Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 06. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 69 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Vital AktuarEngler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch lic. iur. Franco Giaco- metti, Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes P l e s s u r vom 16. September 2005, mitgeteilt am 3. Oktober 2005, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A.Y. arbeitete ohne schriftlichen Vertrag während sechzehn Jahren als Automechaniker in der von der Z. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin betriebenen Ga- rage, wobei ihm im Jahre 2004 ein Monatslohn von Fr. 4500.00 brutto bzw. Fr. 3986.90 netto zustand. In einem Zwischenzeugnis vom 08. Mai 2001 und im Schlusszeugnis vom 12. Februar 2004 wurde dem Arbeitnehmer bescheinigt, man sei mit ihm sowohl in fachlicher wie menschlicher Hinsicht durchwegs zufrieden gewesen. Mit einem wenig konkret gehaltenen Schreiben vom 12. November 2003 wurde Y. anderseits durch den Geschäftsführer der Z. X. ermahnt, weil seine be- ruflichen Leistungen und sein sonstiges Verhalten im Betrieb zu Beanstandungen Anlass gäben, und es wurde ihm für den Fall, dass keine Besserung eintrete, in Aussicht gestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr weitergeführt werde. Mit Schreiben vom 30. Januar 2004, das am gleichen Tag der Post über- geben wurde und beim Adressaten frühestens am 02. Februar 2004 einging, kün- digte die Z. Y. den Arbeitsvertrag auf den 30. April 2004, wobei sie von einer drei- monatigen Kündigungsfrist ausging. Am 05. April 2004 schliesslich erklärte die Z. die fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses. Zur Begründung berief sich die Arbeitgeberin auf schlechte Wartungsleistungen ihres Angestellten; er habe insbesondere Reifen in falscher Laufrichtung montiert. Ausserdem warf sie ihm vor, Arbeiten nur noch nach Gut- dünken zu verrichten. Auch habe er Spezialwerkzeug durch die Werkstatt gewor- fen und dabei in Kauf genommen, dass es Defekt erleiden könnte oder dass Mit- arbeiter und Fahrzeuge getroffen und beeinträchtigt würden. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. April 2004 wies Y. darauf hin, dass die Kündigung wegen verspäteten Zugangs des betreffenden Schrei- bens erst auf den 31. Mai 2004 wirksam werde. Überdies bestritt er, dass die Vor- aussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllt gewesen seien. Er forderte des- halb von der Gegenpartei die Entrichtung eines Betrages von Fr. 21'809.65, näm- lich den Lohn bis Ende Mai 2004 (Fr. 3809.65 Rest April 2004 und Fr. 4500.00 Mai 2004) sowie eine Strafzahlung in der Höhe von drei Monatslöhnen (Fr. 13'500.00).
3 B.Am 27. Mai 2004 machte Y. beim Kreispräsidenten Chur als Vermitt- ler eine gegen die Z. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 27. August 2004 hatte der Kläger an der Sühneverhandlung vom 14. Juli 2004 die folgenden Anträge gestellt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 17'309.65 zuzüglich Zinsen zu 5 % ab dem 1. Juni 2004 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ C.Mit Prozesseingabe vom 17. September 2004 unterbreitete Y. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 22. November 2004 liess die Z. demgegenüber beantragen, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zu Lasten des Klägers. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 30. Dezember 2004, Duplik vom 09. Februar 2005) beharrten sowohl der Kläger wie die Beklagte auf ihren ur- sprünglichen Begehren. D.Mit Urteil vom 16. September 2005, mitgeteilt am 03. Oktober 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Z. wird verpflichtet, Y. CHF 7281.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem
4 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur und vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ F.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 06. Dezember 2005 bestätigte der Rechtsvertreter der Z. die schriftlichen Berufungsbegehren. Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen und es sei das an- gefochtene Urteil zu bestätigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben Rechtsanwalt Castelberg und lic. iur. Giacometti überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG können arbeitsrechtliche Streitigkeiten am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder aber am gewöhnlichen Arbeitsort der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anhängig gemacht werden. Zu beur- teilen sind im vorliegenden Fall Ansprüche, die ein Arbeitnehmer (Y.) nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegen seine Arbeitgeberin (die Z.) ein- klagte. Beschäftigt wurde der Kläger im Garage-, Karosserie- und Autohandelsun- ternehmen, das die Beklagte in Chur betreibt. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit von Y. lag also in einer zum Bezirk Plessur gehörenden Gemeinde, in der sich im Übrigen auch der Sitz der beklagten Gesellschaft befindet. Damit durfte die vom Kläger angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahen. Y. belangte die Z. auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 17'309.65 samt Zins. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zustän- digkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Plessur, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.
5 Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö- gensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) er- gangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994 Nr. 15 S. 54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Plessur weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerken- nung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2.In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 ist das Gericht nach der in Art. 343 Abs. 4 OR verankerten Un- tersuchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet, dass es Tatsachen in den Prozess einbeziehen darf, die von nie- mandem behauptet wurden, soweit sie sich aus den Akten ergeben. Ebenso kann es Beweise erheben und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen wurden. Darüber hinaus obliegt ihm eine ausgedehntere Fragepflicht, vor allem dann, wenn es objektiv Grund hat, an der Vollständigkeit der Sachverhaltsvorbringen und Beweisanträge zu zweifeln. Dies entbindet die Parteien freilich nicht von der aktiven Mitwirkung im Verfahren. Sie sind auch im Bereich der Untersuchungsma- xime gehalten, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial prozess- konform zu unterbreiten und die einschlägigen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3, und vom 22. Juli 2004, 4C.201/2004, E. 2; ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 343 OR N. 14; MANFRED REHBINDER / WOLFGANG PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 343 OR N. 16 f.; ADRIAN STAEHELIN / FRANK VI- SCHER, Zürcher Kommentar, Band V.2.c, 3. Aufl., Zürich 1996, Art. 343 OR N. 31). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, darf das Gericht in aller Regel auf die Sach- kunde des Rechtsvertreters vertrauen und sich darauf verlassen, dass ihm der Prozessstoff sowohl behauptungs- als auch beweismässig vollständig vorliegt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3). Durch den Untersuchungsgrundsatz nicht beschränkt wird die Gültigkeit anderer kanto-
6 nalrechtlicher Prozessmaximen, der Dispositionsmaxime etwa (Art. 119 ZPO), der Befugnis der Parteien also, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes ist es demnach weiterhin Sache der Parteien zu ent- scheiden, ob und in welchem Umfang sie Ansprüche gerichtlich geltend machen bzw. anerkennen wollen (vgl. STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 343 OR N. 14). 3.Gemäss Art. 337 OR können sowohl die Arbeitnehmerin wie die Ar- beitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Ob solche Umstände vorliegen, ent- scheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 3). Eine fristlose Ent- lassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen der Arbeitnehmerin gerecht- fertigt. Sie müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Daneben ist zusätzlich erforderlich, dass sich das be- anstandete Verhalten auch tatsächlich so ausgewirkt hat, es also zu einer entspre- chenden Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens gekom- men ist. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein, um hinreichend Anlass zu geben für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 f.). Qualitativ oder quantitativ ungenügende Arbeitsleistungen reichen kaum je für eine fristlose Entlassung aus, und dies unbesehen, ob sie auf eingeschränkte Fähigkeiten oder mangelnden Einsatz des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Dem Arbeitgeber, der dies nicht hinnehmen will, bleibt in solchen Fällen allein der Weg der ordentlichen Kündigung, es sei denn, es handle sich um völliges berufli- ches Versagen oder es sei das Ungenügen auf grobes Verschulden zurückzu- führen (vgl. REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 337 OR N. 20; STREIFF / VON KAE- NEL, a. a. O., Art. 337 OR N 7 S. 742 f.). – Anlass sein für eine fristlose Entlassung können ferner etwa trotz Abmahnung beharrliches Missachten von klar vorge- brachten, berechtigten und erfüllbaren Weisungen des Arbeitgebers (vgl. STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337 OR N. 5 S. 740) oder aber grobe (vor allem wie- derholte) Übergriffe gegenüber Arbeitskollegen wie sexuelle Belästigungen, ernst zu nehmende Drohungen, Beleidigungen und andere Verletzungshandlungen von
7 einigem Gewicht (vgl. REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 337 OR N. 24; STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337 OR N. 5 S. 739 f.). – Ebenso dürften schwere Beschimpfungen oder gar Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten in der Regel die fristlose Entlassung des fehlbaren Arbeitnehmers rechtfertigen. Je nach den kon- kreten Umständen des Einzelfalles kann die Beurteilung freilich auch anders aus- fallen; insbesondere dann, wenn sich der Vorfall in einer Situation erhöhter Span- nung ereignet hat und die Betroffenen dies wegen eigenen vertrags- oder gesetz- widrigen Verhaltens selber zu vertreten haben (vgl. REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 337 OR N. 23; STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337 OR N. 5 S. 739 f.). Mit einem pauschal gehaltenen Mahnschreiben vom 12. November 2003 wurde Y. durch X., den Geschäftsführer der Z., darauf hingewiesen, dass seine beruflichen Leistungen und sein sonstiges Verhalten im Betrieb zu Beanstandun- gen Anlass gäben. Falls keine Besserung eintrete, müsse er damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr weitergeführt werde. In Verbindung mit den späteren Zeugenaussagen von X. und der Kundendienstleiterin W. sowie den ei- genen Zugeständnissen des Arbeitnehmers im Prozess lässt sich aus diesem Schriftstück an einigermassen konkreten Vorwürfen einzig herauslesen, dass Y. im November 2003 bei der Durchführung des Winterchecks an einem Fahrzeug versehentlich den Behälter der Scheibenwischanlage nicht aufgefüllt hat und dass es im gleichen Zeitraum zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Ge- schäftsführer gekommen ist, wobei offenbar auch Kraftausdrücke unbestimmter Art verwendet wurden. Das Schreiben vom 30. Januar 2004, mit welchem dem Arbeitnehmer auf den 30. April 2004 gekündigt wurde, liefert keine zusätzlichen Aufschlüsse. Es beschränkt sich vielmehr darauf, ohne jede Präzisierung die be- reits bekannten Vorbehalte gegenüber dem Auftreten von Y. zu wiederholen. Das weitere Beweisverfahren brachte ebenso wenig Belastendes zutage. Mit zutref- fender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann und gegen die im Berufungsverfahren denn auch nichts Stichhaltiges einge- wendet wurde, hielt im Ergebnis bereits das Bezirksgericht Plessur fest, dass sich – von einem Vorfall abgesehen, auf den zurückzukommen sein wird – die im Ent- lassungsschreiben vom 05. April 2004 und in den Rechtsschriften sowie die im Rahmen der Zeugenbefragung und im Vortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusätzlich erhobenen Vorwürfe nicht hätten erhärten lassen. Beizufügen ist dem, dass von Seiten der Beklagten zu Recht nicht einmal andeu- tungsweise behauptet wird, das Bezirksgericht Plessur sei den sich aus dem Un- tersuchungsgrundsatz ergebenden Verpflichtungen zu eigenem Tätigwerden nicht
8 genügend nachgekommen. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die von den Zeugen X. und W. erhobenen Beschuldi- gungen nicht unbesehen übernommen hat, handelt es sich doch bei ihm um den Geschäftsführer der Beklagten, der an ihr auch wirtschaftlich beteiligt ist und der damit ein Interesse besitzt, dass Prozesse wie der vorliegende zu Gunsten der Firma ausgehen, während W. im Betrieb ebenfalls Führungsaufgaben wahrnimmt und überdies die Lebenspartnerin von X. ist, was den Verdacht erweckt, sie könnte seine Sicht der Dinge unbewusst zu ihrer eigenen gemacht haben. Hinzu kommt, dass in jenen Bereichen, in denen noch andere Zeugen zu Wort kamen, die Wahr- nehmungen von X. und W. nicht bestätigt wurden. Während etwa die Kunden- dienstleiterin hervorhebt, dass Y. mit allen Mitarbeitern Schwierigkeiten gehabt habe, betont der Autoersatzteilverkäufer V. dessen grosse Hilfsbereitschaft, und U. weist auf das gute Betriebsklima hin, welches unter den Mechanikern ge- herrscht habe. Weiter fällt auf, dass Direktbetroffene wie die Lagermitarbeiterin, die von Y. übel beschimpft worden sein soll – V. erwähnt freilich nichts derglei- chen, obwohl er während rund eines Jahres die Funktion des Lagerchefs ausübte –, weder in den Rechtsschriften noch in den Zeugenaussagen näher individuali- siert wurden, was es verunmöglichte, sie ihrerseits als Zeugen zu befragen und so die Angaben der Vorgesetzten des Klägers auf ihre Verlässlichkeit zu überprü- fen. Bringt man all dies in Beziehung zum Umstand, dass Y. am 12. Februar 2004, also nach Empfang der ordentlichen Kündigung, ein ausgezeichnetes Arbeits- zeugnis ausgestellt erhielt, verbietet sich von vornherein die Annahme, sein beruf- licher Einsatz habe seit der Mahnung vom 12. November 2003 derart abgenom- men und sein übriges Verhalten im Betrieb sei in dieser Zeit so untragbar gewor- den, dass fortan auch geringfügige Verfehlungen ausreichten, um das Vertrauens- verhältnis endgültig zu zerstören und eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Gerade weil sich Y. bereits in gekündigter Stellung befand, hätte ein Vorkommnis von einigem Gewicht hinzutreten müssen, um das Abwarten des ordentlichen Kündigungstermins als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. STREIFF / VON KAE- NEL, a. a. O., Art. 337 OR N. 2 S. 736). In den beiden Monaten zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens vom 30. Januar 2004 und dem 02. April 2004, dem Zeitpunkt des scheinbar definitiven Zerwürfnisses, ist es nun aber zu keinen Auffälligkeiten von Belang gekommen, und die Zeugen X. und W. äussern sich denn auch konkret einzig zu Geschehnissen im November 2003. Es bleibt damit das Ereignis vom 02. April 2004, als Y., was unbestritten ist, in der Werkstatt eine Flügelmutter in Richtung von U. geworfen hat. Im Übrigen wird der Vorfall von den Beteiligten in wesentlichen Punkten widersprüchlich geschildert und vor allem völ-
9 lig unterschiedlich gewichtet. Von der Angabe abgesehen, dass es sich bei der Flügelmutter um einen Kunststoffgegenstand von ungefähr einem halben Kilo Ge- wicht gehandelt habe, was U. als Mechaniker ohne weiteres beurteilen konnte, darf nun nicht einfach unbesehen auf seine weiteren Aussagen abgestellt werden, obwohl er als unmittelbar Betroffener eigentlich am ehesten in der Lage sein müsste, das Geschehene einigermassen verlässlich zu schildern. Gegenüber den Angaben, die U. als Zeuge gemacht hat, ist schon deshalb eine gewisse Zurück- haltung angezeigt, weil ihm Ende September 2004 seinerseits gekündigt worden ist, was er als unfair empfunden habe und weshalb er seither mit der Beklagten nichts mehr zu tun haben wolle. Es kann deshalb nicht völlig ausgeschlossen wer- den, dass seine Einstellung ihr gegenüber eher feindlicher Natur ist. Hinzu kommt, dass die Aussagen von U. zum Teil in sich widersprüchlich sind. Nicht ohne wei- teres übernommen werden darf insbesondere seine Einschätzung, dass es sich beim Ganzen um einen blossen Scherz gehandelt habe, räumt er doch an anderer Stelle – im Einklang mit den Beobachtungen der Zeugin W. und den Ausführungen auf S. 4 der Replik – selber ein, dass es zwischen ihm und Y. zwar nicht zu einem eigentlichen Streit, aber doch zu einer eher gereizten Reiberei gekommen sei. Ge- glaubt werden darf U. auf der anderen Seite, dass er durch den Übergriff in keiner Weise beeinträchtigt wurde, ist doch sogar fraglich, ob er durch die Flügelmutter überhaupt getroffen wurde. Gewiss ist weiter, dass auch sonst niemand in Mitlei- denschaft gezogen wurde und dass weder Gerätschaften noch Autos beschädigt wurden. Ebenso wenig gibt es genügende Anhaltspunkte, dass der Wurf derart wuchtig und unkontrolliert ausgefallen ist, dass dem Kläger vorgeworfen werden müsste, eine Gefährdung anderer Personen oder eine Beeinträchtigung fremden Eigentums geradezu in Kauf genommen zu haben. Vielmehr scheint es sich um eine blosse Unbesonnenheit gehandelt zu haben. Insgesamt betrachtet ist der Vorfall damit als eher harmlos einzustufen; zumindest kommt ihm nicht ein derar- tiges Gewicht zu, dass er zu einer fristlosen Entlassung führen durfte, schon gar nicht zu einem Zeitpunkt, in welchem das Vertragsverhältnis ohnehin in Kürze aus- gelaufen wäre, wobei es die Beklagte erst noch ihrer eigenen Unsorgfalt zuzu- schreiben hat, dass die auf Ende April 2004 ausgesprochene ordentliche Kündi- gung erst Ende Mai 2004 wirksam geworden wäre. Sie hätte für den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens sorgen können. 4.Die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers beendet das Vertrags- verhältnis selbst dann, wenn sich das Vorgehen der Arbeitgeberin bei einer späte-
10 ren gerichtlichen Überprüfung als unzulässig herausstellen sollte. Der Betroffene besitzt in solchen Fällen keinen Anspruch auf Weiter- bzw. Wiederbeschäftigung. Vielmehr steht ihm nach Art. 337c Abs. 1 OR vorab einmal Schadenersatz zu, und dies in der Höhe des Verdienstes, den er erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäss aufgelöst worden wäre. In Fällen wie hier mit unbestimmter Ver- tragsdauer besitzt der Arbeitnehmer somit Anspruch auf Lohnersatz bis zum Ein- tritt des nächsten zulässigen Kündigungstermins (vgl. REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 337c OR N. 1 f.; STAEHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 337c OR N. 7). Wie das Bezirksgericht Plessur im angefochtenen Urteil zutreffend festge- halten hat und wie im Übrigen auch von keiner Seite angezweifelt wird, konnte der zwischen der Z. und Y. bestehende Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats gekündigt werden. Fest steht weiter, dass die auf Ende April 2004 ausgesprochene schriftliche Kündigung vom 30. Januar 2004 frühestens am 02. Februar 2004 Y. zuging und dass das Arbeitsverhältnis somit erst am 31. Mai 2004 ordentlich aufgelöst worden wäre. Da die Z. dem mit der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung vom 05. April 2004 zuvorkam, ist dem Arbeitnehmer nach dem Gesagten der Verdienst zu ersetzen, der ihm bis zum 31. Mai 2004 zugestanden hätte. Bei einem Nettomonatslohn von Fr. 3986.00 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die ersten Tage des Monats April eine Zahlung von netto Fr. 690.35 erfolgt ist, ergibt sich für den verbleibenden Zeitraum noch ein Nettoguthaben von Fr. 7281.65. Die darüber hinausgehende Forderung von Y., es sei ihm ausserdem der auf fünf Monate entfallende Anteil am 13. Monatslohn zu entgelten, wurde durch die Vorinstanz hingegen abgelehnt; es gebe keinerlei Beweise, dass sich die Parteien auf die Ausrichtung einer Jah- resendzulage geeinigt hätten. Hiermit fand sich der Arbeitnehmer ab, liess er doch das erstinstanzliche Urteil unangefochten. Es bleibt also bei den Fr. 7281.65, wel- che das Bezirksgericht Plessur dem Kläger unter dem genannten Titel zugespro- chen hat. Hierzu wurde von Seiten der Beklagten für den Fall, dass auch die Be- rufungsinstanz die fristlose Entlassung von Y. als ungerechtfertigt einstufen sollte, mit keinem Wort geltend gemacht, dass dann wenigstens in geringerem Umfang Lohnersatz geschuldet sei, als dies das Bezirksgericht Plessur angeordnet habe. 5.Wird ein Arbeitnehmer ohne zureichenden Grund fristlos entlassen, muss es mit der Zusprechung von Schadenersatz gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR noch nicht sein Bewenden haben. Das Gericht kann die Arbeitgeberin viel-
11 mehr überdies verpflichten, dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Strafzahlung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu entrichten. Deren Höhe bemisst es nach den konkreten Umständen des Einzelfalles wie der Strafwürdigkeit des Arbeitgeber- verhaltens, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, der Dauer der Anstellung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere des Mitverschuldens des Arbeitnehmers (vgl. STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337c OR N. 8 S. 777 f.), wobei der Betrag von sechs Monatslöhnen nicht überstiegen werden darf. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist einmal, Arbeitgeberinnen von leichtfertig ausge- sprochenen fristlosen Entlassungen abzuhalten. Kommt es im Einzelfall dennoch dazu, soll darüber hinaus durch eine solche Geldstrafe die seelische Unbill abge- golten werden, welche der Arbeitnehmer durch die ungerechtfertigte fristlose Auf- lösung des Vertragsverhältnisses erlitten hat (vgl. BGE 123 V 5 E. 2.a S. 7). Wie frei das Gericht bei seinem Entscheid ist, wann es eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR anordnen soll und wann es sie verweigern darf, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. So soll nach BGE 116 II 300 E. 5.a S. 301 eine un- zulässige fristlose Entlassung regelmässig zur Folge haben, dass die Arbeitgebe- rin zur Erbringung einer solchen Geldleistung verpflichtet wird. Nur aussergewöhn- lich gelagerte Fälle rechtfertigten ein Abweichen hiervon. Dem wird zum Teil ent- gegengehalten, dass sich ein derart enger Rahmen mit der Ausgestaltung von Art. 337c Abs. 3 OR als Kann-Vorschrift nicht vertrage (vgl. STÄHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 337c OR N. 15), und in jüngerer Zeit äusserte auch das Bundesgericht gewisse Zweifel, ob dem Gericht, das sich mit den Wirkungen einer ungerechtfer- tigten fristlosen Entlassung auseinander zu setzen habe, nicht ein grösserer Spiel- raum eingeräumt werden müsste (vgl. die Bemerkungen auf S. 266 des in JAR 2002 S. 263 ff. publizierten Entscheides). – Die Unsicherheiten über die künftige höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Bereich haben allerdings auf den Ausgang der vorliegenden Streitsache keine massgebliche Bedeutung. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, liegt kein Grenzfall vor, in welchem ein völliges Abse- hen von einer Strafzahlung ernstlich erwogen werden müsste. Vor Anhängigmachung der Klage hatte Y. gegenüber der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. April 2004 geltend gemacht, dass er gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR einen Anspruch besitze auf eine Strafzahlung in der Höhe von drei Brutto- monatslöhnen (Fr. 13'500.00). In der Prozesseingabe reduzierte er dann diese Forderung um Fr. 4500.00 auf Fr. 9000.00, und das Bezirksgericht Plessur beliess es schliesslich bei einer Abgeltung in der Höhe eines Monatslohnes (Fr. 4500.00). Während sich der Kläger hiermit abfand und das vorinstanzliche Urteil unange-
12 fochten liess, will die Z. mit ihrer Berufung erreichen, dass sie ihrem ehemaligen Mitarbeiter trotz der zu Unrecht erfolgten fristlosen Entlassung aus Art. 337c Abs. 3 OR keine Leistungen zu erbringen habe. Dem vermag die Zivilkammer des Kan- tonsgerichtes nicht zu entsprechen. Soweit sich Y. überhaupt vorhalten lassen muss, er habe gegen Ende seiner Anstellung bei der Z. in seinen Leistungen nach- gelassen und er habe sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern nicht immer korrekt verhalten (vgl. die Ausführungen oben in E. 3), wurde dem dadurch aus- reichend Rechnung getragen, dass auf eine Strafzahlung im unteren Bereich des gesetzlich Zulässigen erkannt wurde. Den einem Monatslohn entsprechenden Be- trag von Fr. 4500.00 noch zu unterschreiten oder von einer Strafzahlung gar gänz- lich abzusehen, wäre auf der anderen Seite trotz des Vorfalls vom 02. April 2004 mit der Flügelmutter völlig unbillig. So gilt es einmal zu berücksichtigen, dass der Kläger während sechzehn Jahren im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvor- gängerin gearbeitet hat und dass er an dieser Stelle gesamthaft betrachtet, wie insbesondere den beiden Zeugnissen vom 08. Mai 2001 und vom 12. Februar 2004 entnommen werden kann, sowohl in fachlicher wie charakterlicher Hinsicht hohen Anforderungen zu genügen vermochte. Eine ungerechtfertigte fristlose Ent- lassung nach derart langer Zeit vertraglicher Bindung hat für den Betroffenen eine stark herabsetzende Wirkung, wobei das Vorgehen der Arbeitgeberin hier um so stossender war, als die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeit- punkt erfolgte, als es bereits ordentlich gekündigt war und rund eineinhalb Monate später ohnehin ausgelaufen wäre. Dem durfte das Bezirksgericht Plessur mit den Mitteln des Art. 337c Abs. 3 OR begegnen, und es hat hiervon in einer Art und Weise Gebrauch gemacht, dass für die Zivilkammer des Kantonsgerichtes auch in diesem Punkt kein Grund zum Einschreiten besteht. Vielmehr bleibt es bei der von der Vorinstanz als angemessen angesehenen Verpflichtung der Z. zur Ent- richtung einer Strafzahlung in der Höhe eines Bruttomonatslohnes. 6.Dass auf den beiden Beträgen von Fr. 7281.65 (Lohnersatz) und Fr. 4500.00 (Strafzahlung), welche das Bezirksgericht Plessur nach dem Gesagten Y. zu Recht zugesprochen hat, wie von ihm gefordert zumindest seit dem 01. Juni 2004 noch der gesetzliche Verzugszins von 5 % zu entrichten ist, blieb im Weiter- zugsverfahren wiederum unbestritten. Für Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. All dies bedeutet, dass der Berufung der Z. jeder Erfolg versagt bleibt.
13 7.In zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete An- sprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 dürfen auf die Parteien von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR); sie sind viel- mehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dies berücksichtigend überband das Bezirksgericht Plessur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Bezirksgerichtskasse. Entsprechend hatte auch der Kreispräsident Chur da- von abgesehen, bei den Parteien für das Sühneverfahren Gebühren zu erheben. Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der unter- liegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Da Y. mit seiner Forderungsklage unge- fähr zu zwei Dritteln durchgedrungen und zu einem Drittel unterlegen ist, steht ihm nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche für das erstinstanzliche Verfah- ren noch eine Entschädigung in der Höhe von einem Drittel jenes Betrages zu, der bei vollständigem Obsiegen verlangt werden könnte. Bei dem vom Kläger selbst genannten, als gerechtfertigt anzusehenden Aufwand von insgesamt Fr. 3000.00 ergibt dies die vom Bezirksgericht Plessur zuerkannten Fr. 1000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen Entschädigungsrege- lung (Ziffer 4 Satz 2 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. 8.Nach den bereits dargelegten Grundsätzen, die auch in Zusammen- hang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleiben, sind die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kan- ton Graubünden zu übernehmen. Im Vergleich zum Ergebnis gemäss angefochtenem Urteil des Bezirksge- richtes Plessur vermochte die Z. mit ihrem Weiterzug an die Zivilkammer des Kan- tonsgerichtes keine Besserstellung zu erreichen. Als unterliegende Partei ist sie deshalb zu verpflichten, Y. für dessen Umtriebe im Berufungsverfahren eine an- gemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mut- masslichen notwendigen Aufwand entsprechend einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 2000.00 festgelegt.
14 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Die Z. wird verpflichtet, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivil- kammer einschliesslich Mehrwertsteuer eine aussergerichtliche Entschädi- gung von Fr. 2000.00 zu bezahlen. 4.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar