Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 03. März 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 53 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichter Bochsler RichterInnenKantonsrichterin Michael Dürst und Vizepräsident Schlenker RedaktionAktuarin Duff Walser In der zivilrechtlichen Beschwerde der V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e C . , Beschwerdeführerin, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 15. Dezember 2009, mitgeteilt am 15. Dezember 2009, in Sachen des lic. iur. W., und des A.X., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W., gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.1. B.X. erlitt anfangs Juni 2009 einen ausgedehnten Infarkt im Kleinhirn. In der Folge wurde er nach einem Aufenthalt im Kantonsspital Graubünden in die Klinik Valens zur stationären Neurorehabilitation eingewiesen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 an die Vormundschaftsbehörde C. beantragte die Klinik Valens daraufhin vormundschaftliche Massnahmen, weil B.X. aus ihrer Sicht aufgrund der vorhandenen körperlichen und kognitiven Defizite nicht mehr in der Lage sei, administrative Aufgaben zu bewältigen und seine Belange zu vertreten. Am 7. Juli 2009 ersuchte zudem die Gemeinde S. die Vormundschaftsbehörde C., für B.X. einen Beistand zu ernennen. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2009 erklärte sich B.X. schliesslich gegenüber der Vormundschaftsbehörde C. mit einer Beistandschaft für seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten einverstanden und ersuchte, seinen Bruder A.X. als Beistand anzufragen. Für denn Fall, dass letzterer nicht dazu bereit sei, wünschte er Frau H. als Beiständin. 2.Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 gelangte A.X. an die Vormundschaftsbehörde C. und erhob ihr gegenüber aufgrund früherer Vorkommnisse massive Vorwürfe. Dabei hielt er unter anderem fest, er anerkenne die von der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde und von Frau H. durchgeführten Befragungen seines Bruders nicht, weil dessen sprachlicher und geistiger Zustand gegenwärtig noch nicht genügend sei. Darüber hinaus schlug A.X. vor, die Befragung seines Bruders, sobald dies möglich werde, im Beisein seiner Anwälte und eventuell eines Arztes durchzuführen. 3.Am 31. Juli 2009 wandte sich Rechtsanwalt W. an die Vormundschaftsbehörde C., nachdem er von A.X. bezüglich dessen Bruders B.X. ins Bild gesetzt worden war. Dabei wies Rechtsanwalt W. auf eine ihm von B.X. am 3. September 2004 unterzeichnete Vollmacht hin und fügte bei, dass er aufgrund dieser früheren Mandatierung weiterhin am Schicksal seines Mandanten interessiert sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei B.X. allerdings nicht in der Lage, ihn zu instruieren. Er bitte daher, ihn über den jetzigen Stand dieses vormundschaftlichen Verfahrens zu informieren und ihn künftig über alle Schritte der Behörde ins Bild zu setzen. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 6. August 2009 sagte B.X. gegenüber der Vormundschaftsbehörde C. aus, er kenne Rechtsanwalt W. nicht, habe ihm keine Vollmacht gegeben und ihn auch nie gesehen. Überdies erklärte er auf Befragen, dass er weiterhin einen Beistand wolle und dies in der Person von H..
Seite 3 — 21 Davon setzte die Vormundschaftsbehörde C. Rechtsanwalt W. am 13. August 2009 in Kenntnis und verweigerte ihm gestützt darauf die Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 15. September 2009 teilte Rechtsanwalt W. der Vormundschaftsbehörde daraufhin mit, es sei offensichtlich nicht korrekt, vormundschaftliche Abklärungen zu treffen, ohne dem Betroffenen einen Rechtsbeistand zur Seite zu geben. Anders wäre der Fall höchstens dann zu beurteilen, wenn sich sein Klient inzwischen derart gut erholt hätte, dass er seine Sachen wiederum in jeder Beziehung selbst besorgen könnte. Soweit dies nicht der Fall sei, ersuche er aber, seinem Antrag vom 31. Juli 2009 stattzugeben und für seinen Mandanten gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB einen rechtskundigen Beistand zu ernennen. Danach wäre ihm der Name dieser Person mitzuteilen, ansonsten sich die Angehörigen von B.X. aufsichtsrechtliche Schritte überlegen müssten. 4.Mit Verfügung vom 17. September 2009 ernannte die Vormundschaftsbehörde C. H. als Beiständin von B.X.. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2009 soll sich B.X. mit dieser Ernennung einverstanden erklärt und zudem gewünscht haben, nicht von Rechtsanwalt W. vertreten zu werden. Mit Schreiben vom 25. September 2009 wandte sich A.X. in der Folge erneut an die Vormundschaftsbehörde C.. Darin führte er unter anderem aus, dass ihm sein Bruder kurz vor den Befragungen durch die Vormundschaftsbehörde am 6. August 2009 sowie am 30. August 2009 entgegen den Ausführungen im Einvernahmeprotokoll zu verstehen gegeben habe, dass er mit einer Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt W. einverstanden sei. 5.Am 30. September 2009 teilte die Vormundschaftsbehörde C. Rechtsanwalt W. unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 15. September 2009 mit, sie verweise auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 13. August 2009 und halte hierzu erneut fest, dass ihres Erachtens seinerseits keine Vertretungsbefugnis gegenüber B.X. bestehe. B.Nach einem weiterem Briefwechsel zwischen A.X. und der Vormundschaftsbehörde C. erhob Rechtsanwalt W. schliesslich am 21. Oktober 2009 beim Bezirksgerichtsausschuss C. Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 EGzZGB gegen die Vormundschaftsbehörde C.. Er beantragte, es sei B.X., zurzeit Alters- und Pflegeheim G., für das gegenüber seiner Person eingeleitete
Seite 4 — 21 Verfahren zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen ein Rechtsbeistand zur Seite zu geben. Offenbar erst im Nachgang dazu erhielt Rechtsanwalt W. Kenntnis über die am 17. September 2009 erfolgte Einsetzung von H. als Beiständin von B.X., worüber er alsdann die Vormundschaftsbehörde mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 informierte. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2009 beantragte die Vormundschaftsbehörde C. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 18. November 2009 teilte die Vormundschaftsbehörde C. dem Bezirksgericht mit, dass sich inzwischen einige Neuerungen ergeben hätten. Anlässlich der Besprechung vom 10. November 2010 habe B.X. seinen bisherigen Standpunkt grundlegend geändert. Er wolle inzwischen keine vormundschaftliche Massnahme mehr und möchte demzufolge auch auf die Unterstützung von H. verzichten. Eine weitere Neuerung sei zudem, dass nun A.X. doch bereit sei, seinem Bruder entsprechend eines nicht formellen Beistandes beizustehen. Schliesslich habe sich B.X. auch nicht mehr dagegen gewehrt, Rechtsanwalt W. in das Verfahren zu involvieren. Vor diesem Hintergrund werde die Vormundschaftsbehörde C. die verfügte Massnahme daher an der nächsten Sitzung vom 26. November 2009 voraussichtlich auflösen. Mit Verfügung vom 26. November 2009 wurde der entsprechend Beschluss in der Folge denn auch gefällt und sowohl sämtlichen Parteien wie auch dem Bezirksgericht C. zugestellt. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 wandte sich Rechtsanwalt W. daraufhin an das Bezirksgerichtspräsidium C. und hielt fest, dass die Prozedur ihres Erachtens somit als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Nachdem die Vormundschaftsbehörde allerdings durch ihr widerrechtliches Vorgehen Anlass zu dieser Aufsichtsbeschwerde gegeben habe, seien ihr gestützt auf Art. 58 EGzZGB auch die Kosten des Verfahrens zu überbinden. Überdies habe sie den Beschwerdeführer ausseramtlich angemessen zu entschädigen, wobei Rechtsanwalt W. eine Honorarnote von Fr. 1'883.00 einschliesslich Mehr- wertsteuer geltend machte. In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 wies die Vormundschaftsbehörde C. auf diverse Punkte im vormundschaftlichen Verfahren
Seite 5 — 21 hin und hielt abschliessend fest, dass es ihr vor diesem Hintergrund schleierhaft erscheine, inwiefern ihr Vorgehen widerrechtlich sein sollte. D.Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 erkannte der Bezirksgerichtspräsident C.: „1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr Fr. 640.--, Schreibgebühr Fr. 160.--) gehen zu Lasten der Vormundschaftsbehörde C.. Die Vormundschaftsbehörde C. hat den Beschwerdeführern überdies eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'883.-- zu leisten. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ E.Gegen die in der Abschreibungsverfügung festgelegte Kostenfolge erhob die Vormundschaftsbehörde C. am 29. Dezember 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 25. Januar 2010 reichte Rechtsanwalt W. seine Vernehmlassung als Vertreter von A.X. ein mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Das Bezirksgericht C. hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 64 EGzZGB können Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses in Vormundschaftssachen mit Berufung an das Kantonsgericht angefochten werden. Dabei wird jedoch über Art. 64 Abs. 4 EGzZGB direkt auf die ZPO als ergänzend und sinngemäss anwendbares Verfahrensrecht verwiesen, wobei nach der Zivilprozessordnung die Berufung nur gegen prozesserledigende Sachurteile im Sinne der ZPO zulässig ist. Der für das Anfechtungsobjekt in Art. 64 EGzZGB verwendete Begriff „Entscheid“ wird somit bereits durch die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGzZGB auf die ZPO allgemein als Sachurteil im Sinne der ZPO präzisiert. Art. 64 EGzZGB übernimmt demnach im Verfahren betreffend Vormundschaftssachen dieselbe Funktion, wie sie Art. 3
Seite 6 — 21 Abs. 2 EGzZGB für das ordentliche Verfahren hat. Dort heisst es - durchaus im Einklang mit Art. 218 Abs. 1 ZPO, in welchem der Begriff Urteil als Sachurteil in Abgrenzung zu Prozessurteil zu verstehen ist - wörtlich, dass Sachurteile der Berufung an das Kantonsgericht unterliegen. Das bedeutet zweierlei, nämlich: Die Berufung ist nur gegen Sachurteile im Sinne der ZPO gegeben und - in Verbindung mit der für das Verfahren geltenden generellen Verweisung von Art. 2
Seite 7 — 21 gemäss Art. 42 Abs. 1 EGzZGB bezeichneten Eingabe vom 21. Oktober 2009 an den Bezirksgerichtsausschuss C. zu klären, ob gegen Handlungen/Unterlassungen der Vormundschaftsbehörde Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss erhoben werden kann oder ob allenfalls ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht respektive welches Rechtsmittel/welcher Rechtsbehelf im konkreten Fall von Rechtsanwalt W. erhoben wurde. Überdies bleibt in diesem Zusammenhang abzuklären, in wessen Namen und Auftrag Rechtsanwalt W. gegenüber der Vormundschaftsbehörde respektive dem Bezirksgerichtsausschuss C. tätig geworden ist. 3.a)Die Kantone haben von Bundesrechts wegen die Vormundschaftsbehörde und bezüglich Instanzenzahl mindestens eine, höchstens zwei Aufsichtsbehörden zu bestimmen. In Kantonen mit zwei Aufsichtsbehörden haben die Kantone zudem die sachliche Zuständigkeit der Behörden und den Instanzenzug zu regeln (vgl. Art. 361 Abs. 2 ZGB). Dabei hat die Aufsichtsbehörde von Bundesrechts wegen ihre Aufsichtsfunktion einerseits insbesondere auf Beschwerde hin (Art. 420, 450 ZGB) wahrzunehmen. Daneben besteht für die Aufsichtsbehörde ebenfalls von Bundesrechts wegen, wenn auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift, eine allgemeine Aufsichtspflicht über die Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde und mittelbar über diejenige der Amtsträger. Diese allgemeine Aufsichtspflicht nimmt sie entweder präventiv wahr, etwa durch Erlass von Kreisschreiben, durch die Organisation von Schulungen für Behörden und Amtsträger, durch Beratungstätigkeit sowie mittels Inspektionen, oder aber repressiv durch Einschreiten von Amtes wegen, wenn sie von fehlerhaften Führungen der vormundschaftlichen Geschäfte Kenntnis erhält (vgl. Ernst Langenegger, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006, N 1, 4 zu Art. 361; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006, N 5, 7, 13 Vor Art. 420 – 425, N 4 zu Art. 420; Cyril Hegnauer, Struktur der vormundschaftlichen Aufsicht, in: ZVW 5/2003 S. 363 Ziff. 2.B.b. mit Hinweisen; Thomas Geiser, Die Aufsicht im Vormundschaftswesen, in: ZVW 1993 S. 220). b) Im Kanton Graubünden wird in Art. 42 EGzZGB der Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanzliche (Abs. 1) und das Kantonsgericht als zweitinstanzliche (Abs. 2) Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen bestimmt. Das Gesetz spricht von Instanzen und meint damit eine funktionelle Kompetenzausscheidung; der Bezirksgerichtsausschuss bildet die untergeordnete, das Kantonsgericht die übergeordnete Gerichtsinstanz, wobei dem Kantonsgericht die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen zukommt.
Seite 8 — 21 Der Bezirksgerichtsausschuss ist aber nicht nur (erste) Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen, sondern auch Beschwerdeinstanz gemäss Art. 420 ZGB. Auf eine Trennung zwischen Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit wurde bewusst verzichtet, damit nicht dieselbe Frage von einer unterschiedlichen Anzahl Instanzen überprüft wird (vgl. dazu PKG 1995 Nr. 4 E. 2.b., d. und g). aa)Der Bezirksgerichtsausschuss hat demnach einerseits in seiner allgemeinen Aufsichtsfunktion als Aufsichtsbehörde einzuschreiten, wenn er Kenntnis von Unstimmigkeiten in der Amtsführung der Vormundschaftsbehörde - seien es Handlungen oder Unterlassungen - erhält. Dabei hat der Bezirksgerichtsausschuss seine Aufsichtsfunktion von Amtes wegen wahrzunehmen, wobei er als Aufsichtsbehörde von fehlerhaften Führungen der vormundschaftlichen Geschäfte selbst erfahren haben oder aber von Dritten darauf aufmerksam gemacht worden sein kann. Dennoch handelt es sich auch im letzteren Fall nicht um ein eigentliches Zweiparteienverfahren. Vielmehr stehen sich hier der Rechtssuchende und der Bezirksgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über die Vormundschaftsbehörde gegenüber. Insbesondere mit Blick auf den Grundsatz, dass im Vomundschaftsverfahren innert kurzer Zeit ein materiell möglichst richtiger Entscheid in einem möglichst einfachen Verfahren zustande kommen soll, muss es der Aufsichtsbehörde vom Bundesrecht her möglich sein, von Amtes wegen einzugreifen, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit einer Handlung oder von einer Unterlassung der ihr unterstellten Behörde erfährt (vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 9 Vor Art. 420-425 und N 18 zu Art. 420). In solchen Fällen wird der Bezirksgerichtsausschuss somit nicht erst aufgrund eines bei ihm eingelegten Rechtsmittels tätig, sondern auf Anzeige eines Dritten hin oder aus eigener Initiative (vgl. PKG 1995 Nr. 4 E. 2. d. cc. S. 30 f. und e. S. 31). Aus dem Grundsatz, dass die Behörde von Amtes wegen einschreiten muss, wenn ihr Unregelmässigkeiten der ihr unterstellten Behörden oder Mandatsträger bekannt werden, ergibt sich dabei auch das Recht jedermanns, mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Behörde zu gelangen. Dabei handelt es sich um einen unförmlichen Rechtsbehelf, der weder Anspruch auf Parteistellung noch auf einen eigentlichen Entscheid gibt (vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O. N 14 Vor Art. 420-425). bb) Zum andern können Entscheide der Vormundschaftsbehörde beim Bezirksgerichtsausschuss mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 420 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 EGzZGB). Diesfalls wird der Bezirksgerichtsausschuss nicht als Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer allgemeinen Aufsichtsfunktion, sondern als Beschwerdeinstanz tätig. Dabei gilt es
Seite 9 — 21 allerdings festzuhalten, dass viele Sachverhalte, bei welchen die Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer allgemeinen Aufsichtsfunktion verpflichtet ist, von Amtes wegen einzuschreiten, auch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 420 ZGB bilden können. Im Beschwerdeverfahren sind Entscheide der Vormundschaftsbehörde zunächst von der ersten (Art. 420 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 EGzZGB) und dann von der zweiten Aufsichtsbehörde (Art. 64 EGzZGB) zu prüfen (vgl. zum Ganzen eingehend PKG 1995 Nr. 4 e. 2.d.aa. S. 29 und cc. S. 30 f.). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass die Beschwerde gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB entgegen der oben erwähnten Anzeige Dritter an die Aufsichtsbehörde ein eigentliches Rechtsmittel im Zweiparteienverfahren und nicht bloss ein Rechtsbehelf ist. Sie kann dementsprechend nur innert zehntätiger Frist seit Mitteilung des schriftlichen Entscheides erhoben werden (Art. 61 Abs. EGzZGB in Verbindung mit Art. 420 Abs. 2 ZGB; vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 19 und 38 zu Art. 420). Obgleich im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, besteht von Bundesrechts wegen schliesslich die Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 420 Abs. 2 ZGB mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz zu wenden, wenn die Vormundschaftsbehörde untätig bleibt. Neben den in Art. 420 Abs. 2 ZGB erwähnten Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde sind folglich auch deren Unterlassungen beschwerdefähig. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass es sich bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Untätigkeit ebenfalls um ein eigentliches Rechtsmittel an die Beschwerdeinstanz handelt, welches jedoch im Unterschied zu der in Art. 420 Abs. 2 ZGB und Art. 61 Abs. 1 EGzZGB ausdrücklich geregelten Beschwerde gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde an keine Frist gebunden ist (vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 420; Anton J. Mattmann, Handbuch für die Vormundschaftsbehörden des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 1320 Ziff. 2). cc)Zusammenfassend sind Handlungen oder Unterlassungen der Vormundschaftsbehörde somit einerseits - sei es gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 420 Abs. 2 ZGB innert zehntägiger Frist seit Mitteilung oder gegen das Untätigbleiben der Vormundschaftsbehörde unbefristet - von Bundesrechts wegen mit dem eigentlichen Rechtsmittel der vormundschaftlichen Beschwerde nach Art. 420 ZGB anfechtbar. Dabei bestimmt sich die Beschwerdelegitimation nach Bundesrecht und umfasst gemäss Art. 420 ZGB in beiden Fällen neben dem Mündel auch jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse hat, unabhängig davon, ob es ihm dabei um Mündelinteressen oder
Seite 10 — 21 eigene Interessen geht. Einer rechtlichen Beziehung zum Betroffenen bedarf die beschwerdeführende Person nicht (vgl. Thomas Geiser, in Basler Kommentar, a.a.O., N 26, 31 zu Art. 420 ZGB). Zum andern ist auch die Aufsichtsbeschwerde im Sinne einer formlosen Anzeige bei der allgemein aufsichtspflichtigen Vormundschaftsbehörde zulässig, wobei diese jedermann offen steht und als blosser Rechtsbehelf an keine Fristen gebunden ist. c) Wie bereits ausgeführt, hat Rechtsanwalt W. seine Eingabe vom 21. Oktober 2009 an den Bezirksgerichtsausschuss C. gegen die Vormundschaftsbehörde C. betreffend vormundschaftliche Massnahmen gegenüber B.X. als „Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 EGzZGB“ bezeichnet (vgl. act. I./1). Diese Bezeichnung unter Hinweis auf Art. 42 EGzZGB legt mithin nahe, dass es sich hierbei nicht um eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 61 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 420 Abs. 2 ZGB, sondern um eine Anzeige an den Bezirksgerichtsausschuss in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde handelt, die von jedermann unbefristet erhoben werden kann und gestützt darauf die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen hat. Zwar liegt mit dem Schreiben vom 30. September 2009 ein beschwerdefähiger Entscheid der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 420 Abs. 2 ZGB vor, auf den in der Eingabe des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich verwiesen wird. So führt Rechtsanwalt W. darin selbst aus, dass sein Antrag vom 15. September 2009 von der Vormundschaftsbehörde am 30. September 2009 recht schnippisch abgelehnt worden sei. Abgesehen von der Bezeichnung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 42 EGzZGB, welche gegen das Vorliegen einer Beschwerde gemäss Art. 61 EGzZGB in Verbindung mit Art. 420 EGzZGB spricht, hätte Rechtsanwalt W. dazu aber auch die zehntägige Beschwerdefrist verpasst. Wollte man die Beschwerde als eine solche im Sinne von Art. 61 EGzZGB gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 30. September 2009 qualifizieren, hätte somit der Bezirksgerichtsausschuss darauf mangels Fristwahrung gar nicht eintreten dürfen. Die dargelegten Gründen lassen folglich darauf schliessen, dass es sich bei der fraglichen Eingabe nicht um eine Beschwerde gemäss Art. 61 Abs. 1 EGzZGB handelt. Neben einer unförmlichen Anzeige bei der Aufsichtsbehörde betreffend Unstimmigkeiten in der Amtsführung der Vormundschaftsbehörde fällt im konkreten Fall allerdings auch das Vorliegen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Untätigbleibens der Vormundschaftsbehörde in Betracht, wie sie nach dem Gesagten von Bundesrechts wegen gestützt auf Art. 420 Abs. 2 ZGB ebenfalls als zulässig
Seite 11 — 21 erachtet wird. Zum einen wehrt sich Rechtsanwalt W. nämlich ausdrücklich gegen das Untätigbleiben der Vormundschaftsbehörde. So hat er in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2009 neben der Verweigerung ihn als Rechtsvertreter anzuerkennen auch das Untätigbleiben der Vormundschaftsbehörde hinsichtlich der Beigabe eines anderen Rechtsbeistandes beanstandet (vgl. act. I./1), wobei letztere auf seinen Antrag um Einsetzung eines anderen Rechtsbeistandes denn auch tatsächlich nicht eingegangen und diesbezüglich somit untätig geblieben ist. Überdies kommt das Vorliegen einer Beschwerde im Sinne eines Rechtsmittels gemäss Art. 420 ZGB gegen Unterlassungen der Vormundschaftsbehörde auch unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation und der Rechtsmittelfrist in Frage, kann dieses Rechtsmittel nach dem oben Gesagten doch unbefristet und überdies von jedermann erhoben werden, der ein Interesse hat. Ob es sich bei der Eingabe vom 21. Oktober 2009 um einen blossen Rechtsbehelf im Sinne einer Anzeige bei der Aufsichtsbehörde oder um eine Beschwerde wegen Untätigkeit der Vormundschaftsbehörde im Sinne eines Rechtsmittels gemäss Art. 420 ZGB an den Bezirksgerichtsausschuss in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz handelt, kann aber letztlich offenbleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hätte nämlich die Vorinstanz so oder anders, die amtlichen und ausseramtlichen Verfahrenskosten nicht der Vormundschaftsbehörde überbinden dürfen. 4. Der Bezirksgerichtspräsident C. schrieb die Beschwerde vom 21. Oktober 2009 mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 als gegenstandslos ab, auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 der Vormundschaftsbehörde und verpflichtete diese zudem zu einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführer von Fr. 1'883.00. Zur Begründung dieser Kostenregelung wurde zunächst Art. 63 Abs. 2 EGzZGB herangezogen und mangels Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit in der Folge Art. 122 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 2 EGzZGB angewendet. a)Geht man davon aus, dass Rechtsanwalt W. mit seiner Eingabe vom 21. Oktober 2009 eine blosse Anzeige an den Bezirksgerichtsausschuss in seiner allgemeinen Aufsichtsfunktion im Sinne von Art. 42 EGzZGB erhoben hat, so erweist sich die vorinstanzliche Begründung der Kostenregelung schon im Ansatz als falsch. Die Kostenregelung nach Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, auf die sich die Vorinstanz abstützt, betrifft nämlich die Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB, welche im Gegensatz zur blossen Aufsichtsanzeige gemäss Art. 42 EGzZGB ein eigentliches Rechtsmittel darstellt, mit dem der Beschwerdeführer an den
Seite 12 — 21 Bezirksgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz gelangt. Sie gilt mithin für das Beschwerdeverfahren nach Art. 61 EGzZGB vor dem Bezirksgerichtsausschuss in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz, nicht jedoch für das Verfahren zur Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige, wo der Bezirksgerichtausschuss in seiner allgemeinen Aufsichtsfunktion tätig wird. Demzufolge kann vorliegend auch nicht auf Art. 122 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 2 EGzZGB als Lückenfüllung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB zurückgegriffen werden. aa) Was zunächst die vorinstanzliche Überbindung der ausseramtlichen Entschädigung anbelangt, bleibt sodann festzustellen, dass der Bezirksgerichtsausschuss bei Unzulänglichkeiten seitens der Vormundschaftsbehörde von sich aus tätig zu werden hat, und zwar als Aufsichtsbehörde. Ihr Einschreiten kann dabei - wie dargelegt - auch durch eine gewöhnliche Anzeige eines Dritten initiiert werden. Im konkreten Fall hat Rechtsanwalt W. am 21. Oktober 2009 Aufsichtsbeschwerde erhoben, wobei weder eine rechtsgültige Vollmacht von B.X. vorliegt (vgl. dazu auch E. 4.a.aa, S. 13 f.) noch eine Vollmacht von A.X. ins Recht gelegt wurde. Rechtsanwalt W. beruft sich denn auch nicht auf eine solche, womit der Schluss nahe liegt, dass letzterer die Aufsichtsbeschwerde in eigenem Namen erhoben hat. In seiner Eingabe vom 21. Oktober 2009 führt er allerdings aus (act. I./1 S. 3), dass A.X. aufgrund der Weigerung der Vorinstanz nichts anderes übrig bleibe, als an die Aufsichtsbehörde zu gelangen. Zu diesem Schritt habe ihm auch die Vorsteherin des Departements für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit Graubünden gemäss beiliegenden Schreiben vom 24. September 2009 geraten. Dabei ist, wie aus dem erwähnten Schreiben klar hervorgeht, mit „ihm“ wiederum A.X. gemeint. Dieses Schreiben ist nämlich ausdrücklich an A.X. gerichtet (vgl. act. II./5). Überdies führt Rechtsanwalt W. in seiner Eingabe schliesslich weiter aus: „Wir ersuchen sie deshalb....“, womit er somit ebenfalls eindeutig auf sich und A.X. Bezug nimmt. Abgesehen davon dokumentiert er seine Ausführungen unter anderem mittels Akten, die er nur von A.X. erhalten haben kann, handelt es sich dabei doch um das erwähnte Schreiben der Departementsvorsteherin (act. II./5) beziehungsweise einen Brief der Vormundschaftsbehörde C. (act. II./6), welche beide an A.X. adressiert sind. Entsprechend hat Rechtsanwalt W. auch in der Korrespondenz mit der Vormundschaftsbehörde vom 4. November 2009 (act. III./22) festgehalten: „Das Bezirksgericht C. hat mir.... im Zusammenhang mit der hängigen Aufsichtsbeschwerde meines Mandanten A.X...... die Akten zugestellt.“ Hier hat Rechtsanwalt W. mithin zum Ausdruck gebracht, dass er die Aufsichtsbeschwerde im Namen von A.X. eingereicht hat. Die dargelegten Punkte lassen also den
Seite 13 — 21 Schluss zu, dass Rechtsanwalt W. anlässlich seiner Anzeige nicht einfach nur von sich aus tätig geworden ist, sondern auch für A.X. handelte. Entsprechend sind in der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 15. Dezember 2009 als Beschwerdeführer sowohl W. als auch A.X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W. aufgeführt (vgl. act. 01./1). So oder anders bleibt jedoch festzuhalten, dass es für eine unförmliche Aufsichtsanzeige eines Dritten im Sinne von Art. 42 EGzZGB genügt, wenn kurz auf die angeblichen Unstimmigkeiten in der Geschäftsführung der Vormundschaftsbehörde hingewiesen wird. Juristische Kenntnisse sind hierfür nicht erforderlich und der Beizug eines Rechtsanwaltes ist demzufolge unnötig. Soweit also Rechtsanwalt W. seinen Aufwand in eigenem Namen betrieben hat, ist folglich nicht ersichtlich, weshalb ihm dazu eine aussergerichtliche Entschädigung als Rechtsanwalt zuzusprechen ist. Dies um so mehr, als er wissen musste, dass eine kurze Anzeige ohne nennenswerten Aufwand genügt. Soweit Rechtsanwalt W. in der Sache für A.X. tätig geworden ist, bleibt im Übrigen ebenfalls festzuhalten, dass er aus den dargelegten Gründen einen völlig unnötigen Aufwand betrieben hat. Die aufsichtsrechtliche Anzeige wäre mittels minimalen Aufwands unter kurzer Nennung der beanstandeten Ungereimtheiten möglich gewesen, wofür es keinerlei juristischen Fachwissens bedarf. Ausgehend vom Vorliegen einer blossen Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 42 EGzZGB fällt folglich die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu Lasten der Vormundschaftsbehörde mit Blick auf den völlig unnötig betriebenen Aufwand so oder anders ausser Betracht. Man könnte sich einzig fragen, ob sich die Überbindung der ausseramtlichen Kosten auf die Vormundschaftsbehörde auf Art. 58 EGzZGB abstützen liesse, welcher das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde und allenfalls vor dem Bezirksgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde betrifft. Danach kann die Vormundschaftsbehörde dem Betroffenen eine Parteientschädigung zusprechen für Kosten und Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind (Art. 58 Abs. 3 EGzZGB). Die Anwendung von Art. 58 EGzZGB scheitert vorliegend allerdings bereits daran, dass Rechtsanwalt W. den Betroffenen (B.X.) gar nicht rechtsgültig vertreten hat. Zwar hat sich Rechtsanwalt W. in seinem ersten Schreiben an die Vormundschaftsbehörde vom 31. Juli 2009 auf die Vollmacht von B.X. vom 3. September 2004 berufen (vgl. act. III./5 sowie beigeheftete Vollmacht). Auch in seinem Schreiben vom 15. September 2009 (act. III./8) wies Rechtsanwalt W. wiederum auf die vorerwähnte Vollmacht hin. Gemäss PKG 2000 Nr. 6 ist indes eine zeitlich weit zurückliegende, den Gegenstand nicht oder ungenügend umschreibende, das hängige Verfahren
Seite 14 — 21 nicht deutlich umfassende Vollmacht für die Stellvertretung nicht hinreichend (vgl. PKG 2000 Nr. 6 E. 2 S. 38 f.). Es ist demnach offensichtlich, dass die von Rechtsanwalt W. eingelegte Vollmacht von B.X. für dessen Vertretung in der aktuell vorliegenden Vormundschaftssache nicht genügt. Einerseits datiert das Dokument nämlich vom 15. September 2004, womit die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt W. bereits mehrere Jahre zurückliegt. Zudem enthält die eingelegte Vollmacht nicht die geringsten Angaben darüber, für welche Streitsache bzw. welches Geschäft sie seinerzeit ausgestellt worden ist, obwohl nach der Erfahrung bei der Bevollmächtigung eines Anwaltes regelmässig eine Beschränkung auf gewisse Lebensbereiche erfolgt. Die Auffassung der Vormundschaftsbehörde, wonach Rechtsanwalt W. keine Vertretungsbefugnis gegenüber B.X. zukomme, war folglich zutreffend. Damit fällt aber auch die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Betroffenen gestützt auf Art. 58 EGzZGB ausser Betracht. bb)Gleich wie die ausseramtlichen können der Vormundschaftsbehörde ausgehend vom Vorliegen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige im Sinne von Art. 42 EGzZGB im vorliegenden Fall sodann auch nicht die amtlichen Kosten überbunden werden. Wie oben dargelegt (vgl. E. 3.b. aa. und cc), haben wir es bei der Aufsichtsanzeige nicht mit einem Rechtsmittel- und Zweiparteienverfahren zu tun, sondern mit einem bloss formlosen Rechtsbehelf des rechtsuchenden Bürgers, mittels dessen er bei der Aufsichtsbehörde Umgereimtheiten in der Geschäftsführung der Vormundschaftsbehörde zur Anzeige bringen kann. Für den dabei im Rahmen der allgemeinen Aufsichtsfunktion handelnden Bezirksgerichtsausschuss besteht somit keine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Überbindung der amtlichen Kosten auf die Vormundschaftsbehörde, zumal die Kostenregelung gemäss Art. 63 EGzZGB allein das Rechtsmittelverfahren nach Art. 61 EGzZGB betrifft. Insbesondere genügt dazu auch nicht der Verweis in Art. 2 EGzZGB, wonach die Zivilprozessordnung gilt, soweit das EGzZGB nichts Besonderes anordnet. Denn die ZPO hat nur zivilrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand und deren sinngemässe Anwendung ist demzufolge nur bei Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss in seiner Funktion als vormundschaftliche Beschwerdeinstanz zulässig, nicht jedoch für das Verfahren zur Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige, bei dem der Bezirksgerichtsausschuss lediglich seine allgemeine Aufsichtsfunktion ausübt. Im Verfahren betreffend unförmliche Aufsichtsanzeige gehen die amtlichen Kosten daher stets zu Lasten des Bezirks.
Seite 15 — 21 Geht man von einer aufsichtsrechtlichen Anzeige im Sinne von Art. 42 EGzZGB aus, findet die vorinstanzliche Überbindung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten auf die Vormundschaftsbehörde folglich keine Stütze. Vielmehr sind nach dem Gesagten für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen und die Verfahrenskosten dem Bezirk aufzuerlegen. b) Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenspruchs unter Annahme des Vorliegens einer Vormundschaftsbeschwerde bei Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 420 ZGB. Dabei handelt es sich, wie dargelegt (vgl. E. 3 b. bb S. 9), um ein Rechtsmittelverfahren mit Parteistellung und Anspruch auf Tätigwerden der Behörde, wie es auch bei der vormundschaftlichen Beschwerde gemäss Art. 61 EGzZGB in Verbindung mit Art. 420 ZGB gegeben ist. Die Regelung der Kostenfolge für das genannte Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 420 ZGB hat daher analog jener für das Beschwerdeverfahren nach Art. 61 EGzZGB zu erfolgen. Für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss gemäss Art. 61 EGzZGB bestimmt Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, dass die Verfahrenskosten bei Abweisung der Beschwerde in der Regel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Überdies regelt die zitierte Bestimmung die Kostenfolge für den Fall, dass der Beschwerdeführer durch grobfahrlässiges Verhalten unnötige Kosten verursacht hat. Darüber, wie die amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu verteilen sind, wenn das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, enthält das EGzZGB indes keine Regelung. Für die Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist daher mangels Regelung im EGzZGB gemäss allgemeinem Verweis in Art. 2 EGzZGB auf die entsprechenden Bestimmungen in der Zivilprozessordnung abzustellen. Die Kostenzuteilung wird in der ZPO in Art. 122 geregelt, wobei Abs. 4 bestimmt, dass das Gericht in Fällen der Gegenstandslosigkeit des Prozesses nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge zu entscheiden hat. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens veranlasst hat, wer vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren selber veranlasst hat (vgl. PKG 1998 Nr. 1 E. 2 mit Hinweis auf PKG 1987 Nr. 25). aa)Vorliegend hat die Vormundschaftsbehörde C. die für B.X. am 17. September 2009 errichtete Beistandschaft mit Beschluss vom 26./.27. November 2009 ersatzlos aufgehoben und das gegen ihn geführte Vormundschaftsverfahren
Seite 16 — 21 beendet. Damit war die von Rechtsanwalt W. anbegehrte Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht mehr erforderlich und das von ihm angestrengte Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss wurde gegenstandslos. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wurde mithin durch die Vormundschaftsbehörde veranlasst. Letztere kann jedoch während hängigem Verfahren auf ihre Entscheidungen zurückkommen und diese abändern oder aufheben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich B.X. gemäss Einvernahmeprotokoll vom 10. November 2009 (act. 01/4) entgegen seinen früheren Äusserungen (vgl. act. III./3; act. III./6 und act. III./11) nunmehr neu dahingehend äusserte, dass er keine vormundschaftlichen Massnahmen mehr wolle und demzufolge auf Unterstützung der Beiständin verzichten möchte (vgl. auch Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 18. November 2009 [act. I./4]). B.X. hat also seine ursprünglich geäusserte Zustimmung zur Errichtung einer Beistandschaft zurückgezogen und zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterstützung eines formell eingesetzten Mandatsträgers nicht mehr benötigt. Die Vormundschaftsbehörde musste folglich auf die veränderten Verhältnisse reagieren und die Beistandschaft aufheben, weshalb ihr hinsichtlich der Gegen- standslosigkeit des Verfahrens kein Vorwurf gemacht werden kann. bb)Hinsichtlich der Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren stellt sich daher im Weiteren die Frage nach dem mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens. aaa) Dabei bleibt zunächst unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4. a. aa. S. 13 unten f. ) nochmals festzuhalten, dass die von Rechtsanwalt W. bei der Vormundschaftsbehörde eingelegte, zeitlich weit zurückliegende Vollmacht von B.X., welche auch den Gegenstand der Vertretung nicht hinreichend umschreibt, für dessen Vertretung in der aktuell vorliegenden Vormundschaftssache nicht genügt. Soweit die Vormundschaftsbehörde die Einsetzung von W. als Rechtsbeistand des Betroffenen abgelehnt hat, kann ihr folglich kein rechtswidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Hinsichtlich der beanstandeten Weigerung, Rechtsanwalt W. als Rechtsvertreter von B.X. anzuerkennen, wäre der Beschwerde vom 21. Oktober 2009 somit voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen. bbb) Nicht anders verhält es sich denn auch mit Bezug auf den weiteren mit der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach die Vormundschaftsbehörde dem Betroffenen zumindest einen anderen rechtskundigen Beistand hätte beigeben müssen. Die Beschwerdegegner führen zwar zutreffend aus, dass die
Seite 17 — 21 Vormundschaftsbehörde dem urteilsunfähigen Betroffenen im Bevormundungsverfahren und grundsätzlich auch im Verbeiständungsverfahren einen Rechtsbeistand zu bestellen habe. Soweit sie jedoch urteilsfähig ist, kann die von der vormundschaftlichen Massnahme betroffene Person ihre Verfahrensrechte selber wahren, wobei an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Überdies ist zu beachten, dass die Verbeiständung im Gegensatz zur Bevormundung nur sehr beschränkt in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, weshalb eine völlige Gleichbehandlung von Vormundschaft und Beistandschaft zu weit ginge. Entsprechend kann die Vormundschaftsbehörde anstelle der Bestellung eines Prozessbeistandes auch selber handeln und die Interessen des Betroffenen wahrnehmen, so etwa in Fällen, wo eine Angelegenheit einfach, gut überblickbar oder zeitlich dringend ist (vgl. zum Ganzen Thomas Geiser, in Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 16 zu Art. 373, N 7, 15 zu Art. 392, N 15 zu Art. 397; A. Egger, in: Zürcher Kommentar zum ZGB, Band II: Das Familienrecht, 3. Abteilung: Die Vormundschaft, 2, Aufl., Zürich 1948, N 14 zu Art. 392; B. Schnyder/E. Murer, in: Berner Kommentar zum ZGB, Band II, 3. Abteilung: Das Vormundschaftsrecht, Bern 1984, N 113,115 zu Art. 373, N 7 zu Art. 397; BGE 5C.98/2001 vom 9. Juli 2001 E. 3; SGGVP 2006 E. 1 c S. 212 mit Hinweisen). Gemäss Arztbericht vom 2. Juli 2009 (act. III./1) litt B.X. beim Austritt aus dem Rehabilitationszentrum Valens am 6. Juli 2009 zwar nach wie vor an kognitiven Defiziten. Damit steht aber noch nicht fest, dass letzterer in Bezug auf das Verbeiständungsverfahren und die Bestellung einer Rechtsvertretung urteilsunfähig war (vgl. dazu auch SGGVP 2006 E. 1 c S. 212). Selbst in der Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 (act. 05 S. 3 lit. b) ist seitens der Beschwerdegegner lediglich von Anhaltspunkten einer Einschränkung, nicht aber von der Urteilsunfähigkeit des Betroffenen die Rede, welche vorliegend denn auch nicht ausgewiesen ist. Vielmehr steht fest, dass A.X. nach der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Valens umgehend ins Alters- und Pflegeheim in G. überführt worden ist, wo er sich - wie auch von der Vorinstanz richtig bestätigt (vgl. 01/1 S. 4) - nach und nach erholte. Dies jedenfalls insoweit, als B.X. gemäss den bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokollen vom 15. Juli 2009 (vgl. act. III./3), 6. August 2009 (act. III./6) und 24. September 2009 (act. III./11) trotz der zufolge der körperlichen Defizite eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit gegenüber der Vormundschaftsbehörde wiederholt erkennbar zum Ausdruck zu bringen vermochte, dass er H. als Beiständin und keine Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt W. wünsche, wobei die diesbezügliche Meinungsäusserung und
Seite 18 — 21 geistige Präsenz nicht bloss von der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde, sondern auch von der Leiterin des Alters- und Pflegeheims in G. bestätigt wurden (vg. act. III./11). Ebenso war B.X. in der Lage, anlässlich der Befragungen seitens der Vormundschaftsbehörde diesbezüglich eigene Handnotizen zu verfassen (vgl. act. III./12; act. 01/4). Entsprechend musste selbst A.X. in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2009 einräumen, dass sich der geistige Zustand seines Bruders verbessert habe (vgl. act. III./13 S. 2). Unter den dargelegten Umständen durfte die Vormundschaftsbehörde folglich auf hinreichende Urteilsfähigkeit von B.X. betreffend die gewünschte Verbeiständung beziehungsweise die Ablehnung der Vertretung durch Rechtsanwalt W. schliessen respektive durfte sie davon ausgehen, dass sich dessen Zustand nachhaltig gebessert hat und er die volle Urteilsfähigkeit wiedererlangen würde. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Urteilsunfähigkeit mangels Beweises des Gegenteils grundsätzlich vermutet wird (vgl. Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., 1993 S. 68 f.), sind daher hinsichtlich des Vorgehens der Vormundschaftsbehörde C. keine groben Fehler erkennbar. Dies um so weniger, als es sich hier nicht um ein Entmündigungsverfahren handelt, wie es in PKG 2002 Nr. 16 der Fall war, worauf sich Rechtsanwalt W. beruft, sondern bloss um ein Verfahren um Errichtung einer Beistandschaft, welche - wie ausgeführt - nur sehr begrenzt in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift und im Verhältnis zur Vormundschaft den erheblich schwächeren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt. Soweit die Vormundschaftsbehörde C. bezüglich des entsprechenden Antrags von Rechtsanwalt W. untätig geblieben und B.X. keinen anderen Rechtsbeistand beigegeben hat, kann ihr folglich ebenfalls kein rechtswidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Die Eingabe vom 21. Oktober 2009 erweist sich demnach in der Sache als unbegründet, womit im Beschwerdeverfahren entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermutlich die Vormundschaftsbehörde C. obsiegt hätte. Mit Blick auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens lässt sich daher die Überbindung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten an die Vormundschaftsbehörde nicht rechtfertigen. Das bedeutet, dass auch unter dem Gesichtspunkt einer Beschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB betrachtet für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen sind. cc) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt W. respektive im Namen von A.X. veranlasst wurde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund der
Seite 19 — 21 fachärztlich bestätigten Defizite (vgl. act. III./1) die Einleitung des Verfahrens durchaus vertretbar war, weshalb es sich ebenso wenig rechtfertigt, die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern zu überbinden. Betrachtet man die hier zu beurteilende Streitsache als Ganzes, so erhellt überdies aus den vorstehenden Erwägungen, dass es sich bei dieser – wie es denn auch aus der Rechtsschrift von Rechtsanwalt W. vom 21. Oktober 2009 an den Bezirksgerichtsausschuss C. hervorgeht – zumindest schwergewichtig um eine solche aufsichtsrechtlicher Natur handelt und nicht um ein Beschwerdeverfahren nach Art. 61 EGzZGB in Verbindung mit Art. 420 ZGB. Es rechtfertigt sich daher, bei der Kostenverteilung nach den bei einer Aufsichtsbeschwerde geltenden Grundsätzen zu verfahren. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 wären daher auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet dem Bezirk C. aufzuerlegen. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Vormundschaftsbehörde C. daher gutzuheissen, Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Abschreibungsverfügung sind aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.00 sind dem Bezirk C. aufzuerlegen. 5.a)Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Vormundschaftsbehörde einerseits die Überbindung der Gerichtskosten und zum andern die Zusprechung einer ausseramtlich Entschädigung zu ihren Lasten an die Gegenpartei angefochten, wobei sie mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen ist. Demzufolge dürfen ihr für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht keine Verfahrenskosten überbunden werden. Bei der Kostenverlegung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner nur von der abgelehnten Zusprechung einer ausseramtliche Entschädigung, nicht jedoch von der Überbindung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz unmittelbar betroffen und unterlegen sind. Der in letzterem Punkt nicht betroffenen Gegenpartei können daher die in diesem Zusammenhang entstandenen Gerichtskosten ebenso wenig wie der obsiegenden Vormundschaftsbehörde angelastet werden. Von den vor Vorinstanz der Vormundschaftsbehörde C. überbundenen Kosten ist demgegenüber die Vorinstanz unmittelbar betroffen, zumal die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nach Korrektur der angefochtenen Verfügung dem Bezirk C. überbunden werden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Beschwerdegegnern lediglich die Hälfte der im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen, währendem die andere Hälfte zu Lasten des Bezirks C. geht.
Seite 20 — 21 Dabei bleibt zu beachten, dass Rechtsanwalt W. in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht (act. 05) als Beschwerdegegner einzig A.X. anführt, nicht aber sich selbst. Damit ist nicht klar, ob er selbst auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, oder ob er davon ausgeht, er habe immer nur im Auftrag und namens A.X. gehandelt. Jedenfalls ist aber nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.a.aa. S. 12 f.) davon auszugehen, dass Rechtsanwalt W. die Aufsichtsbeschwerde vom 21. Oktober 2009 auch im eigenen Namen erhoben hat. Davon ist offenbar auch die Vorinstanz ausgegangen, welche im Rubrum der angefochtenen Verfügung sowohl A.X. als auch W. als Beschwerdeführer angegeben hat (vgl. act. 01./1). Unter den vorliegenden Umständen erscheint es daher gerechtfertigt, die Hälfte der Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung A.X. und Rechtsanwalt W. zu überbinden. b)Von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die obsiegende Vormundschaftsbehörde als öffentlichrechtliches Organ ohne Rechtsvertretungsbeistand ist abzusehen (vgl. auch PKG 1995 Nr. 6 E. b und c).
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Abschreibungsverfügung werden aufgehoben. 2.a) Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss C. von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Bezirks C.. b) Für das vorerwähnte Verfahren werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Fr. 800.00 zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 352.00, total somit Fr. 1'152.00 gehen je zur Hälfte, das heisst je zu Fr. 576.00 zu Lasten des Bezirks C. und unter solidarischer Haftung zu Lasten von A.X. und Rechtsanwalt W.. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: