Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 21. März 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 79 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2006 (4C.256/2006) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar ad hocWalder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des N., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, Tittwiesenstrasse 29, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 21. Juni 2005, mitgeteilt am 26. Okto- ber 2005, in Sachen des L.X. und der M.X. Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Perret, Grossfeldstrasse 40, Sargans, gegen den Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. 1. Die Eheleute Dr. L.X. und M.X. sind Eigentümer der mit einem Einfa- milienhaus überbauten Parzelle Nr. 2311 in A.. Im Juni 1999 verursachte ein Blitz- schlag am bergseitigen Hang des Grundstücks einen Geländeriss. Dies hatte zur Folge, dass anlässlich der Schneeschmelze im Frühjahr 2000 das Erdreich ins Rut- schen kam und eine grössere Menge von Humus und Geröll bis zur hinteren Wand des Wohnhauses getragen wurde. Nachdem das Kreisamt A. unter Beizug von Fachleuten der Elementarschadenkasse des Kantons Graubünden den Schaden aufgenommen hatte, beauftragten die Eheleute X. dipl. Ing. HTL D. in B. mit der Ausarbeitung eines Projekts zur Hangsicherung. Dieser kam in seinem technischen Bericht zum Schluss, dass der Hang ohne geeignete bauliche Massnahmen nicht instand gestellt und stabilisiert werden könne. Er schlug vor, den Böschungsfuss mit einer hangseits mit Beton versetzten Blocksteinmauer von etwa 17 m Länge und einer sichtbaren Maximalhöhe von 2,5 m und den Hang selbst auf einer Fläche von 160 m2 mit einem aus Rundholz bestehenden und mit Erdankern befestigten Han- grost zu sichern. Gestützt auf eine Baumeisterofferte rechnete Ing. D. einschliess- lich Projektierung und Bauleitung mit Baukosten von 50'000 Franken. 2. Die Baumeisterarbeiten wurden in der Folge der Firma E. AG in C. übertragen, welche am 8. Mai 2000 mit den Arbeiten begann und eine erste Mauer erstellte. Da diese den Anforderungen offenbar nicht genügte, wurde sie bis auf die unterste Blocksteinreihe wieder abgerissen und neu erstellt. Nachdem M.X. anfäng- lich die Bauleitung selbst besorgt hatte, wurde diese angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten an den Projektverfasser übertragen. Am 20. Mai 2000 wurden die Arbeiten abgeschlossen. Am 13. Juni 2000 stellte die Unternehmerin Rechnung über insgesamt Fr. 35'060.25 und am 12. Juli 2000 forderte sie über das Ingenieu- rbüro D. eine Akontozahlung von 30'000 Franken. D. stellte für seine Bemühungen am 22. September 2000 Fr. 5'647.05 in Rechnung. Die Eheleute X. leisteten keine Zahlungen, da sie weder mit den Leistungen des Ingenieurs noch mit jenen der Bauunternehmung zufrieden waren, und beauftragten den diplomierten Gärtner- meister F. mit der Begutachtung des von der E. AG erstellten Werkes. Der Experte kam in seinem Bericht vom 8. September 2000 zum Schluss, die Ausführung des Werkes in der vorliegenden Qualität könne nicht akzeptiert werden; die Abnahme der Anlage müsse wegen wesentlicher Mängel entsprechend der Bestimmung von Art. 161 der SIA-Norm 118 zurückgestellt und dem Ingenieur und dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Vornahme der Korrekturen angesetzt werden. Das Gut- achten wurde dem Ingenieur und der Baufirma zur Kenntnis gebracht; während der erstere die Expertise zurückwies, nahm der Unternehmer dazu nicht Stellung und
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liess der Bauherrschaft am 11. Oktober 2000 durch ihren Treuhänder eine Mahnung
bezüglich der noch nicht bezahlten Rechnungen zukommen.
Der Beauftragte meldete die Streitsache am 25. November 2000 zur Vermittlung an,
bezog nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 8. Dezember 2000 den
Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 19. Januar 2001 an
das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Es wurde beantragt, die beiden Beklagten
seien unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt zu verpflichten, den Klägern
30'000 Franken zu bezahlen; eventualiter sei festzustellen, dass die Kläger den Be-
klagten im Zusammenhang mit der im Streite liegenden Hangsicherung keinerlei
Werklohn beziehungsweise kein Honorar schuldeten. Die Beklagten beantragten in
ihrer Prozessantwort vom 19. Februar 2001 die Abweisung der Klage und erhoben
eine Widerklage über den Betrag von Fr. 34'660.25. Da bezüglich der letzteren kein
Vermittlungsverfahren stattgefunden hatte, wurde die Klage vom Rechtsvertreter
der Beklagten am 9. Mai 2001 zurückgezogen. Am 21. Mai 2001 leitete die E. AG
ein eigenes Verfahren ein, mit welchem von den Eheleuten X. unter solidarischer
Haftung die Bezahlung von Fr. 34'660.25 gefordert wurde. Nach Durchführung des
Schriftenwechsels verfügte der Bezirksgerichtspräsident die Zusammenlegung der
beiden Verfahren und beauftragte darauf dipl. Ing. ETH G. mit der Ausarbeitung
einer Expertise. Der Gutachter kam in seinem Bericht vom 9. Januar 2002 zum
Schluss, das Projekt von Ing. D. sei zweckmässig und nicht zu beanstanden, hin-
gegen sei die Bauausführung in verschiedenen Punkten mangelhaft; es sei mit Sa-
nierungskosten von 20'000 bis 25'000 Franken zu rechnen. - Mit Schreiben vom 8.
März 2002 entzogen C. X. und M.X. Rechtsanwalt N. das Mandat mit sofortiger
Wirkung. Der Fall wurde darauf von Rechtsanwalt Dr. H. weitergeführt.
2. Mit Urteil vom 14. November 2002 hiess das Bezirksgericht Prätti-
gau/Davos die Klage von C. X. und M.X. gegen die Firma E. AG im Umfange von
Fr. 17'525.-- gut, hingegen wies es die Klage gegen D. ab. Die Klage der Bauunter-
nehmung gegen die Bauherrschaft wurde im geltend gemachten Umfange von Fr.
34'660.25 gutgeheissen. Dem Prozessausgang entsprechend auferlegte das Ge-
richt die Kosten von Fr. 13'476.90 unter solidarischer Haftung zu drei Vierteln den
Eheleuten X. und zu einem Viertel der E. AG. C. X. und M.X. wurden zudem ver-
pflichtet, D. mit Fr. 12'225.95 und die E. AG mit Fr. 9'037.35 aussergerichtlich zu
entschädigen.
4 Gegen dieses Urteil liessen sowohl die Eheleute X. als auch die E. AG die Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären. Am 23. April 2003 trafen sich die Parteivertreter mit Vizepräsident Schlenker zu einer Einigungsverhandlung, welche mit einem Vergleich abgeschlossen wurde. In diesem verpflichtete sich die Bauunternehmung, die Stützmauer auf ihre Kosten entsprechend dem Gutachten von Ing. G. und den Anweisungen der Eheleute X. zu sanieren; ausgewiesene Mehrleistungen sollten den Preisen des Werkvertrages gemäss vergütet werden. An die zusätzlichen Kosten für die Erstellung des Fundamentes von 5'500 Franken sollten die E. AG 2'000 Franken, die Eheleute X. ebenfalls 2'000 Franken und D. 1'500 Franken beitragen. Die Arbeiten waren bis spätestens 30. September 2003 abzuschliessen. Nach mängelfreier Fertigstellung der Sanierungsarbeiten hatten die Eheleute X. den Werklohn von Fr. 34’660.25 sowie das Honorar für die Baulei- tung zu zahlen. Bis zum 31. August 2003 hatte die Bauherrschaft auch das Ing. D. geschuldete Honorar von Fr. 5'647.05 zu begleichen. Die Kosten des Kreisamtes A. und des Bezirksgerichts Prättigau/Davos wurden zur Hälfte den Eheleuten X. und zu je einem Viertel der E. AG und Ing. D., die Kosten des Berufungsverfahrens von 1'500 Franken den beiden ersteren auferlegt. Die Eheleute X. hatten zudem die E. AG aussergerichtlich mit Fr.9'037.25 zu entschädigen. C.Die Eheleute X. stellten sich im Anschluss an den vor dem Kantons- gericht abgeschlossenen Vergleich auf den Standpunkt, Rechtsanwalt lic. iur. N. habe seine Sorgfaltspflichten als Anwalt verletzt und ihnen durch unsachgemässe Ausführung seines Mandats Schaden zugefügt. Sie reichten daher am 10. Novem- ber 2003 beim Kreisamt Ilanz ein Vermittlungsbegehren ein, worauf am 12. Dezem- ber 2003 eine Sühneverhandlung durchgeführt wurde, die erfolglos verlief. Die Klä- ger bezogen darauf am 28. Mai 2004 den Leitschein und prosequierten die Klage mit Prozesseingabe vom 18. Juni 2004 an das Bezirksgericht Surselva. Sie stellten das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, Ihnen Fr. 29'992.70 nebst 5 % Zins seit dem 21. Mai 2003 zu bezahlen. Diese Summe setzte sich zusammen aus dem Anteil der Gerichtskosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 6'738.45 und des Kantonsgerichts von 750 Franken, welche die Kläger nach dem kantonsgerichtlichen Vergleich zu übernehmen hatten, der der E. AG zu bezahlen- den aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 9'037.25, einer Reduktion des An- waltshonorars von Rechtsanwalt N. um einen Drittel, nämlich Fr. 5'467.-- sowie dem Mehraufwand von Rechtsanwalt Dr. H. von pauschal 8'000 Franken. – Der Beklagte beantragte in seiner Prozessantwort vom 7. September 2004 die kosten- fällige Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
5 D. Mit Urteil vom 21. Juni 2005 hiess das Bezirksgericht Surselva die Klage gut, verpflichtete Rechtsanwalt N., den Klägern Fr. 29'992.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. November 2003 zu bezahlen und auferlegte dem Beklagten die Kosten der Vermittlung von 200 Franken sowie jene des Bezirksgerichts von 8'000 Franken; schliesslich wurde den Klägern eine aussergerichtliche Entschädigung von 15'000 Franken zugesprochen. E. Gegen dieses Urteil liess lic. iur. N. am 15. November 2005 die Beru- fung an das Kantonsgericht erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht waren die beiden Rechtsver- treter anwesend. Der Anwalt von N. bestätigte sein Berufungsbegehren, während der Vertreter der Berufungsbeklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I.Der Berufungskläger bestritt vor dem Bezirksgericht Surselva seine Passivlegitimation mit der Begründung, nicht er persönlich, sondern die Kollektivge- sellschaft I. sei von C. X. und M.X. mit der Vertretung ihrer Interessen im Verfahren gegen die E. AG und gegen D. betraut worden. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat dies anhand verschiedener Dokumente, welche nach ihrer Auf- fassung belegen, dass die Kläger allein Rechtsanwalt lic.iur. N. als ihren Rechtsver- treter betrachteten, begründet. Im Berufungsverfahren beharrt der Beklagte auf sei- nem Standpunkt; er wirft dem Bezirksgericht vor, es weiche mit seinem Urteil von der seines Erachtens richtigen Rechtsprechung und insbesondere der vom Bundes- gericht im Entscheid 124 III 363 ff. vertretenen Auffassung, ab. In diesem Urteil be- fasste sich das Bundesgericht mit dem Fall einer grossen Anwaltspraxis. Es führte im Hinblick auf grössere Kanzleien unter anderem aus, komplexer werdende Streit- und Beratungsfälle und das gestiegene Bedürfnis der Klienten nach juristischer Be- gleitung und Absicherung verschiedenster Geschäftsvorhaben motivierten den Zu- sammenschluss von Spezialisten zwecks Angebots ganzheitlicher Lösungen. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient werde in solchen Fällen dergestalt entperso- nalisiert, dass anstelle eines individuellen Vertrauensanwalts - mindestens in kom- plexeren Sachverhalten - regelmässig ein Team von Anwälten trete, in welchem der
6 jeweilige Spezialist für einen Teilaspekt des Problems Lösungen generiere. Weiche die individuelle Anwaltspraxis mit ihrem ursprünglichen Kerngeschäft der kollektiven Berufsausübung unter gleichzeitiger Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets, werde man sich der Auffassung nicht verschliessen können, gemeinsam unter einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle auftretende Anwälte dürften vertrauenstheore- tisch als gesellschaftlich verbunden aufgefasst werden. Auf diese Ausführungen des Bundesgerichts kann sich der Berufungskläger offensichtlich schon aus objek- tiven Gründen nicht stützen, auch wenn das seinerzeit verwendete Briefpapier einen auf die Bürogemeinschaft hinweisenden Briefkopf mit einer einheitlichen Zahlstelle enthielt. Es handelte sich bei der damaligen Anwaltspraxis I. nicht um eine hoch- spezialisierte Kanzlei im oben umschriebenen Sinne, in welchem sich ein Team von Spezialisten zusammenfand, welche ihr Tätigkeitsfeld auch über das eigentliche Anwalts- und Notariatsgebiet hinaus auf weitere Geschäftsbereiche wie zum Bei- spiel das Treuhand- oder Bankwesen ausdehnte und bei dem je nach der Art des auszuführenden Auftrags ein spezialisierter Mitarbeiter eingesetzt wurde. In einem solchen Mandatsverhältnis tritt die persönliche Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten zurück und es ist allein das zur Diskussion stehende Spezial- gebiet, das darüber entscheidet, welcher Mitarbeiter der beauftragten Kanzlei zum Einsatz gelangt. Kann der Berufungskläger also schon aus diesen Gründen vom zitierten Bundesgerichtsentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten, so gilt dies nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auch aus spezifischen Grün- den. Einmal ist zu bemerken, dass im Briefkopf des für die Prozesseingabe vom 19. Januar 2001 verwendeten Briefpapiers der Name lic. iur. N. durch Fettdruck hervor- gehoben war, womit zu erkennen gegeben wurde, dass es sich um ein von diesem geführtes Mandat handelte; die Eingabe wurde denn auch von ihm selbst unter- zeichnet, ohne dass ein Hinweis auf die Kollektivgesellschaft I. gemacht worden wäre. Schon im Leitschein vom 14. Dezember 2000 figurierte allein N. als Rechts- vertreter der Klägerschaft; von einer Kollektivgesellschaft war keine Rede. Die Zwi- schenabrechnungen erfolgten vorerst auf Briefpapier, das allein auf lic.iur. N. lau- tete, wobei das nämliche Bankkonto erwähnt wurde wie zu Beginn der Mandats- übernahme auf dem Papier mit dem Briefkopf I.. Ab Juli 2001 erfolgte die Rech- nungstellung dann auf Briefpapier J., stets jedoch im persönlichen Namen des heu- tigen Berufungsklägers. Auf dem Zahlungsbefehl vom 5. September 2002, mit wel- chem das Honorar gemäss Schlussabrechnung eingetrieben werden sollte, er- scheint als Gläubiger wiederum allein lic. iur. N., wobei jetzt als neue Zahlstelle die L. angegeben wurde. Das Vollmachtsformular, das die Kläger von Rechtsanwalt N. erhalten hatten, erwähnt als Beauftragten ebenfalls nur den heutigen Beklagten. Auch wenn dieses seitens der Eheleute X. nicht unterzeichnet worden war, belegt
7 es doch, dass sich Rechtsanwalt N. persönlich, und nicht etwa die Kollektivgesell- schaft I. als beauftragt betrachtete. Noch während des laufenden Mandatsverhält- nisses ergab sich sodann eine Änderung, indem nun nicht mehr von einem Büro I., sondern von einem solchen J. die Rede war. Wollte man der Argumentation des Beklagten folgen, müsste man sich also fragen, ob die erstere oder die zweite Kol- lektivgesellschaft als Beauftragte anzusehen wäre. Dass dies jedenfalls nach dem Willen der Auftraggeber weder die eine noch die andere Gesellschaft und auch nicht Rechtsanwalt K., sondern allein Rechtsanwalt N. persönlich sein sollte, ergibt sich schliesslich mit aller Klarheit aus den E-Mails, welche Dr. X. dem Beklagten sandte, nachdem er erfahren hatte, dass gewisse Aufgaben von Rechtanwalt K. übernom- men werden sollten. Auf Grund all dieser Umstände kann es keine Zweifel darüber geben, dass ein Mandatsverhältnis nur zwischen C. X. und M.X. einerseits und N. andererseits bestanden haben konnte und dass im vorliegenden Verfahren folglich allein der letztere passivlegitimiert sein kann. II. 1. Im Zusammenhang mit der Behandlung der Frage, ob seitens des Be- rufungsklägers Sorgfaltspflichten verletzt wurden, bemerkte dessen Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung einleitend, die Vorinstanz habe sich in ihrem Ent- scheid bei der Beurteilung der Wahl der Mängelrechte zu Unrecht auf die SIA-Norm 118 berufen. Sie habe verkannt, dass die Anwendbarkeit dieser Norm erst nach der Entlassung des Berufungsklägers aus dem Mandat zwischen den Parteien aner- kannt worden sei. Es wird dabei auf das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 14. November 2002 verwiesen, wo auf Seite 18 festgestellt wurde, das Ehe- paar X. und die Firma E. AG hielten dafür, dass vorliegend die SIA-Norm 118 zur Anwendung gelange. Offenbar will mit diesem Verweis geltend gemacht werden, dass zwischen den damaligen Parteien erst vor Bezirksgericht die Anwendbarkeit der SIA-Normen anerkannt worden sei. Da die Beurteilung aber nur nach den Um- ständen zur Zeit der massgeblichen Handlung erfolgen dürfe, seien einzig die sich aus dem Obligationenrecht ergebenden Mängelrechte zu berücksichtigen. Diese Argumentation ist nicht leicht verständlich. Zwar liegt ein Werkvertrag zwischen der E. AG und den Eheleuten X. nicht bei den Akten, hingegen liegt die Ausschreibung und das Angebot der Bauunternehmung vom 26. April 2000 vor. In diesem Doku- ment wird nun aber an mehreren Stellen ausdrücklich auf die SIA-Norm 118 Bezug genommen und die entsprechenden Vorschriften für verbindlich erklärt. Es kann also kein Zweifel darüber bestehen, dass diese Normen auch für den Werkvertrag Gültigkeit haben sollten; jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bau- herrschaft die Offerte der Firma E. AG zwar angenommen, die Anwendbarkeit der SIA-Normen aber abgelehnt haben könnte. Dass ein Vertragsverhältnis zur Diskus-
8 sion stand, auf das die SIA-Normen anwendbar waren, hatte auch der Experte F. erkannt, verweist er in seinem Bericht doch an mehreren Stellen auf diese Bestim- mungen. Dies hätte nun auch vom beklagten Anwalt erkannt werden müssen; je- denfalls wäre es seine Pflicht gewesen, vor der Vornahme irgendwelcher Schritte abzuklären, ob er es mit einem SIA-Vertrag zu tun hatte oder ob ihm nur die Rechts- behelfe des Obligationenrechts zur Verfügung standen. Mit minimalem Aufwand hätte er feststellen können, dass das erstere der Fall war, und er hätte damit - wie dies bereits Gärtnermeister F. gesehen hat -erkennen müssen, dass der von der SIA-Norm 118 vorgezeichnete Weg einzuschlagen war. 2. a) Nachdem der Beklagte das Mandat zur Wahrung der Interessen der Eheleute X. gegenüber der E. AG und Ingenieur D. am 2. Oktober 2000 übernom- men hatte, stellte er bereits am 17. November 2000 ein Vermittlungsbegehren be- züglich einer Forderungsklage mit einem Streitwert von über 8'000 Franken, und anlässlich der Sühneverhandlung vom 8. Dezember 2000 beantragte er, die Be- klagten seien zur Zahlung eines Betrages von 30'000 Franken zu verpflichten. Aus der Prozesseingabe vom 19. Januar 2001 wurde dann klar, dass es sich beim ein- geklagten Betrag um Schadenersatz handelte, wobei allerdings nicht ausgeführt wurde, wie sich dieser zusammensetzen sollte, es wurde lediglich aufgezählt, wel- che Arbeiten nach der Expertise F. auszuführen waren. Angesichts des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt kein Werklohn bezahlt worden war und mithin noch gar kein Schaden vorliegen konnte, war dieses Vorgehen völlig ina- däquat. Es hätte sich vielmehr aufgedrängt, von Anfang an den von den SIA-Nor- men vorgesehenen Weg einzuschlagen. Den ersten Schritt dazu hatten denn die Eheleute X. in Befolgung der Empfehlungen von Gärtnermeister F. zu einem Zeit- punkt, als sie noch nicht vom Beklagten beraten waren, auch selbst getan, indem sie mit Schreiben vom 15. September 2000 der Bauunternehmung und dem Inge- nieur unter Beilage der Expertise F. mitteilten, dass sie innert 14 Tagen einen schrift- lichen Projektvorschlag erwarteten und innert sechs Wochen die Mängelbehebung im Sinne der Ausführungen von F. verlangen würden. Nachdem die Kläger auf diese wohl zu kurz bemessene Fristansetzung von der E. AG keine und vom Ingenieur eine negative Antwort erhalten hatten, hätte es nahe gelegen, dass der anfangs Oktober 2000 beigezogene Anwalt das bisherige Vorgehen unter dem Gesichts- punkt der SIA-Vorschriften geprüft und der Unternehmung vorerst eine neue, dieses Mal nun angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel angesetzt hätte. Wäre sei- tens der Unternehmerin wiederum keine Reaktion erfolgt, hätten sich der Bauherr- schaft die von Art. 169 der SIA-Norm 118 vorgesehenen Möglichkeiten geboten, von denen unter den gegebenen Umständen wohl das Vorgehen gemäss Art. 169
9 Ziff. 1 im Vordergrund gestanden hätte, da die Eheleute X. zweifellos in erster Linie an einem korrekt ausgeführten Werk interessiert waren. War die Mängelbehebung hingegen nicht vordringlich, hätte getrost die Klage der Bauunternehmung auf Zah- lung des Werklohns abgewartet und in diesem Verfahren Minderung geltend ge- macht werden können. Anstatt eines dieser naheliegenden Verfahren zu wählen, leitete Rechtsanwalt N. nach ersten Vergleichsgesprächen am 17. November 2000 die oben erwähnte, nicht substantiierte Forderungsklage über 30'000 Franken ein. Mit diesem offensichtlich verfehlten Vorgehen provozierte der Beklagte die vorerst mit einer Widerklage geltend gemachte Gegenforderung der E. AG, welche – weil nicht vermittelt – zurückgezogen und darauf als selbständige Klage neu instanziert und schliesslich mit dem von Rechtsanwalt N. eingeleiteten Verfahren vereinigt wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Streitwert massiv in die Höhe getrieben wurde, was für die Eheleute X., welche mit ihrer Klage (die vom Bezirksgericht Prät- tigau/Davos wie eine Minderungsklage behandelt wurde, was allerdings konse- quenterweise im Dispositiv dadurch hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass der Bauunternehmung ein geminderter Werklohn zugesprochen worden wäre) nur zur Hälfte durchdrangen, während der E. AG der ganze eingeklagte Werklohn zugesprochen wurde, mit Bezug auf die Kostenverteilung zu einem sehr ungünsti- gen Resultat führte. Nach der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Klägerschaft nicht ausreichend über die möglichen Konsequenzen seines Vorgehens aufgeklärt hat. Mit dem Verweis auf die eigenen Handnotizen und die Tatsache, dass die Rechtsschriften den Berufungsbeklagten jeweils zur Prüfung zugestellt worden seien, lässt sich dieser Vorwurf nicht entkräften. Die handschrift- lichen Aufzeichnungen vermögen keinen Beweis dafür zu erbringen, dass zusam- men mit den Klienten das weitere Vorgehen im Detail besprochen, diese über die Konsequenzen der ins Auge gefassten Varianten aufgeklärt und vor allem auf die daraus resultierenden Risiken klar aufmerksam gemacht worden wäre. Wenn so- dann die Eheleute X. zu den Rechtsschriften ihres Anwaltes Stellung nehmen konn- ten, so gab ihnen dies zwar die Möglichkeit, sich zum dargelegten Sachverhalt zu äussern, die Zweckmässigkeit des eingeschlagenen Weges und dessen rechtliche Konsequenzen konnten sie als juristische Laien aber nicht beurteilen, dies war die Aufgabe ihres Beraters. Es hilft dem Berufungskläger auch nicht weiter, wenn er geltend macht, die Mängellage sei unklar gewesen; die Eheleute X. hätten die Hangsicherung als völlig unbrauchbar betrachtet und die Bauunternehmung sei trotz der Expertise F. nicht bereit gewesen, die Mängel zu beheben; seine Mandan- ten hätten daher sofort klagen wollen. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, war es doch die ureigenste Aufgabe des Beklagten, den sich in einer bestimmten Situation anbietenden optimalen Rechtsweg zu wählen. Der Anwalt muss seine Klienten um-
10 fassend informieren und sie vor Schritten warnen, welche nach seiner Überzeugung mit zu grossen Risiken behaftet sind. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf PKG 1987 Nr. 12 und 1999 Nr. 3 sowie die im letzteren Entscheid zitierte Literatur und Rechtsprechung ausführlich und überzeugend dargelegt, dass vom Anwalt bezüg- lich seiner spezifischen Kenntnisse eine besondere Sorgfalt erwartet werden dürfe und dass sich aus diesem Grundsatz ergebe, dass er als Fachmann seinen Man- danten laufend und unaufgefordert über die Gefahr und die Erfolgsaussichten eines bevorstehenden Rechtsstreites zu orientieren und bei zweifelhaftem Ausgang die- sen über das Risiko aufzuklären habe. Dies kann soweit führen, dass sich der An- walt unter Umständen dem Wunsch seines Mandanten, eine Klage einzureichen, widersetzen muss, wenn er nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage zur Überzeu- gung gelangt, dass das von seinem Klienten verlangte Vorgehen aussichtslos er- scheint. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte erkennen müssen, dass die Rechts- beziehungen zwischen seinen Mandanten und der Bauunternehmung durch einen SIA-Vertrag geregelt waren. Nachdem er auf Grund der Expertise F. davon ausge- hen konnte, dass das geschaffene Werk mit Mängeln behaftet war, hätte er den schon in diesem Gutachten angedeuteten Weg über die Wahrung der Rechte des Bauherrn bei Mängeln gemäss den Vorschriften in der SIA-Norm 118 beschreiten und seine Klienten von der Zweckmässigkeit dieses Vorgehens überzeugen müs- sen. Wenn der Berufungskläger statt diesen klar auf der Hand liegenden Weg zu verfolgen, nach einigen erfolglosen Vergleichsgesprächen praktisch ins Blaue hin- aus eine Schadenersatzklage einleitete, obwohl noch gar kein Schaden entstanden und ein solcher folglich auch nicht zu beweisen war, hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Dass in der gegebenen Situation nicht der Weg über die Beseitigung der Mängel durch den Unternehmer beziehungsweise bei dessen Weigerung die Ver- besserung durch einen Dritten gewählt oder einfach die Klage der E. AG abgewartet und Minderung geltend gemacht wurde, ist unverständlich und muss dem Beru- fungskläger zum Vorwurf gemacht werden. Angesichts dieses grundlegenden Feh- lers treten die weiteren von den Klägern an die Adresse ihres früheren Anwalts ge- richteten Vorwürfe – selbst wenn sie berechtigt wären - völlig in den Hintergrund. Die Ausführungen, mit denen die Vorinstanz diese von den Klägern behaupteten weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagten verwarf, erscheinen indessen überzeugend, so dass ohne weiteres auf sie verwiesen werden kann. b) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden muss; es ist daher in einem nächs- ten Schritt zu prüfen, ob seinen Mandanten dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Kläger sehen einen solchen darin, dass ihnen durch die unsorgfältige Mandats-
11 erfüllung Rechtsanwalt N.s Gerichts- und Anwaltskosten belastet worden seien, welche sie bei richtigem Vorgehen ihres damaligen Rechtsvertreters nicht hätten übernehmen müssen. Sie beziffern den gesamten ihnen entstandenen Schaden auf Fr. 29'992.70. Geht man von der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 24. April 2003 aus, mit welcher das Verfahren der Eheleute X. gegen die E. AG und Ingenieur D. durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt worden war, so stellt man fest, dass L.X. und M.X. die Hälfte der Kosten des Kreisamtes A. von Fr. 241.-- und des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 13'476.90 zu übernehmen hatten. Die Hälfte der letzteren Position, also Fr. 6'738.45, werden im vorliegenden Verfahren als Schaden geltend gemacht. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 1'500 Franken wurden ebenfalls zur Hälfte den Eheleuten X. auferlegt, so dass unter die- sem Titel weitere 750 Franken gefordert werden. Schliesslich verpflichteten sich C. X. und M.X. im kantonsgerichtlichen Vergleich, die E. AG aussergerichtlich mit Fr. 9'037.25 zu entschädigen, welcher Betrag ebenfalls in der Schadenersatzforderung gegenüber N. enthalten ist. Das Bezirksgericht Surselva hat zutreffend ausgeführt, dass den Eheleuten X. diese Kosten mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht entstan- den wären, wenn ihr Anwalt bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Bau- unternehmung richtig vorgegangen wäre. Es darf in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Kläger mit einer Minderungsklage gegen die E. AG voll durchge- drungen wären und auch im Falle einer Ersatzvornahme durch eine Drittfirma mit Verrechnung der Ersatzvornahmekosten obsiegt hätten. In beiden Fällen wären die gerichtlichen Kosten voll der Beklagten auferlegt worden und es hätten dieser keine aussergerichtlichen Kosten entschädigt werden müssen. Der für diese Positionen geltend gemachte und ausgewiesene Schaden ist angesichts dieser klaren Sach- lage eindeutig auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen, wobei dieses zur Herbeiführung des eingetretenen negativen Erfolgs nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet war; das Erfordernis der adäquaten Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist folglich offenkundig. Was der Berufungskläger da- gegen vorbringt, überzeugt nicht. Es ist unerfindlich, inwiefern der neue Rechtsver- treter die von ihm (dem Beklagten) gewählte Prozessstrategie hätte anpassen kön- nen, um die Kostenfolge für die Eheleute X. zu verbessern. Ein Klagerückzug oder eine Klagereduktion hätte am negativen Ergebnis für die Kläger nichts geändert, im Gegenteil. Die Weiterverfolgung des ursprünglich gewählten Verfahrens im Beru- fungsverfahren hätte aller Voraussicht nach bestenfalls zu einer Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos geführt. Es wäre aber auch sehr wohl denkbar gewesen, dass der als Schadenersatzklage instanzierte Prozess ange- sichts der Tatsache, dass die Klage eingereicht wurde, bevor überhaupt ein Scha-
12 den entstanden war und ein solcher folglich auch nicht bewiesen werden konnte, mit einer völligen Niederlage der Kläger unter entsprechender ungünstiger Kosten- folge geendet hätte. Nur das reichlich unkonventionelle Vorgehen des Bezirksge- richts, das die Schadenersatzklage praktisch in eine Minderungsklage umgebildet hat, konnte die Klägerschaft vor diesem Prozessausgang bewahren. Als Schaden- ersatzklage hätte das Verfahren mit einer Niederlage der Eheleute X. enden und es hätte die Werklohnforderung der E. AG gutgeheissen werden müssen, ohne dass ihr mangels eines entsprechenden Begehrens Minderungsansprüche hätten entge- gengehalten werden können. Mit der im Vergleich vor dem Kantonsgerichtspräsi- dium getroffenen Lösung sind die Eheleute bezüglich der Kostenfolge also recht gut davon gekommen. Es trifft zwar zu, dass der Prozessausgang durch den Vergleich beeinflusst worden ist. Dass die Kläger auch dabei mit gerichtlichen und ausserge- richtlichen Kosten belastet wurden, hat aber letztlich seine natürliche und adäquate Ursache allein in der von Rechtsanwalt N. ursprünglich gewählten Prozessstrategie. Der Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schadenseintritt wurde also auch durch den nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgten An- waltswechsel nicht unterbrochen, weshalb der Beklagte für den entstandenen Scha- den einzustehen hat. c) Die Kläger machen als weitere Schadensposition einen Mehraufwand von 8'000 Franken für den notwendig gewordenen Anwaltswechsel sowie einen Be- trag von Fr. 5'467.--, entsprechend einem Drittel der ihnen von Rechtsanwalt N. gestellten Honorarrechnung von Fr. 16'401.25 geltend. Die Vorinstanz erachtete die für den Anwaltswechsel geforderte Summe als zu hoch; sie glaubte, mit einem Auf- wand von 20 Stunden sei der Mehraufwand ausreichend abgegolten und erachtete einen Schaden von 4'000 Franken als ausgewiesen. Mit Bezug auf die Reduktion des Anwaltshonorars stellte das Bezirksgericht unter Hinweis auf Fellmann (Berner Kommentar, N. 498 ff. zu Art. 394 OR) fest, führe der Beauftragte seinen Auftrag nicht oder nur unvollständig aus oder handle er unsorgfältig, so sei die Vergütung nach dem Äquivalenzgedanken zu kürzen. Habe der Beauftragte hingegen wegen unsorgfältiger Ausführung des Auftrags Schadenersatz zu leisten und werde der Auftraggeber dadurch so gestellt, wie wenn der Auftrag ordnungsgemäss erfüllt wor- den wäre, sei das Äquivalenzprinzip wieder hergestellt und eine Kürzung des Ho- norars erübrige sich. Eine Zwischenlösung müsse gesucht werden, wenn durch die Nicht- beziehungsweise Schlechterfüllung zwar Schaden entstehe, dieser durch Schadenersatz aber nur teilweise ausgeglichen werden könne; in diesem Fall sei eine Kombination zwischen Schadenersatz und Herabsetzung der Gegenleistung vorzunehmen. Bei korrekter Mandatsführung hätten die Kläger nicht nur keine Ver-
13 fahrenskosten zu tragen gehabt, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die eigenen Anwaltskosten ersetzt bekommen. Die bezahlten Anwaltskosten stellten also einen Teil des zu ersetzenden Schadens dar. Vergleiche man die Ho- norarnoten der Gegenanwälte zwischen 12'000 und 18'000 Franken, so hätten die Kläger mit einer aussergerichtlichen Entschädigung von mindestens den geltend gemachten Fr. 13'467.-- rechnen dürfen, so dass auch diese Schadensposition im eingeklagten Umfange gutzuheissen sei. – Der Berufungskläger setzt sich mit die- ser Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen übernimmt das Bezirksgericht zwar nicht genau die von den Klägern zur Stützung der geltend gemachten Schadensposition vorgebrachte Begründung, es gelangt aber auf Grund etwas anderer Überlegungen zum gleichen Resultat. Seine Überle- gungen erscheinen durchaus nachvollziehbar und konsequent, so dass für das Kan- tonsgericht kein Anlass besteht, von der vorinstanzlichen Argumentation abzuwei- chen, zumal der Beklagte abgesehen von seiner generellen Bestreitung der kläge- rischen Forderung nicht darlegt, was daran nicht richtig sein soll. Folgt man den Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts, spielt es auch keine Rolle mehr, ob des- sen Ausführungen darüber, welcher Zeitaufwand des neuen Rechtsvertreters für die Weiterführung des Mandats als durch den Anwaltswechsel verursachten Zusatzauf- wand gerechtfertigt anzusehen ist, beigepflichtet werden kann. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die an dieser Stelle geltend gemachte Schadensposition in der Höhe von Fr. 13'467.-- mindestens dem entsprechen dürfte, was die Kläger bei feh- lerfreier Mandatsführung durch ihren Anwalt als aussergerichtliche Entschädigung hätten erwarten dürfen. Bei dieser Sachlage erweist sich der ganze als Schadener- satz eingeklagte Betrag von zusammen Fr. 29'992.70 als ausgewiesen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche unter dem Gesichtspunkt der Schadener- satzbemessung zu einer Reduktion des ausgewiesenen Schadens führen könnten. Grundsätzlich hat der Beauftragte für den vollen von ihm verursachten Schaden einzustehen. Für eine Entlastung müssten gewichtige und zwingende Gründe ins Feld geführt werden können. So wäre nach Fellmann (Die Haftung des Anwaltes, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 211) eine Reduktion wegen ge- ringfügigen Verschuldens – wovon angesichts der vorhersehbaren Aussichtslosig- keit des angehobenen Prozesses im vorliegenden Verfahren kaum gesprochen werden kann – nur statthaft, wenn es sich um relativ und absolut bedeutende Be- träge handelte, die den Schuldner erheblich schwerer als der Grösse seines Ver- schuldens entsprechend belasten würden. Von solchen Verhältnissen kann hier of- fensichtlich keine Rede sein, so dass die Klage zu Recht im vollen Umfange gutge- heissen wurde; die Berufung ist folglich abzuweisen.
14 III. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagten sind aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei das Kantonsgericht der Auf- fassung ist, dass angesichts der Tatsache, dass im Berufungsverfahren keine neuen Argumente zu erwarten waren und tatsächlich auch nichts Neues ins Feld geführt worden ist, der vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten angegebene Zeitaufwand von 15 Stunden reichlich hoch bemessen ist. Zudem ist zu bemerken, dass ein Streitwertzuschlag im Berufungsverfahren nicht mehr gefordert werden kann. Der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand von Fr. 5'371.90 ist daher in angemessener Weise auf 2'500 Franken zu kürzen.
15 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 225.--, total somit Fr. 5'225.- -, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagten aus- sergerichtlich mit 2'500 Franken zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc: