Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 04. April 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 80 (Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (5C.2333/2006) abgewiesen und die staats- rechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (5P.392/2006) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital AktuarinMosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung des W., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Do- minik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. September 2005, mitgeteilt am 21. November 2005, in Sachen der X., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A.Der am 25. November 1952 in A. als Bürger von B. geborene W. und die am 11. September 1961 in C. geborene X. heirateten am 4. September 1981 vor Zivilstandsamt D.. Sie sind Eltern der Tochter E., geboren am 7. März 1983, sowie des Sohnes F., geboren am 7. Dezember 1985. Seit dem 1. Mai 2000 leben die Ehegatten getrennt. W. verblieb in der ehelichen Wohnung in D., während X. eine Wohnung in A. mietete. B.1.Auf entsprechendes Gesuch hin erklärte der Bezirksgerichts- präsident Imboden als Eheschutzrichter die Parteien mit Verfügung vom 4. April 2000 als berechtigt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Die beiden Kinder wurden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. W. wurde sodann verpflichtet, ab Mai 2000 an den Unterhalt seiner Familie monatliche Beiträge von Fr. 3'862.-- zuzüglich Kinder- zulagen zu bezahlen. 2.Im Rahmen des gegen diesen Entscheid beim Kantonsgerichtspräsi- dium Graubünden anhängig gemachten Rekursverfahrens schlossen die Parteien am 15./19. Mai 2000 einen Vergleich ab, in welchem sie sich über die umstrittenen Punkte einigten. Tochter E. wurde unter die alleinige Obhut der Mutter und Sohn F. unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. W. verpflichtete sich, an den Unterhalt von X. und der Tochter E. für den Monat Mai 2000 Fr. 3'280.-- zuzüglich Kinderzu- lage und ab Monat Juni 2000 monatliche Beiträge von Fr. 2'480.-- zuzüglich Kinder- zulage zu bezahlen. 3.Mit Eingabe vom 13. Juni 2002 stellte W. beim Bezirksgerichtspräsi- dium Imboden ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Er bean- tragte, er sei unter Anrechnung des von X. geschuldeten Unterhaltsbeitrages für den Sohn F. zu verpflichten, ihr monatlich Fr. 226.-- zu bezahlen. X. liess mit Ver- nehmlassung vom 5. Juli 2002 beantragen, der monatliche Unterhaltsbeitrag des Ehemannes sei auf Fr. 1'500.-- festzulegen. Mit Verfügung des Bezirksgerichtsprä- sidiums Imboden vom 17. Juli 2000 wurde W. verpflichtet, der Ehefrau ab Juni 2002 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- zu bezahlen. 4.Gegen diese Verfügung liess X. am 26. Juli 2002 Rekurs beim Kan- tonsgerichtspräsidium Graubünden erheben. Sie beantragte, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und der monatliche Unterhaltsbeitrag von W. an die Rekur- rentin sei mit Wirkung ab 1. Juni 2002 auf Fr. 1'500.-- festzulegen. In seiner Ver- nehmlassung vom 26. August 2002 stellte der Ehemann das Begehren um Abwei-
3 sung und eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz. Anlässlich der Einigungsver- handlung vom 5. September 2002 schlossen die Parteien einen Vergleich. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 17./19. Juli 2002 und Abänderung der Parteivereinbarung vom 15./19. Mai 2000 verpflichtete sich W., X. ab Juni 2002 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu leisten. Die Ehefrau verpflichtete sich, dem Ehemann die Hälfte eines allfälligen 13. Monatsloh- nes auszubezahlen. Mit Verfügung vom 5. September 2002 schrieb das Kantons- gerichtspräsidium das Rekursverfahren als durch Vergleich erledigt ab. C.Am 24. Juli 2000 ersuchte X. den Kreispräsidenten des Kreises A. erstmals um Ansetzung einer Sühneverhandlung betreffend Ehescheidung und Ne- benfolgen. Anlässlich der Verhandlung vom 5. September 2000 beschlossen die Parteien die Offenhaltung des Protokolls, woraufhin das Verfahren mehrmals sistiert wurde. Am 4. März 2002 wurde der Leitschein den Parteien zugestellt, jedoch in der Folge nicht prosequiert. Auf Gesuch des Ehemannes vom 17. Juni 2002 hin, erliess der Kreispräsident des Kreises A. - nach Stellungnahme der Ehefrau vom 28. Juni 2002 - am 2. Juli 2002 ein Kostendekret. D.Mit Schreiben vom 26. April 2004 machte X. erneut ein Vermittlungs- begehren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen beim Kreispräsidenten des Kreises A. angängig. Am 16. Juni 2004 beziehungsweise 25. Juni 2004 teilten beide Ehegatten ihre Absicht mit, eine Ehescheidungskonvention abzuschliessen, wes- halb die Angelegenheit dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur zu überweisen sei. Diese Überweisung veranlasste der Kreispräsident A. mit Verfügung vom 29. Juni 2004. Am 17. August 2004 wurden die Eheleute je einzeln sowie gemeinsam durch das Bezirksgerichtspräsidium A. angehört. Beide erklärten, die Scheidung der Ehe zu wünschen. In Bezug auf die Nebenfolgen wurde keine Einigung erzielt, woraufhin das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das einvernehmliche Scheidungsverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2004 abschrieb und es in ein sol- ches bei Teileinigung wandelte. X. wurde Frist angesetzt, um ihre Anträge zu den Nebenfolgen einzureichen. E.Am 13. September 2004 stellte X. folgende Anträge: „1. Der Beklagte sei zu folgenden monatlichen, zum voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsleistungen an die Klägerin zu verpflichten:
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5 nahme der Ehefrau vom 11. April 2005 und derjenigen des Ehemannes vom 3. Mai 2005 wurde der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. F. Am 26. Januar 2005 liess W. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur beantragen, die Scheidung umgehend auszusprechen und die Scheidungsneben- folgen ad seperatum zu verweisen. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wies das Gesuch – nach Stellungnahme der Ehefrau – am 22. März 2005 ab. G.Mit Beweisverfügung vom 5. Januar 2005 erklärte das Bezirksge- richtspräsidium Plessur die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden sowie die Zeugen Dr. med. G., Dr. med. H., Dr. med. I., Dr. med. J., F. und K. für rechts- erheblich. Von den ersten vier Zeugen werde eine schriftliche Auskunft gemäss Art. 187 ZPO eingeholt. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Ur- kunden zu edieren. Über die Anordnung einer Expertise werde nach erfolgten Zeu- geneinvernahmen und über die Durchführung eines Augescheins an der Hauptver- handlung entschieden. Gegen diese Beweisverfügung liessen X. am 11. Januar 2005 und W. am 26. Januar 2005 Beschwerde erheben. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ergänzte am 4. Februar 2005 die Beweisverfügung vom 5. Januar 2005 dahingehend, dass es die Zeugin E. für rechtserheblich erklärte, die Parteien zur Einreichung von Zeu- genfragen aufforderte, die am 26. Januar 2005 ins Recht gelegten Zeugenfragethe- men den Zeugen Dr. med. G., Dr. med. G., Dr. med. I. unterbreitete, weitere Editio- nen anordnete sowie die Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 ins Recht nahm und dem Ehemann zur Vernehmlassung unterbreitete. Mit Verfügung des Bezirks- gerichtspräsidiums Plessur vom 22. März 2005 wurden die Beschwerden als ge- genstandslos abgeschrieben. H.Gemäss Vorladung vom 19. Juli 2005 werde anlässlich der Hauptver- handlung über die Einholung einer Expertise über den Gesundheitszustand von X. entschieden. X. reichte innert der Frist von Art. 98 Ziff. 1 ZPO neue Urkunden ein. Mit Schreiben vom 26. August 2005 liess W. die Ergänzung der Beweisverfügung beantragen: Einvernahme von Z. als Zeugin sowie die Durchführung einer Expertise betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau. Mit Verfügung vom 14. September 2005 wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur diese Beweisanträge ab. I.Am 23. September 2005 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirks- gericht Plessur statt. Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte der Rechtsvertre- ter von X. den in den Rechtsschriften geltend gemachten Unterhaltsbeitrag von Fr.
6 1'500.-- beziehungsweise Fr. 1'060.-- auf Fr. 1'400.-- und die güterrechtliche Aus- gleichsforderung von Fr. 130'000.-- auf Fr. 83'500.--. Der Rechtsvertreter von W. hielt dem Grundsatz nach an den Anträgen fest. In Abänderung dazu sei betreffend Forderung aus Güterrecht (Ziffer 4) Vormerk zu nehmen, dass der Betrag um Fr. 500.-- reduziert werde. Des Weiteren sei Ziffer 4 der Rechtsbegehren insofern zu verdeutlichen, als der Antrag der Ehefrau Ziffer 2 Lemma 1 (Herausgabe diverser Gegenstände) abzuweisen sei. Mit Urteil vom 23. September 2005, mitgeteilt am 21. November 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. W. wird verpflichtet, an den Unterhalt von X. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im voraus zahlbaren Unterhalts- beitrag von Fr. 900.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionie- rungsalters von W. und daraufhin Fr. 450.-- bis zum Zeitpunkt des or- dentlichen Pensionierungsalters von X. zu leisten. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand September 2005, d.h. 104.7 (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, W. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhatlsbei- trages erfolgt grundsätzlich nach folgender Formel: Neuer UB = ursprüngl. Beitrag x Index per November des Vorjahres 104.7 Bei einer geringeren Lohnerhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in ent- sprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages entfällt. 4. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung wird genehmigt. W. wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verpflichtet, X. per Saldo aller Ansprüche Fr. 70'000.-- zu bezahlen. X. erhält die Hälfte der Fotoalben und Kinderzeichnungen sowie sämtli- che Kindersachen (vor allem Babykleider) zu Eigentum. Die Auswahl der Fotoalben und Kinderzeichnungen sowie die Aushändi- gung der Gegenstände erfolgt unter Mitwirkung des gemeinsamen Soh- nes F.. 5. Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsge- setz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehe- gatten. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ziffer wird die Streitsache gestützt auf Art. 142 Abs. 2 und 3 ZGB von Amtes wegen an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden überwiesen. 6. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 5'440.40 (Gerichtskos- ten Fr. 4'500.--, Schreibgebühren Fr. 126.--, Barauslagen Fr. 914.40) ge-
7 hen je zur Hälfte zu Lasten von W. und X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da X. mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, werden die Kosten vorläufig der Stadt A. in Rechnung gestellt. 7. Dem Parteivertreter der Ehefrau wird eine Frist von 10 Tagen ab Mittei- lung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung die- ser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflicht- gemässem Ermessen festsetzen. 8. (Mitteilung)“ J.Dagegen liess W. am 12. Dezember 2005 Berufung an das Kantons- gericht von Graubünden erklären. Er beantragt: „A. Zur Sache
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9 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist be- schwert. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.Bevor auf den vor Berufungsinstanz in materieller Hinsicht einzig noch strittigen Punkt der Unterhaltszahlungen einzugehen ist, sind noch einige formelle Anträge des Berufungsklägers zu behandeln. a)Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrecht- lichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil exis- tiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime, im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Leuenberger, in Praxiskom- mentar, Scheidungsrecht, Basel 2000, N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 139 ZGB, je mit Hinweisen). Die Modalitäten des Rechtsmittel- verfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. PKG 2004 Nr. 1). b)Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung folgende Urkunden zu den Akten zu nehmen: Fotographien der ehelichen Wohnung (kB 65), Schreiben F./Dr. Dominik Infanger vom 4. Dezember 2005 (kB 66), Inserate Südost- schweiz betreffend Medizinische Praxisassistentinnen (kB 67 und 68), Individuelle Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende (kB 69), Fort- und Weiterbil- dungsprogramm des eidgenössischen Berufsverbandes Medizinischer-Praxis-As- sistentinnen 2005/2006 (act. 70). Diesem Antrag wird entsprochen, da diese Be- weismittel rechtzeitig, das heisst mit der Berufungserklärung angeboten worden sind.
10 c)Der Berufungskläger beantragt die Durchführung einer Expertise über den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten. Zur Begründung führt er im We- sentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Gesundheitszustand der Ehe- frau durch die im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse und die schriftlichen Aus- künfte von Dr. med. I., G. und H. als genügend belegt, erachtet. Bei genauer Be- trachtung der Aussagen der drei Ärzte erhelle, dass letztere von einer Erkrankung reden würden, aber keiner der drei Ärzte habe die Diagnose je gestellt. Die Tatsa- che, dass die Vorinstanz der Ehefrau eine Rente bis zu ihrer Pensionierung zuge- sprochen habe, zeige, dass unterschwellig von einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes der Ehefrau ausgegangen worden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es kann dem angefochte- nen Urteil in keiner Weise entnommen werden, der Ehefrau sei darum eine Rente bis zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung zugesprochen worden, weil mit der Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werde. Die Vorinstanz ist von einer Arbeitsfähigkeit der Ehefrau von 100 % ausgegangen. Da – wie noch zu zei- gen sein wird – das Kantonsgericht in diesem Punkt der Vorinstanz folgt – erübrigt sich die Durchführung einer Expertise über den Gesundheitszustand der Berufungs- beklagten. d)Der Berufungskläger beantragt die Durchführung eines Augenscheins in den Wohnungen der Parteien, um zu ergründen, wie der Lebensstandard der Eheleute während ihrer Ehe war und wie die Berufungsbeklagte heute wohnt. Auch diesem Antrag wird nicht entsprochen. Der während der Ehe gelebte Standard einerseits und der heutige Lebensstandard andererseits ergeben sich nicht massgeblich aus den Wohnungs- beziehungsweise Hauseinrichtungen an sich, sondern aus den zur Verfügung gestandenen beziehungsweise stehenden fi- nanziellen Mitteln. Diese Mittel müssen nicht zwingend in die Hauseinrichtung flies- sen. Es ist durchaus denkbar, dass diese Mittel anderweitig (Kleider, Auto, Ferien, Freizeit etc.) verwendet werden. Es macht darum keinen Sinn, einen Augenschein in den Wohnungen der Parteien durchzuführen. e)Im Weiteren beantragt der Berufungskläger die Anordnung einer Ex- pertise über den Arbeitsmarkt für medizinische Praxisassistentinnen (MPA) in Graubünden, Churer und St. Galler Rheintal in den Jahren 2000 bis heute und in Zukunft. Die Vorinstanz habe mehrfach auf den Arbeitsmarkt verwiesen, der mitver- antwortlich sei, weshalb die Berufungsbeklagte ihre Eigenversorgungskapazität
11 nicht erhöhten könne. Da im Recht keine Beweismittel liegen, welche irgendwelche Aussagen zum Arbeitsmarkt beinhalten würden, sei es sinnvoll, eine entsprechende Expertise durchzuführen. Der Berufungskläger lässt ausser Acht, dass die Berufungsbeklagte bereits 4 Jahre nach Lehrabschluss die Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin aufge- geben und bis zur Trennung - während 17 Jahren - nicht mehr ausgeübt hat. Selbst wenn entsprechende Arbeitsstellen angeboten werden, dürften die Aussichten ge- ring sein, dass X. angestellt wird. Dies zeigt denn auch ihre frühere Bewerbung bei der Höhenklinik U. (vgl. kB 5). Mit anderen Worten gilt es zu beachten, dass mit dem Nachweis, dass ein entsprechender Arbeitsmarkt vorhanden ist, keineswegs erwiesen ist, dass die Berufungsbeklagte auch eine entsprechende Stelle erhalten würde. Dieser Beweisantrag ist darum abzuweisen. f)Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vom 4. April 2006 reichte der Berufungskläger folgende Urkunden ein: Auszug GKB betreffend 1. Hypothek, Auszug GKB betreffend 2. Hypothek, Anzeige ÖKK für Steuerformular, Lohnausweis 2005 mit Lohnabrechnung Dezember 2005, Lohner- hebung Bundesamt für Statistik für die Ostschweiz. Diese Urkunden sind zu spät eingereicht worden und müssen deshalb unberücksichtigt bleiben. Wie bereits aus- geführt, müssen Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungs- erklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung angeboten werden (vgl. PKG 2004 Nr. 1). Eine Ausnahme bildet die Lohnerhebung des Bun- desamts für Statistik, weil Grundlage der Tatsachenfeststellung auch das Wissen des Gerichts über allgemein- oder gerichtsnotorische Tatsachen bildet; dazu kön- nen allgemein zugängliche Tatsachen gezählt werden, selbst wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 7 f. E. c.bb.). 3.An nachehelichen Unterhalt hat das Bezirksgericht Plessur der Kläge- rin einen monatlichen Beitrag von Fr. 900.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pen- sionierungsalters des Beklagten und daraufhin einen monatlichen Beitrag von Fr. 450.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters der Klägerin zuer- kannt. W. will keinen Unterhaltsbeitrag an X. leisten. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei der neurechtlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts handelt es
12 sich in Abkehr vom Verschuldensprinzip nicht um einen Schadenersatz. Es geht aber auch nicht um die Vermeidung von Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 aZGB, denn ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB kann unabhängig von drohender Be- dürftigkeit angeordnet werden (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 2 zu Art. 125 ZGB). Ziel des nachehelichen Unterhalts ist vielmehr der Ausgleich ehebedingter wirt- schaftlicher Nachteile, welche sich bei der Scheidung manifestieren. Beim Ent- scheid über die Höhe und Dauer des Beitrages zählt Art. 125 Abs. 2 ZGB in Ziff. 1 bis 8 verschiedene Kriterien für die Bemessung beziehungsweise für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rente auf, namentlich die Aufgabenteilung in der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen, die Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbil- dung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaf- ten aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge. Aus dem Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessender Natur ist, aber auch je nach Sachlage nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Sut- ter/Freiburghaus, a.a.O., N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Es bestimmen letztlich die Um- stände des Einzelfalles, was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist. Dieser beinhaltet auch nicht die Garantie des während der Ehe gelebten Lebensniveaus, da mit der Scheidung regelmässig erhebliche Mehrkosten verbunden sind, die eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach sich ziehen. Aus dem mit dem nacheheli- chen Unterhalt verfolgten Ziel des Ausgleichs ehebedingter wirtschaftlicher Nach- teile ist andererseits zu schliessen, dass insbesondere bei einer langen Ehedauer der während der Ehe gepflegte Lebensstil wenn möglich beibehalten werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, S. 6). In diesem Sinn bildet die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte, zuletzt gelebte Lebens- führung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.b; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 125 ZGB mit Hinweis auf die Botschaft zum neuen Scheidungs- recht in BBl 1996 I 1ff., Ziff. 233.52, S. 116; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 119 ff., S. 148). Im Sinne einer Ausnahme von den allgemeinen Grundsät- zen ist die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Tren- nungszeit massgebend, wenn die Ehegatten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt gelebt haben. Diesfalls findet einen Anknüpfung an eine eheliche oder voreheliche Lebenshaltung nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 III 7 E. 3.1.1). Der
13 bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass eine vierjährige Tren- nung zu wenig lang ist, um auf den Lebensstandard während der Trennungszeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.2.1). Demgegenüber ist bei Trennungszeiten zwischen 9 und 12 Jahren die Lebenshal- tung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massge- bend (BGE 129 III 7, E. 3.1.1; BGE 121 III 201 E. 3). b) Eine Unterhaltsverpflichtung fällt nur insoweit in Betracht, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Der Umfang dieser Garantie richtet sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG. Dabei wird trotz des darin enthaltenen Ermessens regelmässig auf die Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG abgestellt, welche von 20 Kantonen unverändert als Richtlinien übernom- men wurden (vgl. dazu Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Diese Empfehlungen wurden der Teuerung angepasst und vom Kantonsgerichtsaus- schuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 übernommen. Nur dann, wenn genügend finanzielle Mittel zur Verfügung ste- hen, ist dieser Notbedarf um die ordentliche Steuerlast und um gewisse Versiche- rungsbeiträge zum so genannten familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (BGE 126 III 356). Eine nochmalige Erhöhung um 20% ist nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes hingegen nicht vorzunehmen (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.c; ZBJV 1999 S. 21). Diese Erhöhung hatte bis zum Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechtes ihren Grund in einer gesetzespolitisch gewollten Einschränkung der nachehelichen Soli- darität (vgl. BGE 123 III 5). Eine Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten lässt sich nun aber nach dem vorhin erwähnten Willen des Gesetzgebers nicht mehr rechtfertigen (Hausheer, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch Bau- mann, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N 33 zu Art. 125 ZGB; a.M. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 74 zu Art. 125 ZGB, die sich für einen Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag aussprechen). c) Diesen verschiedenen, die Rente bestimmenden Faktoren wird am ehe- sten mit der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nach der so genannten konkreten Berechnungsmethode Rechnung getragen. Nach dieser Methode werden die Ein- kommen der Ehegatten ihrem minimalen Grundbedarf nach Auflösung des gemein- samen Haushaltes gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag oder ein
14 Überschuss. Verbleibt danach ein Überschuss, so ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von diesem Verteilungsschlüssel sind vor allem geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und deren Un- terhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf deckt (Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 75-78 zu Art. 125 ZGB). d) Ausgangspunkt ist somit einerseits die Leistungsfähigkeit der geschiede- nen Ehegatten, andererseits ihr jeweiliger Bedarf. Der Ehemann arbeitet bereits seit vielen Jahren als Leiter des Sicherheitsdienstes in der L. in M.. Einer bei den Akten liegenden Lohnabrechnung vom September 2004 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'030.-- erzielt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte W. aus, ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 7'100.-- zu erhalten. Zuzüglich des monatlichen pro rata Anteils am 13. Monatslohn ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'690.--. Der Be- klagte ist gesundheitlich angeschlagen. Dr. med. J. bestätigte am 17. Juni 2004, dass der Beklagte zu 50 % arbeitsfähig sei (bB 20). In seinem schriftlichen Bericht vom 23. Mai 2005 hielt Dr. med. J. fest, dass W. durch die schwere Spondylarthro- pathie im Rahmen eines Morbus Bechterew stark eingeschränkt sei. Beim Patienten sei diese Krankheit weit fortgeschritten. Trotzdem nimmt der Ehemann nach wie vor ein Vollpensum war. Zu Recht ist deshalb die Vorinstanz von der tatsächlichen Si- tuation ausgegangen. Strittig ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin. X. schloss im September 1979 ihre Lehre als Arztgehilfin erfolgreich ab. Nach der Heirat im Jahre 1981 arbeitete sie noch rund 1 ½ Jahre auf dem erlernten Beruf. Danach gab sie den Beruf auf, um sich der Familie widmen zu können. Nach der Trennung von ihrem Ehemann war die Klägerin vom 27. Mai 2000 bis zum 1. November 2000 Teilzeit bei der N. in A. als Buffet-Mitarbeiterin in Anstellung. Vom 24. November 2000 bis zum 30. April 2002 war sie als Aushilfsverkäuferin für die O. in A. tätig, vom 7. Mai 2001 bis 30. April 2002 arbeitete sie als Call Center Agentin bei der P. AG, vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2004 für die Q. in A., vom 1. Juli 2004 bis Ende Januar 2005 für die R. in S. und schliesslich war sie vom 1. Februar 2005 bis zum 30. September 2005 für die Buchhandlung T. in A. tätig. Gekündigt wurde ihr jeweils aus betrieblichen Gründen wie Aufhebung der Stelle (kB 49), Verkleinerung der Ladenfläche (kB 3 und 52) oder wegen innerbetrieblichen Personalumstruktu- rierungen (kB 57). Ging die Kündigung von ihr aus (kB 51), hatte sie zuvor eine neue Anstellung gefunden. Bei den Akten befinden sich sodann verschiedene Bewerbun- gen der Klägerin (kB 5), unter anderem eine Bewerbung als Arztgehilfin für die Klinik U.. Die Vorinstanz hat der derzeit arbeitslosen Klägerin ein hypothetisches Einkom- men von monatlich Fr. 2'800.-- angerechnet. Dies entspricht dem durchschnittlichen
15 Verdienst der Klägerin in den letzten sechs Jahren. W. will demgegenüber X. ein hypothetisches Einkommen zwischen Fr. 3'400.-- und Fr. 3'700.-- anrechnen. Die Klägerin müsse spätestens seit der Trennung im Februar 2000 keinen Betreuungs- pflichten mehr nachkommen, weshalb es ihr zuzumuten sei, einer 100 % Anstellung nachzugehen. Zu Recht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass auch die Ge- sundheit der Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung zulasse. Für die Frage nach der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens sei auf die aktuellste Lohn- strukturerhebung 2004 des Bundesamts für Statistik abzustellen. Als gelernte Arzt- gehilfin sei es naheliegend, ihr ein hypothetisches Einkommen im Gesundheits- und Sozialwesen aufzurechnen. Dies würde einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'700.-- entsprechen. Es sei der Klägerin auch möglich, dieses Einkommen zu erzielen. Die Nachfrage als Arztgehilfin sei vorhanden. Trotzdem habe sich die Klä- gerin in den sechs Jahren der Trennung nur einmal für eine Arbeit als Arztgehilfin beworben. X. müsse sich auch um besser bezahlte Stellen bemühen. Es sei un- zulässig, dass die Vorinstanz vom durchschnittlichen in den letzten sechs Jahren erzielten Verdienst ausgegangen sei. Das Durchschnittseinkommen der vergange- nen Jahre sei nur dann massgeblich, wenn der betreffende Ehegatte bei gleich blei- bender Tätigkeit Lohnschwankungen unterliege. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich der Lohn der Klägerin in Zukunft entwickeln werde. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ob und in welchem Aus- mass einem Ehegatten die Aufnahme beziehungsweise Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Neben der Dauer der Ehe sind insbesondere die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung und ein damit verbundener Berufs- unterbruch sowie das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen. Weiter können persönliche Gründe (Gesundheitszustand, Ausbil- dung) oder objektive Umstände (Arbeitsmarktlage) einer Wiedereingliederung ins Berufsleben entgegenstehen (BGE 127 III 136 E. 2a). Im vorliegenden Fall hat die Ehe 19 Jahre gedauert, was einer langen Ehedauer entspricht. Die Parteien haben eine klassische Hausgattenehe geführt, wobei die Klägerin sich ausschliesslich um die Familie gekümmert hat. Seit November 1982 bis zur Trennung im Jahre 2000 ist sie während rund 17 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Zeitpunkt der Trennung war X. 39-jährig. Nun ist sie bald 45 Jahre alt. Eine nacheheliche Kinderbetreuungspflicht liegt nicht vor, da die Tochter volljährig ist. Aufgrund des- sen, dass die Klägerin lediglich rund vier Jahre auf dem erlernten Beruf als medizi- nische Praxisassistentin tätig war und anschliessend während 17 Jahren keiner ent-
16 lohnten Arbeit nachging, ist nicht zu erwarten, dass erstere eine Anstellung auf die- sem Sektor finden wird. Der Berufsunterbruch war zu lang, die Berufserfahrung be- scheiden, die Entwicklung auf diesem Tätigkeitsbereich bedeutend und dement- sprechend der Kenntnisstand der Klägerin beschränkt, weshalb die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Klägerin werde keine Stelle als Arztgehilfin anvertraut. Ihre Suchbemühungen und die tatsächlich während der Trennungszeit bekleideten Stellen zeigen denn auch, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, ein Nettoeinkom- men von monatlich zwischen Fr. 3'400.-- und Fr. 3'700.-- zu erzielen. Vielmehr ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) - von einem monatlichen Nettoverdient von rund Fr. 2'800.-- auszugehen. Seit bereits fast einem Jahr ist die Klägerin arbeitslos. Trotzdem rechtfertigt es sich, ihr ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechen. Es ist ihr mit anderen Worten möglich und auch zuzumuten, einen Nettoverdienst von monatlich Fr. 2'800.-- zu erlangen, wie dies die Vergangenheit auch gezeigt hat. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den in der Trennungszeit (Mai 2000 bis Septem- ber 2005) wirklich erzielten durchschnittlichen Verdienst zugezogen hat, um das hy- pothetische Einkommen zu ermitteln, zumal diese Zahlen aufzeigen, was für ein Einkommen die Klägerin unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften in der Lage ist. Es ist kaum anzunehmen, dass die Klägerin ihr angerechnetes monatli- ches Nettoeinkommen in Zukunft wird steigern können. Der Betrag von Fr. 2'800.-- entspricht einem vollen Arbeitspensum, obwohl aufgrund der bei den Akten liegen- den Arztzeugnisse davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Dr. med. H., Facharzt für orthopädische Chirurgie, führte in seiner schriftlichen Auskunft vom 31. Mai 2005 aus, die Klägerin sei vom 5. November 2003 bis zum 2. Juni 2004 bei ihm in ärztlicher Behandlung gewesen. Es sei bei der Patientin eine Schleimbeutelentzündung am Hüftgelenk diagnostiziert worden. Den Akten könne entnommen werden, dass auch eine Fibromyalgie (Weichteilrheuma) und ein lumbospondylogenes Syndrom links bei Spondylar- throse (Rückenleiden) vorliegen würden. Medizinisch theoretisch könne eine Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit von rund 25 % vorliegen. Bei adaptierter Tätigkeit könne der Patientin ein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Eine Verschlech- terung des Zustandes müsse nicht zwangsmüssig eintreten. Gelegentliche Schmerzschübe seien jedoch nicht auszuschliessen (in diesem Sinne auch der Be- richt vom 21. Juni 2004, kB 10). Dr. med. I., Facharzt für Innere Medizin, nahm in seinem schriftlichen Bericht vom 13. Mai 2005 wie folgt Stellung: X. sei seit 14. Ja- nuar 2000 bei ihm in Behandlung. Ab März 2002 habe ihn die Patientin verschie- dentlich wegen Gelenkschmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes mit Ausstrah- lungen in den Unterschenkel sowie Rückenschmerzen aufgesucht. Am 3. Septem-
17 ber 2004 habe er der Patientin ein Zeugnis ausgestellt, in dem er bestätigt habe, dass X. wegen einer schmerzhaften chronischen Krankheit aus dem rheumatischen Formenkreis unter dauernder ärztlicher Behandlung stehe und nicht 100 % arbeits- fähig sei. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei aber von ihm zu keinem Zeit- punkt quantifiziert worden. Vorausblickend lasse sich nicht sagen, ob sich der Ge- sundheitszustand der Patientin sich verschlechtern werde (vgl. auch Arztbericht vom 3. September 2004, kB 11). Dr. med. G., Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem schriftlichen Bericht vom 26. April 2005 aus, die Diagnose der Weichteil- rheuma und Rückenbeschwerden habe zunächst der Hausarzt Dr. I. gestellt. Letz- terer habe die Patientin an sie zur weiteren Behandlung überwiesen. Eine dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit könne heute nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Es müsse nicht mit einer anhaltenden Verschlechterung der Symptomatik gerechnet werden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein chroni- sches Leiden handle. In ihrem Attest vom 22. August 2005 erklärte Dr. med. G., die Patientin sei von ihrem Hausarzt Dr. med. I. an sie zur weiteren rheumatologischen Abklärung und Therapie überwiesen worden. Sie habe bereits initial mittels Ana- mnese und klinischer Untersuchung die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt. In der Zwischenzeit seien noch schwerere chronische Entzündungen im Bereich der Hüft- gelenke hinzugekommen. Zurzeit sei die Arbeitsfähigkeit konstant leicht einge- schränkt und es bestehe keine Aussicht auf Besserung (kB 53). Obwohl aufgrund der ärztlichen Atteste und schriftlichen Auskünfte wohl davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zumindest leicht eingeschränkt ist, hat sie bis zur Kündigung im September 2005 weitgehend ein volles Arbeitspensum erfüllt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach auch bei der Ehefrau von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dies umso mehr, als die Klägerin keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat und aufgrund der ärztlichen Auskünfte nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, wie sich der Gesund- heitszustand entwickeln wird. Zu Recht macht der Beklagte schliesslich in Zusam- menhang mit der Ermittlung des Einkommens der Klägerin geltend, letzteren sei ein Einkommen aus der Anlage der ihr aus Güterrecht (vgl. Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils) zugesprochenen Summe von Fr. 70'000.-- aufzurechnen (Schwenzer, a.a.O., N 22 zu Art. 125 ZGB; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 9 zu Art. 125 ZGB). Wenn man von einer Rendite von 3 % ausgeht, vermag die Klägerin einen jährlichen Vermögensertrag von Fr. 2'100.-- zu erzielen. Demgemäss stehen ihr - umgerechnet in eine Rente - monatlich Fr. 175.-- zur Verfügung. Gesamthaft beläuft sich ihr monatliches Netto- einkommen somit auf Fr. 2'975.--.
18 e)Den genannten anrechenbaren Einkünften von Fr. 7'690.-- des Ehe- mannes und Fr. 2'975.-- der Ehefrau sind ihr jeweiliger Bedarf gegenüberzustellen. Dieser wird bestimmt, indem zum Grundbetrag gemäss Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Auslagen für andere notwendige Versicherungen und Steuern addiert werden. Die Vorinstanz hat dem Ehemann einen Grundbetrag von Fr. 1'250.-- angerechnet, da er den Sohn F. unterstützt. Sodann wurde ein Liegenschaftsaufwand von insgesamt Fr. 957.-- er- mittelt: Hypothekarzins Fr. 426.00 (bB 61), pauschale Unterhaltskosten gemäss Er- fahrungswerten der Steuerbehörde Fr. 270.00 (25 % vom um 5 % verminderten Eigenmietwert, bB 48), Prämie der Gebäudeversicherungsanstalt Fr. 11.-- (bB 56), Gebühren für Wasser und Abwasser Fr. 84.-- (bB 58), Kaminfeger Fr. 9.-- (bB 62), Strom allgemein Fr. 67.00 (bB 59), Heizöl Fr. 90.00 (1/2 des Durchschnitts der Jahre 2003 und 2004, bB 57). Für die auswärtige Verpflegung wurde dem Beklagten Fr. 170.-- aufgerechnet (bB 17) und für die Fahrten zum Arbeitsplatz monatlich Fr. 367.- -, da er in der Funktion als Leiter des Betreuungs- und Sicherheitsdienstes sowie für die Leistung des Pikettdienstes auf sein privates Auto angewiesen ist (vgl. Zeu- genaussage V., Direktor der L.). Die Vorinstanz hat Fr. 1.-- pro gefahrenem Kilome- ter berücksichtigt (220 Arbeitstage; jeweils 20 Km pro Tag). Gemäss Art. 28 ABzPV beträgt die Kilometervergütung für Fahrten mit dem Auto jedoch lediglich 60 Rap- pen, weshalb gesamthaft monatlich Fr. 220.-- zu addieren wären. Da sich die Klä- gerin jedoch mit den Zahlen der Grundbedarfsrechnung der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt hat (vgl. schriftliches Plädoyer S. 4), werden Fr. 367.-- ange- rechnet. Hinzu gezählt wurden Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 253.40 (bB 22) sowie Arztkosten von Fr. 25.-- pro Monat, Kosten für die Bechterew-Grup- pentherapie von monatlich Fr. 40.-- (bB 25) und Kosten von Fr. 60.-- monatlich für die Infusionsbehandlung (bB 25-35, Jahr 2004). Berücksichtigt wurde überdies ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat, da er den studierenden Sohn F. finanziell unterstütze. Die Steuerbelastung wurde auf rund Fr. 850.-- pro Monat ge- schätzt. Zum Zwischenbetrag von Fr. 4’0975.40 wurde ein Zuschlag von 20 % ad- diert (Fr. 995.10) sowie die Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Fr. 40.--; bB 43). Insgesamt ergab dies ein Grundbedarf von Fr. 6'010.50. Der Beklagte macht in Zusammenhang mit der Grundbedarfsberechnung geltend, neu betrage die Hypothekarbelastung Fr. 585.-- pro Monat statt den berücksichtigten Fr. 426.--. Zudem würden sich die Gesundheitskosten auf Fr. 140.-- monatlich belaufen. Wie bereits ausgeführt (E. 2.f), müssen die für den Beweis der höheren Hypothekarbe- lastung und der höheren Gesundheitskosten eingereichten Akten aus dem Recht gewiesen werden, weshalb diesbezüglich auf die Zahlen der Vorinstanz abzustellen
19 ist. Zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz einen Zuschlag von 20% auf den Grundbedarf addiert hat. Nach der Praxis des Kantonsgerichtes ist dieser Zu- schlag nach revidiertem Eherecht nicht mehr zulässig (vgl. E. 3.b; Urteil der Zivil- kammer des Kantonsgerichts ZF 05 71 vom 31. Januar 2006 E. 3.b). Schliesslich gilt es zu beachten, dass gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts (5P.361/2005 vom 19. Januar 2006) Ansprüche mündiger Kinder gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB hinter dem nachehelichen Unterhalt zurückstehen müssen und folg- lich Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das (erweiterte) Existenzmini- mum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürfen. Vorlie- gend hat die Klägerin jedoch einen Unterhaltsbeitrag an F. in Höhe von Fr. 1'000.-- als Teil des Grundbedarfes des Beklagten anerkannt (vgl. Stellungnahme vom 17. Dezember 2004, S. 5). Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob die Fr. 1'000.-- aufgrund des Einverständnisses der Klägerin in der Grundbedarfsrechnung beachtet werden dürfen. Wie noch zu zeigen sein wird, hat der Beklagte - selbst wenn man zu seinen Gunsten den Beitrag an F. in der Höhe von Fr. 1'000.-- einbe- zieht – die von der Vorinstanz ermittelten Fr. 900.-- pro Monat zu bezahlen. Bei der Ehefrau hat die Vorinstanz folgende Beträge berücksichtigt: einen Grundbetrag von Fr. 1'100.--, einen Wohnungsmietzins von Fr. 1'100.-- (inklusive einer Pauschale für Nebenkosten; kB 12), Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 260.20 (kB 36), Auslagen für den Arzt, bestehend aus dem Anteil an der Franchise (Fr. 25.--; kB 36) und dem geschätzten Selbstbehalt pro Monat (Fr. 15.--; vgl. kB 39 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Abrechnungen) und den Steuern von Fr. 284.--. Zum Zwischenbetrag von Fr. 2'784.20 wurde der Zuschlag von 20 % (Fr. 556.80) addiert sowie die Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Fr. 40; kB 20,21). Wenn nun auch bei der Ehefrau vom Zuschlag von 20 % abgesehen wird, ergeben sich folgende Bedarfsrechnungen: Grundbedarf Mann: Grundbetrag Ehemann.Fr. 1'250.00 WohnkostenFr.957.00 KrankenkassenprämienFr. 253.40 Auswärtige VerpflegungFr. 170.00 Auto Fr. 367.00 Unterhaltsbeitrag F.Fr. 1'000.00 1’0001 1’000 ArztkostenFr. 25.00
20 Bechterew-TherapieFr.40.00 InfusionsbehandlungFr.60.00 Hausrats- und HaftpflichtversicherungFr.40.00 Steuern Fr.850.00 TotalFr. 5'012.40 Grundbedarf Frau: Grundbedarf EhefrauFr. 1'100.00 WohnungsmieteFr. 1'100.00 KrankenkasseFr.260.20 Arzt (Franchise)Fr. 25.00 Arzt (Selbstbehalt)Fr.15.00 Hausrats- und HaftpflichtversicherungFr.40.00 SteuernFr.284.00 TotalFr. 2'824.20 Der Eigenversorgungskapaziät der Parteien von Fr. 10'665.-- (Fr. 7'690 + Fr. 2'975.--) steht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 7'836.60 (Fr. 5’012.40 + Fr. 2'824.20) gegenüber. Es verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 2'828.40. Die Vorinstanz hat aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte den mündigen Sohn F. finanziell unter- stützt, den Überschuss zu 2/3 ersterem überlassen. Abweichungen von der hälfti- gen Verteilung des Überschusses sind vor allem geboten, wenn gemeinsame Kin- der vorhanden sind und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effek- tiven Bedarf deckt. Hier muss die Beteiligung der Kinder am Überschuss sicherge- stellt werden. Abweichungen mögen auch bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen angezeigt sein, wenn die Ehegatten auch nach Aufhebung des ge- meinsamen Haushalts weiterhin über eine Sparquote verfügen (Schwenzer, a.a.O., N 78 zur Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend unterstützt der Beklagte den studierenden mündigen Sohn. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu be- achten, dass grundsätzlich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Unterstützung von erwachsenen Kindern in Ausbildung vorgeht (Urteil des Bundesgerichtes 5P.361/2005 vom 19. Januar 2006). Dementsprechend ist der Überschuss von Fr. 2'828.40 vorliegend hälftig zu teilen. Wird der hälftige Überschussanteil (Fr. 1'414.20) auf beide Ehegatten aufgeteilt, so ergibt sich folgendes Bild:
21 MannFrau GrundbedarfFr.5'012.40Fr.2'824.20 ÜberschussFr.1'414.20Fr.1'414.20 totalFr.6’426.60Fr.4'238.40 minus eigenes Einkommen - Fr.7'690.00 Fr.2'975.00 Ausgleichsbetrag - Fr.1263.40Fr.1'263.40 f)Im Resultat ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Plessur W. verpflichtet hat, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu bezahlen. Jedenfalls wäre eine tiefere Rente nicht gerechtfertigt, zumal die Vorinstanz zu Gunsten des Beklagten einen Unterhaltbeitrag an F. in Höhe von Fr. 1'000.-- in die Grundbedarfsrechnung des Beklagten einbezogen hat. 4.Der Kläger wendet ein, der während der Ehe gelebte Lebensstandard bilde die oberste Grenze für einen allfälligen nachehelichen Unterhalt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung, wonach jede Partei über einen Über- schuss von Fr. 975.-- pro Monat verfügen konnte, sei aus verschiedenen Gründen nicht treffend. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Kosten für die auswärtige Verpflegung und die Fahrzeugkosten in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Sodann seien ein Zuschlag von 20 % und diverse Versicherungskosten hinzuzuad- dieren. Somit verbleibe lediglich ein Überschuss von Fr. 215.--, respektive von et- was mehr als Fr. 100.-- pro Ehegatte. Der Beklagte übersieht bei seiner Berech- nung, dass sein Nettomonatseinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, aber ohne Kinderzulagen) nicht Fr. 7'000.--, sondern Fr. 7'275.-- betrug (vgl. Entscheid des Eheschutzrichters des Bezirksgerichtes Imboden vom 4. April 2000, S.3). Demge- genüber belief sich der Grundbedarf der Familie auf rund Fr. 5'229.--. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass im Zeitpunkt der Trennung die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Januar 1994 Geltung hatten und deshalb etwas kleinere Grundbeträge anzurechnen sind. Sodann ist, wie bereits ausgeführt, kein Zuschlag von 20 % vorzunehmen. Grundbedarf: Grundbetrag EheleuteFr. 1'350.00 Grundbetrag E.Fr.470.00 Grundbetrag F.Fr.375.00 WohnkostenFr.957.00
22 KrankenkassenprämienFr. 500.00 GesundheitskostenFr.100.00 Schulung KinderFr. 200.00 Auswärtige VerpflegungFr. 170.00 Auto Fr. 367.00 Hausrats- und HaftpflichtversicherungFr.40.00 Steuern Fr.700.00 TotalFr. 5'229.00 Eine Gegenüberstellung von Nettoeinkommen (Fr. 7'275.--) und Grundbedarf (Fr. 5'229.--) ergibt ein Überschuss von Fr. 2’046.--. Berücksichtigt man, dass die Kinder sich mit 10 bis 15 % am Überschuss beteiligen, verbleibt jedem Ehegatten ein Betrag von Fr. 900.--. Demnach hat die Vorinstanz das Prinzip nicht verletzt, wonach der während der Ehe gelebte Lebensstandard die oberste Grenze für einen allfälligen nachehelichen Unterhalt bildet. Ob vorliegend der während der Ehe ge- lebte Lebensstandard oder die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegat- ten während der Trennungszeit massgeblich ist, kann demnach offen gelassen wer- den, da die von der Vorinstanz zugesprochene Rente in jedem Fall nicht zu hoch ist. 5.Die Vorinstanz hat W. verpflichtet, an den Unterhalt von X. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltbeitrag von Fr. 900.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters von W. und darauf- hin Fr. 450.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters von X. zu leisten. Der Beklagte wendet dagegen ein, bei der Beurteilung der Frage, ob der Wiedereinstieg oder eine lebenslängliche Rente zuzumuten sei, sei auf den Zeit- punkt der Trennung abzustellen. Die Ehefrau sei zum Zeitpunkt der Trennung 38 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht stets das heutige Alter der Klä- gerin (44 Jahre) berücksichtigt. Zudem sei zu beachten, dass – falls das vorinstanz- liche Urteil geschützt werde – die Klägerin nach 18 Ehejahren bis zur Trennung noch rund 25 Jahre Unterhalt erhalten würde, was unvertretbar sei. Wenn die so festgelegte Unterhaltspflicht ende, sei er (der Beklagte) 72 Jahre alt. Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumut- bar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Schwenzer, a.a.O., N 36 zu Art. 125 ZGB). Zwar ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als für die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme der Erwerbsfähigkeit auf den Zeitpunkt der
23 definitiven Trennung abzustellen ist (BGE 127 III 136; Schwenzer, a.a.O., N 53 zu Art. 125 ZGB). Die Klägerin war bei der Trennung im Mai 2000 nahe 39 Jahre alt. Die Vorinstanz ist nun aber keineswegs davon ausgegangen, es sei der Klägerin nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Gegenteil, wurde doch der zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch noch gegenwärtig erwerbslosen Klägerin ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'800.-- aufgerechnet. Es gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der langen Ehedauer (19 Jahre) keiner Erwerbsfähigkeit nachgegangen ist, sondern sich ausschliesslich der Kinderbetreuung gewidmet hat. X. war nur rund vier Jahre auf dem erlernten Beruf als Arztgehilfin tätig und ist anschliessend während 17 Jahren keiner entlohnten Arbeit nachgegangen. Dementsprechend hat sie auch auf Weiterbildung verzichtet. Die langjährige Abwesenheit von der Berufs- welt, die fehlende Berufspraxis, das Alter der Klägerin, die derzeitige Arbeitsmarkt- lage und die während der Trennungszeit bekleideten Arbeitsstellen zeigen, dass die Klägerin kaum eine Stelle als medizinische Praxisassistentin finden wird, sondern sich mit schlecht bezahlten Arbeitsstellen im Verkauf oder Service wird begnügen müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität wird steigern und den gebührenden Un- terhalt, gemessen am zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard, aus eigenem Er- werb wird decken können. Dies umso mehr, als die Klägerin nun schon seit bald einem Jahr arbeitslos ist. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf- grund des höheren Erwerbseinkommens besser in der Lage sein wird, eine ange- messene Altersvorsorge aufzubauen. Auch wenn das während der Ehedauer an- geäufnete Altersvorsorgeguthaben (wie auch dasjenige der Ehefrau) hälftig geteilt wird (vgl. Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils), wird er in der Lage sein, in den verbleibenden Jahren bis zur voraussichtlichen Pensionierung (30. November 2017) weitere Altersguthaben anzusparen, welche diejenige der Klägerin überstei- gen werden. Kommt hinzu, dass in absehbarer Zeit der Sohn F. sein Studium be- enden wird und ab diesem Zeitpunkt W. über mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen werden. Aufgrund all dieser Gründe ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz dem Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin monatlich Fr. 900.-- bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung und daraufhin Fr. 450.-- bis zum Zeit- punkt des ordentlichen Pensionierungsalters von X. zu bezahlen. Mit der Halbierung der Rente im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Beklagten wurde dem Umstand gebührend Rechnung getragen, dass W. ab diesem Zeitpunkt über weni- ger Einkommen verfügen wird.
24 6.Im Resultat ist die Berufung somit vollumfänglich abzuweisen. Bei die- ser Sachlage rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenvertei- lung. Die Klägerin hat denn auch nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Kos- tenverteilung zu beanstanden ist, falls das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur bestätigt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen – bei diesem Ausgang des Ver- fahrens – zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte zudem ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
25 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 390.--, insgesamt Fr. 5'390.- -, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädi- gen hat. 3.Mitteilung an: Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: