Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 19. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 83 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Giger Aktuarin ad hocSträssler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der G., und der F., Beklagte und Berufungsklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Postfach 115, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Oktober 2006, mitgeteilt am 8. November 2006, in Sachen der H., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen die Beklagten und Berufungsklägerinnen, betreffend bauliche Massnahmen (Stockwerkeigentum), hat sich ergeben:

2 A.1.An der Hauptstrasse in A. befindet sich ein in Stockwerkeigentum aufgeteil- tes Mehrfamilienhaus. Im Parterre befinden sich drei Geschäftsräume, in den Obergeschossen ein Büro und mehrere Wohnungen. Die Beklagten und Berufungsklägerinnen, F. und G., sind Eigentümerinnen der Stockwerkeigentumseinheit Nr. S 1 im Parterre mit einem Anteil von 375/1000 an der Stammparzelle 1, Hauptbuchblatt 2, Plan 3 im Grundbuch der Gemeinde A.. Zum Zeitpunkt der Begründung des Stockwerkeigentums, im Jahre 1993, befand sich in dieser Stockwerkeigentumseinheit ein Coiffeursalon. Heute wird darin die Bar "X." betrieben. Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist Eigentümerin der angrenzenden Stockwerkeigentumseinheit Nr. S 2 mit einem Anteil von 230/1000 an der Stamm- parzelle. Ursprünglich befand sich in diesen Räumlichkeiten eine Apotheke, später wurde darin ein Laden mit 24-Stunden-Betrieb, das "Y.", heute der "Z.-Laden" be- trieben. Der dritte Geschäftsraum im Parterre, in welchem sich die Buchhandlung be- findet (Nr. S 3 mit einem Anteil von 180/1000), ist zu je 1/8 Miteigentum von F. und G. und zu ¾ Miteigentum von H.. Die Stockwerkeigentumseinheiten Nr. S 4 (Büroräumlichkeiten, 64/1000) im

  1. OG und Nr. S 5 (3-Zimmerwohnung, 71/1000) im 2. OG sind Alleineigentum von H.. Die 3 ½ -Zimmerwohnung im 3. OG (Nr. S 6, 80/1000) gehört je zur Hälfte F. und G.. 2.1.Zum Zeitpunkt der Begründung von Stockwerkeigentum verfügte je- des der drei Geschäfte im Parterre über einen eigenen Zutritt und war für Kundinnen und Kunden von der Hauptstrasse aus über eine kleine Aussentreppe von zwei Stu- fen erreichbar. Zu den Büros im 1. OG und den Wohnräumlichkeiten im 2. OG ge- langte und gelangt man noch heute ebenfalls von der Hauptstrasse her über eine kleine Aussentreppe und ein Treppenhaus, welches sich senkrecht durch das ganze Gebäude zieht. Der Eingang zum Treppenhaus befindet sich zwischen dem ehe- maligen Coiffeurgeschäft und der ehemaligen Apotheke bzw. der Bar "X." und dem Z.-Laden Laden (KB 1). 2.2.Im Herbst 2003 reichten die Berufungsklägerinnen ein Baubewilli- gungsgesuch für die Umnutzung der Ladenlokalitäten des ehemaligen Coiffeursa-

3 lons in die Bar "X." ein. Das damalige Baugesuch sah als Haupteingang für die Bar den bestehenden Zugang über die Hauptstrasse vor. 2.3.Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gab H. gegenüber F. und G. am 30. September 2003 die Erklärung ab, dass sie mit der Umnutzung des be- stehenden Coiffeursalons an der Hauptstrasse, A., in eine Bar einverstanden sei und dem Bauvorhaben auf Stammparzelle 1 zustimme. 2.4.Nachdem gegen das Baugesuch mehrere Einsprachen eingegangen waren, erteilte die Baubewilligungsbehörde am 2. Dezember 2003 die Baubewilli- gung für die Umnutzung des Coiffeursalons in eine Bar. In teilweiser Gutheissung der Einsprachen wurde den Bauherrinnen in Ziff. 1b. folgende Auflage gemacht: "1.b Die als Notausgang beibehaltene Tür zum Verbindungsflur der neuen Bar und dem Geschäft "Y." hat vom Gang her verschlossen zu bleiben. Die Tür hat auch von der neuen Bar her nicht als allgemeiner Durchgang zum "X." zu dienen. " In ihren Erwägungen (S. 6 lit. f) ging die Bewilligungsbehörde im Zusammen- hang mit der Berechnung der erforderlichen Pflichtparkplätze davon aus, dass der Z.-Laden und die Bar als separate Geschäftsbetriebe zu betrachten seien. Es sei kein Durchbruch vom einen in den anderen Betrieb geplant. Die bestehende Tür zum Verbindungsflur werde als feuerpolizeilicher Notausgang genutzt. F. und G. wurde auferlegt, "dafür zu sorgen, dass sich diese Tür nicht von der Flurseite öffnen lässt, sondern nur als Notausgang konzipiert wird." 2.5.Gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Baubewilligungs- behörde vom 2. Dezember 2004 erhoben mehrere Parteien Rekurs an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess den Rekurs im Wesentlichen gut, weil das Umbauvorhaben nicht ausreichend auf seine Übereinstimmung mit dem eidgenössischen Lärmschutzrecht überprüft worden war, und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Baubewilligungsbehörde zurück. 2.6.Mit Entscheid vom 16. November 2004 entschied die Baubewilligungs- behörde was folgt: 1.Diese Verfügung bildet zusätzlich zu der Baubewilligung (Prot.-Nr. 03- 1176) vom 2. Dezember 2003 einen integrierenden Bestandteil jener Baubewilligung, welche hiermit, mit Ausnahme des Punktes 1b des Dis- positives, durch die Baubehörde bestätigt wird. 2.Folgende Lärmschutzmassnahmen sind umzusetzen

4 a) Die Schaufensterfront zur Hauptstrasse muss durch Glas, welches mindestens einen Schallschutzwert von 44 dB(A) aufweist, ersetzt werden. Zudem muss die Eingangstür zur Seite der Hauptstrasse aufgehoben werden. b) Der neue Zugang zur Bar ist beim bestehenden Eingang zu den Wohnungen zu integrieren und hat zusätzlich mit absorbierenden Materialien ausgerüstet zu werden. Punkt 1.b des Dispositives der Baubewilligung vom 2. Dezember 2003 wird hiermit ausdrücklich aufgehoben c) (zusätzliche Massnahme) d) Die revidierten Baupläne müssen umgehend der Baubehörde zur Bewilligung vorgelegt werden. 3. (Frist für die Errichtung der Lärmschutzvorrichtungen) 4. (Gebühren) 5. (ausseramtliche Entschädigung) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung) In den Erwägungen (Ziff. B.1 Abs. 3, S. 2) wurde dazu ausgeführt: .....Um die Lärmbelastung weiters zu minimieren, muss auch der bestehende Eingang zur Hauptstrasse aufgehoben werden. Der neue Zugang zur Bar soll über den bereits bestehenden Eingang zu den Wohnungen realisiert werden....." ................"Die Bauherrschaft wird verpflichtet, die entsprechen- den Baupläne umgehend der Baubehörde einzureichen." 2.7.Die Bauherrschaft setzte die in der Baubewilligung vom 16. November 2004 enthaltenen Auflagen betreffend Lärmschutz nur teilweise um und reichte am 15. Februar 2005 ein Projektänderungsgesuch ein. Die darin vorgesehenen bauli- chen Massnahmen, welche hier nicht zur Diskussion stehen, bildeten erneut Ge- genstand von Einsprache- und Rekursverfahren, welche mit Verwaltungsgerichts- entscheiden vom 30. August 2005 (Editionsakten, R 05 63) und vom 21. Februar 2006 (Editionsakten; R 04 123 / R 04 125) abgewiesen wurden, soweit darauf ein- getreten werden konnte. Der Zugang zur Bar "X." erfolgt seit dem Umbau entsprechend Ziff. 2.b der Baubewilligung vom 16. November 2004 über den Eingang zwischen der "X." und dem 24-Stunden Laden, also den Eingang, welcher über das Treppenhaus auch zu den Wohnungen und Büros führt. 3.Weil die Mitbenutzung des Hauseinganges durch Besucherinnen und Besucher der Bar "X." mit Immissionen verbunden war, setzte sich H. dagegen zur

5 Wehr. Am 1. November 2005 reichte sie beim Kreispräsidenten A. Klage ein. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 24. November 2005 wurde am 20. De- zember 2005 der Leitschein ausgestellt mit folgenden Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Klägerin 1.Es seien die Beklagten F. und G. als Stockwerkeigentümerinnen des HB-Blattes 1 gerichtlich zu verpflichten, den aus dem Hausein- gang/Treppenhaus im Haus Hauptstrasse, A., zur heutigen Bar X. im EG StWE-Einheit HB Blatt 1, Grundbuch A. erbauten Barhauptein- gang/Mauerdurchbruch mit Zwischenwand im Treppenhaus aufzuhe- ben bzw. abzubrechen und den ursprünglichen Zustand (ausschliessli- cher Zugang mit Briefkästen zu den Wohnungen in den Obergeschos- sen in MFH Hauptstrasse in A.) wieder herzustellen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST zulasten der Beklagten. 4.Die Klage wurde mit Prozesseingabe vom 16. Januar 2006 an das Be- zirksgericht Prättigau/Davos prosequiert. Die Rechtsbegehren blieben unverändert. F. und G. liessen in der Prozessantwort vom 22. Februar 2006 Nichteintreten auf die Klage, eventuell Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin beantragen. In der Replik vom 27. März 2006 und in der Duplik vom 16. Mai 2006 blieben die Rechtsbegehren unverändert. B.Mit Urteil vom 26. Oktober 2006, mitgeteilt am 8. November 2006, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: 1.Die Klage der H. gegen F. und G. wird teilweise gutgeheissen und F. und G. werden verpflichtet, den Hauseingang / das Treppenhaus (Par- terre) im Haus Hauptstrasse, A., so wieder herzustellen, dass zwischen diesem Raum und der heute bestehenden Bar (Stockwerkeigentums- einheit Grundbuchblatt 1, Grundbuch A.) lediglich eine Notfalltüre be- steht. Diese Notfalltüre, die einen Notausgang allein aus der Bar dar- stellt und kein Eingang ist, darf nur, wie es der Name bereits sagt, in Notfällen benutzt werden (Feuer, Wasser, Terror etc). Zudem sind die Briefkästen zu den Wohnungen im Obergeschoss des Mehrfamilien- hauses, Hauptstrasse, A., im Hauseingang/Treppenhaus (Parterre), ja überhaupt der Eingang wieder so herzustellen, wie es ursprünglich, d.h. vor dem 30. September 2003, der Fall war. 2.Die Kosten des Kreisamtes A. in Höhe von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: -einer Gerichtsgebühr von Fr.4'000.-- -einer Schreibgebühr vonFr. 865.-- -Barauslagen vonFr. 135.-- total somit vonFr.5'000.--

6 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der F. und der G. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.F. und G. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, H. ausser- amtlich mit pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.(Rechtsmittel) 5.(Mitteilung) C.Gegen dieses Urteil reichten F. und G. am 27. November 2006 Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden ein mit folgenden Anträgen: 1.Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Oktober 2006, eingegangen am 9.November 2006 (Proz. Nr. 110-06-1) sei aufzuhe- ben. 2.Auf die Klage von H. gegen F. und G. sei nicht einzutreten. 3.Eventuell sei die Klage von H. gegen F. und G. abzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MWST) zu- lasten von H.. D.Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 19. Februar 2007 statt. Anwesend waren Rechtsanwalt Janett als Vertreter der Berufungsklägerinnen und Rechtsanwalt Wagner mit der Berufungsbeklagten. Die verlangten Vertröstungen waren geleistet worden. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Anträge zum Beweisverfahren wurden nicht gestellt. Rechtsanwalt Janett, welcher sein Plädoyer auch in schriftlicher Form zu den Akten gab, bestätigte die Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung. In formeller Hinsicht wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil die Vorinstanz die Berufungsbeklagte nach den Plädoyers formfrei befragt hatte und sich der Vertreter der Berufungsbeklagten dazu nicht hatte äussern können. Als Verletzung der Dispositionsmaxime wertete der Rechtsvertreter der Berufungsklä- gerinnen den Umstand, dass das Gericht im Dispositiv nicht wie im Leitschein ver- langt die bauliche Wiederherstellung eines früheren Zustandes, sondern eine Nut- zungseinschränkung angeordnet hatte. Er hielt am Nichteintretensantrag fest mit der Begründung, die Klage ziele auf ein aus öffentlich-rechtlichen Gründen rechts- widriges Ergebnis ab. Gemäss rechtskräftiger Baubewilligung müsse der Eingang zur Bar in den Zugang zu den Wohnungen integriert werden. Auf die Klage sei auch wegen Verwirkung der Klagefrist nicht einzutreten. Die Klägerin habe es unterlas- sen, einen Beschluss der Stockwerkeigentümerinnen zu erwirken, welcher innert Monatsfrist hätte angefochten werden können. Den Abweisungsantrag begründete

7 der Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen mit der fehlenden Aktivlegitimation, dem Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung zur aktuellen baulichen Situation sowie dem Fehlen von rechtlich relevanten Gründen für den eingeklagten Anspruch. Obwohl die Klägerin mit ihrem Anliegen zu höchstens 50 % durchgedrungen sei, seien den Beklagten sämtliche Kosten auferlegt worden. Diese Aufteilung der Kos- ten widerspreche Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO und sei auf jeden Fall zu korrigieren. Rechtsanwalt Wagner beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Seine Mandantin habe wohl der Umnutzung des Coiffeursalons in eine Bar gemäss dem ursprünglichen Baugesuch aus dem Jahre 2003 und im Jahre 2004 einem auf Knopfdruck von der Bar aus zu öffnenden Notausgang zugestimmt. Dies impliziere aber nicht die Zustimmung zu einem neuen Eingang zur Bar. Über die betreffenden öffentlich rechtlichen Verfahren einschliesslich der Projektänderung im Jahr 2005 sei sie nicht informiert gewesen. Zur von der Gegenseite geltend gemachten Ver- letzung des rechtlichen Gehörs wandte der Anwalt ein, die Vorinstanz habe nicht auf die formfreie Befragung abgestellt. Die Dispositionsmaxime sei nicht verletzt, die Anordnungen der Vorinstanz seien im Rechtsbegehren gemäss Leitschein ent- halten. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus dem Sachenrecht (Art. 641 ZGB, Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB); jeder Eigentümerin stehe ein selbständiges Klagerecht gegen die anderen Eigentümerinnen zu, wenn Allgemein- räume betroffen seien. Der Weg über eine Stockwerkeigentümerversammlung gemäss Art. 712p ZGB sei der Klägerin illusorisch erschienen. Mit der Umnutzung des Hauseingangs zum Bareingang ohne Zustimmung der Klägerin und Berufungs- beklagten sei Art. 647d ZGB verletzt worden. Sie habe einen erheblichen Schaden erlitten und sei als betroffene Strockwerkeigentümerin berechtigt, die Wiederher- stellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Hieran vermöge auch die Er- klärung zur Begründung von Stockwerkeigentum nichts zu ändern; diese vermöge zwingendes Recht nicht auszuhebeln. Die Berufung sei daher kostenfällig abzuwei- sen. In seiner Replik verwies der Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen auf die Zustimmungserklärung vom 30. September 2003 (BB 4), in welcher H. der Um- nutzung der Stockwerkeigentumseinheit in eine Bar und dem Bauvorhaben vorbe- haltlos zugestimmt habe. Von einer Zustimmung nur zu einem Notausgang, der per Knopfdruck geöffnet werden könne, könne keine Rede sein. Wenn H. welche in A. aufwuchs einem Barbetrieb in A. zugestimmt habe, habe sie gewusst, worauf sie einging. Dass der Hauseingang zweckentfremdet worden sei, bestritt Rechtsanwalt Janett. Dass die Berufungsbeklagte nichts über die öffentlichrechtlichen Verfahren

8 gewusst habe, sei neu. Die Tatsache, dass H. weder Berufung noch Anschlussbe- rufung erhoben habe, zeige im übrigen, dass es ihr nicht um eine Lösung gehe, sondern dass sie die Bar abwürgen wolle. Rechtsanwalt Wagner hielt in der Duplik nochmals fest, dass die Zustimmung zum Barbetrieb noch heute gelte. Zugestimmt habe seine Mandantin aber nur dem ersten Baugesuch, nicht dem geänderten Projekt, wie es sich nach den Verwal- tungsgerichtsurteilen präsentiert habe. Auf die weiteren Ausführungen vor Schranken, in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a)Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei- ten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiur- teile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). b) Die Berufung vom 27. November 2007 richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Oktober 2006, welches bei den Berufungs- klägerinnen am 9. November 2006 einging. Beantragt wird die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage. Zum mass- geblichen Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils (PKG 2000 Nr. 7 E. 1b, 1994 Nr. 15, 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 E. 1 zu Art. 246 und Art. 34 Ziff. 2 lit. a aZPO GR) umstritten war die Aufhebung des Barhaupteinganges bzw. Mauerdurch- bruchs zwischen den Stockwerkeigentumseinheiten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Eingangsbereich. Die Vorinstanz bejahte ihre sachli- che Zuständigkeit, welche von den Parteien anerkannt wurde (E.1, S. 9.) und ging somit von einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- aus. Die Berufungsfähigkeit der Streitsache blieb auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz unbestritten. Das Kantonsgericht schätzt (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 ZPO), dass allein die Baukosten für eine allfällige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigen. Mit der Festle- gung des Fr. 8'000.-- übersteigenden Streitwerts ist auch die sachliche Zuständig-

9 keit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz begründet (Art. 218 ZPO in Verbin- dung mit Art. 19 ZPO). Das Rechtsmittel wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. c)Vor Kantonsgericht umstritten ist die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, in welchem die Berufungsklägerinnen in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet wurden, den bisherigen Haupteingang zur Notfalltüre umzubauen und im Eingangsbereich zum Mehrfamilienhaus den ursprünglichen Zustand wieder her- zustellen. Im Sinne von Art. 112 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) wird festgestellt, dass der Streitwert der vor dem Kantonsgericht streitig gebliebenen Begehren die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). 2.a)Die Berufungsklägerinnen beantragen Nichteintreten auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresse. Sie begründen diesen Antrag damit, dass die Klage auf ein aus öffentlich-rechtlichen Gründen rechtswidriges Ergebnis zielen würde. Müsste der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden, würde dies dem Entscheid der Baubewilligungsbehörde vom 1. April 2004 widersprechen, in welchem verfügt wurde, dass der Zugang zur Bar beim bestehenden Eingang zur Wohnung zu integrieren und zusätzlich mit absorbierenden Materialien auszurüsten sei. b)Gemäss Art. 48 ZPO ist auf eine Klage nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht. Das Erfordernis des Rechtsschut- zinteresses ist eine den Streitgegenstand betreffende allgemeine Prozessvoraus- setzung im Sinn einer Bedingung für die Zulässigkeit des Prozesses als solchen. Die Klage muss zweckmässig sein, das heisst, es muss der von der Klägerin damit zulässigerweise verfolgte Zweck überhaupt vorhanden sein und die durch die Klage Begünstigte darf damit nicht rechtlich zu missbilligende Ziele verfolgen. Das Gericht soll und darf nicht bemüht werden mit Prozessen, die überflüssig sind, von vornher- ein Unerreichbares anstreben oder prozessfremde Zwecke verfolgen. Wer richterli- chen Schutz anruft, muss ein nach vernünftigem Ermessen wesentliches Interesse daran haben, dass ihm sein Rechtsstandpunkt gerichtlich bestätigt werde (BGE 119 III 116 f. E. 3b aa; PKG 1998, Nr. 22, E. 4.1 mit Hinweisen). Ob ein Rechtsschutzin- teresse vorhanden ist, beurteilt sich für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts nach Bundesrecht. Es ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz verlangt. Es fehlt etwa, wenn eine Klage über den Anspruch zwischen denselben Parteien bereits hängig oder beurteilt ist (Vo- gel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 33 Rz. 11 f., S.

10 190). Eintreten auf eine Klage kann dagegen nicht verweigert werden mit der Be- gründung, ein Urteil könne aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen weder in der Schweiz noch in einem ausländischen Staat vollstreckt werden. Im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils ersichtliche Schwierigkeiten mit dessen Vollstreckung kön- nen dem materiellen Entscheid nicht entgegenstehen, ist doch die Frage der Voll- streckbarkeit erst nach Eintritt der Rechtskraft nach den dann zumal vorhandenen Umständen zu entscheiden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 51 M- 7b). H. setzt sich zur Wehr gegen bauliche Massnahmen, welche die übrigen Stockwerkeigentümerinnen ihrer Auffassung nach ohne ihre Zustimmung umge- setzt haben. Mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sollen auch die Immissionen, welche durch die Benutzung des neuen Bareingangs entstehen, beseitigt werden. Wie zu zeigen sein wird (E. 4) stehen der Klägerin und Berufungs- beklagten als Stockwerkeigentumseigentümerin sowohl die Eigentumsfreiheits- klage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB als auch die Klage wegen Überschreitung des Eigentumsrechts am Grundstück gemäss Art. 679 ZGB bei ungerechtfertigten Ein- wirkungen oder bei Störung ihres Rechts zu (Bösch, Basler Kommentar zum ZGB; ZGB II, 2. Aufl., Basel 2003, N. 20 zu Art. 712a ZGB; vgl. Brunner/Wichtermann, N. 39 zu Art. 646 ZGB). Damit sie ihre sachenrechtlichen Ansprüche durchsetzen kann, ist sie auf die Beurteilung durch das Zivilgericht angewiesen. Dass die Klage rechtsmissbräuchlich ist, machen die Berufungsklägerinnen zu Recht nicht geltend. Die Möglichkeit, übermässige Immissionen abzuwehren, bliebe der Berufungsklä- gerin selbst dann, wenn sie ihr Einverständnis zu den baulichen Massnahmen erteilt hätte. Vollstreckungsrechtliche Schwierigkeiten können einem materiellen Ent- scheid grundsätzlich nicht entgegenstehen; die Frage der Vollstreckbarkeit stellt erst nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. oben E 2.b). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass aus zivilrechtlichen Sicht keine vollstreckungsrechtlichen Probleme er- sichtlich sind. Die öffentlich-rechtlichen Konsequenzen für den Betrieb der Bar sind im zivilrechtlichen Verfahren nicht entscheidend. c)Die Berufungsklägerinnen sehen die Dispositionsmaxime verletzt. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe etwas ganz anderes angeordnet, als die Be- rufungsbeklagte verlangt habe, nämlich keine bauliche Wiederherstellung eines früheren Zustandes, sondern eine Nutzungseinschränkung. Nach der Dispositionsmaxime gemäss Art. 119 ZPO darf das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger,

11 als die gegnerische Partei anerkannt hat. Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien befugt sind, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Sie bestimmen ob, wann und wie lange sie als Klägerinnen materielle Rechte gerichtlich geltend machen bzw. ob sie als Beklagte die eingeklagten Ansprüche durchfechten oder anerkennen wollen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl,. Bern 2006, § 30 NN. 6 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 54 NN. 14ff.). Die Parteien bestimmen auch das Thema des Zivilprozesses. Eine Klage muss erkennen lassen, welche Leistung die Klägerin von den Beklagten beansprucht oder welches Recht oder Rechtsverhältnis durch das Urteil des Gerichts festgestellt oder geändert wer- den soll. Das Gericht darf weder mehr noch etwas anderes zusprechen, als die kla- gende Partei verlangt hat (PKG 2005, Nr. 3; Max Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 148). Das Rechtsbegehren ist dabei nach seinem Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 54 N. 16). Bei einer Klage auf Zusprechung einer bestimmten Geldsumme kann man ohne weiteres davon ausgehen, das der klagen- den Partei eine geringere Summe lieber ist als gar nichts. Dagegen darf ihr nichts anderes zugesprochen werden, als sie verlangt hat. So hat das Kantonsgericht in PKG 2005 Nr. 3 erkannt, dass die Zusprechung einer baurechtsbelasteten Teilfläche anstelle der gemäss Rechtsbegehren verlangten Zusprechung des ge- samten Grundstücks die Zusprechung eines anderen Klagegegenstandes, nämlich eines anderen Grundstücks bedeuten würde. H. verlangt mit ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein die Aufhebung des Mauerdurchbruchs bzw. des neuen Haupteingangs zur Bar und die Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustandes. Sie erhebt eine Eigentumsfreiheitsklage mit dem Zweck, die ungerechtfertigte Störung ihres Eigentums durch die übrigen Stock- werkeigentümerinnen zu beseitigen (Art. 641 ZGB; Wolfgang Wiegand, Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2. Aufl., Basel 2003, N. 58 zu Art. 641 ZGB) und setzt sich, wie sich aus der Begründung in der Prozesseingabe vom 16. Januar 2006 ergibt, gegen die ihres Erachtens übermässigen Immissionen durch die Nachbarn zur Wehr (Art. 684 Abs. 2 ZGB in 679 ZGB). Das Ziel, unge- rechtfertigte Einwirkungen auf das Eigentum abzuwehren, lässt sich sowohl mit der verlangten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als radikalster Me- thode als auch mit einer blossen Nutzungsbeschränkung, wie sie die Vorinstanz für ausreichend erachtet hat, erreichen. Die Vorinstanz hat nichts anderes, sondern eine mildere als die gemäss Leitschein und Prozesseingabe verlangte Massnahme zur Beseitigung der Immissionen, kein aliud, sondern ein minus, angeordnet. Die Dispositionsmaxime gemäss Art. 119 ZPO ist damit nicht verletzt.

12 Nachdem die Berufungsbeklagte selbst weder Berufung eingereicht noch An- schlussberufung erhoben hat, ist es dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime dagegen verwehrt, über die Rechtsmittelanträge der Berufungsklägerinnen hinaus zu gehen. Es gilt das Verbot der reformatio in peius (Vogel, a.a.O., § 30 N. 9). d)Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat nach dem Gesagten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Falles; die Dispositionsma- xime wurde nicht verletzt. Auf die Berufung wird eingetreten. 3. a) Die Vorinstanz hat die Klägerin und Berufungsbeklagte im Anschluss an die Plädoyers der Parteivertreter persönlich befragt. Gemäss den Angaben des beklagtischen Rechtsvertreters wollte er sich dazu äussern, was ihm verweigert worden sei. Er erblickt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Berufungsklägerinnen. b)Der Anspruch auf Gleichbehandlung und gleiches rechtliches Gehör im Sinne von Art. 106 ZPO und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV gibt Betroffenen das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die- ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 242 E. 2). Gegenstand des Rechts, sich zu äussern, ist der gesamte Inhalt des Verfahrens (Reinhold Hotz in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Ba- sel/Genf 2002, N. 28 zu Art. 29 BV mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist insofern formeller Natur, als seine Verletzung zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs am Inhalt etwas zu ändern vermöchte (BGE 116 V 182 E. 1b; Hotz a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV). Die formfreie Parteibefragung nach Art. 112 ZPO ist kein eigentliches Be- weismittel. Sie kann aber ein wesentliches Hilfsmittel der Wahrheitsfindung darstel- len. Aussagen zugunsten der befragten Partei kommen keine Beweiskraft zu, sie können indessen bei der Würdigung der übrigen Beweise berücksichtigt werden. Aussagen zu Ungunsten der befragten Partei unterliegen der freien Beweiswürdi- gung. Wird die Darstellung der Gegenpartei anerkannt, muss diese von ihr aner- kannte Tatsache nicht bewiesen werden (Art. 156 Abs. 2 und 3 ZPO; zur Beweis-

13 kraft der Befragung der Parteien vgl. PKG 1990 Nr. 13). Kann das Ergebnis der formfreien Befragung einer Partei je nach Ergebnis den Entscheid beeinflussen, ver- langt der Anspruch auf rechtliches Gehör somit grundsätzlich, dass sich die Gegen- partei zum Ergebnis äussern kann. In der Praxis geschieht dies in der Regel so, dass die formfreie Befragung der Parteien nach dem ersten Parteivortrag durchge- führt wird und sich die Rechtsvertreter im Rahmen ihrer Replik bzw. Duplik zum Ergebnis der Befragung äussern können. c)Im konkreten Fall hat das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klägerin im Anschluss an die zweiten Parteivorträge befragt. H. führte gemäss der Zusam- menfassung im angefochtenen Urteil (G.4, S. 8) aus, dass um den 30. September 2003 herum keine formelle Stockwerkeigentümerversammlung stattgefunden habe. Von einer Umnutzung der Notfalltüre zur offiziellen Zutrittstüre zur Bar (in den ehe- maligen Coiffeursalon) habe sie weder baubehördlicherseits noch von den Beklag- ten erfahren. Vielmehr sei sie vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Antwort auf die Frage, ob im September 2003 eine Stockwerkeigentümerversammlung statt- gefunden hat, ist für die Beurteilung der Streitsache nicht wesentlich (vgl. nachste- hend E. 4). Mit den übrigen Angaben bestätigte die Klägerin ihre in den Rechts- schriften vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Den Aussagen zu ihren Gunsten kommt kein Beweiswert zu, sie hätten lediglich bei der Würdigung der übrigen Be- weismittel berücksichtigt werden können (PKG 1990 Nr. 13). Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat in seinen Erwägungen auf die im Rahmen der formfreien Be- fragung gemachten Aussagen nicht Bezug genommen, sie hatten somit keinen Ein- fluss auf die Beweiswürdigung. Eine direkte Auswirkung der formfreien Parteibefra- gung auf das Urteilsergebnis liegt somit nicht vor, was indessen wegen der formel- len Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht heisst, dass die Vorinstanz keine Gehörsverweigerung begangen hat. Diese Frage kann indessen offen gelas- sen werden, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, soweit die Rechtsmittelin- stanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die gleiche Prüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz (Hotz, a.a.O. mit Hinweisen; BGE 116 V 182 E. 1 b; 124 II 132 E. 2 d; 126 I 68 E. 2; vgl. PKG 1996 Nr. 16). Dies trifft im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht zu (Art. 229 Abs. 1 ZPO), so dass ein allfälliger Mangel auf jeden Fall geheilt ist. 4.a)Die Berufungsklägerinnen bestreiten die Aktivlegitimation der Beru- fungsbeklagten. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass zwischen den Parteien das Recht der Stockwerkeigentümergemeinschaft anwendbar sei. Die Berufungs-

14 beklagte hätte zwingend einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung erwirken müssen, um die Aufhebung des Zugangs zu erreichen. Nur wenn die Ver- sammlung einen entsprechenden Antrag abgelehnt hätte, hätte sie den Entscheid vor Gericht anfechten können, wobei die Klagefrist von einem Monat einzuhalten gewesen wäre (Art. 712m ZGB in Verbindung mit Art. 75 ZGB). b)H. ist Eigentümerin der Stockwerkeigentumseinheit Nr. S 2 im Mehr- familienhaus an der Hauptstrasse in A.. Das Stockwerkeigentum vermittelt ihr einen Anteil von 230/1000 an der Stammparzelle 1 Hauptbuchblatt 2, Plan 3 im Grund- buch der Gemeinde A.. Mit diesem Miteigentumsanteil ist das Sonderrecht ver- knüpft, bestimmte Teile der auf dem Grundstück errichteten Gebäude ausschliess- lich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können gemäss zwingender gesetzlicher Anordnung der Boden der Liegenschaft, elementare Gebäudeteile sowie solche, welche die äus- sere Gestalt des Gebäudes bestimmen. Anlagen und Einrichtungen, welche auch den anderen Stockwerkeigentümerinnen für die Benutzung ihrer Räume dienen, na- mentlich der Hauseingang und das Treppenhaus, sind der Verfügungsbefugnis der Stockwerkeigentümerinnen und Stockerkeigentümer ebenfalls entzogen (vgl. Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer legitimiert, sich gegen Beeinträchtigungen des Eigentums zur Wehr zu setzen. Dies gilt auch für jede einzelne Miteigentümerin, und zwar auch dann, wenn die Störung von anderen Miteigentümern oder Stockwerkeigentümerin- nen ausgeht (Brunner/Wichtermann; Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB II., 2. Aufl., Basel 2003, N. 35 ff., 39 zu Art. 646 ZGB). Anwendbar sind aber auch die Normen des Nachbarrechts (Art. 679 und Art. 684 ff. ZGB). In Verbindung mit Art. 712 a Abs. 2 ZGB verlangt Art. 684 ZGB eine Abwägung der Interessen der einzelnen Stockwerkeigentümerin mit jenen der Gesamtheit aller anderen Stock- werkeigentümerinnen. (vgl. Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Bern 1988, N. 75 zu Art. 712a ZGB; BGE 126 III 227 f. ). c)Wie die Vorinstanz in Einklang mit der Lehre und der konstanten Pra- xis des Kantonsgerichts zutreffend erkannt hat, findet sich die Legitimation der Be- rufungsbeklagten somit im Sachenrecht. Entgegen der Auffassung der Berufungs- klägerinnen ist sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht auf einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung angewiesen (PKG 1994 Nr. 5 E. 2.b); Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. September 2003; ZF 03 12). Entsprechend findet die einmonatige Klagefrist gemäss Art. 712m Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 75 ZGB im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Der Anspruch der Ei-

15 gentümerin auf Beseitigung einer ungerechtfertigten Einwirkung auf ihr Eigentum aus Art. 641 Abs. 2 ZGB ist ebenso unverjährbar wie derjenige aus Art. 679 ZGB in Verbindung mit Art. 684 ZGB auf Unterlassung oder Beseitigung übermässiger Im- missionen. Schadenersatz verlangt H. nicht (vgl. Heinz Rey, Basler Kommentar, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 679 ZGB). Ihre Klage ist nicht verspätet. 5.H. verlangt die Schliessung des Zugangs zur Bar "X." über den Ein- gang, welcher über das Treppenhaus auch zu den Wohnungen und Büros führt und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. F. und G. werfen ihr unter Hinweis auf ihre Zustimmungserklärung vom 30. September 2003 venire contra fac- tum proprium vor und machen geltend, die Klägerin und Berufungsbeklagte habe von allem Anfang an gewusst, dass eine Bar gebaut würde. Sie habe gewusst, dass diese von den gleichen Leuten betrieben würde, die in ihrem eigenen Ladenlokal den sog. Z.-Laden betrieben und habe gewusst, welche Art Kundschaft diese Lokale besuche. Mit ihrer Klage ziele sie darauf ab, den Betrieb der Bar zu verunmöglichen, was angesichts ihrer Zustimmung zum Umbau und zum Betrieb einer Bar wider- sprüchlich sei. a)Der Umbau des ehemaligen Coiffeursalons in eine Bar war eine bau- liche Massnahme, welche sich nicht bloss auf den zu Sonderrecht ausgeschiedenen Miteigentumsanteil der Berufungsklägerinnen bezog. Die Erstellung eines neuen Haupteinganges vom Eingang bzw. dem Treppenhaus des Mehrfamilienhauses zur Bar erstreckte sich zweifelsfrei auf gemeinschaftliche Bauteile. Gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB können nämlich die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung, die Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen sowie die Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerk- eigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen, nicht als Sonderrecht ausge- schieden werden. Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen sind gemäss der Verweisungsnorm von Art. 712g Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das Miteigentum gemäss Art. 647 ff. ZGB anwendbar. Dass die Stockwerkeigentü- merinnen und Stockwerkeigentümer im Begründungsakt eine abweichende Ord- nung erlassen hätten (Art. 712 g Abs. 2 ZGB) ist nicht nachgewiesen und wird auch nicht geltend gemacht. Das Gesetz unterscheidet in den Art. 647c ff. ZGB zwischen notwendigen, nützlichen und der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Massnahmen.

16 b) Der Türdurchbruch zwischen dem ehemaligen Coiffeursalon und dem Eingang des Mehrfamilienhauses beziehungsweise die Schaffung eines zusätzli- chen Einganges war nicht notwendig in dem Sinne, dass die Liegenschaft ohne diese Massnahme nicht mehr oder nur eingeschränkt hätte genutzt werden können. Mit dem Umbau sollte vielmehr die Umnutzung eines Stockwerkeigentumsanteils im Sinne einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse bei der Vermietung des Ladenlokals im Parterre ermöglicht werden. Es handelt sich also um eine Moderni- sierung, welche nicht unter die notwendigen baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 647c ZGB fällt (vgl. zur Abgrenzung Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 9 zu Art. 647c ZGB). Dies anerkennt auch der Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen, wenn er in seinem Plädoyer (S. 7) ausführt, dass bei zwei Parteien von Stockwerk- eigentümerinnen in jedem Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich gewe- sen wäre, dass also nicht einmal geprüft werden müsse, zu welcher Kategorie die Massnahme gehöre. c) H. ist eine von drei Miteigentümerinnen und verfügt über 500/1000 Mit- eigentumsanteile an der Stammparzelle 1 (S 2 mit 230/1000, S 4 mit 64/100, S 5 mit 71/1000 sowie ¾ oder 135/1000 an S 3). Nach Art. 647d Abs. 1 ZGB bedürfen nützliche bauliche Massnahmen, nämlich Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchs- fähigkeit der Sache bezwecken, der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentüme- rinnen und Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertreten. Än- derungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich ma- chen, können ohne seine Zustimmung nicht durchgeführt werden (Art. 647 d Abs. 2 ZGB). Für luxuriöse bauliche Massnahmen, welche lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen ist nach Art. 647e ZGB die Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer erfor- derlich. F. und G. erreichen das gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB erforderliche Quorum nicht. Sie sind zwar die Mehrheit der Miteigentümerinnen, vertreten zusammen aber nur einen gleichen Teil, nämlich 500/1000 der Sache. Ginge man mit der Vorinstanz (E.5.4.5, S. 21) in Anwendung von Art. 647d Abs. 2 davon aus, dass der für die Stockwerkeigentümerinnen F. und G. nützliche Türdurchbruch zwischen der neuen Bar und dem Hauseingang der Stockwerkeigentümerin H. die Benutzung ihrer Stockwerkeigentumseinheiten zu Wohn- und Geschäftszwecken erheblich oder dauernd erschwert oder unwirtschaftlich macht, stünde ihr ein Vetorecht zu (Brun-

17 ner/Wichermann, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 647d ZGB). Die Zustimmung von H. ist daher in jedem Fall, unabhängig davon, ob die baulichen Massnahmen am Mehrfa- milienhaus Hauptstrasse als nützlich im Sinne von Art. 647d Abs. 1 ZGB, als nützlich im Sinne von Art. 647d Abs. 2 ZGB oder als luxuriös im Sinne von Art. 647e ZGB qualifiziert werden, erforderlich. Das Kantonsgericht hält im Übrigen dafür, dass es sich im konkreten Fall um eine nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647d Abs. 1 ZGB handelt. Durch den Umbau wird die Wirtschaftlichkeit gesteigert, indem die Ladenlokalität im Parterre nicht mehr nur als Coiffeursalon, sondern als Restaurationsbetrieb genutzt werden kann. Damit wird zwar in erster Linie der ob- jektive Verkehrswert der Stockwerkeigentumseinheit Nr. S 1 erhöht. Damit verbun- den ist - jedenfalls bei gesetzes- und vertragskonformer Nutzung dieser Stockwerk- eigentumseinheit - aber auch eine Wertsteigerung der ganzen Liegenschaft, zumal sich der Wert der Liegenschaft aus der Summe der Werte der einzelnen Stockwerk- eigentumseinheiten ergibt (vgl. PKG 1996 Nr. 7; kritisch dazu Brunner/Wichter- mann, a.a.O., N. 8 zu Art. 647d ZGB; Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2003, ZF 03 11, S. E. 7c) und d) S. 9; vgl. E.5.4.4.2, S. 19 f. des angefochtenen Urteils.) d)Die Berufungsklägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass H. dem Umbau samt Türdurchbruch mit der Unterzeichnung der Erklärung vom 30. September 2003 zugestimmt hat. Dieses Schreiben von H. an F. und G. (BB4) mit dem Titel "Bauvorhaben auf Stammparzelle 1, A." hat folgenden Inhalt: "Hiermit erkläre ich, dass ich mit der Umnutzung des bestehenden Coiffeur- salons an der Hauptstrasse, A., in eine Bar einverstanden bin und dem Bau- vorhaben auf Hauptparzelle Nr. 405, A., zustimme." Mit dieser Erklärung hat H. dem Barbetrieb in den Lokalitäten der Berufungs- klägerinnen zugestimmt. Die Zustimmung enthält zwar keine Einschränkung. Sie bezieht sich aber klar auf ein bestimmtes Bauvorhaben, nämlich auf das Projekt, für welches nach der Unterzeichnung am 30. September 2003 das Baubewilligungs- verfahren eingeleitet wurde. Dass die heute beanstandete Tür gemäss diesem ur- sprünglichen Projekt lediglich als Notausgang geplant war, anerkennen die Beru- fungsklägerinnen in der Prozessantwort (S. 5, Ziff. 2.2). Es ergibt sich auch aus den Akten. Der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bewilligungsbehörde vom 4. Dezember 2003 (BB 3) enthält in Ziff. 1b des Dispositivs (S. 7) folgende Auflage: 1.b Die als Notausgang beibehaltene Tür zum Verbindungsflur der neuen Bar und dem Geschäft "Y." hat vom Gang her verschlossen zu bleiben. Die Tür hat auch von der neuen Bar her nicht als allgemeinder Durch- gang zum "Y." zu dienen.

18 Gegen den Bewilligungsentscheid erhoben benachbarte Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümer Rekurs ans Verwaltungsgericht, welches die Ge- meinde mit Entscheid vom 1. April 2004 (BB 1) verpflichtete, die von der Bar aus- gehenden Lärmimmissionen bzw. die Einhaltung der Planungsgrenzwerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung näher zu prüfen und wenn nötig Massnah- men anzuordnen. Als Ergebnis dieser Prüfung wurde unter anderem der Zugang zur Bar in Ziff. 2.b) der Baubewilligung vom 16. November 2004 (BB 2) wie folgt neu geregelt : 2.b) Der neue Zugang zur Bar ist beim bestehenden Eingang zu den Woh- nungen zu integrieren und hat zusätzlich mit absorbierenden Materialien ausgerüstet zu werden. Punkt 1.b des Dispositives der Baubewilligung vom 2. Dezember 2003 wird hiermit ausdrücklich aufgehoben. Zwar ist es richtig, dass ein Notausgang nicht bedeutet, dass die Türe immer geschlossen bleibt. Gemäss der ursprünglichen Baubewilligung vom 4. Dezember 2003 hätte die Tür von der Bar für Notfälle offen bleiben müssen; in umgekehrter Richtung war sie geschlossen. Entscheidend ist aber, dass die überwiegende Mehr- zahl der Gäste der Bar nach dem ersten Projekt über den separaten Haupteingang von der Hauptstrasse her ein und aus gegangen wären. Bewohnerinnen und Be- wohner der Wohn- und Geschäftsräume in den oberen Stockwerken hätten zwar wissen müssen, dass der Hausflur beispielsweise bei einem Brand in der Bar be- nutzt würde; sie hätten auch damit rechnen müssen, gelegentlich einen Barbesu- cher auf seinem Weg hinaus im Flur zu treffen. Der Haupteingang einer Bar, welche über mehr als 50 Sitzplätze verfügt und die ganze Nacht bis in den Morgen hinein offen ist (vgl. Einvernahmeprotokoll der Zeugin B., S. 3) weist aber ganz andere Frequenzen auf. Während des Betriebs herrscht ein ständiges Kommen und Gehen, verbunden mit den entsprechenden Immissionen. Wird an einer Kasse vor dem Ein- gang Eintritt verlangt (B., a.a.O.), ist zusätzlich mit Wartenden zu rechnen. Die Neu- regelung des Zugangs und damit verbunden die neue Nutzung der Tür als Haupt- eingang anstatt als Notausgang stellt unter diesen Umständen für die betroffene Stockwerkeigentümerin eine erhebliche Änderung dar. Am 30. September 2003 hatte sie sich mit der Umnutzung der Lokalität als Bar und dem Türdurchbruch zwecks Errichtung einer Notfalltür einverstanden erklärt; der Erstellung eines neuen Hauptzuganges zur Bar über den Flur der übrigen Stockwerkeigentumseinheiten hat sie damit nicht zugestimmt. Dass sie dem geänderten Projekt zu einem späteren Zeitpunkt zugestimmt hätte, wird nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. An den öffentlichrechtlichen Verfahren zwischen den Bauwilligen, der Gemeinde und den rekurrierenden Nachbarinnen und Nachbarn war H. nicht betei- ligt (vgl. die Editionsakten).

19

  1. Fehlt es an der notwendigen Zustimmung der Stockwerkeigentümerin
  2. zu den baulichen Massnahmen der Berufungs-klägerinnen, ist ihre Eigentums-

freiheitsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 647d ZGB zu

schützen. Nachdem sie das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten und entspre-

chend ihrem Begehren im Leitschein die Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-

standes verlangt hat, bleibt es bei Ziff. 1 des Dispositives des angefochtenen Urteils,

gemäss welchem der Hauseingang bzw. das Treppenhaus im Haus Hauptstrasse

so wiederherzustellen ist, dass zwischen diesem Raum und der heute bestehenden

Bar (Stockwerkeigentumseinheit Grundbuchblatt 1 im Grundbuch A.) lediglich eine

Notfalltür besteht.

6.a)Selbst wenn H. entgegen den obigen Ausführungen ihre Zustimmung

zum realisierten Bauprojekt mit dem Haupteingang im Hauseingang erteilt hätte,

stünden ihr die Rechtsbehelfe des Nachbarrechts (Art. 679, 684 ff. ZGB) zu; diese

sind auf das Stockwerkeigentum ebenfalls anwendbar (René Bösch, Basler Kom-

mentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2. Aufl., Basel 2003, N. 12 zu Art.

712a ZGB). Als Stockwerkeigentümerin ist H. Nachbarin im Sinne von Art. 684 ZGB

und damit aktivlegitimiert zur Klage gestützt auf Art. 679 ZGB (Heinz Rey, Basler

Kommentar, a.a.O., N. 20 zu Art. 684 ZGB und N. 23 zu Art. 679 ZGB). Dass die

Immissionen nicht von den Berufungsklägerinnen, sondern von den Gästen ihres

Mieters ausgehen, ist entgegen der Auffassung ihres Rechtsvertreters unerheblich.

Passivlegitimiert sind neben den schuldrechtlich Berechtigten wie Mieter oder Päch-

ter auch die Eigentümerinnen (Rey, a.a.O., N. 26 zu Art. 679 ZGB). Verlangt werden

kann gestützt auf Art. 679 ZGB die Beseitigung einer noch bestehenden, fortgesetz-

ten Störung oder die Unterlassung schon einmal aufgetretener und in Zukunft erneut

zu befürchtender Einwirkungen. Das Gericht prüft zunächst die Möglichkeit, die Ein-

wirkung durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein erträgliches Mass zu reduzie-

ren. Erst dann, wenn übermässige Einwirkungen durch geeignete Massnahmen,

etwa durch eine Nutzungsbeschränkung, nicht behoben werden können, wird die

Immissionen verursachende Nutzungsart des Ausgangsgrundstücks vollständig un-

tersagt (Rey, a.a.O., NN. 15, 17 zu Art. 679 ZGB). Nicht verlangt werden kann mit

der Beseitigungsklage die Wiederherstellung des von der Immission betroffenen

Grundstücks. Die Klage hat keine restitutorische Funktion, (BGE 111 II 24, E. 2b);

Rey, a.a.O., N. 16 zu Art. 679 ZGB mit Hinweisen, Meier-Hayoz, a.a.O., N. 120 zu

Art. 679 ZGB).

b) Nach Art. 712a Abs. 2 ZGB ist der Stockwerkeigentümer in der Ver-

waltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf

20 jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechts erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in kei- ner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beein- trächtigen. Die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Objekts bildet die wich- tigste Schranke des Nutzungsrechts (René Bösch, Basler Kommentar zum Schwei- zerischen Privatrecht, ZGB II, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 712a ZGB). Daneben umschrei- ben die Normen des Nachbarrechts (Art. 679, 684 ff. ZGB) das landesweit geltende Minimum dessen, was Nachbarn einander schulden (Bösch, .a.a.O, N. 12 zu Art. 712a ZGB; BGE 126 III 460f.; Urteil des Kantonsgerichts vom 29. September 2003, ZF 03 12, E. 3c) S. 14f.). Allen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentü- mern soll die ungestörte Benützung ihrer gleichen Rechte ermöglicht werden. In Anwendung des Grundsatzes der schonenden Rechtsausübung soll niemand von seinem Sonderrecht einen die anderen beeinträchtigenden oder schädigenden Ge- brauch machen dürfen. Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerecht- fertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschüt- terung (Art. 712a Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 684 Abs. 2 ZGB; Meier- Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Bern 1988, N. 75 zu Art. 712a ZGB; BGE 126 III 227f; PKG 1990 Nr. 5). Für die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen ist die Intensität der Einwirkungen massge- bend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Das Gericht hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei es den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen - besondere subjektive Empfindlichkei- ten haben ausser Acht zu bleiben - in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen, es ist vielmehr die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen. Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Dabei bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrecht- liche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige Einwirkungen, wenn sie übermässig sind (BGE 126 III 227 mit Hinweisen, Meier-Hayoz, a.a.O., N. 74f. zu Art. 712a ZGB). Als unzulässige Lärmeinwirkung qualifiziert wurden im zitierten Bundesgerichtsentscheid regelmässige Lärmimmis- sionen bei der Betriebsschliessung nach Mitternacht sowie nächtlicher Gaststätten- lärm bei offenen Fenstern und die zum Gaststättenlärm hinzutretende Musik beim Betrieb der Terrassenwirtschaft.

21 c)Die negativen Auswirkungen, welche der neue Zugang zur Bar für die Mieterinnen und Mieter der übrigen Stockwerkeigentumseinheiten hat, schildert die Zeugin B. ausführlich (Einvernahme vom 16. August 2006, S. 3). Sie hielt fest, dass das Haus während 24 Stunden offen gewesen sei. Ab Mitternacht bis morgens hät- ten sich - insbesondere an den Wochenenden, immer viele Personen im Treppen- haus aufgehalten. Diese Leute hätten sich durch das ganze Treppenhaus in allen Stockwerken bewegt. Sie seien herumgelungert und hätten verschiedentlich bei den Wohnungen geklingelt. Es sei gekifft worden und das ganze Treppenhaus habe ge- stunken. Beim Eingang und vor dem Haus sei mehrfach Erbrochenes gefunden wor- den. Die Briefkästen beim Eingang und beim Haus seien vom Mieter der Bar de- montiert und in den ersten Halbstock gestellt worden. In den Briefkästen hätten sich verschiedentlich Zigarettenstummel gefunden, die die Besucher der Bar hineinge- steckt hätten. Im Treppenhaus habe es hohe Lärmimmissionen gegeben. Die Türe zur Bar sei vielfach offen gewesen und in der Bar habe es laute Musik gegeben, so dass die Bässe hinauf gedröhnt hätten. Im letzten Winter sei im Treppenhaus Pizza verkauft worden. Dies habe die Lärm-, Geruchs- und Dreckimmission zusätzlich er- höht. Der Laden sei in der Zwischenzeit geschlossen. Der Mieter C. (der Betreiber der Bar) habe im letzten Winter einfach den Vorraum zum Treppenhaus gestrichen. Sie hätten den Vorraum dann wieder weiss malen lassen, worauf C. den Vorraum mit Fusstritten beschmutzte und Graffittis anbringen liess. Wenn zur Bar Eintritt ver- langt worden sei, habe der Mieter die Eintrittskasse vor den Bareingang in den Hau- seingang verlegt. Wenn die Mieter der Wohnung ins Haus wollten, hätten sie sich beim Türsteher ausweisen müssen, weil sie sonst ohne Bezahlung nicht ins Haus gelassen worden wären. Wenn eine Mieterin in den frühen Morgenstunden zur Ar- beit musste, habe sie immer wieder durch Angetrunkene gehen, über solche steigen und sich ausserdem anpöbeln lassen müssen. Am 16. Dezember 2005 hätten Bar- besucher das Schloss der Haustür beschädigt und man habe weder hinein noch hinaus gekonnt. Die Mieter D. seien zum Mieterschutz gegangen. Diese Leute seien noch grosszügig gewesen und hätten eine hohe Toleranzschwelle gehabt. Mit den Vormietern sei es dasselbe gewesen und diese seien ebenfalls ausgezogen. Die Zeugin B. war bis im Frühjahr 2006 Verwalterin des Hauses an der Hauptstrasse in A. und wurde in dieser Funktion konkret mit den Folgen des Barbe- triebs konfrontiert. Sie ist die Mutter der Klägerin und Berufungsbeklagten; die Nähe zur einen Partei ist bei der Würdigung ihrer Depositionen zu berücksichtigen. Für das Gericht besteht im konkreten Fall aber kein Grund, an der Richtigkeit ihrer An- gaben zu zweifeln. Ihre Aussagen werden nämlich durch Urkunden untermauert. So listeten die Mieter D. in einem Schreiben an Frau B. vom 14. Juni 2006 (KB 6) die

22 "Störfaktoren" für ihre Wohnung im 2. Stock im Haus an der Hauptstrasse detailliert auf. Sie bestätigten unter anderem, dass die Haustüre im Winter Tag und Nacht geöffnet war, so dass jeder ins Haus habe gehen können. Seit Ende März sei die Türe kapputt und nur mit Holz vernagelt. Der Vorraum werde auch von Barbesu- chern benutzt, was bedeute, dass ein grosses Stück Privatsphäre verloren gehe. Oft sei der Vorraum nachts voller Leute, so dass man kaum ins Haus komme. Mor- gens, wenn sie zum Frühdienst gegangen seien, seien sie hin und wieder auf Be- trunkene, Glasscherben und umgeschüttetes Bier im Vorraum und direkt vor der Haustüre gestossen. Die Zwischentür, welche im Dezember gebaut worden sei, sei nur in seltenen Fällen abgeschlossen. Da die Briefkästen im Vorraum von Barbesu- chern des öfteren als Mülleimer und Aschenbecher benutzt worden seien, seien sie ins Treppenhaus, gestellt, jedoch nie ordentlich an der Wand angebracht worden. Die Klingel hätten sie ausschalten müssen, da oft Besucher der Bar mitten in der Nacht geklingelt hätten. Vor allem an den Wochenenden sei es trotz Schallschutz in der Bar oft so laut in der Wohnung, dass sie schlecht schlafen könnten. Die Mieter D. gelangten wegen der Immissionen an die Schlichtungsbehörde für Mietverhält- nisse (KB 7); die Vermieterin musste eine Mietzinsreduktion von Fr. 600.-- während der Wintermonate 05 und 06 und Fr. 240.-- von April bis November 05 gewähren (KB 25). Die verschmutzten und mit Graffitis versehenen Wände sind mit Korre- spondenz und mit Fotos dokumentiert (KB 13, 15, 17, 18, 19). Der Kreispräsident A. verurteilte die für die Bar verantwortliche E., welche für die Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 2005 eine Life-Band engagiert hatte, mit Strafmandat vom 1. März 2006 wegen Ruhestörung im Sinne von Art. 32 StPO (KB 24). Aus der Be- gründung geht hervor, dass die aufgebotenen Polizeibeamten um 00.50 Uhr schon auf der Strasse vor der Liegenschaft Hauptstrasse sehr laute Musik gehört hätten. Aufgrund der Kontroversen um die Bar X. müsse ihr die Problematik der Nachtru- hestörungen bestens bekannt gewesen sein. Würdigt man diese Beweismittel, steht zusammenfassend fest, dass die Be- rufungsbeklagte den Nachweis erbracht hat, dass die Bewohnerinnen und Bewoh- ner der Liegenschaft Hauptstrasse seit dem Umbau in ihrem Hauseingang und im Treppenhaus regelmässig Gestank, Lärm, Nachtruhestörungen durch Klingeln und betrunkenen, teilweise pöbelnden Barbesuchern ausgesetzt sind und dass ihre Briefkästen mehrmals zweckentfremdet wurden. Dass ein Barbetrieb in einem Win- terkurort derartige Begleiterscheinungen mit sich bringt, entspricht der Lebenserfah- rung. Die geschilderten Immissionen sind nicht nur lästig, es wurde auch konkreter Schaden verursacht, nämlich Sachschaden an Briefkästen, an den Wänden im Ein- gangsbereich und an der Türe, aber auch ein Vermögensschaden, der der Vermie-

23 terin durch Mietzinsreduktion, welche sie gewähren musste, entstand. Die Immissi- onen gehen damit klar über das hinaus, was sich die Stockwerkeigentümerin H. gefallen lassen muss (vgl. BGE 126 III 228; Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. September 2003; ZF 03 12 betreffend die Umwandlung eines Ladenlokals in eine Bar; PKG 1990 Nr. 5; PKG 1977 Nr. 4). Selbst wenn sie sich - entgegen der Auffas- sung des Kantonsgerichts - am 30. September 2003 mit dem realisierten Bauprojekt einverstanden erklärt hätte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie sich auch mit den daraus folgenden übermässigen Immissionen einverstanden erklärt hat. Eine solche Zustimmung lässt sich auch nicht aus der Ermächtigung in Ziff. V der Stockwerkeigentumsbegründung (KB 1) entnehmen, welche eine unwiderrufli- che Kompetenz zugunsten der Begründer und ihrer Rechtsnachfolgerinnen enthält, Änderungen an der Begründungserklärung und am Verwaltungsreglement ohne Zu- stimmung der übrigen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer vorzu- nehmen, soweit sich diese aus ihrer Sicht als zweckmässig erweisen. Wie weit diese Ermächtigung überhaupt geht und wie weit die Berufungsklägerinnen gestützt auf diese Ermächtigung allein vorgehen könnten, kann offen bleiben; die Klausel vermag zwingendes Bundesrecht, namentlich die Bestimmungen über den Immis- sionsschutz, auf jeden Fall nicht umzustossen. Unerheblich ist auch, dass die Im- missionen nicht von den übrigen Stockwerkeigentümerinnen, sondern von deren Mieter und den Besucherinnen und Besuchern desselben ausgehen. Die Klage kann sich gegen die obligatorisch Berechtigten, aber auch gegen die Eigentümerin- nen richten (Rey, a.a.O., N. 26 zu Art. 679 ZGB). Die Vorinstanz hat dies zu Recht erkannt und angeordnet, dass die Tür zwischen der Bar und dem Hausflur künftig nur als Notfalltür benützt werden dürfe und der Eingangsbereichs so wiederherzu- stellen sei, wie er sich vor dem 30. September 2003 präsentierte. Sie hat mit dieser Nutzungsbeschränkung eine geeignete Massnahme getroffen, mit welcher die über- mässigen Einwirkungen auf ein zulässiges Mass reduziert werden können (Rey, a.a.O., NN. 15, 17 zu Art. 679 ZGB). Die Berufungsbeklagte hat das Urteil akzep- tiert. Es kann auch in Anwendung der Art. 684 ZGB in Verbindung mit Art. 679 ZGB geschützt werden. 7.Nach 122 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Über- nahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122 ZPO Abs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden die ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Regeln finden auch im Berufungsverfahren Anwendung (Art. 223 ZPO).

24 Die Klägerin hat in ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein verlangt, den aus dem Hauseingang/Treppenhaus zur heutigen Bar führenden Barhauptein- gang/Mauerdurchbruch aufzuheben und den ursprünglichen Zustand wieder herzu- stellen. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Tür künftig nicht mehr als Hauptein- gang zur Bar, sondern nur noch als Notausgang benutzt werden kann und die ent- sprechenden baulichen Vorkehrungen für diese Nutzung zu treffen sind. Einer sol- chen Nutzung hatte die Klägerin am 30. September 2003 zugestimmt. Das Bezirks- gericht Prättigau/Davos hat das Rechtsbegehren gemäss Leitschein somit weitge- hend, aber nicht vollumfänglich geschützt. Die Beklagten und Berufungsklägerinnen wenden zu Recht ein, dass dies bei der Kostenverteilung entsprechend der Regel des Art. 122 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden demnach aufgehoben. Die Kosten des Kreisamtes A. in Höhe von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 5'000.-- gehen zu einem Fünftel zu Lasten von H. und zu vier Fünfteln unter solidarischer Haftung zu Lasten von F. und G., welche überdies verpflichtet werden, H. eine re- duzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Berufungsverfahren sind die Berufungsklägerinnen mit ihren Anträgen einzig im Kostenpunkt teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens gehen daher entsprechend diesem Verfahrensausgang zu 1/10 zu Lasten von H. und zu 9/10 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von F. und G., welche der Berufungsbeklagten ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit eine leicht redu- zierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen haben.

25 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben. Im übrigen wird die Berufung abge- wiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes A. von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirks- gerichts Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, Schreibgebühren von Fr. 865.-- sowie Barauslagen von Fr. 135.--, total somit von Fr. 5'000.--, gehen zu einem Fünftel zulasten von H. und zu vier Fünfteln unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von F. und G., welche unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, H. ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MwSt) zu entschädigen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 432.--, total somit Fr. 5'432.- -, gehen zu 1/10 zu Lasten der Berufungsbeklagten und zu 9/10 unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsklägerinnen, welche die Beru- fungsbeklagte ausseramtlich unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen haben. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Ent- scheidung kann gemäss Art. 72, 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegiti- mation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29ff., 72ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Die Aktuarin ad hoc:

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19.02.2007
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25.03.2026