Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 17. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 47 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Riesen-Bienz, Tomaschett und Vital AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 17. November 2005, mitgeteilt am 4. Mai 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Post- fach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A.X., geboren am 26. Mai 1959, und Y., geboren am 30. Januar 1958, heirateten am 27. Dezember 1986 vor dem Zivilstandsamt A.. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Töchter, nämlich B., geboren am 4. August 1980, und C., gebo- ren am 24. April 1985. B.Nach ihrer Trennung zu Beginn des Jahres 1999 ersuchten die Ehe- leute um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 26. Januar 1999 stellte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die damals noch nicht volljäh- rige Tochter C. unter die Obhut der Mutter und verpflichtete Y. zur Bezahlung mo- natlicher Unterhaltsbeiträge. C.Am 17. Februar 2000 reichten die Eheleute ein gemeinsames Schei- dungsbegehren ein. Nach Durchführung zweier Anhörungen ordnete der Bezirks- gerichtspräsident Hinterrhein mit Verfügung vom 13. Juni 2001 die Gütertrennung an und verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt seiner Tochter C. monatlich Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen und an den Unterhalt seiner Ehefrau monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen. In Ziffer 4 des Dispositivs hielt der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein zudem fest, dass die bezahlten Beträge mit den güterrechtlichen An- sprüchen von X. zu verrechnen seien. Des Weiteren verpflichtete er Y. zur Edition verschiedener Unterlagen. D.Mit Eingabe vom 24. Oktober 2001 liess X. innert der angesetzten Frist eine Scheidungsklage mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Die am 27. Dezember 1986 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die Tochter C., geb. 24. April 1985, sei unter die elterliche Gewalt der Mutter zu stellen. 3,Dem Beklagten sei das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht ein- zuräumen. 4.Der Beklagte sei zu verpflichten, seiner Tochter C. einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- plus Kinderzula- gen zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren. 5.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu voll- ziehen. 6.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag nach Berechnung des Gerichts nebst Zins zu 5% seit dem 26. Januar 1999 zu bezahlen. 7.Die Pensionskasse des Ehemanns sei gerichtlich anzuweisen, einen vom Gericht zu errechnenden Betrag auf das Vorsorgekonto der Kläge- rin zu übertragen.
3 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Auf Wunsch von X. wurde das Verfahren im Hinblick auf eine Einigung bis im August 2004 sistiert. E.In seiner Prozessantwort vom 20. September 2004 erklärte sich Y. mit dem Scheidungspunkt einverstanden. Des Weiteren wies er darauf hin, dass die Tochter C. zwischenzeitlich volljährig geworden sei, weshalb auf eine Zuteilung der elterlichen Gewalt verzichtet werden könne. In Bezug auf die Freizügigkeitsleistung zu Gunsten von X. beantragte er, diese auf Fr. 38'499.55 festzusetzen. Am 21. September 2004 beantragte Y. zudem die Aufhebung der Unterhalts- verpflichtung gegenüber X.. F.Nach Durchführung einer Referentenaudienz liess X. am 28. Februar 2005 eine Replik einreichen, worin sie das folgende, gegenüber der Klage geän- derte Rechtsbegehren stellte: „1. Die zwischen den Parteien am 27. Dezember 1986 geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Tochter C., geboren am 24. April 1985, inzwischen die Mündigkeit erreicht hat und sich einer Rege- lung im hierseitigen Scheidungsverfahren entzieht. 3.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren. 4.Es sei festzustellen, dass der ordentliche Unterhalt der Klägerin durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht gedeckt ist. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu voll- ziehen. 6.Die Pensionskasse des Beklagten, die SERVISA Sammelstiftung der Kantonalbanken, Geschäftsstelle St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel, sei anzuweisen, ab dem BVG-Konto von Y., AHV-Nr. ..., Personalvorsorgevertrag Nr. 1301.V.0.13653, Police-Nr. 350, die Hälfte des während der Ehe angesparten Freizügigkeitsguthabens auf ein von der Ehefrau zu benennendes und einzurichtendes Freizügigkeitskonto zu übertragen. 7.Der Ehefrau sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 8.Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gerin.“
4 In seiner Duplik vom 2. Mai 2005 hielt Y. an seinem Rechtsbegehren fest, wobei er zusätzlich die Abweisung der Ziffern 3 und 4 des klägerischen Rechtsbe- gehrens gemäss Replik beantragte. G.Nach Edition verschiedener Unterlagen und Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein mit Urteil vom 17. November 2005 wie folgt: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.a) Das klägerische Begehren um Zusprechung von nachehelichem Unter- halt wird abgewiesen. b) Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 9. August 2002 erlas- sene Verfügung betreffend Anweisung an den Schuldner wird per Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgehoben unter entsprechender Mitteilung an den Arbeitgeber des Beklagten, die G. AG in H.. c) Das Verfahren Proz. Nr. 130-2004-75 betreffend vorsorgliche Massnah- men/Aufhebung Anweisung an den Schuldner wird abgeschrieben. 3.Die Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel, wird angewiesen, an die Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG, Zurlindenstrasse 49, 8003 Zürich, zugunsten von X. CHF 43'757.50 zu überweisen. 4.a) Y. wird verpflichtet, an X. unter dem Titel güterrechtliche Auseinander- setzung CHF 80'514.30 zu bezahlen. b) Mit dieser Forderung können die seit dem 1. Dezember 2000 von Y. bezahlten Unterhaltsbeiträge an X. verrechnet werden. 5.Die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein bestehend aus
5 „1. Ziff. 2 und Ziff. 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlich im Vor- aus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Die- ser Betrag sei gerichtlich zu indexieren. 3.Es sei festzustellen, dass der ordentliche Unterhalt der Ehefrau durch die Unterhaltsleistungen des Ehemannes gemäss Ziff. 2 nicht gedeckt ist. 4.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu voll- ziehen, unter Verpflichtung des Ehemannes, der Ehefrau aus Güter- recht maximal Fr. 170'138.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.07.2001 an die Ehefrau zu bezahlen. 5.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpar- tei.“ I.An einer Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium am 25. August 2006 konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Am 17. Oktober 2006 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren die Parteien sowie ihre jeweiligen Rechtsver- treter Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann und Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Ca- viezel. X. liess ihre schriftlichen Berufungsanträge bestätigen. Y. liess die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung beantragen. Beide Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG schriftliche Ausführungen zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei- ten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formu- lierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile so- wie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf vermögensrechtliche Folgen der Scheidung. Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt wer- den, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Be- rufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO).
6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutre- ten. 2.Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrecht- lichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil exis- tiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime, im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Leuenberger, in Praxiskom- mentar, Scheidungsrecht, Basel 2000, N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 139 ZGB, je mit Hinweisen). Die Modalitäten des Rechtsmittel- verfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. PKG 2004 Nr. 1). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im Rahmen seines Plädoyers eine Be- darfsrechnung, das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden zur Ar- beitsfähigkeit von X. vom 7. Dezember 2005 sowie die Verfügung der Gemeinde- verwaltung D. betreffend öffentliche Unterstützung vom 16. Februar 2006 zu Akten. Diese Urkunden sind gemäss obgenannter Praxis zu spät eingereicht worden und haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben. 3.In seinem Urteil vom 17. November 2005 wies das Bezirksgericht Hin- terrhein das Begehren der Berufungsklägerin um Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts ab. Zur Begründung führte es aus, X. lebe seit mehr als fünf Jahren in einem sogenannten qualifizierten Konkubinat, weshalb unter diesem Gesichtspunkt ein Rentenanspruch nicht bejaht werden könne. Dagegen wendet die Berufungs-
7 klägerin ein, sie habe vor der Geburt des ersten Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufge- geben und diese auf Wunsch des Berufungsbeklagten erst wieder teilweise aufge- nommen, als die beiden Kinder zur Schule gegangen seien. Der Berufungsbeklagte habe sich zudem vehement geweigert, ihr eine Ausbildung zu ermöglichen, was den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert hätte. Auch aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Schwierigkeiten sei es ihr heute unzumutbar, die wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder zu erlangen. Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse habe sie gegenüber dem Berufungsbeklagten einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von monatlich mindestens Fr. 1'000.--. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Ziel des nachehelichen Unterhalts ist der Ausgleich ehebedingter wirtschaft- licher Nachteile, welche sich bei der Scheidung manifestieren. Gemäss Praxis des Bundesgerichts entfällt der Unterhaltsanspruch jedoch, wenn seine Geltendma- chung rechtsmissbräuchlich ist. Dies treffe insbesondere zu, wenn die unterhalts- berechtigte Ehegattin vollumfänglich von ihrem Lebenspartner unterstützt werde (BGE 118 II 225 E. 2c S. 226). In BGE 118 II 235 wurde festgehalten, ein renten- ausschliessendes qualifiziertes Konkubinat sei gegeben, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht gar auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslich- keitscharakter vorliege, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise. Allerdings würde nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zukommen. Fehle die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, würden aber die beiden Partner trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, so sei eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Der Richter habe diesbezüglich eine Würdigung sämtli- cher massgeblicher Faktoren vorzunehmen, weil die gesamten Umstände des Zu- sammenlebens von Bedeutung seien, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können. In BGE 124 III 52 ff. hat das Bundesgericht entschieden, nach der bisherigen Rechtsprechung falle der Unterhaltsanspruch weg, wenn der Ehe- gatte in einer festen Beziehung lebe, die ihm ähnliche Vorteile biete wie in einer Ehe. In dieser Hinsicht sei indessen ein möglicher Missbrauch des Unterhaltsbe- rechtigten nicht mehr massgebend. Entscheidend sei vielmehr, ob der Unterhalts- berechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bilde, dass dieser berechtigt sei, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von den Ehegatten verlange. Das entscheidende Kriterium sei also nicht
8 mehr der Rechtsmissbrauch, sondern dasjenige der Qualität der Beziehung unter den Konkubinatspartnern. In welchem Fall von einem qualifizierten Konkubinat ge- sprochen werden kann, beurteilt sich mit anderen Worten nach dem umfassenden Beistand, den die Partner sich zu leisten bereit sind. Das Bundesgericht hat in die- sem Zusammenhang in BGE 118 II 235 E. 3a S. 238 die (widerlegbare) Tatsachen- vermutung aufgestellt, dass bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Klageein- reichung bereits fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen sei, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe. Ob die Partner die finanziellen Mittel zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung überhaupt aufwei- sen, ist dabei unerheblich. Die Folgen eines qualifizierten Konkubinats unterschei- den sich hier nicht vom Fall der Wiederverheiratung der unterhaltsberechtigten Par- tei, die ihren Anspruch selbst dann verliert, wenn der neue Ehepartner ihr nicht die gleiche Lebenshaltung bieten kann, wie es der bisherige Lebenspartner getan hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5C.296/2001 vom 12. März 2002; Pra 2002 Nr. 149 S. 810 ff.). Sind die Voraussetzungen eines qualifizierten Konku- binats bereits zum Scheidungszeitpunkt gegeben, ist gar keine Unterhaltsrente zu- zusprechen, auch wenn der betreffende Ehegatte grundsätzlich eine solche verlan- gen könnte (BGE 124 III 52). b)Im Rahmen der richterlichen Befragung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2006 sagte die Berufungsklägerin aus, sie er- halte keine finanzielle Unterstützung von ihrem Lebenspartner. Auch lehne sie dies ab, weil sie unabhängig sein wolle. Demgegenüber gab ihr Lebenspartner E. am 3. Oktober 2005 bei einer Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zu Protokoll, er wohne vermutlich seit 2001 mit X. zusammen. Die im Haushalt an- fallenden Arbeiten erledigten sie zusammen. Die Lebenskosten würden - mit Aus- nahme der Krankenkassenprämien - hälftig geteilt. In finanziellen Notlagen hülfen sie sich gegenseitig aus. Auch in sexueller Hinsicht würden sie eine Beziehung un- terhalten. Von der Berufungsklägerin unbestritten geblieben ist somit der Umstand, dass sie seit mehr als fünf Jahren im Konkubinat mit E. lebt. Nach der obgenannten Praxis des Bundesgerichts handelt es sich hierbei insofern um ein gefestigtes Kon- kubinat, als es mehr als fünf Jahre gedauert hat. c)Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, ein qualifiziertes Konkubinat be- steht, bleibt der Berufungsklägerin der Nachweis offen, dass sie trotzdem aus be- sonderen und ernsthaften Gründen weiterhin Anspruch auf die Scheidungsrente er- heben dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2003 vom 23. April 2003 mit wei- teren Hinweisen). Dabei ist entscheidend, ob trotz der qualifizierten eheähnlichen
9 Lebensgemeinschaft aufgrund der gesamten Situation nicht erwartet werden kann, dass eine mit der Ehe vergleichbare gegenseitige Unterstützung des bedürftigen Partners sichergestellt ist (BGE 114 II 295 E. 1c S. 298 f.). Diesen Nachweis vermag die Berufungsklägerin im vorliegenden Fall nicht zu erbringen. Auch wenn sie - ent- gegen den Aussagen von E. - von ihrem Konkubinatspartner keine finanzielle Un- terstützung erhält, so ändert dies nichts daran, dass ein Unterhaltsanspruch unter diesen Voraussetzungen zu verneinen ist. Ein den Rentenuntergang bewirkendes qualifiziertes Konkubinat liegt nach dem Gesagten auch dann vor, wenn die Partner aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Es kommt einzig auf die Unterstützungsbereitschaft des neuen Partners an. Diese tut E. bereits dadurch kund, als er sich gemäss eigenen Aussagen an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt. Damit erbringt er Leistungen, zu denen er auch verpflichtet wäre, wenn eine Ehe bestünde. d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mit dem Argument, der Konkubinatspartner erbringe keine finanzielle Unterstützung, nicht widerlegen lässt, dass es sich vorliegend um eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft handelt. Die Berufungsklägerin weist zudem keine besonderen und ernsthaften Gründe nach, welche die Beibehaltung der Rentenpflicht des Berufungsbeklagten rechtfertigen würden. Bei Vorliegen eines gefestigten Konkubinats erweist sich die Verneinung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter den genannten Umständen ohne weiteres als gerechtfertigt. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 4.Ebenfalls umstritten ist die Höhe der aus der güterrechtlichen Ausein- andersetzung resultierenden Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Be- rufungsbeklagten. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass Eigengut von X. in das Grundstück Nr. 34 in A. investiert worden sei. Gestützt auf die sich bei den Akten befindlichen Erbteilungsverträge, auf die vor- handenen Bankbelege und auf die Aussagen von Y., handle es sich hierbei um min- destens Fr. 70'000.--. Nach Berücksichtigung des der Berufungsklägerin zustehen- den Mehrwertanteils resultiere daraus eine dem Eigengut von X. zustehende Er- satzforderung von Fr. 80'514.30. Folglich wurde Y. verpflichtet, ihr unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung Fr. 80'514.30 zu bezahlen. Demgegenüber wendet die Berufungsklägerin ein, sie habe über Fr. 170'138.-- aus Eigengut in den Hausbau investiert. Zunächst seien ihr Fr. 25'000.-- als Erbvorbezug vom Grossva- ter gutgeschrieben worden. Bei ihren Eltern habe sie sodann bis Ende 1992 Vorbe- züge von über Fr. 60'000.-- getätigt. Im Jahre 1994 habe sie nochmals Fr. 85'128.-
10 sie eine Ersatzforderung gegenüber Y. in der Höhe von mindestens Fr. 170'138.--. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen zunächst ein, es liege kein hinreichender Beweis dafür vor, dass die Erbschaft der Berufungsklägerin Fr. 170'138.-- betragen habe. Auch sei nicht erwiesen, dass überhaupt Mittel aus dem Eigengut der Beru- fungsklägerin in den Hausbau geflossen seien. Im Rahmen der richterlichen Befra- gung vor Kantonsgericht gestand Y. dann jedoch ein, dass möglicherweise rund Fr. 80'000.-- von der Erbschaft der Berufungsklägerin in den Hausbau investiert worden seien. a)Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aus- zuscheiden. In die Vorschlagsberechnung sind somit grundsätzlich nur jene Vermö- genswerte einzubeziehen, welche die Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gehabt haben, auch wenn für die Bewertung ein anderer Zeitpunkt massgebend ist, nämlich jener, zu dem die güterrechtliche Auseinandersetzung ab- geschlossen wird (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Wer somit eine Beteiligungsforderung gel- tend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (Art. 8 ZGB). Daran ändern auch die besonderen im Güterrecht enthaltenen Beweislastregeln nichts. Art. 200 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass bei der Errungenschaftsbeteiligung die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Errungenschaft vermutet wird, solange nicht die Zugehörigkeit zum Eigengut bewiesen ist. Dieser Artikel behandelt jedoch nicht die Beweislast, wenn streitig ist, ob ein bestimmter Vermögenswert überhaupt vorhanden gewesen ist oder nicht, so dass diesbezüglich wiederum auf Art. 8 ZGB zurückzugreifen ist (BGE 118 II 27 E. 2 S. 28 mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berufungsklägerin für allfällige Investitio- nen aus ihrem Eigengut in das gemeinsame Wohnhaus beweispflichtig ist. b)Aus den sich bei den Akten befindlichen Erbteilungsverträgen geht hervor, dass X. aus dem Nachlass ihres Vaters ein Anteil von Fr. 81'892.-- zustand (vgl. act. III/5). Gemäss Vereinbarung der Nachkommen wurden davon jedoch nur Fr. 50'000.-- ausbezahlt, so dass ein Restguthaben am Erbteil in der Höhe von Fr. 31'892.-- verblieb. Da X. bis zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Fr. 60'000.-- vorbe- zogen hatte, wurde ihr der Mehrbezug von Fr. 10'000.-- als Darlehen angerechnet. Im Jahre 1994 erbte die Berufungsklägerin von ihrem Grossvater weitere Fr. 85'050.--, wovon sie jedoch bereits Fr. 71'230.-- vorbezogen hatte (act. III/4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bis Ende 1994 Erbvorbezüge in der Höhe von Fr. 131'230.-- empfing sowie zusätzlich Fr. 13'908.-- (unter Ver-
11 rechnung der Zinsen) aus dem Nachlass ihres Grossvaters erhielt. Weitere Bezüge sind - wie auch bereits die Vorinstanz ausführte - nicht nachgewiesen. c)Es bleibt zu prüfen, ob Beweise oder Indizien dafür vorliegen, dass die obgenannten Vorbezüge und Erbschaften unmittelbar in die eheliche Liegenschaft investiert worden sind. Dabei ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde, sind zwei Belege der K.-Bank vorhanden, aus welchen hervorgeht, dass die Mutter der Berufungsklä- gerin ihrer Tochter im April und Mai 1991 je Fr. 10'000.-- auf deren Konto überwie- sen hat. Auf dem Kontoauszug der I.-BANK (gemeinsames Konto der Eheleute XY.) vom Mai 1991 wurde denn auch unter dem Saldo handschriftlich vermerkt, dass zwei Einzahlungen der Mutter über Fr. 10'000.-- erfolgten. Eine weitere handschrift- liche Notiz, welche auf eine Einzahlung der Mutter über Fr. 10'000.-- hinweist, findet sich auf dem Kontoauszug der I.-BANK vom April 1991. Somit steht fest, dass min- destens Fr. 30'000.-- von der Mutter der Berufungsklägerin vorbezogen und für den Hausbau verwendet wurden. Weiter geht aus einem Schreiben der I.-BANK vom 11. Oktober 1993 hervor, dass die durch die Ablösung des gewährten Baukredits durch ein Hypothekardarlehen entstandenen Mehrkosten von Fr. 40'000.-- mittels eines Ervorbezugs von Herrn F. beglichen wurden. Eine entsprechende Überwei- sung auf das gemeinsame Konto der Eheleute XY. erfolgte am 13. Oktober 1993. Insgesamt empfing X. somit mindestens Fr. 70'000.-- aus Erbvorbezügen, welche sie umgehend in die eheliche Liegenschaft investierte. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass Y. anlässlich der mündlichen Hauptver- handlung vom 17. Oktober 2006 zugestand, dass rund Fr. 80'000.-- aus dem Eigen- gut der Berufungskläger für den Haubau verwendet wurden. Somit liegt eine teil- weise Anerkennung des eingeklagten Anspruchs vor, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass Fr. 80'000.-- aus dem Eigengut der Berufungsklägerin in die Liegenschaft in A. investiert wurden. d)Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so ent- spricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwär- tigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Mehr- wert besteht in der Differenz zwischen dem Endwert und dem massgebenden An- fangswert. Auszugehen ist in erster Linie vom Verkehrswert. Wenn der Beitrag des anderen Ehegatten mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes zusammenfällt,
12 berechnet sich der Anfangswert nach dem konkreten Anschaffungswert (Haus- heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II/3/1, 1991, N. 32 ff. zu Art. 206 ZGB). Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz betrug der Boden- preis der ehelichen Liegenschaft in A. Fr. 94'200.-- (785m 2 à Fr. 120.--). Die Bau- kosten beliefen sich gemäss amtlicher Schätzung vom 12. Mai 1993 auf Fr. 395'000.--. Der Anlagewert der ehelichen Liegenschaft betrug somit insgesamt Fr. 489'200.--. Zur Berechnung des Mehrwertes ist vom heutigen Verkehrswert von Fr. 562'800.-- auszugehen, wovon der Anlagewert (Fr. 395'000.--) in Abzug zu brin- gen ist, was - entsprechend der Rechnung der Vorinstanz - einen Mehrwert von Fr. 73'600.-- ergibt. Bezüglich des Antrags des Berufungsbeklagten, es seien auch die latenten Steuern zu berücksichtigen, führte die Vorinstanz aus, dass die latente Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 41 ff. des kantonalen Steuergesetztes im vor- liegenden Fall vernachlässigbar sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Selbst unter Berücksichtigung der Geldwertveränderung (Art. 50 StG) und des Besitzdau- erabzuges (Art. 53 Abs. 1 StG) hätte der Berufungsbeklagte im Falle der Veräusse- rung der Liegenschaft mit Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von rund Fr. 10'000.-- zu rechnen. Daher rechtfertigt es sich, diesen Betrag vom errechneten Mehrwert von Fr. 73'600.-- in Abzug zu bringen, was einen bereinigten Mehrwert von Fr. 63'600.-- ergibt. Wie bereits ausgeführt wurde, beteiligte sich die Berufungs- klägerin mit Fr. 80'000.-- aus ihrem Eigengut an der Finanzierung der ehelichen Lie- genschaft. Dies entspricht in etwa 1/6 des Anlagewerts von Fr. 489'200.--. Somit beträgt der Anteil der Berufungsklägerin am errechneten Mehrwert rund Fr. 10'400.- -. Insgesamt besteht somit eine Ersatzforderung von X. gegenüber Y. in der Höhe von Fr. 90'400.--. 5.Strittig ist des Weiteren die Frage, ob die Forderung aus Güterrecht von X. an die von Y. bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen ist. a)Am 10. April 2001 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen. Darin stellte sie unter Ziffer 3 den Antrag, Y. sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2002 eine monatliche Unterhaltsrente von Fr. 1'000.-- oder nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. Die effektiv bezahlten Beträge seien vom güterrechtlichen Anspruch der Gesuchstellerin abzuziehen. Obwohl X. lediglich Unterhalt für die Dauer ihrer Ausbildung (bis zum 31. Dezember 2002) verlangte, verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein Y. mit Entscheid vom 13. Juni 2001 rückwirkend ab 1. Dezember und für unbestimmte Zeit zur Zahlung von mo-
13 natlich Fr. 1'000.-- an den Unterhalt seiner Ehefrau. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein fügte sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv hinzu, dass X. diesen Unterhaltsbeitrag mit ihren güterrechtlichen Ansprüchen verrechnen lasse. Da die Parteien diesen Entscheid nicht anfochten und sich auch nach dem 31. De- zember 2002 weiter danach richteten, muss davon ausgegangen werden, dass sie auch mit der darin enthaltenen Verrechnungserklärung auf unbestimmte Zeit ein- verstanden waren. Dies umso mehr, als bis zum jetzigen Zeitpunkt keine der Par- teien den Einwand vorbrachte, die Verrechnung sei nur für eine befristete Zeit be- absichtigt gewesen. Da Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, auch während des Prozesses in Kraft bleiben, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden (vgl. BGE 129 III 60 E. 2 S. 61), behielt der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein auch für die Dauer des Scheidungsprozes- ses seine Gültigkeit. b)X. macht geltend, sie habe die fragliche Verrechnungserklärung unter der festen Annahme gemacht, ihr güterrechtlicher Anspruch betrage mindestens Fr. 170'000.--. Zudem habe sie nicht ahnen können, dass der monatliche Beitrag über fünf Jahre lang unter diesem Rechtstitel laufen und dass sich somit eine Verrech- nungsforderung von Fr. 70'000.-- ergeben würde. Unter diesen Voraussetzungen hätte sie nie eine derart nachteilige Willensäusserung getätigt. Rechtlich gewürdigt habe sie sich in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR befun- den. ba)Gemäss Art. 148 Abs. 2 ZGB kann eine rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bei Mängeln im Vertragsschluss (Art. 23 ff. OR) mit Revision angefochten werden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Vereinbarung durch das Gericht genehmigt und in das Urteilsdispositiv aufge- nommen wurde (Art. 140 Abs. 1 ZGB). Nicht ausdrücklich geregelt ist im Gesetz die Anfechtung einer genehmigten, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Ver- einbarung über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen. Entdeckt eine Partei den Mangel innerhalb der Frist für das ordentliche Rechtsmittel, kann sie nicht die Frist verstreichen lassen und sich nachher auf Art. 148 Abs. 2 ZGB berufen. In solchen Fällen muss vielmehr - was vorliegend befolgt wurde - das ordentliche Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. zum Ganzen Steck, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Ba- sel 2006, N. 24 zu Art. 148).
14 bb)Zwar ist in den Art. 23-31 OR von Mängeln „des Vertragsschlusses“ die Rede, gleichwohl wird aber allgemein anerkannt, dass es zulässig ist, die Irr- tumsregeln auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden (vgl. Schmidlin, Ber- ner Kommentar, Band VI, 2. Teilband, Unterteilband 1b, Bern 1995, N. 174 zu Art. 23/24). Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist nament- lich dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Ziff. 4 OR). Der Irrtum kann sich zunächst auf bei Vertragsschluss gegenwärtige oder vergangene Sachverhalte beziehen. Ein Irrtum über einen künftigen Sachverhalt kann gemäss Praxis des Bundesgerichts dann wesentlich sein, wenn er sich auf eine bestimmte Tatsache bezieht und die Parteien deren Eintritt bei Abschluss des Vertrages für sicher gehalten haben (BGE 109 II 105 E. 4b S. 109 ff.). Um von einem Grundlagenirrtum sprechen zu können, ist die subjektive und objektive Wesentlichkeit und deren Erkennbarkeit für den Er- klärungsgegner erforderlich. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine conditio sine qua non für seine Willensbildung gewesen sein muss und dass auch vom Standpunkt des loyalen Ge- schäftsverkehrs der zugrunde gelegte Sachverhalt sich als notwendige Grundlage des Vertrages darstellt. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestell- ten Sachverhalts für den Vertragspartner erkennbar sein (Schwenzer, Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, Basel 2003, N. 18 ff. zu Art. 24). Die Anfechtung des mit einem Willensmangel behafteten Vertrags muss binnen Jahresfrist erfolgen (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Frist beginnt gemäss Art. 31 Abs. 2 OR mit der Entdeckung zu laufen. Im vorliegenden Fall hatte X. zum Zeitpunkt der Verrechnungserklärung An- spruch auf monatliche Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann in der Höhe von Fr. 1'000.--. Für die effektiv erhaltenen Beträge liess sie die Verrechnung mit der im Scheidungsverfahren noch zu beziffernden Forderung aus Güterrecht zu. Entschei- dend ist in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin zwar belegen konnte, dass sie eine grössere Summe geerbt hatte, sie konnte jedoch auch bereits in diesem Zeitpunkt den Nachweis, dass diese Summe in die gemeinsame Liegen- schaft investiert wurde, nicht erbringen. Somit durfte sie auch bei Abgabe der Ver- rechnungserklärung nicht davon ausgehen, dass der von ihr geltend gemachte An- spruch aus Güterrecht von Fr. 160'000.-- bestätigt würde. Mit anderen Worten musste sie aufgrund der Umstände damit rechnen, dass ihre Forderung durch den Ehemann bestritten und durch den Scheidungsrichter reduziert würde. Somit kann
15 die Höhe der güterrechtlichen Forderung nicht als wesentliche Grundlage für die Abgabe der Verrechnungserklärung angesehen werden. Zudem ist nicht auszusch- liessen, dass die Berufungsklägerin, die bereits im vorangehenden Eheschutzver- fahren anwaltlich vertreten war, durch die Verrechnungserklärung Vorteile im Mass- nahmeverfahren erzielte. Die subjektive Wesentlichkeit ist daher zu verneinen. Un- ter diesen Umständen kann nicht von einem Grundlagenirrtum ausgegangen wer- den. c)Des Weiteren macht die Berufungsklägerin geltend, dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 13. Juni 2001 komme, was die Ne- benfolgen der Ehescheidung betreffe, keine präjudizielle Wirkung zu. Zwar könne mittels Massnahmeentscheid die Gütertrennung angeordnet werden; die Beziffe- rung der gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche im Zeitpunkt der Scheidung sei aber eine Rechtsfrage der Ehescheidung und damit ein wesentlicher Streitgegen- stand in einem kontradiktorischen Verfahren. Der Eheschutzrichter könne nicht im summarischen Verfahren einzelne Scheidungspunkte endgültig regeln. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin wurde die Höhe der güterrechtlichen Forde- rung im Eheschutzverfahren jedoch nicht festgestellt. Vielmehr stellte der Bezirks- gerichtspräsident Hinterrhein lediglich fest, dass die Berufungsklägerin aufgrund ih- rer angespannten finanziellen Situation Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.-- habe. Ansprüche aus Güterrecht beurteilte er indes nicht. Vielmehr nahm er davon Vormerk, dass sich die Berufungsklägerin im Rah- men ihres Gesuchs um eheschutzrichterliche Massnahmen bereit erklärt hatte, die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge mit einer allfälligen noch zu beziffernden Forde- rung aus Güterrecht verrechnen zu lassen. Die Vorgehensweise des Bezirksge- richtspräsidenten Hinterrhein war somit entgegen den Ausführungen der Berufungs- klägerin nicht rechtswidrig. d)Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verrechnungserklärung bringt die Berufungsklägerin zudem vor, dass die Vorinstanz das Prozessrecht ver- letzt habe, indem sie nicht das Scheidungsverfahren bei Teileinigung über die Ne- benfolgen angeordnet und durchgeführt habe. In diesem Fall hätte der Berufungs- klägerin eine Bedenkfrist von zwei Monaten mit anschliessender schriftlicher Bestätigung des geäusserten Willens eingeräumt werden müssen. Ausserdem hätte die gerichtliche Genehmigung dieser als Teilkonvention zu qualifizierenden Erklärung nicht erfolgen dürfen, da die Berufungsklägerin spätestens bei Nichtge- währung einer Rente vollständig der öffentlichen Hand zur Last falle. Wie aus dem angefochtenen Urteil und den Akten hervorgeht, reichten die Parteien im Jahre 2000
16 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Nach der Durchführung zweier An- hörungen (20. Juni 2000 und 4. Dezember 2000) erliess der Bezirksgerichtspräsi- dent Hinterrhein mit Datum vom 13. September 2001 eine Verfügung, in welcher er festhielt, dass sich die Parteien nicht zu einer gemeinsamen umfassenden Lösung hätten finden können und daher die Voraussetzungen für eine Scheidung auf ge- meinsames Begehren nicht vorliegen würden. Gleichzeitig räumte er den Parteien gestützt auf Art. 5c EGzZGB eine Frist bis zum 15. Oktober 2001 ein, innert welcher diese beim Bezirksgericht Hinterrhein die Scheidungsklage einreichen konnten, was die Berufungsklägerin nach erstreckter Frist am 24. Oktober 2001 auch tat. In der Folge wurde das Verfahren auf Wunsch der Parteien bis auf weiteres sistiert. Da die Parteien jedoch auch in der nachfolgenden Zeit keine Scheidungskonvention erarbeiten konnten und auch keine Anträge für eine Scheidung bei Teileinigung stellten, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein am 26. August 2004 den Fortgang des Verfahrens. Darin kann keine Verletzung der prozessualen Bestim- mungen erblickt werden. Überdies war es die Berufungsklägerin, welche die Schei- dungsklage einreichte und somit den Wechsel vom gemeinsamen Scheidungsbe- gehren zur Scheidungsklage vollzog und sich damit auch mit der vom Bezirksge- richtspräsidenten Hinterrhein gewählten Vorgehensweise einverstanden erklärte. Der Einwand der Berufungsklägerin vermag daher an der Gültigkeit der Verrech- nungserklärung nichts zu ändern. e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im Rahmen des Eheschutzverfahrens von der Berufungsklägerin abgegebene Verrechnungser- klärung rechtsverbindlich erfolgte und damit ihre güterrechtliche Forderung über Fr. 90'400.-- mit den seit Dezember 2000 durch Y. geleisteten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen ist. 6.Die Berufung ist somit, was die Höhe der güterrechtlichen Forderung betrifft, teilweise gutzuheissen und in den übrigen Punkten abzuweisen. Aufgrund der lediglich geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. a)Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so wird gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kos- ten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Pro- zessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger
17 aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird dabei die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Par- tei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aus- sergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen ver- teilt werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsmässige Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzu- stellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe davon abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine. Keine der Parteien ist mit ihren Rechtsbegeh- ren vollumfänglich durchgedrungen. Die Berufungsklägerin hat lediglich bei der Höhe der güterrechtlichen Forderung geringfügig obsiegt, ist in den übrigen Punkten jedoch unterlegen. Das Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens beträgt daher rund 1/5 zu 4/5. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 5'304.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--, Schreibgebühr Fr. 304.--) zu 4/5 von X. und zu 1/5 von Y. zu tragen. Die Berufungsklägerin hat entsprechend den Berufungsbeklagten aus- sergerichtlich für das Berufungsverfahren im Umfange von 3/5 seines Aufwandes zu entschädigen. Der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand von Fr. 5'933.60 einschliesslich Mehrwertsteuer erachtet das Kantonsgericht für angemes- sen, weshalb X. zu verpflichten ist, Y. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu leisten. b)Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. September 2006 (PZ 06 114) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozess- führung erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde D. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO , Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschä- digung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschie- den.
18 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4.a) des angefochte- nen Entscheids aufgehoben. 2.Y. wird verpflichtet, an X. unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung Fr. 90'400.-- zu bezahlen. 3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'304.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--, Schreibgebühr Fr. 304.--) gehen zu 1/5, somit Fr. 1'060.80, zu Lasten von Y. und zu 4/5, somit Fr. 4'243.20, zu Lasten von X., die zudem Y. aussergerichtlich reduziert mit Fr. 3'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 5. a) Die der Berufungsklägerin auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsver- fahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde D. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 6.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Die Aktuarin: