Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 02. November 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 6 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 13. September 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RichterInnenPräsident Brunner und Vizepräsident Schlenker RedaktionAktuarin Duff Walser In den zivilrechtlichen Berufungen des X., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, 8027 Zürich, und der Y., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar 2009, in Sachen des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten gegen die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.X., geboren am 20. Mai 1959, und Y., geboren am 11. April 1957, heirateten am 30. Juli 1993 vor dem Zivilstandsamt C.. Aus der Ehe ging der Sohn S., geboren am 1. Februar 1995, hervor. Bis zur Trennung im Jahre 2005 lebte die Familie XY. in V.. B.In einem von Y. am 25. Mai 2005 angestrengten Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2005 der gemeinsame Sohn S. unter die Obhut der Mutter gestellt, dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und die eheliche Wohnung in V. für die Dauer der Trennung Y. und dem Kind zur Benützung zugewiesen. Darüber hinaus wurde davon Vormerk genommen, dass die Mietkosten für die Familienwohnung in V. sowie jene für die Geschäftsräumlichkeiten der Ehefrau von total Fr. 2'177.60 anstelle eines Unterhaltsbeitrages inklusive Kinderzulagen direkt vom Ehemann bezahlt werden und letzterer seiner Familie somit keinen weiteren Unterhalt schulde. C.Auf Gesuch der Ehefrau änderte der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Eheschutzverfügung vom 13. Juni 2005 ab und verpflichtete X. mit Verfügung vom 15. Mai 2006, seiner Familie ab 1. Mai 2006 für die effektive Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'583.95 (Fr. 800.-- für den Sohn S., Fr. 783.95 für Y.) zu entrichten (Ziff. 2) sowie rückwirkend ab 1. November 2005 bis April 2006 den Kapitalbetrag von Fr. 4'778.40 zu bezahlen (Ziff. 4). Im Übrigen verfügte der Eheschutzrichter, dass die monatlichen Kosten für Wohnung und Büroraum weiterhin direkt vom Lohn des Ehemannes abgezogen werden sollten (Ziff. 3). D.Ein dagegen gerichteter Rekurs des Ehemannes vom 7. Juni 2006 hiess das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 teilweise gut. Es verpflichtete X., seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn S. ab 1. Mai 2006 bis und mit 31. Juli 2006 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'407.-- (Fr. 1'407.-- für die Ehefrau, Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen für S.) und ab 1. August 2006 für die weitere Dauer der Trennung Fr. 2'459.-- (Fr. 1'459.-- für die Ehefrau, Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen für S.) zu entrichten. Überdies wurde davon Vormerk genommen, dass die Mietkosten für die Wohnung und den Büroraum direkt von X. bezahlt und mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen in Verrechnung gebracht werden, womit

Seite 3 — 25 der zu überweisende Restbetrag vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 Fr. 230.-- und ab 1. August 2006 Fr. 282.-- betrage. E.In einem weiteren wiederum seitens der Ehefrau initiierten Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden wurde X. mit Verfügung vom 19. März 2007 verpflichtet, der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn monatlich zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 117.-- ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 sowie von Fr. 163.-- ab 1. März 2007 bis auf weiteres zu entrichten. Ferner nahm der Eheschutzrichter davon Vormerk, dass die Mietkosten für die Wohnung und den Büroraum von Y. weiterhin direkt von X. bezahlt werden. F.Nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist instanzierte X. am 10. März 2008 beim Vermittleramt C. die Scheidungsklage. Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, bezog X. am 6. Mai 2008 den Leitschein und reichte am 19. Mai 2008 beim Bezirksgericht Imboden die Prozesseingabe mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die Ehe der Parteien sei – gestützt auf die Norm von Art. 114 ZGB – zu scheiden. 2. Es seien - gestützt auf Art. 112 i.V. m. Art. 116 ZGB - die Nebenfolgen dieser Ehescheidung zu regeln. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Demgegenüber liess die Ehefrau in ihrer Prozessantwort vom 8. September 2008 beantragen: „1. Die am 31. Juli 1993 vor Zivilstandsamt C. geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn S., geboren am 1. Februar 1995, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. 3. Dem Kläger sei hinsichtlich seines Sohnes ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes jeweils im Voraus monatlich Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei jedenfalls bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet, wobei ein weitergehender Anspruch nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB vorzubehalten sei. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei bis zum Erreichen des Pensionsalters der Ehefrau geschuldet. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren.

Seite 4 — 25 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt sind. 8. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien Datum Rechtskraft des Scheidungsurteils je hälftig zu teilen. 9. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers.“ In seiner Stellungnahme gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO vom 30. September 2008 bestätigte der klägerische Rechtsvertreter seine Anträge in der Prozesseingabe. Mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2008 wurde die Stellungnahme des Ehemannes aus dem Recht gewiesen, soweit sie den Rahmen von Art. 87 Abs. 2 ZPO sprengt. G.Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Imboden am 2. Dezember 2008 schlossen die Parteien aufgrund eines Vergleichsvorschlages des Bezirksgerichtspräsidenten eine Teilkonvention betreffend der Kinderzuteilung, des Kinderunterhalts und des Güterrechts. Mit Urteil vom 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar 2009, erkannte das Bezirksgericht Imboden schliesslich: „1. Die am 30. Juli 1993 vor Zivilstandsamt C. geschlossene Ehe der Y. und des X. wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der gemeinsame Sohn S., geboren am 1. Februar 1995, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seinen Sohn jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes frei regeln. 3.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes S. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu entrichten. Die Unterhaltspflicht dauert – vorbehältlich Art. 277 Abs. 2 ZGB – bis zur Mündigkeit. 4.X. wird verpflichtet, Y. mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins Pensionsalter einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 961.00 zu entrichten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Unterhaltspflicht.

Seite 5 — 25 5.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 hiervor werden an den Landesindex der Konsumentenpreise, Basis bei Rechtskraft des Scheidungsurteils, gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Indexstand angepasst. 6.Für den Fall, dass der Mietzins von der Arbeitgeberin weiterhin zur Gänze (mithin im Betrage von Fr. 2'137.60) in Abzug gebracht wird, resultiert in Verrechnung mit den in Ziff. 3 und 4 hiervor genannten Unterhaltsbeiträgen zu Gunsten von X. ein Guthaben in Höhe von Fr. 176.60 (Fr. 2'137.60 abzüglich Fr. 1'000.00 sowie abzüglich Fr. 961.00). Diesfalls wird Y. verpflichtet, X. den genannten Betrag monatlich rückzuvergüten. 7.Der Schlüssel für die Aufteilung des Pensionskassenguthabens von X. bei der Pensionskasse der U.-Gruppe sowie des allfällig von Y. während der Ehe bei ihrer Freizügigkeitseinrichtung getätigten Vorbezuges wird auf je 50% festgelegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis erfolgt die Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Durchführung des weiteren Verfahrens. 8. Im Übrigen wird die anlässlich der Hauptverhandlung abgeschlossene Teil-Ehescheidungskonvention im Sinne von Art. 140 ZGB genehmigt. 9.(Kosten). 10. (Mitteilung).“ H.Dagegen liess X. mit Eingabe vom 23. Februar 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Seine Rechtsbegehren lauten: „Ziffer vier des erstinstanzlichen Erkanntnis sei vollumfänglich aufzuheben; die Ziffern fünf und sechs - folgerichtig - anzupassen seien, mithin auch diese Ziffern die entsprechenden Abänderungen erfahren sollen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (und Appellatin). Dem Appellanten sei auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche Rechtswohltat von UP/URB zuzugestehen.“ Mit Schreiben vom 6. März 2009 teilte die vorsitzende Richterin dem Berufungskläger mit, dass die Zuständigkeit zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 43 ZPO beim Einzelrichter liege, weshalb er ersucht werde, diesbezüglich ein separates Gesuch einschliesslich der erforderlichen Beilagen einzureichen. Am 4. Mai 2009 reichte X. daraufhin für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 15. Mai 2009 (ERZ 09 107) gutgeheissen wurde.

Seite 6 — 25 I.Am 5. März 2009 liess Y. Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar 2009, erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Berufung des X. vom 23. Februar 2009 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Imboden sei aufzuheben und X. sei zu verpflichten, an Y. mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins Pensionsalter einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'218.-- zu entrichten. 3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung) zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.“ Gleichzeitig reichte Y. für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welchem mit Verfügung vom 26. März 2009 (ERZ 09 50) entsprochen wurde. Da die Berufungserklärung bereits eine Kurzbegründung enthielt, ordnete die vorsitzende Richterin mit Verfügung vom 23. April 2009 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Gleichzeitig setzte sie der berufungsklägerischen Partei Frist für die Ergänzung der Berufungsbegründung an, welche X. nach gewährter Fristerstreckung am 3. Juni 2009 beim Kantonsgericht einreichen liess. Ebenfalls innert erstreckter Frist reichte Y. am 14. Juli 2007 die Berufungsantwort ein. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Imboden handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren auf Klage. Die

Seite 7 — 25 Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist folglich gegeben. b)Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X. vom 23. Februar 2009 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar 2009, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. c) Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Berufungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksgerichts Imboden vom 24. Februar 2009. Die von Edith Adelheid Kaholi-Schelbert am 5. März 2009 erhobene Anschlussberufung ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. 2.Nach dem Wortlaut des in der Berufungserklärung (act. 01.1) formulierten Antrags verlangt X. lediglich die Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils (unter entsprechender Anpassung der Ziff. 5 und 6), ohne dass explizit gesagt wird, in welchem Sinn der erstinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. In prozessualer Hinsicht stellt sich daher vorweg die Frage, ob vorliegend überhaupt ein genügender Berufungsantrag vorliegt. Durch die Verwendung des Attributes „vollumfänglich“ und die der Berufungserklärung beigefügte Kurzbegründung wird allerdings hinlänglich klar, dass der Berufungskläger die Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt vollständig aufheben lassen will. In diesem Sinne wurde der Berufungsantrag denn auch von der Berufungsbeklagten verstanden (vgl. Berufungsantwort act. 15 S. 3). Entsprechend ist diesbezüglich von einem genügenden Berufungsantrag auszugehen (vgl. PKG 1995 Nr. 15 Erw. 1 S. 69). 3.In seiner Prozesseingabe vom 19. Mai 2008 (act. I./2) beantragte X., er sei zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte von Fr. 1’000.-- bis 1. Februar 2013 und anschliessend Fr. 500.-- zu verpflichten. Mit

Seite 8 — 25 Stellungnahme vom 30. September 2008 (act. I./4) unterbreitete er sodann eine Bedarfsberechnung, hielt jedoch trotz des darin ermittelten Mankos und des Bestehens auf einer Berücksichtigung der sich aus der „neuen Familie“ ergebenden finanziellen Mehrbelastung an den Anträgen gemäss Prozesseingabe fest (vgl. act. I./4 S. 2 und S. 4 f.). Im Gegensatz zu seinem Antrag in der Berufungserklärung (act. 01.1), mit dem er die vollständige Aufhebung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau anbegehrt, hat also der Berufungskläger in seinen vorinstanzlichen Rechtsschriften einen (abgestuften) Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau zugestanden. Entsprechend ist auch im angefochtenen Urteil die Bereitschaft des Ehemannes zur Bezahlung abgestufter Unterhaltsbeiträge von anfänglich Fr. 1'000.-- und in einer zweiten Phase noch Fr. 500.-- vermerkt worden (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./8] S. 12 Erw. 5). Im Vergleich zum Verfahren vor Vorinstanz erweist sich der vorliegende Berufungsantrag folglich als neu, was gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB nur zulässig ist, wenn der neue Antrag durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden ist. Eine über das Bundesrecht hinausgehende Zulässigkeit der Klageänderung im Rechtsmittelverfahren kennt das bündnerische Recht nicht. Dieses konkretisiert das Bundesrecht lediglich insofern, als gemäss Art. 5d Abs. 2 EGzZGB neue Anträge wie auch neue Tatsachen und Beweismittel bereits mit der Berufungserklärung zu stellen beziehungsweise darzulegen und – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. act. 01.1 S. 1) – zu begründen sind (vgl. PKG 2004 Nr. 1 Erw. 4.a. S. 8 f., Erw. 5.b. S. 11 sowie BGE 131 III 189). Gemäss der in der Berufungserklärung enthaltenen Kurzbegründung macht X. sinngemäss geltend, dass mit dem seiner Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeitrag in sein durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geschütztes Existenzminimum eingegriffen werde; mit dem ihm verbleibenden Einkommen von lediglich zirka Fr. 3'000.-- könne er seine neue, bald vierköpfige Familie mit Sicherheit nicht ernähren. Damit beruft er sich in zweierlei Hinsicht auf neue Tatsachen, nämlich einerseits auf die geplante Heirat der neuen Lebenspartnerin und die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes (weshalb ihm nicht bloss der Bedarf eines Einzelpersonenhaushalts angerechnet werden dürfe) und zum andern auf das Ungenügen des ihm verbleibenden Einkommens, welches sich aus der Unterhaltsverpflichtung für Ehefrau und Sohn insgesamt ergibt. Was Letzteres betrifft, liegt mit dem gemäss Teilkonvention vom 2. Dezember 2008 (act. I./8) vereinbarten Unterhaltsbeitrag für den Sohn S. in Höhe von Fr. 1'000.-- unbestreitbar eine neue Tatsache vor, welche den Berufungskläger berechtigt, den von ihm ursprünglich beantragten

Seite 9 — 25 Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau im Umfang der dem Sohn zugestandenen Erhöhung anzupassen. Dass der klägerische Rechtsvertreter gemäss Protokoll der Hauptverhandlung (act. I./7) vor der Vorinstanz auf eine solche Anpassung verzichtet zu haben scheint, vermag dem Berufungskläger dabei nicht zu schaden. Neue Tatsachen und Beweismittel können nämlich nach Art. 138 ZGB vorgebracht werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um echte oder unechte Noven handelt. Es kommt nicht darauf an, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils existiert haben (unechte Noven) oder erst im Nachhinein (echte Noven) entstanden sind. Im Rechtsmittelverfahren in Scheidungssachen sind folglich von Bundesrechts wegen auch unechte Noven zulässig, welche an sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Christoph Leuenberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006 N 4 zu Art 138; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 6 zu Art. 138 sowie PKG 2004 Nr. 1 Erw. 4.a S. 8). Was sodann die „neue Familie“ anbelangt, ist der Berufungsbegründung zu entnehmen (vgl. act. 11 S. 5), dass die Lebenspartnerin von X. eine Fehlgeburt erlitten hat. Diesbezüglich ist somit von vornherein keine neue Tatsache gegeben, welche den neuen Antrag des Berufungsklägers auf vollständige Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht zu begründen vermöchte. Aufrechterhalten bleibt allerdings die Behauptung des Berufungsklägers, dass er seine neue Lebenspartnerin zu heiraten beabsichtige. Insoweit liegt somit zweifelsohne eine neue Tatsachenbehauptung vor, womit von der Zulässigkeit des neuen Antrags um vollständige Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht auszugehen ist. Ob die bevorstehende Heirat im vorliegenden Verfahren auch materiell zu berücksichtigen ist, bildet allerdings eine andere Frage, auf die jedoch weiter unten (vgl. Erw. 8. e. S. 18 f.) einzugehen sein wird. 4.Mit der schriftlichen Berufungsbegründung hat der Berufungskläger neu eine Verfügung der Gemeinde V. vom 4. Mai 2009 betreffend Ablehnung des Unterstützungsgesuches der neuen Lebenspartnerin (vgl. act.11.1) eingereicht. Wie oben dargelegt (vgl. Erw. 3 S. 8 f.), sind gemäss Art. 5d Abs. 2 EGzZGB neue Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung zu stellen und kurz zu begründen. In der (schriftlichen oder mündlichen) Berufungsbegründung können daher keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 1 Erw.

Seite 10 — 25 4.a S. 8 f., Erw. 5.b. S. 11). Die mit der schriftlichen Berufungsbegründung neu eingelegte Urkunde ist folglich als verspätet im Sinne von Art. 5d Abs. 2 EGzZGB aus dem Recht zu weisen. 5.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar 2009, betreffend Ehescheidung, gegen welches der Ehemann - wie oben dargelegt - mit form- und fristgerechter Erklärung vom 23. Februar 2009 Berufung erheben liess. Dabei wird vom Berufungskläger einzig die Verpflichtung zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 961.-- (Ziff. 4 des Dispositivs) angefochten, wobei damit zusammenhängend auch eine Anpassung von Ziff. 5 (Indexklausel) und Ziff. 6 (bedingte Rückzahlungspflicht der Ehefrau bei Tilgung des Ehegatten- und Kindesunterhalts durch Abzug des Mietzinses vom Lohn des Ehemannes) verlangt wird. Die Ehefrau lässt ihrerseits mit fristgerechter Anschlussberufung vom 5. März 2009 ebenfalls die Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils beantragen, wobei sie eine Erhöhung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'218.-- anbegehrt. Unangefochten bleiben demgegenüber die Zuteilung des Sohnes an die Mutter und das Besuchsrecht des Vaters (Ziff. 2), der Schlüssel für die Aufteilung der Pensionskassenguthaben (Ziff. 7), die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die für den Sohn festgelegten Unterhaltsbeiträge. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe Y. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besitzt. 6.Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sogenannten "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 132 III 598 ff. Erw. 9.1 S. 600; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007 5C.53/2007 Erw. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

Seite 11 — 25 Was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Massgebend beim Entscheid über einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien. So sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge, einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Die erwähnten Kriterien sind sowohl für die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht als auch zur Bestimmung von dessen Höhe und Dauer heranzuziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, aber je nach Sachlage auch nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nacheheliche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen umschrieben, so dass das Gericht entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136, Erw. 3.a S. 141 = Pra 2001 Nr. 148). 7. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen und den Einwendungen der Parteien ist im Folgenden die vorinstanzliche Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu überprüfen, wobei jedoch vorweg einige Bemerkungen zum vorinstanzlichen Urteil und Verfahren anzubringen sind. a)Als erstes bleibt zu bemerken, dass sich sowohl in den äusserst knapp gehalten Rechtsschriften und entsprechend auch im vorinstanzlichen Urteil keinerlei Erwägungen zum ehelichen Standard und zur Rollenverteilung während der Ehe finden. So beschränkte sich der Rechtsvertreter des Ehemannes in seiner Prozesseingabe vom 19. Mai 2008 (act. I./2) praktisch auf einen Verweis auf das im Jahre 2005 geführte Eheschutzverfahren (vgl. act. II.3) sowie die Stellung seiner Anträge (bis 1. Februar 2013 monatlich Fr. 500.-- für den Sohn und Fr. 1'000.-- für die Ehefrau, anschliessend bis 11. April 2020 noch monatlich Fr. 500.-- für die Frau) und unterbreitete schliesslich mit Stellungnahme vom 30. September 2008 (act. I./4) unter Bestätigung seiner Anträge eine allerdings nur teilweise mit Urkunden belegte Bedarfsberechnung. Der Rechtsvertreter der Ehefrau

Seite 12 — 25 beantragte demgegenüber in der Prozessantwort (act. I./3) unter Verweis auf die im Oktober 2006 ergangene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen (act. III./8) Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- für die Ehefrau bis zum Erreichen des Pensionsalters sowie Fr. 1'000.-- für den Sohn und nahm dabei immerhin eine aktuelle Bedarfsberechnung auf Basis eines gemeinsamen Haushalts des Ehemannes mit der neuen Lebenspartnerin und der aus dieser Beziehung hervorgegangenen Tochter vor. Zum ehelichen Standard, der während der Ehe gelebten Rollenteilung und dem beruflichen Werdegang der Ehefrau äusserte er sich aber ebenfalls mit keinem Wort. Dementsprechend fehlt es auch im angefochtenen Urteil an diesbezüglichen Ausführungen. In welchem Umfang und seit wann Y. vor der Trennung erwerbstätig war, ist demzufolge ebenso wenig bekannt wie die berufliche Ausbildung der Ehefrau. Aus den verschiedenen eheschutzrichterlichen Verfügungen geht aber immerhin hervor, dass Y. zu Beginn der Trennung eine selbständige Erwerbstätigkeit als Kinesiologin ausübte und dabei nach Abzug der Geschäftsunkosten und Versicherungen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'663.-- (act. II./3 S. 6) beziehungsweise Fr. 2'136.-- (act. III./8 S. 11 f.) erzielte. Überdies ist daraus zu entnehmen, dass die Ehefrau anfangs 2006 schwer erkrankte und deswegen ab 1. März 2006 Krankentaggelder in Höhe von rund Fr. 4'000.-- (act. III./8 S. 12) respektive Fr. 3'204.-- (Proz. Nr. 130-2006-191 act. I./7 S. 9) bezog, wobei damit aber auch die weiterhin laufenden Geschäftsunkosten etc. zu bezahlen waren. Ab März 2007 konnte Y. ihre Erwerbstätigkeit sodann zumindest in beschränktem Umfang wieder aufnehmen, ohne dass sich jedoch ihre Einkommenssituation dadurch nennenswert verbessert hätte (vgl. Proz. Nr. 130-2006-191 act. I./7 S. 12/13). Ausgewiesen ist ferner, dass die Ehefrau wegen des Wegfalls der Krankentaggelder im Jahre 2008 vorübergehend von der Gemeinde V. öffentlich-rechtlich unterstützt werden musste (act. III./19) und sie weiterhin nur beschränkt arbeitsfähig war (act. III./17 und act. III./22). Entsprechend ist die Vorinstanz hinsichtlich der Ehefrau für die Zukunft von einer 50 - 60%-igen Arbeitsfähigkeit und einem erzielbaren Verdienst in Höhe des im letzten Eheschutzverfahren angerechneten Einkommens von Fr. 3'204.-- ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil act. I./8 S. 18), was im Berufungsverfahren weder vom Ehemann noch von der Gegenpartei beanstandet wird. Ebenfalls unbestritten bleibt sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass die Ehe der Parteien als lebensprägend zu erachten ist, was mit Blick auf die

Seite 13 — 25 Dauer der Ehe von über zehn Jahren und die Tatsache, dass aus ihr ein Kind hervorgegangen ist, denn auch zutreffend erscheint. b) Was zudem die vorinstanzliche Bedarfsberechnung (vgl. Urteil act. I./8 S. 15 f.) betrifft, wird diese erst in Verbindung mit der dort erwähnten Eheschutzverfügung vom 19. März 2007 (Proz. Nr. 130-2006-191 act. I./7) nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat zwar in ihren nachfolgenden Erwägungen gewisse Positionen des Bedarfs der Ehefrau erläutert. Der für den Ehemann berücksichtigte Bedarf wird hingegen mit keinem Wort kommentiert, obschon er wesentlich von den Parteistandpunkten abweicht. Folglich bleibt völlig im Dunkeln, inwieweit den vom Ehemann behaupteten zusätzlichen Familienlasten beziehungsweise den von der Ehefrau geltend gemachten Einsparungen zufolge des gemeinsamen Haushalts seitens der Vorinstanz Rechnung getragen wurde. Die genannte Eheschutzverfügung musste somit, da sie gemäss Aktenverzeichnis (act. 02./1) von der Vorinstanz nicht überwiesen wurde, nachträglich beigezogen werden. Daraus geht nun hervor, dass sich der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf der Ehefrau in Höhe von Fr. 4'165.-- aus dem Grundbetrag für Alleinstehende mit Unterstützungspflichten von Fr. 1'250.--, den Wohnkosten von Fr. 1250.-- (Miete EFH [vgl. act. III./8 S. 12] abzüglich Fr. 500.-- gemäss Urteil act. I./8 S. 15), den Krankenkassenprämien von Fr. 479.-- (gemäss act. III./8 S. 13 zuzüglich Erhöhungen gemäss Proz. Nr. 130-2006-191 act. I./7 S. 10 und Urteil act. I./8 S. 15), den Krankheitskosten von Fr. 142.-- (gemäss act. III./8 S. 13) und den Betreuungskosten für den Sohn von Fr. 100.-- (gemäss act. III./8 S. 14 abzüglich Fr. 200.-- gemäss Urteil act. I./8 S. 17 und act. III./9) sowie Fr. 15.-- bzw. Fr. 70.-- für die Hausrat/Haftpflichtversicherung und die Lebensversicherung.--, Fr. 120.-- für die Säule 3a und Fr. 200.-- für die Steuern (gemäss act. III./8 S. 13) zusammensetzt. Überdies wurden in der Bedarfsberechnung für die Ehefrau Geschäftsunkosten von Fr. 530.-- (gemäss Proz. Nr. 130-2006-191 act. I./7 S. 10) berücksichtigt. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mehrere der einzelnen Positionen - so die berücksichtigten Krankheits- und Versicherungskosten (vgl. act. II./20; act. III./14; act. III./16), die Krankenkassenprämien (vgl. act. III./12), die Beiträge für die Säule 3a (vgl. act. III./15) und die Geschäftsunkosten (vgl. act. III./18) - von den aktenmässig ausgewiesenen Beträgen abweichen. Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass die Bedarfsberechnung für die Ehefrau im Berufungsverfahren von keiner Partei gerügt wird und daher trotz der festgestellten Abweichungen von den ausgewiesenen Kosten wohl darauf abzustellen ist. Dies gilt auch für den

Seite 14 — 25 Einbezug der Geschäftsunkosten, welche an sich nicht bei der Bedarfsberechnung, sondern bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen wären, wobei dann allerdings klarzustellen ist, dass es sich beim Y. angerechneten Einkommen von Fr. 3'204.--entgegen der Bezeichnung im angefochtenen Urteil (vgl. act. I./8 S. 15 ) nicht um ihren Nettoverdienst, sondern um das Einkommen vor Abzug der im Bedarf berücksichtigten Unkosten handelt. Unter Ausklammerung dieser Unkosten beläuft sich der Bedarf der Ehefrau auf Fr. 3'635.-- (Fr. 4'165 ./. Fr. 530.--), welchem ein (hypothetischer) Nettoverdienst von Fr. 2'674.-- (Fr. 3'204.-- ./. Fr. 530.--) gegenüber steht. Damit hat die Vorinstanz der Ehefrau - trotz der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Probleme - ein um rund Fr. 500.-- höheres Einkommen angerechnet, als sie im Jahre 2005 mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kinesiologin erzielte (vgl. act. III./8 S. 11 f.). Betreffend den vorinstanzlich ermittelten Bedarf des Ehemanns von Fr. 2'896.-- ergeben sich unter Beizug der Eheschutzverfügung vom 19. März 2007 (Proz. Nr. 130-2006-191 act. I./7) sodann folgende Positionen: Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'100.--, Grundbetrag für die Tochter Fr. 250.-- (gemäss act. III./8 S. 9), Wohnkosten (ohne Garage [vgl. act. II.5]) von Fr. 909.-- (gemäss act. III./8 S. 10;), Krankenkassenprämien von Fr. 266.-- und Fr. 66.-- für X. (gemäss act. III./8 S. 11 zuzüglich Erhöhung gemäss Proz. Nr. 130-2006-191 act. I./7 S. 10) respektive seine Tochter (gemäss act. III./8 S. 9), Versicherungen Fr. 15.--, Unterhalt für ein voreheliches Kind Fr. 90.-- und Steuern von Fr. 200.-- (alle gemäss act. III./8 S. 10). Während X. die Bedarfsberechnung für den Ehemann in verschiedener Hinsicht beanstandet (vgl. dazu nachfolgend Erw. 8 S. 15 ff.), wird diese indes seitens der Ehefrau, die im vorinstanzlichen Verfahren wegen des gemeinsamen Haushaltes des Ehemannes mit der Lebenspartnerin eine reduzierte Anrechnung der Grundbeträge und der Wohnkosten verlangt hatte (vgl. act. I./3 S. 7 und Plädoyer S. 5 ff.), im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Ihrerseits wird lediglich eine Beteiligung am Einkommensüberschuss verlangt (vgl. act. 15 S. 5 f.), welcher die Vorinstanz gestützt auf BGE 134 III 245 vollständig dem Ehemann belassen hat. Darauf wird jedoch weiter unten (vgl. Erw. 9 S. 22 ff.) zurückzukommen sein. c) Hinsichtlich der vorinstanzlichen Bedarfsermittlung bleibt schliesslich zu bemerken, dass die Bedarfsberechnung für die Ehefrau im schriftlichen Urteil und der daraus resultierende Unterhaltsbeitrag im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben im Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stehen. So scheint die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag der

Seite 15 — 25 Ehefrau im Rahmen der Urteilsberatung ausgehend von einem Einkommen von Fr. 3'200.-- bei 50%-iger Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und einem Bedarf von rund Fr. 4'300.-- pauschal auf Fr. 1'000.-- festgelegt zu haben (vgl. act. I./7). Dem Protokoll der Hauptverhandlung widersprechend findet sich indes im schriftlichen Urteil eine davon abweichende, auf einen Bedarf der Ehefrau von lediglich Fr. 4'165.-- abstellende Bedarfsberechnung, aus welcher ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 961.-- resultiert (vgl. Urteil act. I./8 S. 15). Wohl handelt es sich dabei um eine relativ geringfügige Differenz. Nichtsdestotrotz ist die Vorinstanz jedoch darauf hinzuweisen, dass solche Widersprüche zwischen dem Verhandlungsprotokoll und dem schriftlichen Urteil zu vermeiden sind. 8.Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in einem ersten Schritt den Minimalbedarf jedes Ehegatten ermittelt und diesen dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten gegenüber gestellt. Den daraus resultierenden Überschuss in Höhe von Fr. 385.-- hat sie in der Folge unter Hinweis auf BGE 134 III 145 f. vollständig dem Ehemann überlassen und der Ehefrau schliesslich einen bedarfsdeckenden Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 961.-- zugesprochen. a) Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass mit dem von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag unzulässigerweise in sein durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geschütztes Existenzminimum eingegriffen werde (vgl. Berufungserklärung act. 01.1 S. 2 und Berufungsbegründung act. 11 S. 2 f.), und kritisiert damit zunächst die Berechnungsmethode der Vorinstanz. Konkret beanstandet er, dass die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau aus der Differenz zwischen dem Minimalbedarf der Ehefrau und ihrem Erwerbseinkommen ermittelt hat, anstatt der Ehefrau lediglich den Überschuss zuzusprechen; mehr als der Überschuss könne gar nicht verteilt werden, ansonsten es aus logischen Gründen zu einem Eingriff in das Existenzminimum komme. Was der Berufungskläger gegen die Berechnungsmethode der Vorinstanz einwendet, erweist sich indessen in keiner Weise als nachvollziehbar. Bekanntlich wird die Methode der Bedarfsberechnung mit anschliessender Aufteilung des Überschusses von den Gerichten nach wie vor in einer Vielzahl von Fällen angewendet und es ist auch mit Blick auf den im konkreten Fall ausschliesslich dem Ehemann verbleibenden Überschuss nicht erkennbar, was an dieser Berechnungsweise willkürlich sein sollte. Dass der Unterhaltsbeitrag nicht auf den aus Einkommen und Bedarf beider Ehegatten berechneten Überschuss beschränkt sein kann, liegt im Übrigen wohl auf der Hand. Zu einem Eingriff ins

Seite 16 — 25 Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen kann es logischerweise erst kommen, wenn mehr als der aus der Einzelrechnung resultierende Überschuss, das heisst die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen des Unterhaltspflichtigen alleine zugesprochen würde. Ein solcher Eingriff liegt aber gemäss vorinstanzlicher Berechnung eben gerade nicht vor, weshalb der entsprechende Einwand des Berufungsklägers jeglicher Grundlage entbehrt. b) Soweit der Berufungskläger in Zusammenhang mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Berechnung zudem darauf hinweist, dass sich die Ehefrau am 31. Juli 2003 zur Begründung des eigenen Geschäfts einen Betrag von Fr. 128'530.20 aus der Pensionskasse habe auszahlen lassen, ist schlichtweg nicht ersichtlich, welche Relevanz dieser Barauszahlung für die Unterhaltsbemessung zukommen soll. Entsprechend wird dieser Einwand vom Berufungskläger denn auch nicht näher erläutert (vgl. Berufungsbegründung act. 11 S. 3 unten). Erwiesen ist jedenfalls, dass die Ehefrau laut Steuererklärung aktuell über kein nennenswertes Vermögen mehr verfügt (act. III./20). Von Bedeutung könnte die Barauszahlung höchstens unter dem Aspekt der Altersvorsorge der Ehefrau sein, welche entsprechend schlechter ausfallen dürfte. Daraus lässt sich aber mit Sicherheit nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten, womit sich auch dieser Einwand als unbegründet erweist. c) Dies gilt auch für die weitere Beanstandung des Berufungsklägers, wonach mit der Mündigkeit des gemeinsamen Sohnes S. am 1. Februar 2013 ganz im Sinne des „clean break“ auch die nacheheliche Unterhaltspflicht aufgehoben oder zumindest reduziert werden müsste (vgl. Berufungsbegründung act. 11 S. 4 oben). Denn mit dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger offensichtlich, dass der sogenannte „clean break“ bei einer lebensprägenden Ehe, wie sie vorliegend unbestrittenermassen gegeben ist, eben gerade nicht greift. Das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert nämlich nicht bloss auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten, sondern auch auf der nachehelichen Solidarität und verpflichtet damit den einen Ehegatten zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 132 III 598 ff. Erw. 9.1 S. 600; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007 5C.53/2007 Erw. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der nachehelichen Solidarität kann die nacheheliche Unterhaltspflicht somit auch gemäss neuem Scheidungsrecht unbefristet bestehen, wenn die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten ungenügend ist (vgl. BGE 5A_288/2008 Erw. 5.6; BGE 132 III 593 Erw. 7.2 S. 595 f.; ZF 2007 90 Erw. 2.h; ZF 2005 80 Erw. 5

Seite 17 — 25 und ZF 2001 23 Erw. 8 sowie Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 21 zu Art. 125). Im Falle einer lebensprägenden Ehe steht also grundsätzlich ausser Frage, dass der Ehegatte, welcher für den ihm gebührenden Unterhalt nie mehr selbst aufzukommen vermag, einen dauernden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, wenn der andere Ehegatte über ausreichende Mittel verfügt (vgl. BGE 5A_288/2008 Erw. 5.6 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Wenn die Vorinstanz den festgesetzten Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten über das Mündigkeitsalter des gemeinsamen Sohnes hinaus bis zum ihrem Eintritt in die AHV-Berechtigung zugesprochen hat, ist dies folglich mit Blick auf den lebensprägenden Charakter der Ehe sowie angesichts der angeschlagenen Gesundheit von Y., ihres Alters und der damit einhergehenden reduzierten Eigenversorgungskapazität entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. d)Soweit der Berufungskläger seine Behauptung, die vorinstanzlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung greife in sein Existenzminimum ein und verletze damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung, im Weiteren mit einer Gegenüberstellung des ausbezahlten Lohnes von Fr. 3'130.-- und des von der Vorinstanz ermittelten (den Unterhaltsbeitrag für den Sohn enthaltenden) Notbedarfs von Fr. 3'896.-- zu stützen sucht (vgl. Berufungsbegründung act. 11 S. 4), erweist sich seine Argumentation ebenso wenig als zielführend. Beim ausbezahlten Lohn ist nämlich bereits ein Mietzinsabzug von Fr. 2'137.60 berücksichtigt (vgl. act. II./12), mit dem bis anhin der vorsorgliche Unterhalt für die Ehefrau und den Sohn getilgt wurde (Proz. Nr. 130-2006-191 act. I./7 S. 12 f.). Der vom Berufungskläger angestellte Vergleich liefe mithin auf eine doppelte Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge hinaus und erweist sich somit als fehlschlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Korrekterweise gilt es vielmehr festzustellen, dass der persönliche Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 2'896.-- (vgl. oben Erw. 7. b S. 14 f. sowie act. I./8 S. 15) durch den ausbezahlten Lohn in der Vergangenheit offensichtlich gedeckt war und bei einem von der Vorinstanz richtig festgestellten Nettoeinkommen von Fr. 5'242.-- exklusive Kinderzulagen (act. II./12: Bruttogehalt Fr. 5'700.--, Abzüge für Sozial- /Vorsorgewerke etc. Fr. 864.40, Nettolohn Fr. 4'835.60 plus 13. plus Monatslohn pro rata) auch mit den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsleistungen für die Ehefrau und den Sohn von insgesamt Fr. 1'961.-- gedeckt ist. e) Als Hauptargument macht der Ehemann sodann geltend, dass bei der Berechnung seines Bedarfs nicht bloss der Grundbetrag einer Einzelperson

Seite 18 — 25 angerechnet werden dürfe, sondern die neuen tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen seien und damit den gesamten Kosten seiner neuen Familie Rechnung zu tragen sei. Mit anderen Worten stellt sich X. auf den Standpunkt, dass das Konkubinatsverhältnis mit seiner neuen Lebenspartnerin bei der Bedarfsberechnung nicht als entlastender, sondern als bedarfserhöhender Umstand anzuerkennen sei (vgl. Berufungsbegründung act. 11 S. 4 f.). Gemäss Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 123 ZPO wird dem Urteil unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er in diesem Zeitpunkt besteht. Vorliegend ist daher in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass noch keine Eheschliessung mit der neuen Lebenspartnerin stattgefunden hat. Dabei ist festzuhalten, dass zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen (vgl. Art. 163 Abs. 1 ZGB sowie Franz Hasenböhler/Andrea Opel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 4 und 6 zu Art. 163 und BGE 130 III 765 Erw. 2.4 sowie Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Mai 2009 [ERZ 09 63] Erw. 2 c./cc). Dementsprechend besteht in unterhaltsrechtlicher Hinsicht keine Unterstützungspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner Lebenspartnerin. Dass im öffentlichen Unterstützungsrecht allenfalls eine andere Betrachtungsweise gilt, ist zivilrechtlich unbeachtlich. Soweit der Berufungskläger freiwillig für den Unterhalt der Lebenspartnerin aufkommt, muss dies folglich bei der Bedarfsermittlung ausser Betracht bleiben, zumal dem nachehelichen Unterhalt Vorrang zukommt (vgl. BGE 5C.170/2004 Erw. 3.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997 N 08.103). Zu berücksichtigen sind dagegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sich aus dem gemeinsamen Haushalt ergebenden Einsparungen, indem zur Vermeidung faktischer Unterhaltsbeiträge an den Konkubinatspartner in der Regel nur die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts anrechenbar ist (vgl. dazu BGE 5C.170/2004 Erw. 3.1 und 3.2; BGE 5P.172/2002 Erw. 2.3.3, publ. in FamPra.ch 2002, S. 809 sowie ERZ 09 63 Erw. 2.c/cc mit weiteren Hinweisen). Ob die hälftige Teilung der Haushaltskosten voraussetzt, dass der Konkubinatspartner seinerseits leistungsfähig ist, wie es in der Berufungsbegründung (act. 11 S. 5 oben) geltend gemacht wird, kann dabei im konkreten Fall offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat nämlich von einer reduzierten Anrechnung der Haushaltskosten abgesehen und dem Berufungskläger den Grundbetrag eines Alleinstehenden sowie die vollen Mietkosten zugestanden (vgl. vorinstanzliches Urteil act. I./8 S. 15; Proz. Nr. 130- 2006-191 act. I./7 sowie act. II.5; act. III./8 S. 10 und oben Erw. 7.b S. 14 f.). Im

Seite 19 — 25 Ergebnis wurde daher seitens der Vorinstanz der mangelnden Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin Rechnung getragen. Eine weitergehende Berücksichtigung der tatsächlichen Situation, etwa im Sinne einer Anrechnung des Bedarfs eines Ehepaars, kann demgegenüber - wie ausgeführt - zufolge des Vorrangs des nachehelichen Unterhalts nicht in Frage kommen. Daran vermag auch die vom Berufungskläger geltend gemachte Heiratsabsicht nichts zu ändern. Zum einen ist nämlich - wie oben dargelegt - von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Urteilsfällung auszugehen, wobei der Berufungskläger und seine Lebenspartnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren. Überdies hängt gemäss BGE 131 III 189 Erw. 2.7.4 die spätere Abänderung des Unterhaltsbeitrages nicht von der Vorhersehbarkeit einer Veränderung der Verhältnisse ab, sondern ausschliesslich davon, ob diese Veränderung bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages bereits berücksichtigt wurde. Soweit der Bedarf der neuen Lebenspartnerin im vorliegenden Verfahren zufolge der zurzeit noch fehlenden rechtlichen Unterstützungspflicht ausgeklammert bleiben muss, bleibt somit im Falle einer späteren Heirat eine Abänderungsklage entgegen dem Einwand des Berufungsklägers ohne weiteres möglich. Der Berufungskläger vermag folglich auch in diesem Punkt mit seiner Kritik am vorinstanzlichen Urteil nicht durchzudringen. f)Als zweites Hauptargument wendet sich der Berufungskläger schliesslich gegen die Nichtberücksichtigung des im Unterhaltsvertrag vom 21. Juli 2008 (act. II./8 Ziff. 1) festgelegten Unterhaltsbeitrages von Fr. 720.-- für die mit seiner neuen Lebenspartnerin gezeugte Tochter A., geb. am 29. März 2006, und rügt in diesem Zusammenhang eine bundesrechtswidrige Ungleichbehandlung seiner Kinder (vgl. Berufungsbegründung act. 11 S. 6). Nachdem im vorinstanzlichen Urteil der dem Ehemann angerechnete Bedarf - wie oben ausgeführt (vgl. Erw. 7.b) - nicht erläutert wurde, fehlt darin auch jede Begründung dafür, weshalb für den Unterhalt der Tochter A. nur gerade der betreibungsrechtliche Grundbetrag für ein Kind sowie die Krankenkassenprämien berücksichtigt wurden. Mit dem Abstellen auf den im Eheschutzverfahren anerkannten Bedarf (vgl. vorinstanzliches Urteil act. I./8 S. 15 Erw. 5.d) hat die Vorinstanz einfach die in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Oktober 2006 (act. III./8) enthaltene Bedarfsberechnung übernommen. Darin war indessen beidseits, das heisst auch

Seite 20 — 25 für den im Haushalt der Ehefrau lebenden Sohn S., nur der betreibungsrechtliche Grundbetrag samt Krankenkassenprämien angerechnet worden (vgl. act. III./8 Erw. 6. b S. 9 und 6.d S. 10 f., Erw. 7. e S. 13); mit der Teilung des sich aus der Gegenüberstellung von Gesamteinkommen und -bedarf ergebenden Überschusses (vgl. act. III./8 Erw. 8 S. 14 ff. und Erw. 9 S. 16 f.) profitierten sodann beide Kinder in gewissem Umfang von der höheren Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers. Dieses Gleichgewicht hat die Vorinstanz nun aber mit der einseitigen Berücksichtigung des vereinbarten Unterhaltsbeitrages für den Sohn bei gleichzeitiger Beschränkung der anrechenbaren Leistungen für die Tochter auf das betreibungsrechtliche Minimum offensichtlich aufgegeben, was vom Berufungskläger zu Recht kritisiert wird. Ob dem Kindesunterhalt gegenüber dem nachehelichen Unterhalt generell Vorrang zukommt, hat das Bundesgericht bis anhin zwar offen gelassen (vgl. BGE 5A_233/2009 Erw. 4; BGE 5C.278/2000 Erw. 4.b sowie BGE 128 III 411 Erw. 3.2.2 S. 415). Dies wird aber von einem Teil der Lehre mit guten Gründen bejaht. So wird überzeugend dargelegt, dass sich allein diese Sichtweise mit dem generellen Vorrang des Kindeswohls nach Art. 3 UNKRK vereinbaren lasse. Jeder Unterhaltsanspruch setze die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Eigenvorsorge voraus, wobei dieser Unzumutbarkeit bei Kindern die normative Überlegung zu Grunde liege, dass letztere für ihren eigenen Unterhalt nicht aufkommen müssen, sondern sich voll dem Kindsein und ihrer Ausbildung widmen können. Demgegenüber haben Mündige dem Grundsatz nach für ihren Unterhalt selber aufzukommen, es sei denn, dass dies einer geschiedenen oder getrennt lebenden Person im Einzelfall nicht möglich ist. Die Unzumutbarkeit der Eigenvorsorge beruht mithin bei Mündigen im Vergleich zu Kindern auf einer abgeschwächteren Grundlage (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005 N 27 zu Art. 125 und Stephan Wullschleger, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005 N 43 zu Art. 285 je mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vom Bundesgericht anerkannt ist sodann der Grundsatz, dass unterhaltsberechtigte Kinder unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben und es sich dabei um eheliche oder aussereheliche Kinder handelt, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (vgl. BGE 126 III 353 Erw. 2 und BGE 127 III 68 Erw. 2 c sowie Stephan Wullschleger, a.a.O., N 58 zu Art. 285). In Anbetracht dessen kann es daher nicht angehen, den anrechenbaren Unterhalt für die Tochter A. auf das blosse Existenzminimum zu beschränken, wenn gleichzeitig ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen) für den Sohn S. genehmigt wird. Vielmehr drängt sich die Anrechnung eines dem Unterhaltsvertrag entsprechenden Bedarfs auf. Der im Vertrag festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr.

Seite 21 — 25 720.-- gilt zwar während des Zusammenlebens als durch Naturalleistungen getilgt (vgl. act. II./8 Ziff. 6), bringt aber zweifellos den den objektiven Bedürfnissen des vierjährigen Kindes angemessenen Unterhalt zum Ausdruck und entspricht von der altersgemässen Abstufung her auch dem für den 15-jährigen Sohn S. vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--. Unter Berücksichtigung, dass im Unterhaltsbeitrag auch ein Anteil für die Wohnkosten enthalten ist, erscheint die Anrechnung eines Betrages von Fr. 550.-- für den Unterhalt von A. daher als gerechtfertigt. Damit erhöht sich der dem Berufungskläger zustehende familienrechtliche Notbedarf auf Fr. 3'020.-- (Grundbedarf Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 909.--, Krankenkasse Fr. 246.--, Haftpflicht Fr. 15.--, Steuern Fr. 200.-- sowie Unterhalt A. Fr. 500.--) respektive unter Einbezug des Unterhaltsbeitrages für den Sohn auf Fr. 4'020.--. Auch mit diesem erhöhten Bedarf reicht das Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 5'242.-- exklusive Kinderzulagen indessen immer noch aus, um den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte in Höhe von Fr. 961.-- zu bezahlen. Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit erweist sich damit ebenfalls als unbegründet, womit die Berufung von X. abzuweisen ist. 9.Mit der Anschlussberufung wendet sich Y. gegen die Zuweisung des gesamten in der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung ermittelten Überschusses an den Berufungskläger (vgl. Berufungsantwort act. 15 S. 5). Konkret macht sie geltend, dass der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte BGE 134 III 145 ff. nach zahlreicher berechtigter Kritik in der Lehre auch vom Bundesgericht selbst relativiert worden sei. Das nach lebensprägender Ehe anzustrebende Ziel, den ehelichen Standard so weit wie möglich für beide Ehegatten weiterzuführen, könne in einer Grosszahl der Fälle mit der Teilung des Überschusses verwirklicht werden. Richtigerweise gelte es daher den von der Vorinstanz errechneten Überschuss zwischen den Ehegatten zu teilen, wobei eine Aufteilung von zwei Dritteln zu Gunsten der Ehefrau als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge über den Sohn S. und einem Drittel zu Gunsten des Berufungsklägers angemessen erscheine. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Tragweite von BGE 134 III 145 ff. verkannt hat. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Präzisierung durch BGE 134 III 577 ist nämlich klar, dass die Methode der Überschussteilung bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 577 f. wohl festgehalten, dass eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Üb- erschussteilung klar abzulehnen sei, da eine solche mit Blick auf die mit der

Seite 22 — 25 Scheidung einhergehenden Veränderungen in der ökonomischen Situation zu unsachgemässen Ergebnissen führen würde. Dies heisst jedoch nicht – und insofern präzisiert das Bundesgericht seine Erwägungen in BGE 134 III 145 – dass die Methode der hälftigen Überschussbeteiligung von vornherein nicht zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden dürfte. Gerade bei langen, von klassischer Rollenverteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich kann sie - wie das Bundesgericht weiter ausdrücklich bestätigt - durchaus vernünftige Ergebnisse liefern und lassen sich insofern die in Art. 125 ZGB vorgegebenen Prinzipien rechnerisch adäquat umsetzen (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 577 Erw. 3 S. 578 f. sowie Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. September 2009 [ZK1 09 22] Erw. 4. b/bb/bbb S. 12 f.). Nicht in Frage kommen kann hingegen eine Überschussteilung im Verhältnis 2:1 zugunsten der Berufungsbeklagten, da in beiden Haushalten ein unterhaltsberechtigtes Kind lebt und der Kindesunterhalt bereits in einem der Leistungsfähigkeit des Vaters entsprechenden Umfang beim Bedarf der Ehegatten berücksichtigt wurde. Nachdem der anrechenbare Bedarf des Berufungsklägers unter Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 550.-- für den Unterhalt von A. auf Fr. 3'020.-- zu erhöhen ist (vgl. oben Erw. 8), steht zudem lediglich noch ein Überschuss von Fr. 261.-- (Fr. 5'242.-- ./. [Bedarf Fr. 3'020.-- + Unterhalt Ehefrau und Sohn Fr. 1'961.--]) zur Diskussion. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Bedarfsberechnung insofern zu Gunsten der Berufungsbeklagten ausgefallen ist, als ihr trotz der Reduktion von Fr. 500.-- (vgl. oben Erw. 7.b S. 14 sowie angefochtenes Urteil act. I./8 S. 15) mit Fr. 1'250.-- immer noch wesentlich höhere Wohnkosten als dem Berufungskläger (Fr. 909.-- [vgl. oben Erw. 7.b S. 15]) zugestanden wurden. Ausserdem wurde bei der Ehefrau ein gewisser Vorsorgebedarf eingerechnet (vgl. act. III./8 S. 13), welcher bei der Methode der Überschussteilung nicht zusätzlich im Bedarf zu berücksichtigen wäre. Darüber hinaus wird Y. während der ganzen Dauer der Unterhaltspflicht bis zu ihrer Pensionierung von der Anrechnung des Grundbetrages für einen Alleinerziehenden profitieren, obgleich der Sohn bereits in drei Jahren das Mündigkeitsalter erreicht haben wird. Bei dieser Sachlage erscheint es daher gerechtfertigt, von der Teilung des Überschusses von Fr. 261.-- abzusehen, womit der entsprechende Einwand von Y. unbegründet und die Anschlussberufung somit ebenfalls abzuweisen ist.

Seite 23 — 25 Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang überdies zu erwähnen, dass sich auch bei einer Bedarfsberechnung mit den neuen betreibungsrechtlichen Ansätzen keine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts rechtfertigen würde. Bei einer Neuberechnung des Bedarfs der Ehefrau wäre nämlich zu berücksichtigen, dass die Betreuungskosten für den mittlerweile 15- jährigen Sohn weggefallen beziehungsweise durch den recht grosszügig bemessenen Unterhaltsbeitrag für den Sohn gedeckt sein dürften. 10.Was schliesslich die im Verfahren ERZ 09 63 vor Kantonsgericht als vorsorgliche Massnahme angeordnete Schuldneranweisung anbelangt, bleibt festzuhalten, dass diese mit dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens dahin fällt. Über eine erneute Anordnung wird auf entsprechendes Gesuch hin der Bezirksgerichtspräsident zu entscheiden haben (Art. 132 und Art. 291 ZGB in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 6 EGzZGB). 11.Nachdem die vorinstanzliche Kostenregelung nicht angefochten wurde, bleibt vorliegend noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. a)Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. b)Währenddem der Berufungskläger die Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt im Berufungsverfahren vollständig aufheben lassen wollte, forderte die Berufungsbeklagte mit ihrer Anschlussberufung die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'218.-- pro Monat. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat der Ehefrau schliesslich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 961.-- und damit rund 80% des von ihr geforderten Beitrages zugesprochen. Die Berufungsbeklagte ist demnach mit ihrem Begehren betragsmässig zu 4/5 durchgedrungen, währenddem der Berufungskläger in diesem Umfang unterliegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des betragsmässigen Obsiegens und Unterliegens zu 1/5 der Berufungsbeklagten und

Seite 24 — 25 zu 4/5 dem Berufungskläger zu überbinden, welcher Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht zudem eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer zu bezahlen hat. 12.a) Am 4. Mai 2009 reichte X. für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2009 (ERZ 09 107) gutgeheissen. Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seines Rechtsbeistandes sind somit unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde V. in Rechnung zu stellen. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten wird unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Mai 2009 aufgefordert, nach Abschluss des Berufungsverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. b)Mit Verfügung vom 26. März 2009 (ERZ 09 50) wurde auch dem Gesuch von Y. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. März 2009 entsprochen. Die der Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind somit ebenfalls der Gemeinde V. in Rechnung zu stellen. Die Kosten der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten hat das kostenbelastete Gemeinwesen demgegenüber nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene reduzierte Entschädigung von vornherein nicht gedeckt werden oder die zugesprochene Entschädigung sich als uneinbringlich erweist, sie also auch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung beim Berufungskläger nicht eingetrieben werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 2 ZPO). Diesfalls ist die entsprechende Honorarnote zunächst bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Genehmigung einzureichen (Art. 47 Abs. 4 ZPO). c)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.

Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 432.--, total somit Fr. 4’432.--, gehen zu 1/5 zu Lasten von Y., und zu 4/5 zu Lasten von X., welcher Y. mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat. 3.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 15. Mai 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Gemeinde V. in Rechnung gestellt. b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf die mit Verfügung vom 26. März 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Gemeinde V. in Rechnung gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann von Y. überdies beansprucht werden für die Kosten der Rechtsvertretung im Berufungsverfahren, soweit sie durch die reduzierte Umtriebsentschädigung von vornherein nicht gedeckt sind, desgleichen, soweit Letztere sich als uneinbringlich erweist. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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