ZK1 2010 15

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 25. Mai 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 15 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. März 2010, mitgeteilt am 29. März 2010, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Gelbes Haus, 7220 Schiers, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren,

Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. April 2010 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 10. Mai 2010, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass die Parteien bereits im Jahre 2005 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Verfahren bestreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren instanzierten, welches am 30. April 2007 infolge Widerrufs des Scheidungsantrags durch die Ehefrau abgeschrieben wurde,  dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 31. Mai 2007 eine eheschutzrichterliche Verfügung erliess, in welcher Y. unter anderem verpflichtet wurde, an den Unterhalt der Ehefrau und des Sohnes A. einen monatlichen Betrag von Fr. 2'422.00 zu bezahlen,  dass Y. am 07. Januar 2008 beim Kreispräsidenten Maienfeld als Vermittler eine zweite Ehescheidungsklage einreichte, welche nach Unterzeichnung einer Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen in ein Verfahren auf Scheidung auf gemeinsames Begehren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart überführt wurde,  dass sich die Parteien über die Nebenfolgen nicht vollständig einigen konnten, sodass das Bezirksgericht Landquart am 19. November 2009 die noch streitigen Nebenfolgen beurteilte und unter anderem Y. verpflichtete, an den Unterhalt von A. einen monatlichen Betrag von Fr. 850.00 zuzüglich Kinderzulagen und an den Unterhalt von X. bis zum 31. Dezember 2011 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.00 zu bezahlen,  dass dieses Urteil in der Folge mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten wurde,  dass Y. am 26. Januar 2010 ein Gesuch um Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren einreichte mit dem Begehren, Y. sei zu verpflichten, ab Datum der Gesuchseinreichung für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Sohn A. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.00 und an X. einen solchen von Fr. 1'000.00 zu leisten,  dass die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 16. März 2010 das Gesuch grundsätzlich guthiess und Y. in Abänderung der Eheschutzverfügung

Seite 3 — 7 des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 31. Mai 2007 verpflichtete, ab 01. Juni 2010 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatlich im Voraus auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: an den Unterhalt von X. Fr. 1'000.00; an den Unterhalt des Sohnes A. Fr. 850.00; solange X. und A. in der Y. gehörenden Wohnung verbleiben würden, bestehe gegenüber X. keine Unterhaltspflicht und der Unterhaltsbeitrag von A. reduziere sich auf Fr. 450.00,  dass X. dagegen am 19. April 2010 bei der I. Zivilkammer Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO einreichte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,  dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, dass aufgrund der Umstände der Wiedereinstieg ins Berufleben nicht gelinge und der Sohn A. in der Zwischenzeit seine Lehrstelle und damit sein Einkommen verloren habe,  dass die Vorsitzende der I. Zivilkammer am 10. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrug,  dass Y. am 10. Mai 2010 beantragen liess, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen,  dass gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen innert 20 Tagen bei der betreffenden Kammer Beschwerde geführt werden kann,  dass der beurteilenden Kammer in diesem Verfahren die volle Kognition zusteht (PKG 2006 Nr. 10),  dass indessen mit der Prozessbeschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht werden dürften (vgl. den in ZGRG 4/91 Seite 95 publizierten Bundesgerichtsentscheid vom 30. September 1991),  dass daran auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Artikel 138 Abs. 1 ZGB, wonach im Scheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, nichts ändert,  dass nämlich diese Bestimmung weder für das Eheschutzverfahren noch für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gilt (BGE 133 III 114),

Seite 4 — 7  dass der Beschwerdegegner zudem zu Recht einwendet, mit der Zulassung von Noven im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen könne die prozessuale Bestimmung von Art. 5d EG zum ZGB, wonach in der oberen kantonalen Instanz neue Anträge im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZGB mit der Berufungserklärung bzw. innert der Frist für die Anschlussberufung gemäss den Artikeln 219 und 220 ZPO zu stellen und kurz zu begründen sind, umgangen werden,  dass demnach die neue Behauptung, wonach der Sohn A. seine Lehrstelle Ende März/anfangs April 2010 verloren habe, nicht zuzulassen ist und die entsprechenden Beweismittel aus dem Recht zu weisen sind,  dass somit weiterhin davon auszugehen ist, dass der Sohn A. über ein Einkommen von Fr. 1'000.00 pro Monat verfügt,  dass die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend den Sohn A. allein darauf gründen, dass er nunmehr ohne Lehrlingseinkommen dastehe,  dass es sich somit mit den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Anrechnung des Lehrlingslohns sein Bewenden hat,  dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag, es sei der vom Eheschutzrichter festgelegte Unterhaltsbeitragsbeitrag für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zu belassen, im Weiteren damit begründet, es sei ihr aufgrund ihrer geringqualifizierten Ausbildung, die fehlende Berufspraxis und zeitweise gesundheitliche Probleme nicht möglich, eine geeignete Stelle zu finden,  dass X. die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Unterhaltsbeitrag im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr nach Art. 163 ZGB, sondern direkt aufgrund der Kriterien von Art. 125 ZGB festzulegen sei und die Rechtskraft des Scheidungspunktes einen Grund für die Abänderung der bestehenden vorsorglichen Massnahme bilde, nicht beanstandet, sodass darauf nicht zurückzukommen ist,  dass die Feststellung der Vorinstanz, die früheren gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nunmehr vollständig weggefallen und sie sei aus gesundheitlicher Sicht wieder zu 100 % erwerbsfähig, nicht substanziiert bestritten werden, sodass nicht davon ausgegangen werden

Seite 5 — 7 kann, die Arbeitssuche werde weiterhin durch gesundheitliche Probleme erschwert,  dass die Beschwerdeführerin auch keine Argumente gegen die Annahme in der angefochtenen Verfügung vorbringen kann, wonach sie sich angesichts des Umstandes, dass bereits im Jahre 2005 erstmalig ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden sei, schon ab diesem Zeitpunkt mit dem Wiedereinstieg in das Berufsleben hätte auseinandersetzen müssen,  dass X. auch im vorinstanzlichen Verfahren keine intensiven, aber erfolglosen Bemühungen um eine Arbeitsstelle nachgewiesen hat,  dass entgegen der offenbaren Annahme der Beschwerdeführerin die Vorinstanz nicht davon ausgegangen ist, sie habe ihre Suchbemühungen auf ihre frühere berufliche Tätigkeit als Psychiatrieschwester beschränken müssen, sondern dass ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es mit ihren Kenntnissen auch möglich sein sollte ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungssektor auszubauen,  dass dieser Begründung mit keinem Wort widersprochen wird,  dass unter diesen Umständen die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass unter diesen Voraussetzungen ein Einkommen von netto Fr. 2'500.00 monatlich erzielbar sein sollte,  dass die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte sich angesichts des langen Scheidungsverfahens, der nunmehr beschränkten Betreuungspflichten, der wiederhergestellten Gesundheit und des Ausgangs des vor-instanzlichen Scheidungsverfahrens bereits seit geraumer Zeit um einen Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit bemühen müssen, sodass ab 01. Juni 2010 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.00 pro Monat anzurechnen sei, nicht zu beanstanden sind,  dass die Berechnung des monatlichen Bedarfs der Beschwerdeführerin mit keinem Wort gerügt wird,  dass ebenfalls unbeanstandet blieb, dass die Vorinstanz für die Benutzung der Wohnung des Beschwerdegegners durch X. und A. einen Mietzins von Fr. 1'400.00 pro Monat angerechnet hat,

Seite 6 — 7  dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 verfügt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen hat, 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.05.2010
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25.03.2026