Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 11. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 33 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenHeinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Hubert und Zinsli AktuarEngler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger 2, des B., Kläger 3, des C., Kläger 4, des D., Kläger 6, des E., Kläger 7, des F., Kläger 8, des G., Kläger 9, des H., Kläger 10, des I., Kläger 11, des J., Kläger 12, des K., Kläger 13, des L., Kläger 14, des M., Kläger 16, des AA., Kläger 17, des AB., Kläger 18, des AC., Kläger 19, des AD., Kläger 20, des AE., Kläger 21, des AF., Kläger 22, des AG., Kläger 23, des AH., Kläger 24, des AI., Kläger 25, des AJ., Kläger 26, des AK., Kläger 27, des AL., Kläger 28, des AM., Kläger 29, des AN., Kläger 30, des AO., Kläger 31, des AP., Kläger 32, des AQ., Kläger 33, des AR., Kläger 34, des AS., Kläger 35, des AT., Kläger 36, des AU., Kläger 38, des AV., Kläger 39, des AW., Kläger 40, des AX., Kläger 41, des AY., Kläger 42, des AZ., Kläger 43, des BA., Kläger 44, des BB., Kläger 45, des BC., Kläger 46, des BD., Kläger 47, des BE., Kläger 48, des BF., Kläger 49, sowie des BG., Kläger 50, Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes P r ä t t i g a u / D a v o s vom 1. September 2005, mitgeteilt am 24. März 2006, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen die Z . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Mengiardi, Bahnhofstrasse 7, Postfach 413, 7001 Chur,
2 betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben: A.Am 10. April 2002 unterrichtete der Finanzchef der Y. Gruppe, zu der nebst anderen Gesellschaften auch die X. AG gehörte, Vertreter der Gewerkschaf- ten W. und V., des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie der Stellenvermittlungsfirma U. AG darüber, dass auf den 31. Juli 2002 das Werk in T. geschlossen werden müsse, was zur Entlassung der rund 120 Beschäftigten führe. Im Anschluss daran wurde auch die Belegschaft hierüber mündlich orien- tiert, verbunden offenbar mit mehr oder weniger deutlichen Hinweisen, dass für die Betroffenen Gelegenheit bestehe, Vorschläge zur Vermeidung der geplanten Massnahmen zu unterbreiten. Am gleichen Nachmittag erfolgte noch eine entspre- chende Mitteilung an die Medien. Am 24. April 2002 erklärte die X. AG gegenüber den einzelnen Arbeitneh- mern schriftlich die Auflösung des mit ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses, und zwar überwiegend auf den 31. Juli 2002. Einem Beschäftigten wurde aller- dings bereits auf den 30. Juni 2002 gekündigt, einem anderen auf den 31. Dezem- ber 2002 und zwei weiteren auf den 31. Oktober 2002. In einem Fall wurde die Kündigung überdies erst am 11. Oktober 2002 ausgesprochen, und zwar auf den 31. Januar 2003. Zwei Beschäftigte schliesslich hatten selber gekündigt, einer am 24. März 2002 auf den 30. Mai 2002 und einer am 08. April 2002 auf den 31. Juli 2002. Mit Schreiben vom 18. April 2002 beschwerten sich die Gewerkschaften W. und V. bei der Y. Gruppe, dass die Verlautbarung vom 10. April 2002 zur bevor- stehenden Betriebsschliessung die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bei Mas- senentlassungen verletze. Der Belegschaft hätte vorher ausreichend Zeit gegeben werden müssen, um andere Lösungen vorzuschlagen. Dem widersprach die X. AG mit Schreiben vom 24. April 2002. Obwohl unter Beizug der besten Experten alle erdenklichen Massnahmen geprüft worden seien, habe sich nichts ergeben, was ein Festhalten am Produktionsstandort T. rechtfertigen könnte. Die anschliessenden Verhandlungen führten in diesem Streitpunkt zu kei- ner gütlichen Einigung. Hingegen konnte über die Schaffung eines Sozialplanes am 18. Juni 2002 eine Übereinkunft erzielt werden.
3 Am 08. Juli 2002 erhob die W. Sektion Graubünden bei der X. AG für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Einsprache gegen die als missbräuchlich bezeichnete Kündigung vom April 2002. Andere Beschäftigte hatten dies bereits früher selber getan. B.Am 23. Dezember 2002 machten ehemalige Angestellte der X. AG beim Kreispräsidenten S. als Vermittler in einer gemeinsamen Eingabe gegen ihre bisherige Arbeitgeberin Forderungsklagen anhängig. Laut dem Leitschein vom 04. September 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 12. Juni 2003 die folgenden Anträge gestellt: „Klägerische Rechtsbegehren: Kläger 1 (BH.) 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 2 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9800.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 3 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8400.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 4 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7410.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 5 (BI.) 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 6 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6800.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 7 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7164.30 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 8 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8800.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
4 Kläger 9 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6840.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 10 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8860.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 11 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9000.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 12 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6860.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 13 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7290.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 14 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9100.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 15 (BJ.) 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 16 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6108.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 17 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 18 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6800.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 19 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6490.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 20
5 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7240.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 21 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7040.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 22 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9200.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 23 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 24 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7000.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 25 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7010.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 26 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7764.25 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 27 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 28 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6400.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 29 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7260.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 30 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6840.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 31 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6690.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
6 Kläger 32 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 33 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 34 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7640.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 35 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7240.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 36 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7900.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 37 (BK.) 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 38 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 39 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 40 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7290.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 41 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 42 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8890.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 43
7 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 44 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 45 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7300.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 46 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6600.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 47 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6860.00 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 48 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 49 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Kläger 50 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zuzüg- lich 5% Zins seit 23.12.2002. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1.Alle Klagen seien vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbar- keit zulasten der Kläger.“ C.In einer gemeinsamen Prozesseingabe vom 08. September 2003 unterbreiteten die fünfzig Kläger die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Da- vos, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielten. In ihrer Prozessantwort vom 01. Dezember 2003 bestätigte auch die Be- klagte ihre an der Sühneverhandlung gestellten Anträge. Ergänzend hielt sie fest,
8 dass die zum jeweiligen Satz geschuldete Mehrwertsteuer ebenfalls zu entschä- digen sei. Im Rahmen der Replik vom 06. Januar 2004 wurden die Klagen des BJ. (Kläger 15) und des BK. (Kläger 37) zurückgezogen. Im Übrigen blieb es bei den ursprünglichen Anträgen. In ihrer Duplik stellte die Beklagte vorab das Begehren, es sei von den bei- den Klagerückzügen Vormerk zu nehmen und es sei auf die Klagen des BH. (Klä- ger 1) sowie des BI. (Kläger 5) gar nicht erst einzutreten. Hinsichtlich der restlichen Klagen beliess sie es hingegen weiterhin beim Antrag, dass sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen seien. Schliesslich wurde das Bezirksgerichts- präsidium noch ersucht, es seien die Kläger vor der Fortsetzung des Verfahrens aufzufordern, aktuelle Vollmachten oder Genehmigungserklärungen zu den bis- herigen Prozesshandlungen einzureichen. Im Verlaufe des Prozesses wurde die Beklagte (die X. AG) durch die Z. AG übernommen. D.Mit Urteil vom 01. September 2005, mitgeteilt am 24. März 2006, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klagen des Klägers 15, BJ., sowie des Klägers 37, BK., werden infolge Klagerückzugs abgeschrieben. 2. Auf die Klagen des Klägers 1, BH., und des Klägers 5, BI., wird nicht eingetreten. 3. Die Klagen der Kläger 2 bis 4, 6 bis 14, 16 bis 36 und 38 bis 50 werden vollumfänglich abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreisamtes S. in Höhe von Fr. 400.00, die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Prätti- gau/Davos (Proz. Nr. 120-2004-22) in Höhe von Fr. 800.00 (Gerichts- gebühr Fr. 600.00, Schreibgebühren Fr. 200.00) sowie die Kosten für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos, bestehend aus ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 7500.00, Schreibgebühren von Fr. 1175.00, einem Streitwertzuschlag von Fr. 6000.00 sowie Barausla- gen von Fr. 240.00, total somit Fr. 14'915.00, gehen unter solidari- scher Haftbarkeit zulasten der Kläger und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die X. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin die Z. AG ausseramtlich mit Fr. 28'692.00 (inkl. Spesen, Streitwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
9 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. Mitteilung an: ...“ E.Während sich BH., BI., BJ. und BK. mit dem erstinstanzlichen Er- kenntnis abfanden, liessen die verbleibenden Kläger am 30. März 2006 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Die Ziffern 3-5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den einzelnen Klägern die Be- träge gemäss nachfolgenden Rechtsbegehren zu bezahlen: Kläger 2
10 Kläger 12
11 Kläger 25
12 Kläger 38
13 Kläger 50
14 rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 40 N. 1 und 12) –, werden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zur Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit die eingeklagten Forderungen zusammengezählt (Art. 22 Abs. 1 ZPO, vgl. auch PKG 1989-3-18). Im vorliegenden Fall ergab dies einen Streitbetrag von über Fr. 350'000.00. Gemeinsam eingereichte Klagen dieses Umfangs fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Prättigau/Davos, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bei dieser Ausgangslage ist die Berufungsfähigkeit der Streitsache eben- falls gegeben (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO), war doch im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) noch vorhanden (vgl. PKG 1994- 15-54). Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Form- erfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2.Für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 haben die Kantone ein einfaches, rasches und kostenloses Ver- fahren vorzusehen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). – Überdies ist das jeweilige Gericht in solchen Fällen nach der in Art. 343 Abs. 4 OR verankerten Untersuchungsma- xime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet, dass es Tatsachen in den Prozess einbeziehen darf, die von niemandem behaup- tet wurden, soweit sie sich aus den Akten ergeben. Ebenso kann es Beweise er- heben und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen wurden. Darüber hin- aus obliegt ihm eine ausgedehntere Fragepflicht, vor allem dann, wenn es objektiv Grund hat, an der Vollständigkeit der Sachverhaltsvorbringen und Beweisanträge zu zweifeln. Dies entbindet die Parteien freilich nicht von der aktiven Mitwirkung im Verfahren. Sie sind auch im Bereich der Untersuchungsmaxime gehalten, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial prozesskonform zu unterbrei- ten und die einschlägigen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. die Urteile des Bun- desgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3, und vom 22. Juli 2004, 4C.201/2004, E. 2; ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskom- mentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 343 OR N. 14; MANFRED REHBINDER / WOLFGANG PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3.
15 Aufl., Basel 2003, Art. 343 OR N. 16 f.; ADRIAN STAEHELIN / FRANK VISCHER, Zürcher Kommentar, Band V.2.c, 3. Aufl., Zürich 1996, Art. 343 OR N. 31). Ob die für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. 343 OR massgebliche Grenze von Fr. 30'000.00 überschritten ist, beurteilt sich nach dem Rechtsbegehren gemäss Leitschein; spätere Änderungen wie die Reduktion der Forderung oder ihre teilweise Anerkennung sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. PKG 1993-5-23). Dies bedeutet freilich nicht, dass bei einer einfachen Streitgenossenschaft die für die Beurteilung der sachlichen Zuständig- keit geltende kantonalrechtliche Regelung, wonach die Leitscheinforderungen zu- sammenzuzählen sind, unbesehen auf die in Art. 343 OR enthaltenen bundes- rechtlichen Verfahrensbestimmungen übertragen werden darf. Diese Vorschriften gehen vielmehr abweichenden kantonalen Lösungen vor und haben zum Ziel, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die prozessuale Durchsetzung ihrer An- sprüche zu erleichtern (vgl. STAEHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 343 OR N. 2 und 22). Wenn sich wie im vorliegenden Fall Kläger, die an sich jeder für sich gegen ihre (identische) Arbeitgeberin vorgehen könnten, aus prozessökonomischen Gründen in einer einfachen Streitgenossenschaft zusammenfinden, um ihre gleichartigen Forderungen – verlangt wird eine finanzielle Abgeltung für eine als missbräuchlich eingestufte Massenentlassung – in einer einzigen Rechtsschrift geltend zu ma- chen, ist nicht einzusehen, weshalb sie allein deswegen prozessual schlechter ge- stellt sein sollten als bei eigenständiger Klageeinreichung. Dies lässt es im Hin- blick auf die Bestimmung der Verfahrensart angezeigt erscheinen, dass die ein- zelnen eingeklagten Forderungen gerade nicht zusammengerechnet werden (vgl. STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 343 OR N. 6; BRUNNER/BÜHLER/WAEBER/BRU- CHEZ, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 205, S. 319 N. 11; beide unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid, auszugsweise publiziert in SJ 1998 S. 91). – Trotz ihres gemeinsamen Vorgehens in Form einer einfachen Streitgenossenschaft gelangen die Kläger der hier zu beurteilenden prozessualen Auseinandersetzung also in den Genuss der sich aus Art. 343 OR ergebenden Verfahrenserleichterungen, liegen doch sämtliche eingeklagten Forderungen klar unter der dort genannten Höchstgrenze von Fr. 30'000.00. Vor Bezirksgericht Prättigau/Davos kam die Beklagte der Aufforderung, das Protokoll der Sitzung ihres Verwaltungsrates vom 09. April 2002 zu den Akten zu geben, lediglich insoweit nach, als sie es in einem verschlossenen Umschlag ein- reichte; dies deshalb, weil der Editionsantrag verspätet gestellt worden sei. Die
16 Vorinstanz teilte diese Auffassung und traf keine Anstalten, die Urkunde offen zu legen. Da der vorliegende Prozess indessen, wie eben aufgezeigt wurde, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und da dem betreffenden Sitzungsproto- koll nicht von vornherein jede Relevanz für den Ausgang des Verfahrens abge- sprochen werden durfte, wäre das Bezirksgericht Prättigau/Davos verpflichtet ge- wesen, das Schriftstück einzusehen und dessen Inhalt auch dem Rechtsvertreter der Kläger zur Kenntnis zu bringen. Dies musste im Berufungsverfahren nachge- holt werden, weshalb an der heutigen mündlichen Verhandlung der Umschlag geöffnet und die Urkunde in Anwesenheit der beiden Anwälte verlesen wurde. 3.Am 24. April 2002 kündigte die X. AG aus wirtschaftlichen Gründen praktisch der ganzen Belegschaft ihres Betriebes in T. die mit den einzelnen Ar- beitnehmern bestehenden Vertragsverhältnisse. Hiervon betroffen waren rund 120 Personen. Dass in diesem Vorgehen eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335d OR zu sehen ist, wurde bereits durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos zutreffend festgehalten, und dies blieb denn auch vor der Zivilkammer des Kan- tonsgerichts wie zuvor im ganzen Verfahren zu Recht völlig unbestritten. Die Arbeitgeberin, die eine Massenentlassung beabsichtigt, ist im Rahmen ihrer Konsultationspflicht nach Art. 335f Abs. 1 OR gehalten, den Arbeitnehmern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kün- digungen ganz oder teilweise vermieden bzw. deren Folgen gemildert werden kön- nen (Art. 335f Abs. 2 OR). Gemäss Art. 335f Abs. 3 OR haben die Arbeitnehmer überdies einen Anspruch darauf, dass ihnen hierzu zweckdienliche Auskünfte er- teilt werden. Die Arbeitgeberin ist nach dieser Norm in jedem Fall verpflichtet, ih- nen – und zwar in Schriftform – Angaben zukommen zu lassen zu den Gründen, die zur Massenentlassung führen (lit. a), zur Zahl der Arbeitnehmer, denen gekün- digt werden soll (lit. b), zur Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (lit. c) sowie zum Zeitraum, in welchem die Kündigungen ausgesprochen werden sol- len (lit. d). Mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens durch die Bekanntgabe der Mindestinformationen nach Art. 335f Abs. 3 lit. a-d OR (vgl. hierzu STREIFF/VON KÄNEL, a. a. O., Art. 335f OR N. 4) darf die Arbeitgeberin freilich nicht zuwarten, bis die Massenentlassung beschlossene Sache ist. Der Sinn der Konsultation be- steht ja nach dem Gesagten gerade darin, den Arbeitnehmern zu ermöglichen, auf die Entscheidfindung der Arbeitgeberin einzuwirken. Dann aber muss mit dem ent-
17 sprechenden Verfahren so rechtzeitig begonnen werden, dass die Arbeitgeberin Alternativmassnahmen, die ihr durch die Arbeitnehmer allenfalls vorgeschlagen werden, noch prüfen kann, bevor sie sich endgültig zu einer Massenentlassung entschliesst. Auf der anderen Seite darf ein Vorgehen nach Art. 335f OR auch nicht beliebig Zeit beanspruchen. Die Arbeitgeberin ist deshalb berechtigt, den Ar- beitnehmern eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, die sie nach Treu und Glauben so zu bemessen hat, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und um zu ihren Handen zu den geplanten Mass- nahmen soweit tunlich konkrete Gegenvorschläge zu verfassen. Die genaue Dauer dieser Frist lässt sich nicht im Voraus verbindlich festlegen, sie hängt viel- mehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der sich stellenden Fragen und der Dringlichkeit der beabsichtigten Massenentlassung, daneben aber auch von der Grösse des Betriebs und der Zahl der betroffenen Personen. Ist die Massenentlassung allerdings nur deshalb be- sonders dringlich geworden, weil das Konsultationsverfahren zu spät eingeleitet wurde, vermag dies keine Fristverkürzung zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 102 E. 4.1-4.3 S. 109 ff. = Pra 2004 Nr. 143 S. 813 f.; BGE 123 III 176 E. 4 S. 179 ff.). 4.Die Beklagte geht davon aus, ihre Rechtsvorgängerin habe das Kon- sultationsverfahren im Sinne von Art. 335f Abs. 1-3 OR am 10. April 2002 einge- leitet, als nebst den Gewerkschaften, den Medien und weiteren Interessierten auch die Arbeitnehmer über die bevorstehende Schliessung des X. in T. unterrich- tet worden seien. Sie behauptet selber nicht, dass eine derartige Orientierung der Belegschaft bereits früher stattgefunden habe. Das Bezirksgericht Prättigau/Da- vos gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die X. AG mit ihrem Tätigwerden vom 10. April 2002 rechtzeitig auf die drohende Massenentlassung hingewiesen habe. Ausserdem vertrat die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Zeugen R., dem Vorsteher des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden, die Meinung, dass die (mündliche) Unterrichtung der Arbei- ter inhaltlich genügend gewesen sei, wobei sie es als vernachlässigbar ansah, dass ihnen nichts Schriftliches abgegeben wurde. Schliesslich hielt das Bezirks- gericht Prättigau/Davos auch noch fest, dass die Frist von 14 Tagen zum Einbrin- gen von Alternativvorschlägen zur Massenentlassung – umfassend den Zeitraum zwischen der Orientierung vom 10. April 2002 und dem Versand der Kündigungen vom 24. April 2002 – ausreichend lang bemessen worden sei. Bei Letzterem dürfte
18 es sich mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Meinungen (vgl. hierzu BGE 130 III 102 E. 4.3 S. 110 f. = Pra 2004 Nr. 143 S. 814) um eine zutref- fende Einschätzung handeln. Abschliessend braucht dies freilich nicht untersucht zu werden, ist doch die X. AG jedenfalls in den beiden anderen Punkten ihrer Kon- sultationspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen. Wie die Beklagte selber einräumt (vgl. etwa S. 7 der schriftlichen Ausferti- gung ihres vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts gehaltenen Plädoyers) und wie auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird (vgl. Seite 19 des ange- fochtenen Urteils), wurde die Belegschaft des X. anlässlich der Unterrichtung vom 10. April 2002 über die drohende Massenentlassung statt in schriftlicher Form le- diglich mündlich mit den in Art. 335f Abs. 3 lit. a-d OR aufgelisteten Mindestinfor- mationen bedient. In der Missachtung dieser klaren, nicht bloss eine Ordnungs- vorschrift darstellenden gesetzlichen Weisung liegt eine erste Verletzung der Kon- sultationspflicht. Ausdrücklich zu verlangen, dass die wichtigsten Angaben zu der in Erwägung gezogenen Massenentlassung den mutmasslich Betroffenen schrift- lich ausgehändigt wird, macht sehr wohl Sinn. Da nur eine verhältnismässig kurze Frist zur Verfügung steht, um allenfalls auf die Willensbildung der Arbeitgeberin noch Einfluss nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer von allem Anfang im Besitz der massgeblichen Unterlagen sein. Nur so sind sie in der Lage, umgehend sachverständigen Rat einzuholen. Es ist ihnen nicht zuzumuten, sich für die Be- schaffung der erforderlichen Informationen auf in den Massenmedien erschei- nende Berichte oder auf Notizen abstützen zu müssen, die anlässlich der mündli- chen Orientierung gemacht wurden, vor allem dann nicht, wenn sich die Beleg- schaft wie hier überwiegend aus fremdsprachigen Personen zusammensetzt. In- dem die Arbeitgeberin dem im vorliegenden Fall nicht Rechnung trug, wurde das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 335 OR N. 4). – Darüber hinaus muss sich die Beklagte aber auch, wie gleich zu zeigen sein wird, vorhalten lassen, dass am 10. April 2002, als die Arbeitnehmer, weitere Interessierte und die Öffentlichkeit über die wirtschaftli- chen Schwierigkeiten beim X. unterrichtet wurden, der Schliessungsentscheid be- reits feststand, was nach dem Gesagten ebenfalls eine Verletzung der Konsultati- onspflicht darstellt (vgl. hierzu wiederum die oben zitierten Präjudizien BGE 130 III 102 E. 4.2 S. 109 f. = Pra 2004 Nr. 143 S. 813; BGE 123 III 176 E. 4.a S. 180 f.). In diesem Zusammenhang ist vorab einmal auf die bei den Akten liegenden Presseberichte zu verweisen, von denen auch die Beklagte nicht behauptet, dass sie das Geschehen vom 10. April 2002 verzerrt wiedergäben. Danach liefen die
19 Verlautbarungen der Y. Gruppe unmissverständlich darauf hinaus, dass die Pro- duktion in T. noch bis zum 31. Juli 2002 laufen und dann eingestellt werden solle. 120 Personen verlören dadurch ihre Beschäftigung. Soweit sie nicht frühpensio- niert werden könnten, werde in Zusammenarbeit mit dem Kanton und einer priva- ten Firma alles unternommen, um ihnen möglichst bald wieder einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Mit dem stimmen auch die Angaben des Zeugen R. überein, der wie gesehen als Vorsteher des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Ar- beit an der Orientierung vom 10. April 2002 teilgenommen hatte und für den da- nach klar war, dass der Betrieb in T. geschlossen werde. Den gleichen Eindruck gewonnen hatte überdies der ebenfalls als Zeuge einvernommene Q., der Zen- tralsekretär der Gewerkschaft V.. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Zeugenaussagen von P., dem CEO der Y. Gruppe und Verwaltungsratspräsiden- ten der X. AG. Er wies darauf hin, dass ohne nachhaltigen Erfolg Millionen in den Betrieb investiert worden seien und dass man rein wirtschaftlich gesehen bereits viel zu lange nach Rettungsmöglichkeiten gesucht habe. Im Vorfeld des 10. April 2002 sei es deshalb darum gegangen, die Schliessung des Werks so vorzuberei- ten, dass die daraus erwachsenden Kosten möglichst tief gehalten werden könn- ten und dass sich für die Beschäftigten möglichst nahtlos bei andern Arbeitgebern neue Stellen finden liessen. Daraus erhellt mit aller Deutlichkeit, dass niemand mehr an einen Weiterbestand der Produktionsstätte T. glaubte. Nichts anderes gilt schliesslich für die Äusserungen des geschäftsführenden Direktors der X. AG, des Zeugen O.. Für ihn war der Schliessungsentscheid ebenfalls definitiv, weil keiner- lei Aussicht bestand, dass sich der Betrieb je rentabel werde führen lassen. Wenn trotz des bisher Gesagten noch irgendwelche Zweifel bestehen sollten, ob am 10. April 2002 der Beschluss, die Produktion endgültig aufzugeben, tatsächlich bereits feststand, würden sie durch das Protokoll betreffend die Sitzung des Verwaltungs- rates der X. AG vom 09. April 2002 beseitigt. Darin findet sich nichts, was auf eine auch nur geringe Hoffnung hingewiesen hätte, dass sich die Werkschliessung – gestützt auf Vorschläge der Belegschaft etwa – in letzter Stunde möglicherweise noch verhindern lasse. Insoweit können also die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos gemäss angefochtenem Urteil, wonach das Konsultationsverfahren korrekt abgelaufen sei, nicht übernommen werden.
20 5.Pflichtverletzungen der geschilderten Art lassen gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c OR die in der Folge im Rahmen einer Massenentlassung ergangenen Kündigungen als missbräuchlich erscheinen (vgl. BGE 123 III 176 E. 4 S. 180 und 182; STAEHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 335f OR N. 5; STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 335f OR N. 4), was dann seinerseits (lediglich) bewirkt, dass die betroffenen Arbeitnehmer von ihrer Arbeitgeberin gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR eine im Gesetz als Entschädigung bezeichnete Geldzahlung von höchstens zwei Monats- löhnen verlangen können; die Missbräuchlichkeit der Kündigung zieht also nicht etwa deren Nichtigkeit nach sich (vgl. STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 336a OR N. 2; REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 336a OR N. 1). – Gleich wie die bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitneh- merin nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldete Geldleistung hat auch jene wegen missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Straf- und Wiedergutma- chungscharakter. Dies bedeutet, dass bei deren Bemessung innerhalb des ge- setzlichen Rahmens sowohl den Umständen auf Seiten der Arbeitgeberin (der Schwere des von ihr verursachten Eingriffs in die Persönlichkeit der Betroffenen etwa) wie jenen auf Seiten der Arbeitnehmer (die sie treffenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung beispielsweise) Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 123 III 391 E. 3.c S. 394; REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 336a OR N. 1 ff.; STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 336a OR N. 2 f.; BRUNNER/BÜHLER/WAEBER/BRU- CHEZ, a. a. O., N. 2 f.). Den Organen der Rechtsvorgängerin der Beklagten musste bewusst sein, dass die Produktionsstätte T. angesichts ihrer Grösse und der Zahl der Beschäf- tigten für die Region N. von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war und dass eine Massenentlassung nicht nur für die Arbeitnehmer und ihre Angehörigen, son- dern auch für weitere Kreise einen empfindlichen Schlag bedeuten würde. Den Aussagen der Zeugen P. und O. kann überdies entnommen werden, dass die Y. Gruppe seit Jahren massive Verluste abdecken musste, die durch den Betrieb des X. laufend entstanden, und dass trotz interner und externer Abklärungen keine Lösungen gefunden wurden, welche eine nachhaltige Besserung versprochen hätten. Dann aber ist es stossend, dass mit der Einleitung des Konsultationsver- fahrens so lange zugewartet wurde, bis der Schliessungsentscheid endgültig fest- stand und von Seiten der Arbeitnehmer nicht mehr ernstlich Anregungen zu er- warten waren, mit denen man sich noch hätte auseinandersetzen müssen. Hinzu kommt eine gewisse Geringschätzung der Belegschaft gegenüber, die sich da- durch zeigte, dass anlässlich der Orientierungsversammlung vom 10. April 2002
21 nicht einmal die vom Gesetz vorgesehenen Mindestinformationen in der vorge- schriebenen Form zur Verfügung standen. Bringt man all dies in Verbindung mit dem Umstand, dass die Arbeitnehmer den Schock der Massenentlassung und die damit verbundene belastende Ungewissheit in Bezug auf ihre berufliche Zukunft erst einmal verarbeiten mussten, wäre es in hohem Masse unbillig, wenn die Be- klagte gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR überhaupt keine finanziellen Leistungen oder nur symbolische Beträge und dies erst noch nur gegenüber einzelnen Betrof- fenen zu erbringen hätte. Die in der genannten Bestimmung enthaltene Regelung darf nicht gänzlich ihres Strafcharakters beraubt werden. Da die unmittelbaren Auswirkungen der Kündigungen für alle Betroffenen ähnlich hart waren und da bei der späteren Bewältigung durch die Kombination verschiedener Massnahmen eine gewisse Angleichung zwischen besser und weniger gut vermittelbaren Ar- beitnehmern erzielt wurde, drängt es sich ausserdem nicht auf, nebst der durch die unterschiedlich hohen Löhne entstehenden Differenzierung weitere Abstufun- gen vorzunehmen. Zu Gunsten der Arbeitgeberin ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass sie durch den Abschluss und die Umsetzung eines Sozial- planes, ihr enges Zusammenwirken mit dem Amt für Industrie, Gewerbe und Ar- beit sowie durch den Beizug einer Stellenvermittlungsfirma auf eigene Kosten we- sentlich dazu beigetragen hat, dass die langfristigen Folgen der Massenentlas- sung weniger schlimm waren, als ursprünglich befürchtet werden musste. Insge- samt betrachtet erscheint es bei dieser Sachlage angezeigt, jedem der verbliebe- nen Kläger gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR eine Geldzahlung in der Höhe eines Monatslohnes zuzugestehen, entsprechend je der Hälfte der von ihnen für zwei Monatslöhne eingeklagten und rechnerisch unbestritten gebliebenen Beträge. Hinzu kommt der gesetzliche Verzugszins von 5 %, zu entrichten ab dem 23. De- zember 2002, dem Tag der Anhängigmachung der verschiedenen Klagen. Dass die der Y. Gruppe angehörende Beklagte durch solche Zahlungen wirtschaftlich ausserordentlich hart getroffen werde, versuchte sie im Verfahren gar nicht erst darzutun. Von der Gleichbehandlung mit den übrigen Streitgenossen auszunehmen wäre der Kläger 50 (BG.), wenn ihm, wie von der Z. AG geltend gemacht wird, vorzuwerfen wäre, er habe es entgegen der Vorschrift des Art. 336b Abs. 1 OR unterlassen, bei der Arbeitgeberin vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich gegen die Entlassung Einsprache zu erheben, weshalb er einen allfälligen Anspruch auf eine Geldzahlung nach Art. 336a Abs. 3 OR verwirkt habe. Damit vermag die Be-
22 klagte freilich nicht durchzudringen, findet sich doch unter KB 15 ein den genann- ten Anforderungen genügendes Protestschreiben. 6.Wie bereits festgehalten wurde, dürfen von hier nicht weiter interes- sierenden Ausnahmen abgesehen in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auf die Parteien keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verkannte, dass es im vorliegen- den Prozess mit Forderungen, die alle unter der genannten Höchstgrenze liegen, diesen Grundsatz ebenfalls hätte beachten müssen, es also unzulässig war, sämt- liche Verfahrenskosten den Klägern zu überbinden. Dem Umstand, dass die Ar- beitnehmer als einfache Streitgenossen gegen ihre Arbeitgeberin vorgingen, kommt dabei nach dem Gesagten kein entscheidendes Gewicht zu. Auch in die- sem Punkt muss das angefochtene Urteil (Ziff. 4 des Dispositivs) somit aufgeho- ben werden, und es sind die gerichtlichen Kosten unbesehen des Verfahrensaus- ganges auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen; dies betrifft jene des Kreisprä- sidenten S. als Vermittler von Fr. 400.00, jene des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 800.00 (Proz. Nr. 120-2004-22) sowie jene des Bezirks- gerichtes Prättigau/Davos von Fr. 14'915.00 (Proz. Nr. 110-2003-34). Nach den eben dargelegten Grundsätzen, die auch in Zusammenhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleiben, sind die bei der Zivil- kammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu übernehmen. 7.Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zulasten der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abge- golten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Während die Kläger mit ihrem Begehren, sie seien wegen der missbräuch- lichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit je zwei Monatslöhnen abzufinden, vor Bezirksgericht Prättigau/Davos keinerlei Erfolg zu erzielen vermochten, er- reichten sie im Weiterzugsverfahren, dass ihre Forderungen wenigstens je zur Hälfte geschützt werden. Dies darf freilich nicht einfach zum Wettschlagen der aussergerichtlichen Kosten führen, gilt es doch zusätzlich zu berücksichtigen,
23 dass die Beklagte während des ganzen Verfahrens geltend machte, der Gegen- partei aus Art. 336a Abs. 3 OR nichts zu schulden. Insoweit wurden die Kläger also gezwungen, ihre Ansprüche auf dem Prozessweg (mittels Klage und Beru- fung) geltend zu machen. Dem sowie der Bedeutung der Streitsache und dem notwendigen Aufwand Rechnung tragend wird die Beklagte verpflichtet, den Klä- gern für das kreisamtliche sowie das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren gesamthaft eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.00 zu bezah- len, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
24 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2.In teilweiser Gutheissung der verbleibenden Klagen wird die Z. AG ver- pflichtet, die folgenden Beträge zu bezahlen: ▪dem Kläger 2 Fr. 4900.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 3 Fr. 4200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 4 Fr. 3705.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 6 Fr. 3400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 7 Fr. 3582.15 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 8 Fr. 4400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 9 Fr. 3420.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 10 Fr. 4430.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 11 Fr. 4500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 12 Fr. 3430.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 13 Fr. 3645.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 14 Fr. 4550.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 16 Fr. 3054.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 17 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 18 Fr. 3400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 19 Fr. 3245.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 20 Fr. 3620.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 21 Fr. 3520.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 22 Fr. 4600.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 23 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 24 Fr. 3500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 25 Fr. 3505.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 26 Fr. 3882.15 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 27 Fr. 3320.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 28 Fr. 3200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 29 Fr. 3630.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 30 Fr. 3420.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 31 Fr. 3345.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 32 Fr. 3320.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 34 Fr. 3820.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 35 Fr. 3620.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 36 Fr. 3950.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 38 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
25 ▪dem Kläger 39 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 40 Fr. 3645.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 41 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 42 Fr. 4445.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 43 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 44 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 45 Fr. 3650.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 46 Fr. 3300.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 47 Fr. 3430.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 48 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 49 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 ▪dem Kläger 50 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002 3.Die Kosten des Kreisamtes S. von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Kreises S., während jene des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prätti- gau/Davos (Fr. 800.00) sowie jene des Verfahrens vor Bezirksgericht Prät- tigau/Davos (Fr. 14'915.00) vom Bezirk Prättigau/Davos zu übernehmen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Die Z. AG wird verpflichtet, den teilweise obsiegenden Klägern für ihre Bemühungen in den Verfahren vor allen Instanzen eine reduzierte Um- triebsentschädigung von insgesamt Fr. 10'000.00 zu bezahlen, die Mehr- wertsteuer eingeschlossen. 5.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der PräsidentDer Aktuar