Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 21. April 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 88 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde, ist mit Urteil vom 7. Oktober 2008 nicht eingetreten worden.) Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRiesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 27. Juni 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . , Beklagte und Beru- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, betreffend Löschung Fuss- und Fahrwegrecht, hat sich ergeben:

2 A.X. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 705 im Grundbuch der Gemeinde A.. Gemäss Auszug aus dem Grundbuch vom 7. April 2005 ist auf dem genannten Grundstück unter anderem folgende Dienstbarkeit eingetragen: „a) Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Liegenschaft Vermes- sungs-Parzelle Nr. 704, 23.10.1970“ Das erwähnte Fuss- und Fahrwegrecht wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Oktober 1970 von den damaligen Eigentümern der betroffenen Grundstücke, B. und C., begründet. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag weist das Fuss- und Fahrweg- recht folgenden Wortlaut auf: „Der jeweilige Eigentümer der Parzelle 5-8 (heute Parz. Nr. 705) räumt dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle 5-17 (heute Parz. Nr. 704) das Recht ein, den Vorplatz und Umschwung westlich seines Oekonomiegebäudes der Pa- rzelle 5-8 zu begehen und zu befahren um zum Heustall der Parzelle 5-17 zu gelangen.“ Die dienstbarkeitsberechtigte Parzelle Nr. 704 befindet sich im Eigentum der Y., die das Grundstück im Jahr 1991 erworben hat. Früher befanden sich auf Par- zelle Nr. 704 ein Wohnhaus sowie ein Heustall. Diese Gebäude wurden in den Jah- ren 1994/1995 durch einen Mehrfamilienhausneubau mit vier Wohnungen ersetzt. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 14. Februar 2006 instanzierte X. beim Kreispräsidium Ramosch gegen die Y. eine Klage auf Ablösung/Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10. Mai 2006 erstellte der Vermittler am 8. September 2006, mitgeteilt am 12. Septem- ber 2006, den Leitschein mit den folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren 1.Das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) sei aufzuheben. 2.Eventuell sei das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) gegen eine vom Gericht festzu- setzende Entschädigung i.S. von Art. 736 Abs. 2 ZGB aufzuheben. 3.Subeventuell sei festzustellen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht (be- lastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) i.S. von Art. 736 Abs. 1 ZGB für das berechtigte Grundstück alles Interesse ver- loren hat. 4.Das Grundbuchamt A. sei anzuweisen, das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) zu löschen. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Beklagtisches Rechtsbegehren 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

3 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt.) zu Lasten des Klägers.“ Mit Prozesseingabe vom 2. Oktober 2006 prosequierte X. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Inn. Die Y. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 10. November 2006 die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. X. verzichtete gemäss Schreiben vom 12. Dezember 2006 auf eine Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO. C.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn fand am 27. Juni 2007 statt. Mit Urteil vom 27. Juni 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, erkannte das Bezirksgericht Inn, wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2.Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Ramosch von Fr. 450.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr vonFr. 5'000.00 einer Schreibgebühr vonFr.614.00 Barauslagen vonFr.129.00 total somitFr.5'743.00 gehen vollumfänglich zulasten des Klägers. 3.Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 12'134.05 inkl. Spesen und inkl. 7.6% MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)“ Das Bezirksgericht war im Wesentlichen zur Erkenntnis gelangt, dass die um- strittene Dienstbarkeit nicht gelöscht werden dürfe, da deren ursprünglicher Zweck nicht weggefallen sei. Das eingeräumte Fuss- und Fahrwegrecht dürfe nicht nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Auch die Benutzung des fraglichen Weges, um zu einem Parkplatz auf dem berechtigten Grundstück zu gelangen, sei rechtmässig. D.Gegen dieses Urteil liess X. am 3. September 2007 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellt folgende Beru- fungsanträge: „1. Das Urteil vom 27. Juni 2007 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) sei aufzuheben.

4 3.Eventuell sei das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) gegen eine vom Gericht festzu- setzende Entschädigung i.S. von Art. 736 Abs. 2 ZGB aufzuheben. 4.Subeventuell sei festzustellen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht (be- lastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) i.S. von Art. 736 Abs. 1 ZGB für das berechtigte Grundstück alles Interesse ver- loren hat. 5.Das Grundbuchamt A. sei anzuweisen, das Fuss- und Fahrwegrecht (belastend Parz. Nr. 705, zu Gunsten Parz. Nr. 704, Grundbuch A.) zu löschen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (für sämtliche Instanzen) zulas- ten der Beklagen.“ Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsver- fahrens an. Am 14. November 2007 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 18. Dezember 2007 bean- tragt die Y., was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä- gers.“ In seiner Replik vom 13. Februar 2008 hielt der Berufungskläger unverändert an seinen Berufungsanträgen fest. Ebenso bestätigte die Berufungsbeklagte in ihrer Duplik vom 19. März 2008 ihre Anträge gemäss Berufungsantwort. Das Bezirksgericht Inn hatte mit Schreiben vom 27. September 2007 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1a.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig- keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergrif- fen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit den Parteien und zu Recht davon aus, dass sich der vorliegende Streit um eine vermögensrechtliche Streitig- keit im Betrag von über Fr. 8'000.-- dreht, begründete sie ihre sachliche Zuständig- keit doch in Anwendung von Art. 19 ZPO. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit

5 des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz begründet. b.Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einre- den, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Be- rufung von X. vom 3. September 2007 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 27. Juni 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, wurde frist- und formgerecht einge- reicht, so dass darauf eingetreten werden kann. 2a.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet – wie den Rechtsbe- gehren der Berufung zu entnehmen ist – in erster Linie die Frage, ob das im Grund- buch der Gemeinde A. zu Lasten der Parzelle Nr. 705 und zu Gunsten der Parzelle Nr. 704 eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht aufzuheben ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahren gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB, wonach der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen kann, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Aktivlegitimiert zu einer Klage nach Art. 736 Abs. 1 ZGB ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks und passivlegitimiert der Dienstbarkeitsberechtigte, unbeachtet der Interventionsmöglichkeiten anderer Interessierter nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts (Tarkan Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, N 15 zu Art. 736 ZGB; vgl. auch Peter Liver, Zürcher Kommentar zum ZGB, Band IV 2a 1, 3. A., Zürich 1980, N 198 f. zu Art. 736 ZGB). Die vorliegende Klage wurde somit zu Recht von X. als Eigentümer der be- lasteten Parzelle Nr. 705 gegen die Y. als Eigentümerin der berechtigten Parzelle Nr. 704 erhoben. b.Davon abweichend bringt die Berufungsbeklagte vor, die vorliegende Klage hätte sich zwingend auch gegen die Gläubigerin der nachträglich auf dem berechtigten Grundstück errichteten Grundpfandrechte richten müssen. Vorliegend sei die D. als Grundpfandgläubigerin indes nicht mit eingeklagt worden, weshalb bereits aus diesem Grund die Klage bzw. Berufung abzuweisen sei. Aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten geht hervor, dass sie sich für ihre Argumentation auf Lehre und Rechtsprechung zur Grundbuchberichtigungs- klage nach Art. 975 ZGB stützt. Nach Art. 975 Abs. 1 ZGB kann jedermann auf Löschung oder Abänderung eines Grundbucheintrags klagen, der dadurch, dass der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt ist oder ein richtiger Eintrag

6 in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden ist, in seinen dinglichen Rechten verletzt ist. Mittels Grundbuchberichtigungsklage kann somit die Löschung oder Abänderung eines Grundbucheintrags verlangt werden, der unter Berücksich- tigung des Erwerbsgrundes als ungerechtfertigt erscheint (BGE 123 III 461 ff. [465], E. 2c). Ungerechtfertigt ist ein Eintrag dann, wenn er ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist (Art. 974 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wird – zu Recht – nicht geltend gemacht, der Eintrag der Dienst- barkeit sei im Sinne von Art. 974 Abs. 2 ZGB ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt bzw. der Eintrag stimme nicht mit dem Er- werbsgrund überein. Der Grundbucheintrag basiert denn auch auf einem gültigen Rechtsgrund, nämlich auf dem Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Oktober 1970. Um- stritten ist indes die Interpretation bzw. Konkretisierung des gerechtfertigten, im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 GBV indes bloss mit dem Stichwort „Fuss- und Fahrwegrecht“ vorhandenen Eintrags. Um festzustellen zu können, ob nach Art. 736 Abs. 1 ZGB noch ein Interesse an der fraglichen Dienstbarkeit besteht, muss nämlich vorgängig im Sinne von Art. 738 ZGB deren Inhalt und Umfang bestimmt werden (im Einzelnen vgl. Erwägungen 3 und 4 nachfolgend). Für eine Grundbuch- berichtigungsklage nach Art. 975 ZGB ist nun aber von vornherein kein Raum, wenn das Bestehen der Dienstbarkeit an sich unbestritten ist und das verwendete Stich- wort die Art der Servitut zutreffend wiedergibt, was vorliegend mit der Bezeichnung „Fuss- und Fahrwegrecht“ offensichtlich der Fall ist. Die Einwände der Berufungs- beklagten erweisen sich unter diesen Umständen als ungerechtfertigt. 3a.Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Servitut gemäss deren ursprünglichen Inhalt und Umfang im Sinne von Art. 738 ZGB. Auszugehen ist vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit, wonach eine Servitut nicht zu einem anderen Zweck aufrechter- halten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Geprüft werden muss somit in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein In- teresse daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der Dienst- barkeit bestand. Die Interessenlage des Eigentümers des berechtigten Grundstücks bestimmt sich dabei nach objektiven Kriterien (BGE 130 III 554 ff. [556], E. 2, mit weiteren Hinweisen; BGE 107 II 331 ff. [334 f.], E. 3; PKG 1997 Nr. 14, E. 6; Liver, a.a.O., N 58 f. und 63 zu Art. 736 ZGB).

7 Im Zeitpunkt der Klageerhebung muss der Eigentümer des berechtigten Grundstücks alles Interesse verloren haben. Dabei darf das Interesse an einer Dienstbarkeit erst verneint werden, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die Dienstbarkeit in absehbarer Zeit wieder ausgeübt wird (BGE 130 III 393 ff.; BGE 89 II 370 ff.; BGE 81 II 189 ff.; Liver, a.a.O., N 74 zu Art. 736 ZGB). Der Wegfall des Interesses muss somit endgültig sein; es darf keine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine künftige Veränderung der Verhältnisse zu einem Wiederaufle- ben des Interesses führt (Etienne Petitpierre, in: Basler Kommentar zum Zivilge- setzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 9 zu Art. 736 ZGB). b.Ist Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit umstritten, gelangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 738 ZGB zur Anwendung. Art. 738 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass für den Inhalt der Dienstbarkeit der Eintrag im Grund- buch massgebend ist, soweit sich Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Dienstbarkeit aus diesem Eintrag deutlich ergeben. Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt wor- den ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Schliesslich ist auch nach Sinn und Zweck der Dienst- barkeit zu fragen, und es sind die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks zu berücksichtigen (BGE 117 II 536 ff. [537], E. 4). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB somit eine Stufenordnung vor: Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. So- weit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Der klare Wortlaut des Grundbucheintrags schliesst somit ein Vorgehen gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB aus. Nur wenn der Wort- laut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden, das heisst auf den Begründungsakt, namentlich den Dienstbarkeitsvertrag, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Belege sind Urkunden über Rechtsakte, die zur Eintragung, Änderung oder Löschung eines Rechts im Grundbuch geführt haben. Aufgabe der Belege ist, Inhalt und Ausdehnung eines Rechts im Rahmen des Eintrags zu präzisieren (Art. 971 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – wiederum im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unan- gefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (BGE 130 III 554 ff. [556 f.], E. 3.1; BGE 128 III 169 ff. [172], E. 3a; BGE 123 III 461 ff. [464], E. 2b; Petitpierre,

8 a.a.O., N 1 zu Art. 738 ZGB; Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. A., Zürich 2003, Rz. 445 u. 1275 ff.). In der Praxis kommt es durchaus vor, dass der Grundbucheintrag die Dienst- barkeit näher beschreibt. Eine präzise Beschreibung ist indes selten, weil die Dienstbarkeit bei der Eintragung im Hauptbuchblatt nach den Vorgaben in der Grundbuchverordnung nur mit einem vom Grundbuchverwalter festgelegten Stich- wort bezeichnet wird (Art. 35 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 GBV). In der Regel vermag ein Stichwort nicht den ganzen Inhalt einer Dienstbarkeit zu umschreiben. Aus diesem Grund erscheinen funktionelle Beschränkungen einer Dienstbarkeit nur ausnahms- weise im Wortlaut des Grundbuchs. Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort wie z.B. Quellen-, Weg- oder Grenzbaurecht, ist er in der Regel zu rudi- mentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben (BGE 128 III 169 ff. [172], E. 3a; Petitpierre, a.a.O., N 3 f. zu Art. 738 ZGB). 4.Im vorliegenden Fall macht der Berufungskläger geltend, das 1970 eingeräumte Fuss- und Fahrwegrecht habe für das Grundstück der Berufungsbe- klagten im Sinn von Art. 736 Abs. 1 ZGB alles Interesse verloren. Um beurteilen zu können, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist nachfolgend zunächst der genaue Inhalt der Dienstbarkeit zu bestimmen. a.Im Grundbuch wurde die fragliche Dienstbarkeit auf Parzelle Nr. 705 mit dem Stichwort „Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Liegenschaft Vermes- sungs-Parzelle Nr. 704, 23.10.1970“ gekennzeichnet. Einzig gestützt auf diesen Eintrag lässt sich noch kein Hinweis auf den exakten Inhalt der Dienstbarkeit ent- nehmen. Zwar geht daraus hervor, dass der Weg auf Parzelle Nr. 705 nicht nur begangen, sondern auch befahren werden darf. Weitergehendes, namentlich der Zweck des Fuss- und Fahrwegrechts, lässt sich dem Grundbucheintrag indes nicht entnehmen. Der Eintrag ist für die Frage der Zweckbestimmung der Servitut in die- sem Sinn nicht schlüssig und zu rudimentär, um Rechte und Pflichten aus ihm deut- lich herauslesen zu können. Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten darf aus dem Fehlen eines Zusatzes, der das Wegrecht beschränkt, nicht per se abgeleitet werden, dass es sich beim fraglichen Fuss- und Fahrwegrecht um ein solches unbeschränkter Art handelt. Eine Auslegung, die, auf den Wortlaut des Eintrags sich stützend, eine Dienstbarkeit ohne Schranken bejahen würde, wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar (vgl. PKG 1963 Nr. 29, PKG 1997 Nr. 14, E. 5). Ebenso wenig darf lediglich aus dem Fehlen eines Zusatzes, der das Wegrecht als unbe-

9 schränktes bezeichnet, abgeleitet werden, dass das Fuss- und Fahrwegrecht be- schränkt ist. Der Grundbucheintrag setzt aber den Rahmen eines Fuss- und Fahr- wegrechts, der, da sich Rechte und Pflichten aus ihm nicht deutlich genug ergeben, im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB mit Hilfe des Erwerbsgrundes ausgefüllt werden muss. b/aa. Der Erwerbsgrund des strittigen Fuss- und Fahrwegrechts ist im Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Oktober 1970 zu erblicken. Darin räumte der jewei- lige Eigentümer von Parzelle Nr. 705 dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. 704 das Recht ein, den Vorplatz und Umschwung seines Ökonomiegebäudes der Parzelle Nr. 705 zu begehen und zu befahren, um zum Heustall der Parzelle 5-17 zu gelangen. bb.Die Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrages erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen. Nach Art. 18 OR bestimmt sich der Inhalt ei- nes Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat ge- genüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung somit den Vorrang. Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ursprüng- lichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Einschrän- kung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt, zu dem auch der Dienstbarkeitsvertrag gehört. Bei dessen Auslegung können ge- genüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle per- sönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbil- dung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbar- keitsvertrag selbst aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten nor- malerweise auch nicht erkennbar sind. Im gezeigten Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt. Der Dienstbarkeitsvertrag ist in diesem Sinn objektiviert bzw. nach Massgabe des Vertrauensprinzips auszulegen, wo sich nicht mehr die Begründungsparteien, sondern Dritte gegenüberstehen. Der tatsächliche ursprüngliche Zweck kommt diesfalls nur dann zum Zug, sofern er aus dem Dienstbarkeitsvertrag objektiv er- kennbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, erfolgt eine objektive Auslegung. Es geht folglich nicht mehr darum, was die Parteien damals mutmasslich gewollt haben, sondern um die Ermittlung eines hypothetischen Zwecks. Massgeblich ist, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der

10 Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (BGE 130 III 554 ff. [556 ff.], E. 3.1; Beat Eschmann, Auslegung und Er- gänzung von Dienstbarkeiten, Diss. Zürich 2005, S. 50 f.; Bettina Hürlimann-Kaup, Die Ermittlung des Zwecks einer Grunddienstbarkeit, SJZ 102/2006, S. 6 ff., S. 9). Primäres Auslegungsmittel stellt der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages dar. Zu beachten sind aber auch Systematik und Zweck (Eschmann, a.a.O., S. 52 ff.). cc.Betrachtet man die im Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Oktober 1970 gewählte Formulierung, so bedarf insbesondere der letzte Satzteil „... um zum Heu- stall zu gelangen“ einer näheren Untersuchung. Die Vorinstanz kam im angefoch- tenen Urteil zum Schluss, diese Formulierung beinhalte noch keine genaue Zweck- bestimmung des eingeräumten Wegrechts. Eine Auslegung nach den objektiv er- kennbaren Umständen ergebe, dass lediglich die örtliche Beschreibung des Weg- rechts formuliert worden sei, nämlich wo das Wegrecht auf dem belasteten Grund- stück und zu welchem Gebäude genau es auf dem berechtigten Grundstück durch- führen soll. Eine Einschränkung auf Benutzung des Wegrechts zu lediglich landwirt- schaftlichen Zwecken könne darin nicht gesehen werden. Dieser Erkenntnis kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Unter den konkreten Umständen kann ausgeschlossen werden, dass mit der Wendung „um zum Heustall zu gelangen“ lediglich die Örtlichkeit des Fuss- und Fahrweg- rechts bezeichnet werden sollte und nicht dessen Zweck, wie dies die Vorinstanz annimmt. Die Örtlichkeit, an der die Berechtigte das Wegrecht auf dem belasteten Grundstück ausüben darf, wird mit dem Passus „Vorplatz und Umschwung westlich seines Ökonomiegebäudes der Parzelle 5-8“ (heute 705) umschrieben. Hinsichtlich des berechtigten Grundstücks war eine örtliche Bezeichnung selbstredend nicht notwendig, kann sich der Dienstbarkeitsberechtigte auf seinem eigenen Grundstück ja ohne Weiteres überall dort bewegen, wo es ihm beliebt. Hinzu kommt – wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort selbst festhält –, dass über das Weg- recht aufgrund der örtlichen Begebenheiten auf der Parzelle der Berufungsbeklag- ten ohnehin nur der Heustall erreichbar war. Auch aus diesem Grund erübrigte sich eine örtliche Beschreibung, was klar auf eine Zweckumschreibung hinweist. Auch der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags, insbesondere die Verwen- dung des Wortes „um“ deutet darauf hin, dass mit der Wendung „um zum Heustall zu gelangen“ der landwirtschaftliche Zweck des Wegrechts beschrieben werden soll, handelt es sich beim fraglichen Satzteil doch um einen finalen Nebensatz. Der Wortlaut nimmt überdies ausdrücklich und ausschliesslich nur auf den Heustall Be- zug, nicht auch auf das Wohnhaus, das sich zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitser-

11 richtung ebenfalls auf der Parzelle Nr. 704 befand. Das Fuss- und Fahrwegrecht bezieht sich in diesem Sinn lediglich auf Zugang und Zufahrt zum Heustall, womit dieses klar eingeschränkt wird. Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten han- delt es sich nicht um eine allgemeine, uneingeschränkte Zufahrt, sondern lediglich um eine solche zum Heustall. Wurde das Fuss- und Fahrwegrecht aber als Zugang und Zufahrt zum Heu- stall errichtet, ist es der Natur eines solchen Gebäudes entsprechend auf landwirt- schaftliche Zwecke ausgerichtet beziehungsweise auf Tätigkeiten beschränkt, die mit der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen. Dies wird auch durch die Inter- essenlage zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit untermauert. Im Jahr 1970 befand sich auf Parzelle Nr. 704 ein landwirtschaftlicher Betrieb, der aus ei- nem an die öffentliche Strasse angrenzenden Wohnhaus und aus dem rückwärtigen Heustall bestand. Der Zugang zum Heustall auf Parzelle Nr. 704 über die Parzelle Nr. 705 ermöglichte es dem Eigentümer der Parzelle Nr. 704, die landwirtschaftli- chen Erträge, insbesondere das Heu, auf direktem Weg in den Stall bringen zu kön- nen. Damit hatte der Zugang einen landwirtschaftlichen Zweck, woran auch die Tat- sache nichts ändert, dass der Heustall einen Durchgang zum Wohnhaus aufwies. Bis zum Abbruch des Stalles im Jahr 1994 wurde dieser nach Aussage der Zeugen E. und F. denn auch effektiv lediglich zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt. Et- was anderes, beispielsweise dass der Heustall als Garage oder ähnliches gedient hätte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Im vorliegenden privatrechtli- chen Verfahren ist im Übrigen irrelevant, dass die Gemeinde im öffentlich-rechtli- chen Baubewilligungsverfahren einen Parkplatz hinter dem Haus anrechnete (vgl. dazu Erwägung 7b/bb nachfolgend). Objektive Gründe für die Einräumung eines über den landwirtschaftlichen Zweck hinausgehenden Fuss- und Fahrwegrechts sind nicht ersichtlich. Insbesondere verfügte die Parzelle Nr. 704 zu nicht-landwirt- schaftlichen Zwecken, namentlich für den Zugang zum Wohnhaus, seit je her über eine Erschliessung von der Dorfstrasse her. Für einen zweiten Zugang zur Wohn- liegenschaft bestand nach objektiven Kriterien kein Bedürfnis. Die vernünftigen Be- dürfnisse des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung der Dienst- barkeit bestanden vielmehr lediglich in einem auf landwirtschaftliche Zwecke be- schränkten Zugang zum Heustall. dd.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der im Dienstbarkeitsvertrag getroffenen Regelung keine Zweifel offen las- sen, dass die Motive für die Errichtung des Fuss- und Fahrwegrechts ursprünglich rein landwirtschaftlicher Natur waren und die Dienstbarkeit daher auf landwirtschaft- liche Zwecke beschränkt ist.

12 Ist die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages hinreichend klar, braucht auf das subsidiär geltende Gebot der restriktiven Auslegung einer Dienstbarkeit sowie auf die Frage der Gegenleistung für die Dienstbarkeit nicht näher eingegangen zu werden. Zudem muss aufgrund der in Erwägung 3b erwähnten Stufenfolge nicht mehr geprüft werden, ob und in welcher Art die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. 5.Beachtet man den Umstand, dass die fragliche Dienstbarkeit ur- sprünglich zu landwirtschaftlichen Zwecken errichtet wurde, so hat diese im heuti- gen Zeitpunkt für das berechtigte Grundstück Nr. 704 alles Interesse verloren. Eine landwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Parzelle steht nicht mehr zur Diskussion, wurden das alte Wohnhaus und der besagte Heustall doch abgerissen und durch ein Mehrfamilienhaus ersetzt. Das Grundstück ist damit vollständig überbaut; eine Einrichtung und/oder Boden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder solchen Zwecken künftig dienlich gemacht werden könnten, bestehen nicht. Aufgrund dieser Änderung der Bewirtschaftungsart sind die ursprünglichen Bedürfnisse des herr- schenden Grundstücks dahingefallen. Der Y. fehlt in diesem Sinn das Interesse, das Fuss- und Fahrwegrecht zum ursprünglichen landwirtschaftlichen Zweck aus- zuüben. Das von der Berufungsbeklagten im aktuellen Zeitpunkt geltend gemachte Interesse an der Zufahrt zu einem Parkplatz ist vom ursprünglichen landwirtschaft- lichen Zweck und Inhalt der Servitut nicht gedeckt. Den neuen Bedürfnissen braucht das nach einem Landwirtschaftsbetrieb bemessene Fuss- und Fahrwegrecht nicht dienstbar gemacht zu werden (BGE 117 II 536 ff. [540], E. 5, mit weiteren Hinwei- sen; Liver, a.a.O., N 62 zu Art. 736 ZGB). Unter den konkreten Umständen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung im Übri- gen nicht damit zu rechnen, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. 704 in absehbarer Zeit wieder aufleben wird. Das ursprüngliche Interesse an der Dienstbarkeit ist somit vollständig und endgültig weggefallen, so dass die Dienst- barkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB entschädigungslos zu löschen ist. 6a.Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe beim Kauf der Par- zelle Nr. 704 am 28. Oktober 1991 in gutem Glauben ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht erworben. Beim erwähnten Kauf sei G., dem Vertreter der Y., ein Grundbuchauszug vorgelegt worden, der ein unbeschränktes Fuss- und Fahrweg- recht beinhaltet habe. Von einem angeblichen Dienstbarkeitsvertrag habe dieser keine Kenntnis gehabt. Ein solcher sei auch im Kaufvertrag nicht erwähnt worden. Zudem sei er vom Grundbuchamt nicht auf das Bestehen eines Dienstbarkeitsver- trags hingewiesen worden. G. habe den Angaben des Grundbuchführers und den

13 vom Grundbuchamt erstellten Urkunden sowie dem Eintrag im öffentlichen Register zu Recht vertraut. b/aa. Gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB ist derjenige, der sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, in diesem Erwerb zu schützen. Es handelt sich hier- bei um das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. Dieser öffentliche Glaube vermag den Eintrag einer Dienstbarkeit hinsichtlich des Bestands des Rechts, dessen Inhalt, Umfang und Rang zu gewährleisten (Jürg Schmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 19 zu Art. 973 ZGB). Der öffentliche Glaube erstreckt sich nicht nur auf das Hauptbuch, sondern auch auf die dieses ergänzenden Register und Urkun- den, soweit diese im Sinne von Art. 942 Abs. 2 ZGB Bestandteil des Grundbuchs bilden und im Hauptbuch auf sie verwiesen wird. Auch die Belege nehmen insofern am öffentlichen Glauben teil, soweit sie einen bestehenden Grundbucheintrag er- gänzen. Dies ist der Fall, wenn sie den Inhalt oder den Umfang eines beschränkten dinglichen Rechts näher umschreiben und auf dem Hauptbuchblatt auf sie verwie- sen wird (Schmid, a.a.O., N 1 und N 6 ff. zu Art. 973 ZGB; Eschmann, a.a.O., S. 91). In tatbeständlicher Hinsicht setzt Art. 973 Abs. 1 ZGB voraus, dass ein Recht zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden oder nachträglich unrichtig geworden ist und dass sich eine Person in gutem Glauben auf diesen falschen Eintrag im Grundbuch verlassen und gestützt darauf Eigentum oder ein anderes dingliches Recht, beispielsweise eine Dienstbarkeit, erworben hat. Als Rechtsfolge wird der Erwerber in seinem gutgläubigen Erwerb geschützt und erwirbt das Eigentum oder das beschränkte dingliche Recht so, wie es aus dem Grundbuch hervorgeht. Inhalt und Umfang des Rechts bemessen sich im Umfang des Hauptbucheintrags anhand der Belege (Schmid/Hürlimann, a.a.O., Rz. 583 ff.; Schmid, a.a.O., N 27 f. u. N 38 zu Art. 973 ZGB). bb.Im vorliegenden Fall scheitert der Erwerb eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts durch die Y. bereits am Fehlen eines entsprechenden unge- rechtfertigten Grundbucheintrages. Ein Eintrag ist nach Art. 974 Abs. 2 ZGB dann ungerechtfertigt, wenn er ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. Vorliegend besteht im Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Ok- tober 1970 ein gültiger Rechtgrund, gestützt auf den das fragliche Fuss- und Fahr- wegrecht mit einem zutreffenden Stichwort eingetragen wurde. Dabei handelt es

14 sich, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, nicht um den ungerechtfertigten Eintrag eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts. Gestützt auf Art. 973 Abs. 1 ZGB könnte die Y. die Dienstbarkeit nur so er- werben, wie sie aus dem Grundbuch hervorgeht, wobei sich, wie im vorangehenden Abschnitt dargelegt, Inhalt und Ausmass der Dienstbarkeit im Umfang des Haupt- bucheintrags anhand der Belege bemessen. Entgegen den Behauptungen der Be- rufungsbeklagten geht vorliegend aus dem Grundbuch kein unbeschränktes, son- dern ein auf landwirtschaftliche Zwecke beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht her- vor. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Dienstbarkeits- vertrag vom 23. Oktober 1970. Dieser ergänzt den – bloss aus dem Stichwort „Fuss- und Fahrwegrecht“ bestehenden und insofern zu rudimentären (vgl. dazu Erwägung 4a) – Grundbucheintrag, umschreibt er doch Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit näher. Zudem wird im Grundbucheintrag mit dem entsprechenden Datum des Dienstbarkeitsvertrages auf das Vorhandensein desselben hingewiesen. Insofern nimmt auch der Dienstbarkeitsvertrag am öffentlichen Glauben teil. Nach eigenen Aussagen hat der Vertreter der Berufungsbeklagten den Dienstbarkeitsvertrag beim Erwerb des Grundstücks nicht konsultiert, obwohl der Eintrag im Grundbuch erkenn- bar ergänzungs- und auslegungsbedürftig ist, dem Grundbuchauszug ein Hinweis auf den Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmen ist und der Vertrag zweifellos zugäng- lich gewesen wäre. Dadurch hat die Berufungsbeklagte beim Grundstückskauf nicht die erforderliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, woraus sie nun selbstredend nicht zu ihren Gunsten ableiten kann, ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht erworben zu haben. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Grundbuchverwal- ters, die Parteien auf allfällige Dienstbarkeitsverträge hinzuweisen. Unter den kon- kreten Umständen hat die Berufungsbeklagte sich zu Unrecht auf den bloss stich- wortartigen Eintrag im Grundbuch verlassen. c.In diesem Sinn liegt kein gutgläubiger Erwerb eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts durch die Y. gestützt auf Art. 973 ZGB vor. 7a.Schliesslich beruft sich die Berufungsbeklagte auf eine ordentliche Er- sitzung der Dienstbarkeit nach Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 661 ZGB. Sie sei gutgläubige Erwerberin des Fuss- und Fahrwegrechts und habe das Recht während mittlerweile sechzehn Jahren korrekt und innerhalb der im Grundbuch klar eingetragenen Dienstbarkeit ausgeübt. Der Berufungskläger habe nie gegen diese Rechtsausübung opponiert. Selbst anlässlich des Bauvorhabens im Jahr 1994, als sich die Berufungsbeklagte gegenüber der Gemeinde zu einem durch das Fuss-

15 und Fahrwegrecht erreichbaren Parkplatz verpflichtet habe, um die Bedingungen der Gemeinde erfüllen zu können, seien keine Einwände erhoben worden. b/aa. Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück im guten Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden (Art. 661 ZGB). Es liegt eine ordentliche Ersitzung vor. Bei Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen kann auch eine Dienstbarkeit ersessen werden (vgl. Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 661 ZGB). Die Möglichkeit einer ordentlichen Ersitzung besteht lediglich bei einer im Sinne von Art. 974 Abs. 2 ZGB zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen Dienstbar- keit. Überdies ist neben der tatsächlichen, ununterbrochenen und unangefochtenen Ausübung (Ersitzungsbesitz) und dem Ablauf einer Ersitzungsfrist von 10 Jahren das Vorliegen des guten Glaubens des Ersitzenden erforderlich (Hermann Laim, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 9 ff. zu Art. 661 ZGB; Eschmann, a.a.O., S. 62 f.). bb.Wie bereits mehrfach festgehalten, liegt in casu kein ungerechtfertigter Eintrag im Grundbuch im Sinne von Art. 974 Abs. 2 ZGB vor, wurde das in Frage stehende Fuss- und Fahrwegrecht doch mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Oktober 1970 rechtsgültig errichtet und mit einem zutreffenden Stichwort im Grundbuch ver- merkt. Es trifft auch nicht zu, dass in ungerechtfertigter Weise ein unbeschränktes an Stelle eines beschränkten Fuss- und Fahrwegrechts im Grundbuch eingetragen wäre (vgl. Erwägung 6b/bb vorstehend). Eine Tabularersitzung nach Art. 661 ZGB fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Verneint werden muss aber auch der gute Glaube der Berufungsbeklagten. Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nämlich nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Vorliegend gehen Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit aus dem Grundbuch – insbesondere aus dem Grundbuchauszug in Verbindung mit dem Dienstbarkeitsvertrag – korrekt und eindeutig hervor und hätten von der Berufungs- beklagten ohne Weiteres so zur Kenntnis genommen werden können, hätte jene die bei einem Grundstückserwerb zu erwartende Aufmerksamkeit zu Tage gelegt. Unter diesen Umständen ist die Berufungsbeklagte nicht berechtigt, sich auf den gutgläubigen Erwerb eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts zu berufen. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung nach Art. 731 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 661 ZGB sind somit nicht gegeben. Eine Extratabularersitzung im Sinne von Art. 731

16 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 662 ZGB wurde weder behauptet noch nachge- wiesen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Berufungsbeklagte die Dienstbarkeit unangefochten ausgeübt hat, offen gelassen werden. Der Vollstän- digkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass ihr Einwand, der Berufungsklä- ger habe sich im Baubewilligungsverfahren nicht zur Wehr gesetzt, nicht verfängt. Die Baubewilligung ist eine behördliche Erklärung, dass dem projektierten Bau, für den ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem Bau- recht entgegen stehen. Mit der öffentlichrechtlichen Baubewilligung wird demzu- folge nichts über die zivilrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Liegenschaft und den geplanten Bau ausgesagt. Insbesondere ordnet die Bewilligung diese nicht neu oder bestimmt deren Bestand, Umfang oder Untergang (PKG 1994 Nr. 5, E. 3). Aus der Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde kann die Berufungsbeklagte in Bezug auf den Umfang der Dienstbarkeit daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8a.Im Ergebnis steht fest, dass das Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 705 und zu Gunsten der Parzelle Nr. 704 im Grundbuch der Ge- meinde A. gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen ist. Das Grundbuchamt A. wird angewiesen, die entsprechende Löschung vorzunehmen. b.Die Klage von X. ist unter diesen Umständen gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Durch die Gutheissung des Hauptbegehrens der Klage werden die entsprechenden Eventualbegehren gegenstandslos. Infolge des vollständigen Obsiegens des Klägers erweist sich die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, die auf dem Unterliegen des Klägers beruhte, als nicht gerechtfer- tigt und ist daher ebenfalls abzuändern. Der in einem Zivilverfahren unterliegende Teil wird in der Regel zur Über- nahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die erwähnten Bestimmungen werden die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens der Y. auferlegt, die X. für dieses Verfahren überdies aus- seramtlich zu entschädigen hat. Die vom Rechtsvertreter des Klägers mit Honorar- note vom 26. Juni 2007 geltend gemachte Forderung von Fr. 11'575.60 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer erscheint dabei als angemessen.

17 9a.Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Ver- bindung mit 122 Abs. 2 ZPO). b.Vorliegend ist die Berufung von X. vollumfänglich gutzuheissen, so dass die Y. unterliegt und dementsprechend kostenpflichtig wird. Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und X. für das Berufungsverfahren ausseramt- lich zu entschädigen. Hierbei erscheint, insbesondere in Berücksichtigung des dop- pelten Schriftenwechsels, eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- inkl. MwSt. als ange- messen.

18 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2.Die Klage wird gutgeheissen und das Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten Pa- rzelle Nr. 705 und zu Gunsten Parzelle Nr. 704 im Grundbuch der Gemeinde A. wird aufgehoben. 3.Das Grundbuchamt A. wird angewiesen, das Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten Parzelle Nr. 705 und zu Gunsten Parzelle Nr. 704 im Grundbuch A. zu löschen. 4.Die Kosten des Vermittleramts des Kreises Ramosch von Fr. 450.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Inn von Fr. 5'743.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5’000.--, Schreibgebühr Fr. 614.--, Barauslagen Fr. 129.--) gehen zu Lasten der Y., die X. für das erstinstanzliche Verfahren zudem mit Fr. 11'575.60 inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen hat. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'820.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'500.--, Schreibgebühr Fr. 320.--) gehen zu Lasten der Y., die X. für das Berufungsverfahren zudem mit Fr. 4'000.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: Nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

19 Der Präsident:Die Aktuarin ad hoc:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZF 2007 88
Entscheidungsdatum
21.04.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026