Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 28. November 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 66 13. Dezember 2006 23. Oktober 2007 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli AktuarinMosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Postfach 731, Steinbruchstrasse 12, 7002 Chur,

gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 23. Februar 2006, mitgeteilt am 14. Juli 2006, in Sachen des B., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kollegger, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, ge- gen den Beklagten und Berufungskläger, mit Streitverkündung an die C . A G , Eingerufene (beklagtenseits), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend Forderung aus Architekturvertrag,

2 hat sich ergeben: A.B. und A. schlossen am 11. Juni 2001 einen SIA Vertrag für Architekturleis- tungen betreffend Umbau Grossviehstall und Neubau Remise ab. Die voraussicht- lichen Gesamtbaukosten wurden im Zeitpunkt der Vertragsschliessung mit rund Fr. 370'000.-- beziffert. Vereinbart wurde unter anderem ein pauschales Architektenho- norar von Fr. 28'000.--. Am 29. November 2001 wurde das Baugesuch eingereicht. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Landwirtschaftliche Kreditgenossen- schaft Graubünden dem Architekten A. mit Bezug auf die mutmasslichen Kosten von Fr. 412'000.-- (davon Eigenleistungen Bauherr Fr. 17'000.--) gemäss Kosten- voranschlag vom 21. Dezember 2001 mit (vgl. kB 2): „Wir ersuchen Sie dringend, alles daran zu setzen, dass diese Kosten und die vorstehend in der Finanzierung berücksichtigten eigenen Arbeitsleistungen eingehalten werden. Von nachträgli- chen, kostenvermehrenden Projektänderungen ist strikte abzusehen. Es dür- fen nur die von der Subventionsbehörde bewilligten Bauten und Betriebseinrichtun- gen ausgeführt bzw. angekauft werden. Die Verantwortung für das Projekt und die Bauausführung liegt beim Bauherrn bzw. bei dessen Bauleiter.“ Im Weiteren wurde A. aufgefordert, die Schlussabrechnung sofort nach Bauabschluss zu erstellen und dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserung und Vermessung Graubünden (ALSV) einzureichen. Damit sollte verhindert werden, dass unnötige Bauzinsen an- fallen. B.Zur Realisierung des Bauvorhabens wurden verschiedene Fachplaner hinzugezogen. So wurden gewisse Ingenieurarbeiten durch die C. AG, E., erledigt, wie beispielsweise die Berechnung der Dimensionierung der Beton- und Stahlbe- tonarbeiten sowie die Vordimensionierung der Holzbauarbeiten. Als Sanitär- und Heizungsplanerin war die Firma D., F., tätig. Ende November 2001 erfolgte die Bau- eingabe. Die öffentliche Ausschreibung datiert vom Dezember 2001. Am 15. Januar 2002 erteilte das Feuerpolizeiamt Graubünden die Bewilligung (kB 23) und hielt in den Auflagen ausdrücklich fest, das Projekt müsse vor Montagebeginn zur Kontrolle eingereicht werden. Das ganze Gebäude sei mit einer Blitzschutzanlage zu sichern. Zusammengebaute Gebäude seien gesamthaft zu schützen. Nachdem das ALSV mit Schreiben vom 5. März 2002 die Zusicherung der Beiträge und die Baufreigabe erklärte, konnten im Mai 2002 die Bauarbeiten in Angriff genommen werden. C.Mit Schreiben vom 27. November 2002 (kB 7) machte B. A. insbeson- dere auf die mangelhafte Bauführung (seltene Anwesenheit auf der Baustelle,

3 schlechte Erreichbarkeit) sowie die bereits entstandenen Mehrkosten und einige Planungsfehler aufmerksam. Da seitens von A. keine Reaktion erfolgte, forderte B. A. mit Schreiben vom 23. Januar 2003 (kB 11) auf, zum vorerwähnten Schreiben Stellung zu nehmen. A. antwortete mit Schreiben vom 30. Januar 2003 (kB 12), die Schlussabrechnung sei in Bearbeitung, er bitte um eine Zusammenstellung der Ei- genleistungen. Am 28. April 2003 gab A. B. bekannt, eine Schlussabrechnung werde er erst erstellen, wenn letzterer den Restbetrag des Honorars von Fr. 3’000.-- bezahlt habe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 wiederholte A. seine Aufforderung gegenüber B. (kB 15). Am 2. Juli 2003 kündigte B. das Auftragsverhältnis (kB 16). D.Mit der Erstellung der Bauabrechnung beauftragte B. sodann das Ar- chitekturbüro G. (kB 30 und 31). Die Bauabrechnung wurde am 2. Oktober 2003 abgeschlossen und am 7. Oktober 2003 beim ALSV eingereicht. Dieses teilte B. mit Schreiben vom 3. November 2003 mit (kB 17), die Bauabrechnung könne wegen der Kostenüberschreitung in Höhe von Fr. 303'000.-- nicht akzeptiert werden. Eine schriftliche Begründung für diese Kostenüberschreitung müsse nachgereicht wer- den. Zudem machte das Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserung und Vermes- sung Graubünden B. darauf aufmerksam, dass mit dem gegenseitig unterzeichne- ten Vertrag für Architekturleistungen der Architekt für die Abrechnung und die Ein- haltung des Kostendaches die Verantwortung teilweise übernommen habe. E.Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB) hielt in einer Aktennotiz vom 18. Januar 2004 fest, in den Mehrkosten von Fr. 291'823.40 seien von B. in Auftrag gegebene Mehrarbeiten von Fr. 50'000.-- enthalten, weshalb die tatsächliche Kostenüberschreitung Fr. 241'823.40 betrage (kB 10). F.B. liess die vorliegende Klage am 8. März 2004 beim Vermittleramt des Kreises Thusis anmelden. Nachdem sich die Parteien an der Sühneverhand- lung vom 4. Mai 2004 nicht einigen konnten, wurde am 4. Juli 2004 der Leitschein ausgestellt mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 260'000.-- zuzüglich 5% Zins seit Rechtsanhängigkeit der Klage zu bezahlen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer auf die ausserge- richtliche Entschädigung zu Lasten des Beklagten.“ A. beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage.

4 G.Mit Prozesseingabe vom 25. August 2004 liess B. die Klage an das Bezirksgericht Hinterrhein prosequieren. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 260'000.-- zuzüglich 5% Zins seit Rechtsanhängigkeit der Klage (5.3.2004) zu bezahlen. 2. Eventualiter: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer auf die ausserge- richtliche Entschädigung zu Lasten des Beklagten. 4. Streitverkündung: Der am Bau beteiligten Ingenieurunternehmung C. AG, Bauingenieure, Via Nova 29, 7013 E., sei der Streit zu verkünden.“ A. liess in der Prozessantwort vom 2. November 2004 die kostenfällige Ab- weisung der Klage beantragen. Die Replik datiert vom 11. März 2005. Darin wurde der Rückzug der Streit- verkündung an die C. AG erklärt. Mit Duplik vom 11. Mai 2005 liess A. seinerseits gegenüber der C. AG den Streit verkünden. Am 7. Juli 2005 reichte die streitberufene C. AG ihre Stellungnahme ein. H.Am 6. Dezember 2004 fand ohne Erfolg eine Einigungsverhandlung vor Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein statt. I.Mit Urteil vom 23. Februar 2006, mitgeteilt am 14. Juli 2006, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. A. wird verpflichtet, B. Fr. 260'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2004 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes Thusis von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, bestehend aus: Gerichtsgebühren Fr.9'050.00 SchreibgebührenFr.980.00 BarauslagenFr.300.00 totalFr.10'330.00 gehen zulasten von A.. Gestützt auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von A. unter Vorbehalt der Rückforderung der Ge- meinde K. in Rechnung gestellt. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschie- den. Dieser wird hiermit aufgefordert, bis am 4. September 2006 eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

5 3. A. hat B. mit Fr. 8'864.-- (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) und die N. mit Fr. 2'500.-- (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Mitteilung)“ J.Dagegen liess A. am 4. September 2006 Berufung an das Kantonsge- richt von Graubünden erklärten. Er beantragt: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfäng- lich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge jeweils zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten für alle Instan- zen.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2006 auf eine Stellungnahme. K.Am 28. November 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Zivilkam- mer des Kantonsgerichts Graubünden statt. Die C. AG hatte bereits mit Schreiben vom 23. November 2006 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. B. liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Anlässlich der Haupt- verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Die Parteien kamen jedoch übe- rein, Vergleichsgespräche zu führen. Nachdem diese Einigungsversuche scheiter- ten, erkannte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2006, mitgeteilt am 1. März 2007: „1. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung, folgende Bauteile als Sonder- wünsche des Bauherrn zu qualifizieren: (1) Gussasphalt, (2) Isolation, (3) Entmistungsanlage, (4) Einrichtung Kälberstall, (5) Jauchekasten, alles inklusive Folgekosten, Regiearbei- ten und darauf entfallene Honoraranteile. 2.Gestützt auf Art. 226 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 223 ZPO und Art. 188 ff. ZPO wird hiermit eine Expertise zur Quantifizierung der unter Ziff. 1 erwähnten Positionen angeordnet. 3.Die Parteien und die Eingerufene erhalten – soweit überhaupt notwen- dig - die Gelegenheit, sich bis am 15. März 2007 zur Person des Sach- verständigen und zum vorgesehenen Auftrag zu äussern. 4.(Mitteilung)“ In den Erwägungen wurde festgehalten, das Kantonsgericht beabsichtige G., vom Architekturbüro G., als Sachverständigen zu ernennen. L.Nach gewährter Fristverlängerung liess sich B. am 15. März 2007 zur Person des Sachverständigen und zum Auftrag vernehmen. Im Wesentlichen be- anstandete B., es sei nicht sachgerecht, die Aufwendungen im Zusammenhang mit

6 dem Jauchekasten als Sonderwunsch zu qualifizieren. Dem Architekten sei die Be- schaffenheit des bestehenden Jauchekastens bewusst gewesen. A. hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 fest, G. sei von B. ursprünglich mit der Erstellung der Bauabrechnung beauftragt worden. Insofern stelle sich die Frage, ob G. die not- wendige Unabhängigkeit besitze. Er behalte sich deshalb vor, eine Oberexpertise zu beantragen, falls sich Hinweise ergeben würden, dass G. als Experte nicht die notwendige Objektivität wahre. M.Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. März 2007 wurde G. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten datiert vom 30. Mai 2007. Gutachter G. ermittelte den Umfang der Sonderwünsche mit insge- samt Fr. 109'300.-- (Gussasphalt: Fr. 9'000, Isolation: Fr. 7'700.--, Entmistungsan- lage: Fr. 43'800.--, Einrichtung Kälberstall: Fr. 2'300.--, Jauchekasten: 46'500.--). Am 21. Juni 2007 liess sich B. zum Gutachten vernehmen. A. nahm am 11. Juli 2007 dazu Stellung. Die C. AG verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2007 auf eine Stellungnahme zum Gutachten. N.Nachdem das Gericht Kenntnis vom Gutachten und den Stellungnah- men der Parteien genommen hatte und den Parteien erneut Gelegenheit für Ver- gleichsgespräche eingeräumt worden war, welche jedoch scheiterten, fand am 23. Oktober 2007 nochmals eine Beratung der Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen im vorinstanzli- chen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Streitig ist die Haftung des Berufungsklägers für die Überschreitung des Kostenvoranschlags im Rahmen der Planung und Realisierung eines Bauvor- habens (Anbau an einen bestehenden Grossviehstall, Erstellung eines Jungvieh- stalles, einer Remise, einer Mistplatte sowie des Fahrsilos) aufgrund eines am 11. Juni 2001 abgeschlossenen Architekturvertrages. Die Vorinstanz hat die Haftungs- frage unter zutreffender Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Auftragsrecht beurteilt (BGE 127 III 543 E. 2a S. 545; Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung, in Alfred Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, Ta- gungsband, St. Gallen 2002 S. 211 ff., S. 225 ff.; Schuhmacher, die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, S.18 ff. ). Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nach Art. 398

7 Abs. 2 OR für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er hat zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln und den Auftraggeber unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die er nicht kennt oder nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, den Auftrag zu ertei- len oder aufrecht zu erhalten, wesentlich sind (BGE 127 II 357 E. 1d; Fellmann a.a.O., S. 236). Der beauftragte Architekt hat im Rahmen des ihm erteilten Auftra- ges, allgemein, das heisst auch ohne besondere Vereinbarungen über die Handha- bung oder Begrenzung der Baukosten, unaufgefordert eine Kostenberechnung an- zustellen und den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Na- mentlich hat er einen Kostenvoranschlag sorgfältig zu erstellen und die Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3 und BGE 119 II 249 E. 3b). a)Werden bei einem Bauprojekt die vorgesehenen Kosten überschritten, kann der Architekt je nach der Ausgestaltung des konkreten Vertrages und den Ur- sachen, die zur Kostenüberschreitung geführt haben, unterschiedlich haftbar wer- den. Zu unterscheiden ist dabei namentlich, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeiten des Voranschlages beziehungsweise auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind. Die Haftung für vertragswidrig verur- sachte Zusatzkosten, die dem Bauherrn bei richtiger Bauausführung erspart geblie- ben wären, hat mit der Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlages als solcher grundsätzlich nichts zu tun (Fellmann, a.a.O., S. 217). Sie besteht unabhän- gig von der Erstellung eines Kostenvoranschlages; der Architekt hat diese Mehrkos- ten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft verursacht hat. Wird der Kos- tenvoranschlag aus anderen Gründen überschritten, namentlich weil er auf unge- nauen Kostenberechnungen beruhte oder weil der Architekt seine Pflichten zur Kos- tenüberwachung im Verlauf der Bauausführung nicht genügend wahrnahm, liegt auch darin eine Schlechterfüllung des Vertrags, für die der Architekt bei Verschul- den haftet. Zu ersetzen ist dabei der Vertrauensschaden, den der Bauherr erlitten hat, weil er in die Verlässlichkeit der Kosteninformationen vertraut und dementspre- chend seine Dispositionen getroffen hat, das heisst nachteilige Vorkehren getroffen und vorteilhafte unterlassen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2; Fellmann, a.a.O., S. 233). Grundsätzlich darf der Bauherr im Ver- trauen darauf handeln, dass der von ihm als Spezialist zur Bauausführung zugezo- gene Architekt seine Pflichten vollständig, sorgfältig und rechtzeitig erfüllt; er ist na- mentlich nicht gehalten und regelmässig auch nicht in der Lage, die Tätigkeit des Architekten zu überwachen und die Kostenprognose auf ihre Richtigkeit hin zu über-

8 prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.1; Fell- mann, a.a.O., S. 229; Hannes Zehnder, Die Haftung des Architekten für die Über- schreitung seines Kostenvoranschlages, Diss. Freiburg 1993, Rz. 318). Dabei ist zu beachten, dass es zu den Pflichten des Architekten gehört, den Bauherrn auch über den Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufzuklären. Auch keine Informa- tion kann eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehr- kosten zu rechnen habe. Unterlässt der Architekt eine Aufklärung über Kostenrisi- ken, insbesondere über die Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Ri- siken bestünden nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.1; Schuhmacher, a.a.O., Rz 748; Fellmann, a.a.O., S. 229). b)Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Genauig- keit des Kostenvoranschlages getroffen, besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Toleranzgrenze, die nach allgemeiner Annahme beim detail- lierten Kostenvoranschlag für einen Neubau 10% beträgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; PKG 1992 Nr. 13 E. 7.b). Was den Bereich des Beweises einer Vertragsverletzung angeht, kennt der Bauherr häufig nur das Ausmass der Kostenüberschreitung, aber nicht oder nicht vollumfänglich deren Ursachen. Der Toleranzgrenze kommt hier die Funktion eines doppelten Anscheinsbeweises zu. Kostenüberschreitungen, welche die Toleranz- grenze übersteigen, lassen dabei auf Pflichtverletzungen des Architekten schlies- sen, solche unterhalb dieser Grenze hingegen auf das Fehlen von Pflichtverletzun- gen. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn die dadurch belastete Partei Tatsachen nachweist, die Zweifel an dieser Folgerung erwecken (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.1; Fellmann, a.a.O., S. 230 f.) c)Will der Bauherr das Risiko einer von ihm zu tragenden Kostenüber- schreitung selbst im Rahmen der Toleranzgrenze ausschliessen, kann er bei Ver- tragsschluss oder auch im Verlaufe der Planung eine Kostenlimite festsetzen oder sich vom Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen. Ob der Bauherr eine Limite erteilt hat, ist eine Auslegungsfrage (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.3; BGE 130 II 66 E. 3.2). In der Lehre wird davon ausgegangen, der Architekt müsse nach Treu und Glauben von einer Kos- tenlimite ausgehen, wenn der Bauherr ihm gegenüber betone, dass ihm für die Re-

9 alisierung eines Vorhabens nur eine bestimmte Summe zur Verfügung stehe (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 4.1; Fellmann, a.a.O., S. 218). Wenn der Architekt bemerkt oder bemerken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenlimite nicht eingehalten werden kann, hat er die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Abklärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen wer- den können. Kommt er diesen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nach, und verschuldet er damit die Überschreitung der Limite, hat er dem Bauherrn den dadurch verur- sachten Schaden zu ersetzen. Dieser besteht grundsätzlich in den Mehrkosten, die der Bauherr durch die Weisung verhindern wollte, ohne dass eine Toleranz in Abzug zu bringen ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.3; Schuhmacher, a.a.O., Rz. 737 f.). d)Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall zu Recht erkannt, dass der Kläger auf die Richtigkeit und die Genauigkeit des Kostenvoranschlages vom 21. Dezember 2001 hat vertrauen dürfen und der Beklagte sich bei der Schadensbe- rechnung nicht auf eine Toleranzmarge von 10% berufen kann. Die Landwirtschaft- liche Kreditgenossenschaft Graubünden hat nämlich im Schreiben vom 19. Februar 2002 (kB 2) A. dringend ersucht, die mutmasslichen Kosten von Fr. 412'000.-- (da- von Eigenleistungen Bauherr Fr. 17'000.--) gemäss Kostenvoranschlag vom 21. De- zember 2001 einzuhalten. Von nachträglichen, kostenvermehrenden Projektände- rungen sei strikte abzusehen. Kommt hinzu, dass die Subventionsbehörde Bauten und Betriebseinrichtungen in der Höhe von ebenfalls Fr. 412'000.-- bewilligt hat. Somit ist klar, dass mit der Summe von Fr. 412'000.-- eine absolute Kostenlimite gesetzt worden war. e)Gemäss Bauabrechnung vom 2. Oktober 2003 beliefen sich die ge- samten Kosten auf Fr. 703'823.40. A. beanstandet in diesem Zusammenhang, die von Architekt G. erstellte Bauabrechung lasse sich nicht überprüfen, zumal sich der Bauherr geweigert habe, die Grundlagen, auf welche sich diese Bauabrechnung stütze, namentlich die Regierapporte und Ausmasse, ins Recht zu legen. Er be- streite deshalb die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bauabrechnung. G. habe als Zeuge ausgesagt, die Ausmasse und Rapporte würden sich sowohl bei ihm wie auch beim Baumeister befinden. Somit hätten sich die entscheidenden Dokumente im Zugriffsbereich des Klägers befunden. Indem der Kläger sich geweigert habe, die Grundlagen der Abrechnung ins Recht zu legen, sei er seiner Pflicht, den Scha- den rechtsgenüglich nachzuweisen, nicht nachgekommen. Zudem müsse er sich keine Pauschalsumme, welche der Baumeister und der Architekt G. ausgehandelt

10 hätten, entgegen halten lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil in den Rechtsschriften mit keinem Wort begründet worden sei, weshalb eine Pauschal- summe vereinbart worden sei und nicht eine nachvollziehbare Abrechnung erstellt worden sei. Die Vorinstanz habe versucht, die Forderung des Bauherrn in Anwen- dung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schützen. Darin liege ein weiterer Verstoss gegen das Recht. Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters zu schätzen. Es handle sich um eine Aus- nahmebestimmung. Diese sei nur anwendbar, wenn ein sicherer Beweis über die Höhe oder das Vorhandensein eines Schadens nicht erbracht werden könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber gerade nicht gegeben. Der Bauherr habe die notwendigen Unterlagen für eine ziffernmässige Berechnung des Schadens ab- sichtlich zurückgehalten, weshalb eine Schätzung des Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nicht zulässig sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der von G. erstellten Bauabrechnung und dem aus- gewiesenen Betrag von Fr. 703'823.40 zu zweifeln. Sämtliche Rechnungen befin- den sich bei den Akten (vgl. Bauabrechnung, kB 3). Darüber hinaus enthält die Bau- abrechnung auch eine Gesamtzusammenstellung der Regien des Baumeisters. Letztere belaufen sich auf Fr. 52'760.35. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beklagte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bauabrechnung nicht habe überprüfen können. Kommt hinzu, dass G. vom Kläger beauftragt worden ist, die Bauabrechung zu erstellen. B. wäre sicher nicht bereit gewesen, mehr zu bezahlen, als was er tatsächlich schuldete. Dagegen spricht die gewöhnliche Lebenserfah- rung. Der Umstand, dass zwischen dem Baumeister und B. eine pauschale Abrech- nungssumme vereinbart worden ist, entspricht einer üblichen Vorgehensweise. Zunächst hat der Baumeister eine Abrechnung nach Vertrag erstellt. Demgemäss schuldete der Kläger eine Summe von netto Fr. 399'372.15. In der Folge beanstan- dete der Bauherr die Rechnung in einigen Punkten. Dies erscheint nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Genauigkeit der Abrechnung G.. Schliesslich einigten sich Baumeister und Bauherr auf einen Betrag von pauschal Fr. 380’000.-- (vgl. kB 3 N 211). Müsste sich der Beklagte den Betrag gemäss Abrechnung entgegenhalten lassen (Fr. 399'372.15), so wäre der Schaden dementsprechend höher ausgefallen, was nicht im Sinne des Beklagten liegen kann. Den Akten kann nichts anderes ent- nommen werden, als dass der Kläger schliesslich den Betrag von Fr. 380'000.-- auch bezahlt hat.

11 f)aa)Ist im vorliegenden Fall von Gesamtanlagekosten von Fr. 703'823.40 auszugehen, so beträgt die Kostenüberschreitung Fr. 291'823.40 (Fr. 703'823.40 minus Fr. 412'000.--). In diesem Betrag nicht berücksichtigt sind die Sonderwünsche des Bauherrn, welche ihm anzulasten sind. Der Kläger selbst an- erkennt hierfür Fr. 50'000.-- (Prozesseingabe vom 25.08.2004, S. 8). Der Beklagte macht geltend, die Kosten der Sonderwünsche würden sich auf weit über Fr. 50'000.-- belaufen. Die Vorinstanz berücksichtigte die anerkannten Fr. 50'000.-- und führte aus, A. habe nicht den genügenden Nachweis erbracht, B. klar und rechtzei- tig auf die finanziellen Folgen seiner Sonderwünsche hingewiesen zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zeugenaussage von H. kann nämlich entnommen werden, dass der Bauherr über die Arbeiten am Jauchekasten und deren Kosten- folge informiert worden ist (Zeugenaussage vom 8. Dezember 2005, S. 5). bb)Anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht vom 13. Dezember 2006 beschloss die Zivilkammer gestützt auf Art. 226 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 223 ZPO und Art. 188 ff. ZPO eine Expertise zur Quantifizierung der Sonder- wünsche des Bauherrn anzuordnen. Als Gutachter wurde G. vom Architekturbüro G. vorgeschlagen. Das Kantonsgericht zog in Erwägung, folgende Bauteile als Son- derwünsche des Bauherrn zu qualifizieren: (1) Gussasphalt, (2) Isolation, (3) Ent- mistungsanlage, (4) Einrichtung Kälberstall, (5) Jauchekasten, alles inklusive Fol- gekosten, Regiearbeiten und darauf entfallene Honoraranteile. In der Folge wurde den Parteien die Gelegenheit geboten, sich zur Person des Sachverständigen und zum vorgesehenen Auftrag zu äussern. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2007 liess B. ausführen, er anerkenne die Bauteile 1-4 als Sonderwünsche. Hinge- gen sei es nicht sachgerecht, die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Jau- chekasten als Sonderwunsch zu qualifizieren. Dem Beklagten sei die Beschaffen- heit des bestehenden Jauchekastens bewusst gewesen. Er habe zu keinem Zeit- punkt darauf hingewiesen, dass die Anschaffung einer mechanischen Entmistungs- anlage mit grösseren Folgekosten verbunden sein würde. Nachdem die Anlage be- reits bestellt worden war und entsprechende Arbeiten am Bau im Gange gewesen seien, habe sich gezeigt, dass grössere Anpassungsarbeiten notwendig seien. Auch der Verzicht auf die Anlage hätte zu diesem Zeitpunkt zu Folgekosten geführt, weshalb nicht die gesamten, auf den Jauchekasten entfallenden Kosten als Son- derwünsche des Bauherrn zu berücksichtigen seien. Diese Argumentation überzeugt nicht. Es gilt zu berücksichtigen, dass gemäss dem ursprünglich vorgesehenen Bauprojekt zum Zeitpunkt der Devisierung

12 bei der bestehenden Jauchegrube keine Änderung vorgesehen war. Es war einzig geplant, die bestehende Decke mit einem Betonüberzug zu ergänzen. Erst der im Rahmen der Bauausführung vom Kläger vorgebrachte Sonderwunsch, nämlich der Einbau einer Entmistungsanlage, zog – wie dies der Beklagte zu Recht ausführt - diverse Anpassungsarbeiten nach sich. Die Tragkonstruktion der Decke über dem Jauchekasten genügte den statischen Anforderungen nicht mehr, weil in die Bau- substanz eingegriffen werden musste (vgl. Zeugenaussage H. vom 8. Dezember 2005, S. 4 und 5). Es musste nicht nur die bestehende Decke abgebrochen und eine neue Decke erstellt werden, sondern es mussten im Weiteren neue Wände erstellt und bestehende Wände aufbetoniert werden. Sodann kamen erhebliche Un- terfangungsarbeiten zur Sicherung der Stallfundamente und weitere Arbeiten hinzu. Vor Ausführung dieser Arbeiten wurde der Ingenieur H. beigezogen. Dieser hat den Bauherrn im Beisein des Beklagten über diese Anpassungsarbeiten und deren Kos- tenfolgen aufgeklärt. Der Bauherr hat nach Angaben des Zeugen H. die Durch- führung dieser Arbeiten und deren Kostenfolgen akzeptiert. Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, an den klaren und in sich schlüssigen Aussagen von H. zu zweifeln. Sind die durchgeführten Arbeiten am Jauchekasten Folgearbeiten der unbestritte- nermassen als Sonderwunsch zu qualifizierenden Entmistungsanlage, und wurde der Kläger über die durchzuführenden Arbeiten und deren Kostenfolgen aufgeklärt, so sind auch die in diesem Zusammenhang (Jauchekasten) entstandenen Kosten vom Kläger zu tragen. cc)Somit sind im Resultat folgende Bauteile als Sonderwünsche des Bau- herrn zu qualifizieren: (1) Gussasphalt, (2) Isolation, (3) Entmistungsanlage, (4) Ein- richtung Kälberstall, (5) Jauchekasten, alles inklusive Folgekosten, Regiearbeiten und darauf entfallene Honoraranteile. Gutachter G. hat die Kosten dieser Sonder- wünsche ermittelt und bezifferte diese mit gesamthaft Fr. 109'300.-- (Gussasphalt: Fr. 9'000, Isolation: Fr. 7'700.--, Entmistungsanlage: Fr. 43'800.--, Einrichtung Käl- berstall: Fr. 2'300.--, Jauchekasten: 46'500.--). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ 90 (1994) Nr. 15, S 273). In technischen Fragen hält sich das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich wider- sprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; 102 IV 225 E. 7b; 129 I 57). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen.

13 Das Kantonsgericht hat vorliegend keinen Anlass, von den detaillierten und schlüs- sigen Berechnungen des Gutachters abzuweichen. dd)Der Kläger rügt, der Gutachter habe nicht alle Rabatte, Skonti und Ab- züge für pauschale Rechnungsbeträge berücksichtigt. Dies ist zutreffend, jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass es dem Kläger obliegt, den Nachweis über die Höhe allfälliger Rabatte und Skonti zu erbringen. Das Kantonsgerichtspräsidium hat dem Kläger und dem Beklagten ausdrücklich die Möglichkeit zugestanden, dem Gutach- ter Zusatzfragen zu stellen. Beide haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Lediglich der Hinweis auf die pauschale Abrechnungssumme des Bau- meisters genügt nicht. Kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um einen gewährten Rabatt, sondern um eine Rechnungskorrektur handelt. Da der Kläger den Beweis über die Höhe allfälliger Rabatte und Skonti nicht erbracht hat, verbleibt es bei dem vom Gutachter ermittelten Betrag für die Sonderwünsche in der Höhe von Fr. 109'300.--. ee)Der Beklagte beanstandet, Gutachter G. habe zur Ermittlung der Kos- ten der Sonderwünsche Akten beigezogen, welche sich nicht bei den Gerichtsakten befinden. Somit sei erstellt, dass sich in den Gerichtsakten nicht genügende Belege zur Führung des dem Kläger obliegenden Schadensnachweises befinden würden. Hätte der Kläger als beweisbelastete Partei die Regierapporte sowie die weiteren Rechnungen form- und fristgerecht in den Prozess eingeführt, hätten die Kosten der von ihm ausdrücklich anerkannten Sonderwünsche ermittelt werden können. Der Beizug von solchen Belegen durch den im Verfahren vor Kantonsgericht eingesetz- ten Experten verstosse gegen Art. 98 ZPO sowie Art. 108 ZPO wie auch gegen das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO. Folglich könne das Gutachten G. nicht als Beweismittel zugelassen werden. Der Beklagte übersieht bei seiner Argumen- tation, das die von ihm aufgeführten Rechnungen, welche sich angeblich nicht bei den Gerichtsakten befinden sollen, allesamt der Bauabrechnung vom 2. Oktober 2003 beigelegt sind und demnach Bestandteil der Gerichtsakten bilden:

  • Rechnung der Firma M. vom 16. September 2002 im Betrag von Fr. 8'607.40: vgl. Bauabrechnung Nr. 281
  • Rechnung der J. AG vom 31. Dezember 2002 über Fr. 7'325.50: vgl. Bauabrech- nung Nr. 283
  • Rechnung der L. AG vom 21. April 2003 im Betrag von Fr. 2'258.15: vgl. Bauab- rechnung Nr. 276 (3)

14

  • Rechnung der L. AG vom 17. Juli 2002 im Betrag von Fr. 1'354.15: vgl. Bauab- rechnung Nr. 218. Einzig die vom Beklagten genannten Regierapporte, welche in Zusammen- hang mit der Errichtung der Entmistungsanlage erstellt worden sind, befinden sich nicht alle einzeln bei den Gerichtsakten. In der Bauabrechnung, welche G. erstellt hatte, findet sich aber eine Gesamtzusammenstellung der Regien des Baumeisters über Fr. 52'760.35. Gemäss Art. 191 Abs. 2 ZPO kann der Gerichtspräsident den Experten ermächtigen, Parteien und Dritte zu befragen sowie Urkunden beizuzie- hen. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde vorliegend der Gutachter nicht aus- drücklich ermächtigt, die fraglichen Urkunden zuzuziehen. Es ist aber selbstver- ständlich, dass der Gutachter zur Ermittlung der Regien der einzelnen Sonderwün- sche des Bauherrn die Regierapporte konsultieren musste und durfte. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung und Berücksichtigung der Sonder- wünsche im Interesse des Beklagten liegt, weshalb auf seine diesbezüglichen Rü- gen nicht weiter einzugehen ist. g)Subtrahiert man nun im Resultat von den Fr. 291'823.40 (Kostenüber- schreitung) den Betrag von Fr. 109'300.-- für die Sonderwünsche, so verbleibt eine Summe von Fr. 182'523.40. Kostenüberschreitungen, welche die Limite überstei- gen, lassen auf Pflichtverletzungen des Architekten schliessen (vgl. Erw. 1.b). Vor- liegend ist die Kostenlimite von Fr. 412'000.-- klar überschritten, weshalb auf Pflicht- verletzungen des Architekten zu schliessen ist. Letzterer hat keine Tatsachen nach- weisen können, welche Zweifel an dieser Folgerung erwecken können. Zusätzlich sind dem Beklagten aber auch Sorgfaltswidrigkeiten vorzuwerfen, welche mit dem Prognosecharakter des Voranschlags unmittelbar nichts zu tun haben. So ist ihm insbesondere eine mangelnde Kostenüberwachung vorzuwerfen. Wenn der Archi- tekt bemerkt oder bemerken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenli- mite nicht eingehalten werden kann, hat er – wie bereits ausgeführt – die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Abklärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen wer- den können. Vorliegend hat A. weder die Arbeiten eingestellt und Abklärungen über den Grund der Kostenüberschreitung getätigt noch den Bauherrn orientiert. Viel- mehr erschien der Beklagte je länger die Bauarbeiten andauerten desto weniger auf der Baustelle und weigerte sich, die Regierapporte zu unterzeichnen (vgl. Zeugen- aussage von O.). Der Beklagte ist demnach seinen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nachgekommen und hat dadurch die Überschreitung der Limite verursacht. Dem-

15 entsprechend hat er dem Bauherrn den dadurch verursachten Schaden zu erset- zen. 2. Auch wenn bei der Bestimmung des durch die Überschreitung des Kostenvoranschlages entstandenen Vertrauensschadens des Bauherrn wie im vor- liegenden Fall keine Toleranzgrenze zu berücksichtigen ist, entspricht der Vertrau- ensschaden nicht ohne weiteres dem gesamten, die Kostenprognose des Architek- ten übersteigenden Betrag. a)Ein Ersatzanspruch entfällt zunächst mangels Vertrauensschadens, soweit der Architekt beweist, dass der Bauherr an seinen Dispositionen respektive an seinem Verhalten nichts geändert hätte, wenn ihm die Unrichtigkeit des Voran- schlages bewusst gewesen wäre. Der Bauherr ist nur soweit geschädigt, als ihm Mehrkosten entstanden sind, die er durch alternatives Verhalten hätte vermeiden können und wahrscheinlich vermieden hätte, wenn er richtig und rechtzeitig über die mutmasslichen Kosten aufgeklärt worden wäre. Die Schädigung, für die der Ar- chitekt grundsätzlich einzustehen hat, ergibt sich somit daraus, dass der Bauherr bei Kenntnis der Unrichtigkeit des Kostenvoranschlags anders disponiert hätte. Als hypothetisches Alternativverhalten kommt dabei etwa in Betracht, dass der Bauherr bei (genügend) genauem Kostenvoranschlag eine günstigere Finanzierung der Ge- samtkosten erreicht, das Bauwerk auf eine kostengünstigere Weise realisiert oder von der Realisierung überhaupt abgesehen hätte. Soweit der Bauherr sein Bauvor- haben bei richtiger Information trotzdem unverändert durchführt, die über den Kos- tenvoranschlag hinausgehenden Kosten also ohnehin in Kauf genommen hätte, ist ihm kein Schaden entstanden. Hätte er dagegen auf das Bauvorhaben verzichtet oder jedenfalls weniger dafür ausgegeben, so ist in den Mehrausgaben grundsätz- lich eine ungewollte Vermögensverminderung zu sehen. Dass er sich bei richtiger Information anders verhalten hätte und damit Kosten erspart hätte, muss grundsätz- lich der Bauherr dartun, das heisst er muss ein hypothetisches Alternativverhalten bloss glaubhaft machen. Der Architekt kann anschliessend den Entlastungsbeweis erbringen, wobei hier strenge Anforderungen gelten (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 5.1; BGE 119 II 252/253; Fellmann, a.a.O., S. 235/236 und S. 241/242). b)Es steht für das Kantonsgericht im vorliegenden Fall ausser Zweifel, dass der Kläger das Bauvorhaben angesichts seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten nicht oder jedenfalls nicht in der realisierten Form in Angriff genom-

16 men hätte, wenn er gewusst hätte, dass der veranschlagte Betrag von Fr. 412’000.-- massiv überschritten würde (vgl. auch Replik vom 11. März 2005, Ziff. 13). Dem Kläger stand nicht viel Geld zur Verfügung, zumal die Landwirtschaftliche Kreditge- nossenschaft Gaubünden A. mit Schreiben vom 19. Februar 2002 darauf hingewie- sen hat, von nachträglichen kostenvermehrenden Projektänderungen strikte abzu- sehen. Die in Aussicht gestellten Subventionen werden ja nachträglich nicht nach oben korrigiert. Der Vertrauensschaden besteht demnach in der gesamten Kosten- überschreitung - soweit diese nicht auf Sonderwünsche des Klägers zurückzuführen ist - da davon auszugehen ist, der Kläger hätte die entsprechenden Mehrkosten bei richtiger Kosteninformation verhindert. 3.a)Dem Bauherrn entsteht schliesslich nur insoweit ein zu erset- zender Schaden, als die Baute entsprechend der Kostenüberschreitung nicht einen objektiven Mehrwert aufweist und als ein – aufgedrängter – Mehrwert der Baute für ihn nutzlos ist oder die Investition gar seine wirtschaftlichen Möglichkeiten über- steigt. Da ein Mehrwert dem Bauherrn insoweit als Vorteil anzurechnen ist, als er ein persönliches Interesse daran hat, kann der massgebliche Schaden als Differenz zwischen dem objektiven Wert der Baute und dem subjektiven Nutzen des Bauherrn daran umschrieben werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 5.2; Fellmann, a.a.O., S. 223 f., S. 238 f. und S. 241/242). b)Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Lebensgrundlage für B. bil- det. Ein allfälliger Mehrwert erweist sich deshalb als nicht realisierbar. Zudem ist fraglich, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Mehrwert vorliegt. Bei landwirt- schaftlichen Betrieben, die in der Regel als Einheit veräussert werden, sind für den Kaufpreis ganz andere Gründe mitentscheidend. Der Beklagte hat schliesslich oh- nehin nicht behauptet, die Mehrkosten hätten zu einem Mehrwert der Baute geführt. 4.Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Kläger auf die Genauigkeit des ihm unterbreiteten Voranschlages vom 21. Dezember 2001 unter Ausschluss einer Toleranz von 10 % vertrauen durfte. Ferner steht fest, dass er bei rechtzeitiger Kenntnis der Unrichtigkeit der Kostenschätzung auf das Bauvorhaben verzichtet oder dieses jedenfalls auf kostengünstigere Weise realisiert hätte. Schliesslich weist die Baute keinen der Kostenüberschreitung entsprechenden Mehrwert gegenüber dem Kostenvoranschlag auf, der dem Kläger als Vorteil auf seinen Schaden anzurechnen wäre. Bei dieser Sachlage beläuft sich der zu erset-

17 zende Vertrauensschaden auf den vollen Betrag der Kostenüberschreitung (Fr. 291'823.40) unter Abzug der vom Bauherrn zu vertretenden Mehrkosten von Fr. 109'300.--. Der zu ersetzende Vertrauensschaden beträgt somit Fr. 182'523.40. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 5.a)Die Vorinstanz hat A. zudem verpflichtet, die Hälfte des bereits bezahlten Honorars in der Höhe von Fr. 22'000.--, somit Fr. 11'000.--, zurückzuzah- len. Dies, weil er seine Verpflichtungen teilweise gar nicht und teilweise nicht genü- gend erfüllt habe (z.B. keine Bauabrechnung erstellt, mangelhafte Bauleitung). A. beanstandet die Kürzung des Honorars. b)Bei schlechter Erfüllung eines Auftrags verliert der Beauftragte seinen Entschädigungsanspruch für Leistungen, welche er vertragskonform erbracht hat, nicht. Für nicht vertragskonforme Leistungen ist gemäss der herrschenden Lehre eine reduzierte Entschädigung geschuldet, welche nach dem geschätzten Wert der Leistung zu bestimmen ist. Soweit sich Leistungen des Beauftragten als unnütz oder unbrauchbar erweisen und damit einer Nichterfüllung des Auftrags gleichkommen, ist keine Entschädigung geschuldet. Jedoch ist dennoch eine Entschädigung ge- schuldet, wenn der Beauftragte die durch die nicht gehörige Erfüllung des Auftrags bewirkten Nachteile des Auftraggebers behoben hat und dieser dadurch so gestellt ist, wie wenn der Auftrag gehörig erfüllt worden wäre. Damit soll verhindert werden, dass der Auftraggeber im Ergebnis besser gestellt wird, als er es bei korrekter Ver- tragserfüllung gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.274/2004 vom 18. No- vember 2004 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 423 E. 3c und 4a; Fellmann, a.a.O., S. 244; Rolf Weber, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, N 43 zu Art. 394 OR; Peter Derendinger, Die Nicht- und die nicht richtige Erfüllung des einfachen Auftra- ges, Diss., 2. Aufl., Freiburg 1990, S. 204 ff.). c)Wie in Erw. 4 ausgeführt, hat A. einen Vertrauensschaden von Fr. 182'523.40 zu ersetzen. Durch die Bezahlung der Schadenersatzleistung ist der Auftraggerber so gestellt, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre. Gemäss der vorzitierten Lehre und Rechtsprechung ist in diesem Fall eine Gegenleistung entsprechend dem Wert der Arbeit des Beauftragten geschuldet. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, den Beklagten zu verpflichten, die Hälfte des bereits bezahlten Ho- norars zurückzuerstatten. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. Ab- gesehen davon hat es der Kläger unterlassen, die seiner Ansicht nach vertragswid- rig verursachten Zusatzkosten zu quantifizieren. Der Substantiierungspflicht ist nicht

18 genüge getan, indem einzig Verfehlungen des Architekten aufgeführt werden, ohne die dadurch offenbar entstandenen Schäden zu quantifizieren. Es gilt zu beachten, dass eine allfällige Kürzung des Honorars des Architekten nach dem Äquivalenz- prinzip zu erfolgen hat, das heisst ein Honoraranspruch besteht nur für diejenigen Tätigkeiten, welche vertragskonform ausgeführt worden sind (Rolf Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 43 zu Art. 394 OR). Da der Kläger vorliegend die einzelnen vertragswidrig verursachten Zusatzkosten nicht substantiiert und quantifiziert hat, ist eine Kürzung des Honorars nach dem Äquivalenzprinzip auch aus diesem Grund nicht möglich. 6.Schliesslich hat die Vorinstanz Zinsforderungen des Bauherrn in der Höhe von Fr. 7'176.60 gutgeheissen. Dabei soll es sich um Zinsen auf dem Betrag der Kostenüberschreitung handeln und um Zinsen, welche aufgrund der Tatsache entstanden sein sollen, dass die Bauabrechnung mit Verzögerung erstellt werden konnte, die Subventionen dadurch ausgeblieben seien und dadurch höhere Bau- kreditzinsen statt Hypothekarzinsen hätten bezahlt werden müssen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise diese Zinsforderungen substantiiert, weshalb die Vorin- stanz die entsprechende Forderung zu Unrecht gutgeheissen hat. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt gutzuheissen. 7.Im Resultat ist somit die Berufung teilweise gutzuheissen und das an- gefochtene Urteil aufzuheben. A. ist zu verpflichten, B. Fr. 182'523.40 zuzüglich 5 % Zins seit 8. März 2004 zu bezahlen. 8.a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Vermittleramtes Thusis von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksge- richts Hinterrhein von insgesamt Fr. 10'330.-- zu 1/3 B. und zu 2/3 A. aufzuerlegen, welcher B. mit Fr. 2'954.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen hat. b)Die Vorinstanz hat der N. eine ausseramtliche Entschädigung zu Las- ten von A. in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dies zu Unrecht. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts einer Nebenpartei, wie es die Eingerufene darstellt, keine ausser- gerichtliche Entschädigung zugesprochen werden kann (PKG 1989 Nr. 13 mit wei- teren Hinweisen). Von einer Entschädigung an die Nebenpartei ist in Art. 34 ZPO

19 nicht die Rede, und eine Auslegung über den Wortlaut hinaus wird auch durch die zivilprozessuale Stellung der Nebenpartei nicht nahe gelegt. 9.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ebenfalls zu 1/3 B. und zu 2/3 A. auferlegt, welcher B. mit Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) ausser- gerichtlich zu entschädigen hat. Die N. hat sich am Berufungsverfahren nicht betei- ligt. b)Die Kosten des Gutachtens von Fr. 2'152.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Während der Kläger bereit war, Sonderwünsche in der Höhe von Fr. 50'000.-- anrechnen zu lassen, ging der Beklagte von weit höheren Kosten aus, ohne diese jedoch zu beziffern. c)Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 dem von A. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege entsprochen. Auch B. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Oktober 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die ihnen auferleg- ten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensab- schnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde K. be- ziehungsweise der Gemeinde M. in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der ge- leisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde K. beziehungsweise die Gemeinde M. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Die beiden Rechtsvertreter werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zugang dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

20 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.A. wird verpflichtet, B. Fr. 182'523.40 zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2004 zu bezahlen. 3.Die Kosten des Vermittleramtes Thusis von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein von insgesamt Fr. 10'330.-- gehen zu 1/3 zu Lasten von B. und zu 2/3 zu Lasten von A., welcher B. mit Fr. 2'954.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 352.--, total somit Fr. 6'352.--, gehen zu 1/3 zu Lasten von B. und zu 2/3 zu Lasten von A., welcher B. mit Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 5.Die Kosten des Gutachtens von Fr. 2'152.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. 6.a) Die A. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Gemeinde K. in Rechnung gestellt. b) Die B. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Gemeinde M. in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde K. be- ziehungsweise die Gemeinde M. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vor- behalten. d) Die Rechtsvertreter werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zugang die- ses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der

21 gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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