Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 20. Juni 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 1 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Tomaschett-Murer, Giger und Hubert AktuarEngler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, sowie der Anschlussberufung der Y., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes P l e s s u r vom 10. November 2006, mitgeteilt am 4. Dezember 2006, in Sachen der Parteien, betreffend Scheidungsfolgen, hat sich ergeben:

2 A.Der am 10. Januar 1944 geborene Z. verheiratete sich am 28. Oktober 1967 in X. TG mit der am 19. April 1944 geborenen Y.. Am 15. März 1968 kam der Sohn W. zur Welt, am 29. August 1970 die Tochter V.. Seit dem 01. Oktober 2001 leben die Eheleute getrennt. Im Eheschutzverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Weinfelden wurde für die Parteien mit Verfügung vom 16. September 2002 rückwirkend auf den 16. März 2002 die Gütertrennung angeordnet. Gleichzeitig wurde Z. verpflichtet, Y. rückwirkend ab dem 01. Januar 2002 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5000.00 zu bezahlen. Darin enthalten war eine Überschussbeteiligung von Fr. 1334.00. Weil bei Y. eine monatliche Verpflichtung zur Bezahlung von Mietzins in der Höhe von rund Fr. 700.00 weggefallen war, reduzierte das Bezirksgerichtspräsidium Weinfelden mit Verfügung vom 21. Februar 2005 den von Z. zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 01. April 2005 um Fr. 350.00 auf Fr. 4650.00 monatlich. Darin enthalten war nunmehr eine Überschussbeteiligung von Fr. 1684.00. Auf Rekurs hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 18. Mai 2005 die betragsmässige Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Es liess deren Wirkung indessen bereits ab dem 01. Dezember 2004 eintreten. B.Am 20. Dezember 2002 machte Z. beim Kreispräsidenten Chur als Vermittler eine gegen Y. gerichtete Klage anhängig. Laut dem Leitschein vom 31. März 2003 hatte der Kläger an der Sühneverhandlung vom 20. Februar 2003 das Begehren gestellt, es sei zwischen den Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Prozesseingabe vom 05. Mai 2003 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei er seine Rechtbegehren gemäss Leitschein aufrechterhielt. In ihrer Prozessantwort vom 18. August 2003 stellte Y. wie bereits anlässlich der Vermittlungsverhandlung den Antrag, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen, unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

3 Im weiteren Schriftenwechsel liessen die Parteien ihre Rechtsbegehren unverändert. C.Am 18. Mai 2004 machte Y. bei der Bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden eine gegen Z. gerichtete Klage anhängig, wobei sie beantragte, es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und es seien die Nebenfolgen der Ehescheidung gemäss Gesetz zu regeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Z. stellte hierzu am 09. Juni 2004 das Begehren, es sei die Scheidungsklage an das Bezirksgericht Plessur zu überweisen. Diesem Antrag entsprach die Bezirksgerichtliche Kommission Weinfelden mit Beschluss vom 04. März 2005, nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Plessur am 20. Oktober 2004 erklärt hatte, das Gericht sei gemäss Art. 36 Abs. 2 GestG zur Übernahme des Scheidungsverfahrens bereit. Gegen den Überweisungsbeschluss setzte sich Y. erfolglos zur Wehr. Sie unterlag sowohl vor dem Obergericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 30. Mai 2005) wie später vor der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts (Urteil vom 24. Januar 2006). D.Zusätzlich zu seiner früheren Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung machte Z. am 16. Juli 2004 beim Kreispräsidenten Chur als Vermittler eine weitere gegen Y. gerichtete Klage anhängig, wobei er laut dem Leitschein vom 26. Oktober 2004 das Begehren stellte, es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und es seien die Nebenfolgen der Scheidung zu bestimmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Prozesseingabe vom 07. Oktober 2004 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirkgericht Plessur, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. Ausserdem beantragte er, es sei das Scheidungsverfahren mit jenem über die güterrechtliche Auseinandersetzung zu vereinigen. In ihrer Prozessantwort vom 20. Oktober 2004 stellte Y. das Begehren, es sei auf die Scheidungsklage nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

4 E.Nachdem das bundesgerichtliche Urteil vom 24. Januar 2006 im Dispositiv ergangen war, erfolgte am 09. Februar 2006 die beantragte Verfahrenszusammenlegung. Zuvor hatten die Parteien an einer Referentenaudienz vom 07. September 2005 gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ihren Scheidungswillen bestätigt. Am 24. April 2006 reichte Y. beim Bezirksgericht Plessur die folgenden Anträge ein: „1. Scheidung der Ehe der Parteien. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen, pränumerando zahlbaren Beitrag in Höhe von Fr. 6000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. 3. Es sei der Anspruch der Ehefrau auf die Hälfte der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistung des Ehemannes zu ermitteln, und der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau diesen Betrag gestützt auf Art. 124 ZGB auszubezahlen. Der Ehemann sei zu verpflichten, die Austrittsleistung sicherzustellen. 4. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Z. stellte demgegenüber am 16. Mai 2006 die folgenden Begehren: „1. Es sei die Ehe zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1000.00 zu bezahlen, befristet bis April 2008. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 124 ZGB monatlich CHF 2000.00 zu bezahlen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung entsprechend den bereits gestellten Anträgen vorzunehmen. (5.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Im weiteren Schriftenwechsel liessen die Parteien ihre Anträge gemäss den Eingaben vom 24. April 2006 und 16. Mai 2006 unverändert. F.Mit Urteil vom 10. November 2006, mitgeteilt am 04. Dezember 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

5 2. Z. wird bis zu seinem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Art. 21 AHVG) verpflichtet, Y. monatlich CHF 5278.00 nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 3. Z. wird verpflichtet, Y. aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung CHF 54'949.00 zu bezahlen. Im Übrigen behalten die Parteien, was sich in ihrem Besitz und Eigentum befindet. 4. Die Vorsorgeeinrichtung der S., wird angewiesen, ab Eintritt von Z. ins ordentliche AHV-Alter (Art. 21 AHVG) die Hälfte seines BVG- Rentenanspruchs auf ein durch Y. zu bestimmendes Konto zu überweisen. 5. Die Kosten des Kreisamtes Chur von total CHF 575.00, die Kosten des Bezirksgerichts Weinfelden von CHF 600.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von total CHF 18'548.55 (Gerichtsgebühren CHF 15'000.00, Schreibgebühren CHF 1187.00, Barauslagen CHF 2361.55 [inkl. 2 Gutachten von total CHF 968.40]) gehen je hälftig zu Lasten von Z. und Y.. Die Kosten des Kreisamtes Chur und des Bezirksgerichtes Weinfelden sind direkt an diese zu bezahlen. Der Ehemann hat noch einen Betrag von CHF 274.30 an die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur zu bezahlen (Kostenvorschüsse total CHF 9000.00, abzüglich hälftige Gerichtskosten von CHF 9274.30), und zwar innert 30 Tagen. Die Ehefrau hat noch einen Betrag von CHF 3574.25 an die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur zu bezahlen (Kostenvorschüsse total CHF 5700.00, abzüglich hälftige Gerichtskosten von CHF 9274.25), und zwar innert 30 Tagen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Mitteilung an: ....“ G.Hiergegen erklärte Z. am 10. Januar 2007 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts mit den Begehren: „1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 sei Z. zu verpflichten, Y. bis April 2008 monatlich CHF 1000.00 nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 sei festzulegen, dass die Parteien gegenseitig zu keinerlei güterrechtlichen Ausgleichszahlungen verpflichtet und güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind und mithin behalten, was sich in ihrem Besitz und Eigentum befindet. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 sei Z. zu verpflichten, Y. gestützt auf Art. 124 ZGB monatlich CHF 2000.00 zu bezahlen. 4. In Abänderung von Ziff. 5 des angefochtenen Dispositivs seien die Verfahrenskosten im Verhältnis 80 % zu Lasten von Y. und 20 % zu Lasten Z. aufzuerlegen, und Y. sei zu verpflichten, Z. eine

6 entsprechend angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin.“ Zur nochmaligen Erhellung der vorsorgerechtlichen Konstellation und der gestützt auf Art. 124 ZGB zu treffenden Regelung stellte Z. überdies den Antrag: „Es sei die Pensionskasse Z. um Auskunft zu ersuchen über o die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen; o die bei Eintritt des Vorsorgefalles vorhanden gewesene Freizügigkeitsleistung (Alterskapital, Vorsorgeguthaben); o die Durchführbarkeit einer Direktanweisung, wie sie vom BG Plessur vorgesehen wurde.“ H.Am 22. Januar 2007 reichte Y. Anschlussberufung ein. Ihre Anträge lauteten: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Abänderung von Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei Z. zu verpflichten, Y. aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung Fr. 105'326.00 zu bezahlen. Im Übrigen behalten die Parteien, was sich in ihrem Besitz und Eigentum befindet. 3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. a. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung in Höhe von Fr. 600'000.00 zu bezahlen. b. Eventualiter: Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Betrag in Höhe von Fr. 300'000.00 zu bezahlen. Zudem sei er zu verpflichten, der Ehefrau eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 1750.00 zu bezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung der S. sei anzuweisen, diesen Betrag auf ein durch Y. zu bestimmendes Konto zu überweisen. Die Rente sei zudem passiv-vererblich zu erklären. c. Subeventualiter: Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 3500.00 zu bezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung der S. sei anzuweisen, diesen Betrag auf ein durch Y. zu bestimmendes Konto zu überweisen. Die Rente sei zudem passiv-vererblich zu erklären. 4. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten des Kreisamtes Chur, des Bezirksgerichtes Weinfelden sowie des Bezirksgerichtes Plessur seien zu 4/5 Z. und zu 1/5 Y. zu überbinden. Z. sei zu verpflichten, Y. aussergerichtlich mit Fr. 40'000.00, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuern, allenfalls mit einem Betrag nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.“ Ausserdem stellte Y. das Begehren, es seien noch die folgenden Beweise zu erheben:

7 „A. Zeugen

  1. Herr U.
  2. Frau T. B. Editionen
  3. Aus Händen des Ehemannes: o Genaue Angaben über sämtliche Versicherungsleistungen, so insbesondere über die Auszahlung der Lebensversicherung o Steuererklärung 2003/2004 und 2005, und ev. 2006, Hauptformular und Nebenformulare mit sämtlichen Beilagen o Sämtliche Jahresrechnungen (Jahresabschlüsse / Gewinn- und Verlustrechnungen der R. bis 31.12.2006)
  4. Aus Händen der R.: o Sämtliche Jahresabschlüsse bis 31.12.2006
  5. Aus Händen der Vorsorgeeinrichtung der S.: o Genaue Angaben über die Höhe der Austrittsleistung des Z., geb.
  6. Januar 1944, per 1. August 2004 und per 31. Dezember 2006, sofern der Vorsorgefall nicht eingetreten wäre. C. Expertise Es sei durch ein Gutachten der Wertverlust eines Segelflugzeuges zu ermitteln. Expertenfragen und Expertennomination vorbehalten.“ I.Mit Beweisverfügung vom 14. Februar 2007 entsprach das Kantonsgerichtspräsidium den Editions- bzw. Auskunftsbegehren. Die Anträge auf Einholung einer Expertise und auf Befragung weiterer Zeugen wurden demgegenüber abgewiesen. Die als relevant angesehenen Beweiserhebungen wurden in der Folge vorgenommen. Gar nicht erst eingetreten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Februar 2007 auf ein Gesuch von Z. vom 19. Februar 2007, wonach für die Zeit vom 01.01.1987-31.12.1989 sämtliche Auszüge betreffend die Bankkonti der Parteien herauszuverlangen seien, desgleichen die vollständigen Auszüge über das AHV-Konto von Y.. Im Verfahren PZ 07 97 erliess das Kantonsgerichtspräsidium am 08. Juni 2007 schliesslich noch eine Verfügung, wonach der durch Z. für das Berufungsverfahren ZF 07 1 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 auch für Y. hafte.

8 K.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2007 be- stätigte der Rechtsvertreter von Z. die in der schriftlichen Berufungserklärung enthaltenen materiellrechtlichen Begehren. Überdies verlangte er unter Einlage neuer Urkunden, dass Y. die von ihr als Mitglied der Q. verfolgten Pläne, die Parzellen Nr. 446 und Nr. 847 in X. mit drei Mehrfamilienhäusern zu überbauen, offen lege. Schliesslich beantragte Rechtsanwalt Stern noch die Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Der Anwalt von Y. hielt seinerseits die in der Anschlussberufungserklärung erhobenen materiellrechtlichen Anträge aufrecht, ausgenommen jene gemäss Ziff. 3 lit. a und b; sie wurden fallen gelassen. Ausserdem erneuerte Rechtsanwalt Fryberg beiläufig sein Begehren, es müssten noch die Eltern von Z. zu dessen Anwartschaften befragt werden und es sei zum Wertverlust von Segelflugzeugen ein Gutachten einzuholen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die beiden Rechtsanwälte gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte in Ehescheidungsangelegenheiten (Teileinigung, Scheidung auf Klage hin) können gemäss Art. 5h EGzZGB mit Berufung (Art. 218 ff. ZPO) an die Zivilkammer des Kantonsgerichts weitergezogen werden, und zwar innert zwanzig Tagen seit Zugang des nicht genehmen erstinstanzlichem Urteils. Überdies hat die entsprechende Erklärung die formulierten Anträge zu enthalten auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und der Beiurteile, desgleichen allfällige neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die andere Partei, die davon abgesehen hat, selber das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, kann innert zehn Tagen seit Mittelung der gegnerischen Weiterzugserklärung Anschlussberufung einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Beim hier interessierenden Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 10. November 2006, mitgeteilt am 04. Dezember 2006, handelt es sich klarerweise

9 um ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5h EGzZGB. Da die hiergegen eingelegten Rechtsmittel (die Berufung vom 10. Januar 2007 und die Anschlussberufung vom 22. Januar 2007) innert Frist ergriffen wurden und da sie überdies den gesetzlichen Formerfordernissen genügen, kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2.Gemäss der bundesrechtlichen Sonderbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können im Ehescheidungsverfahren neue Tatsachen und neue Beweismittel auch noch vor der oberen kantonalen Instanz vorgebracht werden, und dies unbesehen, ob es sich um unechte oder echte Noven handelt, ob sie also im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits vorhanden waren oder ob sie erst später entstanden sind. Ebenso zulässig sind nach der gleichen Vorschrift neue Rechtsbegehren, sie allerdings nur, wenn sie durch neue Tatsachen oder neue Beweismittel veranlasst wurden (vgl. PKG 2004-1-8 f.). Anträge im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZGB brauchen sich dabei nicht auf den Scheidungspunkt zu beschränken, sondern sie können auch zum nachehelichen Unterhalt und zum ehelichen Güterrecht erhoben werden (vgl. BGE 131 III 189 E. 2.4 S. 194; CHRISTOPH LEUENBERGER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 138 ZGB N. 2). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich hingegen auch in solchen Fällen nach kantonalem Recht. Es bestimmt etwa, bis zu welchem Zeitpunkt neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. PKG 2004-1-9; LEUENBERGER, a. a. O., Art. 138 ZGB N. 6). Art. 5d Abs. 2 EGzZGB legt hierzu fest, dass solche Anträge mit der Berufungserklärung bzw. innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen sind. Nicht entsprochen werden – weil offenkundig verspätet – kann vorab einmal dem Begehren des Z., es seien noch näher umschriebene Kontoauszüge beizuziehen. Gestellt wurde es erst am 19. Februar 2007, mehr als einen Monat nach dem massgeblichen Zeitpunkt, der Einreichung der Berufungserklärung am 10. Januar 2007. Dass ein allfälliger Anspruch verwirkt ist, wurde im Übrigen bereits in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Februar 2007 festgehalten. Mit den dortigen Ausführungen muss es sein Bewenden haben, zumal der Berufungskläger auf seinen Antrag an der mündlichen Verhandlung vor der Weiterzugsinstanz nicht mehr zurückgekommen ist.

10 Verspätet und damit unbeachtlich sind nach dem Gesagten weiter jene Urkunden, welche Z. anlässlich der Berufungsverhandlung zum Beweis vorgelegt hat, dass Y. als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die beiden Parzellen Nr. 446 und Nr. 847 in X. überbauen wolle. Nichts anderes gilt für das im gleichen Zusammenhang vorgebrachte Begehren, es sei die Berufungsbeklagte zusätzlich zu verpflichten, ihr Bauvorhaben noch näher zu dokumentieren. Im Übrigen wären all diese Beweismittel für den Ausgang des Prozesses ohnehin nicht von Belang. Da die genannten Liegenschaften zum Eigengut der Ehefrau gehören, ist ihre künftige Verwendung güterrechtlich nicht weiter von Interesse. Ebenso wenig liessen sich im jetzigen Zeitpunkt verlässliche Aussagen machen, das Bauvorhaben werde sich derart vorteilhaft auf die Einkommens- und Vermögenslage der Ehefrau auswirken, dass dies bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts und des Vorsorgeausgleichs mit konkreten Beträgen berücksichtigt werden könnte und müsste. 3.Was die rechtzeitig gestellten Beweisergänzungsbegehren betrifft, erübrigen sich hierzu von vornherein insoweit nähere Ausführungen, als sie in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Februar 2007 gutgeheissen und im Anschluss daran die beantragten Urkunden beigebracht und die verlangten Auskünfte eingeholt worden waren. Auf die restlichen, vom Kantonsgerichtspräsidium abgewiesenen Anträge ist im Folgenden indessen kurz einzugehen, da an ihnen anlässlich der Berufungsverhandlung – wenn auch nur beiläufig – festgehalten wurde. Y. will erreichen, dass die Eltern ihres geschiedenen Mannes (U. und T.) als Zeugen umfassend zu ihren Vermögensverhältnissen befragt werden. Sie rechnet damit, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Z. nach dem Tod seiner Eltern merklich verbessern werde, was sowohl bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts wie bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs zu berücksichtigen sei. Erbrechtliche Anwartschaften fallen hier indessen regelmässig ausser Betracht (vgl. INGEBORG SCHWENZER, FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 125 ZGB N. 68), ist doch völlig ungewiss, wann der Erbfall eintreten wird, und lässt sich ebenso wenig verlässlich abschätzen, in welcher Höhe dannzumal Nachlasswerte zur Verteilung gelangen werden. Von der Befragung der beiden Zeugen ist deshalb abzusehen.

11 Z. erwarb am 19. Mai 1993 zum Preis von Fr. 92'500.00 ein Segelflugzeug. Am 28. August 2001 veräusserte er es wieder, wobei er einen Erlös von Fr. 95'000.00 erzielte. Das Bezirksgericht Plessur ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass der Ehemann in diesen zu seinem Eigengut gehörenden Gegenstand aus seiner Nebenerwerbstätigkeit werterhaltende und werterhöhende Investitionen im Betrage von Fr. 17'485.00 getätigt habe. Y. ist demgegenüber der Meinung, es müssten solche Massnahmen in weit grösserem Umfang getroffen worden sein. Nur so lasse sich erklären, dass der in rund acht Jahren eingetretene Wertverlust habe aufgefangen werden können. Die Ehefrau verlangt hierüber die Einholung einer Expertise. Selbst wenn nun ein Gutachter Erfahrungszahlen liefern könnte, in welchem Masse ein Segelflugzeug jährlich an Wert verliert, und die Einbusse danach bei der hier interessierenden Maschine in acht Jahren mehr als Fr. 15'000.00 betragen haben müsste, würde dies nicht zwingend bedeuten, dass eben auch entsprechend höhere Investitionen vorgenommen worden seien. Die Preisgestaltung hängt ganz wesentlich davon ab, in welchem Zustand sich der Segler im Veräusserungszeitpunkt befunden hat. Er kann gerade bei hervorragender Wartung überdurchschnittlich gut gewesen sein. Da hierüber indessen keine gesicherten Erkenntnisse vorhanden sind und der Verkauf nunmehr bald sechs Jahre zurückliegt, ist auch ein Experte ausser Stande, den damaligen Wert des Segelflugzeugs einigermassen verlässlich zu bestimmen. Hinzu kommt, dass völlig ungewiss ist, was den Käufer bewogen hat, sich für den Kauf gerade dieses Flugzeugs zu entscheiden. So ist denkbar, dass ihm bestimmte Flugeigenschaften des Objekts oder der Umstand, dass es von einem ehemaligen Mitglied der Nationalmannschaft benützt worden war, einen höheren Preis wert waren, als ihn andere mögliche Käufer allenfalls offeriert hätten. Von einem Gutachten über den Wertverlust von Segelflugzeugen sind also keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten, was zur Abweisung des betreffenden Begehrens führen muss. 4.In einlässlichen Erwägungen, denen sich die Zivilkammer, soweit sie überhaupt beanstandet wurden, anzuschliessen vermag und auf die somit im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann, legte das Bezirksgericht Plessur in seinem Urteil näher dar (E. 5.a – h, S. 9 – 23), nach welchen Grundsätzen die güterrechtliche Auseinandersetzung im Einzelnen vorzunehmen ist und wie sich dies rechnerisch konkret auswirkt. Insgesamt ergibt sich daraus die in Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs festgehaltene Verpflichtung von Z., Y. aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 54'949.00 zu bezahlen.

12 a)Z. hält zwar nach wie vor an der Meinung fest, dass ihm bei richtiger Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Ausgleichsanspruch gegenüber Y. zustehen würde. Mit seiner Berufung will er nun aber lediglich noch erreichen, dass die beiden Parteien als güterrechtlich auseinander gesetzt erklärt werden, sie unter diesem Titel gegenseitig also nichts mehr voneinander zu fordern hätten. Er unterliess es allerdings, in nachvollziehbarer Weise darzutun, wie das Bezirksgericht Plessur zum gleichen Schluss hätte kommen müssen und weshalb es der Ehefrau die rund 55'000 Franken nicht hätte zusprechen dürfen. So wurden etwa im Plädoyer seines Anwalts in geraffter Form die Ausführungen auf S. 12 f. des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben, ohne dass aber aufgezeigt wurde, inwiefern sie nicht haltbar sein sollen. Was der Rechtsvertreter von Z. sonst noch vorbrachte, vermag ein Eingreifen der Zivilkammer ebenso wenig zu rechtfertigen. Nicht zu beanstanden ist vorab einmal, dass die Parzelle Nr. 847 an der O. 24 in X. durch das Bezirksgericht Plessur als Eigengut von Y. eingestuft wurde, stammt doch nicht nur das Grundstück selbst aus einem Erbvorbezug der Ehefrau, sondern es wurden ihr darüber hinaus auch wesentliche Mittel, die für den Hausbau verwendet wurden, als Erbvorbezug zur Verfügung gestellt. Die zusätzlich benötigte Hypothek gehört damit ebenfalls zum Eigengut von Y. (vgl. BGE 123 III 152 E. 6.b.aa S. 158). Der blosse Umstand, dass Z. offenbar neben der Eigentümerin solidarisch für die betreffenden Kredite haftet, rechtfertigt es jedenfalls noch nicht, die Liegenschaft samt Hypothek einer anderen Gütermasse zuzuteilen. Zu Recht nicht gefolgt ist das Bezirksgericht Plessur überdies der Behauptung von Z., er habe bei seinem Schwager P. eine Schuld seiner Gattin in der Höhe von Fr. 56'000.00 beglichen, die davon herrühre, dass jener ihr die von ihr benötigten Gelder zur Bezahlung von Perimeterbeiträgen vorgeschossen habe. Abgesehen davon, dass Bestand und Umfang einer solchen Schuld nicht ausgewiesen sind, liegt auch deren angebliche Tilgung völlig im Dunkeln. So konnte sich Z. einerseits nicht darauf festlegen, ob er die Zahlung aus Mitteln der Errungenschaft (Erwerbseinkommen) oder des Eigengutes (Erbvorbezug) vorgenommen habe, und andererseits musste er einräumen, dass die Tilgung durch Aufstockung der auf der Parzelle Nr. 847 lastenden Hypothek vorgenommen worden sei, aus dem Eigengut der Ehefrau also. Rechtsanwalt Stern war denn auch nicht in der Lage darzutun, weshalb die Vorinstanz von den

13 widersprüchlichen Schilderungen seines Klienten die für ihn günstigste hätte übernehmen sollen. Soweit Z. schliesslich noch anzudeuten scheint, dass der seiner Errungenschaft zugewiesene Personenwagen der Marke BMW mit Fr. 20'000.00 unrichtig bewertet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um jenen Betrag handelt, den der Vertreter des Ehemannes an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur selber genannt hat. b)Kurz einzugehen ist damit noch auf die wenigen Einwendungen, welche Y. vor der Berufungsinstanz gegen das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhoben hat. Als die zum Eigengut von Y. gehörende Parzelle Nr. 847 in den Jahren 1972-1974 mit einem Einfamilienhaus überbaut wurde, erbrachte Z. ohne Entgelt erhebliche Eigenleistungen. Dadurch wurde, wie die Ehefrau bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt hatte und wie ihr Rechtsvertreter vor der Weiterzugsbehörde noch einmal bekräftigte, ein Mehrwert von Fr. 70'400.00 geschaffen, der nach Art. 206 Abs. 1 ZGB in entsprechender Höhe eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Mannes gegen das Eigengut der Frau begründet. Weshalb das Bezirksgericht Plessur auf dieses ausdrückliche Zugeständnis nur deshalb nicht hätte abstellen dürfen, weil Z. in der Eingabe vom 10. November 2003 S. 14 seine Eigenleistungen bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme mit Fr. 35'000.00 bezifferte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung der Dispositionsmaxime, erzielt der Ehemann doch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung immer noch ein schlechteres Ergebnis, als er angestrebt hatte. Zu Recht nicht gefolgt ist das Bezirksgericht Plessur Y. insoweit, als sie die eben angeführte Ersatzforderung mit einer angeblich gleich hohen Ersatzforderung ihres Eigengutes gegen die Errungenschaft des Mannes verrechnen will. Die Mittel, die durch die Erhöhung der auf der Parzelle Nr. 847 lastenden Hypothek beschafft werden konnten, sollen nicht nur zur Finanzierung der Renovationsarbeiten von 1989/1990 und zur Tilgung bestehender Schulden verwendet worden sein. Rund Fr. 70'000.00 hiervon seien für den Familienunterhalt herangezogen worden, obwohl er an sich aus der Errungenschaft (dem Einkommen) von Z. hätte bestritten werden können und müssen. Hierbei handelt es sich indessen um eine durch nichts bewiesene Behauptung. Die Ausführungen des Ehemannes in seiner Eingabe vom 13. April

14 2004 S. 25, auf welche sich der Rechtsvertreter der Ehefrau an der mündlichen Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang ausdrücklich berief, vermögen jedenfalls nicht zu belegen, dass auf die geschilderte Weise Gelder zur Unterhaltssicherung geflossen sind. Laut dem Plädoyer von Rechtsanwalt Fryberg vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts geht Y. in Übereinstimmung mit den Darlegungen im Urteil des Bezirksgerichtes Plessur davon aus, dass vom ursprünglichen Eigengut (einem Erbvorbezug) des Ehemannes noch Fr. 91'276.00 vorhanden seien. Allseits besteht auch Einigkeit darüber, dass sich dieser Betrag wegen einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes gegen sein Eigengut weiter verringert. Sie beruht darauf, dass aus der Errungenschaft von Z. in ein aus seinem Eigengut finanziertes Segelflugzeug werterhaltende und wertvermehrende Investitionen getätigt worden seien. Die Vorinstanz ermittelte hierfür einen Betrag von Fr. 17'485.00, nämlich Fr. 2240.00, Fr. 2473.00 und Fr. 1272.00 für die Anschaffung von Instrumenten in den Jahren 1994, 1997 und 1998 sowie Aufwendungen von Fr. 11'500.00 für Reparaturarbeiten im Jahre 1998. Y. macht demgegenüber geltend, dass sich der investierte Betrag auf mindestens rund 46'000 Franken belaufen müsse, was das Eigengut des Mannes auf Fr. 45'000.00 und nicht bloss, wie von der Vorinstanz angenommen, auf Fr. 73'791.00 schrumpfen lasse. Einen Beweis blieb sie indessen schuldig, so dass es auch in diesem Punkt beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat. 5.Kann von einem Gatten vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt und eine genügende Altersvorsorge selber aufkommt, wird der andere Gatte im Rahmen des Zumutbaren (kein Eingriff in sein Existenzminimum) verpflichtet, ihm einen angemessenen finanziellen Beitrag zu entrichten (Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, Art. 285 Abs. 1 ZGB). In einer nicht abschliessenden Aufzählung werden in Abs. 2 der gleichen Gesetzesbestimmung die Umstände genannt, die beim Entscheid zu berücksichtigen sind, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe und für wie lange solche Leistungen erbracht werden müssen. Dazu gehören namentlich die Lebensstellung und die Aufgabenteilung während der Ehe, ebenso deren Dauer sowie das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, desgleichen ihr Einkommen und ihr Vermögen, weiter der Umfang und die Dauer der ihnen mit der Kinderbetreuung verbleibenden Aufgaben, überdies die Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die

15 berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person und schliesslich die Anwartschaften aus der AHV und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. Auf diese Weise werden zwei Prinzipien konkretisiert. Einerseits soll erreicht werden, dass jeder der beiden Ehegatten nach der Scheidung wenn immer möglich selber für seinen Unterhalt zu sorgen vermag (Prinzip des so genannten clean break). Andererseits kann es sich als notwendig erweisen, dass der eine Ehegatte auf dem Weg, die durch die Ehe beeinträchtigte wirtschaftliche Selbständigkeit zurückzuerlangen, vom anderen mit finanziellen Beiträgen unterstützt wird (Prinzip der nachehelichen Solidarität). (Vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2005 [5C.171/2005] E. 2; BGE 127 III 136 E. 2.a S. 138 f., BGE 129 III 7 E. 3.1 S. 8; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 04. Dezember 2006 [ZF 06 77] E. 2). Als sich Y. und Z. am 01. Oktober 2001 trennten, waren sie seit über dreissig Jahren verheiratet. Sie hatten eine klassische Hausgattenehe geführt; die Ehefrau ging keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmete sich vollumfänglich der Betreuung der Kinder und dem Haushalt. Die Ehe ist damit für Y. als lebensprägend anzusehen, so dass für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts grundsätzlich von der ehelichen Lebenshaltung auszugehen ist, wie sie bis zum Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushalts bestanden hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2005 [5C.171/2005] E. 3.1). – Abweichend hiervon kann ausnahmsweise bei seit längerem andauernder Trennung jene Lebenshaltung massgeblich sein, die dem anspruchsberechtigten Ehegatten in diesem Zeitraum eigen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2005 [5C.171/2005] E. 3.2; BGE 130 III 537 E. 2.2 S. 539 f.). Wie diesbezüglich die Umstände zu werten sind, dass die Parteien vor nunmehr bald sechs Jahren ihren gemeinsamen Haushalt aufgegeben haben und dass seit dem 16. September 2002 eine gerichtliche Unterhaltsregelung besteht, braucht nicht näher untersucht zu werden, deutet doch nichts darauf hin, dass die Lebenshaltung während der Trennungszeit wesentliche Änderungen erfahren hat, dass insbesondere der Bedarf der Ehefrau abgenommen hat. So nahm sie weiterhin keine Erwerbstätigkeit auf, und es wäre ihr solches denn auch aufgrund ihres Alters weder möglich noch zumutbar gewesen. Der Ehemann wehrt sich nicht grundsätzlich dagegen, dass er seiner geschiedenen Frau Unterhaltsbeiträge zu entrichten hat. Umstritten ist hingegen,

16 in welchem Umfang und für welche Dauer dies geschehen soll. Während ihn das Bezirksgericht Plessur verpflichten will, ihr bis zum Erreichen seines eigenen ordentlichen AHV-Alters (bis Ende Januar 2009) monatliche Zahlungen von Fr. 5278.00 zu erbringen, was Y. unangefochten liess, erscheinen Z. Leistungen von Fr. 1000.00 monatlich angemessen, die überdies lediglich bis Ende April 2008 zu erbringen seien. Ausgangspunkt für die Berechnungen der Vorinstanz bilden beim vorzeitig pensionierten Ehemann ein Bedarf (Existenzminimum) von Fr. 3359.00 und ein Einkommen von Fr. 10'243.00, wobei Letzteres ausser einer BVG-Rente in der Höhe von Fr. 6188.00 und einer Übergangsrente von Fr. 1055.00 noch ein Honorar von Fr. 3000.00 für die Beratertätigkeit umfasst, die er nach wie vor für die frühere Arbeitgeberin ausübt. Das Einkommen der Ehefrau wird demgegenüber mit Null beziffert, während ihr Bedarf mit Fr. 3672.00 eingesetzt wird. Vor der Berufungsinstanz brachte Y. zwar vor, dass beim Ehemann an sich ein höheres Einkommen und ein tieferer Bedarf hätte veranschlagt werden müssen. Letztlich fand sie sich dann aber doch mit den Beträgen ab, wie sie im bezirksgerichtlichen Urteil verwendet wurden (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt Fryberg auf S. 3 seines Plädoyers). Ebenso wenig machte Z. geltend, dass sein jetziger Bedarf grösser und sein jetziges Einkommen geringer sei als von der Vorinstanz angenommen. Von keiner Seite beanstandet wurde schliesslich das der Ehefrau zugestandene Existenzminimum. Hingegen will Z. erreichen, dass sich seine geschiedene Frau beim Einkommen tatsächlich erzielten bzw. bei gutem Willen erzielbaren Vermögensertrag anrechnen lassen müsse. Zutreffend ist, dass Y. aus der Vermietung ihrer Liegenschaft Nr. 166 an der N. in X. nach den Annahmen in dem vor den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau geführten vorsorglichen Massnahmeverfahren einen bescheidenen Gewinn erwirtschaften dürfte. Ausserdem wäre es ihr seit einiger Zeit grundsätzlich unbenommen, ihre Parzelle Nr. 847 sowie ihren Eigentumsanteil an der Parzelle Nr. 446, beide an der O. in X., zu veräussern und den Erlös gewinnbringend anzulegen. Trotzdem ist es durchaus vertretbar, dass das Bezirksgericht Plessur bei seinen Berechnungen unter diesen Titeln keine konkreten Beträge eingesetzt hat, gilt es doch zu berücksichtigen, dass Y. von Z. nur noch für verhältnismässig kurze Zeit und nicht etwa lebenslänglich Unterhaltsbeiträge fordert. Im Hinblick auf ihre Altersvorsorge erscheint es deshalb billig, wenn ihr erlaubt wird, gewisse Reserven zu schaffen bzw. solche zu behalten.

17 Bleibt es bei den vom Bezirksgericht Plessur ermittelten Werten, führt die Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 10'243.00 und des Gesamtbedarfs von Fr. 7031.00 zu einem monatlichen Überschuss von Fr. 3212.00, wovon jedem Gatten ein Zweitel (Fr. 1606.00) zusteht. Daraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau von Fr. 5278.00, wie er im angefochtenen Urteil festgelegt wurde (Fr. 3672.00 + Fr. 1606.00). In dieser Höhe ist nachehelicher Unterhalt allerdings nur bis Ende Februar 2008 geschuldet. Die Vorinstanz liess unberücksichtigt, dass Z. dannzumal seine Beratertätigkeit wird aufgeben müssen, mit der Folge, dass er fortan mit den Fr. 3000.00 Honorar monatlich nicht mehr wird rechnen können (vgl. hierzu die nicht zu widerlegende und unbestritten gebliebene Sachdarstellung auf S. 6 der Prozessschrift vom 16. Mai 2006). Dadurch reduziert sich das Gesamteinkommen auf Fr. 7243.00, was beim gegebenen Gesamtbedarf von Fr. 7031.00 noch einen Überschuss von Fr. 212.00 pro Monat ergibt, Fr. 106.00 für jede Partei. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beläuft sich damit ab März 2008 auf Fr. 3778.00 (Fr. 3672.00 + Fr. 106.00). Bei dieser Regelung bleibt es bis Ende April 2008. Wie auf S. 8 der genannten Rechtsschrift richtig geltend gemacht wird, ist von da an zusätzlich zu berücksichtigen, dass Y. am 19. April 2008 64 Jahre alt und damit ab Mai 2008 in den Genuss einer AHV-Rente kommen wird. Dies muss sie sich als Einkommen anrechnen lassen. Der genaue Betrag ist allerdings nicht bekannt, so dass lediglich aber immerhin die Fr. 1105.00 der minimalen Altersrente einzusetzen sind. Dem Gesamtbedarf von Fr. 7031.00 steht damit ab Mai 2008 ein Gesamteinkommen von Fr. 8348.00 entgegen (Fr. 7243.00 von Seiten des Mannes und Fr. 1105.00 von Seiten der Frau). Dies führt zu einem monatlichen Überschuss von Fr. 1317.00, an welchem jede Partei mit Fr. 658.50 beteiligt ist. Da Y. bei dieser Ausgangslage durch ihre Rente Fr. 1105.00 ihres Bedarfs von Fr. 3672.00 selber zu decken vermag, verbleiben Fr. 2567.00, die zusammen mit dem Überschussanteil von Fr. 658.50 ab Mai 2008 zu einem Unterhaltsanspruch von Fr. 3225.50 führen. Die entsprechende Zahlungsverpflichtung von Z. dauert bis Ende Januar 2009, jenes Monats also, in welchem er 65 Jahre alt und damit seinerseits das ordentliche AHV-Alter erreichen wird. Für die Zeit danach hat Y. keinen nachehelichen Unterhalt mehr eingeklagt und von der Vorinstanz unter diesem Titel auch nichts zugesprochen erhalten. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Z. Y. in Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs die folgenden, monatlich im Voraus fällig werdenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat: bis zum 29. Februar 2008 Fr.

18 5278.00, ab dem 01. März 2008 bis zum 30. April 2008 Fr. 3778.00 sowie ab dem 01. Mai 2008 bis zum 31. Januar 2009 Fr. 3225.50. 6.Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem von ihnen ein Vorsorgefall eingetreten, hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist hingegen bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, aus anderen Gründen nicht geteilt werden, ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann das Gericht den Schuldner überdies verpflichten, diese Entschädigung sicherzustellen (Art. 124 Abs. 2 ZGB). Den Entscheid, in welcher Form (als Kapital- oder Rentenleistung) und in welcher Höhe der Vorsorgeausgleich nach Art. 124 Abs. 1 ZGB vorzunehmen ist, hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu treffen. Dabei hat es insbesondere die in Art. 122 ZGB enthaltene gesetzgeberische Vorgabe zu berücksichtigen, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse schematisch eine diesem Grundsatz entsprechende Entschädigung festgesetzt werden. Vielmehr ist auch den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BGE 131 III 1 ff., insbesondere E. 4.2 und 4.3.1 S. 4 ff.). Erstellt und unbestritten ist, dass der am 10. Januar 1944 geborene Z., der auf den 31. Juli 2004 vorzeitig pensioniert wurde und der seither eine BVG-Rente sowie bis Ende Januar 2009 als Ersatz für die bis dann fehlende AHV-Altersrente eine Übergangsrente bezieht, keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB besitzt, die hälftig unter den Eheleuten geteilt werden könnte. Der Vorsorgeausgleich muss deshalb über Art. 124 Abs. 1 ZGB gesucht werden. Im Berufungsverfahren erkannte nunmehr auch Y. an, dass die Entrichtung der in dieser Bestimmung vorgesehenen angemessenen Entschädigung nicht in Form einer an sich vorzuziehenden, das Risiko eines Ausfalls verringernden Kapitalzahlung, sondern als Rentenleistung zu erfolgen hat. Dies hat in der Weise

19 zu geschehen, dass Z. verpflichtet wird, Y. mit Wirkung ab 01. Februar 2009 (ab dem Auslaufen des nachehelichen Unterhalts also) an der ihm zukommenden BVG-Rente von Fr. 6188.00 zu beteiligen, wobei diese beiden Eckdaten vor der Zivilkammer wiederum nicht in Frage gestellt wurden. Bei der Bemessung des konkret geschuldeten Betrages ist vor allem zu berücksichtigen, dass Y. nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung über ein Vermögen von über 700'000 Franken verfügt, während Z. eines von rund 200'000 Franken besitzt. Darunter befindet sich bei ihm kein Grundeigentum; sie hingegen ist nicht nur Alleineigentümerin von zwei überbauten Liegenschaften, sondern überdies Miteigentümerin zur Hälfte einer noch nicht überbauten und unbelasteten Baulandparzelle. Die andere Hälfte gehört ihrem Bruder, wobei nicht geltend gemacht wird, dass ein erspriessliches Zusammenwirken mit ihm nicht möglich sei. Sie verfügt also über beträchtliche Reserven, die durchaus noch Wertsteigerungen erwarten lassen. All dies rechtfertigt es, geringfügig vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen und Y. drei Siebtel der BVG-Rente ihres geschiedenen Mannes zuzusprechen. Bei den genannten Fr. 6188.00 ergibt dies einen Betrag von Fr. 2652.00 monatlich. Z. zu verpflichten, die in Rentenform auszurichtende Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung sicherzustellen, besteht keinerlei Veranlassung. Es fehlen hinreichende Verdachtsgründe, dass er nach seinem Eintritt ins AHV-Alter nicht mehr in der Lage sein könnte, regelmässige Zahlungen in der genannten Höhe zu erbringen, und erst nicht gezweifelt werden darf an seinem Erfüllungswillen, gilt es doch zu berücksichtigen, dass er Y. nunmehr seit über fünf Jahren ohne Anstände hohe Unterhaltsbeiträge zukommen lässt. Dem Begehren, es sei die Vorsorgeeinrichtung anzuweisen, den der Berechtigten zustehenden Rentenanteil ihr direkt auszubezahlen, kann somit nicht entsprochen werden (vgl. zu den Sicherstellungsvoraussetzungen auch BAUMANN/LAUTERBURG, FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 124 ZGB N. 78 f.). Ebenso wenig erscheint es angezeigt, den Betrag, auf den Y. nach Art. 124 Abs. 1 ZGB Anspruch besitzt, als passiv vererblich zu erklären. Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend aufgezeigt wurde, wollte ihr Z. den Entscheid überlassen, ob er bei seiner Vorsorgeeinrichtung einen Kapitalbezug oder aber eine Rente beantragen solle. Sie unterliess es jedoch, hierzu rechtzeitig Stellung zu nehmen. Bei dieser Sachlage kann den Erben von Z. für den Fall, dass er vor seiner geschiedenen Gattin sterben sollte, nicht zugemutet werden, aus dessen Nachlass, so er überhaupt nennenswerte Mittel enthalten wird, oder dann aus

20 ihrem eigenen Vermögen für die weitere (lebenslängliche) Auszahlung des Rentenanteils an Y. besorgt zu sein. 7.Mit einem monatlichen Beitrag von Fr. 5278.00 an ihren nachehelichen Unterhalt erwirkte Y. auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens annähernd den von ihr eingeklagten Betrag von Fr. 6000.00 und deutlich mehr als die von Z. zugestandenen Fr. 1000.00. Sie muss allerdings hinnehmen, dass die Verpflichtung des Ehemannes, in dieser Höhe Zahlungen zu leisten, nicht bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter besteht, wie noch das Bezirksgericht Plessur angenommen hatte, sondern dass sie schon relativ bald um vorerst rund 1500 Franken und dann um weitere rund 500 Franken herabgesetzt wird. – Aus Güterrecht forderte Z. von Y., ohne jeden Erfolg freilich, Beträge zwischen Fr. 134'500.00 (Eingaben vom 05. Mai 2003 S. 3 bzw. vom 10. November 2003 S. 2) und Fr. 125'107.00 (Eingabe vom 13. April 2004 S. 43), während sie von den unter dem gleichen Titel geltend gemachten Fr. 112'698.00 (Eingabe vom 18. August 2003 S. 19) bzw. Fr. 162'079.50 (Eingaben vom 19. Januar 2004 S. 25 und vom 16. August 2004 S.17) wenigstens noch Fr. 54'949.00 zugesprochen erhält. – Als Entschädigung nach Art. 124 ZGB hat Y. schliesslich einen Betrag von Fr. 2652.00 im Monat zugut, das sind rund 800 Franken weniger als die von ihr geforderten Fr. 3500.00, aber immer noch rund 700 Franken mehr, als die Fr. 2000.00, welche Z. zu entrichten bereit war. Gesamthaft gesehen erscheint es damit nach wie vor gerechtfertigt, dass im Urteil des Bezirksgerichtes Plessur die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten, soweit darüber nicht bereits früher abschliessend entschieden worden war, den beiden Parteien je zur Hälfte überbunden wurden und dass niemand eine Umtriebsentschädigung zugesprochen erhielt. Sowohl Z. wie Y. strebten zwar im Berufungsverfahren hierzu eine sie besser und die Gegenpartei schlechter stellende Regelung an. Sie setzten sich aber mit den Überlegungen der Vorinstanz nicht näher auseinander und vermochten nicht darzutun, aus welchen Gründen die von ihr getroffene Lösung im Ergebnis unangemessen sein soll. Erst recht kann damit ihren Ausführungen nichts entnommen werden, was die bezirksgerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen materiellrechtlichen Korrekturen als nicht mehr haltbar erscheinen liesse.

21 8.Laut dem erstinstanzlichen Urteil hätte Z. Y. bis Ende Januar 2009 Unterhaltszahlungen von Fr. 5278.00 monatlich erbringen müssen. Während sie dies hinnehmen wollte, erreichte er gegen ihren Widerstand auf den 1. März 2008 eine Reduktion auf Fr. 3778.00 und auf den 01. Mai 2008 eine zweite auf Fr. 3225.50. Von ihm angestrebt worden war hingegen, dass er lediglich Fr. 1000.00 im Monat nachehelichen Unterhalt zu leisten habe, und dies auch nur bis Ende April 2008. – Weiter wurde Z. durch das Bezirksgericht Plessur verpflichtet, Y. aus Güterrecht rund 55'000 Franken zu bezahlen. Im Berufungsverfahren verlangte sie praktisch eine Verdoppelung des zugesprochenen Betrages, während er diese Verpflichtung gänzlich gestrichen haben wollte. Beide Begehren blieben ohne Erfolg. – Gemäss angefochtenem Urteil besässe Y. ab Februar 2009 einen Anspruch auf Vorsorgeausgleich im Betrage von Fr. 3094.00 monatlich. Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts verlangte sie vergeblich eine Erhöhung dieses Betrages auf Fr. 3500.00, während Z. zwar eine Anpassung nach unten erwirkte, allerdings nicht auf die von ihm zugestandenen Fr. 2000.00, sondern lediglich auf Fr. 2652.00. Insgesamt betrachtet hielten sich das Unterliegen und Obsiegen der Parteien im Berufungsverfahren in etwa die Waage. Es rechtfertigt sich somit, die angesichts der Bedeutung der Streitsache und des mit ihrer Behandlung verbundenen Aufwandes auf Fr. 10'000.00 festzusetzende Gerichtsgebühr (die Schreibgebühr eingeschlossen) den beiden Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Entsprechend steht ihnen wie bereits vor der Vorinstanz auch für das Weiterzugsverfahren keine Umtriebsentschädigung zu. Da aus dem Vorschuss von Fr. 10'000.00, den der Ehemann für das Berufungsverfahren entrichten musste, gemäss der durch das Kantonsgerichtspräsidium erlassenen Verfügung vom 08. Juni 2007 nicht nur der auf ihn, sondern auch der auf die Ehefrau entfallende Kostenanteil gedeckt werden darf, ist Y. zu verpflichten, Z. den ihr zugut gekommenen Betrag von Fr. 5000.00 zu erstatten (einen Zweitel der im Berufungsverfahren insgesamt auf die Parteien abgewälzten Kosten). Hierzu wird sie ohne weiteres in der Lage sein, stehen ihr doch aus Güterrecht über Fr. 50'000.00 zu.

22

Demnach erkennt die Zivilkammer:

1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 2 und

4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben.

2.Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3.Z. wird verpflichtet, Y. aus nachehelichem Unterhalt monatlich im Voraus

folgende Beträge zu bezahlen:

  1. bis zum 29. Februar 2008 Fr. 5278.00,
  2. ab dem 01. März 2008 bis zum 30. April 2008 Fr. 3778.00 sowie
  3. ab dem 01. Mai 2008 bis zum 31. Januar 2009 Fr. 3225.50.

4.Z. wird überdies verpflichtet, ab dem 01. Februar 2009 monatlich im Voraus

drei Siebtel der ihm zustehenden BVG-Rente von Fr. 6188.00, mithin einen

Betrag von jeweils Fr. 2652.00, an Y. zu überweisen.

5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.00 gehen je zur Hälfte

zu Lasten der beiden Parteien.

6.Die aussergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden

wettgeschlagen.

7.Y. wird verpflichtet, Z. einen Betrag von Fr. 5000.00 zu erstatten, den von

ihm bevorschussten, auf sie entfallenden hälftigen Anteil an den Kosten des

Berufungsverfahrens.

8.Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende

Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das

Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht

innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der

Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen

Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die

weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die

Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

9.Mitteilung an:


23 Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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20.06.2007
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25.03.2026