Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 07. Juli 2005Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 16 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Schäfer, Vital und Möhr AktuarBlöchlinger —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X . , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Alexander I. de Beer, Postfach 22, Dufourstrasse 58, 8702 Zollikon, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Oktober 2004, mitgeteilt am 17. Februar 2005, in Sachen gegen die Y . L t d . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A.1.Am 15. März 1993 unterzeichneten X. und die Y. Ltd. einen Vertrag für OTC-Aktienoptionen. Diese Vereinbarung sollte für alle so genannten Over- the-counter-Transaktionen mit Optionen, mithin für Geschäfte, die nicht in stan- dardisierter Form an der Börse, sondern bilateral zwischen den Parteien abge- schlossen wurden, rechtlich bindende Wirkung haben. 2.Im Juni 1993 beabsichtigte X., diverse Anlagen zur Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) zu transferieren. Diese bat ihn mit Schreiben vom 9. Juni 1993 um Anerkennung verschiedener allgemeiner Vertragsbestimmungen und früher getroffener Vereinbarungen. Im Schreiben wurde auf das Cash Account Agree- ment, das Margin Account Agreement, das Foreign Currency Transactions Agreement, welche alle drei die Y. & Co. in U. (Ausland) betrafen, die Terms of Business including margin provision der Y. Ltd. und das Options Transactions Agreement mit der A. Company verwiesen. Alsdann wurde festgehalten, dass die Überweisungen als Sicherheit für Verpflichtungen im Zusammenhang mit den erwähnten Vereinbarungen dienten und die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) im Hinblick auf Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen (in re- spect of obligations owed to affiliates of the Bank) die Sicherheitsleistungen treuhänderisch für diese halte (the bank holds the benefit of this security interest as trustee for them). B. Gestützt auf den OTC-Rahmenvertrag vom 15. März 1993 tätigten die Y. Ltd. und X. in der Folge diverse Optionsgeschäfte, welche jeweils mit Op- tionskontraktnoten spezifiziert wurden. Am 2. Mai 2001 schlossen die Parteien die Kontraktnote Nr. ZZ ab, mit welcher sich X. verpflichtete, von der Y. Ltd. im Falle der Optionsausübung am 27. Juni 2002 158'600 SAirGroup-Namenaktien zu einem Stückpreis von CHF 405.-- zu kaufen. X. kassierte für den Abschluss dieser Optionskontraktnote eine Prämie von CHF 264.50 pro Option, was total CHF 41'949'700.-- ergab. Der Kaufgegenstand wurde mit „Swissair Registered Shares Ric: SWSZn.S" bezeichnet und der Settlement Type mit „physical" näher definiert. Vertreten wurde die Y. Ltd. bei Abschluss und Abwicklung dieses Ge- schäfts stets durch die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) bzw. deren Mitarbeiter, denen vorgängig eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. C.1. Am 2. Oktober 2001 musste die SAirGroup ihre Tätigkeit vorübergehend einstellen. Tags darauf, am 3. Oktober 2001, stellte X. 25'000 Stück der vorgenannten Put-Optionen glatt, indem er diese für eine Prämie von
3 CHF 9'887'500.-- von der Y. Ltd. zurückkaufte. Für den Stichtag, dem 27. Juni 2002, blieben der Y. Ltd. somit noch 133'600 Verkaufsrechte. 2. Am 5. bzw. 7. Oktober 2001 wurde der SAirGroup und fünf ihrer Tochtergesellschaften Nachlassstundung gewährt. Am 1. Februar 2002 wurden die Aktien der SAirGroup an der Börse dekotiert. D.1. In ihrem Schreiben vom 11. Januar 2002 an X. fassten zwei Mitar- beiter der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) namens der Y. Ltd. den Inhalt eines Treffens, das zuvor in L. stattgefunden hatte, zusammen. Sie betonten, dass die desolate Finanzlage der SAirGroup nicht habe vorausgesehen werden können. Sodann wurde X. angeboten, die offenen Put-Positionen auf SAirGroup-Na- menaktien vorzeitig zu schliessen. Auf dieses Angebot trat X. nicht ein. Am 28. März 2002 liess die Y. Ltd. X. mitteilen, dass die Schliessung der Transaktion - wie bis anhin üblich - buchmässig erfolgen werde, sofern er nicht bis zum 30. April 2002 mitteile, dass er die physische Lieferung eines Aktienzertifikats bevor- zuge. 2.Am 2. April 2002 fand zwischen X. und Vertretern der Y. Ltd. erneut eine Besprechung in L. statt. Bei diesem Treffen ersuchte X. die Y. Ltd. um Aus- stellung eines Aktienzertifikats über die 133'600 SAirGroup-Namenaktien. Dies bestätigte er auch noch schriftlich, indem er das Schreiben der Y. Ltd. vom 28. März 2002 mit folgendem Zusatz retournierte: „Zu Handen Herrn Dr. B.! Zu obi- gem Schreiben und Besuch vom 2.4.02 bitte ich um eine Bestätigung meiner Anvisierung nur Zahlung der Titel - Zug um Zug gegen Aktien. Besten Dank, X." 3. Eigenen Angaben zufolge liess die Y. Ltd. daraufhin 133'600 ei- gene SAirGroup-Namenaktien aus dem System der E. AG ausbuchen und be- antragte bei der SAirGroup die Ausstellung eines Aktienzertifikates. Dieses prä- sentiert sich wie folgt:
4 Stückelung ISIN (Int. Val.-Nr.)Serie Nr. 1 00 0133600 CH...... VV SAirGroup Zertifikat Nr.über CertificatNoVV pour133600 Certificate No.for Namenaktie(n) von je Fr. 69 Nennwert Action(s) nominatives) de fr. 69 valeur nominale chacune Registered share(s) having a par value of Fr. 69 each Y. Ltd. ................ Der oben angeführte Aktionär ist im Aktienbuch der SAirGroup als Eigentümer der oben er- wähnten Anzahl Aktien eingetragen. Der Besitz eines Zertifikates schliesst die Anerkennung der Gesellschaftsstatuten in sich. L'actionnaire mentionné ci-dessus est inscrit au registre des actionnaires de SAirGroup en tant que propriétaire du nombre précité d'actions. La possession d'un certificat implique la recon- naissance des statuts de la société. The shareholder listed above has been entered in the SAirGroup's shareholder register as the holder of the amount of shares indicated above. Possession of a certificate denotes recogni- tion of the company's Articles of Association. Zürich, 10.06.02 Der Präsident des Verwaltungsrates:Ein Mitglied des Verwaltungsrates: Le Président du Conseil d'administration: Un membre du Conseil d'administration: The Chairman of the Board of Directors:A member of the Board of Directors: (Unterschrift D.) (Faksimileunterschrift C.)(Faksimileunterschrift P. ) (Unterschrift F.) Unterschrift des Veräusserers:100'00010'0001'000100101 Signature du vendeur:onethreethreesixzerozero Seller's signature: negotiable proxy available subject to revocation <237244.00001/0> 008040
5 Auf der Rückseite des Aktienzertifikates brachte die Y. Ltd. am 18. Juni 2002 ein Blankoindossament an. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates, dem 10. Juni 2002, waren C. und P. bereits aus dem Verwaltungsrat der SAir- Group ausgeschieden. Als Verwaltungsräte waren dannzumal noch F., G. und I. im Handelsregister eingetragen. Auch G. und I. hatten jedoch schon mit getrenn- ten Schreiben vom 27. März 2002 ihre Demission per 31. März 2002 erklärt. Die Meldung ans Handelsregisteramt erfolgte jedoch erst am 27. Juni 2002 und wurde am 3. Juli 2002 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 4.Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 erteilte die Y. Ltd. der SAirGroup schriftlich den Auftrag und die Vollmacht, das auf ihren Namen ausgestellte Ak- tienzertifikat gegen Vorlage in ihrem Namen auf den neuen Erwerber zu indos- sieren bzw. zu zedieren. 5. Gestützt auf die vorausgegangenen Instruktionen bot die Y. Ltd. X. am 19. Juni 2002 in L. das Aktienzertifikat Nr. VV über 133'600 SAirGroup-Na- menaktien an. X. wurde gleichzeitig ein Formular für das Eintragungsgesuch überreicht. Dieser verweigerte jedoch die Entgegennahme des Zertifikats und erstellte für sich lediglich eine Kopie. 6.Am 21. Juni 2002 bot die Y. Ltd. das Zertifikat dem Rechtsvertreter von X. in dessen Kanzlei in Zollikon an. Dieser verweigerte die Annahme eben- falls. 7. Mit Schreiben an X. vom 21. Juni 2002 hielt die Y. Ltd. die Um- stände der Annahmeverweigerungen fest und teilte gleichzeitig mit, dass das Zertifikat nunmehr während den üblichen Banköffnungszeiten der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) abgeholt werden könne. Gleichzeitig bestätigte die Y. Ltd., dass sie die vertraglich eingeräumte Put-Option per 27. Juni 2002 vollumfänglich aus- üben werde. 8. X. holte weder das Aktienzertifikat ab, noch stellte er ein Gesuch um Eintrag ins Aktienregister der SAirGroup. 9.Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 teilte der Rechtsvertreter von X. der Y. Ltd. mit, dass vor dem Stichtag des 27. Juni 2002 kein Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien existiere und deshalb weder eine Annahme noch eine Refüsierung des Aktienzertifikats möglich sei. Gleichzeitig ersuchte er um Zu- stellung verschiedener Unterlagen.
6 10.Am 26. Juni 2002 wurden dem Rechtsvertreter von X. sämtliche Unterlagen zugestellt, welche mit der Optionskontraktnote vom 2. Mai 2001 im Zusammenhang standen. Es wurde nochmals festgehalten, dass das Aktienzer- tifikat weiterhin zum jederzeitigen Abruf zur Verfügung stehe. 11. Mit Faxschreiben vom 27. Juni 2002 erkundigte sich der Rechtsver- treter von X. bei der Y. Ltd., ob es sich beim angebotenen Aktienzertifikat noch immer um dasjenige handle, welches seinem Mandanten zuvor bereits in L. an- geboten worden sei. Die Frage wurde gleichentags in einem Faxschreiben be- jaht und die Überbringung des Zertifikats per Kurier angeboten. Hierauf teilte der Rechtsvertreter von X. mit, dass sein Mandant die Annahme des Zertifikates wei- terhin ablehne. Gemäss den einschlägigen Optionskontrakten sei die physische Lieferung von 133'600 SAirGroup-Namenaktien geschuldet. Das angebotene Dokument schaffe aus skripturrechtlichen Gründen keine Voraussetzung für eine rechtsgenügliche Eigentumsübertragung bzw. Einräumung der Aktionärsstel- lung und stelle keine Vertragserfüllung dar. Die Y. Ltd. bot erneut umgehend die Aushändigung des Aktienzertifikats und ihre Hilfe bei der Einreichung des Ein- tragungsgesuchs an. Dem Schreiben war ein entsprechendes SAirGroup-For- mular beigelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass X. nunmehr in Gläubigerverzug geraten sei und sein Verhalten auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. 12. Ebenfalls am 27. Juni 2002 belastete die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) das Bankguthaben von X. mit dem Aktienkaufpreis von CHF 54'108'000.00. 13.Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 bestritt der der Rechtsvertreter von X. den Gläubigerverzug seines Mandanten und bat den Rechtsvertreter der Y. Ltd. um schriftliche Erläuterung der auf dem Aktienzertifikat angebrachten Klausel „negotiable proxy available subject to revocation". 14. Die Y. Ltd. teilte dem Rechtsvertreter von X. am 1. Juli 2002 mit, dass die Ausübung der Option zu Recht erfolgt sei. Bezüglich Fragen im Zusam- menhang mit dem Text auf dem Zertifikat solle sich X. direkt an den Rechtsdienst der SAirGroup wenden. 15.In seinem Schreiben an die Y. Ltd. vom 9. Juli 2002 stellte sich der Rechtsvertreter von X. auf den Standpunkt, dass sich die Pflicht zur physischen Übereignung von Aktientiteln bereits aus dem Vertrag und nicht aufgrund eines
7 Wunsches seines Mandanten ergebe. Eine korrekte Eigentumsübertragung habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Y. Ltd. versucht, ein nicht vertrags- konformes Aktienzertifikat zu überreichen. Somit befinde sich die Y. Ltd. in Schuldnerverzug. Sein Mandant trete gestützt auf den Rahmenvertrag sowie Art. 190 OR vom Options- bzw. Kaufvertrag zurück. Der unautorisiert belastete Aus- übungspreis von CHF 54'108'000.-- sei zurückzuerstatten, wobei die seinerzeit bezahlte Prämie unpräjudiziell verrechnet werden könne. Die Y. Ltd. werde dem- gemäss aufgefordert CHF 22'045'800.-- nebst Zins zu 4% auf CHF 54'108'000.-- bis spätestens am 19. Juli 2002 auf das Konto des Rechtsvertreters von X. zu überweisen. 16.Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 bot die Y. Ltd. erneut die Zustel- lung des Aktienzertifikates an. E.1. Mit Vermittlungsbegehren vom 30. August 2002 machte X. die vor- liegende Klage beim Kreisamt O. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühne- verhandlung vom 17. September 2002 bezog er gleichentags den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren:
8 den Kaufpreis seinem der Y.-Gruppe anvertrauten Bankkonto zu belasten. Die Beklagte habe sich nicht an diese Anweisung gehalten und dadurch Vertrag und Gesetz verletzt. Bei diesem Geschäft hätten zwischen dem Kläger und der Be- klagten keine direkten Kontakte bestanden. Die Beklagte habe sich vielmehr durch die Y. & Co. Bank, Inhaber M. & Partner von Y. & Co. Bank in T. (Schweiz), einer Schweizer Tochtergesellschaft des besagten ausländischen Bankkon- zerns, vertreten lassen. Am 2. Mai 2001 hätten die Parteien unter der Geltung des zuvor abge- schlossenen Rahmenvertrags das Optionsgeschäft Nr. ZZ abgeschlossen. Der Kläger habe der Beklagten dadurch 158'600 Put-Optionen auf je eine SAirGroup- Namenaktie gegen eine Prämie von CHF 41'949'700.-- verkauft. Durch den Ver- kauf dieses Rechts habe sich der Kläger verpflichtet, von der Beklagten am ver- einbarten Fälligkeitstermin, dem 27. Juni 2002, pro Put-Option eine SAirGroup- Namenaktie zum Ausübungspreis von je CHF 405.-- abzukaufen. Als Art des Settlements hätten die Parteien explizit "physical", mithin physische Lieferung vereinbart. In der Folge sei der Handel mit SAirGroup-Namenaktien am 1. Fe- bruar 2002 an der Schweizer Börse eingestellt und der Titel dekotiert worden. Bald nach dem Grounding habe sich der Kläger, ein langjähriger, treuer und bedeutender Swissair-Aktionär, entschlossen, die zivilrechtlichen Verant- wortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegen die fehlbaren Verwaltungsräte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zu diesem Zweck habe der Kläger seine Aktionärseigenschaft mit einem Wertpapier öffentlichen Glaubens beweisen müssen. Der Kläger habe deshalb gegenüber der Beklagten von seinem vertrag- lichen Recht auf Auslieferung eines Aktienzertifikats Gebrauch gemacht und sie entsprechend informiert. Die Beklagte habe der besagten Instruktion nie wider- sprochen, sondern sie im Gegenteil bestätigt. Bereits am 19. Juni 2002, also 8 Tage vor Ausübung der Optionskontrakte, habe die Beklagte dem Kläger unter dem Titel "Vertragserfüllung" eine Urkunde angeboten. X. habe die Urkunde per Fax seinem Rechtsvertreter zugestellt und sich danach erkundigt, ob er diese als Zertifikat annehmen solle. Der Kläger habe sich den offenbar maschinenge- schriebenen Zusatz "negotiable proxy available subject to revocation" nicht er- klären können, weshalb er die Annahme des angebotenen Papiers vorerst ab- gelehnt habe. Die weiteren Nachforschungen hätten dann ergeben, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des fraglichen "Zertifikats" sowie am vereinbarten Settlement-
9 Datum der Unterzeichner C. nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats der SAir- Group gewesen sei. Der Unterzeichner T. [=D.] sei lediglich Prokurist gewesen. Als einzige Unterschrift eines Verwaltungsrats sei jene von F. verblieben. Dieser sei aber nur kollektivzeichnungsberechtigt gewesen. Zum Eintrag des Klägers in das Aktienregister sei gemäss Statuten der SAirGroup-Verwaltungsrat, der aus mindestens 8 und höchstens 11 Mitgliedern bestehe, zuständig gewesen. Nach Art. 19 Abs. 1 der Statuten sei der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindes- tens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sei. Am Tag der Ausstellung des frag- lichen Papiers habe die SAirGroup aber insgesamt nur noch drei Verwaltungs- ratsmitglieder gehabt und am Tag der Optionsausübung sei kein einziges Ver- waltungsratsmitglied mehr im Handelsregister eingetragen gewesen. Am 19. September 2002 habe die SAirGroup nach Auskunft des Handelsregisteramtes Zürich immer noch über keinen Verwaltungsrat verfügt. Seitens der Rechtsab- teilung der SAirGroup sei dem Kläger auf entsprechende Anfrage hin erklärt wor- den, dass es für den Textzusatz "negotiable proxy available subject to revoca- tion" keinerlei Erklärung gebe und die Klausel absolut nicht standardkonform sei. Weitere telefonische Abklärungen hätten ergeben, dass bei börsenkotier- ten Aktientiteln maschinengeschriebene Skripturen völlig unüblich seien und der Textzusatz "negotiable proxy available subject to revocation" darauf hindeute, dass es sich bei der Urkunde nicht um eine Originalaktie, sondern um eine be- arbeitete Mustervorlage handle. Von der Beklagten sei letztlich weder am Opti- onsausübungstermin noch innerhalb der im Rahmenvertrag als Erfüllungszeit- raum vorgesehenen zwei Arbeitstage nach Ausübung der Option eine Vertrags- erfüllung angeboten worden. Damit sei die Beklagte am vereinbarten Fixtermin in Verzug geraten. 3. In ihrer Prozessantwort vom 19. März 2003 hielt die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre Leistung gehörig angeboten. Der Eigentumsübergang an den 133'600 SAirGroup Aktien sei nur deshalb nicht erfolgt, weil der Kläger seiner Obliegenheit, das Aktienzertifikat entgegenzuneh- men und mit dem unterzeichneten Eintragungsgesuch bei der SAirGroup einzu- reichen, nicht nachgekommen sei. Ausserdem bestehe bei einem Kaufvertrag ohnehin keine eigentliche Eigentumsverschaffungspflicht, sondern lediglich eine Eviktionshaftung. Die Optionsvereinbarung beinhalte keine Verpflichtung, ein Aktienzertifikat anzubieten. Der Vorwurf, es handle sich beim Aktienzertifikat um ein „präpariertes" und statuten- sowie gesetzeswidrig unterzeichnetes „Fabrikat",
10 werde bestritten. Die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) sei berechtigt gewesen, das Bankkonto des Klägers mit dem Kaufpreis zu belasten. Die Beklagte sei eine Gesellschaft nach S.- Recht mit Sitz in S. (Ausland) und Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) eine Kommanditgesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in der Schweiz. Beide Gesellschaften gehörten zur Y.-Gruppe. Die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) sei in direkter Stellvertretung für die Beklagte tätig gewesen, da sie selbst keine OTC-Transaktionen mit „High Net Worth Individuals", also Per- sonen, die über ein Vermögen in mindestens zweistelliger Millionenhöhe verfüg- ten, abschliesse. Der Kläger verfüge seit 1993 über ein Brokeragekonto (Kto. No. .......) bei der Beklagten. Er sei ein äusserst erfolgreicher, ausgewiesener und erfahrener Kaufmann. Er habe um die Tragweite und Risiken, nämlich die Gewinn- bzw. Verlustchancen von OTC-Transaktionen, gewusst und sei auch gut mit den Gegebenheiten von Finanztransaktionen vertraut. Die Optionsprämie für die noch ausstehenden 133'600 Optionskontrakte habe CHF 35'337'200.-- betragen. Das Risiko, das der Kläger mit dem Verkauf der Verkaufsrechte einge- gangen sei, habe er sich also mit einem stattlichen Betrag von der Beklagten abgelten lassen. Der Kläger führe aus, die Parteien seien übereingekommen, dass der In- haber einer Call-Option infolge der Optionsausübung „gute und marktgängige Titel" erwerben werde. Diese Klausel beziehe sich auf Call-Optionen, nicht aber auf Put-Optionen. Die Insolvenz der Emittentin eines Basiswertes und der damit einhergehende Wertzerfall des Basistitels sei ein immanentes Risiko eines Op- tionsgeschäfts. Im Falle einer Put-Option bestehe das vom Schreiber der Option übernommene Risiko darin, dass der Wert des Basistitels sinke. Sinke der Wert im Zeitpunkt der Optionsausübung auf null, müsse der Schreiber einer Put-Op- tion den Verlust des gesamten Ausübungspreises minus Optionsprämie tragen. Bewusst sei folglich für den Fall der Insolvenz und des damit einhergehenden Wertzerfalls des Basistitels keine Anpassung vorgesehen. Abgesehen davon habe die Beklagte dem Kläger gute und marktgängige Titel gehörig angeboten. Der Begriff „gute Titel" beziehe sich nicht auf die Bonität einer Gesellschaft, son- dern unter anderem darauf, ob die Aktien frei von irgendwelchen Pfandrechten, Rechtsansprüchen Dritter etc. seien. Dass der Kläger nicht Aktionär geworden sei, sei ausschliesslich auf seine nicht gehörige Mitwirkung zurückzuführen. Die Vertragserfüllung bei Optionsausübung sei vorliegend nicht davon abhängig, ob die Basiswerte börsenkotiert seien oder nicht, sondern höchstens davon, ob die SAirGroup rechtlich noch als Gesellschaft bestehe und es somit noch SAir-
11 Group-Aktien gebe. Dies sei im Zeitpunkt der Optionsausübung der Fall gewe- sen. Der Wunsch auf Auslieferung eines Aktienzertifikates habe einen ande- ren Hintergrund, als der Kläger geltend mache. Nahe liegender sei, dass der Kläger geglaubt habe, er könne sich seiner Verpflichtung entziehen, indem er sich auf den Standpunkt stelle, „physical settlement" verlange die Auslieferung eines Aktienzertifikates. „Physical settlement" verlange aber nicht, dass der Ba- siswert in einer Wertpapierurkunde verbrieft werde. Die Aktien der SAirGroup seien Namenaktien mit aufgeschobenem Titeldruck. Der Aktionär habe das Recht, jederzeit von der Gesellschaft kostenlos Druck und Auslieferung der Ur- kunde zu verlangen. Die SAirGroup habe eine Vereinbarung mit der E. AG be- treffend dem E.-Namenaktiensystem abgeschlossen und wesentliche Bestände der SAirGroup-Aktien seien noch immer in diesem System eingebucht. Werde der Basistitel einer Gesellschaft, wie hier im Falle der SAirGroup, in einem sol- chen Clearing-System geführt, erfolge dessen Lieferung auch im Rahmen eines Settlements von Optionen mit physischem Settlement in der Praxis buchmässig. Dies erkläre, weshalb dies auch in der bisherigen Praxis im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter bei der Abwicklung bisheriger Transaktionen immer so ge- handhabt worden sei. Weil der Kläger die Auslieferung eines Aktienzertifikates gewünscht habe, habe die Beklagte die 133'600 SAirGroup Aktien aus dem E.- Namenaktiensystem ausbuchen lassen und darauf von der SAirGroup die Aus- stellung und Auslieferung eines Aktienzertifikates verlangt. Ein rechtlicher An- spruch des Klägers auf Auslieferung eines Aktienzertifikates habe jedoch auf- grund der Optionsvereinbarung nicht bestanden. Dass im Aktienzertifikat auch noch die Faksimile-Unterschriften des ehe- maligen SAirGroup-Verwaltungsratspräsidenten C. und des ehemaligen Verwal- tungsratsmitgliedes P. abgedruckt gewesen seien, schade der Urkunde nicht. Dass F. im damaligen Zeitpunkt lediglich kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien gewesen sei, sei unerheblich. Bei der „Negotiable-Proxy-Klausel" handle es sich um eine recht verbreitete Klausel, wie sich beispielsweise anhand von Aktienzertifikaten anderer grosser Publikumsgesellschaften zeigen lasse. Die Klausel besage, dass eine Übertragungsvollmacht an die Gesellschaft erteilt worden sei. Die Beklagte habe dem Kläger schon frühzeitig die Ausübungser- klärung zukommen lassen und ihre Vertragsleistung angeboten. Aus der Bestäti- gung der SAirGroup durch den einzigen SAirGroup-Verwaltungsrat, F., gehe
12 hervor, dass die SAirGroup den Kläger umgehend ins Aktienbuch eingetragen hätte. Mit dem Angebot der Auslieferung des Aktienzertifikates, zusammen mit dem an die SAirGroup und Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) erteilten Auftrag und Vollmacht zum Indossament bzw. Zession sowie mit dem beigelegten Eintra- gungsgesuch habe die Beklagte alles in ihrer Macht stehende unternommen, um dem Kläger die Erlangung der Eigentümerstellung zu ermöglichen. Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Zuerst habe er verlangt, dass ihm erfüllungs- halber ein Aktienzertifikat ausgeliefert werde, obwohl aufgrund des Optionsver- trages an sich eine Lieferung der Aktien in dieser Form nicht erforderlich gewe- sen sei. Alsdann habe er geltend gemacht, die Leistung werde nicht gehörig angeboten, weil die Wertpapierurkunde ihm allein als solche noch keine Aktio- närsstellung verschaffe, und gleichzeitig jede Mitwirkung zur Erlangung der Ak- tionärseigenschaft verweigert und der Beklagten auch keine Ermächtigung ge- geben, für ihn bei der Gesellschaft ein entsprechendes Eintragungsgesuch zu stellen. Hinzu komme, dass dem Kläger die Auslieferung des Aktienzertifikats gegenüber einer buchmässigen Übertragung der Aktien keine Vorteile gebracht habe und insofern als eine nutzlose Rechtsausübung zu qualifizieren sei. 4. In seiner Replik vom 10. Juli 2003 hielt der Rechtsvertreter des Klä- gers an seinen Anträgen fest und nahm eingehend zur Prozessantwort der Be- klagten Stellung. Es sei - so der Kläger - die Beklagte, die sich rechtsmissbräuch- lich verhalte. Bei der zu beurteilenden OTC-Transaktion habe die Beklagte im gleichen Ausmass spekuliert wie der Kläger. Die Parteien hätten - wie die Aus- legung der getroffenen Vereinbarung zeige - die Auslieferung eines physischen Aktienzertifikats verbindlich vereinbart. Die Leistungserbringung durch die Be- klagte sei jedoch infolge der vorgängigen Dekotierung der SAirGroup-Aktien un- möglich geworden. Bei nicht kotierten vinkulierten Namenaktien bedürfe es zur Eigentumsübertragung einer rechtsgültigen Aktionärsbescheinigung auf dem Ti- tel mit Bezug auf die Beklagte, einer rechtsgültigen Anerkennung des neuen Ak- tionärs durch die SAirGroup und einer lückenlosen Übertragungskette. Das „Ak- tienzertifikat" trage jedoch keine rechtskonforme Unterschrift von Verwaltungs- räten. Die Unterschrift des Prokuristen sei mangels entsprechender Kompetenz- delegation ohne Bedeutung. F. sei bei Ausstellung des „Zertifikats" unbestritte- nermassen nur kollektivzeichnungsbefugt gewesen und habe mit seiner Unter- schrift die SAirGroup nicht rechtsgültig gebunden bzw. vertreten. Ebenso wenig sei die SAirGroup strukturell fähig gewesen, den Kläger als neuen Aktionär an-
13 zuerkennen. Die SAirGroup habe weder im Zeitpunkt der Ausstellung des „Akti- enzertifikats" noch im Optionsausübungszeitpunkt über einen statutenkonform besetzten Verwaltungsrat verfügt. Auch liege keine lückenlose Übertragungskette vor. Die Aktien der SAir- Group würden überwiegend über das E.-Clearingsystem („E.-Namenaktiensys- tem") gehandelt. Für eine Aktienübertragung würden die gehandelten Titel bei der Clearingstelle vom Bestand der registrierten Aktien in den „Dispobestand" der veräussernden Bank umgebucht. Dies sei ein Sammelbestand, welchem Ak- tien verschiedener Kunden einverleibt würden. Die Verkäuferbank buche die ver- äusserten Aktien in den Dispobestand der Käuferbank um, welche alsdann die Eintragung des neuen Aktionärs in das Aktienregister veranlasse. Die Übertra- gung von Verkäufer an Käufer erfolge somit nicht direkt, sondern unter der Da- zwischenschaltung zweier Banken, bei welchen sich die betreffenden Aktien mit Aktien anderer Klienten vermischten. Die Folge dieses Übertragungsmodus sei, dass die Rückverfolgung der Übertragungskette nur bei einzeln individualisierten Aktien möglich sei. Dem Kläger seien keine individualisierten Aktien angeboten worden. Eine Zuordnung der im Zertifikat angeblich verkörperten Aktien zu frühe- ren Eigentümern bzw. zu bestimmten Transaktionen zwischen spezifischen Ak- tionären sei nicht möglich. Da auf dem „Aktienzertifikat" die Aktien nicht einmal mittels Seriennummer individualisiert worden seien, bestreite der Kläger vorsorg- lich, dass das gegenständliche „Aktienzertifikat" überhaupt ein Wertpapier sei. Möglicherweise handle es sich um eine alte Beweisurkunde für verbuchte Wert- rechte, welche nachträglich ausgefüllt und dem Kläger als Aktienzertifikat „prä- sentiert" worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die „Negotiable-proxy-Klau- sel" keineswegs eine „Indossamentsklausel", welche das Vorliegen einer Über- tragungsvollmacht indizierte. Das Aktienregister der SAirGroup habe weder die Bedeutung der Klausel gekannt noch von einer dadurch angeblich indizierten Übertragungsvollmacht gewusst. Die Annahme einer Übertragungsvollmacht er- gebe auch keinen Sinn. Übertragungsvollmachten des Aktienverkäufers an das Aktienregister würden im Börsenhandel nur dort verwendet, wo infolge buchmäs- siger Transaktionsabwicklung über das E.-Clearingsystem nicht der Verkäufer, sondern die Gesellschaft die Titel indossiere bzw. zedieren müsse. Vorliegend sei das „Aktienzertifikat" jedoch direkt durch die Beklagte mit einem „Indossa- ment" versehen worden, weshalb undenkbar sei, dass zugleich eine Übertra- gungsvollmacht an einen Dritten ausgestellt worden sei. Alsdann gebe die Be-
14 klagte vor, sie habe nach vermeintlichem Aktienerwerb der SAirGroup eine Über- tragungsvollmacht mündlich erteilt. Solche Praktiken seien im Aktienhandel gänzlich unbekannt und würden ausserdem keinen Sinn ergeben, weil aufgrund einer nur mündlich erteilten Übertragungsvollmacht die Lückenlosigkeit der Zes- sions- oder Indossamentskette gar nicht überprüfbar sei. Die deutsche Überset- zung der strittigen Klausel laute: „Handelbare Vollmacht vorhanden, unterliegt dem Widerruf". Es lasse sich unschwer erkennen, dass der englische Original- text nicht den Indossamentsklauseln an englischsprachigen Börsen entspreche. Die „Negotiable-proxy-Klausel" deute die Widerrufbarkeit eines nicht weiter spe- zifizierten Rechts oder Rechtsverhältnisses an. Da sie sich auf dem gegenständ- lichen „Zertifikat" befinde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Letzteres bis zu einem allfälligen Widerruf potestativ bedingt sei. Beim Kauf börsenkotierter Aktien würde dem Käufer ein Recht auf einen uneingeschränkt handelbaren/verkehrsfähigen Titel zugebilligt. Dies ergebe sich aus der durch die Parteien im Jahre 1993 geschlossenen Rahmenvereinbarung, in welcher gemäss Ziff. 5.1 lit. d bei der Ausübung einer Call-Option der Erwerb „guter marktgängiger Titel" garantiert würden. Einen Grund, diese Garantie auf Calls zu beschränken, sei nicht ersichtlich. Auch infolge der Dekotierung sei das angebotene Papier nicht handelbar gewesen. Gemäss der massgeblichen Ver- einbarung sei ein börsengängiges Papier zu liefern gewesen. Das gegenständ- liche „Zertifikat" sei ein aliud, dessen Annahme der Kläger habe verweigern dür- fen. Das angebotene Papier sei auch zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich gewesen. Zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Or- gane der SAirGroup habe der Kläger seine Aktivlegitimation und hierfür wie- derum seine Aktionärseigenschaft beweisen müssen. Ein Aktienbucheintrag rei- che zum Beweis der Aktivlegitimation zur Verantwortlichkeitsklage nicht aus. Vorliegendenfalls sei eine ordnungsgemässe Aktienbuchführung nur schon mangels Existenz des dazu kompetenten Verwaltungsrates völlig undenkbar ge- wesen. Der Kläger habe schon beim ersten Lieferungsversuch die totale Ge- brauchsuntauglichkeit des fraglichen „Zertifikats" bei der Beklagten gerügt und diese Rüge mit Schreiben vom 27. Juni 2002 bekräftigt. Die Voraussetzung der rechtzeitigen Mängelrüge sei damit erfüllt. 5. Am 6. Oktober 2003 reichte die Beklagte schliesslich ihre Duplik ein.
15 F.Mit Urteil vom 1. Oktober 2004, mitgeteilt am 17. Februar 2005, er- kannte das Bezirksgericht Plessur: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes O. von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 70'000.00 (Gerichtsgebühren Fr. 20'000.00, Streitwertzuschlag Fr. 50'000.00) gehen zu Lasten des Klägers. 3.Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 326'028.00 zu ent- schädigen. 4.(Mitteilung). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zusammenfassend fest, dass die Parteien sowohl einen gültigen Optionsbegründungs- als auch einen gültigen Optionsausübungsvertrag abgeschlossen hätten. Entsprechend sei die Beklagte berechtigt gewesen, dem Kläger am 27. Juni 2002 133'600 SAirGroup-Namen- aktien zu einem Stückpreis von CHF 405.-- zu verkaufen. Mit übereinstimmen- den Willensäusserungen hätten die Parteien die Leistung mittels Aktienzertifikat vereinbart. Wohl seien die SAirGroup-Namenaktien zwischen dem Optionsbe- gründungs- und dem Optionsausübungsvertrag dekotiert worden. Der Kläger habe trotz Kenntnis dieser Sachlage an der Erfüllung des Vertrages festgehalten und könne nunmehr nicht behaupten, durch die Dekotierung sei eine nachträgli- che objektive Leistungsunmöglichkeit eingetreten. Die Beklagte sei willens und fähig gewesen, die Aktien mittels Zertifikat zu liefern. Dieses sei einwandfrei durch F. als Verwaltungsrat unterzeichnet worden. Die auf dem Zertifikat in eng- lischer Sprache angebrachte Übertragungsvollmacht und die Unterschriften aus- getretener Verwaltungsräte und eines Prokuristen hätten die Umlauffähigkeit des Wertpapiers nicht beeinträchtigt. Das Zertifikat habe auch sämtliche weiteren notwendigen Identifikationsmerkmale enthalten. Der Kläger wäre durch die Ge- sellschaft in rechtskonformer Weise als neuer Aktionär im Aktienbuch eingetra- gen worden, sofern er das Gesuch gestellt hätte. Infolge der Ablehnung des Zer- tifikates und der Weigerung, das Eintragungsgesuch zu stellen, sei der Kläger in Gläubigerverzug geraten. Die Kaufpreisforderung sei am 27. Juni 2002 fällig ge- worden und die Beklagte sei gestützt auf den OTC-Vertrag berechtigt gewesen, diese dem Kläger zu belasten. G.1. Gegen dieses Urteil liess X. am 10. März 2005 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben;
16 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 22'054'800.- nebst Zins zu 4% auf CHF 54'108'000.- seit 27. Juni 2002 zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulas- ten der Beklagten. und zum Beweisverfahren:
17 richt als legitimiert erklärt werden konnte. Neue Beweisanträge wurden nicht ge- stellt, womit das Beweisverfahren unter Vorbehalt des Entscheids über die be- reits in der Berufungserklärung gestellten Anträge geschlossen werden konnte. In seinem Plädoyer hielt der Rechtsvertreter von X. an den Berufungsan- trägen fest. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte in seinem Vortrag die kostenfällige Abweisung der Berufung. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gilt zu vermerken, dass beide Parteivertreter schriftliche Ausfertigungen ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten gaben. Nach einem kurzen Unterbruch der Verhandlung äusserten sich die Parteivertreter im Rahmen der Replik und Duplik. Auf die Begründung der Parteianträge und die Erwägungen im angefoch- tenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.a)Der Kläger hat anlässlich der Hauptverhandlung vor der Zivilkam- mer des Kantonsgerichts grundsätzlich in dreifacher Hinsicht Einwände gegen das vorinstanzliche Urteil vorgebracht. Zum einen macht er geltend, die vorin- stanzliche Feststellung, der SAirGroup-Verwaltungsrat sei in der Lage gewesen, die Beklagte und den Kläger als Aktionär zu anerkennen und in das Aktienbuch einzutragen, sei falsch. Alsdann bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe das angebotene Aktienzertifikat zu Unrecht als korrekte Leistung der Beklagten ge- würdigt. Das Dokument vermöge weder im wertpapierrechtlichen Sinn eine klare Rechtsposition zu vermitteln, noch sei es der Beklagten aufgrund der konkreten Umstände überhaupt möglich gewesen, die geschuldete Leistung - nämlich ko- tierte SAirGroup-Namenaktien - zu erbringen. Und schliesslich macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Abbuchungsrecht der Beklagten be- jaht. Dem Ablauf des Geschäfts folgend, ist nachstehend als erstes auf die im Zusammenhang mit dem vereinbarten Leistungsgegenstand vorgetragenen Rü- gen einzugehen. Alsdann ist der Einwand der Unmöglichkeit einer Anerkennung als Aktionär bzw. Eintragung als Aktionär durch die SAirGroup und in einem letz- ten Schritt die Frage des Abbuchungsrechts zu prüfen. b) Der Kläger hat verschiedene Beweisanträge gestellt. Auf sie wird im Rahmen der mit ihnen im Zusammenhang stehenden materiellen Erwägun- gen eingegangen.
18 2.a)Das Bezirksgericht Plessur gelangte - nach allgemeinen Erläuterungen zum Optionsgeschäft und den OTC-Transaktionen im Besondern
19 3. Der Kläger bringt vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht ausdrücklich die Leistung kotierter Aktien geschuldet gewesen sei, beruhe auf einer willkürlichen Würdigung der eingelegten Beweisurkunden. Am 2. Mai 2001, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, hätten nur kotierte SAir- Group-Namenaktien existiert. Die Parameter für die Berechnung des Options- preises am Verfalltag bzw. die Verfallzeit würden sich auf den Börsenkurs an der SWX - der Schweizer Börse - beziehen. Eine andere Referenzgrösse für die Be- rechnung des Optionspreises am Verfalltag als der Börsenkurs eines Titels sei denklogisch gar nicht möglich. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sei es einer Bank untersagt, OTC-Verträge abzuschliessen, deren Basistitel nicht kotiert seien. Dies sei erforderlich, um jederzeit den Wert der Optionen und damit die Risikoexposition der Bank berechnen zu können. Alsdann sei davon auszuge- hen, dass das von der Gegenseite und dem Gericht behauptete Abbuchungs- recht eine Eventualverpflichtung der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) zugunsten der Beklagten vorausgesetzt hätte und demzufolge in der Rechnungslegung und Berichterstattung zu Handen der Eidgenössischen Bankenkommission ihren Niederschlag hätte finden müssen. Zweifellos habe sich bei der eher mässigen Kapitalisierung der Bank auch die Frage des unzulässigen Klumpenrisikos und Ähnlichem gestellt. Unbestritten sei, dass unabhängig von ihrem Kurswert eine Aktie mit der Aufhebung ihrer Börsenkotierung eine wesentliche Eigenschaft ver- liere. Die rechtliche und nicht nur allenfalls die ökonomische Eigenschaft der Ak- tie werde verändert. Zu denken sei etwa an das unterschiedliche Übertragungs- regime oder an die Rechnungs- und Transparenzvorschriften des Börsenrechts im Vergleich zu den rudimentären Regeln für die Berichterstattung nicht kotierter Gesellschaften. a) Der Inhalt eines Vertrages ist, soweit er strittig ist, durch Auslegung zu ermitteln. Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Fest- stellung des übereinstimmenden wirklichen Willens der Vertragsparteien (sub- jektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststel- len, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem festgestellten wirklichen Wil- len der Vertragspartner (BGE 122 V 146 E. 4c.). Andernfalls muss sich der Rich- ter damit begnügen, durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermit- teln, den die Vertragsparteien mutmasslich gehabt haben (BGE 122 III 109 E. 5a). Hierbei hat der Richter als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und red- lich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Um- ständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Primäres Auslegungs-
20 mittel ist der Wortlaut (BGE 118 II 366). Die Auslegung hat "ex tunc" und im Rahmen der objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 108 II 542). b) Weder dem OTC-Rahmenvertrag vom 15. März 1993 (KB act. 4) noch der Kontraktnote vom 2. Mai 2001 (KB act. 7) lässt sich ausdrücklich ent- nehmen, dass der Vertrags- und Erfüllungsgegenstand einer ausgeübten Option nur kotierte Aktien sind. Wohl trifft es zu, dass in der Optionskontraktnote mit den Bezeichnungen "Swissair Registered Shares Ric: SWSZn.S" bzw. der Bestim- mung des Primärmarkts mit "SWX Swiss Exchange" ein Bezug zum börsenmäs- sigen Handel geschaffen wird. Angesichts dessen, dass die Aktien an der Börse handelbar waren, erscheint indes der Gebrauch der Wendungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kontraktnote auch naheliegend und allein daraus kann auch nicht einfach geschlossen werden, die Parteien hätten damit zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsgegenstand ausschliesslich kotierte Aktien seien. Si- cherlich gegen eine solche Annahme spricht der Zweck und die Risikoverteilung bei dieser Art von Geschäft. Nicht der Wille, tatsächlich die Basiswerte zu erwer- ben oder zu verkaufen, und folglich auch nicht irgendwelche Unterschiede in der Übertragung der Aktien bzw. in den Rechnungs- und Transparenzvorschriften, sondern der geldwerte Vorteil aus dem Optionsrecht und seiner Verwertung bzw. Nichtverwertung stehen bei den Parteien beim Abschluss von solchen Geschäf- ten regelmässig im Vordergrund. Dies verhält sich vorliegend nicht anders. Nachdem der Basistitel nur rudimentär umschrieben wurde, irgendwelche Unter- schiede bezüglich der Übertragung in den Vereinbarungen nicht einmal Erwäh- nung fanden, die Vinkulierung des Basistitels offensichtlich nie Gegenstand einer Erörterung war und die Parteien mangels klarer Regelung nach Ausübung der Option erst einmal zu klären hatten, ob nun die Erfüllung in Form eines Aktien- zertifikats oder buchmässig zu erfolgen hat, ist jedenfalls nicht davon auszuge- hen, dass es den Parteien nebst dem geldwerten Vorteil auch noch um beson- dere Eigenschaften des Basistitels gegangen ist. Entsprechend besteht auch kein Grund zur Annahme, die Parteien hätten - wie der Kläger behauptet - auf- grund des verschiedenartigen Übertragungsregimes ausschliesslich kotierte Ak- tien zum Vertragsgegenstand erklärt. Schliesslich sind OTC-Optionen im Gegen- satz zu den Traded Options weder standardisiert noch werden sie an der Börse gehandelt. Die Parteien nehmen mit anderen Worten beim Abschluss des Ge- schäfts die fehlende Fungibilität bewusst in Kauf. Weshalb dann umgekehrt in Bezug auf den Basiswert die börsenmässige Handelbarkeit zum Zeitpunkt der Lieferung vorausgesetzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Noch weniger Grund zu
21 einer solchen Annahme besteht aus dem Blickwinkel des von den Parteien über- nommenen Risikos. Die verschiedenen, teilweise sehr spekulativen Vorstellun- gen über die Kursentwicklung und die bewusste Inkaufnahme eines Preisrisikos in entgegengesetzter Richtung sind wesentliche Merkmale des Derivatge- schäfts. Gerade im vorliegenden Fall, wo über Jahre Geschäfte der fraglichen Art getätigt wurden, darf dabei ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich des Gewinn- und Verlustrisikos vollauf bewusst waren. Beruht die Dekotierung eines Basiswerts auf seinem Wertzerfall infolge der wirtschaftli- chen Schwierigkeiten der Emittentin, würde bei einem Short-Put-Optionsge- schäft mit einer Beschränkung des Vertragsgegenstands auf kotierte Wertpa- piere nun gleichfalls das Preisrisiko des Schreibers limitiert. OTC-Geschäfte blei- ben der Vertragsfreiheit überlassen und unterstehen nicht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (vgl. dazu Peter Nobel, Schweizeri- sches Finanzmarktrecht, 2. Auflage, 2004, § 1 N. 111). Es steht den Parteien demnach bei dieser Art von Geschäften frei, das Preisrisiko vertraglich zu limi- tieren. So können die Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand auch Zu- sicherungen in den Vertrag aufnehmen, die direkt oder indirekt von der Preisent- wicklung abhängig sind oder sich vertraglich Anpassungen für den Fall von we- sentlichen Veränderungen, die sich auf den Wert der Option bzw. den Basiswert auswirken, vorbehalten. Ausserhalb solcher klaren Vereinbarungen besteht je- doch aufgrund des Charakters des Geschäfts und dem Wissen der Parteien schwerlich Anlass zur Annahme, es seien konkrete, wertabhängige Zusicherun- gen gemacht oder Vertragsanpassungen aufgrund der Wertentwicklung vorbe- halten worden. Denn wer sich bewusst auf Geschäfte einlässt, die darauf gerich- tet sind, aus einem für die Zukunft erwarteten Preisunterschied Nutzen zu zie- hen, verzichtet stillschweigend auf eine Vertragsanpassung für den Fall, dass sich die Verhältnisse anders entwickeln, als er spekuliert (vgl. Urs Pulver, a.a.O., S. 275 mit zahlreichen Hinweisen) und er hat auch keinen Grund zur Annahme, die Gegenpartei mache ihm über die ausdrücklich im Vertrag getroffenen Ver- einbarungen hinaus Zusicherungen, die sein eigenes Risiko limitieren. Im vorlie- genden Fall enthalten die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen für Put- Optionsgeschäfte in Bezug auf die Frage der Kotierung weder eine ausdrückli- che Zusicherung noch wurden für den Fall der Dekotierung Vertragsanpassun- gen vorbehalten. Lediglich im Zusammenhang mit Call-Optionsgeschäften wurde im Rahmen einer floskelhaft wirkenden Klausel vereinbart, dass die aus- übende Partei "gute und marktgängige Titel" erwerben wird. Einerseits kann nun daraus, dass gemäss Vereinbarung der Schreiber bei Call-Optionen gute und marktgängige Titel zu liefern habe, nicht einfach davon ausgegangen werden,
22 dass die Parteien damit das Erfordernis der Kotierung ausbedungen haben. Zum anderen muss gerade daraus, dass das Erfordernis von "guten und marktgängi- gen" Titeln auf Call-Optionen beschränkt wurde, geschlossen werden, dass die Parteien Put-Optionen davon ausgenommen haben. Ist im vorliegenden Fall die Dekotierung auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Emittentin und dem da- mit einhergehenden Wertzerfall des Basiswerts zu sehen und ist in der Verein- barung nicht ausdrücklich davon die Rede, dass Vertragsgegenstand nur ko- tierte Aktien sind, ist - nachdem bei OTC-Optionsgeschäften gerade die Risiken des Wertzerfalls in Kauf genommen werden - folglich auch nicht darauf zu schliessen, dass nach dem Willen der Parteien die Kotierung des Basiswerts bei Ausübung der Option eine vorausgesetzte Eigenschaft darstellt. Gestützt auf den OTC-Rahmenvertrag und die spezifische Kontraktnote ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien die Beklagte auch durch Liefe- rung dekotierter Titel erfüllen konnte. c) In Bezug auf die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Be- hauptung, der Bank sei es aus aufsichtrechtlichen Gründen gar nicht gestattet gewesen, OTC-Verträge über nicht kotierte Basistitel abzuschliessen, gilt darauf hinzuweisen, dass der Kläger das vorliegende Geschäft gar nicht mit der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz), sondern mit der Beklagten, deren Sitz sich in S. (Aus- land) befindet, abgeschlossen hat. Insofern ist die vom Kläger aufgeworfene Frage des Aufsichtsrechts auch nicht weiter von Belang. Alsdann besteht eine solche Einschränkung nur bei Geschäften, bei denen die Anlagefondsbestim- mungen zu beachten sind (vgl. aArt. 36 der Anlagefondsverordnung (AFV) in der bei Abschluss des Geschäfts massgeblichen Fassung, AS 1994 2557). Für das vorliegende OTC-Geschäft sind diese Bestimmungen indes irrelevant. Abgese- hen davon ist nicht ersichtlich, weshalb die Kotierung Voraussetzung dafür ge- wesen sein soll, damit die Risikoexposition der Beklagten berechnet werden kann. Ihren Maximalverlust hatte die Beklagte durch Bezahlung der Optionsprä- mie vorweggenommen. In der Folge ging es für die Beklagte nur noch darum, im Falle einer für sie günstigen Kursentwicklung durch Ausübung der Option einen Gewinn zu erzielen. d)Durfte die Beklagte schliesslich davon ausgehen, dass sie durch Leistung dekotierter Titel erfüllen konnte, vermag der Kläger ihr auch nicht vor- zuwerfen, sie hätte ihn treuwidrig nicht darauf hingewiesen, dass kotierte Aktien geschuldet seien. Dies umso weniger, als er selbst - wie sein Verhalten bei bzw. nach Ausübung der Option zeigt - der Frage der Kotierung bzw. Dekotierung
23 tatsächlich keine Bedeutung beimass. So stellte sich der Kläger vorprozessual nie auf den Standpunkt, es seien kotierte Aktien geschuldet. Am 28. März 2002
24 eingabe S. 8) zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche verwenden, spielte die Frage der Handelbarkeit gar keine Rolle. e)Schliesslich vermöchte der Kläger mit seinem Einwand, es sei ihm ein aliud geliefert worden, selbst dann nicht mehr durchzudringen, wenn ihm bei Abschluss der Optionsvereinbarungen die Frage der Kotierung tatsächlich noch von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Denn mit seiner nach der Deko- tierung erfolgten Aufforderung, ihm die Namenaktien gegen Leistung der ge- schuldeten Summe auszuhändigen, der unterlassenen Rüge der Nichtkotierung und dem Hinweis, er habe auf der physischen Lieferung bestanden, um gegen die Verantwortlichen der SAirGroup vorzugehen, bekundete der Kläger klarer- weise, dass er der Dekotierung zumindest nachträglich keine Bedeutung mehr beimass und die Leistung in dieser Hinsicht - durch Annahme an Erfüllungsstatt
25 b)Namenaktien sind gesetzliche Ordrepapiere (Art. 684 Abs. 2 OR; C. Baudenbacher, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 622 OR). Die Rechte kön- nen entweder in einzelnen Aktien oder zusammenfassend in einem Aktienzerti- fikat verbrieft werden. Als Mindestinhalt hat die Aktienurkunde - ausgehend von den oben erwähnten Anforderungen an ein Wertpapier öffentlichen Glaubens - diejenigen Angaben zu enthalten, die zur Individualisierung der Mitgliedschaft zwingend erforderlich sind (Baudenbacher, a.a.O., N. 24 zu Art. 622 OR; Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, N. 45 zu Art. 622 OR). Aktienzertifikate sind dabei wie entsprechende Einzeltitel zu behandeln (Baudenbacher, a.a.O., N. 20 zu Art. 622 OR; BGE 86 II 98). c)Keiner weitergehenden Erörterung bedarf, dass der Wertpapiercharakter der gelieferten Urkunde nach dem Willen der Parteien beim Aktienkauf eine unabdingbare Eigenschaft darstellt. Weist eine in Erfüllung eines Kaufvertrags gelieferte Urkunde einen Mangel auf, gestützt auf welchen dieser der Wertpapiercharakter abgesprochen werden muss, liegt deshalb Nicht-Erfül- lung vor (vgl. Peter Baldi, Über die Gewährleistungspflicht des Verkäufers von Aktien, insbesondere beim Verkauf aller Aktien einer Gesellschaft, Diss. Zürich 1975, S. 65). Diesfalls wird nicht die Kaufsache, das heisst eine die betreffenden Aktienrechte verkörpernde Urkunde, sondern eine Urkunde ohne Wertpapier- charakter - ein aliud - ausgeliefert. Bei weniger bedeutenden Mängeln, welche die Gültigkeit des Titels nicht betreffen, liegt hingegen ein reiner Sachmangel vor. Solche Mängel unterliegen der Rügepflicht. Offenkundige Mängel müssen dabei sofort gerügt werden. Mängel, die sich erst bei der Untersuchung ergeben, sind sofort im Anschluss an diese zu rügen. Der geltend gemachte Mangel muss substantiiert dargelegt werden. Eine allgemein gehaltene Mängelrüge genügt nicht (vgl. zum Ganzen Heinrich Honsell, Basler Kommentar, N. 10 f. zu Art. 201 OR). d) Ob eine Urkunde - im vorliegenden Fall also das Aktienzertifikat - die skripturrechtlichen Anforderungen an ein Wertpapier erfüllt, ist eine Rechts- frage. Deren Beantwortung muss in jedem Fall Sache des Richters bleiben (BGE 118 Ia 146). Der klägerische Antrag, es sei zur Wertpapiereigenschaft des Zer- tifikats, zur Bedeutung der "negotiable proxy available subject to revocation"- Klausel, zur Üblichkeit maschinengeschriebener Zusätze auf Aktienurkunden börsenkotierter Gesellschaften, zur Üblichkeit von Indossamentklauseln sowie zur Frage der Sachkunde der Mitarbeiter SegaInterSettle AG bezüglich Beurtei-
26 lung physischer Aktienurkunden eine Expertise einzuholen, ist demnach vorweg abzuweisen. 5. Unbestritten ist, dass das im Streit liegende Aktienzertifikat (BB act. 16) den Verpflichteten - die SAirGroup - ausreichend klar benennt. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Erörterungen. Hingegen macht der Kläger geltend, der Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Unterschrift eines einzigen Ver- waltungsrates auf dem Aktienzertifikat ausreiche, könne nicht beigepflichtet wer- den. Wohl müsse ein Aktientitel gemäss Art. 622 Abs. 5 OR nur durch mindes- tens ein Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben sein. Die Unterschrift ei- nes Verwaltungsrates reiche jedoch nur, sofern die Gesellschaft nicht strengere Vorschriften aufstelle, etwa indem sie die Unterschrift mehrerer Verwaltungsräte verlange. Mit der Wahl des Terminus „die Gesellschaft" in Art. 686 OR habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur vertretungsberechtigte, d.h. zeichnungsbefugte Organe der Gesellschaft die Aktientitel unterzeichnen könn- ten. Aus dem Handelsregister per 10. Juni 2002 ergebe sich, dass die SAirGroup damals noch über drei Verwaltungsräte verfügt habe und F. nur kollektivzei- chungsberechtigt gewesen sei. Ausserdem habe das gedruckte Aktienzertifikat die Unterschriften von zwei Verwaltungsräten vorgesehen, was auf eine entspre- chende interne Regelung schliessen lasse. Eine solche Ordnung diene - ange- sichts des damit verankerten „Vier-AugenPrinzips" - zum einen dem Schutz der Gesellschaft. Zum andern müsse nach aussen aus Gründen des Verkehrsschut- zes ein Erwerber der Aktien davon ausgehen können, dass die im Vordruck kundgemachte Unterschriftenregelung verbindlich sei. Offenbar habe für F. und sein Umfeld festgestanden, dass er als lediglich kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat zwei Unterschriften benötigte, insbesondere weil der Zertifikats- vordruck eine Doppelzeichnung vorsehe. Da er auf keinen anderen Verwaltungs- rat habe greifen können, habe er den Finanzchef der Sabena und Prokuristen der SAirGroup mit Kollektivzeichnungsbefugnis, D., verpflichtet, ebenfalls noch eine Unterschrift zu leisten. Auch für die Schweiz müsse - entgegen der Aus- führungen in der Replik - gelten, dass Prokuristen aus eigenem Recht nicht zur Unterzeichnung befugt seien, weil sie gemäss Art. 459 OR lediglich solche Rechtshandlungen vornehmen könnten, die der Zweck des Gewerbes oder Ge- schäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen könne. Die Unterzeichnung von Aktien bzw. Zertifikaten gehörten nicht zu diesen Rechtshandlungen. aa) Tatsache ist, dass das Aktienzertifikat insgesamt vier Unterschrif- ten aufweist. Zwei davon - es handelt sich um Faksimiles - stammen indessen
27 von Verwaltungsräten, die zum massgeblichen Zeitpunkt bereits zurückgetreten waren. Eigenhändig unterzeichnet wurde das Zertifikat von D., der als Prokurist bei der SAirGroup tätig war, und von F., dem einzigen, zum Zeitpunkt der Aus- stellung des Zertifikats tatsächlich noch amtierenden, kollektivzeichnungsbe- rechtigten Mitglied des Verwaltungsrats. ab)Gemäss Art. 622 Abs. 5 OR muss ein Aktientitel durch mindestens einen Verwaltungsrat unterschrieben sein. Massgebend ist demnach von Geset- zes wegen einzig die Funktion des Unterzeichnenden, nicht aber der Umfang des ihm von der Gesellschaft eingeräumten Vertretungsrechts. Es ist mit ande- ren Worten nach Art. 622 Abs. 5 OR nicht erforderlich, dass das unterzeichnende Verwaltungsratsmitglied vertretungs- bzw. einzelzeichnungsberechtigt ist (vgl. Baudenbacher, a.a.O., N. 26 zu Art. 622 OR; Fritz Funk, Kommentar zum OR, zweiter Band, 1951, S. 161; Siegwart, a.a.O., N. 47 zu Art. 622 OR; Lukas Mor- scher, OF-Handkommentar zum OR, N. 8 zu Art. 622 OR; Peter Böckli, Corpo- rate Governance und "Swiss Code of Best Practice", in: Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht - Festschrift für Prof. Peter Forstmoser, 2003, S. 264). ac)Verlangt das Gesetz - unabhängig von der Zeichnungsberechti- gung - nur die Unterschrift eines Verwaltungsrats, kann folglich aus einer all- gemeinen statutarischen Regelung der Vertretungsberechtigung, etwa wie im vorliegenden Fall die Kollektivzeichnungsberechtigung der Verwaltungsratsmit- glieder der SAirGroup, auch nicht auf ein gegenüber dem Gesetz qualifiziertes Erfordernis der doppelten Unterschrift bei der Unterzeichung von Aktientiteln ge- schlossen werden. Noch weniger kann sich ein solches Erfordernis aus einer reinen Usanz, wie sie etwa im Vordruck zum Ausdruck kommt, ergeben (Sieg- wart, a.a.O., N. 47 zu Art. 622). Vielmehr setzt ein solches, über das Gesetz hinausgehendes Erfordernis eine konkrete, die Unterzeichnung von Aktientiteln betreffende statutarische Bestimmung voraus (vgl. dazu auch Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2004, S. 441 N. 118). Eine solche besondere Regelung enthalten die Statuten der SAirGroup (vgl. KB act. 14) indessen nicht. Damit ist auch gesagt, dass mit der Unterschrift von F. das Aktienzertifikat nach Massgabe von Art. 622 Abs. 5 OR rechtsgültig unterzeichnet wurde. Art. 622 Abs. 5 OR geht - was die Unterzeichung von Aktientiteln betrifft - als spezielle Regelung Art. 686 OR vor, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, inwiefern sich - wie der Kläger behauptet - aus dem dort verwendeten Begriff der Gesellschaft Rück- schlüsse auf die Vertretung ergeben.
28 ad) Ebenso wenig relevant ist, dass das Zertifikat noch weitere Unter- schriften aufweist. Denn diese Unterschriften ändern nichts am Umstand, dass mit der einen, von einem amtierenden Verwaltungsrat stammenden Unterschrift die Gesellschaft rechtsgenüglich als Emittentin des Wertpapiers ausgewiesen wurde und der Erwerber insofern darauf vertrauen konnte, dass die im Wertpa- pier eingegangene Verpflichtung des Ausstellers tatsächlich besteht. Es kann sich - was solche überflüssigen Unterschriften betrifft - letztlich nicht anders ver- halten als bei den Ordrepapieren ohne öffentlichen Glauben wie dem Wechsel und dem Check. Obwohl diese Papiere einer extremen Formstrenge unterliegen (vgl. Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., S. 122 N. 5, S. 228 N. 9), haben bei beiden Papieren Unterschriften von nicht ermächtigten oder zur Unterschrift un- fähigen Personen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften (vgl. Art. 997 und Art. 1143 OR). Unbeachtlich ist schliesslich auch der Einwand des Klägers, er habe davon ausgehen dürfen, dass die im Vordruck kundge- machte Unterschriftenregelung verbindlich sei, folglich die Unterschriften von zwei im Handelsregister eingetragenen, vertretungsberechtigten Verwaltungs- räten erforderlich sei. Ob die Urkunde in formeller Hinsicht den Anforderungen an ein Wertpapier genügt, beurteilt sich nach dem Gesetz. Geht der Kläger von falschen Annahmen aus, ist er einem Irrtum unterlegen. Dieser Irrtum ändert in- des nichts daran, dass eine rechtsgültige Unterzeichnung vorliegt und er wäre somit höchstens noch im Rahmen der - vorliegend nicht weiter relevanten - Frage der Haftung für die Vollzugsfolgen (Art. 99 OR) zu würdigen. b)Alsdann macht der Kläger geltend, der Sinngehalt der unten links mit Maschinenschrift angebrachten Klausel „negotiable proxy available subject to revocation" sei fraglich. Es handle sich, wie die Rechtsabteilung der SAir- Group mitgeteilt habe, nicht um eine standardmässig angebrachte Klausel. Ein Wertpapier öffentlichen Glaubens, das höchste Handelbarkeit und Umlauffähig- keit gewährleisten soll, könne nicht mit einer Bedingung („subject to") versehen sein. Selbst Linguisten und Sachverständige aus dem Börsenhandel und der Wertpapieradministration hätten keinen Aufschluss über die Bedeutung der Klausel geben können. Erkundigungen beim Marktführer externer Aktienregis- ter, der E. AG, hätten ergeben, dass diese Klausel von ihnen nie angewendet würde. ba)Wie die Vorinstanz zu Recht (S. 34 f.) ausführt, kann die Klausel vernünftigerweise nur mit "Übertragungsvollmacht vorhanden, vorbehältlich Wi- derruf" übersetzt werden. Mit der Klausel wird zum Ausdruck gebracht, dass die
29 ausstellende Gesellschaft vom bisherigen Aktionär - der Y. Ltd. - ermächtigt wurde, den Titel auf einen neuen Aktionär zu indossieren oder zu zedieren. Die Vollmacht kann durch den jeweiligen Eigentümer nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1 OR jederzeit widerrufen werden und selbstverständlich kann auch der Eigentümer selber eine solche Indossierung oder Zedierung vornehmen. Die Klausel ist - wie die Beklagte dargelegt hat (vgl. BB act. 48.1, 48.2 und 48.3) und sich sogar aus in der Literatur verwendeten Musterurkunden ergibt (vgl. dazu Jules Koch, Handelsregisterliche Eintragungen, 1996, S. 273) - auch bei Wert- papieren anderer Publikumsgesellschaft vorzufinden, und ist insofern nichts Un- gewöhnliches. Eine derartige Klausel stellt nicht die Verkehrsfähigkeit in Frage, sondern trägt gegenteils zur vereinfachten Übertragung des Wertpapiers bei. Die Vorbehalte des Klägers gegenüber der Klausel finden ihre Begründung letztlich nur in der Verwendung der englischen Sprache, indem dies zum Anlass genom- men wird, die Klausel in einer theoretisch wohl denkbaren, unter den konkreten Umständen jedoch abwegigen Weise ins Deutsche zu übersetzen. Dabei kann nicht einmal die Verwendung der englischen Sprache als ungewöhnlich bezeich- net werden. Das Zertifikat ist dreisprachig - deutsch, französisch und englisch - abgefasst. Es versteht sich von selbst, dass mit den drei Sprachen grundsätzlich der gleiche Inhalt wiedergegeben werden soll, mit anderen Worten die Formulie- rungen in den verschiedenen Sprachen gleichwertig sind. Alsdann besteht von Gesetzes wegen auch nicht die Verpflichtung, ein Wertpapier einheitlich in einer Sprache abzufassen. Zu fragen ist demnach auch nicht, wie der Kläger geltend macht, welches die massgebliche Skriptursprache ist, sondern welcher tatsäch- liche Wille in der Urkunde zum Ausdruck kommt. Und diesbezüglich ergeben sich weder aus dem Umstand, dass die Ortsangabe in deutsch und die Proxy- Klausel in englisch abgefasst ist, irgendwelche Unklarheiten, noch ergeben sich aus den unterschiedlichen Sprachen Zweifel am wahren Sinn der Proxy-Klausel. Von einem skripturrechtlichen Mangel kann nicht die Rede sein. bb)An dieser Feststellung ändert sich auch durch die Stellungnahme von J., Rechtsabteilung der SAirGroup (vgl. KB act. 16), aber auch durch die bei der E. AG eingeholten und als Aktennotiz eingelegten Auskünfte des Klägers (KB act. 17 und 18) nichts. Wohl erklärte J., dass es für die "absolut nicht stan- dardkonforme textliche Anpassung" keinerlei Erklärung gebe. Desgleichen macht der Kläger unter Hinweis auf die betreffenden Aktennotizen geltend, ein Herr K. von der E. AG habe erklärt, noch nie eine solche Klausel gesehen zu haben. Es mag durchaus zutreffen, dass den Mitarbeitern der E. AG Sachkunde in Bezug auf physische Aktienurkunden zukommt. Entscheidend ist jedoch nicht,
30 ob das dem Kläger überreichte Zertifikat mit der besagten Klausel vom Standard abweicht, sondern ob die „negotiable proxy available subject to revocation"-Klau- sel einen rechtserheblichen Mangel darstellt. Dies ist, wie dargelegt wurde, zu verneinen. So stellt sich denn auch weder die Rechtsabteilung der SAirGroup im besagten Schreiben noch der vorerwähnte Mitarbeiter der E. AG auf den Stand- punkt, die Klausel stelle einen eigentlichen Mangel dar oder mache das Zertifikat gar ungültig. c)Sodann macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe pauschal festgehalten, dass sich eine Individualisierungspflicht weder aus Gesetz, noch nach Rechtsprechung bzw. Rechtslehre ergebe und sich ein Individualisierungs- merkmal lediglich für das Zertifikat aufdränge, nicht jedoch bezüglich der darin verbrieften Aktien. Der vorinstanzliche Verweis auf entsprechende Lehrmeinun- gen sei jedoch verfehlt und aus dem Kontext gezerrt. Der Klägerin habe eine Vielzahl von Autoren und einschlägige Urteile zitiert, welche die absolut herr- schende Meinung wiedergäben, wonach die Individualisierung der Aktientitel zwingend erforderlich sei. Auch die Beklagte habe mit ihrem ins Recht gelegten Wertzeichenvordruck belegt, dass ein Aktienzertifikat die darin umfassten Ein- zelaktien mit ihren jeweiligen Nummern individualisieren müsse. ca)Als obligatorischen Mindestinhalt hat die Aktienurkunde - wie dar- gelegt wurde - diejenigen Angaben zu enthalten, die zur Individualisierung der Mitgliedschaft zwingend erforderlich sind. Definiert wird die Mitgliedschaft durch die Bezeichnung der Aktie, den Sitz und Firma der AG, die Bestimmung des Berechtigten, die Angaben zum Nennwert und die Höhe des einbezahlten Be- trags sowie die Unterschrift. Wohl wird nun in der Literatur die Auffassung ver- treten, die Aktienurkunde habe auch ein Individualisierungsmerkmal in Form ei- ner Numerierung bzw. Buchstabenkombination zu enthalten (vgl. Böckli, Schwei- zer Aktienrecht, S. 438 N. 110; Baudenbacher, a.a.O., N. 24 zu Art. 622 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, S. 543 N. 8). Eine Numerierung vermag jedoch gar keine eigentliche Aussage zur Art und dem Umfang der Mitgliedschaft zu machen. Sie dient denn auch nicht der Indi- vidualisierung der Mitgliedschaft, sondern - wie auch aus den betreffenden Lite- raturstellen folgt - der Individualisierung der einzelnen Urkunden, in denen die Mitgliedschaftsrechte verbrieft sind. Im vorliegenden Fall werden eine Mehrzahl von Mitgliedschaftsrechten in einem Aktienzertifikat ausgewiesen. Insoweit die Notwendigkeit eines Individualisierungsmerkmals in Form einer Nummerierung bzw. Buchstabenkombination überhaupt bejaht wird, reicht es demnach aus,
31 wenn das Aktienzertifikat durch eine solche Kennzeichnung von anderen Urkun- den unterscheidbar gemacht und die darin zusammengefassten Titel mengen- mässig umschrieben werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus den vom Be- rufungskläger angeführten Zitaten noch aus dem Gesetz. Letzteres stellt über- haupt keine Vorschriften über die Art, wie eine Individualisierung der Titel zu er- folgen hat, auf, noch sieht es überhaupt eine eigentliche Pflicht zur Individuali- sierung von Aktientiteln in Form einer Nummerierung vor (BGE 83 II 453). cb) Darüber hinaus hat die Vorinstanz eingehend und zutreffend dargelegt, dass weder die Kraftloserklärung bei Verlust der Urkunde noch die Eintragung im Aktienbuch eine solche Nummerierung der einzelnen, im Zertifi- kat zusammengefassten Namenaktientitel erforderlich machen (vgl. die Erwä- gungen unter 10.b) S. 32-34 des angefochtenen Urteils). Statt eigener Ausfüh- rungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Art. 229 ZPO). Ergänzend gilt darauf hinzuweisen, dass die SAirGroup im rechtserheblichen Zeitpunkt dem Giro-System der E. AG angeschlossen war und nach dem Konzept der so genannten Namenaktien mit aufgeschobenem Titel- druck den Aktionären die Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich nicht in Wertpapie- ren verbriefte. Die Übertragung der Wertpapiere erfolgte nach diesem System in Form einer elektronischen Umbuchung zwischen der Bank des Aktionärs, dem elektronischen Aktienregister der Gesellschaft und der Sammelverwahrungs- stelle der E. AG. Das Konzept der Namenaktien mit aufgeschobenen Titeldruck schliesst eine körperliche Individualisierung in Form einer Nummerierung sys- tembedingt aus. Da es keine Aktiennummern als Mitgliedschaftsstellen mit fest zugeordneten alphanumerischen Identifikationszeichen mehr gibt, kann bei ei- ner Ausbuchung aus dem E.-System und Ausstellung eines Aktienzertifikats auch keine solche alphanumerische Identifikation der einzelnen darin verbrieften Aktien erfolgen (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, S. 439 f. N. 114). Eine solche ist indes auch nach diesem System nicht erforderlich. Werden auf dem Aktien- zertifikat der Name des Berechtigten und die von ihm gehaltene Anzahl Aktien angegeben und besteht - wie es bei der SAirGroup der Fall war (vgl. Art. 2 der Statuten der SAirGroup, KB act. 14) nur eine Aktienkategorie, ist die Berechti- gung genügend bestimmt. So verfügen nicht kotierte vinkulierte Namenaktien und damit auch das vorliegende Aktienzertifikat von vornherein nur über eine beschränkte Umlauffähigkeit. Aufgrund der gesetzlichen Bescheinigungspflicht nach Art. 686 Abs. 3 OR kann nur derjenige als Eigentümer der Aktien gelten, dessen Anerkennung durch die Gesellschaft auf dem Aktientitel bescheinigt wird. Eine wiederholte Übertragung, ohne dass die jeweiligen Aktienbesitzer von
32 der Gesellschaft als Aktionäre anerkannt worden sind, wird damit durch die Vin- kulierung ausgeschlossen (vgl. Hanspeter Kläy, Die Vinkulierung, 1997, S. 454 ff.). Aufgrund dieser Einschränkung der Umlauffähigkeit lassen sich folglich die übertragenen Rechte - ohne dass noch eine Individualisierung der einzelnen, im Aktienzertifikat verbrieften Aktien erforderlich wäre - problemlos zuordnen. cc) Zu Recht weist die Vorinstanz überdies darauf hin, dass der vom Kläger geltend gemachte Mangel der fehlenden Identifikation der einzelnen Ak- tien auf dem Zertifikat als reiner Sachmangel im Sinne von Art. 197 OR zu qua- lifizieren wäre, da er die Wertpapiereigenschaft der Urkunde nicht in Frage stellt. Als solcher ist er nach Art. 201 OR sofort nach Entdeckung konkret zu rügen (vgl. Honsell, a.a.O., N. 10 zu Art. 201 OR). In den vom Rechtsvertreter des Klägers am 27. Juni 2002 und 9. Juli 2002 nach Prüfung der Kopie des Aktien- zertifikats an die Beklagte zugestellten Schreiben wurden lediglich in pauschaler Weise die skripturrechtlichen Eigenschaften des Aktienzertifikats beanstandet. Dass die fehlende Angabe der Nummern der einzelnen Aktientitel einen Mangel darstelle, wurde nicht konkret geltend gemacht. Dieser Einwand erfolgte erst- mals in der Replik und damit offenkundig nicht in der zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche erforderlichen Frist. d) Nicht näher dargelegt wird, weshalb der Umstand, dass nicht alle Angaben im Zertifikat gedruckt sind, wertpapierrechtlich relevant sein soll. Wie sich unschwer erkennen lässt, handelt es sich bei der Urkunde um einen Vor- druck, bei dem die Stellen, wo bei der Ausstellung die individuellen Angaben zu machen sind, ausgespart blieben. Ob grössere Publikumsgesellschaften sich in der Regel den Luxus leisten, jedes Aktienzertifikat als einheitlichen Druck aus- zustellen und insofern das vorliegende Wertpapier mit seinen maschinenge- schriebenen Angaben wiederum vom Standard abweicht, kann dahingestellt bleiben. Von Gesetzes wegen besteht keine Verpflichtung, eine Aktie als ein- heitlichen Druck auszustellen. Es wurden sodann alle notwendigen individuellen Angaben einheitlich ergänzt. Weder in Bezug auf den Aussteller noch auf den Inhalt ergaben sich aus den maschinengeschriebenen Angaben irgendwelche berechtigten Zweifel, welche es dem Kläger erlaubt hätten, die Annahme des Zertifikats zu verweigern. e) Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich die im Be- rufungsverfahren in skripturrechtlicher Hinsicht geltend gemachten Rügen als unbegründet erweisen. Das Aktenzertifikat wies keine diesbezüglichen Mängel
33 auf und stellte insofern - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - ein gehöriges Leistungsangebot der Beklagten dar. 6.Für die Übertragung von nicht kotierten vinkulierten Namenaktien bedarf es - nebst gültigem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - der Zustim- mung der Gesellschaft (Art. 685a Abs. 1 OR). Solange die erforderliche Zustim- mung nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c OR). Aus dieser gesetzlichen Regelung des Rechtsübergangs folgt, dass Verträge über die Veräusserung nicht kotierter Namenaktien immer unter der Bedingung der Zustimmung der Ge- sellschaft stehen. Das Verpflichtungsgeschäft stellt insofern einen suspensiv be- dingten Vertrag dar. Die Zustimmung der Gesellschaft gilt dabei auch dann als Bestandteil des Vertrags, wenn sie nicht ausdrücklich vorgesehen wurde. Das Verfügungsgeschäft - mithin die Übertragung der Aktien - bleibt ohne Zustim- mung der Gesellschaft gleichfalls rechtsunwirksam (vgl. zum Ganzen Kläy, a.a.O., S. 199). Während der Dauer des Schwebezustands nimmt der Verkäufer die Stellung eines resolutiv bedingten, der Käufer jene eines suspensiv beding- ten Eigentümers ein (vgl. Hans Giger, Berner Kommentar, N. 96 zu Art. 184 OR). Von der Frage des Eigentumsübergangs zu trennen ist die Frage der Eigentums- verschaffungspflicht. Der Verkäufer hat die ihm obliegende Eigentumsverschaf- fungspflicht erfüllt, wenn der Kaufgegenstand mit dem im obligatorischen Grund- geschäft zum Ausdruck kommenden beschränkten Übertragungswillen im Besitz des Käufers ist (vgl. Giger, a.a.O., N. 96 zu Art. 184 OR). Lehnt der Käufer die Entgegennahme des gehörig angebotenen Kaufgegenstands unter Hinweis auf den ausstehenden Gesellschaftsentscheid ab, gerät mit anderen Worten nicht der Verkäufer, sondern der Käufer in Verzug. Das sich im Schwebezustand be- findliche Geschäft begründet bis zum Eintritt der Bedingung ein Rechtsverhältnis in Form einer Anwartschaft, das die Parteien gegenseitig zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet. Sie dürfen nichts unternehmen, was die Po- sition der anderen Partei beeinträchtigen könnte (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 2003, N. 4227). Wird der Eintritt einer Bedingung von einer Partei wider Treu und Glauben verhindert, so hat sie gemäss Art. 156 OR gleichwohl als erfüllt zu gelten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 4248). Dies gilt auch in Bezug auf die vorliegende Rechtsbedingung, bei der Art. 156 OR analog an- wendbar ist (Hans Merz, Schweizerisches Privatrecht, Band VI/1, 1984, § 14 N. 5).
34 Wer im Falle der Übertragung von nicht kotierten vinkulierten Aktien die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen hat, wird vom Gesetz nicht explizit ge- regelt. Aus den letztlich gleichgelagerten Interessen ist zu schliessen, dass so- wohl der Veräusserer wie auch der Erwerber zur Stellung eines Gesuchs um Zustimmung zu Übertragung legitimiert sind (vgl. PKG 2001 4 S. 23 f.). Nach- dem der Zweck der Vinkulierung darin besteht, Personen, die unter dem Ge- sichtspunkt irgendwelcher Gesellschaftsinteressen unerwünscht sind, von der Mitgliedschaft auszuschliessen (vgl. Kläy, a.a.O., S. 11 f.), mit anderen Worten die Voraussetzungen der Zustimmung die Person des Erwerbers betreffen, trifft Letzteren bei der Einholung der Zustimmung nach dem vorerwähnten, von den Parteien verlangten Verhalten nach Treu und Glauben aber in jedem Fall eine Obliegenheit zur Mitwirkung. Er hat entweder das Gesuch um Zustimmung selbst zu stellen und darin die von der Gesellschaft gestützt auf die Vinkulie- rungsbestimmungen geforderten Erklärungen abzugeben oder aber er hat dem Veräusserer die Einholung der Zustimmung zu ermöglichen, indem er wenigs- tens die von der Gesellschaft vom Erwerber gestützt auf die Vinkulierungsbe- stimmungen geforderten Angaben und Bestätigungen macht. Davon zu trennen ist schliesslich wiederum die Frage, wer das Risiko der Zustimmungserklärung trägt (vgl. dazu nachstehend die Erwägungen unter Ziff. 6.b). a)Die Beklagte hat dem Kläger das Zertifikat vor und am Erfüllungs- datum wiederholt angeboten. Ein erstes Mal wollte sie es ihm am 19. Juni 2002 in L. übergeben. Wie aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz hervorgeht (KB act. 11), wurde das Zertifikat in der Folge am 21. Juni 2002 dem Rechtsvertreter des Klägers angeboten. Auch dieser verweigerte die Annahme, wobei er der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2002 (vgl. BB act. 24) mit- teilte, unter der Voraussetzung, dass die fragliche Optionskontrakte ausübbar sei, könne eine diesbezügliche Gestaltungserklärung erst am 27. Juni 2002 wirk- sam werden. Vor diesem Stichtag sei weder eine Annahme noch eine Refüsie- rung möglich. Daraufhin teilte die Beklagte dem klägerischen Rechtsvertreter am 26. Juni 2002 (vgl. BB. act. 25) mit, es sei wohl richtig, dass der Aktienkaufver- trag erst am 27. Juni 2002 vollzogen werde. Man habe das Zertifikat indes im Sinne einer Vorlieferung angeboten, damit X. die notwendigen Massnahmen für die Eintragung im Aktienregister der SAirGroup in die Wege leiten könne. Das Zertifikat werde Letzterem denn auch weiterhin zum jederzeitigen Abruf zur Ver- fügung gestellt. Am 27. Juni 2002 - am eigentlichen Optionsausübungstag - ver- weigerte der Rechtsvertreter des Klägers erneut die Entgegennahme des Wert- papiers (vgl. BB act. 28). In ihrem Schreiben vom 27. Juni 2002, das dem kläge-
35
rischen Rechtsvertreter noch gleichentags als Vorauskopie mittels Fax zuge-
stellte wurde (vgl. BB act. 29), hielt die Beklagte fest, dass sie dem Kläger das
Zertifikat wiederholt angeboten habe und es dem Erwerber obliege, ein Gesuch
um Eintragung im Aktienbuch zu stellen. Die Y. Ltd. habe alle erforderlichen
Schritte unternommen, um dem Kläger die Anerkennung als Aktionär zu ermög-
lichen. Der Kläger sei frühzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass er
möglichst bald ein Gesuch um Anerkennung stellen solle. Der Kläger habe sich
mit seinem Verhalten in Annahmeverzug gesetzt. Sofern man das beigelegte
Eintragungsgesuch ausgefüllt und unterzeichnet zurückerhalte, sei die Y. Ltd. -
ohne Anerkennung eine Rechtspflicht bereit - das Formular zusammen mit dem
Zertifikat bei der SAirGroup einzureichen.
Das Zertifikat, das die Beklagte dem Kläger übergeben wollte, war - wie
dargelegt wurde - skripturrechtlich mängelfrei. Alsdann ist die Beklagte mit dem
Angebot, dem Kläger das Zertifikat zu übergeben, der ihr vor Eintritt der Bedin-
gung obliegenden Eigentumsverschaffungspflicht nachgekommen. Lehnte der
Kläger die Entgegennahme des gehörig angebotenen Kaufgegenstands ab, ge-
riet er demnach gemäss Art. 211 OR in Verbindung mit Art. 91 OR in Verzug. Da
eine Erfüllung Zug um Zug vereinbart worden war und die Beklagte ihrer Leis-
tungspflicht vorgängig gehörig nachgekommen war, wurde die Gegenleistung
des Klägers fällig (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 3163). Dass der Klä-
ger - wie dieser vorgibt - meinte, es liege ein skripturrechtlich mangelhaftes Zer-
tifikat vor, ändert daran nichts. Denn ein allfälliger subjektiver Irrtum hat keinen
Einfluss auf den Eintritt des Verzugs (vgl. Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O.,
Recht verweigert, da die Gesellschaft gar nicht in der Lage gewesen sei, ihn als
Aktionär zu anerkennen, ist ihm nicht zu folgen.
ba)Wie dargelegt wurde, ist die Anerkennung und Eintragung im Akti-
enbuch von der Person des Klägers abhängig und es trifft ihn insofern auch eine
Obliegenheit zur Mitwirkung. Im vorliegenden Fall verlangte die SAirGroup für
den Eintrag ins Aktienbuch die Einreichung eines Gesuchs, in dem der Erwerber
Angaben zu seiner Person zu machen und eine die Vinkulierungsbestimmungen
betreffende Bestätigung abzugeben hatte (vgl. BB act. 22). Nach der Dekotie-
rung der Aktien der SAirGroup bildete die Einreichung dieses Gesuchs nicht nur
die Grundlage für die Eintragung ins Aktienbuch, sondern für die Übertragung
36 der Mitgliedschaftsrechte an sich. Denn nun war die gestützt auf die Angaben im Gesuch erteilte Genehmigung durch die Gesellschaft Voraussetzung für den Rechtsübergang. Folglich hatte der Kläger das Gesuch bei der Gesellschaft ent- weder selbst einzureichen oder aber er hatte es zumindest der Beklagten aus- gefüllt und unterzeichnet zur Verfügung zu stellen, damit diese es bei der Ge- sellschaft einreichen konnte. Das hätte sich im Übrigen auch im Falle, dass die Aktien nicht zuvor dekotiert worden wären, nicht wesentlich anders verhalten. So gehen beim ausserbörslichen Erwerb von kotierten Aktien die Rechte erst dann auf den Erwerber über, wenn dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Aner- kennung als Aktionär gestellt hat (Art. 685f Abs. 1 OR). Wohl bleibt das Verfü- gungsgeschäft - mithin die Übertragung der Aktien - ohne eine solche Gesuch- stellung bzw. Zustimmung der Gesellschaft diesfalls nicht rechtsunwirksam. Un- terlässt es der Erwerber, ein solches Gesuch einzureichen, vermag er jedoch keinerlei Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Gemäss dem einschlägigen Rahmenvertrag für OTC-Aktienoptionen und der Optionskontrakt- note war der 27. Juni 2002 sodann nur Verfalltag, mithin der Tag, an dem die Beklagte die Ausübung der Option zu erklären hatte. Damit kam der Aktienkauf- vertrag unter der Bedingung, dass die Gesellschaft der Übertragung zustimmt, zustande. Alsdann hatte die Beklagte gemäss OTC-Vertrag nach Ausübung der Option innerhalb von zwei Tagen die Aktien zu liefern. Die Beklagte hat dem Kläger aber keineswegs versprochen, dass er am 27. Juni 2002 oder einem an- deren, im Voraus genau bestimmten Zeitpunkt auch von der Gesellschaft als Aktionär anerkannt und ins Aktienbuch eingetragen werde. Ebenso wenig hat sie ihm zugesichert, dass die Anerkennung und Eintragung im Aktienbuch gesell- schaftsrechtlich überhaupt möglich sei. Dies konnte sie schon allein deshalb nicht, weil sie - wie die Beklagte zu Recht geltend macht (S. 12 f. der Duplik) - auf die Voraussetzungen, die der Kläger dafür erfüllen musste, aber auch den Entscheid der Gesellschaft weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht Einfluss nehmen konnte. Eine solche Zusicherung hätte schliesslich auch einer separa- ten vertraglichen Abmachung bedurft. Denn dem Versprechen liegt nicht eine rechtsgeschäftliche Garantieübernahme im Sinne von Art. 197 OR bezüglich der Eigenschaften des Kaufgegenstands als Bestandteil des Kaufvertrags zugrunde. Versprochen wird diesfalls vielmehr die Leistung eines Dritten, was einer selbständigen Abrede in Form eines Garantievertrags zu Lasten eines Dritten erfordert (vgl. zum Ganzen, Giger, a.a.O., N. 20 zu Art. 197 OR). bb)Wer - wie der Kläger - über einen längeren Zeitraum Börsenge- schäfte und OTC-Transaktionen getätigt hat, muss schliesslich damit rechnen,
37 dass Namenaktien vinkuliert sein können. Er weiss um die Notwendigkeit der Anerkennung durch die Gesellschaft und das damit verbundene Risiko. So hätte der Kläger - wie dargelegt wurde - auch im Falle des Erwerbs von kotierten Ak- tien für die Eintragung im Aktienregister die Zustimmung der Gesellschaft einho- len müssen. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er sei sich des Zustim- mungserfordernisses nicht bewusst gewesen. Ebenso wenig behauptet er, es sei ihm irgendeine Zusicherung gemacht worden. Wurde die Frage des Zustim- mungserfordernisses aber trotz dieser Umstände zu keinem Zeitpunkt erörtert und war die Anerkennung ausschliesslich von der Person des Käufers abhängig, ist darauf zu schliessen, dass nach dem Willen der Parteien der Kläger auch das diesbezügliche Risiko zu tragen hatte. Daraus folgt wiederum, dass die Beklagte mit der angebotenen Aushändigung des Aktienzertifikats ungeachtet einer allfäl- ligen Unfähigkeit der SAirGroup zu einem Anerkennungsentscheid ihre Leistung gehörig erbracht hatte und der Kläger mit der Ablehnung der Annahme auch dann in Verzug geriet, wenn der Anerkennungsentscheid tatsächlich ausgeblie- ben wäre. c) Selbst wenn nicht von dieser Risikoverteilung auszugehen wäre, würde sich schliesslich am Verzug des Klägers nichts ändern. Der Kläger war - nachdem ihm in Bezug auf den Zeitpunkt der Ankerkennung keine Zusicherun- gen gemacht wurden und für den diesbezüglichen Entscheid Angaben zu seiner Person erforderlich waren - aus Treu und Glauben verpflichtet, entweder ein Ge- such um Zustimmung und Eintrag zu stellen oder diese Gesuchstellung der Be- klagten wenigstens zu ermöglichen. Eine allfällige mangelhafte Zusammenset- zung des Verwaltungsrats hätte dabei von vornherein nur Grund für eine mo- mentane Anerkennungsunmöglichkeit dargestellt. Der Erwerber hat einen recht- lich durchsetzbaren Anspruch auf einen Zulassungsentscheid, was auch das Recht beinhaltet, rechtliche Schritte zur Beseitigung einer allfälligen Handlungs- unfähigkeit (Art. 393 ZGB) zu ergreifen. Alsdann gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 685c Abs. 3 OR die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Gesell- schaft das Gesuch um Zustimmung nicht innert drei Monaten seit Erhalt zu Recht ablehnt. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Kläy, a.a.O., S. 200). Auch bei einer allfälligen Unfähigkeit des Verwaltungsrats zu einem Anerken- nungs- bzw. Ablehnungsentscheid wäre der Kläger demnach schon allein auf- grund des Zeitablauf von Gesetzes wegen Aktionär geworden.
38 d) Letztlich kann aber nicht einmal davon ausgegangen werden, dass eine umgehende Anerkennung und Eintragung des Klägers als Aktionär seitens der SAirGroup nicht möglich gewesen wäre. da)Die Unterschreitung der gemäss Statuten erforderlichen Anzahl Verwaltungsräte und die damit einhergehende Unmöglichkeit, den Präsenz- und Stimmquoren Rechnung zu tragen, hat nicht zwingend die Handlungsunfähigkeit der AG zur Folge. Dies ergibt sich im Zusammenhang mit der in Art. 393 Ziff. 4 ZGB vorgesehenen Verbeiständung einer Körperschaft. Demgemäss ist die Be- stellung eines Beistandes zur Vermögensverwaltung solange angezeigt, als der Körperschaft die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist. Die Massnahme soll nur angeordnet werden, wenn mit der Behebung des verwaltungslosen Zustandes nicht binnen kurzem gerech- net werden kann und wenn die Verwaltung der Gesellschaft sonst überhaupt nicht besorgt würde (BGE 78 II 374 mit Hinweisen; A. Egger, Berner Kommentar, N. 26 zu Art. 393 ZGB). Das Gesetz geht mit anderen Worten davon aus, dass auch bei Fehlen der erforderlichen Organe auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt sein kann, beispielsweise dadurch, dass andere als die ordnungs- gemäss zur Verwaltung berufene Organe oder ausserhalb der AG stehende Per- sonen ausnahmsweise Verwaltungshandlungen, allenfalls nach Massgabe der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, vornehmen (vgl. E. Langeneg- ger, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 392 ZGB; Schnyder/Murer, Berner Kom- mentar, N. 73 zu Art. 393 ZGB; M. Wernli, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 710 OR; Patrick Stach, OF-Handkommentar zum OR, N. 13 zu Art. 710 OR). Ausge- hend von der fehlenden handelsregisterlichen Relevanz wird im Falle des Ver- waltungsrats der Aktiengesellschaft deshalb die Auffassung vertreten, dass ein Absinken der Verwaltungsratsmitglieder unter die statutarische Mindestzahl keine Folgen hat, solange die Gesellschaft dennoch ohne Ersatzwahl hand- lungsfähig bleibt, mithin mindestens ein Verwaltungsrat die Geschäfte weiterzu- führen vermag (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, S. 1464 N. 94; Forstmo- ser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 287 N. 64; G. Krneta, Praxiskommentar Ver- waltungsrat, 2005, N. 331 zu Art. 707 OR; Ivo W. Hungerbühler, Der Verwal- tungsratspräsident, 2003, S. 22; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 1999, S. 31). db) Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man berücksichtigt, dass grundsätzlich auch andere als die ordnungsgemäss zur Verwaltung beru- fenen Organe oder ausserhalb der AG stehende Personen ausnahmsweise Ver-
39 waltungshandlungen vornehmen dürfen. Ist - ausnahmsweise - zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit in Bezug auf das Organ ein Abweichen von der statutari- schen oder gesetzlichen Ordnung möglich, so ist es umso mehr zulässig, dass die notwendigen Verwaltungshandlungen vorübergehend vom an sich zuständi- gen, infolge von Rücktritten aber nicht mehr statutenkonformen Verwaltungsrat vorgenommen werden. Diese Möglichkeit ist umso mehr zu bejahen, als von Ge- setzes wegen solche statutarischen Anordnungen keine Notwendigkeit darstel- len. Gemäss Art. 713 OR werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehr- heit der abgegebenen Stimmen gefasst. Insofern kann auch ein einzelner Ver- waltungsrat einen gültigen Verwaltungsratsbeschluss fassen. Damit erklärt das Gesetz gleichsam den Erhalt der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zum geschützten Rechtsgut (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, S. 1474 N. 120 f.). Sodann betreffen allfällige Bestimmungen über die Zusammen- setzung des Verwaltungsrats sowie Präsenz- und Beschlussquoren nur die in- nere Organisation der Gesellschaft. Sie dienen einzig dem internen Schutz der Gesellschaft sowie allfälliger Aktionärsminderheiten und haben auf die Frage der Vertretung im Aussenverhältnis keinen unmittelbaren Einfluss. Entsprechend be- steht auch kein Grund, einem einzelnen Verwaltungsrat das Recht zur Alleinver- tretung abzusprechen, weil statutarische Bestimmungen über die Zusammen- setzung des Verwaltungsrats sowie Präsenz- und Beschlussquoren bestehen. Das Interesse der Gesellschaft, der Aktionäre und der mit der AG geschäftlich verbundenen Dritten an der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit geht sol- chen statutarischen Regelungen vor. So können auch allfällige vom Verwal- tungsrat erteilte Vollmachten, welche weder widerrufen wurden noch aus einem gesetzlichen Grund erloschen sind, dazu führen, dass der juristischen Person zumindest für eine beschränkte Zeit die Handlungsfähigkeit trotz Wegfall des Or- ganträgers erhalten bleibt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2002 4C.399/2001 E. 2.3.). dc)Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall kann fraglos nicht von der Handlungsunfähigkeit der SAirGroup ausgegangen werden. Zutreffend ist, dass sich der Verwaltungsrat der SAirGroup gemäss Art. 16 der Statuten aus mindestens acht und höchstens elf Mitgliedern zusammenzusetzen muss. Seine Beschlüsse und Wahlen fasst und vollzieht er mit der einfachen Mehrheit (Art. 19 Abs. 1 der Statuten der SAirGroup). Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (Art. 19 Abs. 2 der Sta- tuten). Tatsache ist, dass - nachdem die beiden Verwaltungsräte I. und G. eben- falls ihren Rücktritt per 31. März 2002 erklärt hatten (vgl. BB act. 19.2 und 19.3)
40
41 anderen Verwaltungsräte für einen auf mehrere Monate beschränkten Zeitraum weiterführt und - wie es vorliegend der Fall ist - in einer akuten Krise des Un- ternehmens die Verantwortung für eine Vielzahl von Entscheiden mit weit rei- chenden Folgen übernimmt, nicht auf eine fehlende Vertretungsmacht geschlos- sen werden, weil die betreffende Person lediglich die Kollektivzeichnungsbe- rechtigung besitzt. Diesfalls ist vielmehr davon auszugehen, dass das Kollektiv- vertretungsrecht - in Anbetracht der besonderen Umstände - stillschweigend und im Interesse der Gesellschaft in eine Einzelzeichnungsberechtigung umgewan- delt wurde (vgl. Rolf Watter, Basler Kommentar, N. 21 zu Art. 719 OR) oder aber die Vertretung in Geschäftsführung ohne Auftrag erfolgt. Darauf darf umso mehr geschlossen werden, als der SAirGroup - wie der Kläger in der Prozesseingabe (S. 7 N. 23) darlegt - per 5. bzw. 7. Oktober 2001 die Nachlasstundung gewährt wurde und die Handlungen von F. als Vertreter der Schuldnerin - wie seinem Schreiben vom 2. August 2002 (vgl. BB act. 37) zu entnehmen ist und sich auch aus dem Gesetz (Art. 295 Abs. 2 lit. a SchKG) ergibt - von einem Sachwalter überwacht wurden. de)Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass die SAirGroup in der Person von F. durchaus in der Lage gewesen wäre, den Kläger als Aktio- när rechtsgültig zu anerkennen und ins Aktienregister einzutragen, wenn seitens des Klägers ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre. Dass er dies tatsächlich getan hätte, wurde von F. denn auch mit Schreiben vom 2. August 2002 bestätigt (vgl. BB act. 37). Im weiteren ist durch das Schreiben der E. AG vom 30. Juli 2003 (BB act. 57) auch belegt, dass die SAirGroup-Namenaktien auch im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2002 und dem 31. Juli 2002 rege ge- handelt wurden und es entsprechend auch zur Anerkennung neuer Aktionäre gekommen sein muss. Ein solcher Anerkennungsentscheid wäre - wie die Vor- instanz zu Recht feststellt - letztlich ungeachtet allfälliger Regelungen über die Beschlussfassung und die Vertretungsbefugnis - keinesfalls nichtig gewesen. Die Bejahung der Handlungsfähigkeit und damit auch die Bejahung der Möglich- keit des Anerkennungsentscheids im Sinne von Art. Art. 685a Abs. 1 OR stellt vorliegend weder einen schwerwiegenden und dauerhaften Verstoss gegen zwingendes, im öffentlichen Interesse aufgestelltes Recht noch einen Verstoss gegen die strukturwesentlichen Normen und fundamentale Ordnung des Aktien- rechts dar (vgl. Wernli, a.a.O., N. 10 zu 714 OR). Kam der Kläger seiner Mitwir- kungspflicht nicht nach, vereitelte er damit letztlich nicht nur die Anerkennung und Eintragung ins Aktienregister. Er verhielt sich auch treuwidrig. Denn als ihm das Zertifikat angeboten wurde, berief sich der Kläger lediglich auf skripturrecht-
42 liche Mängel. Die angebliche Unfähigkeit der SAirGroup zum Anerkennungs- entscheid fand keine Erwähnung, was darauf schliessen lässt, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt auch nicht die Auffassung vertrat, gesellschaftsrecht- liche Umstände würden seine Anerkennung verhindern. Gleichzeitig gibt der Klä- ger vor, er habe unbedingt Aktionär der SAirGroup werden wollen, um gegen die Gesellschaft vorgehen zu können. Unter diesen Umständen wäre der Kläger - nachdem die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Wertpapiers bestritt - nach Treu und Glauben offenkundig gehalten gewesen, seinen Obliegenheiten im Zusam- menhang mit der Anerkennung durch die Gesellschaft nachzukommen. Denn mit der Zustimmung wären nicht nur die angeblichen Bedenken des Klägers hin- sichtlich der skripturrechtlichen Eigenschaften des Zertifikats ausgeräumt wor- den, sondern er wäre auch - wie gewünscht - Aktionär der SAirGroup geworden und hätte als solcher die Ausstellung eines neuen Zertifikats verlangen können. In analoger Anwendung von Art. 156 OR, wonach eine Bedingung als erfüllt gilt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teil wider Treu und Glauben verhindert worden ist, wäre demnach auch unter der Annahme, für die Beklagte habe eine weiter- gehende Eigentumsverschaffungspflicht bestanden, vom Verzug des Klägers auszugehen. 7.Aus den unter Ziff. 6.d) der Erwägungen dargelegten Überlegun- gen erweist sich auch der Einwand des Klägers, die SAirGroup habe vorgängig die Beklagte nicht rechtsgültig als Aktionärin anerkennen können, als unbegrün- det. Die SAirGroup war in der Person von F. in der Lage, eine solche Anerken- nung vorzunehmen und Letzterer hat denn auch auf dem Aktienzertifikat bestätigt, dass die Beklagte als Aktionärin im Aktienbuch als Eigentümerin der erwähnten Anzahl Aktien eingetragen ist. Weshalb die SAirGroup eine solche Bestätigung tatsachenwidrig hätte abgeben sollen, ist von vornherein nicht er- sichtlich. Mit dem Aktienzertifikat hat sich die Beklagte als rechtmässige Eigentü- merin über 133'600 Aktien der SAirGroup ausgewiesen. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass für diesen Eigentumsnachweis - wie vom Kläger gefor- dert - zusätzlich noch alle Verwaltungsratsprotokolle der SAirGroup zum Trak- tandum "Anerkennung neuer Aktionäre" seit Mai 2001 eingeholt werden. Unter Ziff. 4. der Erwägungen wurde sodann dargelegt, dass das Aktienzertifikat alle erforderlichen Merkmale eines Wertpapiers öffentlichen Glaubens trägt. Auf der Rückseite war das Zertifikat mittels Unterschrift der Beklagten blankoindossiert worden. Die Beklagte war erste Nehmerin und eine wiederholte Übertragung, ohne dass die jeweiligen Aktienbesitzer von der Gesellschaft als Aktionäre an- erkannt worden wären, war durch die Vinkulierung ausgeschlossen. Die formelle
43 und materielle Lückenlosigkeit der Verfügung war für den Kläger und seinen Rechtsvertreter ohne Weiteres ersichtlich. Gestützt auf den in Bezug auf die Rechtszuständigkeit bestehenden Verkehrsschutz erlangte der Kläger damit an den im Zertifikat verbrieften Aktien sogar dann Anspruch auf Einräumung des Eigentums, wenn die Beklagte nicht rechtszuständig gewesen wäre. F. hat denn auch namens der SAirGroup und in Absprache mit dem Sachwalter mit Schrei- ben vom 2. August 2002 (BB act. 37) bestätigt, dass die Gesellschaft nach dem 10. Juni 2002 - dem Ausstellungsdatum des Zertifikats Nr. VV unter Vorlage des Originals einen Erwerber ins Aktienbuch eingetragen hätte, wenn dieser ein ent- sprechendes Eintragungsgesuch gestellt hätte. Mit dem ihm angebotenen Zerti- fikat hätte der Kläger die Gesellschaft somit um Zustimmung und Eintragung im Aktienbuch ersuchen können, ohne - wie er behauptet - irgendwelche Vorwürfe der Grobfahrlässigkeit befürchten zu müssen. 8. In Bezug auf die im Anschluss an den Verzug erfolgte Abbuchung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass wie- derholt von einem Pfand- und Sicherungsrecht zugunsten der Beklagten die Rede sei, indes aus den Sachverhaltsdarstellungen nicht hervorgehe, ob eine Verwertung von Vermögenswerten des Klägers stattgefunden habe oder eine buchmässige Belastung erfolgt sei, obwohl die Voraussetzungen zur Verrech- nung im Sinne der Art. 120 ff OR zu denjenigen der Pfandverwertung nach Art. 884 ff ZGB unterschiedlich seien. Dem Gericht sei - so der Kläger - beizupflich- ten. Den entsprechenden Sachvortrag habe jedoch die Beklagte, die für sich das Abbuchungsrecht in Anspruch nehme, leisten müssen. Aufgrund des unklaren Tatsachenfundaments lasse sich die Subsumption nicht rechtsgenüglich durch- führen. Als einzige Grundlage für die erfolgte Belastung habe die Vorinstanz Ziff. 3.1. und 3.2. des OTC-Vertrages erblickt. Dass die Beklagte aufgrund von Ziff 3.1 lit. b des OTC-Vertrages ein Sicherungs- und Pfandrecht haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Im Unterschied zu Ziff 3.1. lit. a des Vertrages enthalte lit. b eine "Kann"-Klausel. Demgemäss könne die Leistungsabsicherung in Form von Bar- geld oder Wertschriften erfolgen, sofern es sich bei der Option um einen Short- Put handle. In Anbetracht des Vertragskontextes sowie auch gemäss Wortlaut dieser Klausel, deute die Formulierung darauf hin, dass die Vertragspartner eine solche Vereinbarung speziell hätten treffen müssen. Da aber auf der Grundlage von Ziff. 3 lit. b des OTC-Vertrages keinerlei vertragliche Verpflichtung zwischen der Beklagten und dem Kläger eingegangen worden sei, könne hieraus auch kein Sicherungs- oder Pfandrecht begründet werden. In Ziff. 3.2. des OTC-Rah- menvertrags sei die Rede von einem „Sicherungsrecht und Pfandrecht an allem
44 Eigentum der Gegenpartei, welches sich zu angemessenem Zweck jeweils im Besitz oder im Namen von Y. oder einer Gruppengesellschaft oder Gruppenge- sellschaften von Y. befindet". Ein Besitz „zu angemessenem Zweck" deute dar- auf hin, dass der Zweck zwingend im Zusammenhang mit der Sicherheit zu se- hen sei. So sei der Zweck nur insoweit ein angemessener, wenn Vermögens- werte explizit verpfändet oder mittels Sicherungszession übertragen worden seien. Dies setze separate Vereinbarungen voraus, welche weder behauptet worden seien noch existierten. In Ermangelung von solchen lägen keine be- stimmbaren Pfandobjekte vor, was gegen das rechtliche Spezialitätsprinzip ver- stosse. Die Bedeutung, welche die Vorinstanz der Ziff 4.2. des OTC-Rahmen- vertrags geben wolle, wonach die Parteien die öffentliche Verwertung sowie die Pflicht zur Verwertungsandrohung gültig wegbedungen hätten, lasse sich nicht im Text der Klausel finden. Die vom Gericht zitierte Ermächtigung der Beklagten, die „Non-CashLeistungsabsicherung" zu realisieren, sei auch nicht weiter- führend, setze doch dies eine Verwertung von Vermögensgegenständen voraus. Ob eine solche stattgefunden habe und sich die Beklagte auf diese Weise be- friedigte, wisse das Gericht - wie dieses selbst festhalte - nicht. Die Beklagte wiederum macht geltend, ihr Abbuchungsrecht ergebe sich nicht nur aus der spezifischen Pfandklausel in Ziff. 3.1. und 3.2. des OTC-Rah- menvertrags, sonder auch aus der Verpfändungsvereinbarung vom 9. Juni 1993 bzw. den darin erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sei zeit- lich nach dem OTC-Rahmenvertrag unterzeichnet worden. Sodann stehe die ge- nerelle Pfandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht im Widerspruch zur spezifischen Pfandklausel in der OTC-Rahmenvereinbarung. Diesfalls sei eine alternative Anwendung der generellen Klausel zulässig. a) Die Beklagte legte in ihrer Duplik (S. 69) eingehend dar, aus wel- chen Gründen sie sich zur Belastung des klägerischen Kontos berechtigt erach- tete. Insbesondere führte sie aus, dass es sich dabei - entgegen der Auffassung des Klägers - um eine Pfandverwertung und nicht um eine Verrechnung gehan- delt habe. Damit ist die Beklagte ihrer Behauptungslast nachgekommen. Abge- sehen davon ist die Frage, ob die Belastung gestützt auf das Recht der Pfand- verwertung oder durch Verrechnung erfolgte, nicht Tat-, sondern Rechtsfrage. Dass die Parteien wie auch die Vorinstanz einerseits Ausführungen zum Pfand- recht machten, gleichzeitig aber auch die Verrechnung Erwähnung fand, beruht, wie nachstehend dargelegt wird, letztlich nur darauf, dass die Pfandverwertung durch Verrechnung im Sinne von Art. 120 ff. OR zu erfolgen hatte.
45 b) Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, ihr habe gestützt auf die Verpfändungsvereinbarung vom 9. Juni 1993 (BB act. 10.1) bzw. der generellen Pfandklausel in ihren AGB ein Verwertungsrecht zugestan- den. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verlangt Ziff. 6.4 des OTC- Rahmenvertrags vom 15. März 1993 für allfällige spätere Änderungen die Schriftlichkeit. Die Vereinbarung vom 9. Juni 1993 bezog sich jedoch aussch- liesslich auf das darin erwähnte Cash Account Agreement, die Bestimmungen bezüglich Margin Account, die Terms of Business Letter, das Foreign Currency Agreement und das Options Transactions Agreement mit der A. Company. Ent- sprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass mit der Vereinbarung vom 9. Juni 1993 eine Abänderung oder Ergänzung des OTC-Rahmenvertrags verbun- den war. Nichts anderes ergibt sich auch aus der zwischen den Parteien ge- schlossenen Optionsvereinbarung vom 2. Mai 2001. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich das Optionsgeschäft nach der OTC-Rahmenvereinba- rung und der konkret abgeschlossenen Optionsvereinbarung richtet. Nachdem weder die Vereinbarung vom 9. Juni 1993 noch die AGB Erwähnung fanden, folgt zwangsläufig, dass nach Auffassung der Parteien diese Regelung beim fraglichen OTC-Geschäft unbeachtlich war. c)Die Bestellung eines Faustpfands setzt den Abschluss eines Pfandvertrags, den Bestand einer Forderung, die Einräumung des Pfandbesit- zes und die Verfügungsbefugnis des Pfandgebers bzw. den guten Glauben des Pfandgläubigers voraus (vgl. Thomas Bauer, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 884). Forderungen können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind (Art. 899 OR). Verpfändbar sind insofern auch Kontoguthaben (vgl. Dieter Zobl, Ber- ner Kommentar, N. 44 zu Art. 899 ZGB). Bei einer Forderung ohne Schuldschein hat der Abschluss des schriftlichen Pfandvertrags konstitutive Wirkung (vgl. Zobl, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 891 ZGB). ca)Die Vorinstanz hat eine Pfandbestellung gestützt auf Ziff. 3.1 lit. b und 3.2 des Vertrags für OTC-Aktienoptionen vom 15. März 1993 bejaht. Die besagten Klauseln haben folgenden Wortlaut: 3.1 (b) Sofern es sich bei der Option um einen Short Put handelt, kann die Leistungsabsicherung in Form von Bargeld oder Wertschriften erfol- gen, welche Y. für angemessen erachtet, oder in einer anderen Form oder mit anderen von der Gegenpartei und Y. vereinbarten Mitteln." 3.2.Sicherungsrecht und Pfandrecht: Als weitere Sicherheit für die Leis- tung der Gegenpartei hinsichtlich einer Short Option verfügt Y. über ein Sicherungsrecht und Pfandrecht an allem Eigentum der Gegenpartei, welches sich zu angemessenem Zweck jeweils im Besitz oder im Namen
46 von Y. oder einer Gruppengesellschaft oder Gruppengesellschaften von Y. befindet. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, sieht Ziff. 3.1 (b) der Vereinba- rung lediglich vor, dass eine Leistungsabsicherung in Form von Bargeld oder Wertschriften erfolgen kann. Eine Pfandbestellung nach Ziff. 3.1 (b) hätte dem- nach eine zusätzliche Vereinbarung bedurft. Dies ergibt sich letztlich auch dar- aus, dass die Klausel auch in Bezug auf andere Mittel eine Vereinbarung ver- langt. Darüber hinaus gilt darauf hinzuweisen, dass Ziff. 3.1 (b) keine Aussage zum Pfandbesitz macht. Namentlich wird nicht festgehalten, das Pfand umfasse auch Bargeld und Wertschriften, die sich im Besitz einer Gruppengesellschaft befänden. Entsprechend kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, Ziff. 3.1 (b) habe ihr das Recht eingeräumt, das sich im Besitz der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) befindliche Eigentum des Klägers zu verwerten. cb)Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf Ziff. 3.2. Mit dieser Klausel wird in ausreichender Form ein - so der Wortlaut - Pfandrecht an allem Eigentum des Klägers, das sich im Besitz bzw. Namen von Y. oder einer Grup- pengesellschaft befindet, begründet. Der Auffassung des Klägers, auch diese Klausel setze voraus, dass Vermögenswerte explizit durch separate Vereinba- rung verpfändet oder mittels Sicherungszession übertragen worden seien, ist nicht zu folgen. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Schuldrechts muss der Leistungsgegenstand bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Auch der Pfandgegenstand braucht daher im Rahmen des obligatorischen Pfandvertrags bloss bestimmbar zu sein (vgl. Zobl, Berner Kommentar, N. 365 zu Art. 884 ZGB). Wird - wie vorliegend - ein Pfandrecht an allem Eigentum, das sich im Besitz der Beklagten oder einer Gruppengesellschaft befindet, begründet, so werden wohl die Pfandobjekte nicht individuell-konkret festgelegt. Es lässt sich jedoch aufgrund objektiver Abklärungen jederzeit feststellen, welche einzelnen Pfandobjekte als Eigentum des Klägers sich im Besitz der Bank bzw. einer Grup- pengesellschaft befinden und demnach konkret Gegenstand des Pfandvertrages bilden. Es liegt ein rechtlich zulässiges generelles Pfand vor, bei dem die Indivi- dualisierung mit der Übertragung des Besitzes erfolgt (vgl. Zobl, Berner Kom- mentar, N. 368 und N. 405 zu Art. 884 ZGB; Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, N. 35 und 37 zu Art. 884 ZGB). Dabei ist nicht weiter relevant, dass der Bestand bzw. Umfang bei Bankguthaben Schwankungen unterliegt und sich insofern nicht sagen lässt, welche Werte letztlich umfangmässig der Verwertung unterlie- gen. Bei einem generellen Pfand sind es jene Werte, für welche die vollzogene Übertragung im Zeitpunkt der Verwertung noch besteht (vgl. Oftinger/Bär, a.a.O.,
47 N. 29 zu Art. 884 ZGB). Wie die Pfandsache selbst braucht schliesslich auch die gesicherte Forderung bei Abschluss des Pfandvertrages noch nicht in allen Tei- len festzustehen. Bei künftigen Forderungen muss bei Abschluss des Pfandver- trages zumindest der Entstehungsgrund der gesicherten Forderung bestimmbar sein (vgl. Bauer, a.a.O., N. 48 zu Art. 884 ZGB). Vorliegend liess sich die Be- klagte für alle Forderungen aus Short-Put-Optionen ein Pfandrecht einräumen. Die gesicherten Forderungen wurden damit ausreichend bestimmt. Aus diesen generellen Umschreibungen von Pfandgegenstand und Pfandforderungen her- aus ist auch die Wendung "zu angemessenem Zweck" zu würdigen. Mit dem generellen Pfandrecht soll nachgerade vermieden werden, dass bei jedem Ge- schäft und jeder Veränderung im Bestand der verwertbaren Sachen neue Pfand- verträge unterschrieben werden müssen. Entsprechend wird mit der Wendung "zu angemessenem Zweck" auch nicht - wie der Kläger geltend macht - zum Ausdruck gebracht, dass jeweils noch separate Vereinbarungen getroffen wer- den sollen. Vielmehr wird klargestellt, dass das sich im Besitz der Y. Ltd. und ihrer Gruppengesellschaften befindliche Eigentum im Hinblick auf zukünftige entstehende Forderungen und im Umfang der im massgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte als Sicherheit dient. Im Ergebnis vereinbarten die Parteien mit der OTC-Vereinbarung dasselbe Pfandrecht an den Vermögens- werte des Klägers im Besitze der Beklagten und ihrer Gruppengesellschaften, wie es anschliessend am 9. Mai 1993 auch für andere Bankgeschäfte bezüglich der Vermögenswerte bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) eingeräumt wurde. Es betrifft dieselben der Absicherung dienenden Vermögenswerte (vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 10.b), so dass offensichtlich nicht behauptet werden kann, Ziff. 3.2. stelle keinen ausreichenden Bezug zwi- schen Besitz und Sicherungszweck der Vermögenswerte her. Damit ist auch ge- sagt, dass die Parteien für die vorliegend zu beurteilende Forderung aus dem Optionsgeschäft vom 2. Mai 2001 rechtsgültig ein Pfandrecht an allem Eigentum der Gegenpartei, welches sich zu angemessenem Zweck jeweils im Besitz oder im Namen der Beklagten oder einer Gruppengesellschaft oder Gruppengesell- schaften befindet, begründet haben. 9. Erstmals im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) gehöre nicht zur Y.-Gruppe. Wohl sei die Beklagte eine Tochter der (ausländischen) Bank Y. Group. Unrichtig sei hingegen, dass die Y. Group Mutter der Kommanditgesellschaft Y. & Co. Bank, Inhaber M. & Partner von Y. & Co. mit Sitz in T. (Schweiz) sei. Laut Handelsregisterauszug vom 14. März 2003 seien vier natürliche Personen unbeschränkt haftende
48 Gesellschafter der schweizerischen Personengesellschaft. In der Prozessant- wort vom 19. März 2003 halte die Beklagte fest, dass die Beklagte und Y. Bank zur Y.-Gruppe gehörten. „Y. Bank" definiere die Beklagte als Y. & Co. Bank. Wie der Terminus „Gruppe" (englisch: „group") zu definieren sei, ergebe sich aus dem Jahresbericht 2001 der Y.-Gruppe. Dem Geschäftsbericht sei zu entneh- men, dass in der Tat die Beklagte eine Tochter der ausländischen Bank sei und zu deren Konsolidierungskreis gehöre. Einen entsprechenden Hinweis auf die Bank in T. fehle jedoch, was nicht weiter erstaune, da eine schweizerische Per- sonengesellschaft mit vier Komplementären nicht von einem Konzern, bzw. einer Gruppe gehalten und in deren konsolidierten Rechnung mit umfasst werden könne. Auch die Eidgenössische Bankenkommission, die auch Bank-Konzern- verhältnisse zu überwachen habe, bestätige, dass die „Y. Bank" nicht Teil eines Konzerns, sondern völlig unabhängig sei. Die Beklagte führt demgegenüber aus, die Gruppenzugehörigkeit ergebe sich aus den von ihr eingereichten Beweisen. Formell liege eine unzulässige neue Behauptung des Klägers vor. a) Tatsache ist, dass im OTC-Rahmenvertrag nicht ausdrücklich fest- gehalten wurde, dass die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) unter den Begriff der Gruppengesellschaft fällt. Insofern ist diese Frage auf dem Weg der Vertrags- auslegung zu klären. Tatsache ist aber auch, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren wohl das auf Ziff. 3.1 und 3.2 gestützte Pfandrecht in Abrede stellte, dabei aber nie geltend machte, die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) sei keine Grup- pengesellschaft. Im Gegenteil. In seiner Prozesseingabe (S. 4 RZ. 7.3) führte der klägerische Rechtsvertreter aus, dass der Kläger der Beklagten verboten habe, den Kaufpreis seinem der Y.-Gruppe anvertrauten Bankkonto zu belasten. Damit war offenkundig das bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) geführte Konto gemeint und der Kläger hat damit gleichfalls zum Ausdruck gebracht, dass es sich seiner Auffassung nach bei dieser Bank um eine Gruppengesellschaft der Beklagten handelt. Wohl ist die Frage, ob die vorerwähnte Bank unter den Begriff der Gruppengesellschaft gemäss Ziff. 3.2. des OTC-Rahmenvertrags fällt, letzt- lich eine Frage der Vertragsauslegung und damit der Rechtsanwendung (BGE 118 II 290). Entsprechend hat der Kläger - entgegen der Meinung der Beklagten
49 Klägers und damit letztlich nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien unter den Begriff der Gruppengesellschaft fiel. Dass es sich tatsächlich so ver- hält, wird denn auch durch weitere Umstände belegt. b) Der Kläger macht geltend, dass unter den Begriff der Gruppenge- sellschaft nur Gesellschaften fallen, die in der konsolidierten Rechnung der Gruppe mit umfasst sind. Zur Begründung verweist er auf den Jahresbericht der Y.-Gruppe des Jahres 2001. In grundsätzlicher Hinsicht gilt zu bemerken, dass dieses Dokument zeitlich mehr als 8 Jahre nach Abschluss der fraglichen Ver- einbarung erschienen ist. Inwiefern bei einer massgeblichen ex-tunc-Betrach- tung überhaupt geschlossen werden kann, die Parteien seien beim Abschluss der OTC-Vereinbarung von dieser Definition ausgegangen, kann dahingestellt bleiben. Denn letztlich lässt sich aus dem Jahresbericht 2001 keineswegs darauf schliessen, dass die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) nicht unter den Begriff der Gruppengesellschaft fällt. Wohl trifft zu, dass sich dort auf S. 26 folgende Um- schreibung findet: When we use the terms "Y.," "we," "us," and "our," we mean, after our conversion to corporate form in May 1999, The Y. Group, Inc., a Dela- ware corporation, and its consolidated subsidiaries and, prior to our con- version to corporate form, The Y. Group, L.P., a Delaware Ltd. partner- ship, and its consolidated subsidiaries. Die Definition muss jedoch im Zusammenhang gesehen werden, in der sie verwendet wurde. Die Umschreibung findet sich unter dem Titel "Financial Information", in welchem die Gruppe zahlenmässig über den Geschäftsverlauf Auskunft gibt. Dass hier nur Gesellschaften Erwähnung finden, die zum kon- solidierten Kreis gehören, erscheint klar. Die Y. Group setzt sich indes nicht nur aus konsolidierten Gruppengesellschaften zusammen und die Gesellschaft ver- wendet den Begriff Gruppengesellschaft denn auch keineswegs nur in diesem Zusammenhang. So findet sich nachgerade in dem vom Kläger erwähnten Jah- resbericht 2001 auf der letzten Umschlagseite (S. 83) folgende Definition: "Except where specifically defined, the terms "Y.," "firm," "we,", "us,", "our," in this document may refer to The Y. Group, Inc. and/or its subsidiaries and affiliates world- wide, or to one or more of them, depending on the context in each instance." Daraus folgt, dass der Begriff der Gruppengesellschaft ein weiter gehen- der ist und auch angeschlossene, nicht konsolidierte Gesellschaften umfasst. Unter den Begriff der Gruppengesellschaft fällt die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) bei dieser ausdrücklich als grundsätzlich massgeblich bezeichneten Definition
50 folglich auch dann, wenn sie nicht - wie der Kläger behauptet - zum konsolidier- ten Kreis gehört. Die Gruppenzugehörigkeit setzt denn auch keineswegs die Auf- nahme in den konsolidierten Kreis voraus. So ist bei Unternehmen eines Finanz- konzerns schon dann auf einen Beistandszwang zu schliessen, wenn sie durch Verwendung übereinstimmender Firmenbestandteile - wie vorliegend der zen- trale Begriff "Y." - gegen aussen klar zum Ausdruck bringen, dass sie sich als Bestandteile derselben wirtschaftlichen Einheit betrachten (BGE 116 Ib 339). c) Alsdann gilt zu bemerken, dass aus der nur wenige Monate später abgeschlossenen Verpfändungsvereinbarung vom 9. Juni 1993 klar auf die Gruppenzugehörigkeit der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) zu schliessen ist, wird diese dort doch ausdrücklich als angeschlossenes Mitglied bezeichnet. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb die Parteien bei der nur wenige Monate zuvor ab- geschlossenen OTC-Rahmenvereinbarung von einem anderen Begriff der Grup- pengesellschaft ausgegangen sein und Untergesellschaften wie die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) davon ausgeschlossen haben sollten, weil sie - wie der Kläger zumindest geltend macht - nicht zum bilanzmässig konsolidierten Kreis der Y.-Gruppe gehört. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Ganz offensichtlich ging es der Beklagten darum, sich für die fraglichen Spekulationsgeschäfte möglichst umfassend abzusichern. Gleichzeitig kamen die Parteien überein, ihre Geschäfte über die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) abzuwickeln. Insbesondere liess sich die Beklagte auch beim Abschluss der Geschäfte durch die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) bzw. deren Mitarbeiter vertreten. Damit war für den Kläger ohne Weiteres ersichtlich, dass die beiden Gesellschaften sich als Bestandteil derselben wirtschaftlichen Einheit verstanden. Weder in Bezug auf die Frage der Absicherung, noch hinsichtlich der Abwicklung der Geschäfte war dabei von entscheidender Bedeutung, ob die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) darüber hinaus auch zum konsolidierten Kreis der Y.-Gruppe gehört. Diese Überlegungen machen deutlich, dass nach überein- stimmender Auffassung der Parteien die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) unter den Begriff der Gruppengesellschaft fiel und folglich auch auf das sich in ihrem Besitz befindliche Eigentum des Klägers ein Pfandrecht vereinbart wurde. Entspre- chend stand der Beklagten auch das Recht zu, im Falle der Nichterfüllung, die ausdrücklich als Leistungsstörung in Ziff. 4 der Vereinbarung Erwähnung fand, ihr Pfandrecht bezüglich des sich im Besitze der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) befindlichen Eigentums des Klägers auszuüben.
51 10. Gemäss Art. 891 ZGB hat der Gläubiger, welcher im Besitz eines Faustpfands ist, das Recht, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen, sofern er für die gesicherte Forderung nicht befriedigt worden ist (vgl. Bauer, a.a.O., N. 5 zu Art. 891 ZGB). Im Normalfall besteht die Verwertung des Pfand- gegenstands in dessen Veräusserung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäss SchKG. Zulässig ist indessen auch die Vereinbarung der Privatverwer- tung, die sich in der Praxis zur Regel entwickelt hat (vgl. Zobl, a.a.O., N. 20 zu Art. 891 ZGB). Lässt sich ein Gläubiger Forderungen verpfänden, deren Schuld- ner er selber ist, so erfolgt die Verwertung beim Eigenpfand durch Verrechnung und beim Drittpfand durch einen verrechnungsähnlichen Vorgang. Die diesbe- züglichen Voraussetzungen richten sich nach Art. 120 ff. OR (vgl. Zobl, a.a.O., N. 21 zu Art. 891 ZGB). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, hat der Gläubiger dem Verpfänder vorgängig die Pfandverwertung anzukündigen und eine Nachfrist anzusetzen (BGE 118 II 114). Diese Verpflichtung kann ver- traglich wegbedungen werden (vgl. Zobl, a.a.O., N. 48 zu Art. 891 ZGB; Bauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 891 ZGB). Keine Nachfrist ist dann anzusetzen, wenn der Pfandgläubiger davon ausgehen darf, dass der Pfandschuldner ohnehin nicht bezahlen wird (vgl. Bauer, a.a.O., N. 28 zu Art. 891 ZGB). a)Die Parteien haben in Ziff. 4.1 (lit. a und b) und 4.2 (c) vereinbart, dass die nicht säumige Partei im Falle des Verzugs bzw. der ungerechtfertigten Weigerung, einer gemäss einer Option geltenden Verpflichtungen nachzukom- men, das Recht hat, die Non-Cash-Leistungsabsicherung, die ihr durch die säu- mige Partei geboten wurde, zu realisieren und zwar mit den Mitteln, die ihr ge- eignet erscheinen, einschliesslich des freihändigen Verkaufs. Sie hat das Recht, Massnahmen gemäss Absatz 4.3 der Vereinbarung - das heisst das Recht zur Liquidation und Verrechnung - und zu anderen Massnahmen, die sie unter ver- nünftiger Ausübung ihres Ermessens als notwendig oder sinnvoll erachtet, wobei Ziff. 4.3 (b) ausdrücklich festhält, dass ein allfälliger Nettobetrag zugunsten der nicht säumigen Partei mit einer eventuellen Cash-Leistungsabsicherung oder dem Ertrag aus der Realisation einer Non-Cash-Leistungabsicherung zu ver- rechnen ist. Als Cash-Leistungsabsicherung erachtet auch der Kläger - wie aus seiner in der Eingabe vom 1. Dezember 2003 an das Bezirksgericht Plessur ver- tretenen Argumentation im Zusammenhang mit Ziff. 3.1 (b) folgt - lediglich Bar- geld nicht aber Buchgeld. Insofern ergibt sich das Verwertungsrecht der Beklag- ten bereits aus Ziff. 4.2 (c) der Vereinbarung. Im Übrigen stand der Beklagten das Verwertungsrecht unabhängig von einer solchen Regelung zu. Denn der Ab- schluss des Pfandvertrages diente - wie aus Ziff. 3.1. der OTC-Rahmenverein-
52 barung folgt - der Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenpar- tei hinsichtlich short-options gegenüber Y. Ltd.. Daraus folgt aber auch das ge- setzliche Recht der Gläubigerin, sich im Falle der Nichtbefriedigung aus dem Pfand bezahlt zu machen. Eine ausdrückliche vertragliche Normierung dieser Wirkung ist nicht erforderlich, weshalb auch nicht weiter relevant ist, dass die OTC-Vereinbarung dieses Recht nochmals ausdrücklich erwähnt. b)Im Ergebnis zu Recht bejahte die Vorinstanz schliesslich auch die Rechtmässigkeit der gestützt auf das Pfandrecht erfolgten Abbuchung. In Bezug auf das bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) gepfändete Eigentum des Klägers gilt dabei auf die Verpfändungsvereinbarung vom 9. Juni 1993 hinzuweisen. Demgemäss hielt die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) die ihr vom Kläger geleiste- ten Sicherheiten nur treuhänderisch für Y.. Wohl wurden die Sicherheiten im Zu- sammenhang mit anderen Vereinbarungen geleistet. Dies ändert indes nichts am Umstand, dass die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) als Treuhänderin bezüglich dieser Vermögenswerte gegenüber der Beklagten weisungsgebunden war und Letztere, wenn sie mit dem Kläger über dieselben Vermögenswerte eine andere Pfandrechtsvereinbarung abschloss, sich Forderungen verpfänden liess, deren Schuldnerin sie selber ist. In einem solchen Fall hat die Verwertung durch Ver- rechnung zu erfolgen (vgl. Zobl, a.a.O., N. 21 zu Art. 891 ZGB); Oftinger/Bär, a.a.O., N. 32 zu Art. 891 ZGB). Das Recht zur Privatverwertung durch Verrech- nung ergibt sich demnach nicht nur aus den spezifischen Regelungen des OTC- Rahmenvertrags bezüglich der Nichterfüllung, sondern auch aus dem Pfand- recht selbst. In diesem Sinn sind wohl auch die Erwägungen der Vorinstanz zu verstehen. Wenn die Vorinstanz ausführt, in den Pfand- und Sicherungsbestim- mungen sei indirekt eine Konzernverrechnungsklausel enthalten, bringt sie damit letztlich nur zum Ausdruck, dass der Umstand, dass die gepfändete Forderung Eigentum des Klägers bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) und nicht bei der Beklagten betraf, die Verrechnung nicht ausschloss. Nicht ersichtlich ist schliess- lich, welcher Zusammenhang das vorliegende Pfandrecht mit dem in den "Be- dingungen für Transaktionen in Futures und Optionen" der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) erwähnten Ermächtigung zur Belastung des Margenkontos bestehen soll. Dieses Konto war offensichtlich im vorliegenden Fall gar nicht involviert. Ent- sprechend erübrigt sich auch die vom Kläger zu dieser Frage beantragte Exper- tise. c)Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch zu Recht die Notwendig- keit einer vorhergehenden Verwertungsandrohung. Die Verwertungsandrohung
53 soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, die drohende Pfandverwertung abzu- wenden (vgl. Bauer, a.a.O., N. 25 zu Art. 891 ZGB). Wie eingehend dargelegt wurde, verweigerte der Kläger jedoch die Leistungsannahme und gab der Be- klagten klar und wiederholt zu verstehen, dass er nicht gewillt war, seinen Ver- pflichtungen - namentlich auch seiner Pflicht zur Leistung des Kaufpreises - nachzukommen. Aus diesem Verhalten musste die Beklagte zwangsläufig dar- auf schliessen, dass weitere Bemühungen zwecklos waren, weshalb sich auch die Androhung der Verwertung unter Ansetzung einer Nachfrist erübrigte. Zudem wird die Verwertung durch die Unterlassung der Androhung nicht rechtswidrig. Sie macht den Gläubiger lediglich schadenersatzpflichtig (Oftinger/Bär, a.a.O., N. 58 zu Art. 891 ZGB). Dass das Vorgehen der Beklagten zu einem Schaden geführt hat, wird vom Kläger jedoch weder behauptet noch ist ein solcher über- haupt ersichtlich, nachdem die Verwertung in der Verrechnung von Geldforde- rungen bestand. d)Zusammenfassend gilt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beklagte, nachdem der Kläger durch die Ab- lehnung des ihm angebotenen Aktienzertifikats über 133'600 SAirGroup-Name- naktien in Gläubigerverzug geraten war, die fällige und in ihrer Höhe unbestritten gebliebene Kaufpreisforderung von CHF 54'108'000.-- dem Konto des Klägers bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) belasten durfte. 11.Erweisen sich damit alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen als unbegründet, ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Damit ist auf das für den Fall der Gutheissung gestellte Begehren des Klägers um Ein- holung eines Gutachtens zur Frage der Zinshöhe bei Bankgeschäften nicht wei- ter einzugehen. 12.a) An der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten ändert der Ausgang des Berufungsverfahrens nichts. Hingegen drängt sich von Amtes wegen eine Korrektur an den Kosten des Bezirksgerichts auf. Dieses hat einen Streitwertzu- schlag von CHF 50'000.-- erhoben. In Fällen, in denen ein Verfahren zwei In- stanzen beschäftigt, darf dieser Maximalzuschlag jedoch nicht schon von der ersten Instanz voll ausgeschöpft werden, sondern ist zwischen dem Bezirksge- richt und dem Kantonsgericht in angemessener Weise aufzuteilen (PKG 1989 Nr. 7). Es erscheint daher angebracht, den Streitwertzuschlag im erstinstanzli- chen Verfahren auf CHF 40'000.-- und jenen des Berufungsverfahrens auf CHF 10'000.-- festzusetzen. Keine Änderung ergibt sich in Bezug auf die ausseramt-
54 liche Entschädigungsfolge im erstinstanzlichen Verfahren, die - wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt - nur für den Fall des Obsiegens angefochten wurde. b)Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen. Massge- bend für die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr ist Art. 5 lit. a des Kos- tentarifs im Zivilverfahren (KT; BR 320.075), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis 20'000.-- vorgibt. Angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Sache ist es angebracht, die Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 2 KT in Anspruch zu nehmen und die Gerichtsgebühr auf CHF 30'000.-- Franken festzusetzen. Als unterliegende Partei hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte sodann alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozes- sualen Aufwands und des Normalansatzes gemäss Honorarordnung des Bünd- nerischen Anwaltsverbands erscheint eine Entschädigung von CHF 7'000.-- in- klusive Mehrwertsteuer angemessen.
55 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin korri- giert, dass der Streitwertzuschlag des Bezirksgerichtes Plessur auf CHF 40'000.-- reduziert und die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 60'000.-- Franken herabgesetzt werden. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.--, einem Zuschlag gemäss Art. 6 Abs. 2 KT von CHF 10'000.--, Schreibgebühren von CHF 870.-- und einem Streitwertzuschlag von CHF 10'000.--, total somit CHF 40'870.--, gehen zu Lasten des Beru- fungsklägers, der überdies die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit CHF 7'000.-- inklusive MwSt zu entschädigen hat. 4.Mitteilung an: – Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Alexander I. de Beer, Postfach 22, Dufour- strasse 58, 8702 Zollikon, auch zuhanden seines Mandanten (im Dop- pel) – Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, auch zuhanden seiner Mandantin (im Doppel) – Bezirksgericht Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur – Finanzverwaltung Graubünden (im Dispositiv)
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der PräsidentDer Aktuar