Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 21. November 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 62 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital AktuarConrad —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X. Q . und der Y. Q . - S . , Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz Raschein, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Imboden vom 16. Mai 2006, mitgeteilt am 06. Juli 2006, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen A., Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Forderung aus Architektenvertrag (Anforderung an Berufungsanträge, Kosten- und Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:

2 A1.Mit schriftlichem SIA-Architektenvertrag vom 04. Oktober 1999 über- nahm A., dipl. Architekt HTL, für X. Q. und Y. Q.-S. die Planung und Bauleitung beim Aus- und teilweisen Neubau von deren Hotel Ho. in Flims. Dies betraf insbesondere den Ausbau einer Sauna-, Dampfbad- und Wellnessanlage. Bald nach Fertigstel- lung im Jahre 2001 traten erstmals Feuchtigkeitsschäden auf. Trotz Sanierungsar- beiten wurden in den Jahren 2003 und 2004 abermals Wasserschäden festgestellt. 2.In einer beim Kreispräsidenten Trins am 25. Juni 2004 zur Vermittlung angemeldeten Streitsache klagten die Eheleute X. Q. und Y. Q.-S. aus Architekten- vertrag gegen A. auf Zahlung von Fr. 100'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Juni 2004, wobei den Klägern für nachträglich auftretende Schäden ein Nachklage- recht einzuräumen beziehungsweise von einem solchen gerichtlich Vormerk zu nehmen sei. Der Beklagte stellte keine Rechtsbegehren, da er nicht zur Sühnverhandlung erschienen war. 2.Gestützt auf den am 15. Dezember 2005 ausgestellten Leitschein setzten X. und Y. Q. das Klageverfahren mit Prozesseingabe vom 20. Januar 2006 an das Bezirksgericht Imboden fort. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerschaft Fr. 25'643.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Juni 2004 zu bezahlen. 2.Der Klägerschaft sei für zusätzlich auftretende Schäden ein Nachklage- recht einzuräumen beziehungsweise es sei von einem solchen gerichtlich Vormerk zu nehmen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt zulasten der Beklagtschaft unter soli- darischer Haftbarkeit." 3.In seiner Prozessantwort vom 13. Februar 2006 beantragte A. die Ab- weisung der Klage und erhob seinerseits Widerklage auf Zahlung eines restlichen Architektenhonorars in Höhe von Fr. 57'486.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2001. B.In der Folge wurde der Beklagte wegen Nichtleistung des Kostenvor- schusses kontumaziert. Nach Durchführung des Beweisverfahren und der mündli- chen Hauptverhandlung vom 16. Mai 2006, zu welcher weder die Kläger noch der Beklagte, noch für sie handelnde Rechtsvertreter erschienen waren, fällte das Be- zirksgericht Imboden folgendes Kontumazurteil:

3 "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerschaft Fr. 2'619.95 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2004 zu bezah- len. Ein Nachklagevorbehalt wird nicht gewährt. 2.Auf die Widerklage wird nicht eingetreten. 3.Dem Beklagten wird im Sinne von Art. 128 ZPO eine Wiederherstellungs- frist von einem Monat angesetzt. 4.Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr vonFr.1'800.00
  • einer Schreibgebühr vonFr.642.45
  • Barauslagen vonFr.57.55 total somitFr.2'500.00 gehen zu 9 ⁄ 10 Lasten der Klägerschaft und zu 1 ⁄ 10 Lasten des Beklagten. Ausseramtlich hat die Klägerschaft den Beklagten mit Fr. 750.00 (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. .......". C.1. Dagegen liessen X. und Y. Q. am 24. August 2006 beim Bezirksge- richtspräsidenten Imboden Berufung zu Handen des Kantonsgerichts einlegen, mit den folgenden 3 Anträgen: "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. 2.In Abänderung beziehungsweise Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 des an- gefochtenen Urteils seien dem Beklagten 70 % und den Klägern 30 % der vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklagten." 2.Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 3.Mit prozessleitender Verfügung vom 07. September 2006 wurde die Durchführung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet, worauf die Berufungskläger am 12. Oktober 2006 ihre schriftliche Berufungsbegründung erstatteten. Darin stellen sie die folgenden 2 Rechtsbegehren: "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."

4 4.A. blieb trotz Einräumung einer Nachfrist auch im Berufungsverfahren mit der Leistung des Kostenvorschusses säumig und stellte auch kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, so dass er androhungsgemäss in An- wendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren auszuschliessen beziehungsweise nicht zur Berufungsantwort einzuladen war. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 ZPO handelt, ist die Zulässigkeit der Berufung nach gefestigter Praxis an die Voraussetzung eines Mindeststreitwerts geknüpft, wobei sich letzterer aus den sachlichen Zuständigkeitsbestimmungen für das Bezirksgericht ergibt (Art. 19 Ziff. 1 ZPO, vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 3 zu § 259). In vermögensrechtlichen Streit- sachen bedeutet dies nichts anderes, als dass das gegensätzliche Streitinteresse der Parteien gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz einen Fr. 8'000.— übersteigenden Wert aufweisen muss, damit die Streitsache berufungs- fähig ist. Massgebend ist hierbei der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Ver- fahrens fallen gelassenen oder anerkannten Rechtsbegehren (PKG 2000 Nr. 7 E. 1b, 1994 Nr. 15, 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 E. 1 zu Art. 246 und Art. 34 Ziff. 2 lit. a aZPO GR; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Bern 1979, S. 112 Fn 27; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 18; Leuch/Marbach/Keller- hals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 2a zu Art. 335 ZPO e contrario (im Zeitpunkt der Beendigung der erstinstanzlichen Ver- handlungen); Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 1992, 13 N 53 f.; BGE 103 II 158). Steht einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist laut Art. 218 Abs. 3 ZPO für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend. Auch diese Norm macht die Massgeblichkeit des Streitwerts für die Berufungsfähigkeit im vorstehend dargelegten Sinne klar (so be- reits PKG 1949 Nr. 3 zu Art. 245 der Zivilprozessordnung vom 1. Januar 1908 (Ge- setz über das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen), PKG 1960 Nr. 2, 1962 Nr. 10 zu aArt. 246 ZPO, PKG 1993 Nr. 17, 2000 Nr. 7 E. 1 b). Der im Urteilszeitpunkt vor erster Instanz strittige Wert der Klage betrug Fr. 25'643.85, jener der (nicht ma- teriell beurteilten) Widerklage Fr. 57'486.90 (Art. 51 Abs. 1 lit. a OG), sodass die Sache berufungsfähig ist. Was vor Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz noch strittig ist, kann anhand des Rechtsbegehrens der Berufungskläger allerdings nicht

5 genau beziffert werden (dazu vgl. nachstehende Erwägung 2). Die Berufungser- klärung vom 24. August 2006 gegen das am 06. Juli 2006 mitgeteilte Urteil der Vor- instanz ist zeitig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 62 Abs. 1 ZPO). Sie richtet sich an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur, welcher für die Einreichung zuständige Instanz ist. Aus dieser Sicht stünde einem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. 2.a.Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung unter anderem die for- mulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile zu enthalten. Die Abänderungsanträge müssen in der Berufungserklärung selbst enthalten sein. Wie das Kantonsgericht hierzu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten Zivilprozessordnung und in PKG 1995 Nr. 15 unter der neuen Zivilprozessord- nung festgehalten hat, stellt diese Bestimmung nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar. Es will damit ohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur bloss Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils beziehungsweise einzelner Dispositivpunkte davon zu stellen ist, sondern dass darüber hinaus deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss, um welche Teile es sich handelt und vor allem in welchem Sinn die appellierende Partei die erstinstanzliche Entscheidung abgeän- dert haben will. Bei Forderungsklagen wird dabei in aller Regel ihre Bezifferung ver- langt, ist doch nur so gewährleistet, dass Gericht und Gegenpartei rasch und um- fassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil angefochten wird, womit un- nützer Prozessaufwand vermieden werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des Rechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gut- heissung zum Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt zu wer- den, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime, die dem Gericht verbietet, mehr als verlangt zuzusprechen, was denklogisch voraussetzt, dass man weiss, was ver- langt wird. Schliesslich erheischt dies auch der Gehörsanspruch der Gegenpartei, die in die Lage versetzt werden muss, sich entsprechend zu verteidigen. Im diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine nicht erstreckbare Frist von lediglich 10 Tagen läuft, innert welcher die berufungs- beklagte Partei eine allfällige Anschlussberufung einzureichen hat. Ihr zumuten, die- sen weit reichenden Entscheid zu treffen, ohne genau zu wissen, wie viel der Beru- fungskläger letztlich will, geht nicht an. Die berufungsbeklagte Partei hat einen pro- zessualen Anspruch darauf, möglichst genau zu wissen, worauf die Berufung abzielt und worauf sie sich vorzubereiten hat. Auf der Stellung zahlenmässig bestimmter Abänderungsanträge bei Forderungsklagen ist schliesslich umso mehr zu beste- hen, als sie die Ergreifung dieses Rechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern vielmehr auch den Berufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhalten

6 soll, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussichten des von ihm ergriffenen Rechtsmittels auseinanderzusetzen. Aus all diesen Überlegungen ergibt sich im Üb- rigen, dass erst anlässlich der Hauptverhandlung oder in der schriftlichen Beru- fungsbegründung vorgebrachte Präzisierungen – was die Berufungskläger vorlie- gend nicht getan haben – ungenügende Berufungsanträge nicht zu retten vermö- gen, müssen doch, damit dem Sinn und Zweck des Art. 219 ZPO genüge getan wird, Berufungsinstanz und Gegenpartei vorher wissen, wie weit das erstinstanzli- che Urteil rechtskräftig geworden beziehungsweise in welchem Umfang dieses zu überprüfen ist, was genau bestimmte Berufungsanträge erfordert. Vorausgesetzt, es ist möglich und zumutbar den Forderungsbetrag oder den Schadenersatzbetrag zu beziffern, und diese Voraussetzung ist hier zweifellos erfüllt, nachdem die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren genau dies getan haben, ist eine genaue ziffernmäs- sige Umschreibung des geforderten Betrages unerlässlich (vgl. BGE 88 II 205 E. 2b zu Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessord- nung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 3a zu Art. 157 ZPO). b.Die vorstehend dargelegte Handhabung des Art. 219 ZPO steht weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen überspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang - wie auch das Bundesgericht immer wieder betont - prozessuale Formen unerlässlich und ist eine derartige Anwendung dieser Form- vorschrift durchaus durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt, ohne dass da- durch die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert würde. Ein Gebot des kantonalen Prozessrechts, eine Geldfor- derung zumindest durch Angabe eines Höchstbetrages zu beziffern, steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Bundesrecht nicht in Widerspruch, sofern eine derartige Substanzierung faktisch möglich ist, das heisst wenn der Kläger in der Lage ist und ihm zumutbar ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben (BGE 116 II 215 E. 4a). Vom Rechtssuchenden und insbesondere von einem Rechtsanwalt darf allemal ein Mindestmass an Sorgfalt in diesem Sinne bei der Er- greifung von Rechtsmitteln verlangt werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 117 Ia 126 ff., 88 II 205 ff., 86 II 192 ff., PKG 1991 Nr. 11, 1976 Nr. 9, ZR 79 (1980) 315 ff.). c.Auf den gegenständlichen Fall angewendet, ist zunächst festzustellen, dass die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren rund Fr. 25'600.— gefordert haben und gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils rund Fr. 2'600.— zuge- sprochen erhielten. Der ausformulierte Abänderungsantrag begnügt sich damit, es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern "einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag" zu bezahlen. Daraus ist nun wohl ersichtlich, dass die

7 Berufungskläger in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden sind; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert haben wollen, ergibt sich dar- aus nicht mit hinreichender Bestimmtheit. Man kann aus ihrem Antrag nur schlies- sen, dass sie die Zusprechung eines Betrages irgendwo in der weiten Spanne zwi- schen Fr. 2'600.— und Fr. 25'600.— wollen. Ein blosser Antrag "nach richterlichem Ermessen" genügt aber nicht (vgl. Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zi- vilprozessordnung, Bern 2000, N 4 zu § 90 ZPO; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2/2a zu § 264 ZPO). Der diesbezügliche Wille der Berufungskläger lässt sich auf- grund ihrer Berufungserklärung und auch anhand übriger Umstände nicht einmal annähernd ermitteln. Zulässig ist wohl, einen bestimmten Geldbetrag zu fordern und im Sinne eines Eventualbegehrens einen durch den Richter zu bestimmenden (niedrigeren) Betrag. Das Erfordernis der Bezifferung bei Forderungsklagen kann aber nicht vollständig dadurch ersetzt werden, dass stattdessen einfach alles dem richterlichen Ermessen anheim gestellt wird. Die Abänderungsanträge müssen nach feststehender bündnerischer Spruch- praxis in der Berufungserklärung selbst enthalten sein; ein Nachschieben an der Hauptverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung ist verspätet. Nur nebenbei ist daher zu bemerken, dass sich die anwaltlich vertretenen Berufungs- kläger selbst in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht dazu durchringen ver- mochten, bei allen gerügten Schadenspositionen die Zahlen zu nennen, die es er- lauben würden, zu einem genau bezifferten Forderungsbetrag zu gelangen. Insoweit X. Q. und Y. Q.-S. im Hauptpunkt die Zusprechung eines Betrages nach richterlichem Ermessen beantragen, kann daher auf ihre Berufung nicht ein- getreten werden. 3.a.Die Vorinstanz hat die amtlichen Verfahrenskosten im Verhältnis von 9 ⁄ 10 zu 1 ⁄ 10 auf die Kläger und den Beklagten verteilt und dem Beklagten eine ent- sprechend reduzierte ausseramtliche Prozessentschädigung von 750 Franken zu- gesprochen. Mit Berufungserklärung (01.1., S. 2, Ziffer 2) beantragten die Beru- fungskläger die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 4 und die Vertei- lung der vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 70 % auf den Beklagten und zu 30 % auf die Kläger. Ausserdem stellten sie den Antrag (01.1., S. 2, Ziffer 3) "unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklag- ten". Der Berufungsantrag Ziffer 2 ist dahin als selbständiger zu verstehen, dass der vorinstanzliche Kostenspruch in jedem Fall, das heisst auch bei einem vollständigen Unterliegen mit der Berufung entsprechend abzuändern sei. Die Berufungskläger

8 rügen also eine Verletzung von Art. 122 ZPO durch die Vorinstanz, da deren Kos- tenspruch nicht dem erstinstanzlichen Verfahrensausgang entspreche. Der Beru- fungsantrag Ziffer 3 ist demgegenüber dahin zu verstehen, dass bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen der Berufungskläger die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind. b. Die Berufungskläger unterliegen im Hauptpunkt. Das auf diesen Aus- gang des Rechtsmittelverfahrens zielende Berufungsbegehren Ziffer 2 beschränkt sich auf die "vorinstanzlichen Gerichtskosten" (act. 01.1, S. 2, Ziffer 2). In Bezug auf die Parteientschädigung an den im erstinstanzlichen Verfahren hauptsächlich ob- siegenden Beklagten ist der vorinstanzliche Richterspruch nicht angefochten. Die Berufungskläger haben zwar die Aufhebung der ganzen Ziffer 4 des angefochtenen Urteils beantragt; sie stellen aber weder in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung noch zu ihrer Höhe gegenläufige Anträge. Insoweit fehlt es auch hier an einem Abänderungsantrag. c.Die ausformulierten Berufungsanträge sind in der Berufungserklärung zu stellen. Es ist nicht nötig, sie in der schriftlichen Berufungsbegründung gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO zu wiederholen. Dennoch haben die Berufungskläger dies förmlich getan und dabei ist festzustellen, dass sie ihr Rechtsbegehren bezüglich der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils und Neuverteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten im Verhältnis von 70 % zu 30 % auf den Be- klagten beziehungsweise auf die Kläger ersatzlos fallen liessen (act. 07, S. 2). Das ist zulässig und kommt einem entsprechenden, vor der Fällung des Rechtsmittelur- teils jederzeit möglichen Teilrückzug der Berufung gleich. d.Andererseits ist im Widerspruch zum dergestalt eingangs der Beru- fungsbegründung reduzierten Rechtsbegehren festzustellen, dass in der eigentli- chen Berufungsbegründung (act. 07, S. 4, Ziff. 6) geltend gemacht wird, nur schon wenn das angefochtene Urteil materiell Bestand haben sollte, wäre die darin getrof- fene Kostenregelung völlig unverhältnismässig gemessen an der zivilprozessualen Vorschrift, dass sich die Kostenregelung am Verhältnis von Obsiegen und Unterlie- gen zu orientieren habe. Die Regelung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolge sei neu zu treffen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte mit nicht weniger als einer Widerklage über Fr. 57'486.90 gescheitert sei.

9 Die Auffassung der Berufungskläger lässt sich nicht halten. Gemäss Art. 67 Abs. 2 ZPO ist eine allfällige Widerklage unter Verwirkungsfolge in gleicher Weise wie eine Klage im Vermittlungsstadium vor dem Kreispräsidenten einzubringen, was der rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Beklagte übersehen hat. Der Prozessleiter konnte bereits bei der Einreichung der späteren Widerklage mit einem Blick erkennen, dass auf sie nicht einzutreten war. Es wurden diesbezüglich denn auch keine speziellen Beweisanordnungen getroffen (02.1.I.5). Nachdem der Be- klagte auch noch kontumaziert worden war, hat seine Widerklage weder beim Ge- richt noch bei den Klägern nennenswerten Verfahrensaufwand bewirkt. Unter Berücksichtigung des Art. 122 ZPO zugrunde liegenden Verursacherprinzips soll die Widerklage folglich nicht Grundlage für die numerische Bestimmung des Ver- hältnisses von Obsiegen und Unterliegen bilden. Gemessen an ihrem von Fr. 100'000.— auf Fr. 25'643.85 reduzierten Klagebegehren sind die Kläger zu rund 90 % unterlegen, weshalb ihnen im entsprechenden Umfang die Gerichtskosten zu überbinden waren. Ihre Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.a.Bleiben die Berufungskläger in allen Teilen erfolglos, tragen sie in An- wendung des Grundsatzes von Art. 122 Abs. 1 ZPO, welcher auch für das Beru- fungsverfahren gilt (Art. Art. 223 ZPO), die gesamten amtlichen Kosten des Rechts- mittelverfahrens. Diese sind in Anwendung des von Art. 5 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren (KT) für die Gerichtsgebühr vorgegeben Rahmens und unter Berück- sichtigung des konkreten Verfahrensaufwandes sowie gestützt auf Art. 8 Abs. 1 KT (Schreibgebühr Fr. 15.— pro Urteilsseite) gesamthaft auf Fr. 3'165.— (Gerichtsge- bühr Fr. 3'000.—, Schreibgebühr Fr. 165.—) festzusetzen. b.A. hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO an ihn fällt daher be- reits mangels eines anrechenbaren Verfahrensschadens ausser Betracht. c.Die bündnerische ZPO enthält hinsichtlich der Verteilung von Ge- richtskosten und Prozessentschädigung an die Gegenpartei auf unterliegende Streitgenossen keine ausdrücklichen Vorschriften. Es ist jedoch allgemein aner- kannt, dass das Gericht sowohl bei notwendigen als auch bei einfachen Streitge- nossenschaften im Urteil solidarische Verpflichtung hinsichtlich der Gerichtskosten und/oder der Prozessentschädigungen anordnen kann (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 407, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 70; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 61). Diese Lösung erscheint hier für die amtlichen Kosten vorgezeichnet, nachdem von den Berufungsklägern

10 nur ein gesamthafter Gerichtskostenvorschuss, für beide haftend, eingeholt wurde (act. 03/06). Die interne Ausmarchung ist den Streitgenossen zu überlassen.

11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Soweit darauf einzutreten ist, wird die Berufung von X. Q. und Y. Q.-S. abge- wiesen und das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Imboden vom 16. Mai 2006 (Proz. Nr. 110-2006-3) wird bestätigt. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'165.— (Gerichtsgebühr Fr. 3'000.—; Schreibgebühr Fr. 165.—) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X. Q. und Y. Q.-S.. 3.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar:

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