich einer anderen Abrede indes nicht zur Befreiung unter den Solidarschuldnern. Vielmehr habe im internen Verhältnis derjenige, der mehr als seinen hälftigen Teil bezahlt habe, für den Mehr-
Seite 23 — 49 betrag Rückgriff auf seinen Mitschuldner (Art. 148 Abs. 1 und 2 OR). Soweit der Ehemann jegliche Zahlungspflicht von sich weise, berufe er sich im Ergebnis auf eine interne Schuldübernahme. Würden die Schuldner im Rahmen einer Grunds- tücksübertragung die interne Schuldübernahme vereinbaren, so zähle diese nach Lehre und Rechtsprechung zu den wesentlichen Vertragspunkten des Grundstück- kaufvertrages und sei daher, wie der Vertrag selbst, öffentlich zu beurkunden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, weshalb im internen Verhältnis der Ehemann nach Massgabe von Art. 148 Abs. 1 und 2 OR den hälftigen Schuldbetrag zu übernehmen und der Ehefrau die Fr. 297'500.-- zu bezahlen habe. ec)X. wendet dagegen ein, er habe nie behauptet, es liege im externen Verhält- nis zur Bank keine Solidarverpflichtung vor. Er habe eine externe Solidarverpflich- tung sogar ausdrücklich anerkannt. Im internen Verhältnis liege aber eben keine Solidarität vor. Solidarität im Innenverhältnis liege nur vor, wenn diese unter den Schuldnern ausdrücklich vereinbart worden sei. Der Wille der Schuldner im internen Verhältnis müsse sich unzweideutig aus den Umständen ergeben. Vorliegend hät- ten sich die Parteien im gleichen Dokument zu einer teilbaren Leistung gegenüber der UBS verpflichtet. Es sei aber nicht auch explizit stipuliert worden, die Parteien würden im internen Verhältnis untereinander solidarisch haften. Einen entsprechen- den Willen habe er ohnehin nie gehabt. Es sei aktenmässig erstellt, dass die Be- klagte auf Kündigung der Bank hin die gesamte Darlehensschuld zurückbezahlt habe, ohne dass sie den Kläger über die Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Bank oder ihren Willen, den Gesamtkredit zurückzubezahlen, informiert hätte. Da die Darlehensschuld mittels Grundpfändern auf dem Grundstück abgesichert gewesen sei und im Ehevertrag zudem bestimmt worden sei, dass die Pfandhaft des Grundstücks bestehen bleibe, hätten sowohl er als auch Y. die Einredemöglich- keit gehabt, von der Bank zu verlangen, dass zur Tilgung ihrer jeweiligen Kredit- schuld das Grundstück verwertet werde (Einrede des „beneficium excussionis rea- lis“). Um beweisen zu können, dass die Parteien beim Abschluss des Güterrechts- vertrages darüber einig waren, dass der Kläger verlangen könne, dass sich die Bank bezüglich seines Teils der Schuld zunächst aus dem Verwertungserlös des Grund- stückes zu befriedigen habe, sei M. als Zeuge angeboten worden. Indem die Be- klagte die ganze Darlehensschuld der Bank zurückbezahlt habe, habe sie vereitelt, dass der Kläger für die Tilgung seines Teils der Schuld der Bank das Grundstück habe anbieten können. Dies sei stossend. Der Gesetzgeber habe vorgesorgt, indem in solchen Fällen dieser Schuldner ein allfälliges Regressrecht gegenüber den an- deren Schuldnern verliere. Dementsprechend sei die Forderung der Beklagten über
Seite 24 — 49 Fr. 297'500.-- abzuweisen. Auch diese Argumentation des Berufungsklägers er- weist sich als nicht stichhaltig. ed)Was der Berufungskläger zur internen Solidarität ausführt, geht weitgehend an der Sache vorbei. Die von ihm zitierten Literaturstellen und Präjudizien beziehen sich fast ausschliesslich auf das Verhältnis der Solidarschuldner zum Gläubiger, das heisst das externe Verhältnis. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten der Bank gegenüber als Solidarschuldner haften. Entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers ist der Bank gegenüber damit jeder von ihnen zur Erbringung der gan- zen Leistung verpflichtet. Das Wahlrecht, wen sie belangen will, steht der Bank zu, ohne dass sie sich um das interne Verhältnis unter den Schuldnern kümmern muss. Richtig ist, dass im internen Verhältnis, das heisst im Verhältnis unter mehreren Solidarschuldnern - ohne abweichende Vereinbarung - keine Solidarität besteht. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 148 Abs. 1 OR, wonach jeder den gleichen Teil zu übernehmen hat. Von Relevanz ist diese Regelung allerdings nur bei mehr als zwei Solidarschuldnern, indem der vom Gläubiger belangte Schuld- ner von übrigen Schuldnern jeweils nur ihren Teil (und nicht wiederum von einem der Schuldner den gesamten auf die übrigen Schuldner entfallenden Teil) zurück- fordern kann. Vorliegend macht die Ehefrau regressweise nicht mehr als die Hälfte der Darlehensschuld geltend, was mit Art. 148 Abs. 1 OR in Einklang steht. Diesem Regress kann sich der Ehemann nur entziehen, wenn er nachweisen kann, dass er im internen Verhältnis nicht für die im externen Verhältnis übernommene Schuld haftet (vgl. dazu nachstehend E. 5 ef und eg). ee)Fehl geht sodann die Argumentation des Berufungsklägers, soweit er ein Ent- fallen der Regressmöglichkeit wegen unterlassener Einrede des beneficium excus- sionis realis geltend macht. Diese Einrede gehört offensichtlich nicht zu den ge- meinsamen Einreden im Sinne von Art. 145 Abs. 2 OR. Darunter fallen Einreden, die sich auf den Entstehungsgrund oder den Inhalt der Schuld beziehen und der Durchsetzung der Schuldpflicht durch den Gläubiger gegen alle Solidarschuldner entgegenstehen. Einreden, die bloss im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsver- fahrens greifen und einzig das Vollstreckungssubstrat, nicht aber den Bestand der Schuld betreffen, werden von dieser Bestimmung dagegen nicht erfasst. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich aus dem Ehevertrag im übrigen keine Verpflichtung der Ehefrau, die Bank nach der Kündigung des Hypothekardarlehens auf die Verwertung des Grundpfandes zu verweisen. Aus der Bestimmung, dass die Pfandhaft bestehen bleibe, kann derartiges jedenfalls nicht abgeleitet werden. Würde man der Bestimmung eine solche Bedeutung beilegen, käme dies im Ergeb-
Seite 25 — 49 nis einer Wegbedingung der persönlichen Haftung des Ehemannes für die fragliche Schuld gleich. Dies widerspricht dem Nachtrag zum Ehevertrag, wonach sich am Schuldverhältnis nichts ändert. ef) Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten einzig, ob sich aus dem internen Rechtsverhältnis unter den Ehegatten eine Verpflichtung der Ehefrau zur alleinigen Übernahme der Schuld ergibt. Eine derartige Verpflichtung kann sich grundsätzlich aus dem Gesetz oder einer diesbezüglichen Vereinbarung unter den Solidarschuld- nern ergeben. Was die Gesetzeslage anbelangt, ist vorliegend von Bedeutung, dass die Parteien vor Abschluss des Ehevertrages unbestrittenermassen Miteigentümer je zur Hälfte waren. Gemäss Art. 649 ZGB hafteten sie im Innenverhältnis daher je hälftig für den als Solidarschuld aufgenommenen Hypothekarkredit. Beim Ab- schluss des Ehevertrages erhielt die Ehefrau gemäss dessen Ziff. II.1.a das Einfa- milienhaus zu Alleineigentum. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut des Ehever- trages blieb die Pfandhaft der auf der Liegenschaft lastenden Darlehensschuld gemäss den entsprechenden Grundpfandverschreibungen von der Eigentumsüber- tragung unberührt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 832 ZGB, welche den Fortbestand der dinglichen Haftung (neben der persönlichen Haftung des Schuldners) ebenfalls vorsieht. Eine explizite Regelung der persönlichen Schuldpflicht der Ehegatten findet sich im Ehevertrag nicht. Aus der Betonung der dinglichen Haftung scheint der Berufungskläger jedoch ableiten zu wollen, dass eine persönliche Haftung seinerseits nicht mehr bestehe beziehungsweise diese mit der Zuweisung des Alleineigentums an der Liegenschaft von der Ehefrau übernommen worden sei. In diesem Sinne scheint auch die Bank die betreffende Passage ver- standen zu haben, weshalb auf deren Verlangen eine Ergänzung des Ehevertrages beurkundet werden musste, in welcher der Fortbestand der persönlichen Haftung des Ehemannes ausdrücklich stipuliert wurde. Darüber hinaus wurde in der Ergän- zung aber auch wörtlich festgehalten, dass sich am Schuldverhältnis nichts ändert. Eine ausdrückliche Erklärung der Ehefrau zur Schuldübernahme wurde demge- genüber nicht beurkundet. Unter Hinweis auf die Formbedürftigkeit einer derartigen Vereinbarung hat die Vorinstanz eine interne Schuldübernahme durch die Ehefrau daher verneint. Dabei stützte sie sich auf die Ausführungen von Trauffer im Basler Kommentar (ZGB II, 3. Aufl., Basel 2007, N 9 f. zu Art. 832 ZGB). Das fragliche Zitat bezieht sich allerdings auf die Schuldübernahme im Rahmen eines Grunds- tückkaufvertrages, wo sich die Formbedürftigkeit der Schuldübernahme daraus er- gibt, dass sie als Teil der Gegenleistung zu den dem Formzwang unterstehenden objektiv wesentlichen Elementen des Kaufvertrages gehört. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Formzwang auch zu bejahen ist, wenn die Schuldübernahme im Rah-
Seite 26 — 49 men einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt, welche zur Überführung der Errungenschaftsbeteiligung in die Gütertrennung erforderlich ist. In diesem Zu- sammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich kann ein interner Schuldübernahmevertrag formfrei abgeschlossen werden (Art. 11 Abs. 1 OR). Einer besonderen Form ist er nur dann unterworfen, wenn er selber Bestandteil eines formbedürftigen Vertrages ist (was eben bei einem Grundstückkauf mit teilweiser Tilgung des Kaufpreises durch Schuldübernahme der Fall ist) oder wenn wegen der besonderen Natur des Leistungsgegenstandes (z.B. die Verpflichtung zur Übertra- gung von Grundeigentum) bereits der die Schuld begründende Vertrag formbedürf- tig war (vgl. Tschäni, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2007, N. 5 zu Art. 175 OR). Sodann gilt es zu beachten, dass der qualifizierten Form des Ehever- trages nur die Vereinbarung des Güterstandes als solcher untersteht, nicht auch anlässlich des Ehevertrages getroffene sonstige Vereinbarungen, die zwar in den Ehevertrag aufgenommen werden können, aber nicht müssen und selbst im Falle einer Aufnahme wieder ohne förmlichen Ehevertrag aufgehoben oder geändert wer- den können (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Ba- sel 2010, N. 2 zu Art. 184 ZGB). Vereinbarungen und Verfügungen zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind ebenfalls formfrei möglich, soweit nicht aus der besonderen Natur des zu übertragenden Vermögenswertes ein Form- zwang resultiert. So wird etwa von einem Teil der Lehre für die Zuweisung von Grundstücken zur Tilgung der Beteiligungsforderung am Vorschlag die öffentliche Beurkundung gefordert (vgl. Schmid, Ehegüterrecht und grundbuchliche Aspekte, in: Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 342; a.M. Laim, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, N 41 zu Art. 657 ZGB). Selbst Schmid lässt indessen für die Zuweisung eines Miteigentumsanteils im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung – also den vorliegend gegebenen Tatbestand – die einfache Schriftlichkeit genügen. eg)Kann die hier strittige Frage nicht allein über die Formbedürftigkeit einer in- ternen Schuldübernahme beantwortet werden, ist zu prüfen, ob die Parteien beim Abschluss ihres Ehevertrages – trotz fehlender expliziter Erklärung – den überein- stimmenden Willen hatten, dass die Ehefrau im internen Verhältnis für die auf der Liegenschaft lastende Hypothekarschuld alleine aufkommen soll. Zum Beweis ei- nes derartigen tatsächlichen Willens hat der Ehemann mit der Berufung die Einver- nahme des beurkundenden Notars (mit einem im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren [act. IV./4] geänderten Zeugenfragethema [act. 01.1a]) beantragt. Von diesem sind nach derart langer Zeit indessen kaum mehr Aufschlüsse zum damali- gen, in der Urkunde nicht festgehaltenen Parteiwillen zu erwarten, weshalb der an
Seite 27 — 49 der Berufungsverhandlung erneuerte Antrag in Bestätigung der Beweisverfügung vom 30. März 2011 (act. 15) abgelehnt wird. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass selbst eine die Darstellung des Berufungsklägers bestätigende Aussage des Notars den Beweis für einen entsprechenden Willen der Ehefrau kaum zu erbringen ver- möchte. Diese Aussage stünde nämlich in eklatantem Widerspruch zum beurkun- deten Wortlaut der Ergänzung zum Ehevertrag. Wäre aber tatsächlich eine interne Schuldübernahme durch die Ehefrau gewollt gewesen, wäre zweifellos zu erwarten gewesen, dass diese von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung in der Ergänzung des Ehevertrages (kB 53) ebenfalls festgehalten worden wäre. Dies ist vorliegend unterblieben, was eindeutig gegen einen derartigen übereinstimmen- den Parteiwillen spricht und eine allfällige gegenteilige Aussage des Notars von vornherein als wenig glaubhaft erscheinen liesse. Dazu kommt, dass vollständige Angaben und Belege zu den Vermögensverhältnissen der Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, welche Rückschlüsse auf den mutmasslichen Parteiwillen erlauben würden, fehlen. Soweit der Ehemann den gemeinsamen Wil- len zur Schuldübernahme durch die Ehefrau aus dem Wert der der Ehefrau zuge- wiesenen Vermögenswerte ableiten will, ist ihm - abgesehen vom fehlenden Nach- weis der behaupteten Werte - sodann entgegenzuhalten, dass eine allfällige Un- gleichheit der Zuweisungen durchaus gewollt sein konnte, da ja nach dem Wortlaut des Ehevertrages nicht bloss der Vorschlagsanteil der Ehefrau, sondern auch die Erträge aus beruflicher Tätigkeit - womit nur die künftigen Erträge gemeint sein kön- nen, an denen die Ehefrau bei Fortbestehen des ordentlichen Güterstandes von Gesetzes wegen mitbeteiligt gewesen wäre - abgegolten werden sollten. eh)Fehlt es am Nachweis eines tatsächlichen Parteiwillens, bleibt zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens einzig die Auslegung der im Ehevertrag bezie- hungsweise in dessen Ergänzung festgehaltenen Erklärungen nach dem Vertrau- ensprinzip. Dabei muss der Umstand, dass die Parteien eine explizite Erklärung zur internen Schuldübernahme unterlassen und stattdessen eine nicht vollends klare Formulierung gewählt haben, nach den allgemeinen Auslegungsregeln zulasten des Ehemannes gehen, der sich mit der behaupteten internen Schuldübernahme auf eine vom Gesetz abweichende Regelung beruft. Die Ergänzung des Ehevertra- ges ist demnach in dem Sinne zu verstehen, dass sich auch im internen Verhältnis nichts am bestehenden Schuldverhältnis ändern sollte und X. demnach intern zur Übernahme der Hälfte der Schuld verpflichtet blieb. Nachdem Y. beide Hypotheken abgelöst beziehungsweise zurückbezahlt hat, wurde X. zwar im externen Verhältnis gegenüber der UBS AG von seiner Schuldpflicht befreit. Da sich aus dem internen Verhältnis zwischen den Parteien aber nichts anderes ergibt, steht der Ehefrau, die
Seite 28 — 49 mehr als ihren Teil zurückbezahlt hat, gestützt auf Art. 148 Abs. 2 OR der Rückgriff auf ihren Mitschuldner offen. Die Vorinstanz hat X. somit zu Recht dazu verpflichtet, der Berufungsbeklagten Fr. 297‘500.-- zu bezahlen. Die Berufung ist nach dem Ge- sagten auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.a)Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren sodann der Unterhalt für die während laufender Berufungsfrist mündig gewordene Tochter D.. D. absolviert seit dem 1. August 2009 im A. Warenhaus in FF. eine Lehre als Detailhandelsfachfrau, welche sie voraussichtlich im Sommer 2012 abschliessen wird. Für die Bemessung des ihr zustehenden Unterhaltsbeitrages ist die Vorinstanz von der Bedarfsberech- nung der Rechtsvertreterin der Ehefrau ausgegangen und hat lediglich bei der von der Tochter aus ihrem Lehrlingslohn zu bestreitenden Kostenbeteiligung eine Kor- rektur nach oben angebracht. Der Unterhaltsbeitrag an D. wurde dementsprechend auf Fr. 800.--, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung, festge- setzt (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.). Mit der Berufung wurde anfänglich die über die Mündigkeit hinausgehende Unterhaltsverpflichtung vollständig bestritten. Nach- dem die schriftliche Zustimmung der Tochter zur Festlegung des Mündigenunter- halts im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgelegt wurde (vgl. act. 19/3), wurde der Berufungsantrag dahingehend geändert, als noch eine Reduktion des Unter- haltsbeitrages auf Fr. 600.-- gefordert wird. Zur Begründung wird seitens des Beru- fungsklägers geltend gemacht, dass ab dem 1. August 2011 ein Einkommen von Fr. 1'022.-- anzurechnen sei (vgl. Plädoyer RA Caviezel S. 19). b)Die beschränkte Anrechnung des Lehrlingseinkommens für die Zeit ab der Mündigkeit, wie sie die Vorinstanz vorgesehen hat, wird vom Berufungskläger zu Recht beanstandet. Gemäss der herrschenden Lehre ist der eigene Verdienst des mündiges Kindes vollständig in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. dazu Wull- schlegel, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, Bern 2011, N 53 zu Art. 285 ZGB mit Hinweisen). Dies gilt erst recht, wenn im Bedarf nebst dem Grundbetrag, den anteiligen Wohnkosten, den Krankenkassenprämien und den Schulkosten Beiträge für Taschengeld/Ferien/Freizeit und Sport berücksichtigt sind. Gemäss dem im Recht liegenden Lehrvertrag (kB 116) verdient D. im dritten Lehrjahr brutto Fr. 1'300.-- (zusätzlich 13. Monatslohn), was netto rund Fr. 1'270.-- pro Monat ergibt. Zusammen mit den von der Mutter bezogenen Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 270.-- belaufen sich die anrechenbaren Einkünfte demzufolge auf Fr. 1'540.--. c)Auf der anderen Seite wird seitens Berufungsbeklagten zu Recht darauf hin- gewiesen, dass mit dem Eintritt in die Mündigkeit ein höherer Grundbetrag zu
Seite 29 — 49 berücksichtigen ist und auch die Krankenkassenprämien angestiegen sind. Bei den Wohnkosten ist zudem ein dem Wohnstandard im Einfamilienhaus angemessener Betrag von Fr. 400.-- einzusetzen. Insgesamt ergibt sich damit ein den gehobenen finanziellen Verhältnisses der Eltern angemessener Bedarf von Fr. 2'140.--, näm- lich: GrundbetragCHF850.00 Wohnkosten CHF400.00 Krankenkasse KVGCHF250.00 Krankenkasse VVGCHF37.00 Franchise/SelbstbehaltCHF50.00 Bündner GACHF96.00 Ausbildungskosten/BerufskleidungCHF150.00 Ferien/Freizeit/SportCHF100.00 TaschengeldCHF200.00 Total BedarfCHF2'133.00 Nach Abzug der anrechenbaren Einkünfte von Fr. 1'540.-- verbleibt demnach ein Manko von Fr. 600.--, was dem vom Berufungskläger anerkannten Betrag ent- spricht. Demnach ist X. zu verpflichten, seiner Tochter D. mit Wirkung ab Rechts- kraft des Berufungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung ei- nen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 6. a) Ebenfalls umstritten ist im vorliegenden Berufungsverfahren schliesslich der nacheheliche Unterhalt für Y.. Während die Vorinstanz X. verpflichtet hat, Y. bis Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- und ab Juni 2012 bis zum Ein- tritt von X. ins Pensionsalter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- zu leis- ten, lässt der Berufungskläger die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte beantragen. Im We- sentlichen stellt er sich dabei auf den Standpunkt, sein durchschnittliches monatli- ches Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 betrage vor Vorsorge-, aber nach AHV- Abzug lediglich monatlich Fr. 8'422.-- (oder Fr. 7'344.-- nach erfolgtem Vorsorgeab- zug) und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 12'500.-- (netto). Dem stehe – unter Einschluss eines Unterhaltbeitrages von Fr. 600.-- für die Tochter D. und des Bedarfs für den bei ihm lebenden und noch in Ausbildung stehenden Sohn C. – ein eigener monatlicher Bedarf von Fr. 8'987.-- gegenüber. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte ohne weiteres in der Lage sei, ein Einkommen von deutlich über Fr. 6'000.-- pro Monat zu erwirtschaften, womit sie ihren gebührenden Unter- halt von monatlich Fr. 6'217.-- selber decken könne.
Seite 30 — 49 ba)Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirt- schaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzu- kommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe geleb- ten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nach- teile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (BGE 137 III 102 = Pra 101 (2012) Nr. 27 E. 4.1.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.1 = Pra 2007 Nr. 55). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist, hat das Gericht die massgebenden Lebensverhältnisse der zu scheidenden Ehegatten abzuklären. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ba- siert dabei auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Le- benshaltung haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des anspre- chenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 59 E. 4.1. S. 61 mit Hinweisen; Gloor/Spycher, a.a.O., N 25 zu Art. 125 ZGB). Dass vorliegend eine lebensprägende Ehe gegeben ist, hat die Vorinstanz aufgrund der tatsächlichen Umstände - Ehedauer von rund 20 Jahren, zwei gemeinsame Kinder, grundsätzlich klassische Rollenverteilung mit zeitweiser Aufgabe der Erwerbstätig- keit durch die Berufungsbeklagte - richtig erkannt und ist im Berufungsverfahren auch unbestritten geblieben. bb)Bei der Bemessung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen Unter- haltsanspruchs ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 134 III 145 ff. E. 4 S. 146 f.; BGE 134 III 577 E. 3. S. 578 f.) zunächst in einem ersten Schritt der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard festzustellen und gestützt darauf unter
Seite 31 — 49 Einbezug der scheidungsbedingten Mehrkosten der gebührende Unterhalt eines je- den Ehegatten zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei genügenden Mit- teln beide Teile gleichermassen Anspruch auf die Fortführung der ehelichen Le- benshaltung vor der Trennung haben (BGE 132 III 593 ff. E. 3.2 S. 594 f.), welche aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Ist ange- sichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige (vgl. BGE 129 III 7 ff. E. 3.1.1 S. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 5C.43/2006 E. 2.2). So- dann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich beziehungsweise zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des ande- ren angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 127 III 289 Erw. 2a/aa S. 291 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2007 5C.244/2006 Erw. 2.4.1). bc)Aus dem Grundsatz, dass der gebührende Unterhalt anhand der letzten ehe- lichen Lebenshaltung zu bemessen ist, folgt einerseits, dass ein Anspruch auf glei- che beziehungsweise vergleichbare Lebenshaltung für die nacheheliche Zeit nur im Rahmen des letzten ehelichen Standards besteht und Art. 125 ZGB eben keine le- benslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht garantiert. Auf der anderen Seite kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der gebührende Unterhalt nicht auf den familienrechtlichen Notbedarf oder gar auf das Existenzmi- nimum beschränkt sein. Der Unterhaltsberechtigte hat als Folge der durch die le- bensprägende Ehe erworbenen Vertrauensposition vielmehr auch nach der Schei- dung Anteil am, den verfügbaren Mitteln entsprechenden, höheren Lebensstandard. Das Existenzminimum bildet nur einen Ausgangspunkt, welchen das Gericht in Wür- digung des festgestellten ehelichen Lebensstandards angemessen erhöhen kann. In jedem Fall sind daher die relevanten Lebensverhältnisse der Parteien festzustel- len (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 10 24 vom 12. September 2011, E. 6c mit weiteren Hinweisen). bd)Zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages existieren in der Praxis verschiedene Methoden. Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseiti-
Seite 32 — 49 gen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Über- schussverteilung. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Kantonsgerichts Graubünden ist deren Anwendungsbereich indessen in der Regel auf lange, von klassischer Rollenteilung geprägte Ehen im mittleren Einkommensbereich be- schränkt. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wie auch in Fällen, in denen das nacheheliche Einkommen der Ehegatten erheblich über demjenigen während der Ehe liegt, was namentlich bei der trennungsbedingten Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit durch den bisher mit der Haushaltführung betrauten Ehegatten häufig vorkommt, ist dagegen einer konkreten Unterhaltsbemessung an- hand des ehelichen Lebensstandards der Vorzug zu geben. Dabei ist der familienrechtliche Notbedarf (bestehend aus dem Grundbetrag, den tatsächlichen Wohnkosten, den Krankenkassenprämien und sonstigen Gesundheitskosten, den Berufsauslagen und den künftig anfallenden Steuern) angemessen zu erweitern, sei dies durch Berücksichtigung gewisser zusätzlicher, für die Zeit der ehelichen Gemeinschaft ausgewiesener Ausgabenpositionen oder aber durch Hinzurechnung eines den finanziellen Verhältnissen während der Ehe entsprechenden Pauschalbetrages. Zur Ermittlung dieses sog. Anteils an der ehelichen Lebenshaltung kann wiederum - basierend auf dem vor der Trennung für den Lebensunterhalt verwendeten Einkommen und unter Ausklammerung einer allfälligen Sparquote - auf eine Bedarfsberechnung mit anschliessender Überschussteilung zurückgegriffen werden (vgl. zur Methodik der Unterhaltsbemes- sung Urteile der I. Zivilkammer ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011, E. 4.d sowie bereits ZK1 09 22 vom 15. September 2009, E. 4 und ZF 08 85/86 vom 4. Mai 2009, E. 2 und 3). Zu ergänzen bleibt, dass in der neusten Rechtsprechung des Bundesge- richts der Anwendungsbereich der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten wieder weiter gefasst wird und letztere demnach unter bestimmten Voraussetzungen auch bei überdurchschnittli- chen Einkommensverhältnissen zur Anwendung gelangen kann. So darf von einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards namentlich dann abgewichen werden, wenn die Ehe- gatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet haben (beziehungsweise der Unterhaltspflichtige nicht beweisen kann, dass tatsächlich eine Sparquote bestand) oder das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälliger weiterer neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht wird. Diesfalls erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Vertei- lung des Überschusses unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem
Seite 33 — 49 Gleichheitsprinzip auferlegt werden können (vgl. Pra 101 (2012) Nr. 27 = BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 mit Hinweisen). ca) Was die von den Parteien gepflegte eheliche Lebenshaltung betrifft, kann vorliegend gestützt auf die eigenen Ausführungen des Berufungsklägers in Zusam- menhang mit dem Güterrecht zweifellos von einem gehobenen Lebensstandard ausgegangen werden. Nach seiner eigenen Berechnung für den Zeitraum von Mai 2002 bis März 2006 hat die Familie durchschnittlich Fr. 171'824.-- pro Jahr bezie- hungsweise Fr. 14'328.-- pro Monat für die Bestreitung des Familienunterhalts ver- wendet. Die Ehefrau hat unbestrittenermassen an grosszügigen Ferienreisen parti- zipiert, hat über ein eigenes Auto verfügt und hat ein Kosmetikstudio besucht (vgl. Plädoyer RA Caviezel S. 7). Im Vergleich zum Grundbedarf der Familie, der anhand der Steuererklärung 2005 (kB 20) auf gerundet Fr. 5'200.-- (Grundbetrag Ehepaar Fr. 1‘550.--, Grundbetrag Kinder Fr. 1'000.--, Hypothekarzinsen Einfamilienhaus Fr. 1'200.--, Nebenkosten Fr. 700 -- [analog kB 22], Krankenkasse Fr. 730.--) beziffert werden kann, resultiert selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Anhang der Steuererklärung ausgewiesenen Vorsorgebeiträge für beide Ehegatten (ca. Fr. 2'100.-- pro Monat) ein Überschuss von Fr. 7'000.--, der zusätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wurde. Ausgehend von den praxisüblichen Ansät- zen für die Verteilung des Überschusses (ca. 30% pro Ehegatte und 20% pro Kind) hat die Ehefrau demnach mit einem Betrag in der Grössenordnung von rund Fr. 2'000.-- am gehobenen Lebensstandard partizipiert. Diesem Anteil an der ehelichen Lebenshaltung wird in der Folge Rechnung zu tragen sein. Anzumerken bleibt, dass die Steuern in vorstehender Berechnung bewusst ausgeklammert wurden, nach- dem die Steuern gemäss den im Recht liegenden Akten offenbar über das Konto- korrentkonto des Ehemannes bei der P. AG beglichen wurden (bB 77) beziehungs- weise zu einem grossen Teil unbezahlt geblieben sind (kB 20, Schuldenverzeich- nis). cb) Soweit der Berufungskläger in Zusammenhang mit dem ehelichen Lebens- standard geltend machen will, dass die Familie in Zeiten seiner Anstellung und Teil- haberschaft an der P. AG über die Verhältnisse gelebt hat, weshalb der damalige Lebensstandard für die Unterhaltsbemessung nicht massgebend sein könne, er- weist sich sein Einwand als nicht stichhaltig. So trifft es zwar zu, dass in den im Zuge seines Ausscheidens abgeschlossenen Verträgen (bB 26-29) per 30. Novem- ber 2006 eine Aktionärsschuld des Ehemannes von Fr. 1'501'508.-- ausgewiesen wurde. In den Steuererklärungen der Jahre 2004 (bB 19) und 2005 (kB 20) war indessen stets ein Guthaben des Ehemannes von Fr. 1'573'504.-- beziehungsweise
Seite 34 — 49 von Fr. 1'035'235.-- deklariert worden. Wieso plötzlich eine Schuld von rund 1.5 Millionen bestanden haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Berufungs- kläger bei seinem Austritt aus der P. AG und dem damit einhergehenden Ausschei- den aus den verschiedenen Baugesellschaften ausgewiesenermassen Liegen- schaften mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 3'784'000.-- (bB 37) bei einer hypothekarischen Belastung von Fr. 2'478'800.-- (bB 30 Schuldenverzeichnis) über- nehmen können. Aus seiner Geschäftstätigkeit in den Jahren vor der Trennung hat demnach offensichtlich kein Verlust, sondern ein stattlicher Vermögenszuwachs re- sultiert. da)Für die Bemessung des gebührenden Unterhalts von Y. hat die Vorinstanz auf die von deren Rechtsvertreterin in ihrem Plädoyer (act. VI./3 S. 14 f.) enthaltene Berechnung abgestellt und ist von einem Bedarf der Ehefrau von monatlich Fr. 9'352.-- ausgegangen. Dieser ist hinsichtlich der Positionen Grundbetrag (Fr. 1'350.--), Prämien KVG (Fr. 280.--), Franchise/Selbstbehalt (Fr. 80.--) und Steuern unbestritten geblieben. Beanstandet werden seitens des Berufungsklägers die mit Fr. 2'465.-- berücksichtigten Wohnkosten, die mindestens um den bei der Tochter eingesetzten Betrag zu reduzieren seien. Zudem wehrt sich der Berufungskläger unter dem Vorbehalt des Gleichbehandlungsprinzips gegen die Anrechnung von Telekommunikationskosten, der Prämien für den überobligatorischen Teil der Kran- kenversicherung, der Kosten für auswärtige Verpflegung sowie sämtlicher unter dem Titel der ehelichen Lebenshaltung zugestandenen Positionen (Auto, Fe- rien/Freizeit/Geschenke/Coiffeur/Kosmetik). Insgesamt hält er dafür, dass der Be- darf der Ehefrau auf Fr. 6'217.-- zu reduzieren sei (vgl. Plädoyer RA Caviezel S. 21). db)In Bezug auf die Wohnkosten – Y. bewohnt zusammen mit der Tochter D. das in ihrem Eigentum stehende Einfamilienhaus in F. – ist dem Berufungskläger darin beizustimmen, dass die Vorinstanz einen zu hohen Betrag eingesetzt hat. Ausser Acht gelassen hat sie insbesondere, dass im von der Ehefrau gestützt auf die Steuererklärung 2008 geltend gemachten Betrag noch die vor der im Herbst 2008 erfolgten Umfinanzierung bezahlten Schuldzinsen enthalten waren. Gemäss der im Berufungsverfahren edierten Steuererklärung 2009 (act. 19/1 S. 3) betragen die Schuldzinsen aktuell noch Fr. 14‘218.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1‘185.-- pro Monat. Zusammen mit den belegten Nebenkosten (Wasser Fr. 55.--, Strom Fr. 123.--, Versicherungen Fr. 104.--, Unterhalt Fr. 200.--, Heizöl Fr. 207.--, Kaminfeger Fr. 16.--; kB 23-32) belaufen sich die Wohnkosten demnach noch auf rund Fr. 1'900.--. Davon entfällt ein dem erhöhten Wohnkomfort im Einfamilienhaus entspre-
Seite 35 — 49 chender Anteil von Fr. 400.-- auf die Tochter, sodass im Bedarf der Berufungsbe- klagten nur rund Fr. 1'500.-- angerechnet werden können. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die I. Zivilkammer sodann zur Ansicht gelangt, dass es Y. zuzumuten ist, bereits heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb entspre- chend auch der Betrag für die Berufsauslagen (samt auswärtige Verpflegung) zu erhöhen ist. Von einer Berücksichtigung der Kosten für Telefon und Zeitschriften wird – da bereits im Grundbetrag enthalten – praxisgemäss abgesehen. Nicht an- gerechnet werden können ferner die Besuchskosten für den mündigen Sohn C., zumal der Ehefrau ja bereits der höhere Grundbetrag für alleinerziehende Schuldner zugestanden wurde. Hingegen werden die von der Vorinstanz zugestandenen Be- träge für Coiffeur/Kosmetik (Fr. 150.--), Hund (Fr. 200.--), Auto (Fr. 600.--) und Fe- rien/Freizeit/Geschenke (Fr. 1'000.--) in Anbetracht der ausserordentlich guten fi- nanziellen Verhältnisse während der letzten Jahre des gemeinsamen Haushalts, welche den Ehegatten wie dargelegt einen gehobenen Lebensstandard ermöglicht haben, als angemessen beurteilt. Mit Rücksicht auf den gehobenen ehelichen Le- bensstandard ist schliesslich auch die Anrechnung der Prämien für den freiwilligen Teil der Krankenversicherung (Fr. 64.--) nicht zu beanstanden. Gesamthaft wird der Ehefrau mit diesen zusätzlichen Ausgabenpositionen ein Betrag zugesprochen, der sich durchaus noch im Rahmen ihres zuvor ermittelten Anteils an der ehelichen Le- benshaltung bewegt. Damit ergibt sich für die Berufungsbeklagte folgender ge- bührender Bedarf: GrundbetragCHF1'350.00 Wohnkosten inkl. VersicherungenCHF1’500.00 Krankenkasse KVGCHF280.00 Krankenkasse VVGCHF64.00 Franchise/SelbstbehaltCHF80.00 Auswärtige Verpflegung (Mehrkosten)/BerufsauslagenCHF500.00 SteuernCHF700.00 AutokostenCHF600.00 Ferien/Freizeit/GeschenkeCHF1'000.00 Coiffeur/KosmetikCHF150.00 Hund/HaustiereCHF200.00 Total BedarfCHF6'424.00 dc)Im vorgenannten Betrag nicht berücksichtigt ist der sogenannte Vorsorgeun- terhalt, der gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ebenfalls zum gebührenden Unterhalt gehört. Die Vorinstanz hat der Ehefrau unter diesem Titel einen Betrag von Fr. 1'738.-- zugestanden, nämlich Fr. 621.-- beziehungsweise Fr. 587.-- für die in der
Seite 36 — 49 S. 15). Vom Berufungskläger ist dieses Vorgehen an der Berufungsverhandlung nicht beanstandet worden. Zu beachten ist indessen, dass die fragliche Berechnung auf dem aktuellen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten aus ihrer 50%-Anstel- lung beruht. Als Folge davon, dass der Berufungsbeklagten ab sofort ein Vollzeit- verdienst anzurechnen ist, ist daher auch der Vorsorgeunterhalt neu zu berechnen. Auf der Basis eines der massgeblichen Lebenshaltung entsprechenden Bruttoein- kommens von gerundet Fr. 7'400.- und eines anrechenbaren rentenbildenden Ei- genverdienstes von brutto ca. Fr. 5’300.--, welche für die Berechnung im Bereich BVG beide jeweils um den aktuellen Koordinationsabzug von Fr. 2'030.-- zu redu- zieren sind, ergibt sich demnach ein Vorsorgebedarf in der 1. und 2. Säule von knapp Fr. 600.-- pro Monat. Dazu kommt ein Betrag von rund Fr. 500.-- für den weiteren Aufbau der 3. Säule, zumal Beitragszahlungen in dieser Höhe zugunsten der Ehefrau schon während der Ehe erfolgt sind (kB 20) und demnach dem eheli- chen Standard entsprechen. Insgesamt ist der Vorsorgeunterhalt daher auf Fr. 1'100.-- zu reduzieren, womit sich der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklag- ten auf gerundet Fr. 7'500.-- erhöht. ea) Steht der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten fest, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern sie diesen aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Ob es dem berechtigten Ehegatten unmöglich oder unzumutbar ist, für seinen ge- bührenden Unterhalt selbst zu sorgen, beurteilt sich nach verschiedenen objektiven Kriterien. Massgebend ist vorab das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen. Ein hypothetisches Einkommen darf einem Ehegatte – auch dem Unterhaltsberech- tigten – angerechnet werden, falls und soweit er bei gutem Willen bzw. bei ihm zu- zumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Die Möglichkeit einer Einkommenssteigerung muss real bestehen. Bei der Festlegung der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens sind insbesondere die Berufsausbildung, das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 III 102 = Pra 101 (2012) Nr. 27 E. 4.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). eb) Die Vorinstanz ist in Bezug auf die Eigenversorgungskapazität von Y. für eine erste Phase bis Mai 2012 von dem in der gegenwärtigen 50%-Anstellung generier- ten Nettoeinkommen von Fr. 2'322.-- ausgegangen und hat die Frage offen gelas- sen, ab welchem Zeitpunkt der Ehefrau das einem Vollzeiterwerb entsprechende Einkommen von Fr. 4'600.-- anzurechnen ist. Die Vorinstanz erwog, dass Y. – aus- gehend von einer massgeblichen Lebenshaltung während der Ehe im Betrag von Fr 9'352.-- – selbst bei einem anrechenbaren Einkommen von monatlich Fr. 4'600.--
Seite 37 — 49 Anspruch auf Ausrichtung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 4'000.-- habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f.). Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass die Berufungsbeklagte ohne weiteres in der Lage wäre, ein Einkommen von deutlich über Fr. 6'000.-- monatlich zu erwirtschaften. Der Eheschutzrichter habe bereits in seiner Eheschutzverfügung vom 4. April 2007 festgehalten, dass es Y. ab
Seite 38 — 49 setzten konnte, dass sie einer 100%-Anstellung wird nachgehen müssen. Ausser- dem ist Y. bereits während der Ehe einer relativ ausgedehnten Erwerbstätigkeit nachgegangen. So war sie von 1997 bis Mitte 2004 in einem 10%-Pensum als Arzt- gehilfin bei Dr. med. W. angestellt und ab 1999 bis im Herbst 2004 zusätzlich in der Administration der P. AG tätig. Dort steigerte sie ihr Pensum von anfänglich 20-30 % sukzessive auf 50% und für kurze Zeit sogar auf 60% (bB 20 und 21). Der Grund für die Aufgabe beider Stellen soll nach Angaben der Berufungsbeklagten einerseits in gesundheitlichen Problemen (Diskushernie) und anderseits in ihrem Wunsch, sich wieder vermehrt um die Betreuung der Kinder kümmern zu können, gelegen haben. Kinderbetreuungspflichten bestehen mittlerweile keine mehr und auch ge- sundheitliche Beschwerden werden seitens der Berufungsbeklagten aktuell nicht mehr geltend gemacht. Aus diesen Gründen erscheint es möglich und zumutbar, dass Y. einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb ihr schon heute ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist indessen auf die Verdienstmöglichkeiten in ihrem erlernten Beruf als medizinische Praxisassistentin abzustellen. Dass sie während ihrer Tätig- keit bei der P. AG eine Ausbildung zur Buchhalterin absolviert hätte, wie der Beru- fungskläger an der Berufungsverhandlung neu behauptet hat, ist beweismässig nicht erstellt. Allein aufgrund der Tätigkeit in der Firma ihres Ehemannes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im kaufmännischen Bereich wiederum eine ähnlich salarierte Anstellung finden würde. Gegenwärtig verdient die Beru- fungsbeklagte bei ihrer 50%-Anstellung bei Dr. Z. einen Nettolohn von monatlich Fr. 2'322.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Erweitert auf 100% entspricht dies einem Net- tolohn von monatlich rund Fr. 4'600.--. Schliesslich ist – wie der Berufungskläger zur Recht einwendet - als weitere Einnahmequelle zu berücksichtigen, dass die I. Zivilkammer den von der Vorinstanz gutgeheissenen Anspruch aus der vermögens- rechtlichen Auseinandersetzung im Umfang von Fr. 230'508.-- bestätigt hat und dementsprechend der Berufungsbeklagten auch ein Vermögensertrag von ca. Fr. 400.-- pro Monat anzurechnen ist. Gesamthaft verfügt Y. somit über anrechenbare Einkünfte von Fr. 5'000.-- pro Monat. Stellt man diese dem ermittelten Bedarf von Y. von rund Fr. 7'500.-- gegenüber, ergibt dies ein Manko von Fr. 2'500.--. Damit steht fest, dass die Berufungsbeklagte zur Bestreitung ihres gebührenden Unter- halts auf monatliche Unterhaltsleistungen des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 2'500.-- angewiesen. Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zu bezahlen.
Seite 39 — 49 fa)Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 12'500.-- angerechnet. Dabei hat sie primär auf die in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Nettoerträge aus der Liegenschaftsvermietung abgestellt, wel- che sie gestützt auf die in den Steuererklärungen deklarierten Zahlen auf durch- schnittlich Fr. 5'503.-- bezifferte. Sodann rechnete die Vorinstanz dem Berufungs- kläger als Gründungsmitglied, Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der am 4. September 2009 gegründeten G. AG ein Einkommen von monatlich Fr. 7'000.-- an, zumal X. über seine Bezüge letztlich selber entscheiden könne. Wenn der Geschäftsgang es erlaube, den beiden angestellten Geschäftsleitungsmitglie- dern einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 11'000.-- zu entrichten, so sei davon aus- zugehen, dass der Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident nicht markant weniger verdiene. Zusammen mit dem Verdienst aus der Liegenschaftsvermietung ergebe dies ein anrechenbares monatliches Einkommen von rund Fr. 12'500.-- (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 ff.). fb)Der Berufungskläger macht geltend, aus den mit der Berufungserklärung pro- duzierten Urkunden (act. 01/10-15) ergebe sich, welche Einkünfte er im Jahre 2009 effektiv generiert habe. Sein Einkommen setze sich einerseits aus den Nettomieter- trägen der ihm gehörenden Baugesellschaften AA., BB. und CC. und dem Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit zusammen. Sein Einkommen (Mietzinser- träge und Jahresgewinne Einzelfirma) habe sich im Jahr 2009 auf netto Fr. 120'258.-- (vor Berücksichtigung der Vorsorge) beziehungsweise auf Fr. 107'386.-- (nach Berücksichtigung der Vorsorge) belaufen. Aus dem mit der Berufungser- klärung produzierten Aktienbuch der G. AG gehe hervor, dass er 34% des Aktien- kapitals der G. AG halte und dementsprechend die AG keineswegs beherrsche. So- dann könne der ebenfalls mit der Berufungserklärung produzierten Bilanz mit Jah- resrechnung der G. AG entnommen werden, dass letztere im Jahr 2009 einen Be- triebsverlust von Fr. 64'502.25 erwirtschaftet habe; die G. AG habe die beiden Voll- zeitangestellten entlassen und ihre damalige Tätigkeit einstellen müssen. Damit sei klar, dass es dem Berufungskläger an der realen Möglichkeit fehle, aus dieser Ge- sellschaft Einkünfte von monatlich Fr. 7'000.-- zu erzielen. In den Jahren 2007 bis 2009 habe sich das Gesamteinkommen (Nettomieterträge und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) des Berufungsklägers gemäss Zusammenstellung der DD. wie folgt entwickelt: 200720082009 Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit (G.) 37'797.0053'052.00120'258.00 Nettoertrag Liegenschaften59'961.0041'816.00
Seite 40 — 49 ./. AHV-Beiträge auf Nettoertrag Liegen- schaft
Seite 41 — 49 kann. Aus der Jahresrechnung 2009 geht nämlich hervor, dass mit der regulären Geschäftstätigkeit (ohne Liegenschaftsrechnung) im besagten Jahr bereits ein Be- triebsgewinn von Fr. 153'930.-- erreicht werden konnte. Demnach stiegen die Be- triebsgewinne der G. seit ihrer Gründung kontinuierlich an, so dass im heutigen Zeit- punkt durchaus davon ausgegangen werden darf, dass auch in Zukunft ein Gewinn von mindestens Fr. 100'000.-- und damit ein der beruflichen Qualifikation und Er- fahrung des Berufungsklägers entsprechendes Einkommen generiert werden kann. Jedenfalls ist mit der Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass dem Berufungs- kläger der Durchschnittslohn eines Kaderangestellten im Baugewerbe beziehungs- weise Immobilienbereich anzurechnen ist. Selbständiges und qualifiziertes Arbeiten in der Immobilienbranche führt gemäss den sich bei den Akten befindlichen statisti- schen Lohnberechnungen zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von Fr. 9'677.-- (kB 80). Im Baugewerbe beläuft sich der mittlere Lohn für einen Kaderan- gestellten auf immerhin Fr. 8'030.-- pro Monat (kB 80). Dass der Berufungskläger selber von höheren Einkommensmöglichkeiten ausgegangen ist, beweist im Übri- gen auch die Anstellung seiner Partner bei der G. AG zu brutto Fr. 11'000.--. Nach dem Gesagten steht für die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts fest, dass der Beru- fungskläger mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Zukunft mindestens ein Einkommen von Fr. 8‘500.-- pro Monat wird erzielen können. fd)Was sodann die Liegenschaftserträge betrifft, hat die Vorinstanz diese auf durchschnittlich Fr. 5'500.-- pro Monat beziffert (vorinstanzliches Urteil S. 13 mit Hin- weis auf bB 30). Dieser Betrag liegt nur wenig über demjenigen, den der Ehemann selber vor Schranken errechnet hatte. In seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 16. August 2010 (S. 8) liess X. ausführen, die Steuerbehörden hätten verlangt, dass die vom Berufungskläger vermieteten Liegenschaften respektive Mieterträge rückwirkend auf den 1. Januar 2007 als Geschäftseinkommen der Einzelfirma G. zu deklarieren seien. Tatsächlich sind in der Jahresrechnung 2009 der G. nunmehr auch die Liegenschaften erfasst. Dabei fällt auf, dass für die Liegenschaftsrechnung plötzlich ein negatives Ergebnis ausgewiesen wird. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass sowohl die Bruttoerträge als auch die Schuldzinsen sich mit rund Fr. 190'000.-- bzw. Fr. 95'000.-- in einem ähnlichen Bereich bewegen wie in den Vor- jahren (bB 30 und 92). Das negative Ergebnis ist einzig auf den um ca. Fr. 50'000.-- höheren Liegenschaftsaufwand (unter anderem für die Liegenschaft Hauptstrasse 29 in EE.) und die der Liegenschaftsrechnung belasteten Abschreibungen von ebenfalls über Fr. 50'000.-- zurückzuführen. Klammert man den ausserordentlichen Aufwand und den in den Vorjahren nie geltend gemachten Abschreibungsbedarf aus, kommt der Nettoertrag der Liegenschaften wieder in ungefähr derselben Grös-
Seite 42 — 49 senordnung zu liegen wie in den beiden Vorjahren, für welche der Berufungskläger vor der Vorinstanz selber noch von einem anrechenbaren Ertrag von Fr. 5‘185.-- ausgegangen ist. Davon abgezogen werden können einzig die auf den Liegen- schaftserträgen geschuldeten AHV-Beiträge, die in den früheren Berechnungen des Berufungsklägers unberücksichtigt geblieben waren. Stellt man entgegen der Vor- instanz sodann nicht auf die in den Steuererklärungen deklarierten pauschalen Un- terhaltskosten, sondern auf den vom Treuhänder zusammengestellten Liegen- schaftsaufwand ab, darf nach wie vor von einem durchschnittlichen Liegenschafts- ertrag (nach AHV-Abzug) von mindestens rund Fr. 4'000.-- ausgegangen werden. Rechnet man das mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen hinzu, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger ein Ein- kommen von monatlich Fr. 12'500.-- angerechnet hat. ga) Zu prüfen bleibt der eigene Bedarf des Berufungsklägers. An der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung hat X. für sich und seinen Sohn C. einen Bedarf in der Höhe von Fr. 6'653.-- geltend gemacht; davon entfallen Fr. 2'100.-- auf den Sohn C. (vgl. act. VI./4 S. 24 ohne Unterhaltsbeitrag für D.). Auf diesen Bedarf ist die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen, was vom Berufungskläger zu Recht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. Im Berufungsverfahren hält der Be- rufungskläger für sich persönlich an einem Grundbedarf von Fr. 4'553.--, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘350.--, den Wohnkosten von Fr. 400.--, Kranken- kassenprämien (KVG) von Fr. 353.--, Steuern von Fr. 1‘000.--, Prämien für Haus- rats- und Haftpflichtversicherung von Fr. 27.--, Kosten für die Besuchswochenenden der Tochter D. von Fr. 100.--, Haustierkosten von Fr. 250.-- und Einlagen in die 3. Säule von Fr. 1‘073.--, fest. Für den Sohn C., der nach dem Abschluss einer Dro- gistenlehre im August 2010 mit dem einjährigen Ausbildungsgang an der Berufsmit- telschule des Plantahofs begonnen hat und anschliessend ein 3-jähriges Studium der Biotechnologie an der Hochschule Wädenswil absolvieren möchte, hat er mit der Berufungserklärung (S. 6) neu einen Bedarf von Fr. 2'242.--, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.--, Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 294.--, Franchise/Selbstbehalt von Fr. 96.--, Kost und Logis am Plantahof von Fr. 192.--, Kosten für Lehrmittel von Fr. 100.--, weiteren Schulkosten von Fr. 50.-, Kleidungs- kosten von Fr. 50.--, einem Betrag von Fr. 150.-- für Freizeit und Ferien sowie einem Taschengeld von Fr. 200.--, geltend gemacht. Gesamthaft beziffert der Berufungs- kläger seinen Grundbedarf demnach auf Fr. 6‘795.--. In Anwendung des Prinzips der Gleichbehandlung der Ehegatten sei sodann auch ihm für weitere Ausgabenpo- sitionen (Telecom/Zeitung Fr. 304.--, auswärtige Verpflegung Fr. 138.--, Autokosten Fr. 600.--, Ferien/Freizeit/Geschenke Fr. 1‘000.--, Coiffeur Fr. 150.--) ein Betrag von
Seite 43 — 49 Fr. 2'192.-- zuzugestehen, womit sich sein gebührender Bedarf auf Fr. 8'987.-- be- laufe. Auf die Geltendmachung der sich aus seiner Wiederverheiratung und der Ge- burt einer Tochter ergebenden neuen Familienlasten hat der Berufungskläger in der Annahme, dass dies prozessrechtlich im Berufungsverfahren nicht mehr möglich sei, verzichtet und stattdessen die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in Aus- sicht gestellt. gb)Was Letzteres betrifft, kann vorliegend offen bleiben, ob die Einbringung der neuen Tatsachen (echte Noven) im Berufungsverfahren noch zulässig gewesen wäre. Zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens hat die Berufungsbeklagte diese neuen Umstände wie auch den sich daraus ergebenden erhöhten Grundbe- darf des Berufungsklägers (Ehepaargrundbetrag von Fr. 1‘700.-- sowie Grundbe- trag von Fr. 400.-- und Krankenkassenprämien von Fr. 72.-- für die Tochter) nämlich ausdrücklich zugestanden (vgl. Plädoyer RA Strässler S. 17). Unbestritten geblie- ben sind sodann die Nebenkosten für die Wohnung in Höhe von Fr. 400.-- (die wei- teren Kosten – Schuldzinsen und Unterhalt – bleiben bei der Bedarfsberechnung ausser Betracht, da sie bereits bei der Ermittlung des Nettoertrages der in Eigentum des Berufungsklägers stehenden Liegenschaften berücksichtigt worden sind), die Krankenkassenprämien (Fr. 427.--), die Kosten der Hausrats- und Haftpflichtversi- cherung (Fr. 27.--), Haustierkosten in Höhe von Fr. 200.--, die Beiträge an die Vor- sorge 3A in Höhe von Fr. 1‘073.-- sowie ein Betrag von Fr. 600.-- für Steuern. Ins- gesamt wurde damit ein Bedarf von Fr. 4‘899.-- für den Berufungskläger und seine neue Familie anerkannt. Zu Recht ausgeklammert blieben die Besuchskosten für die mündig gewordene Tochter D.. gc)Bezüglich der Kosten für den Sohn C. hat sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt gestellt, dass dessen Unterhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens sei und die nötigen Eckwerte für die Festlegung seines Mündigenunterhalts fehlen würden. Für den Fall, dass dennoch Kosten für C. im Bedarf berücksichtigt würden, seien diese jedenfalls im Sinne der Gleichbehandlung mit der Tochter D. zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Ausbildungszulage verbleibe ein unge- deckter Bedarf von Fr. 1‘572.-- (vgl. Plädoyer RA Strässler S. 6). Dass die Kosten für C. in Anlehnung an den für die Tochter D. berücksichtigten Bedarf zu reduzieren sind, hat der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung selber zuge- standen. Zutreffend ist sodann, dass – sofern nicht sogar die Erzielung eines ge- wissen Eigenverdienstes während der Ausbildung als zumutbar erachtet wird – zu- mindest die Ausbildungszulage von Fr. 270.-- in Abzug zu bringen ist. Damit beläuft sich der ungedeckte Bedarf von C. maximal auf Fr. 1‘600.-- (Grundbetrag Fr. 850.-
Seite 44 — 49 -, Krankenkassenprämien Fr. 294.--, Franchise/Selbstbehalt Fr. 96.--, Ausbildungs- kosten Fr. 330.--, Freizeit/Ferien/Sport Fr. 100.--, Taschengeld Fr. 200.--). Unter die- sen Umständen kann offen gelassen werden, ob und in welchem Umfang sich die Berufungsbeklagte den Unterhalt für den mündigen Sohn, der gegenüber dem nachehelichen Unterhalt grundsätzlich zurückzutreten hätte (vgl. dazu Urs Gloor/Annette Spycher, in Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 16 zu Art. 125 ZGB; Ingeborg Schwenzer, in FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, Bern 2011, N. 28 zu Art. 125 ZGB), überhaupt entgegenhalten müsste. Vielmehr kann es vorliegend mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Berufungskläger selbst unter Einbezug des ungedeckten Bedarfs seines Sohnes über ausreichende Mittel verfügt, um das zuvor ermittelte Manko der Berufungsbeklagten zu decken. Mit seinem Einkommen von Fr. 12‘500.-- kann er nämlich nicht nur den Grundbedarf für sich und seine neue Familie, welcher sich unter Hinzurechnung der geltend ge- machten höheren Steuerlast (Fr. 1‘000.-- statt Fr. 600.--) wie auch der Krankenkas- senprämien für seine neue Frau (Fr. 350.--) zum von der Berufungsbeklagten aner- kannten Bedarf (Fr. 4‘899.--) auf maximal Fr. 5‘600.-- beläuft, sowie den ungedeck- ten Bedarf von C. (Fr. 1‘600.--) decken, sondern es verbleibt ihm auch nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für die Tochter und die Berufungsbeklagte noch ein Über- schuss von Fr. 2‘200.--. Damit steht ihm eine ähnliche Freiquote zur Verfügung, wie sie der Ehefrau zugestanden wurde. Mit dem Wegfall des Unterhalts für die mündi- gen Kinder wird sich dieser Überschuss sogar noch deutlich erhöhen. Sein eigener gebührender Unterhalt bleibt damit zweifellos gewahrt. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, inwieweit es der zweiten Ehefrau allenfalls möglich und zumutbar wäre, selber an ihrem Unterhalt beizutragen, nicht weiter eingegangen zu werden. h)Nach dem Gesagten ist X. zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 2‘500.-- zu leisten. Der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht wird praxisgemäss auf den Eintritt der Rechtskraft des Berufungs- urteils festgesetzt. Mit Wirkung ab Juni 2012 reduziert sich die Unterhaltspflicht auf Fr. 2‘000.-- pro Monat, da die Ehefrau das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten hat und ihr aufgrund des Verbots der reformatio in peius ab die- sem Zeitpunkt kein höherer Unterhaltsbeitrag mehr zugesprochen werden kann. i)Was schliesslich die Dauer der Unterhaltsverpflichtung anbelangt, ist die Vor- instanz ebenfalls dem Antrag der Ehefrau gefolgt, wonach die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt von X. ins Pensionsalter dauern soll, das heisst voraussichtlich bis ins Jahr 2029. Eine Begründung für diese im Verhältnis zur Dauer der Ehe (bis zur Trennung rund 17 Jahre) lange Unterhaltsverpflichtung – die Trennungszeit einge-
Seite 45 — 49 schlossen wird der Berufungskläger während rund 23 Jahren Unterhaltsleistungen erbringen müssen – findet sich im vorinstanzlichen Urteil nicht. Allerdings haben sich auch die Parteien nie zur Dauer der Unterhaltspflicht geäussert. Im Berufungs- verfahren bestreitet der Berufungskläger seine nacheheliche Unterhaltspflicht zwar grundsätzlich, macht seinerseits aber keine Gründe geltend, weshalb diese selbst bei Feststellung eines ungedeckten Bedarfs der Ehefrau auf eine kürzere Dauer zu beschränken wäre. Damit muss es bei der vorinstanzlichen Lösung sein Bewenden haben. Anzumerken bleibt immerhin, dass die lange Rentendauer bei den vorlie- gend gegebenen Verhältnissen durchaus gerechtfertigt erscheint. So entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der geschiedene Ehegatte für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge auf Dauer nicht selber aufzukommen vermag, der nacheheliche Un- terhalt im Grundsatz unbefristet oder zumindest bis zum Eintritt des Leistungspflich- tigen in das Rentenalter geschuldet ist (BGE 132 III 393 E. 7.2 S. 596). Auch eine im Verhältnis zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens längere Dauer der Unter- haltspflicht ist sowohl nach der bundesgerichtlichen Praxis als auch nach jener des Kantonsgerichts nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer vom 4. Mai 2009, ZF 2008 85/86, E. 6.b/ee mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist ausgewie- sen, dass die Berufungsbeklagte ihren gebührenden Unterhalt nie mehr aus eige- nen Mitteln wird decken können. Dies ist nicht zuletzt eine Folge der von den Par- teien vereinbarten Gütertrennung, welche dazu führt, dass die Ehefrau mit einem erheblich geringeren Vermögen aus der Ehe hervorgeht als der Berufungskläger. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, wenn die nacheheliche So- lidarität des Ehemannes für eine eher lange Dauer in Anspruch genommen wird. j)Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Indexierung des Unterhaltsbeitrages angeordnet. Der Berufungskläger verlangt mit der Berufung zwar die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer, begründet diesen Antrag aber nicht. Die Indexie- rung ist ein fester Bestandteil der Praxis und wird in der überwiegenden Mehrheit der Fälle angeordnet (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, Bern 2011, N 1 zu Art 128 ZGB). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Damit bleibt es auch diesbezüglich bei der vorin- stanzlichen Anordnung, welche demzufolge auf die im vorliegenden Urteil festge- setzten Unterhaltsbeiträge anzuwenden sein wird. 7.a)Nach Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt wer-
Seite 46 — 49 den. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu erset- zen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Diese für das erstinstanzliche Verfahren stipulierten Grundsätze für die Kostenverteilung gelten aufgrund des Verweises von Art. 223 ZPO auch im Be- rufungsverfahren. b)Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens zu 9/10 X. und zu 1/10 Y. auf- erlegt und eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 20‘000.-- (inkl. MwSt.) zugesprochen. Der Kostenpunkt ist sowohl mit der Berufung als auch mit der Anschlussberufung angefochten worden. Dass der Kostenpunkt auch im Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der vermögensrechtli- chen Auseinandersetzung abzuändern wäre, wird seitens der Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht. Ihre Anschlussberufung ist in diesem Punkt demzufolge ebenfalls abzuweisen. Was den Antrag des Berufungsklägers anbelangt, hat dieser im Berufungsverfahren zwar dahingehend eine Änderung zu seinen Gunsten er- wirkt, als sowohl der Kindesunterhalt als auch der während der ersten Phase ge- schuldete Ehegattenunterhalt reduziert wurden. Diese insgesamt kaum ins Gewicht fallende Korrektur der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt indessen keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung, zumal es beim überwiegenden Unterliegen des Berufungsklägers sowohl im Bereiche des Unterhalts als auch bei der vermögens- rechtlichen Auseinandersetzung bleibt. Zur Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung an die Ehefrau, welcher eine implizite Kürzung der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote der Gegenpartei zugrunde liegt, hat sich der Berufungskläger an der Hauptverhandlung nicht sub- stantiiert geäussert. Dementsprechend hat es auch diesbezüglich bei der vorin- stanzlichen Regelung zu bleiben. b)Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbeklagte, was die vermögensrecht- liche Auseinandersetzung anbelangt, überwiegend obsiegt. Ebenfalls überwiegend obsiegt hat die Berufungsbeklagte betreffend den nachehelichen Unterhalt. Dies waren denn auch die Hauptstreitpunkte im Berufungsverfahren. Hingegen drang der Berufungskläger in Bezug auf den Mündigenunterhalt für die Tochter D. durch. Ab- gewiesen wurde die Anschlussberufung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls zu 9/10 X. und zu 1/10 Y. aufzuerlegen.
Seite 47 — 49 Schliesslich hat X. der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren auch eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädi- gung zu bezahlen. Die Rechtsvertreter der Parteien haben anlässlich der Hauptver- handlung vor Kantonsgericht gegenseitig in die Kostennote der Gegenpartei Ein- sicht genommen und haben diesbezüglich keine Beanstandungen angebracht, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Bei der Honorarnote von Rechts- anwältin Strässler ist allerdings noch die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist X. daher zu verpflichten, Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht, eine reduzierte ausseramtli- che Entschädigung von Fr. 6‘800.-- zu bezahlen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des ange-
fochtenen Urteils werden aufgehoben.
2.Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter D. mit Wirkung ab
Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehr-
ausbildung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von
Fr. 600.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/ oder vertraglicher Kinderzu-
lagen zu bezahlen.
4.X. wird verpflichtet, Y. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu entrichten:
5.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 6'000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 4'000.-- und einer Schreib-
gebühr von Fr. 816.--, insgesamt somit Fr. 10'816.--, gehen zu 1/10 zu Lasten
von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X..
6.X. hat Y. für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'800.00 einschliesslich Mehr-
wertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts-
gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Seite 49 — 49 7.Mitteilung an: