Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 13. September 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 25 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RichterInnenPräsident Brunner und Vizepräsident Schlenker RedaktionAktuar Engler In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Klägerin 1, Berufungsklägerin 1 und Anschlussberufungsbeklagte 1, des Y., Kläger 2, Berufungskläger 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2, und der E r b e n X . : ▪ W., Kläger 3. Berufungskläger 3 und Anschlussberufungsbeklagter 3, ▪ V., Kläger 4, Berufungskläger 4 und Anschlussberufungsbeklagter 4, ▪ T., lägerin 5, Berufungsklägerin 5 und Anschlussberufungsbeklagte 5, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, sowie der Anschlussberufung des S., Beklagter 1, Berufungsbeklagter 1 und Anschlussberufungskläger 1, und des R., Beklagter 2, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungskläger 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts P l e s s u r vom 17. März 2009, mitgeteilt am 22. Juni 2009, Proz. Nr. 110-2008-65,

Seite 2 — 21 betreffend Feststellung und Teilung eines Nachlasses/Ausgleichung hat sich ergeben:

Seite 3 — 21 I. Sachverhalt A.1.Q., geboren am 03. August 1917, war mit der am 30. November 1922 geborenen P. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen fünf Kinder hervor, nämlich X., geboren am 02. Juli 1944, S., geboren am 14. März 1946, Z., geboren am 22. September 1949, Y., geboren am 22. November 1950 und R., geboren am 22. März 1957. Als Q. am 16. Dezember 1990 starb, hinterliess er als Erben die eben genannten Personen, die Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kinder. In der Folge wurde weder eine güterrechtliche Auseinandersetzung noch eine Erbteilung durchgeführt. Der letzte Wohnsitz des Erblassers war O.. Am 13. Juni 2005 starb X.. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau E., geboren am 03. Juli 1946, sowie die drei gemeinsamen Kinder, W., geboren am 27. Juni 1973, V., geboren am 21. Mai 1976, und T., geboren am 29. Dezember 1977. – Mit Vereinbarung vom 27./28./29. September 2008 trat E. ihren Erbanteil am Nachlass des Q. ihren drei Kindern als Schenkung ab. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 30. September 2008. Am 27. März 2007 starb P.. Als Erben hinterliess sie ihre vier noch lebenden Kinder sowie die drei Nachkommen des vorverstorbenen Sohnes X.. Ihren letzten Wohnsitz hatte die Erblasserin in O.. 2.Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 05. Dezember 1977, der am gleichen Tag ins Liegenschaften- und Servitutenregister der Gemeinde O. eingetragen wurde, trat Q. seinem Sohn S. als Erbvorempfang die Parzelle Nr. 55 Plan 5 (Wiese in N.) zu Eigentum ab. In diesem Zusammenhang bestimmt der Vertrag: „Der Anrechnungswert für dieses Grundstück beträgt Fr. 500.00. In der Höhe dieses Anrechnungswertes wird Herrn S. ein Erbvorempfang zuerkannt, welcher Betrag in der späteren Erbteilung des väterlichen Nachlasses gemäss Art. 626 ff. ZGB auszugleichen ist.“ Im gleichen Vertrag trat Q. seinem Sohn X. als Erbvorempfang die Parzelle Nr. 70 Plan 1 (Wiese im M.) zu Eigentum ab. In diesem Zusammenhang bestimmt der Vertrag: „Der Anrechnungswert für dieses Grundstück beträgt Fr. 100.00. In der Höhe dieses Anrechnungswertes wird Herrn X. ein Erbvorempfang zuerkannt, welcher Betrag in der späteren Erbteilung des väterlichen Nachlasses gemäss Art. 626 ff. ZGB auszugleichen ist.“ Am 17. Januar 1983 schloss Q. mit seinem Sohn R. einen öffentlich beurkundeten, am gleichen Tag ins Liegenschaften- und Servitutenregister der Gemeinde O. eingetragenen Vertrag, wonach er ihm als Erbvorbezug von der

Seite 4 — 21 Parzelle Nr. 26 Plan 5 (Wiese L.) ein Teilstück von 680 m 2 zu Eigentum abtrat, welches in der Folge als neue Parzelle Nr. 110 Plan 5 geführt wurde. Der Vertrag bestimmt unter anderem: „Der Anrechnungswert beträgt pauschal und fest Fr. 5000.00. In der Höhe dieses Betrages wird Herrn R. ein zinsloser Erbvorbezug zuerkannt, welcher bei der späteren Teilung des väterlichen Nachlasses zur Ausgleichung zu bringen ist.“ Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 31. Juli 1985, der am gleichen Tag ins Liegenschaften- und Servitutenregister der Gemeinde O. eingetragen wurde, erwarb R. von seinem Vater Q. zum Preis von Fr. 25'000.00 die Parzelle Nr. 72 Plan 4 (Stall mit Gebäudegrundfläche und Hofraum). Der Vertrag enthält den Vermerk, dass sich der Verkehrswert der Liegenschaft laut der amtlichen Schätzung vom 26. Oktober 1984 auf Fr. 50'000.00 belaufe. Am 20. August 1986 schloss Q. mit seinem Sohn S. einen öffentlich beurkundeten, am gleichen Tag ins Liegenschaften- und Servitutenregister der Gemeinde O. eingetragenen Vertrag, wonach er ihm auf Rechnung künftiger Erbschaft das Grundstück Nr. 26 Plan 5 (Wiese L.) zu Eigentum abtrat. Der Vertrag bestimmt unter anderem: „Der Anrechnungswert beträgt pauschal und fest Fr. 5000.00. In der Höhe dieses Betrages wird Herrn S. ein zinsloser Erbvorbezug zuerkannt, welcher bei der späteren Teilung des väterlichen Nachlasses zur Ausgleichung zu bringen ist.“ B.Am 09. September 2008 hatten Z., Y., E., W., V. und T. in Bezug auf den Nachlass des Q. sowie Z., Y., W., V. und T. in Bezug auf den Nachlass der P. beim Kreispräsidenten Schanfigg als Vermittler eine gegen S. und R. gerichtete Teilungs- und Ausgleichungsklage anhängig gemacht. An der Vermittlungsverhandlung vom 24. September 2008 stellten sie dann laut dem Leitschein vom 30. September 2008 die folgenden Anträge: Rechtsbegehren der Kläger A) Nachlass des Q., geb. 03.08.1917, gest. 16.12. 1990 / Ausgleichung 1.Feststellung des Nachlasses des Q., geb. 03.08. 1917, gest. 16.12.1990, unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbezüge. 2.Die Erben seien zu verpflichten, sämtliche erhaltenen Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen. So seien insbesondere folgende Verträge der Ausgleichung, eventuell der Herabsetzung zu unterstellen: a) Kaufvertrag zwischen Q. und R. über Parzelle 72 / Plan 4 in der Gemeinde O. vom 31.07.1985.

Seite 5 — 21 b) Abtretungsvertrag zwischen Q. und R. vom 17. Januar 1983 über ca. 680 m 2 Wiesland L. ab Parzelle 26 / Plan 5 in der Gemeinde O.. c) Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft zwischen Q. und S. über Grundstück Nr. 26 / Plan 5 in der Gemeinde O. vom 20.08.1986. d) Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft zwischen Q. und S. über Parzelle 55 / Plan 5, Wiese N.. e) Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft zwischen Q. und Christian Sprecher über Parzelle 70 Plan 1, Wiese im M.. Die Beklagten seien zu verpflichten, entweder den effektiven Wert dieser Grundstücke zur Ausgleichung zu bringen oder die erworbenen Grundstücke in den Nachlass einzuwerfen. 3.Feststellung der Erbquoten und Erbtreffnisse der Erben. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. B) Nachlass der P., geb. 30.11.1922, gest. 27.03.2007 1.Feststellung des Nachlasses der P., geb. 30.11.1922, gest. 27.03.2007, unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbezüge 2.Die Erben seien zu verpflichten, sämtliche erhaltenen Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen. 3.Feststellung der Erbquoten und Erbtreffnisse der Erben. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten 1.Feststellung und rechnerische Teilung der Nachlässe der Eheleute Q. sel., geboren am 03.08.1917, gestorben am 16.12.1990, und P. sel., geboren am 30.11.1922, gestorben am 27.03.2007, beide wohnhaft gewesen in O.. 2.Soweit die Kläger mehr verlangen, sei die Klage abzuweisen. 3.Alles unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge, diese zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Kläger. C.Mit Prozesseingabe vom 17. Oktober 2008 unterbreiteten Z., Y., W., V. und T. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein weitgehend festhielten. Aufgegeben wurde einzig der Antrag, es seien die von der Ausgleichungspflicht betroffenen Verträge eventuell der Herabsetzung zu unterstellen. In ihrer Prozessantwort vom 18. November 2008 bestätigten auch die Beklagten ihr ursprüngliches Rechtsbegehren. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.

Seite 6 — 21 D.Mit Urteil vom 17. März 2009, mitgeteilt am 22. Juni 2009, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Der Nachlass des Ehepaares Q. und P. wird wie folgt festgestellt: a) Grundstücknummer 71, Plannummer 1, Liegenschaft in der Gemeinde O., Rain, Einfamilienhaus (Assek-Nr. 1A) und Garage (Assek-Nr. 1A-A) an der O.strasse, Gebäudegrundfläche und Umschwung mit einer Fläche von 442 m 2 . Die Liegenschaft weist einen Wert von CHF 220'000.00 auf. Bei einem allfälligen Verkauf wird der daraus effektiv erzielte Erlös als massgebender Wert eingesetzt. Zusätzlich ist die auf der Liegenschaft lastende Hypothek von CHF 22'000.00 in Abzug zu bringen. b) Grundstücknummer 150, Plannummer 3, Liegenschaft in der Gemeinde O., K., Wiese und Wald mit einer Fläche von 15'862 m 2 . Die Parzelle weist einen Wert von CHF 31'772.00 auf. c) Grundstücknummer 215, Plannummer 5, Liegenschaft in der Gemeinde O., I., Wiese mit einer Fläche von 8'655 m 2 . Die Parzelle weist einen Wert von CHF 500.00 auf. d) Grundstücknummer 217, Plannummer 5, Liegenschaft in der Gemeinde O., I., Wiese mit einer Fläche von 12'358 m 2 . Die Parzelle weist einen Wert von CHF 500.00 auf. e) Grundstücknummer 220, selbständiges und dauerndes Baurecht auf einer Fläche von 16m 2 in der Gemeinde O., gültig bis am 1. Dezember 2058, I., H., belastetes Grundstück: 236 (Liegenschaft). Dieses Baurechtsgrundstück hat keinen Wert. f) Grundstücknummer 240, selbständiges und dauerndes Baurecht auf einer Fläche von 48m 2 in der Gemeinde O., gültig bis am 28. Mai 2079, G., Jagdhütte (Assek-Nr. 55), F., belastetes Grundstück: 236 (Liegenschaft). Dieses Baurechtsgrundstück hat einen Wert von CHF 28'800.00. g) Sparkonto bei der Graubündner Kantonalbank. Das Konto weist einen Wert von ungefähr CHF 20'000.00 auf h) Schneeschleuder im Wert von CHF 2'000.00. i) Folgendes Mobiliar und Inventar gehört zum Nachlass: ein Fauteuil, ein Buffet, ein Tisch, eine Eckbank, drei Stabellen, drei Sitzkissen, zwei Couch Föhre. Der Wert dieses Mobiliars und Inventars beträgt insgesamt CHF 4'000.00. 2. Folgende ausgleichungspflichtige Vorempfänge sind zum Nachlass zu zählen: a) R. hat die mit Vertrag auf Eigentumsübertragung zufolge Erbvorbezug vom 17. Januar 1983 übertragene Liegenschaft (Parzelle 26, Plan 5) im Betrag von CHF 5'000.00 sowie die mit

Seite 7 — 21 Kaufvertrag vom 31. Juli 1985 erworbene Liegenschaft (Parzelle 72, Plan 4) im Betrag von CHF 25'000.00 zur Ausgleichung zu bringen. b) S. ist für die mit Vertrag auf Eigentumsübertragung infolge Erbvorempfang vom 5. Dezember 1977 bezogene Liegenschaft (Parzelle 55, Plan 5) im Betrag von CHF 500.00 und für das mit Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 20. August 1986 übertragene Grundstück (Parzelle 26, Plan 5) im Betrag von CHF 5'000.00 ausgleichungspflichtig. c) Die Erben von X., namentlich W., V. und T., haben die mit Vertrag auf Eigentumsübertragung infolge Erbvorempfang vom 5. Dezember 1977 übereignete Liegenschaft (Parzelle 70, Plan 1) im Betrag von CHF 100.00 auszugleichen. 3. Die Erbquoten der einzelnen Erben lauten wie folgt: a) S., geb. am 14. März 1946:1/5 b) Z., geb. am 22. September 1949:1/5 c) Y., geb. am 22. November 1950:1/5 d) R., geb. am 22. März 1957:1/5 e) W., geb. am 27. Juni 1973:1/15 f) V., geb. am 21. Mai 19761/15 g) T., geb. am 29. Dezember 1977:1/15 4. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von CHF 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 7'873.00 (Gerichtsgebühren CHF 5'500.00, Schreibgebühren CHF 492.00, H.bühren CHF 381.00, Streitwertzuschlag CHF 1'500.00) gehen zu ⅔, d.h. CHF 5'248.65, zu Lasten der Kläger und zu ⅓, d.h. CHF 2'624.35, zu Lasten der Beklagten. Die Kläger haben die Beklagten ausseramtlich mit CHF 3'278.20 (inkl. Barauslagen und 7.6 % MWST) zu entschädigen. 5. Mitteilung an: ....“ E.Mit Eingabe vom 08. Juli 2009 liessen die Kläger Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie die folgenden Begehren stellten: „1. Die Ziffern 2 lit. a und lit. b, soweit sie die Verträge auf Eigentumsübertragung zufolge Erbvorbezug vom 17. Januar 1983 resp. 20. August 1986 betreffen, sowie Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Plessur seien aufzuheben. 2. a) R. habe die mit Vertrag auf Eigentumsübertragung zufolge Erbvorbezug vom 17. Januar 1983 übertragene Liegenschaft (Parzelle 26, Plan 5) im Betrag von Fr. 29'300.00, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, sowie die mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1985 erworbene Liegenschaft (Parzelle 72, Plan 4) im Betrag von Fr. 25'000.00 zur Ausgleichung zu bringen.

Seite 8 — 21 b) S. sei für die mit Vertrag auf Eigentumsübertragung infolge Erbvorempfang vom 5. Dezember 1977 bezogene Liegenschaft (Parzelle 55, Plan 5) im Betrag von Fr. 500.00 und für das mit Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 20. August 1986 übertragene Grundstück (Parzelle 26, Plan 5) im Betrag von Fr. 29'047.00, allenfalls nach richterlichem Ermessen ausgleichungspflichtig. 3. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7'873.00 seien den Beklagten aufzuerlegen, welche die Kläger aussergerichtlich mit Fr. 10'000.00 zu entschädigen haben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ F.Am 23. Juli 2009 liessen die Beklagten Anschlussberufung einreichen und beantragen: „1. In Ziff. 2 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei die Anordnung, wonach R. die mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1985 erworbene Liegenschaft (Parzelle 72, Plan 4) im Betrag von Fr. 25'000.00 zur Ausgleichung zu bringen habe, aufzuheben. Das Begehren der Kläger bezüglich Ausgleichungspflicht für diese Liegenschaft sei abzuweisen. 2. In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs seien die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 7'873.00 vollumfänglich den Klägern aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten seien, die Beklagten ausseramtlich mit insgesamt Fr. 9'834.65 zu entschädigen. 3. Die Berufung der Kläger sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (diese zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten der Berufungskläger.“ G.Mit Verfügung vom 10. August 2009 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an (Art. 224 Abs. 2 ZPO). In ihrer Berufungsbegründung vom 28. September 2009 bestätigten die Kläger die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. V. und T. liessen dabei vorbringen, dass sie sich am Verfahren vor Kantonsgericht nicht mehr beteiligen und sich dem Urteil, wie immer es auch ausfallen möge, unterziehen würden. Die Beklagten hielten in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 12. Oktober 2009 sämtliche Begehren ihrer Anschlussberufungserklärung aufrecht, desgleichen den ebenfalls bereits gestellten Antrag auf Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Seite 9 — 21 In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 13. November 2009 bestätigten die noch am Verfahren beteiligten Kläger ihre Berufungsbegehren. Ausserdem beantragten sie, es sei die Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Eingaben ans Kantonsgericht wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Seite 10 — 21 II. Erwägungen 1.Für die Beurteilung erbrechtlicher Klagen, zu denen unter anderen jene auf Feststellung und Teilung des Nachlasses sowie jene auf Ausgleichung von Erb- vorempfängen gehören (vgl. NICOLAS VON WERDT, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 18 GestG, N. 8, 13 und 15), sind die Gerichte am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Im vorliegenden Fall ist dies O., eine zum Bezirk Plessur gehörende Gemeinde. Damit durfte die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahen. Da die Auseinandersetzung überdies vermögensrechtlicher Natur ist und der Streitwert angesichts des Prozessthemas (Feststellung und Bewertung der gesamten Nachlässe von Q. und P.) offenkundig weit über Fr. 8'000.00 lag, war auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur gegeben (Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Dem wäre, wie die Ausführungen im übernächsten Absatz zeigen, selbst dann so, wenn einzig jene Posten, welche von den ausgleichungspflichtigen Vorempfängen handeln, als für die Streitwertberechnung massgeblich angesehen würden. Da der umstrittene Betrag im Zeitpunkt, als das erstinstanzliche Urteil gefällt wurde, die Grenze von Fr. 8'000.00 noch immer überstieg, unterliegt die Streitsache gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO der Berufung an das Kantonsgericht. Auf das innert Frist ergriffene und den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Rechtsmittel (Art. 219 Abs. 1 ZPO) kann deshalb eingetreten werden. Gleiches gilt für die Anschlussberufung. – Die Beurteilung erfolgt dabei durch die I. Zivilkammer (Art. 2 KGV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV). Im Hinblick auf einen allfälligen Weiterzug des vorliegenden Urteils an das schwei- zerische Bundesgericht und die Verpflichtung, das Dispositiv mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, ist schliesslich noch festzuhalten (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), dass der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 angesichts der vor Kantonsgericht noch umstrittenen Ausgleichungsbeträge nach wie vor deutlich übertroffen wird. So verlangen die Berufungskläger in Bezug auf die Vereinbarung vom 17. Januar 1983 eine Erhöhung des zur Ausgleichung zu bringenden Betrages von Fr. 5'000.00 gemäss angefochtenem Urteil auf Fr. 29'300.00 und hinsichtlich der Übereinkunft vom 20. August 1986 statt der von der Vorinstanz festgelegten Fr. 5'000.00 einen Anstieg auf Fr. 29'047.00, während die

Seite 11 — 21 Anschlussberufungskläger erreichen wollen, dass in Zusammenhang mit dem Vertrag vom 31. Juli 1985 abweichend von der vorinstanzlichen Regelung keinerlei Ausgleichung zu erfolgen habe, die dort genannten Fr. 25'000.00 also ausser Betracht zu fallen hätten. 2.Nach dem Tod des am Nachlass seines Vaters Q. beteiligten X. haben seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder W., V. und T. seine Rechtsstellung eingenommen. Ende September 2008 trat dann E. ihren Anteil am Nachlass des Schwiegervaters zu gleichen Teilen schenkungsweise ihren drei Kindern ab, und zwar entsprechend der Vorgabe von Art. 635 Abs. 1 ZGB in einer schriftlichen Vereinbarung. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (vgl. angefochtenes Urteil Erw. 5), ist damit E. mangels einer gegenteiligen Abmachung aus der Erbengemeinschaft Q. ausgeschieden (vgl. PETER C. SCHAUFELBERGER / KATRIN KELLER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 635 ZGB N. 12) und sie wurde deshalb folgerichtig bereits im erstinstanzlichen Rechtsschriftenwechsel in diesem Zusammenhang nicht mehr als Erbin geführt. Am Nachlass von P., die ihren Sohn X. überlebt hat, war E. hingegen nie beteiligt. An die Stelle dieses vorverstorbenen Sohnes traten vielmehr einzig seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 3 ZGB), jene der nächsten Generation, seine drei Kinder W., V. und T. (vgl. DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 457 ZGB N. 6). Mit dem Ausscheiden von E. Ende September 2008 aus der genannten Erbengemeinschaft waren fortan an den beiden hier interessierenden Nachlässen, jenem von Q. und jenem von P., dieselben Personen beteiligt, einmal die vier noch lebenden Kinder des Erblassers und der Erblasserin (die Tochter Z. sowie die Söhne Y., S. und R.) und ausserdem wie eben gesehen W., V. und T., die beiden Söhne und die Tochter des verstorbenen X.. Angesichts dieser Begebenheit waren sich die Parteien bereits im vorinstanzlichen Verfahren darin einig, dass die Nachlässe des Q. und der P. nicht auseinander gehalten werden müssten, sondern als Einheit behandelt werden dürften, mit der Folge, dass die der Ermittlung des väterlichen bzw. grossväterlichen Nachlasses vorausgehende güterrechtliche Auseinandersetzung unterbleiben könne. Das Bezirksgericht Plessur ist ihnen hierin gefolgt, und es sind die Parteien darauf im Weiterzugsverfahren vor Kantonsgericht zu Recht nicht mehr zurückgekommen. 3.Nicht länger Prozessthema ist mangels Anfechtung die Zusammensetzung und die Bewertung jenes Teils des Gesamtnachlasses, der unter Ziff. 1 lit. a – lit. i

Seite 12 — 21 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgelistet ist, desgleichen die auf die einzelnen Erben entfallenden Quoten, wie sie das Bezirksgericht Plessur unter Ziff. 3 lit. a – lit. g seines Urteilsdispositivs festgehalten hat. Nach wie vor umstritten ist hingegen, ob bzw. in welcher Höhe bestimmte Zuwendungen durch die Empfänger ausgeglichen werden müssen (Ziff. 2 lit. a – lit. c des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wobei auch hier einzelne Anordnungen des Bezirksgerichts Plessur unbeanstandet blieben, nämlich die Verpflichtung von S., den Erbvorempfang vom 05. Dezember 1977 (Parzelle Nr. 55 Plan 5) mit Fr. 500.00 auszugleichen, sowie die Verpflichtung von W., V. und T., für den Erbvorempfang ihres Vaters vom 05. Dezember 1977 (Parzelle Nr. 70 Plan 1) eine Ausgleichszahlung von Fr. 100.00 zu entrichten. Angefochten wurde hingegen die Behandlung jener Erbvorbezüge, welche bereits oben in Zusammenhang mit den Ausführungen zum Streitwert (Erw. 1 Abs. 4) erwähnt wurden; der Vorempfang vom 17. Januar 1983 (Teilstück von Parzelle Nr. 26 = Parzelle Nr. 110 Plan 5, R.), jener vom 31. Juli 1985 (Parzelle Nr. 72 Plan 4, R.) sowie jener vom 20. August 1986 (Parzelle Nr. 26 Plan 5, S.). Darauf wird zurückzukommen sein. In Bezug auf jene Abtretungen von Grundeigentum, bei denen der auszugleichende Anrechnungswert auf Fr. 5'000.00 festgelegt worden war (Verträge vom 17. Januar 1983 und vom 20. August 1986), hatten die Beklagten im erstinstanzlichen Schriftenwechsel beantragt, zur Beweisaussage zugelassen zu werden. An der mündlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur hielten sie dieses Begehren aufrecht, drangen damit aber nicht durch. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht kamen R. und S. darauf nicht mehr zurück, so dass es mit der Abweisung ihres Antrags durch die Vorinstanz sein Bewenden hat. 4.Der Anspruch auf Ausgleichung von Erbvorbezügen kann Gegenstand eines eigenen Verfahrens sein oder aber, wie es hier geschehen ist, als eigenständiges Begehren in den Erbteilungsprozess einbezogen werden (vgl. ROLANDO FORNI /GIORGIO PIATTI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 626 ZGB N. 20). Aktivlegitimiert, eine solche erbrechtliche Klage anzuheben, ist jeder einzelne Erbe, während alle übrigen, nicht auf der Klägerseite auftretenden Miterben als Beklagte ins Recht zu fassen, also passivlegitimiert sind; sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. SCHAUFELBERGER/KELLER, a. a. O., Art. 602 ZGB N. 29, Art. 604 ZGB N. 16 ff.; CRISTINA VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Basel 2006, S. 119

Seite 13 — 21 f.). Soll ein gerichtliches Teilungsurteil angefochten werden, kann dies dazu führen, dass Erben, die vor der Vorinstanz noch auf der Klägerseite prozessiert haben und die das erstinstanzliche Urteil hinzunehmen gewillt sind, nunmehr im Weiterzugsverfahren als Beklagte zu behandeln sind (vgl. SCHAUFELBERGER/KELLER, a. a. O., Art. 604 ZGB N. 17). Der Grundsatz, dass bei Teilungsklagen sämtliche Erben als Partei in Erscheinung zu treten haben, wird freilich insoweit abgeschwächt, als einzelne Erben sich der Verpflichtung, am Prozess teilzunehmen, dadurch entledigen können, dass sie sich gegenüber dem Gericht (in einer sogenannten Abstandserklärung) von vornherein dahin äussern, sie würden das Urteil, wie immer es auch ausfallen möge, als für sie verbindlich anerkennen (vgl. BGE 100 II 440 E. 1 S. 441; SCHAUFELBERGER/KELLER, a. a. O., Art. 604 ZGB N. 17; GEORG LEUCH / OMAR MARBACH / FRANZ KELLERHALS / MARTIN STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 39 ZPO N. 2.b; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 39 ZPO N. 10; Amtsbericht über die Rechtspflege im Kanton Obwalden 2000-2001 Nr. 18 S. 83). Die gleichen Erben, welche im Verfahren vor Bezirksgericht Plessur als Kläger aufgetreten waren (Z., Y., W., V. und T.), haben dessen Urteil mit Berufung angefochten (Erklärung vom 08. Juli 2009, Begründung vom 28. September 2009). Wie zuvor bereits mit ihrer Klage wandten sie sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die zwei restlichen Miterben, S. und R., die ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung (Erklärung vom 23. Juli 2009, Begründung vom 12. Oktober 2009) die fünf Kläger als Anschlussberufungsbeklagte ins Recht fassten. Insoweit besteht nach dem Gesagten also keinerlei Veranlassung, die Sachlegitimation der am vorliegenden Weiterzugsverfahren beteiligten Personen in Zweifel zu ziehen. – Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass V. und T. in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 28. September 2009 ausdrücklich den Abstand vom Prozess erklärten, mit der ergänzenden Bemerkung, sie würden sich am Verfahren vor Kantonsgericht nicht mehr beteiligen, dessen Urteil aber akzeptieren, wie immer es auch ausfalle. Diese Äusserung, sich dem durch die Weiterzugsinstanz zu erlassenden Entscheid unbesehen des noch ungewissen Ergebnisses unterziehen zu wollen, ist vorbehaltlos erfolgt und erweist sich auch sonst als hinreichend klar; sie genügt also den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. VON HOLZEN, a. a. O., S. 153; ANNETTE SPYCHER, Prozessuales zur Erbteilung und zur Erbteilungsklage, in Schriften INR 2, Ausgewählte Aspekte der Erbteilung, Bern 2005, S. 34; BARBARA MERZ, Die Praxis zur thurgauischen

Seite 14 — 21 Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Bern 2007, § 254 N. 3). Sie muss von der angerufenen Instanz beachtet werden, erlaubt den Erklärenden, im weiteren Verlauf des Prozesses abseits zu stehen, und verbietet es, die Klage bzw. hier das Rechtsmittel wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation abzuweisen (vgl. BGE 100 II 440 S. 442, 136 III 123 Regeste und E. 4.4.1 S. 128; SPYCHER, a. a. O., S. 34; VON HOLZEN, a. a. O., S. 153). 5.Unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers (insbesondere Schenkungen) sind von den gesetzlichen Erben auszugleichen, wenn die Vermögensverschiebung auf Anrechnung an ihren Erbanteil erfolgt ist (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Auch ohne eine solche Anordnung des Erblassers haben dessen Nachkommen gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB unter anderem jene unentgeltlichen Zuwendungen auszugleichen, denen wie der Abtretung von Grundstücken von erheblichem Wert Ausstattungscharakter zukommt, die also zum Zweck der Existenzbegründung, der Existenzsicherung oder der Existenzverbesserung des Empfängers erfolgt sind (vgl. BGE 131 III 49 Erw. 4.1.2 S. 55). Die auf die Gleichbehandlung der Erben gerichteten Bestimmungen über die Ausgleichung sind freilich dispositiver Natur. So kann der Erblasser den Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung ganz oder teilweise von der Ausgleichungspflicht entbinden, wofür es in den Fällen von Art. 626 Abs. 2 ZGB einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Ebenso kann er entgegen der Regelung von Art. 630 Abs. 1 ZGB, wonach die Ausgleichung nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges oder bei einer vorher veräusserten Sache nach dem hierbei erzielten Erlös erfolge, eigene, vom Gesetz abweichende Vorschriften in Bezug auf die Bestimmung des Anrechnungswertes aufstellen oder ihn bereits konkret (ziffernmässig) festlegen (vgl. BGE 131 III 49 Erw. 4.2 S. 55; Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 vom 07. Mai 2003 Erw. 3.1). a)Sowohl die Abtretung eines Teilstücks der Parzelle Nr. 26 Plan 5 des Liegenschaften- und Servitutenregisters der Gemeinde O. (= die neue Parzelle Nr. 110 Plan 5) durch den späteren Erblasser Q. an seinen Sohn R. (Vertrag vom 17. Januar 1983) wie die Abtretung der Restparzelle Nr. 26 Plan 5 an seinen weiteren Sohn S. (Vertrag vom 20 August 1986) erfolgten, wie zu Recht unbestritten geblieben ist, unentgeltlich. In keinem der beiden Verträge wurde ein Kaufpreis oder eine sonst wie geartete Gegenleistung vereinbart. Vielmehr wurde ausdrücklich festgehalten, dass es sich um einen zinslosen Erbvorbezug handle, der, wie ebenso unmissverständlich erklärt wurde, bei der künftigen Teilung des

Seite 15 — 21 väterlichen Nachlasses ausgeglichen werden müsse. Es geht also bei den genannten Geschäften um zu Lebzeiten des Erblassers getroffene, unentgeltliche, der Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 1 ZGB unterliegende Zuwendungen. Damit kann offen bleiben, ob der gegenüber Nachkommen vorgenommenen Abtretung von Grundeigentum Ausstattungscharakter zukommt, was – wäre dem so – zur Folge hätte, dass die Ausgleichung auch gestützt auf Art. 626 Abs. 2 ZGB Pflicht wäre. Die Parteien liessen es in den genannten Verträgen nicht mit der abstrakten Erklärung bewenden, dass der Erbvorbezug (die Abtretung der beiden Grundstücke auf Rechnung künftiger Erbschaft) ausgleichungspflichtig sei. Vielmehr bestimmten sie einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Anrechnungswert, der für beide Geschäfte konkret mit je Fr. 5'000.00 beziffert wurde. Dies kann in Verbindung mit der weiteren Bemerkung, es handle sich hierbei um einen festen Pauschalbetrag, vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der auszugleichende Anrechnungswert keiner abweichenden Berechnung zugänglich und unbesehen der Entwicklung der Bodenpreise unabänderlich, also ein für allemal verbindlich festgelegt sein soll (vgl. FORNI/PIATTI, a. a. O., Art. 630 ZGB N. 1; Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 vom 07. Mai 2003 Erw. 3.2.1). Damit sind die beiden Beklagten von weiteren, den Betrag von je Fr. 5'000.00 übersteigenden Ausgleichungspflichten befreit. Unter Hinweis darauf, dass die mit Verträgen vom 17. Januar 1983 bzw. 20. August 1986 auf R. und S. übergegangenen Grundstücke im Zeitpunkt der Abtretung einen Verkehrswert von je mindestens Fr. 25'000.00 aufgewiesen hätten, machen die Kläger geltend, dass Vereinbarungen mit einem derartigen Missverhältnis zwischen Anrechnungs- und Verkehrswert für sie unverbindlich seien. Dem ist nicht beizupflichten. Käme den Miterben, die nicht zu den Begünstigten einer unentgeltlichen Zuwendung gehören, eine Art Vetorecht zu, würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass im Bereich der Ausgleichung dem Willen des Erblassers die entscheidende Bedeutung zukommt, und es würden die Regeln über die Ausgleichung ihrer dispositiven Natur beraubt, mit der Folge, dass ein deutlich unter dem Verkehrswert liegender Anrechnungswert gar nicht erst verbindlich angeordnet werden könnte. Ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten ableiten können die Kläger aus den von ihnen angerufenen Urteilen des Bundesgerichts (BGE 84 II 338) sowie des Kantonsgerichts von Graubünden (ZF 46/92). Im Gegensatz zu den hier interessierenden Geschäften fand sich dort keine abschliessende Festlegung eines zur Ausgleichung zu bringenden

Seite 16 — 21 Anrechnungswertes im Sinne eines ausdrücklichen Dispenses von weiter gehenden Ausgleichungspflichten. All dies führt zur Abweisung der Berufung. b)Am 31. Juli 1985 verkaufte Q. seinem Sohn R. zum Preis von Fr. 25'000.00 die Parzelle Nr. 72 Plan 4 (Stall mit Gebäudegrundfläche und Hofraum) des Liegenschaften- und Servitutenregisters der Gemeinde O.. Laut einem entsprechenden Vermerk im Kaufvertrag belief sich der Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 50'000.00, wobei zur Begründung hierfür auf eine amtliche Schätzung in dieser Höhe vom 26. Oktober 1984 verwiesen wurde. Das Bezirksgericht Plessur sah in der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung und dem vereinbarten Kaufpreis ein grobes Missverhältnis, dessen sich die Beteiligten angesichts des Umstandes, dass die Höhe des Verkehrswertes im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wurde, mit Sicherheit bewusst gewesen seien. Es handle sich also um eine gemischte Schenkung. Da sie gegenüber einem Nachkommen des späteren Erblassers (einem seiner Söhne) erfolgt sei und ihr Ausstattungscharakter im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB zukomme, habe der Erwerber mangels eines ausdrücklichen Dispenses vonseiten seines Vaters die den Kaufpreis von Fr. 25'000.00 übersteigende unentgeltliche Zuwendung von ihrerseits Fr. 25'000.00 zur Ausgleichung zu bringen. Die Kläger fanden sich in diesem Punkt mit der vorinstanzlichen Regelung ab. Sie machten insbesondere nicht geltend, dass die Gegenstand des Kaufvertrages vom 31. Juli 1985 bildende Liegenschaft bis zum Zeitpunkt des Erbgangs eine merkliche Wertsteigerung erfahren habe, was berechnet nach der sogenannten Quotenmethode (vgl. hierzu FORNI/PIATTI, a. a. O., Art. 630 ZGB N. 3) zu einem höheren Ausgleichungsbetrag führen müsse. Der Beklagte R. ist demgegenüber der Meinung, dass ihn in Zusammenhang mit dem Erwerb der Kaufparzelle Nr. 72 Plan 4 keinerlei Ausgleichungspflicht treffe. In der Anschlussberufung wird in diesem Zusammenhang vorab einmal geltend gemacht, dass die amtliche Schätzung vom 26. Oktober 1984, auf welche das Bezirksgericht Plessur unbesehen abgestellt habe, viel zu hoch ausgefallen sei. Ohne freilich den angeblich korrekten Betrag beziffern zu können, wird daraus gefolgert, dass der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung nur unbedeutend über dem Kaufpreis gelegen habe, dass also kein Missverhältnis

Seite 17 — 21 zwischen Leistung und Gegenleistung und damit auch keine Verpflichtung bestehe, die Differenz als unentgeltlichen Teil einer gemischten Schenkung zur Ausgleichung zu bringen. Dem ist nicht beizupflichten. Der durch eine amtliche Schätzungskommission ermittelte Verkehrswert beruht auf Kriterien, die in aller Regel zu einer Bewertung des betreffenden Grundstücks zu Marktpreisen führen (vgl. PKG 1984-4-19). Soweit eine solche Schätzung noch aktuell ist, was bei jener vom 26. Oktober 1984 bezogen auf den Kaufvertrag vom 31. Juli 1985 klarerweise der Fall war, kann darauf abgestellt werden, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich mangelhaft oder es lägen zuverlässigere Bewertungsfaktoren vor, namentlich konkrete und seriöse Kaufsangebote (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 29.06.1998, ZF 08 29 E. 1.b). Es gibt nun aber keine stichhaltigen Hinweise, dass es 1984 im hier interessierenden Fall zu irgendwelchen Fehlleistungen durch die kantonale Schätzungskommission gekommen sein könnte. Bezeichnenderweise liess denn auch der künftige Erblasser, der die Schätzung vom 26. Oktober 1984 veranlasst hatte, deren Ergebnis in der Folge völlig unbeanstandet. Dass anlässlich einer späteren amtlichen Schätzung, jener vom 23. Mai 1997, kein höherer Verkehrswert ermittelt wurde, obwohl die Parzellengrösse zugenommen hatte und der Stall ans Stromnetz angeschlossen worden war, reicht jedenfalls nicht aus, um die Verlässlichkeit der Schätzung von 1984 in Zweifel zu ziehen. So ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich wertvermindernde Faktoren wie die konjunkturelle Entwicklung oder die sinkende Nachfrage nach solchen Objekten und werterhöhende die Waage gehalten haben. Beweismittel, welche an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich und es wurden im Prozess denn auch keine entsprechenden Beweisabnahmebegehren gestellt. Fehl geht aber auch der im gleichen Zusammenhang erhobene zusätzliche Einwand, dass sich die Parteien des Vertrages vom 31. Juli 1985 der Diskrepanz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis nicht bewusst gewesen seien, was ebenfalls gegen eine gemischte Schenkung spreche. Hiervon kann keine Rede sein, wurde doch in der Urkunde nebst dem für den Erwerb der Parzelle zu entrichtenden Kaufpreis ausdrücklich auch der doppelt so hohe Verkehrswert vermerkt. Dies wurde mit Sicherheit nicht verkannt. Selbst wenn es dem späteren Erblasser, was freilich völlig unbelegt blieb, mit der Veräusserung der Parzelle Nr. 72 Plan 4 an seinen Sohn R. in erster Linie darum gegangen sein sollte sicherzustellen, dass die Liegenschaft nicht der Spekulation anheim falle, würde dies bei der eben genannten Ausgangslage nichts daran ändern, dass die Parteien den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes

Seite 18 — 21 ansetzten, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen. Es ist schlechthin nicht ersichtlich, was sie sonst hätte veranlassen sollen, in den Vertrag nicht nur den Kaufpreis der Liegenschaft, sondern auch deren Verkehrswert aufzunehmen. Für den Fall, dass die gegen die Annahme einer gemischten Schenkung gerichteten Einwendungen verworfen werden sollten, wird überdies geltend gemacht, eine Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB bestehe auch deshalb nicht, weil dem Geschäft vom 31. Juli 1985 der Ausstattungscharakter abgehe. Dem ist wiederum nicht beizupflichten, ist doch dem Erwerber mit der zu einem merklichen Teil unentgeltlich erfolgten Übereignung der Parzelle Nr. 72 Plan 4 die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet worden, bei Bedarf neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit einen Nebenerwerb aufzunehmen. Darin liegt zumindest eine Existenzverbesserung. Hinzu kommt, dass der Verkauf der Liegenschaft an R. zu einem um Fr. 25'000.00 unter dem Verkehrswert liegenden Preis in der Höhe dieser Differenz gemessen am Gesamtnachlass als Abtretung eines bedeutenden Vermögenswertes an einen Nachkommen zu betrachten ist, was seinerseits einen Ausgleichungstatbestand nach Art. 626 Abs. 2 ZGB darstellt. Den Ausführungen in der Anschlussberufung ist schliesslich auch insoweit nicht zu folgen, als darin gerügt wird, dass die Annahme der Vorinstanz, es müsse ein Betrag von Fr. 25'000.00 zur Ausgleichung gebracht werden, bar jeder Grundlage sei. Richtig ist, dass die Ausgleichung nach dem Wert der (unentgeltlichen) Zuwendungen zurzeit des Erbganges zu erfolgen hat (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Massgeblich ist damit im vorliegenden Fall der 16. Dezember 1990. Angesichts der amtlichen Schätzungen vom 26. Oktober 1984 und vom 23. Mai 1997, von denen abzuweichen nach dem Gesagten kein Grund besteht und die beide den gleichen Verkehrswert ausweisen, darf ohne weiteres angenommen werden, dass er sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits bzw. immer noch auf Fr. 50'000.00 belief. Dann aber ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den unentgeltlichen und damit mangels Dispens auszugleichenden Teil der Zuwendung in Form einer gemischten Schenkung (die Differenz zwischen dem Verkehrswert beim Erbgang und dem Kaufpreis gemäss Vertrag vom 31. Juli 1985) auf Fr. 25'000.00 festgelegt hat. Auf die sogenannte Quotenmethode, die vor allem bei Wertsteigerungen zwischen Zuwendungs- und Todeszeitpunkt zum Tragen kommt (vgl. FORNI/PIATTI, a. a. O., Art. 630 ZGB N. 3), musste bei dieser Ausgangslage nicht ausdrücklich zurückgegriffen werden. Sie führt im Übrigen,

Seite 19 — 21 wie die folgende Formel zeigt, ohne weiteres zum selben Ergebnis von Fr. 25'000.00: [Wert des Gegenstandes beim Erbgang, Fr. 50'000.00] x [effektiv geschenkter Teilbetrag bei Vertragsschluss, Fr. 25'000.00] [Wert des Gegenstandes bei Vertragsschluss, Fr. 50'000.00] Damit ist auch die Anschlussberufung abzuweisen. 6.Vor Bezirksgericht Plessur, dessen Urteil nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens Bestand hat, suchten die Kläger – freilich ohne Erfolg – zu erwirken, dass die beiden Beklagten in Zusammenhang mit der Abtretung von zwei Grundstücken durch den Erblasser einen um rund Fr. 50'000.00 höheren Betrag auszugleichen hätten, als sie zu anerkennen bereit waren. Die Beklagten ihrerseits mussten hinnehmen, dass die Vorinstanz gegen ihren Widerstand zum Schluss gelangte, es bestehe in Zusammenhang mit der Veräusserung eines (weiteren) Grundstücks durch den Erblasser die Verpflichtung, eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 25'000.00 zu erbringen. Bei dieser Ausgangslage war es sehr wohl vertretbar, dass die Kosten der Vermittlung sowie jene des Verfahrens vor Bezirksgericht Plessur entsprechend dem Grad des Unterliegens und Obsiegens zu zwei Dritteln den Klägern und zu einem Drittel den Beklagten überbunden wurden. Gestützt auf diesen Verteilschlüssel und in der (stillschweigenden) nicht zu beanstandenden Annahme, dass beide Parteien in etwa den gleichen prozessualen Aufwand zu verzeichnen hatten, wurden die Kläger überdies verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3'278.20 zu bezahlen, die Barauslagen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen. Dass hieran selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es beim genannten Grad des Obsiegens und Unterliegens als massgeblichem Anknüpfungspunkt sein Bewenden haben sollte, wurde zu Recht gar nicht erst geltend gemacht. 7.V. und T. haben gleich zu Beginn des schriftlichen Berufungsverfahrens in einer gültigen Abstandserklärung zu verstehen gegeben, dass sie sich am Weiterzugsverfahren vor Kantonsgericht nicht länger beteiligen würden. Dies läuft an sich auf einen Rückzug ihres Rechtsmittels hinaus, der allerdings nicht zu einem prozessbeendenden Entscheid führte, hielten doch die übrigen Kläger (Z., Y. und W.) an der gemeinsam erklärten Berufung fest. Da V. und T. dieses

Seite 20 — 21 Verhalten ihrer Miterben nicht zu beeinflussen vermochten, verbietet es sich trotz Abweisung der Berufung, ihnen in diesem Zusammenhang Verfahrenskosten zu überbinden und sie zur Entrichtung einer Umtriebsentschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten. Hieran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die beiden nach ihrer Abstandserklärung als Berufungsbeklagte zu betrachten wären. In diesem Fall vermöchte die Abweisung der Berufung bei ihnen bereits wegen fehlenden Unterliegens keine Kostenauflage und damit auch keine Entschädigungspflicht auszulösen. Sie ihrerseits hätten ebenso wenig Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, da ihnen mangels Beteiligung am Verfahren kein relevanter Aufwand erwachsen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Anschlussberufung. Da dieses Rechtsmittel ebenfalls abgewiesen wurde, sind V. und T. als Anschlussberufungsbeklagte nicht als unterliegende Partei anzusehen, und nennenswerte Umtriebe sind ihnen auch in diesem Zusammenhang wiederum nicht entstanden. – All dem ist im Folgenden Rechnung zu tragen. Im Verfahren vor Kantonsgericht waren die gleichen Punkte umstritten, wie sie bereits das Bezirksgericht Plessur zu beurteilen hatte. Beide Rechtsmittel, sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung, wurden abgewiesen, so dass das angefochtene Urteil nach wie vor Bestand hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Weiterzugsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 336.00, total somit Fr. 6'336.00, analog zur vorinstanzlichen Regelung zu zwei Dritteln den Berufungsklägern und Anschlussberufungsbeklagten 1-3 sowie zu einem Drittel den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägern zu überbinden, je unter solidarischer Haftbarkeit. Berücksichtigt man den Grad des Obsiegens und Unterliegens sowie den Umstand, dass beiden Parteien vor Kantonsgericht ein Aufwand in der Grössenordnung von Fr. 4'000.00, wie von den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägern geltend gemacht, erwachsen sein dürfte, erscheint es angezeigt, die Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten 1-3 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägern für das Weiterzugsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'300.00 zu bezahlen, die Barauslagen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'336.00 (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.00, Schreibgebühr Fr. 336.00) gehen zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von S. und R. sowie zu zwei Dritteln unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von Z., Y. und W., welche überdies solidarisch verpflichtet werden, den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägern für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'300.00 zu bezahlen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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