Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 21. November 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 69 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital AktuarConrad —————— In der zivilrechtlichen Berufung der G M O . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 24. August 2006, mitgeteilt am 13. Sep- tember 2006, in Sachen HX., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufungsfähigkeit, Konversion Berufung in Beschwerde, Berufungserklärung, Beschwerdebegründung nach Art. 233 ZPO), hat sich ergeben:

2 A.1.Durch Einleitung des Sühneverfahrens vor dem Kreispräsidenten Chur am 09. September 2004 klagte HX. aus Arbeitsvertrag gegen die GMO. (im Folgenden GMO.) auf Bezahlung von Fr. 9'483.— zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juli 2004. Mangels Streitbeilegung veranlasste die Klägerin am 05. Januar 2005 die Ausstellung des Leitscheins, welcher auf den vorgenannten Betrag lautete und setzte das Klageverfahren am 19. Januar 2005 durch Prozesseingabe fort. Die Pro- zesseingabe, mit dem Hauptbegehren auf Bezahlung von Fr. 3'697.50 zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juli 2004, richtete sie an den Präsidenten des Bezirksgerichts Ples- sur als Einzelrichter, mit Hinweis auf dessen Zuständigkeit gemäss Art. 17 ZPO. 2.Nach Durchführung des Beweisverfahrens und mündlicher Hauptver- handlung erwog der Bezirksgerichtspräsident Plessur als Einzelrichter in seinem Ur- teil vom 22. November 2005 zur sachlichen Zuständigkeit, dass aufgrund des im Leitschein festgelegten Streitwerts von Fr. 9'483.— wohl grundsätzlich das Bezirks- gericht zuständig wäre. Nachdem das Rechtsbegehren jedoch auf Fr. 3'697.50 re- duziert worden sei und sich die Parteien mit der Anhandnahme der Angelegenheit durch das Präsidium einverstanden erklärt hätten, sei der Präsident dafür sachlich zuständig. Er wies die Klage ab, verlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2'417.70 auf die Gerichtskasse und verpflichtete die unterlegene Klägerin zur Zahlung einer Pro- zessentschädigung von Fr. 5'912.60 an die GMO. 3.Gegen dieses Erkenntnis liess die Klägerin am 21. Februar 2006 Be- schwerde gemäss Art. 232 ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss erheben, mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klagegutheissung. Mit Urteil vom 15. Mai 2006 hob der Kantonsgerichtsausschuss das Einzelrichterurteil von Amtes wegen – ohne entsprechenden Parteiantrag – wegen vorinstanzlicher Verletzung der sachlichen Zuständigkeitsvorschriften auf und wies die Sache zurück zwecks Beurteilung durch das Bezirksgericht (Kammer in 5-er Besetzung) gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO. B.Mit Urteil vom 24. August 2006 wies das Bezirksgericht Plessur die Klage von HX. ab, verlegte die amtlichen Kosten von Fr. 5'707.70 auf die Gerichts- kasse und schlug die ausseramtlichen Kosten wett. Die gegenseitige Wettschla- gung der Prozessentschädigungen wurde damit begründet, dass sich die Gesamt- forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung aus einem Strafgeld gemäss Art. 337 c Abs. 3 OR von etwas über Fr. 3'000.— und einer Forderung auf Lohnfortzahlung bis 30. September 2004 von über Fr. 6'000.— zusammengesetzt habe. Da anschlies- send der Lohn bis zum 30. September 2004 zufolge einer einvernehmlichen Auflö-

3 sung des Arbeitsverhältnisses auf eben diesem Zeitpunkt bezahlt worden sei, liege eine Klageanerkennung im Umfang von zwei Dritteln vor. Den hauptsächlichen Pro- zessaufwand habe indessen der restliche Drittel der Forderung verursacht, so dass sich rechtfertige, die ausseramtlichen Kosten wett zu schlagen. C.1. Gegen das am 13. September 2006 mitgeteilte Urteil liess die GMO. mit Schriftsatz vom 18. September 2006 an das Bezirksgericht Plessur zu Handen des Kantonsgerichts wie folgt Berufung erklären: "....... I. RECHTSBEGEHREN

  1. Es sei Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom
  2. August 2006, mitgeteilt am 13. September 2006 (Proz. Nr. 130-2005-33), aufzuheben, und es sei die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 15'508.40 zu leisten 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungs- beklagten für das Berufungsverfahren. II. BEWEISMITTEL 1.Der guten Ordnung halber überlasse ich Ihnen eine Kopie der Kostennote, wel- che der Unterzeichnete anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz dieser eingereicht hat und aus welcher sich ergibt, dass die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 15'508.40 beantragt wurde.
  3. Ferner erhalten Sie eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Ples- sur vom 22. November 2005, mitgeteilt am 6. Februar 2006, in gleicher Sache, aus welchem sich u.a. ergibt, dass diese Instanz der Beklagten und Berufungs- klägerin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5912.60 zusprach. Die Originale der vorgenannten Urkunden sollten sich bei den Gerichtsakten befinden, weshalb es sich bei diesen Urkunden nicht um Nova handelt. .......". 2.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September wurde die Durch- führung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 5 ZPO angeordnet. 3.Anstatt die Berufung schriftlich zu begründen, wandte sich der Rechts- vertreter der Berufungsklägerin am 31. Oktober 2006 an das Kantonsgericht mit dem Antrag, die Berufung gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Plessur sei als Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO entgegen zu nehmen und sie dem Kan- tonsgerichtsausschuss zur Beurteilung weiter zu leiten. Zur Begründung wurde im

4 Wesentlichen ausgeführt, nachdem in der Berufungserklärung vom 18. September 2006 auf das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 22. November 2005 in nämlicher Sache verwiesen worden sei, worin der Einzelrichter der Beklag- ten gestützt auf Art. 122 ZPO eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen habe, sei für den Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz klar ersichtlich, dass die GMO. eine Verletzung von Art. 122 ZPO geltend mache. Es müsste als überspitzt formalistisch gelten, falls die Entgegennahme der Berufung als Be- schwerde mit dem Argument abgelehnt würde, die Berufungserklärung sage nicht explizit, welche ZPO-Norm verletzt sei. Die Berufungserklärung erfülle somit durch- aus die Anforderungen, welche Art. 233 ZPO an die Kurzbegründung der zivilrecht- lichen Beschwerde stelle. 4.Mit Vernehmlassung vom 03. November 2006 liess die Berufungsbe- klagte Nichteintreten auf die Berufung beantragen, unter amtlicher und ausseramt- licher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Falls die Berufung als Beschwerde entgegen zu nehmen sei, sei auf sie nicht einzutreten, eventuell sei sie mit den gleichen Kostenfolgen abzuweisen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert der peremptori- schen Frist von 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an, dem Prä- sidenten der ersten Instanz in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die for- mulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die Beru- fungserklärung der GMO. vom 18. September 2006 gegen das am 13. September 2006 mitgeteilte Urteil ist zeitig. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die ausformu- lierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils enthaltend, und richtet sich an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur, welcher für die Einreichung zustän- dige Instanz ist. Aus dieser Sicht stünde einem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. 2.Das ordentliche Rechtsmittel der Berufung steht gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO offen gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 dieses Ge- setzes. Dass ein Urteil vom Bezirksgericht stammt, genügt allerdings nicht. Soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 ZPO han- delt, ist die Zulässigkeit der Berufung nach gefestigter Praxis weiter an die Voraus- setzung eines Mindeststreitwerts geknüpft, wobei sich letzterer aus den sachlichen

5 Zuständigkeitsbestimmungen für das Bezirksgericht ergibt (Art. 19 Ziff. 1 ZPO, vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 3 zu § 259). In vermögensrechtlichen Streitsachen bedeutet dies nichts anderes, als dass das gegensätzliche Streitinteresse der Parteien gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz einen Fr. 8'000.— überstei- genden Wert aufweisen muss, damit die Streitsache berufungsfähig ist. Massge- bend ist hierbei der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallen gelassenen oder anerkannten Rechtsbegehren (PKG 2000 Nr. 7 E. 1b, 1994 Nr. 15, 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 E. 1 zu Art. 246 und Art. 34 Ziff. 2 lit. a aZPO GR; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Bern 1979, S. 112 Fn 27; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 18; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 2a zu Art. 335 ZPO e contrario (im Zeitpunkt der Beendigung der erstinstanzlichen Verhandlungen); Vo- gel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 1992, 13 N 53 f.). Steht einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist laut Art. 218 Abs. 3 ZPO für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend. Auch diese Norm macht die Massgeblichkeit des Streitwerts für die Berufungsfähig- keit im vorstehend dargelegten Sinne klar (so bereits PKG 1949 Nr. 3 zu Art. 245 der Zivilprozessordnung vom 1. Januar 1908 (Gesetz über das Verfahren in bürger- lichen Rechtssachen), PKG 1960 Nr. 2, 1962 Nr. 10 zu aArt. 246 ZPO, PKG 1993 Nr. 17, 2000 Nr. 7 E. 1 b). Zudem bestimmt sich der Streitwert nicht nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils, sondern nach denjenigen Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten Instanz noch streitig waren (BGE 103 II 158). Die Kenntnis dieser Spruchpraxis des Kantonsgerichts darf man von der rechtskundig vertretenen Berufungsklägerin erwarten. Im Übrigen war die Reduk- tion des klägerischen Rechtsbegehrens und dessen Einfluss auf die Zuständigkeit bereits Thema im vorinstanzlichen Verfahren, musste doch der Kantonsgerichts- ausschuss das Einzelrichterurteil wegen sachlicher Unzuständigkeit aufheben und den Beteiligten sagen, dass die sachliche Zuständigkeit durch das Leitscheinbegeh- ren fixiert und einer abweichenden Parteivereinbarung nicht zugänglich ist. Es hätte auf der Hand gelegen, sich zu überlegen, welchen Einfluss derselbe Umstand (Re- duktion des klägerischen Rechtsbegehrens) auf den Instanzenzug, das heisst auf die funktionelle Zuständigkeit (Art des Rechtsmittels, Rechtsmittelzuständigkeit) hat.

6 Angesichts des keinerseits in Abrede gestellten Umstandes, dass zum Zeit- punkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung lediglich noch ein geldwertes Interesse von Fr. 3'697.50 strittig war, bleibt die Feststellung, dass diese Streitsache nicht beru- fungsfähig ist. Davon geht denn auch die Berufungsklägerin wenigstens stillschwei- gend aus. Auf ihre Berufung kann somit wegen einer fehlenden Prozessvorausset- zung nicht eingetreten werden. 3.Zur gleichen Einsicht gelangt, verzichtete die Berufungsklägerin dar- auf, die Berufung schriftlich zu begründen. Sie verlangt nunmehr, dass ihre Beru- fungserklärung vom 18. September 2006 tale quale dem Kantonsgerichtsausschuss zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 232 ff. ZPO zu überweisen ist. Sie stützt sich damit stillschweigend auf Art. 93 Abs. 4 ZPO, wonach die Akten zur weiteren Behandlung zu überweisen sind, wenn eine andere Abteilung des angeru- fenen Gerichts oder dessen Präsident für zuständig erklärt werden. 3.1.Die Berufungsklägerin beantragt, die Berufung gegen den "Kostenent- scheid" des Bezirksgerichts Plessur als Beschwerde entgegen zu nehmen und sie dem Kantonsgerichtsausschuss zur Beurteilung weiter zu leiten. Der Anwendungs- fall des selbständigen Kostenentscheids von Art. 232 Ziff. 7 ZPO liegt nicht vor. Gegen Kostensprüche, die Bestandteil eines Urteils bilden, ist das in der Hauptsa- che gegebene Rechtsmittel zu ergreifen. Grundlage für eine Beschwerde könnte daher nur das nicht berufungsfähige Urteil des Bezirksgerichts bilden (Art. 232 ZPO, Ingress). 3.2.Gemäss Rechtsprechung zur Konversion einer Beschwerde in eine Berufung beziehungsweise zur Entgegennahme der Beschwerde als Berufung und Weiterleitung zur Behandlung an die Zivilkammer ist dies in der Regel in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 4 ZPO möglich, da die Rechtsmittelfrist dieselbe ist und die Abänderungsanträge formuliert sind (vgl. PKG 1970 Nr. 8 zu Art. 105 Abs. 4 aZPO, 1970 Nr. 20 E. 4). Der umgekehrte Weg - die Berufungserklärung als Be- schwerde entgegen zu nehmen beziehungsweise an den Kantonsgerichtsaus- schuss zwecks Behandlung weiter zu leiten - ist in aller Regel verbaut, weil die Be- gründung fehlt. Es ist einerseits unverzichtbar, dass die Beschwerde innert der (glei- chen) Rechtsmittelfrist von 20 Tagen mit einer Begründung versehen dasteht; an- dererseits ist es nicht verboten, mit der Berufungserklärung eine Begründung im Rechtssinne gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO mitzuliefern. Der Berufungsklägerin ist also darin zuzustimmen, dass es theoretisch möglich ist, dass eine Berufungser- klärung eine Begründung enthält, die der entsprechenden Anforderung von Art. 233

7 Abs. 2 ZPO genügt und damit der Weg ihrer Überweisung an den Kantonsgerichts- ausschuss in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 4 ZPO geebnet wäre. Was die Berufungsklägerin in diesem Sinne für ihren Fall vorbringt, ist allerdings nicht er- spriesslich. 3.3.Die Berufungsklägerin macht geltend, ihre Berufungserklärung ent- halte in Ziffer II/2 [Beweismittel] eine "Kurzbegründung", weil sie dort unter Hinweis auf das bereits früher in gleicher Sache ergangene Urteil vom 22. November 2005 ausgeführt habe, dass der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter in jenem Ver- fahren, in welchem sie ebenfalls vollständig obsiegt habe, ihr gestützt auf Art. 122 ZPO eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen habe. Dieses Urteil habe sie der Berufungserklärung beigelegt. Insoweit sie damit das - nota bene ersatzlos aufgehobene - Einzelrichterurteil zum Bestandteil ihrer Argumentationen und Teil der Beschwerdebegründung erklärt haben will, ist dies prozessual unzulässig. Die gesamte Begründung hat aus dem Rechtsvortrag, im Berufungsverfahren aus dem Plädoyer oder der Rechtsschrift (im Schriftverfahren nach Art. 224 Abs. 2 ZPO) und im Beschwerdeverfahren aus der Beschwerdeschrift selbst hervorzugehen. Was darin nicht enthalten ist, kann umgekehrt nicht als Rechtsmittelbegründung gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts und seiner Abteilungen ist es grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener, in der Berufungs- oder Beschwerde- schrift selbst enthaltener Begründung in globo oder punktuell auf frühere, eigene und/oder fremde schriftliche Eingaben und Aktenstücke zu verweisen. Denn der Rechtsmittelinstanz ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen der Parteien (wel- che?) im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zusammen- zusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige da- von, das für ihre Argumentationen an den entsprechenden Orten (an welchen?) ge- rade als passend erscheinen könnte (PKG 2003 Nr. 18). Das ist Sache der Parteien. Insoweit muss ein solcher Schriftsatz ein autonomes, aus sich selbst heraus ver- ständliches Produkt sein. Unter Vorbehalt von hier nicht zur Anwendung gelangen- den Prozessmaximen, welche das Gericht zum Einschreiten von Amtes wegen ver- anlassen, können sich Prüfungsgegenstand und -umfang nur aus dem mündlichen Plädoyer (Art. 225-227 ZPO) und seiner schriftlichen Zusammenfassung oder aus der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 224 Abs. 2/3 ZPO) oder aus der Be- schwerdeschrift (Art. 233 ZPO) ergeben. Soweit die Berufungsklägerin zur Begrün- dung ihrer als Beschwerde zu behandelnden Berufungserklärung auf andere Schriftstücke verweist, hätte sich folglich der Kantonsgerichtsausschuss im Be- schwerdeverfahren damit nicht zu beschäftigen. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 233 Abs. 2 ZPO), und zwar in der Beschwerdeschrift selbst. Die Beschwer-

8 deinstanz ist mitnichten gehalten, dem Rechtssuchenden diese Arbeit abzunehmen und sich die Beschwerdebegründung in verschiedenen Aktenstücken selbst zusam- menzusuchen (PKG 1998 Nr. 29 E. b., 1960 Nr. 28 E. 1). Die Berufungserklärung kann bereits aus diesem Grund keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 233 ZPO abgeben. 3.4.Die Beschwerdeführer erhebt vorsorglich die Rüge, es wäre als über- spitzter Formalismus zu qualifizieren, falls die Entgegennahme der Berufung als Be- schwerde mit dem Argument abgelehnt würde, in der Berufungserklärung lasse sich kein expliziter Hinweis finden, welche ZPO-Norm verletzt sei. Das geht an der Sa- che vorbei. Sie übersieht ein Zweifaches: Die Nennung einer bestimmten gesetzli- chen Norm, welche das Erstgericht durch Anwendung oder Nichtanwendung ver- letzt haben soll, ist zum einen - im Licht des Grundsatzes von iura novit curia - nicht erforderlich, und zum anderen im Licht der Verfahrensbestimmungen aber auch nicht ausreichend für eine (Kurz)Begründung im Sinne von Art. 233 Abs. 2 ZPO. 3.5.Art. 233 Abs. 2 ZPO (erster Halbsatz) verlangt, dass in der Be- schwerde mit kurzer Begründung angegeben wird, welche Punkte der Entscheidung angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Aus der Berufungser- klärung vom 18. September geht klar hervor, dass die Berufungsklägerin Ziffer 2 Abs. 2 des Dispositivs der angefochtenen Entscheidung, worin die Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten verfügt wird, aufgehoben haben will (Anfechtung) und stattdessen die Zusprechung einer ausseramtliche Entschädigung von Fr. 15'508.40 verlangt (Abänderung). An einer Begründung dieser beiden Anträge ge- bricht es hingegen vollständig – auch an einer kurzen. Das Rechtsbegehren selbst ist keine Begründung; daraus geht lediglich hervor, was die Berufungsklägerin will, aber nicht weshalb dies im Gegensatz zu den Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt sein soll. In Anwendung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von den Gerichten verlangt, dass sie sich in zunehmender Dichte mit den Ausführungen der Rechtssuchenden auseinandersetzen. Hat ein unteres Ge- richt dies einmal getan, liegt es im Sinne einer prozessualen Mitwirkungspflicht am Rechtsmittelkläger, sich seinerseits zumindest minimal damit auseinander zu set- zen. Es muss Überprüfungsstoff in Form von Gegenargumentation(en) vorhanden sein, damit die Rechtsmittelinstanz ihre Arbeit tun kann. Liefert der Rechtsmittelklä- ger diesen nicht, bliebe nur übrig, dass ihn die Rechtmittelinstanz selbst schafft, was ihr nicht zuzumuten ist. Für eine Begründung oder Motivation im Rechtssinne hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, worin sie ungerechtfertigte Schlussfol- gerungen und Lösungen der angefochtenen Entscheidung sieht, welche

9 Rechtssätze verletzt wurden – ohne die Gesetzesartikel im Einzelnen nennen zu müssen – oder welche tatsächlichen Feststellungen sie bestreitet. Die Beschwerde führende Partei muss also implizite sagen, warum anders zu entscheiden ist, als dies die Vorinstanz getan hat. Sie muss einen Grund oder mehrere Gründe nennen, weshalb das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung betreffend Gesetzesverlet- zung nicht Stand halten soll. Dazu ist zwangsläufig erforderlich, dass sie sich – wenn auch kurz – irgendwie mit der von der Vorinstanz vorgenommen Tatsachenfeststel- lung und/oder Rechtsanwendung inhaltlich auseinandersetzt, sei es, dass auf eine andere Tatsachengrundlage abzustellen ist (willkürliche Beweiswürdigung), sei es, dass ein angewendeter Rechtssatz nicht oder anders anzuwenden und/oder ein nicht angewendeter Rechtssatz anzuwenden ist. Sie muss für jedes einzelne der gestellten Abänderungsbegehren sagen, warum es gestellt wird, das heisst ihre An- tithese zu den entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz aufstellen. Darüber hinaus schreibt Art. 233 Abs. 2 ZPO vor, dass sie dies im Rechtsmittelakt selbst tun muss. Es handelt sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel; enthält die Rechtsmittelschrift überhaupt keine Begründung im vorgenannten Sinne, ist das Rechtsmittel als solches unzulässig, nicht an die Hand zu nehmen (vgl. zum Ganzen Poudret/Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. II, Berne 1990, Art. 55 n. 1.5.1.1-1.5.2.4). Wie aus dem Überweisungsantrag vom 31. Oktober 2006 an die Zivilkam- mer, welcher die Rechtsmittelfrist von Art. 233 ZPO nicht wahrt, hervorgeht, hätte die Berufungsklägerin ihr Abänderungsbegehren im Wesentlichen damit begründen wollen, dass während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nur noch die geltend gemachte Vertragsstrafe von Fr. 3'679.50 zur Diskussion gestanden habe, und ihr ganzer Prozessaufwand allein darauf zurückzuführen sei (act. 06, S. 2 f., Ziff. 3 und 4). Eine solche Aussage kann beim besten Willen nicht aus der Berufungserklärung vom 18. September 2006 herausgelesen werden. Weiter ist auf die nachgescho- bene (Beschwerde)Begründung nicht einzugehen. 3.6.Die, wie dargelegt, bereits aus formellen Überlegungen unzulässige Verweisung der Berufungsklägerin auf das Einzelrichterurteil des Bezirksgerichts- präsidenten Plessur ist des weiteren auch deshalb ungeeignet, eine Beschwerde- begründung zu liefern, weil dieses aufgehobene Erkenntnis zeitlich vor dem hiesi- gen Anfechtungsobjekt gefällt wurde. Es ist mithin vollkommen ausgeschlossen, darin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen zum Kostenpunkt im späteren Anfechtungsobjekt zu erblicken. Selbst wenn es nach bündnerischem Prozessrecht zulässig wäre, anstatt eigener Beschwerdebegründung auf bereits

10 früher Vorgetragenes oder auf das angefochtene Urteil zu verweisen, würde dies der GMO. nicht helfen. Im Hinweis auf ein wegen sachlicher Unzuständigkeit er- satzlos aufgehobenes Einzelrichterurteil könnte von vorneherein weder eine Be- schwerdebegründung noch ein valables Surrogat für eine solche liegen. 3.7.Der Einwand der Berufungsklägerin, es ergäbe sich die Begründung der Beschwerde schon aus dem Umstand, dass der GMO. keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wurde, obwohl die Klage der Gegenseite abgewiesen worden sei, schlägt nicht durch. Dieser "Umstand" ist offensichtlich keine Rechts- mittelbegründung im Sinne von Art. 233 ZPO. Gemäss Art. 122 ZPO wird der un- terliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens ver- pflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Abs. 1). Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflich- tet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kos- ten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die ge- richtlichen verteilt werden (Abs. 2). Die Klägerin unterlag vollständig, womit sie nach der Regel von Art. 122 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zu verpflichten gewesen wäre, der Beklagten alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu er- setzen. Warum nach ihrer Qualifikation eine die Abweichung rechtfertigende Aus- nahme von der Kosten- beziehungsweise Entschädigungsverteilungsregel vorliegt, hat die Vorinstanz, ihrerseits die aus dem Gehörsanspruch fliessende Pflicht zur Begründung von Gerichtsentscheiden wahrnehmend, wie folgt dargelegt: "Im Zeitpunkt der Klageinstanzierung setzte sich die Forderung der Klägerin aus der Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR von etwas über CHF 3'000.— sowie einer Lohnforderung bis 30. September 2004 von über CHF 6'000.— zusammen. Aufgrund der anschliessend erfolgten einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsver- hältnisses per 30. September 2004 ist der Lohn bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt worden und es erfolgte mithin eine Anerkennung der Klage im Umfang von zwei Dritteln vor. Den hauptsächlichen Prozessaufwand hat indessen der restliche Drittel der Forderung verursacht, so dass es sich rechtfertigt, die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen." Die Beklagte hätte sich mit diesen Tatsachenfeststellungen und Subsumpti- onen inhaltlich auseinandersetzen müssen, indem beispielsweise substantiiert zu bestreiten gewesen wäre, dass sie die Klage teilweise anerkannt hat und/oder dass und aus welchen Überlegungen eine allfällige teilweise Klageanerkennung kein An-

11 wendungsfall der gesetzlich vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit von der Ent- schädigungsregel darstellt. Das tat sie in ihrer Berufungserklärung vom 18. Septem- ber 2006 nicht einmal ansatzweise. Zusammenfassend ist der berufungsklägerische Antrag auf Überweisung der Berufungserklärung an den Kantonsgerichtsausschuss zwecks dortiger Behand- lung als Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO von der Hand zu weisen. 4.a.Von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen, haben die Gerichte Streitigkeiten um behauptete Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.— von Bundesrechts wegen ohne (amtliche) Kostenfolgen zu beurteilen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR), womit Art. 122 ZPO in die- sem Bereich derogiert wird. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Entgegen den gegensätzlichen Anträgen beider Parteien sind daher die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. b.Befreiung von den amtlichen Kosten im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei einen Anspruch besitzt, für die ihr erwachsenen Umtriebe (ausseramtliche Kosten) von der unterliegenden Gegenpar- tei angemessen entschädigt zu werden (BGE 115 II 30 E. 5c). Die Berufungskläge- rin wird im gleichen Umfang entschädigungspflichtig, wie sie unterliegt (Art. 122 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsvertreter der obsiegenden Berufungsbeklagten hat weder eine Honorarnote eingelegt noch den geltend gemachten Anspruch auf Prozessent- schädigung sonst wie beziffert, so dass die Zivilkammer den für eine gehörige Ver- tretung notwendigen Aufwand schätzungsweise festsetzt. Dem vergleichsweise be- scheidenen tatsächlichen Aufwand ist eine Entschädigung von 500 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.

12 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Auf die Berufung der GMO. wird nicht eingetreten. 2.Der Antrag der GMO. auf Überweisung der Berufungserklärung an den Kan- tonsgerichtsausschuss zwecks Behandlung als Beschwerde wird abgewie- sen. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Gerichts- kasse. 4.Die GMO. ist verpflichtet, HX. für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von 500 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen. 5.Mitteilung an:


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21.11.2006
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25.03.2026