Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 21. Februar 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 27/28 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker RedaktionAktuarin Thöny In den zivilrechtlichen Berufungen des X., Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, und der Y., Klägerin und Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 37 I. Sachverhalt A.X., geboren am 3. Juli 1948, und Y., geboren am 22. Februar 1943, heirate- ten am 21. Juni 1969 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die be- reits seit längerem mündigen Kinder B. genannt B., geboren am 19. September 1969, C., geboren am 16. April 1972, und D., geboren am 1. Juli 1973, hervor. Bis zu ihrer Trennung im Jahre 2003 wohnten die Eheleute in A., wo X. die von sei- nem Vater gegründete E.-Kellerei führte. B.Am 5. Mai 2003 gelangten Y. und der Sohn B. an die Vormundschafts- behörde Maienfeld mit dem Ersuchen, vormundschaftliche Massnahmen für X. zu prüfen. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens entzog die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde X. gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB mit Verfügung vom 30. September 2004 vorsorglich die Handlungsfähigkeit und beauftragte B. bis zur Wahl eines Beirates mit der Führung der Einzelfirma E.-Kellerei. Gegen diesen Entscheid erhob X. unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich eingeholtes Pri- vatgutachen Einsprache, welche die Vormundschaftsbehörde Maienfeld mit Be- schluss vom 16. Dezember 2004 dahingehend entschied, als sie X. gestützt auf Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB unter Verwaltungsbeiratschaft mit Vermögensverwal- tung stellte und dem ernannten Beirat die Regelung und Verwaltung der E.- Kellerei übertrug. Gegen diesen Beschluss erhob X. mit Eingabe vom 29. Dezem- ber 2004 Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Landquart, welcher die Beschwerde jedoch mit Urteil vom 30. März 2005 abwies. Mit Beschluss vom 2. August 2005 hiess das Kantonsgericht von Graubünden eine dagegen erhobene Berufung von X. gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Der Bezirksge- richtsausschuss Landquart hob nach Einholung eines Obergutachtens den ange- fochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde Maienfeld vom 16. Dezember 2004 in der Folge auf mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen über X. zur Zeit nicht gegeben seien. C.In einem von Y. angestrengten Eheschutzverfahren vor dem Bezirksge- richtspräsidenten Landquart wurde X. mit Verfügung vom 15. Dezember 2003, mitgeteilt am 22. Juli 2004, gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, seiner Ehefrau Y. vollständige und umfassende Auskunft über seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse zu erteilen und ihr verschiedene, namentlich aufgeführte Unter- lagen auszuhändigen. Des Weiteren wurde der monatliche Unterhalt, den X. an Y. zu leisten hat, auf Fr. 11'000.-- festgelegt.
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D.Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 gelangte Y. erneut an das Bezirksgerichts-
präsidium Landquart mit dem Begehren um Erlass superprovisorischer Ehe-
schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 ordnete der Bezirksge-
richtspräsident Landquart superprovisorisch eine Grundbuchsperre über mehrere
im Eigentum von X. stehende Liegenschaften in A. und F. an.
E.Am 1. März 2007 instanzierte Y. beim Kreispräsidenten Maienfeld als Ver-
mittler die Ehescheidungsklage. Noch vor Durchführung der Sühneverhandlung
unterzeichneten die Parteien am 20. März 2007 einen gemeinsamen Scheidungs-
antrag, woraufhin der Kreispräsident Maienfeld gleichentags die Akten dem Be-
zirksgerichtspräsidenten Landquart zur weiteren Erledigung überwies. Anlässlich
der gemeinsamen und getrennten Anhörungen vom 1. Mai 2007 bestätigten beide
Ehegatten ihren Scheidungswillen, konnten sich jedoch nicht auf eine Eheschei-
dungskonvention mit umfassender Regelung der Nebenfolgen einigen.
F.Am 15. März 2007 liess Y. ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Mass-
nahmen beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart einreichen, worin sie zur Si-
cherung ihrer Ansprüche gegenüber X. verschiedene Verfügungsbeschränkungen
und Grundbuchsperren beantragte. Nach Durchführung des Schriftenwechsels
verfügte der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 20. Juni 2007, dass X. ver-
pflichtet werde, seiner Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens mit
Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen
Beitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen, wobei Y. für berechtigt erklärt wurde, diesen
Betrag der Geschäftsbuchhaltung zu entnehmen. Des Weiteren wurde die mit su-
perprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 14.
Juni 2004 angeordnete Anmerkung der Grundbuchsperre bestätigt und auf weitere
Grundstücke ausgedehnt. X. wurde zudem verpflichtet, die gesamte Geschäftskor-
respondenz betreffend die E.-Kellerei und weitere bei ihm eingehende, den Be-
trieb betreffende Korrespondenz, unverzüglich an die Ehefrau respektive an den
Sohn B. weiterzuleiten, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft
nungen der Lieferungen der E.-Kellerei Einzahlungsscheine der auf ihren Namen
lautenden Konti beizulegen und den Vermerk anzubringen, dass die Zahlung mit
befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen könne. Im Gegenzug wurde Y.
verpflichtet, die Privataufwändungen von X. zu bezahlen.
G.Nachdem der damalige Rechtsvertreter von X. am 29. Juni 2007 um Forts-
etzung des Scheidungsverfahrens ersucht hatte, liess Y. innert eingeräumter Frist
Seite 4 — 37 am 24. August 2007 beim Bezirksgericht Landquart die Prozesseingabe einrei- chen, worin sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die am 21. Juni 1969 vor Zivilstandsamt A. GR geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzuneh- men. 3.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass dieser Unterhalts- beitrag auf dem Landesindex der Schweizerischen Konsumentenprei- se per Rechtskraft des Scheidungsurteils basiert und jährlich per
Seite 5 — 37 2'000.-- zu bezahlen. Diese Verpflichtung besteht bis und mit Juni 2013 (Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von X.) und endet da- nach definitiv. 3.Der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziffer III/2 gründet auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Indexbasis Dezember 2005 = 100 Punkte, Stand Mai 2009 = 103.5 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2010, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X. vermag nachzuweisen, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Für diesen Fall ist der Unterhaltsbeitrag im prozentualen Umfang der Einkommenssteigerung anzupassen. Die massgebende Formel lautet wie folgt: neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Indexstand Basisindexstand Der jeweils aktuelle Indexstand wird unter anderem im Internet unter www.bfs.admin.ch publiziert. 4. In güterrechtlicher Hinsicht wird X. gerichtlich verpflichtet, an Y. eine Ausgleichszahlung von Fr. 845'554.-- auszurichten, welche per Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig wird. Im Übrigen sind die Par- teien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller gegenseitigen An- sprüche auseinandergesetzt. 5. Nachdem die Kinder der Parteien längst erwachsen und wirtschaftlich selbständig sind und zudem keine der Parteien über berufliche Vorsor- gegelder verfügt, sind diesbezüglich keine Regelungen zu treffen. 6. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus:
Seite 6 — 37 auszurichtenden Betrag von Fr. 10'000.-- aus dem Firmenvermögen zu leisten. Mit Entscheid vom 24. Juni 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, wies der Bezirksge- richtspräsident Landquart sämtliche Parteianträge ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er aus, die Parteien hätten zwischenzeitlich das Urteil im Hauptverfahren erhalten, worin festgestellt worden sei, dass X. Selbstbewirtschafter der E.-Kellerei sei und der geschiedenen Ehefrau Y. eine Ausgleichszahlung ausrichten müsse. Ferner sei die von X. zu erbringende nach- eheliche Unterhaltspflicht festgelegt worden. Sollten die Parteien dieses Urteil ak- zeptieren, falle die vorsorgliche Massnahmeverfügung vom 20. Juni 2007 dahin und es bestehe kein Bedürfnis mehr für eine richterliche Entscheidung. K.Am 15. Juli 2009 liess X. gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. Mai 2009 sowie gegen das Beiurteil des Bezirksgerichts Landquart vom 28. Mai 2008 bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung erklären (ZK1 09 27), wobei er das folgende Rechtsbegeh- ren stellte: „1. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Landquart vom 20.05.2009 sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, an den Berufungskläger eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht im Betrage von Fr. 12'200.85 zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustel- len, dass die Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 2.Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 20.05.2009 sei vollumfänglich aufzuheben. 3.Ziff. 1 des Beiurteils des Bezirksgerichtes Landquart vom 28.05.2008 sei insofern aufzuheben, als betr. die Liegenschaft F. lediglich eine Verkehrswertschätzung angeordnet wurde und es sei eine landwirt- schaftliche Ertragswertschätzung der Liegenschaft vorzunehmen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwert- steuer.“ Des Weiteren beantragte X. die Durchführung eines Augenscheins im Torkel, in der Liegenschaft F. sowie in dem von ihm gemieteten Hotelzimmer im Hotel G.. Überdies stellte er den Beweisantrag, es sei eine Expertise über den landwirt- schaftlichen Ertragswert der Liegenschaft F. einzuholen. L.Auch Y. erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009 Berufung. In ihrer Eingabe vom 22. Juli 2009 (ZK1 09 28) liess sie folgende Anträge stellen: „1. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009 sei aufzuheben und X. sei zu verpflichten, Y. einen monatlichen, prä- numerando je auf den ersten des Monats zu leistenden Unterhaltsbei- trag von Fr. 6'000.00 zu bezahlen.
Seite 7 — 37 2.Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009 sei aufzuheben insofern es Y. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 854'554.00 zuspricht, und X. sei zu verpflichten, an Y. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 980'754.15 zu leisten. 3.Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009 sei aufzuheben und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien X. aufzuerlegen; eventualiter sei der Streitwertzuschlag auf Fr. 40'000.00 zu reduzieren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X. für das Ver- fahren vor Bezirksgericht Landquart und das Berufungsverfahren.“ M.Am 24. September 2009 liess X. beim Kantonsgericht von Graubünden ein neues Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Ehe- scheidungsverfahren einreichen. Darin beantragte er die Aufhebung der mit Ver- fügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 erlassenen vorsorglichen Massnahmen betreffend die Berechtigung von Y., den ihr zugespro- chenen Unterhaltsbeitrag der Geschäftsbuchhaltung entnehmen zu dürfen, die Verpflichtung von X. zur unverzüglichen Weiterleitung der gesamten Geschäfts- korrespondenz an seine Ehefrau respektive an seinen Sohn, sowie betreffend die Berechtigung von Y. und B., den Rechnungen der Lieferungen der E.-Kellerei Ein- zahlungsscheine der auf ihren Namen lautenden Konti beizulegen und den Ver- merk anzubringen, dass die Zahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen könne. Eventualiter seien Y. und B. zu verpflichten, ihm einen monatlich im Voraus auszurichtenden Betrag von Fr. 15'000.-- aus dem Firmenvermögen zu leisten. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 (ERZ 09 223) hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch von X. gut und hob die entsprechenden Ziffern 3, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Mai 2010 abgewiesen (ZK1 10 18). N.Anlässlich einer vor dem Kantonsgericht von Graubünden durchgeführten Referentenaudienz vom 25. März 2010 konnten die Parteien keinen Vergleich er- zielen, einigten sich aber darauf, dass X. beziehungsweise sein Treuhänder einen aktuellen Zwischenabschluss per 31. März 2010 zur Einsichtnahme erhalte, um den Geschäftsgang respektive die Tragbarkeit einer Ausgleichszahlung in Raten überprüfen zu können. Im Anschluss daran würden die Parteien untereinander über den Abschluss eines allfälligen Vergleichs verhandeln. O.Ende November 2010 teilte die Rechtsvertreterin von Y. dem Kantonsge- richt von Graubünden mit, dass die Vergleichsverhandlungen zwischen den Par-
Seite 8 — 37 teien gescheitert seien und ihre Mandantin daher die Weiterführung des Beru- fungsverfahrens wünsche. P.Am 13. Dezember 2010 setzte der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge das Kantonsgericht darüber in Kenntnis, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Q.Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung am 21. Februar 2011 vorgeladen. Die Vorladung wurde mit dem Hinweis verbunden, dass über die Beweisanträge von X. im Rahmen der Be- rufungsverhandlung entschieden werde. Am 21. Februar 2011 fand sodann die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X. sowie Y. und ihre Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel. Einleitend verlas die Vorsitzende die Anträ- ge der beiden Berufungen. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens verzichtete X. auf den von seinem ehemaligen Rechtsvertreter in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins im Torkel, der Liegenschaft F. sowie des Hotelzimmers im Hotel G.. Einzig am Beweisantrag betreffend die Einholung einer Expertise zum Ertragswert der Liegenschaft F. hielt X. fest. Im Anschluss daran nahmen X. sowie die Rechtsvertreterin von Y. zu den Berufun- gen Stellung. Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel hielt unverändert an den An- trägen der Berufungserklärung fest. Sie gab eine schriftliche Ausfertigung ihres Plädoyers zu den Akten. Im Anschluss an die Parteivorträge wurden Y. und X. von der Vorsitzenden befragt. Danach erhielten beide Parteien das Recht auf Replik und Duplik, was sie benutzten, um ihre Standpunkte zu vertiefen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Par- teien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Landquart handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil
Seite 9 — 37 in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung. Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Beru- fungsinstanz ist damit gegeben. b)Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung von X. vom 15. Juli 2009 wie auch jene von Y. vom 22. Juli 2009 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, wurden frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten wer- den kann. 2.Mit seiner Berufungserklärung vom 15. Juli 2009 beantragte X. die Durch- führung eines Augenscheins im Torkel, in der Liegenschaft F. und im Hotelzimmer des Hotel G. sowie die Aufhebung von Ziff. 1 des Beiurteils des Bezirksgerichts Landquart vom 28. Mai 2008, soweit damit lediglich eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft F. angeordnet wurde, und die Einholung einer landwirtschaftli- chen Ertragswertschätzung dieser Liegenschaft. Anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung zog X. den Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins zurück, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Am Beweisantrag auf Einho- lung einer Expertise zum Ertragswert der Liegenschaft F. hielt er jedoch ausdrück- lich fest. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat der Berufungskläger denselben Antrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt. Es handelt sich somit nicht um einen neuen Antrag im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 5d EGzZGB, sondern um einen von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisantrag, der gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren erneuert werden kann. Die Vorinstanz hat darüber bereits am 28. Mai 2008 in einem Beiurteil entschieden, welches mit der Berufung - wie in Art. 218 Abs. 2 ZPO vorgesehen - explizit mit- angefochten wurde, so dass auf das entsprechende Beweisbegehren grundsätz- lich eingetreten werden kann. Es ist im Rahmen der Erwägungen zur güterrechtli- chen Auseinandersetzung darauf zurückzukommen. 3.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, betref- fend Ehescheidung und Nebenfolgen, gegen welches sowohl der Ehemann wie auch die Ehefrau - wie oben dargelegt - mit form- und fristgerechter Erklärung Be- rufung erklären liessen. Dabei bleibt der Scheidungspunkt (Ziff. 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils) unangefochten. Strittig sind im vorliegenden Beru-
Seite 10 — 37 fungsverfahren sowohl der nacheheliche Unterhalt (Ziff. 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils) wie auch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils) und die vorinstanzliche Kostenfolge (Ziff. 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils). Während das Bezirksgericht Landquart Y. einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich Fr. 2'000.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von X. im Juni 2013 zugesprochen hat, fordert Y. eine unbefristete Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 6'000.--. In güterrechtlicher Hinsicht verpflichtete das Bezirksgericht Landquart X. zur Ausrichtung einer güter- rechtlichen Ausgleichszahlung an Y. in Höhe von Fr. 845'554.--. In ihrer Berufung beantragt Y. die Erhöhung dieser Ausgleichszahlung auf Fr. 980'754.15, wobei sie die Korrektur namentlich mit der Erhöhung der Anrechnungswerte der Parzellen H., I. gross und I. klein gemäss Art. 213 ZGB begründet. Demgegenüber fordert X. in seiner Berufung die Zusprechung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten in Höhe von Fr. 12'200.85. In diesem Zusammenhang beanstan- det er namentlich die Zuordnung und Bewertung der Liegenschaft F., die Nicht- berücksichtigung der Anzahlung für den Fahrzeug S. als Geschäftsfahrzeug sowie die fast vollständige Zuordnung des Weinbaubetriebes zu seiner Errungenschaft. Des Weiteren beantragen beide Parteien die Aufhebung der vorinstanzlichen Kos- tenverteilung und die Verpflichtung der jeweiligen Gegenpartei zur Tragung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens bildet somit die güterrechtliche Auseinandersetzung wie auch die Frage nach der Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts, wobei letzterer weitgehend vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abhängt, weshalb zunächst darauf näher einzugehen ist. 4.Hauptstreitpunkt im vorliegenden Berufungsverfahren bildet die güterrecht- liche Behandlung der E.-Kellerei. Diesbezüglich hat die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid (S. 15 ff.) festgehalten, die Parteien seien sich darüber einig, dass es sich bei der E.-Kellerei um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 212 ZGB beziehungsweise Art. 7 BGBB handle. Weiter führte sie aus, die Beant- wortung der strittigen Frage, ob der Betrieb respektive die dazugehörenden, in die Errungenschaft von X. fallenden Grundstücke zum Verkehrs- oder Ertragswert einzusetzen sei, hänge davon ab, ob X. als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sei. Diesbezüglich gelangte sie sodann zum Er- gebnis (S. 19), dass X. bis zum Jahre 2004 sämtliche Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung erfüllt habe, bis ihm die Präsidentin der Vormundschafts- behörde Maienfeld mit Verfügung vom 30. September 2004 gestützt auf Art. 386
Seite 11 — 37 Abs. 2 ZGB vorsorglich die Handlungsfähigkeit entzogen und bis zur Wahl des Beirates den Sohn B. mit der Führung der Einzelfirma beauftragt habe. Es wäre somit offensichtlich rechtsmissbräuchlich, vor diesem Hintergrund keine Selbstbe- wirtschaftung anzunehmen. Diese Qualifikation des Ehemannes als Selbstbewirt- schafter im Sinne von Art. 212 ZGB beziehungsweise die daraus resultierende Massgeblichkeit des Ertragswerts der zur E.-Kellerei gehörenden Grundstücke wurde von der Ehefrau im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt (vgl. Plä- doyer N. 4.3). Es erübrigt sich damit, auf diesen Punkt näher einzugehen. Viel- mehr ist in einem ersten Schritt die Zuordnung und Bewertung der noch strittigen Vermögenswerte im Zusammenhang mit der E.-Kellerei vorzunehmen. 5.Kernpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage nach der Zuordnung der E.-Kellerei. Wie bereits ausgeführt wurde, ist in diesem Zu- sammenhang davon auszugehen, dass es sich bei der Einzelfirma um ein von X. selbstbewirtschaftetes, landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 212 ZGB handelt, welches zum Ertragswert einzusetzen ist. Strittig ist vorliegend jedoch die Behandlung und Bewertung der einzelnen, zur E.-Kellerei gehörenden Vermö- genswerte, insbesondere der Grundstücke und des Inventars. Obwohl der Ehe- mann stets die ganzheitliche Zuordnung der Kellerei zu seinem Eigengut geltend gemacht hatte und sich sein Rechtsvertreter an der zweiten Hauptverhandlung ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung von kaufmännischen Unternehmen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung beru- fen hatte, nahm die Vorinstanz eine separate Zuordnung und Bewertung der ein- zelnen Vermögenswerte der Kellerei vor. Es stellt sich zunächst somit die Frage, ob die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise der aktuellen Rechtspre- chung zur Behandlung landwirtschaftlicher Gewerbe bei güterrechtlichen Fragen entspricht. a)Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist unstreitig nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen (Art. 196 ff. ZGB). Für die Be- rechnung des Vorschlags jedes Ehegatten (vgl. Art. 210 ZGB) werden Errungen- schaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist der einen oder anderen Masse zuzuordnen. Jeder Vermögensgegenstand der Ehegatten wird ausschliesslich nur entweder der einen oder der anderen Masse zugeordnet. Wurde ein Vermögens- gegenstand durch beide Massen des erwerbenden Ehegatten finanziert, so ist er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenigen Gütermasse zuzuordnen, in die der grössere Teil integriert werden kann; die Gütermasse, die leer ausgeht,
Seite 12 — 37 hat gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB eine (variable) Ersatzforderung in der Höhe ihres Beitrags. Wurde demgegenüber der Erwerb des Vermögensgegenstandes durch eine einzige Gütermasse des erwerbenden Ehegatten finanziert, ist er dieser Masse zuzuordnen. Werden Beträge aus der anderen Masse später zur Verbes- serung oder Erhaltung dieses Vermögenswertes investiert, ändern sie seine Zu- ordnung nicht, selbst wenn sie den Vermögensgegenstand wertmässig überstei- gen. Die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zu einer Masse ist grundsätz- lich nicht veränderbar und ist in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der betref- fende Vermögenswert in das Vermögen des erwerbenden Ehegatten gelangt. Wenn also eine Baulandparzelle mit Mitteln aus einer Masse erworben wird, bleibt sie in dieser Masse, selbst wenn das Grundstück mit Mitteln aus der anderen Masse überbaut wird und der Wert der Baute den Wert des Bodens bei weitem übersteigt (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 145 E. 2.2 ff. in Pra 12/2006 Nr. 142 S. 981 f. mit zahlreichen Hinweisen). b)Nach Art. 212 Abs. 1 ZGB ist ein landwirtschaftliches Gewerbe unter be- stimmten Voraussetzungen bei Berechnung des Mehrwertanteils zum Ertragswert einzusetzen. Aus der Berechnungsgrundlage darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umgekehrt geschlossen werden, dass Investitionen, die an Wert- veränderungen teilnehmen, in ein landwirtschaftliches Gewerbe als Ganzes erfol- gen können. Es ist denn auch das naheliegende Beispiel der Hofübernahme unter Beteiligung mehrer Vermögensmassen desselben oder beider Ehegatten, die dies veranschaulicht; mit Einschränkungen der „Fahrhabe“ soll aber auch für mehrwert- oder/und minderwertbeteiligte Investitionen in Einzelbestandteile (z.B. Scheune) gelten, dass das landwirtschaftliche Gewerbe als Ganzes zu bewerten ist. Mit Blick auf diese Entscheidung des Gesetzgebers sind an sich keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, Investitionen in ein landwirtschaftliches Gewerbe verschieden von solchen in ein nicht landwirtschaftliches Gewerbe, in ein Unternehmen oder in eine Sachgesamtheit zu behandeln. Gleichlaufend hat das Bundesgericht im Zu- sammenhang mit dem Wert der „Vermögensgegenstände“ gemäss Art. 211 ZGB festgehalten, dass das Bewertungsobjekt eines Unternehmens immer seine recht- lich finanzielle Einheit sein muss (vgl. BGE 125 III 1 E. 4 S. 5; BGE 121 III 152 E. 3c S. 155; Hausheer/Reusser/Geisser, Berner Kommentar, N. 22 zu Art. 212 und Art. 213). In seinem Urteil 5C.201/2005 vom 2. März 2006 verzichtete das Bun- desgericht sogar auf die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichem Gewerbe und kaufmännischem Unternehmen und sah für beide eine Bewertung als recht- lich finanzielle Einheit vor. Demzufolge hat diese Betrachtungsweise umso mehr bei einem - wie im konkreten Fall vorliegenden - kaufmännisch geführten Land-
Seite 13 — 37 wirtschaftsbetrieb zu gelten. Gestützt auf diese gerichtliche Praxis dürfen daher entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz nicht einzelne Aktiven (Grundstü- cke, Betriebsinventar, Vorräte) und Passiven (Hypothekar- und sonstige Bank- schulden) des Weinbaubetriebs herausgegriffen und der Errungenschaft zugeord- net werden, sondern es ist der Betrieb, der anerkanntermassen (vgl. Prozessein- gabe S. 7) als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist und auch steuerlich als Geschäftsvermögen behandelt wurde, mit seinen Aktiven und Passiven als Ganzes zu bewerten und mit seinem Wert als Saldo in der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu erfassen. c)Bleibt als nächstes zu klären, welcher Vermögensmasse die E.-Kellerei zu- zuordnen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Akten und die Aussagen von X. anlässlich der richterlichen Befragung an der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2011 abzustellen. Im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass X. im Jahre 1978 den väterlichen Weinbaubetrieb übernommen und weitergeführt hat. Die Parteien sind sich jedoch nicht darüber einig, ob diese Übernahme unentgeltlich erfolgte. An der 1. Hauptverhandlung vor der Vorinstanz liess Y. ausführen, der Ehemann habe lediglich einen Weinvorrat und veraltete Maschinen und Fahrzeu- ge, somit das Betriebsinventar übernommen beziehungsweise geerbt. Die zum Betrieb gehörenden Grundstücke, soweit sie heute in seinem Alleineigentum stün- den, habe er käuflich erworben. Deren Erwerb habe somit nichts mit einer Erb- schaft oder Betriebsübernahme zu tun. Demgegenüber machte X. geltend, er ha- be den väterlichen Weinbaubetrieb im Jahre 1978 übernommen, weshalb die E.- Kellerei mit all ihren Grundstücken und Liegenschaften sowie mit dem dazu- gehörenden Mobiliar Eigengut darstelle. Es treffe zwar zu, dass in späteren Jah- ren noch weitere Grundstücke dazu erworben worden seien, jedoch seien dabei die bisherigen Eigengutsliegenschaften mit den Hypotheken belastet worden, weshalb auch sie Eigengut darstellen würden. Auch sei darauf hingewiesen, dass die Grundstücke alle auf seinen Namen beziehungsweise auf die Erbengemein- schaft Q. lauten würden und somit die Ehefrau keinen Anspruch auf Zuweisung derselben für sich ableiten könne. ca)Ausgangspunkt für die Frage der Zuordnung der E.-Kellerei bildet zunächst der Erbteilungsvorschlag aus dem Jahre 1996, in welchem unter anderem die an X. ausgerichteten Erbvorbezüge aufgelistet sind. Daraus geht hervor, dass er be- reits im Jahre 1974 Rebland im Wert von Fr. 21'200.00, dabei handelte es sich um die Parzelle_ (J.), als Erbvorbezug zu Alleineigentum übernahm (vgl. auch KB 22). Ein Jahr später erwarb er durch ein Tauschgeschäft einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an der Parzelle_ (H.), was aus dem Kaufvertrag vom 15. November
Seite 14 — 37 2001 (KB 8) sowie dem Grundbuchauszug vom 12. Mai 2003 (KB 11) hervorgeht und von X. anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2011 auch bestätigt wurde. Im Jahre 1977 gingen das Betriebsinventar sowie die Weinvorräte des ursprünglichen Weinbaubetriebs auf X. über. Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 8. Oktober 1980 wurde ihm sodann gegen Übernahme der Schuldpflicht für die bestehende Hypothek das hälftige Miteigentum an der Parzelle_ (Torkel) sowie an der Parzelle_ (K.) zugewiesen. Mit Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft, welcher gleichentags abgeschlossen wurde, übertrug die Mutter von X. ihrem Sohn ihren hälftigen Anteil an der Parzelle_ (Torkel) zu Eigentum. Wie X. sodann anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, erfolgte kurze Zeit nach Abschluss der genannten Verträge der Erwerb der Parzelle_ (L.), welcher jedoch ausschliesslich mittels Hypotheken finanziert worden sei; Eigenmittel seien keine verwendet worden (KB 63). Diese Aussage wird durch den Darlehensvertrag mit Kapital-Grundpfandverschreibung mit der M. Bank vom 8. Dezember 1980 bestätigt. Damals wurde seitens der Bank ein Hypothekardarlehen in Höhe von Fr. 280'000.-- auf der Parzelle_ (L.) sowie der Parzelle_ (K.) gewährt. Im Jahre 1997 erfolgte sodann der Verkauf der Parzellen 247 (K.) sowie der Parzelle 1377 (Abpa- rzellierung der ursprünglichen Parzelle_ [L.], welche mit der Parzelle_ [Torkel] zu- sammengelegt wurde) zum Preis von Fr. 910'000.-- respektive Fr. 650'300.-- (vgl. KB 74). Der Verkaufserlös wurde sodann gemäss Aussagen von X. für die Tilgung weiterer Hypothekardarlehen verwendet, was mit dem Rückgang der Passiven im Vergleich zu den Vorjahren in der Jahresrechnung 1998 bestätigt wird (vgl. KB 45- 47). Was die Parzellen I. gross und klein betrifft, so geht aus dem entsprechenden Kaufvertrag (KB 9) hervor, dass X. diese am 23. November 2000 zu einem Preis von Fr. 200'000.-- erwarb. Hier erfolgte die Finanzierung über einen Kontokorrent- Kredit, errichtet am 19. Januar 2001, zu dessen Sicherheit am 16. März 2003 ein Inhaber-Schuldbrief im 1. Rang für Fr. 115'000.--, lastend auf den Parzellen H. J. und I. errichtet wurde (vgl. KB 27). Des Weiteren erwarb X. am 15. November 2001 einen weiteren Miteigentumsanteil von einem Drittel an der Parzelle_ (H.). Gemäss Auskunft von X. ist auch hier die Finanzierung ausschliesslich mittels Hy- potheken erfolgt. Die Belastung der Liegenschaft sei immer noch genau gleich hoch wie zum Zeitpunkt ihres Erwerbs. Ein spezieller Fall stellt die Parzelle 361 (Wohnhaus N.) dar. Diese steht im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft und gehört nicht zum eigentlichen Weinbaubetrieb. Jedoch führte X. diesbezüglich an der Hauptverhandlung aus, dass die darauf aufgenommene Hypothek der Finan- zierung eines Drittels der Parzelle H. gedient habe und somit auch für den Betrieb verwendet worden sei. Aus den Akten geht hervor, dass die Mutter von X. im April 1994 das Hypothekardarlehen in Höhe von Fr. 350'000.-- aufnahm (KB 36) und an
Seite 15 — 37 X. zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses auszahlte (vgl. KB 35). Fortan wurde die Hypothek unter den Geschäftsschulden der E.-Kellerei aufgeführt und im Jahre 2000 zugunsten des Eigenkapitals ausgebucht (vgl. KB 45-49). Die wei- teren von X. bewirtschafteten Parzellen (vgl. hierzu die Flächenverzeichnisse aus den Jahren 2003 und 2006 [KB 24-25] sowie die Grundbuchauszüge im Anhang III des Schätzungsgutachtens) befinden sich im Gesamteigentum der Erbengemein- schaft. Sie wurden ähnlich wie Pachtland genutzt, aber in den Jahresrechnungen nicht aufgeführt. Sie bilden demzufolge nicht Bestandteil des Geschäftsvermö- gens, weshalb sie vorliegend ausser Acht gelassen werden können. cb)Aus den vorstehend aufgeführten Akten geht hervor, dass die bei Beginn der selbständigen Geschäftstätigkeit (1979) vorhandenen Betriebsmittel wie das Betriebsinventar, die Weinvorräte und die Parzelle J., dem Eigengut von X. an- gehörten. Nur gerade der durch Tausch erworbene Miteigentumsanteil an der Pa- rzelle H. bildete Errungenschaft. Auch der erst im Jahre 1980 durch Erbgang for- mell ins Geschäftsvermögen eingebrachte Torkel ist dem Eigengut des Eheman- nes zuzuordnen, zumal die damals übernommene Hypothek weit unter dem in der noch ausstehenden Erbteilung festzusetzenden Anrechnungswert des Torkels liegen dürfte. Mit der bereits Ende 1980 erfolgten Verpfändung und anschliessen- den Veräusserung der ebenfalls durch Erbgang erworbenen Parzelle_ (K.) hat X. zudem weitere dem Eigengut zuzuordnende Mittel generiert, welche wiederum in den Geschäftsbetrieb geflossen sind. Der Einwand von Y., die Übernahme der Mittel aus dem ursprünglichen Betrieb sei gegen ein Entgelt erfolgt, wird durch die Akten nicht bestätigt. Aus dem Umstand, dass X. gemäss Jahresabschluss 1980 (KB 39) noch weitere Schulden der Erbengemeinschaft übernommen zu haben scheint, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um einen entgeltlichen Er- werb der Betriebsmittel gehandelt hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Gegenleistung für die Nutzung der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft verbliebenen Rebberge gehandelt hatte, über welche im Rahmen der noch ausstehenden Erbteilung abzurechnen sein wird. Auch die Fra- ge, ob und in welcher Höhe X. seinen Geschwistern eine Ausgleichszahlung schuldet, weil die von ihm übernommenen Vermögenswerte seinen Erbteil über- steigen, ist im Erbteilungsverfahren zu klären. Das vorliegende Scheidungsverfah- ren ist davon insofern nicht betroffen, da eine allfällige Ausgleichszahlung nicht mehr aus Mitteln der Errungenschaft erfüllt wird und in der per 1. März 2007 vor- zunehmenden Auseinandersetzung folglich auch nicht der Errungenschaft zu be- lasten ist. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Weinbaubetrieb als Gan- zes dem Eigengut von X. zuzuordnen ist.
Seite 16 — 37 d)Ist von der finanziellen Einheit der E.-Kellerei und deren Zuordnung zum Eigengut von X. auszugehen, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Lie- genschaft F. ebenfalls zum eigentlichen landwirtschaftlichen Gewerbe, welches den Torkel, das Rebland, das Betriebsinventar und die Weinvorräte erfasst, anzu- rechnen ist. Bereits in seiner Prozesseingabe vom 15. November 2007 machte X. geltend, die Liegenschaft gehöre zum Betrieb (geplante Büroräumlichkeiten) und sei deshalb im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Ertragswert einzusetzen. Die Vorinstanz gelangte jedoch zum Ergebnis, es seien keinerlei An- haltspunkte dafür vorhanden, dass die Liegenschaft funktional zur E.-Kellerei gehöre. Die Mietwohnungen und der Betrieb des Restaurants würden vielmehr aufzeigen, dass sie nichts mit dem Weinbaubetrieb von X. zu tun hätte. Im Rah- men der richterlichen Befragung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung hob X. nochmals hervor, dass die fragliche Liegenschaft zum Weinbaubetrieb gehöre, weil darin das Büro geführt werden müsse. Auch sei es üblich, dass zu- sammen mit einem Weinbaubetrieb auch ein Restaurationsbetrieb geführt werde. da)Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im weiteren Sinn können auch nichtlandwirtschaftliche Bestandteile gehören, wie ein nichtlandwirtschaftlicher Neben- oder Hauptbetrieb, Miet- und Ferienwohnungen oder ein Herrschaftshaus auf einem grösseren Gut. Nach Art. 620 ZGB fällt die Zuweisung solcher nicht- landwirtschaftlicher Bestandteile in der Erbteilung ausser Betracht, wenn sie kei- nen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe haben und davon ge- trennt werden können. Güterrechtlich unterliegen sie dem Verkehrswertprinzip. Will der Betriebsinhaber den Betrieb weiterführen, ist im Güterrecht eine Aufteilung vorzunehmen: Das landwirtschaftliche Gewerbe ist zum Ertragswert, die übrigen Bestandteile sind zum Verkehrswert zu berechnen (vgl. Hausheer/Reusser/Geis- ser, Berner Kommentar, N. 22 zu Art. 212 und Art. 213). db)X. erwarb die Liegenschaft F. am 28. Januar 1982 zu Alleineigentum. Gemäss Kaufvertrag betrug der Kaufpreis Fr. 470'000.--. Für die Finanzierung wurden gemäss Grundbuchauszug (KB 4) zwei Grundpfandverschreibungen in Höhe von Fr. 570'000.-- sowie von Fr. 100'000.-- errichtet. Der Einsatz von Ei- genmitteln beim Erwerb wie auch bei der anschliessenden Renovation wurde nicht nachgewiesen. Vielmehr lässt die von Beginn weg hohe hypothekarische Belas- tung darauf schliessen, dass Erwerb und Umbau ausschliesslich fremdfinanziert wurden. Eine Einbringung der Liegenschaft in die E.-Kellerei hat bis zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung nachweislich nicht stattgefunden. Dass eine solche bereits vor der Trennung geplant war und einzig wegen der von der Ehefrau eingeleiteten Verfahren unterblieb, ist nicht nachgewiesen und in Anbe-
Seite 17 — 37 tracht der langen Dauer der anderweitigen Nutzung auch nicht glaubhaft. Kommt hinzu, dass für die Liegenschaft F., wie sich aus den Akten ergibt (KB 5 und KB 31-34) immer eine separate, das heisst von der E.-Kellerei unabhängige Jahres- rechnung geführt wurde. Auch in der edierten Steuererklärung von X. aus dem Jahre 2006 (Editionen act. 5) wurde die Liegenschaft als Privatliegenschaft und nicht als Geschäftsliegenschaft deklariert. Damit steht fest, dass die fragliche Lie- genschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht zur E.-Kellerei gehörte, sondern viel- mehr Privatvermögen darstellte. Ob ihre Einbringung in den Weinbaubetrieb im heutigen Zeitpunkt betriebsnotwendig oder zumindest sinnvoll wäre, ist unerheb- lich, da für den Bestand der Gütermassen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, im vorliegenden Fall somit am 1. März 2007, abzu- stellen ist. Auch der Einwand von X., es sei üblich zusammen mit einem Weinbau- betrieb auch ein Restaurant zu führen, vermag nicht zu überzeugen, zumal zwi- schen den beiden Betrieben auch zum heutigen Zeitpunkt kein funktioneller Zu- sammenhang erkennbar ist und auch nicht glaubhaft gemacht wird. Die Liegen- schaft F. ist damit nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, sondern - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - zum Verkehrswert der Errun- genschaft von X. anzurechen. Damit erübrigt es sich auch, eine Expertise zum Ertragswert der Liegenschaft einzuholen, wie X. anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2011 beantragt hat. dc)Ebenfalls strittig ist die Zuordnung und Anrechnung der Anzahlung für das Fahrzeug Fahrzeug S., welches X. im August 2006 geleast hatte. Dieses ist zur finanziellen Einheit der E.-Kellerei hinzuzurechnen, wenn es als Betriebsinventar zu qualifizieren ist. Das genannte Fahrzeug erlitt gemäss Aussagen von X. re- spektive seines Sohnes B. (vgl. Anhang II zum Schätzungsgutachten des kantona- len Schätzungsbezirks 1, S. 3) im Jahre 2008 einen Totalschaden. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Errungenschaft von X. die wertmässige Anzahlung von Fr. 10'000.-- in Form des bisherigen Fahrzeugs Fahrzeug T.. X. beantragte demge- genüber bereits vor der Vorinstanz die Zurechnung dieses Wertes an sein Eigen- gut. Unbestritten ist, dass X. beim Erwerb des Fahrzeug S. einen Fahrzeug T. in Anzahlung gegeben hatte. Dies führte er selbst anlässlich der 1. Hauptverhand- lung vor dem Bezirksgericht Landquart vom 28. Mai 2008 aus (vgl. Protokoll S. 2 und 3). Ebenfalls fest steht, dass der Fahrzeug S. - wie zuvor der eingetauschte Fahrzeug T. -zum Betriebsinventar der E.-Kellerei und folglich zu dessen Eigengut gehörte (vgl. Anhang II zum Schätzungsgutachten des kantonalen Schätzungsbe- zirks 1, S. 3). Allerdings war X. per Stichtag der güterrechtlichen Auseinanderset- zung weder Eigentümer des Fahrzeugs noch stand ihm gegenüber der Leasing-
Seite 18 — 37 firma eine Forderung zu. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb X. respektive seiner Errungenschaft wegen dieses Eintausches, welche lediglich eine Transaktion im Geschäftsvermögen der E.-Kellerei darstellt, eine Ersatzforderung zustehen soll. Ein Hinzurechnungstatbestand im Sinne von Art. 208 ZGB liegt nicht vor, zumal weder eine Schmälerungsabsicht nachgewiesen wurde noch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung gegeben ist. Durch die Anzahlung mittels des Fahrzeug T. konnte X. respektive seine Einzelfirma von entsprechend tieferen Leasingraten profitieren, weshalb die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit offensichtlich nicht erfüllt ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist damit die Anzahlung für das Fahrzeug Fahrzeug S. in Höhe von Fr. 10'000.-- nicht separat einer Güter- masse zuzuordnen. dd)Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die E.- Kellerei, bestehend aus den Liegenschaften Torkel, I. gross und klein, J., H. und O., den Wertschriften, Guthaben und übrigen Geschäftsaktiven sowie den Passi- ven als Ganzes dem Eigengut von X. zuzuordnen ist. Demgegenüber ist die Lie- genschaft F., da sie nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört, der Errungen- schaft von X. anzurechnen. 6.Wie bereits ausgeführt wurde, werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten grundsätzlich nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren ein- gereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hin- gegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Dabei ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Ausein- andersetzung noch beeinflussen können. Dem Grundsatz nach entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite - nach der Auflösung des Güterstandes keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1 S. 243). Gegenüber diesem Grundsatz bleiben jedoch Sonderfälle vorbehalten. Einer betrifft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Ge- werbe oder kaufmännisch geführte Unternehmen (vgl. hierzu BGE 136 III 209 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses wird als rechtlich finanzielle Einheit bewertet und nur mit seinem nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre ermittelten Wert als Saldo im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfasst. In die Bewertung werden folglich auch Aktiven und Passiven einbezogen, die erst nach der Auflösung des Güterstandes entstehen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der heutige Wert der E.-Kellerei massgebend
Seite 19 — 37 wäre, zu dessen Ermittlung allenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen wäre. Allerdings hat sich im bisherigen Verfahren noch keine Partei auf die Mass- geblichkeit des aktuellen Vermögensstandes des Betriebs berufen. Daher kann auf die Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen verzichtet. Der Wert der Kellerei ist vielmehr gestützt auf die im Recht liegenden Unterlagen, namentlich die Jahresrechnung 2006 (KB 55), und unter Einbezug der sich aus dem Schät- zungsgutachten ergebenden Bewertungskorrekturen durch das Gericht selbst zu ermitteln. a)Bei den Liegenschaften ist zu berücksichtigen, dass diese, da es sich bei der E.-Kellerei um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 212 ZGB beziehungsweise Art. 7 BGBB handelt, zum Ertragswert anzurechnen sind. Die eingesetzten Ertragswerte entstammen der Bewertung im Schätzungsgutachten. Bei der Parzelle_ (O.) gilt es zu beachten, dass der Boden zwar - wie bereits aus- geführt wurde - der Erbengemeinschaft Q. gehört, die Rebanlage jedoch in den jeweiligen Bilanzen der E.-Kellerei aufgeführt wird, weshalb diese als dem Wein- baubetrieb zugehörig aufgeführt wird (vgl. KB 19 und 26). Liegenschaften
Seite 20 — 37 Warenvorräte im Ergebnis auf denjenigen Betrag reduziert, den X. vor der Vorin- stanz geltend gemacht und damit zugestanden hatte (vgl. Plädoyer Vorinstanz S. 3). Damit wird einerseits der Lehre Rechnung getragen, wonach der Marktpreis bei Vorräten stets zu mässigen ist (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel N. 21 zu Art. 212). Andererseits wird damit berücksichtigt, dass die Bewertung im vorliegenden Fall nach betriebswirtschaftlich anerkannten Grundsätzen zu erfolgen hat. In der Jahresrechnung 2006 (KB 55) wurden die selbstproduzierten Vorräte mit einem Wert von Fr. 548'000.-- aufgeführt. Derselbe Wert liegt der Steuererklärung 2006 (Edition RA Menge) zugrunde, wobei aus den ergänzenden Angaben über das Warenlager (Formular 8f) hervorgeht, dass mit besagtem Buchwert eine Unterbewertung von 33.36% bzw. Fr. 274'340.-- erfolgt ist und der effektive Wert Fr. 822'340.-- beträgt. Diese Angaben beruhen auf einer Bewertung der Wein- und Schnapsvorräte per 31. Dezember 2006 (KB 57), in welcher der massgebliche Wert des Warenlagers ausgehend von einem Ver- kaufswert von Fr. 1'495'163.50 und unter Berücksichtigung eines nach betriebs- wirtschaftlichen Grundsätzen zulässigen Abschlags von 45% ermittelt wurde. Die vorgenommene Wertkorrektur gegenüber dem Schätzungsgutachten auf Fr. 881'391.-- erscheint somit auch unter diesem Aspekt als angemessen. Bei den übrigen (zugekauften) Vorräten ist deren Verkehrswert gemäss Schätzungsgut- achten zu berücksichtigen. Gleiches gilt beim Inventar, wozu namentlich Zugkräf- te, Maschinen, Geräte, Büroinventar, spezielle Rebmaschinen und -geräte sowie Tanks gehören. Die Rebanlagen sind bereits im Ertragswert der Liegenschaften berücksichtigt worden. Es sind somit neben den Liegenschaften die folgenden Ak- tiven zu berücksichtigen: Aktiven E.-Kellerei
Seite 21 — 37
Seite 22 — 37 Vorinstanz auf Fr. 7'800.-- pro Monat festgelegt habe, aufrechterhalten zu können, ihr Vermögen aufbrauchen müssen. Ihr Vermögen werde im Wesentlichen aus der güterrechtlichen Ausgleichszahlung bestehen. Doch auch diese werde nicht aus- reichen, um die Unterhaltsbedürfnisse abdecken zu können. Y. verkennt dabei, dass die verfügbaren Mittel mit dem Eintritt in das Rentenalter häufig zurückgehen und der bisher gepflegte Lebensstandard auch bei fortgeführter Ehe sinken würde (vgl. hierzu auch BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 595 f.). Der Umstand allein, dass der eheliche Lebensstandard nach Eintritt ins Rentenalter mit der zugesprochenen güterrechtlichen Ausgleichszahlung und der AHV-Rente nicht aufrecht erhalten werden kann, stellt daher noch keinen besonderen Grund dar, der eine Erhöhung des Anrechnungswerts rechtfertigen würde. c)Des Weiteren beruft sich Y. auf den Erwerbspreis für das landwirtschaftli- che Grundstück. Der Ankaufspreis liege um ein Vielfaches über dem Ertragswert, den die Vorinstanz bei der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung ermittelt habe. Es treffe nicht zu, dass dieses Rebland aus Eigengut erworben worden sei und die Finanzierung nicht aus Mitteln der Errungenschaft erfolgt sei. Die Finanzierung sie nur mit Mitteln, die aus dem Betrieb geflossen seien, somit Gewinn, möglich gewesen, also mit Erträgen aus dem Eigengut, welche gemäss Art. 197 Ziff. 4 ZGB Errungenschaft darstellten. Es liege somit auf der Hand, dass der Erwerb dieser Liegenschaften die Errungenschaft vermindert hätte, was nicht zu ihren Lasten gehen könne, weshalb sich auch unter diesem Aspekt eine Auf- rechnung rechtfertige. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Erwerbspreis wie auch Investitionen als besondere Umstände zu berücksichtigen sind, sofern die entsprechenden Mittel der Errungenschaft ent- nommen worden sind. Unter diesen Umständen führt nämlich die Anrechnung zum Ertragswert regelmässig zu einer wesentlichen Minderung der Errungen- schaft, weil mehr geleistet werden musste, als der Ertragswert ausmacht (Haus- heer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O, N. 1 zu Art. 197). Im vorliegenden Fall erfolgte die Finanzierung der fraglichen Liegenschaften, wie vorstehend bereits dargelegt wurde, ausschliesslich mittels Hypotheken und nicht mit Mitteln, die aus dem Betrieb flossen. Es trat folglich auch keine Minderung der Errungenschaft ein. Zudem konnte aufgrund der erweiterten Rebanlage auch die Ernte vergrössert werden, was zu höheren Weinvorräten führte. Daran wiederum partizipiert Y., weil der Nettowert der E.-Kellerei dadurch höher veranschlagt wird. Eine Erhöhung des Anrechnungswerts ist demzufolge im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Seite 23 — 37 8.Ist der Weinbaubetrieb als Ganzes dem Eigengut von X. zuzuordnen, stellt sich die Frage nach einer allfälligen Ersatzforderung der Errungenschaft für ihrer- seits in den Betrieb investierte Mittel. Y. begründet die Zuordnung des Betriebs zur Errungenschaft - was sinngemäss auch für den Anspruch auf eine Ersatzforde- rung gelten muss - damit, dass der heutige Betrieb mit dem damals vom Vater von X. übernommenen Betrieb nicht mehr vergleichbar sei und dessen Ausbau wie der Ersatz des gesamten Betriebsinventars, der Zukauf von Parzellen, der Aufbau der Weinvorräte, mit den Einkünften des Betriebs, welche gemäss Art. 197 Ziff. 1 und 4 ZGB Errungenschaft darstellen würden, finanziert worden sei. Demgegenüber wird seitens von X. eines solche Ersatzforderung in Abrede gestellt, wobei er sich einerseits auf den fehlenden Nachweis eines nicht konjunkturell bedingten Mehr- werts und andererseits auf die bundesgerichtliche Praxis beruft, welche das Be- stehen einer Ersatzforderung verneint, wenn der geleistete Arbeitseinsatz durch der Errungenschaft zugefallene Bezüge aus dem Unternehmen angemessen ent- schädigt worden ist (vgl. hierzu BGE 131 III 559). a)Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Gegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen und ist ein Mehr- oder Minderwert eingetreten, besteht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung, die dem Anteil des Beitrags entspricht und nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Ver- äusserung berechnet wird. Sie gehört in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet hat. Das Zusammenwirken zweier Gütermassen führt somit nur bei Vorliegen ei- nes Beitragstatbestandes zur Teilhabe an der Wertveränderung. Dies geschieht nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Schaffung einer variablen Ersatz- forderung, und nicht durch die proportionale Beteiligung der Gütermassen. Für eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut besteht jedoch dann kein Raum, wenn der aus dem eigenen Unternehmen bezogene Lohn mit der Entschädigung der entsprechenden Arbeitsleistung durch einen Dritten ver- gleichbar ist und auch die Wertsteigerung des Unternehmervermögens im Rah- men dessen bleibt, was auf eine entsprechende von einem Dritten gegen Ent- schädigung zu leistende Tätigkeit zurückzuführen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 559 E. 2.3 und 4.2, S. 562 ff. mit weiteren Hinweisen). b)Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass eine Wertsteigerung gegenüber dem ursprünglichen, vom Vater von X. übernommenen Weinbaubetrieb eingetre- ten ist. Ebenfalls steht fest, dass diese Wertsteigerung nicht allein konjunkturell bedingt ist, sondern zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen ist, dass die erwirtschafteten Erträge, die von Gesetzes wegen in die Errungenschaft fallen,
Seite 24 — 37 teilweise im Geschäftsvermögen belassen wurden. Dies ergibt sich bereits aus den Jahresrechnungen (Weinvorräte) und bedarf keines besonderen Nachweises. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Ehegatten aus dem Betriebsgewinn ihr Auskommen gehabt hätten und sogar Y. einen Lohn bezogen habe. Kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall - anders als in dem von X. herangezogenen BGE 131 III 559 - vorliegend keine rechtliche Verselbständigung des Geschäftsvermö- gens in Form einer juristischen Person gegeben ist. Mit Ausnahme von rein kon- junkturellen Mehrwerten auf dem Geschäftsvermögen (namentlich auf den dazu- gehörigen Liegenschaften), die in jedem Fall dem Eigengut verbleiben, ist eine Wertsteigerung des Betriebs daher zumindest insoweit der Errungenschaft anzu- rechnen, als sie auf zurückbehaltene Gewinne zurückzuführen ist. Dies gilt vorlie- gend namentlich für die über mehrere Jahre hinweg aufgebauten und in den Jah- resrechnungen jeweils stark unterbewerteten Weinvorräte (vgl. dazu KB 57). Bei diesen handelt es sich unbestreitbar um Produktionserträge, welche zur Errun- genschaft gehören und insoweit, als sie im Geschäftsvermögen verblieben sind und nicht geschäftsmässig begründete Rückstellungen (d.h. Substanzerhaltung im weiteren Sinne) darstellen, als Investition der Errungenschaft ins Eigengut zu qua- lifizieren sind. c)Im vorliegenden Fall erfolgten die Investitionen der Errungenschaft in das Unternehmen kontinuierlich, so dass streng genommen eine Vielzahl von Mehr- wertberechnungen mit ständig wechselndem Verhältnis der beteiligten Gütermas- sen vorgenommen werden müsste. Der Einfachheit halber wird unter den gegebe- nen Umständen jedoch auf eine stark vereinfachte Berechnungsweise abgestellt, bei der die Gesamtheit der Investitionen aus dem Eigengut, unter Einbezug des darauf angefallenen konjunkturellen Mehrwerts dem Total der nachweislich der Errungenschaft zuzuordnenden Beiträge gegenüber gestellt wird und der Nettow- ert der Kellerei anschliessend auf die einzelnen Gütermassen verteilt wird. ca)Bei den eingebrachten Liegenschaften (unter Berücksichtigung der Wert- steigerung) ist zunächst Parzelle_ (Torkel) aufzuführen. Diese wurde als Erbvor- bezug von X. übernommen und ist daher in ihrer Gesamtheit dem Eigengut anzu- rechnen. Ebenfalls dem Eigengut zuzuweisen ist die Parzelle_ (K.), welche im Rahmen der partiellen Erbteilung im Jahre 1980 an X. fiel. Im Jahre 1997 erfolgte sodann der Verkauf dieser Parzelle. Als Wert ist der damalige Verkaufspreis von Fr. 910'000.-- abzüglich der darauf lastenden Hypothek von Fr. 29’314.-- (Schulds- tand am Übernahmetag gemäss Erbteilungsvertrag vom 8. Oktober 2008) einzu- setzen. Des Weiteren ist die Parzelle_ (J.) mit dem Betrag von Fr. 33’348.00 dem Eigengut anzurechnen, da es sich hierbei ebenfalls um einen Erbvorbezug gehan-
Seite 25 — 37 delt hatte (vgl. KB 22). Demgegenüber ist ein Drittel des Bodenwerts der Parzelle H., somit Fr. 17’787.--, der Errungenschaft von X. anzurechnen, weil er diesen im Jahre 1975 durch ein Tauschgeschäft erwerben konnte (vgl. dazu KB 8 und 11). cb)Bezüglich des eingebrachten Betriebsinventars und des eingebrachten Weinlagers ist auf die Angaben im Entwurf des Erbteilungsvertrags (KB 35) abzu- stellen. Darin wurde das im Jahre 1977 übernommene Betriebsinventar auf Fr. 58'109.-- und die Weinvorräte auf Fr. 68'250.-- veranschlagt. cc)Ebenfalls beim Eigengut von X. zu berücksichtigen ist die Hypothek N. in Höhe von Fr. 350'000.--. Wie bereits ausgeführt wurde, nahm die Mutter von X. unter Verpfändung ihres Miteigentum-Anteils an der Parzelle 361 (Wohnhaus N.) ein Darlehen auf und stellte dieses direkt ihrem Sohn zur Verfügung. Dieser inves- tierte das erhaltene Geld ins Geschäft, weshalb die Schuld auch zunächst unter den Geschäftsschulden aufgeführt wurde. Seit der zugunsten seines Eigenkapitals erfolgten Ausbuchung aus dem Geschäftsvermögen ist diese Schuld daher als zusätzliche Investition seines Eigengutes zu qualifizieren. Im Gegenzug ist die im Privatvermögen deklarierte Schuld ebenfalls seinem Eigengut als derjenigen Gütermasse, mit welcher sie im engsten sachlichen Zusammenhang steht, zuzu- weisen. cd)Was die selbst produzierten Vorräte betrifft, so handelt es sich dabei um Erträge des Eigengutes - wozu auch dessen natürliche Früchte, das heisst im vor- liegenden Fall die Weinernten gehören - welche von Gesetzes wegen Errungen- schaft bilden. Der ermittelte Wert von Fr. 881’391.-- ist daher der Errungenschaft gutzuschreiben. ce)Zusammenfassend ergeben sich somit bezüglich der E.-Kellerei die folgen- den Finanzierungsanteile: FinanzierungsanteileEigengutErrungen- schaft Torkel (Erbteilung/Erbvorbezug)CHF76'400.00 K. (Erbteilung)CHF910'000.00 abzgl. Hypothek- CHF29’314.00 J. (Erbvorbezug) CHF33’348.00 H. (Tausch 1/3)CHF17'787.00 eingebrachtes BetriebsinventarCHF58'109.00 eingebrachtes WeinlagerCHF68'250.00 Hypothek N.CHF350'000.00 selbst produzierte VorräteCHF881'391.00 TotalCHF1'466’793.00CHF899'178.00 Anteile am Nettowert in %CHF62%CHF38%
Seite 26 — 37 Anteile am Nettowert in CHFCHF260'476.00CHF159'678.00 Die Errungenschaft hat somit gegenüber dem Eigengut von X. eine Ersatzforde- rung in Höhe von Fr. 159'678.--, welche bei der Vorschlagsberechnung zu berück- sichtigen sein wird. 9.Nach Art. 215 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Abs. 1), wobei diese Forderungen miteinander verrechnet werden (Abs. 2). Vorschlag bildet gemäss Art. 210 Abs. 1 ZGB, was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und Er- satzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden gegenüber dem an- dern Ehegatten und Dritten übrig bleibt. Neben der bereits bewerteten E.-Kellerei sind somit in einem nächsten Schritt die übrigen Vermögenswerte und Schulden der Ehegatten der jeweiligen Gütermasse zuzuordnen und zu bewerten. a)Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Liegenschaft F. nicht der E.-Kellerei und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Damit entfällt auch eine Anrechnung zum Ertragswert wie von X. gefordert. Vielmehr ist der Verkehrswert der Liegenschaft massgeblich. Zur Ermittlung des Verkehrswerts von Liegenschaf- ten existieren in der Praxis verschiedene Methoden und Schätzungsverfahren. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt, dass sich der Verkehrswert am zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Objekte, mithin der sogenannten Vergleichswertmethode, ermitteln lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2007 vom 7. August 2007, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Bei der Vergleichswertmethode werden Vor- und Nachteile der zu bewertenden Liegenschaft gegenüber in Bezug auf Grösse, Lage und Beschaffenheit vergleichbaren Liegenschaften erarbeitet. Der gesuchte Ver- kehrswert wird schliesslich mittels Zu- oder Abschlägen auf den Verkaufspreis der Vergleichsobjekte ermittelt. Oftmals erfolgt bei der Vergleichswertmethode die Verkehrswertermittlung sogar direkt aus der Gleichsetzung mit dem Kaufpreis ver- gleichbarer Objekte (Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Im- mobilien, Chur 2005, Hrsg. SVGK und SEK/SVIT, N. 1.8 S. 50). Nur wenn über- haupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dürfen sich die Schätzungsbehör- den auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden beschränken, die - wie die Lageklassenmethode oder die Methode der Rückwärtsrechnung - auf blosse Hy- pothesen abstellen, auf heute nicht mehr durchwegs geltenden Rentabilitätsüber- legungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann (BGE 122 I 168 E. 3a S. 173 f. mit weiteren Hinweisen). Dieser in Zusammenhang mit
Seite 27 — 37 der Schätzung von Enteignungsentschädigungen entwickelten Praxis folgt auch die kantonale Verordnung über die amtliche Schätzung (SchV; BR 850.110), wel- che in Art. 25 grundsätzlich die Bestimmung des Verkehrswertes nach den bei gleichen oder ähnlichen Grundstücken unter normalen Verhältnissen erzielten Verkaufspreisen vorschreibt und in Art. 26 nur für den Fall des Fehlens zuverläs- siger Vergleichsmöglichkeiten aus jüngster Zeit ein Vorgehen nach anderen Me- thoden, namentlich nach der Mischwertmethode, vorsieht. Für die Liegenschaft F. wurde vom kantonalen Schätzungsbezirk 2 am 30. September 2008 ein Schät- zungsgutachten erstellt. Gemäss den Ausführungen im Gutachten wurde der Ver- kehrswert durch die vorstehend beschriebene Vergleichsmethode ermittelt. In An- wendung dieser Methode, wobei auch die von X. vorgebrachten Einwände (Im- missionen, Investitionsbedarf) angemessen berücksichtigt wurden, schätzte der Gutachter den Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 960'000.--. Wie aus dem Gutachten weiter hervorgeht, wurde der Ertragswert auf Fr. 823'000.-- und der Realwert auf Fr. 1'564'400.-- beziffert. Damit liegt der anhand der Vergleichsme- thode ermittelte Verkehrswert erheblich näher beim Ertragswert, so dass auch der bei Geschäftsliegenschaften gegenüber Einfamilienhäusern üblicherweise stärke- ren Gewichtung des Ertragswerts Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu BGE 125 III 1 E. 5 S. 5 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Liegenschaft F. gemäss letztmali- ger Schätzung der Errungenschaft von X. mit Fr. 960'000.-- anzurechnen ist, er- weisen sich somit als korrekt. Im Zusammenhang mit der Liegenschaft F. hat die Vorinstanz sodann das Inven- tar mit Fr. 30’000.-- berücksichtigt. Diesen Betrag bezeichnete X. noch im vorin- stanzlichen Verfahren als zu hoch, er unterliess es jedoch, diesen Einwand zu be- gründen. Wie sich aus dem Beiurteil vom 28. Mai 2008 (S. 18) ergibt, wurde der Inventarwert vom Bezirksgericht Landquart anhand der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2004 bis 2007 (KB 31.34) und unter Berücksichtigung einer moderaten Abschreibung ermittelt. Inwiefern diese Vorgehensweise oder das daraus hervor- gegangene Ergebnis beanstandet werden müsste, ist nicht ersichtlich. Der Errun- genschaft von X. sind somit für das Inventar der Liegenschaft F. Fr. 30'000.-- an- zurechnen. Wie sich aus den Akten ergibt, lasten auf der Liegenschaft F. jedoch Hypothekarschulden in Höhe von Fr. 546'429.--. Ist die Liegenschaft nach dem Gesagten der Errungenschaft von X. anzurechnen, sind die ausgewiesenen und unbestrittenen Hypothekarschulden auf der Seite der Passiven zu berücksichtigen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Seite 28 — 37 b)Als weitere Position bei den Aktiven ist die Lebensversicherung Police R. im Wert von Fr. 14'075.-- bei der Errungenschaft zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demgegenüber fällt die in der Steuererklärung 2006 deklarierte Beteiligung an der unverteilten Erb- schaft in Höhe von Fr. 163'928.-- ins Eigengut von X., weshalb sie bei der Vor- schlagsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Ebenfalls nicht anzurechnen ist - in Abweichung zur vorinstanzlichen Vorschlagsberechnung - die Anzahlung für das Fahrzeug Fahrzeug S. in Höhe von Fr. 10'000.-- (vgl. dazu vorstehend E. 5.dc). c)Die Errungenschaft von X. setzt sich somit nach dem Gesagten wie folgt zusammen: Errungenschaft X. Liegenschaft F.CHF960’000.00 Lebensversicherung R.CHF14'075.00 Aktiven/Inventar Restaurant F.CHF30'000.00 Ersatzforderung ErrungenschaftCHF159'678.00 Hypotheken Liegenschaft F.- CHF546’429.00 Total Errungenschaft X.CHF617'324.00 Die Errungenschaft von Y. ist, da unbestritten geblieben, analog der vorinstanzli- chen Berechnung auf Fr. 38'477.-- festzusetzen. Der güterrechtliche Anteil von Y. berechnet sich somit folgendermassen: Ausgleichsanspruch Y. Vorschlag X.CHF617'324.00 Vorschlag Y.CHF38'477.00 Total CHF655'801.00 hälftiger Anteil (gerundet)CHF327'900.00 Verrechnung mit eigenem Vorschlag-CHF38'477.00 Güterrechtliche AusgleichszahlungCHF289’423.00 Der jeder Partei zustehende Anteil an der Errungenschaft beläuft sich somit auf Fr. 327'900.00. Nach Abzug der eigenen Errungenschaft von Y. verbleibt ihr ein Beteiligungsanspruch von Fr. 289'423.--. X. ist somit zu verpflichten, Y. eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 289'423.-- zu leisten. 10.Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinander- setzung ist im Folgenden der nacheheliche Unterhalt zu berechnen. Die Vorin- stanz sprach Y. eine befristete Unterhaltsrente von Fr. 2'000.-- pro Monat bis zum Eintritt von X. ins AHV-Alter zu. Y. beantragt im Berufungsverfahren einen lebens-
Seite 29 — 37 länglichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.--. Es stehe ausser Frage, dass die Ehe der Parteien lebensprägend gewesen sei und der Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB dem Betrag entspreche, den sie für die Fortführung des ehelichen Lebensstandards benötige. Eine Eigenversorgungskapazität bestehe derzeit nur im Rahmen der von ihr bezogenen AHV-Rente, die sich auf Fr. 2'000.-- pro Monat belaufe. Leistungen aus 2. oder 3. Säule erfolgten nicht, da sie und X. ihr gesam- tes Vermögen beziehungsweise ihr Einkommen in den Betrieb und in die Liegen- schaft F. investiert hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb und inwiefern der ge- bührende Unterhalt nach der Pensionierung von X. tiefer sein soll. Y. habe auch danach dieselben Bedürfnisse. Im Gegenteil, sie werde mit zunehmendem Alter für ihren Unterhalt - namentlich wenn sie noch pflegebedürftig wäre - eher mehr, sicher nicht weniger Mittel benötigen. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursach- ten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sogenannten "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 132 III 598 ff. Erw. 9.1 S. 600; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Okto- ber 2007 5C.53/2007 Erw. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Was unter dem ge- bührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu ver- stehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Massgebend beim Entscheid über einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB auf- gezählten Kriterien. So sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dau- er der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die An- wartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge, einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichti- gen. Die erwähnten Kriterien sind sowohl für die Beantwortung der Frage, ob ein
Seite 30 — 37 Unterhaltsanspruch besteht als auch zur Bestimmung von dessen Höhe und Dau- er heranzuziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, aber je nach Sachlage auch nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nacheheliche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen um- schrieben, so dass das Gericht entsprechend über einen weiten Ermessensspiel- raum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136, E. 3.a S. 141 = Pra 2001 Nr. 148). b)X. und Y. haben am 21. Juni 1969 geheiratet. Die Trennung erfolgte Ende Februar 2003. Die Ehe der Parteien dauerte mithin über 33 Jahre, wobei daraus drei Kinder hervorgegangen sind, welche heute erwachsen sind. Bei der Bemes- sung des nachehelichen Unterhalts von Y. ist somit aufgrund der Dauer der Ehe und der während der Ehe praktizierten klassischen Rollenteilung - wie auch die Vorinstanz richtig festgestellt hat - klarerweise von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Ebenfalls steht fest, dass entgegen den Ausführungen des Rechts- vertreters von X. im vorinstanzlichen Verfahren vorliegend nicht von einem An- wendungsfall von Art. 125 Abs. 3 ZGB auszugehen ist. Nach dieser Bestimmung kann der Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. In den Ziffern 1-3 werden drei Gründe genannt, die es insbesondere rechtfertigen können, den Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu verweigern. Die Kann-Vorschrift steht vor dem Hintergrund des Verbots offenba- ren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und schliesst mit ihrer Formulierung („insbesondere“) andere als die ausdrücklich genannten Gründe nicht aus (vgl. BGE 127 III 65 E. 2 S. 66 f.). Allein der Umstand, dass Y. vormundschaftliche Massnahmen gegen X. beantragte und die Führung der E.-Kellerei dem Sohn übertragen liess, vermag noch keinen Anwendungsfall von Art. 125 Abs. 3 ZGB zu begründen, zumal dies nachweislich nicht aus reiner Böswilligkeit geschehen ist. Dass Y. nach über 30 Jahre dauernder Ehe trotzdem auf einer Rente beharrt, er- scheint daher weder rechtsmissbräuchlich noch unbillig; ein Unterhaltsbeitrag ist im vorliegenden Fall vielmehr aufgrund nachehelicher Solidarität geschuldet. c)Was die Höhe des gebührenden Unterhalts betrifft, so ging die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren von Y. von einem monatlichen Be- darf von rund Fr. 7'800.-- aus (Grundbetrag von Fr. 1’100.--, Wohnkosten von Fr. 2'400.--, Krankenkassen- und sonstige Versicherungsprämien von rund Fr. 600.--, Steuern von Fr. 1'100.-- sowie einem Freibetrag von ca. Fr. 2'600.--). Es kann im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Eine An- passung drängt sich einzig bei den Auslagen für Wohnkosten auf. Diese erschei-
Seite 31 — 37 nen in Anbetracht der finanziellen Ausgangslage und des gelebten ehelichen Standards für eine Einzelperson als überhöht und sind daher auf Fr. 1'600.-- zu reduzieren. Y. steht es jedoch frei, den Differenzbetrag zum aktuellen Mietzins aus dem ihr zustehenden Freibetrag zu finanzieren. Der Freibetrag von Fr. 2'600.-- entspricht dabei dem ehelichen Standard, der sich allerdings nicht einfach aus den während der Trennungszeit erzielten durchschnittlichen Gewinnen beziehungs- weise Erträgen ergibt, sondern aufgrund der vor der Trennung tatsächlich erfolg- ten Privatbezüge zu bestimmen ist (vgl. dazu die Jahresrechnungen 2001 und 2002 [KB 50 und 51], aus denen ein Privatverbrauch ohne Steuern und Ausbil- dungskosten der Kinder in der Grössenordnung von jährlich Fr. 166'000.-- bezie- hungsweise Fr. 150'000.-- hervorgeht). In diesem Zusammenhang gilt es jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - zu berücksichtigen, dass die verfügbaren Mittel mit dem Eintritt in das Rentenalter häufig zurückgehen und der bisher gepflegte Le- bensstandard auch bei fortgeführter Ehe nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 595 f.). Insofern rechtfertigt es sich - da Y. das Rentenalter bereits erreicht hat - den Freibetrag entsprechend anzupassen. Die übrigen Positionen sind unbestritten geblieben und daher unverändert zu über- nehmen. Der gebührende Unterhalt beläuft sich somit auf rund Fr. 6'000.-- pro Monat. d)Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist Y. nicht in der Lage, ihren ge- bührenden Unterhalt selber zu bestreiten. Sie hat im Februar 2007 das ordentliche Pensionsalter erreicht und bezieht ab dem 1. März 2007 eine AHV-Rente in Höhe von aktuell Fr. 2'245.--. Zwar ist sie gemäss eigener Aussagen nach wie vor re- gelmässig in der E.-Kellerei tätig, dieser Nebenverdienst kann ihr jedoch unter den gegebenen Umständen nicht mehr angerechnet werden, da ihr nach Erreichen des AHV-Alters grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sie einen gewissen Zinser- trag auf der güterrechtlichen Ausgleichszahlung wird erwirtschaften können. Die- ser dürfte sich auf rund Fr. 700.-- pro Monat belaufen. Damit bleibt ein Fehlbetrag von rund Fr. 3'000.--. Es ist somit zu prüfen, ob Y. ab sofort ein gewisser Vermö- gensverzehr zumutbar ist. da)Während Erträgnisse aus dem Vermögen dem Einkommen gleichgestellt sind, braucht die Vermögenssubstanz grundsätzlich nicht angegriffen zu werden (BGE 115 II 309 E. 3a und b). Dies gilt jedenfalls, wenn die Verwertung der Ver- mögenssubstanz unwirtschaftlich wäre (z.B. Eigenheim, Sicherung eines Notgro- schens, Aktien während einer Baisse) oder der Unterhaltspflichtige voll leistungs- fähig ist, ohne seinerseits auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen zu müssen
Seite 32 — 37 (vgl. Schwenzer FamKomm Scheidung, Bern 2011, N. 22 zu Art. 125 ZGB). An- ders verhält es sich unter anderem, wenn das Vermögen zum Verbrauch im Alter geäufnet wurde und die Ehegatten dieses Alter erreicht haben (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006, N. 9 zu Art. 125 ZGB). Sut- ter/Freiburghaus sprechen sich dafür aus, die Vermögenssituation in jedem Fall zu berücksichtigen. So könne einem Ehegatten trotz schlechter Erwerbsaussichten ein Unterhaltsbeitrag verweigert werden, wenn er über ausserordentliche Vermö- gensverhältnisse verfüge, welche eine Deckung des gebührenden Unterhalts auch ohne Erwerbstätigkeit ermöglichen würden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 35 zu Art. 125 ZGB). db)Y. erhält eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von rund Fr. 290'000.--. Eine weitere Altersvorsorge besteht nicht. Ausgehend von der durch- schnittlichen Lebenserwartung der heute 68-Jährigen von rund 90 Jahren (vgl. hierzu Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, Tafel 42) ist offensichtlich, dass ihr nicht zugemutet werden kann, den monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 3'000.-- bereits zum jetzigen Zeitpunkt aus ihrem Vermögen zu begleichen, zumal X. das Pensi- onsalter noch nicht erreicht hat und mit seinem Betrieb auch weiterhin Gewinne erzielen und damit die Altervorsorge ausbauen kann. Es erscheint daher als ge- rechtfertigt, ihn zu verpflichten, für den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3'000.-- aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht ist jedoch - wie dies die Vorinstanz auch getan hat - auf die Dauer seiner Erwerbstätigkeit zu befristen. Denn nach der Ge- schäftsübergabe werden sich beide Parteien nochmals mit einem tieferen Lebens- standard begnügen müssen. X. hat anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 21. Februar 2011 erklärt, er wolle das Geschäft wieder übernehmen und min- destens weitere 10 Jahre führen. Er fühle sich gesundheitlich dazu in der Lage. Unter Berücksichtigung dieser Aussage erscheint es als angemessen, die nach- ehelich Unterhaltspflicht bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs, somit bis zum 31. Juli 2018, festzusetzen. Y. wird dann das 75. Altersjahr erreicht haben und es ist ihr ab diesem Zeitpunkt zuzumuten, den gesamten Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten. e)Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nach- ehelichen Beitragspflicht. Ist der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen, steht es dem Sachgericht somit im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, hin- sichtlich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft anzuknüpfen (vgl. BGE 128 III 121 f. insb. Erw. 3 S. 122 f.). Der mit vorliegendem Urteil zugesprochene nacheheliche Unterhalt von Fr. 3'000.-- liegt unter dem bis anhin vorsorglich geleisteten Unterhalt von monatlich Fr. 6'000.--
Seite 33 — 37 gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007. Es erscheint daher angezeigt, den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht in Ausübung des gemäss Art. 126 ZGB bestehenden Ermessens an die Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils zu knüpfen. 12.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung von X. und diejenige von Y. teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 4 des Urteils des Bezirksge- richts Landquart vom 20. Mai 2009 aufgehoben werden. X. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt von Y. mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. Juli 2018 einen monatlich im Voraus zahlba- ren und jeweils auf den Ersten eines Monats fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist praxisgemäss zu indexieren, und zwar erstmals auf den 1. Januar 2012, weshalb auch die vorinstanzliche Index- klausel (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) von Amtes wegen neu zu fassen ist. In güterrechtlicher Hinsicht wird X. verpflichtet, an Y. eine Ausgleichszahlung von Fr. 289'423.-- auszurichten, welche per Rechtskraft dieses Berufungsurteils fällig wird. Im Übrigen sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller ge- genseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 13.Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung wurde von beiden Par- teien angefochten. Diese ist somit im Folgenden unter Berücksichtigung des Aus- gangs des Berufungsverfahrens zu überprüfen. Des Weiteren sind die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren zu verteilen. a)Nach Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegen- de Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsie- genden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. b)Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 22'656.75 zuzüglich eines Streitwertzuschlags von Fr. 50'000.--, total somit Fr. 72'656.75, zu 1/4 Y. und zu 3/4 X. auferlegt. Zudem wurde X. verpflichtet, Y. eine ausseramtli- che Entschädigung von Fr. 22'500.-- inkl. Mehrwertsteuer zu leisten. Mit der teil- weisen Gutheissung der beiden Berufungen wurde X. verpflichtet, Y. einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, die güterrechtliche Aus-
Seite 34 — 37 gleichszahlung an Y. beläuft sich auf Fr. 289'423.--. Es erfolgte somit im Beru- fungsverfahren eine Reduktion der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, aber gleichzeitig auch eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts. Daher rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Y. verlangt in ihrer Beru- fung zudem eine Reduktion des vorinstanzlichen Streitwertzuschlags. Die Vorin- stanz hat einen Streitwertzuschlag von Fr. 50'000.-- berechnet. Dieser basierte offensichtlich auf einem Streitwert im Güterrechtspunkt von rund Fr. 1'000'000.--, wovon die Parteien selbst gemäss ihren Rechtsschriften und Plädoyers ausge- gangen sind. Hinzu kommt der Streitwert des unbefristet eingeklagten nacheheli- chen Unterhalts von monatlich Fr. 6'000.--. Unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen Lebenserwartung und einem Zinsfuss von 1.5% ergibt dies einen Ka- pitalwert von rund Fr. 1'440'000.-- (vgl. hierzu Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, Tafel 48), weshalb der von der Vorinstanz für einen Streitwertzuschlag von Fr. 50'000.-- vorausgesetzte Streitwert von Fr. 2'500'000.-- etwa erreicht gewesen sein dürfte. Beim erhobenen Streitwertzuschlag von Fr. 50'000.-- handelt es sich jedoch um den Höchstbetrag, welcher gemäss Art. 7 Abs. 2 des anwendbaren Kostentarifs im Zivilverfahren gesamthaft für den einzelnen Fall, somit einschliess- lich Rechtsmittelverfahren, verlangt werden kann. Da die Vorinstanz im Voraus nicht wissen konnte, ob gegen den Entscheid Berufung eingelegt werden würde, durfte sie diese Höchstpauschale erheben. Hat aber eine zweite Instanz den Fall ebenfalls zu beurteilen, so ist es nach Praxis des Kantonsgerichts (vgl. dazu PKG 1989 Nr. 8 E. 5) nicht gerechtfertigt, wenn der volle Streitwertzuschlag der ersten Instanz verbleibt. In diesen Fällen erscheint eine Aufteilung nach den Grundsätzen von Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs als angemessen, so dass dem Bezirksgericht ein Streitwertzuschlag von Fr. 40'000.-- zu bezahlen ist und dem Kantonsgericht ein solcher von Fr. 10'000.--. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Land- quart belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 62'656.75 und sind den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die ausseramtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfah- ren werden wettgeschlagen. Die Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist demzufolge aufzuheben und dem Gesagten entsprechend neu zu fassen. c)Im vorliegenden Berufungsverfahren sind beide Parteien mit ihren jeweili- gen Rechtsbegehren nur teilweise durchgedrungen. Während X. hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung teilweise obsiegte, wurde dem Antrag von Y. um Erhöhung des nachehelichen Unterhalts teilweise entsprochen. Unter diesen Umständen erscheint es auch im vorliegenden Verfahren angemessen, die Ge- richtskosten von Fr. 6'000.-- zuzüglich des bereits erwähnten Streitwertzuschlags
Seite 35 — 37 von Fr. 10'000.--, total somit Fr. 16'000.--, zuzüglich Schreibgebühren den Partei- en je zur Hälfte zu auferlegen. Die von X. zu übernehmenden Gerichtskosten wer- den mit dem ab dem Geschäftskonto geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-
Seite 36 — 37 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungen von X. und Y. werden teilweise gutgeheissen und die Zif- fern 2, 3, 4 und 6 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2.X. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt von Y. mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. Juli 2018 einen monatlich im Voraus zahlbaren und jeweils auf den Ersten eines Monats fälligen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Danach endet die nacheheliche Unterhaltspflicht definitiv. 3.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 hiervor beruhen auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise per Ende Januar 2011 von 99.6 Punkten (Ba- sis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2012, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X. vermag nachzuwei- sen, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Bei einer geringeren Einkommenssteigerung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Ein- kommen eine Anpassung entfällt. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 99.6 4.In güterrechtlicher Hinsicht wird X. verpflichtet, an Y. eine Ausgleichszah- lung von Fr. 289'423.-- auszurichten, welche per Rechtskraft dieses Beru- fungsurteils fällig wird. Im Übrigen sind die Parteien in güterrechtlicher Hin- sicht per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 5.Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Landquart von total Fr. 62'656.75 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtli- chen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 6.Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von Fr. 16'000.-- (Gerichtsge- bühr Fr. 6'000.--, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.--) zuzüglich Schreibge- bühren von Fr. 624.--, insgesamt somit Fr. 16’624.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Sie werden mit dem von X. geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet, wobei X. insoweit, als der Kostenvorschuss für den Kos-
Seite 37 — 37 tenanteil von Y. beansprucht wird, zur Verrechnung mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung ermächtigt wird. X. hat Y. zudem für die Berufungsver- fahren mit Fr. 2'487.40 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: