Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 8. März 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 1 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RichterInnenPräsident Brunner und Vizepräsident Schlenker RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 7. Dezember 2009, mitgeteilt am 15. Dezember 2009, betreffend den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 20. Oktober 2009, mitgeteilt am 23. Oktober 2009, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin gegen die V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e d e s K r e i s e s C h u r , Gäuggelistrasse 1, Postfach 720, 7002 Chur, vertreten durch den Präsidenten, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Dörflinger, Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Entmündigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.X. wurde am A. in B. geboren, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Adoptivvater die ersten fünf Lebensjahre verbrachte. Danach kehrte die Familie in die Schweiz zurück. Im Engadin besuchte X. die Primar- und die Sekundarschule. Eine Ausbildung absolvierte sie danach nicht. Im Alter von 20 Jahren verheiratete sich die Genannte mit C., Asylbewerber aus Ghana. Aus dieser Verbindung ging der Sohn D., geboren am E., hervor. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. Vom 16. Dezember 2005 bis am 4. Januar 2006 war X. aufgrund einer akuten schizophreniformen, psychotischen Störung in der Psychiatrischen Klinik Beverin hospitalisiert. Im Herbst 2008 reiste sie mit ihrem Sohn zu ihrer Mutter, die mittlerweile in F. lebte. Dort befand sie sich auf Veranlassung ihrer Mutter zeitweise in psychiatrischer Behandlung. Am 9. März 2009 kehrte X. in die Schweiz zurück. B.Mit Beschluss der Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell vom 25. März 2009, mitgeteilt am 26. März 2009, wurde X. gestützt auf Art. 397a ZGB per sofort zur Abklärung und Behandlung in die psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur eingewiesen. Die Klinik wurde beauftragt, ihren Gesundheitszustand, ihre Erziehungsfähigkeit in Bezug auf den Sohn D. sowie die Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Massnahme abzuklären. Gleichzeitig wurde für X. in der Person von Amtsvormund G. ein Vertretungsbeistand nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB ernannt. Ein Gesuch von X. um Entlassung aus der Klinik Waldhaus wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell vom 21. Juli 2009, mitgeteilt am 24. Juli 2009, abgewiesen. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja schützte diesen Entscheid in seinem Urteil vom 3. September 2009, mitgeteilt am 8. Oktober 2009. Mit Beschluss vom 21. Juli 2009, mitgeteilt am 18. August 2009, delegierte die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell die laufenden Verfahren betreffend X. sowie die Vertretungsbeistandschaft an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur. C.Am 17. August 2009 legten die Psychiatrischen Dienste Graubünden das Gutachten über X. vor. Der Expertise von Dr. med. H., Assistenzärztin, mitunterzeichnet von Dr. med. I., Chefärztin, kann im Wesentlichen entnommen werden, dass X. an einer seit Jahren bestehenden chronischen Erkrankung aus

Seite 3 — 21 dem Formenkreis der Schizophrenie leidet. Bei der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung handle es sich um eine Geisteskrankheit. Im Rahmen dieser Erkrankung sei die Genannte nicht mehr in der Lage, ohne Hilfe von Drittpersonen ihr Alltagsleben zu bestreiten. Sie könne durch ihre nicht vorhandene Urteilsfähigkeit die Tragweite ihres Handelns nicht mehr einschätzen und brauche Unterstützung in allen Bereichen (Wohnen, Arbeiten, Versorgung ihres Sohnes). Aufgrund der ausgeprägten Störungen werde entsprechend Art. 369 ZGB eine Vormundschaft empfohlen. Es bestehe eine ausgeprägte Krankheitsuneinsichtigkeit, weswegen von einer Beistandschaft oder Beiratschaft vorerst abzusehen sei. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2009 an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur beantragte der Rechtsvertreter von X., die Genannte sofort aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zu entlassen und auf die Ergreifung von vormundschaftlichen Massnahmen zu verzichten. D.Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009, mitgeteilt am 23. Oktober 2009, traf die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur folgende Anordnungen: "1. X. wird entmündigt und unter Vormundschaft (Art. 369 ZGB) gestellt. 2.Zum Vormund von X. wird J. (Amtsvormundschaft Chur) ernannt. 3.J. wird als Vormund gemäss Art. 369 ZGB von X. beauftragt, die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Bevormundeten zu wahren. 4.J. wird ersucht, zuhanden der Behörde in spätestens zwei Monaten ein Eingangsinventar über die Vermögenswerte von X. einzureichen, welches Grundlage der vormundschaftlichen Verwaltungsrechnung bildet, und alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Mandatsführung und die jährlich abgeschlossene Verwaltungsrechnung samt Belegen einzureichen. Für das Jahr 2010 ist zudem ein Budget einzureichen. 5.Die Ernennung von J. zum Vormund gemäss Art. 369 ZGB von X. kann innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses schriftlich bei der unterzeichneten Behörde nach Art. 388 ZGB abgelehnt oder als gesetzeswidrig angefochten werden. 6.Die Bevormundung von X. ist gestützt auf Art. 375 Abs. 1 und Art. 387 Abs. 2 ZGB zu publizieren. 7.Die für X. geführte Beistandschaft in bestimmten Angelegenheiten (Art. 392 Ziff. 1 ZGB) wird mit Rechtskraft des Bevormundungsbeschlusses aufgehoben und G. (Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell) als Beistand entlassen. G. wird aufgefordert, im Hinblick auf seine Entlastung einen Schlussbericht einzureichen. 8.Die fürsorgerische Freiheitsentziehung über X. wird aufrechterhalten. Die Entlassungskompetenz bleibt bei der Vormundschaftsbehörde

Seite 4 — 21 Chur. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden werden beauftragt, (allenfalls über den Mandatsträger) Antrag auf Entlassung zu stellen, sobald diese aus medizinisch therapeutischer Sicht angezeigt und ein entsprechendes Anschlussprogramm in Zusammenarbeit mit dem Mandatsträger gefunden worden ist. Gegen die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung kann innert 10 Tagen seit Mitteilung beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur, Theaterweg 1, 7000 Chur, Beschwerde erhoben werden. 9.Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 46 Abs. 2 EGzZGB)." E.Am 5. November 2009 liess X. gegen diesen Beschluss beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur Beschwerde erheben. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Beschluss betreffend Aufrechterhaltung des FFE und Errichtung der Vormundschaft sei per sofort aufzuheben. 2.Der FFE sei ab Eingang der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens auszusetzen und Frau X. auf freien Fuss zu setzen. 3.Es sei ein Obergutachten über die Frage der Bevormundung und des begleitenden Wohnens zu erstellen. 4.Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.Das Gesuch um URP liegt dieser Beschwerde gesondert bei. 6.Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2009 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Ebenfalls mit Schreiben vom 20. November 2009 ging eine Stellungnahme von Dr. med. I. und Dr. K., Psychiatrische Dienste Graubünden, ein. F.Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur fand am 26. November 2009 statt, wobei das Gericht die Verhandlung nach der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin und dem Parteivortrag ihres Rechtsvertreters zum Zweck der Beweisergänzung vertagte. Nach dem Vorliegen eines ärztlichen Berichts der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 4. Dezember 2009 wurde die Hauptverhandlung am 7. Dezember 2009 fortgeführt. Mit Urteil vom 7. Dezember 2009, im Dispositiv mitgeteilt am 8. Dezember 2009 und schriftlich mitgeteilt am 15. Dezember 2009, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur, wie folgt:

Seite 5 — 21 „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) bzw. Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Dem Parteivertreter wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht- Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)“ Unmittelbar nach diesem Entscheid trat X. aus der Psychiatrischen Klinik Waldhaus aus. Seither lebt sie in Untermiete bei einem Bekannten in Chur. G.Am 5. Januar 2010 liess X. gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur beim Kantonsgericht Graubünden Berufung erklären. Sie stellt folgende Berufungsanträge: "1. Das angefochtene Urteil sei in Punkt 1 zweiter Satz aufzuheben. 2.Die Errichtung einer Vormundschaft über die Berufungsklägerin sei abzuweisen. 3.Die Verbringung der Berufungsklägerin in ein Heim oder/und die Anordnung des begleitenden Wohnens sei abzuweisen. 4.Eventualiter sei ein Obergutachten über die Frage der Bevormundung und des begleitenden Wohnens zu erstellen. 5.Wir beantragen dem angerufenen Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 6.Der Berufungsklägerin sei für das laufende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 27. Januar 2010 die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur hatte mit Schreiben vom 26. Januar 2010 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2010 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt, dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stattgegeben und mitgeteilt, dass das Gericht über die mit der Berufung gestellten Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung

Seite 6 — 21 entscheiden werde. Überdies wurde der Vormund aufgefordert, einen Bericht über seine Tätigkeit seit Mitteilung des angefochtenen Urteils und über die aktuellen Verhältnisse der Berufungsklägerin einzureichen. Amtsvormund J. legte seinen Bericht am 16. Februar 2010 vor. H.Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 8. März 2010 statt. Anwesend waren die Berufungsklägerin X., ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, sowie Amtsvormund J.. Einleitend verlas die Vorsitzende die Berufungsanträge. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin erklärte sich damit einverstanden, zu den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen im Rahmen des Parteivortrags Stellung zu nehmen. Im Anschluss wurden die Berufungsklägerin und der von den Vorinstanzen eingesetzte Vormund gerichtlich befragt. X. gab hierbei an, es gehe ihr gut. Seit Dezember 2009 wohne sie bei einem Bekannten, suche jetzt aber eine Wohnung für sich allein. Sie mache den Haushalt selbst und habe einen geregelten Tagesablauf. Ihr Sohn befinde sich immer noch im Kinderheim. Sie habe zu ihm so oft wie möglich Kontakt und telefoniere täglich mit ihm. Besuche würden alle zwei bis drei Wochen stattfinden, im Rahmen der begleiteten Besuchstage. Sie habe nun eine feste Arbeitsstelle im Verkaufsladen des L., wo sie in Teilzeit, verteilt auf fünf Tage die Woche, arbeite. Neben dem Lohn für diese Arbeit von Fr. 4.50 pro Stunde erhalte sie Leistungen der IV von rund Fr. 1'500.-- monatlich; ein Antrag auf Ergänzungsleistungen sei pendent. Die Arbeitsstelle sei unbefristet und stelle einen guten Einstieg in die Arbeitswelt dar. Sie haben den Wunsch, eine Ausbildung zu machen, eventuell in Absprache mit der IV. Bis anhin habe sie keine Ausbildung, da ihr die Eltern keine solche finanziert hätten. Eigene Versuche habe sie mangels finanziellen Mitteln abgebrochen. Das Finanzielle laufe über den Vormund, sie komme über die Runden. Die Medikamente, an dessen Einnahme sie sich mittlerweile gewöhnt habe, nehme sie zwei Mal pro Tag, und zwar selbst; sie habe ein Dauerrezept in einer Apotheke. Vor kurzem habe sie bei einer Ärztin einen Medikamentenspiegel machen lassen, dessen Ergebnis noch ausstehe. Der nächste Spiegel sei in einem halben Jahr geplant. Ansonsten werde die Medikamenteneinnahme nicht kontrolliert. Soweit sie wisse, seien die Medikamente gegen Schizophrenie und wirkten ausgleichend. Rechtsanwalt Marty wandte zu diesem Punkt ein, das Medikament "Abilify", das die Berufungsklägerin nehme, sei lediglich ein Aufheller. Auf die Frage der Behandlung angesprochen, gab die Berufungsklägerin an, bis

Seite 7 — 21 Ende Februar 2010 sei sie bei Dr. M. in der Klinik Waldhaus in Behandlung gewesen. Nun habe sie einen Termin bei der Psychiaterin Dr. N. abgemacht, zu der sie voraussichtlich alle ein bis zwei Wochen einmal gehe. Die Tagesklinik besuche sie nicht mehr, da sie nun arbeite. Das Gutachten mit der Diagnose Schizophrenie sei ihr bekannt. Sie sei jedoch der Ansicht, dass sich vieles verändert habe und könne die Diagnose nicht anerkennen. Dennoch nehme sie ihre Medikamente. Auf die Frage, ob sie dies nur unter Druck tue, gab sie an, es spiele ihr keine Rolle, ob sie die Medikamente nehme oder nicht. Sie hoffe aber, dass die Psychiaterin oder das Gericht dies abschaffe. Die Zusammenarbeit mit ihrem Vormund J. sei sehr gut. Sie denke, dass sie das gebracht habe, was er verlangt habe. Auf die Frage, ob sie bereit wäre, auch in anderer Art mit ihm zusammenzuarbeiten, bspw. in Form einer Beistandschaft, äusserte sich X. dahingehend, dass sie kooperieren, es aber bevorzugen würde, ihr Leben selbst zu leben. Sie sei auch der Meinung, selbst für ihren Sohn sorgen zu können. Sie habe ihn nie geschlagen oder vernachlässigt. Auf ihren Aufenthalt in F. angesprochen, gab die Berufungsklägerin an, es sei dort zu Konflikten mit dem Bruder und der Mutter gekommen. Zuvor habe sie vier Jahre keinen Kontakt mit der Mutter gehabt und auf Versöhnung gehofft. Die Mutter habe indes eine spirituelle Ader, die sie nicht vertreten könne, was immer wieder zu Auseinandersetzungen führe. In F. habe die Mutter sie zwangsweise in eine Klinik einweisen lassen, wo sie nach 10 Tagen wieder entlassen worden sei. Dies mit der Begründung, sie habe nicht geduscht und gekifft, was aber nicht stimme. Der Vormund J. gab dem Gericht gegenüber an, die Berufungsklägerin habe mit ihm zusammengearbeitet, wo er es gebraucht habe. Die direkte Mitarbeit sei in Ordnung. X. sei ihm gegenüber jedoch etwas reserviert und zurückhaltend, die Informationen eher bruchstückhaft und etwas intransparent. Sobald es um spezifische Fragen gehe, spüre er gewisse Widerstände. Im Anschluss an die Befragung konnte das Beweisverfahren unter dem Vorbehalt des Entscheids über die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge oder über eine amtliche Beweisabnahme geschlossen werden. Schliesslich nahm Rechtsanwalt Marty in seinem Plädoyer zu den Beweisanträgen und zu den materiellen Berufungsanträgen Stellung. Der Genannte gab eine schriftliche Kritik am psychiatrischen Gutachten zu den Akten. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin und ihres Rechtsvertreters in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf den weiteren Inhalt des

Seite 8 — 21 psychiatrischen Gutachtens und der Berichte der Ärzte und des Vormunds wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB kann gegen Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses in vormundschaftlichen Angelegenheiten Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Die Berufung ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Die Berufung von X. wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf im Grundsatz eingetreten werden kann. b.Gestützt auf den Antrag der Berufungsklägerin wurde am 8. März 2010 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, was sich nicht nur durch die Tragweite, die einer Entmündigung für den Betroffenen zukommt, rechtfertigte, sondern dem Gericht auch ermöglichte, sich einen persönlichen Eindruck von der Berufungsklägerin zu verschaffen und sie zu den aktuellen Verhältnissen zu befragen. c/aa. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die gestützt auf Art. 369 ZGB ausgesprochene Entmündigung von X.. Kein Berufungsthema ist hingegen die Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Plessur den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Chur in diesem Punkt aufgehoben hat. c/bb. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Berufungsklägerin, in der beantragt wird, ihre Verbringung in ein Heim oder/und die Anordnung des begleitenden Wohnens sei abzuweisen, nicht eingetreten werden kann. So wurde die Frage einer Heimeinweisung oder der Anordnung des begleitenden Wohnens im vorinstanzlichen Verfahren zwar thematisiert, fand aber im Urteilsdispositiv keinen Niederschlag. Die Vorinstanz hob den von der Vormundschaftsbehörde angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzugs vielmehr vorhaltlos auf. Zudem lebt die Berufungsklägerin aktuell selbständig, so dass es neben einem Anfechtungsobjekt auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Frage der Wohnform fehlt.

Seite 9 — 21 2a.In der Berufungsschrift wird beantragt, die Assistenzärztin Dr. med. H. sowie die Chefärztin der Klinik Waldhaus, Dr. med. I., als Zeuginnen zu berufen. Überdies wird der Eventualantrag auf Einholen eines Obergutachtens über die Frage der Bevormundung gestellt (Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Die Berufung wird denn auch hauptsächlich mit der Mangelhaftigkeit des Gutachtens der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 17. August 2009 begründet. Ferner wird der Vorinstanz der Vorwurf gemacht, sie habe sich blindlings auf das Gutachten abgestützt und es unterlassen, dieses kritisch zu würdigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin kritisiert im Zusammenhang mit dem Gutachten zunächst, dass die das Gutachten verfassende Assistenzärztin in dem zur Verfügung stehenden halben Jahr nur gerade 45 Minuten mit der Berufungsklägerin gesprochen habe, weshalb die Ärztin zu befragen sei, auf Grund welcher persönlich mit X. gemachter Erfahrungen sie ihre Schlussfolgerungen gezogen habe. Im Weiteren wird der von Dr. phil. O. durchgeführte MMPI-Test beanstandet. Es sei nicht ersichtlich, welche Version des Tests verwendet worden sei. Zudem werde nicht erklärt, wo die Normwerte liegen würden und inwiefern sich die Resultate des Tests mit den selbst gemachten Erfahrungen decken. Hinzu kämen die kritiklos übernommen Aussagen einer Grossmutter, die ihre Enkelin schon lange nicht mehr gesehen habe, die Geschichten einer Mutter, die in F. der Welt zu entfliehen versuche, und die Geschichten eines leiblichen Vaters, der sich seit dem 16. Lebensjahr der Berufungsklägerin beharrlich in deren Leben einmische. Zusammen mit den Stationsberichten, die ausser den Therapie- und Essenszeiten keine genaueren Angaben hergäben, sei dieses Gutachten schlichtweg unbrauchbar und dessen Inhalt offensichtlich falsch. b.Die Kritik der Berufungsklägerin am Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 17. August 2009 vermag nicht zu überzeugen. Das Gutachten wurde von der Assistenzärztin Dr. med. H. erstellt und von der Chefärztin Dr. I. mitunterzeichnet. Allein aus der Tatsache, dass es sich bei Dr. H. um eine Assistenzärztin handelt, kann ohne entsprechende Hinweise nicht auf eine fehlende berufliche Qualifikation geschlossen werden. Dass Assistenzärzte mit der Erstellung gerichtlicher Gutachten betraut werden, ist durchaus üblich und vermag deren Verwertbarkeit nicht per se in Frage zu stellen (vgl. bspw. ZF 08 77, S. 6; ZF 04 45, E. 2). Als klar aktenwidrig erweist sich die Behauptung von Rechtsanwalt Marty, die Ärztin habe nur gerade 45 Minuten mit der Berufungsklägerin gesprochen. Einzig die Untersuchung vom 14. April 2009 dauerte lediglich 45 Minuten, da sie die Berufungsklägerin nach dieser Zeit von

Seite 10 — 21 sich aus abbrach (vgl. Gutachten, act. IV.49, S. 8). Daneben haben, wie sowohl aus dem Gutachten selbst als auch aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Krankengeschichte hervorgeht, zahlreiche weitere Untersuchungen und Gespräche mit Dr. H., aber auch mit anderen Ärzten stattgefunden. Der Krankengeschichte lässt sich weiter entnehmen, dass Dr. H. eng mit Oberärzten und der Chefärztin zusammengearbeitet hat und bei der Erstellung des Gutachtens keineswegs auf sich allein gestellt war. Die in diesem Zusammenhang beantragten Zeugeneinvernahmen der beiden Ärztinnen erweisen sich damit als unnötig. Was den Inhalt des Gutachtens betrifft, so wurden dessen Schlussfolgerungen von der Chefärztin der Klinik Waldhaus gestützt. Sie hat mit der Mitunterzeichnung des Gutachtens hierfür die volle Verantwortung übernommen. Allein aus der Tatsache, dass Dr. I. als Leiterin zweier psychiatrischer Kliniken ein grosses Arbeitspensum zu bewältigen hat, lässt sich entgegen der Behauptung von Rechtsanwalt Marty selbstredend nicht ableiten, sie habe das Gutachten quasi blind und ohne eingehende Prüfung unterzeichnet. Der Gutachterin Dr. H. kann sodann nicht vorgeworfen werden, dass die von Grossmutter, Mutter und leiblichem Vater der Berufungsklägerin geäusserten Beobachtungen unbesehen übernommen wurden, erweist sich das Gutachten doch als breit abgestützt. So zog die Genannte für die Erstellung des Gutachtens auch die Akten der Vormundschaftsbehörde, die ärztlichen Berichte sowie die Krankengeschichte des stationären Aufenthalts der Betroffenen in der Klinik Beverin, die körperliche und neurologische Untersuchung inklusive Labor, die eingehende psychiatrische Exploration, stationär durchgeführt in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus während des Aufenthalts seit dem 25. März 2009, die MRI-Untersuchung sowie die neuropsychologische Diagnostik bei (vgl. Gutachten, act. IV.49, S. 1 f.). Dass bei der Wiedergabe der Resultate der von Dr. O. durchgeführten Testpsychologischen Diagnostik (MMPI-Test) allenfalls gewisse formale Mängel festzustellen sind, da die Angabe der Testversion und der Normwerte fehlt, vermag den daraus gewonnenen Befund (vgl. Gutachten, act. IV.49, S. 9 f.) im Übrigen nicht zu entkräften. Wie bereits die Vormundschaftsbehörde in ihrem Beschluss vom 20. Oktober 2009 zutreffend ausgeführt hat, handelt sich um das Ergebnis eines standardisierten Testverfahrens, das von einem erfahrenen Psychologen durchgeführt wurde. Auch sind die fehlenden Angaben nicht geeignet, das Gutachten als Ganzes ernsthaft in Frage zu stellen, zumal sich die Gutachterin, wie erwähnt, nicht ausschliesslich auf dieses Testverfahren stützte. Ergänzend kann, was die Würdigung des Gutachtens betrifft, auf Erwägung 3ab

Seite 11 — 21 des angefochtenen Urteils, S. 10 f., verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Insgesamt teilt das Kantonsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass sich das Gutachten als breit abgestützt und die Diagnose als nachvollziehbar und schlüssig begründet erweist, so dass dem Gutachten die volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Für die Anordnung einer Oberexpertise besteht unter diesen Umständen kein Anlass. 3a/aa. Im Weiteren erhebt die Berufungsklägerin die verfahrensrechtliche Rüge, die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur habe die mündliche Verhandlung ohne die Betroffene durchgeführt. Es sei weder eine Art. 59 EGzZGB genügende Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung vorhanden, noch könne die Vorinstanz ein schriftliches Einverständnis der Betroffenen vorweisen, wonach diese auf einen Vortritt vor die Gesamtbehörde verzichtet habe. Die erwähnte Bestimmung lasse keinen Raum für Mutmassungen über allenfalls konkludentes Verhalten. Somit stehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz fest, dass bereits der Beschluss der Vormundschaftsbehörde rechtswidrig zustande gekommen sei. a/bb. Die Vorinstanz hat, was die Frage der Beschlussfassung ohne Vorladung der Berufungsklägerin betrifft, zutreffend festgehalten, dass X. der in Art. 59 EGzZGB verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen in E. 2, S. 7 ff., des angefochtenen Urteils kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Schluss der Vorinstanz, die Vormundschaftsbehörde habe stillschweigend davon ausgehen dürfen, eine Verhandlung vor der Gesamtbehörde gemäss Art. 59 EGzZGB sei nicht erwünscht und die Beschlussfassung könne ohne Abhalten einer solchen erfolgen, erweist sich unter den konkreten Umständen als berechtigt und stellt daher keine unzulässige Mutmassung dar. Es ist namentlich darauf hinzuweisen, dass vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin trotz expliziter Aufforderung seitens der Vormundschaftsbehörde, zur Frage der Vorladung vor die Gesamtbehörde Stellung zu nehmen (act. IV.55), und trotz mehrfach gewährter Fristerstreckung bis zur Beschlussfassung der Behörde keine entsprechende Stellungnahme erfolgte. Zudem wurde die Sitzung der Vormundschaftsbehörde vom 20. Oktober 2009 angekündigt (vgl. act. IV.62). Die Berufungsklägerin und ihr Rechtsvertreter verzichteten indes auf eine Teilnahme. Unbestritten und aktenkundig ist im Übrigen, dass X. von der Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde am 10. September 2009 anlässlich einer Anhörung über den Antrag der Behörde, sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten bevormunden zu lassen, informiert

Seite 12 — 21 worden war und auch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (act. IV.54, act. IV.73). Eine allfällig unzureichende Anhörung der Berufungsklägerin durch die Vormundschaftsbehörde wäre im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, hatte X. an den Verhandlungen vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur vom 26. November 2009 und vom 7. Dezember 2009 doch ausreichend Gelegenheit, sich jeweils persönlich zu sämtlichen Punkten zu äussern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2009, 5A_693/2009, E. 3; PKG 2002 Nr. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung erhielt die Berufungsklägerin ebenfalls die Möglichkeit, ausführlich zur Sache Stellung zu nehmen, was sie denn auch nutzte. b.An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu den Umständen der Klinikeinweisung und zu früheren psychiatrischen Behandlungen weitgehend an der Sache vorbei gehen. So steht im vorliegenden Berufungsverfahren – wie in E. 1c/aa dargelegt wurde und auch von Rechtsanwalt Marty selbst in der Berufungsschrift einräumt wird – nicht mehr zur Diskussion, ob die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs begründet war. Entgegen der Behauptung ihres Rechtsvertreters wurde die Berufungsklägerin sodann nicht wegen ihres früheren Aufenthalts in der Klinik Beverin bevormundet, sondern wegen ihres aktuellen und durch das Gutachten der Klinik Waldhaus ausgewiesenen Geisteszustandes. Dass anlässlich des ersten Klinikaufenthalts im Dezember 2005 noch kein Bevormundungsgrund festgestellt worden sein soll, schliesst das Bestehen einer langjährigen psychischen Erkrankung im Übrigen keineswegs aus, sondern ist höchstens ein Indiz dafür, dass sich die Krankheit zu dieser Zeit noch nicht in gleichem Masse manifestiert hatte. Gemäss Gutachten (act. IV.49, S. 15) wurden immerhin bereits damals zwei eindeutige Kriterien einer paranoiden Schizophrenie festgestellt, welche einzig in zeitlicher Hinsicht für eine entsprechende Diagnose noch nicht ausreichten. Was schliesslich die psychiatrische Behandlung in F. betrifft, so wurde diese im Gutachten zwar im Rahmen der Anamnese erwähnt (act. IV.49, S. 5) – notabene mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Genaueres nicht bekannt sei –, in der Folge aber nicht weiter verwertet. Nähere Abklärungen zu diesem Vorfall sind deshalb zu Recht unterblieben, so dass den Vorinstanzen keine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann.

Seite 13 — 21 4a.Unter Vormundschaft gehört nach Art. 369 Abs. 1 ZGB jede mündige Person, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Damit eine Entmündigung erfolgen kann, muss somit nebst einem Entmündigungsgrund (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) mindestens einer der drei sogenannt sozialen Entmündigungsvoraussetzungen (Unfähigkeit zur Geschäftsbesorgung, dauernde Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit oder Drittgefährdung) vorhanden sein (Ernst Langenegger, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 3. A., Basel 2006, N 2, N 4 f. u. N 20 ff. zu Art. 369 ZGB). Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit des vormundschaftlichen Eingriffs darf eine Entmündigung nur angeordnet werden, wenn der Schutzzweck nicht auch mit einer milderen Massnahme, durch die die persönliche Freiheit weniger eingeschränkt wird, z.B. einer Beistandschaft oder einer Beiratschaft, erreicht werden kann. Ziel einer vormundschaftlichen Massnahme ist es, die negativen Folgen gewisser Schwächezustände zu beheben, auszugleichen oder mindestens zu mildern, um so das Wohl des Betroffenen zu gewährleisten. Ist eine Massnahme zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet, hat ihre Anordnung zu unterbleiben, weil nicht bloss zu weit gehende oder zu milde, sondern auch untaugliche vormundschaftliche Massnahmen unverhältnismässig und daher ungesetzlich sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2003, 5C.74/2003, E. 4.2; Langenegger, a.a.O., N 18 u. N 29 ff. zu Art. 369 ZGB). Die Beistandschaft nach Art. 392 ff. ZGB ist die mildeste vormundschaftliche Massnahme und ebenfalls darauf ausgerichtet, Personen, die in einer oder mehreren Angelegenheiten ausser Stande sind, die eigenen Interessen gehörig zu wahren, die nötige Hilfe zukommen zu lassen. Dabei zählt das Gesetz die Gründe, welche zu einer eine Beistandschaft rechtfertigenden Schutz-, Betreuungs- oder Vertretungsbedürftigkeit führen können, nicht abschliessend auf. Ebenso lässt es den erkennenden Instanzen bei der individuellen Ausgestaltung der Unterstützung einen breiten Spielraum. Dem Beistand dürfen namentlich auch Aufgaben im Bereich der persönlichen Fürsorge übertragen werden. Die Anordnung einer Beistandschaft kommt allerdings nur in Frage, wenn die betroffene Person aller Voraussicht nach bereit sein wird, den Beistand zu ihrem eigenen Wohl gewähren zu lassen bzw. die ihr nach wie vor verbleibende Handlungsfähigkeit nicht zum eigenen Schaden zu benutzen. Setzt sie sich jedoch hiergegen von vornherein zur Wehr und ist nicht zu erwarten, dass sich ihre Haltung ändern wird, erweist sich die Ernennung eines Beistandes nicht als taugliche Massnahme und es ist davon

Seite 14 — 21 abzusehen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2003, 5C.262/2002, E. 4.1; Langenegger, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 392 ZGB). b.Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens vom 17. August 2009 (act. IV. 49), das wie bereits dargelegt ein taugliches Beweismittel darstellt, ist ausgewiesen, dass X. an einer chronischen Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet, welche eine lebenslängliche psychiatrische Begleitung erfordert und aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Urteils- und Handlungsfähigkeit grundsätzlich einen Entmündigungsgrund im Sinne von Art. 369 ZGB darstellt. Im Gutachten wird die diagnostizierte psychiatrische Erkrankung als Geisteskrankheit bezeichnet. Seit der Begutachtung haben sich die Symptome offenbar abgeschwächt; dennoch sind gemäss dem ärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2009 (act. VI.17) noch Restsymptome einer undifferenzierten Schizophrenie vorhanden, welche das Ausmass einer Geistesschwäche erreichen. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. E. 3bab des angefochtenen Urteils, Art. 229 Abs. 3 ZPO) davon auszugehen, dass ein Schwächezustand im Sinne von Art. 369 ZGB gegeben ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Entmündigungsgründe gleichzeitig auch Verbeiratungs- und Verbeiständungsgründe darstellen (Langenegger, a.a.O., N 3 zu Art. 369 ZGB, N 7 zu Art. 392 ZGB). c/aa. In Anbetracht der positiven Entwicklungen der Berufungsklägerin seit Erstellung des Gutachtens bleibt aber die Frage zu prüfen, ob auch die sogenannt sozialen Voraussetzungen für eine Entmündigung – Unfähigkeit zur Geschäftsbesorgung, dauernde Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit oder Drittgefährdung – noch gegeben sind und keine mildere Massnahme wie Beiratschaft oder Beistandschaft in Frage kommt. c/bb. Die Vorinstanz ist mit ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass ein Schutzbedürfnis zu bejahen sei, nämlich die Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten und das dauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge. Zudem sei infolge der Krankheits- und Therapieuneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und der daraus fliessenden fehlenden Behandlungsbereitschaft jederzeit mit einer gesundheitlichen Verschlechterung und damit einem steigenden Gefährdungspotential zu rechnen. Die Beschwerdeführerin bedürfe daher zur Sicherstellung der Medikamenteneinnahme und anderer therapeutischer Massnahmen einer Fremdbetreuung. Mangels Kooperationsbereitschaft komme vorliegend weder eine Beistandschaft noch eine

Seite 15 — 21 Beiratschaft in Frage, sondern lediglich eine Entmündigung (vgl. E. 3bb und 3c, S. 13 ff., des angefochten Urteils). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin setzt sich mit dieser Begründung nicht im Detail auseinander, sondern rügt pauschal, dass die Vorinstanz die von einem neuen Arzt ausgestellten Zusatzberichte kritiklos hingenommen und ohne zureichende Grundlage eine Rückfallgefahr mit möglicher Selbst- und Fremdgefährdung angenommen habe. Da im Vormundschaftsrecht die Offizialmaxime gilt, ist die Frage der Entmündigungsvoraussetzungen und der Verhältnismässigkeit allerdings ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist aufgrund des Novenrechts auch die Entwicklung der Verhältnisse seit Ausfällung des angefochtenen Urteils in die Beurteilung mit einzubeziehen. c/cc. Bereits aus dem ärztlichem Bericht vom 15. Oktober 2009 (act. IV.71) ist abzulesen, dass bei X. eine positive Entwicklung eingetreten ist. Es habe sich eine Krankheitseinsicht entwickelt, die Patientin mache im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung gut mit und achte auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme. Im ärztlichen Bericht vom 20. November 2009 (act. II.4) wird dann festgehalten, es bestehe zwar eine psychische Störung, die das Ausmass einer Geistesschwäche erreiche, es liege aber aktuell keine akute Suizid- oder Fremdgefährdung vor. Dennoch benötige X. noch Schutz durch Medikamente und eine fachliche Betreuung. Gemäss ärztlichem Bericht vom 4. Dezember 2009 (act. IV.17) bestanden zum genannten Zeitpunkt noch Restsymptome einer undifferenzierten Schizophrenie, welche das Ausmass einer Geistesschwäche erreichten. In der geschützten Umgebung mit vorgegebener Tagesstruktur sei die Handlungsfähigkeit von X. erhalten. Für eine eigenständige Lebensform mit eigener Gestaltung des Alltags, Erziehung des Sohnes, Haushaltsführung und ausserhäuslicher Arbeit sei sie in ihrer Handlungsfähigkeit weiter beeinträchtigt. Aufgrund der Geistesschwäche seien Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit krankheitsbedingt beeinträchtigt und die Voraussetzungen für vormundschaftliche Massnahmen nach wie vor gegeben. Da eine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung bestehe, werde weiterhin eine Bevormundung empfohlen. Eine solche sei insbesondere zweckmässig zur Stabilisation und Verbesserung des Gesundheitszustandes, da sowohl die Wohnform festgelegt als auch die Medikamenteneinnahme überwacht werden könne. Mittelfristig sei bei guter Kooperationsfähigkeit eine kombinierte Beiratschaft ausreichend. Im Weiteren ist der Bericht des Vormundes vom 16. Februar 2010 (act. 07) heranzuziehen. Diesem Bericht zufolge scheint die Berufungsklägerin das

Seite 16 — 21 selbständige Leben ausserhalb der Klinik erheblich besser zu meistern, als dies im soeben zitierten Zusatzbericht vom 4. Dezember 2009 erwartet wurde. Insbesondere nimmt X. die verordneten Medikamente ein, hat die ambulante Behandlung in der Klinik Waldhaus weitergeführt und nach Absolvierung eines zweiwöchigen Schnuppereinsatzes nun auch eine Beschäftigung in der L. erhalten. Sodann hat sie nach der Klinikentlassung selbst Kontakt zum Vormund aufgenommen, um die Finanzen zu regeln, hat die vom Vormund verlangten Formalitäten bezüglich des Untermietverhältnisses erledigt und weitere Terminvereinbarungen mit dem Vormund und anderen Amtsstellen eingehalten. Auch die Verwandtenbesuche über die Festtage, einschliesslich eines Besuches ihres Sohnes, hat sie selbständig organisiert. c/dd. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen kann der vorinstanzliche Beurteilung nicht mehr in allen Punkten gefolgt werden. Zwar scheint der Berufungsschrift und den Äusserungen der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge nach wie vor keine Krankheitseinsicht zu bestehen. Von einer Therapieuneinsichtigkeit bzw. fehlender Behandlungsbereitschaft, wie sie die Vorinstanz noch angenommen hat, kann aktuell aber kaum mehr gesprochen werden. Ebenso wenig kann der Berufungsklägerin wohl jede Kooperationsbereitschaft abgesprochen werden. So bestätigte X. an der mündlichen Berufungsverhandlung im Grundsatz die Bereitschaft zur Weiterführung der Medikamenteneinnahme und der ambulanten psychiatrischen Behandlung wie auch zur Zusammenarbeit mit einem Beistand oder Beirat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bereits im Gutachten festgehalten wurde, bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlauf der nächsten Jahre unter medikamentöser Therapie sowie Psychotherapie und Arbeit in geschütztem Rahmen sei ein Wechsel von einer Vormundschaft zu einer Beiratschaft durchaus denkbar (act. IV.49, S. 17). Auch in der letzten ärztlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 (act. VI.17) wurde die Empfehlung einer Bevormundung ausdrücklich mit der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft begründet und mittelfristig bei guter Kooperation eine kombinierte Beiratschaft als ausreichend erachtet. Weshalb in Gutachten und ärztlichem Bericht gerade auf eine (kombinierte) Beiratschaft hingewiesen wird, wird nicht begründet. Der entsprechende Hinweis bildet jedoch ein Indiz, dass bei entsprechender Stabilisierung und Kooperationsbereitschaft eine andere Massnahme als die Vormundschaft in Betracht fällt. Da bei der Berufungsklägerin die persönliche Betreuung im Sinne der Sorge für die psychische Gesundheit im Mittelpunkt steht, d.h. ein Schutzbedürfnis, auf das die Beiratschaft nicht zugeschnitten ist

Seite 17 — 21 (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2003, 5C.74/2003, E. 4.3.1, m.w.H.), kommt eine solche vorliegend eher nicht in Frage. Hingegen ermöglicht, wie vorstehend erwähnt, eine Beistandschaft auch die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der persönlichen Fürsorge. In Anbetracht dessen kann für X. an Stelle der Vormundschaft eine Beistandschaft nach Art. 392 ff. ZGB angeordnet werden. d/aa. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass die bei der Berufungsklägerin seit dem Klinikeintritt eingetretene Verbesserung des psychischen Zustandes durch die Therapie und die regelmässige Medikamenteneinnahme bewirkt wurde und die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Absetzen der Medikation als hoch eingestuft wird. So wird bspw. im ärztlichen Bericht vom 20. November 2009 (act. II.4) festgehalten, X. benötige noch Schutz durch Medikamente und eine fachliche Betreuung, die durch eine ambulante psychiatrische Behandlung in Verbindung mit einer betreuten Wohngemeinschaft sichergestellt werden könne. Falls die Behandlung abgebrochen werde, sei die Rückfallgefahr in eine akute Psychose sehr hoch, verbunden mit einer möglichen Selbst- und Fremdgefährdung. Im Bericht vom 4. Dezember 2009 (act. IV.17) wird ausgeführt, zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine akute Psychose im Rahmen einer undifferenzierten Schizophrenie bestanden. Durch die neuroleptische Medikation und die stationäre Therapie mit geregeltem Tagesablauf hätten sich die Symptome wie Verhaltensstörungen mit Aggressivität und Denkstörungen zurückbilden können. Die Patientin sei stimmungsmässig ausgeglichener. Die Rückfallswahrscheinlichkeit sei als hoch einzuschätzen, vor allem, wenn die Medikation abgesetzt werde. Bei einem allfälligen Rückfall würden die kognitiven und Verhaltsstörungen zunehmen, so dass Urteilsunfähigkeit vorliegen würde. In diesem Fall sei die Kooperationsbereitschaft aufgehoben. Es steht somit fest, dass eine therapeutische Behandlung und insbesondere die Einnahme geeigneter Medikamente zwingend notwendig sind, um die Verbesserung des psychischen Zustandes bei X. aufrecht zu erhalten und einen Rückfall in eine akute Psychose zu verhindern. Beim Medikament "Abilify", das die Genannte zurzeit einnimmt, handelt es sich im Übrigen um ein Neuroleptikum, das gegen Schizophrenie eingesetzt wird (vgl. Gutachten, act. IV.49, S. 17), weshalb der an der Berufungsverhandlung erhobene Einwand von Rechtsanwalt Marty, das Medikament sei lediglich ein Aufheller, nicht verfängt. d/bb. Da der Berufungsklägerin die Krankheitseinsicht nach wie vor fehlt und mit dem Abschluss des laufenden Verfahrens der Druck, entmündigt zu werden, vorerst wegfallen wird, darf nicht erwartet werden, dass sie auf sich selbst gestellt

Seite 18 — 21 in der Lage sein wird, in die empfohlenen Therapien und medikamentösen Behandlungen einzuwilligen und sie über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich durchzuhalten. So gab sie an der Berufungsverhandlung zwar an, es spiele ihr keine Rolle, ob sie die Medikamente nehme oder nicht, hielt aber gleichzeitig fest, sie hoffe, dass sie die Medikamente auf Geheiss der Psychiaterin oder des Gerichts bald nicht mehr nehmen müsse. Unter diesen Umständen kann nicht vollständig von vormundschaftlichen Massnahmen abgesehen werden. Vielmehr erscheint es angezeigt, X. durch die Errichtung einer Beistandschaft jemanden zur Seite zu geben, der sie zu entsprechendem Tun ermuntert. Gleichzeitig ist dadurch eine Person vorhanden, die zusätzliche Hilfe anfordern kann, wenn ausserhalb ihres eigenen Kompetenzbereichs Handlungsbedarf entsteht. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beistandschaft die Kooperation der Berufungsklägerin voraussetzt, ansonsten wieder eine strengere Massnahme in Betracht zu ziehen wäre. e.Bei dieser Sachlage sind in teilweiser Gutheissung der Berufung die Ziffer 1 Satz 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 7./15. Dezember 2009 sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 20./23. Oktober 2009 aufzuheben. Gleichzeitig ist für X. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 ff. ZGB zu errichten. Die Akten gehen an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur mit dem Ersuchen, eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand zu ernennen und deren Aufgaben näher zu umschreiben. Zweck dieser Hilfeleistung ist es, auf X. einzuwirken, damit sie den Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufrecht erhält und regelmässig die verordneten Medikamente einnimmt. Überdies soll durch die damit verbundene Überwachung erreicht werden, dass die zuständige Vormundschaftsbehörde oder in dringenden Fällen ein zum Eingreifen befugter Arzt unterrichtet werden, wenn festgestellt wird, dass die Berufungsklägerin ihre Medikamente absetzt, sich ihr Gesundheitszustand markant verschlechtert oder es in ihrem Verhalten sonstwie zu auffälligen Änderungen kommt, die ein behördliches Tätigwerden notwendig machen könnten. 5a.Die Berufungsklägerin obsiegt im vorliegenden Verfahren insoweit, als sie statt entmündigt lediglich verbeiständet wird. Das ursprüngliche Ziel, von vormundschaftlichen Massnahmen gänzlich verschont zu bleiben, erreicht sie indes nicht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde es sich rechtfertigen, ihr einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Allerdings kann die Berufungsklägerin als bedürftig gelten, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zuzüglich Schreibgebühren in sinngemässer

Seite 19 — 21 Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vollständig auf die Gerichtskasse genommen werden. Aufgrund des teilweisen, in etwa hälftigen Obsiegens besitzt X. überdies Anspruch auf eine durch den Kanton Graubünden auszurichtende reduzierte Umtriebsentschädigung (Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit 223 ZPO und Art. 122 ZPO). Rechtsanwalt Marty legte im Berufungsverfahren keine Honorarnote ein, so dass die Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen festzulegen ist. Dem Kantonsgericht erscheint für das Berufungsverfahren ein Aufwand von Fr. 2'500.-- als angemessen, so dass der Entschädigungsanspruch der Berufungsklägerin auf Fr. 1'250.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgesetzt wird. b.Der Berufungsklägerin wurde für das vorliegende Verfahren mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 4. Februar 2010 (ERZ 10 3) zu Lasten der Stadt Chur die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckten Kosten für den Rechtsbeistand im Berufungsverfahren werden daher unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter von X. hat der Vorsitzenden der I. Zivilkammer innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

Seite 20 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen, und es werden die Ziffer 1 Satz 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 7. Dezember 2009, mitgeteilt am 15. Dezember 2009, sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 20. Oktober 2009, mitgeteilt am 23. Oktober 2009, aufgehoben. 2.Für X. wird im Sinne der Erwägungen eine Beistandschaft gemäss Art. 392 ff. ZGB errichtet. 3.Die Akten gehen an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur mit dem Ersuchen, eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand zu ernennen und deren Aufgaben näher zu umschreiben. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'352.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Schreibgebühr Fr. 352.--) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.a)Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'250.-- inkl. Spesen und MwSt. zu bezahlen. b)Die durch diese Entschädigung nicht gedeckten Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die der Berufungsklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die

Seite 21 — 21 Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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