Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 25. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 45 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Giger und Zinsli AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Y . A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. HSG Wolfgang A. Wunderlich, Postfach, Obere Gasse 41, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2006, mitgeteilt am 15. Mai 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die E r b e n g e m e i n - s c h a f t X . , Beklagte und Berufungsbeklagte, bestehend aus I., Beklagter und Berufungsbeklagter, K., Beklagte und Berufungsbeklagte, H., Beklagte und Berufungsbeklagte, L., Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ammann, Postfach 25, Bahnhofs- trasse 12, 8610 Uster, betreffend Forderung,
2 hat sich ergeben: A.Im Herbst 2001 wurde X., welcher zu dieser Zeit in A. eine Autogarage betrieb, von der B. GmbH mit Sitz in Deutschland angefragt, ob er für eine Motors- how in C. drei getunte Fahrzeuge zur Verfügung stellen würde. Drei seiner Kunden erklärten sich bereit, ihre Fahrzeuge für die Dauer der Ausstellung zur Verfügung zu stellen, woraufhin X. der B. GmbH eine Zusage erteilte. Am 21. November 2001 wurden die Fahrzeuge von einem deutschen Transportunternehmen bei den Ei- gentümern abgeholt und an die deutsch-schweizerische Grenze nach D. transpor- tiert. Weil bei zwei Fahrzeugen, einem Porsche 996 GT2 und einem BMW Z8, keine Nummernschilder angebracht waren, konnten die Autos nicht ohne weiteres nach Deutschland eingeführt werden. Dieser Umstand wurde E., einem Mitarbeiter von X., telefonisch mitgeteilt, worauf dieser die (damalige) Y. AG mit der Erledigung der Zollformalitäten beauftragte. Sodann ersuchte die Y. AG E. um Zustellung einer Vollmacht, auf welcher unter anderem bestätigt werde, dass die Firma X. bei Nicht- einhalten der Transitdokumente für die Kosten aufkommen werde. Dieser Aufforde- rung kam E. umgehend nach. In der Folge füllte ein Mitarbeiter der Y. AG das Zoll- formular „Freipassabfertigung mit verbürgtem Betrag“ des schweizerischen Zolls sowie das „T-Formular“ der Europäischen Gemeinschaft aus und liess den Anhang „Verpflichtungserklärung“ durch den Chauffeur der Speditionsfirma unterzeichnen. In diesem Anhang war unter anderem vermerkt, dass das Zollgut unverändert in- nerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle zu gestellen sei. Aus dem Formular selbst ging hervor, dass die Bestimmungsstelle das Zollamt F. war und die Frist zur Gestellung bis zum 26. November 2001 lief. Nach der Abfertigung am Zoll wurden die Fahrzeuge nach C. transportiert und an der dortigen Motorshow ausgestellt. Die Gestellung beim Zollamt F. unterblieb jedoch. Im Anschluss an die Motorshow wurden die Fahrzeuge am 14. Dezember 2001 wieder in die Schweiz transportiert. B.Am 29. Januar 2002 stellte die Y. AG X. eine Rechnung über den Be- trag von Fr. 131'806.15 zu, wobei sie zum einen Fr. 400.-- für die Fallaufarbeitung und weitere Umtriebe berechnete und sich zum anderen auf einen Steuerbescheid des Zollamtes G. bezog. Dieses hatte der Y. AG den Betrag von Fr. 131'406.15 in Rechnung gestellt, weil die beiden Fahrzeuge nicht beim Zollamt F. gestellt worden waren. E. lehnte jedoch jegliches Verschulden im Zusammenhang mit der Rech- nung des deutschen Zolls ab. Gegen die von der Y. AG am 13. Juni 2002 eingelei- tete Betreibung erhob X. am 18. Juni 2002 Rechtsvorschlag.
3 C.Am 16. September 2002 meldete die Y. AG die vorliegende Streitsa- che zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein des Kreisamtes A. vom 17. Oktober 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 14. Oktober 2002 die fol- genden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 131'806.15 nebst 6% Zins seit 19.02.2002 sowie Betreibungskosten von Fr. 200.-- zu bezah- len. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 02/3399 des Betreibungsam- tes A. vom 13.06.2002 sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D.Mit Prozesseingabe vom 31. Dezember 2002 unterbreitete die Kläge- rin die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt, dem Beklagten jedoch zusätzlich noch die bisherigen Gerichtskosten von Fr. 270.-- in Rechnung stellte. X. reichte am 30. Dezember 2002 seine Prozessantwort ein, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Klage be- antragte. Des Weiteren stellte er den Antrag um Streitverkündung gegenüber der B. GmbH. Diese nahm die zugestellte Streitverkündung nicht entgegen. Anlässlich ei- ner Parteibesprechung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 13. Februar 2003 stellten die Parteien den Antrag auf vorübergehende Sistierung des Verfah- rens, welchem in der Folge entsprochen wurde. E.X. verstarb am 31. Dezember 2003 und hinterliess als gesetzliche Er- ben seine Ehefrau H., seinen Vater I. sowie die beiden Schwestern K. und L.. Die Erbengemeinschaft liess dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Schreiben vom 6. Mai 2004 mitteilen, dass sie den hängigen Prozess weiterführen wolle. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem die Parteien an ihren Anträgen festhielten, zusätzlich jedoch noch pro- zessuale Anträge wie die Einholung einer Expertise sowie die Befragung weiterer Zeugen beantragten. F.Mit Urteil vom 17. März 2006, mitgeteilt am 15. Mai 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur:
4 „1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes A. von CHF 270.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 8'318.40 (Gerichtsgebühren CHF 4'500.--, Schreibgebühren CHF 705.00, Barauslagen CHF 477.40, Streitwertzuschlag CHF 2'636.00) gehen zu Lasten der Y. AG AG (ehe- mals Y. AG). Da diese erst einen Kostenvorschuss von CHF 7'200.00 geleistet hat, ist der Restbetrag von CHF 1'118.40 innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. Die Y. AG AG (ehemals Y. AG) hat die Erbengemeinschaft des X. sel., bestehend aus H., I., K. und L., ausseramtlich mit CHF 11'619.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.(Mitteilung).“ G.Gegen dieses Urteil liess die Y. AG, am 2. Juni 2006 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben, wobei sie die folgen- den Anträge stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17.03.2006, mitgeteilt am 15.05.2006, i.S. Y. AG AG gegen Erbengemeinschaft X. betr. Forderung (Proz. Nr. 110-2002-61) sei in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben. 2.Die Klage der Y. AG AG gegen die Erbengemeinschaft X., bestehend aus H., I., K., L., sei entsprechend dem Rechtsbegehren gemäss Leit- schein vom 17. Oktober 2002 gutzuheissen und das vorinstanzliche Ur- teil in den aufgehobenen Ziffern wie folgt abzuändern: 2.1 Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Fr. 131'806.15 nebst 6% Zins seit 19.02.2002 sowie Betreibungskosten von Fr. 200.--, zu bezahlen. 2.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 02-3399 des Betrei- bungsamtes A. vom 13.06.2002 sei zu beseitigen. 2.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzügl. 7,6% MWST. 3.Es seien folgende vorinstanzlich, zeit- und fristgerecht mit der Stellung- nahme der Klägerin gemäss Art. 87 ZPO vom 03.01.2005 angemeldete Beweisanträge für erheblich zu erklären und diesen nachzukommen: 3.1 Es seien die Zeugenfragen für E., Ziff. 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 aus dem Recht zu weisen bzw. die entsprechenden abgegebenen Zeugen- depositionen nicht zu hören. 3.2 Es sei der aufgerufene Zeuge M., zur Zeugenaussage zu den Zeu- genfragen gemäss Zeugenfragethema der Klägerin und Berufungs- klägerin einzuvernehmen und die Berufungsbeklagten zu verpflich- ten, die Adresse des Zeugen M. beizubringen. 3.3 Evt. seien vom Kantonsgericht die Zeugenfragen der Klägerin und Berufungsklägerin für den Zeugen M. als zu ihren Gunsten beant- wortet zu würdigen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzügl. 7,6% MwSt z.L. der Berufungsbeklagten.“
5 H.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2006 nah- men der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin Rechtsanwalt lic. iur. Wolfgang A. Wunderlich sowie H. und ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ammann teil. Gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin bestätigte seine schriftlich formulierten Berufungsanträge, während der Vertreter der Beklagten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bean- tragte. Die Rechtsvertreter beider Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausfertigung ihrer Vorträge zu den Akten. Auf die Ausführungen der Rechtsvertreter zur Begründung ihrer Anträge so- wie auf das vorinstanzliche Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig- keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergrif- fen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungs- streitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, macht die Berufungsklägerin doch eine Forderung von über Fr. 130'000.-- geltend. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten An- träge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Y. AG, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2006, mitgeteilt am 15. Mai 2006, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.Die Berufungsklägerin macht in prozessualer Hinsicht zunächst gel- tend, es sei der aufgerufene Zeuge M. zur Zeugenaussage zu den Zeugenfragen gemäss Zeugenfragethema der Klägerin und Berufungsklägerin einzuvernehmen. a)Gemäss Art. 226 ZPO dürfen von den Parteien vor der Berufungsin- stanz ausser im Falle der Revision neue Beweismittel nicht angerufen werden. Hin- gegen können die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden,
6 sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein kön- nen. Die Erhebung von Beweismitteln, die vor erster Instanz fristgemäss angemel- det, aber nicht abgenommen worden sind, kann im Berufungsverfahren verlangt werden, auch wenn eine Beschwerde gegen die Beweisverfügung unterlassen wor- den ist (PKG 1973 Nr. 4). Dieses Recht steht einer Partei jedoch nur hinsichtlich der eigenen Beweismittel zu; bei nicht selber in den Rechtsschriften angeführten also nur, wenn sie darin kundtat, dass die vom Gegner angemeldeten Beweismittel auch zur Unterstützung von eigenen Tatsachenbehauptungen dienen sollen. Unterlässt es aber eine Partei im Schriftenwechsel, ein vom Gegner angemeldetes Beweismit- tel auch für die eigene Beweisführung zu beanspruchen, zeigt sie, dass sie es für ihre Belange als untauglich erachtet. Es handelt sich also aus ihrer Sicht um kein Beweismittel, das sie durch die in Art. 226 Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit gesichert haben will. Besinnt sie sich erst im Berufungsverfahren darauf und ver- langt sie dort dessen Abnahme, liegt vielmehr ein Antrag auf Erhebung eines neuen Beweismittels vor, der gegen das Novenverbot verstösst und damit abgelehnt wer- den muss (PKG 1979 Nr. 10, vgl. auch PKG 1987 Nr. 8). Im vorliegenden Fall reichte die Berufungsklägerin zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2005 ein Zeugengegenfragethema für den von den Berufungsbeklagten aufgerufenen Zeu- gen M. ein. Somit kann sie sich grundsätzlich auf die Erhebung des im erstinstanz- lichen Verfahren nicht abgenommenen Beweismittels berufen. b)Die Anrufung des Beweismittels setzt aber voraus, dass im Einzelnen dargetan wird, inwiefern die nachträgliche Beweisabnahme für den Prozessaus- gang wichtig ist, oder anders ausgedrückt, warum die Nichterhebung durch die Vor- instanz gegen Art. 96 ZPO verstösst (vgl. auch PKG 1987 Nr. 6). Dabei versteht sich von selbst, dass diese Voraussetzungen für jedes der beantragten Beweismittel erfüllt sein müssen. Es muss detailliert vorgebracht werden, welche Beweise wes- halb vom Kantonsgericht abzunehmen sind. Den Parteien steht in Zivilsachen kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme zu. Der Anspruch auf Beweis- führung setzt vielmehr voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsab- klärung und Beweiswürdigung erheblich ist. Das Recht auf Abnahme form- und frist- gerecht angemeldeter Beweismittel entfällt, wenn der Richter in freier Beweiswürdi- gung zur Überzeugung gelangt, der betreffende Sachverhalt sei bereits bewiesen oder widerlegt, und er ohne in Willkür zu verfallen in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden könne oder das angebotene Beweismittel seiner Natur nach gar nicht geeignet ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen (Oscar Vogel, Grund-
7 riss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, N 79a ff. zu § 10; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 4 ff. zu § 140). Die Berufungsklägerin bringt im Zusammenhang mit dem Zeugen M. einzig vor, dieser habe E. darüber informiert, dass die Autos nicht ohne Kennzeichen und ohne Bezahlung des Einfuhrzolls nach Deutschland eingeführt werden könnten. Aus diesem Grund sei der Verzollungsauftrag an die Berufungsklägerin erfolgt. E. habe somit gewusst, welche Zollkosten zur Diskussion gestanden seien, weshalb er bei seiner Kontaktaufnahme mit der Berufungsklägerin diese auch angewiesen habe, mit dem Chauffeur M. die Einfuhr der beiden Fahrzeuge nach Deutschland zollfrei abzuwickeln. Diese Ausführungen werden vorliegend nicht in Frage gestellt. E. beauftragte die Berufungsklägerin mit der Abwicklung der Zollformalitäten gerade deshalb, um die normalerweise anfallenden Zollgebühren einzusparen. Inwiefern der aufgerufene Zeuge M. hierzu noch weitere relevante Auskünfte geben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt bereits ausreichend abge- klärt, weshalb auf die Einvernahme des Zeugen M. verzichtet werden kann. 3.Des Weiteren beantragt die Berufungsklägerin, es seien die Zeugen- fragen 3, 4, und 7-11 für E. aus dem Recht zu weisen beziehungsweise die entspre- chenden abgegebenen Zeugendepositionen nicht zu hören. Die Berufungsklägerin weist in der Begründung ihres Antrages darauf hin, dass E. grundsätzlich als befan- gen zu betrachten sei und deshalb seine Aussagen entsprechend zu würdigen seien. Er habe als Co-Geschäftsführer des Garagenbetriebs am Ausgang des Pro- zesses ein erhebliches persönliches Interesse. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugenablehnungsgründe abgeschafft sind und die Mit- gliedschaft in Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts auch keinen Zeugnisunfähigkeits- oder -ausschlussgrund nach sich zieht (vgl. Art. 173 ZPO). Ist eine juristische Person Partei, können deren Mitglieder und Organe als Zeugen ein- vernommen werden (PKG 1989 Nr. 15); dies gilt auch bei wirtschaftlicher Beherr- schung der Gesellschaft durch die zu befragenden Mitglieder/Organe, namentlich für den Alleinaktionär (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. A. Zürich 1997, N 7 zu § 157). Der Rest, das heisst die Bewertung derartiger Aussagen unter Berücksichtigung möglicher Zeugeneigeninteressen und der Ab- hängigkeitsverhältnisse ist eine Frage sorgfältiger Beweiswürdigung, welche aus- nahmsweise bis zur richterlichen Ablehnung der Vernehmung in antizipierter Be- weiswürdigung gehen kann (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 157). Im vor- liegenden Fall kann auf die Frage, ob E. aufgrund eigener Interessen in der Sache von einer Befragung (teilweise) hätte ausgeschlossen werden müssen, offen gelas-
8 sen werden, zumal – wie die nachstehenden Erwägungen noch zeigen werden – nicht auf seine Aussagen abgestellt werden muss. Dass X. beziehungsweise die Firma X. über die Gestellungspflicht nicht informiert worden war, ergibt sich bereits aus anderen eingereichten Urkunden. Somit muss auf den Beweisantrag der Beru- fungsklägerin nicht näher eingegangen werden. 4.Im vorliegenden Fall unbestritten ist der Umstand, dass zwischen der Firma X., vertreten durch E., einerseits und der Y. AG andererseits ein gültiger Ver- trag (Auftrag) bezüglich Zollabfertigung der Fahrzeuge abgeschlossen wurde. Was die rechtliche Qualifikation dieses Vertragsverhältnisses betrifft, kann gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwä- gung 4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Im vorliegenden Verfahren gilt es zunächst zu überprüfen, ob die Berufungsklägerin ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Firma X. in genügender Weise nachgekommen ist und die Firma X. hinreichend Kenntnis darüber hatte, welche Konsequenzen die Nichteinhaltung der Gestellungspflicht nach sich ziehen würde. 5.a)Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Aus der Treuepflicht folgt, dass der Beauftragte den Auftraggeber von sich aus und vor Beginn der Ausführung des Auftrags gestützt auf sein Fachwissen nach den Umständen des Falles über Chancen und Risiken der Auftragsausführung aufklärt. Das Mass der Aufklärungs- pflicht richtet sich nach den Kenntnissen und dem Stand der Erfahrung des Auftrag- gebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.265/2001 vom 15. Januar 2002). Bei der Berufungsklägerin handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug (KB 6) um ein nationales und internationales Speditions- und Transportgeschäft, welches Tätig- keiten im Bereich des Güterverkehrs erbringt, worunter auch die fachkundige Un- terstützung bei Zollfragen fällt. Die Y. AG war somit auf schwierige Zollformalitäten spezialisiert und verfügte auch über umfassende Kenntnisse was die finanziellen Risiken bei der Abwicklung von Zollgeschäften betraf. Dies geht auch aus der Ein- vernahme von N. (act. VI/1), einem ehemaligen Angestellten der Firma Y. AG her- vor, welcher kompetent über Anwendung und Risiken des T1-Formulars Auskunft geben konnte. Demgegenüber betrieb die Firma X. gemäss Handelsregisterauszug (BB 3) zum fraglichen Zeitpunkt eine Autoreparaturwerkstätte und einen Handel mit Fahrzeugen und Ersatzteilen. Sie war somit nicht auf den Import und Export von Fahrzeugen spezialisiert. Dies zeigt sich auch daran, dass die Firma X. vermehrt die damalige Y. AG mit der Einfuhr von Fahrzeugteilen und Autozubehör beauf- tragte (KB 2a-2o). Dass die Firma X. zu diesem Zeitpunkt auch vermehrt Personen-
9 wagen importierte und exportierte und damit spezielle Erfahrungen im Bereich einer solchen Grenzabfertigung hatte, wie es die Berufungsklägerin geltend macht, geht jedoch aus den Akten nicht hervor. Es kann daher nicht davon ausgegangen wer- den, dass E. oder X. die diesbezüglichen Usanzen kannten. Somit steht fest, dass die Y. AG im Gegensatz zur Firma X. über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Zollabfertigung verfügte und sie daher gegenüber ihrer Auftraggeberin eine Auf- klärungspflicht hinsichtlich Abwicklung und Risiken des gewählten Verfahrens traf. Dies umso mehr, als es sich beim Verfahren mit dem T1-Formular gemäss Aussa- gen des Zeugen N. (act. VI/1) um eine gefährliche Variante handelte, welches auf- grund des damit verbundenen Risikos nicht hätte angewendet werden dürfen. b) Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe die Firma X. über die Zollabwicklung und die damit zusammenhängenden Risiken aufgeklärt, was bereits aus der unterzeichneten Vollmacht hervorgehe. Die Firma X. sei somit direkt und über das T1-Formular gemäss der von ihr abgegebenen Vollmacht sowie über den Chauffeur und ihre Geschäftspartnerin B. GmbH im Bild gewesen. Dass die zollfreie Einfuhr mit streng einzuhaltenden Formalitäten verbunden sei, habe sie gewusst. Ebenso sei ihr klar gewesen, dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Zollforma- litäten die Zollabgaben tatsächlich zu bezahlen sein würden. ba)Gemäss Aussagen des Zeugen N. (act. VI/1) wurde der Auftrag zwi- schen der Y. AG und er Firma X. nur mündlich abgeschlossen. Gleichentags holte die Y. AG bei E. eine schriftliche Vollmacht ein. Darin liess sie sich zum Ausstellen der Ausfuhrerklärung sowie eines Freipasses für die Ausfuhr der genannten Fahr- zeuge ermächtigen. Des Weiteren liess sie sich bestätigen, dass die Firma X. bei Nichteinhalten der Transitdokumente für die daraus entstehenden Kosten aufkom- men werde. In der Vollmacht wird aber nicht konkretisiert, welches Ausfuhrverfahren für die beiden Fahrzeuge ausgewählt worden ist. Es handelt sich vielmehr nur um eine generelle Auftragsbestätigung und Vollmacht zur Ausfuhr der beiden Fahr- zeuge mit Abwicklung der entsprechenden Zollformalitäten. Dass sich die Klausel betreffend Kostenübernahme im Speziellen auf mögliche Zollgebühren im Zusam- menhang mit dem T1-Formular beziehen soll, ist daher auch nicht ersichtlich. Viel- mehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Passage – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – um einen allgemeinen Hinweis auf die Verschul- denshaftung gemäss Art. 402 Abs. 2 OR handelt, wonach der Auftraggeber zum Ersatz des vom Beauftragten erlittenen Schadens verpflichtet ist, sofern ihn ein Ver- schulden trifft. Eine darüber hinausgehende vertraglich vereinbarte Kausalhaftung in Bezug auf das T1-Formular kann darin jedoch nicht erblickt werden. Somit kann
10 entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin aus der unterzeichneten Vollmacht auch nicht abgeleitet werden, dass die Firma X. mit der fraglichen Klausel genügend über die Risiken bei der Verwendung des T1-Formulars aufgeklärt worden sei. Auch eine Aufklärung über das T1-Formular kann im vorliegenden Fall nicht als ausrei- chend bezeichnet werden. Zwar lässt sich dem Versandschein entnehmen, dass das Zollgut innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle zu ge- stellen sei, jedoch wurde diese Verpflichtungserklärung nicht von der Firma X., son- dern von dem von der B. GmbH eingesetzten Spediteur unterzeichnet. Dass die Berufungsklägerin die Firma X. in anderer Weise über das risikoreiche Verfahren informierte, macht sie nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor. Viel- mehr führte die Berufungsklägerin in der Klagebegründung vom 11. Oktober 2002 (kB 26) selbst aus, dass sie vor allem den deutschen Empfänger (B. GmbH) avisiert und von der Notwendigkeit der Gestellung in Kenntnis gesetzt habe. Es steht daher fest, dass weder E. noch X. persönlich von der Y. AG über die Gestellungspflicht beim Inlandzollamt F. und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Vorschrift hinrei- chend informiert wurden. Daran vermag auch der Einwand der Berufungsklägerin, gemäss Aussagen des Zeugen N. (act. VI/1) werde der Auftraggeber auf die Risiken aufmerksam gemacht, nichts zu ändern, zumal weder N. noch P. bestätigen konn- ten, dass dies auch im konkreten Einzelfall erfolgte. Eine Aufklärung hätte aber er- folgen müssen, war es doch gerade die Y. AG (beziehungsweise offenbar deren Herr O.), welche das risikoreiche T1-Formularverfahren, das gemäss Aussagen des Zeugen N. gerade nicht hätte angewendet werden dürfen, gleichwohl anwendete (offenbar entgegen Anweisungen der Y. AG selbst). Mit dieser Anwendung über- nahm die Y. AG aber auch die Verantwortung für die Überwachung, Kontrolle und Information. bb)Die Berufungsklägerin führt weiter aus, dass beim eigentlichen Verzol- lungsvorgang üblicherweise nur der sich vor Ort befindliche Chauffeur über das Ver- fahren orientiert werde. Vollzugsagenten wie die Berufungsklägerin seien bei den Verzollungen regelmässig nicht darüber orientiert, in wessen Auftrag der Transport- unternehmer unterwegs sei. Dies abzuklären gehöre auch nicht zu ihren Pflichten. Mit der Erteilung des Auftrags zur Verzollung mache die Auftraggeberin den vor Ort befindlichen Chauffeur immer zu ihrer Hilfsperson. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben von E. vom 28. Februar 2002 (KB 11), worin er ausführte, den Chauffeur mit der Kontaktaufnahme für das Ausfüllen der Papiere etc. beauftragt zu haben. Mit der Unterzeichnung des T1-Formulars sei der Chauffeur sodann diesem von der Firma X. erteilten Auftrag nachgekommen. Zutreffend ist, dass der Chauffeur das T1-Formular einschliesslich der Verpflichtungserklärung, in welcher auf die Gestel-
11 lungspflicht aufmerksam gemacht wird, unterzeichnet hat. Somit muss – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – davon ausgegangen werden, dass er das Dokument auch gelesen und verstanden hat. Dies umso mehr, als die entsprechen- den Klauseln der Verpflichtungserklärung nicht nur in deutscher, sondern auch in englischer, französischer und italienischer Sprache abgedruckt waren. Jedoch han- delt es sich beim Chauffeur – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – nicht um eine Hilfsperson der Firma X.. Hierfür fehlt es an einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis zwischen den beiden. Der Chauffeur wurde nämlich nicht von der Firma X., sondern von der B. GmbH mit dem Transport der Fahrzeuge beauftragt. Wohl trat der Chauffeur mit der Firma X. in Kontakt, als Probleme bei der Ausfuhr der Fahrzeuge auftraten, eine vertragliche Bindung zwischen den bei- den entstand dadurch jedoch nicht. Vielmehr zog die Firma X. in der Folge die Y. AG hinzu, um Hilfestellung bei der Erledigung der Zollformalitäten zu erhalten. Auch der Umstand, dass diese Kontaktaufnahme über den Chauffeur erfolgte, vermochte kein vertragliches Verhältnis zwischen diesem und der Firma X. zu begründen. Auch durfte die Berufungsklägerin gewohnheitsmässig nicht vom Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ausgehen, da die Verzollungsagenten, wie sie selbst geltend macht, regelmässig nicht darüber orientiert sind, in wessen Auftrag der Transport- unternehmer unterwegs ist. Damit kann sich die Berufungsklägerin auch nicht mit dem Einwand entlasten, den Chauffeur gehörig über die Gestellungspflicht und die Folgen der Nichteinhaltung aufgeklärt zu haben. bc)Auch die Information der B. GmbH ändert nichts daran, dass die Be- rufungsklägerin ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Firma X. nicht nachgekom- men ist. Gemäss Aussagen des Zeugen N. (act. VI/1) war es zwar die B. GmbH, welche der Berufungsklägerin die Inlandzollstelle zur Gestellung der beiden Fahr- zeuge genannt hat. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass die B. GmbH wohl Ver- tragspartnerin der Firma X., nicht aber der Y. AG war, weshalb diese ihre vertragli- chen Verpflichtungen gegenüber der Firma X. nicht befreiend gegenüber der B. GmbH erfüllen konnte. c)Des Weiteren weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass die Fest- stellung der Vorinstanz, sie habe die Firma X. über das Verfahren beim Finanzge- richt Baden-Württemberg nicht orientiert, unzutreffend sei. Auch diesbezüglich liege seitens der Y. AG keine Unterlassung vor. Aus der Klageerhebung vom 23. Mai 2002 (kB 24) geht hervor, dass die Steuerbescheide des Hauptzollamtes Singen vom 21. Januar 2002 datieren. Dagegen legte die Berufungsklägerin Einsprache ein. Am 13. Februar 2002 forderte sie die Firma X. auf, die ausstehenden Zollge-
12 bühren umgehend einzubezahlen und teilte zugleich mit, dass die Beschwerde ge- gen die Steuerbescheide zwischenzeitlich vorliege (kB 16). Jedoch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Firma X. über deren Inhalt und den weiteren Verlauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Dies wird denn auch von der Berufungs- klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere wenn die Y. AG von einem von ihr behaupteten Verschulden der Firma X. ausgegangen ist, wäre sie verpflichtet ge- wesen, diese über den Stand des Verfahrens und dessen Ausgang zu informieren. Auch diesbezüglich liegt – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – eine Verletzung der Informationspflicht vor. 6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es die Berufungsklä- gerin trotz entsprechender Verpflichtung unterlassen hat, E. oder X. persönlich über die Gestellungspflicht und die Folgen der Nichteinhaltung ausreichend zu informie- ren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestand deshalb auf Seiten der Firma X. keine Mitwirkungspflicht. Da sie nicht auf die vorgeschriebene Gestellung hinge- wiesen wurde, fällt eine schuldhafte Unterlassung derselben ausser Betracht. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 402 Abs. 2 OR sind damit nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin im Einspracheverfahren gegen die Steuerbescheide selbst ausführte, sie habe das Hauptzollamt Singen darauf aufmerksam gemacht, dass nicht sie, sondern die Wa- renempfängerin, im vorliegenden Fall somit die B. GmbH aufgrund entsprechender Instruktionen als Abgabenschuldnerin in Betracht komme (kB 26). Die Firma X. wurde in der ausführlichen Klagebegründung vom 11. Oktober 2002 mit keinem Wort erwähnt und auch nicht über den Prozessverlauf informiert. Die Berufung ist daher abzuweisen. Ergänzend kann gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welcher überdies verpflichtet wird, den Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei erscheint der Betrag von Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als der Schwie- rigkeit der Sache und dem zeitlichen Aufwand angemessen. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagten demnach ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.
13 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagten mit Fr. 2'000.-- einsch- liesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: