Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 31. August 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 10 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker RedaktionAktuar ad hoc Schaub In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beschwerdeführer und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses D./B. vom 19. März 2009, mitgeteilt am 26. März 2009, in Sachen der V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e D . / B . , Be- schwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, gegen den Beschwerdeführer und Be- rufungskläger, betreffend Akteneinsicht, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Am 25. Juli 2007 stellten die Eltern des seit längerer Zeit unauffindbar und nachrichtenlos verschwundenen X. bei der Vormundschaftsbehörde des Krei- ses A. (heute Vormundschaftsbehörde B.-A.) den Antrag, für diesen eine Vermö- gensbeistandschaft zu errichten. Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 errichtete die Vor- mundschaftsbehörde in der Folge für X. eine Vertretungs- und Verwaltungsbei- standschaft. Zum Beistand wurde der Amtsvormund des Kreises A., G.H., ernannt. X. konnte schliesslich wenig später aufgefunden werden. Mit Verfügungen vom 21. und 22. August 2007 wies ihn die Vormundschaftsbehörde mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in die psychiatrische Klinik I., C., zur Behandlung und Begutachtung ein. Am 26. September 2007 stimmte sie alsdann mit einem Beschluss der Entlas- sung von X. aus der Klinik I. zu. B.Die Vormundschaftsbehörde beschloss am 15. Februar 2008 die Ge- nehmigung der Rechnungsablage vom 27. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 und teilte diese den betroffenen Parteien am 27. Februar 2008 mit (VI act. 4.21). Sodann hob sie die Beistandschaft mit Beschluss vom 11. Juni 2008 formell auf und geneh- migte die Rechnungsablage vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 sowie den Schlussbericht des Amtsvormunds mit Beschluss vom 30. Juni 2008, mitgeteilt am 23. Juli 2008 (VI act. 4.33). C.X. erhob am 23. September 2008 beim Bezirksgerichtsausschuss D./B. Beschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde des Kreises A.. Er führte in seinem Schreiben an, die Vormundschaftsbehörde hätte sich nicht an die Zusicherung des Präsidenten der Amtsvormundschaft gehalten, wonach er mit der Schlussrechnung alle Belege von allen Rechnungen erhalten würde. Mit Schreiben vom 25. Septem- ber 2008 kam der Bezirksgerichtspräsident einer entsprechenden Bitte X. nach und bestätigte, es sei ihm frei gestellt einen Rechtsanwalt aus einem anderen Kanton zur Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Die Vormundschaftsbehörde reichte ihre Stellungnahme (Vernehmlassung) zur Beschwerde am 30. September 2008 ein. Sie legte darin den Verlauf der Ange- legenheit dar und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie begründete ihren Antrag insbesondere damit, dass gemäss ihrer Geschäfts- usanz die von ihr geprüften Belege zu den Rechnungsprüfungen nicht ausgehändigt würden. Sie merkte weiter an, es stünde den Klienten bis zur Rechtskraft der Rech- nungsgenehmigung offen, diese Belege persönlich einzusehen oder gebühren-
Seite 3 — 17 pflichtige Kopien davon zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hätte X. indessen kei- nen Gebrauch gemacht. Es folgten weitere Schreiben von X., sowie weitere Stellungnahmen (Ver- nehmlassungen) seitens der Vormundschaftsbehörde des Kreises A. zu diesen, an den Bezirksgerichtsausschuss D./B. (VI act. 6.6, 6.8, 6.9, 6.14 und 6.15, bzw. 6.11 und 6.12). D.Am 6. November 2008 fand eine erste Gerichtsverhandlung statt. So- wohl X., als auch L.K., Präsident der Vormundschaftsbehörde, nahmen daran teil. In seinem mündlichen Plädoyer wies X. darauf hin, er sei nicht im Besitz einer klaren Buchhaltung. So habe er vom Amtsvormund nur die Abschlussbuchungen der je- weiligen Kontostände erhalten, wünsche aber die Buchhaltung detaillierter einzuse- hen. Der Vormundschaftspräsident wiederum gab in seinem mündlichen Plädoyer an, er habe dem Gericht sämtliche relevanten Akten zugestellt. Auf Anfrage des Gerichtspräsidenten hin führte X. aus, er habe die Urkunde „Genehmigung der Rechnung/Schlussbericht“ der Vormundschaftsbehörde vom 30. Juni 2008 nicht samt Beilagen erhalten (vgl. VI act. 33). Der Vormundschaftspräsident entgegnete, dass X. die fragliche Urkunde gewiss kenne, die Beilagen jedoch usanzgemäss nicht ausgehändigt worden seien. Auf Anfrage des Gerichtspräsidenten erklärte sich der Vormundschaftspräsident daraufhin damit einverstanden, dass X. die im Beschwerdeverfahren liegenden Akten auf der Bezirksgerichtskanzlei einsehen und Kopien ausgehändigt erhalten könne. E.In der Folge erkannte der Bezirksgerichtsausschuss D./B. mit Be- schluss vom 6. November 2008, mitgeteilt am 7. November 2008, was folgt: „1. X. kann auf der Bezirksgerichtskanzlei D./B. die Verfahrensakten bis Ende November 2008 einsehen und Kopien hiervon verlangen und er- halten. Zudem kann er dem Bezirksgerichtspräsidenten bekannt geben, zu welchen Positionen er Belege einsehen möchte. Der Bezirksgerichts- präsident bemüht sich alsdann darum, von der Vormundschaftsbehörde die erwünschten Auskünfte erteilt zu erhalten. 2. Das Beschwerdeverfahren wird einstweilen sistiert und die Kosten bei der Prozedur behalten. 3. (Mitteilung).“ F.X. nahm die eingeräumte Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Bezirks- kanzlei am 19. November 2008 wahr. Nach weiterer Korrespondenz wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. Februar 2009 zu einer zweiten mündlichen Ver- handlung vorgeladen. Diese fand am 19. März 2009 in Abwesenheit von X. statt. Er hatte schon im Voraus mitgeteilt, er werde der Verhandlung fernbleiben. Der Vor-
Seite 4 — 17 mundschaftspräsident hingegen war anwesend und führte in seinem mündlichen Vortrag unter anderem aus, die auf der Bezirksgerichtskanzlei hinterlegten Akten wären vollständig und bedürften deshalb keiner weiteren Kommentierung. Die vor- mundschaftlichen Massnahmen wären gerechtfertigt gewesen und mittlerweile rechtskräftig. G.Im Anschluss an die zweite mündliche Verhandlung erkannte der Be- zirksgerichtsausschuss D./B. in seinem Urteil vom 19. März 2009, mitgeteilt am 26. März 2009, was folgt: „1. Die Beschwerde des X. vom 23. September 2008 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die (aus Billigkeitsgründen reduzierten) Gerichtskosten von insgesamt Fr. 300.00 gehen zulasten des X.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechts- kraft dieses Urteils an die Bezirksgerichtskasse D./B. zu bezahlen (PC 70-3922-1). 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ H.Gegen dieses Urteil erklärte X. mit Eingabe vom 31. März 2009 (act. 01) Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Er beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Weiterleitung sämtlicher Un- terlagen der Vormundschaftsbehörde an das Kantonsgericht, zwecks Ermöglichung einer lückenlosen Kontrolle der Amtsvormundschaft. Mit Eingabe vom 14. April 2009 (act. 07) ergänzte er die Berufungsbegründung und konkretisierte seine Rechtsbe- gehren. Diese beinhalten namentlich:
Seite 5 — 17 I.Am 17. April 2009 reichte die Vormundschaftsbehörde eine erste Stel- lungnahme (Vernehmlassung) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2009 hielt das Kantonsgericht die Vormundschaftsbehörde und den Amtsvormund an, sämtliche den Berufungskläger betreffenden Akten, soweit diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, bis zum 4. Juni 2009 zu edieren. Weiter machte es darauf aufmerksam, dass innert der selben Frist zur Berufungs- begründung vom 14. April 2009 bzw. den weiteren Eingaben des Berufungsklägers Stellung genommen werden könne und allfällige Gründe zur Beschränkung seines Einsichtsrechts geltend zu machen seien. Die Vormundschaftsbehörde nahm diese Gelegenheit wahr und reichte am 28. Mai 2009 eine weitere Stellungnahme (Ver- nehmlassung) ein. Sie verwies darin auf alle dem Bezirksgericht D./B. als Aufsichts- behörde über das Vormundschaftswesen eingereichten Unterlagen und Stellung- nahmen (Vernehmlassungen), ansonsten besässe sie keine weiteren Unterlagen mehr. Sie hielt ausserdem fest, X. habe weder bei ihr noch beim damals zuständi- gen vormundschaftlichen Funktionsträger um Akteneinsicht ersucht. Demzufolge sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten auch für dieses Verfahren aufzuerlegen. Der Amtsvormund des Kreises A. beantragte in seiner Stellungnahme (Vernehmlassung) vom 28. Mai 2009, mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig übermittelte er dem Kantonsgericht drei Ordner mit sämt- lichen Beistandschaftsakten (Akten allgemein, Rechnungsablage 2007 und Rech- nungsablage 2008). J.Das Kantonsgericht Graubünden forderte X. mit Schreiben vom 8. Juni 2009 auf, bis zum 30. Juni 2009 Einsicht in sämtliche beim Kantonsgericht einge- gangen Akten zu nehmen und bei Bedarf Kopien anfertigen zu lassen bzw. einen Rechtsanwalt beizuziehen, dem die Akten zur Einsichtnahme zugestellt werden können. Nachdem X. vorerst mit Schreiben vom 13. Juni 2009 einwilligte, einen Termin mit der Kanzlei des Kantonsgerichts zu vereinbaren, teilte er dem Kantons- gericht mit Schreiben vom 20. Juni 2009 schliesslich mit, es mache für ihn keinen Sinn, die Akten auf der Kanzlei des Kantonsgerichts einzusehen, da offensichtlich noch Akten fehlen würden. Er beantragte gleichzeitig „ein rechtlich verbindliches und anfechtbares Urteil“. In der Folge schloss das Kantonsgericht den Schriften- wechsel mit Schreiben vom 22. Juni 2009. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Seite 6 — 17 II. Erwägungen 1.a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Berufung ist das Urteil des Bezirks- gerichtsausschusses D./B. vom 19./26. März 2009, mit welchem die Beschwerde von X. vom 23. September 2008, soweit darauf eingetreten werden konnte, abge- wiesen wurde. Damit liegt ein berufungsfähiger (Sach-)Entscheid im Sinne von Art. 64 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) vor (vgl. PKG 2004 Nr. 6). Aus Gründen der Prozessökonomie unterliegen auch die durch Nichteintre- ten erledigten Punkte der Berufung (vgl. PKG 1995 Nr. 2). Gegen das genannte Urteil hat X. frist- und formgerecht Berufung erklärt. Insbesondere ist auch die Ein- gabe vom 14. April 2009 noch während laufender Berufungsfrist eingegangen, so dass auch sie als Bestandteil der Berufung zu betrachten ist. Die in Art. 64 EGzZGB statuierten Eintretensvoraussetzungen sind damit an sich erfüllt. b)Vorab stellt sich allerdings auch die Frage nach der Urteils- und Pro- zessfähigkeit des Berufungsklägers. Aus seinen Eingaben an das Kantonsgericht, aber auch aus den diversen Eingaben an die Vorinstanz (vgl. etwa VI act. 4.6, 4.14, 4.21, 4.41) ergeben sich gewisse Anzeichen dafür, dass der Berufungskläger die mit Gutachten von Dr. med. W.V., Klinik I., vom 5. Oktober 2007 (VI act. 4.19) aus- gewiesenen Wahnvorstellungen auf das Kreisamt A. und die ihm angegliederten Amtsstellen (Betreibungsamt, Vormundschaftsbehörde und Amtsvormundschaft) ausgedehnt hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Diagnose einer Geis- teskrankheit noch nicht zwangsläufig auch Urteilsunfähigkeit bedeutet. Vielmehr ist diese stets in Bezug auf eine bestimmte Rechtshandlung zu beurteilen. Diesbezüg- lich bedarf es für die Annahme der Urteilsunfähigkeit eines aufgrund konkreter Um- stände geführten Nachweises, dass es der Person an der Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln mangelt (vgl. Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 25 zu Art. 16 ZGB). Überdies dürfen in Vormundschafts- sachen keine hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden (vgl. Gei- ser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 28 zu Art. 420 ZGB). Nachdem der Berufungskläger zumindest sein Anliegen der Akteneinsicht konsequent und nachvollziehbar vorgebracht hat und zurzeit – allerdings entgegen den Empfehlungen des Gutachters (vgl. VI act. 4.19 S. 30) – keinerlei vormund- schaftliche Massnahmen mehr bestehen, muss daher wohl zugunsten des Beru- fungsklägers von dessen Urteilsfähigkeit ausgegangen werden. Auf die Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten, wobei im Sachzusammenhang jeweils noch zu klären sein wird, inwieweit auf einzelne seiner Begehren eingetreten werden kann.
Seite 7 — 17 2.a) Mit seiner Eingabe vom 23. September 2008 hat sich der Berufungsklä- ger nicht wegen eines bestimmten Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises A., sondern wegen der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht an den Bezirksgerichtsausschuss D./B. in seiner Funktion als erstinstanzliche Auf- sichtsbehörde in Vormundschaftssachen gewandt. Dessen Eingabe richtete sich demnach gegen eine Unterlassung der Vormundschaftsbehörde, welche als Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unabhängig vom Vorliegen eines an- fechtbaren Entscheides der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 61 EGzZGB und – unter Vorbehalt eines aktuellen Interesses – jederzeit beschwerdefähig ist (vgl. Geiser, a.a.O., N. 11 zu Art. 420 ZGB). Zu Recht ist daher die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten, soweit darin die Verweigerung der vollständigen Ak- teneinsicht gerügt wurde. b)Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Be- schluss der Vormundschaftsbehörde über die Genehmigung der Schlussrechnung vom 30. Juni 2008, mitgeteilt am 23. Juli 2008, in Rechtskraft erwachsen ist und demzufolge nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden konnte. Wenn der Berufungskläger sich nun im Berufungsverfahren – wie übrigens sinn- gemäss bereits im vorinstanzlichen Verfahren, wo er stets die Auffassung vertreten hat, eine Beschwerde sei erst nach vollständiger Akteneinsicht möglich (vgl. VI act. 8) – auf den Standpunkt stellt, ihm dürfe das Nichteinhalten der Beschwerdefrist nicht entgegengehalten werden (vgl. act. 07 S. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass die fehlende Akteneinsicht den Ablauf der Beschwerdefrist, welche mit der am 23. Juli 2008 erfolgten Eröffnung zu laufen begann, nicht gehindert hat. Vielmehr hätte die Verweigerung der Akteneinsicht gegebenenfalls auch im Rahmen der Be- schwerde gegen den Genehmigungsbeschluss gerügt werden können. Nebst der Edition der in Frage stehenden Akten hätte dabei auch die Einräumung einer Mög- lichkeit zur Ergänzung der Beschwerdebegründung beantragt werden können. Eine Überprüfung des Genehmigungsbeschlusses bzw. der Schlussrechnung sowie der früheren Beschlüsse und der Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde bzw. des Bei- stands ist daher unter Vorbehalt krasser Fehler, gegen welche die Aufsichtsbehör- den von Amtes wegen einzuschreiten hätten, im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich. c)Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, die Beurteilung einer all- fälligen Verantwortlichkeitsklage gegen die Vormundschaftsbehörde falle in die Zu- ständigkeit des ordentlichen Zivilrichters (vgl. Art. 430 ZGB) und könne somit eben- falls nicht Gegenstand eines vormundschaftlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. dazu Geiser, a.a.O., N. 15 zu Art. 420 ZGB). Analoges gilt für die im vor-instanzli-
Seite 8 — 17 chen Verfahren mit Eingabe vom 28. November 2008 formulierte Strafklage (VI act. 25), für welche der Bezirksgerichtspräsident X. richtigerweise bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 an die Strafbehörden verwiesen hat (VI act. 27). Bezüglich einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage bleibt zu ergänzen, dass die Genehmigung der Schlussrechnung bzw. deren unterlassene Anfechtung die spätere Geltendma- chung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Vormundschaftsbehörde oder den Beistand nicht ausschliesst (vgl. Affolter, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 60 zu Art. 451-453 ZGB). Von Bedeutung ist die Genehmi- gung der Schlussrechnung allerdings hinsichtlich der Verjährung der Verantwort- lichkeitsklage, da die ein-jährige Frist jeweils gemäss Art. 454 ZGB mit der ord- nungsmässigen Zustellung der (genehmigten) Schlussrechnung zu laufen beginnt. Ob und wann die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzuhaltenden Zu- stellungsformalitäten im vorliegenden Fall erfüllt waren und ob eine allfällige Ver- weigerung der Akteneinsicht sich auf den Fristenlauf auswirkt, ist grundsätzlich vom ordentlichen Zivilrichter zu beurteilen. Insofern der Berufungskläger in seiner Ergän- zung der Berufungsbegründung (act. 07 S. 5) verlangt, ihm sei nach Erhalt der vollständigen Akten abermals eine Frist zur Einreichung möglicher Klagen wegen Veruntreuung etc. anzusetzen, kann auf sein Begehren schon mangels Zuständig- keit der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden nicht eingetreten werden. Immer- hin ist jedoch bereits im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde festzustellen, dass es die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. offensichtlich unterlassen hat, dem Be- rufungskläger die genehmigte Schlussrechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit zu überge- ben (Art. 453 Abs. 2 ZGB). Jedenfalls findet sich weder im Genehmigungsbeschluss (VI act. 4.33) noch in der Bestätigung betreffend Instruktion und Aktenübergabe (VI act. 4.32) ein entsprechender Hinweis. Unter diesen Umständen ist davon auszu- gehen, dass am 23. Juli 2008 noch keine rechtgültige Zustellung der Schlussrech- nung erfolgt ist. Die Verjährungsfrist dürfte somit noch laufen, was im Hinblick auf das Interesse an der Akteneinsicht relevant ist. d)Ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren sowohl eine Über- prüfung der rechtskräftig genehmigten Schlussrechnung als auch die Beurteilung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche ausgeschlossen, versteht sich von selbst, dass auf das in der Eingabe vom 20. Juni 2009 (act. 26) gestellte (und damit ohnehin verspätete) Begehren um einen Entscheid darüber, ob die Amtsvormund- schaft zur Nachlieferung einwandfreier Buchhaltungen und zur Rückerstattung der sich aus einer berichtigten Buchhaltung ergebenden Differenzen verpflichtet sei, nicht einzutreten ist. Von vornherein nicht im vorliegenden Berufungsverfahren be-
Seite 9 — 17 urteilt werden können sodann allfällige Ansprüche gegenüber dem Betreibungsamt, wie sie der Berufungskläger teilweise schon in der ergänzenden Berufungsbegrün- dung (act. 07 S. 4 Ziff. 2) und explizit dann in seiner Eingabe vom 20. Juni 2009 (act. 26) formuliert hat, fallen solche Ansprüche doch offensichtlich nicht in die sach- liche Zuständigkeit der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden. 3.Im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen bleibt damit die Frage, ob die Vorinstanz die vom Berufungskläger gerügte Verletzung seines Akteneinsichtsrechtes zu Recht verneint hat. Zur Beantwortung dieser Frage sind vorweg die rechtlichen Grundlagen darzulegen. a)Im Vormundschaftsrecht gelten im Verhältnis zu der von der vormund- schaftlichen Massnahme betroffenen Person grundsätzlich die allgemeinen Regeln über das Akteneinsichtsrecht. Diese ergeben sich einerseits aus dem kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus Art. 29 Abs. 2 BV (vormals Art. 4 BV). Danach hat die betroffene Person regelmässig einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch besteht nicht bloss während der vormundschaftlichen Massnahme, son- dern – soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann – über deren Dauer hinaus und verfahrensunabhängig. Seine Grenzen findet das Akten- einsichtsrecht im Vormundschaftsrecht, wie auch in anderen Rechtsbereichen, am öffentlichen Interesse des Staates oder an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter. Zusätzlich besteht, mit Rücksicht auf die besondere Natur der vormund- schaftlichen Informationen, eine weitere Schranke gegebenenfalls im Interesse des Betroffenen selber, zu dessen Schonung die Offenlegung gewisser Akten verwei- gert werden kann (vgl. BGE 113 Ia 257 E. 4.a S. 261 und BGE 113 Ia 1 E. 4.a S. 4; Langenegger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 21 f. zu Art. 360 ZGB; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1984, N. 107 ff. und speziell auch 174-179 zu Art. 360 ZGB; Guillod, Les garanties de procédure en droit tutélaire, in ZVW 1991 S. 43 ff.) b)Hinsichtlich der Rechnungsführung sind derartige Geheimhaltungsin- teressen kaum denkbar, weshalb diesbezüglich regelmässig ein unbeschränktes Akteneinsichtrecht gegeben ist. Diese Offenbarungspflicht ergibt sich sodann auch aus Art. 413 Abs. 3 ZGB, wonach das urteilsfähige Mündel soweit tunlich, d.h. wenn immer möglich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden soll (vgl. ZVW 1987 Nr. 10 S. 77 f. sowie Guler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 13 zu Art. 413 ZGB und Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Diss., Freiburg 1992, S. 168 f., der sogar die Gewährung einer Einsichtsmöglichkeit vor der Genehmigung der Schlussrechnung postuliert).
Seite 10 — 17 c)Dem Betroffenen einer vormundschaftlichen Massnahme garantiert im bündnerischen Recht Art. 57 Abs. 3 EGzZGB sowie – spezifisch für die mit der Rechnungsablage der vormundschaftlichen Amtsträger zusammenhängenden Ak- ten – Art. 20 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100) das Akteneinsichtsrecht. In Hinsicht auf die Modalitäten der Einsichtsnahme ist Art. 89 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) sinngemäss anwendbar. Ableiten lässt sich dies durch den Verweis der Bestimmungen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 139 ZPO und Art. 10 EGzZGB) auf die Vorschriften des summarischen Verfahrens (Art. 137 ff. ZPO), welche wiederum auf die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens verwei- sen. Demnach sind die Akten für die Gewährung der Einsicht grundsätzlich am Sitz der Behörde oder auf Verlangen bei einer Amtsstelle am Wohnort des Betroffenen aufzulegen. Eine direkte (postalische) Zustellung ist nur an patentierte Rechtsan- wälte vorgesehen. Ansonsten ist eine Aushändigung der Akten wegen der Gefahr von Manipulationen ausgeschlossen. Wie im Verwaltungsverfahren (vgl. PVG 1994 Nr. 79) wird jedoch ein Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien gegen Entgelt zu bejahen sein (vgl. dazu auch Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Diss., Zürich 1990, S. 164 ff.). d)Vom Akteneinsichtsrecht zu unterscheiden ist schliesslich ein allfälliger Anspruch auf Herausgabe gewisser Dokumente, welcher sich aus dem Eigentums- recht des Betroffenen ableitet. Genau gleich wie sonstige Ansprüche auf Übergabe des Vermögens nach Beendigung der vormundschaftlichen Massnahme wäre ein solcher Anspruch im Streitfall, d.h. wenn die Vormundschaftsbehörde oder der vormundschaftliche Amtsträger die Herausgabe verweigert, entweder gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB durch eine ordentliche Zivilklage oder nach den Regeln des Besitzesschutzes durchzusetzen. Im Rahmen einer vormundschaftlichen Aufsichts- beschwerde wäre daher lediglich, aber immerhin, eine (rechtlich unverbindliche) Aufforderung zur Herausgabe von dem Mündel zustehenden Dokumenten möglich (vgl. Good, a.a.O., S. 186). Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Aktenher- ausgabe sodann Art. 7 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädi- gung der vormundschaftlichen Organe, welcher eine Aushändigung der Abrech- nungsakten samt Belegen von einem schriftlichen Verzicht der berechtigten Perso- nen auf Geltendmachung der Verantwortlichkeit abhängig macht (vgl. zum Ganzen auch ZVW 1956 Nr. 43 S. 153 ff.). 4.a) Aufgrund der vorstehend dargestellten Rechtslage liegt auf der Hand, dass dem Berufungskläger ein Anspruch auf umfassende Einsicht in sämtliche ihn betreffende Vormundschaftsakten zusteht. Darin eingeschlossen ist das Recht, von
Seite 11 — 17 diesen Akten gegen Entgelt Kopien zu erhalten. Dass grundsätzlich ein solcher An- spruch besteht, bestritt die Vormundschaftsbehörde denn auch nie. Insbesondere hat sie zu keinem Zeitpunkt – nicht einmal auf die mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2009 (act. 13) erfolgte ausdrückliche Aufforderung – irgendwelche besonderen Geheimhaltungsgründe geltend gemacht. Ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde begründete sie im vorinstanzlichen Verfahren viel- mehr damit, gemäss Geschäftusanz würden die Originalbelege zu den Rechnungs- prüfungen nicht ausgehändigt. Es stünde den Klienten hingegen offen, bis zur Rechtskraft der Rechnungsgenehmigung, diese persönlich einzusehen oder ge- bührenpflichtige Kopien davon zu erhalten. X. habe von diesen Möglichkeiten je- doch keinen Gebrauch gemacht (VI act. 4). In einer weiteren Stellungnahme führte sie ergänzend aus, er habe sich bei der zuständigen Behörde weder um Aktenein- sicht gemeldet, noch diese schriftlich verlangt, noch den Termin beim Kreispräsi- denten von A. zur Darlegung der Situation bzw. zur Besprechung von Fragen des Beschwerdeführers wahrgenommen. Deshalb sei es unzutreffend, dass ihm die Ak- teneinsicht verwehrt worden sei oder werde. Aus ihrer Sicht sei aufgrund des Schriftverkehrs offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Feststel- lung des vermeintlich objektiven Sachverhalts, sondern lediglich um unnötige Kor- respondierungen mit haltlosen Vorwürfen und Desavouierungen von staatlichen In- stitutionen und Personen gehe (VI act. 12). In ähnlichem Sinne äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen des Berufungsverfahrens (act. 16). b)Diesen Einwänden ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Einsichts- recht zeitlich nicht befristet ist, sondern verfahrensunabhängig und damit über die Rechtskraft der Genehmigung der Schlussrechnung hinaus besteht. Voraussetzung des Einsichtsrechts ist einzig ein schutzwürdiges Interesse, welches bei noch mög- licher Verantwortlichkeitsklage jedenfalls zu bejahen ist. Daran vermögen die vom Berufungskläger erhobenen Verdächtigungen und Anschuldigungen, welche gröss- tenteils jeder sachlichen Grundlage entbehren dürften und wohl als Ausfluss seiner Wahnvorstellungen zu werten sind, vorderhand nichts zu ändern, zumal ihm die Möglichkeit zu einer Überprüfung der Vorwürfe kaum mit der Begründung verwehrt werden darf, diese seien ohnehin haltlos. Trotz der teilweise abstrus anmutenden Verdächtigungen kann von einer geradezu zweckwidrigen und damit rechtsmiss- bräuchlichen Geltendmachung des Einsichtsrechts noch nicht die Rede sein. c)Nachweislich falsch ist sodann die Behauptung der Vormundschafts- behörde, der Berufungskläger habe nie Einsicht in die Rechnungsbelege verlangt. Aktenkundig hat er bereits bei seiner Anhörung betreffend die Aufhebung der Bei- standschaft (VI act. 4.28) per Ende Juni 2008 „eine Abrechnung und Belege“ ver-
Seite 12 — 17 langt. Trotzdem scheint er vor der Genehmigung der Schlussrechnung (gemäss Da- tum des Protokollauszugs am 30. Juni 2008, obwohl die angehängten Unterlagen – Bilanz, Erfolgsrechnung, Journal und Kontoblätter – allesamt vom 14. Juli 2008 da- tieren) nicht zur Rechnungsprüfung beigezogen worden zu sein. So wurde er erst auf den 23. Juli 2008 zu einer Übergabe- und Schlussbesprechung eingeladen (act. 4.31). Bei dieser Besprechung wurden ihm zusammen mit einer Vielzahl von Unter- lagen zu seinen laufenden Verpflichtungen (Versicherungen, Hypothek, Mietver- träge, Steuern etc.) auch die Rechnungsablagen (samt Bilanz und Erfolgsrechnung) per 31. Dezember 2007 und 30. Juni 2008 ausgehändigt (act. 4.32). Gemäss Zuge- ständnis des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde an der Hauptverhandlung vom 6. November 2008 „usanzgemäss“ nicht übergeben worden seien allerdings „die Beilagen“. Damit waren offensichtlich die den Genehmigungsbeschlüssen an- gehefteten Journale und Kontoblätter (vgl. VI act. 4.21 und 4.33) gemeint, welche die Rechnungsablagen erst nachvollziehbar machen. Mit Schreiben vom 18. August 2008 (vgl. im vom Amtsvormund edierten Ordner „Akten“ Lasche 1) hat der Beru- fungskläger daher gerügt, dass die am 23. Juli 2008 erhaltenen Unterlagen „nicht vollständig genug sind, um die gesamte Tätigkeit des Kreisamtes lückenlos zu über- prüfen“. Er hat weiter „die Zustellung aller Unterlagen mit allen Belegen, die mit mir zu tun haben“, genauer Buchhaltungen, welche über den gesamten Zahlungsver- kehr und die Liegenschaftsverwaltung durch die Amtsvormundschaft Aufschluss ge- ben, verlangt. Er erklärte sich dabei ausdrücklich bereit, die Kosten der zusätzlich notwendigen Kopien zu übernehmen. Einzuräumen ist, dass dieses Schreiben an das Kreisamt bzw. den Landammann gerichtet war. Wesentlich ist indessen, dass das Schreiben des Berufungsklägers im Original an den (ehemaligen) Beistand ge- langte und dieser vom Auskunfts- bzw. Einsichtsbegehren somit Kenntnis erhielt. Trotzdem haben, soweit aktenkundig, weder er noch die Vormundschaftsbehörde auf dieses Schreiben reagiert. Sie liessen es im Gegenteil bei der ablehnenden Ant- wort des Kreisamtes vom 25. August 2008 (act. 4.34) bewenden. Unter diesen Um- ständen muss sich die Vormundschaftsbehörde den Vorwurf einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts bzw. des Rechts auf Herausgabe von Aktenkopien gefal- len lassen. Für den Berufungskläger bestand mithin ein begründeter Anlass zur Be- schwerdeführung. Daran kann auch die Ausschlagung des Gesprächsangebots des Kreisamts nichts ändern, hatte dieselbe gemäss der vom Amtsvormund edierten Korrespondenz (Ordner „Akten“ Lasche 1) doch bereits anfangs Juli 2007 und damit lange vor dem schriftlichen Gesuch um Aktenzustellung stattgefunden.
Seite 13 — 17 d)Im Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss wurde die Verweige- rung der Akteneinsicht insofern geheilt, als der Berufungskläger am 19. November 2008 in sämtliche der Vorinstanz eingereichten Akten hat Einsicht nehmen können und er davon auch Kopien ausgehändigt erhalten hat (vgl. Urteil S. 4). Gerade die von ihm hauptsächlich anbegehrten Belege zu den Rechnungsablagen hat die Vor- mundschaftsbehörde aber auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Of- fenbar hatte die Vormundschaftsbehörde, entgegen Art. 7 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe, diese nicht in eigene Verwahrung genommen, sondern sie im Besitz des Amtsvormundes be- lassen. Zu Recht hat der Berufungskläger mit seinen Eingaben vom 24. November 2008 (VI act. 22) und 13. Januar 2009 (VI act. 28) deshalb an seinem Begehren auf Vorlegung der vollständigen Belege (zu allen Bankkonten und zum gesamten Zah- lungsverkehr) festgehalten. In dieser Situation wäre die Vorinstanz als vormund- schaftliche Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, für die Gewährung des ihm ge- setzlich zustehenden umfassenden Akteneinsichtrechts zu sorgen, sei dies durch Anordnung der Edition der vollständigen Rechnungsbelege oder durch Anweisung der Vormundschaftsbehörde, den Berufungskläger in die fraglichen Belege jederzeit Einsicht nehmen zu lassen (vgl. zum analogen Vorgehen bei Justizaufsichtsbe- schwerden wegen formeller Rechtsverweigerung: PKG 1996 Nr. 15). Steht mit der Vormundschaftsbeschwerde nämlich ein eigentliches Rechtsmittel gegen Unterlas- sungen der Vormundschaftsbehörde zur Verfügung, lag es nicht im Ermessen der Vorinstanz, inwieweit sie dem Beschwerdeführer „die Möglichkeit verschaffen wollte, zu Urkundenbeilagen des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 30. Juni 2008 zu kommen“. e)Nicht haltbar erscheint unter diesen Umständen sodann die von der Vorinstanz angenommene Beschränkung des Beschwerdegegenstandes auf die Akteneinsicht in die Belege der Schlussrechnung. Der Berufungskläger hatte bereits in seiner ersten Eingabe sinngemäss ausgeführt, dass ihm schon vor der Aufhe- bung der Massnahme zugesichert worden sei, dass er mit der Schlussrechnung alle Belege von allen Rechnungen erhalten würde, die Vormundschaftsbehörde sich aber trotz schriftlicher Aufforderungen nicht an diese Zusicherung gehalten habe (VI act. 1). In der Folge hat er – notabene schon vor dem prozessleitenden Beschluss vom 6. November 2008 – mehrfach bekräftigt, dass er mit seiner Beschwerde die Aushändigung sämtlicher Unterlagen, welche mit Zahlungen auf seinen Namen und der Bewirtschaftung seiner Vermögenswerte zu tun haben (VI act. 8), bzw. die lü- ckenlose Einsicht in die gesamte Tätigkeit der Amtsvormundschaft (VI act. 9) be- zweckt. Hinzu kommt, dass bei vormundschaftlichen Aufsichtsbeschwerden von
Seite 14 — 17 Bundesrechts wegen die Offizialmaxime gilt und das Gericht daher weder an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden ist noch der Beschwerdegegenstand strikte auf die vorgebrachten Rügen beschränkt werden darf (vgl. Geiser, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 420 ZGB sowie N. 9 vor Art. 420-425 ZGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 5C.105/2003 vom 25. Juni 2003). In Anbetracht dessen hätte die Vorinstanz ein Eintreten auf die in seinen späteren Eingaben formulierten Anlie- gen, soweit diese die Herausgabe von Akten der Vormundschaftsbehörde bzw. des Beistandes – sei dies in Kopie oder Original – betreffen (vgl. etwa VI act. 28), nicht einfach mit der Begründung, diese würden über das ursprüngliche Begehren um Aushändigung der Belege zur Schlussrechnung hinaus gehen, ablehnen dürfen. Eine derartige Beschränkung des Beschwerdegegenstandes lässt sich sodann, ent- gegen der im Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 30. Januar 2009 ver- tretenen Auffassung, auch nicht dem bereits erwähnten Beschluss vom 6. Novem- ber 2008 entnehmen. So wurde dem Beschwerdeführer darin – und zwar sowohl im Dispositiv, als auch in den Erwägungen – doch allgemein das Recht eingeräumt, in die bei der Vorinstanz vorhanden Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, davon auf Verlangen Kopien zu erhalten und bekannt geben zu können, zu welchen Positio- nen er Belege einzusehen wünsche. Zu Recht hat sich der Berufungskläger daher bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen die aus dem genannten Beschluss abgeleitete Beschränkung verwahrt (VI act. 31). Das Festhalten der Vorinstanz an einer kon- kreten Benennung der einzusehenden Belege, welche sich zudem auf die Belege zur Schlussrechnung beschränken sollten (VI act. 27 und 30), stellt damit eine un- zulässige Erschwerung des Einsichtsrechts dar. Die Abweisung der Beschwerde, welche zur Hauptsache mit der unterbliebenen Konkretisierung der einzusehenden Akten begründet wurde, erweist sich folglich als gesetzeswidrig. f)Im Berufungsverfahren folgte der ehemalige Beistand der entsprechen- den Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 (act. 13) und edierte die vollständigen Akten zur Beistandschaft X.. Daraufhin wurde dem Berufungskläger die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 8. Juni 2009 in diese Akten Einsicht zu nehmen (act. 21). Hätte der Berufungskläger von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht, hätte seine Beru- fung im Hauptpunkt als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden können, denn die bis dahin bestehende Verletzung seines Einsichtsrechts wäre damit geheilt worden und es hätte höchstens noch mit Bezug auf den Kostenpunkt ein Interesse an der Beurteilung bestanden. Diese vom Kantonsgericht angestrebte, einfache Er- ledigung des Berufungsverfahrens ist nun aber daran gescheitert, dass es der Be- rufungskläger wegen angeblich immer noch fehlender Akten abgelehnt hat, auf der
Seite 15 — 17 Kanzlei des Kantonsgericht in die Akten Einsicht zu nehmen. Stattdessen hat er einen anfechtbaren Entscheid über seine Ansprüche (einschliesslich des Anspruchs auf postalische Zustellung der Akten) verlangt (act. 26). Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Berufungsklägers nicht als missbräuchlich zu qualifi- zieren ist, so dass ihm der Rechtsschutz zu verweigern wäre. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht indessen dauerhaft und wird nicht dadurch verwirkt, dass von einer Einsichtsmöglichkeit in einem bestimmten Verfahrensstadium – aus welchen Gründen auch immer – kein Gebrauch gemacht wird. Vorliegend kann daher nicht bloss mit Rücksicht auf den Kostenpunkt, sondern auch im Hinblick auf die weiterhin mögliche Einsichtsnahme ein schutzwürdiges Interesse am beantragten Gerichts- entscheid nicht verneint werden. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzustellen, dass der Berufungskläger berechtigt ist, bei der Vormund- schaftsbehörde in die vollständigen Beistandschaftsakten Einsicht zu nehmen. In analoger Anwendung von Art. 89 ZPO kann der Berufungskläger sodann verlangen, dass die Vormundschaftsakten bei einer Amtsstelle an seinem Wohnort aufgelegt werden. Ein Anspruch auf postalische Zustellung der Akten besteht dagegen nicht, es sei denn, der Berufungskläger würde die Einsichtnahme über einen patentierten Rechtsanwalt beantragen, der für die vollständige Rückgabe der Akten die Verant- wortung tragen würde. In Anbetracht des Umfangs der Akten kann der Berufungs- kläger auch nicht verlangen, dass ihm die Vormundschaftsbehörde sämtliche Akten in Kopie zustellt, wäre damit für die Behörde doch ein unverhältnismässiger Auf- wand verbunden, der vom Zweck des Akteneinsichtsrechts nicht mehr gedeckt ist. Vielmehr ist es dem Berufungskläger ohne weiteres zumutbar, bei der Vormund- schaftsbehörde oder einer anderen Amtsstelle an seinem Wohnsitz in die Akten Ein- sicht zu nehmen und sich von den ihm wesentlich erscheinenden Akten auf eigene Kosten bzw. gegen Leistung der dafür geschuldeten Gebühren Kopien anzuferti- gen. g)Was schliesslich den Anspruch auf Herausgabe gewisser Originalakten betrifft, fällt die Beurteilung nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Es wird dem Berufungskläger obliegen, nach der Einsichtnahme in die Beistandschaftsak- ten genau zu bezeichnen, welche Originalakten er als sein Eigentum beansprucht. Daraufhin bleibt es der Vormundschaftsbehörde überlassen, inwieweit sie dem Rückerstattungsbegehren entsprechen kann. Im Streitfall wird der Berufungskläger sein diesbezügliches Begehren mittels Zivilklage durchsetzen müssen. 5.a) Zu klären bleibt der Kostenpunkt. Was die vorinstanzlichen Kosten be- trifft, sind diese in Anbetracht dessen, dass sich das Begehren des Berufungskläger um Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht als berechtigt erwiesen hat,
Seite 16 — 17 grundsätzlich der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Eine gewisse Kostenauflage an den Berufungskläger liesse sich allenfalls damit rechtfertigen, dass auf seine Beschwerde in verschiedenen Punkten nicht eingetreten werden konnte und er zusätzlich mit seinen zahlreichen Eingaben einen unnötigen Aufwand verursacht hat. Diesbezüglich würde Art. 63 Abs. 2 EGzZGB allerdings ein grob- fahrlässiges Verhalten voraussetzen, weshalb vorliegend von einer solchen teilwei- sen Kostenüberbindung abgesehen wird. b)Für das Berufungsverfahren (Art. 64 EGzZGB) vor Kantonsgericht fin- den mangels ausdrücklicher eigener Regelung zum einen die Vorschriften des vor- instanzlichen Verfahrens (PKG 1995 Nr. 6 E. 4.c S. 42), zum anderen, durch einen Verweis, die Kostenverteilungsvorschriften von Art. 122 ZPO analog Anwendung (Art. 64 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 218 ff. und Art. 122 ZPO; vgl. PKG 2000 Nr. 6 E. 3 S. 40 f.). Ins Gewicht fällt daher einerseits, dass die Berufung nur zum Teil gutgeheissen wird und auf einen grossen Teil der Begehren des Berufungsklägers gar nicht eingetreten werden konnte. Hinzu kommt, dass das Berufungsverfahren bei Wahrnehmung der dem Berufungskläger gewährten Einsichtsmöglichkeit in die von der Amtsvormundschaft edierten Akten mit einem wesentlich geringeren Aufwand hätte erledigt werden können. Mit seiner Weige- rung, in die – notabene auf seinen Antrag hin – edierten Akten Einsicht zu nehmen, hat der Berufungskläger unnötigerweise gerichtliche Kosten verursacht, zumal der vom ihm angeführte Grund für sein Nichterscheinen als absolut haltlos zu bezeichnen ist. Soweit dem Berufungskläger gemäss den vom Beistand geführ- ten Rechnungsablagen keine Zahlungen belastet wurden, können auch keine Be- lege dafür vorhanden sein. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine teil- weise Kostenauflage an den Berufungskläger unabhängig vom Prozessausgang er- füllt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Berufungskläger die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. c)Eine ausseramtliche Entschädigung hat der Berufungskläger weder für das vorinstanzliche noch für das Berufungsverfahren beantragt.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, dahingehend ent- schieden, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und festgestellt wird, dass X. berechtigt ist, bei der Vormundschaftsbehörde B.-A. (vormals Vor- mundschaftsbehörde des Kreises A.) in die vollständigen Akten der per 30. Juni 2008 aufgehobenen Beistandschaft Einsicht zu nehmen und sich gegen Leistung der dafür geschuldeten Gebühren Kopien dieser Akten anzuferti- gen. 2.Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses B./D. von Fr. 300.― gehen zu- lasten des Bezirks B./D.. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.― zuzüglich Schreibge- bühren von Fr. 304.―, total Fr. 3'304.―, gehen je zur Hälfte zulasten des Berufungsklägers und des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: