Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 08. Mai 2024 ReferenzSK2 24 7 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner Pro Sura 4, 7405 Rothenbrunnen GegenstandUntersuchung von Personen Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.01.2024, mit- geteilt am 18.01.2024 (Proz. Nr. VV.2024.161) Mitteilung13. Mai 2024
2 / 7 Sachverhalt A.A._____ wird verdächtigt, am 16. Januar 2024, zwischen 00.30 und 00.50 Uhr, den vor der B._____, trasse 22 in C. parkierten Personenwagen GR D.in die E.strasse und anschliessend auf der F.strasse stadteinwärts bis zum G.weg gelenkt zu haben. Laut Augenzeuge soll A. auf dieser Fahrt Schlangelinie gefahren und auf die Gegenfahrbahn gera- ten sein. Er sei offensichtlich betrunken gewesen (Atemalkohol). A. weigerte sich in der fraglichen Nacht, die von der Staatsanwaltschaft um 02.50 Uhr münd- lich verfügte Blutentnahme durchführen zu lassen und eine Urinprobe abzugeben (StA act. 3.6). B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete in der Folge am 17. Januar 2024 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (StA act. 1.1). C.Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 bestätigte die Staatsanwaltschaft die am 16. Januar 2024 mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe (StA act. 1.2). D.Dagegen erhob A. am 1. Februar 2024 Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei festzustellen, dass die mündlich angeordnete Blut- und Urinpro- be zu Unrecht erfolgt sei. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. E.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsan- waltschaft Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110).
3 / 7 1.2.In Fällen, in denen eine behördliche Anordnung zunächst mündlich ergeht und danach schriftlich bestätigt wird, ist die schriftliche Eröffnung fristauslösend (Jürg Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 5 zu Art. 384 StPO). Die mündliche Anordnung der Blut- und Urinprobe vom 16. Januar 2024 wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2024 schriftlich bestätigt. Die schriftliche Bestätigung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 zugestellt (StA act. 1.3), womit sich die Beschwerde vom 1. Februar 2024 als rechtzeitig erweist. 1.3.1. Wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3 m.w.H.). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft verneint in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2023 das Vorhandensein eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwer- deführers an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Die mündliche An- ordnung der Blut- und Urinentnahme sei am 16. Januar 2024 erfolgt, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden sei und nicht mehr rückgängig gemacht respektive korrigiert werden könne. Ein anderer, das Verfahren beein- flussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. 1.3.3. Grundsätzlich fällt das Rechtsschutzinteresse mit der Beendigung einer Zwangsmassnahme dahin. Das Rechtsschutzinteresse kann nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung jedoch dann über die Beendigung einer Zwangsmass- nahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirken könnte, etwa, weil die Zwangsmassnahme oder damit verbundene Ermittlungen geeignet sind, zu einem für den Betroffenen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen. Im Weiteren kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus- nahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beant- wortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzel- fall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B 351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3; BGE 138 II 42 E. 1.3; KGer SK2 19 69 v. 25.22.2019 E. 1.2). 1.3.4. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswid- rigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe. Letztere wurde von der Staatsan-
4 / 7 waltschaft am 16. Januar 2024 mündlich verfügt und am 18. Januar 2024 schrift- lich bestätigt. Der Beschwerdeführer verweigerte in der fraglichen Nacht die ange- ordnete Abgabe einer Blut- und Urinprobe (StA act. 3.6). Da dem Beschwerdefüh- rer aufgrund der Weigerung kein Blut entnommen und kein Urin abgegeben wur- de, liegt für den fraglichen Zeitraum auch kein asserviertes Blut und Urin vor, wel- ches nunmehr droht, ausgewertet zu werden. Die Vollstreckung der Blutentnahme beziehungsweise Abgabe der Urinprobe wird gestützt auf die angefochtene Verfü- gung auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr erfolgen, macht doch eine Ent- nahme/Abgabe mit Blick auf die Geschehnisse vom 16. Januar 2024 aufgrund des Zeitablaufs keinen Sinn mehr. Da es gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht mehr zu einer Blutentnahme oder Urinabgabe kommen wird, fehlt hier das aktuelle und praktische Interesse. Der Beschwerdeführer macht zudem kein Be- weisverwertungsverbot geltend. Ein anderer, das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuel- len und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer ist es insbesondere möglich – ohne Rechtsverlust – seine Gründe der Verweigerung der der Blut- und Urinprobe im weiteren Verfahren wegen Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzutragen (vgl. dazu OG BE BK 18 128 v. 16.5.2018 E. 2.3). 1.3.5. Auf die Beschwerde kann demnach – mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses – nicht eingetreten werden. Sie erweist sich überdies als unbegründet wie nachfolgend aufgezeigt wird. 2.1.Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Blut- und Urinprobe als unzulässig. Ausgangspunkt für die Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden bilde der Tatverdacht. Er sei Voraussetzung für die Aufnahme von Ermittlungs- handlungen und für die Anordnung von Zwangsmassnahmen. Gemäss Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung hätten angeblich Augenzeugen gese- hen, wie der Beschwerdeführer mit seinem Wagen Schlangenlinien gefahren, auf die Gegenfahrbahn geraten und offensichtlich betrunken gewesen sein soll. Die Polizei habe die vorgeworfene Tat nicht selbst beobachtet, sondern allein auf- grund einer Meldung gehandelt, welche von Personen stammen würde, die vor- gängig mit dem Beschwerdeführer in einen Zwist verwickelt gewesen seien und sich hätten rächen wollen. Die angeordnete Untersuchung basiere damit auf einer falschen Anschuldigung und nicht auf einem ausreichenden Tatverdacht. Hätte die Polizei sämtliche anwesende Personen befragt, so hätte die Sachlage rasch ge- klärt werden können, zumal er (der Beschwerdeführer) gar nicht gefahren sei. Die
5 / 7 Anordnung der Blut- und Urinprobe erweise sich wegen des fehlenden Tatver- dachts als rechtswidrig. 2.2.Zwangsmassnahmen setzen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO u.a. voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 E. 3.1; BGer 6B_830/2013 v. 10. 12. 2013 E. 1.4). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Jonas We- ber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 197 StPO). Da es sich beim Verdachtsgrad um einen dynamischen Begriff handelt, können sich die Anforde- rungen an den Verdacht im Verlaufe des Verfahrens ändern. Bei einem fortge- schrittenen Strafverfahren sind strengere Massstäbe an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGer 1B_135/2022 v. 30.3.2022 E. 2.3). 2.3.1. Wie bereits ausgeführt, erachtet der Beschwerdeführer die angeordnete Blut- und Urinprobe als rechtswidrig, weil der Tatverdacht einzig auf Angaben von zwei Augenzeugen beruhe, welche absichtlich eine falsche Anschuldigung getätigt hätten. Dabei übersieht er, dass die Anordnung der Blut- und Urinprobe keines- wegs allein aufgrund der Zeugenaussagen erfolgt ist. Gemäss Untersuchungspro- tokoll der Stadtpolizei Chur (StA act. 3.6) wurde beim Beschwerdeführer zeitnah (um 01:47 Uhr) ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die Messung ergab einen Wert von 0.46 mg/l. Eine beweissichere Atemalkoholmessung durchzuführen oder ei- nen zweiten Atemalkoholtest zu machen, verweigerte der Beschwerdeführer ebenso wie die vom Pikett-Staatsanwalt angeordnete Blut- und Urinabnahme. Die vor Ort anwesende Polizei stellte beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch, provoka- tives Verhalten, verzögerte Reaktionen, einen unsicheren Gang, unruhiges Verhal- ten, eine leicht lallende Aussprache, gerötete Bindehäute und wässrige Augen fest. Insgesamt kam die Polizei zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer in einem nicht fahrfähigen Zustand befand (StA act. 3.6). Aufgrund der Akten gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass die Zeugen sich einer falschen Anschuldi- gung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Die Aussagen von H._____ (StA act. 3.1) und I._____ (StA act. 3.4) sind detailliert und schlüssig. Zusammen mit den polizeilich festgestellten weiteren Anhaltspunkten ist von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass es sich bei einer Blut- und Urinprobe um einen leichten Eingriff in
6 / 7 die körperliche Integrität handelt (BGE 124 I 80 E. 2d) und sich das Verfahren zum fraglichen Zeitpunkt im Anfangsstadium befand. Daher sind die Anforderungen an den Verdacht entsprechend tiefer anzusetzen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil naturgemäss eine spätere Anordnung einer Blut- und Urinprobe keinen Sinn mehr ergeben und die ganze Untersuchung obsolet machen würde. 2.3.2. Dass der Beschwerdeführer bestreitet, den Personenwagen gelenkt zu ha- ben, vermag entgegen seiner Ansicht an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Diese erweist sich selbst bei Zweifeln über die Per- son des Motorfahrzeugführers als rechtmässig, zumal gemäss Art. 12 Abs. 3 SKV (SR 741.013) sämtliche Personen, welche als Täter in Frage kommen, einer Un- tersuchung unterzogen werden können. 2.4.Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vermag die angeordnete Zwangs- massnahme ebenfalls ohne Weiteres standzuhalten. Das Interesse der Öffentlich- keit an der Aufklärung des in Frage stehenden Gefährdungsdelikts geht den Inter- essen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine körperliche Integrität klarerwei- se vor. Bei einer Blut- und Urinprobe handelt es sich zudem, wie bereits dargelegt, um leichte Eingriffe in die persönliche Freiheit beziehungsweise in die körperliche Integrität (BGE 124 I 80 E. 2d). Auch sind keine milderen Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit ersichtlich. 3. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung der Blut- und Urinprobe unter den gegebenen Umständen in jeglicher Hinsicht als rechtmässig, insbeson- dere nachdem ein dringender Tatverdacht dafür vorliegt, dass der Beschwerdefüh- rer in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat und keine milderen als die getroffenen Massnamen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Verfügung stan- den. Im Resultat müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf einzu- treten wäre (quod non). 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 8 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 erhoben.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.D 4.Mitteilung an: