Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 14. März 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 76 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger, Zinsli Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, Postfach 546, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. September 2005, mitgeteilt am 24. Oktober 2005, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die B . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Gelbes Haus, 7220 Schiers, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A.Per 1. September 1996 trat A. eine Stelle als Vertriebsarbeiter in der Filiale C. der B. an. Zu seinen Aufgaben zählte unter anderem die maschinell unter- stützte Fleischverpackung. Nachdem die Hauptmaschine einige Tage zuvor ausge- fallen war, arbeitete A. am 24. August 1998 - wie bei früheren Ausfällen der Haupt- maschine auch schon - an der Fleischkanone (Einziehpresse) der Marke „Possenti“. Während er um ca. 15.15 Uhr den Schutzdeckel der Einziehpresse schloss, be- merkte er, dass das von ihm zuvor in der Maschine platzierte Fleisch nicht in einer für den Verpackungsvorgang optimalen Position lag. A. zog deshalb die noch nicht verriegelte Schutzhaube der Einziehpresse wieder hoch, um das Fleisch korrekt zu positionieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Fleischkanone ihren maschinellen Vor- gang jedoch bereits gestartet. Als A. mit der rechten Hand nach dem Fleisch griff, amputierte ihm eine rotierende Säge die Hand im Bereich der Mittelhandknochen. Die Hand konnte gleichentags am Universitätsspital Zürich operativ wieder replan- tiert werden. Anschliessend wurde mit intensiver Therapie versucht, die Funktions- tüchtigkeit der Hand so weit als möglich wiederherzustellen. Diese Bemühungen zeigten zunächst gute Erfolge. Später trat jedoch eine Stagnation ein, was dazu führte, dass die Hand gebrauchsunfähig blieb. In der Folge machte der Arbeitneh- mer gegenüber der Arbeitgeberin eine Forderung wegen Verletzung der Fürsorge- pflicht geltend. Da die B. sowohl eine Verletzung des Arbeitsvertrages als auch ein Verschulden ihrerseits verneinte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 5. Oktober 2004 gelangte A. an den Kreispräsidenten von Davos. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 17. November 2004 wurden folgende Rechtsbegehren deponiert: „Rechtsbegehren des Klägers: 1.Die Beklagte sie zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'160.-- zu zahlen zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 1998. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit eingetreten werden kann. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Klägers.“ C.a) Mit Prozesseingabe vom 8. Dezember 2004 liess A. seine Klage mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequie- ren. In der Begründung machte er im wesentlichen geltend, die Fleischkanone der Marke „Possenti“ sei mangelhaft gewesen, da man die Schutzhaube auch noch
3 während etwa 0.5 Sekunden habe öffnen können, nachdem der maschinelle Pack- vorgang gestartet worden sei. Ebenso habe die Maschine nicht automatisch ge- stoppt, als er die Schutzhaube geöffnet habe. Dass er die Schutzhaube trotz ge- starteter Maschine habe öffnen können, bedeute einen Mangel im Sinne von Art. 328 Abs. 2 OR in den Sicherheitsvorkehrungen der Fleischkanone. Für diesen Man- gel hafte die Beklagte, denn die Inbetriebsetzung einer Maschine mit einem derar- tigen Sicherheitsmangel bedeute eine Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorge- pflicht. Die Versicherung der Beklagten habe dem Kläger eine Integritätsentschädi- gung ausgerichtet, basierend auf dem für das Unfalljahr versicherten Jahreshöchst- verdienst und einer gutachterlich festgestellten Integritätseinbusse von 50%. Im Un- falljahr seien jedoch weit höhere privatrechtliche Genugtuungsentschädigungen zu- gesprochen worden als der versicherte Jahreshöchstverdienst, weshalb dem Kläger aufgrund der festgestellten Integritätseinbusse von 50% auch eine höhere als die ausgerichtete Genugtuungssumme zustehe. Die besonderen Umstände für die Ge- währung einer Genugtuung würden vorliegen. Das in Art. 44 Abs. 2 UVG enthaltene sogenannte Haftungsprivileg schliesslich entfalte bei Genugtuungsansprüchen ge- genüber dem Arbeitgeber keine Wirkung, denn bei Genugtuungsansprüchen hafte der Arbeitgeber für jede Form von Fahrlässigkeit. b) In ihrer Prozessantwort vom 31. Januar 2005 behielt die B. ihr Rechtsbe- gehren unverändert bei. In der Begründung bestritt sie, dass die Fleischkanone der Marke „Possenti“ unmittelbar vor dem 24. August 1998 einen Defekt aufgewiesen habe und habe repariert werden müssen. Sie hielt im weiteren fest, dass der Schutz- deckel der Fleischkanone, sobald er geschlossen werde, seitlich mit einem Siche- rungsbolzen gegen das Öffnen gesichert werde und nicht mehr geöffnet werden könne, bis der Packvorgang abgeschlossen sei. Zusätzlich sei die Einziehpresse mit einem roten Sicherheitsknopf versehen, mit welchem der automatische Press- vorgang jederzeit gestoppt werden könne. Dieser Sicherheitsknopf befinde sich auf der Vorderseite der Maschine und könne rasch und problemlos betätigt werden. Beide Sicherheitseinrichtungen hätten vor und nach dem Unfall reibungslos funktio- niert. Der Kläger habe bereits während fünf Tagen vor dem Unfall an der besagten Fleischkanone gearbeitet und sei mit dem Sicherheitsmechanismus vertraut gewe- sen. Zum Unfall sei es gekommen, weil der Kläger mit einer nicht vorhersehbaren, blitzartigen Bewegung die Schutzhaube nach dem Schliessen wieder geöffnet habe. Es sei denkbar, dass der Bolzen wegen der blitzartigen Bewegung nicht ein- gerastet sei. Es wäre dem Kläger jedoch ein Leichtes gewesen, den Sicherheits- knopf zu drücken, womit die Maschine gestoppt worden und der Pressestempel nicht nach unten gekommen wäre. Indem der Kläger ohne jegliche Kontrolle mit der
4 Hand in die bereits gestartete Maschine gegriffen habe, habe er grobfahrlässig ge- handelt. Sein Fehlverhalten sei nicht voraussehbar gewesen. Dem Arbeitgeber be- ziehungsweise dessen Organen könne unter diesen Umständen kein Verschulden zur Last gelegt werden. Mangels Verschuldens des Arbeitgebers und in Berücksich- tung von Art. 44 Abs. 2 UVG, der auch im vorliegenden Fall zur Anwendung ge- lange, habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Genugtu- ung. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass Art. 44 UVG ein Verschulden der Or- gane des Arbeitgebers selbst verlange. G. als einziges Organ der B. habe aber keine Kenntnis hinsichtlich des Einsatzes der fraglichen Presse gehabt. Da kein Mangel an der Maschine vorgelegen habe beziehungsweise ein Mangel für die Or- gane nicht erkennbar gewesen wäre, sei die Klage abzuweisen. Vorsorglich werde die Klage schliesslich auch quantitativ bestritten. c) Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 verzichtete A. auf die Einreichung einer Stellungnahme. Am 23. Februar 2005, mitgeteilt am 24. Februar 2005, erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Beweisverfügung, welche unan- gefochten blieb, und erklärte den Schriftenwechsel für geschlossen. D.Am 22. September 2005 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirks- gericht Prättigau/Davos statt, an welcher der Kläger mit seinem Rechtsvertreter so- wie der Rechtsvertreter der Beklagten teilnahmen. Mit Urteil vom 22. September 2005, mitgeteilt am 24. Oktober 2005, ent- schied das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage des A. gegen die B. wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:
5 In der Begründung führte es insbesondere aus, aus der Zeugeneinvernahme von E. und aus dem Videoband ergebe sich, dass der Sicherheitsdeckel der Fleisch- kanone „Possenti“ grundsätzlich nach dem Verriegeln nicht mehr habe geöffnet wer- den können. Das automatische Verriegeln der Haube bedürfe aber eines Bruchteils einer Sekunde. Offenbar werde die Fleischfräse nicht erst dann in Gang gesetzt, wenn der Deckel verriegelt sei, sondern bereits dann, wenn die Haube geschlossen werde. Dass der Kläger den Deckel noch einmal habe öffnen können, belege, dass die Haube zu wenig lang geschlossen geblieben sei, als dass die Verriegelung ge- griffen hätte. Es sei ein Mangel, wenn die Schutzhaube nochmals geöffnet werden könne, obwohl der Betriebsvorgang bereits in Gang gesetzt worden sei. Die Mög- lichkeit, den Deckel nach bereits gestartetem Fräsbetrieb nochmals öffnen zu kön- nen, müsse jedoch als grosse Ausnahme, als „Ausreisser“, angesehen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte für einen Mangel verantwortlich gemacht wer- den solle, der vernünftigerweise weder im Bereich des normalerweise zu Erwarten- den gelegen habe, noch ihr durch den Mitarbeiter D. bekannt gegeben worden sei, könne nicht von einer Sorgfaltspflichtverletzung der Arbeitgeberin gesprochen wer- den, wie sie Art. 328 OR verlange. Die Fleischkanone sei mit Schutzvorkehrungen versehen gewesen, die die Beklagte gutgläubig als ausreichend habe akzeptieren dürfen. Dass derjenige, der die Maschine bediene, in die automatisch startende Ma- schine greifen würde, nachdem der Deckel bereits geschlossen gewesen sei, habe nach dem Wissens- und Erfahrungsstand der Beklagten völlig ausgeschlossen wer- den dürfen. Habe die Beklagte aber mit einer solchen Konstellation nicht rechnen müssen, könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe es schuldhaft unterlas- sen, geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Die Beklagte treffe kein Verschulden an der objektiv ungenügenden Sicherheitsmassnahme, weshalb ihre Haftung ent- falle. Die Klage sei auch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Der Kläger habe zwar bezüglich der besonderen Umstände gemäss Art. 47 OR, welche erst eine Genugtuung rechtfertigen würden und vom Kläger zu beweisen seien, in der Pro- zesseingabe nur ausgeführt, diese lägen vor. Er habe aber ein Dossier „Medizini- sche Akten“ sowie ein Gutachten eingelegt, aus denen sich die besonderen Um- stände ergäben. Der Kläger habe von der Haftpflichtversicherung der Beklagten be- reits eine Integritätsentschädigung erhalten. Ziehe man die Gerichtspraxis und die Umstände des vorliegenden Falles heran, so zeige sich, dass eine Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.-- angemessen sei. Die Integritätsentschädigung, welche von der Genugtuung in Abzug zu bringen sei, übersteige diesen Betrag. Der Kläger habe daher nichts mehr zu gute und die Klage sei abzuweisen, ohne dass näher geprüft zu werden brauche, um wie viel Prozent das Selbstverschulden des Klägers die für angemessen erachtete Genugtuung reduzieren würde.
6 E.Gegen dieses Urteil führt A. mit Eingabe vom 14. November 2005 Be- rufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt: „1. Das Urteil vom 22. September 2005 des Bezirksgerichts Prättigau/Da- vos (Proz. Nr. 110-2004-39) sei aufzuheben. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'160.00 zu zahlen zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 1998. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“ F.An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 14. März 2006 waren A. mit seinem Rechtsvertreter, Rechts- anwalt Dr. iur. Luzius Schmid, sowie der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsan- walt Dr. iur. Peter Schnyder, anwesend. Das angefochtene Urteil sowie die Beru- fungserklärung waren dem Gericht sowie den Parteien bekannt, weshalb auf deren Verlesung verzichtet wurde. Die Zivilkammer hatte von den Akten bereits Kenntnis genommen. Zu Legitimation und Zusammensetzung des Gerichtes bestanden keine Vorfragen. a) In seinem Plädoyer begründete Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid die Berufungsanträge. Er hielt unter anderem fest, die Schutzvorrichtungen der Fleisch- kanone hätten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Infolge fehlerhafter Konstruktion habe der Deckel nämlich auch nach Starten des Betriebsvorganges geöffnet werden können. Dies sei nicht aufgrund eines unvorhersehbaren und kras- sen Bedienungsfehlers seines Mandanten möglich gewesen, sondern aufgrund ei- ner von der Beklagten bewusst in Kauf genommenen technischen Unzulänglichkeit der Fleischkanone. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie nicht mit dem nach dem Stand der Technik Machbaren für das gefahrenfreie Funktionieren der Siche- rungsvorkehrung besorgt gewesen sei. Der Fehler sei im Betrieb bekannt gewesen. Die Annahme der Vorinstanz, die Arbeitgeberin habe den Mangel nicht gekannt, sei arbeitnehmerfeindlich und nicht zu hören. Sein Mandant habe eine Integritätsent- schädigung erhalten, die unbestritten auf die Genugtuung anzurechnen sei. Es be- stehe jedoch ein weitergehender Genugtuungsanspruch. Bezüglich des Haftungs- privilegs gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG sei festzuhalten, dass die Arbeitgeberin grob- fahrlässig gehandelt habe, so dass das Haftungsprivileg nicht zum Zuge komme. Aber selbst wenn das Verschulden der Beklagten nur als fahrlässig und nicht als grobfahrlässig betrachtet werden würde, bestehe von Seiten seines Mandanten An- spruch auf eine Genugtuung, denn Genugtuungsansprüche würden vom Haftungs- privileg nicht erfasst. Das Kantonsgericht werde ersucht zu entscheiden, dass das Haftungsprivileg zu Gunsten des Arbeitgebers für Genugtuungsansprüche nicht
7 gelte. Im Unfalljahr seien privatrechtliche Genugtuungssummen von Fr. 150'000.-- und mehr zugesprochen worden. Bei einer Integritätseinbusse von 50% stehe sei- nem Mandanten eine höhere als die ausgerichtete Genugtuungssumme zu. Von einem Fehlverhalten seines Mandanten könne nicht gesprochen werden. Wenn der Verletzte ein reflexartiges Verhalten an den Tag lege, vor dessen negativen Auswir- kungen eine geforderte Sicherheitsvorkehr gerade schützen wolle und müsse, dann liege kein Selbstverschulden vor. b) In seinem Plädoyer beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder die kostenfällige Abweisung der Berufung. Unter anderem hielt er fest, gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG bestehe ein „Haftpflichtanspruch“ des Arbeitnehmers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers. Da sich die Haftpflicht aus Schaden- ersatz und Genugtuung zusammensetze, sei klar, dass nach dem Willen des Ge- setzgebers keine Haftung für Genugtuung bestehe. Nebenbei sei zu erwähnen, dass der Arbeitgeber nur hafte, wenn einem Organ eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, die Haftung für Hilfspersonen sei ebenfalls ausge- schlossen. Die Maschine habe vor und nach dem Unfall einwandfrei gearbeitet. Der Unfall beruhe auf einem singulären, nicht voraussehbaren Ablauf, dessen Ursachen bis heute nicht feststehen würden. Im übrigen sei eine Sorgfaltspflichtverletzung vom Kläger zu beweisen. Ein solcher Beweis liege jedoch nicht vor. Schliesslich sei eine Genugtuung bei Körperverletzung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei Vorliegen besonderer Umstände zuzusprechen. Die Behauptungs- und Beweislast dafür würde beim Kläger liegen. Besondere Umstände würden in der Prozessein- gabe jedoch nirgends dargetan, der globale Hinweis auf die Rechtspraxis ersetze die Behauptung der massgeblichen konkreten Tatsachen nicht. Die Vorinstanz stütze sich für die Begründung der besonderen Umstände zu Unrecht auf das Dos- sier „Medizinische Akten“. Die besonderen Umstände seien in den Rechtsschriften aufzuführen, ansonsten der Beklagte keine Veranlassung habe, sich damit ausein- ander zu setzen. Ihre Darlegung bilde bei einer Genugtuungsklage das eigentliche Klagefundament. Wenn es fehle, sei die Klage wegen fehlender Substantiierung abzuweisen. Schliesslich treffe den Kläger auch ein sehr schweres Selbstverschul- den. Das krasse Fehlverhalten des Arbeitnehmers sei nicht vorhersehbar gewesen und stelle die wesentliche Ursache für den Unfall dar. Dies führe dazu, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Genugtuung geschuldet sei. Für den Fall, dass die Haftungsvoraussetzungen doch als gegeben betrachtet würden, seien zur Be- messung der Höhe der Genugtuung die Tabellen von Hütte/Ducksch massgeblich. Es würden vorliegend aber alle Angaben für die Bemessung fehlen. Aufgrund von Vergleichsfällen sei eine Genugtuung in Höhe von ca. Fr. 8'000.-- gerechtfertigt. Da
8 die Integritätsentschädigung, die von der Genugtuung abzuziehen sei, mehr be- trage, sei in jedem Fall keine Genugtuung auszurichten, selbst wenn die Anspruchs- voraussetzungen gegeben wären. c) Es folgten Replik und Duplik, in denen die Rechtsvertreter der Parteien an ihren Ausführungen festhielten. G.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begrün- dung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben die Rechtsvertreter überdies schriftliche Ausfertigun- gen ihres Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte habe als Arbeitgeberin die Pflicht gehabt, die zum Schutze von Leben und Gesundheit des Berufungsklägers erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Insbeson- dere hätte sie geeignete, mit den erforderlichen Schutzmassnahmen versehene Maschinen zur Verfügung stellen müssen, so dass die Unfallgefahr möglichst klein gehalten worden wäre. Dieser Pflicht sei die Berufungsbeklagte nicht nachgekom- men, womit sie ihre aus Art. 328 OR fliessende Fürsorgepflicht verletzt habe. a) Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Er muss also unter anderem Maschinen und Geräte mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen lassen und den Arbeitsablauf möglichst gefahrlos gestalten. Ferner hat er den Arbeitnehmer auf Gefahren hinzuweisen, ihn zu instru- ieren und für geeignete Überwachung auf Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Grenze der Schutzpflichten ist das technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare. b) Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt die Einziehpresse der Marke „Pos- senti“ zunächst über einen Schliessmechanismus, der das Öffnen der Presse nach erfolgtem Start verhindern soll. Dieser Schliessmechanismus funktioniert in der Weise, dass nach dem Schliessen der Schutzhaube ein Bolzen sofort ein Loch durchstösst, das sich in einem Dornfortsatz der Haube befindet. Gleichzeitig wird offensichtlich der automatische Packvorgang gestartet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, übernimmt die Schutzhaube somit augenscheinlich eine doppelte
9 Funktion: zum einen wird mit ihrem Schliessen die Fräse in Betrieb gesetzt, zum andern schützt sie die Person, welche die Einziehpresse bedient, davor, während des Packvorgangs auf irgendeine Weise in den Gefahrenbereich zu geraten. Dass der Schutz der Person, die sie bedient, wichtiger und zentraler Sinn und Zweck der Schutzhaube ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sie beim Schliessen sofort mit einem Bolzen arretiert wird. Wäre die Schutzhaube nämlich einzig dafür gedacht, mit ihrem Schliessen den Packvorgang auszulösen, so wäre ein Arretieren der Haube vollkommen unnötig. Aus dem Umstand, dass die Schutz- haube verriegelt wird, ist daher leicht ersichtlich, dass mit ihr vornehmlich der Schutz der die Einziehpresse bedienenden Personen bezweckt wird. Diese Schutzfunktion aber kann die Schutzhaube offensichtlich nur erfüllen, wenn sie nicht mehr geöffnet werden kann, sobald der Packvorgang begonnen hat. Unter diesen Umständen aber durfte die Berufungsbeklagte darauf vertrauen, dass die Arretierung der Schutzhaube und der Start des Packvorganges so aufeinander abgestimmt waren, dass ein Öffnen der Schutzhaube nach gestartetem Vorgang nicht mehr möglich war. Es bestand für sie daher grundsätzlich keine Veranlassung, weitere Schutzvor- kehrungen zu treffen, um ein vorzeitiges beziehungsweise reflexartiges Öffnen der Schutzhaube zu verhindern. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass ein solches vorzeitiges Öffnen gar nicht möglich war. Der Berufungskläger macht in diesem Zu- sammenhang geltend, die Versicherung der Berufungsbeklagten habe eingestan- den, dass der Bolzen für die Arretierung des Schutzdeckels rund 0.5 Sekunden benötige, bis er mit dem Dornfortsatz der Schutzhaube schliesse. Diese kurze Zeit- spanne aber habe genügt, um bei einer Reflexhandlung den Deckel wieder öffnen zu können. Im Schreiben der Versicherung der Berufungsbeklagten, auf welches sich der Berufungskläger bezieht, hat diese ausgeführt, der Bolzen benötige für die Arretierung des Schutzdeckels „angeblich eine Zeit von ca. 0.5 Sekunden“ (Schrei- ben der F. an den Anwalt des Berufungsklägers vom 26. November 1999, KB 3, S. 2 Mitte). Mit der gewählten Formulierung lässt die Versicherung augenscheinlich offen, ob die angegebenen 0.5 Sekunden für den Schliessvorgang zutreffen oder nicht. Kommt hinzu, dass ihrer Aussage nicht entnommen werden kann, dass der Packvorgang tatsächlich schon gestartet wird, bevor die Schutzhaube vollständig arretiert ist. Darauf aber käme es allein an. Aus dem Schreiben der Versicherung vom 26. November 1999 kann somit nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ab- geleitet werden. Der Zeuge D. hat ausgesagt, die Schutzhaube habe nach dem Start vielleicht zwei bis drei Sekunden lang noch geöffnet werden können (Einver- nahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 2, zu Frage 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der ganze Packvorgang nach dem Schliessen der Schutzhaube gemäss Vi- deoband vom September 2001, welches die Berufungsbeklagte zu den Akten ge-
10 reicht hat (BB 4), nur etwa fünf Sekunden dauert. Der Berufungskläger hat bezüglich dieses Videobandes eingewendet, dessen Herkunft und Aktualität seien nicht gesi- chert, so dass es keinen Beweiswert habe. Aus der Prozessantwort, mit welcher die Berufungsbeklagte das Videoband eingereicht hat, geht hervor, dass dieses im Sep- tember 2001 entstanden ist. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar, zeigte sich mit der ersten Sühneverhandlung vom 16. August 2001 doch, dass es zwischen den Parteien zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen konnte. Es war für die Berufungsbeklagte damit notwendig geworden, entlastende Beweise so gut als möglich zu sichern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum an dieser Zeitangabe der Berufungsbeklagten gezweifelt werden sollte. Ein Vergleich mit den bei den Akten liegenden Fotos der Einziehpresse Possenti ergibt im weiteren, dass es sich um dasselbe Modell handelt. Es ist zudem leicht zu erkennen, dass der Schliessme- chanismus genau so funktioniert, wie ihn der Berufungskläger in der Prozessein- gabe und in den Plädoyers vor der Vorinstanz sowie vor der Zivilkammer des Kan- tonsgerichts beschreibt. Wer das Video aufgenommen hat, lässt sich den Akten tatsächlich nicht entnehmen. Aber es handelt sich offensichtlich um dieselbe Ma- schine, die der Berufungskläger am 24. August 1998 bedient hat. Das Videoband hat daher durchaus Beweiswert. Und gemäss diesem Videoband dauerte der ganze Packvorgang etwa fünf Sekunden. Unter diesen Umständen aber erscheint es recht unwahrscheinlich, dass die Schutzhaube zwei bis drei Sekunden, also ungefähr während der Hälfte der Zeit, die der gesamte Packvorgang benötigte, noch hätte geöffnet werden können, da sie so eines guten Teils ihrer Schutzfunktion verlustig ginge. Das Videoband zeigt denn auch deutlich, dass dem nicht so war. Offensicht- lich hat D. die zwei bis drei Sekunden geschätzt und sich dabei massiv verschätzt. Was seiner Aussage jedoch klar entnommen werden kann, ist, dass die Schutz- haube gemäss seiner Meinung nach dem Schliessen eine gewisse kurze Zeit- spanne wieder geöffnet werden konnte, obwohl der Packvorgang bereits gestartet war. Ob diese Auffassung auf eigener Beobachtung beziehungsweise Erfahrung beruhte oder aus dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis abgeleitet war, kann der Aussage von D. nicht entnommen werden. Der Aussage von D. widerspricht der Zeuge E., welcher ausgeführt hat, er habe die Einziehpresse vor Inbetriebnahme überprüft; nach dem Unfall habe er versucht, den Deckel nach dem Schliessen so- fort wieder zu öffnen, was ihm aber nicht gelungen sei (Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 2, zu Frage 2). Es bestehen somit zwei sich widersprechende Zeu- genaussagen. Beide Zeugen haben unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB aus- gesagt. Beide sind bei der Berufungsbeklagten angestellt, stehen mithin grundsätz- lich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur Berufungsbeklagten. Beide ken- nen den Berufungskläger, sind jedoch weder besonders befreundet noch auf irgend-
11 eine Weise verfeindet mit ihm. Beide haben die Einziehpresse Possenti gekannt, D., weil er immer mal wieder an ihr gearbeitet hat, E., weil er die Maschine wöchent- lich und vor den jeweiligen Einsätzen technisch überprüft hat. Beide Zeugen wurden am 10. Mai 2005, also beinahe sieben Jahre nach dem Unfall, befragt. Bei beiden sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie bewusst falsch ausgesagt oder etwas über- trieben dargestellt hätten. Allein aus dem Umstand, dass E. der Vorgesetzte des Berufungsklägers war und somit Verantwortung für dessen Instruktion und Überwa- chung trug, kann nicht geschlossen werden, er habe bewusst zu Ungunsten des Berufungsklägers ausgesagt. Kommt hinzu, dass seine Aussage, die Schutzhaube habe nach dem Start der Maschine grundsätzlich nicht mehr geöffnet werden kön- nen, durch das Videoband vom September 2001 (BB 4) gestützt wird. Der Wider- spruch in den beiden Zeugenaussagen kann unter diesen Umständen weder zu- gunsten der einen noch der anderen Aussage aufgelöst werden. In Anbetracht die- ses Beweisergebnisses ist nicht nachgewiesen, dass die Einziehpresse Possenti generell startete, bevor die Schutzhaube sicher verriegelt war, so dass diese bei gestartetem Packvorgang noch geöffnet werden konnte. Es muss daher davon aus- gegangen werden, dass es sich bei den Ereignissen am 24. August 1998, als der Berufungskläger die Schutzhaube der Einziehpresse unbestrittenermassen noch öffnen konnte, nachdem der Packvorgang bereits gestartet gewesen war, um ein vollkommen singuläres Ereignis gehandelt hat, das nicht vorausgesehen werden konnte. Unter diesen Umständen aber kann der Berufungsbeklagten kein Vorwurf gemacht werden, sie habe die notwendigen Schutzmassnahmen nicht getroffen. Selbst wenn man aber davon ausgehen müsste, die Aussage von D. sei dahinge- hend zu verstehen, dass die Sicherheitshaube nicht immer, aber hin und wieder noch nach dem Start des Packvorgangs habe geöffnet werden können, ist nicht erwiesen, dass D. oder ein anderer Mitarbeiter diesen Umstand der Berufungsbe- klagten beziehungsweise einem ihrer Organe gemeldet hätte. Auch ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass die Belegschaft über einen solchen Mangel informiert gewesen wäre, so dass es auch die Berufungsbeklagte hätte wissen können, wie der Berufungskläger geltend macht. Die Berufungsbeklagte durfte nach dem Ge- sagten davon ausgehen, dass der Schliessmechanismus der Schutzhaube und der Start der Einziehpresse so aufeinander abgestimmt waren, dass ihre Arbeitnehmer bei laufendem Packvorgang nicht in den Gefahrenbereich gelangen konnten. Falls dies nicht ständig gewährleistet war, war ihr darüber keine Mitteilung gemacht wor- den. Es gab daher für die Berufungsbeklagte keine Veranlassung, weitere Schutz- massnahmen zu ergreifen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Fleischkanone sowohl wöchentlich als auch vor der Inbe- triebnahme technisch überprüft wurde und nach Aussage von E. einwandfrei funk-
12 tionierte (vgl. Tabelle Ausführungskontrolle, BB 3; Einvernahmeprotokoll E. vom 10. Mai 2005, S. 2, zu Frage 2 und 4). Es gab mithin für die Berufungsbeklagte keinen Hinweis, dass die Einziehpresse Possenti für die Arbeitnehmer eine Gefahr darstel- len könnte, weshalb sie auch nicht weitere Schutzvorkehrungen treffen musste. Der Berufungskläger hat schliesslich noch geltend gemacht, die Hauptmaschine, wel- che die Berufungsbeklagte hauptsächlich für das Verpacken des Fleisches ver- wende, verfüge gemäss Aussagen von E. über Sensoren, die verhindern würden, dass Unfälle passieren könnten. Die Berufungsbeklagte habe mit dem Einsatz der Fleischkanone Possenti entgegen dem technisch Machbaren offensichtlich die Ge- sundheit ihrer Mitarbeiter riskiert. Unbestrittenermassen verfügte die Fleischkanone Possenti im Gegensatz zur Hauptmaschine über keine Sensoren. Es handelte sich bei der Fleischkanone aber auch um ein anderes, kleineres und langsameres Mo- dell als bei der Hauptmaschine (Zeugenaussage E., Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 3, zu Frage 1). Möglicherweise stammten die beiden Maschinen auch von unterschiedlichen Herstellern. Darüber geben die Akten keine Auskunft. Aus der Tatsache, dass die Hauptmaschine Sensoren aufwies, kann unter diesen Um- ständen nicht geschlossen werden, die Einziehpresse Possenti hätte nachträglich mit Sensoren nachgerüstet werden können und müssen. Was beim einen Modell technisch machbar ist, muss beim anderen Modell nicht zwingend auch möglich sein. Zudem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Hauptmaschine bereits bei ihrer Herstellung mit Sensoren versehen worden ist. Die Tatsache, dass die Haupt- maschine Sensoren aufwies, sagt deshalb nichts über die Möglichkeit aus, die Fleischkanone Possenti mit Sensoren nachzurüsten. Es steht vorliegend somit nicht fest, dass die Fleischkanone Possenti überhaupt mit Sensoren hätte nachgerüstet werden können. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte, wie bereits ausgeführt, gar keine Veranlassung hatte, weitere Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Ein- ziehpresse Possenti zu treffen. Sollte der Berufungskläger mit diesem Punkt geltend machen wollen, die Berufungsbeklagte hätte die Fleischkanone Possenti gar nicht einsetzen dürfen, weil sie keine Sensoren aufwies, so ist ihm darin nicht zuzustim- men. Wie bereits einlässlich dargelegt, verfügte die Einziehpresse über eine Siche- rung, die grundsätzlich ein Öffnen der Schutzhaube während des Packvorganges verhinderte. Dass sich die Schutzhaube, mindestens hin und wieder, noch während einer kurzen Zeitspanne nach dem Start des Packvorganges öffnen liess, ist nicht bewiesen. Der Vorfall vom 24. August 1998 muss daher als singuläres Ereignis, als „Ausreisser“, angesehen werden, mit dem nicht zu rechnen war. Kommt hinzu, dass die fragliche Einziehpresse der Marke „Possenti“ über einen Notstopp-Knopf ver- fügt, der an prominenter Stelle auf ihrer Vorderseite angebracht ist. Er ist zudem rot eingefärbt und damit sehr auffällig. Dieser Notstopp-Knopf ist sowohl von demjeni-
13 gen, der die Presse bedient, als auch von demjenigen, der das verpackte Fleisch in Empfang nimmt, leicht zu erreichen (vgl. Fotos der Einziehpresse, BB 2). Nach Aus- sage von E. wird die ganze Maschine durch das Betätigen dieses Notstopp-Knopfes sofort blockiert (Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 2, zu Frage 3). Auch dieser Notstopp-Knopf diente mithin der Sicherheit und erhöhte den Schutz für die Arbeitnehmer, die an der Fleischkanone arbeiteten, waren sie damit doch in die Lage versetzt, die Maschine jederzeit und aus welchem Grund auch immer anhalten zu können. Die an der Einziehpresse Possenti angebrachten Schutzvorkehrungen genügten daher, so dass die Berufungsbeklagte diese Fleischkanone ohne Weite- res einsetzen durfte. Eine Verletzung der Schutzpflichten und damit ein Verschulden der Berufungsbeklagten, wie es der Berufungskläger geltend macht, ist mithin nicht bewiesen. 2. Die Berufungsbeklagte macht vorliegend geltend, das Haftungsprivi- leg gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG in der Fassung, wie sie im Zeitpunkt des schädi- genden Ereignisses gegolten habe, umfasse sowohl die Schadenersatz- als auch die Genugtuungsansprüche. Eine Genugtuung wäre von ihrer Seite daher nur ge- schuldet, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig den Unfall herbeigeführt hätte. Es könne ihr aber weder Absicht noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weshalb die Zahlung einer Genugtuung ausgeschlossen sei. Der Berufungskläger seinerseits wendet ein, das Haftungsprivileg gemäss Art. 44 Abs. 2 aUVG gelte nur für Schadenersatz-, jedoch nicht für Genugtuungsansprüche. - Unter der Herrschaft des KUVG hatte das Bundesgericht festgestellt, Art. 129 Abs. 2 KUVG begrenze die Haftung des Arbeitgebers bezüglich der Genugtuung nicht. Begründet wurde dies damit, dass Art 129 Abs. 2 KUVG den Arbeitgeber nur deshalb der Verantwor- tung für einen weder absichtlich noch grobfahrlässig herbeigeführten Betriebsunfall enthebe, weil der Arbeitgeber die Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung bezahlt habe. Daraus ergebe sich, dass der weder absichtlich noch grobfahrlässig handelnde Arbeitgeber nur für jene Folgen des schädigenden Ereignisses nicht ein- stehen müsse, die Gegenstand der obligatorischen Versicherung gegen Berufsun- fälle seien. Sowohl bezüglich einer Genugtuung als auch gegen Sachschäden sei der Arbeitnehmer aber bei der SUVA nicht versichert, so dass die obligatorische Unfallversicherung diesbezüglich keine Leistungen erbringen müsse, weshalb der Arbeitgeber sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Haftungsprivileg von Art. 129 Abs. 2 KUVG berufen könne (vgl. zum Ganzen BGE 110 II 163; 96 II 218 E 4a; 88 II 38 E 4; 86 I 251 E 7). Mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), in Kraft seit dem 1. Januar 1984, welches zusammen mit dem KVG das KUVG ablöste, führte der Gesetzgeber die Integritätsentschädigung
14 ein (Art. 24 UVG). Zweck der Integritätsentschädigung war und ist, einen geldwerten Ausgleich für immaterielle oder seelische Unbill wie Schmerz, Leid, verminderte Le- bensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seeli- schen Unbehagens zu leisten (BGE 115 IV 147 E 3a). Damit aber verfolgen sowohl die Integritätsentschädigung als auch die Genugtuung nach Art. 47 OR denselben Zweck (vgl. Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, N 1001). Beide Entschädigungstypen decken Leistungen gleicher Art ab, was der Ge- setzgeber in Art. 43 Abs. 2 lit. d UVG ausdrücklich festgehalten hat. Die Aufzählung in Art 43 UVG, in welcher der Gesetzgeber die gleichartigen Leistungen, in die der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen subrogiert, explizit einander gegenüber stellt, zeigt zudem deutlich auf, dass die in Art. 44 Abs. 2 UVG vorge- nommene Beschränkung der zivilen Haftung streng mit der Möglichkeit der Subro- gation gekoppelt ist. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht - nachdem es die Frage, ob die Genugtuung nach Art. 47 OR vom Haftungsprivileg gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG erfasst werde, in seinem Entscheid BGE 125 IV 153 E 2d/bb noch offen gelassen hatte - in seinem Urteil 4C.10/2001 vom 7. August 2001 explizit fest- gehalten, Art. 44 Abs. 2 UVG befreie den Arbeitgeber, der ohne Absicht oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt habe, auch von der Pflicht, eine Genugtuung zu leisten. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden schliesst sich dieser Rechtspre- chung des Bundesgerichts an (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 13. November 2000, ZF 00 37). Da der Berufungsbeklagten vorliegend keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, sie mithin weder absichtlich noch grobfahrlässig oder auch nur leicht fahrlässig gehandelt hat, kann sie sich er- folgreich auf das Haftungsprivileg von Art. 44 Abs. 2 aUVG berufen. 3.Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Der Berufungskläger hat mit Bezug auf die besonderen Umstände in der Prozesseingabe lediglich ausgeführt, diese lägen vor, er verweise auf die Rechtspraxis. Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Beru- fungskläger sei damit seiner Behauptungslast nicht nachgekommen, die Klage sei mangels Substantiierung abzuweisen. a) Gemäss Art. 118 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsäch- liche des Rechtsstreites darzulegen. Damit statuiert die bündnerische Zivilprozess- ordnung die Verhandlungsmaxime. Folge der Verhandlungsmaxime ist, dass das Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen darf, die behauptet worden sind („Quod non est in actis, non est in mundo“, „Da mihi facta, dabo tibi ius“). Oder
15 mit anderen Worten: Was nicht behauptet worden ist, darf vom Richter nicht berück- sichtigt und kann auch nicht zum Beweis gestellt werden (Schmid, Basler Kommen- tar, N 31 zu Art. 8 ZGB). Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen daher behauptet werden. Im Unterschied zu dieser im Zivilprozess üblichen Verhandlungsmaxime, nach welcher die Parteien den Prozessstoff einbringen müs- sen und nur über Bestrittenes Beweis zu führen ist, verpflichtet Art. 343 Abs. 4 OR den Richter, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.- (Art. 343 Abs. 2 OR) den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen, ohne dass ihn irgendwelche Re- geln über die Beweiswürdigung binden (vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Pra- xiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, N 14 und 15 zu Art. 343 OR). Die sozialpolitisch begründete Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 OR entbindet die Parteien jedoch nicht von der aktiven Mitwirkung im Prozess. Die Parteien tragen vielmehr auch im Bereich dieser Untersuchungsmaxime die Verant- wortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie gehalten, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4C.201/2004 vom 22. Juli 2004, E 2; BGE 130 III 102 E 2.2; 107 II 233 E 2c; 125 III 231 E 4a). Die Parteien dürfen also in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die der Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR unterstehen, nicht einfach die Hände in den Schoss legen. Ihnen obliegt weiterhin die Behaup- tungs- und Substantiierungspflicht und die Bezeichnung von Beweismitteln. Die Un- tersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR bewirkt dementsprechend nur folgen- des: Erstens gilt für den Richter eine ausgedehntere Fragepflicht. Sie wird dann praktisch, wenn der Richter Grund hat, an der Vollständigkeit des Sachverhaltsvor- trages und der Beweisanträge zu zweifeln (BGE 107 II 236 E 2c). Zweitens kann er Tatsachen in den Prozess einbeziehen, die von niemandem behauptet worden sind, weil er zu prüfen hat, ob die Tatsachenbehauptungen der Parteien vollständig sind (Obergericht Zürich in JAR 1996 S. 190). Solche Tatsachen müssen sich aber aus den Akten (BGE 107 II 236 E 2b) oder aus dem Beweisverfahren ergeben. Und drittens kann er Beweise erheben und berücksichtigen, die von keiner Seite ange- rufen worden sind. Er hat also den Sachverhalt zu erforschen (vgl. dazu BGE 107 II 233; Obergericht Luzern in JAR 1999 S. 319, 381). Der Untersuchungs-grundsatz zwingt den Richter demzufolge, alle rechtserheblichen, im Verfahren bekannt ge- wordenen Tatsachen zu berücksichtigen, selbst wenn die Parteien sich nicht auf sie berufen haben (BGE 107 II 233). Auch muss er seiner Fragepflicht nachkommen, insbesondere wenn er begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Parteivorbrin- gen und -anträge hat (vgl. zum Ganzen Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 14 zu Art. 343 OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N 22 zu Art. 343 OR; Staehelin, Zürcher Kom-
16 mentar, N 31 f. zu Art. 343 OR; Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N 16 ff. zu Art. 343 OR). Von der Untersuchungsmaxime nicht berührt wird die Nichtzulas- sung neuer Behauptungen und Beweise ab einem bestimmten Zeitpunkt (soge- nannte Eventualmaxime; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 14 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 343 OR; Rehbinder/Portmann, a.a.O., N 17 zu Art. 343 OR; BGE 91 II 2; Obergericht Luzern in JAR 2000 S. 271; Arbeitsgericht Bern in JAR 1990 S. 442). Der bündnerische Gesetzgeber hat die Eventualmaxime in Art. 118 ZPO statuiert, wo er im zweiten Satz festgehalten hat, dass das Gericht seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde legt. Rechtzeitig im Sinne von Art. 118 ZPO heisst in den Rechtsschriften (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, Art. 87 Abs. 3 ZPO; PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Mai 2005, ZF 04 77, Erwägung 6d/bb). Aus dem Dargestellten ergibt sich mithin, dass der Richter unter der Ägide der Un- tersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR zum einen neue Behauptungen der Parteien, die diese nicht in den Rechtsschriften aufgestellt haben, nicht berücksich- tigen darf, dass er zum andern aber unvollständige Behauptungen, die sich in den Rechtsschriften finden, beachten und mittels seiner Fragepflicht zu vervollständigen suchen muss. b) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass es auch in von der Untersu- chungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR beherrschten Verfahren grundsätzlich Sa- che der Parteien ist, die relevanten Behauptungen aufzustellen. Wie weit die an- spruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Normen des materiellen Rechts subsumiert werden können, be- stimmt das materielle Bundesrecht (BGE 127 III 365 E 2b; 123 III 183 E 3e; 108 II 337 E 2, 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Massgebende Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 II 365 E 2b, mit Verweisen). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- hat der Rich- ter jedoch aufgrund der Untersuchungsmaxime nachzufragen, wenn nicht alle not- wendigen Behauptungen aufgestellt werden, das heisst, wenn zu wenig substanti- iert wird. - Vorliegend stellt sich nun zunächst die Frage, welche Voraussetzungen (Tatbestandselemente) das materielle Bundesrecht für die Zusprechung einer Ge- nugtuung aufstellt. Das Gesetz nennt in einem ersten Punkt die besonderen Um- stände. Dies wird von der Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass die erlit- tene immaterielle Unbill, für welche eine Genugtuung anbegehrt wird, von einer ge-
17 wissen Schwere und Intensität sein muss (BGE 121 II 369 E 3c/bb; Brehm, Berner Kommentar, N 165 zu Art. 47 OR). Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt somit zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E 3c; 110 II 163 E 2c; Brehm, a.a.O., N 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Voraussetzung für eine Genugtuung ist folglich in erster Linie eine immaterielle Unbill von einer gewissen Schwere. Weiter muss der schädigende Eingriff in die Persönlichkeit widerrechtlich erfolgt sein. Und schliesslich muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der immateriellen Unbill vorliegen. Die Beweislast für diese anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente trifft den Kläger (Art. 8 ZGB; vgl. auch BGE 114 II 289 E 2a mit Hinweisen). Es war mithin Aufgabe des Berufungsklägers, in der Prozesseingabe unter anderem Behauptungen bezüglich der immateriellen Unbill, deren Schwere und Intensität sowie deren Auswirkungen aufzustellen (vgl. auch PKG 2002 Nr. 7 und dort zitierte Entscheide und Literatur). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Prozesseingabe aber einzig, dass dem Berufungskläger am 24. August 1998 bei einem Arbeitsunfall die rechte Hand amputiert wurde. Es finden sich keine - nicht einmal minimalste - Angaben über die konkreten Verletzungen (aus der Prozesseingabe wird nicht einmal ersichtlich, dass die abgetrennte Hand wieder replantiert werden konnte), über die notwendige me- dizinische Behandlung, über die erforderlichen Operationen, Spitalaufenthalte und Therapien, deren Dauer, Verlauf und Erfolg, über anhaltende Schmerzen und Ein- schränkungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und das We- sen des Berufungsklägers. Diese Angaben wären aber Voraussetzung für die Sub- sumption der klägerischen Vorbringen unter den Begriff der besonderen Umstände gewesen. Die Behauptungen des Berufungsklägers in der Prozesseingabe waren mithin im Prinzip zu wenig substantiiert, hätte er doch ganz konkret dartun müssen, worin er die vom Gesetz geforderten besonderen Umstände im vorliegenden Fall als gegeben erblickt. Das Vorbringen des Berufungsklägers war somit grundsätzlich unvollständig. Dies ist offensichtlich. Die Vorinstanz hat nun ausgeführt, indem der Kläger medizinische Akten sowie das Gutachten vom 26. Oktober 2000 eingereicht habe, habe er implizit die - in diesem Verfahren, das von der Untersuchungsmaxime beherrscht werde, zu beachtenden - Behauptungen aufgestellt, die darin aufschei- nenden Befunde würden besondere Umstände im Sinne von Art. 47 OR darstellen (angefochtenes Urteil S. 19). Es stellt sich in diesem Zusammenhang nun aber die Frage, ob sich die Vorinstanz korrekterweise nur auf die Akten gestützt und Behaup- tungen als implizit erhoben betrachtet hat, um das Vorliegen der besonderen Um- stände zu prüfen, oder ob sie von der ausgedehnteren Fragepflicht hätte Gebrauch machen müssen, die ihr bei unvollständigen Parteivorbringen im Verfahren nach Art. 343 Abs. 4 OR obliegt (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 ZPO). Weiter stellt sich die
18 Frage, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie ihre Fragepflicht nicht wahrgenommen und stattdessen Behauptungen als implizit aufgestellt angenommen hat, die Mög- lichkeiten der Berufungsbeklagten, sich in Bezug auf das Vorliegen der besonderen Umstände angemessen zu verteidigen, in unzulässiger Weise beschnitten hat. Diese Fragen müssen vorliegend jedoch keine Klärung finden; sie können vielmehr offen gelassen werden, da die Klage des Berufungsklägers bereits aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, so dass die Berufungsbeklagte nicht belastet wäre, selbst wenn ihre Verteidigungs-rechte durch die Vorinstanz beschnitten wor- den wären. Im übrigen wäre auch der Berufungskläger durch das Vorgehen der Vorinstanz nicht belastet, hat diese zu seinen Gunsten doch die bezüglich der vom Gesetz geforderten besonderen Umstände relevanten Behauptungen als vorhan- den und rechtzeitig aufgestellt angenommen (vgl. dazu hinten die Eventualerwä- gung unter Ziffer 5 lit. c). 4.Die Berufungsbeklagte macht geltend, den Berufungskläger treffe ein sehr schweres Selbstverschulden, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen einer - bestrittenen - Sorgfaltspflichtverletzung und dem Arbeitsunfall unter- breche. – Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Selbstverschuldens nicht näher befasst, da sie die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers bereits aus ande- ren Gründen abgewiesen hat. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat der Beru- fungskläger die Einziehpresse der Marke Possenti gut gekannt, da er bereits vor dem 24. August 1998 verschiedentlich an dieser Maschine gearbeitet hat (Zeugen- aussage E., Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 3 oben). Er wusste daher, wie sie arbeitet, und ohne Zweifel war ihm bekannt, dass sich unter der Schutz- haube der Gefahrenbereich der Fleischkanone befand. Dies war allein schon auf- grund des Umstandes offensichtlich, dass die Schutzhaube während des Packvor- ganges grundsätzlich verriegelt wurde. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er sowohl über den Schliessmechanismus der Schutzhaube, als auch über die Funktion des roten Notstopp-Knopfes informiert war. Ebenso wenig bestreitet er, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diesen Notstopp-Knopf zu drü- cken und damit die ganze Maschine anzuhalten, um anschliessend ohne Gefahr das zu verpackende Stück Fleisch in eine optimale Position zu bringen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich den Akten keine Anhalts- punkte dafür entnehmen lassen, dass das Fleisch so in der Maschine lag, dass es nicht hätte verpackt werden können oder gar die Maschine Schaden hätte nehmen können, wenn der Berufungskläger nicht reagiert hätte. Vielmehr wird in der Pro- zesseingabe erklärt, das Fleisch sei nicht in einer „für den Verpackungsvorgang op- timalen Position“ gewesen, was der Berufungskläger erkannt habe, worauf er es
19 habe „korrekt positionieren“ wollen. Diese Formulierung deutet klar darauf hin, dass die Manipulation des Berufungsklägers, welche zum Unfall führte, grundsätzlich hätte unterbleiben können, ohne dass die korrekte Durchführung des Verpackungs- vorganges oder die Maschine selbst gefährdet gewesen wären. Unter diesen Um- ständen erscheint das Verhalten des Berufungsklägers noch unbegreiflicher. Wie sich im weiteren dem Video vom September 2001 (BB 4) entnehmen lässt, ist akus- tisch leicht erkennbar, dass die Maschine den Packvorgang begonnen hat. Der Be- rufungskläger wusste mithin, dass sich unter der Schutzhaube der Gefahrenbereich befand; er konnte hören, dass der Packvorgang bereits gestartet war; er wusste, dass er mit dem Notstopp-Knopf die Maschine jederzeit anhalten konnte; und schliesslich hätte das Fleisch auch so verpackt werden können, wie es der Beru- fungskläger zunächst in die Maschine gelegt hatte. Und trotzdem riss der Beru- fungskläger an der Schutzhaube und griff, als diese sich öffnen liess, unter den Schutzdeckel in die - ihm bestens bekannte - laufende Maschine. Damit muss sein Verhalten als ausgesprochen krasse Fehlmanipulation bezeichnet werden, was ihm als schweres Selbstverschulden anzurechnen ist, wenn nicht gar als Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges. Die Frage aber, ob der adäquate Kausa- lzusammenhang durch das Selbstverschulden des Berufungsklägers unterbrochen wurde, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist. 5.Der Berufungskläger hat vor Schranken der Vorinstanz und auch vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts geltend gemacht, es seien im Unfalljahr pri- vatrechtliche Genugtuungsentschädigungen in Höhe von Fr. 150'000.-- und mehr zugesprochen worden. Aufgrund der festgestellten Integritätseinbusse von 50% stehe ihm folglich eine höhere als die ausgerichtete Genugtuungssumme zu. Zur konkreten Berechung stützt er sich auf einen Beitrag von Max Sidler (Die Bemes- sung der Genugtuung bei Invaliditätsschäden) in der SJZ 1997 (Jg. 93), S. 165 ff.. Max Sidler vertritt in diesem Aufsatz die Meinung, es sei für die Bemessung der Genugtuungssumme von einem Basiswert in doppelter Höhe der Integritätsent- schädigung nach UVG auszugehen und von diesem Basiswert aus seien anschlies- send individuelle Anpassungen vorzunehmen. Entsprechend hat der Berufungsklä- ger zur Berechnung der Genugtuung zunächst die ausbezahlte Integritätsentschä- digung in Höhe von Fr. 48'600.-- verdoppelt und anschliessend wegen seines Alters 25% ab- und wegen des ästhetischen Schadens 5% hinzugezählt, was eine Genug- tuung von insgesamt Fr. 77'760.-- ergeben hat. Von dieser hat der Berufungskläger die ausbezahlte Integritätsentschädigung in Abzug gebracht, so dass ein Restbe-
20 trag von Fr. 29'160.-- verblieben ist, den nach Auffassung des Berufungsklägers die Berufungsbeklagte zu bezahlen hat. a) Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher ge- macht wird (BGE 123 III 10 E 4c/bb; 123 III 306 E 9b). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E 2a), ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten (BGE 124 III 182 E 4d) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410 E 2a). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht er- rechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E 4a/aa). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Dennoch hat das Gericht für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können dabei als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100 f.). Das Bundesgericht hat es aber abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E 2e). Denn die besonde- ren Umstände, nach denen die Genugtuung gemäss Art. 47 OR zu bemessen ist, lassen sich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre. Die Bemessung der Genugtuung mag zwar grundsätzlich ihrer Grössenord- nung nach bestimmt werden durch die objektive Art und Schwere der Verletzung; auch hat die Rechtsprechung stets der Haftungsgrundlage und einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten Rechnung getragen. Eine dritte Kategorie von Umständen erlaubt dagegen Rückschlüsse auf die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie darüber, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und etwa durch die Verletzung in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Diese Kategorie von Umständen entzieht sich weitgehend der Schematisierung, obwohl gerade sie für den spezifischen Ausgleich, der mit der Genugtuung erreicht werden soll, we- sentlich ist. Die subjektiven Umstände der geschädigten Person und damit auch ihre Betroffenheit durch die Verletzung sind von Fall zu Fall verschieden und lassen sich nur im Einzelfall werten. Jede Person reagiert auf die ihr widerfahrene seelische Unbill und damit verbundene Schmerzen unterschiedlich. Art. 47 OR verweist auch auf diese, die subjektive Betroffenheit charakterisierende Kategorie von Umstän-
21 den, wenn dem Gericht die Würdigung der besonderen Umstände in ihrer Gesamt- heit vorgeschrieben wird; insofern verbietet sich letztlich jede abschliessende Sche- matisierung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Ok- tober 1997, E 3b mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es hingegen als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätsein- busse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversi- cherung bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes entspricht, im Sinne eines Richtwer- tes zurückzugreifen. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass sich die Integritäts- entschädigung allein nach der Schwere des objektiven Integritätsschadens und nach der Art des medizinischen Befundes bemisst, während die für die Bemessung der Genugtuung mitentscheidenden anderen Kategorien von Umständen (Haf- tungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) völlig ausser acht bleiben. Die abstrakt und egalitär bemessene Integritätsentschädigung der Unfallversicherung beruht zwar - wie bereits eingehend erläutert - weitgehend auf dem gleichen Ge- danken wie die Genugtuung und ist nach Art. 43 Abs. 2 lit. d UVG an diese anzu- rechnen. Sie bemisst sich jedoch allein nach einem Teil der für die Genugtuung massgebenden Kriterien und lässt insbesondere die individuelle Situation der ge- schädigten Person und die Umstände, die deren subjektive Betroffenheit charakte- risieren, unberücksichtigt. Sie kann daher auch abgesehen davon, dass sie nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen erfasst, die Bemessung der Genugtu- ung nicht bestimmen, sondern mag ebenso wie die Präjudizien über objektiv ver- gleichbare Beeinträchtigungen höchstens als Anhaltspunkt zur Bestimmung der Grössenordnung der angemessenen Genugtuung herangezogen werden (Urteil des Bundesgericht 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E 3b; BGE 132 II 117 E 2.2.3). Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich mithin in Bezug auf die Be- messung der Genugtuung lediglich um einen Richtwert, der im Verhältnis zu ande- ren massgeblichen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann. Das Kantonsgericht schliesst sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts an (vgl. PKG 2002 Nr. 7, S. 60). Die von Max Sidler in seinem zitierten Aufsatz in der SJZ vertretene Meinung ist abzulehnen, da sie zu wenig Rücksicht auf die subjektiven Kriterien nimmt, welche für den mit der Genugtuung bezweckten Ausgleich aber gerade wesentlich sind. b) Selbst wenn jedoch mit dem Berufungskläger davon ausgegangen werden müsste, die Höhe der Genugtuung sei nach der von Max Sidler vorgeschlagenen Berechnungsweise zu bestimmen, stünde dem Berufungskläger keine über die In-
22 tegritätsentschädigung hinausgehende Forderung mehr zu. Denn wie bereits aus- geführt, ist dem Berufungskläger zumindest ein schweres Selbstverschulden anzu- rechnen. Dieses wäre von der vom Berufungskläger errechneten insgesamten Ge- nugtuungssumme in Höhe von Fr. 77'760.-- in Abzug zu bringen. Das zumindest schwere Selbstverschulden des Berufungsklägers übersteigt eine Haftungsquote von 40%, welche Fr. 31'104.-- entspräche, bei weitem. Nach Abzug dieser Haf- tungsquote wegen Selbstverschuldens verbliebe somit eine Genugtuungssumme von weniger als Fr. 46'656.--. Von dieser Genugtuungssumme wäre die bereits aus- bezahlte Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 48'600.-- unbestrittenermassen abzuziehen. Damit ist offensichtlich, dass dem Berufungskläger auch nach der von Max Sidler vorgeschlagenen Berechnungsmethode keine Restforderung mehr ver- bliebe. c) Schliesslich hat der Berufungskläger aber auch keine höhere Genugtu- ungssumme zu erwarten, wenn zu deren Bemessung auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der Auswirkungen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten abgestellt wird und Präjudi- zien als Richtwerte herangezogen werden. Würde somit - wie dies die Vorinstanz getan hat und obwohl sich der Berufungskläger zu der Schwere der Verletzung so- wie zu deren Auswirkungen in der Prozesseingabe nicht geäussert hat - auf die eingelegten medizinischen Akten, die mit genügender Klarheit über die medizini- sche Behandlung sowie die notwendigen Therapien Auskunft geben und die die Auswirkungen der Verletzung auf die Lebensumstände des Berufungsklägers schil- dern, abgestellt, so ergäbe sich - auch wenn die Beantwortung prozessrechtlicher Fragen vorne offen gelassen wurde (vgl. vorne E 3) - folgendes Bild: Es müssten - da der Richter im vorliegenden Verfahren, das unter der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR steht, auch Tatsachen in die Beurteilung miteinbeziehen darf, die von keiner Partei behauptet worden sind, und Beweise abnehmen kann, die keine Partei angeboten hat (vgl. vorne E 3a) - die Grundlagen für die Bemessung der Genugtuung entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten als vorhan- den erachtet werden und die Genugtuungssumme wäre wie folgt zu bestimmen: Dem Berufungskläger wurde am 24. August 1998 bei einem Arbeitsunfall die rechte Hand amputiert. Sie konnte gleichentags replantiert werden. Es folgten offenbar zwei weitere Operationen und während Monaten verschiedene intensive Therapien. Nach anfänglichen Erfolgen setzte eine Stagnation ein, die dazu führte, dass die rechte Hand gebrauchsunfähig blieb. Es besteht keine Hoffnung, mit weiteren The- rapien oder Operationen die Funktionsfähigkeit der Hand zu verbessern. Der Beru- fungskläger klagt über ständige Schmerzen in der Hand, weswegen er täglich
23 Schmerzmittel zu sich nehmen muss. Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger dadurch, dass er - als Rechtshänder - die rechte Hand nicht mehr benutzen kann, in seinem täglichen Leben stark tangiert und beeinträchtigt wird. Auch die perma- nenten Schmerzen beeinflussen zweifellos die Lebensqualität des Berufungsklä- gers beträchtlich. Gemäss Gutachten (KB 5) beträgt die Integritätseinbusse 50%. Dies zeigt deutlich auf, dass die Verletzung offensichtlich zu einer dauerhaften, nicht unerheblichen Beeinträchtigung geführt hat. In der Rechtsprechung der letzten Jahre finden sich bei Körperverletzungen ähnlicher Art folgende zugesprochenen Genugtuungssummen: Einem Geschädigten, der bei einem Arbeitsunfall die linke Hand (nicht Gebrauchshand) verlor, wurde bei einem Selbstverschulden von 10% und grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- zu- gesprochen (Hüte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1995 - 1997, VIII/31 Nr. 22b). Einem 20-jährigen Geschädigten, der bei einem Autounfall seinen linken Vorderarm verlor, wobei während 14 Jahren keine Prothese angepasst werden konnte, der unter psy- chischen Schwierigkeiten litt und Mühe hatte, sich an die Behinderung zu gewöhnen und eine Arbeit zu suchen, wurde eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- zugesprochen (Hüte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1995 - 1997, VIII/34 Nr. 22f). Einem 17-jährigen Metzgerlehrling, der trotz vorhandener Sicherheitsvorkehrungen mit der rechten Hand in einen Fleischwolf geriet, worauf der rechte Vorderarm 15 cm unterhalb des Ellenbogens amputiert werden musste, wurde bei einer 50%-igen Invalidität eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zugesprochen, wobei das Bundesgericht den Betrag als am oberen Rand des Vertretbaren bezeichnete (Hüte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1998 - 2000, VIII/42 Nr. 17b). Im Vergleich zu diesen zitierten Fällen ist insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Unfalls mehr als 60 Jahre alt war und ihm zudem zumindest ein schweres Selbstverschulden angerechnet werden muss. Angesichts der zitierten Rechtsprechung sowie unter Würdigung der konkreten Umstände - insbesondere der weitgehenden Gebrauchs- unfähigkeit der Hand sowie des zumindest schweren Selbstverschuldens - erachtet die Zivilkammer des Kantonsgerichts vorliegend eine Genugtuung von höchstens Fr. 40'000.--, wie sie schon die Vorinstanz zugesprochen hat, als angemessen. Da- von ist unbestrittenermassen die bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 48'600.-- in Abzug zu bringen. Dem Berufungskläger steht mithin auch unter diesem Gesichtspunkt keine Restforderung mehr zu. 6.Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden: Eine Sorg- faltspflichtverletzung der Berufungsbeklagten und damit ein Verschulden ihrerseits ist nicht nachgewiesen. Die Berufungsbeklagte kann sich auf das Haftungsprivileg gemäss Art. 44 Abs. 2 aUVG berufen. Den Berufungskläger trifft zumindest ein
24 schweres Selbstverschulden, welches bei der Berechnung der Genugtuungs- summe mitberücksichtigt werden muss, so dass in jedem Fall eine Genugtuungs- summe resultiert, die die bereits ausbezahlte und anrechenbare Integritätsentschä- digung unter keinen Umständen übersteigt. Jeder einzelne dieser Punkte steht der Zusprechung einer die Integritätsentschädigung übersteigenden Genugtuung zu Lasten der Berufungsbeklagten, wie sie der Berufungskläger anbegehrt, entgegen. Jeder einzelne dieser Punkte würde für sich allein bereits zur Abweisung der Klage des Berufungsklägers führen. Die Vorinstanz hat mithin völlig zu Recht die Klage des Berufungsklägers abgewiesen. Die Berufung erweist sich daher als unbegrün- det. 7.Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat aber in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E 5c). Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demgemäss für das Berufungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
25 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: