ZK1 2009 4

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 05. Oktober 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 413. Oktober 2009 Urteil I. Zivilkammer Besetzung: VorsitzPräsident Brunner RichterInnenSchlenker und Bochsler RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, sowie der Y., Klägerin und Berufungsklägerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Gäugge- listrasse 29, Postfach, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. November 2008, mitgeteilt am 8. Januar 2009, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen Z., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Harburger, Uto- quai 43, Postfach 1013, 8032 Zürich, betreffend Herabsetzungsklage, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.A., geboren am B., verstarb am C. in D.. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Tochter Y., geboren am E., seine Tochter F., geboren am G., sowie seinen Sohn X., geboren am H.. A. war zu Lebzeiten Alleineigentümer des Grundstücks "am I." in D. mit einem Wohnhaus, einem Stall, einer Garage sowie 1'574 m 2 Gebäudegrundfläche und Umschwung (LS.-Register und Vermessungsparzelle J., Grundbuch der Gemeinde D.). Gemäss amtlicher Schätzung vom 29. Oktober 1993 wies das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt einen Verkehrswert von Fr. 601'000.-- auf. Mit öffentlich beur- kundetem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1994 verkaufte A. sel. das Grundstück seinem Enkel Z. zu einem Preis von Fr. 350'000.--. Z. beglich den Kaufpreis einer- seits durch Übernahme von Grundpfandschulden im Betrag von insgesamt Fr. 190'000.--. Anderseits gewährte der Verkäufer dem Käufer für den Betrag von Fr. 160'000.-- ein unverzinsliches Darlehen. Im Kaufvertrag wurde A. sel. ein lebens- längliches Nutzniessungsrecht im Sinne von Art. 745 ff. ZGB eingeräumt. Nach dem Tod von A. kam es zwischen den Prozessparteien zum Streit über die Frage, ob der Erblasser mit dem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1994 die Pflicht- teile seiner Nachkommen verletzt hat. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 11. Mai 2007 instanzierten X. und Y. bei der Kreispräsidentin D. gegen Z. eine Herabsetzungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 12. Juni 2007 erstellte die Vermittlerin am 14. Juni 2007 den folgenden Leitschein: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Die im Rahmen des Vertrages vom 23. Dezember 1994 betreffend Lie- genschaft L.+S.-Register und Vermessungsparzelle Nr. J., im Grund- buch der Gemeinde D., an den Beklagten erfolgte Zuwendung sei auf jenen Bruchteil des Wertes herabzusetzen, der den Klägern ihren vollen Pflichtteil von ¾ des gesamten Nachlasses verschafft. 2.Zu diesem Zwecke sei der Teilungswert der Erbschaft zuzüglich der der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch richterliche Einholung eines Bewertungsgut- achtens für die erwähnte Liegenschaft und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes der Umfang des klägerischen Pflichtteils und der zulässige Maximalwert der beklagtischen Begünstigung festzu- setzen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MwSt. zu Las- ten des Beklagten."

Seite 3 — 14 C.X. und Y. prosequierten den Leitschein mit Prozesseingabe vom 28. Juni 2007 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Dabei hielten sie unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. In seiner Prozessantwort vom 22. Oktober 2007 beantragte Z., die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger abzu- weisen. Am 26. November 2007 reichten die Kläger eine Replik ein, in der sie die Rechtsbegehren der Prozesseingabe bestätigten. Ebenso hielt der Beklagte in sei- ner Duplik vom 22. Januar 2008 unverändert an seinen Anträgen gemäss Prozes- santwort fest. Am 8. Februar 2008 reichten die Kläger ihre Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. D.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand am 20. November 2008 statt. Mit Urteil vom 20. November 2008, mitgeteilt am 8. Januar 2009, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, wie folgt: „1. Die Herabsetzungsklage des X. sowie der Y. gegen Z. wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes D. in Höhe von Fr. 116.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: -einer Gerichtsgebühr vonFr.4'000.00 -Schreibgebühren vonFr.840.00 -Barauslagen vonFr.160.00 total somit vonFr.5'000.00 gehen je hälftig (= je Fr. 2'500.00) zu Lasten des X. und der Y.. Sie wer- den mit dem von X. geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und diesem wird gegen Y. das Rückgriffsrecht im Umfange von Fr. 2'500.-- ein- geräumt. 3. X. und Y. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, Z. ausser- amtlich mit Fr. 22'857.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschä- digen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)“ E.Gegen dieses Urteil liessen X. und Y. mit Eingabe vom 26. Januar 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie stellen fol- gende Berufungsanträge: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.Die im Rahmen des Vertrages vom 23. Dezember 1994 betreffend Lie- genschaft L.+S.-Register und Vermessungsparzelle Nr. J., im Grund- buch der Gemeinde D., an den Beklagten erfolgte Zuwendung sei auf jenen Bruchteil des Wertes herabzusetzen, der den Klägern ihren vollen Pflichtteil von ¾ des gesamten Nachlasses verschafft. 3.Zu diesem Zweck sei der Teilungswert der Erbschaft zuzüglich der der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen,

Seite 4 — 14 soweit erforderlich durch richterliche Einholung eines Bewertungsgut- achtens für die erwähnte Liegenschaft und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes der Umfang des klägerischen Pflichtteils und der zulässige Maximalwert der beklagtischen Begünstigung festzu- setzen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt. für das erstinstanzliche sowie für das Berufungsverfahren zu Lasten des Be- klagten bzw. Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 17. März 2009 reichten die Berufungskläger ihre schriftliche Berufungsbe- gründung ein. Der Berufungsbeklagte beantragt in seiner Berufungsantwort vom 22. Mai 2009, was folgt: „1. Die Berufung und damit die Klage sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Berufungsklä- ger.“ Zudem stellt der Berufungsbeklagte folgende Prozessanträge: "1. Die Berufungsklägerin Y. sei aufzufordern, ihren Wohnsitz und die ge- naue Adresse bekannt zu geben. 2.Die Berufungsklägerin Y. sei zur Leistung einer Sicherheit für die aus- sergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 13'000 zu verpflichten. 3.Die im vorangegangenen bezirksgerichtlichen Verfahren anerbotenen und noch nicht abgenommenen Beweise seien abzunehmen, falls das Kantonsgericht die Überlegungen des Bezirksgerichtes nicht über- nimmt." Am 8. Juni 2009 reichten die Berufungskläger eine Stellungnahme zu den Prozess- anträgen des Berufungsbeklagten ein und beantragten deren kostenfällige Abwei- sung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1a.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen wer- den (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und

Seite 5 — 14 die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorlie- genden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist. b.Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). X. und Y. reichten ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. November 2008, mitgeteilt am 8. Januar 2009, am 26. Januar 2009 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. Fristgemäss erfolgte im Übrigen in Anbetracht von Art. 59 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 2 lit. b des Ruhetagsgesetzes (BR 520.100) auch die Berufungsantwort von Z. vom 22. Mai 2009. 2.Zunächst sind nun die Verfahrensanträge des Berufungsbeklagten zu behan- deln. a.Dem prozessualen Antrag des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin Y. sei aufzufordern, ihren Wohnsitz und ihre genaue Adresse bekannt zu geben, ist die Genannte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2009 nachgekommen. b.Das Gesuch des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin Y. sei zur Leis- tung einer Sicherheit für die aussergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 13'000 zu verpflichten, wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 27. August 2009 (ERZ 09 202), mitgeteilt am 28. August 2009, abgewiesen. c.Schliesslich beantragt der Berufungsbeklagte, die im vorangegangenen be- zirksgerichtlichen Verfahren anerbotenen und noch nicht abgenommenen Beweise seien abzunehmen, falls das Kantonsgericht die Überlegungen des Bezirksgerich- tes nicht übernimmt. Da das Kantonsgericht, wie noch aufzuzeigen sein wird, den Überlegungen des Bezirksgerichts in weiten Teilen folgt und insbesondere zu dem- selben Ergebnis wie die Vorinstanz gelangt, erübrigen sich aufgrund der Formulie- rung des Antrags des Berufungsbeklagten die von ihm beantragten Beweismass- nahmen. Was den Antrag auf das Einholen einer Expertise über den Verkehrswert der vorliegend betroffenen Liegenschaft im Jahr 1994 betrifft – einen Punkt, in dem die Vorinstanz den Vorbringen des Beklagten nicht folgte –, so kann auf Erwägung 4a nachfolgend verwiesen werden.

Seite 6 — 14 3a.Grundsätzlich kann ein Erblasser zu Lebzeiten über sein Vermögen frei ver- fügen. Er ist nicht verpflichtet, seinen künftigen Erben Vermögenswerte zu hinter- lassen wie er auch ihnen gegenüber für eine schlechte Verwaltung seines Vermö- gens nicht rechenschaftspflichtig ist. Dennoch enthält das Gesetz zum Schutz der pflichtteilsberechtigten Erben eine Liste von Verfügungen unter Lebenden, welche, wie die Verfügungen von Todes wegen, der Herabsetzung unterliegen (Rolando Forni/Giorgio Piatti, in: Basler Kommentar zum ZGB II, Art. 457–977 ZGB, Art. 1– 61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 1 zu Art. 527 ZGB). In diesem Sinn unterliegt nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB der erbrechtlichen Herabsetzung auch die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. Für die Beurteilung der Umgehungs- absicht ist der Zeitpunkt der Zuwendung massgebend, wobei der damalige Vermö- gensstand und der Wert der Zuwendung zu berücksichtigen sind. Für die Frage der Überschreitung der Verfügungsquote wird auf den Zeitpunkt des Erbganges abge- stellt. Bezüglich beider Tatbestandselemente ist der Herabsetzungskläger beweis- pflichtig, wobei sich dem Gericht die Umgehungsabsicht aufdrängen muss. Beim Erblasser ist das Bewusstsein erforderlich, dass seine Zuwendung nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet. Dabei genügt es, wenn der Erblasser eventualvorsätzlich handelt, das heisst, eine Pflichtteilsverlet- zung in Kauf nimmt. Eine Umgehungsabsicht kann unter anderem dann vorliegen, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfügt, in dem er bereits pflichtteilsberech- tigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss (BGE 128 III 314 ff. [317], E. 4; Forni/Piatti, a.a.O., N 11 zu Art. 527 ZGB). b/aa. Die Berufungskläger machen geltend, A. sel. habe durch den Grundstücks- kaufvertrag vom 23. Dezember 1994 ihre Pflichtteile verletzt und dieses Geschäft im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfü- gungsbeschränkung vorgenommen. Vor der Übertragung der Liegenschaft an Z. habe A. sel. ein Vermögen von Fr. 490'000.-- gehabt, bestehend aus der Liegen- schaft im Wert von Fr. 600'000.-- und Wertschriften von Fr. 80'000.--, abzüglich der Grundpfandschulden im Betrag von Fr. 190'000.--. Nach der Übertragung habe sich das Vermögen des Erblassers noch auf Fr. 240'000.-- belaufen, bestehend aus dem Z. gewährten Darlehen über Fr. 160'000.-- sowie den erwähnten Wertschriften im Betrag von Fr. 80'000.--. Der Erblasser habe Z. unter diesen Umständen eine un- entgeltliche Zuwendung von Fr. 250'000.-- gemacht. Zähle man diesen Schen- kungsanteil zum Nachlassvermögen von Fr. 189'000.-- hinzu, ergebe sich ein Ge- samtnachlass von Fr. 439'000.-- bzw. ein Pflichtteil (¾) von Fr. 329'000.--. Im Nach-

Seite 7 — 14 lass seien aber lediglich Fr. 189'000.-- vorhanden, so dass eine Ausgleichsforde- rung von Fr. 140'000.-- insgesamt bzw. von Fr. 46'666.-- pro Kind bestehe. bb.Demgegenüber bringt der Berufungsbeklagte im Wesentlichen vor, A. sel. habe bei der Veräusserung der Liegenschaft weder in der Absicht noch in der Even- tualabsicht gehandelt, die Pflichtteilsrechte der Kläger zu verletzen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe er nicht davon ausgehen müssen, dass durch diese Vermögensdisposition die Pflichtteile seiner Erben tangiert werden könnten. Gehe man vor dem Verkauf der Liegenschaft von einem Vermögen von Fr. 490'000.-- aus, hätten die Pflichtteile der Nachkommen Fr. 367'500.-- betragen. Nach dem Verkauf habe das Vermögen des Erblassers nach dessen Vorstellungen immer noch einen Stand von Fr. 400'650.-- aufgewiesen, da dieses nicht nur aus dem Darlehen an Z. von Fr. 160'000.-- und den Wertschriften von Fr. 80'000.-- bestanden habe, sondern auch aus der dem Erblasser im Kaufvertrag eingeräumten Nutzniessung im Betrag von Fr. 160'650.--. Der Pflichtteil sei daher nach der Vorstellung von A. sel. auch nach der Veräusserung noch vorhanden gewesen, so dass im fraglichen Zeitpunkt jeder Anlass gefehlt habe, an eine Benachteiligung der Erben zu denken. Hinzu komme, dass der Erblasser vom Berufungsbeklagten die Zusicherung weiterer geld- werter Leistungen erhalten habe. So habe der Berufungsbeklagte im Ergebnis gar keine unentgeltliche Zuwendung erhalten, sondern für den Erwerb der Liegenschaft sogar einen übersetzen Gegenwert erbracht, zumal diese entgegen der amtlichen Schätzung im Zeitpunkt des Verkaufs höchstens noch einen Wert von Fr. 450'000.-- gehabt habe. cc.Die Vorinstanz errechnete im angefochtenen Urteil, dass der Berufungsbe- klagte dem Erblasser einen "tatsächlichen Kaufpreis" von Fr. 675'650.-- bezahlt habe, indem sie zusätzlich zur Kaufsumme von Fr. 350'000.-- das lebenslängliche Nutzniessungsrecht von Fr. 160'650.--, einen Investitionsbedarf von Fr. 95'000.-- sowie ein Drittpfand von Fr. 70'000.-- aufrechnete. Sie verglich diesen Kaufpreis in der Folge mit der amtlichen Verkehrswertschätzung des Grundstücks von Fr. 601'000.-- und schloss daraus, dass im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs eine Pflichtteilsverletzung nicht habe vorliegen können, womit auch klar sei, dass der Erblasser eine solche weder gewollt noch in Kauf genommen haben könne. Dass der Erblasser nicht von einer Verletzung des Pflichtteils seiner Kinder ausging, lei- tete die Vorinstanz auch aus dem Umstand ab, dass sich das Vermögen von A. sel. in dessen Augen nach dem Verkauf der Liegenschaft unter Einbezug des Nutznies- sungsrechts immer noch auf Fr. 400'650.-- belief, womit die Pflichtteile der Kinder weiterhin vorhanden gewesen wären. Aus diesen Gründen wies die Vorinstanz die Herabsetzungsklage ab.

Seite 8 — 14 Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob diese Überlegungen des Bezirksgerichts einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz standhalten. 4.Für die Beurteilung der Umgehungsabsicht ist, wie in Erwägung 3a dargelegt, der Zeitpunkt der Zuwendung massgebend, wobei der damalige Vermögensstand und der Wert der Zuwendung zu berücksichtigen ist. Vorliegend betrachten die Be- rufungskläger den Grundstückskaufvertrag vom 23. Dezember 1994 als herabzu- setzende Zuwendung. Somit sind nachfolgend die Vermögensverhältnisse von A. sel. vor und nach dem Liegenschaftsverkauf gegenüberzustellen. Sollte dies eine grosse Diskrepanz ergeben, liegt die Vermutung nahe, dass sich der Erblasser der Pflichtteilsverletzung bewusst war. a.Vor der Veräusserung des Grundstücks verfügte A. sel. neben diesem Grundstück im Wesentlichen über Wertschriften und Guthaben im Betrag von rund Fr. 80'000.-- (vgl. KB 7), was an sich unbestritten ist (vgl. Prozesseingabe, S. 5; Prozessantwort, S. 8). Das Grundstück selbst wies im Veräusserungszeitpunkt ei- nen Wert von rund Fr. 600'000.-- auf. Dies entspricht der amtlichen Schätzung vom 29. Oktober 1993 (KB 9), die einen Verkehrswert von Fr. 601'000.- ermittelte. Von den Berufungsklägern ist dieser Wert anerkannt (vgl. Berufungsbegründung, S. 3). Dagegen stellte sich der Beklagte in der Prozessantwort (S. 10 ff.) auf den Stand- punkt, der maximal erzielbare Verkaufspreis für die Liegenschaft hätte im Dezember 1994 Fr. 450'000.-- betragen, und beantragte zu diesem Punkt die Durchführung einer Expertise. Dieser Beweisantrag wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt. Abgesehen davon, dass eine Verkehrswertschätzung rückwirkend auf den Zeit- punkt von Dezember 1994 durch die zwischenzeitlich vorgenommenen Verände- rungen an der betroffenen Liegenschaft kaum noch möglich sein dürfte, erweist sich dies auch nicht als notwendig. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbeson- dere, dass Grundstücke den Erben zum Verkehrswert anzurechnen sind, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617 ZGB). Können sich die Erben über den Anrechungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverstän- dige endgültig festgestellt (Art. 618 ZGB). Das Gesetz erachtet somit für die Bestim- mung des Verkehrswerts von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken amtliche Ver- kehrswertschätzungen als massgebend. Es erscheint daher zulässig, auch in der vorliegenden erbrechtlichen Angelegenheit auf den amtlich geschätzten Verkehrs- wert abzustellen, zumal in casu eine amtliche Schätzung vorliegt, die nahe beim Veräusserungszeitpunkt liegt. Gründe, weshalb die Schätzung nicht zutreffend sein sollte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen haben sich die Werte einer amtlichen Schät- zung nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen (SchG; BR 850.100) am Markt zu orientieren. Der Verkehrswert richtet sich gemäss Art. 25 der

Seite 9 — 14 Verordnung über die amtlichen Schätzungen (SchV; BR 850.110) nach dem bei gleichen oder ähnlichen Grundstücken unter normalen Verhältnissen erzielten Ver- kaufspreisen. Dies dürfte vor dem Inkrafttreten der erwähnten Gesetze nicht anders gewesen sein (vgl. PKG 1984 Nr. 4 in fine). Es besteht somit kein Anlass, eine ent- sprechende neue Schätzung einzuholen. Die Vorinstanz ist gestützt auf PKG 1984 Nr. 4 zu Recht vom Wert gemäss der amtlichen Schätzung ausgegangen (vgl. Er- wägung 5.2.1 des angefochtenen Urteils, Art. 229 Abs. 3 ZPO). Somit besass A. sel. vor der Veräusserung des Grundstücks Aktiven im Wert von Fr. 680'000.--. Davon abzuziehen sind die unbestrittenen Schulden in Form von zwei Hypothekardarlehen über insgesamt Fr. 190'000.--, was ein Nettovermögen von Fr. 490'000.-- ergibt. Der Pflichtteil, den der Erblasser zu diesem Zeitpunkt zu beachten hatte, betrug ¾ dieser Summe (Art. 457 ZGB, Art. 471 Ziff. 1 ZGB), somit Fr. 367'500.--. b.Nach der Veräusserung des Grundstücks verfügte A. sel. einerseits über die Darlehensforderung gegenüber dem Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 160'000.-- und anderseits über die bereits erwähnten Guthaben und Wertschriften im Betrag von Fr. 80'000.--, insgesamt also über Vermögenswerte von Fr. 240'000.-- . Damit hätten dem Erblasser Fr. 127'500.-- für die Ausrichtung der Pflichtteile ge- fehlt. Es ist aber im Folgenden zu prüfen, ob der Erblasser davon ausgehen durfte, dass die Pflichtteilsrechte der Nachkommen aufgrund gewisser Umstände im Zu- sammenhang mit der Veräusserung seiner Liegenschaft trotzdem gewahrt sind. Dies ist – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – ohne weiteres der Fall. c/aa. In erster Linie ist dabei das A. sel. im Kaufvertrag eingeräumte lebenslängli- che Nutzniessungsrecht zu nennen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufver- trags am 23. Dezember 1994 war der Verkäufer im Besitz einer Berechnung der Grundstückgewinnsteuer, die von der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Spe- zialsteuern, eigens für ihn erstellt worden und daher auf die vorgesehenen Ver- kaufsbedingungen abgestimmt war. In dieser Berechnung vom 19. Dezember 1994 (BB 10) wurde der Barwert der Nutzniessung auf Fr. 160'650.-- geschätzt. Auf diese Auskunft eines zuständigen Amtes durfte sich A. sel. verlassen. Er konnte somit damals davon ausgehen, dass zu dem vorstehend berechneten Vermögen von Fr. 240'000.-- nach der Veräusserung des Grundstücks noch Fr. 160'650.-- in Form eines Nutzniessungsrechts dazu kommen, dass er mit anderen Worten über ein den damaligen Pflichtteil seiner Kinder übersteigendes Vermögen verfügte. Von einer Umgehungsabsicht kann deshalb bereits aus diesem Grund keine Rede sein. Da

Seite 10 — 14 diese Absicht für den Zeitpunkt des entsprechenden Veräusserungsgeschäfts zu prüfen ist, tut es auch nichts zur Sache, dass die Steuerverwaltung später den Wert des Nutzniessungsrechts tiefer ansetzte (BB 12). bb.Rund zwei Jahre später, am 30. Dezember 1996, wurde das erwähnte Nutz- niessungsrecht in ein lebenslängliches Wohnrecht für eine 3 ½-Zimmerwohnung im Parterre der fraglichen Liegenschaft umgewandelt (BB 19). Wertmässig dürfte dies aber keine grosse Rolle gespielt haben. Zwar schränkte sich damit das Nutzungs- recht von A. sel. ein. Im Gegenzug wurde er aber von der Bezahlung der Hypo- thekarzinsen befreit. Wesentlich erscheint indes auch hier, dass für die Beurteilung der Umgehungsabsicht auf den Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft abzu- stellen ist. cc.Nicht zu hören ist der Einwand der Berufungskläger, der Wert des Nutznies- sungsrechts sei betragsmässig dem Verzicht auf die Verzinsung des Darlehens gleichzusetzen. Sie stützen sich hierfür auf einen Passus auf Seite 5 des Kaufver- trags vom 23. Dezember 1994 (KB 8), in dem festgehalten wird, die Einräumung des Nutzniessungsrechts erfolge entschädigungslos, die Parteien verzichteten aus- drücklich auf eine entsprechende Bewertung und Feststellung im Vertrag und hiel- ten "lediglich" fest, dass in Berücksichtigung der Einräumung und Ausübung dieses Nutzniessungsrechts die Kaufpreisrestanz nicht verzinst werden müsse. Allein dar- aus lässt sich entgegen der Ansicht der Berufungskläger nun aber nicht ableiten, dass das Nutzniessungsrecht und der Verzicht auf die Verzinsung der Kaufpreisre- stanz den gleichen Wert aufweisen. Die Umstände deuten vielmehr darauf hin, dass der Verzinsungsverzicht eben "lediglich" einen Teil der Gegenleistung des Verkäu- fers für die Einräumung des Nutzniessungsrechts darstellte. Hier fällt zum einen ins Gewicht, dass ein Darlehenszins objektiv nie den Wert der Nutzniessung erreicht hätte. Nimmt man bspw. eine Verzinsung des Darlehens von Fr. 160'000.-- zu einem Zinssatz von 3 % an, so hätte sich durch den Verzicht auf die Verzinsung der ei- gentliche Wert des Nutzniessungsrechts für A. sel. gemäss BB 10 lediglich um Fr. 42'000.-- (Fr. 4'800.-- x 8.75) auf Fr. 118'650.-- reduziert. Zum anderen wurde im Vertrag explizit festgehalten, dass das lebenslängliche Nutzniessungsrecht einer der Gründe sei, weshalb der Kaufpreis unter dem Verkehrswert angesetzt wurde (vgl. Ziff. 4 der Besonderen Bestimmungen des Kaufvertrags vom 23. Dezember 1994). Auch der reduzierte Kaufpreis ist daher ein Teil der Gegenleistung des Ver- käufers für die Einräumung des Nutzniessungsrechts. Jedenfalls wären aus der Sicht des Erblassers selbst bei einer Reduktion des Nutzniessungswerts durch den Verzicht auf eine Verzinsung des dem Käufer gewährten Darlehens die damaligen Pflichtteile von Fr. 367'500.-- nur knapp, um Fr. 8'850.--, nicht mehr gedeckt gewe-

Seite 11 — 14 sen, hätte sich sein Vermögen nach seiner Vorstellung doch immer noch auf Fr. 358'650.-- belaufen (Darlehen Fr. 160'000.-- + Guthaben/Wertschriften Fr. 80'000.-

    • Nutzniessung Fr. 118'650.--). d.Es kommt aber noch ein wesentlicher geldwerter Faktor dazu, der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist. Gemäss Kaufvertrag vom 23. Dezember 1994 hatte der Käufer auch eine Sicherungshypothek über Fr. 70'000.-- zu Gunsten der St. Gallischen Kantonalbank zu übernehmen (KB 8, S. 2; BB 4). Diese Grund- pfandverschreibung hatte A. sel. auf seiner Liegenschaft zu Gunsten seines Sohnes und heutigen Berufungsklägers X. und dessen früherer Ehefrau L. errichten lassen, welche im Grundbuch als Solidarschuldner eingetragen waren. Dass der Erblasser mit dem Verkauf der Liegenschaft von dieser Eventualverpflichtung befreit wurde, ist ohne weiteres als geldwerter Vorteil zu werten. Allerdings kann nicht – wie die Vorinstanz dies getan hat – der ganze gesicherte Betrag von Fr. 70'000.-- aufge- rechnet werden, sondern es müsste das entsprechende Risiko, dass die Liegen- schaft Nr. 463 als Haftungssubstrat in Anspruch genommen wird, bewertet werden. Vorliegend kann auf eine solche Bewertung allerdings verzichtet werden, erreichte das Vermögen von A. sel. nach der Veräusserung der Liegenschaft, wie oben dar- gelegt, selbst bei Berücksichtigung des Verzichts auf eine Verzinsung des Darle- hens von Fr. 160'000.-- den damaligen Pflichtteil für die Nachkommen doch fast vollständig. Da das besagte Haftungsrisiko ohne weiteres auf Fr. 10'000.-- ge- schätzt werden darf, konnte nach der Übernahme dieser Sicherungshypothek durch den Berufungsbeklagten davon ausgegangen werden, dass keine Pflichtteilsverlet- zung vorlag. Auf jeden Fall lässt sich unter diesen Umständen eine Überzeugung, dass der Erblasser in Umgehungsabsicht handelte, nicht gewinnen. e.Keine Rolle spielen in diesem Zusammenhang – entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten – weitere ins Feld geführte Um- stände: aa.Im Kaufvertrag wurde zu Gunsten des Bruders des Käufers, K., ein preislich limitiertes Vorkaufsrecht auf die Dauer von fünfzehn Jahren sowie ein Gewinnan- teilsrecht auf die Dauer von 25 Jahren begründet (KB 8, S. 5 u. 7). Zudem verpflich- tete sich Z. im Vertrag, soweit als möglich dem Wunsch des Verkäufers zu entspre- chen, die Mietzinsen mit Rücksicht auf langjährige Mieter nicht übermässig zu er- höhen (KB 8, S. 6). Dabei handelt es sich wohl um gewisse Auflagen an den Käufer. Auf das Vermögen des Verkäufers und damit auf seine Fähigkeit, die Pflichtteilsan- sprüche der Nachkommen zu wahren, wirken sich diese aber nicht aus. Sie bilden somit keinen Hinweis dafür, dass keine Umgehungsabsicht des Erblassers bestand.

Seite 12 — 14 bb.Ebensowenig ist der Investitionsbedarf hinsichtlich der veräusserten Liegen- schaft zu berücksichtigen, führte doch auch dieser nicht zu einer Erhöhung des nach dem Verkauf dem Erblasser verbleibenden Vermögens. Ein Investitionsbedarf ist nicht einmal dazu geeignet, den Verkehrswert – und damit das Ausgangsvermögen bzw. den Pflichtteil – tiefer anzusetzen als gemäss amtlicher Schätzung, die vorlie- gend einen Verkehrswert von Fr. 601'000.-- ermittelt hatte. Der Verkehrswert stellt nämlich den anzunehmenden Handelspreis dar, wie er etwa für eine ähnliche Lie- genschaft an dieser Lage und in diesem Zustand erzielbar wäre (vgl. PKG 1984 Nr. 4). Demnach ist darin ein eventueller Investitionsbedarf berücksichtigt. Für die Schätzung nach Art. 4 SchV sind denn auch alle den betreffenden Wert beeinflus- senden Faktoren zu berücksichtigen, nicht zuletzt das Alter und der Zustand des Gebäudes und der einzelnen Räume. Zu diesem Schluss kommt man auch bei an- derweitiger Prüfung der amtlichen Schätzung. Der vom Ausbaustandard unabhän- gige Bodenwert beträgt für die 1'574 m 2 insgesamt Fr. 267'320.-- (774 m 2 zu Fr. 180/m 2 und 800 m 2 zu Fr. 160/m 2 ). Zählt man dazu den Zeitwert der Gebäulichkeiten von Fr. 414'600.-- – also gemäss Art. 14 SchV den Neuwert abzüglich der techni- schen Altersentwertung, die zufolge Alter, Abnützung, etc. eingetreten ist –, so er- gäbe dies einen Betrag von Fr. 681'920.--, somit einen nicht unerheblich über dem geschätzten Verkehrswert liegenden Betrag. Ein vom angenommenen und von den Berufungsklägern anerkannten Verkehrswert abweichender Minderwert für die Lie- genschaft infolge Investitionsbedarfs liesse sich im Ergebnis auf jeden Fall nicht rechtfertigen. f.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine offenbare Absicht des Erblassers, mit dem Verkauf seines Grundstücks die gesetzlichen Regeln über das Pflichtteilsrecht der Nachkommen zu umgehen, nicht nachgewiesen ist. A. sel. durfte angesichts des Werts der Nutzniessung und zusätzlich durch die Befreiung vom Haftungsrisiko für eine Schuld seines Sohnes X. und dessen vormaliger Ehe- frau vielmehr davon ausgehen, dass durch die Veräusserung seiner Liegenschaft zu den vereinbarten Bedingungen seine verfügbare Quote nicht überschritten wird. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Veräusserungsgeschäft vom 23. Dezember 1994 eine gewisse Schenkungskomponente aufweist, wurde es von der Kantonalen Steuerverwaltung doch zu einem Teil als Schenkung taxiert und dem- entsprechend einer Schenkungssteuer unterstellt (BB 12). Wie erwähnt wurde da- durch die verfügbare Quote in den Augen des Erblassers indessen nicht überschrit- ten. Die Berufung ist unter diesen Umständen vollumfänglich abzuweisen und das an- gefochtene Urteil im Ergebnis zu schützen, zumal gegen die Kostenverteilung und

Seite 13 — 14 die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung keine substanzierten Rügen er- hoben wurden. 5a.Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten eines Zivilverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Zudem ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Grundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO auch für das Berufungsverfahren. b.Vorliegend wird die Berufung von X. und Y. abgewiesen, so dass diese un- terliegen und der Berufungsbeklagte obsiegt. Die teilweise Abweisung der Verfah- rensanträge des Berufungsbeklagten fällt nicht ins Gewicht. Somit haben die Beru- fungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- inklusive Schreib- gebühren unter solidarischer Haftung zu tragen. Zudem haben die Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädi- gen, wobei ein Aufwand von Fr. 3'000.-- inklusive Mehrwertsteuer und Spesen als angemessen erscheint.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- inkl. Schreibgebühren gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungskläger, welche den Berufungsbeklagten ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit ausseramt- lich mit Fr. 3'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen zu entschä- digen haben. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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