ZF 2005 70

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 12. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 70 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Schäfer Aktuar ad hocBerti —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Alois Näf, Marktgasse 5, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 7. Juli 2004, in Sachen der Z . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Mani, Obere Gasse 24, Postfach 516, 7002 Chur, ge- gen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A.X. war vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 2002 Angestellter bei der Z.. Vom 1. November 1998 bis 30. September 2000 arbeitete er im Geschäftsbereich Modernisierung als Monteur und vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2002 im Geschäftsbereich Neuanlagen als Chefmonteur. Im Hinblick auf die Beförderung zum Chefmonteur vereinbarten die Parteien unter Datum vom 6. Juni 2000 einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 (KB 5). Dieser enthielt als Zusatz (worauf in Ziff. 8.1 desselben verwiesen wurde) ein Konkurrenzverbot mit folgendem Wortlaut: „Die Vertragsparteien stellen fest, dass Herr X. durch seine Tätigkeit Einblick in den Kundenkreis sowie in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse von Z. erhält, und dass die Verwendung dieser Kenntnisse in einem Konkurrenzunternehmen die Firma erheblich schädigen könnte. Herr X. verpflichtet sich deshalb, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma während 12 Monaten in der Schweiz weder ein Geschäft zu betreiben noch in einem Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen, das die Firma auf dem Gebiet Aufzüge konkurrenziert, d.h. insbesondere gleichartige Erzeugnisse und/oder Leistungen anbietet oder Vorbereitungen hierzu trifft. Bei Verletzung des Konkurrenzverbotes wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 20'000.-- fällig. Weiterer Schaden ist zudem ersatzpflichtig. Im Sinne von OR Art. 340b, Abs. 3, wird ausdrücklich vereinbart, dass die Bezahlung der Konventionalstrafe und des weiteren Schadens Herrn X. nicht von der sofortigen Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes entbindet.“ B. Am 19. Juli 2002 verlangte X. ein Zwischenzeugnis, das er unter Datum vom 17. September 2002 erhielt (KB 4). Darin wurde sein Verantwortungsbereich wie folgt umschrieben:

  • Führen eines Montageteams von 3 Monteuren
  • Einführung und Ausbildung neuer Mitarbeiter
  • Organisatorische Aufgaben (Termin- und Einsatzplanung, Materialbestellungen und Baukontrollen)
  • Überwachung von Montagequalität und -leistung
  • Mithilfe bei der Montage
  • Anmeldung der Aufzüge zur Abnahme und Übergabe an Kunden
  • Einbringung von Verbesserungen und Einsparungen. C. Inzwischen hatte X. unter Datum vom 28. August 2002 einen Anstellungsvertrag als Servicetechniker mit der B. AG, abgeschlossen. Dieser sah als Stellenantritt den 1. Januar 2003 vor. Mit Schreiben vom 20. September 2002 (KB 7) kündigte X. frist- und formgerecht sein Arbeitsverhältnis mit der Z.. Er führte als Begründung für die Kündigung aus:

3 „Seit einiger Zeit schaue ich das Stelleninserat der Firma Z. im Internet, internes Stellenbulletin, sowie verschiedene Zeitungen an. Auch führte ich im Frühjahr-Sommer Gespräche mit Abteilungsleitern. Ich musste feststellen, dass die Firma Z. mir keine andere Stelle bieten kann im Bündnerland, ausser als Monteur Neuanlagen. Als Chefmonteur in der NI/EA-Abteilung sind wir mehrheitlich am montieren, abladen der Güter auf Baustelle, den Monteuren am helfen bei schweren Arbeiten usw. Auf gut Deutsch auch ein Monteur. Beim wechseln von der MOD-Abteilung in die NI/EA-Abteilung vor zwei Jahren war es mir auch ein Anliegen, dass ich als Chefmonteur meinen Rücken mehr schonen kann. Ich hatte ja bekanntlich eine Rückenoperation und habe bereits bei Schindler damals den Job als Monteur-Neuanlagen aufgegeben, aus dem selben Grund (obwohl es ja eine interessante Arbeit ist und mir gefallen würde). Doch die Gesundheit kommt bei mir an erster Stelle.“ Die Z. bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 25. September 2002 (KB 8). D.Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 (KB 9) teilte die Z. X. folgendes mit: „Wie wir heute erfahren haben, beabsichtigen Sie, eine neue Funktion bei der Firma B. AG anzutreten. Wir erinnern Sie daran, dass Sie sich mit der Unterzeichnung des Konkurrenzverbotes verpflichtet haben, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten weder selbst ein Geschäft zu betreiben noch in einem Geschäft tätig zu sein, das unser Unternehmen auf dem Gebiet Aufzüge konkurrenziert. Es ist Ihnen deshalb nicht gestattet, vor Ablauf der vereinbarten Frist für die Firma B. AG tätig zu werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen auf die Einhaltung des Konkurrenzverbotes bestehen.“ Indes trat X. seine Stelle bei der B. AG mit Wirkung ab 1. Januar 2003 an. E.Mit Vermittlungsbegehren vom 10. April 2003 gelangte die Z. an den Kreispräsidenten Schiers. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 27. Mai 2003 deponierten die Parteien gemäss Leitschein folgende Rechtsbegehren:

4 „Klägerisches Rechtsbegehren:

  1. Der Beklagte sei unter Vorbehalt der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung von weiteren Schadenersatzforderungen zu verpflichten, der Klägerin wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 9. April 2003 zu bezahlen.
  2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten:
  3. Die Klage sei abzuweisen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Widerklage:
  5. Widerklageweise sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten, dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von Fr. 6'500.- zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Mai 2003 zu bezahlen. Unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und Widerbeklagten.“ F.Mit Prozesseingabe vom 23. Juni 2003 an das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos prosequierte die Klägerin den Leitschein. Die Rechtsbegehren lauteten neu wie folgt:
  7. Der Beklagte sei unter Vorbehalt der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung von weiteren Schadenersatzforderungen zu verpflichten, der Klägerin wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-- abzüglich Fr. 6'777.60 Nettoguthaben aus Provision per 2002, total somit Fr. 13'222.40, zuzüglich 5% Zins seit 9. April 2003 zu bezahlen.
  8. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten. G.Mit Prozessantwort vom 14. August 2003 hielt der Beklagte und Widerkläger an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein unverändert fest. H.Zum Rechtstag am 3. Juni 2004 erschienen beide Rechtsvertreter ohne die Parteien. I.Mit Urteil vom 3. Juni 2004, schriftlich mitgeteilt am 7. Juli 2004, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Z. die Widerklage des X. gegen die Z. in Höhe von netto Fr. 6'777.60

5 anerkannt hat. Die Z. wird verpflichtet, auf diese Fr. 6'777.60 5% Zins seit 27. Mai 2003 zu bezahlen. 2. Die Klage der Z. gegen X. wird gutgeheissen und X. wird verpflichtet, der Klägerin netto Fr. 20'000.00, zuzüglich Zins seit dem 10. April 2003, zu bezahlen. [3. Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse] 4. X. wird verpflichtet, die Z. ausseramtlich mit pauschal Fr. 4'000.00 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. [5. Rechtsmittelbelehrung] [6. Mitteilung].“ J.Das Bezirksgericht erwog im Wesentlichen, das Konkurrenzverbot sei unter den Parteien formgültig vereinbart worden (E. 8 a aa, S. 12); die alte und die neue Arbeitgeberin des Beklagten stünden in einem Konkurrenzverhältnis zueinander (E. 8 a bb S. 13 f.); X. habe zwar keinen Einblick in den Kundenkreis der Z. gehabt (E. 8 b [wohl recte: aa] S. 15 - 20), doch aber in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse (E. 8 b bb S. 20 - 24) und diese Kenntnisse und Einblicke des X. wiesen ein erhebliches Schädigungspotential auf (E. 8 b cc, S. 24 - 26); das Konkurrenzverbot stelle nach Ort, Zeit und Gegenstand keine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des X. dar (E. 8 c, S. 26 - 30); die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe im Betrag von rund einem Viertel des von X. sowohl bei der alten wie bei der neuen Arbeitgeberin bezogenen Jahresgehaltes sei nicht übersetzt (E. 8 d, S. 30); das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbotes bestehe weiterhin (E. 8 e, S. 30 f.); schliesslich sei das Konkurrenzverbot nicht im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR dahin gefallen, denn X. habe das Arbeitsverhältnis nicht deshalb gekündigt, weil ihm die Z. ihm dazu begründeten Anlass im Sinne dieser Bestimmung gegeben habe (E. 8 f, S. 31 - 34). K.Mit Erklärung vom 27. Juli 2004 liess X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären und folgende Anträge stellen: „1. Ziff. 2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. Juni 2004 (Proz. Nr. 110-2003.5) (Seite 36) seien aufzuheben. 2. Die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Vermittlungsverfahren) vollumfänglich ausseramtlich zu entschädigen.

6 4. Eventualiter: Die Streitsache sei zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.“ L.Die Berufungsverhandlung fand am 16. November 2004 statt. In der mündlichen Berufungsantwort beantragte RA Mani Abweisung der Berufung und vollständige und kostenfällige Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. M.Mit Urteil vom 16. November 2004 wies das Kantonsgericht die Beru- fung ab und verpflichtete den Berufungskläger, die Berufungsbeklagte ausseramt- lich mit Fr. 2'502.35 zu entschädigen. N.Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob der Berufungskläger am

  1. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. September 2005 (4P.151/2005) hiess die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde gut; mit Beschluss vom gleichen Tag (4C. 199/ 2005) schrieb sie die Berufung als gegenstandslos ab. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.In E. 1 ihres Urteils vom 16. November 2004 stellte die Zivilkammer des Kantonsgerichts das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen für die Berufung fest. Daran hat sich inzwischen nichts geändert, weshalb die Berufung im Lichte der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. September 2005 (4P. 151/2005) nunmehr erneut zu beurteilen ist. 2.In E. 4.3.2 seines Urteils vom 20. September 2005 erwog das Bundes- gericht, das Kantonsgericht habe es in seinem Urteil vom 16. November 2004 zu Unrecht für bewiesen erachtet, dass der Berufungskläger und Beklagte als Arbeit- nehmer Einblick in Fabrikationsgeheimnisse der Berufungsbeklagten und Klägerin gehabt habe. Aus den nach Auffassung des Kantonsgerichts als beweistauglich ge- werteten Angaben des Zeugen A. gehe jedoch in keiner Weise hervor, welche Tat- sachen, die der Berufungskläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Berufungsbe- klagten in Erfahrung gebracht hat, einen nicht offenkundigen Wissensinhalt im tech- nischen Bereich darstellen sollten. Insoweit sei der Willkürvorwurf begründet, was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führte.

7 a) Ein Fabrikationsgeheimnis ist ein dem Arbeitgeber zuschreibbarer, nicht offenkundiger, originärer Wissensinhalt technischer Natur, den dieser vor Dritten ge- heim halten will (BGE 88 II 322 E. 1). Als Fabrikationsgeheimnisse kommen techni- sche Herstellungsverfahren in Betracht, wie solche etwa in Konstruktionsplänen für den Bau von Maschinen, die nicht ohne weiteres nachgebaut werden können, che- mischen Formeln, Produktionsverfahren und Computerprogrammen Ausdruck fin- den. b) Nachdem das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht und für das Kantons- gericht verbindlich (Art. 66 Abs. 1 OG) festgestellt hat, dass die auf Ergänzungs- frage hin gemachten Zeugenaussagen des A. keinen rechtsgenügenden Beweis für den Einblick des Berufungsklägers in Fabrikationsgeheimnisse der Berufungsbe- klagten bildet, bleibt zu prüfen, ob ein solcher Beweis im erstinstanzlichen bzw. im Berufungsverfahren anderweitig erbracht worden ist. 3. Die einzigen Beweismittel für den behaupteten Einblick des Be- rufungsklägers in Fabrikationsgeheimnisse der Berufungsbeklagten waren das Zeugnis des A. sowie das von diesem anlässlich seiner Zeugenbefragung ins Recht gelegten Dossiers „ Schulung Winnersteuerung“ und das CD „Winner Tools“ (vgl. Sub-Dossier VI „Zeugen“). a) Frage 9 des Zeugenfragethemas für A. lautete: „Der Zeuge möge ange- ben, mit welchen Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen X. im Rahmen seiner Anstellung und internen Ausbildung der Z. vertraut gemacht worden ist. Insbeson- dere soll er sich dazu äussern, ob sich diese geheim zu haltenden Tatsachen auch auf die Steuerung der Anlagen, auf die Türen und den Antriebsmechanismus der Aufzüge bezogen haben (alle sachdienliche Angaben).“ Darauf gab A. anlässlich seiner rogatorischen Einvernahme durch den Kreis- gerichtspräsidenten Untertoggenburg-Gossau in Flawil am 13. Januar 2004 die schriftliche Antwort ab: „siehe Beilage Ausbildungskonzept; siehe Beilage Winner- steuerung“. b) Den auf Ergänzungsfragen von RA Mani hin gemachten mündlichen Aus- sagen des A. hat das Bundesgericht in E. 4.3.2 seines Urteils vom 16. November 2005 die Eignung abgesprochen, für die Behauptung, dass der Berufungskläger und Beklagte Einblick in Fabrikationsgeheimnisse gehabt habe, den Vollbeweis zu er- bringen. Somit bleibt nur, die von A. ins Recht gelegten Unterlagen zu würdigen.

8 Diesbezüglich führte die erste Instanz aus, daraus könne „zumindest für diese Art von Liftsteuerungskonzept nicht ausgeschlossen werden, der Beklagte habe Einblick in und Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen gehabt“ (angefochte- nes Urteil S. 20). Damit hielt auch die erste Instanz nicht die eingereichten Unterla- gen für eindeutige, vollwertige Beweise, sondern schloss deren Beweiseignung le- diglich „nicht aus“. c) Bewiesen ist eine Tatsache (erst) dann, wenn das Gericht aufgrund objek- tiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfäl- lig vorhandene Zweifel nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit (statt vieler Basler Kommentar SCHMID, Art. 8 ZGB N 17 m.w.H.). Das von A. ins Recht gelegte Dossier „ Schulung Winner- steuerung“ und das CD „Winner Tools“ vermögen keinesfalls den Beweis dafür zu erbringen, dass der Berufungskläger und Beklagte Einblick in Fabrikationsgeheim- nisse gehabt hat. Abgesehen davon, dass die Blätter des Dokumentationsteils „Auf- zugssteuerung Winner“ alle das Datum 6.2.2003 tragen (währenddem der Beru- fungskläger Ende 2002 ausgeschieden ist), ist den Unterlagen nicht einmal im An- satz zu entnehmen, warum diese Fabrikationsgeheimnisse enthalten sollen (d.h. dem Arbeitgeber zuschreibbare, nicht offenkundige und originäre Wissensinhalte technischer Natur, welche den dieser vor Dritten geheim halten will [vgl. oben E. 2a]). Ebensowenig belegt die blosse Vorlegung der Unterlagen, dass der Beru- fungskläger und Beklagte tatsächlichen Einblick in sie je gehabt hat. d) Folglich muss der der Klägerin und Berufungsbeklagten obliegende Be- weis (Art. 8 ZGB), dass der Berufungskläger und Beklagte Einblick in Fabrikations- geheimnisse hatte, als gescheitert betrachtet werden. 4.Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als begründet. Entspre- chend ist sie gutzuheissen. Antragsgemäss sind Ziffer 2 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 5.Fehlt es mithin an einem Tatbestandsmerkmal für den behaupteten Verstoss des Beklagten und Berufungsklägers gegen das Konkurrenzverbot, ist die eingeklagte Konventionalstrafe nicht geschuldet. Dementsprechend ist die Klage abzuweisen. 6.a) Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen von Bundesrechts wegen weder Gebühren erhoben noch

9 Auslagen des Gerichts den Parteien auferlegt werden. Demnach werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. b) Das Bundesrecht überlässt demgegenüber die Frage der Parteientschädi- gung dem kantonalen Recht; die Befreiung von den Gerichtskosten schliesst daher die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht aus (Zürcher Kommentar STAEHE- LIN, Art. 343 OR N 29); Berner Kommentar REHBINDER, Art. 343 OR N 19). Die ZPO von Graubünden erhält keine spezifische Regelung für arbeitsrechtliche Streitigkei- ten, weshalb die ausseramtlichen Kosten gemäss der allgemeinen Regel des Art. 122 Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei, hier dem Berufungskläger, zu auferlegen sind. Die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend gemachten Kosten von insgesamt Fr. 17'913.40 (einschliesslich Mwst), bestehend aus Fr. 10'739.30 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 7'174.10 für das Berufungsverfahren, mögen zwar auf den ersten Blick hoch erscheinen; indes ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des ausserkantonalen Rechtsvertreters des Berufungsklägers und Be- klagten für beide Verfahren beträchtlich war und dass komplexe Fragen zu bearbei- ten waren, weshalb die geltend gemachten Kosten, wenn auch nah an der oberen Grenze, doch als noch angemessen bezeichnet werden können. Sie sind dem Be- rufungskläger von der Berufungsbeklagten zu ersetzen.

10 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 2 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.Die Klage der Z. wird abgewiesen. 3.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4.Die Z. wird verpflichtet, X. ausseramtlich für beide Verfahren mit insgesamt Fr. 17'913.40 zu entschädigen. 5.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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12.12.2005
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25.03.2026